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Dieses  Gutachten,  von  zwei  Ministern,  Blumenthal  und  Hagen
unterzeichnet,  liegt  uns  vor.  Wir  haben  dasselbe  nicht  zu  messen
nach  handelspolitischen  Ansichten  unserer  Zeit.  Es  ist  lediglich  unsere
Aufgabe  zu  berichten,  wie  damals,  in  der  Zeit  Friedrichs  II.  seine
eigenen  Minister  seine  Finanzeinrichtungen  betrachteten.

Die  beiden  Männer  erkannten,  welche  schwierige  Aufgabe  sie
unternahmen.  Sie  berufen  sich  auf  Pflicht  und  Gewissen  dem
Könige  die  wahre  Beschaffenheit  und  Lage  der  Dinge  zu  enthüllen.
Sie  berufen  sich  auf  den  besonderen  Befehl  des  Königs,  der  diese
Pflicht  ihnen  auferlege.  Sie  wagen  daher  ihr  devotestes  Vertrauen
auszusprechen,  der  König  werde  es  in  Gnaden  aufnehmen,  daß  sie
die  reine  Wahrheit  zur  Richtschnur  genommen.  Dadurch  glauben
sie  sich  den  Rücken  gedeckt  zu  haben.

Und  dann  treten  sie  hervor  mit  einer  leisen  Kritik,  die  all—
mälig  an  Schärfe  zunimmt.  Nicht  auf  den  Krieg  wälzen  sie  die
Schuld,  sondern  erst  seit  anderthalb  Jahren  zeigen  alle  Fabriken
eine  große  Neigung  zum  Fall.  Die  Minister  finden  diese  und  jene
Ursachen,  welche  in  der  Natur  der  Umstände  begründet  sind,  und
berühren  schonend  alle  neuen  Institute  des  Königs.  Sie  klagen
über  die  Theurung  der  Lebensmittel  und  des  Brennholzes.  Schärfer
wird  ihre  Kritik  gegen  die  levantische  Compagnie,  welche  alle  Fabrikanten
  der  Baumwollwaaren  von  sich  abhängig  gemacht  hat.
Der  Handel,  sagen  sie,  hat  sich  den  Krieg  hindurch  zum  Besten
des  Landes  noch  so  gehalten,  daß  wenige  Klagen  über  Bedrückung
desselben  eingekommen  sind.  Erst  nach  dem  Kriege  ist  er  verfallen,
  und  sichtbarlich  seit  anderthalb  Jahren.  Abermals  ist  es
die  levantische  Compagnie,  auf  welche  eine  scharfe  Kritik  fällt.  Aber
die  Minister  berühren  an  einzelnen  Beispielen  das  System.  In
ähnlicher  Weise  hat  der  König  den  ganzen  Handel  nach  und  von
Rußland  einem  einzigen  Hause  übertragen,  und  das  Comtoir  dieses
Hauses  erhebt  von  allen  Producten,  die  nicht  durch  dasselbe  nach
oder  von  Rußland  vermittelt  werden,  einen  Zoll,  der  bis  zu  8