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betrog,  ließ  Friedrich  Wilhelm  die  ganze  Judenschaft  in  die  Synagoge
  bescheiden,  damit  sie  dort  den  Bannfluch  anhöre,  den  der
Oberhofprediger  Jablonsky  über  sie  auszusprechen  den  Befehl  hatte.)

Härter  wurde  die  Behandlung  dieses  Volkes  unter  Friedrich  II.
Während  er  die  Juden  für  seine  Finanzspeculationen,  insbesondere
für  die  Verschlechterung  seiner  Münze  im  siebenjährigen  Kriege
nicht  entbehren  konnte,  lud  er  ihnen  als  Preis  seines  Schutzes  die
härtesten  Lasten  auf.  Er  machte  aus  dem  eigentlichen  Zwecke  derselben
  kein  Hehl:  die  Zahl  der  Juden  sollte  sich  nicht  vermehren.?)

Im  Jahre  1750  wurden  die  Angelegenheiten  der  Juden  durch
ein  besonderes  Reglement  geordnet  und  durch  dasselbe  der  Druck
verschärft.  Alle  gewöhnlichen  bürgerlichen  Gewerbe  wurden  ihnen
untersagt,  eben  so  die  Erlangung  des  Bürgerrechtes,  der  Ankauf
von  Grundbesitz.  Das  Höchste,  was  sie  erreichen  konnten,  war
Schutzjude  zu  sein.  Als  solche  waren  sie  entweder  ordentliche,  oder
außerordentliche.  Der  letztere  genoß  den  Schutz  nur  auf  Lebenszeit,
  und  vererbte  ihn  nicht  auf  seine  Kinder.  Der  ordentliche
Schutzjude  durfte  den  Schutz  nur  auf  ein  Kind  vererben,  jedoch
nur  dann,  wenn  dasselbe  1000  Thaler  baar  besaß.  Allen  Juden,
die  nicht  den  Schutz  hatten,  war  das  Heirathen  untersagt.  Der
Schutz  selbst  ward  auch  da  wo  er  vererbte,  durch  schwere  Opfer
erkauft:  200  Thaler  baar  an  den  König.  Im  Jahre  1763  erkauften
  die  preußischen  Schutziuden  für  70,000  Thaler  die  Erlaubnis
  noch  ein  zweites  Kind  auf  den  Schutz  zu  verheirathen.
Zugleich  gedachte  der  König  dies  zur  Hebung,  wie  er  meinte,  seiner
Fabriken  zu  benutzen.  Ein  solches  zweites  Schutzjudenkind  mußte
nämlich  für  1500  Thaler  Manufacturwaaren  ausführen.  Dies
schien  noch  besser  ausgebeutet  werden  zu  können  für  die  eigenen
Fabriken  des  Königs.  Er  änderte  es  dahin,  daß  jeder  neue  Schutzjude
  fortan  aus  der  königlichen  Porzellanfabrik  für  300  Thaler

1)  a.  a.  O.  II.  287.  —  2)  Preuß.  III.  428.