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entscheiden.“  Er  fügt  einige  Tage  später  hinzu:)  „Die  Kaiserin
von  Rußland  hat  sich  entschlessen  sich  offen  für  uns  zu  erklären.
Sie  will  die  Oestreicher  aus  Lodomerien  und  Galizien  jagen.  Sie
will  das  Haus  Oestreich  zwingen  Billigkeit  und  Gerechtigkeit  in
Deutschland  herzustellen.“

Also  nämlich  war  es  der  Plan  des  Königs  Friedrich.:)  Die
Russen  sollten  durch  Galizien  und  Lodomerien  in  Ungarn  einbrechen,
  und  dort,  ferner  in  Kroatien,  im  Banat,  in  Siebenbürgen
die  Griechisch-Katholischen  bewaffnen,  also  mit  anderen  Worten:  die
Unterthanen  des  Hauses  Oestreich  zur  Rebellion  anfreizen  und
ihnen  die  Waffen  dazu  darbieten.  Man  kennt  solche  Mittel:  sie
sind  neu  und  alt;  aber  der  redliche  Mann  wird  sie  zu  allen  Zeiten
benennen  mit  demselben  Namen.

Wenn  das  Mittel  gelang,  so  blieb  man  aller  Wahrscheinlichkeit
  nach  nicht  stehen  bei  der  Vereitelung  der  östreichischen  Erbfolge
in  Bayern.  Der  Krieg  war  seinem  Plane  und  Zwecke  nach  abermals
  ein  Eroberungskrieg,  auf  die  Zerstückelung  Oestreichs  berechnet.
  Die  Russen  freilich  entsprachen  nicht  dem  Eifer  des  preußischen
  Königs.  Indessen  Friedrich  hoffte  und  unternahm  in  dieser
Hoffnung  den  Krieg,  indem  er  in  Böhmen  einrückte.

Man  hätte  denken  sollen,  daß  ein  König,  der  im  Alter  von
66  Jahren  einen  Krieg  unternimmt  wie  ein  Jüngling  von  20),  alle
nöthigen  Anstalten  getroffen  haben  würde,  um  die  Leiden  des  Krieges,
wenn  nicht  den  Gegnern,  doch  den  Seinigen  zu  erleichtern.  Dem
war  nicht  also.  Von  Anfang  an  hatte  der  Prinz  Heinrich,  während
er  mahnend  vom  Kriege  abrieth,  den  königlichen  Bruder  auf  die
vielfachen  Mängel  aufmerksam  gemacht.  Er  hatte  ihm  ein  inhaltsreiches
  kurzes  Wort  hingeworfen.  Die  Sachsen  erboten  sich
zum  Austausche  der  Deserteure.  s)  „Das  Anerbieten  “  bemerkte

1)  a.  a.  O.  439.  —  2)  Preuß.  IV.  107.  —  3)  Oenuv.  XXVI.  412
vom  29.  März  78.