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liken  schon  darum  unzugänglich,  weil  in  dem  Professoreneide  die
evangelische  Confession  von  allen  vier  Facultäten  beschworen  werden
  mußte.  Doch  hat  Friedrich  II.  einmal  einem  Katholiken  zur
medizinischen  Professur  in  Frankfurt  a/O.  die  Dispensation  ertheilt.!)


Die  Theilung  Polens  führte  dem  Könige  eine  neue  Zahl
katholischer  Unterthanen  zu.  Damals  indessen  scheint  die  Meinung
des  Königs  den  Katholiken  noch  weniger  günstig  gewesen  zu  sein,
als  zuvor.  Er  bewies  diese  Ungunst  in  Ostpreußen.:)  Der
Wehlauer  Vertrag  von  1657  sicherte  den  Katholiken  in  Ostpreußen
den  Zutritt  zu  den  Aemtern  und  Ehrenstellen,  zu  welchen  sie  geschickt
  sein  würden.  Der  Warschauer  Vertrag  von  1773  hob  dieses
Recht  auf,  weil  es  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  nicht  mehr  angemessen
  sei.  Die  übrigen  bürgerlichen  und  kirchlichen  Rechte
wurden  zugesichert.  Friedrich  II.  nahm  also  dort  ein  Recht,  welches
der  große  Kurfürst  zugesichert  und  die  beiden  nächsten  Nachfolger
desselben  aufrecht  erhalten  hatten.  Nach  derselben  Anschauung  verfuhr
  der  König  bis  an  sein  Lebensende.  Als  der  Magistrat  zu
Preuß.  Eilau  im  Jahre  1786  einen  Katholiken  zum  Stadtrichter
erwählte,  versagte  der  König  die  Bestätigung.  Nur  in  Collegien,
erwiederte  er,  die  aus  mehren  Mttgliedern  bestehen,  dürfe  ein  und
anderes  Subject  zugelassen  werden,  welches  dem  katholischen  Glaubensbekenntnisse
  zugethan  sei.

Die  Sache  liegt  mithin  also.  Die  Katholiken  in  den  Staaten
Friedrichs  wurden  geduldet,  und  durften  auf  seine  besondere  Erlaubnis
  auch  da  Kirchen  bauen,  wo  es  früher  keine  gab  z.  B.  in
Berlin.  Aber  gleichberechtigt  waren  sie  nicht,  selbst  nicht  in  katholischen
  Gegenden  seines  Staates.  Ihr  Religionsbekenntnis  schloß
sie  der  Regel  nach  von  öffentlichen  Anstellungen  im  Dienste  des
Staates  aus.

1)  Preuß.  III.  238  —  2)  Preuß.  III.  188.