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Rührung  bewirkt,  ist  eine  Frage,  zu  deren  Beantwortung  wir  uns
nicht  im  Stande  fühlen.

Daß  diejenigen  Geistlichen  in  Stadt  und  Land,  welche  Werth
legten  auf  die  kirchlichen  Bekenntnisse,  die  sie  bei  der  Uebernahme
ihres  Amtes  an  Eides  statt  unterschreiben  mußten,  daß  diese  Geistlichen
  den  Tod  des  spöttisch  höhnenden  Königs  nicht  als  ein  Unglück
  betrachtet  haben,  dürfte  wohl  kaum  zweifelhaft  sein.  „Auch
haben,“  also  berichtet  uns  Mirabeau,“!)  zwei  Geisttiche  zu  Stettin
nuch  Friedrichs  Tode  von  der  Kanzel  laut  verkündigt:  er  sei  zum
Teufel  gefahren.  Auf  die  Art  haben  sie  noch  eine  Krone  mehr
7f  sein  Denkmal  gelegt.  Denn  welcher  größere  Beweis  von  der

in  seinen  Staaten  eingeführten  Toleranz  läßt  sich  wohl  denken,
als  dieser!“  Also  Mirabeau.

Es  sind  vereinzelte  Stimmen,  die  wir  anführen.  Mehr  Gewicht
  als  auf  sie  ist  zu  legen  auf  das  Urtheil  selbständiger  Corporationen,
  wenn  nämlich  Friedrich  II.  noch  solche  übrig  gelassen
hatte.  Wir  haben  uns  umzusehen.  So  weit  möglich,  war  die
noch  unabhängigste  Corporation  die  Versammlung  der  Stände  des
Fürstenthums  Ostfriesland.  Friedrich  II.  hatte  im  Einverständnisse
  mit  der  oligarchischen  Partei  in  der  Stadt  Emden  bei  dem
jählichen  Aussterben  des  Fürstenhauses  1744  sich  des  Landes  mit
raschem  Griffe  bemächtigt.  Er  versprach  dafür  die  Aufrechthaltung
aller  Rechte  und  Privilegien  der  Stände.  Die  Einwohner  hießen
ihn  mit  jubelnder  Freude  willkommen.  Dann  ward  es  anders
von  Jahr  zu  Jahr.  Er  beließ  den  Ständen  ihr  eigenthümliches
Steuerwesen;  aber  daneben  erstand  seine  Kriegs=  und  Domainenkammer
  und  schaltete  und  waltete  mit  gleichen  fiskalischen  Eingriffen
  in  die  Privatrechte  der  Menschen,  wie  überall  anderswo.
Die  Berufung  auf  die  Landesverträge  fand  taube  Ohren.  Wir
haben  gesehen,  auf  welche  Weise  dort  der  König  sein  Versprechen

1)  Mir.  u.  Manv.  I.  189.