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immer  ein  Theil  in  den  Schatz  fließen  mußte  für  den  zukünftigen
Krieg.

Diese  Täuschung,  in  welcher  der  König  sein  Lebenlang  durch
solche  Tabellen  befangen  blieb,  erklärt  seine  Vorliebe  für  das
Fabrikwesen.  Immerhin  hätte  diese  Vorliebe  sein  können,  ohne
Jemandem  zu  schaden.  Aber  sie  wurde  praktisch,  indem  der  König
die  Fülle  seiner  Macht  benutzte  Fabriken  ins  Leben  zu  rufen,  und
sie  auch  dann  noch  zu  erhalten,  wenn  sie  mit  dem  Keime  der
Schwindsucht  von  Anfang  geboren,  ohne  seine  Hülfe  nicht  hätten
bestehen  können.

Wie  seltsam  handelt  dieser  König!  Bevor  er  den  Thron  bestieg,
  hatte  er  im  Antimachiavelli  folgende  Worte  nieder  gelegt.
„Nichts  in  der  Welt  vermag  einen  Staat  blühend  und  mächtig
zu  machen,  als  wenn  alle  seine  Glieder  sich  bei  ihrem  Eigenthume
vollkommen  sicher  und  gegen  jeden  Druck  geschützt  wissen,  und  in
allen  ihren  Handlungen,  die  dem  gemeinen  Wohle  nicht  widersprechen,
  der  unbeschränktesten  Freiheit  genießen,  wenn  jeder  Einzelne
  seine  Rechte  nach  denselben  allgemeinen  Vorschriften  geltend
machen  kann.  Nur  bei  Unterthanen,  welche  diese  Folge  einer
wohlgeordneten  bürgerlichen  Gesellschaft  wirklich  genießen,  ist  wahre
Anhänglichkeit  an  den  Regenten,  ist  Vaterlandsliebe  und  die  Bereitwilligkeit
  demselben  alles,  auch  das  Leben  zu  opfern,  mit  Recht  zu
erwarten.  Strenge  Redlichkeit  und  treues  Worthalten  ist  in  allen
Fällen  die  einzige  mahre  Politik.“

Man  könnte  sagen:  es  waren  die  Herzensergüsse  eines  Jünglings.
  Aber  der  reife  Mann  und  der  Greis  ließ  dieselben  Worte
oft  und  oft  wieder  drucken.  Sollten  sie  vielleicht  auch  da  noch  ein
Programm  seiner  Regierung  sein,  als  man  längst  dieselbe  aus  Erfahrung
  kannte?

Immerhin,  erwiedert  man;  aber  was  hat  das  mit  dem  Fabriksysteme
  des  Königs  zu  thun?  Zeigen  wir  dies  an  einem  Beispiele.")

1)  Mirabeau  u.  Mauvillon  II.  30.