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        <title>Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.</title>
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            <idno>knauth_handbuch_1870</idno>
          </msIdentifier>
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        Handbuch

Gemeindeschreiber,  Bürgermeister,

Gemeinde=  und  Stiftungs-Verwaltungen
nach

Mazsgabe  der  neuen  Horial-Gesetze  und  Bollugs-Borschriften.

 

 

NAach  einem  Registratur-Rlane  geordnet
nebst  einer

Anleitung  zur  Fertigung  der  Voranschläge,  der  Gemeinde=  und
Stiftungs-Rechnungen,  von  Baufonds-,  Sequestrations-,  Vormundschafts=
  und  Pfarrei-Intercalar-Rechnungen.

Bearbeitet  und  herausgegeben

von

P.  Ph.  Knauth,

I.  Lehrer  und  Gemeindeschreiber  zu  Zell  am  Main.

 

 

Würzburg.
Druck  und  Verlag  der  Stahel'schen  Buch=  und  Kunsthandlung.
1870.
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        Vorwort.

„Ordnung  ist  die  Seele  aller  Geschäfte!“  Wie
in  einer  Maschine  ein  Rad  als  Triebkraft  eines  andern  dient
und  wie  selbst  in  der  Natur  Alles  nach  einer  gewissen  Ordnung
  geregelt  ist,  so  muß  auch  im  öffentlichen  Staatsleben
mit  einer  strengen  Ordnung  Alles  ineinander  greifen,  um
die  große  Staatsmaschine  im  gleichmäßigen  und  geregelten
Gange  zu  erhalten.

Diese  strikte  Ordnung  wird  nun  geschaffen  durch  die  Gesetze
  und  resp.  Verordnungen  der  Oberbehörden,  denen  von
Seite  der  untergeordneten  Organe  der  strengste  Vollzug  zu
sichern  ist.

Die  gemeindlichen  Verhältnisse  waren  bisher  durch  das
Gemeinde-Edikt  vom  17.  Mai  1818  und  resp.  durch  das  revidirte
  Gemeinde-Edikt  vom  17.  Mai  1834  geregelt,  an  deren
Stelle  seit  dem  1.  Juli  1869  die  neue  Gemeindeordnung  vom
29.  April  1869  getreten  ist,  welche  in  vielfacher  Beziehung
wesentliche  Veränderungen  nicht  nur  im  Organismus,
sondern  auch  in  der  Befugniß  der  Gemeinde-Ausschüsse  geschaffen
  hat,  indem  das  allegirte  Gemeindegesetz  den  letzteren
eine  viel  größere  Selbstständigkeit  gewährt  und  ihnen  einen  erweiterten
  Wirkungskreis  zuweist.

Diesen  Wirkungskreis  der  Bürgermeister  und  Gemeinde-Ausschüsse
  nach  Maßgabe  der  neuen  Socialgesetze  möglichst
genau  zu  kennzeichnen  und  die  gemeindlichen  Vollzugsorgane
über  ihre  verschiedenen  Dienstesverrichtungen  und  Obliegenheiten
  zu  belehren,  ist  der  Zweck  des  vorliegenden  Werkchens.
        <pb n="4" />
        Es  soll  Jenen,  die  entweder  schon  an  der  Verwaltung  einer
Gemeinde  Theil  genommen  haben  oder  durch  die  neuen  Wahlen
erst  dazu  berufen  wurden,  ein  Rathgeber  sein,  weßhalb  es
sich  auch  einer  freundlichen  Aufnahme  und  Beurtheilung  zu
erfreuen  haben  dürfte.

Da  nun  mit  der  Wirksamkeit  der  Bürgermeister  und
Gemeinde-Ausschüsse  auch  die  Instandhaltung  der  gemeindlichen
  Registratur  in  enger  Verbindung  steht,  so  hat  Ver—
fasser  dieses  versucht,  beide  Zwecke  miteinander  zu  verbinden
und  die  Darstellung  der  Pflichten  und  Befugnisse  der  Bürger—
meister  und  Gemeinde-Ausschüsse  nach  einem  Registraturplan
zu  ordnen,  welcher  von  einem  anerkannt  tüchtigen  Verwalt—
ungs-Beamten  entworfen  worden  ist.

Schließlich  erfülle  ich  noch  die  angenehme  Pflicht,  Allen,
die  mich  bei  Herausgabe  dieses  Werkchens  mit  Rath  und
That  unterstützten,  öffentlich  meinen  innigsten  Dank  auszusprechen.


Zell  /M.,  den  1.  Dezember  1869.

Der  Verfasser.
        <pb n="5" />
        Tit.  J.
Gemeinde-Angelegenheiten.

 

Ziffer  1.  a)  Bildung  der  Gemeinden.

Art.  1  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April  1869  stellt
den  Begriff  einer  Gemeinde  in  folgender  Weise  fest:  Die  Gemeinden
sind  öffentliche  Körperschaften  mit  dem  Rechte  der  Selbstverwaltung
  nach  Maßgabe  der  Gessetze.

Art.  8  theilt  die  Gemeinden  in  solche,  welche:

a)  die  städtische  und
b)  die  Landgemeinde-Verfassung  haben.

Nach  Art.  4  des  allegirten  neuen  Gemeindegesetzes  kann  mit  Zustimmung
  aller  Betheiligten  und  mit  Genehmigung  des
fülmicchiten  königlichen  Staats-Ministeriums  des  Innern  erolgen:


1)  die  Vereinigung  mehrerer  bisher  für  sich  bestandener  Gemeinden,
2)  die  Wiederauflösung  solcher  Verbände,
3)  die  Errichtung  neuer  Gemeinden  aus  Theilen  bestehender  Gemeinde-Markungen

  und

4)  die  gänzliche  Auflösung  von  Gemeinden.

Art.  9  der  neuen  Gemeindeordnung  bestimmt,  welche  Gemeinden
zur  Annahme  und  resp.  Beibehaltung  der  städtischen  Verfassung  berechtigt
  sind,  gestattet  aber  auch  in  Absatz  2,  daß  solche  Gemeinden  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  Abs.  5  jederzeit  befugt  seien,  die  Verfassung
  der  Landgemeinden  anzunehmen.

Zum  Eintrag  in  die  Registratur  gehört  nun  die  Aufzeichnung:

a)  aus  welchen  Bestandtheilen  die  betreffende  Gemeinde  gebildet  ist;

b)  allenfalls  stattgefundene  Vermehrungen  dieser  Bestandtheile  oder
allenfalls  stattgefundene  Abtrennungen  hievon  und  wann  dieselben
stattgefunden  haben;

e)  unter  welchen  Bedingungen  diese  Beitritte  oder  Abtrennungen  stattgefunden
  haben  und

d)  der  allenfalls  stattgefundene  Uebertritt  einer  Landgemeinde  zur
städtischen  Verfassung  und  umgekehrt,  nebst  der  Aufzeichnung,  wann
dieses  geschehen  ist.

Ferner  eignet  sich  unter  diesen  Titel  die  (für  den  Kreis  Unterfranken
durch  hohe  Regierungsentschließung  vom  16.  Juni  1869)  angeordnete
Gemeinde-Tabelle  oder  Gemeinde-Statistik.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  1
        <pb n="6" />
        2  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Ziffer  1.  b)  Gemeindeflur.

Unter  Gemeindeflur  versteht  man  den  Inbegriff  aller  zu  einer  Gemeinde
  gehörigen  Grundstücke.

Gehören  solche  Grundstücke  Einwohnern  anderer  Gemeinden,  so
heißen  diese  Personen  Ausmärker,  welche  nach  Art.  45  des  neuen
Gemeindegesetzes  zu  den  Umlagen  der  betreffenden  Steuer-Gemeinde  zu
konkurriren  haben,  worin  sie  liegen.

Die  Aufsicht  über  die  Grenzen  der  Flurmarkung  ist  Sache  der
Siebner.  -
cf.  Gesetz  vom  Jahre  1868.

Jährlich  wenigstens  einmal  im  Herbst  nach  geschehener  Abräumung
der  Feldfrüchte  haben  die  Siebner  die  Flurgrenzen  zu  umgehen,  vorerst
aber  den  Siebnern  der  anstoßenden  Gemeinden  hievon  geeignet  Kenntniß
zu  geben,  die  bei  dieser  Grenzbesichtigung  entdeckten  Mängel  und  Schäden
abzustellen,  die  umgefallenen  Grenzsteine  aufzurichten,  die  eingesunkenen
wieder  aufzudecken,  die  fehlenden  auf  der  Flurgrenze  unter  Beiziehung
der  Siebner  der  betreffenden  anstoßenden  Nachbargemeinde  gemeinschaftlich
  einzusetzen,  die  entdeckten  gewaltsamen  Verletzungen  oder  Verrückungen
der  Marksteine,  vorläufig  ohne  solche  zu  berühren,  aufzuzeichnen,  und
alle  bemerkten  Mängel  an  Gräben,  Wegen  und  Stegen  dem  Bürgermeister
  zur  Besorgung  des  Weiteren  schriftlich  anzuzeigen.

ef.  Art.  138  Absatz  2  des  Gemeindegesetzes.

Es  ist  zweckmäßig,  bei  diesen  jährlichen  Grenzbesichtigungen  eine  Anzahl
  erwachsener  Knaben  im  Alter  von  12  bis  16  Jahren  mitzunehmen,
dani  die  Kenntniß  der  Flurgrenzen  sich  unter  der  örtlichen  Bevölkerung
erhält.)

Auf  die  von  den  Siebnern  gemachten  Anzeigen  hat  der  Bürgermeister
  den  betreffenden  Personen  eine  Frist  vorzusetzen,  innerhalb  welcher
  sie  die  verzeichneten  Mängel  zu  beseitigen  haben  und  ist  dieseschriftliche
  Weisung  von  den  Betheiligten  als  Eröffnungsnachweis  unterzeichnen
zu  lassen.  Diejenigen,  welche  der  an  sie  ergangenen  Weisung  keine  Folge
leisten,  werden  der  Staatsanwaltschaftsvertretung  zur  Anzeige  gebracht.

In  der  Registratur  ist  eine  genaue  Beschreibung  und  Aufzeichnung
der  Flurgrenzen  zu  hinterlegen,  obschon  dieselbe  auch  aus  dem  Catasterplan
  der  Gemeinde  ersichtlich  ist.  Waren  Flurgrenzen  streitig,  und  sind
die  bestandenen  Differenzen  durch  amtliche  Verfügungen  2c.  beigelegt
worden,  so  sind  solche  sub  Tit.  1  Ziff.  1  zu  hinterlegen.

Zu  Markungszeichen  dürfen  nur  behauene  Marksteine  von  entsprechender
  Größe  genommen  und  dürfen  an  keinem  anderen  Platze,  als  an
dem,  im  Catasterplan  bezeichneten,  gesetzt  werden,  weshalb  jederzeit  den
Siebnern  auf  Verlangen  der  Flurplan  vom  Bürgermeister  zur  Einsicht
vorgelegt  werden  muß.

Werden  neue  Marksteine  gesetzt,  so  ist  der  Bezirksgeometer  hievon
in  Kenntnip  zu  setzen,  damit  sie  von  diesem  im  Catasterplan  eingezeichnet
werden.  .

Gewaltsame  Verletzungen  und  Verrückungen  an  Marksteinen  werden
nach  Art.  334  des  Strafgesetzbuches  bestraft,  und  ist  daher  desfallsige
Anzeige  beim  Staatsanwalt  des  betreffenden  Bezirksgerichts  zu  erstatten.
        <pb n="7" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  3

Ziffer  2.  a)  Ortsname.)

Ortsnamen  dürfen  ohne  Allerhöchste  Genehmigung  Seiner  Mojestät
des  Königs  nicht  willkürlich  geändert  werden.  Auch  die  Benennung
neuer  Ansiedelungen  erfordert  die  Allerhöchste  Bewilligung  und  kann
der  ertheilte  Namen  erst  nach  erfolgter  amtlicher  Bekanntmachung  der
Allerhöchsten  Entschließung  in  öffentliche  Urkunden  und  Bücher  aufgenommen
  werden.

In  der  Registratur  sind  allenfalls  vorhandene  Aufzeichnungen  zu
hinterlegen,  wie  der  Ort  in  früheren  Zeiten  geheißen,  und  wann  und
unter  welchen  Umständen  er  seinen  Namen  verändert  hat.

Ziffer  2.  Lit.  b.  Nummeriren  der  Häuser.

Das  Nummeriren  der  Häuser  ist  deßhalb  eine  Sache  der  Nothwendigkeit,
  weil  hiemit  die  Herstellung  einer  Menge  von  Verzeichnissen,  Listen,
Registern,  Ausschlägen  2c.  zusammenhängt;  z.  B.  die  Volkszählung,  die
Einquartierungslisten,  die  Umlagen=  und  Brandassekuranzhebregister,  die
Urwahllisten  und  andere  mehr.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  das  Nummeriren  der  Häuser  nach
einer  planmäßigen  Ordnung  zu  geschehen  hat,  damit  bei  einer  etwa
vorkommenden  Einquartierung  dem  Militär  das  Aufsuchen  der  Quartiere
erleichtert  wird.

Nebengebäude,  welche  zu  einem  angrenzenden  Hauptgebäude  gehören,
erhalten  keine  eigene  Hausnummer,  wohl  aber  können  dieselben  einzelne
Buchstaben  erhalten;  z.  B.  104a.  —  170b.

Die  Reihenfolge  der  Hausnummern  kann  entweder  so  eingerichtet
werden,  daß  sie  in  einer  Straße  auf  der  einen  Seite  hinab  und  auf  der
anderen  Seite  herauflaufen,  oder  daß  sie  in  einer  Straße  sich  einander
gegenüber  liegen.

Größere  Orte,  Städtchen,  werden  in  mehrere  Distrikte  getheilt,  und
jeder  Distrikt  von  Nr.  1  anfangend  nummerirt.  In  der  Registratur  ist
eine  Uebersicht  über  die  bestehende  Nummerirung  zu  hinterlegen.

Ziffer  3.  Ein=  und  Auswanderungen.
A.  Einwanderungen.

Nach  Art.  9  des  neuen  Gesetzes  über  Heimath,  Verehelichung  und
Aufenthalt  können  Ausländer  ein  Heimathsrecht  in  Bayern  auf  Grund
der  Artikel  6  bis  8  des  allegirten  Gesetzes  nur  dann  erwerben,  wenn
sie  den  Bestimmungen  des  §  3  der  I.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
Genüge  leisten,  auf  welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen  wird.

In  den,  einer  Distrikts-Verwaltungsbehörde  untergeordneten  Gemeinden
  bedarf  die  Verleihung  des  Heimathsrechts  an  einen  Ausländer

*)  Höôchste  Ministerialentschließung  vom  22.  Oktober  1867.  (Kr.-A.-Bl.  für
Unterfr.  Nr.  143.  S.  1638.  39.)

Desgleichen  vom  30.  Oktober  1868.  (Kr.-A.-Bl.  für  Unterfranken.  Seite
1691.)

1*
        <pb n="8" />
        4  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

der  Bestättigung  dieser  Behörde,  und  darf  bei  dem  Vorhandensein
der  gesetzlichen  Bedingungen  diese  Bestättigung  nicht  versagt  werden.

Die  Erwerbung  des  Heimathsrechts  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ehefrau
  und  auf  die  noch  unselbstständigen,  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte
  Ehe  legitimirten  Kinder  des  Ausländers,  wenn  die  ihm  zur  Seite
stehende  Auswanderungserlaubniß  nach  den  Gesetzen  seines  bisherigen
Vaterlandes  für  die  benannten  Familienangehörigen  wirksam  ist,  oder
wenn  diese  Erlaubniß  besonders  für  dieselben  beigebracht  wird.

Die  Kinder  einer  Ausländerin,  welche  durch  Verehelichung  eine  Heimath
  in  Bayern  erwirbt,  folgen  dieser  Heimath  nur  dann,  wenn  sie  durch
jene  Verehelichung  legitimirt  werden  und  die  etwa  erforderliche  Auswanderungsbewilligung
  beibringen.

Ausländer,  welchen  eine  vorläufige  Heimath  in  Bayern  deshalb  angewiesen
  worden  ist,  weil  deren  Wegweisung  aus  dem  Staatsgebiet  nicht
möglich  war,  sind  bezüglich  der  Erwerbung  einer  wirklichen  Heimath  wie
Inländer  zu  behandeln.

B.  Auswanderungen.)

Die  förmliche  Auswanderung  hängt  von  der  Ertheilung  der  Erlaubniß
  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  ab.  Wenn  also  Jemand
auszuwandern  beabsichtigt,  so  hat  er  entweder  bei  dem  Magistrat  oder
bei  der  Gemeindeverwaltung  um  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  über
geine  Vermögens-,  Leumunds=  und  Familienstands-Verhältnisse  nachzusuchen.


Hierauf  wird  das  Gesuch  von  der  Distriktspolizeibehörde  instruirt
und  zwar  zunächst  durch  Erlassung  einer  Bekanntmachung  in  öffentlichen
Blättern  zur  Passiven-Liquidation.

Will  Jemand  lediglich  nach  Amerika  reisen,  ohne  förmlich  auszuwandern,
  so  sind  die  Gemeindebehörden  mit  ihrer  Erklärung  darüber  zu
bören,  ob  sie  diese  Reise  genehmigen  und  bei  allenfallsiger  einstiger  Rückkehr
  die  Heimath  wieder  anerkennen  und  ob  sonstige  Verhältnisse  einer
solchen  Reise  nicht  entgegenstehen.

Von  der  bewilligten  Auswanderungserlaubniß  wird  der  betreffenden
Heimathsgemeinde  von  Amtswegen  Nachricht  gegeben.

Forderungen  gemeindlicher  Gefälle,  Umlagen  2c.  müssen  hiebei  rechtzeitig
  angemeldet  werden.

Wer  heimliche  Auswanderungen  befördert,  ohne  polizeiliche  Bewilligung
  Auswanderungsgeschäfte  betreibt,  oder  gar  eine  Auswanderungsagentur
  errichtet,  dann,  wer  als  unteragent  und  Zwischenhändler  solche
Geschäfte  abschließt  und  vermittelt,  wird  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  51  des  Polizeistrafgesetzbuches  bestraft.

Um  die  vielen  Auswanderungen  nach  Amerika  zu  verhindern  und
damit  dem  Lande  viele  Arbeitskräfte  und  pekuniären  Mittel  zu  erhalten,
hat  die  Allerhöchste  Staatsregierung  die  Verehelichung  wesentlich  erleichtert
  und  kann  sich  jetzt  fast  Jeder  auch  in  der  Heimath  seinen  eigenen
Herd  gründen.

lAllerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  2.  Februar  1868  (enthalten  für
Unterfranken  im  Kreisamtsblatt  1868,  Nr.  19  Seite  161.)
        <pb n="9" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  5

Auswanderer  sollen  bei  Abschließung  ihrer  Verträge  sehr  vorsichtig
sein,  damit  sie  nicht  sogenannten  „Seelenverkäufern“  in  die  Hände  fallen,
  welche  sie  unter  glänzenden  Versprechungen  zur  Auswanderung  in
ein  bestimmtes  Land  oder  Gebiet  verleiten,  sich  aber  dann  nicht  mehr
um  sie  kümmern  und  sie  so  nur  in's  Unglück  stürzen.

In  der  Registratur  sind  zwei  Verzeichnisse  evident  zu  halten,  und
zwar  eines  für  die  Einwanderungen  und  eines  für  die  Auswanderungen,
bezüglich  welcher  auf  die  Formulare  1,  2  und  3  hingewiesen  wird,  deren
Ausfüllung  ganz  leicht  ist.

Ziffer  A.  Urwahllisten.

Dieselben  dienen  zur  Bezeichnung  und  Kenntniß  der  Gemeindebürger.
  Jedem  wird  ein  eigener  Bogen  gewidmet  und  dieser  in  einen
Bogen  weißes  Papier  eingelegt,  auf  welch  letzterem  die  Hausnummer
vorgetragen  wird.  Der  Kürze  halber  wird  auf  das  Formular  Nr.  4
Bezug  genommen,  da  die  Ausfüllung  desselben  ganz  leicht  ist.

Diese  Urwahllisten  einer  Gemeinde  werden  nach  der  Nummernfolge
der  Wohnhäuser  geordnet.  Wohnen  daher  in  einem  Hause  2,  3  oder
mehr  Bürger,  so  werden  die  Urwahllisten  derselben  alle  in  den  einen
Umschlagbogen  hineingelegt,  welcher  die  korrespondirende  Hausnummer
trägt.

Urwahllisten  oder  Einzeichnungsbögen,  welche  wegen  Todesfall  oder
Auswanderung  2c.  bedeutungslos  geworden  sind,  werden  in  einer  eigenen
Tektur  mit  der  Ueberschrift

„Reponirte  Urwahllisten“

in  der  Registratur  zurückgelegt.

Wenn  Jemand  zu  gleicher  Zeit  2  oder  mehr  Häuser  besitzt,  so  wird
seine  Urwahlliste  nur  in  den  Bogen  eingelegt,  welcher  die  Nummer  seines
  Hauses  trägt,  welches  er  faktisch  bewohnt,  während  die  anderen
Bögen  entweder  nach  Umständen  leer  bleiben  oder  mit  jenen  Einzeichnungsbögen
  der  Miethleute  belegt  werden,  welche  die  übrigen  Häuser
bewohnen,  vorausgesetzt,  daß  sie  Bürger  sind.

Verändert  ein  bereits  aufgezeichnetes  Gemeindeglied,  d.  h.  ein  Bürger,
  seine  Wohnung,  so  wird  sein  Einzeichnungsbogen  herausgenommen
und  einfach  in  jenen  Umschlagbogen  hineingelegt,  welcher  die  Nummer
seimer  neuen  Wohnung  trägt.

D  Für  neue  Gemeindebürger  werden  neue  Bögen  angefertigt  und  eingelegt.


Auf  Grund  dieser  Urwahllisten  werden  dann  die  Verzeichnisse:

a)  der  Wahlstimmberechtigten  und  Wahlfähigen  und

b)  das  Bürgerverzeichniß
angefertigt,  welch  letzteres  stets  evident  zu  halten  ist,  indem  bei  Todesfällen
  oder  Auswanderungen  der  Name  abgestrichen,  neue  Zugänge  dagegen
  nachgetragen  werden  und  zwar  sogleich  bei  Verleihung  des
Bürgerrechts.

Unter  Ziffer  äb  werden  die  bezirksamtlichen  Mittheilungen  über  ertheilte
  Verehelichungserlaubniß  in  einer  mit  dieser  Ueberschrift  versehenen
Tektur  aufbewahrt.
        <pb n="10" />
        6  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Ziffer  S.  Namens-Veränderungen.

Nur  mit  der  Allerhöchsten  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs
  und  unbeschadet  der  Rechte  Dritter  kann  es  einem  Individuum
gestattet  werden,  seinen  Familiennamen  zu  verändern.

Desfallsige  Verhandlungen  sind  um  deßwillen  von  besonderer  Bedeutung,
  weil  sie  mit  dem  Heimathsrecht  der  betreffenden  Personen  in
der  engsten  Verbindung  stehen.

Gepflogene  Verhandlungen  und  erwachsene  Aktenprodukte  dieser  Art
sind  sub  Tit.  1  Ziffer  5  zu  registriren.

Ziffer  6.  Volkszählung.)

Nach  dem  Zollvereinsvertrag  wird  dieselbe  in  der  Regel  alle  3
Jahre  im  Monat  Dezember  vorgenommen,  einestheils  um  die  Bewegung
(Zunahme  oder  Abnahme)  der  Bevölkerung  beurtheilen  zu  können,  anderntheils
  behufs  Berechnung  des  Antheils  aus  den,  zur  Vertheilung
kommenden  Geldern  aus  der  Zollvereinskasse.

In  der  Regel  werden  bei  jeder  neuen  Volkszählung  die  Vorschriften
wiederholt  erneuert  und  eingeprägt,  wornach  dieselbe  vorzunehmen  ist.

Zum  Beispiel  ist  zu  beobachten:

1)  daß  Dienstboten,  Gesellen  und  Lehrlinge  nicht  mit  der  älterlichen
Familie  gezählt  werden,  sondern  mit  jener,  in  welcher  sie  sich  aufhalten;


2)  daß  blos  zeitlich  abwesende  Familienhäupter  oder  auf  Besuch  abwesende
  mitgezählt  werden;

3)  daß  die  wirklich  eingereihten,  wenn  auch  beurlaubten  Soldaten
der  Armee,  dann  die  Dienstboten  des  Militärs  nicht  mit  der  älterlichen

  Familie  gezählt  werden;

4)  daß  uneheliche  Kinder  und  elternlose  eheliche  Pflegekinder  da  gezählt
  werden,  wo  sie  in  Pflege  sind,  und  Arme  da,  wo  sie  ihre
Unterstützung  genießen;  #

5)  daß,  sich  vorübergehend  aufhaltende,  Fremde,  Reisende,  ebenfalls  nicht
mitgezählt  werden.  (Vide  Formulare  Nr.  5  und  6.)

Das  Duplikat  der  Volkszählungsliste  ist  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.


Ist  in  einer  Gemeinde  die  Bevölkerung  geringer  geworden,  so  ist
eine  genaue  Berechnung  beizufügen,  wodurch  die  Abnahme  nachgewiesen
  wird.  Dieser  Nachweis  hat  zu  enthalten:

a)  die  Seelenzahl  nach  der  letzten  Volkszählung;

b)  Zahl  der  Ein=  und  Ausgewanderten,  speziell  namhaft  gemacht,  und

e)  Zahl  der  Geborenen  und  Gestorbenen,  welch  letztere  Angaben  durch
das  Königliche  Pfarramt  zu  bescheinigen  sind.

Bei  Vornahme  der  Volkszählung  liegt  die  Herstellung  der  einzelnen
Hausbögen  den  Familienhäuptern,  dem  Gemeindeschreiber  aber  nur  die
Zusammenstellung  ob;  da  aber  zu  subsummiren  ist,  daß  viele  Hausbögen

*)  (Hohe  Regierungsentschließung  vom  16.  Oktober  1867.  Kr.-A.-Bl.  für  Unterf.
Nr.  134  S.  1501  und  folg.)
        <pb n="11" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  7

falsch  gefertigt  würden,  so  ist  es  besser,  sie  gegen  eine  entsprechende  Vergütung
  vom  Gemeindeschreiber  herstellen  zu  lassen.

Ziffer  7.  Ausstellung  von  Leumunds=  und  Vermögens-Zeugnissen.


Bei  Ausstellung  derselben  sind  das  kgl.  Pfarramt  und  die  Gemeinde-Verwaltung
  gemeinsam  thätig,  und  müssen  dieselben  in  einer  ordentlichen
Sitzung  berathen  und  ausgestellt  werden.

a.

Da  es  manchesmal  vorkommt,  daß  für  dieselben  Personen  zu  verschiedenen
  Zeiten  wiederholt  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisse  ausgestellt
  werden  müssen,  so  sind  solche  ihrem  ganzen  Inhalte  und  Wortlaute
nach  ins  Protokollbuch  einzutragen  und  die  Abschrift  der  betreffenden
Behörde  in  Vorlage  zu  bringen.

Zu  Verehelichungen  sind  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisse  nicht
mehr  nothwendig.  b

Die  Leumunds-  und  Vermögenszeugnisse  für  Personen,  welche  sich
in  Untersuchung  befinden,  sind.  nach  der,  durch  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung
  vom  23.  Juni  1860  vorgeschriebenen  Form  auszufertigen,
und  wird  hierwegen  auf  Formular  Nr.  7  hingewiesen.

0.

Unterliegen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisse  einer  amtlichen  Beglaubigung,
  so  ist  ein  15  kr.  Stempelbogen  hiezu  zu  verwenden.

Jub  Tit  1  Ziffer  7  der  Registratur  genügt  ein  einfaches  Verzeichniß
über  diejenigen  Personen,  über  welche  ein  Leumunds=  und  Vermögenszeugniß
  ausgestellt  wurde.

Dieses  Verzeichniß  hat  zu  enthalten  (Vide  Form.  Nr.  7⅛½):

a)  die  fortlaufende  Nummer,

b)  Nummer  und  Datum  der  amtlichen  Weisung,

JP)  die  Bezeichnung  der  Behörde,

4)  die  Namen  derjenigen,  für  welche  ein  Leumunds=  und  Vermögenszeugniß
  ausgefertigt  worden  ist,

e)  Angabe  des  Nubrums  (Betreffs),

f)  kurze  Angabe  des  Vermögens  und  des  ausgestellten  Leumunds,

8)  Datum  der  Ausfertigung  und  korrespondirende  Nro.  des  Auslauf-Journals.


Die  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisse  sind  stets  an  diejenigen
bechrden  zu  senden,  welche  die  Ausfertigung  angeordnet  und  befohlen

aben.

 

*0).  Besigheugnisse  für  Wehrpflichtige,  hohes  Regierungsausschreiben  vom
.  März  1868.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  45,  Seite  429.

Hohes  Regierungsausschreiben  vom  30.  September  1867.  Kr.-A.-Bl.  Nr.  128,
430.

S.
        <pb n="12" />
        8  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Ziffer  8.  Anzeige  von  Todesfällen.

Die  Erstattung  von  Todesanzeigen  ressortirt  zum  kgl.  Landgericht,
und  im  Falle  ein  Pensionist  stirbt,  auch  ans  kgl.  Bezirksamt.

Die  ersteren  werden  nach  der  vorgeschriebenen  tabellarischen  Form,
die  letzteren  aber  in  einfacher  Berichtsform  ausgefertigt.  Diese  Todesanzeigen
  sind  durch  Allerhöchste  Ministerialverordnung  vom  26.  Nopbr.
1866  (vide  Formular  8)  angeordnet  und  dienen  dazu,  gegebenen  Falles
dem  kgl.  Landgericht  Gelegenheit  und  Veranlassung  zu  beben  bei  dem
Vorhandensein  minderjähriger  Erben  die  Verlassenschaft  gerichtlich  zu  behandeln
  und  über  die  ganze  Verlassenschaft,  d.  h.  über  die  Vermögens-7
  Familienverhältnisse  einen  schnellen  und  klaren  Ueberblick  zu

en.

Der  Kürze  halber  wird  auf  das  Formular  Nr.  8  hingewiesen,  dessen
  Ausfüllung  nicht  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.  Es
ist  hiebei  mit  aller  Genauigkeit  zu  verfahren  und  zwar  um  so  mehr,
als  es  nicht  selten  vorkommt,  daß  die  Erben,  der  Erbschaftstaxe  halber,
in  Angabe  des  Vermögens  zurückhalten  und  dergleichen.

Es  wird  sich  als  zweckmäßig  erweisen,  das  Duplikat  dieser  Todesanzeigen
  oder  ein  fortlaufendes  Register  in  der  gemeindlichen  Registratur
zu  hinterlegen.

Eine  Obsignation  des  Mobiliar-Vermögens  durch  den  Bürgermeister
ist  geboten,  wenn  keines  der  Eltern  mehr  am  Leben  ist  und  minderjährige
  Kinder  als  Erben  betheiligt  sind.

So  lange  Vater  oder  Mutter  noch  lebt,  wird  die  Ehe  als  fortbestehend
  betrachtet  und  das  Vermögen  vom  Ueberlebenden  ungestört  fortverwaltet,
  es  sei  denn  der  überlebende  Theil  geistesschwach,  blödsinnig
oder  der  Verschwendung  ergeben.  In  diesem  Falle  ist  vom  Armenpflegschaftsrath
  beim  betreffenden  kgl.  Landgericht  die  Bitte  um  Aufstellung
eines  Curators  zu  stellen.

Bei  einer  vorzunehmenden  Obsignation  ist  vom  beigezogenen  Gemeindeschreiber
  ein  umständliches  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Obsignatur
selbst  erstreckt  sich  auf  alle  Räume  und  beziehungsweise  Mobilien,  in
denen  Gegenstände  von  Werth  aufbewahrt  sind,  als:  Zimmer,  Kieller,
Bodenräume,  Speicher,  Schränke,  Kisten,  Schubladen,  Schreibtische,
Wandschränke  u.  dergl.  Finden  sich  bei  einer  solchen  Obsignatur  Werthpapiere,
  Hypotheken,  Schuldscheine,  Staatsobligationen  und  Coupons
(Zinsabschnitte),  Anlehensloose,  Papiergeld,  baares  Geld  u.  dergl.  vor,
so  hat  der  Bürgermeister  diese  Gegenstände  zu  verpacken  und  zu  versiegeln,
  vorher  aber  ein  genaues  Verzeichniß  derselben  anzufertigen.  Die
angelegten  Siegel  sind  nicht  eher  wieder  abzunehmen,  bis  entweder  die
Verlassenschaftsbehörde  hiezu  die  Weisung  gibt,  oder  sich  eine  Gerichtskommission
  hiezu  einfindet.

Wenn  bei  einem  Todesfalle  unmündige,  unversorgte  Kinder  zurückgelassen
  werden,  so  hat  der  Armenpflegschaftsrath  sofort  für  deren  Unterkunft
  bei  einem  Verwandten  oder  bei  sonstigen  rechtschaffenen  Pflegeältern
  zu  sorgen.
        <pb n="13" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  9

Wird  die  Leiche  eines  unbekannten  Verunglückten  oder  Selbstmörders
  aufgefunden,  so  ist  nachzuforschen,  ob  er  Papiere  bei  sich  trägt,
welche  im  Stande  wären,  eine  Auskunft  über  seine  Person  zu  geben.

Gegenstände  von  Werth,  z.  B.  Brieftaschen,  Uhren,  Ringe,  Uhrketten,
  Preziosen  2c.,  welche  er  bei  sich  trug,  hat  der  Bürgermeister  in  Verwahrung
  zu  nehmen  und  ohne  amtliche  Weisung  nicht  herauszugeben,
indem  dieselben  ja  von  Unberechtigten  reklamirt  werden  könnten.

Ziffer  9.  à)  Landtagswahlen.

In  Bayern  besteht  zur  Vertretung  der  Landes-Interessen  das  Zweikammersystem:
  Die  Kammer  der  Reichsräthe  und  die  Kammer  der  Abgeordneten.
  Die  Letzteren  werden  bis  jetzt  noch  durch  indirekte
Wahlen  auf  die  Dauer  von  6  Jahren  gewählt;  es  steht  aber  in  Aussicht,
  daß  statt  derselben  die  direkten  Wahlen  eingeführt  werden.

Indirekt  sind  diese  Wahlen,  d.  h.  die  Stimmfähigen  wählen  zuerst

die  Wahlmänner  und  diese  erst  die  Abgeordneten.  Würden  die  Letzteren
unmittelbar  gewählt,  so  hieße  man  das  direkte  Wahlen.
Die  Wahl  der  Wahlmänner  geschieht  durch  Wahlkommissäre,  welche
vom  kgl.  Bezirksamt  ernannt  werden,  und  die  Wahl  der  Abgeordneten
geschieht  durch  Commissäre,  welche  von  der  königl.  Regierung  ernannt
werden.

Bei  diesen  Landtagswahlen  haben  die  Gemeindebehörden:

a)  die  erforderliche  Liste  der  Wahlfähigen  ihrer  Gemeinde  herzustellen,
wozu  stets  die  nöthigen  Direktiven  gegeben  werden,  „

b)  bei  versammelter  Gemeinde  öffentlich  den  Wahltermin  bekannt  zu
machen,

e)  ein  Wahllokal  und

d)  !!  ersorderlichen  Gesetz=  und  Kreisamtsblätter  in  Bereitschaft  zu
alten.

Bei  Wahlen  jeder  Art  macht  sich  das  Treiben  verschiedener  Parteien
geltend,  insbesondere  auch  bei  den  Landtagswahlen.  Intelligente  Leute
lassen  sich  bei  einer  Wahl  um  keinen  Preis  beeinflussen,  denn  sie  wählen,
sie  mögen  welcher  Richtung  immer  angehören,  Männer  ihres  Vertrauens.
Nur  ein  dummer  Pöbelhaufen  läßt  sich  zu  fremden  Zwecken  mißbrauchen.


Noch  abscheulicher  aber  ist  es,  wenn  sich  Jemand  durch  Bestechung
erkaufen  läßt.

Den  Gemeindebehörden  liegt  es  ob,  darüber  zu  wachen,  daß  die
Gemeinde  nicht  zum  Boden  von  Parteigetrieben  werde,  indem,  wie  schon
oben  gesagt,  intelligente  Männer  nach  ihrer  Ueberzeugung  wählen,  dumme
Pöbelhaufen  aber  sich  zu  fremden  Zwecken  mißbrauchen  lassen.

Wahlfähig  ist  Jeder,  der  das  25te  Lebensjahr  erreicht,  oder  zurückgelegt
  hat,  mit  einer  direkten  Steuer  angelegt  ist  und  nicht  wegen  Vergehens
  oder  Verbrechens  des  Diebstahls,  des  Betrugs,  der  Hehlerei,  der
FJälschung  und  Unterschlagung  bestraft  wurde.
        <pb n="14" />
        10  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

b)  Landrathswahlen.

Die  Verhandlungen  des  Landraths  finden  am  Sitze  der  Kreis-Regierung
  statt.

Bezüglich  der  Landrathswahlen  ist  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,
dann  die  Vollzugs-Instruktion  vom  10.  und  12.  Juli  1852  maßgebend.


Die  Anleitungen  zur  Vornahme  dieser  Wahlen  werden  von  den  kgl.
Kreisregierungen  gegeben,  wornach  sich  zu  richten  ist.

*“:  Der  Landrath  versieht  für  einen  Kreis  dieselben  Funktionen,  welche
der  Distriktsrath  für  einen  Verwaltungsbezirk  hat.

Er  hat  den  Etat  für  das  kommende  Jahr  an  Einnahmen  und  Ausgaben
  für  die  Kreisanstalten  zu  berathen  und  festzustellen,  die  Rechnungen
der  Kreisanstalten  zu  prüfen  und  besondere  Wünsche  und  Anträge,  welche
Interessen  des  Kreises  betreffen,  an  Se.  Majestät  den  König  zu  richten.

Der  Landrath  eines  Kreises  wird  zusammengesetzt

a)  aus  den  Vertretern  der  Distriktsgemeinden,

b)  aus  den  Vertretern  der  unmittelbaren  Städte,

c)  aus  den  Vertretern  des  großen  Grundbesitzes,

d)  aus  den  Vertretern  der  wirklichen  selbstständigen  katholischen  und
protestantischen  Pfarreien,

e)  58  den  Vertretern  der  Universität,  wenn  sich  eine  im  Kreis  bendet.


Tc)  Distriktsrathswahlen.

Dieselben  werden  ebenfalls  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1852
vorgenommen.

Art.  2  dieses  Gesetzes  bestimmt,  in  welcher  Weise  der  Distriktsrath
gebildet  und  zusammengesetzt  wird.

Art.  3  stellt  fest,  durch  wen  und  auf  welche  Zeit  die  Mitglieder  des
Distriktsraths  gewählt  werden.

Art.  7  bestimmt,  daß  Mitglieder  des  Distriktsrathes  das  30ste  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben  müssen.

Art.  8  enthält,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Wahl  abgelehnt
werden  kann.

Art.  11.  bezeichnet  den  Wirkungskreis  der  Distriktsräthe.

