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im  Schutze  zu  sein  vor  allen  Schlägen  des  Geschickes,  und  wir,
die  wir  im  Leben  bleiben,  sind  unaufhörlich  solchen  ausgesetzt.“

Scheint  es  bei  solchen  Aeußerungen,  als  sei  die  Schärfe  und
Härte  der  früheren  Jahre  von  dem  Könige  gewichen:  so  fehlt  es
in  diesem  Charakter  voll  Widersprüche,  wie  der  Prinz  Heinrich  ihn
genannt,  nicht  an  anderen  Aeußerungen  drakonischer  Art.  Der
Staat  Friedrichs  II.  war  der  ganz  persönliche,  in  welchem  alle
Beziehungen  der  Menschen  bedingt  wurden  durch  die  Cabinetsordres.
  In  den  letzten  Monaten  seines  Lebens  kam  der  König
auf  den  Gedanken,  daß  die  Criminaljustiz  zu  gelinde  sei.  Der
König  hat  misfällig  vernommen,  heißt  es,  daß  in  Criminalprozessen
von  den  Gerichten  nicht  scharf  genug  erkannt  wird,  besonders  in
Fällen,  wo  es  ein  Menschenleben,  wo  es  die  allgemeine  Sicherheit
auf  Land=  und  Heerstraßen  betrifft.  Wenn  zwei  sich  streiten  und
schlagen  und  der  Eine  kommt  dabei  so  zu  Schaden,  daß  er  gleich
todt  bleibt  oder  doch  daran  sterben  muß:  so  mag  der  Andere  nun
dagegen  sagen  und  zur  Entschuldigung  gebrauchen,  was  er  wolle:
so  hilft  das  alles  nichts;  denn  der  eine  Mensch  ist  einmal  todt,
und  der  andere  als  dessen  Mörder  und  der  an  dessen  Tode  Schuld
hat,  muß  dafür  wieder  am  Leben  gestraft  werden.  Desgleichen
müssen  auch  solche  Bösewichter,  welche  die  öffentliche  Sicherheit
auf  den  Heerstraßen  stören,  die  Reisenden  und  andere  Leute  insultiren,
  anfallen  und  beleidigen,  auf  Lebenszeit  zur  Festung  verurtheilt
  werden.  Denn  diese  Bösewichter  sind  eben  so  wohl  im
Stande  die  Leute  auf  den  Heerstraßen  zu  plündern,  auch  zu  ermorden,
  wenn  nicht  von  ungefähr  Leute  dazu  kommen.  Es  muß
demnach  gegen  solche  grobe  Verbrecher  nicht  gelinder,  als  auf
lebenswierige  Festungsstrafe  erkaunt  werden,  und  können  sie  noch
Gott  danken,  wenn  sie  mit  dem  Leben  davon  kommen.)

Eben  derselbe  König  hatte  früher  dem  Vater  eines  seiner

1)  Zeitschrift  des  histor.  Vereines  für  Niedersachsen.  Hannover  1852.  S.  415.