410

hin  es  an  Uebereilungen  nicht  gefehlt  haben  mag:  so  war  doch
sicherlich  die  Gesinnung  gut  und  löblich.  Friedrich  II.  trug  sich
sein  Lebenlang  mit  dem  Gedanken  eines  klaren,  bündigen  Gesetzbuches,
  bis  die  Sache  des  Müllers  Arnold  den  Gedanken  zur
That  reifte.  Man  kennt  sein  Verfahren  bei  dieser  Gelegenheit,
seine  Gewalt  gegen  die  Richter.  Es  war  die  Veranlassung  des
preußischen  Landrechtes,  das  gewissermaßen  als  eine  besondere  Verfassung
  des  preußischen  Staates  zu  betrachten  war.  In  dieser
Beziehung  vollendete  das  Landrecht  die  Trennung  der  Unterthanen
Friedrichs  vom  deutschen  Reiche.  Das  Landrecht  prägte  die  Ansichten
  des  Königs  aus.  Er  war  sich  dessen  voll  bewußt,  daß  sein
neues  Gesetzbuch  dem  Adel  eine  ganz  andere  Stellung  anwies,  als
welche  derselbe  bis  dahin  nach  gemeinen  Rechten  hatte.  )  Friedrich
wollte  es  so.  Das  Landrecht  legt  ferner  die  Ansicht  des  Königs
dar  über  den  Grundpfeiler  aller  menschlichen  Gesittung,  über  die
Ehe.  Es  ist  nicht  unsere  Absicht  die  Laxheit  der  Meinungen,  welche
der  späteren  Gesetzgebung  und  Regierung  in  Preußen  bereits  so
viele  Noth  gemacht  hat  und  voraussichtlich  ferner  machen  wird,
hier  zu  erörtern.  Ob  überhaupt  das  Landrecht  ein  Vorzug  der
preußischen  Staaten  vor  dem  übrigen  Deutschland  sei,  ist  eine
Frage,  über  welche  die  Ansichten  der  Urtheilsfähigen  je  nach  ihrem
Standpunkte  verschieden  ausgefallen  sind.  Wir  halten  uns  an  die
Thatsache,  daß  das  Bestreben  dieser  Gesetzgebung  des  Königs  aus
einem  löblichen  Grunde  hervorging,  daß  es  jedoch  daneben  zugleich
wesentlich  dem  Zwecke  diente  auch  in  der  Gesetzgebung  ein  besonderes
  Reich  zu  constituiren,  verschieden  von  dem  übrigen  Deutschland.

Der  höchste  Ruhm  Friedrichs  außer  demjenigen  der  Siege  besteht
  für  einen  großen  Theil  der  Deutschen  in  dem  Worte,  daß
ein  Jeder  nach  seiner  Fagon  selig  werden  müsse.  Dieses  Wort
mithin  haben  wir  zu  betrachten.

1)  vergl.  Preuß:  Urkundenbuch  IV.  299.