Art.  12  bestimmt,  daß  sich  der  Distriktsrath  jährlich  in  der  Regel
einmal  unter  dem  Vorsitz  und  unter  der  Leitung  des  Distriktsverwaltungsbeamten
  oder  dessen  Stellvertreters  versammelt.

Art.  15  bestimmt,  daß  der  Distriktsrath  aus  seiner  Mitte  einen
Ausschuß  zu  wählen  hat,  welchem  dann  die  in  Art.  16  näher  bezeichneten
  Pflichten  obliegen.

Art.  31  ordnet  an,  in  welcher  Weise  die  Distriktsumlagen  zu  vertheilen
  sind.

Nach  Art.  3  lit.  b  des  allegirten  Gesetzes  geschieht  die  Wahl  der
gemeindlichen  Vertreter  durch  den  Gemeindeausschuß.  Es  liegt  also  dem
Bürgermeister  die  Verpflichtung  ob,  nach  geschehener  amtlicher  Aufforderung
  diese  Wahl  anzuordnen  und  zu  leiten,  über  die  Wahlhandlung  selbst
ein  Protokoll  in  duplo  aufnehmen  zu  lassen,  wovon  eine  Ausfertigung
        <pb n="15" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  11

in  der  Registratur  hinterlegt,  die  andere  aber  dem  k.  Bezirksamt  in  Vorlage
  gebracht  wird.

d)  Gemeindewahlen.

Die  Wahlen  zu  den  Gemeindeämtern  (Formular  Nr.  9  und  10)
unterscheiden  sich  wesentlich  gegen  die  früheren  Wahlen.  Während  früher
Gemeindevorsteher  und  Pfleger  aus  der  Zahl  der  höchstbesteuerten
gewählt  werden  mußten,  Sinn  und  Verstand  also  nach  Groschen  abgewogen
  wurden,  kennt  das  neue  Gemeindegesetz  eine  solche  Beschränkung
  nicht.

Während  früher  der  Rechner  oder  Pfleger  von  den  Bürgern  oder
Gemeindegliedern  gewählt  wurde,  wird  derselbe  jetzt  von  den  Gemeindebevollmächtigten
  gewählt.  Während  früher  die  Wahl  mündlich  war,  wird
sie  jetzt  schriftlich,  durch  abzugebende  Stimmzettel  vorgenommen.  Die
Stelle  eines  Beigeordneten,  d.  h.  Stellvertreter  des  Bürgermeisters,  ist
ganz  neu  geschaffen,  und  während  früher  die  Funktionszeit  einer  Verwaltung
  3  Jahre  dauerte,  währt  sie  nun  6  Jahre.

Bei  diesen  Wahlen  ist  es  Sache  der  künftigen  Bürgermeister:

1)  den  Wahltermin  bei  versammelter  Gemeinde  bekannt  zu  machen,

2)  das  Wahllokal  zu  bezeichnen,  wo  die  Wahl  abgehalten  wird,

3)  schon  vorher  nach  Maßgabe  des  §  176  der  neuen  Gemeindeordnung
von  dem  Gemeindeausschusse  die  Liste  aller  Wahlstimmberechtigten
in  duplo  herzustellen  und  dieselbe

4)  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  zu  Jedermanns  Einsicht  10  volle
Tage  auf  dem  Nathhause  oder  in  einem  sonst  geeigneten  Lokale
offen  zu  legen,  «  ·

5)  allenfallsige  Reklamationen  gegen  diese  Liste  zu  verbescheiden,  gegen
welche  Bescheide  den  Betheiligten  das  Recht  des  Rekurses  binnen
3  Tagen  ans  k.  Bezirksamt  zusteht.

6)  ein  Exemplar  jener  Liste  am  Wahltage  selbst  in  einem  entsprechenden
  Lokale  offen  zu  legen;  für  die  nöthigen  Formularien  und

7)  für  geeignetes  Schreiberpersonal  zu  sorgen,  damit  die  Wahlhandlung
  so  rasch  als  möglich  zu  Ende  geführt  werde.

Die  obenbezeichnete  Wählerliste  bildet  die  Grundlage  der  Wahlen.
Niemand  kann  wählen  oder  gewählt  werden,  der  nicht  in  diese  Liste  eingetragen
  ist,  es  sei  denn,  daß  er  sich  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeinde-Ausschusses
  ausweist,  daß  er  erst  nach  Ablauf  der  Reklamationsfrist  in
den  Besitz  des  Wahlrechts  gelangt  ist.

Nach  Art.  126  Abs.  1  des  neuen  Gemeindegesetzes  bedürfen  die
Bürgermeister  und  Beigeordneten  der  Bestättigung  der  Distriktsverwaltungsbehörde.
  Wer  berechtigt  ist,  die  Wahl  abzulehnen  oder  aus  dem
Dienste  auszutreten,  wird  im  Art.  127  bestimmt.

e)  Kirchenwahlen.

Hierüber  ist  unterm  25.  August  1869  vom  Allerhöchsten  Königlichen
Staatsministerium  für  Cultus=  und  Schulangelegenheiten  sub  Nr.  7624
eine  ausführliche  Instruktion  erlassen,  wetche  von  den  Kgl.  Kreisregier-
        <pb n="16" />
        12  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

ungen  im  Kreisamtsblatte  (in  spec.  für  Unterfranken  im  Kr.-A.-Bl.  Nr.
124,  Seite  1441  und  folgende)  bekannt  gemacht  wurde,  auf  welche  Instruktion
  der  Kürze  halber  Bezug  genommen  wird.

f)  Wahlen  zum  deutschen  Zollparlament.

Bezüglich  der  Wahlen  zum  deutschen  Zollparlament  ist  das  Gesetz
vom  16.  November  1867  und  die  Instruktion  hiezu  vom  24.  Dezember
1867  maßgebend,  welche  Instruktion  von  den  betreffenden  Kreisregierungen
  im  Kreisamtsblatt  (in  specie  für  Unterfranken  im  Kr.-A.-Bl.  Nr.
169  Seite  1853  u.  ff.)  veröffentlicht  worden  ist,  und  worauf  sich  der
Kürze  halber  bezogen  wird.

Obliegenheit  der  Bürgermeister  ist  es:

1)  eine  Wählerliste  in  duplo  und  zwar  nach  alphabetischer  Ordnung
  (nicht  nach  Haus-Nr.)  herstellen  zu  lassen,

2)  diese  Liste  mindestens  8  Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  an  einem  geeigneten  Orte,  auf  dem
Nathhause  2c.  offen  zu  legen,

3)  dieser  Liste  die  Bescheinigung#beizusetzen,  daß,  und  wie  lange  sie
offen  gelegen  ist,

4)  im  Falle  ergangener  amtlicher  Entscheidung  allenfallsige  Berichtigungen
  vorzunehmen  und  die  Gründe  der  Abstreichungen  und  Nachträge
  unter  Angabe  des  Datums  am  Nande  der  Wählerliste  kurz
zu  bemerken  und  die  Belege  dem  Hauptexemplar  der  Wählerliste
beizuheften.

Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  ist  vom  Bürgermeister  sorgfältig
  aufzubewahren,  das  andere  aber  dem  Wahlkommissär  zur  Benützung
bei  der  Wahl  zuzustellen.

Ziffer  10.
Lit,.  a)  Bezüge  der  Gemeinde-Ausschuß-Mitglieder.

Art  132  des  neuen  Gemeindegesetzes  Absatz  1  und  2  bestimmt:

Der  Gemeindeausschuß  stellt  den  Gemeindeschreiber  und  die  sonst
erforderlichen  Bediensteten  in  widerruflicher  Weise  auf  und  bestimmt
deren  Funktionsgehalt.  Er  bestimmt  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die
vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  den  Funktionsbezug  des  Bürgermeisters
und  beschließt  über  die  den  Verwaltern  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-Vermögens
  zu  gewährende  Entschädigung.

Nach  Art.  125  Abs.  2  des  neuen  Gemeindegesetzes  haben  sowohl
die  Beigeordneten  als  auch  die  Gemeindebevollmächtigten,  letztere  vorbehaltlich
  der  Entschädigung  für  die  Verwaltung  von  Gemeinde=  und
Stiftungskassen  für  baare  Auslagen  und  außerordentliche  Dienstleistungen,
ihre  Stellen  unentgeltlich  zu  versehen.

Die  Gemeinden  haben  daher  das  Recht,  sich  einen  eigenen  Gemeindeschreiber
  anzunehmen,  was  jedoch  mit  erhöhtem  Kostenaufwand  geschehen
muß,  oder,  wenn  wie  seither  dem  Lehrer  die  Gemeindeschreiberei  übertragen
  werden  soll,  mit  demselben  einen  eigenen  Dienstvertrag  abzuschließen,
  welches  Aktenstück  in  der  Registratur  zu  hinterlegen  ist.
        <pb n="17" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  13

Lit.  b)  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Bürgermeister
und  Verwalter.

Die  Verpflichtung  der  Bürgermeister  und  die  Einweisung  in  ihr
Amt  wird  durch  Art.  126  des  neuen  Gemeindegesetzes  angeordnet,  und
geschieht  durch  das  k.  Bezirksamt.  Die  Rechner  oder  Verwalter  des
Gemeinde=  und  örtlichen  Stiftungsvermögens  werden  von  den  Gemeindebevollmächtigten
  gewählt,  welch  letztere  nach  Art.  133  Abs.  2  des  alleg.
Ges.  für  allen  durch  Nichterfüllung  ihrer  Obliegenheiten  entstehenden
Schaden  zu  haften  haben.

(Eine  sehr  wichtige  Bestimmung.)

Die  Einweisung  und  Verpflichtung  der  Einnehmer  hat  durch  den
Bürgermeister  zu  geschehen.

Nach  Art.  129  Abs.  3  in  tine  bedürfen  die  aufgestellten  Rechner,
Pfleger,  Verwalter  der  Bestättig  ung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und
sind  zur  Cautionsleistung  verpflichtet,  wenn  ihnen  dieselbe  nicht  aus  besonderen
  Gründen  erlassen  wird.  Bürgermeister  und  Beigeordnete  dürfen
  eine  Verwaltung  nicht  führen.  Der  Funktionsgehalt  der  Verwalter
des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens  wird  vom  Gemeindeausschuß
bestimmt,  worüber  in  einer  ordentlichen  Sitzung  Beschluß  zu  fassen  ist,
welcher  sodann  in  der  Registratur  zu  hinterlegen  ist.

Lit,  0c)  Dienstzeichen  der  Bürgermeister.

Die  Dienstzeichen  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  sind  durch
Allerhöchste  Verordnung  vom  4.  August  1869  bestimmt  worden,  auf
welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen  wird.  (Vide  für  Unterfranken
Kreisamtsblatt  Nr.  114  Seite  1321  u.  ff.)

Lit.  d)  Dienstsiegel.

Die  Bürgermeister  als  Vorstände  der  Gemeinden  führen  ein  eigenes
Siegel,  welches  den  gemeindlichen  Urkunden  als  Beglaubigung  beigedruckt
wird.  Um  einem  Mißbrauch  vorzubeugen,  sind  die  beiden  Gemeindesiegel,
wovon  einer  für  den  Schwarzdruck  und  einer  für  Oblaten  und  Siegellack
  bestimmt  ist,  unter  sicheren  Verschluß  zu  nehmen.  Diese  Gemeindesiegel
  dienen  auch  zum  Verschluß  und  Siegeln  der  gemeindlichen  Correspondenzen
  und  bei  Vornahme  von  Obsignationen  in  Verlassenschaften.

Diese  Obsignation  geschieht  je  nach  Umständen  in  der  Art,  daß
ein  2  bis  3  Finger  breiter  Streifen  weißes  Papier  über  das
Schlüsselloch  eines  Zimmers,  eines  Schrankes,  einer  Commode  2c.  gezogen
  und  an  den  beiden  Enden  versiegelt  wird,  wodurch  das  Oeffnen
ohne  Zerreißen  des  Papierstreifens  unmöglich  ist.

Jiffer  11.  Aufstellung  von  Steuereinnehmern,  Steuervorgehern.

Bis  jetzt  ist  zur  Aufstellung  eigener  Steuereinnehmer  oder  Steuervorgeher
  eine  Allerhöchste  Verordnung  noch  nicht  erfolgt,  obgleich  die
Anregung  hiezu  gemacht  ist.
        <pb n="18" />
        14  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Jiffer  12.  Aufstellung  des  untergeordneten  Dienstpersonals
in  Gemeinden.

Hiezu  gehören:

a)  der  Gemeindediener,

b)  der  Flurwächter,

c)  der  Nacht=  und  Schleichwächter,

d)  der  Waldhüter  und

e)  der  Wegmacher.

Nach  Art.  141  Abs.  1  des  neuen  Gemeindegesetzes  sind  die  Gemeinden
  verpflichtet,  für  die  nöthigen  Dienstleistungen  bei  Handhabung  der
Ortspolizei  und  des  Flurschutzes  geeignete  Diener  in  widerruflicher
Eigenschaft  aufzustellen,  denselben  zur  Sicherung  ihrer  Subsistenz  genügende
  Bezüge  zu  gewähren  und  die  hiezu  verwendeten  Personen  im  Falle
frwiesener  Untauglichkeit  oder  Unzuverlässigkeit  vom  Dienste  zu  enternen.


Abs.  2  des  allegirten  Artikels  setzt  fest,  daß  bei  Besetzung  solcher
Stellen  auf  die  im  Art.  34  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom  30.  Januar
1868  und  in  Art.  11  des  Gesetzes  vom  16.  August  1868,  die  Versorgung
invalider  Unteroffiziere  betreffend,  bezeichneten  Personen  besondere  Rücksicht
  genommen  werden  soll.

Abs.  3  ordnet  an,  daß  die  in  Abs.  1  benannten  Bediensteten  von
der  vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  verpflichten  sind,  wodurch
sie  mit  amtlichem  Glauben  versehene  öffentliche  Diener  werden.

Abs.  4  zählt  die  Befugnisse  dieser  Bediensteten  auf  und  räumt  denselben
  sogar  das  Recht  ein,  Arretirungen  und  Pfändungen  vorzunehmen.

Unterlassen  Gemeinden  ungeachtet  eines  ihnen  durch  die  vorgesetzte
Behörde  ertheilten  Auftrags,  innerhalb  der  ihnen  vorgesteckten  Frist  die
in  Abs.  1  genannten  Diener  aufzustellen,  so  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  befugt,  diese  für  die  Gemeinden  zu  bestellen,  deren  Gehalt  festzusetzen
  und  auf  die  Gemeindekasse  anzuweisen.

Absatz  6  gewährt  mehreren  aneinander  grenzenden  Gemeinden  die
Befugniß,  sich  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zur
gemeinschaftlichen  Bestellung  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Diener  zu  vereinigen.


In  der  Registratur  ist  für  jeden  Gemeindebediensteten:  ·

a)  ein  Personalverzeichniß  herzustellen  (Formular  10½),  welches  seinen
Namen,  seinen  Geburtsort,  seine  Geburtszeit  und  die  sonstigen
persönlichen  Familien=  und  Dienstesverhältnisse  des  Bediensteten
enthält,

b)  eine  Dienstesinstruktion  beizulegen  und

J)  eine  vom  k.  Bezirksamt  zu  erbittende  Abschrift  des  Verpflichtungsprotokolls
  und

d)  eine  Abschrift  des  Dienstvertrages  zu  hinterlegen,  in  welchem  die
bei  seiner  Einstellung  stipulirten  beiderseitigen  Bedingungen  enthalten
  sind.)

5P)  Dienstzeichen  der  Gemeindeverwaltungs-Mitglieder  Königl.  Allerh.  Verordnung  vom
4.  August  1869  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  114  Seite  1321.)
        <pb n="19" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  15

Ziffer  13.  Registratur-Ordnung.

Nach  Art.  131  Abs.  4  der  neuen  Gemeindeordnung  liegt  dem  Bürgermeister

  die  Verpflichtung  ob,  für  ordnungsmäßige  Erhaltung  der
Registratur,  insbesondere  für  Aufbewahrung  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  und  deren  Belege  zu  sorgen.

Was  die  planmäßige  Einrichtung  einer  Registratur  betrifft,  so  werden

  hierüber  folgende  Anleitungen  ertheilt:
a)  Alle  Verhandlungen  des  Gemeindeausschusses,  so  wie  alle  Beschlüsse

b)

der  Gesammtgemeinde  sind  in  die  hiefür  bestehenden  Protokollbücher
einzutragen  und  erst  aus  diesen  die  erforderlichen  Ausfertigungen,
Berichte,  Zeugnisse  u.  s.  w.  zu  machen.

Diese  Protokollbücher  enthalten  den  Hauptinhalt  der  Thätigkeit
eines  Gemeindeausschusses,  und  müssen  deshalb  paginirt  und  mit
einem  Inhaltsverzeichniß  versehen  werden.

Zur  Aufnahme  in  die  Registratur  gelangen  dagegen  jene  Aktenstücke,
  welche  zeitweise  neben  den  Protokollbüchern  erwachsen,  insoferne
  sie  nach  ihrem  Inhalt  von  bleibender  Bedeutung  für  die  Gemeinde
  sind.  So  eignen  sich  z.  B.  Vorladungen,  Vollzugserinnerungen
  (Monitorien),  nicht  zur  Aufbewahrung  in  der  Registratur.
Die  Registratur  ist  im  Gemeindehause,  oder  in  Ermangelung  eines
solchen,  in  jenem  Lokol  unterzubringen,  in  welchem  die  Gemeindeverwaltung
  ihre  Sitzungen  hält.  Das  Zimmer  und  die  Wände
desselben  dürfen  nicht  feucht  sein,  indem  sonst  die  Akten  modern.

e)  Die  Akten  werden  in  Gestellen  hinterlegt,  welche  mit  verschließbaren

Thüren  zu  versehen  sind.  Die  Größe  dieser  Gestelle  richtet  sich
natürlich  nach  dem  disponiblen  Raume  sowohl,  als  auch  nach  dem
Quantum  des  unterzubringenden  Aktenmaterials.  Für  eine  Gemeinde
  mit  Landgemeinde-Verfassung  dürfte  eine  Registratur  von
30  Fächern  ausreichen.

Die  Vertheilung  der  Akten  geschieht  dann  etwa  nach  folgender
  Weise:

In  die  6  ersten  Fächer  kommen  die  zu  Tit.  I  des  Registraturplanes
  gehörigen  Akten  der  dort  angegebenen  33  Unterabtheilungen.


In  Fach  7  und  8  die  militärischen  Angelegenheiten,  Tit.  II,

in  Fach  9  die  Religions=  und  Kirchensachen,  Tit.  III,

in  Fach  10  die  Schulsachen,  Tit.  IV,

in  Fach  11  die  Akten  über  das  Armenwesen,  Tit.  V,

in  Fach  12  die  Akten  über  Sittenpolizei,  Tit.  VI,

in  Fach  13  die  Akten  über  Sanitätspolizei,  Tit.  VII,

in  Fach  14  die  Akten  über  öffentliche  Sicherheit,
Tit.  VIII,

in  Fach  15  die  Akten  über  Bau=  und  Straßenpolizei,
Tit.  IX,

in  Fach  16  die  Akten  über  Feuer  polizei,  Tit.  X,

in  Fach  17  die  Akten  über  Landwirthschaft  und  Viehzucht,
  Tit.  XI,
        <pb n="20" />
        16

4)

Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

in  Fach  18  die  Akten  über  Verleihung  des  Bürgerrechts,
Heimath  und  Verehelichung,  Tit.  XII,

in  Fach  19  die  Akten  über  Gewerbe  und  Handel,  Tit.  XIII,

in  Fach  20  die  im  Geschäftslauf  befindlichen  Aktenprodukte.

In  Fächer  21  mit  26  inclusive  die  Rechnungen  der  Schulpflege,
der  Gemeindepflege,
der  Kirchenpflege,
der  Schuldentilgungskasse,
der  Lokalarmenkasse,  und
der  Stiftungskassen  aller  Art;

in  Fach  27  die  reponirten  Urwahllisten,  und  in  die  Fächer  28,
29  und  30  die  Kreisamtsblätter,  Anzeige=  und  Gesetzblätter  vom
laufenden  Jahre.

Die  Registraturfächer  sollen  bei  einer  Höhe  von  etwa  16“,  12“
breit  sein.
Ueber  den  Aktenfächern  sind  die  Titel  und  resp.  Unterabtheilungen
mit,  in  die  Augen  fallender,  Schrift  zu  bezeichnen,  z.  B.  Titel  I,
Fach  1.

cer)  Die  Aktenumschläge  sind  oben  mit  der  Aufschrift:

„Akten  der  Bürgermeisterei  N."
zu  versehen  und  unter  Titel  und  Unterabtheilung  des  Repertoriums
zu  verzeichnen.
In  der  Mitte  ist  einzuschreiben,  was  der  betreffende  Akt  enthält,

  z.  Br
„Huthrecht  der  Gemeinde  N.“
oder
„Verpachtung  des  Gemeindebackhauses“  2c.

Rothe  Aktenumschlagbögen  sind  den  blauen  oder  grauen  um
deswillen  vorzuziehen,  weil  die  Ueberschrift  auf  ersteren  viel  deutlicher
  hervortritt.  Zur  Gleichförmigkeit  wird  es  zweckmäßig  sein,
diese  Aktenumschläge  in  einem  größeren  Vorrath  von  einem  Lithographen
  oder  Buchdrucker  anfertigen  zu  lassen.

f)  Sämmtliche  Aktenstücke  sind  chronologisch,  d.  h.  nach  der  Zeitfolge

8)

b)

zu  heften.

Sämmtliche  vorhandene  Akten  sind  in  ein  eigenes  Verzeichniß  ein—
zutragen  (Formular  Nr.  11),  welches  man  „Repertorium“  nennt.
Für  jedes  Registraturfach  nimmt  man  eine  oder  nach  Umständen
2  Seiten  des  Repertoriums,  welches  mit  dem  Registraturplan  nach
Titeln,  Unterabtheilungen  und  Ziffern  genau  übereinstimmen  muß.
Es  erleichtert  dieses  Repertorium  die  schnelle  Auffindung  eines
Aktenfascikels  und  ist  auch  nothwendig  bei  einer  stattfindenden
Ueberweisung  der  Registratur.

Aeltere  Rechnungen,  Kreisamts=  und  Gesetzblätter  rc.  sind  in
einem  eigenen  Schranke  nach  Jahrgängen  zu  ordnen.
Die  Ueberwachung  der  Registratur  ist  Sache  des  Bürgermeisters

und  die  Instandhaltung  derselben  Obliegenheit  des  Gemeindeschreibers.
        <pb n="21" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  17

Ziffer  14.  Lit.  a)  Terminkalender.

Dieselben  sind  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen  und  dienen
insbesondere  zum  Vormerk  von  Anzeigen  und  Berichten,  welche  an  einem
bestimmten  Tage  einlaufen  müssen,  oder  zum  Vormerk  von  Amtshandlungen,
  welche  an  einem  bestimmten  Tage  vorzunehmen  sind.

Der  Terminkalender  erzielt  eine  geregelte  Geschäftsführung  und
erspart  manche  mißliebige  Monitorien  und  Ordnungsstrafen.

Diejenigen  ständigen  Arbeiten,  welche  entweder  alle  Monat  oder  alle
Quartal  einzuliefern  sind,  kann  man  schon  in  den  ersten  Tagen  des
neuen  Jahres  eintragen,  z.  B.  die  Herstellung  resp.  Revision,  dann  die
Quartalsanzeigen  über  Veränderungen  in  der  Haupflliste  der  Geschworenen,
  die  Quartalsanzeigen  über  Gewerbsanmeldungen  und  Niederlegungen,
über  Zu=  und  Abgänge  in  der  Einkommen=  und  Capitalrentensteuer,  die
jährlich  vorzunehmende  Neuwahl  einer  Einquartierungskommission,  die
jährliche  Anzeige  über  Zu=  und  Abnahme  der  Bevölkerung,  resp.  über
die  stattgefundenen  Ein=  und  Auswanderungen,  die  jährliche  Anzeige  über
die  fremden  Kost=  und  Pflegekinder,  die  vorzunehmenden  Bekanntmachungen
  gewisser  Verordnungen,  z.  B.  das  Verbot,  außer  dem  abgesteckten
Badeplatz  zu  baden,  das  Feuermachen  in  der  Nähe  von  Waldungen,  den
Schutz  der  Singvögel  und  andere  mehr.

Wird  durch  eine  Verfügung  der  Oberbehörden  eine  wiederkehrende
Vorlage,  oder  auch  eine  nichtwiederkehrende  Amtshandlung  angeordnet,
so  wird  solche  sogleich  in  den  Terminskalender  eingetragen  und  sobald
dieselbe  vollzogen  ist,  auch  wieder  gelöscht,  indem  man  die  Erledigungsart,
  den  Datum  und  die  Nummer  des  Auslauf-Journals  beischreibt;

z.  B.  Erledigt  durch  Bericht  (erstattete  Fehlanzeige  ans  k.  Bezirksamt  2c.),
vide  Auslauf-Journal  d.  dat.  Nr

EEIIIIIIIE

Ziffer  14.  Lit.  b)  Ein-  und  Auslauf-Jourual.
Das  erste  dient  zum  Eintrag  aller,  von  den  Oberbehörden  erlassenen
  Dekrete,  Reskripte,  Verfügungen  u.  s.  w.
Der  Eintrag  geschieht  (Formular  12)  nach  folgenden  Rubriken:
1)  Nummer  des  Einlaufs  —  fortlaufend.
2)  Datum  der  betreffenden  Verfügung  2c.
3)  Datum  der  Präsentation,  d.  h.  der  Tag,  wann  es  am  Ort  seiner
Bestimmung  eingetroffen  ist.
4)  Referent,  z.  B.  Königliches  Bezirksamt,  Landgericht,  Rentamt,
VPhhysikat,  Untersuchungsrichter,  Staatsanwaltschaftsvertreter  2c.
5)  Ort  woher?  und
6)  kurze  Angabe  des  Betreffs.  ·
Diese  6  Rubriken  kommen  auf  die  linke  Seite  eines  Foliobogens
zu  stehen.
In  der  Regel  wird  mit  dem  Einlauf-Journal  zugleich  auch  das

Auslauf-Journal  verbunden,  indem  die  rechte  Seite  des  Bogens  folgende
4  Rubriken  enthält:

Knauth,  Gemeindeschreiber.  2
        <pb n="22" />
        18  Tit.  I.  Gemeindeangele  #enheiten.

1)  Erledigungsart,

2)  Zeit  und

3)  Nummer  der  Expedition,

4)  Registraturfach  oder  Nummer.

Schon  oft  hat  es  sich  als  zweckmäßig  erwiesen,  5)  auch  die  Art  der
Besorgung  im  Auslauf-Journal  beizusetzen;  z.  B.  durch  Gelegenheit,
durch  extra  Boten,  durch  die  kgl.  Post,  durch  den  Bürgermeister,  Gemeindeschreiber
  u.  s.  w.

Da  jetzt  das  Institut  der  Postboten  eingerichtet  ist,  so  wird  es  am
besten  sein,  alle  Expeditionen  durch  die  Post  befördern  zu  lassen.

Das  Auslauf-Journal  kann  oft  als  Nachweis  dienen,  um  Disziplinar=
  oder  Ordnungsstrafen  abzuwenden.

Schlüßlich  ist  noch  zu  beachten,  daß  jedes  einlaufende  Aktenprodukt,
  ja  selbst  die  Kreisamtsblätter  und  Amtsanzeiger  vom  Bürgermeister
präsentirt  werden.  Auf  der  oberen  ersten  Seite  des  Einlaufs  rechts
wird  nämlich  mit  rother  Tinte,  Tag,  Monat  und  Jahr  (bei  wichtigen
Sachen  sogar  die  Stunde)  des  Einlaufs  vorgemerkt.

Ziffer  14.  Lit,#c)  Register  über  verkündete  Gesetze  und
Verordnungen.

Vide  Formular  Nr.  13.

Nach  Art.  131  Abs.  1  der  neuen  Gemeindeordnung  gehört  die  örtliche
  Bekanntmachung  der,  den  Wirkungskreis  der  Gemeinden  betreffenden
  Gesetze,  Verordnungen  und  Erlasse  zu  den  dienstlichen  Obliegenheiten
der  Bürgermeister.

Die  Verkündigung  derselben  hat  bei  versammelter  Gemeinde  zu  geschehen
  und  ist  hierüber  ein  Register  zu  führen,  wozu  sub  Nr.  13  ein
Formular  gegeben  ist.

Fast  allenthalben  geschehen  derartige  Bekanntmachungen  an  Sonnund
  Feiertagen  nach  dem  Gottesdienste.

Gegenstände,  welche  für  die  Gemeinde  kein  Interesse  haben,  bedürfen
  keiner  Bekanntmachung.

Ziffer  11.  Lit.  d)  Ortspolizeiliche,  Vorschriften.

Nach  Art.  138  Abs.  1  ist  die  Handhabung  der  Ortspolizei  dem
Bürgermeister  allein  übertragen.  Hienach  steht  demselben  der  Vollzug
der,  die  Polizeiverwaltung  betreffenden  Gesetze,  gesetzlich  erlassenen  Verordnungen,
  polizeilichen  Vorschriften  und  kompetenzmäßigen  Anordnungen
der  vorgesetzten  Behörde  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  zu,  soweit  hiefür
nicht  durch  Gesetz  oder  gesetzmäßige  Verordnung  die  Zuständigkeit  einer
höheren  Behörde  begründet  ist.

Das  Polizeistrafgesetzbuch  enthält  nun  eine  Reihe  von  Fällen,  in
welchen  es  den  Ortspolizeibehörden  anheim  gegeben  ist,  gewisse  Anordnungen
  unter  Strafandrohung  zu  erlassen,  so  zwar,  daß  in  allen  diesen
Fällen  die  bisherigen,  von  der  Staatsgewalt  und  ihren  Organen  erlassenen
  Anordnungen  nunmehr  aufgehoben  sind  und  ein  strafpolizeiliches
        <pb n="23" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  10

Einschreiten  nur  dann  erfolgen  kann,  wenn  die  Ortspolizeibehörden  von
ihrer  Befugniß  Gebrauch  gemacht  und  in  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen
Weise  ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassen  und  deren  Vollziehbarkeit
  erwirkt  haben.

Bei  Erlassung  ortspolizeilicher  Vorschriften  ist  zu  beachten,  daß  dieselben
  mit  den  bestehenden  Gesetzen,  so  wie  mit  den,  über  denselben  Gegenstand
  zulässigen  Verordnungen,  oder  mit  den  kompetenzmäßigen  Vorschriften
  einer  höheren  Behörde  nicht  im  Widerspruch  stehen  dürfen
und  von  der  Kgl.  Kreisregierung  als  vollziehbar  erklärt  werden
müssen,  weßhalb  sie  dieser  Behörde  zur  Prüfung  und  Revision  durch
Vermittlung  des  kgl.  Bezirksamts  in  Vorlage  zu  bringen  sind.  Hat  die
Oberbehörde  die  Vollziehbarkeit  erklärt,  so  werden  die  betreffenden  ortspolizeilichen
  Vorschriften  in  nfacher  Ausfertigung  hergestellt  und  2  Exemplare
  an  das  königl.  Bezirksamt  eingesendet.  Jedem  Exemplar  ist  beizusetzen:


„Als  vollziehbar  erklärt  durch  hohe  Regierungsentschließung
„vom  tteen  188
„Nr.

Die  ortspolizeilichen  Vorschriften  sind  von  dem  Gemeindeausschuß
in  ordentlicher  Sitzung  zu  berathen,  zu  beschließen  und  auszufertigen,
  wobei  auch  nicht  außer  Acht  zu  lassen  ist,  daß  sie  nach  erklärter
Vollziehbarkeit  bei  versammelter  Gemeinde  bekannt  zu  machen  sind,
was  ausdrücklich  zu  konstatiren  ist,  weil  im  entgegengesetzten  Falle  kein
Schuldig  ausgesprochen  werden  kann.

Die  sämmtlichen,  für  eine  Gemeinde  als  vollziehbar  erklärten  ortspolizeilichen
  Vorschriften  sind  in  einen  Umschlag  zu  heften  und  mit  der
Ueberschrift

„Ortspolizeiliche  Vorschriften“
zu  versehen.  ·
Vide  Art.  140  Abs.  1  des  neuen  Gemeindegesetzes.

Solche  Fälle  sind  in  den  Artikeln  57  Absatz  2  —  65  —  68  Ziffer
1  und  2  —  81  —  82  Abs.  2  —  86  —  91  —  106  —  110  Ziffer  3
—  111  —  130  Abs.  2  —  132  Abs.  2  —  136  —  142  Ziffer  3  —  145
Ziffer  2  —  156  Ziffer  2  —  157  —  158  —  161  Abs.  2  —  183  —
198  Absatz  1,  198  Absatz  2,  Ziffer  1  und  2  —  200  Absatz  1  und  2
201  Ziffer  1  —  202  Abs.  1  u.  2  —  202  Abs.  3  —  205  —  207  Absf.
2  und  4  —  218  —  222  —  226  Ziffer  1  und  3  —  227  —  231  Abfst.
1  Ziffer  2.

In  anderen  Fällen  sind  ortspolizeiliche  Vorschriften  neben  oberoder
  distriktspolizeilichen  Anordnungen  zulässig;  nämlich  in  den  Fällen
der  Artikel:  62  Abs.  2  —  76  —  85  —  105  —  130  Abs.  1  —  131  Ziff.
1  und  2  —  132  Abs.  1  —  142  Abs.  1  Ziffer  1  —  166  Abs.  1
—  175  Abs.  1  und  2  —  180  Abs.  1  Ziffer  2  und  3  —  180
Abs.  2  und  3  —  181  Abs.  2  Ziffer  2  und  Abs.  4  —  190  —  194  Abs.
3  —  209  Abs.  1  —  215  —  225  —  226  Ziffer  4  des  Polizeistrafgesetzbuches.


2°
        <pb n="24" />
        20  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Oberpolizeiliche  Vorschriften
für  den  Kreis  Unterfranken  insbesondere  wurden  erlassen  über:
Im  Jahre  1862:

Hundenvisitation,  Kreisamtsblatt  .  Seite
Aufhebung  von  Gesetzen,  Verordnungen  u.  Ministerial

Anordnungen  „
Erhebung  der  Schlachtviehpreise  .  .  .  .  »
Maskeraden  „
Schleifen  von  Baumstämmen  auf  Staats-  und  Distriktsstraßen

  .  .Sette857und»
Beförderung  von  Auswanderern  nach  überseeischen

Ländern  .  .  .  ,,
Geschäftsführung  der  kluswanerunzsagenten  .  .  ,,
Anzeige  von  Entbindungen  .  .  »
Verkauf  geschwefelten  Hopfens  .  .  .  .  ,,
Führung  von  Fremdenbüchern  .  .  »
Polizeistunde  .  .  .  ,,
Tanzmusiken  .  .  .  .  .  ,,
Ausfertigung  von  Todesscheinen  .  .  .  .  ,,
Schafbefchau.  .  .  .  .  «,,
Fischerei-Ordnung  .  .  .  .  .  .  »
Fleischbeschauordnung  «
Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  Polizeisachen  2
Veranstaltung  von  Lotterien  .  »
Ordnung  für  Land-  und  Wasserboten,  Stellwagenunter

nehmer  .  .  ,,
Ablassung  von  Rachbier  .  .  .  »
Treiben  und  Weiden  von  Vieh  auf  Straßen  .  »

Ausweichen  der  Fuhrwerke  und  Viehheerden  auf
Straßen  und  Plätzen

Verhütung  von  Feuersgefahr  „
Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten  .  .  »
Schulversäumnisse  »
Anzeigen  über  Aufnahme  und  Entlassung  von  Handlungsdienern,
  Gehilfen  und  Lehrlingen  »
Anzeige  ansteckender  Krankheiten  .  .  .  »
Wasenordnung  .  .  .  .  »
Feier  der  Sonn=  und  Festtage  .  .  .  »
Transport  von  Schießpulver  .  .  .  .  »
Transport  von  Leichen  .  .  .  .  -,,
Bewilligung  zu  Sammlungen  .  .  .  »
Errichtung  und  Benützung  von  Grüften  „
Gewerblichen  Verkehr  der  Malzfabriken  und  Niederlagen  „
Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  Jahre  1  1863:
Schutz  von  Waarenbezeichnungen  .  Seite
GemeIngefahrlIcheWasfen.  „

Verbot  der  Führung  von  Waffen  zur  Verhütuig  von
Gefahren  für  die  Sicherheit  der  Person  Seite  89  und  „

644

697
743.
875

1200

861
863
865
868
869
1061
1064
1070
1154
1156
1173
1189
11905

1200
1206

1213

1229
1237

1243

1247

1429
1445
1447
1509
1681
1753
1809
1857
2004

25
49

91
        <pb n="25" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  21
Schutz  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  .  .  Seite  473

Transport  von  Schießpulver  und  explodirenden  Stoffen  „  476
Benützung  und  Unterhaltung  der  Staatsgebäude  „  5641
Verhängung  der  Polizei-Aufsicht  „  601
Verhütung  von  Gefahren  für  Gesundheit  in  Fabriken  „  633
Verkauf  kosmetischer  und  Geheimmittel  „  817
Gesundheitspolizeiliche.  Vorschriften  in  Bezug  auf  Gegenstände

  des  menschlichen  Gebrauchs  „  873

Vorsorge  gegen  Gefahren  und  Belästigungen  bei  Errichtung
  oder  Veränderung  von  Fabriken  und  Werkstätten

  Seite  913  und  „  1304
Nachweide  im  Spessart  .  „  1368
Hausirhandel  und  Betrieb  der  Wandergewerbe  „1453
Landgestüts-Anstalt  „  1501
Probe  von  Maßen  und  Gewichten  .  „  1549
Ausübung  der  Jagd  „  1  445
Schutz  der  bfenklichen  Gewässer  und  ihrer  ufer  „2029

Vom  Jahre  1864.
Maßregeln  gegen  die  Hundswuthkrankheit  .  .  Seite  77
Schutzpocken-Impfung  .  »  409
Anzeige  ansteckender  Krankheiten  .  .  .  .  ,,  501
Leichentransport  .  .  .  .  .  ,,  737
Errichtung  von  Fabriken  .  .  90Ö  .  »  865
Bauordnung  „  1185
Sicherheitsmaßregeln  bei  Dampftesseln  und  Apparaten  „  1  425
Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Straßen  varkehrs  .  „  1733
Leichentransport  .  .  „  1877
Ziffer  15.  Versammlung  der  Gemeinde.  Gemeindebeschlüsse.


Art.  146  des  neuen  Gemeindegesetzes.

Gültige  Beschlüsse  können  in  der  Gemeinde-Versammlung  gefaßt
werden,  wenn  entweder  alle  Stimmberechtigten  anwesend  sind  oder  die
Versammlung  in  herkömmlicher  Weise  berufen  ist.  Zur  Berathung  und
Leschlufassung  sind  der  Gemeinde-Versammlung  von  dem  Gemeinde-Ausschuß

  bestimmte  Anträge  vorzulegen,  auf  welche  in  bestimmter
Weise  mit  ja  (dafür)  oder  mit  nein  (dagegen)  abgestimmt  werden  kann.

Die  Leitung  einer  solchen  Versammlung  steht  nach  Art.  148.  des
neuen  Gemeinde-Gesetzes  dem  Bürgermeister  zu.  Er  ist  befugt,  zu  der
Versammlung  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  zu  1  fl.  zu.  Gunsten
der  Armenkasse  zu  laden  und  bei  gleicher  Strafe  das  voreitige  Weggehen
  aus  der  Versammlung  oder  sonst  ungebührliche  Störungen  zu
verbieten  und  die  verwirkten  Strafen  auszusprechen.

