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wie  wenig  seine  Ansichten  mit  denen  des  Handelsstandes  von  Berlin
vereinbar  waren.1!)  Im  Jahre  1760  waren  die  Russen  in  Berlin.
Kurz  zuvor  hatte  eine  Streifschaar  des  Königs  im  deutschen  Reiche
Contributionen  erhoben,  in  Bamberg,  Würzburg  und  an  anderen
Orten.  Der  Reichshofrath  hatte  als  richterliche  Behörde  die  deshalb
  ausgestellten  Wechsel  für  ungültig  erklärt.  Wir  bemerken,
daß  wir  dies  Verfahren  nicht  beurtheilen,  sondern  berichten.  Der
König  empfand  das  sehr  unangenehm  und  entschied  nun:  „Zu
Repressalien  dessen  erklären  S.  M.,  daß  die  den  Russen  ausgestellten
  Wechsel  nicht  bezahlt  werden  sollen,  und  S.  M.  wollen
sie  für  null,  nichtig  und  unacceptabel  declariren,  sie  mögen  ausgestellt
  sein,  wohin  sie  wollen.“  Der  König  mochte  vielleicht
glauben  kraft  seiner  Allgewalt  in  diesem  Schritte  für  seine  Unterthanen
  väterlich  gesorgt  und  erreicht  zu  haben,  daß  das  Geld
im  Lande  bliebe.  Anders  dachten  seine  Unterthanen,  die  Kaufleute
von  Berlin.  Der  König  mußte  es  erleben,  daß  ihr  Credit  ihnen
höher  stand  als  der  Gehorsam  gegen  ihn  und  der  Vortheil  des
Nichtbezahlens.  Sie  schickten  ins  Hauptquartier  einen  Abgeordneten,
  und  zwar  absichtlich  einen  Mann,  der  bei  dem  Könige  sehr
wohl  gelitten  war.  Sie  ließen  durch  diesen  Mann  den  König
bitten:  S.  M.  möge  allergnädigst  geruhen  ihnen  zu  erlauben,  daß
die  ausgestellten  Wechsel  auch  bezahlt  werden  dürften.

War  nicht  auch  das  schon  eine  Caprice  der  Kaufleute  gewesen?
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Bei  näherer  Erwägung  jedoch  der  Worte  des  Ministers  Jariges
  mochte  dem  Könige  dies  Mal  seine  Annahme  einer  Caprice
der  Kaufleute  seltsam  erscheinen.  Die  Abneigung  derselben  war
doch  wohl  einer  Untersuchung  werth.  Er  befahl  also  dem  General=Directorium
  der  Sache  weiter  nachzuforschen  und  sich  darüber  auszusprechen.
  Es  geschah.  Man  reichte  ihm  ein  Gutachten  ein.

1)  Preuß.  II.  256.