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Tag,  huldigte  allgemein  diesen  Traditionen.  So  konnte  es  geschehen,
  daß  Friedrich  II.  nach  dem  bayerischen  Erbfolgekriege  als
ein  vermeintlicher  Schützer  des  Rechtes  der  minder  mächtigen  Fürsten
  an  Ansehen  bei  denselben  gewann.  Andere  Plane  des  Kaiserhauses
  hatten  obwohl  mit  günstigem  Ausgange  in  der  Sache  selbst,
dennoch  für  jene  Meinungen  auf  die  Dauer  dieselbe  Wirkung.

Maria  Theresia  und  Kaunitz  gedachten  1780  dem  jüngsten
Erzherzoge  Maximilian,  der  bereits  zum  Coadjutor  seines  Oheims,
des  Hoch=  und  Deutschmeisters  Herzogs  Carl  von  Lothringen  erwählt
  war,  auch  die  Nachfolge  in  Köln  und  Münster  zu  verschaffen.!)
  In  beiden  Stiftern  regierte  der  Kurfürst  Maximilian
Friedrich,  der  aus  einer  Reichsgrafen-Familie  von  Königseck-Rothenfels
  in  Schwaben  stammte.  Wenn  der  Plan  gelang:  so  war  der
Erfolg  augenscheinlich  doppelt.  Nicht  bloß  wurde  der  Erzherzog
Maximilian  stattlich  versorgt,  sondern  zugleich  auch  dem  überwachsenden
  Einflusse  des  Preußenkönigs  in  Norddeutschland  ein
Damm  entgegen  gestellt.  Demgemäß  war  es  vorauszusehen,  daß
Friedrich  II.  dawider  arbeiten  werde.  Deshalb  suchte  man  von
kaiserlicher  Seite  zuerst  im  Stillen  vorzubereiten.  Es  kam  namentlich
  darauf  an  es  dahin  zu  bringen,  daß  der  Kurfürst  Maximilian
Friedrich  die  Wahl  eines  Coadjutors  wünsche.  Der  Coadjutor  war
selbstverständlich  Nachfolger.  Der  Erzbischof  konnte  nach  kanonischem
  Rechte  eine  solche  Wahl  nur  wünschen  im  Falle  dringender
Noth,  oder  des  augenscheinlichen  Nutzens.

Daß  Kaunitz  dahin  arbeitete  den  Kurfürsten  zur  Kundgebung
eines  solchen  Wunsches  und  ferner  des  Wunsches  einer  bestimmten
Person,  des  Erzherzogs  Maximilian  willfährig  zu  machen,  erfuhr
zuerst  der  preußische  General  Wolfersdorf  in  Hamm.  Er  setzte
den  König  in  Kenntnis.  Es  war  nicht  zum  Nachtheile  der  östreichischen
  Sache.  Der  König  meinte  gegen  das  Domkapitel  von

1)  Dohm  I.  295  ff.