Nach  Art.  149  kann,  soferne  nicht  im  Gesetze  die  Zustimmung  einer
bestimmten  Anzahl  von  Gemeindebürgern  oder  neben  der  Stimmenmehrheit
  ein  bestimmtes  Verhältniß  der  Steuerzahlung  auf  Seite  der  Zu-
        <pb n="26" />
        22  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheilen.

stimmenden  für  das  Zustandekommen  eines  gültigen  Beschlusses  erforderlich
  ist,  ein  Gemeindebeschluß  durch  die  absolute  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  gefaßt  werden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  —  (früher
waren  ⅜  erforderlich)  der  Stimmberechtigten  erschienen  oder  mehr  als
die  Hälfte  der,  durch  die  Gemeindebürgerschaft  abzugebenden  Stimmen
vertreten  ist.  Die  Abstimmung  kann  mündlich  und  schriftlich  erfolgen.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches:

a)  die  Zahl  der  Anwesenden,
b)  das  Ergebniß  der  Abstimmung  feststellt,  und  vom  Bürgermeister,
dem  Protokollführer  und  2  Bürgern  zu  unterschreiben  ist.

Erfolgt  schriftliche  Abstimmung,  so  sind  sowohl  die  Stimmen  für
als  auch  gegen  den  Antrag  durch  Unterschrift  der  einzelnen  Gemeindebürger
  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Abstimmung  muß  sogar  schriftlich  vorgenommen  werden,  wenn
sich  die  Stimmenzahl  nach  der  Größe  des  Steuerbetrags  richtet,  oder
wenn  neben  der  Stimmenzahl  auch  ein  bestimmtes  Verhältniß  der
Steuer  auf  Seite  der  Zustimmenden  zur  Fassung  eines  Beschlusses
erforderlich  ist.

Ziffer  16.  Sitzungen  der  Gemeinde-Verwaltung.

Nach  Art.  145  des  neuen  Gemeindegesetzes  finden  auch  auf  die
Sitzungen  der  Gemeinde-Ausschüsse  in  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung
  die  Bestimmungen  des  Art.  105  Anwendung,  wornach  die
Sitzungen  öffentlich  sein  sollen.

Es  ist  dadurch  jedem  Gemeindebürger  das  Recht  eingeräumt,  den
Sitzungen  der  Gemeinde-Verwaltung  beizuwohnen,  auch  wenn  er  nicht
zum  Gemeinde-Ausschusse  gehört;  es  erwächst  hieraus  aber  auch  die
Nothwendigkeit  für  jeden  Gemeinde-Ausschuß,  ein  entsprechendes  Sitzungslokal
  einrichten  zu  lassen,  damit  die  Verhandlungen  öffentlich  stattfinden
önnen.

Absatz  2  des  oben  allegirten  Gesetzartikels  bestimmt,  daß  der  Gemeinde-Ausschuß
  nur  dann  gültig  beschließen  kann,  wenn  alle  Mitglieder
gehörig  geladen  sind,  und  mehr  als  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl
  an  der  Berathung  und  Abstimmung  Theil  genommen  hat.

Atbsatz  3  bestimmt,  daß  die  Beschlüsse  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  gefaßt  werden  müssen  und  daß  bei  gleichen  Stimmen  diejenige  des
Vorsitzenden  entscheidet.

Kein  stimmberechtigtes  Mitglied  darf  sich  der  Abstimmung  enthalten.
Ueber  die  Beschlüsse  rc.  ist  ein  fortlaufendes  Protokollbuch  zu  führen,
dessen  Einsichtsnahme  jedem  Gemeindebürger  zu  gestatten  ist.

Absatz  4  bestimmt:  Wenn  ein  Mitglied  des  Gemeinde-Ausschusses
bei  einer  Angelegenheit  aus  einem  Privatinteresse  persönlich  betheiligt  ist,
darf  es  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  nicht  Theil  nehmen;  z.  B.

Gemeinderechtler,

Huthberechtigte,
Antragsteller  in  Privatsachen  und  dergleichen.
        <pb n="27" />
        Tit.  I.  Gemeindeangel  genheiten.  23

Die  Gemeinde-Ausschüsse  sind  gesetzlich  befugt,  gegen  diejenigen  ihrer
Mitglieder,  welche  ohne  gültige  Entschuldigungsursachen  die  Sitzung  versäumen
  oder  als  Stimmberechtigte  ohne  Grund  sich  der  Abstimmung  enthalten,
  Ordnungsstrafen  bis  zu  25  fl.  zum  Besten  der  Ortsarmenkasse
zu  verfügen.  ,-Nach

  mehrmaliger  fruchtloser  Bestrafung  und  vorgängiger  Androhung
können  solche  Mitglieder  durch  Beschluß  des  Collegiums  als  ausgetreten
erklärt  werden.

Gegen  die  gemäß  Absatz  1  gefaßten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten
  binnen  8  Tagen,  vom  Tag  der  Zustellung  an  gerechnet,  das  Recht
zu,  Einspruch  zu  erheben,  worüber  in  einer  der  nächsten  Sitzungen  zu
beschließen  ist.  .

Aus  dem  Vorgesagten  geht  hervor,  daß  den  Sitzungen,  wenigstens
den  außerordentlichen,  eine  legale  Vorladung  der  Ausschußmitglieder
vorherzugehen  hat.

(Die  ordentlichen  Sitzungen,  welche  entweder  an  einem  bestimmten
Wochentage,  oder  am  ersten  und  dritten,  oder  zweiten  und  vierten  Sonn—
tag  eines  Monats  abgehalten  werden,  sind  den  Ausschußmitgliedern
ohnedies  bekannt.)

Um  nun  dem  Vorwande  nicht,  oder  nicht  rechtzeitig  geschehener
Vorladung  vorzubeugen,  ist  vom  Gemeindeschreiber  die  Ladung  schriftlich
aufzusetzen  und  von  den  Ausschußmitgliedern  als  Nachweis  unterzeichnen
zu  lassen.  Bezüglich  der  Geschäftsordnung  sind  Statuten  oder  statutarische
sin  gen  festzustellen,  welche  dem  Gemeinde-Ausschuß  bekannt  zu
geben  sind.

Ziffer  17.  Gemeindliches  Vermittlungsamt.

Wenn  in  einer  Civilklage  Kläger  und  Beklagter  Einwohner  derselben
Gemeinde  und  dem  Gemeinde-Ausschusse  untergeben  sind,
muß  der  Kläger  seiner  Klage  ein  Zeugniß  über  die  von  der  Gemeindebehörde
  versuchte  Sühne  beilegen.

Dieser  Sühneversuch  hat  unentgeltlich  und  ohne  Zulassung  eines
Advokaten  zu  geschehen.

Den  Gemeindebehörden  ist  durch  das  Vermittlungsamt  ein  äußerst
wichtiger  und  ebenso  schöner  Beruf  zugetheilt.  Wie  viele  langjährige
Prozese  können  dadurch  abgeschnitten,  wie  viele  Kosten  erspart  und  welcher
  Feindschaft  durch  vernünftige  Vorstellungen  ein  Ende  gemacht  werden.
  In  vielen  Orten  wird  indeß  der  Standpnnkt  des  Vermittlungsamtes
  verrückt  und  die  Verhandlung  zu  einem  Gemeinplatz  roher  Leidenschaften
  und  Zornesausbrüche  gemacht,  so  daß  die  beiderseitigen  Partheien
die  Verhandlung  nur  dazu  benützen,  sich  gegenseitig  die  größten  Sordisen  zu
sagen.  In  solchen  Fällen  sollen  Bürgermeister  und  Mitglieder  des  Gemeinde-Ausschusses
  die  Würde  ihres  Amtes  wahren  und  die  Verhandlung  sofort
beendigen,  wenn  auf  gütliche  Vorstellungen  keine  Ruhe  erfolgt.  Das
Schreien  beim  Vermittlungsamt,  daß  die  Vorübergehenden  auf  der
Straße  stehen  bleiben,  ist  in  keiner  Weise  zu  rechtfertigen  und  zu  dulden.
        <pb n="28" />
        24  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Vermittlungsamtes  ist  ein  eigenes
Protokollbuch  zu  führen  und  jede  Verhandlung  darin  einzutragen,  gleichviel,
  ob  eine  Einigung  der  Partheien  stattgefunden  hat,  oder  nicht.

In  letzterem  Falle  ist  dem  Kläger  ein  Zeugniß  über  vereitelte  Vermittlung
  zu  behändigen.

Die  Befugnisse  zum  Sühneversuch  beim  Vermittlungsamt  sind  sub
Art.  100  und  144  des  neuen  Gemeinde-Gesetzes  präzisirt.

Fassion  der  Gewerbe-,  Einkommen=  und  Kapitalrentensteuer.

Nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juli  1850  sind  die  Bürgermeister  berufen,
  nach  näherer  rentamtlicher  Instruktion  die  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuerpflichtigen,
  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  haben,  zu  verzeichnen,  ihre  Fassion  aufzunehmen  und
unterzeichnen  zu  lassen;  diejenigen  von  denselben  aber,  welche  ihre  Erklärung
  oder  Selbstschätzung  in  der,  von  der  Gemeindebehörde  gesetzten
Frist  nicht  abgegeben  haben,  durch  Mahnboten  auf  ihre  Kosten  unter
Vorsteckung  einer  bemessenen  Frist  bei  gesetzlicher  Strafe  zur  Fassion
auszufordern  und  die  ferner  Säumigen  dem  kgl.  Rentamt  zur  Anzeige
zu  bringen.

Ferner  haben  die  Bürgermeister  sich  bei  der  Wahl  des  Steuerausschusses
  einzufinden,  oder  ein  Ausschußmitglied  (den  Beigeordneten)  zu
bevollmächtigen  und  zur  Wahl  abzuordnen.

Bei  vom  Rentamt  verfügten  Auspfändungen  haben  die  Bürgermeister
  zu  handeln  wie  bei  den,  vom  Civilrichter  verfügten  Exekutionen.
Findet  eine  Widersetzung  statt,  so  ist  die  Anzeige  bei  der  Staatsanwaltschaft
  zu  machen.

Ziffer  18.  Urliste  der  Geschworenen.

Vide  Formular  Nr.  14.

Nach  Art.  131  des  neuen  Gemeindegesetzes  lit.  k  liegt  dem  Bürgermeister
  die  Eidenthaltung  der  Wahllisten  und  der  Urlisten  für  die  Wahl
der  Geschworenen  ob.

Die  Geschworenenliste  enthält  eine  Uebersicht  der,  in  einer  Gemeinde
wohnhaften,  nach  dem  Gesetz  vom  10.  November  1848  zu  den  Verrichtungen
  eines  Geschworenen  befähigten  Individuen.

Sie  wird  vom  Bürgermeister  unter  Zuziehung  von  zwei  Bevollmächtigten
  des  Gemeinde-Ausschusses  angefertigt.

Diese  Liste  muß  zu  Anfang  des  Monats  März  jeden  Jahres  revidirt
  und  dabei  alle  inzwischen  Verstorbenen  oder  aus  der  Gemeinde  weggejogenen,
  so  wie  alle,  welche  die  Befähigung  zum  Geschweorenendienst  veroren,
  gestrichen,  hinwieder  aber  alle,  welche  diese  Befähigung  erlangt  haben,
oder  in  die  Gemeinde  übergesiedelt  sind,  in  Zugang  gebracht  werden.

Diese  Liste  ist  nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  14  Tage
lang  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit
auf  der  Liste  zu  bescheinigen:

an)  daß  dieses  wirklich  geschehen  ist,
b)  ob  Einsprüche  dagegen  erhoben  worden  sind  oder  nicht.
        <pb n="29" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  25

Jeder  volljährige  Staatsangehörige  kann  innerhalb  dieser  Zeit  gegen
diese  Liste  wegen  Uebergehung  befähigter  oder  Eintrags  unbefähigter
Personen  Einspruch  erheben,  worüber  der  Gemeinde-Ausschuß  in  ordentlicher
  Sitzung  zu  berathen  und  Beschluß  zu  fassen  hat.

Gegen  diesen  Beschluß  kann  der  Betheiligte  binnen  8  Tagen  Rekurs
ergreifen.

Ueberdieß  ist  am  Schlusse  jeden  Quartals  zu  berichten,  ob  sich  Abund
  Zugänge  in  der  Geschworenenhauptliste  ergeben  haben,  z.  B.  durch  Todesfälle,
  Auswanderungen  u.  dergl.  oder  nicht.

Befähigt  zu  den  Funktionen  eines  Geschworenen  sind  nach  Art.  75
desealegirten  Gesetzes  vom  10.  November  1848  alle  Staatsbürger,
welche:

4)  das  Amt  eines  Bürgermeisters,  Magistratsraths  oder  Gemeinde-Vorstehers
  bekleiden,  oder  in  den  letzten  12  Jahren  bekleidet
haben,

2)  auf  einer  deutschen  Hochschule  den  Doktorgrad  erlangt  haben  oder
sich  durch  ein  amtliches  Prüfungszeugniß  über  ein  mit  günstigem
Erfolg  vollendetes  Universitätsstudium  ausweisen  können,

3)  vollständige  Kunststudien  an  einer  deutschen  Akademie  der  bildenden
Künste  gemacht  haben  und  durch  Zeugnisse  derselben  ihre  volle
Kunstbefähigung  nachzuweisen  im  Stande  sind,  und

4)  jene,  welche  an  direkten  Steuern  einen  Gesammtbetrag  von  wenigstens
  20  ff.  entrichten.

Nach  Art.  76  können  nachbezeichnete  Personen  Geschworene  nicht
sein:

1)  Sämmtliche  in  Aktivität  stehende  besoldete  Staatsdiener  und  Militärpersonen;


2)  alle  Individuen,  welche  ein  geistliches  Amt  bekleiden  oder  geistliche
Funktionen  verrichten;

3)  die  Advokaten  an  den  Gerichten  derjenigen  Orte,  wo  die  Schwurgerichtssitzungen
  gehalten  werden,

4)  Personen,  welche  das  30ste  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  haben,

5)  Personen,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  außer
Stand  sind,  den  Pflichten  eines  Geschworenen  nachzukommen,
endlich

6)  diejenigen,  welche  wegen  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  des

Diebstahls,  des  Betrugs,  der  Fälschung  oder  der  Unterschlagung

verurtheilt  worden  sind.

Die  in  der  Registratur  aufzubewahrenden  Verzeichnisse  und  Urlisten
sind,  nach  Jahrgängen  geordnet,  in  einen  Umschlag  zu  heften  und  mit
der  Ueberschrift  zu  versehen:

„Urliste  der  Geschworenen  in  der  Gemeinde  N.“

Ziffer  19.  Guartals-Versammlungen  der  Bürgermeister.

Dieselben  dienen  dazu,  den  Vorständen  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  Gelegenheit  zu  geben,  durch  persönlichen  Verkehr  mit  den  Bürgermeistern
  der  Landgemeinden  sich  über  die,  zum  Gebiete  des  Verwaltungsdienstes
  gehörenden  Gegenstände  zu  besprechen.
        <pb n="30" />
        26  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheit

Diese  Versammlungen  fanden  bisher  in  der  Regel  alle  Quartal
statt  und  erläßt  das  k.  Bezirksamt  die  Ladungen  hiezu.

Es  erscheint  zweckmäßig,  die  bei  der  Quartalsbesprechung  berührten
Punkte  kurz  in  fortlaufenden  Aktenprodukten  durch  den  Gemeindeschreiber
  auf-eichnen  zu  lassen.

Ziffer  20.  Gemeinde-Visitationen.

Die  Vornahme  derselben  geschieht  durch  den  Vorstand  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde
  oder  seinen  autorisirten  Stellvertreter  und  erstreckt
  sich:

1)  über  das  Cassawesen  der  Gemeinde  und  Stiftungen,
2)  über  die  Besichtigung  der  Gemeinde=  und  bez.  Privatgebäude,

Straßenreinlichkeit,

3)  über  Besichtigung  der  Orts=  und  Verbindungsstraßen,  Brücken,

Stege  2c.

4)  über  Abhaltung  der  regelmäßigen  Ausschußsitzungen,  dann  über

Führung  der  Protokollbücher,

5)  über  Instandhaltung  der  Registratur  und  des  Inrentars,
6)  über  Besichtigung  der  Feuerlöschgeräthe,
7)  über  Verpflichtung  der  Gemeindebediensteten,  kurz  über  alles,  was.
irgendwie  zur  Verwaltung  einer  Gemeinde  gehört.
Bei  einer  solchen  Versammlung  hat  gegenwärtig  zu  sein:

a)  der  Bürgermeister,

b)  der  Verwalter  oder  Pfleger,

c)  mehrere  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses,

d)  der  Gemeindeschreiber,

e)  das  übrige  niedere  Dienstpersonal  der  betreffenden  Gemeinde.

In  Bereitschaft  sind  zu  halten:

4)  die  letztrevidirten  Rechnungen  sammt  den  Revisionsbescheiden
biezu,
2)  die  Journale  und  Manuale  der  verschiedenen  Pfleger,
3)  die  verschiedenen  Protokollbücher,
4)  die  verschiedenen  Inventare,
¾y  das  Verzeichniß  der  Gemeindebürger  und  ausschließlich  Heimathberechtigten,

6)  das  Protokoll  über  die  Wahl  der  Einquartierungs-Commission,
7)  die  Verpflichtungsprotokolle  und  Personalakten  der  Gemeindebediensteten,
  sowie  die  mit  denselben  abgeschlossenen  Dienstverträge.

Ueber  alle  bei  einer  Gemeindevisitation  vorkommenden  Gegenstände
wird  ein  Protokoll  geführt,  worin  alle  Beanstandungen  niedergelegt  sind,
kaen  deren  Beseitigung  nach  einem  festgesetzten  Termin  zu  berichten
  ist.

Dieses  Protokoll  wird  in  dem  Akt:

„Gemeinde-Visitationen“

guffewabrt.  Dieser  Akt  muß  chronologisch  geordnet  und  gehörig  gehefet
  sein.
        <pb n="31" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  27

Ziffer  21.  Steuerkataster-Pläne,  Auszüge  aus  den  rentamtlichen
  Steuer-Catastern  über  die  Grundbesitzungen  der
Gemeinde,  Lagerbuch,  Flächen-Repertorium.

Diese  Abtheilung  befaßt  sich  also  mit  Allem,  was  sich  auf  den
Grundbesitz  einer  Gemeinde  als  solcher  und  der  einzelnen  Gemeindeglieder
  bezieht.

Die  Steuerkatasterpläne  der  Gemeinde  enthalten  den  gesammten
Grundbesitz  derselben  mit  Angabe  der  Grenzen  und  Versteinung.  Die
Cataster-Auszüge  aber  enthalten  die  Aufzeichnungen  der  Grundbesitzungen
einer  Gemeinde  als  solche  und  sind  allenfallsige  Ab=  und  Zugänge  alsbald
  durch  das  einschlägige  Rentamt  ab=  und  zuschreiben  zu  lassen.

Außerdem  muß  auch  noch  ein  sogenanntes  Flächen-Repertorium
  vorhanden  sein,  in  welchem,  nach  den  einzelnen  Haus=  und
Bruchnummern  geordnet,  der  Grundbesitz  jedes  Einzelnen  zusammengetragen
  ist.

Dieses  Lagerbuch  oder  Flächen-Repertorium  ist  alle  Jahre
durch  das  Personal  des  k.  Rentamts  oder  durch  den  Gemeindeschreiber
richtig  stellen  zu  lassen.

Ziffer  22.  Gemeindegebände.

Dazu  gehört  das  Rathhaus,  die  Schule,  das  sogenannte  Feuerhaus
zur  Aufbewahrung  der  Feuerlösc  hgeräthe  überhaupt  alle  Gebäude,  welche
Eigenthum  der  Gemeinde  sind  und  auch  zu  Gemeindezwecken  verwendet
oder  verpachtet  sind.

Diese  Gebäude  sind  der  bayerischen  Feuerversicherungsgesellschaft
einzuverleiben.

Nach  Art.  38  des  neuen  Gemeindegesetzes  steht  (selbstverständlich)
die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Gemeindegebäude  den  Gemein—
en  zu.

Af.  2  bestimmt,  daß  hiedurch  die  Verpflichtungen  Dritterer  nicht
berührt  werden.

Im  Jahre  wenigstens  zweimal  soll  der  Bürgermeister  und  einige
Mitglieder  des  Gemeindeausschusses  unter  Zuziehung  sachverständiger
Gewerbsmeister  die  sämmtlichen  Gebäude  der  Gemeinde  einer  genauen
und  eingehenden  Visitation  unterstellen  und  das  Ergebniß  in  ein  Protokoll
  niederlegen.

Das  gemeindliche  Bauwesen  erstreckt  sich:

a)  über  Bau-Reparaturen  und

b)  über  Neubauten.

Zu  Ut.  a)  Reparaturen.

1)  Nothwendige  Reparaturen  sollen  aus  unzeitiger  Sparsamkeit  nicht
aufgeschoben  werden;  denn  je  länger  eine  Reparatur  hinausgeschoben
wird,  desto  kostspieliger  wird  sie.

2)  Kleinere  Reparaturen  an  Fenstern,  Thürschlössern  2c.  sind  sofort
vornehmen  zu  lassen.
        <pb n="32" />
        28  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

3)  Alle  Gebäudereparaturen  sollen  von  anerkannt  tüchtigen  Gewerbsmeistern
  hergestellt  werden,  nicht  der  Billigkeit  wegen  non
Pfuschern.

4)  Die  Reparaturarbeiten  sollen  nicht  auf  Conto  (Rechnung),  sondern
öffentlich  im  Submissionswege  an  den  Wenigstnehmenden  hingegeben
  werden,  und  zwar  nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung.
  Bedeutende  Hauptreparaturen  sollen  in  öffentlichen  Blättern
bekannt  gemacht  werden.

5)  Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem
die  Bedingungen  niederzulegen  sind,  wobei  insbesondere  diese  nicht
zu  vergessen  sind,  daß  erst  nach  meisterhaft  hergestellter  Arbeit  die
Akkordsumme  ausbezahlt  und  von  der  Arbeit  selbst  Einsicht  genommen
  wird.

6)  Bei  größeren  Reparaturen  ist  vorerst  ein  Kostenvoranschlag  anfertigen
  zu  lassen,  welcher  der  Verakkordirung  zu  Grund  zu  legen  ist.
Diese  Kostenvoranschläge  sind  von  der  k.  Bauinspektion  revidiren
zu  lassen.

7)  Eine  Aenderung  der  Farbe  und  des  Bewurfs  öffentlicher  Gebäude
und  der  Kunstwerke  in  denselben  darf  nicht  ohne  höhere  Genehmigung
  geschehen.  "

(Allerhöchstes  Reskript  vom  5.  Juli  1840.)

8)  Alterthümliche  Thore  und  Thürme  dürfen  eigenmächtig  weder  abgebrochen
  noch  abgeändert  werden.

(Allerhöchstes  Reskript  vom  24.  April  1840.)

9)  Innere  Kircheneinrichtungen,  historische  Denkmäler,  aufgestellte
Kunstwerke  rc.  dürfen  ohne  kuratelamtliche  Genehmigung  in  keiner
Weise  abgeändert  oder  renovirt  werden.

(Allerhöchstes  Reskript  vom  7.  Januar  1848  und  21.  Juni  1841.)

10)  Den  Gemeinden  ist  anempfohlen:  die  Aufstellung  von  Gedenktafeln
an  der  Stelle  ehemaliger  merkwürdiger  Gebäude  oder  zur  Erinnerung
  an  geschichtlich  merkwürdige  Begebenheiten.

(Allerhöchstes  Reskript  vom  17.  März  1852  und  21.  Aug.  4853.)
Ferner  die  Erhaltung  alter  Linden  in  den  Ortschaften,  oder,  wenn
sie  ausgehen,  Ersetzung  derselben  durch  neue.
(Allerhöchstes  Reskript  vom  26.  Mai  1852.)
Malereien  an  öffentlichen  Gebäuden  sollen  nicht  ohne  höhere  Genehmigung
  angebracht  werden.
(Allerhöchstes  Reskript  vom  28.  Juni  1840  und  6.  November  1842.)

b)  Neubauten.

1)  Blos  bei  Schulhausbauten  ist  die  Genehmigung  der  Curatelhehörde
zu  erholen.

2)  Vor  Allem  ist  Beschluß  zu  fassen  über  die  Aufbringung  der  Mittel.

JIst  zur  Deckung  der  Unkosten  die  Aufnahme  eines  Passiokapitals
oder  die  Erhebung  und  Erhöhung  von  Umlagen  nothwendig,  so  ist
ein  Gemeindebeschluß  zu  fassen.

3)  Hierauf  setzt  sich  der  Gemeindeausschuß  mit  einem  Bautechniker  ins
Benehmen  behufs  Herstellung  des  Situations=  oder  Bauplanes
        <pb n="33" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  29

und  des  Kostenvoranschlags,  welche  Elaborate  der  betreffenden
saneiuspektion  mit  Bericht  zur  Prüfung  und  Nevision  vorzulegen
ind.

4)  Handelt  es  sich  um  Ankauf  und  Erwerbung  eines  Bauplatzes,  so
sind  die  betreffenden  Verhandlungen,  Erhebungen  und  Verträge
den  Akten  beizulegen.  Sehr  viele  Gemeindegebäude  sind  dadurch
fast  werthlos  geworden,  daß  sie  an  ungeeigneten  Bauplätzen  aufgeführt
  wurden;  man  sei  daher  vorsichtig  in  der  Wahl  derselben.


5)  Bei  Schulhausneubauten  sind  die  Erklärungen  der  kgl.  Lokal=  und
Distriktsschulen-Inspektion  und  des  k.  Bezirksarztes  einzuholen  und

dem  Akt  einzuverleiben.

6)  Wird  behufs  Ausführung  eines  Neubaues  ein  Passiokapital  aufgenommen,
  so  ist  ein  Schuldentilgungsplan  mit  in  Vorlage  zu
bringen.

7)  On  gleicher  Weise  sind  auch  die  Frohnden  und  Naturalleistungen
zu  berücksichtigen  und  festzustellen.

8)  Ergeben  sich  hiewegen  Differenzen,  so  sind  diese  vor  Inangriffnahme
  des  Neubaues  erst  zu  bereinigen.

9)  Nach  einer  Allerhöchsten  Verordnung  vom  20.  November  1815  sind
die  Gemeindegebäude  mit  Blitzableitern  zu  versehen,  welche  alle
Jahre  zu  besichtigen  und  ordentlich  in  Stand  zu  halten  sind.

Wird  ein  Neubau  im  Submissionswege  vergeben,  so  ist  in  den  Bedingungen
  von  dem  übernehmenden  Werkmeister  Garantie  auf  eine  bestimmte
  Zeit  zu  verlangen.

Brunnen=  und  Wasserleitungen.

Dieselben  haben  eine  doppelte  Bestimmung;  sie  sollen  nicht  nur
reines  und  gesundes  Wasser  zum  menschlichen  und  thierischen  Bedarf,
sondern  auch  den  nöthigen  Wasservorrath  zum  Löschen  eines  ausgebrochenen
  Brandes  liefern.

Nach  Art.  138  Abs.  5  steht  die  Aufsicht  über  die  Brunnen  und
Wasserleitungen  dem  Bürgermeister  zu.  Derselbe  hat  also  dafür  Sorge
zu  tragen:

1)  daß  das  Wasser  nicht  durch  Zufluß  von  Jauche  und  anderen  Unreinlichkeiten
  verdorben  werde,

2)  daß  die  Wasserleitungsröhren  je  nach  Bedarf  gereinigt  und  reparirt
werden;

3)  daß  kein  Wassermangel  entsteht  durch  menschliches  Verschulden,

4)  daß  sicherheitsgefährliche  Ziehbrunnen  mit  Deckeln  versehen  werden,

55)  daß  die  Pumpbrunnen  im  Winter  mit  Stroh  umbunden  werden,
und

6)  daß  die  nächste  Umgebung  der  Brunnen  frei  von  Eis  erhalten
werde.

7)  Art.  162  des  Pol.-Str.-Gesetzes  bestimmt  die  Strafe  für  Jene,
welche  öffentliche  Brunnen  besudeln.
        <pb n="34" />
        30  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

8)  Es  wird  sich  als  zweckmäßig  erweisen,  bei  wasserreichen  Brunnen
größere,  ausgemauerte,  mit  einem  Geländer  umgebene  Behälter
zur  Ansammlung  des  überflüssigen  Wassers  anzulegen,  um  bei
einem  ausgebrochenen  Brande  sogleich  den  entsprechenden  Wasservorrath
  zum  Löschen  desselben  zur  Hand  zu  haben.

9)  Bei  Anlegung  neuer  Brunnen  ist  auf  eine  zweckmäßige  Vertheilung
  im  Verhältniß  zu  den  bereits  bestehenden  Vrunnen
Rücksicht  zu  nehmen.

10)  Auch  das  Aeußere  der  Dorf=  und  Gemeindebrunnen  verdient  einige
Beachtung,  indem  dasselbe  zur  Zierde  dienen,  aber  auch  das  Auge
beleidigen  kann.  Es  ist  daher  rathsam,  vorher  von  verschiedenen
Meistern  Zeichnungen  herstellen  zu  lassen  und  diejenige  zur  Ausführung
  zu  bestimmen,  welche  Schönheit,  Zweckmäßigkeit  und  Billigkeit
  verbindet.

Ziffer  23.  Gemeindegründe  —  deren  Erwerb  und  Benützung
  —  Verpachtung  —  Vertheilung  —  Veräußerung,
Theilnahme  der  Bürger  an  deren  Nutzungen.

Hier  kommt  hauptsächlich  der  Art.  27  des  neuen  Gemeindegesetzes
in  Anwendung,  derselbe  bestimmt:

Die  Vertheilung  von  Bestandtheilen  des  Grundstockvermögens  ist
nur  bei  den  ganz  oder  theilweis  zum  Vortheil  der  Gemeindeangehörigen
benützten  Gemeindegründen  zur  Förderung  der  landwirthschaftlichen
  Cultur  gegen  Auflegung  eines  im  25fachen  Betrag  ablösbaren
Grundzinses  zum  Besten  der  Gemeindekasse  zulässig,  wenn  dem  Antrag
auf  Theilung  und  Festsetzung  des  Grundzinses  mindestens  Dreiviertheile
  der  Gemeindebürger  zustimmen  und  wenn  die  Zustimmenden  zusammen
  mehr  als  die  Hälfte  der  Grundsteuer  entrichten,  womit  die
sämmtlichen  Gemeindeglieder  und  Heimathsberechtigten  und  die,  außer
denselben  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  berechtigten  Personen
  in  der  Gemeinde  angelegt  sind.

Der  Anspruch  auf  einen  Antheil  und  der  Theilungsmaßstab  richten
sich  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  32  des  Gemeindegesetzes.

Die  Verwendung  von  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  zum
RPrivatvortheil  ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  31  Abs.  2  nur  soweit
  statthaft,  als  hiefür  ein  besonderer  Rechtstitel  oder  rechtsbegründetes
  Herkommen  besteht.

Zur  Theilnahme  an  Gemeindenutzungen  sind,  soferne  dieselben  nicht
nach  besonderen  Rechtstiteln  oder  nach  rechtlichem  Herkommen  einzelner
Klassen  von  Gemeindeangehörigen  allein  zustehen,  berechtigt:

1)  alle  Gemeindebürger,  jedoch  in  Gemeinden,  in  denen  eine  Gemeinderechtsgebühr
  eingeführt  ist,  nur  jene,  welche  die  sie  treffende  Gebühr
  bezahlt  haben,

2)  vormalige  nutzungsberechtigte  Gemeindebürger,  welche  das  Bürgerrecht
  lediglich  wegen  Verlustes  der  Selbstständigkeit  im  Sinne  des
Art.  11  Abs.  2  verloren  haben;
        <pb n="35" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  31

3)  Wittwen  nutzungsberechtigter  Bürger,  wenn  sie  nach  dem  Tode
ihres  Mannes  den  Hausstand  in  der  Gemeinde  fortsetzen  und  daselbst
  direkte  Steuern  zahlen;

4)  elternlose  Kinder  vormals  nutzungsberechtigter  Gemeindebürger,
soferne  sie  den  älterlichen  Hausstand  in  der  Gemeinde  unvertheilt
fortsetzen  und  direkte  Steuern  bezahlen.

Andere  Personen  können  an  Gemeindenutzungen  nur  auf  Grund
eines  besonderen  Rechtstitels  oder  rechtsbegründeten  Herkommens  Theil
nehmen.

Alle  Theilungsberechtigten  haben  gleichen  Anspruch,  soferne  nicht
eine  Ausnahme  durch  besonderen  Rechtstitel  oder  rechtsbegründetes  Herkommen
  begründet  ist,  welches  schon  vor  dem  Jahre  1818  bestand.  Im
Falle  von  Ziffer  4  steht  sämmtlichen  Kindern  nur  die  Berechtigung  auf
einen  Antheil  zu.

Denjenigen,  welche  in  Gemeinschaft  ihrer  Antheile  zu  bleiben  wünschen,
  sollen  dieselben  im  Zusammenhange  zugemessen  werden.

Die  zur  Vertheilung  gelangenden  Antheile  gehen  kraft  des  genehmigten
  Theilungsaktes  in  das  Eigenthum  der  Theilnehmer  über.

Die  Erhebung  von  Taxen  und  Stempeln  findet  bei  solchen  Besitzveränderungen
  nicht  statt.

Bei  jeder  Gemeindegrundtheilung  ist  ein  besonderer  Antheil  für  den
Schulfond  derjenigen  Gemeinde  auszuscheiden,  in  welcher  die  Vertheilung
  stattfindet.  Dieser  Antheil  bleibt  von  Belastung  mit  Grundzins
befreit.

Gemeinde-Waldungen  und  Wirthschaftspläne.

Art.  29  und  30  des  neuen  Gemeindegesetzes  bestimmen:  Die  Bewirthschaftung
  der  Gemeindewaldungen  unterliegt  den  gesetzlichen  Vorschriften
  vom  28.  März.  1852.  In  der  Registratur  ist  der  Waldwirthschaftsplan
  zu  hinterlegen,  das  Uebrige  ist  Sache  der  Forstbehörde.  Bei
Verakkordirung  der  Holzhauerlöhne  ist  der  Gemeindeausschuß  beizuziehen.

Ziffer  24.  Aktiokapitalien  der  Gemeinde,.  Aufbewahrung
der  Gemeindegelder,  Kapitalbriefe  und  Urkunden.

Hierüber  ist  bereits  im  §  9  des  II.  Theils  Ausführliches  gesagt,
worauf  Bezug  genommen  wird.  «

Insbesondere  ist  Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  Allerhöchste  Verord—
nung  pom  31.  Juli  1869  und  die  Vollzugsvorschriften  hiezu  vom  6.
August  1869  (i.  s.  für  Unterfranken  im  Kreisamtsblatt  Nr.  116  Seite
1353  und  folgende).  «  ·«

Daß  in  der  Registratur  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Aktivkapitalien
zu  hinterlegen  ist,  welches  stets  evident  gehalten  werden  muß,  daß  die
Kapitalbriefe  und  Obligationen  in  der  Reservekasse  unter  doppeltem  Verschluß
  aufbewahrt  werden  müssen,  kommt  bereits  im  II.  Theil  bei  Behandlung
  des  gemeindlichen  Rechnungswesens  vor.
        <pb n="36" />
        32  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Ziff.  25.  Bewegliches  Vermögen  der  Gemeinden  —  Inventar.

Auch  hierwegen  ist  bereits  im  §  6  des  II.  Theiles  das  Nöthige  gesagt,
  worauf  Bezug  genommen  wird  (Formular  Nr.  15).

Unter  Tit.  1  Ziffer  25  wird  blos  das  Inventar  über  das  bewegliche
  Gemeinde-Vermögen  hinterlegt;  das  Inventar  über  die
Kirchenmobilien  gehört  unter  Tit.  III  und  das  Inventar  über  die
Schulgegenstände  unter  Tit.  IV.

Die  Mobilien  sind  bei  der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank
  zu  versichern  und  die  Police  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Ziffer  26.  Gemeinderechte  und  Gerechtigkeiten  —
Gemeindebuch.

Vor  Allem  wird  auf  §  9  des  II.  Theils  Bezug  genommen.

Nach  Art.  131  des  neuen  Gemeindegesetzes  Abs.  3  liegt  dem  Bürgermeister
  die  Bewahrung  des  Gemeindebuches  ob,  in  welchem  alle  Rechte
und  Gerechtigkeiten  einer  Gemeinde,  sowie  Alles,  was  darauf  Bezug  hat,
eingetragen  sein  müssen,  als:

a)  in  welchem  Umfang  jedes  Recht  ausgeübt  werden  darf,
b)  zu  welcher  Zeit,
)  unter  welchen  Modalitäten,
d)  von  wem  und
eE)  unter  welchen  Gegenreichnissen.
Zu  den  Rechten  einer  Gemeinde  gehören:
1)  das  Schafhuthrecht,
2)  Wirthschaftsreal-Rechte,
3)  Wiesenwässerungsrechte,
4)  Holz=  und  Streurechte  2c.,
5)  Marktrechte.

)I

Die  etwa  vorhandenen  Urkunden  sind  mit  der  größten  Sorgfalt  in
der  Registratur  aufzubewahren,  ebenso  das  Rechtenbuch,  indem  diese  Urkunden
  bei  einem  vorkommenden  Prozesse  für  die  Gemeinde  vom  größten
Werthe  sind.

Sind  Gemeinderechte  verpachtet,  so  sind  die  Pachtverhandlungen  und
MA#ts,  was  hierauf  Bezug  hat,  sub  Tit.  I  Ziffer  26  zu  registriren.

Bezüglich  des  Jagdrechts,  resp.  Ausübung  und  Behandlung
derselben  wird  auf  die  Allerhöchste  Kgl.  Verordnung  vom  5.  Okt.  1863
Bezug  genommen.  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  145  Seite
16.5.)

Ziffer  27.  Sonstige  Einnahmsquellen  der  Gemeinde,
a)  Bürgeraufnahmsgelder,  b)  Taxen,  Strafen.
Ad  a)  Bürgeraufnahmsgelder.

Art  20  des  neuen  Gemeindegesetzes  räumt  den  Gemeinden  die  Befugniß
  ein,  von  jedem  neu  aufgenommenen  Gemeindebürger  eine  Aufnahmsgebühr
  zu  erheben  und  die  Wirksamkeit  des  Bürgerrechts  von  Bezahlung
  dieser  Gebühr  abhängig  zu  machen.
        <pb n="37" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  33

Dieselbe  darf  in  Gemeinden  von  mehr  als
20000  Seelen  100  fl.,

5000  „  ]  75  fl.,
1500  „  ..  50  fl.,
in  kleineren  Gemeinden  25  fl.

nicht  übersteigen.

