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überliefert.  „Da  der  Graf  Brühl,“  also  meldet  der  König  dem
General  Keith,“  1)  nahe  bei  Leipzig  zwei  oder  drei  Landgüter  hat:
so  würde  es  mich  sehr  freuen,  wenn  Sie  den  Oberstl.  Meyer  mit
seinen  Freicompagnien  dahin  schickten,  damit  er  dort  einigen  Lärm
anrichte.  Das  muß  jedoch  unter  seinem  eigenen  Namen  geschehen,
und  ich  für  mich  will  es  nicht  wissen.“  Freilich,  wendet  man  uns
ein,  der  König  und  der  Graf  Brühl  haßten  einander.  In  der
That,  es  ist  nicht  zu  leugnen:  sie  haßten  einander.

Eben  so  sehr  scheint  der  König  die  Stadt  Leipzig  gehaßt  zu
haben,  und  sein  Verfahren  gegen  dieselbe  ist  in  dieser  Hinsicht
sehr  belehrend.  Jahr  auf  Jahr  und  vielleicht  noch  öfter  traf  seine
schwere  Hand  auf  diese  Wehrlosen.  Wir  sehen  ihn  dort  walten
im  Winter  1758.  Am  2.  Januar  gebot  er.,  2)  daß  die  Winterquartiergelder
  für  die  Offiziere  der  Garde  aus  Leipzig  bezahlt
würden,  ferner  dieselben  Gelder  für  andere  Truppen.  Diese  lagen
nicht  dort.  „Dabei  ist  es  meine  Absicht,  daß  Ihr  diese  Gelder  auf
die  reichsten  katholischen  Bürger  eintheilt,  damit  sie  solche  bezahlen
müssen,  weil  sie  bis  dato  nichts  bezahlt  haben.“

Sollte  vielleicht  das  den  Krieg  zum  Religionskriege  stempeln?

Die  Kaufmannschaft  reichte  sofort  eine  flehende  Eingabe  unmittelbar
  bei  dem  Könige  ein.  Zur  Antwort  erfolgte  an  den  General
  Tauentzien  der  Bescheid:  „Weil  die  Kaufleute  dort  einpacken
und  wegschicken  wollen:  so  ist  nichts  zu  thun,  als  daß  ihr  die
Gelder  von  denselben  insgesammt  mit  der  stärksten  Execution  beitreibt
  und  darunter  nach  der  größten  Rigueur  verfahret.“  Dem
bittenden  Rathe  von  Leipzig  ward  die  Antwort:  weil  die  Franzosen
Halberstadt  verwüsten:  so  wolle  er  Gleiches  mit  Gleichem  vergelten.
  Danach  werde  er  sein  Betragen  einrichten.  Je  mehr
Schaden  die  Feinde  thun,  desto  mehr  wird  die  Stadt  Leipzig  bezahlen
  müssen.

1)  Preuß:  Urkundenbuch  II  p.  8.  —  2)  Preuß:  Urkundenbuch  V.  p.  124.