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nach  Regensburg  und  machte  von  da  aus  Eröffnungen  an  Carl
Theodor,  der  schon  in  München  war.  Carl  Theodor  war  durch
seine  Verträge  gebunden:  er  konnte  weder,  noch  wollte  er  gegen
dieselben  auftreten.  Deshalb  wollte  Görz  nach  Zweibrücken.  Dieser
  Herzog  hatte  bereits  seinen  Minister  Hofenfels  nach  München
geschickt  mit  der  Erklärung  seines  Beitrittes  zu  den  Verträgen  seines
  Oheims  mit  dem  Kaiser.  1)  Hofenfels  wollte  das  Schreiben
übergeben.  Da  erhielt  er  einen  Brief  von  Görz.  Er  übergab  das
Schreiben  an  Carl  Theodor  nicht,  sondern  eilte  zürück,  dem  Herzoge
  Carl  nach  Augsburg  entgegen,  und  trieb  ihn  zu  einem  Briefe
an  Görz.  Görz  ging  heimlich  nach  München,  und  ward  dort  in
einem  Gartenhause  der  Herzogin  Clemens  vorborgen  gehalten.  Dort
kam  Carl  von  Zweibrücken  mit  ihm  zusammen  und  ließ  sich  von  ihm
bereden  die  bereits  ausgefertigte  Acte  der  Zustimmung  zurück  zu
nehmen.  Dann  ging  er  nach  Zweibrücken,  und  Görz  folgte  ihm,
um  dort  offen  als  Gesandter  des  Preußenkönigs  aufzutreten.  Am
28.  März  1778  schloß  Friedrich  II.  mit  dem  Herzog  Carl  den  Vertrag,
  daß  er  die  Rechte  des  pfälzischen  Hauses  auf  die  Nachfolge
in  Bayern  gegen  die  ungerechten  Ansprüche  des  Wiener  Hofes  mit
seiner  ganzen  Macht  vertheidigen  werde.  Der  Vorwand  zum
Kriege  war  gefunden.

Von  Wien  aus  dagegen  hob  man  hervor  2):  das  Recht  sich
über  streitige  Gegenstände  zu  vergleichen,  gebühre  wie  jedem  Privatmanne,
  so  auch  jedem  Reichsstande.  Da  der  Kaiser  sich  mit
der  Hauptperson,  dem  Kurfürsten  verglichen  habe:  so  sei  kein  Dritter
  ermächtigt  die  Gründe,  bei  denen  jener  sich  beruhige,  einer
Prüfung  zu  unterwerfen.  Kaunitz  erklärte:  der  kaiserliche  Hof
werde  nicht  zugeben,  daß  ein  Reichsstand  sich  zum  Vormund  und
Richter  seiner  Mitstände  aufwerfe.

Es  sind  damals  über  diese  Erbfolge,  über  das  Recht  des  einen

1)  Dohm  a.  a.  O.  —  2)  a.  a.  O.  98.