Für  Ausländer  können,  wenn  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,
die  für  Inländer  festgesetzten  Beträge  auf  das  Doppelte  erhöht  werden

Die  Regulirung  dieser  Bürgerannahmsgebühren  ist  von  der  Gemeindeversammlung
  zu  beschließen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  hierüber  gepflogenen  Verhandlungen,  insbesondere  der  vorerwähnte
  Gemeindebeschluß,  dann  der  Publikationsnachweis  und  ein  fortlaufendes
  Verzeichniß  (Formular  16)  der  anfallenden  Bürgergelder  sind
in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Ein  beglaubigter  Auszug  aus  diesem  Verzeichniß  bildet  den  Beleg
zur  Bedeckung  des  Rechnungsvortrags.

Ad  b)  und  c)  Taxen  und  Strafen.

Mit  Einführung  des  neuen  Polizeistrafgesetzbuches  ist  die  Strafgewalt
  der  Vorsteher  über  polizeiliche  Uebertretungen  weggefallen.

Dagegen  kommen  den  Gemeinden  Strafantheile  zu,  welche  vom
betreffenden  Rentamt  denselben  übermittelt  werden  und  in  die  Armenkasse
sließen.  Das  rentamtliche  Reskript  (Formular  17)  bildet  das  Beleg  zur
Rechnungsbedeckung.

n  Uebrigens  ist  hierüber  im  II.  Theile  dieses  Werkchens  das  Nähere
gesagt.

Ic  der  Registratur  ist  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  über  die  angefallenen
  Taxen  und  Strafen  evident  zu  halten.  (Vide  Form.  1  7a  u.  17b.)

Ziffer  28.  Gemeinde-Umlagen.  Eonkurrenz-Rollen.  Gemeindedienste.
  Frohnden.

Die  neue  Gemeindeordnung  behandelt  die  Umlagen  von  Art.  42  mit
48,  während  die  Art.  49  mit  54  von  den  Gemeindediensten,  Hand=  und
Spannfrohnden  handeln.

Art.  42  räumt  den  Gemeinden  das  Recht  ein,  zur  Bestreitung  von
Ausgaben,  welche  ihnen  nach  Gesetz,  besonderen  Rechtstiteln  oder  geschäftsmäßigen
  Beschlüssen  obliegen,  Umlagen  zu  erheben.

Art.  43  setzt  fest,  wer  umlagenpflichtig  ist,  während

Art.  44  enthält,  wer  nicht  zu  Gemeindeumlagen  beigezogen  werden
  kann.

Art.  45  gibt  den  Maßstab  an,  nach  welchem  die  zu  erhebenden  Umlagen
  auszuschlagen  sind.

Knauth,  Gemeindeschreiber,  3
        <pb n="38" />
        34  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Nach  Art.  46  sind  die  Rentämter  verpflichtet,  den  Gemeindeverwaltungen
  zum  Behuf  der  Herstellung  der  Umlagenhebregister  die  Einsichtsnahme
  und  Abschrift  der  rentamtlichen  Steuerlisten  durch  die  Gemeindeschreiber
  zu  gestatten.

Art.  47  bestimmt  das  Nähere  über  Erhebung  neuer  und  Erhöhung
bereits  bestehender  Umlagen,  und  Art.  48  die  Beitreibung  derselben.

Nach  Art.  49  ist  es  den  Gemeinden  gestattet,  für  Gemeindezwecke,
insbesondere  auch  zur  Handhabung  der  öffentlichen  Sicherheit  Gemeindedienste
  anzuordnen.

Art.  50  enthält,  wer  zur  Leistung  von  Gemeindediensten  verpflichtet
und  davon  befreit  ist,  und  daß  Gemeindedienste  auch  durch  Stellvertreter
geleistet  werden  dürfen.

Art.  51  handelt  von  den  Spannfrohnden  und  der  Vertheilung  derselben.


Nach  Art.  53  Abs.  1  sind  Gemeinden  befugt,  zur  Abwendung  etwaiger
Ueberbürdung  mäßige  Vergütung  bei  Leistung  von  Gemeindediensten  aus
der  Gemeindekasse  zu  bewilligen  und  nach  Abs.  2  die  zu  leistenden  Gemeindedienste
  einzelnen  oder  allen  Pflichtigen  auf  deren  Antrag  gegen
eine  Geldabgabe  abzunehmen  und  für  dieselben  besorgen  zu  lassen.

Art.  54  endlich  bestimmt  das  Verfahren  gegen  solche,  welche  in
Leistung  ihrer  Frohnden  säumig  oder  widerspenstig  sind.

Zur  Handhabung  einer  strikten  Ordnung  und  zur  gleichheitlichen
Vertheilung  der  Hand=  und  Spannfrohnden  ist  eine  Conkurrenzrolle  erforderlich,
  ein  Buch,  in  welchem  nach  den  Hausnummern  geordnet,  die
von  jedem  Bürger  geleisteten  Frohnden  eingetragen  werden.

Um  dieselben  für  eine  längere  Zeit  brauchbar  zu  erhalten,  werden
jedem  Steuerpflichtigen  2  volle  Seiten  gewidmet.  (Vide  Formulare  Nr.
18  und  19.)

Ziffer  29.  Gemeindeschulden.  Schuldentilgungsplan.

Art.  61  des  neuen  Gemeindegesetzes  bestimmt:

Die  Aufnahme  eines  Anlehens  von  Seite  der  Gemeinde  kann  nur
zur  Abtragung  gekündigter  Capitalien  oder  zur  Bestreitung  unvermeidlicher,
  oder  zum  dauernden  Vortheil  der  Gemeinde  gereichender  Ausgaben
stattfinden,  wenn  die  Deckung  aus  anderen  Hülfsquellen  der  Gemeinde
nicht  ohne  Ueberbürdung  der  Gemeindeangehörigen  geschehen  kann.

Art.  62  bestimmt:  Für  alle  Gemeindeschulden  müssen  Tilgungspläne
angefertigt  werden,  welche  auf  nachhaltigen  Einnahmen  für  Verzinsung
und  Tcuns  beruhen  und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  vorzuegen
  sind.

Mit  Ausnahme  außerordentlicher  Nothfälle  darf  ohne  vorgängige
Feststellung  und  Vorlage  des  Tilgungsplans  kein  neues  Anlehen  aufgenommen
  werden.
        <pb n="39" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  35

Für  die  richtige  Erhebung  und  Verwendung  des  Tilgungsfonds
haften  zunächst  die  Verwalter.

Art.  63.  Die  Aufnahme  eines  Anlehens,  wozu  in  Landgemeinden
die  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung  erforderlich  ist,  ist  nur  mit
Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zulässig,  wenn  der
Betrag,  um  welchen  die  schon  bestehende  Schuldenlast  in  demselben  Jahre
vermehrt  werden  soll:

in  Gemeinden  mit  weniger  als  2500  Seelen  500  fl.,

von  2500  bis  5000  Seelen  1000  fl.,

von  5000  bis  20000  Seelen  5000  fl.,

mit  größerer  Seelenzahl  10,000  fl.
übersteigt.

In  anderen  Fällen  kann  die  Verwaltungsbehörde  nach  Empfang
des  Tilgungsplanes  die  Schuldaufnahme  untersagen,  wenn  den  Bestimmungen
  des  Art.  62  Abs.  1  nicht  genügt  ist,  oder  wenn  die  Voraussetzungen
  des  Art.  61  nicht  gegeben  sind.

Jede  Abweichung  vom  Tilgungsplan,  wodurch  die  Tilgung  ganz
oder  theilweise  eingestellt  wird,  bedarf  der  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde.


Es  erübrigt  nun  noch,  die  Anleitung  zur  Anfertigung  der  Schuldentilgungspläne
  zu  geben:

1)  Vor  Allem  findet  eine  Zusammenstellung  aller  Passiven  der  Gemeinde
  statt,  welche  in  Columne  1  eingetragen  wird.

2)  Hierauf  wird  berechnet,  wie  viel  die  Zinsen  betragen,  welche  aus
dem  Gesammtschuldenstand  zu  entrichten  sind,  und  kommt  dieser
Betrag  in  Rubrik  2.

3)  Rubrik  1  und  2  werden  sodann  addirt  und  die  Summe  in  Columne
  3  eingetragen.

4)  In  die  Rubrik  4  wird  eingesetzt,  wie7groß  der  Betrag  ist,  welcher
jährlich  zur  Schuldentilgung  verwendet  werden  soll.

5)  Von  diesem  Betrag  sind  zunächst  die  Zinsen  in  Columne  2  abzuziehen,
  um  zu  entziffern,  wie  viel  vom  Capital  abgetragen  werden
kann.

(In  dem  Maaße  sich  jährlich  die  Zinsen  mindern,  wird  der  Kapitaltilgungsfond
  größer.)  "

Diese  Summe  kommt  dann  in  Rubrik  5  und  wird  vom  Capitalstock
abgezogen,  um  zu  ermitteln,  wie  groß  der  Schuldenstand  ist,  welcher  auf
das  nächste  Jahr  übergeht.  Dieser  Betrag  wird  in  Columne  6  eingestellt,
  und  mit  derselben  Summe  aber  auch  wieder  in  Columne  1  von
vorne  angefangen.  In  dieser  Weise  wird  fortgefahren,  bis  der  ganze
Schuldenstand  als  abgetragen  erscheint.

Die  gegebenen  Direktiven  werden  durch  nachstehendes  Beispiel  erläutert:


3°
        <pb n="40" />
        36  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Schuldentilgungsplan

der

Gemeinde  J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Betrag  der  .  Summe  Ss-r  -  Verbleibt
Passiven  Kiusen  beider  Tilgunss—  rieiran  Sien
%  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.)  fl.  kr.]  fl.  kr.
1869  P8000  —  900  —  i8000  —  100  —  200  u800—
1870  *  890  —  heo  1100  210  —  :me
1871  12500  —  879  so  8asogo  1100  —  220  80  17369  30
1872  rcaeo  zo  868  as  18282  ös  1100  —  281  a-  T
1873  17137  56  «
Eis-»
u.  s.  w
i

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  von  der  Curatelbehörde  genehmigte  Schuldentilgungsplan  wird
in  der  Registratur  hinterlegt  und  muß  die  jährliche  Schuldentilgungsrechnung
  den  Nachweis  liefern,  daß  der  Plan  eingehalten  worden
  ist.

Ziffer  30.  Vermögen  der  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitsstiftungen.


Wenn  in  einer  Gemeinde  besondere  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeits-Stiftungen
  bestehen,  so  ist  in  dieser  Abtheilung  die  Aufzeichnung  zu
machen,  welches  diese  Stiftungen  sind,  worin  das  Stiftungsvermögen
besteht,  wer  die  Stiftung  dotirt  hat,  in  welchem  Jahre,  zu  welchem
Zwecke,  unter  nelchen  Modalitäten  2c.

Die  Rechnungen  dieser  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitsstiftungen
werden  aber  in  diesem  Registraturfach  nicht  aufbewahrt.  Es  erscheint
zweckmäßig,  jede  Stiftung  zu  separiren,  und  jeder  Aufzeichnung  eine  Abschrift
  des  Stiftungsbriefes  beizulegen.

Unter  Ziffer  31

werden  die  älteren  Hebregister,  Cassetagbücher  und  Manuale  aufbewahrt.
        <pb n="41" />
        Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.  37-Ziffer

  32.  Beaufsichtigung  der  Geschäftsführung  des
Pflegers.  Caution  desselben.  Sturz  der  Reserve=  und
Currentkasse.  Beitreibung  der  gemeindlichen  Gefälle.
Nachlaßbewilligungen.

Wo  nicht  mit  der  Zustimmung  der  Gesammtgemeinde  eigene  Gemeinde-Einnehmer
  aufgestellt  werden,  geschieht  die  Beaufsichtigung  des
Pflegers  durch  strenge  Controlle  über  seine  Buchführung  und  sein  Cassewesen.
  Beides  wird  erzielt  durch  öftere  und  unangesagte  Vornahme
von  Cassestürzen,  wovon  das  Nähere  im  II.  Theil  sub  §  28  gesagt  ist,
worauf  hingewiesen  wird.

Der  Gemeindeausschuß  kann  vom  Pfleger  die  Stellung  einer,  dem
Gemeindevermögen  entsprechenden  Caution  verlangen,  kann  aber  auch
hievon  abstehen.  Nachdem  aber  die  Gemeindeausschüsse  für  allen,  durch
ihre  Saumsal  entstehenden  Schaden  zu  haften  haben,  so  ist  es  zweckmäßig,
  von  einer  solchen  Cautionsleistung  in  keinem  Falle  zu  abstrahiren,
lelm  wendung  des  uralten  Sprichwortes:  „Gut  ist  gut,  und  besser  ist

esser.

Schon  manche  Gemeinden  sind  erst  dann  zur  Besinnung  gekommen,
es  zu  spät  war;  darum  ist  es  gut,  sich  bei  rechter  Zeit  vorzuehen.


Die  Cautionsleistung  kann  geschehen  durch  Erlegung  von  Hypotheken,
  Obligationen  und  Werthpapieren,  oder  durch  Aufrechtmachung
einer  Hypothek.-Ueber

  den  Sturz  der  Current=  und  Reservekasse  ist  bereits  im  II.
Theil  §  30  das  Nöthige  gesagt.

Bezüglich  der  Beitreibung  der  gemeindlichen  Gefälle  dürfen  sich
weder  der  Pfleger  noch  der  Gemeindeausschuß  einer  Saumsal  schuldig
machen.  Die  ungeheure  Nachläßigkeit,  welche  in  vielen  Gemeinden  bezüglich
  der  Einzahlung  der  Gefälle  herrscht,  und  eine  ewige  Verschleppung
  namhafter  Außenstände  zur  Folge  hat,  entsteht  nur  durch  die
Saumsal  der  Pfleger  und  der  Gemeindeausschüsse.

Im  Anfang  der  Dienstzeit  wollen  sie  nicht  mit  der  Thüre  ins  Haus
fallen  und  zu  Ende  der  Dienstzeit  möchte  doch  Einer  oder  der  Andere
wieder  gewählt  werden  und  bei  dieser  unaufhörlichen  Nachsicht  häufen
sich  die  Außenstände  immer  mehr  an,  so  daß  es  den  Leuten  am  Ende
schwer  fällt,  zu  zahlen,  oder  der  Ausschuß  bei  entstehenden  Schäden  haften
  und  selbst  bezahlen  muß.  Einem  solchen  Zustand  kann  vorgebeugt
werden,  wenn  sich  der  Verwalter  oder  Pfleger  alle  Quartal  über  die
Eintreibung  seiner  Restanten  ausweisen  muß.  In  einer  Gemeinde,  in
welcher  bezüglich  der  Einnahmen  und  Ausgaben  strenge  Ordnung  herrschen
  soll,  darf  gegen  die  säumigen  Restanten  nicht  gezögert  werden.

Damit  soll  jedoch  nicht  gesagt  sein,  daß  mit  Härte  auch  gegen  Jene
vorgegangen  werden  soll,  welche  wegen  Unglücksfällen  momentan
außer  Stand  sind,  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen.

Sind  gemeindliche  Gefälle  wegen  Verarmung  der  Schuldner  uneinbringlich,
  so  sind  sie,  falls  keine  Saumsal  von  Seite  des  Pflegers  ob-
        <pb n="42" />
        38  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

waltet,  als  Nachlässe  zu  behandeln  und  wird  hierwegen  auf  §  71  des
II.  Theils  hingewiesen.

Gegen  säumige  Restanten  steht  dem  Gemeindeausschusse  dasselbe-Exekutionsrecht
  zu,  wie  den  Rentämtern,  jedoch  hat  der  Exekution  eine
Mahnung  vorherzugehen.

Ziffer  33.  Grund=  und  Jahres-Etat.  Rechnungsbescheide.

a)  Nach  Art.  135  Abs.  2  des  neuen  Gemeindegesetzes  ist  der  Etat
jährlich  aufzustellen,  d.  h.  im  Monat  Oktober  jeden  Jahres  ist
der  Voranschlag  sämmtlicher  voraussehbarer  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Gemeinde  für  das  folgende  Jahr  aufzustellen.  Nach
Absatz  5  desselben  Ges.-Art.  können  diese  Voranschläge  auch  für
eine  längere  Periode  festgestellt  werden,  soferne  die  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  nicht  im  einzelnen  Falle  anders  verfügt.

Dieser  Etat  ist  sodann  im  Laufe  des  Monats  November  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  zu  Jedermanns  Einsicht  14  Tage  lang
öffentlich  aufzulegen  und  steht  es  jedem  Umlagenpflichtigen  frei,
allensfallsige  Erinnerungen  schriftlich  einzureichen,  oder  zu  Protokollzu
  geben.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  hat  der  Gemeindeausschuß  den  Voranschlag
  unter  Würdigung  der  eingekommenen  Erinnerungen  festzustellen
  und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  vorzulegen.
Dieser  Voranschlag  bildet  dann  die  Grundlage  des  Gemeindehausbaltes,
  und  ist  sub  Tit.  1  Nr.  33  in  der  Registratur  zu  hinteregen.


b)  Für  jede  Rechnung  ist  ein  gesonderter  Akt  zur  Sammlung  der
Rechnungsbescheide  anzulegen,  welche  chronologisch,  nach  Jahrgängen
geordnet  und  geheftet  werden.

Diese  Rechnungsbescheide  enthalten  die  Beanstandungen  früherer
Rechnungen  in  formeller  und  materieller  Beziehung,  deren  Studium
jedem  Gemeindeschreiber  bestens  zu  empfehlen  ist.
        <pb n="43" />
        Tit.  II.

Militärische  Angelegenheiten.

Hierher  gehören  folgende  Unterabtheilungen:
(Vide  Formulare  Nr.  20  bis  26.)
1)  Militär-Conskription;
2)  Aufsicht  auf  beurlaubte  Soldaten;
3)  Verhalten  beim  Aufgreifen  von  Deserteuren;
4)  Sicherung  des  Pferdebedarfs  bei  Mobilmachung  der  Armee;
5)  Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste;
6)  Vertheeilung  von  Einquartierungs=  und  Kriegskosten-Ausgleichungsgeldern;

7)  Einquartierungswesen,  Wahl  einer  Einquartierungs-Commission;
8)  Perzeption  des  Wehrgeldes.

Ziffer  1.  Militär-Conseription.

Hierher  schlägt  insbesondere  das  neue  Wehrgesetz  vom  30.  Januar
1868  ein,  wornach  die  Militärkonskription  unsers  Vaterlandes  gegen
früher  eine  große  Umgestaltung  erfahren  hat.

Die  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden  bei  dem  Vollzug  der  Militärkonskription
  erstreckt  sich:

a)  auf  Entgegennahme  der  Anmeldung  wehrpflichtiger  Jünglinge;

b)  Aufstellung  der  Urlisten  A  und  B;

e)  Aufnahme  der  Ansprüche  von  Wehrpflichtigen  nach  Art.  46  auf
gänzliche  oder  zeitweise  Befreiung  von  der  Militärpflicht  oder  auf
einstweilige  Aussetzung  seiner  Einreihung;

d)  Offenlage  der  Urliste;

e)  Aufnahme  von  Einsprüchen  gegen  dieselbe;

f)  Vorlage  der  Urlisten  an  die  Verwaltungsbehörde;  »

g)  Ladung  der  Wehrpflichtigen  zu  den  Sitzungen  der  Ersatz-Commission
und  Einsendung  des  bezüglichen  Nachweises;

b)  Ausstellung  von  Zeugnissen  über,  das  Erscheinen  vor  der  Ersatz-Commission
  nicht  zulassende  Verhinderungsfälle;

i)  Mitwirkung  bei  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  vorliegende  augenfällige
  gänzliche  Untauglichkeit  zum  Militär,  nach  Art.  60.

k)  Ausstellung  von  Mittellosigkeitszeugnissen  behufs  stempelfreier  Ausfertigung
  der  Militärentlaßscheine  nach  Art.  83  des  Wehrgesetzes.
        <pb n="44" />
        40  Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.

a)  Entgegennahme  der  Anmeldung  wehrpflichtig  gewordener
  Jünglinge.

Dieselbe  geschieht  jedes  Jahr  vom  1.  bis  zum  15.  Januar.  Dieser
Anmeldung  hat  die  Aufforderung  an  die  betreffenden  Pflichtigen,  deren
Aeltern  und  Vormünder  vorauszugehen,  welche  14  Tage  vor  dem  I.  Januar
bei  versammelter  Gemeinde  abzulesen  und  sodann  bis  nach  Umfluß  dieses
Termins  am  Gemeindehause  anzuheften  ist.

Diese  Aufforderung  —  Bekanntmachung,  ist  in  Original  als  Publikationsnachweis
  den  Akten  beizulegen  und  muß  auf  dieser  Bekanntmachung
  die  Publikationsbestättigung  enthalten  sein,  welche  vom  Gemeinde-Ausschuß
  zu  unterzeichnen  ist.

b)  Nach  Art.  45  Abs.  2  des  Wehrverfassungsgesetzes  haben  die  Gemeindebehörden
  zwei  Urlisten  herzustellen  und  zwar:

A.  bezüglich  der  in  der  betreffenden  Gemeinde  Heimathsberechtigten
  und

B.  bezüglich  der  daselbst  ohne  Heimathsberechtigung  im  Aufenthalt
  befindlichen  Jünglinge.

Die  Aufforderung  zur  Anmeldung  hat  sich  daher  auf  diese  2  Klassen
wehrpflichtiger  Jünglinge  zu  erstrecken.

Diese  Aufforderung  hat  zu  enthalten:

1)  die  genaue  Bezeichnung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  anzumelden
  haben,
2)  die  genaue  Angabe  der  Zeit,  wann  sie  sich  anzumelden  haben,  und
3)  die  Betanntgabe  der,  für  die  unterlassene  Anmeldung  festgesetzten
trafen.

Für  die  Anmeldung  ist  also  ein  Termin  von  15  Tagen  fürgesetzt
und  kann  die  Anmeldung  an  jedem  beliebigen  Tage  erfolgen.  Die  Ge—
meindebehörden  können  daher  von  diesen  15  Tagen  nicht  einen  oder
mehrere  willkührlich  bestimmen,  an  welchem  die  Anmeldung  stattfinden
müßte,  sondern  sie  sind  gehalten,  an  jedem  Tage  die  Anmeldung  entgegenzunehmen.
  ·

Die  Aufnahme  der  Pflichtigen  geschieht  protokollarisch  unter  genauer
Angabe  der  nach  den  Rubriken  der  Urliste  zu  erörternden  Verhältnisse
der  Wehrpflichtigen.

Inn  dieser  Urliste  sind  auch  jene  Jünglinge  aufzunehmen,  welche
schon  freiwillig  im  Heere  eingetreten  sind,  ehe  sie  hiezu  verpflichtet  waren.
In  diesem  Falle  ist  in  der  letzten  Rubrik  einzutragen,  bei  welchem
Regiment  sie  dienen  oder  gedient  haben.

Jeder  Wehrpflichtige  hat  seine  Anmeldung  zu  unterzeichnen.  Die
Anmeldung  kann  auch  von  den  Eltern  oder  Vormündern  vorgenommen
werden.

Bei  Ausfstellung  der  Urlisten  sind  die,  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen

  Tabellen  einzuhalten.  Bezüglich  der  Ausfüllung  der  Rubriken
ist  nur  zu  bemerken,  daß  die  Verhältnisse  der  einzelnen  Jünglinge  nur
nach  vollkommener  Vergewisserung  über  deren  Stand  eingetragen  werden
  dürfen.  «
Insbesondere  ist  zu  berücksichtigen,  ob  sich  ein  Jüngling  durch  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  der  Waffenehre  verlustig  gemacht  hat.
        <pb n="45" />
        Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.  41

e)  Aufnahme  der  Ansprüche.

Die  wehrpflichtigen  Jünglinge  können  in  dem  zur  Anmeldung  be—
stimmten  Termin  und  unter  den  im  Gesetze  aufgeführten  Voraussetzungen
Anspruch  machen:

1)  auf  gänzliche  Befreiung,

2)  auf  zeitweise  Befreiung,  und

3)  auf  zeitweilige  Aussetzung  der  Einreihung.

ad  1)  Auf  gänzliche  Befreiung  haben  Anspruch:

a)  die  Standesherren  und  ihre  Familien,

b)  der  geistliche  Stand  und  zwar  bei  den  Katholiken  diejenigen,  welche
eine  höhere  Weihe  erhalten  oder  in  einem  Kloster  des  Inlandes
lebenslängliche  Gelübde  abgelegt  haben;  bei  den  Protestanten  jene,
welche  förmlich  ordinirt  sind,  endlich  vorschriftsmäßig  angestellte
Rabbiner,

e)  der  einzig  übrig  gebliebene  Sohn  solcher  Eltern,  welche  einen
Sohn  während  des  von  ihm,  in  der  bewaffneten  Macht  Bayerns
geleisteten  Dienstes,  oder  in  Folge  dessen  verloren  haben,

d)  jeder  Sohn  von  Eltern,  welche  auf  die  vorbemerkte  Weise  zwei
Söhne  verloren  haben.

ad  2)  Anspruch  auf  zeitweise  Befreiung  haben:

a)  katholische  und  protestantische  Studirende  der  Theologie,  welche  sich
durch  ein  Zeugniß  der  Universität,  des  Lizeums,  des  Ordenslektorats
  oder  des  Vorstandes  einer  Missions-Anstalt,  sowie  mit
dem  Gymnasial-Absolutorium  versehene  Rabbinats-Candidaten,
welche  sich  durch  ein  Zeugniß  eines  im  Königreich  angestellten
Rabbiners  und  der  betreffenden  Gemeinde  als  solche  ausweisen,

b)  Schullehrer,  Schulgehülfen  und  Candidaten  zum  Lehramt,  welche
sich  in  einer  staatlichen  oder  dieser  gleichstehenden  Vorbereitungsanstalt
  befinden,

c)  der  Sohn  einer  Familie,  welcher  dieselbe  durch  seine  Arbeit  nährt,
so  daß  sie  außerdem  der  Armenpflege  zur  Last  fallen  würde,

d)  der  jüngere  von  zwei  Söhnen  bis  zu  dem  Kalenderjahr,  in  welchem
die  Dienstpflicht  des  nach  Art.  7  des  Wehrgesetzes  sofort  mit  seiner
Altersklasse  eingereihten,  der  Begünstigung  der  zeitweisen  Befreiung
  r2c.  nicht  theilhaftig  gewesenen  Bruders  in  der  aktiven
Armee,  mit  Ausnahme  der  Ersatzmannschaft  endigt.

ad  3)  Auf  ein  stweilige  Aussetzung  der  Einreihung:

bis  zum  241.  Lebensjahre  diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  in  der
Ausbildung  zu  einer  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Thätigkeit,  oder
zu  einem  höheren  technischen  Gewerbe  begriffen  sind  und  durch  die  sofortige
  Einreihung  einen  erheblichen  Nachtheil  erleiden  würden;

bis  zum  25.  Lebensjahre  die  Candidaten  der  Medizin  oder  der  Thierbeilkunde;


auf  ein  Jahr  diejenigen,  bei  denen  die  Voraussetzungen  oben  nicht
gegeben  sind,  bezüglich  deren  aber  unverschuldeter  Umstände  wegen  bei
        <pb n="46" />
        42  Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.

sofortiger  Einreihung  ein  ungewöhnlicher  Nachtheil,  sei  es  für  sie  selbst
oder  für  einen  Anderen,  z.  B.  für  den  Geschäftsherrn  entstehen  würde.
Ein  jedes  dieser  Gesuche  ist  gesondert  aufzunehmen  und  liegt  es
jedem  Wehrpflichtigen  ob,  die  zur  Begründung  seines  Gesuches  erforderlichen
  Zeugnisse  beizubringen  und  zu  übergeben.
Die  Stellung  dieser  Gesuche  hat  bei  der  Gemeindebehörde  des  Heimathsortes
  und  zwar  durch  den  Wehrpflichtigen  selbst  zu  geschehen.

d)  Offenlage  der  Urliste.

Nachdem  vom  1.  bis  zum  15.  Januar  die  Anmeldungen  aufgenommen
  wurden,  und  vom  15.  Januar  bis  1.  Februar  die  Urlisten  hergestellt
  worden  sind,  hat  nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung
die  Offenlage  der  Urlisten  auf  dem  Rathhause  oder  dem  sonst  zu  Gemeindesitzungen
  bestimmten  Lokale  zu  geschehen.  Die  Bekanntmachung
der  Offenlage  hat  mündlich  bei  versammelter  Gemeinde  und  schriftlich,
durch  Anheften  einer  Bekanntmachung  zu  geschehen,  welche  bis  nach  Umfluß
  des  Termins  angeheftet  bleiben  muß.

Dieser  Bekanntmachung  ist  der  Tag  der  Veröffentlichung  bei  versammelter
  Gemeinde,  dann  jener  der  Anheftung  und  Abnahme  beizusetzen
und  sie  selbst  vom  Gemeindeausschuß  unterzeichnet  zu  den  Akten  zu  nehmen
  und  mit  den  Urlisten  einzusenden.

e)  Aufnahme  von  Einsprüchen  gegen  die  Urliste.

Die  Aufnahme  der  Einsprüche  geschieht  zu  Protokoll  unter  genauer
Angabe  der  von  den  Einzelnen  gegen  die  offenliegende  Liste  erhobenen
Bedenken.

Wurden  aber  innerhalb  der  vorgesteckten  Frist  Einsprüche  nicht  erhoben,
  so  ist  am  Schluß  der  Offenlage  hierüber  besondere  Bescheinigung
der  Urliste  beizusetzen.

flßs)s  Vorlage  der  Urlisten  an  die  Verwaltungsbehörde.

Am  20.  Februar  werden  nach  Art.  48  Abs.  1  des  Wehrgesetzes  die
von  den  Gemeindebehörden  hergestellten  Urlisten  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  vorgelegt.

Es  geschieht  dieses  mit  einem  Begleitungsbericht,  in  welchem  diejenigen
  Wehrpflichtigen  speziell  namhaft  zu  machen  sind,  gegen  welche  wegen
unterlassener  Anmeldung  eine  Einschreitung  geboten  ist.

8g)  Vorladung  der  Wehrpflichtigen  zu  den  Sitzungen  der
Ersatz-Commission  und  Einsendung  des  bezüglichen  Nachweises.


Zufolge  Bestimmung  des  Art.  53  des  Wehrgesetzes  werden  zu  den
Sitzungen  der  Ersatzkommission  die  Wehrpflichtigen  mit  Ausnahme  der
freiwillig  Zugegangenen  sowohl  im  Allgemeinen  durch  Einrückung  in  ein
öffentliches  Blatt,  durch  Anschlag  in  sämmtlichen  Gemeinden  des  Bezirkes,
als  auch  jeder  besonders  durch  seine  Gemeindebehörde  unter  Androhung
der  gesetzlichen  Folgen  mindestens  14  Tage  vor  der  Sitzung  geladen.
Der  Gemeindebehörde  erwächst  hiemit  eine  dreifache  Aufgabe:
        <pb n="47" />
        Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.  43

1)  Sie  hat  den  Termin  mündlich  bei  versammekter  Gemeinde  bekannt
  zu  machen;
2)  den  Termin  schriftlich  durch  Anheften  der  Bekanntmachung  am
Gemeindebrett  zu  notifiziren  und
3)  jeden  Wehrpflichtigen  gegen  Nachweis  durch  eigenhändige  Unterschrift
  speziell  vorzuladen.
Für  diese  3  Arten  der  Bekanntmachung  sind  besondere  Nachweise
zu  liefern  und  ist  die  spezielle  Ladung  jedes  einzelnen  Wehrpflichtigen
durch  Beisetzung  der  Namensunterschrift  zu  bestättigen.

m)  Ausstellung  von  Zeugnissen  über,  das  Erscheinen  vor
der  Ersatz-Commission  mnisthulalsende  Verhinderungsälle.


Nach  Art.  59  des  Wehrgesetzes  können  nur  solche  Wehrpflichtige
als  entschuldigt  gelten,  von  denen  nachgewiesen  wird,  daß  sie  in  Folge
von  Krankheit  oder  eines  anderen  Hindernisses  wegen  vor  der  Ersatzkommission
  nicht  erscheinen  konnten,  und  Art.  80  gestattet  die  Beibringung
  solcher  Nachweise  auch  noch  im  Strafverfahren.

Bezüglich  der  ersten  Hinderungsursache  —  Krankheit  —  ist  ein
ärztliches  Zeugniß  erforderlich;  bezüglich  der  übrigen  können  jedoch  auch
die  Gemeindebehörden  zur  Aeußerung  veranlaßt  werden.

Ueber  Hindernisse,  welche  im  vorliegenden  Falle  als  Entschuldigung
gelten  können,  gibt  die  Anmerkung  zu  Art.  59  die  nöthige  Aufklärung.


Bei  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ist  sich  strenge  an  die  Wahrheit
zu  halten  und  rückhaltslos  zu  äußern,  ob  ein  im  Sinne  des  Gesetzes
gültiges  Hinderniß  vorgelegen  ist,  oder  nicht.

i)  Mitwirkung  bei  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  vorliegen
  de  augenfällige  gänzliche  Untauglichkeit  zum
Wehrdienste.

Nach  Art.  60  des  Wehrgesetzes  werden  Wehrpflichtige,  welche  nicht
persönlich  vor  der  Ersatzkommission  erschienen  sind,  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Entschuldigung  als  tauglich  behandelt,  insoferne  nicht  neben  der
Entschuldigung  zugleich  augenfällige  gänzliche  Untauglichkeit  nachgewiesen
  wird.  Dieser  Nachweis  kann  nur  durch  das  Zeugniß  von  2  Aerzten,
von  denen  einer  ein  öffentlicher  sein  muß,  und  der  betreffenden  Gemeindebehörde
  geliefert  werden.

In  diesen  Zeugnissen  ist  sich  nur  bezüglich  augenfälliger  gänzlicher
Untauglichkeit  von  der  Gemeindebehörde  zu  äußern.  Dergleichen  sind:
Blindheit,  Taubheit,  Stummsein,  Verlust  eines  Armes  und  alle  anderen
n,  Militärdienst  absolut  untauglich  machenden  augenfälligen  Gerechen.


Die  Bestättigung  anderer  Untauglichkeitsfälle  ist  Sache  der  Aerzte.
r)  Ausstellung  von  Mittellosigkeitszeugnissen  behufs
stempelfreier  usterkigung  der  Militärentlaß=  und  Freieine.



Nach  Art.  83  des  Wehrgesetzes  unterliegen  die  Militärentlaß=  und
Freischeine  einem  Stempel  von  10  fl.  —  jedoch  keiner  Taxe.  Im  Falle
        <pb n="48" />
        44  Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.

nachgewiesener  Mittellosigkeit  von  Seite  der  Gemeindebehörde
soll  jedoch  von  der  Anwendung  dieses  Stempels  Umgang  genommen
werden.  Diese  Bestättigung  de:  Mittellosigkeit  fällt  ausschließlich  in  den
Geschäftskreis  der  Gemeindebehörden.

Bei  Ausstellung  dieser  Mittellosigkeitszeugnisse  ist  insbesondere  in
Erwägung  zu  ziehen,  ob  weder  der  Wehrpflichtige,  noch  dessen  Eltern
aus  ihrem  Vermögen  oder  aus  ihrem  Arbeitsverdienst  Zahlung  leisten
önnen.

Es  sind  ferner  die  einzelnen  Bestandtheile  des  Vermögens,  deren
Werth,  die  Schulden,  die  Mitglieder  der  Familie  und  deren  Erwerbsfähigkeit
  anzugeben.

Nur  bei  erwiesener  vollständiger  Mittellosigkeit  eines
Wehrpflichtigen  kann  die  stempelfreie  Ausfertigung  des  Entlaß=  oder
Freischeines  erfolgen.)

Wie  bei  allen  Zeugnissen  sollen  daher  die  Gemeindeausschüsse  auch
hier  die  größte  Rechtlichkeit  und  Gewissenhaftigkeit  beobachten.

Ziffer  2  a.  Aufsicht  auf  beurlaubte  Soldaten.

Sobald  beurlaubte  Soldaten  ihre  Garnisonsorte  verlassen,  stehen
sie  nicht  mehr  unter  der  Aufsicht  der  Militärbehörden,  sondern  unter  der
Bluocht  derjenigen  Ortspolizeibehörde,  wo  sie  sich  in  Urlaub  aufalten.


Art.  32  des  Wehrgesetzes.

Machen  sich  beurlaubte  Soldaten  grober  Execesse  schuldig,  so  ist  es
zweckmäßig,  hievon  bei  ihrem  Regiment  Anzeige  zu  erstatten  und  deren
Einberufung  zu  beantragen.

Ziffer  20.  Verhalten  beim  Aufgreifen  lvon  Deserteuren.

Deserteure  —  Ausreißer,  fahnenflüchtige  Soldaten  —  sind  zu  arretiren
  und  an  die  nächste  Verwaltungsbehörde  abzuliefern,  von  wo  sie  zu
ihrem  Regiment  gebracht  werden.

Jiffer  2c.  Sicherung  des  Pferdebedarfs  bei  Mobilmachung
  der  Armee.

Um  bei  eintretender  Mobilmachung  des  Heeres  den  nöthigen  Bedarf
  an  Reit=  und  Zugpferden  zu  haben,  werden  von  den  Gemeindebehörden
  periodische  Anzeigen  über  den  Bestand  an  militärdiensttauglichen
Pferden  verlangt,  welche  auf  Grund  vorgenommener  Recherchen  nach  dem
beiliegenden  Schema  hergestellt  werden.

*)  Hohes  Regierungsausschreiben  vom  31.  März  1868.  Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  45.
        <pb n="49" />
        Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.  45

 

 

 

!  Zahl  der
Name  Namen  "  vorhandenen
der  der  aarrnn  Summa
Gemeinde  Eigenthümer  Neitpferde  Zug-#

  (—  ———  spferde
-  schwer  leicht  %  .
6  #  1  6  6

Zell  a/M.  1  Heinr.  Pfaff  1  1  2  4
Jos.  Häuser  —  2  2
Phil.  Schüll  1  —  1  2
I

 

 

 

 

 

 

 

Dieses  Verzeichniß  wird  in  einfacher  Ausfertigung  eingesendet.  Es
sind  in  demselben  nur  solche  Pferde  aufzunehmen,  welche  in  einem  Alter
von  4½  bis  9  Jahren  stehen  und  einen  gut  geschlossenen,  kräftigen
Körperbau  haben,  sich  also  rücksichtlich  ihrer  Qualität  zur  Acquisition
für's  Militär  eignen.

Eine  Abschrift  oder  ein  Auszug  ist  in  der  Registratur  zu  hinteregen.


Pferde  für  die  schwere  Cavallerie  müssen  15  Fäuste  1—3  Zoll,
Pferde  für  die  leichte  Cavallerie  14—15  Fäuste  1—3  Zoll,  Zugpferde
15  Fäuste  2  Zoll  haben.

Ziffer  3.  Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste.

Der  Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste  hängt  von  der  Allerhöchsten
Königlichen  Genehmigung  ab.

Art.  117  des  Strafgesetzbuches  sagt:  Wer  bayerische  Staatsangehörige
  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  zu  auswärtigem  Militärdienst  anwirbt
  oder  fremden  Werbern  zuführt,  ist  mit  Gefängniß  nicht  unter  6
Monaten  zu  bestrafen,  womit  Geldstrafe  bis  zu  1000  fl.  verbunden  werden
  kann.

Der  Versuch  dieses  Vergehens  ist  strafbar.

