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Freiheit  von  aller  Werbung,  freiwillig  oder  gewaltsam.  Der  König
persönlich  erwiederte,  wie  zu  erwarten,  daß  die  Aushebung  von
Trainknechten  keine  Verletzung  der  Werbefreiheit  sei.  Trainknechte
seien  ja  keine  Soldaten.

Dessen  ungeachtet  könnte  vielleicht  noch  Jemand  der  Meinung
sein,  daß  immerhin  der  König  eine  solche  Aushebung  befohlen,  daß
jedoch  die  tückische  und  brutale  Art  und  Weise  der  Ausführung
den  Unterbehörden  zur  Last  falle,  und  daß  der  König  dieselbe  nur
nachträglich  auf  sich  genommen,  um  seine  Behörden  nicht  zu  desavouiren.
  Obwohl  es  in  sich  selbst  undenkbar  ist,  daß  irgend  eine
Behörde  es  wagen  würde  ohne  ausdrückliche  Vollmacht  in  solcher
Weise  zu  handeln:  so  haben  wir  uns  dennoch  umzusehen  nach  bestimmten
  Befehlen  Friedrichs  II.  Sie  sind  vorhanden.  Nicht  für
das  eine  Mal  und  den  einen  Ort  verfährt  Friedrich  II.  so,  sondern
zugleich  an  mehren  Orten.  1)  Um  die  beiden  Regimenter  Markgraf
  Heinrich  und  Falkenhain  in  Schlesien  zu  completiren,  befiehlt
er,  muß  man  der  Sache  eine  andere  Wendung  geben.  Man  muß
die  Leute  einholen  unter  dem  Vorwande,  daß  sie  an  der  Festung
Brieg  arbeiten  sollen.  Wenn  man  sie  dort  hat,  so  werden  sie,
anstatt  an  der  Festung  zu  arbeiten,  dort  einexercirt.  Auf  solche
Weise  muß  man  es  anfangen,  um  die  Leute  zusammen  zu  bringen.
Also  am  4.  Februar.  Vierzehn  Tage  später  verallgemeinert  er  den
Befehl  solcher  Vorwände  für  alle  schlesischen  Regimenter.  Ueberhaupt
  soll  die  Absicht  des  Krieges  verdeckt  werden  durch  den  Vorwand
  einer  Verfrühung  der  Revue.2)

Friedrich  II.  wollte  diesen  Krieg.  Er  wollte  ihn  im  Vertrauen,
daß  seine  Dienstbeflissenheit  gegen  Katharine  II.  sie  zur  thätigen
Hülfeleistung  bewegen  werde.  Triumphirend  ruft  er  2)  im  Juli
1778  seinem  Bruder  Heinrich  zu:  „Das  Recht  der  Kanonen  wird

1)  Preuß:  Urkundenbuch  IV.  208  nr.  3  u.  4.  —  2)  a.  a.  O.  207.  —
3)  Oeuv.  XXVI.  432.