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Es  gab  jedoch  auch  andere  Artikel,  bei  denen  der  Schmuggel
eher  überwacht  werden  konnte.  Ein  solcher  war  das  Brennholz
für  Berlin  und  Potsdam.  1)  Diese  Städte  liegen  unfern  von  den
Wäldern  der  Mark  und  Pommerns,  und  deshalb  war  nach  dem
gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  Mangel  an  Brennholz  dort  nicht
sehr  wahrscheinlich.  Der  König  indessen  beschloß  1766  gegen  die
Möglichkeit  eines  solchen  Mangels  Fürsorge  zu  treffen.  Er  errichtete
  zum  Zwecke  des  ausschließlichen  Verkaufes  von  Brennholz
eine  Gesellschaft  und  gebot,  daß  aller  Handel  von  Privatpersonen
damit  aufhöre.  Nur  den  Domänenkammern  der  Prinzen  des
königlichen  Hauses  ward  gestattet  mit  dem  Verkaufe  des  Holzes
aus  ihren  Wäldern  fortzufahren,  für  denselben  Preis  wie  die  Gesellschaft
  oder  um  einen  geringeren,  nicht  jedoch  um  einen
höheren.  Der  König  schien  also  die  Concurrenz  der  höheren
Preise  zu  fürchten?  Nur  von  dieser  Gesellschaft  durften  fortan  die
Bürger  von  Berlin  und  Potsdam  das  Brennholz  kaufen.  Das
Privilegium  ward  1773  erneut.  Es  traten  an  die  Stelle  der  ersten
Unternehmer  zwei  Juden  Itzig  und  Wolff.  Denn  in  der  Regel
gebrauchte  der  König  zu  solchen  Operationen  Franzosen  oder  Juden.
Der  Preis  ward  etwas  wohlfeiler  gestellt,  nämlich  um  2  fl.  für
eine  Quantität,  die  man  Haufen  nannte  (486  Kubikfuß).  Ein
solcher  Haufen  sollte  fortan  16  Thlr.  4  ggr.  kosten.  Aber  die  Gesellschaft
  kaufte  von  den  Eigenthümern,  die  den  Haufen  ins  Magazin
lieferten,  denselben  für  9  Thlr.  Dieser  Preis  war  nicht  ein  zufälliger,
  sondern  es  war  vorher  bestimmt,  daß  er  gelten  solle,  wenn
nicht  ein  anderer  vereinbart  würde.  Mithin  zog  diese  Gesellschaft
bei  einem  unentbehrlichen  Lebensartikel  von  dem  Verbraucher  80
Prozent.  Welches  Recht  hatte  man  von  ihm  dieses  zu  fordern,
welche  Pflicht  lag  ihm  ob  dies  zu  bezahlen,  da  er  ja  auch  selber
diesen  unentbehrlichen  Gegenstand  für  9  Thlr.  hätte  kaufen  können?

1)  Mirab.  u.  Mauv.  II.  155.