Art.  111  des  Strafgesetzbuches  bestimmt:  Ein  Bayer,  welcher
während  eines,  gegen  Bayern  ausgebrochenen,  Krieges  in  dem  Heere
des  Feindes  Dienste  nimmt,  ist  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Ausländer,  welcher  im  Dienste  des  bayerischen
  Staates  steht  und  nach  dem  Ausbruch  eines  splchen  Krieges  im
feindlichen  Heere  Dienste  nimmt,  ausgenommen,  wenn  dieses  Heer  das
seines  eigenen  Vaterlandes  ist.

Steht  ein  Bayer  beim  Ausbruch  eines  Krieges  gegen  Bayern  bereits
  in  dem  Militärdienst  des  feindlichen  Staates  und  verbleibt  er  frei-
        <pb n="50" />
        46  Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.

wi#g  in  demselben,  so  ist  er  mit  Zuchthaus  bis  zu  12  Jahren  zu  betrafen.


In  leichteren  Fällen  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  drei  Jahren  zu
erkennen.

Sache  der  Gemeindebehörden  ist  es,  durch  sachgemäße  Belehrung
ein  derartiges  Vergehen  zu  verhindern,  gegebenen  Falles  aber  die  Werber
  zu  arretiren  und  an  die  einschlägige  Distrikts-Verwaltungsbehörde
abliefern  zu  lassen.

Ziffer  A.  Vertheilung  von  Eingquartierungs=  und  Kriegslasten-Ausgleichungsgeldern.


Diese  Vertheilung  hat  entweder  unter  der  Leitung  der  Gemeindebehörden
  oder  eines  eigens  hiezu  gewählten  Ausschusses  zu  geschehen.
Vor  Alllem  wird  mit  jedem  einzelnen  Quartierträger  und  bezw.
Forderungsberechtigten  auf  Grund  der  Quartierbillete  und  anderer  Bescheinigungen
  die  Liquidation  vorgenommen,  welche  dann  den  Maßstab
  der  Vertheilung  bildet.  Auf  Grund  der  Liquidation  wird  dann
der  Vertheilungsplan  hergestellt,  welcher  in  der  Weise  zu  separiren
ist,  daß  zuerst:

a)  die  Forderungen  für  Kostportionen  und  Quartiergeld  (vide  Formular
  Nr.  25),

b)  dann  die  Forderungen  für  Naturallieferungen,  als  Heu,  Stroh,
Haber  für  die  Pferde,  Brod,  Fleisch,  Wein,  Bier,  Branntwein,
Wurst,  Lichter  2c.  für  die  Mannschaft,

c)  und  endlich  die  Forderungen  für  die  Vorspannsleistungen  und
Fuhren  berechnet  werden.

Der  Vertheilungsplan  ist  etwa  8  Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  öffentlich  aufzulegen  und  etwaige  Einsprüche
in  öffentlicher  Sitzung  zu  entscheiden.

Wird  der  Vertheilungsplan  anerkannt,  so  geht  es  an  die  Vertheilung.
  Jeder  Empfänger  hat  an  geeigneter  Stelle  den  Empfang  seines
Guthabens  zu  quittiren,  wofür  in  der  Liste  eine  entsprechende  Rubrik
offen  zu  lassen  ist.

Desfallsige  Einnahmen,  welche  in  die  Gemeinde  flossen,  sind  auch
in  der  Gemeinderechnung  als  durchlaufende  Posten  (in  Einnahme  und
Ausgabe)  zu  verrechnen  und  durch  den  Vertheilungsplan  und  die  übrigen
  Quittungen  der  Liquidanten  zu  belegen.

Bei  Vertheilung  von  Geldern  herrscht  in  der  Regel  Mißtrauen,  daß
der  Eine  bevortheilt,  der  Andere  aber  benachtheiligt  werde,  und  ist  ein
solches  Mißtrauen  für  jeden  Ehrenmann  empfindlich  und  kränkend.  Diesem
  kann  man  durch  nichts  besser  vorbeugen,  als  durch  die  Oeffentlichkeit,
  denn  Recht  und  Wahrheit  scheuen  das  Licht  nicht.  Deswegen  kann
auch  nach  dem  Abschluß  aller  Verhandlungen  noch  einmal  eine  Offenlage
derselben  stattfinden.

Durch  die  Erfahrungen  aus  der  Kriegsepisode  vom  Jahre  1866
werden  die  Gemeinden  und  Privaten  zur  Einsicht  gekommen  sein,  sich
über  jede  Leistung  eine  Bescheinigung  geben  zu  lassen,  um  seiner  Zeit
        <pb n="51" />
        Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.  47

jede  Leistung  nachweisen  zu  können  und  in  der  Liquidation  nicht  gehindert
  zu  sein.

Ziffer  S.  Einquartierungs-Wesen.  Wahl  der
Einquartierungs-Commission.

Das  Einquartierungswesen  ist  Sache  des  Gemeinde-Ausschusses,
nicht  der  Einquartierungskommission,  welcher  blos  die  Herstellung  der
Einquartierungsliste  auf  Grund  des  rentamtlichen  Steuerverzeichnisses
mit  nachfolgender  Offenlage  in  der  Gemeinde  zusteht.

Die  Wahl  der  Eingquartierungskommission  geschieht  im  Monat  November
  jeden  Jahres.  Sie  hat  in  Städten  und  Märkten  aus  5  bis  15
—  in  Landgemeinden  aus  5  Quartierpflichtigen  zu  bestehen.

Die  Wahl  kann  durch  Acclamation  (Stimmeneinhelligkeit)  oder  durch
Abgabe  von  Wahlzetteln  erfolgen.  Wer  in  einem  Jahre  Mitglied  der
Einquartierungskommission  war,  braucht  es  im  nächsten  Jahre  nicht  wieder
  anzunehmen.

Die  Wahl  kann  außerdem  noch  abgelehnt  werden  bei  zurückgelegtem
60.  Lebensjahre  oder  bei  dem  Vorhandensein  eines  körperlichen  Gebrechens.


Die  Gewählten  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen
Schriftführer.  Eine  Abschrift  des  Wahlprotokolles  mit  Angabe  des  Vorsitzenden
  und  Schriftführers  ist  dem  kgl.  Bezirksamt  vorzulegen  und  eine
andere  Abschrift  sub  Tit.  II  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Hat  die  Einquartierungs-Commission  ihre  Arbeit  vollendet,  so  wird
die  von  ihr  hergestellte  Liste  im  Sitzungslokale  des  Gemeindeausschusses
14  Tage  lang  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  offen  gelegt,  während
welcher  Zeit  es  den  Quartierpflichtigen  frei  steht,  Reklamationen  zu
erheben.

h  Bei  Einquartierungen  in  größeren  Gemeinden  wird  es  sich  als  zweckmäßig
  erweisen,  die  Gemeinde  in  3  oder  4  Distrikte  einzutheilen  und  für
jeden  Distrikt  zwei  Mitglieder  aufzustellen,  welche  Tag  für  Tag  die  einquartirte
  Mannschaft  zu  kontrolliren  haben.

Die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Naturaleinquartierung  gegen
die  gesetzliche  Vergütung  haben  alle  steuerpflichtigen  Einwohner  der  Gemeinde,
  mit  Ausnahme  der  Ausmärker  —  Forensen.

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Naturaleinquartierung  bilden
die  sämmtlichen  direkten  Steuern,  es  bleibt  jedoch  der  Gemeinde  unbenommen,
  einen  andern  Maßstab  zu  wählen.

Im  Uebrigen  wird  auf  das  Eingquartierungsgesetz  vom  12.  Juli
1850,  auf  die  hiezu  gegebenen  Vollzugsvorschriften  und  §  59  des  neuen
Gemeindegesetzes  hingewiesen.

Ziffer  6.  Wehrgeld.

Hierher  schlägt  das  Gesetz  vom  29.  April  1869  und  die  Vollzugsvorschriften
  vom  2.  Juli  1869  ein,  auf  welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen
  wird.?)

*)  Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  2.  Juli  1869.  (Kreisamtsblatt  pro“
1869  für  Unterfranken  Nr.  102  Seite  1193  u.  folg.)
        <pb n="52" />
        48  Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.

Die  Gemeindebehörden  haben  in  dieser  Beziehung

1)  auf  Grund  der  ihnen  bekannten  Familien=  und  Vermögens-Verhältnisse
  die  Fassionslisten  herzustellen,  nach  welchen  dann  von
der  Distrikts-Verwaltungsbehorde  unter  Zuziehung  eines  Ausschusses
  von  fünf  bürgerlichen  Beisitzern  das  Wehrgeld  festgestellt  wird;

2)  das  Wehrgeld  selbst  zu  erheben,  wofür  ihnen  eine  3%  ige  Vergütung
  zugewiesen  ist;

3)  das  erhobene  Wehrgeld  an's  betreffende  Rentamt  einzusenden,  oder
allenfalls  verbleibende  Rückstände  zur  Anzeige  zu  bringen,  indem
nur  dem  Rentamt,  nicht  aber  den  Gemeindebehörden  die  zwangsweise
  Beitreibung  zusteht.

Controllversammlungen.

Die  Controllversammlungen  werden  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
  von  den  Commandanten  der  Landwehr-Compagnien  an  den  von  diesen
  bestimmten  Orten  abgehalten.  Sache  des  Bürgermeisters  ist  es:

1)  den  Termin  zur  Controllversammlung  bei  versammelter  Gemeinde
mündlich  bekannt  zu  machen,
2)  die  zugefertigte  Bekanntmachung  an  einem  öffentlichen  geeigneten

Orte  —  am  Gemeindebrette  —  aniuheften  und

3)  diese  Bekanntmachung  mit  der  Bescheinigung  der  Veröffentlichung
zu  remittiren,  endlich
4)  den  Reservemannschaften,  Controllpflichtigen  die  erforderlichen  Leumundszeugnisse
  auszustellen.  Diese  Leumundszeugnisse  sind  taxund
  stempelfrei.
Geschäftsverkehr  der  Gemeindebehörden  in  Militärsachen.

Die  Allerhöchste  Kriegsministerial-Entschließung  vom  21.  November
1865  gibt  hierüber  folgende  Normen:

Die  abquittirten  und  mit  der  amtlichen  Beglaubigung  versehenen
Monturbogen  der  ausgedienten  Mannschaft  sind  von  Amtswegen  an  die
betreffenden  Commandos  zurückzusenden.

Die  Einsendung  von  Monturschulden  geschieht  portofrei  und  ist
auf  der  Adresse  die  Bezeichnung  Monturschuld  beizufügen.

Bei  Correspondenzen  mit  Militärbehörden  werden  dieselben  ohne
Submissionsformel  abgeschlossen;  also  nicht:  unterthänigst  oder
verehrungsvollst  2c.,  sondern  kurzweg:  Der  Bürgermeister  N.  N.

Geldsendungen  der  Militärbehörden  an  Bürgermeister  und  Gemeinde-Verwaltungen
  sind  portofrei  zu  behandeln.

Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  23.  Januar  1868.  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  15  Seite  124.)

Organisation  der  Landwehrbehörden,  Allerh.  Ministerial-Entschließung  vom  15.  u.  16.
Februar  1868.  (Kreisamtsbl.  1868  für  Unterfr.  Seite  201  u.  folg.)

Allerh.  Minist.-Verordn.  v.  17  Febr.  1868.  (Kr.-A.-Bl.  füriUnterfr.  Nr.  93  Seite  973.)
Desgleich.  vom  11.  Sept.  1868.  (Kreisamtsblatt  für  Unterfr.  Seite  1650—1651.)

Ziffer  7.  Verzeichniß  von  Untersuchungskosten  2c.

Ueber  die  Untersuchungskosten  und  Aerarialschulden  entlassener  oder
desertirter  Soldaten  ist  ein  Verzeichniß  evident  zu  halten  und  bei  einem
Vermögensanfall  sofort  Anzeige  zu  erstatten.  (Vicke  Formular  Nr.  41.)
        <pb n="53" />
        Tit.  III.

Religkons=  und  Kirchensachen.

——"

A.  Im  Allgemeinen.

Die  II.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  enthält  in  Abschnitt  I  und
IV  die  Bestimmungen  über  Religionsverhältnisse,  über  die  Religionsund
  Kirchengesellschaften,  über  die  Verhältnisse  der  dem  Staate  aufgenommenen
  Kirchengesellschaften  zur  Staatsgewalt,  über  die  Verhältnisse
der  verschiedenen  Religionsgesellschaften  gegeneinander,  wovon  das  Wichtigste
  in  gedrängter  Kürze  wiedergegeben  werden  soll.

Jiffer  1.  Relägions=  und  Gewissensfreäheit.

Jedem  Einwohner  des  Reiches  ist  durch  §  9  des  IV.  Titels  der  Verfassungsurkunde
  vollkommene  Gewissensfreiheit  zugesichert.

Es  darf  daher  Niemanden  in  Gegenständen  des  Glaubens  und  des
Gewissens  ein  Zwang  angethan,  und  Niemanden,  zu  welcher  Religion  er
sich  auch  bekennen  mag,  die  einfache  Hausandacht  untersagt  werden.

Sobald  aber  mehrere  Familien  zur  Ausübung  ihrer  Religion  sich
verbinden  wollen,  so  wird  jederzeit  hiezu  die  ausdrückliche  Genehmigung
Seiner  Mazjestät  des  Königs  erfordert.

Alle  heimlichen  Zusammenkünfte  unter  dem  Vorwand  des  häuslichen
Gottesdienstes  sind  verboten.

Die  W  ahl  des  Glaubensbekenntnisses  ist  jedem  Staatseinwohner
nach  seiner  freien  Ueberzeugung  überlassen;  derselbe  muß  jedoch  das
gesetzliche  Alter  der  Volljährigkeit  erreicht  haben.

Da  diese  Wahl  eine  eigene  freie  Ueberzeugung  voraussetzt,  so  kann
sie  nur  solchen  Individuen  zustehen,  welche  in  keinem  Geistes=  und  Gemüthszustande
  sich  befinden,  welcher  sie  derselben  unfähig  macht.

Keine  Religionsgesellschaft  darf  Mitglieder  einer  andern  durch  List
oder  Zwang  zum  Uebertritt  verleiten.

Das  Uebertreten  von  einer  Religion  zu  einer  andern  heißt  man
convertiren  und  die  Personen,  welche  diesen  Uebertritt  vornehmen,  neunt
man  Convertiten.

Wenn  von  denjenigen,  welche  die  religiöse  Erziehung  zu  leiten
haben,  eine  solche  Wahl  aus  triftigen  Gründen  angefochten  wird,  so  hat
die  betreffende  Kreisregierung  den  Fall  zu  untersuchen  und  hierüber  an

Knautb,  Gemelndeschreiber.  4
        <pb n="54" />
        50  Tit.  III.  Religions=  und  Kirchensachen.

das  Allerhöchste  Staatsministerium  für  Cultus=  und  Schulangelegenheiten
zu  berichten.

Der  Uebertritt  von  einer  Kirche  zu  einer  anderen  muß  den  Pfarrern
beider  Confessionen  persönlich  erklärt  werden  und  zwar  bei  dem  der  verlassenen
  und  bei  dem  der  neu  gewählten  Kirche.

Durch  die  Religionsänderung  gehen  alle  kirchlichen  Gesellschaftsrechte
der  verlassenen  Kirche  verloren;  dieselbe  hat  aber  keinen  Einfluß  auf
die  allgemeinen  staatsbürgerlichen  Rechte,  Ehren  und  Würden;  es  sei
denn,  daß  der  Uebertritt  zu  einer  Religionsgesellschaft  geschieht,  welcher
nur  eine  beschr  änkte  Theilnahme  am  Staatsbürgerrechte  gestattet  ist.

Die  in  dem  Königreiche  bestehenden  drei  christlichen  Glaubenskonfessionen
  sind  als  öffentliche  Kirchengesellschaften  mit  gleichen  bürgerlichen
und  wolitischen  Rechten  nach  den  untenfolgenden  näheren  Bestimmungen
anerkannt.

Den  nicht  christlichen  Glaubensgenossen  ist  zwar  eine  vollkommene
Religions=  und  Gewissensfreiheit  gestattet,  allein  als  Religionsgesellschaften
  und  in  Bezug  auf  Staatsbürgerrecht  sind  sie  nach  den,  über  ihre
bürgerlichen  Verhältnisse  bestehenden  besonderen  Gesetzen  und  Verordnungen
  zu  behandeln.

Religions=  oder  Kirchengesellschaften,  welche  nicht  zu  den  bereits  gesetzlich
  ausgenommenen  gehören,  dürfen,  wie  schon  einmal  erwähnt,  ohne
Allerhöchste  Königliche  Genehmigung  nicht  eingeführt  werden.

Sie  müssen  vor  der  Aufuahme  ihre  Glaubensformeln  und  innere
kirchliche  Verfassung  dem  Allerhöchsten  Königlichen  Staats-Ministerium
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vorlegen.

Die  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs
aufgenommenen  Kirchengesellschaften  genießen  die  Rechte  öffentlicher  Corporationen.


Die  zur  Ausübung  ihres  Gottesdienstes  dienenden  Gebäude  sollen
wie  andere  öffentliche  Gebäude  geschützt  werden.  Die  zur  Feier  ihres
Gettesdienstes  und  zum  Religions-Unterricht  bestellten  Personen  genießen
die  Rechte  und  Achtung  öffentlicher  Beamten.  Ihr  Eigenthum  steht  unter
dem  besonderen  Schutze  des  Staates.

Eine  Religions  gesellschaft,  welche  die  Rechte  öffentlich  aufgenommener
  Kirchengesellschaften  bei  ihrer  Genehmigung  nicht  erhalten  hat,  wird
nicht  als  eine  öffentliche  Corporation,  sondern  als  eine  Privatgesellschaft
grachter.  Es  ist  derselben  die  freie  Ausübung  ihres  Privatgottesdienstes
geftattet.

Hiezu  gehört  die  Anstellung  gottesdienstlicher  Zusammenkünfte  in
gewissen,  dazu  bestimmten  Gebäuden  und  die  Ausübung  der,  ihren  Re—
ligionsgrundsätzen  gemäßen  Gebräuche  sowohl  in  diesen  Zusammenkünften
  als  auch  in  den  Privatwohnungen  der  Mitglieder.

Den  Privat-Kirchengesellschaften  ist  aber  nicht  gestattet,  sich  der
Glocken  oder  sonstiger  Auszeichnungen  zu  bedienen,  welche  Gesetze  oder
Gewohnheit  den  öffentlichen  Kirchen  angeeignet  haben.

Die  von  ihnen  zur  Feier  ihrer  Religionshandlungen  bestellten  Personen
  genießen  als  solche  keine  besonderen  Vorzüge.
        <pb n="55" />
        Tit.  III.  Religions=  und  Kirchensachen.  51

Jeder  genehmigten  Privat=  oder  öffentlichen  Kirchengesellschaft  kommt
unter  der  obersten  Staatsaufsicht  die  Befugniß  zu,  nach  der  Formel  und
der  von  der  Staatsgewalt  anerkannten  Verfassung  ihrer  Kirche,  alle
inneren  Kirchenangelegenheiten  zu  ordnen.

Dahin  gehören  die  Gegenstände:

a)  der  Glaubenslehre,

b)  der  Form  und  Feier  des  Gottesdienstes,

D)  der  geistlichen  Amtsführung,

d)  des  religiösen  Volksunterrichts,

e·e)  der  Kirchendisciplin,

f)  der  Approbation  und  Ordination  der  Kirchendiener,

8)  der  Einweihung  der  zum  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude  und
der  Kirchhöfe,

b)  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  rein  geistlichen  Sachen,  nämlich
  des  Gewissens  oder  der  Erfüllung  der  Religions=  und  Kirchenpflichten
  einer  Kirche  nach  ihren  Dogmen,  symbolischen  Büchern
und  darauf  gegründeten  Verfassung.

Die  im  Staat  bestehenden  Religionsgesellschaften  sind  sich  wechselseitig
  gleiche  Achtung  schuldig.  Gegen  deren  Versagung  kann  der  obrigkeitliche
  Schutz  angerufen  werden,  welcher  nicht  verweigert  werden  darf;
dagegen  ist  aber  auch  Selbsthülfe  nicht  erlaubt.

Jede  Kirche  kann  für  ihre  Religionshandlungen  von  den  Gliedern
aller  übrigen  Religionsparteien  vollkommene  Sicherheit  gegen  Störungen
aller  Art  verlangen.

Keine  Kirchengesellschaft  kann  verbindlich  gemacht  werden,  an  dem
äußeren  Gottesdienste  der  anderen  Antheil  zu  nehmen.  Keine  Religionsesellschaft

  ist  demnach  schuldig,  die  besonderen  Feiertage  der  andern  zu
seiern,  sondern  es  steht  ihr  frei,  ihre  Gewerbe  auszuüben,  jedoch  ohne
Störung  des  Gottesdienstes  des  anderen  Theils  und  ohne  daß  die  Achtung
  dabei  verletzt  wird,  welche  in  gemischten  Orten  eine  Religionsgesellschaft
  der  anderen  schuldig  ist.  ·

Vom  Simultangebrauch  der  Kirchen.

Wenn  2  Gemeinden  verschiedener  Religionsparteien  zu  einer  Kirche
berechtigt  sind,  so  müssen  die  Nechte  einer  jeden  hauptsächlich  nach  den
vorhandenen  besonderen  Gesetzen  oder  Verträgen  beurtbeilt  werden.

Mangelt  es  an  solchen  Bestimmungen,  so  wird  vermuthet,  daß  eine
jede  dieser  Gemeinden  mit  der  andern  gleiche  Rechte  habe.  Entstehen
wegen  solcher  Rechte  Streitigkeiten,  so  gehört  die  Entscheidung  derselben
an  das  k.  Staatsministerium  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.

B.  Im  Besonderen.
Ziffer  2.  Die  Verhältnisse  der  Pfarreien  und  Benesizien.

Hierher  gehören  insbesondere  die  Aufzeichnungen  über  die  Entstehung,
  Stiftung  der  Pfarrei,  Namen  des  Gründers,  die  Dotations=  und
Fundirungszuflüsse,  über  das  allenfallsige  Präsentationsrecht,  Erledigung
und  Wiederbesetzung  der  Pfarrei  und  Alles,  was  auf  die  pfarrlichen

4
        <pb n="56" />
        52  Tit.  III.  Religions=  und  Kirchensachen.

Verhältnisse  Bezug  hat.  Dasselbe  gilt  auch  von  den  Benefizien,  wosolche
  bestehen.

Die  mit  beschwerlichen  Kirchendiensten  nicht  verknüpften  Curatbenefiiien
  sind  vorzugsweise  an  halbemeritirte  verdiente  Seelsorger  zu
vergeben.

Ziffer  3.  Kirchengebäude.

In  die  Registratur  gehört  ein  Verzeichniß  der  Kirchengebäude  nach.
Plan-Nummer,  Flächeninhalt,  Beschreibung  2rc.,  wobei  zu  bemerken  ist,
wem  die  kirchliche  Baupflicht.  obliegt.  Bezüglich  der  Feldkapellen  sind.
Aufzeichnungen  zu  machen,  in  welchem  Jahre  sie  entstanden  sind,  wer
dieselben  erbauen  ließ,  wem  die  Baupflicht  derselben  obliegt  u.  s.  w.

Kirchliche  Baupflicht.  Cultusbaufond.

Bei  Kirchen=  und  Kapellen-Neubauten  oder  Reparaturen  gelten  dieselben
  Vorschriften,  wie  bei  dem  Neubau  oder  der  Reparatur  von  Gemeindegebäuden,
  nur  mit  dem  Unterschied,  daß  an  Stelle  der  Gemeindeverwaltungen
  die  Kirchenverwaltungen  treten.

Die  Verordnung  vom  28.  Februar  1851  bezüglich  der  Benützung
und  Unterhaltung  der  Staatsgebäude,  in  specie  bezüglich  der  Pflicht  zur
Wendung  der  kleinen  Baufälle  kommt  sowie  für  die  Gemeinde-  auch  für
die  Stiftungsgebäude  in  Anwendung:

a)  bei  Gebäuden,  welche  von  Pfarrern,  Vikaren,  Benefiziaten  und  reponirten
  Geistlichen  bewohnt  werden  und  bei  welchen  das  Staats-Aerar
  die  Baulast  als  Folge  der  Auflösung  der  Klöster  trägt;

b  bei  den  Gebäuden  des  Cultus  und  des  Unterrichts,  bei  welchen
dem  Staat  die  Baupflicht  aus  einem  Privatrechtstitel  ausschließlich,
  ohne  Beitrag  Dritter  obliegt.

Die  kleinen  Baufälle  sind  hiebei  vom  Nutzunießer,  nicht,  aber  von
dem  Gemeinde=  und  Stiftungsfond  zu  bestreiten.

Bei  Kirchen=  und  Kopellenbauten,  auch  wenn  diese  Bauten  und  Reparaturen
  auf  Kosten  der  Gemeinde  geschehen  und  die  Bauten  Eigenthum
derselben  sind,  oder  werden,  haben  die  Leitung  des  Bauwesens  und  alle-Anträge
  von  der  Kirchenverwaltung  unter  Vorstandschaft  des  zeitlichen
Pfarrers  auszugehen.  Die  Gemeinde  hat  blos  die  Beschlüsse  über  die-Aufbringung
  der  sie  treffenden  Kosten  zu  fassen  und  dieselben  der  Kirchenverwaltung
  mitzutheilen.  v

Auch  bei  kirchlichen  Neubauten  sind  vorher  die-  Frohndverhältnisse
und  Naturalleistungen  festzustellen.  Ergeben  sich  bezüglich  der  Conkurrenzpflicht
  der  Filiale  2c.  Einwendungen,  so  müssen  diese  vor  dem  Beginn
  des  Baues  durch  die  Verwaltungsbehörde  geordnet  werden.

Bezüglich  der  Brandassekuranzbeiträge  der  Stiftungsgebäude  wird
auf  die  Art.  74  und  15  der  Brandversicherungsordnung  vom  17.  Aug-4852
  Bezug  genommen.

Bezüglich  der,  auf  den  Zehnten  ruhenden  Baulast  und  deren  Ablösung
  kommen  jene  Bestimmungen  in  Anwendung,  welche  das  Gesetz  vom
een  Mai  und  die  Vollzugsinstruktion  vom  17.  Augüst  1852  gegebenhaben.)
        <pb n="57" />
        Tit.  III.  Religions=  und  Kirchensachen.  53

Sehr  häufig  sträuben  sich  Gemeinden  gegen  gänzliche  oder  theilweise
Uebernahme  der  Baulast  an  Kirchen,  Pfarrhäusern  und  dergleichen,  fangen
langjährige  Prozesse  an,  wodurch  die  Baulast  noch  kostspieliger  und
härter  wird.

Bissveilen  stehen  die  Gemeinden  im  Irrthum,  wenn  sie  glauben,
daß  der  Streit  im  Administrativweg  seine  baldige  Erledigung  finden
werde;  würden  sie  aber  die  Verordnung  vom  1.  Oktober  1830  aufmerksam
  lesen,  so  würden  sie  sich  überzeugen,  daß  nur  in  ganz  dringenden
Baufällen  die  Regulirung  eines  Bauprovisoriums,  das  heißt  die  Anordnung
  der  vorläufigen  Bauausführung  von  einer  oder  der  andern  Partei,
vorbehaltlich  der  richterlichen  definitiven  Entscheidung  des  Streites  von
der  königlichen  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  erlangen  sei.

Oefter  geben  sich  die  Gemeinden  dem  Glauben  hin,  daß  das  Patronat
  von  selbst  die  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Patronatsstiftungsgebäude
  in  sich  enthalte.  Diese  Meinung  ist  aber  eben  so  irrig,  wie  die
erste,  wie  dieses  von  den  Rechtsgelehrten  außer  Zweifel  gesetzt  ist.

(Vergleiche  die  Blätter  für  Rechtsanwendung  Band  VIII  Seite  305  u.  ff.)

Bei  den  Kirchen=  und  Pfarrhausbauten  gilt  vielmehr  der  Satz  als
Regel,  daß,  wenn  die  in  erster  Linie  baupflichtige  Stiftung  die  eigenen
Mittel  zur  Bestreitung  der  Baulast  nicht  hat,  in  zweiter  Linie  diejenigen,
welche  aus  der  Kirche  Einkünfte  beziehen,  Dezimator,  Zehntherr,  und  erst
in  dritter  Linie  die  Pfarrkinder  einzustehen  haben.

(Vergleiche  Plenarbeschluß  des  k.  Oberappellationsgerichts  vom  12.  Mai  1849;  ferner
  Brater  Blätter  für  administrative  Praxis  Band  1  Seite  421  u.  Band  II  Seite  6.)

Es  kommt  da,  wo  entscheidende  Urkunden  nicht  vorliegen,  fast  nur
auf  das  erweislich  ununterbrochen  gleichgebliebene,  unvordenkliche  Herkommen
  und  auf  die  Landes=  und  Provinzialgesetze  an.

Bezüglich  der  Schul=  und  Meßnerhäuser  dagegen  ist  verordnet,  daß,
wo  zweifelloses  Herkommen  nicht  anders  bestimmen,  die  Meßnerhäuser
ausschließend  von  dem  Kirchenvermögen,  bei  dessen  Unzulänglichkeit
von  der  Kirchengemeinde,  die  Schulhäuser  ausschließend  aus  dem
Schulfond  und  bei  dessen  Unzulänglichkeit  von  der  Schulgemeinde,  und
wenn  der  Schullehrer  zugleich  Meßner  ist,  die  Wohnung  desselben  zu
½  von  der  Schulgemeinde  und  zu  38  aus  dem  Kirchenvermögen,
beziehungsweise  von  der  Kirchengemeinde  unterhalten  werden
müssen.

Die  über  die  Baupflicht  vorhandenen  Aufzeichnungen  und  Akten
sind  unter  Tit.  III  der  Registratur  sorgfältig  aufzubewahren,  indem  dieselben
  für  alle  Zeiten  äußerst  wichtige  Dokumente  sind.

Cultus-Baufond.)
Die  Verwaltung  eines  solchen  steht  der  betreffenden  Kirchenverwaltung
  zu.

*)  Allerh.  Ministerial-Verordnung  vom  15.  Mai  1868.  (In  spec.  für  Unterfr.
Kreisamtsblatt  Nr.  66  Seite  623.)
        <pb n="58" />
        54  Tit.  III.  Religions-  und  Kirchensachen.

Eine  solche  Verwaltung  entsteht,  wo  durch  ein  Legat  rc.  ein  Cultusbaufond
  gegründet  wird,  welcher  aber  zur  Zeit  zu  dem  bestimmten-Zwecke
  noch  nicht  ausreicht.  In  diesem  Falle  werden  die  Zinsen  so  langezu
  den  Baufondskapitalien  admassirt,  bis  endlich  das  erforderliche  Baukapital
  vorhanden  ist.  Ueber  die  Verwaltung  ist  selbstverständlich  eine
eigene  Rechnung  zu  stellen  —  Cultusbaufondsrechnung  —,  bezüglich  welcher
  dieselben  Normen  gelten,  wie  bei  den  Cultusstiftungsrechnungen.

Ziffer  ##ud  5.  Menliten  und  Juden.

Dieselben  genießen  jetzt  gleiche  bürgerliche  Rechte,  wie  die  Katho--liken
  und  Protestanten.

Durch  Verordnung  vom  29.  Juni  1851  sind  alle  Ausnahmsbestimmungen
  bezüglich  der  bürgerlichen  Rechte  und  der  Bestimmungen  der
Gerichtsordnung  Cap.  10  §  11  Nr.  5  über  die  Exzeptionsmäßigkeit  der
Juden  als  Zeugen  in  Prozeßsachen  ihrer  Glaubensgenossen  gegen  Christen
  aufgehoben  und  kommen  die  für  die  Christen  geltenden  Civil=  und
Prozeßgesetze  in  Anwendung.

Auch  bezüglich  der  Erlangung  des  Bürgerrechts  und  der  Verehelichung
  sind  die  Juden  2c.  den  Christen  gleichgestellt,  wenn  sie  den  gesetzlichen
  Anforderungen  entsprechen,  während  sich  früher  die  Juden  an  die,
jeder  Gemeinde  gewährte  Matrikelzahl  halten  mußten  und  dieselbe  nicht
überschreiten  durften.

Die  Entrichtung  von  Schutzgeld  ist  nach  Verordnung  vom  14.  März
1845  aufgehoben.

Ziffer  GC.  Tauf-,  Tran=  und  Sterb-Matrikel.

hach  Verordnung  vom  6.  August  1851  sollen  die  Duplikate  derselben
  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde  zur  Aufbewahrung  übergeben
werden.
        <pb n="59" />
        Tit.  IV.

Schulwesen.

Die  Erziehung  und  der  Unterricht  der  Jugend  müssen  ein  Haupt—
augenmerk  einer  jeden  Gemeinde  sein.  Es  muß  also  jeder  Gemeinde
darum  zu  thun  sein,  nicht  nur  recht  tüchtige  Lehrer  zu  haben,  sondern
dieselben  auch  in  jeder  Weise  zu  schützen  und  so  zu  besolden,  wie  sie  es
nach  ihrem  schweren  und  mühevollen  Beruf  verdienen.  Kein  Kapital
einer  Gemeinde  trägt  so  reichliche  Zinsen  als  jenes,  welches  für  den
Unterricht  und  die  Erziehung  der  Jugend  aufgewendet  wurde.

Dieser  1V.  Titel  zerfällt  in  folgende  Unterabtheilungen:

Ziffer  1.  Schulhäuser.)

Unter  den  Gemeindegebäuden  nehmen  unstreitbar  die  Schulhäuser
den  ersten  Rang  ein,  weil  der  bauliche  Zustand  derselben  von  großer
Einwirkung  auf  die  Gesundheit  der  Jugend  ist,  welch  letztere  den  größten
  Theil  des  Tages  hier  verleben  muß.

Das  Schulhaus  muß  geräumig,  hell,  luftig,  trocken  und  gesund
sein,  es  muß  also  an  cinem  Orte  erbaut  werden,  wo  es  nicht  an
Licht  fehlt.

Es  ist  daher  bei  Schulhausneubauten  mit  großer  Umsicht  zu  Werke
zu  gehen.

Uebelangewendete  Sparsamkeit  ist  auch  hier,  so  wie  überall,  nicht
am  Platze.  Damit  soll  nicht  gesagt  sein,  daß  gerade  mit  Luxus  und
Verschwendung  gebaut,  sondern  daß  Schönheit  mit  Zweckmäsigkeit  verbunden
  werden  soll.

In  der  Regel  wird  bei  Schulhaus-Neubauten  zu  dem  oder  den
bereits  bestehenden  Lehrsälen  noch  ein  weiterer  vorgesehen,  weil  angenommen
  werden  muß,  daß  die  Bevölkerung  einer  Gemeinde  sich  vermehrt.


Ist  in  einer  Gemeinde  ein  Schulhausneubau  beschlossen,  so  ist  solgendes
  Verfahren  einzuhalten:

*)  Höchste  Ministerialentschl.  vom  16.  Januar  1867  im  Kreisamtsbl.  für  Unterfranken
  Nr.  14  Seite  14  u.  ff.;  serner  Kreisamtsbl.  für  Unterfranken  Nr.  137  Seite
185  vom  Jahre  1865.
        <pb n="60" />
        56  Tit.  IV.  Schulwesen.

Vor  Allem  ist  von  der  Gemeinde-Verwaltung  mit  Zuziehung  der
betreffenden  Lokalschulinspektion  ein  Programm  aufzustellen,  in  welchem
anzugeben  ist,  welche  Räumlichkeiten  das  neue  Schulhaus  erhalten  soll;
z.  B.  2  Lehrzimmer,  jedes  für  80  Kinder  berechnet,  4  Wohnzimmer  mit
Küche,  Waschhaus,  Holzlage,  Futterboden  oder  Scheune,  Vieh=  und
Schweinställe  zum  Nutzgenuß  des  I.  Lehrers,  2  Wohnzimmer  für  den
II.  Lehrer  u.  s.  w.  Wo  keine  eigenen  Rathhäuser  bestehen,  wird  in
neuen  Schulhäusern  auch  ein  Sitzungssaal  für  die  Gemeindeverwaltung
mit  Registraturzimmer  vorgesehen  und  eingerichtet,  manchesmal  auch  die
RNäumlichkeiten  zum  Unterbringen  der  Feuerlöschgeräthe,  ein  Zimmer  zum
Aufenthalt  für  die  Wächter  u.  s.  w.

Bei  Aufstellung  solcher  Programme  zu  Schulhausneubauten  ist  die
Allerhöchste  Ministerialentschließung  vom  5.  Oktober  1855,  enthalten  in
Döllingers  Verordnungssammlung  Band  24  Seite  371,  maßgebend,  auf
welche  Bezug  genommen  wird.  Dieselbe  ordnet  an:

Nach  Erhebung  der  Schülerzahl  aus  einem  10jährigen  Durchschnitt
zür  zeinen  bestimmten  Schulsaal  ist  für  einen  Sitzplatz  durchschnittlich
2,36“  Länge  und  2“  Breite,  ohne  die  Haupt=  und  Nebengänge,  anzunehmen.


Wo  mit  Rücksicht  auf  das  Alter  die  Kinder  in  mehrere  Klassen
und  Schulsäle  getheilt  sind,  erhält  (ohne  Gänge):  der  Sitzplatz  für  Kinder
bis  zu  8  Jahren  2½“  Länge  und  23/7  Breite;  der  Sitzplatz  für  Kinder
von  10  Jahren  2½  Fuß  Länge  und  2  Fuß  Breite;  der  Sitzplatz  für
Kinder  bis  zu  12  Jahren  2½  Fuß  Länge  und  2½¼  Juß  Breite.

Der  mittlere  Gang  soll  4—5  Fuß,  ein  Seitengang  2—3  Fuß
breit  sein.

Der  Lehrersitz  von  4“  Länge  und  37“  Breite  soll  auf  drei  Seiten
einen  freien  Raum  von  3—4“  um  sich  haben.

Wo  das  Licht  der  Fenster  nur  von  einer  Seite  her  stattfindet,  soll
dieses  die  linke  Seite  der  Kinderplätze  sein;  fällt  dasselbe  noch  von  einer
zweiten  Seite  ein,  so  soll  diese  wo  möglich  zur  vorderen  Seite  der  Kinderplätze
  gemacht  werden.  Vom  Ofen  bis  an  die  Schulbänke  muß  wenigstens
  ein  Raum  von  3  Fuß  sein.

Unter  400  Quadratfuß  soll  kein  Schulzimmer  Fläche  haben.

Für  jedes  Schulzimmer  soll  auch  ein  eigener  Loeus  (Abtritt)  bestehen,
  und  da,  wo  in  einem  und  demselben  Schulsaal  Kinder  beiderlei
Geschlechts  vereinigt  sind,  muß  der  Abtritt  zweifach  sein.

Die  lichte  Stockwerkshöhe  der  Schulsäle  ist  je  nach  dem  Verhältniß
der  Größe  derselben  10—12  Fuß.

