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englischen  und  östreichischen  sehr  wohl  empfunden.  1)  Auch  in  seinen
Ländern  gab  es  sehr  reiche  Herren  und  Edelleute;  aber  gerade  die
Söhne  der  ersten  Familien  traten  nicht  in  das  Heer.)

Friedrich  wies  dem  Adel  eine  audere  Domaine  an,  das  Privilegium
  des  Ehrgefühls.  Als  den  Grund,  weshalb  er  nur  adlige
Offiziere  wolle,  gibt  er  an,  daß  im  Allgemeinen  nur  der  Adel
Ehrgefühl  habe.  Man  kann  nicht  leugnen,  sagt  er,  )  daß  zuweilen,
  aber  selten,  man  auch  bei  Leuten  ohne  Geburt  Verdienst
und  Talente  antrifft;  jedoch  ist  das  selten.  Wenn  es  sich  also
findet,  so  thut  man  wohl  daran  sie  zu  nutzen.  Im  Allgemeinen
jedoch  bleibt  dem  Adel  kein  Hülfsmittel  als  sich  durch  den  Degen
auszuzeichnen.  Wenn  ein  Adliger  seine  Ehre  verliert:  so  bleibt
ihm  selbst  im  väterlichen  Hause  keine  Zuflucht,  während  ein  Bürgerlicher,
  nachdem  er  schändliche  Niederträchtigkeiten  begangen,  ohne
Erröthen  das  Geschäft  seines  Vaters  aufnimmt  und  sich  dann
nicht  mehr  für  entehrt  hält.

Wir  haben  bei  dieser  Ansicht  des  Königs  billig  den  allgemeinen
  Knechtssinn  jener  Zeit  in  Anschlag  zu  bringen.  Nur  muß
man  diesem  Knechtssinne  nicht  mehr  Gewicht  und  Bedeutung  beilegen,
  als  derselbe  wirklich  hat.  Und  vor  allen  Dingen  ist  wichtig
und  wesentlich,  daß  die  Ansichten  des  Königs  und  die  daraus  entspringenden
  Maßregeln  nicht  dazu  dienten  den  Sinn  der  Menschen
  zu  erheben,  und  in  Wahrheit  dazu  auch  wohl  nicht  dienen
sollten.

Indem  Friedrich  das  Heer  die  feste  Stütze  des  preußischen
Staates  nennt,  konnte  er  der  Natur  der  Sache  nach  damit  nur
die  Osffiziere  d.  h.  den  niederen  Adel  meinen,  aus  welchem  er  jene
rekrutirte.  Er  that,  was  er  vermochte,  um  nach  seiner  Ansicht
diesen  Adel  zu  heben  und  zu  kräftigen.  Derselbe  war  ein  für
allemal  frei  von  aller  direkten  Steuer,  und  fühlte  sich  dadurch

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1)  Oeuv.  IX  121.  —  2)  Oeuv.  II.  120.  —  3)  Oeuv.  VII.  95.