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Finanzsystem,  sein  Prinzip  des  Sammelns  für  den  Krieg  dem
Handel  eine  Möglichkeit  des  Gedeihens  offen  ließ.

„Das  Commercium  ist  die  eigentliche  und  wesentliche  Quelle,“
sagt  der  König  Friedrich  II.,  1)  „durch  welche  einem  Lande  und
dessen  Bewohnern  Segen,  Reichthum  und  Ueberfluß  zugeführt  wird.
Dieses  wollen  wir  immer  mehr  und  mehr  verbessern,  in  rechten

Flor  bringen  und  erhalten,  mithin  alles,  was  dem  entgegen  oder
hinderlich  sein  kann,  aus  dem  Wege  räumen.“

Friedrich  II.  sprach  diese  Worte  1751  zu  der  Stadt  Emden.
Diese  Stadt  hatte  den  König  freudig  begrüßt.  Sie  hatte  gehofft
in  ihm  die  Plane  seines  Ahnherrn,  des  großen  Kurfürsten  wieder
aufleben  zu  sehen.  Um  dieser  Hoffnung  willen  war  sie  bereitwillig
  auf  seinen  Vorschlag  eingegangen  nach  dem  Tode  des  Fürsten
  ihm  zu  huldigen,  und  dadurch  ihm  die  Bahn  zur  Besitzergreifung
  der  ganzen  Provinz  zu  eröffnen.  Wir  haben  schon
erwähnt,  wie  das  gelang.  Die  Stadt  verlangte  als  Gegenleistung
die  Gewähr  der  Freiheit  des  Handels  und  Schutz  zur  See.  Also
entsprach  es  den  Traditionen  vom  großen  Kurfürsten  her.

Im  Sommer  1751  besuchte  Friedrich  diese  Stadt.  Er  behandelte
  sie  damals  bereits  auf  dem  Fuße,  wie  alle  andere  Städte
seiner  Linder.  Er  hatte  in  Emden  einen  drückenden  Zoll  angelegt,
dessen  Tarif  von  den  natürlichen  Concurrenten  der  Stadt  Emden,
von  Bremen  und  Holland  nicht  anders  hätte  dictirt  werden  können.
Irgend  welchen  Schutz  zur  See  hatte  er  bis  dahin  nicht  verliehen.
Aber  eben  diesen  und  mehr  noch,  die  Theilnahme  am  eigentlichen
Welthandel  nach  beiden  Indien  und  nach  China  hofften  die  Kaufleute
  von  seiner  Anwesenheit.

Friedrich  kam.  Unter  dem  Jubel  der  Seeleute  bestieg  der
König  eine  festlich  geschmückte  Jacht,  welche  ihn  hinaus  tragen

1)  Patent  des  Porto  Franco  für  Emden  1751.
Klopp,  der  König  Friedrich  II.  12