Für  eine  Lehrerswohnung  stellt  das  besagte  Programm  folgende
Räumlichkeiten  auf:

1  Wohnzimmer,  1  Schlafzimmer,  1  heizbares  Nebenzimmer,  1  Kinderzimmer,
  1  Kammer,  1  Magdkammer,  1  Küche,  1  Speisekammer,  1
Abtritt,  1  Holzlage  und  1  Gehülfenzimmer,  dann  Dachkammern  so  viele,

als  der  Naum  es  zuläßt,  Wasch=  und  Backhaus  Holzremise  und  Oekonomie-Gebäude.
        <pb n="61" />
        Tit.  IV.  Schulwesen.  57

Nach  Aufstellung  des  Programms  ist  von  einem  tüchtigen  Techniker
  der  Situations=  und  Bauplan  mit  Kostenvoranschlag  fertigen  zu
lassen,  und  dem  k.  Bezirksamt  als  Curatelbehörde  in  Vorlage  zu  bringen.
Nach  erfolgter  Genehmigung  werden  die  Bedingnisse  aufgestellt,  unter
welchen  der  Neubau  im  Wege  des  Abgebots  versteigert  wird.

Bei  Aufstellung  der  Bedingnisse  ist  eine  2—5jährige  Garantie  zu
fordern.

Wird  zur  Ausführung  des  Schulhaus-Neubaues  die  Aufnahme
eines  Passivkapitals  nöthig,  so  ist  Curatelgenehmigung  zu  erholen,
Schuldentilgungsplan  beizulegen  und  anzugeben,  durch  welche  Mittel  die
Schuld  getilgt  werden  soll.

In  der  Regel  wird  bei  Einrichtung  der  Schullokalitäten  Rücksicht
darauf  genommen,  daß  die  Schulsäle  gegen  die  Morgen=  oder  Mittagsseite
  des  oberen  Stocks  eingerichtet  werden  (wenn  das  Schulhaus  überhaupt
  2stöckig  ist),  während  die  Lehrerswohnungen  im  untern  Stockwerk
hergestellt  werden.

Diese  Einrichtung  ist  übrigens  für  die  Lehrerfamilien  keine  angenehme,
  indem  es  lästig  ist,  den  ganzen  Tag  das  Rumpeln  der  Füße
von  so  und  so  viel  Kindern  über  seinem  Kopfe  zu  haben,  nicht  zu  gedenken
  der  großen  Unreinlichkeit,  welche  die  Schüler  im  Hausgang  und
auf  der  Stiege  verursachen.

Bezüglich  der  inneren  Schuleinrichtung  hat  die  Gemeindeverwaltung
mit  der  k.  Lokalschulinspektion  ins  Benehmen  zu  treten.

Daß  die  Kinder  aus  Sanitätsrücksichten  nicht  zu  nahe  aufeinander
sitzen  sollen,  ist  schon  gesagt  worden.  Ein  Hauptaugenmerk  ist  auch  zu
richten  auf  die  Herstellung  der  Sitzbänke  für  die  Schulkinder,  welche  so
beschaffen  sein  sollen,  daß  die  Kinder  bequem  sitzen  und  daß  ihnen  auch
das  mehrstündige  Sitzen  in  der  Schule  weder  lästig  noch  nachtheilig
wird.  In  größeren  Städten  sind  jetzt  sehr  zweckmäßig  eingerichtete  neue
Schulbänke  im  Gebrauch,  welche  als  Muster  dienen  sollten.

Wenn  sie  auch  im  Preise  etwas  höher  kommen,  so  kommt  ja  das
den  eigenen  Kindern  der  Gemeinde  zu  gut.  Die  Fenster  sollen  hoch  sein,
damit  die  Schulsäle  gehörig  erhellt  werden  und  selbst  die  entfernt  sitzenden
  Schüler  ohne  Anstrengung  alles  auf  der  großen  Tafel  erkennen
können.  Wie  das  Licht  einfallen  soll,  ist  bereits  gesagt  worden.  Gegen
das  grelle  Einfallen  des  Sonnenlichts  sind  grüne  Vorhänge  zu  gebrauchen.


Das  Reinigen  der  Schullokalitäten  sollte  stets  erwachsenen  Personen
gegen  eine  angemessene  Vergütung  übertragen  werden,  indem  die  Schüler
nicht  mit  der  erforderlichen  Vorsicht  arbeiten  und  an  Wänden  2c.  immer
viel  verderben.  «  "·  .

Mehreremale  im  Jahre  sind  die  Schullokalitäten  sorgfältig  aufwaschen
  zu  lassen.  Bei  ansteckenden  Krankheiten  und  auch  sonst  ist  es  gut,
die  Senkgruben  durch  Chlor  desinficiren  zu  lassen.  —  Die  allenfalls
erwachsenen  Schulhausbau-Akten  sind  zu  registriren.  *
        <pb n="62" />
        58  Tit.  IV.  Schulwesen.

Beheizung  der  Schule.“)

Für  Beschaffung  des  erforderlichen  Brennmaterials,  sei  es  Holz  oder
Steinkohlen,  für  Reisig  zum  Anschüren,  für's  Beifahren  des  Schulholzes
und  Kleinmachen  desselben,  sowie  für's  Einheizen  hat  in  der  Regel  die
Schulgemeinde  zu  sorgen.

Das  zu  verwendende  Brennholz  ist  bei  Zeiten  zu  fahren  und  zu
spalten,  damit  es  im  Winter  gehörig  ausgetrocknet  ist.

Die  Beheizung  der  Schulen  mit  Steinkohlen  ist  zwar  gestattet,  wenn
aber  die  Einrichtung  nicht  sehr  gut  ist,  ist  solche  nicht  zu  empfehlen.
Ein  unerträglicher  Kohlengestank  und  ein  entsetzlicher,  feiner  Kohlenstaub
sind  dem  Lehrer  nicht  minder  wie  den  Schülern  nachtheilig.  Wer  die
Probe  machen  will,  lege  Morgens  einen  Bogen  weißes  Papier  auf  den
Tisch;  bis  zum  Abend  wird  er  ganz  mit  feinem  Kohlenstaub  bedeckt  sein.
Was  an  Holz  gespart  wird,  ist  so  bedeutend  nicht,  daß  man  die  Gesundheit
  der  Jugend  auf's  Spiel  setzt.

In  der  Registratur  ist  die  Aufzeichnung  zu  hinterlegen,  wie  viel
Schulholz  die  Gemeinde  verabreicht,  von  welchem  Holzsortiment  u.  dgl.

Schulgründe.

Dieselben  sind  ein  wesentlicher  Besoldungstheil  des  Lehrers.  In
der  Registratur  ist  unter  dieser  Abtheilung  der  Catasterauszug  der
Schulgründe  zu  hinterlegen,  sowie  die  Aufzeichnung  darüber,  wer  sie  zu
bebauen  hat,  ob  der  Lehrer  oder  die  Gemeinde  allein,  oder  ob  jedem
Theil  Verpflichtungen  obliegen  2c.  Die  Steuer  von  den  Schulgründen
hat  die  Gemeinde  zu  zahlen.  Bei  Vertheilung  von  Gemeindegütern  ist
dem  sain  ein  gleicher  Antheil  zuzuweisen,  welcher  nicht  belastet  weren

  soll.

Die  Erträgnisse  der  Dienstgründe  werden  von  Petri  zu  Petri  berechnet,
  wobei  selbstverständlich  die  allenfalls  gehabten  Auslagen  für
Dung,  Tag=  und  Fuhrlöhne  in  Abzug  zu  kommen  haben,  weßhalb  dieselben
  genau  aufzuzeichnen  sind.

Jiffer  2.  Schulgärten.

Der  Ertrag  derselben  gehört  zur  Hälfte  der  Schulkasse  und  zur
Hälfte  demjenigen  Lehrer,  welcher  den  Industrie-,  d.  h.  Obstbaumzucht-Unterricht
  ertheilt,  als  Gratifikation  für  seine  Bemühung.

Erhält  er  aber  hiefür  ein  besonders  stipulirtes  Aversum,  so  fließt
der  Ertrag  in  die  Schulkasse.

Schulgärten  dürfen  nur  mit  Bäumen  und  Handelsgewächsen,  nicht
aber  mit  Küchengewächsen  zum  Gebrauch  des  Lehrers  bepflanzt  werden.

Bei  dem  Ankauf  und  der  Anlegung  eines  neuen  Schulgartens  ist
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  derselbe  an  einen  passenden  Platz  zu  liegen
kommt,  daß  der  Boden  hiezu  geeigenschaftet  ist,  daß  die  Nordwinde  2c.
keinen  Schaden  thun  können,  daß  eine  entsprechende  Umzäunung  hergestellt
  werde  u.  dergl.  "·  6

*)  In  spec.  für  Unterfranken  hohe  Regierungsentschließung  vom  2.  gJaͤnuar  869
(Kreisamtsblatt  Nr.  5  Seite  49).  -  .«  .
        <pb n="63" />
        Tit.  IV.  Schulwesen.  59
JZiffer  3.  Turyuplätze.

Die  geistige  und  körperliche  Entwicklung  der  Jugend  muß  eine  harmonische
  sein  und  die  körperliche  Ausbildung  darf  nicht  auf  Kosten  der
geistigen  vernachläßigt  werden  nach  dem  Grundsatze:  „Eine  gesunde
Seele  soll  auch  in  einem  gesunden  Leibe  wohnen.“

Deswegen  sollte  auch  das  Turnen  unter  die  obligaten  Lehrgegenstände
  der  Volksschule  aufgenommen  werden,  weil  es  das  beste  Mittel
ist,  unter  entsprechender  Leitung  und  Beaufsichtigung  den  Körper  zu
kräftigen  und  zu  entwickeln.

Von  den  irrigen  Ansichten,  daß  die  Turnvereine  die  Träger  der
Demokratie  seien  und  daß  die  ländliche  Jugend  Gelegenheit  genug  habe,
sich  durch  Haus=  und  Feldarbeiten  zu  kräftigen,  ist  jeder  vernünftige
Mensch  abgekommen,  denn  das  wird  doch  Jedermann  zugestehen  müssen,
daß  zwischen  den  plumpen  Feld=  und  Hausarbeiten  und  den  regelmäßigen
  Uebungen  des  Turnens  ein  himmelweiter  Unterschied  ist.

Für  die  Gemeinden  entsteht  daher  die  Verpflichtung,  für  einen  passenden
  Turnplatz  und  die  Einrichtung  desselben  mit  den  nöthigen  Geräthschaften
  zu  sorgen.  Der  Turnplatz  ist  an  einem  freundlichen  Platze
zu  wählen  und  entweder  mit  Sand,  am  besten  aber  mit  Gerberlohe  zu.
überführen.  Mindestens  sollen  die  erwachsenen  Schüler  an  den  schulfreien
  Spieltagen  den  Turnplatz  besuchen,  und  sich  am  Reck  und  Barren.
und  an  den  Kletterstangen  2c.  üben  und  erfreuen.

Ziffer  A.  Lebrerbesoldung.

Dieselbe  geht  aus  der  Fassion  hervor,  weßhalb  sich  die  Lehrer  angelegen
  sein  lassen  sollen,  unter  diesem  Rubrum  entweder  eine  Abschrift
odeer  doch  wenigstens  einen  genauen  Auszug  aus  der  Fassion  zu  hinteregen.


Die  Lehrerbesoldungen  bestehen:

a)  in  baarem  Gelde,
b)  im  Genuß  von  Naturalien,  Gebäuden,  Holz,  Dienstgründen  2c.,
J)  in  Rechten,  z.  B.  Huth=  und  Weiderecht.

Das  Minimum  der  Lehrergehalte  wird  durch  das  jeweils  geltende
Schulgesetz  geregelt.  Keine  Gemeinde  sollte  in  Bezug  auf  die  Besoldung
ihrer  Schullehrer  geizig  sein,  denn  man  muß  es  aus  eigener  Anschauung
kennen,  welche  Mühen  und  Beschwerden  mit  dem  Berufe  eines  Lehrers
verbunden  sind;  und  einem  Manne,  welcher  Leben  und  Gesundheit  für
das  geistige  Wohl  der  Gemeinde  opfert,  sollte  doch  wenigstens  ein  sorgenfreies
  Auskommen  beschieden  sein.

Bei  hohen  Lebensmittelpreisen  sollten  insbesondere  die  Gemeinden
billig  sein  und  ihren  Lehrern  entsprechende  Theuerungszulagen  gewähren,
wenn  es  ihre  Mittel  erlauben.
loh  Aber  mit  welch'  schwarzem  Undank  werden  die  meisten  Lehrer  beohnt!
        <pb n="64" />
        60  Tit.  IV.  Schulwesen.
Schulversäumnisse.

Dieselben  sind  der  größte  Hemmschuh  in  der  gedeihlichen  Entwickelung
  des  Unterrichts  und  der  Erziehung  der  Jugend.

Pflicht  der  Gemeindeverwaltungen  ist  es,  im  Verein  und  unter  Mitwirkung
  der  kgl.  Lokalschulinspektion,  welcher  das  Recht  der  Bestrafung
zusteht,  mit  aller  möglichen  Energie  gegen  die  säumigen  Schüler  und
gbd  Eltern  vorzugehen  und  einen  geregelten  Schulbesuch  herzutellen.


Die  Art  und  Weise,  wie  jetzt  die  Schulabsenten  gestraft  und  behandelt
  werden,  ist  nicht  im  Entferntesten  geeignet,  größere  Ordnung  im
Schulbesuch  herzustellen.  Auf  dem  Lande  zahlt  jeder  Vater  gerne  2,  3
und  sogar  6  kr.,  für  den  Schulabsentenfall,  da  er  doch  24,  30,  36  kr.
und  noch  mehr  für  einen  Taglöhner  erspart.

Bis  nach  mehrmaligem  fruchtlosen  Mahnen  und  Verweis  die  verschiedenen
  Strafgrade  durchgemacht  sind,  ist  der  Sommer  vorüber,  die
Kinder  haben  nichts  gelernt,  Vieles  vergessen  und  nicht  selten  ist  man
ungerecht  genug,  dem  Lehrer  die  Schuld  zu  geben,  wenn  die  Schule
schlecht  steht.

Dazu  kommt  noch  die  grenzenlose  Abneigung  vieler  Schüler  gegen
eine  strenge  Schul-Disciplin  und  wenn  sie  nicht  weiter  können,  so  lassen
sie  sich  in  der  Schule  als  krank  entschuldigen  und  lachen  im  Geheimen
die  Schulbehörden  und  den  Lehrer  aus.

So  lange  daher  nicht  in  den  Eltern  ein  besserer  Geist  erwacht,
wird  es  mit  den  Schulversäumnissen  und  also  auch  mit  dem  allgemeinen
Stand  der  Schulen  nicht  besser.

Die  Absentenstrafgelder  fließen  in  die  Lokalschulkasse.

Die  monatlichen  Absentenverzeichnisse  sind,  nachdem  solche  bei  der
Sitzung  verhandelt  und  die  ausgesprochenen  Strafen  beigesetzt  und  vollzogen
  sind,  in  der  Registratur  zu  hinterlegen,  wenn  sie  nicht  von  der
Lokalschulkasse  aufbewahrt  werden.

Schulgeld,.

Nach  den  jetzt  bestehenden  Gesetzen  hat  ein  Werktagsschüler  1  fl.
36  kr.  und  ein  Sonntagsschüler  48  kr.  jährlich  zu  zahlen.  Für  arme
Schüler  ist  das  Schulgeld  aus  der  Armenkasse  zu  zahlen  und  darf  dasselbe
  in  das  Minimum  des  Gehalts  miteingerechnet  werden.

Das  Schulgeld  kann  auch  fixirt  werden,  in  welchem  Falle  es  dann
aus  der  Gemeindekasse  bezahlt  wird.  Der  Fixirungsvertrag  ist  in  der
Negistratur  zu  hinterlegen.
        <pb n="65" />
        Tit.  V.

Armen-Wesen.

Jiffer  1.  Wirkungskreis  der  Lokalarmenpflege.

Früher  galt  für  das  Armenwesen  die  Allerhöchste  Verordnung  vom
47.  November  1816  und  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Unterstützung
  hülfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  betreffend.
An  deren  Stelle  ist  nun  seit  dem  1.  Juli  1869  das  neue  Armengesetz
  vom  29.  April  1869  getreten.
Art.  1  dieses  Gesetzes  stellt  als  Aufgabe  der  öffentlichen  Armenpflege
  auf:
4)  hülfsbedürftige  Personen  zu  unterstützen,  und
2)  der  zunehmenden  Verarmung  entgegenzuwirken.

Die  Verarmung,  beziehungsweise  der  materielle  Wohlstand  einer
Gemeinde  steht  nicht  selten  mit  dem  sittlichen  Zustand  einer  Gemeinde
in  der  engsten  Verbindung;  der  Wirkungskreis  der  Gemeindebehörden
ist  daher,  insbesondere  was  Ziffer  2  betrifft,  sehr  wichtig  und  umfangreich.


Um  der  Verarmung  entgegenwirken  zu  können,  ist  es  nothwendig,
daß  man  die  Quellen  derselben  kennt.

Sie  sind:
4)  übertriebener  Luxus  und  Kleiderpracht,
2).  unersättliche  Genußsucht  und  Wohlleben,
3)  Müssiggang,  Arbeitsschen  und  Abneigung  gegen  eine.  geordnete
Lebensweise,
4)  der  frühzeitige  Besuch  der  Wirthshäuser  durch  die  maännliche
Jugen
5)  die  vielen  Tanzmusiken  und  die  Feier  der  sogenannten  Blaumontage,
  und  endlich
0)  die  schlechte  Handhabung  der  Polizeistunde.
Nicht  allen  diesen  Uebelständen  können  die  Gemeindebehörden  mit!
Energie  entgegenarbeiten.  aber  doch  vielen,  und  sollten  sie  doch  wenigstens
  so  viel  thun,  als  in  ihren  Kräften  steht.

Art.  2  bestimmt:  Die  öffentliche  Armenpflege  liegt  den  politischen
Distrikts=  und  Kreisgemeinden  ob.

Art.  4.  Die  öffentliche  Armenpflege  gewährt  nur  dann  Unterstützung,
  wenn  der  Hülfsbedürftige  weder  von  den  zu  seiner  Alimentatiomn
oder  Unterstützung  rechtlich  Verpflichteten,  noch  durch  die  freiwillige
Armenpflege  die  nöthige  Hülfe  eplangen  kann.,

Art.  5.  Personen,  welche  binnen  5  Jahren  nach  Enfang.  solcher
Unterstützungen  ein  Vermögen  erworben  haben,  sind  zum  Nückersatz  des
Empfangenen  verpflichtet.
        <pb n="66" />
        62  Tit.  V.  Armenwesen.

Dieselbe  Verpflichtung  tritt  auch  ein  für  jene  Personen,  welche  zwar
die  Unterstützung  nicht  empfangen  haben,  aber  zur  Alimentation  ver—

pflichtet  gewesen  sind.

Art.  6.  Der  Anspruch  auf  öffentliche  Unterstützung  beschränkt  sich
auf  Gewährung  des  Unentbehrlichsten  zur  Erhaltung  des  Lebens.

Wer  eine  öffentliche  Unterstützung  genießt,  ist  auch  verpflichtet,  sich
zu  einer,  seinen  Kräften  angemessenen  Arbeit  innerhalb  oder  außerhalb
einer  Beschäftigungsanstalt  verwenden  zu  lassen.

Art.  9.  Für  den  Bezirk  jeder  politischen  Gemeinde  besteht  eine
örtliche  Armenpflege,  deren  Geschäfte  durch  den  Armenpflegschaftsrath
besorgt  werden.

Art.  10.  Die  Unterstützungspflicht  der  Gemeinde  erstreckt  sich  zunächst
  auf  die  in  ihr  heimathsberechtigten,  hülfsbedürftigen  Personen,
soweit  nicht  diese  Pflicht  gesetzlich  der  Staats=  oder  einer  anderen  Kasse
auferlegt  ist.

Die  Aufgabe  der  Armenpflege  ist  also:

4)  den  ganz  oder  theilweise  arbeitsunfähigen  Personen  die  zur  Erhaltung
  ihres  Lebens  unentbehrliche  Nahrung,  Kleidung  und  Heizung
  zu  geben;

2)  Kranken  ie  erforderliche  ärztliche  Hülfe  nebst  Pflege  und  Heilmitteln
  zu  verschaffen  und  insbesondere  Geisteskranke,  welche  der  nöthigen
  Aufsicht  und  Pflege  entbehren,  in  eine  Irrenanstalt  zu  verbringen;


3)  für  die  einfache  Beerdigung  verstorbener  mittelloser  Personen  zu
sorgen,  wobei  jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren
  nicht  besteht;

4)  aüre  Kindern  die  nöthige  Erziehung  und  Ausbildung  zu  verschaffen.


Arbeitsfähige  Personen  haben  gar  keinen  Anspruch  auf  öffentliche,
  Unterstützung;  die  Armenpflege  hat  jedoch  auch  solchen  Personen  in
Fällen  dringender  Noth  die  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  oder
Sittlichkeit  augenblicklich  unentbehrliche  Hülfe  zu  gewähren.

Art.  11.  Wenn  Dienstboten,  Gesellen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
u.  sw.,  welche  außerhalb  ihrer  Heimathsgemeinde  im  Dienste  oder  in  ständiger.
  Arbeit  stehen,  wegen  Erkrankung  der  Hülfe  bedürfen,  so  ist  letztere
von  jener  Gemeinde,  in  welcher  sie  zur  Zeit  der  Erkrankung  in  Dienst
oder  Arbeit  stehen,  zu  gewähren,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  in  einer
andern  Gemeinde  wohnen.  Wurde  diese  Hülfe  während  woller  90  Tage
gewährt  und  dauert  die  Nothwendigkeit  der  Hülfeleistung  fort,  so  ist  die
Heimgthsgemeinde  der  erkrankten  Person  verpflichtet,  letztere  zu  übernehmen
  und  die  weiter  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.  Die  auf  Verpflegung
  hülfsbedürftiger  Geisteskranker  oder  Gebärender  erwachsenden  Kosten
hat  die  Heimathsgemeinde  vom  Beginn  der  geleisteten  Hülfe  an  zu
tragen.
Art.  12.  Außerdem  ist  jede  Gemeinde  verbunden.
1)  den  im  Gemeindebezirk  befindlichen  Hülfsbedürftigen,  deren  Heimath
  unbekannt  oder  bestritten  ist,  oder  deren  Unterstützung  von
der  verpflichteten  Gemeinde  oder  öffentlichen  Cassen  verweigert.
        <pb n="67" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  63

wird,  die  nothwendige  Hülfe  so  lange  angedeihen  zu  lassen,  bis
die  Heimath  oder  Unterstützungspflicht  amtlich  festgestellt  ist;

2)  sonstigen  Fremden,  welche  während  ihres  Aufenthalts  in  der  Gemeinde

  der  öffentlichen  Hülfe  bedürfen,  die  unentbehrlichen  Reisemittel
  oder  die  erforderliche  unverschiebliche  Unterstützung  zu  gewähren;


3)  für  einfache  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirk  verstorbenen  mittellosen
  Fremden  und  aufgefundenen  Leichen  zu  sorgen,  wobei  jekuchpeeine
  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren  nicht

esteht

Art.  13.  Für  die  auf  Grund  des  Art.  12  geleistete  Hülfe  steht
den  Gemeinden  ein  Ersatzanspruch  an  diejenige  inländische  Gemeinde
zu,  welche  nach  Maßgabe  des  Art.  10  oder  11  zur  Unterstützung  der
betreffenden  Person  verpflichtet  ist-Wird

  in  einer  Gemeinde  fremden  Personen,  welche  während  ihres
letzten  Aufenthalts  in  der  Gemeinde  Umlagen  entrichtet  haben,  Krankenhilfe
  oder  Unterstützung  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhalts  gewährt,
so  tritt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  11  Absatz  III  ein  Ersatzanspruch
  gegen  die  Heimathsgemeinde  nur  dann  ein,  wenn  und  insoweit
  die  Hülfeleistung  über  14  Tage  fortgesetzt  worden  ist.

Art.  14.  Diese,  auf  Grund  der  Art.  11  und  13  gegen  eine  inländische
  Gemeinde  zulässigen  Ansprüche  finden  auch  gegenüber  der
Staats=  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse  statt,  wenn  dieselbe  nach
den  Gesetzen  zur  Unterstützung  der  hülfsbedürftigen  Person  verpflichtet
  ist.

Art.  15.  Die  Zulässigkeit  eines  Ersatzanspruches  gegen  Gemeinden
oder  öffentliche  Kassen  des  Auslands  richtet  sich  nach  den  hierüber
bestehenden  Staatsverträgen.

Ist  durch  letztere  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen  oder  bleibt  dessen
Geltendmachung  ohne  Erfolg,  so  ist  die  hülfeleistende  Gemeinde  berechtigt,
  den  nach  Art.  11  oder  13  begründeten  Anspruch  gegen  die
bayerische  Staatskasse  geltend  zu  machen.

Art.  17.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  die  örtliche
Armenpflege  unerläßlichen.  Einrichtungen  zu  treffen.  ·-Es

  ist  auch  gestattet,  daß  mehrere  benachbarte  Gemeinden  nach  freier
1aebereinkunft  zu  gemeinsamer  Herstellung  dieser  Einrichtungen  sich  verinden



Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Unterstützung,  Beschäftigung  und
Erziehung  Hülfsbedürftiger,  sowie  die  Verpflegung  kranker  Personen  im
Wege  freiwilligen  Uebereinkommens  auch  anderen  Armenpflegen,  Wohlthätigkeitsanstalten
  und  Vereinen  oder  geeigneten  Privatpersonen  zu
übertragen,  und  zu  diesem  Zwecke  Hülfsbedürftige  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  den  Aufenthalt  auch  in  anderen  Gemeinden
des  Königreichs  unterzubringen.

Außer  den  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Fällen  sind  die  unterstützungspflichtigen
  Gemeinden  oder  öffentlichen  Cassen  zum  Ersatz  für
die  von  einer  Privatperson  geleistete  Hülfe  nur  dann  verbunden,
        <pb n="68" />
        64  Tit.  V.  Armenwesen.

wenn  diese  so  dringend  war,  daß  die  vorherige  Anzeige  bei  dem  Armenpflegschaftsrathe
  des  Ortes  der  Hülfeleistung  nicht  stattfinden  konnte.

Der  Ersatzanspruch  erstreckt  sich,  soferne  diesem  Armenpflegschaftsrath
  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  lediglich  auf  die  Entschädigung  für
Auslagen  und  besondere  Mühewaltung  und  erlischt  ganz,  wenn
nicht  innerhalb  längstens  48  Stunden  nach  dem  Beginn  der  Hülfeleistung
  Anzeige  an  den  Armenpflegschaftsrath  erstattet  wurde.

Art.  18.  Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen
Armenpflege  sind  zu  schöpfen:

1)  aus  den  Nutzungen  des  für  Armenzwecke  ausgeschiedenen  Gemeinde-Vermögens
  (Lokalarmenfonds);

2)  aus  den  stiftungsgemäß  hiezu  verfügbaren  Nutzungen  örtlicher
Wohlthätigkeitsstiftungen

3)  au  den  der  Armenpflege  durch  die  Gesetze  zugewiesenen  Einnahmen;


4)  aus  den  zu  Gunsten  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  bereits
rechtmäßig  bestehenden  oder  in  gesetzlich  zuläßiger  Weise  einzuführenden
  Abgaben  für  feierliche  Hochzeiten  in  öffentlichen  Wirthschaften,
  für  Veranstaltung  öffentlicher  Festlichkeiten,  Lustbarkeiten,
Pferderennen,  Musikproduktionen,  Tanzunterholtungen,  Theatervorstellungen
  und  Schaustellungen  aller  Art;

5)  aus  den  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Zuschüssen  der  Gemeindekasse

  oder  anderer  öffentlichen  Kassen;

6)  aus  den  für  laufende  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen  und  Vermächtnissen,
  aus  den  zum  Besten  der  Armenpflege  veranstalteten
Sammlungen  und  Verloosungen,  aus.  Ersatzleistungen  und  sonstigen

außerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  diese  Einnahmsquellen  nicht  aus,  so  ist  der  Mehrbedarf
nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  über  die  Bestreitung  der
Gemeindebedürfniss  zu  decken.

In  Landgemeinden  kann  die  Verköstigung  der  Armen  an  die,  einen
selbstständigen  Haushalt  führenden,  Einwohner  in  bestimmter  Reihenfolge
nach  einem  billigen  Maßstabe  übertragen  werden,  wenn  der  Gemeindeausschuß
  und  der  Armenpflegschaftsrath  übereinstimmend  für  dieses  Verfahren
  sich  entscheiden;  dasselbe  darf  jedoch  auf  Kinder  bis  zu  vollendeter
  Werktagsschulpflicht,  auf  kranke  und  sicherheitsgefährliche  Personen.
keine  Anwendung  finden.

Art.  19.  Die  im  vorstehenden  Artikel  aufgeführten  Einnahmen
fließen  in  eine  besonders  zu  verwaltende  Armenkasse,  aus  welcher  die
der  Gemeinde  obliegenden  Ausgaben  für  Armenzwecke  zu  bestreiten  sind.

Nachhaltige  Ueberschüsse,  soferne  sie  nicht  als  Reserve  bereit  gehalten
  werden;,  sowie  alle  nicht  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben  bestimmten
  Schenkungen,  Vermüächtnisse  und  sonstigen  Zuflüsse  sind  dem
Grundstock  einzuverleiben.  ·

Art.  20.  Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  den,  im  Art.  11
Abs.  1  bezeichneten.  Personen,  solange  siè  im  Gemeindebezirk  dienen  oder
arbeiten,  einen  regelmäßigen  Krankenkassebetrag  zu  erheben,  welcher  nicht
mehr  als  3  kr.  wöchentlich  betragen  darf.
        <pb n="69" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  65

Der  Gemeindeverwaltung  steht  es  frei,  auch  in  der  Gemeinde  heimathberechtigte
  Personen,  welche  unter  die  im  Art.  11  Abs.  1  bezeichneten
  Kategorien  fallen  und  im  Gemeindebezirk  dienen  oder  arbeiten,  wenn
sie  weder  einen  eigenen  Haushalt  haben,  noch  bei  ihren  Eltern  wohnen,
zur  Bezahlung  des  obigen  Beitrags  anzuhalten.

Die  Gemeindeverwaltung  kann  übrigens  pflichtige  Personen  unbedingt
  oder  auf  Grund  besonderen  Uebereinkommens  mit  anderen  Gemeinden,
  mit  Corporationen,  Stiftungen,  Vereinen  oder  Privatpersonen
von  Entrichtung  der  Krankenkassebeiträge  befreien.

Die  zur  Leistung  solcher  Beiträge  verpflichteten  Personen  erwerben,
sobald  der  Eintritt  in  das  Art.  11  Absatz  1  bezeichnete  Dienst=  oder
Arbeitsverhältniß  bei  der  Gemeindebehörde  ordnungsmäßig  angezeigt  ist,
ein  Recht  auf  Gewährung  der  erforderlichen  Krankenpflege,  ärztlichen
Hülfe  und  Heilmittel,  soweit  die  Krankenverpflegung  nicht  länger  als  90
Tage  dauert.

Die  Krankenkassebeiträge  können  je  für  ein  Vierteljahr  vorauserhoben
  werden;  die  Dienstherrschaften  und  Arbeitgeber  haften  für  die
richtige  Bezahlung  derselben.  Rückstände  sind  nach  den  für  Gemeinde-Umlagen
  geltenden  Bestimmungen  beizutreiben.

Die  Beiträge  fließen  in  die  Armenkasse,  oder  wenn  die  Gemeindeverwaltung
  es  vorzieht,  in  eine  gesonderte  Krankenhauskasse,  welche  dann
aber  auch  die  treffenden  Lasten  zu  tragen  hat.

Die  auf  Grund  dieses  Artikels  gewährte  Krankenhilfe  erscheint  nicht
als  eine  öffentliche  Armenunterstützung.

Art.  21.  Unternehmer  von  bedeutenden  industriellen  Etablissements,
welche  gleichzeitig  eine  große  Arbeiterzahl  beschäftigen,  können  auf  Antrag
  des  Armenpflegschaftsraths  durch  die  Gemeindeverwaltung  verpflichtet
  werden,  ihren  Arbeitern  die  nöthige  Krankenhilfe  nach  Maßgabe  des
Art.  11  selbst  zu  gewähren.  Solche  Unternehmer  sind  dann  befugt,  zu
diesem  Zwecke  eine  Krankenunterstützungskasse  zu  gründen,  und  für  dieselbe
  Beiträge  von  ihren  Arbeitern  zu  erheben.

So  lange  die  Unternehmer  ihrer  Unterstützungspflicht  nachkommen,
sind  ihre  Arbeiter  von  der  Verbindlichkeit,  die  in  Art.  20  erwähnten
Beiträge  zu  leisten,  befreit.

Verordnungsmäßige  Bestimmungen  über  Unterbringung  und  Verpflegung
  verunglückter  oder  erkrankter  Eisenbahnarbeiter  bleiben  vorbehalten.
  Die  einer  Gemeinde  in  Folge  dessen  etwa  erwachsenden  Kosten
hat  die  betreffende  Eisenbahnbau-Unternehmung  voll  zu  ersetzen.

Art.  22  bestimmt,  wie  die  Armenpflegschaftsräthe  gebildet  werden
sollen,  und  zwar:

I.  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,
a)  aus  den  Bürgermeistern,
b)  aus  den  vom  Magistrat  abgeordneten  Magistratsräthen,
e)  aus  den  vom  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten  abgeordneten

Mitgliedern  dieses  Collegiums,

d)  aus  den  sämmtlichen  Pfarrvorständen  der  Gemeinde  und  aus  dem

Vorstand  der  israelitischen  Cultusgemeinde,  wenn  eine  solche  in  der

Gemeinde  besteht.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  5
        <pb n="70" />
        66  Tit.  V.  Armenwesen.

e)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Armenpflegschaftsräthe,

f)  aus  dem  Bezirksarzte,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen
Amtssitz  hat;

II.  in  den  übrigen  Gemeinden:

a)  aus  dem  Bürgermeister,

b)  aus  dem  Beigeordneten,

c)  aus  den  von  der  Gemeindeverwaltung  abgeordneten  Gemeindeverwaltungsmitgliedern,


d)  aus  den  sämmtlichen  Pfarrvorständen  der  Gemeinde  und  aus  dem
Vorstand  der  israelitischen  Cultusverwaltung,  wenn  eine  solche  in
der  Gemeinde  besteht,

Jc)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Armenpflegschaftsräthe  und

l)  aus  dem  Bezirksarzt,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemieinde  seinen
Amtssitz  hat.

Die  Zahl  der  abzuordnenden  Magistratsräthe,  Gemeindebevollmächtigten
  und  Gemeindeverwaltungsmitglieder,  sowie  der  besonders  zu
wählenden  Mitglieder  wird  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  vom
Magistrat,  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den
übrigen  Gemeinden  von  der  Gemeindeverwaltung  festgesetzt.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  berechtigt,  sich  durch  von  ihm  gewählte
Mitglieder  aus  den  Vorstehern  der  in  der  Gemeinde  bestehenden  Wohlthätigkeitsvereine
  zu  verstärken.

Vorstand  des  Armenpflegschaftsraths  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  ist  der  erste  Bürgermeister  und  in  Landgemeinden  der  Pfarrvorstand
  und  soferne  deren  mehrere  vorhanden  sind,  der  Dienstälteste  der
Confession  der  Mehrheit  der  Gemeindeangehörigen.

Die  Stellvertreter  des  Vorstands  werden  durch  den  Armenpflegschaftsrath
  gewählt.

Art.  23.  Nach  Vollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl  ist  zur
Bildung  des  Armenpflegschaftsraths  zu  schreiten.

Die  nach  Art.  22  Ziffer  I  lit.  e  zu  erwählenden  Armenpflegschaftsräthe
  werden  durch  die  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitglieder
  und  Gemeindebevollmächtigten,  die  nach  Art.  22  Ziffer  II
lit,  e  zu  wählenden  werden  durch  die  Gemeindverwaltung  erwählt.

Wählbar  sind  alle  volljährigen  männlichen  Einwohner,  welche  eine
direkte  Steuer  in  der  Gemeinde  entrichten.

Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  sind  jedoch:

4)  Personen,  welche  unter  Curatel  stehen,

2)  Personen,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  des
Diebstahls,  des  Betrugs,  der  Unterschlagung,  der  Hehlerei  oder
der  Fälschung  verurtheilt  worden  sind  oder  in  Folge  rechtskräftiger
Verurtheilung  wegen  eines  anderen  Vergehens  die  im  Art.  28
Ziffer  4  und  5  des  Strafgesetzbuchs  bezeichneten  Fähigkeiten  oder
eine  derselben  verloren  haben,

3)  Personen,  gegen  welche  das  gerichtliche  Gantverfahren  eröffnet
wurde,  so  lange  dieses  Verfahren  nicht  beendigt  ist,
        <pb n="71" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  67

4)  die  der  aktiven  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr
angehörigen  Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionirte  Offiziere
und  Militärbeamte.

Als  gültig  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  bei  der
Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Die  Gewählten  werden
durch  den  Vorstand  des  Armenpflegschaftsraths  auf  Handgelübde  verpflichtet,
  und  in  ihre  Stellen  eingewiesen,  welche  sie  bis  zur  Vornahme
der  nächsten  Wahl  zu  versehen  haben.  Abgänge  in  dem  durch  Wahl  berufenen
  Personalstand  des  Armenpflegschaftsraths  sind  sofort  durch  Neuwahl
  zu  ersetzen.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Absatzes  3  finden  auch  auf  die
im  Art.  22  Abs.  3  erwähnten  Vereinsvorstände  Anwendung.

Art.  24.  Der  Armenpflegschaftsrath  ist  befugt,  einzelne  nach  Art.
23  Abs.  3  wählbare  Einwohner  als  Armenpfleger  für  bestimmte  Bezirke
der  Gemeinde  aufzustellen.

Diese  Bezirkspfleger,  deren  Funktion  widerruflich  ist,  haben  unter
Leitung  des  Armenpflegschaftsraths  bei  der  Armenpflege  mitzuwirken.

Art.  25.  Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsraths,  sowie  die  Bezirkspfleger
  versehen  ihre  Stellen  unentgeltlich;  den  mit  der  Verwaltung
der  Armenkasse  oder  mit  der  Leitung  besonderer  Anstalten  betrauten  Mitgliedern
  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Armenpflegschaftsraths  durch  die
Gemeindeverwaltung  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  unter  Zustimmung
  der  Gemeindebevollmächtigten  ein  entsprechendes  Honorar  aus
der  Armenkasse  bewilligt  werden.

Den  in  Folge  ihres  Amtes  in  den  Armenpflegschaftsrath  berufenen
  Mitgliedern  steht  ein  Recht  der  Ablehnung  nicht  zu.

Die  gewählten  Armenpflegschaftsräthe,  sowie  die  Bezirkspfleger,  können
  die  Wahl  nur  aus  den  Gründen  ablehnen,  aus  welchen  die  Wahl
zu  Gemeindestellen  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  abgelehnt  werden
  kann.  Bezüglich  der  Uebernahme  und  Fortführung  dieser  Funktionen
sowie  bezüglich  der  Disciplin  über  die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes
  finden  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  analoge  Anwendung.


Art.  26.  Die  Aufnahme  der  für  die  Armenpflege  und  deren  Anstalten
  erforderlichen  Bediensteten  erfolgt  durch  die  Gemeindeverwaltung
auf  Antrag  des  Armenpflegschaftsraths  und  unter  Beachtung  der  Vorschriften
  der  Gemeindeordnung.  Diese  Bediensteten  sind  aus  der  Armenkasse
  zu  bezahlen.

