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dem  Wege  des  Monopols.  Bald  nachher  ersah  er  eine  Gelegenheit,
  wie  dasselbe  auch  seinem  Adel  nützlich  werden  könne,  nämlich
dasjenige  des  Kornhandels.  Es  ist  wahrscheinlich,  daß  ursprünglich
die  Beschränkung  desselben  nur  von  dem  Grundsatze  ausging  das
unentbehrliche  Nahrungsmittel  der  Menschen  auf  einem  Preise  zu
erhalten,  bei  welchem  sowohl  der  Producent  als  der  Consument  bestehen
  könne.  Zu  diesem  Zwecke  legte  der  König  Magazine  an,  aus
denen  in  der  Zeit  der  Theuerung  das  Getreide  an  Arme  zu  einem
billigen  Preise  verkauft  werden  sollte.  Aus  diesem  Grunde  ferner
verbot  er  nicht  bloß  die  Ausfuhr  des  Getreides,  wenn  nach  seiner
Meinung  Mangel  entstehen  konnte,  sondern  er  verbot  auch  die
Einfuhr,  wenn  nach  seiner  Meinung  genug  gewachsen  war.  Er
verwunderte  sich  dann  sehr  über  den  Ungehorsam  seiner  Unterthanen,
  )  die  ihn  baten  dennoch  auswärts  kaufen  zu  dürfen.  Er
schlug  das  ab.  Erst  später  scheint  sich  der  Gedanke  in  ihm  ausgebildet
  zu  haben  den  Getreidehandel  zu  einer  Finanzquelle  zu
machen,  wenn  nicht  für  sich  so  doch  für  seinen  Adel,  an  dessen  Erhaltung
  der  Offizierstand  seines  Militärstaates  hing.  Im  Jahre
1770  gab  er  eine  Verwilligung  zum  ausschließlichen  Getreidehandel
auf  der  Elbe  und  der  Oder  an  zwei  Gesellschaften.:)  Das  Capital
einer  jeden  Gesellschaft  sollte  aus  200,000  Thaler  bestehen,  nämlich
200  Actien  zu  je  1000  Thaler.  Der  Adel  hatte  das  Recht  vor
allen  anderen  Unterthanen  so  viele  solcher  Actien  für  sich  zu  nehmen,
als  er  für  gut  fand.  Aber  ein  solches  Geschäft  hätte  den  Adel,
der  nach  den  Worten  des  Königs  im  Allgemeinen  Ehrgefühl  hatte,
in  eine  Linie  gesetzt  mit  Kaufleuten,  die  in  der  Regel  nach  den
Worten  desselben  Königs  kein  Ehrgefühl  hatten.  Friedrich  II.  bauete
vor.  Er  erklärte  ausdrücklich,  daß  die  Theilnahme  an  solchen  Actien
dem  Adel  an  seiner  Ehre  keinen  Eintrag  thun  solle.  Diese  beiden
Gesellschaften  besaßen  ausschließlich  das  Vorrecht  fremdes  Getreide

1)  Preuß:  Urkundenbuch  III  82.  —  2)  Mir.  u.  Manv.  II.  129.