Zwölfter  Abschnitt.

Eben  so  wie  der  König  Friedrich  II.  sich  darauf  verließ,  daß
er  in  Zeiten  des  Krieges  gegen  das  Haus  Oestreich  wegen  des
gemeinsamen  Interesses  seinen  natürlichen  Bundesgenossen  an
Frankreich  haben  werde:  so  legte  auch  der  Hof  von  Versailles
Gewicht  darauf,  daß  diese  rasch  aufgewachsene  Macht  dennoch  zu
schwach  zu  einer  eigenen  Selbständigkeit  sei  und  deshalb  fran—
zösischer  Hülfe  bedürfe.  Es  war  mithin  die  Aufgabe  der  Politik
des  Kaiserhauses  dem  Könige  Friedrich  diese  Hülfe  für  vorkom—
mende  Fälle  zu  entziehen.  Diese  Aufgabe  stellte  sich  der  Graf
Kaunitz.  Kaunitz  hatte  neben  dem  Interesse  der  Kaiserin  Marie
Theresia  noch  ein  persönliches.  Er  persönlich  war  von  dem  Könige
Friedrich  eben  so  schwer  gekränkt,  wie  die  Kaiserin.  Für  die  Eroberung
  Schlesiens  hatte  Friedrich  II.  wenigstens  Vorwände  gehabt,
  für  die  Wegnahme  des  Erbtheiles,  welches  Kaunitz  in  Ostfriesland
  in  Anspruch  nahm,  hatte  Friedrich  II.  weder  Grund  noch
Vorwand.  Denn,  wie  schon  bemerkt  ist,  die  Anwartschaft,  welche
der  Kaiser  Leopold  dem  Hause  Hohenzollern  dort  ertheilt  hatte,
schloß  ausdrücklich  die  Aemter  aus,  welche  Kaunitz  später  beanspruchte.
  Friedrich  weigerte  sich  wie  gegen  Georg  von  England-Hannover,
  so  auch  gegen  Kaunitz  jeder  rechtlichen  Entscheidung