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Dieselbe  Ansicht  von  Friedrich  hegten  die  Franzosen.  1)  Er
hat  diesen  Vertrag  von  Westminster  abgeschlossen,  sagten  sie,  einestheils
  aus  Furcht  vor  Rußland,  welches  nun  als  Freund  Englands
auch  ihm  Freund  sein  werde,  andererseits  weil  er  glaubt,  daß  was
auch  immer  er  thue,  seine  Existenz  für  Frankreich  so  unentbehrlich
sei,  daß  Frankreich  nichts  gegen  ihn  thun  werde.

Es  scheint  uns,  daß  dieser  Vertrag  von  Westminster  für  die
Beurtheilung  der  französischen  Politik  fortan  eben  so  wichtig  sei,  wie
die  oft  allzusehr  betonten  Intriguen  der  Pompadour.  Vier  Monate
nach  dem  Vertrage  von  Westminster,  am  tten  Mai  1756,  gerade
mit  dem  Ablaufe  des  bisherigen  Bündnisses  zwischen  Frankreich  und
Preußen  schlossen  Oestreich  und  Frankreich  ein  Bündnis.  )  Wir
haben  uns  über  dasselbe  nicht  zu  täuschen.  Es  war  lediglich  zur
Vertheidigung.  Von  der  Absicht  eines  Angriffes  auf  den  Preußenkönig
war  darin  keine  Spur.  Beide  Mächte  verpflichteten  sich  einander
zur  gegenseitigen  Hülfe  mit  24,000  Mann.  England  und  Frankreich
  waren  bereits  im  Kriege  begriffen.  Lag  für  Deutschland  auch
eine  solche  Gefahr  nahe?  Friedrich  II.  hatte  sich  zur  Hülfe  verpflichtet,
  wenn  Hannover  von  Frankreich  her  angegriffen  würde,
und  dies  erwartete  er  nicht.  Also  hätte  Deutschland  immerhin  von
Krieg  verschont  bleiben  können.

War  eine  solche  Verschonung  Friedrichs  Plan?  Er  hatte
Anderes  im  Sinne.  Wenn  er  bei  solcher  Lage  der  Dinge  die
Kriegsfackel  erhob:  so  hatte  er  nach  seiner  Berechnung  nur  mit
Oestreich  und  etwa  mit  Kursachsen  allein  zu  thun.  Er  hatte  gerüstet,
  Oestreich  nicht.  Er  war  marschfertig,  die  Oestreicher  nicht.
Sachsen  konnte  im  ersten  Anlaufe  genommen  und  zum  Mindesten
als  die  Vorrathskammer  benutzt  werden,  welche  die  Kriegsmittel
hergab:  die  Menschen,  das  Geld,  die  Nahrung.

1)  Schlosser  II.  294.  n.  29.  —  2)  Der  Vertrag  bei  Wenck:  codex
juris  gentt.  III.  141.