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trug.  Was  an  Volksunterricht  in  England  vor  der  Reformation
vorhanden  war,  das  fegte  diese  hinweg.  In  Deutschland  war  die
Wirkung  eine  andere.  In  Folge  der  Reformation  wurde  ein  Theil
der  ehemaligen  Kirchengüter  lediglich  für  die  Zwecke  des  Unterrichtes
  verwendet.

Das  also  entstandene  und  beförderte  Schulwesen  fand  der
preußische  König  Friedrich  II.  vor.  Die  Wichtigkeit  des  Unterrichtes
  für  das  Volk  leuchtete  ihm  ein.  Schon  unmittelbar  nach
dem  zweiten  schlesischen  Kricge  sprach  er  das  inhaltsschwere  Wort:t)
„Keine  Sorgfalt  ist  eines  Gesetzgebers  würdiger,  als  diejenige  für
die  Erziehung  der  Jugend.“  Von  praktischer  Bedeutung  scheint
indessen  dies  Wort  nicht  geworden  zu  sein.  Dann  riefen  Vorfälle
des  siebenjährigen  Krieges  in  dem  Könige  den  Wunsch  einer  besseren
Volksbildung  hervor.  )  Die  Unteroffiziere  mußten  lesen  und
schreiben  können.  Nun  war  man  aber  bei  den  märkischen  und
pommerschen  Regimentern  oft  genöthigt  diese  Posten  Ausländern
anzuvertrauen,  weil  sich  keine  geeigneten  Inländer  fanden.  In
Sachsen  dagegen  erkannte  Friedrich  die  Wirkungen  eines  besseren
Volksunterrichtes.  Ueberhaupt  erschienen  die  sächsischen  Bauern
ihm  gebildeter  3)  und  gewandter,  als  diejenigen  von  Pommern
und  der  Mark  Brandenburg.  Besonders  lobte  er  die  Altenburger
Landleute  als  ordentlich  und  vernünftig.  Er  suchte  von  dort  Lehrer
  zu  gewinnen,  und  es  gelang  ihm  acht  derselben  hinüber  zu
führen:  vier  für  Hinterpommern  und  vier  für  die  Kurmark.  Diese
acht  sollten  als  Beispiele  dienen  und  die  anderen  Lehrer  unterrichten.
  Später  begnügte  der  König  sich  mit  dem  Wunsche:  wenn
man  von  Sachsen  her  Schulmeister  kriegen  könnte,  die  nicht  so
theuer  wären,  so  würde  das  sehr  gut  sein.

Der  Gedanke  war  indessen  einmal  angeregt,  und  es  erfolgte

1)  Oeuv.  J.  151.—  2)  Mirabeau  und  Mauv.  Bd.  IV.  677.  --  3)  Dehm
IV.  442.  Oeuv.  XXVII.  3.  255.