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Damals  als  er  zuerst  den  Frieden  der  Völker  brach,  hatte  er  des
Herkommens  wegen  sich  bemüht  auf  Schlesien  einige  längst  vergessene
  Ansprüche  aus  dem  Staube  der  Archive  hervorzuziehen.
Dies  Mal  hielt  er  das  nicht  mehr  für  nöthig.  Er  wollte  Böhmen
haben,  ganz  oder  zum  Theil:  das  war  sein  Grund.")  Er  fügt
hinzu:  es  war  der  Klugheit  gemäß  sich  im  Voraus  über  eine
Theilung  zu  vergleichen,  welche  in  der  Folge  die  Bundesgenossen
hätte  entzweien  können.

Also  mochte  es  der  Klugheit  gemäß  sein;  allein  es  war  eben
so  wahr,  daß  man  die  Haut  des  Löwen  nicht  eher  theilen  soll,  bis
man  ihn  hat.

Die  Mittel  waren  des  Zweckes  würdig.  Die  Vorschläge  an
Ludwig  XV.  gingen  durch  den  Herzog  Richelien  und  die  Herzogin
von  Chateauroux.

Dieser  letzteren  Person  vor  Allen  widmet  der  deutsche  König
eine  feurige  Lobrede.:)  „Eine  Frau,“  sagt  er,  „unternahm  es  aus
Liebe  zum  Vaterlande  Ludwig  XV.  aus  dem  müßigen  Leben  zu
reißen,  welches  er  führte,  ihn  zu  bewegen,  daß  er  sich  an  die
Spitze  seiner  Heere  stelle.  Sie  opferte  für  Frankreich  die  Interessen
ihres  Herzens  und  ihres  Glückes.  Das  war  die  Frau  von  Chateauroux.
  Sie  sprach  mit  solcher  Kraft,  sie  rieth  zu,  sie  drängte
den  König  so  lebhaft,  daß  er  sich  zur  Reise  ins  Lager  entschloß.
Eine  so  großmüthige  und  selbst  heroische  That  verdient  um  so
mehr  in  den  Jahrbüchern  der  Geschichte  aufgezeichnet  zu  werden,  als
die  Maitressen,  welche  dieser  Frau  vorangingen,  ihren  Einfluß  nur
zum  Unheile  des  Königreiches  angewendet  haben.“

Dieser  Anschauung  gemäß  nennt  der  König  Friedrich  den
Bischof  von  Soissons,  der  seinem  Berufe  und  den  Pflichten  seines
Amtes  getreu,  dem  kranken  Ludwig  die  Sakramente  abschlägt,
wenn  er  nicht  zuvor  die  Chateauroux  entlasse,  darum  einen  fanatique
  imbécille.  ꝰ)

1)  Oenv.  III.  38.  —  2)  Oeuv.  III.  44.  —  3)  Oeuv.  III.  49.