Art.  27.  Der  Armenpflegschaftsrath  vertritt  die  Gemeinde  in  allen
Angelegenheiten  der  öffentlichen  Armenpflege.  »

Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsraths  sind  für  den  durch  schuldhafte
  Nichterfüllung  ihrer  gesetzlichen  Obliegenheiten  oder  durch  schuldbanse
  Ueberschreitung  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  verursachten  Schaden

aftbar.

Art.  28.  Der  Armenpflegschaftsrath  ist  insbesondere  verpflichtet:

a)  über  den  Stand  und  die  Ursachen  der  Armuth  in  der  Gemeinde
sich  Kenntniß  zu  verschaffen;
57
        <pb n="72" />
        68  Tit.  V.  Armenwesen.

b)  in  den  sich  ergebenden  Einzelfällen  die  Zulässigkeit  einer  Unterstützung
  zu  ermitteln.

Alle  öffentlichen  Behörden,  Stiftungsverwaltungen,  Religionsdiener,
Aerzte  und  Privatwohlthätigkeitsvereine  sind  verpflichtet,  dem  Armenpflegschaftsrathe
  auf  Verlangen  die  ihnen  zu  Gebote  stehenden  und  zur
#sng  der  oben  vorgezeichneten  Aufgabe  erforderlichen  Aufschlüsse  zu
ertheilen.

Art.  29.  Der  Armenpflegschaftsrath  beschließt  über  Versagung  oder
Gewährung,  über  Umfang,  Dauer  und  Art  der  Unterstützung  und  regelt
deren  Verabreichung.  Er  ist  berechtigt,  arbeitsfähige  Personen,  welche
ungeachtet  ernstlicher  Bemühungen  keinen  Erwerb  finden,  durch  Ermittlung
  oder  Anweisung  von  Arbeit  zu  unterstützen.

Unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht  stehen  die  Armenhäuser  und
sonstigen  unmittelbar  aus  der  Armenkasse  unterhaltenen  Anstalten.

Art.  30.  Der  Armenpflegschaftsrath  kann  denjenigen  Personen,
welche  seinen  allgemeinen  oder  besonderen  Anordnungen  in  Bezug  auf
die  Ermittlung  ihrer  Hülfsbedürftigkeit,  auf  die  Verabreichung  von  Unterstützungen,
  auf  Leistungen  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  oder  auf  den
Aufenthalt  in  einer  bestimmten  Armenanstalt  ungerechtfertigten  Ungehorsam
  entgegensetzen,  jede  Unterstützung  so  lange  versagen,  so  lange  dieser
Ungehorsam  währt.

Art.  31.  Wird  einem  fremden  Hilfsbedürftigen,  dessen  sofortige
Heimweisung  nicht  zulässig  ist,  Unterstützung  gewährt,  so  hat  der  Armen-Pflegschaftsrath
  beziehungsweise  die  Verwaltung  der  huülfeleistenden
Krankenanstalt  an  den  Armenpflegschaftsrath  der  ersatzpflichtigen  Gemeinde
  binnen  3  Tagen  Nachricht  abzusenden.

Ist  die  Staatskasse  ersatzpflichtig,  so  muß  die  vorgeschriebene  Nachricht
  an  die  Distrikts-Verwaltungsbehörde  der  Heimath  des  Hülfsbedürftigen,
  ist  eine  andere  öffentliche  Kasse  ersatzpflichtig,  so  muß  sie  an
die  gesetzlichen  Vertreter  dieser  Kasse  ergehen.  Ist  die  Heimath  unbekannt,
  so  ist  die  Anzeige  an  die  der  unterstützenden  Gemeinde  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  zu  erstatten.

Wird  die  vorgeschriebene  Frist  versäumt,  so  ist  ein  Ersatzanspruch
nur  für  die  nach  dem  Tage  der  ergangenen  Nachricht  geleistete  Hülfe
zulässig.  Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  ist  Sache  des  Armenpflegschaftsraths
  und  der  Verwaltung  der  hülfeleistenden  Anstalt.

Art.  32.  Der  Armenpflegschaftsrath  hat  für  Herstellung  und  Erhaltung
  aller  zur  Uebung  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  nothwendigen
  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  sorgen.

Bei  Unternehmungen,  deren  Kosten  nicht  aus  den  laufenden  Einnahmen
  der  Armenkasse  gedeckt  werden  können,  bei  Einrichtungen,  welcheeine
  dauernde  Belastung  der  Gemeinde  zur  Folge  haben,  dann  bei  Einführung,
  Erhöhung  und  Regulirung  von  Gemeindeumlagen  oder  Abgaben
für  Armenzwecke  steht  dem  Armenpflegschaftsrath  nur  die  Anregung  und
Begutachtung,  die  Beschlußfassung  aber  den  nach  der  Gemeindeordnung
zuständigen  Organen  der  Gemeinde  zu;  der  Armenpflegschaftsrath  ist  jedoch
  zur  Beschwerdeführung  berechtigt.
        <pb n="73" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  69

Art.  33.  Die  Armenkasse  wird  durch  die  vom  Armenpflegschaftsrath
aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitglieder  oder  durch  die  nach  Art.  26  aufgestellten
  Bediensteten  verwaltet.

Die  mit  der  unmittelbaren  Verwaltung  betrauten  Personen  haften
zunächst  für  die  richtige  Erhebung  der  Einnahmen,  für  die  Einhaltung
des  Etats  und  für  die  vorschriftsmäßige  Verrechnung  der  Ausgaben;  sie
sind  zur  Leistung  einer  angemessenen  Caution  verpflichtet,  wenn  dieselbe
nicht  vom  Armenpflegschaftsrath  erlassen  wird.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist.  befugt,  von  den  Rechnungen  der  durch
die  Gemeindebehörden  verwalteten  Armenfonds  und  Wohlthätigkeitsanstalten
  Einsicht  zu  nehmen,  die  letzteren  nach  vorgängiger  Anzeige  bei
der  Gemeindeverwaltung  durch  abgeordnete  Mitglieder  besichtigen  zu  lassen,
  die  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  zu  beantragen,  und  bei
verweigerter  Abhülfe  Beschwerde  zu  führen.

Art.  34.  Bezüglich  der  Dauer  des  Rechnungsjahres,  der  Aufstellung
  des  Etats,  der  14tägigen  Offenlage  desselben,  der  Würdigung  der
hiegegen  vorgebrachten  Erinnerungen  2c.  gelten  dieselben  Vorschriften  wie
bei  Oer  Gemeinderechnung,  auf  welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen
wird.

Werden  Ausgaben  nothwendig,  die  im  Voranschlag  nicht  vorgesehen
7  hat  der  Armenpflegschaftsrath  in  öffentlicher  Sitzung  Beschluß
zu  fassen.

Alle  nicht  ständig  eingewiesenen  Ausgaben  setzen  einen  besonderen
Beschluß  des  Armenpflegschaftsraths  voraus,  dessen  Vorstand  jedoch  ermächtigt
  ist,  in  besonderen  und  dringenden  Fällen  und  unter  dem  Vorbehalt
  nachträglicher  Genehmigung  des  Armenpflegschaftsraths  die  erforderliche
  Verfügung  zu  treffen.

Gleiche  Ermächtigung  kann  vom  Armenpflegschaftsrath  auch  anderen
Mitgliedern,  den  Bezirkspflegern  und  Leitern  von  Armenanstalten  ertheilt
werden.

Sind  zur  Bestreitung  der  im  Voranschlag  vorgesehenen  oder  nachträglich
  beschlossenen  Ausgaben  außerordentliche  Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,
  neue  oder  erhöhte  Umlagen  erforderlich,  so  darf  die  den  Betrag
  der  ordentlichen  Deckungsmittel  übersteigende  Mehrausgabe  erst  dann
gemacht  werden,  wenn  die  Bewilligung  oder  Anweisung  der  nöthigen
  Mittel  nach  Maßgabe  der  Gemeinde-Ordnung  erfolgt  ist.

Art.  35.  Die  Rechnungen  für  das  abgelaufene  Jahr  sind  spätestens
  bis  zum  darauffolgenden  1.  Mai  zu  stellen  und  während  14  Tagen
  öffentlich  aufzulegen.

Nach  Ablauf  dieser  14tägigen  Frist  sind  die  Rechnungen  nebst  den
eiwa  eingekommenen  Erinnerungen  an  die  Gemeinde-Verwaltung  abzugeben.


Die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Rechnungen  und  das  Beschwerderecht
  richten  sich  nach  den  in  der  Gemeinde-Ordnung  für  die  Prüfung
und  Bescheidung  der  Gemeinderechnungen  festgestellten  Bestimmungen.

Art.  36.  Es  ist  dem  Armenpflegschaftsrath  gestattet,  Armen  behufs
gerichtlicher  Verfolgung  von  Vermögensrechten  die  erforderlichen  baaren
Prozeßauslagen  vorzuschießen.
        <pb n="74" />
        70  Tit.  V.  Armenwesen.

Den  Mitgliedern  und  den  besonders  beauftragten  Vollzugsorganen
des  Armenpflegschaftsraths,  sowie  den  Bezirkspflegern  kann  der  Eintritt
in  die  Wohnungen  der  unterstützten  Armen  zu  keiner  Zeit  verwehrt
werden.

Wenn  die  Erziehung  von  Kindern,  für  welche  Unterstützung  aus  der
Armenkasse  gewährt  ist,  von  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  offenbar
  vernachlässigt  wird,  so  kann  der  Armenpflegschaftsrath  die  Fortsetzung
  der  Unterstützung  davon  abhängig  machen,  daß  solche  Kinder  ihm
zur  besseren  Unterbringung  und  Erziehung  überlassen  werden.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  berechtigt,  die  Bestellung  gerichtlicher
Curatel  über  Personen  zu  beantragen,  welche  durch  Verschwendung  die
Besorgniß  begründen,  daß  sie  der  Armenkasse  zur  Last  fallen  werden.

Art.  37.  Der  Armenpflegschaftsrath  faßt  seine  Beschlüsse  in  den
festgesetzten  regelmäßigen  oder  in  besonders  anberaumten  Sitzungen,  auf
welche  die  Bestimmungen  der  Gemeinde-Ordnung  über  die  Sitzungen  der
Gemeinde-Verwaltungen  analoge  Anwendung  finden.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die
Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  und  daß  dem  Beschlusse  die  absolute
Stimmenmehrbleit  der  anwesenden  Mitglieder  zugefallen  ist;  bei  Gleichheit
  der  Stimmen  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  Leitung  der  Sitzungen  und  des  ganzen  Geschäftsganges  gebührt
dem  Vorstande  oder  beziehungsweise  seinem  Stellvertreter.

Zur  Regelung  des  Geschäftsganges  kann  sich  der  Armenpflegschaftsrath
  eine  Geschäftsordnung  geben,  in  Bezug  auf  Führung  und  Visitation
der  Kassen,  sowie  auf  Behandlung  des  Rechnungswesens  finden  die  Bestimmungen
  der  Gemeinde  Ordnung  analoge  Anwendung.

Die  Erstattung  von  Uebersichtsanzeigen  über  die  Geschäftsführung
der  Armenpflegen  wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Die  dritte  Abtheilung  des  neuen  Armengesetzes  handelt  von  der
Distrikts=  und  die  vierte  Abtheilung  von  der  Kreisarmenpflege,  die  fünfte
Abtheilung  von  dem  Aufsichtsrecht  und  der  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden,
  und  die  sechste  Abtheilung,  Art.  44,  von  den  Strafbestimmungen.

Hiernach  werden  Personen,  welche  öffentliche  Armenunterstützung  genießen,
  mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  und  im  Nückfall  bis  zu  30  Tagen
bestraft,  wenn  sie  entweder:

1)  durch  ungeziemendes  Benehmen  die  dem  Armenpflegschaftsrathe,
einem  Mitgliede  desselben,  einem  Bezirkspfleger  oder  denjenigen,
von  welchen  sie  im  Auftrag  des  Armenpflegschaftsraths  Almosen,
Kost,  Kleidung  2c.  erhalten,  gebührende  Achtung  verletzen,  oder
wenn  sie

2)  Lebensmittel,  Heizungsmaterial,  Kleidungsstücke,  Heilmittel,  Arbeitsstoffe,
  Werkzeuge  und  dergleichen,  welche  sie  von  der  öffentlichen
Armenpflege  oder  von  einer  öffentlichen  Wohlthätigkeitsanstalt  empfangen
  haben,  unbefugt  veräußern  oder  muthwilliger  Weise  unbrauchbar
  machen.

Mit  Arrest  bis  zu  14  Tagen  und  im  RNückfall  bis  zu  30  Tagen
werden  bestraft:
        <pb n="75" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  71

1)  arbeitsfähige  Personen,  welche  von  der  Armenpflege  Unterstützung
beziehen  oder  beanspruchen,  wenn  sie  die  ihnen  gemäß  Art.  6  Abf.  2
oder  Art.  29  Abs.  2  angewiesene  Arbeit  nicht  verrichten.

2)  arbeitsfähige  Personen,  welche  innerhalb  Jahresfrist  Unterstützung
von  der  Armenpflege  beansprucht  und  erhalten  haben,  wenn  sie
weder  einer,  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeit  sich  widmen,  noch  darzuthun
  vermögen,  daß  sie  sich  auf  eine  erlaubte  Weise  ernähren.

Siffer  2.  Kleinkinderbewahr-WMustalten.

Wenn  man  bedenkt,  welchen  Gefahren  Kinder  in  Physischer  und  moralischer
  Beziehung  ausgesetzt  sind,  wenn  dieselben  nicht  beaufsichtigt  und
überwacht  werden,  so  wird  man  den  Werth  solcher  Anstalten  zu  würdigen
  wissen.  Dieser  Umstand  mag  wohl  auch  die  Ursache  gewesen  sein,
paß  sich  diese  Anstalten  in  verhältnißmäßig  kurzer  Zeit  so  sehr  vermehrt

aben.

Die  k.  Regierung  des  unterfränkischen  Kreises  hat  daher  diesen  Anstalten
  schon  im  Jahre  1839  eine  besondere  Sorgfalt  gewidmet  und  in
der  16.  besonderen  Beilage  des  Intellig.-Blattes  die  Allerhöchste  Verordnung
  vom  17.  Oktober  1839  bekannt  gemacht:

4)  Die  Kleinkinderbewahranstalten  sind,  insolange  nicht  anders  verfügt
werden  wird,  als  Privatinstitute  zu  betrachten  und  als  solche  den
bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  behandeln.  Es  ist  jedoch  zur
Bildung  solcher  Anstalten  die  obrigkeitliche  Bewilligung  erforderlich.
Ihre  Einrichtung  und  Erhaltung  ist  allenthalben  zu  befördern,  wo
sich  das  Bedürfniß  für  sie  kundgibt,  wo  die  erforderlichen  Mittel
aufgebracht  werden  können,  und  wo  sich  gegen  den  Inhalt  der  vorzulegenden
  Statuten  etwas  Wesentliches  nicht  erinnern  läßt.

2)  Die  erwähnten  Anstalten  sollen  keinen  anderen  Zweck  haben,  als:
den  kleinen,  für  die  Schule  noch  nicht  reifen  Kindern  Aufenthalt
und  Pflege  in  der  Art  angedeihen  zu  lassen,  wie  solche  von  gewissenhaften
  und  verständigen  Eltern  zur  gedeihlichen  Entwicklung
geistiger  und  leiblicher  Kräfte  für  dieses  zarte  Jugendalter  gewährt
zu  werden  pflegen.

Auf  diese  ihre  Bestimmung  sind  sie  allenthalben  zu  beschränken
und  es  ist  ihnen  daher  auch  nicht  zu  gestatten,  daß  ihnen  der  hie
und  da  noch  übliche  Name  „Kleinkinderschule“  beigelegt  oder  daß
den  dabei  beschäftigten  Personen  der  Titel  eines  Lehrers  oder  einer
Lehrerin  beigelegt  werde.

3)  Die  Unternehmer  sowohl  als  auch  die  Amtsbehörden  haben  mit
allem  Ernst  darüber  zu  wachen,  daß  die  freie  und  naturgemäße
Entfaltung  des  kindlichen  Gemüthes  durch  steife  Förmlichkeiten  nicht
gehemmt,  der  jugendliche  Frohsinn  durch  eine,  erst  für  spätere  Jahre
geeignete  Lebensweise  nicht  verkümmert,  der  Schule  nicht  vorgegriffen
  und  die  erst  im  Heraustreten  begriffene  Geisteskraft  weder
übermäßig  angestrengt,  noch  unpassend,  sondern  vielmehr  genau  auf
die  im  §  5  bezeichnete  Weise  beschäftigt  werde.

4)  Da  bei  weitem  der  größere  Theil  der  in  diese  Anstalten  aufgenommenen
  Kinder  armen  Eltern  angehört  und  für  einen  Stand  erzo-
        <pb n="76" />
        72

5)

6)

7)

Tit.  V.  Armenwesen.

gen  werden  soll,  welcher  vorzugsweise  einen  gesunden,  kräftigen  und
gewandten  Körper,  Lust  und  Liebe  zu  anstrengender  Arbeit  und
möglichste  Beschränkung  seiner  Bedürfnisse  zu  seinem  künftigen  Fortkommen
  und  zu  seinem  äußeren  Lebensglück  nöthig  hat,  so  muß  in
den  Kleinkinderbewahranstalten  sorgfältig  Alles  vermieden  werden,
was  nachtheilig  auf  den  Gesundheitszustand  einwirkt,  wie  dieses
z.  B.  durch  überheizte  Lokalitäten  geschieht,  die  Pfleglinge  schwächt
und  verweichlicht,  den  Hang  zum  Wohlleben  und  Bedürfnisse
erzeugt,  die  in  späteren  Lebensjahren  nicht  mehr  befriedigt
werden  können  und  im  Entbehrungsfalle  eine  Quelle  der  Unzufriedenheit
  und  des  Unfriedens  eröffnen  dürften.  Es  ist  vielmehr  dahin
  zu  wirken,  daß  die  Kinder  schon  frühe  leiblich  gestärkt  und  gekräftigt
  werden,  daß  sie  sich  viel  und  ungezwungen  in  freier  Luft
aufhalten  und  bewegen,  und  daß  sie  selbst  bei  ungünstiger  Witterung
  in  den  Zimmern  mit  Sitzen,  Stehen  und  Gehen  fleißig  abwechseln.


Ihre  Unterhaltung  muß,  so  weit  es  ohne  Störung  der  nothwendigen
  Ordnung  möglich  ist,  frei  und  ungezwungen  sein  und
selbst  bei  ihren  gewöhnlichen  Spielen  ist  auf  freie  Geistesthätigkeit
und  eigenes  Nachdenken  oder  Erfinden,  auf  Gewandtheit  und  Stärkung
  des  Körpers,  auf  innere  Anregung  und  auf  Förderung  des
jugendlichen  Frohsinns  besonders  zu  achten.

Dagegen  muß  es  eine  Hauptaufgabe  bilden,  die  gesammte  Beschäftigungsweise
  der  Kinder  zu  einem  fortwährenden  Spiele,  d.  h.  zu
einer  leichten  und  geregelten,  zu  einer  anregenden,  anziehenden  und
zweckmäßig  abwechselnden  Unterhaltung  zu  machen.  Nur  ist  dabeie
vorzusehen,  daß  das  Spielen  nicht  ein  bloßes  Tändeln  und  die
leichte  Beschäftigung  nicht  in  geschäftigen  Müssiggang  ausarte.  Denn

auch  das  Spiel  hat  seinen  Ernst  und  auch  der  angenehmsten  Unterhaltung

  darf  es  nicht  an  der  erforderlichen,  den  Verhältnissen  anpassenden
  Gründlichkeit  und  Beharrlichkeit  fehlen.

Der  Ertheilung  eines  eigentlichen  Unterrichtes  haben  sich  die  Pfleger
  und  Aufseher  dieser  Anstalten  gänzlich  und  strenge  zu  enthalten.
  Die  Kinder  sollen  weder  schreiben  noch  lesen  lernen,  weder
mit  Rechnen,  noch  mit  sonst  einem  für  die  Schule  gehörigen  Lehrgegenstand
  anhaltend  beschäftigt  werden,  und  wenn  es  auch  unbenommen
  bleiben  nag,  sie  im  Zusammensetzen  und  Vergleichen  der
Buchstaben  oder  Zahlen  zu  üben,  so  hat  dieses  doch  nur  in  der
Absicht  zu  geschehen,  das  Auffassungs=  und  Anschauungsvermögen
zu  wecken,  Sinn  und  Urtheil  zu  schärfen,  an  geregeltes  Aufmerken
und  ruhige  Geistesthätigkeit  zu  gewöhnen  und  auf  diesem  Wege
die  Kleinen  zur  Benützung  der  öffentlichen  Schule  vorzubereiten.
Als  eine  ihrer  wichtigsten  Pflichten  haben  die  mit  der  Aufsicht  und
Pflege  dieser  Kinder  beauftragten  Personen  es  zu  erachten,  für  die
möglichste  Erweckung  und  Belebung  eines  wahrhaft  frommen  Gemüthes
  gewissenhafte  Sorge  zu  tragen.  Dazu  genügt  aber  nicht
blos,  die  Kinder  am  Anfang  und  Schluß  beten  zu  lassen,  es  muß
vielmehr  die  ganze  Erziehungsweise  darauf  als  auf  das  höchste  und
        <pb n="77" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  73

letzte  Ziel  hingerichtet  und  dahin  gearbeitet  werden,  daß  die  Klei—
nen  schon  von  Jugend  auf  Gott  erkennen  und  lieben  lernen,  daß
Lehre,  Beispiel  und  Uebung  sie  fortwährend  und  in  der  rechten
Art  auf  ihn  und  seine  Gebote  zurückweisen,  daß  sie  sich  früh  ge—
wöhnen,  das  zum  Gegenstand  ihrer  Verehrung  zu  machen,  was
ihnen  wie  allen  Menschen  zeitlebens  heilig  und  ehrwürdig  bleiben
soll,  kurz,  daß  sie  sich  ganz  von  frommem,  christlich-religiösen  Sinne
durchdrungen  fühlen.  Auf  diesen  Mittelpunkt  aller  wahren  Erziehung
  ist  auch  bei  der  übrigen  Beschäftigung  der  Kinder  stets  die  geeignete
  Rücksicht  zu  nehmen.

Diese  Beschäftigungsweise  hat  aber  vornehmlich  darin  zu  bestehen,
  daß  die  Sinnes=  und  Verstandeskräfte  der  Kinder  an  manchfaltigen
  Aufgaben  geübt  werden,  daß  man  ihnen  lehrreiche  und  erbauliche
  Geschichten  erzählt,  und  sich  dieselben  in  kindlicher  Art
wieder  von  ihnen  erzählen  läßt,  ihnen  bedeutungsvolle  Bilder  oder
sonstige  Gegenstände  zur  Betrachtung  vorhält,  und  sich  darüber  mit
ihnen  unterredet;  daß  man  kurze  inhaltreiche  Denksprüche  und  kleine
Liederverse  ihrem  Gedächtniß  einprägt  und  sie  daran  gewöhnt,  dieselben
  einfach,  ohne  Ziererei  wiederzugeben  und  daß  man  sie  außerdem
  anleitet,  leichte  Handarbeiten  zu  verrichten,  sich  dabei  untereinander
  selbst  zu  unterstützen,  und  so  die  erforderliche  Gewandtheit
  des  Leibes  und  des  Geistes  sich  allmählich  anzueignen.

8)  Hiebei  sollen  die  Pfleger  und  Aufseher  wohl  bedenken,  daß  sie  es

9

10)

mit  kleinen  Kindern  zu  thun  haben,  denen  das  Wahre  und  Gute
noch  nicht  durch  Verstandesgründe  zur  Ueberzeugung  gebracht  werden
  kann.  Dieser  Grundsatz  muß  die  ganze  Behandlung  und  Erziehungsweise
  in  den  Kleinkinderbewahranstalten  leiten,  deren  große
Aufgabe  nur  dann  als  gelöst  betrachtet  werden  kann,  wenn  durch
ebenso  liebevolle  als  ernste  Behandlung  Aufrichtigkeit  und  Offenheit,
  Schamhaftigkeit  und  Reinlichkeit,  Ordnung  und  Pünktlichkeit,
Dienstfertigkeit  und  Mäßigung,  Dankbarkeit  und  Liebe,  strenger
Gehorsam  und  Freude  an  nützlicher  Thätigkeit  sammt  anderen  Tugenden
  des  kindlichen  Alters  den  Kleinen  zur  Gewohnheit,  ja  gleichsam
  zur  anderen  Natur  werden,  und  jenen  eigentlich  sittlich  frommen
Sinn  oder  Charakter  begründen,  welcher  dem  Staate  und  der
Kicche  eine  sichere  und  erfreuliche  Bürgschaft  für  die  Zukunft  gewährt.


Die  Aufsicht  und  Leitung  der  Kleinkinderbewahranstalten  ist  den
Uebernehmern  zu  überlassen.  Die  öffentlichen  Behörden  aber  haben
durch  wiederholte  persönliche  Besuche  von  dem  genauen  Vollzuge
der  vorgeschriebenen  Grundsätze  sich  zu  überzeugen,  die  Beschäftigungs=
  und  sonstige  Erziehungsweise  sorgfältig  zu  überwachen,  ungeeignete
  Abweichungen  zu  rügen  und  erforderlichen  Falles  ein  ernstes
  Einschreiten  zu  veranlassen.

Die  Aufstellung  des  benöthigten  Personals  ist  gleichfalls  Sache  der
Unternehmer.  Diese  haben  jedoch  die  gewählten  Individuen  der
treffenden  Schul=  und  Polizeibehörde  zur  Anzeige  zu  bringen  und
sind  gehalten,  den  Erinnerungen  derselben  Gehör  zu  geben,  wenn
gegründete  Einwendungen  gegen  die  Wahl  erhoben  werden  können.
        <pb n="78" />
        1#  "
74  Tit.  V.  Armenwesen.

41)  Es  ist  aber  keineswegs  nothwendig,  zur  Wart  und  Pflege  der
Kleinen  nur  solche  Personen  aufzunehmen,  welche  sich  dem  Lehrerberuf
  eigens  gewidmet  haben  und  in  Schullehrer-Seminarien  und
andern  dergleichen  Anstalten  vorgebildet  worden  sind.  Es  genügt
vielmehr  vollständig,  wenn  dergleichen  Leute  das  vollständige  Zeugniß
  eines  unbescholtenen  Rufes  und  eines  tadellosen  Wandels  für
sich  haben,  wenn  sie  noch  in  den  kräftigeren  Lebensjahren  stehen
und  heiteren  Gemüthes  sind,  wenn  sie  sich  einfach,  klar  und  bestimmt
auszudrücken  wissen,  mit  der  Freundlichkeit  den  rechten  Ernst  verbinden
  und  mit  der  Sanftmuth  und  Geduld  die  nöthige  Willenskraft
  und  Beharrlichkeit  vereinigen,  insbesondere  aber,  wenn  sie
Liebe  zu  den  Kindern  haben  und  sich  der  unentbehrlichen  Gabe
der  Anregung  und  der  Mittheilung  erfreuen,  durch  welche  sie  allein
auf  das  Innere  der  Kleinen  einzuwirken  vermögen.

12)  Finden  es  Schullehrer  und  Schulgehülfen  ihrer  Neigung  angemessen,
  sich  bei  Kleinkinderbewahranstalten  verwenden  zu  lassen,  ist
ihnen  dieses  zuzugestehen  und  soll  die  an  solchen  Anstalten  zugebrachte
  Zeit  ihren  Dienstjahren  beigezählt  werden.

13)  Eltern  und  Vormünder  können  nicht  gezwungen  werden,  ihre  Kinder
  oder  Pflegebefohlenen  in  eine  Kleinkinderbewahranstalt  aufnehmen
  zu  lassen,  sondern  Eintritt  und  Austritt  sollen  frei  und  ungezwungen
  sein.

44)  Die  Vorsteher  solcher  Anstalten  können  verlangen,  daß  die  Kinder
reinlich  und  regelmäßig  in  die  Anstalt  gebracht  und  wieder  aus
derselben  abgeholt  werden.

Ferner  sind  sie  befugt,  denjenigen  Kindern  die  Aufnahme  zu
versagen,  durch  welche  derselben  äußere  und  innere  Nachtheile  gebracht
  werden  können.  Dagegen  wird  aber  auch  von  ihnen  erwartet,
  daß  sie  keine  übertriebenen  Forderungen  an  sie  in  Bezug  auf
Kleidung  2c.  stellen,  und  sich  in  stetem  Benehmen  mit  den  Eltern
erhalten.

15)  Oeffentliche  Prüfungen,  feierliche  Aufzüge,  Preisvertheilungen,  sowie
  überhaupt  Alles,  was  Ehrgeiz,  Eitelkeit  und  falsche  Selbstliebe
erzeugen  könnte  oder  sich  sonst  nicht  mit  diesem  zarten  Kindesalter
verträgt,  bleibt  untersagt.  Dagegen  ist  es  gestattet,  sie  von  Zeit
zu  Zeit  durch  Unterstützungen  und  kleine  Geschenke  zu  ermuntern
und  sie  zur  Weihnachtszeit  mit  Christbescheerungen  zu  erfreuen.

16)  Die  Aufbringung  der  Kosten  solcher  Anstalten  richtet  sich  nach  den

aufgestellten  Satzungen  derselben.

17)  Die  Vermögensverwaltung  und  die  Rechnungsablage  hierüber  hat
sich  nach  den  Statuten  der  Anstalt  zu  richten,  den  Verwaltungsbehörden
  steht  jedoch  die  Befugniß  zu,  bei  gegebenen  besonderen  Veranlassungen
  sowohl  von  der  Vermögensverwaltung  als  auch  von
der  Rechnungsstellung  Einsicht  zu  nehmen.

18)  Lösen  sich  dergleichen  Anstalten  auf,  so  soll  das  Vermögen  derselben
  dem  Ortsschulfond  zufallen,  wenn  nicht  vorher  in  gültiger
Weise  andere  Bestimmungen  hierüber  getroffen  worden  sind.  In  der
Registratur  sind  die  entsprechenden  Aufzeichnungen  über  den
        <pb n="79" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  75

Namen  des  Gründers,  das  Jahr  der  Gründung,  die  Dotation  cczu
  hinterlegen.

Ziffer  8.  Unterbringung  verwahrloster,  armer,  blinder,
taubstummer,  Früppelhafter  und  verwaister  Kinder  und
Fin#linge.  Pflege  fremder  Kinder.)

Für  verwahrloste  Kinder  sind  insbesondere  die  wohl  in  allen  Kreisen
  bestehenden  Rettungsanstalten  in's  Leben  gerufen  worden,  welche
von  Privaten  gegründet  und  aus  Kreisfonds  unterstützt  werden,  während
  für  Blinde  das  Central-Blinden-Institut  in  München  und  die  Kreisblindenanstalten,
  dann  für  Taubstumme  die  Taubstummen-Institute,  für
Waisenkinder  die  Waisenhäuser  und  für  krüppelhafte  Kinder  eine  Anstalt
in  München  gegründet  wurde.

Die  Unterbringung  von  Kindern  in  Rettungshäusern  ist  nicht  nur
rathsam,  sondern  sogar  geboten,  wenn  die  Erziehung  eines  Kindes  derart
  vernachlässigt  wird,  daß  mit  Grund  angenommen  werden  kann,  daß
es  ein  verdorbener  Mensch  werde,  wenn  es  unter  den  schädlichen  Einflüssen
  einer  schlechten  Umgebung  länger  verbleibe.  Fällt  einer  armen
Gemeinde  die  Leistung  der  Kosten  hiefür  zu  schwer,  so  hat  sie  sich  in
einem  Gesuche  an  den  Distriktsrath  zu  wenden  resp.  an  die  betreffende
Distriktsverwaltungsbehörde,  welche  gegebenen  Falles  Unterstützungen
zuwendet.

Die  Aufnahme  blinder  und  taubstummer  Kinder  in  die  Blinden=  und
Taubstummen-Institute  richtet  sich  nach  den  für  jeden  Kreis  festgestellten
und  bekanntgemachten  Satzungen.

Für  arme  Waisenkinder  ist  um  die  Pfründner-Aufnahme  in  Waisenhäusern
  nachzusuchen.  Die  Gesuche  selbst  sind  mit  den  erforderlichen
Zeugnissen  über  Geburtsort  und  Zeit,  Confession,  Eltern  und  deren  Kinderzahl
  und  Alter  und  endlich  mit  einem  Zeugnisse  des  Gerichtsarztes
zu  belegen  und  durch  die  Distrikts-Verwaltungsbehörde  zu  vermitteln.

Fremde  Kinder  dürfen  nur  mit  Curatelbewilligung  von  Leuten  zur
Verpflegung  aufgenommen  werden,  von  denen  angenommen  werden  kann,
daß  sie  nicht  von  schnöder  Gewinnsucht  geleitet  den  ihnen  anvertrauten
Kindern  die  nöthige  Sorgfalt  zuwenden.  Mit  dem  Gesuche,  welches  der
Armenpflegschaftsrath  zu  instruiren  und  einzusenden  hat,  ist  ein  von  der
Distriktsverwaltungsbehörde  ausgestellter  oder  beglaubigter  Heimathsschein
  mitvorzulegen,  was  um  so  nothwendiger  ist,  als  sonst  einer  Gemeinde
  bedeutende  Nachtheile  bezüglich  der  späteren  Sustentation  erwachsen
  könnten.

Diese  Heimathsscheine  sind  entweder  vom  Bürgermeister  oder  vom
Vorstand  des  Armenpflegschaftsraths  aufzubewahren,  bis  jene  Kinder
wieder  abgeholt  werden.

*)  In  specic  für  Unterfranken:  Hohe  Regierungsentschl.  vom  17.  Oktober  1867.
Kr.-A.-Bl.  für  Unterfr.  Nr.  137  Seite  1581  u.  f.
        <pb n="80" />
        76  Tit.  V.  Armenwesen.

Ziffer  A.  Unterbringung  jugendlicher  Personen  in  Erziehungsanstalten
  für  Verwahrloste  nach  Drt.  90  des
Ppl.-St.-Ges-Art.

  90  des  P.-St.-G.  lautet:  Gegen  Personen,  welche  wegen  Bettelns,
Landstreicherei  und  Arbeitsscheue  zweimal  gestraft  worden  sind  und  binnen
  Jahresfrist  vom  Tage  der  letzten  Verurtheilung  an  sich  einer  neuen
Zuwiderhandlung  gegen  einen  dieser  Artikel  schuldig  machen,  kann  die
Zulässigkeit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  der  Verwahrung  in
einer  Polizeianstalt  ausgesprochen  werden.

Abs.  3.  Bei  jugendlichen  Personen  unter  16  Jahren,  welche  binnen
  Jahresfrist  3  mal  wegen  Landstreicherei  und  Bettels  aufgegriffen
worden  sind,  kann  auch  in  dem  Falle,  daß  wegen  Mangels  der  zur
Unterscheidung  der  Strafbarkeit  der  Handlungen  erforderlichen  Ausbildung
  eine  Verurtheilung  nicht  erfolgt,  durch  das  Polizeigericht  die  Unterbringung
  in  einer  Erziehungsanstalt  für  verwahrloste  jugendliche  Personen
  angehalten  werden.

Die  bezüglichen  Aktenstücke  werden  sub  Tit.  Vi  Ziffer  4  in  der  Registratur
  hinterlegt.

Ziffer  5.  Unterstützung  und  Veroflegung  hülfsbedürftiger
mnd  erkrankter  Personen.

Die  Armen-Unterstützungen  sind  entweder  vorgesehene  oder  momentane,
  außerordentliche.  Im  ersten  Falle  sind  sie  in  den  Armen-Etat
aufzunehmen,  im  zweiten  Falle  hat  der  Armenpflegschaftsrath  in  ordentlicher
  Sitzung  Beschluß  zu  fassen.

Hierüber,  sowie  über  das  Verhalten  der  Armenpflegschaftsräthe  bei
Verpflegung  erkrankter  fremder  Personen  enthält  das  neue  Armengesetz
die  nöthigen  Bestimmungen.

Die  Beschlüsse  des  Armenpflegschaftsraths,  die  abgeschlossenen  Verträge
  und  die  mit  den  Heimathsbehörden  gepflogenen  Correspondenzen
sind  in  der  Registratur  sub  Ziff.  5  zu  hinterlegen.

Ziffer  G.  Beaufsichtigung  der  Armen,  Arbeitsscheuen  und
Verschwender.

Aunf  Personen  dieser  Art  bezieht  sich  der  Art.  44  des  neuen  Armengesetzes,
  wornach  arbeitsfähige  Personen  mit  Arrest  von  14  bis  30  Ta-6ea
  zu  bestrafen  sind,  wenn  sie  die  ihnen  angewiesene  Arbeit  nicht  verrichten.


Auf  Verschwender  ist  Art.  36  Abs.  4  des  neuen  Armengesetzes  anwendbar,
  wornach  der  Armenpflegschaftsrath  berechtigt  ist,  die  Bestellung
gerichtlicher  Curatel  zu  beantragen,  wenn  die  Besorgniß  begründet  ist,
daß  sie  der  Armenkasse  zur  Last  fallen  werden.

Ziffer  7.  Die  Sparkassen.

Diese  bestehen  gewöhnlich  für  einen  Verwaltungsbezirk  und  sind
bestimmt,  Dienstboten  und  anderen  Personen  Gelegenheit  zu  bieten,  ihre
        <pb n="81" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  77

Ersparnisse  nutzbringend  anzulegen.  Größer  noch  als  der  materielle
Vortheil  ist  der  moralische  Werth,  den  sie  haben;  deswegen  ist  die  Ein—
führung  von  Sparkassen  allenthalben  zu  empfehlen.  Eine  oder  mehrere
Gemeinden  oder  die  sämmtlichen  Gemeinden  eines  Distrikts  können  eine
solche  gründen  und  bilden.  Die  Feststellung  der  Statuten  bleibt  den
betreffenden  Gemeinden  und  der  Genehmigung  der  betreffenden  Kreisregierung
  vorbehalten.  Bei  Errichtung  von  Sparkassen-Schuldurkunden
haften  die  Gemeinden  solidarisch.

Die  bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  anzulegenden  Aktiokapitalien
  werden  nach  dem  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  mit  4%  verzinst  und
können  jederzeit  dort  angelegt  werden.  Bei  außerordentlichen  Geldanlehen
  des  Staats  können  die  Sparkassen  mit  Darlehen  gleichmäßig  konkurriren
  und  jenen  Zinsfuß  in  Anspruch  nehmen,  gegen  den  die  Schuldenkontrahirung
  überhaupt  geschieht.

Die  Leitung  und  Ueberwachung  der  Sparkassen  ist  in  die  Hände
eines  eigens  hiezu  gewählten  Ausschusses  gelegt,  welcher  jährlich  über
seine  Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnung  zu  stellen  und  dieselbe  zur
Revision  vorzulegen  hat.

In  die  Registratur  gehören  die  Statuten  und  sonstigen  Aufzeichnungen.


Jiffer  S.  Kreishülfskasse.  Distriktshülfskasse.  Orts-,
Leih=  und  Hülfskassen.

Für  jeden  Kreis  wurde  von  Seiner  Majestät  dem  König  Ludwig  J.
unterm  29.  August  1828  eine  Kreishülfskasse  mit  einem  Fond  von  je
10,000  fl.  gestiftet.

