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licher  zu  machen,  ließ  Friedrich  im  Novbr.  1762  möglichst  viele
Kriegssteuern  beitreiben.  1)  Der  General  Kleist  erhielt  den  Auftrag
  dazu.  Er  brach  in  Franken  ein,  erhob  von  Nürnberg  allein
anderthalb  Million  Thaler,  und  ließ  streifen  bis  an  die  Thore
von  Regensburg.  Sein  König  bedurfte  Geld,  viel  Geld,  und  wer
es  hatte,  mußte  es  geben.  Indessen  nicht  bloß  diese  armen,  zertretenen
  und  gequälten  Menschen  seufzten  nach  Frieden.  Der  Kurprinz
  von  Sachsen  versicherte  sich  zuerst,  daß  die  Kaiserin  Maria
Theresia  geneigt  sei,  und  ließ  dem  Könige  Friedrich  dies  eröffnen.
Der  König  fuhr  hoch  daher.  So  sehr  er  auch  berechtigt  sei  für
die  Grausamkeiten  und  Verwüstungen,  die  man  in  den  Provinzen
seines  Reiches  ausgeübt  habe,  —  und  Mecklenburg,  und  Sachsen,
und  Thüringen,  und  Franken?  —  Entschädigung  zu  fordern:  so
wolle  er  doch  aus  Liebe  zum  Frieden  davon  abstehen,  jedoch  nur
unter  der  Bedingung,  daß  keiner  seiner  Feinde  etwas  von  ihm
fordere.  Die  Kaiserin  Maria  Theresia  verlangte  anfänglich  die
Rückgabe  der  Grafschaft  Glatz.  Auf  die  Weigerung  des  Königs
stand  sie  auch  davon  ab.  Wie  nicht  Maria  Theresia  den  Krieg
begonnen:  so  hatte  sie  mit  dem  Kurprinzen  von  Sachsen  um  Deutschland
  das  Verdienst,  daß  die  Erbietungen  zum  Frieden  von  ihrer
Seite  gemacht  waren.  Der  Friede  von  Hubertsburg  ward  geschlossen
  auf  den  Grundlagen  der  beiden  früheren  zu  Breslau  und
zu  Dresden.  „Ich  hatte  mich  nicht  über  den  Frieden  zu  beklagen,“
meint  der  König  Friedrich.:)  „Wenn  der  Staat  noch  eine  Provinz
erlangt  hätte,  so  wäre  das  ohne  Zweifel  gut.  Aber  da  das  nicht
von  mir  abgehangen  hat,  sondern  von  dem  Geschicke:  so  trübt  das
meine  Zufriedenheit  nicht.“

Es  ist  die  Frage,  ob  also  Jemand  spricht,  der  bloß  sich  hat
vertheidigen  wollen.

Die  wesentliche  Bedeutung  des  Friedensschlusses  von  Huberts-1)

  Preuß.  II.  338.  —  2)  Oeuv.  XXVI.  269.