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schwierig  sein;  doch  haben  wir  hier  wie  früher,  Gewicht  darauf  zu
legen,  daß  in  Breslau,  der  hauptsächlichsten  Stadt  des  Landes,
die  Katholiken  also  die  Bekenner  der  Religion  des  Landesfürsten
von  den  Rathsstellen  ausgeschlossen  waren.  Wo  solche  Zustände
bleibend  möglich  sind,  da  drängt  sich  die  Vermuthung  auf,  daß  der
kirchliche  Druck,  den  dieser  Landesherr  ausgeübt,  auch  anderswo
nicht  sehr  lastend  gewesen  sein  dürfte.  Sobald  Friedrich  II.  sich
im  Besitze  des  eroberten,  noch  nicht  abgetretenen  Schlesiens  sah,
setzte  eine  Cabinetsordre  vom  11.  October  174190)  fest,  daß  fortan
die  Stellen  der  ersten  Bürgermeister,  der  Syndici  und  Cämmerer
der  Städte  nur  mit  Protestanten  besetzt  werden  dürften.

In  den  Friedensschlüssen,  durch  welche  Maria  Theresia  dem
Könige  das  schlesische  Land  abtrat,  übernahm  er  die  Verpflichtung,
die  kirchlichen  Zustände  des  Landes  nicht  zu  ändern.  Es  war  das
erste  Mal  in  Deutschland,  daß  eine  bedeutende  Verschiebung  dieser
Art  eintrat,  daß  ein  protestantischer  Fürst  Herr  wurde  über  sehr
viele  katholische  Unterthanen.  Hier  also  mußte  sich  das  Wort  des
Königs  von  der  Facon  nicht  bloß  nach  seinem  persönlichen  Willen,
sondern  auch  nach  seiner  rechtlichen  Verpflichtung  erfüllen.  Es  ist
wichtig  ihn  zu  hören,  wie  er  selbst  sich  darüber  äußert.  Er  ließ
durch  Algarotti  dem  Papste  melden,  daß  die  Katholiken  in  seinen
Staaten  nicht  bloß  geduldet,  sondern  selbst  beschützt  würden.)
Ueber  den  Unterschied  spricht  er  sich  nicht  näher  aus.  Wie  auch
immer  der  König  das  Wort  Schutz  verstand:  es  enthält  jedenfalls
so  viel,  daß  die  Katholiken  mit  den  Protestanten  nicht  gleichberechtigt
  waren.  Sie  waren  ausgeschlossen  von  den  höheren  Landes-Collegien.
  Also  blieb  es  auch  ferner;  denn  erst  1825  ist  der  erste
katholische  Assessor  beim  Kammergerichte  in  Berlin  angestellt  worden.
Die  akademischen  Lehrfächer  waren  unter  Friedrich  II.  den  Katho-1)

  Preuß.  III.  187,  als  Norm  und  Principium  regulativum.  —  2)  a.
a.  O.  197.