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oder  des  anderen  Theiles  nahe  an  dreihundert  Bücher  und  juristische
  Deductionen  erschienen.  In  unserer  Zeit  würde  bei  solchen
Fragen  in  der  Publizistik  eine  besondere  Seite  in  den  Vordergrund
treten:  diejenige  des  Nationalinteresses.  Damals  wurde  diese
Seite  kaum  berührt.  Damals  kannte  man  das  nicht.  Man  erörterte
  mit  einem  ungeheuren  Aufwande  von  Gelehrsamkeit  nur  das
positive  Recht  des  Einen  und  des  Anderen.  Diese  Erörterungen
waren,  wie  in  der  Regel  in  solchen  Fällen,  sehr  überflüssig.  Nicht
der  Buchstabe  des  positiven  Rechtes  entschied  über  das  Schicksal
der  Menschen,  sondern  die  Wollungen  einer  einzelnen  Persönlichkeit.
In  den  unmittelbaren  Aeußerungen  derselben  und  nur  da  spiegelt
sich  der  Verlauf  der  Thatsachen  wieder,  für  die  Nation  entwürdigend
  und  niederbeugend,  wie  nur  je  zuvor.

Friedrich  II.  ist  längst  auf  den  Tod  des  Kurfürsten  Maximilian
  Joseph  gefaßt  gewesen.  Er  hat  die  Sache  oft  und  lebhaft
vorher  mit  seinem  Bruder  Heinrich  erörtert.  )  Der  Kurfürst  starb
am  30.  Dzbr.  1777.  Wir  haben  gesehen,  wie  schon  um  die  Mitte
des  Monates  Januar  Friedrich  II.  im  Stillen  eine  Mobilmachung
anordnete.  Noch  sollte  man  es  nicht  wissen.  Zugleich  wie  immer
schaute  er  Hülfe  suchend  aus,  und  zwar,  wie  uns  nach  seiner  bisherigen
  Laufbahn  nicht  mehr  in  Verwunderung  setzen  darf,  bei
den  beiden  Mächten,  welche  damals  wie  heute  zunächst  und  hauptsächlich
  ein  Interesse  hatten  eine  deutsche  Nationalmacht  niemals
aufkommen  zu  lassen.  -

Am  4.  Februar  1778  stattet  Friedrich  seinem  Bruder  Heinrich
  Bericht  ab.  „Nach  den  letzten  Berichten  aus  Frankreich  ist
die  Schwäche  dieser  Regierung  augenscheinlich,  und  ich  sehe  beinahe
voraus,  daß  alles  was  von  da  aus  zu  erwarten  ist,  eine  Neutralität
  sein  wird.  Dagegen  sind  die  Briefe  aus  Rußland  mir  um
so  günstiger.  Auf  die  bloße  Todesnachricht  des  Kurfürsten  von

1)  Oeuv.  XXVI.  402.