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können:  da  ward  die  Ausfuhr  desselben  untersagt.  Daß  durch  solche
Monopole  oft  manche  bereits  bestehende  Erwerbsquellen  abgegraben
wurden,  scheint  niemals  Gegenstand  des  Nachdenkens  für  den
König  gewesen  zu  sein.  Sein  Wille  entschied.  Nur  in  besonderen
Fällen  gewährte  der  König  Nachlaß.  Dem  Großkanzler  und  Minister
  Cocceji  gestattete  er  jährlich  vier  Fässer  Bier  von  Zerbst
nach  Berlin  kommen  zu  lassen,  weil  Cocceji  derselben  für  seine
Gesundheit  zu  bedürfen  glaubte.!1)  Aber  Cocceji  war  ein  verdienter
  Staatsmann.  Anderen  wurde  nicht  ein  solches  Glück  zu
Theil.  Denn  das  Geld  sollte  im  Lande  bleiben.

Derselbe  Grundsatz  dehnte  sich  weiter  aus  auf  die  Gebiete  der
Wissenschaft  und  Kunst.  Die  deutschen  Universitäten  waren  von
jeher  wie  ein  gemeinsames  Gut  des  Vaterlandes  betrachtet,  und
der  Besuch  derselben  war  frei.  Nicht  also  dachte  Friedrich.  Die
Studenten  sollten  das  Geld  nicht  außer  Landes  bringen.  Wer
auch  nur  auf  ein  Vierteljahr  eine  fremde,  dem  Könige  nicht  unterworfene
  Universität  besuchte,  hatte  keine  Aussicht  auf  Anstellung  in
seinem  Dienste.  Der  König  verbot  ferner  nicht  geradezu  das  Reisen
von  Privatpersonen  über  seine  Grenze  hinaus;  aber  er  knüpfte
es  an  seine  persönliche  Einwilligung.  Zu  Hebungen  von  Erbschaften
  blieb  dieselbe  nicht  aus,)  aber  zu  Bade=  und  Vergnügungsreisen.3)
  Er  schrieb  vor,  wie  viel  Geld  man  auf  Reisen  mitnehmen
  dürfe:  der  Kaufmann  250  Thlr.,  der  Edelmann  oder  Offizier
  400  Thlr.  Im  Uebrigen  war  die  Ausfuhr  von  Gold  und
Silber  untersagt.)

Es  führt  uns  das  auf  den  Handel  im  eigentlichen  Sinne.

Friedrich  hat  in  der  ersten  Zeit  seiner  Regierung  mit  beredten
Worten  die  segensreiche  Wirkung  des  Handels  gepriesen.  Er  sagte
damals  mit  Stolz  von  sich,  daß  der  preußische  Handel  zur  Zeit

1)  Preuß:  Urkundenbuch  I.  226.  —  2)  a.  a.  O.  p.  93.  —  3)  a.  a.
O.  p.  305.  4)  Mirabeau  u.  Mauvillon  II.  199  ff.