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„fordert  nothwendig,  daß  ich  verbündet  bleibe  mit  Rußland,  und
ich  würde  mit  Recht  von  der  Nachwelt  getadelt  werden,  wenn
meine  persönliche  Neigung  die  Oberhand  gewönne  über  das  Wohl
der  Völker,  denen  ich  meine  Sorge  schuldig  bin.“  Er  sagt  seiner
Schwester  geradezu,  daß  er  nicht  nach  eigener  Wahl,  sondern  nach
dem  Willen  der  Kaiserin  von  Rußland  gezwungen  sein  würde
feindlich  gegen  Schweden  zu  verfahren.

Feindseliger  lautet  seine  Sprache  1)  gegen  den  Neffen  Gustav  III.
Die  Umwälzung  ist  vollzogen.  „Aber  glauben  Sie,“  fragt  der  preußische
  König,  „daß  dies  Ereignis  sich  beschränken  werde  auf  den
Ausgang  einer  Revolution  im  Inneren  von  Schweden?  Erinnern
Sie  Sich  nicht,  daß  Rußland,  Dänemark  und  ich  die  Regierungsform
  von  1720  verbürgt  haben?  Ich  fürchte  daß  die  Folgen  dieser
Unternehmung  Ew.  Majestät  in  eine  schlimmere  Lage  stürzen,  als
die  verlassene,  und  daß  dies  die  Epoche  des  schwersten  Unglückes
sei,  welches  Schweden  betreffen  kann.  Sie  wissen,  daß  ich  Verpflichtungen
  gegen  Rußland  habe.  Ich  bin  in  dieselben  eingegangen
lange  vor  der  Unternehmung,  welche  Sie  so  eben  vollbracht  haben.
Ehre  und  Treue  zwingen  mich  sie  nicht  zu  brechen,  und  ich  gestehe
in  Verzweiflung  zu  sein,  daß  gerade  Ew.  Maj.  mich  zwingen  Partei
zu  nehmen  gegen  Sie.  Ich  würde  es  als  den  schönsten  Tag  meines
Lebens  betrachten,  wo  ich  hoffen  dürfte  das  Vorgefallene  wieder  in
Ordnung  zu  bringen,  indem  ich  dabei  nur  an  das  wahre  Interesse
Ewr.  Majestät  denke.“

Der  Schwede  erwiederte  in  entschlossen  würdiger  Weise.:)
„Um  mich  mit  demselben  Freimuthe  auszusprechen,  von  dem  Ew.
Majestät  mir  das  Beispiel  geben:  so  frage  ich,  was  haben  fremde
Mächte  zu  thun  mit  den  Dingen,  die  im  Inneren  meines  Reiches
vorgehen?  Ich  bin  sicher,  daß  es  in  Europa  auch  Mächte  gibt,  die
bereit  sind  mir  jegliche  Unterstützung  zu  gewähren.  Wenn  ich

1)  Oeuv.  XXVI  2.  78.  —  2)  a.  a.  O.  p.  81.