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völlig  zu  revoltiren,  sich  darein  ergeben  werde  seinen  Antheil  an
Polen  zu  nehmen.“  Die  Kaiserin  fügte  sich  endlich  und  schrieb  auf
den  Entwurf  des  Theilungsprojectes:  „Placet,  weil  so  viele  große
und  gelehrte  Männer  es  wollen.  Wenn  ich  aber  schon  längst
todt  bin,  wird  man  erfahren,  was  aus  dieser  Verletzung  von
Allem,  was  bisher  heilig  und  gerecht  war,  hervorgehen  werde.“
Man  sieht,  Maria  Theresia  hatte  auf  die  lichten  Höhen  der  Philosophie,
  auf  denen  Voltaire,  Friedrich  und  Katharine  standen,  auch
nicht  den  leisesten  Anspruch.  Der  König  dagegen  faßte  die  Sache
nach  dieser  Philosophie  auf.  „Die  Theilung  Polens,“  meldet  er
seinem  Bruder  Heinrich  „wird  die  drei  Religionen  vereinen:  die
griechische,  die  katholische,  die  calvinische;  denn  —  doch  es  ist  besser
auf  eine  Uebersetzung  der  folgenden  Worte  zu  verzichten  —  nous
communierons  du  méme  corps  eucharistique,  qui  est  la  Pologne,
  und  wenn  das  nicht  zum  Heile  unserer  Seelen  gereicht:
so  ist  das  sicherlich  ein  wichtiger  Gegenstand  für  das  Wohl  unserer
  Staaten.“

Wenn  Fürsten  Krieg  wollen,  sagt  Friedrich  II.:  so  beginnen
sie  ihn,  und  lassen  dann  einen  arbeitsamen  Rechtsgelehrten  kommen,
der  beweist,  daß  es  also  Recht  sei.  Auch  dies  Mal  hielt  er  darauf
  sein  Recht  zu  dieser  Erwerbung  beweisen  zu  lassen.  Was  auch
vermochte  die  Feder  Herzbergs  nicht  zu  beweisen?  Sie  erörterte
und  bewies  gründlich  1),  daß  Pomerellen  dem  Könige  gehöre.
Dasselbe  sei  nämlich  einstmals  ein  Besitzthum  der  Herzöge  von
Pommern  gewesen,  denselben  aber  entrissen.  Nun  sei  Kurbrandenburg
  Erbe  von  ganz  Pommern:  mithin  nehme  es  auch  jenes
Land,  welches  zu  Pommern  gehöre,  mit  vollem  Rechte  in  Anspruch.
Zu  diesem  Zwecke  vertiefte  Herzberg  sich  in  Genealogieen,  die  ein
halbes  Jahrtausend  zuvor  erloschen  waren.  Da  Herzberg  es  verstand
  dem  Könige  von  Anfang  bis  zu  Ende  seiner  Regierung  zu

1)  Preuß.  IV.  49.