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doch  das  den  Verfasser  dieses  Werkes  nicht  rechtfertigen,  wenn
er  nicht  bessere  Gründe  für  die  Entschuldigung  seines  Betragens
hätte.“

„Das  Interesse  des  Staates  muß  als  Richtschnur  dienen  für
das  Verhalten  des  Fürsten.  Die  Fälle,  in  denen  man  Bündnisse
brechen  darf,  sind  folgende:  wenn  der  Bundesgenosse  seinen  Pflichten
  nicht  nachkommt,  wenn  der  Bundesgenosse  euch  zu  täuschen
sucht,  wo  also  kein  anderes  Hülfsmittel  bleibt  als  ihm  zuvorzukommen.
  Ferner,  wenn  eine  überlegene  Gewalt  euch  unterdrückt
und  euch  zwingt  eure  Verträge  zu  brechen.  Endlich  wenn  die
Mittel  zur  Fortführung  des  Krieges  unzulänglich  sind.  Denn  es
ist  ein  schlimmes  Geschick,  daß  die  unglückseligen  Reichthümer  alles
beherrschen  und  daß  die  Fürsten  die  Sklaven  ihrer  Mittel  sind.
Das  Interesse  des  Staates  schreibt  ihnen  das  Gesetz  vor  und  zwar
ein  unverletzliches.  Wenn  der  Fürst  die  Pflicht  hat  selbst  seine
Person  dem  Wohle  seiner  Unterthanen  zu  opfern:  so  muß  er  nach
viel  stärkeren  Gründen  ihnen  die  Verbindungen  opfern,  deren  Fortdauer
  ihm  verderblich  würde.  Die  Beispiele  solcher  gebrochenen
Verträge  in  der  Geschichte  sind  häufig.“

Wir  sehen,  daß  der  König,  indem  er  Verträge  im  Allgemeinen
zu  erörtern  scheint,  stillschweigend  Bündnisse  zu  Kriegszwecken  dafür
  einbringt  und  diese  erörtert.  Der  Bruch  eines  Vertrages,  der
den  Frieden  zum  Zweck  hat,  wird  nicht  erwogen.  Eben  diese  Frage
aber  ist  für  die  Deutschen  wesentlich.  Den  Bruch  der  Kriegsbündnisse,
  die  Friedrich  mit  den  Franzosen  hatte,  mochten  diese  ihm
zum  Vorwurfe  machen.  Nicht  die  Deutschen  thaten  das.  Sie
warfen  ihm  den  Bruch  des  Friedens  vor.

„Man  gestatte  mir  genau  auf  diesen  zarten  Gegenstand  einzugehen.
  Es  scheint  mir  klar  und  unstreitig,  daß  ein  Privatmann
gewissenhaft  an  sein  Wort  gebunden  sein  muß,  selbst  wenn  er  es
unbedacht  gegeben  hat.  Wenn  man  gegen  ihn  fehlt:  so  hat  er
seine  Zuflucht  bei  den  Gerichten,  und  was  auch  immer  davon