Die  Bestimmung  dieser  Hülfskassen  ist,  Landeigenthümer  und  Gewerbtreibende
  in  unverschuldeten  Nothfällen  mit  den,  zur  Erhaltung
ihres  Anwesens  nöthigen  Darlehen  gegen  geringe  Verzinsung  und  leidliche
  Rückzahlungsfristen  allenfalls  auch  ohne  die  oft  schwierige  Bestellung
  einer  Hypothek  zu  unterstützen.

Aus  diesen  Kreishülfskassen  werden  Darlehen  nicht  unter  100  fl.
und  nicht  über  300  fl.  gegeben,  welche  in  Annnitäten,  d.  h.  jährlichen
gleichen,  zugleich  mit  den  Zinsen  geschehenden  Abschlagszahlungen  rückzahlbar
  sind.  Durch  diese  Annuitäten  wird  das  Kapital  in  5  bis  15  Jahren
  getilgt,  indem  bei  100  fl.  Anleihen  jährlich,  je  nachdem  die  Zinsen
desselben  von  1  bis  4%  bestimmt  sind,  Zahlungen  in  nachstehendem
Maße  geschehen.

Zahl  der  Jahre  zur  Abzahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinsfuß.  5.  10.  15.
fl.  kr.  fl.  kr.  ffl.  kr.
4  Prozent  20  3710  35  7  13
2  Prozent  24  44414  7  47
3  Prozent  214  5011  44  8  26
4  Prozent  22  282  3  9  —
        <pb n="82" />
        78  Tit.  V.  Armenwesen.

Das  Darlehen  muß  zur  Erhaltung  des  Anwesens  des  Empfängers,
zur  Anschaffung  gefallenen  Viehes,  mangelnder  Saatfrüchte,  Brodfrüchte,
des  zu  Verlust  gegangenen  Handwerkszeugs,  zur  Reparatur  der  Wohnund
  Wirthschaftsgebäude  verwendet  werden,  wofür  der  Armenpflegschaftsrath
  zu  haften  hat.  Der  Darlehenssucher  hat  sich  an  den  Armenpflegschaftsrath
  zu  wenden,  welcher  das  Gesuch  aufzunehmen  und  zu  instruiren,
insbesondere  ein  Zeugniß  darüber  auszustellen  hat:

a)  daß  sich  Bittsteller  rechtlich  und  sittlich  aufgeführt  habe,  erwerbsam
und  thätig  sei,

b)  daß  ein  unverschuldeter  Nothfall  und  welcher?  die  Gefährdung
seines  Erwerbstandes  herbeigeführt  habe  und  daß  die  Möglichkeit,
denselben  zu  erhalten,  nur  durch  ein  Darlehen  aus  der  Kreishülfskasse
  bedingt  sei,  und

JP)  daß  er  sich  auf  einem  andern  Wege  die  hiezu  nöthigen  Mittel  nicht
verschaffen  könne;

d)  welche  Sicherheit  für  das  Darlehen  geleistet  wird,  ob  Hypothek,
Faustpfand  oder  Bürgschaft,  in  welchen  Annuitäten  dasselbe  zurückgezahlt
  werden  soll,  und  endlich  die  Familienverhältnisse  und  die
Erwerbsfähigkeit  der  Familienglieder.

Das  Protokollargesuch  sammt  dem  Gutachten  des  Armenpflegschaftsraths
  und  den  sonstigen  Belegen  ist  dem  Königlichen  Bezirksamt  zur  weiteren
  Instruktion  und  Verfügung  mit  Begleitungsbericht  in  Vorlage  zu

ringen.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  Statuten  der  Kreishülfskasse  Bezug  genommen,
  welche  von  Zeit  zu  Zeit  in  den  Kreisamtsblättern  auf's  Neue
veröffentlicht  werden.

Denselben  Zweck,  welchen  die  Kreishülfskassen  für  einen  ganzen  Kreis
haben,  haben  die  Distriktshülfskassen  für  einen  Distrikt  oder  Verwaltungsbezirk,
  und  die  Orts-,  Leih=  und  Hülfskasse  für  eine  einzelne  Gemeinde.
  Der  Entwurf  der  Statuten  steht  im  ersten  Falle  dem  Distriktsrath
  und  im  zweiten  Falle  dem  eigens  gewählten  Ausschusse  zu,  und
sind  solche  der  Verwaltungsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die
genehmigten  Statuten  und  sonstigen  erwachsenen  Aktenprodukte,  Gesuche
und  dergl.  sind  sub  Tit.  V  Ziffer  8  der  Registratur  zu  hinterlegen.

JZiffer  9.  Armenbeschäftigungsanstalten.

Die  Beschäftigung  der  Armen  durch  Arbeit  ist  ein  Grundzug  des
neuen  Armengesetzes.  So  lange  der  Arme  im  Stande  ist,  seinen  Unterhalt
  entweder  ganz  oder  theilweise  zu  verdienen,  soll  ihm  keine  Unterstützung
  bewilligt  und  dieselbe  sogar  so  lange  entzogen  werden,  bis  er
sich  der  ihm  angewiesenen  Arbeit  unterzieht.  Daß  kranke  und  schwächliche
  Personen  entweder-gar  nichts  arbeiten  oder  doch  nur  leichte  Arbeiten
  verrichten  können,  versteht  sich  von  selbst.  Die  Arbeiten  selbst  sind
sehr  verschieden  und  richten  sich  sowohl  nach  dem  Geschlecht  der  Arbeiter
als  auch  nach  anderen  Verhältnissen:  Für  Personen  weiblichen  Geschlechts
eignen  sich  Arbeiten  im  Stricken,  Häckeln,  Nähen  2c.,  für  Personen  männlichen
  Geschlechts  Holzschnitzereien,  welcher  Industriezweig  z.  B.  in  den
Nhöngegenden  zu  Hause  ist.
        <pb n="83" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  79

An  der  Spitze  dieser  Beschäftigungsanstalten  muß  Jemand  stehen,
der  das  Ganze  zu  leiten  fähig  ist,  welcher  die  Rohstoffe  von  den  be—
stellenden  Fabrikanten  entgegen  nimmt,  die  Arbeiten  prüft  und  die  Arbeitslöhne
  berechnet,  dieselben  auszahlt  und  verbucht,  den  Fabrikanten
Rechnung  stellt  und  dergl.  Es  ist  dieses  kein  angenehmes  Geschäft  und
meistens  lösen  sich  die  Armenbeschäftigungsanstalten  auf,  weil  selten  Jemand
  zu  finden  ist,  der  die  Leitung  derselben  übernimmt.  Wie  wohlthätig
  und  segensreich  solche  Armenbeschäftigungsanstalten  sind  und  welchen
  Einfluß  dieselben  auf  den  Wohlstand  armer  Familien  üben;  in  denen
nur  ein  paar  erwachsene  Kinder  fleißig  zusammenarbeiten,  kann  derjenige
beurtheilen,  welcher  Gelegenheit  gehabt  hat,  einer  solchen  Armenbeschäftigungsanstalt
  vorzustehen.  Schon  einige  Wochen  nach  ihrer  Einführung
waren  erwachsene  Mädchen  einer  Familie,  die  sich  vorher  dem  Müssiggang  ergeben
  hatten,  im  Stande,  so  viel  zu  verdienen,  als  sie  zum  Unterhalt
der  ganzen  Familie  bedurften.  Die  Einführung  solcher  Beschäftigungsanstalten
  für  Arme  kann  also  nicht  genug  empfohlen  werden.

Ziffer  10.  Suppen-Anstalten.

Das  Allerhöchste  Staatsministerium  hat  bereits  im  Jahre  1836  anlässig
  der  damals  herrschenden  Brechruhr  die  allgemeine  Erfahrung  ausgesprochen,
  daß  insbesondere  bei  den  Unbemittelten  die  Entbehrung
warmer  Speisen,  und  der  unzeitige,  sowie  der  übermäßige  Genuß  von
Branntwein,  schlechtem  Bier  und  ungesundem  Wasser  nach  kurz  vorhergegangener
  Ueberfüllung  des  Magens  mit  Obst,  unreifen  Kartoffeln,
Gurken  2c.  häufig  heftige  Diarrhöen  erzeugen,  welche  in  Ruhr  und  vielleicht
  auch  in  Brechruhr  ausarten.  Deshalb  ist  die  Errichtung  von
Suppenanstalten  in  den  mit  konstribirten  und  verschämten  Armen  versehenen
  Städten  und  größeren  Ortschaften  nicht  nur  wünschenswerth,
sondern  beinahe  nothwendig.  Eine  solche  Suppenanstalt  wird  selbst  in
den  nur  mit  dürftigen  Einwohnern  und  Taglöhnern  bewohnten  Dörfern
die  besten  Dienste  leisten,  da  in  derselben  eine  Portion  sättigende  Suppe
nur  auf  etwa  2  kr.  zu  stehen  kommt  und  die  Errichtung  in  kleineren
Ortschaften  meist  ohne  besondere  Anstände  von  irgend  einem  Einwohner
ausgehen  kann  und  auf  sachgemäße  Belehrung  und  Aufmunterung  sicher
ausgehen  wird.

Die  betreffenden  magistratischen  und  Distriktspolizeibehörden  wurden
damals  angewiesen,  im  Benehmen  mit  den  Armenpflegschaftsräthen  für
die  Errichtung  solcher  Suppenanstalten  Sorge  zu  tragen.  Aus  solchen
zu  errichtenden  Suppenanstalten  sind  nach  den  festgesetzten  Preisen  oder
auch  in  äußersten  Fällen  unentgeltlich  vorerst  die  konskribirten  und  verschämten
  Armen  des  Ortes  zu  versorgen.  Nach  Befriedigung  dieser  bleibt
diszirabreichung  von  Suppe  an  Andere  gegen  Bezahlung  nicht  ausgeschlossen.


Diese  Suppenanstalten  sind  unter  gehörige  Aufsicht  und  Controlle
zu  stellen  und  alle  desfallsigen  Anordnungen  2c.  gehen  vom  Armenpflegschaftsrath
  aus.  Diese  dort  bereiteten  Suppen  sind  täglich  und  in  Gezwart
  der  Empfänger  vor  der  Vertheilung  zu  probiren  resp.  zu  verösten.
        <pb n="84" />
        80  Tit.  V.  Armenwesen.

Im  Nachgang  zu  vorstehender  Verfügung  hat  dann  das  Allerhöchste
Staatsministerium  acht  verschiedene  Recepte  zur  Bereitung  solcher  Suppen
mitgetheilt,  welche  nachstehend  eine  Stelle  finden  sollen.  Ein  solches  Re—
cept  ist  jedesmal  für  50  Portionen  berechnet.

I.  Brodsuppe  mit  Fleisch.

36  kr.  Hausbrod,
9  kr.  Salz  und  sonstige  Zuthaten,
55  kr.  für  5½  Pfund  Fleisch,  per  Pfund  10  kr.

II.  Kartoffelsuppe  mit  Fleisch.

2  Viertel  Kartoffeln  30  kr.
Einbrenn  14  kr.
Grünes  mit  Zubehör  10  kr.
4½  Pfund  Fleisch  à  10  kr.  45  kr.
III.  Reissuppe.
6  Pfund  Reis  à  13  kr.  1  fl.  18  kr.
Zugehör  8  kr.
2  Pfund  Fleisch  à  10  kr.  20  kr.
IV.  Brennsuppe.
Hausbrod  50  kr.
Kümmel  und  Zubehör  5  kr.
Einbrenn  45  kr.
V.  Gerstensuppe.
6  Pfund  Nollgerste  à  8  kr.  48  kr.
Grünes  mit  Zubehör  12  kr.
4  Pfund  Fleisch  à  10  kr.  40  kr.
VI.  Eiergerste  mit  Fleisch.
10  Dreißiger  Mehl  à  4  kr.  40  kr.
Grünes  sammt  Zubehör  9  kr.
Eier  46  kr.
3½⅛  Pfund  Kuhfleisch  35  kr.
VII.  Banadtsuppe  mit  Fleisch.
Semmeln  30  kr.
Grünes  mit  Zubehör  9  kr.
Eier  46  kr.
4½  Pfund  Fleisch  45  kr.
VIII.  Tropfsuppe  mit  Fleisch.
6  Dreißiger  Mehl  24  kr.
Eier  46  kr.
Grünes  mit  Zubehör  40  kr.
5  Pfund  Fleisch  à  10  kr.  50  kr.

Das  Fleisch  wird  gänzlich  verkocht,  und  geht  ohne  allen  Abfall  in
die  Suppe  über.  Werden  die  nöthigen  Ingredienzen  im  Großen  gekauft,
so  stellen  sich  auch  die  Preise  etwas  billiger.
        <pb n="85" />
        Tit.  V.  Armenwesen.  81

Allerdings  stehen  dieselben  jetzt  nicht  mehr  so  wie  im  Jahre  1836,
allein  immerhin  liefern  diese  Suppen  eine  nahrhafte  und  gesunde
Speise  für  Arme.

Die  über  diese  Suppenanstalten  entstehenden  Aufschreibungen  und
Rechnungen  werden  sub  Tit.  V  Ziffer  10  in  der  Registratur  hinterlegt.

Ziffer  II.  Armenhäuser.

Um  den  konskribirten  und  sonstigen  Armen  einer  Gemeinde  das
nöthige  Obdach  geben  zu  können,  sind  Armenhäuser  nothwendig.  Vor
Allem  ist  es  nothwendig,  daß  dieselben  für  die  darin  unterzubringenden
Armen  und  Familien  den  nöthigen  Raum  bieten;  denn  zahlreiche  Familien
  oder  einzelne  Arme  in  dem  einzigen  Hirten=  oder  Gemeindehause
zusammenzudrängen,  daß  sie  kaum  einen  Raum  für  ihre  Schlasstelle  finden
  können,  ist  ein  gegen  die  Anständigkeit  laufender,  der  Gesundheit
gefährlicher,  sittenverderblicher,  ein  unmenschlicher  und  durchaus  nicht  zu
duldender  Unfug.

Allerdings  mag  es  einer  großen  und  zugleich  armen  Gemeinde
schwer  fallen,  ihre  vielen  Armen  unterzubringen,  allein  es  ist  und  bleibt
einmal  Pflicht  der  Armenpflegschaftsräthe,  für  ihre  Armen  zu  sorgen.

Jiffer  12.  Wohlthätigkeitsvereine.

Unter  Wohlthätigkeitsvereinen  versteht  man  das  Zusammenwirken
mehrerer  Personen  zur  Förderung  eines  wohlthätigen  Zweckes.  Hiezu
gehören  z.  B.  zwei  in  neuerer  Zeit  entstandene  Vereine,  nämlich  der
Sankt  Johannes-Zweigverein,  und  der  Verein  zur  Unterstützung  der  im
Jahre  1866  verwundeten  Soldaten;  —  ferner  der  Verein  zur  Unterbringung
  entlassener  Sträflinge  u.  dergl.  Sache  der  Gemeinden  ist  es,
solchen  Vereinen,  welche  nach  den  verschiedensten  Richtungen  die  Milderung
  des  menschlichen  Elends  und  die  Unterstützung  der  Armen  und
Nothleidenden  anstreben,  in  die  Hände  zu  arbeiten,  durch  entsprechende
Belehrung  die  wohlhabenden  Gemeindeglieder  zum  Beitritt  in  solche
Vereine  zu  ermuntern  und,  wenn  die  Mittel  es  erlauben,  auch  aus  der
Gemeindekasse  selbst  jährliche  Unterstützungsbeiträge  zu  leisten.

In  der  Registratur  ist  ein  Verzeichniß  zu  hinterlegen,  welchen  Wohlthätigkeitsvereinen
  eine  Gemeinde  beigetreten  ist,  und  welche  jährliche
Beiträge  sie  leistet.

Jiffer  13.  Collecten  in  Unglücksfällen  durch  Elementar-Ereignisse.


Unter  Collecten  versteht  man  die  Sammlung  freiwilliger  Gaben.
Dieselben  sind  an  die  Genehmigung  der  Polizeibehörden  gebunden,  weswegen
  auch  die  Vornahme  derselben  durch  die  k.  Kreisregierungen  angeordnet
  werden.  In  diesem  Falle  hat  der  Bürgermeister  die  nöthigen  Anordnungen
  zu  treffen  und  das  Resultat  derselben  mit  Begleitungsbericht
an  die  voro  s#tzte  Distriktsverwaltungsbehörde  einzusenden.  Solche  Collecten
  finden  statt  für  Einwohner  von  Gemeinden,  welche  durch  Hagel-6



Knauth,  Gemeindeschreiber.
        <pb n="86" />
        82  Tit.'  VI.  Sittenpolizei.

schlag,  Ueberschwemmung  und  Feuersbrünste  bedeutenden  Schaden  erlitten
  haben,  ferner  für  arme  Gemeinden  zum  Zwecke  von  Schulhaus=  und
Kirchen-Neubauten  oder  Reparaturen.

Auch  können  solche  Collecten  auf  Anordnung  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  vorgenommen  werden,  wenn  durch  schleunige  Hülfe  einer
bedrängten  Gemeinde  Unterstützung  geleistet  werden  soll;  wenn  z.  B.
eine  Gemeinde  durch  einen  großen  Brand  um  ihre  sämmtlichen  Vorräthe
von  Futter,  Lebensmitteln,  Samengetreide,  kurz  um  Alles  gekommen
ist.  In  solchen  Fällen  ist  rasche  Hülfe  nothwendig,  und  trifft  hier  das
Sprüchwort  zu:  „Wer  schnell  gibt,  gibt  doppelt."

Nach  Art.  92  des  Polizeistrafgesetzbuches  wird  Jemand,  welcher  ohne
die  erforderliche  polizeiliche  Bewilligung  entweder  eine  Collecte  unternimmt,
  oder  die  erwirkte  Bewilligung  überschreitet,  an  Geld  bis  zu  25  fl.
gestraft.  Das  unbefugt  Gesammelte  wird  zum  Besten  der  Ortsarmenkasse
  confiscirt.

Die  Einsendung  von  Collectengeldern  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  ist  portofrei.

In  der  Registratur  ist  über  die  vorgenommenen  Collecten  ein  fortlaufendes
  Verzeichniß  zu  führen  (vide  Formular  Nr.  42),  in  welchem  das
Datum  derselben,  der  Name,  für  welche  Person  oder  Gemeinde  solche
vorgenommen  wurde,  dann  der  angefallene  Betrag  2c.,  ferner  auf  wessen
Anordnung  dieselbe  vorgenommen  wurde,  einzutragen  ist.

(Allerhöchste  Ministerialverordnung  vom  19.  März  1867.  Kr.-A.-Bl.  für  Unterfrank.

Jiffer-U.  Getreide-Magazine.

Dieselben  sind  dazu  bestimmt,  in  Zeiten  der  Noth  einen  namhaften
Vorrath  von  Getreide  bereit  zu  haben,  um  der  Brodnoth  einer  Gemeinde
vorzubeugen.

 

Tit.  VI.
Sitten-Polizei.

Nach  §  138  der  neuen  Gemeindeordnung  steht  die  Handhabung  der
gesammten  Polizei  dem  Bürgermeister  ganz  allein  zu,  weßhalb  auf  diesen
  Paragraphen  Bezug  genommen  wird.

Die  Polizeiverwaltung  theilt  sich  nun:

4)  in  Sittenpolizei,

2)  in  Sanitätspolizei,

3)  in  Bau=  und  Straßerpolizei,
4)  in  Feuerpolizei.
        <pb n="87" />
        Tit.  VI.  Sittenpolizei.  83

Die  Sittenpolizei  theilt  sich  wieder  in  die  nachbezeichneten  14  Unterabtheilungen:


JZiffer  1.  Haudhabung  der  Polizeistunde.

Die  Polizeistunde  bezeichnet  überhaupt  den  Zeitpunkt,  von  wo  an
bei  Nacht  alle  öffentlichen  Häuser  geschlossen  sein  sollen.  In  Landgemeinden
  ist  nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  Juni  1862  die
Polizeistunde  auf  Nachts  11  Uhr  festgesetzt.  Dieselbe  kann  aber  durch
orts  polizeiliche  Vorschrift  auf  eine  frühere  Abendstunde  festgesetzt
werden.

In  Märkten  und  Landgemeinden,  welche  unmittelbar  an  dem  Burgfrieden
  einer  Stadt  gelegen  sind,  oder  als  Vergnügungsort  der  benachbarten
  Stadtbewohner  in  Betracht  kommen,  kann  die  Polizeistunde  für
alle  oder  einzelne  Wirthschaften  auf  die  Dauer  des  ganzen  Jahres  oder
bestimmter  Monate  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  auf  12  Uhr  Nachts
festgesetzt  werden.

Am  Geburts=  und  Namenstage  Seiner  Majestät  des  Königs  und
Ihrer  Majestät  der  Königin,  an  den  Haupttagen  von  Volksfesten,  am
Sylvesterabend,  an  den  Fastnachtstagen  sind  die  Ortspolizeibehörden  berechtigt,
  die  Polizeistunde  allgemein  oder  nur  für  einzelne  Wirthschaften
zu  verlängern.

Die  Verlängerung  erfordert,  wenn  sie  auf  Ansuchen  eines  Wirthes
erfolgt,  jederzeit  eine  schriftliche  Ausfertigung,  in  welcher  die  Veranlassung
  der  Verlängerung  und  die  Dauer  der  letzteren  genau  angegeben
sein  muß.  Geschlossene  Gesellschaften  und  gesellige  Vereine  sind  von  der
Einhaltung  der  festgesetzten  Polizeistunde  nur  dann  befreit,  wenn  sie  ein
besonderes,  mit  den  öffentlichen  Gesellschafts-Lokalitäten  nicht  verbundenes
  Lokal  besitzen.

Im  letzteren  Falle  sind  die  Ortspolizeibehörden  berechtigt,  geselligen
Vereinen  und  geschlossenen  Gesellschaften  eine  verlängerte  Polizeistunde
in  widerruflicher  Weise  zu  bewilligen,  insofern  diese  Maßregel  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  mit  der  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und
sittlichen  Ordnung  vereinbar  ist.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen
Einhaltung  der  Polizeistunde  finden  keine  Anwendung  auf  auswärtige
Gäste,  welche  in  einer  Wirthschaft  übernachten.

Bezüglich  der  Uebertretungen  der  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Einhaltung
  der  Polizeistunde  sind  die  Artikel  62  und  65  des  Pol.-Strafgesetzes
  maßgebend,  auf  welche  Bezug  genommen  wird.

Der  Bürgermeister  hat  alle  zur  Anzeige  kommenden  Uebertretungen
bei  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  anzuzeigen.

Das  Bieten  der  Polizeistunde  geschieht  in  manchen  Orten  durch  die
Nacht=  oder  Schleichwächter;  allein  es  ist  unzweckmäßig,  vielmehr  Sache
des  Polizeidieners.

Die  Handhabung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Einhaltung
der  Polizeistunde  hat  aber  auch  noch  Bedeutung  auf  die  Handhabung
der  Sicherheitspolizei  und  den  Wohlstand  der  Gemeinden.

Es  ist  eine  bekannte  Thatsache,  daß  die  meisten  Exzesse  und  Eigenthumsbeschädigungen
  von  aus  dem  Wirthshaus  heimkehrenden  Betrunkenen
  verübt  werden.

i)i
        <pb n="88" />
        84  Tit.  VI.  Sittenpolizei.

Ferner  ist  es  eine  Aufgabe  der  Armenpflegschaftsräthe,  der  Verarmung
  entgegenzuwirken.  Die  Einhaltung  der  Polizeistunde  ist  ein  einfaches
  aber  recht  wirksames  Mittel,  indem  hiedurch  der  Trunksucht,  dem
Spiel,  der  Verschwendung  und  andern  Lastern  ein  Damm  und  eine
Grenze  gesteckt  wird.

Gewissenhafte  Bürgermeister  sollen  es  sich  zur  Ehre  rechnen,  in  diesem
  Punkte  recht  strenge  Ordnung  zu  halten  und  hiedurch  die  Oberoder
  Verwaltungsbehörden  zu  unterstützen.  Sie  sollen  deswegen  je  öfter
desto  besser  die  Wirthschaften  kontrolliren  und  bei  jeder  Uebertretung  der
Polizeistunde  für  augenblickliche  Entfernung  der  Gäste  und  Schließung
des  Wirthslokales  sorgen.  Hiebei  haben  sie  zu  beobachten,  stets  mit  gleicher
  Consequenz  vorzugehen  und  weder  den  Einen  zu  begünstigen,  noch
den  Andern  zu  drücken.

Ziffer  2.  Musik-Patente.

Die  Berechtigung  zum  Aufspielen  von  Tanzmusik  ist  abhängig:

a)  von  Erstehung  einer  musikalischen  Prüfung,  worüber  ein  Befähigungszeugniß
  beizubringen  ist,  «

b)  von  der  Lösung  eines  von  der  Distriktspolizeibehörde  auszufertigenden
  Patents.

Diese  Gesuche  um  Ausfertigung  der  Patente  werden  tabellarisch
nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  von  der  Gemeindebehörde  ausgefertigt
  und  dem  Bezirksamt  in  Vorlage  gebracht.

Sie  enthalten  14  Rubriken,  als:

1)  Name,

2)  Alter,

3)  Wohnort  und  Heimath,

4)  Leumund,

5)  Gesundheit  und  Körperbeschaffenheit,

6)  Stand,

7)  Vermögens=  und  sonstige  Verhältnisse  des  Bewerbers.

Der  Bewerber  sucht  nach

8)  um  ein  Patent  2c.  2c.,
9)  in  den  Bezirken,
10)  um  den  Gebrauch  eines  Fuhrwerks,
41)  um  die  Zulassung  von  Begleitern,
12)  aus  folgenden  Gründen,
13)  Unterschrift  des  Bewerbers,
14)  Gutachten  der  vorlegenden  Behörde.  (Formular  27.)
Dieses  Formular  dient  auch  zur  Erlangung  sonstiger  Patente.

Jiffer  3.  Oeffentliche  Musick,  Gesänge,  Deklamationen,
Tanzunterhaltungen.

Nach  Art.  63  und  64  des  Polizeistrafgesetzes  sind  dieselben  von
der  ortspolizeilichen  Bewilligung  abhängig,  für  deren  Ertheilung  zu  Gunsten
der  Armenkasse  eine  Gebühr  gefordert  werden  kann.  Tanzmusiken  üben
weder  auf  die  Sittlichkeit  noch  auf  den  Wohlstand  einer  Gemeinde  einen
wohlthätigen  Einfluß,  und  sind  meistens  nur  Spekulation  der  Wirthe.
        <pb n="89" />
        Tit.  VI.  Sittenpolizei.  85

Die  Abhaltung  von  Tanzmusik  ist  gänzlich  untersagt:
I.  in  katholischen  Bmrten:

1)  vom  ersten  Sonntag  im  Advent  bis  zum  Feste  drei  König  einschließlich
  mit  Ausnahme  des  Sylvesterabends,  und,  wenn  dieser
auf  einen  Freitag  fällt,  des  Neujahrstages  an  Orten,  wo  die  Abhaltung
  öffentlicher  Tanzmusiken  herkömmlich  ist,

2)  vom  Aschermittwoch  bis  zum  ersten  Sonntag  nach  Ostern  einschließlich,


3)  am  Christi-Himmelfahrtstage  und  am  Pfingstsonntage,  sowie  an
den  Vorabenden  dieser  Tage,

4)  in  der  Oktav  des  Frohnleichnamsfestes,  mit  Ausnahme  der  einfallenden
  Kirchweihtage,  und  in  der  Oktav  des  Allerseelenfestes,  sowie
an  den  Vorabenden  dieser  beiden  Feste  und  des  Alllerheiligenfestes,


5)  an  den  Freitagen,

6)  a.  an  Frauentagen,  welche  zugleich  gebotene  Feiertage  sind,

b.  am  Festtage  der  Apostel  Peter  und  Paul,

am  Feste  Johannes  des  Täufers,

an  den  Festen  der  Landes-Diözesan-Patronen,

an  den  Vorabenden  dieser  Feste,  mit  Ausnahme  der  auf  diese

Tage  a  mit  e  einfallenden  Kirchweihtage,  und  wenn  an  einem

dieser  Tage  schon  bisher  die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusiken

herkömmlich  und  gestattet  war.

Fällt  der  Vorabend  obiger  Festtage  auf  einen  Sonntag,  so  kann
an  diesem  Tage  öffentliche  Tanzmusik  bis  zur  Polizeistunde,  jedoch  nicht
über  Mitternacht  zugelassen  werden.

II.  In  protestantischen  Drten:

1)  vom  ersten  Sonntag  im  Advent  bis  zum  ersten  Weihnachtstag  einschließlich,


2)  am.  Sylvesterabend  mit  der  unter  Nr.  4  Ziffer  1  bestimmten  Ausnahme,


3)  vom  Aschermittwoch  bis  zum  Ostersonntag  einschließlich,

4)  am  Christi-Himmelfahrtstag,  am  Pfingstsonntag,  an  Buß=  und  Bettagen,
  am  Tage  des  Ernte=  und  Reformationsfestes  und  an  den
Vorabenden  dieser  Tage  und  Feste,

5)  an  den  Freitagen.

An  konfessionell  gemischten  Orten  haben  die  unter  Nr.  I  oder  die
unter  Nr.  II  aufgeführten  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden,  je  nachdem
  die  Mehrzahl  der  Einwohner  der  katholischen  oder  der  protestantischen
  Confession  angehört.

An  Kirchweihen  dürfen  in  der  Regel  Tanzmusikbewilligungen  für  2
Tage  ertheilt  werden,  und  zwar:

1)  an  Orten,  wo  die  althergebrachte  Kirchweihfeier  mit  der  kirchlichen
Feier  zusammenfällt,  am  Kirchweihsonntag  oder  Montag,  oder  anstatt
  des  letzteren  am  darauffolgenden  Sonntag,

2)  an  Orten,  wo  die  kirchliche  Feier  auf  einen  andern  Tag  verlegt
ist,  an  dem  Sonntag  und  Montag  dieser  Feier  oder  anstatt  des
letzteren  am  darauffolgenden  Sonntag.

S5
        <pb n="90" />
        86  Tit.  VI.  Sittenpolizei.

Vor  Beendigung  des  nachmittägigen  Gottesdienstes  dürfen  an  Sonnund
  Feiertagen  keine  öffentlichen  Tanzmusiken  beginnen.

Ausnahmen  bezüglich  der  in  Landgemeinden  auf  11  Uhr  Nachts
festgesetzten  längsten  Dauer  der  Tanzmusik  können  von  Seite  der  Distriktspolizeibehörde
  gestattet  werden:

a)  an  den  allerhöchsten  Geburts-und  Namensfesten  Seiner  Majestät
des  Königs  und  Ihrer  Majestät  der  Königin,

b)  am  Kirchweihsonntag,

c)  am  Haupttag  von  Volksfesten,

d)  am  Splvesterabend  und  beziehungsweise  am  Neujahrstag,

e)  am  Fastnachtssonntag  und  Montag  und  in  Märkten  und  Landgemeinden
  auch  am  Fastnachtsdienstag  (an  diesem  Tage  jedoch
nicht  über  die  Mitternachtsstunde),

!)  aus  Anlaß  von  Hochzeiten  und  sonstigen,  eine  Ausnahme  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  vollständig  rechtfertigenden  Gelegenheiten.
In  Ortschaften,  in  welchen  aus  Anlaß  von  öffentlichen  Tanzunterhaltungen

  Rauf=  und  andere  Exzesse  durch  Ortsangehörige  verübt  worden
  sind,  kann  sämmtlichen  oder  einzelnen  Wirthschaften  auf  eine  bestimmte
  Zeit  die  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  von  Tanzmusiken  entzogen
werden.  Dasselbe  gilt  von  Wirthen,  welche  ohne  polizeiliche  Erlaubniß
Tanzmusiken  veranstalten,  die  ihnen  aufgelegten  Bedingungen  verletzen
und  wegen  solcher  Uebertretungen  oder  wegen  einer  bei  einer  Tanzmusik
begangenen  Uebertretung  des  Art.  61  des  Polizeistrafgesetzbuches  bereits
Zmal  gestraft  worden  sind.

Unter  den,  einem  Wirthe  zu  stellenden  Bedingungen  müssen  folgende
  sein:

a)  daß  er  für  strenge  Einhaltung  der  Polizeistunde  haftbar  ist,

b)  daß  er  strenge  Ordnung  aufrecht  hält,

J)  daß  er  der  einschlägigen  Gendarmeriestation  Anzeige  erstattet  und

d)  die  entsprechenden  Gebühren  zahlt,  als:

36  kr.  in  die  Gemeindekasse,
24  kr.  in  die  Armenkasse,
3½⅛  kr.  Stempel  und

4  kr.  Zustellgebühren.

Ist  ein  Wirth  wegen  der  bezeichneten  Uebertretungen  innerhalb  2
Jahren  Zmal  bestraft  worden,  so  muß  demselben  die  polizeiliche  Bewilligung
  zur  Veranstaltung  öffentlicher  Tanzmusiken  mindestens  auf  die
Dauer  eines  Jahres  entzogen  werden.

Die  Bürgermeister  haben  nicht  selbst  das  Recht,  eine  Strafe  zu  versügen,
  sondern  haben  derartige  Uebertretungen  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  am  k.  Landgerichte  zur  Anzeige  zu  bringen.

Weiter  haben  die  Bürgermeister  darüber  zu  wachen,  daß  nicht  Personen,
  denen  der  Besuch  der  Wirthshäuser  in  Folge  ihrer  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  untersagt  ist,  oder  schulpflichtige  Kinder  rc.  sich  bei  Tanzmusiken
  einfinden.

Fiffer  A.  Wirthshausbesuch  der  schulpflichtigen  Jugend.

Nach  Art.  99  des  Pol.-Str.-Ges.  werden  an  Geld  bis  zu  10  fl.
gestraft:  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherren,  welche
        <pb n="91" />
        Tit.  VI.  Sittenpolizei.  87

ihren  schulpflichtigen  Kindern,  Pflegekindern,  Mündeln,  Dienstboten  oder
Lehrlingen  den  Besuch  von  Wirthshäusern  ohne  gehörige  Aufsicht,  oder
die  Theilnahme  an  öffentlichen  Tanzunterhaltungen  gestatten.

Im  Rückfall  kann  Arrest  bis  zu  drei  Tagen  verbunden  werden.

Nach  Abs.  2  desselben  Artikels  sind  auf  Antrag  der  Schulbehörde
sonntagsschulpflichtige  Schüler,  welche  gegen  das  Verbot  ihrer  Eltern,
Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst-  und  Lehrherren  Wirthshäuser  oder
öffentliche  Tanzmusiken  besuchen,  mit  Arrest  bis  zu  3  Tagen  zu  bestrafen

Ziffer  58.  Volksfeste,  Kirchweihen,  Jahrmärkte,  Wanora—

men,  Feuerwerke,  Marionettenspieler,  theatralische  Mufführungen,

  Taschenspielerkünste,  Vorzeigen  von  Thieren,
Maskeraden.

Hierher  schlagen  ein:

Die  Allerhöchste  Verordnung  vom  3.  Juli  1868  über  die  Schaulnd
  Vorstelungen.  (Im  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  97  Seite
1081  2c.

Die  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Juni  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  vom  Jahre  1868  Seite  1154),  den  Marktverkehr  betr.

Die  hohe  Regierungsentschließung  vom  14.  Januar  1869  (Kreisamtsblatt
  für  Unterfranken  Nr.  9  Seite  101).

Höchste  Minist.-Entschl.  vom  17.  April  1867.  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  54  Seite  570.)

Wer  bei  Volksfesten  den  besonders  bekannt  gemachten  polizeilichen
Anordnungen  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  entgegenhandelt,  wird  nach  Art.  76  des  Pol.-Str.-Ges.  an
Geld  bis  zu  15  fl.  gestraft.

Die  Abhaltung  von  Maifesten  ist  erlaubt.  Der  Maibaum  darf
aber  erst  nach  vorgängiger  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  unter  besonderer
  Aufsicht  des  Bürgermeisters  gesetzt  und  nicht  eigenmächtig  aus
Staats=  oder  Gemeindewaldungen  genommen,  sondern  von  der  Forstbehörde
  angewiesen  werden.

Scheibenschießen  erfordern  nach  Art.  63  des  Pol.-Str.-Ges,-polizeiliche
  Erlaubniß  und  es  können  bei  solchen  Gelegenheiten  den  Unternehmern
  von  der  Ortspolizeibehörde  besondere  Bedingungen  auferlegt
werden,  deren  Nichteinhaltung  mit  Strafe  bedroht  ist.  Der  Bürgermeister
  hat  zu  überwachen,  daß  der  Schießstand  an  solche  Orte  verlegt
wird,  wo  für  Passanten  keine  Lebensgefahr  zu  befürchten  ist.  Die  Schießen
anerkannter  Schützengesellschaften  in  ihren  herkömmlichen  Lokalen  bedürfen
  einer  besonderen  polizeilichen  Bewilligung  nicht.

Da  sich  in  der  Regel  bei  großen  Volksfesten  viel  Gesindel,  Taschenund
  Marionettenspieler  2c.  herbeizieht,  so  hat  der  Bürgermeister  für  das
nöthige  Aufsichtspersonal  zu  sorgen  und  die  zweckmäßig  erscheinenden
sonstigen  Maßregeln  zu  treffen.

Art.  63  des  Pol.-Str.-Ges.  bestimmt:

An  Geld  bis  zu  25  fl.  wird  gestraft:

4)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  öffentliche  Lustbarkeiten,  Tanzmusiken,
  Maskeraden,  Schießen,  Preiskegelschieben,  Feuerwerke,  thea-
        <pb n="92" />
        88  Tit.  VI.  Sittenpolizei.

tralische  Vorstellungen,  dann  Vorstellungen  aus  dem  Gebiete
der  Kunstreiterei,  Gymnastik  oder  ähnlicher  Kunstfertigkeiten  veranstaltet;


2)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Menagerien,  Wachsfiguren-Cabinette,
  Sammlungen  von  Kunst=  und  Naturmerkwürdigkeiten,  Panoramen,
  Caroussels  oder  ähnliche  Vorrichtungen  aufstellt  und  hiefür
Eintrittsgeld  erhebt;

3)  wer  die  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  solchen  Unternehmungen  von
der  Polizeibehörde  ihm  aufgelegten  Bedingungen  verletzt.

Art.  64  bestimmt:

An  Geld  bis  zu  10  fl.  wird  gestraft,  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß
  und  mit  Ueberschreitung  der  ihm  ertheilten  Bewilligung  gegen  Bezahlung
  in  Wirthschaftslokalitäten  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  Musikstücke,
  Gesänge,  Deklamationen,  Marionettenspiele,  Taschenspielerkünste
oder  ähnliche  Kunstfertigkeiten  aufführt  oder  Thiere,  Kunst=  und  Naturmerkwürdigkeiten
  oder  ähnliche  Gegenstände  vorzeigt.

Feuerwerke  müssen  nur  in  entsprechender  Entfernung  von  menschichen
  Wohnungen  und  feuergefährlichen  Orten  veranstaltet  werden.
Ausspielungen  an  Kirchweihen  und  Volksfesten  erfordern  distriktsdolieiliche
  Bewilligung.  Unterfränk.  Kreisamtsblatt  für  1868  Nr.  11
eite  93.

Ziffer  6.  Kartenschlagen  und  Wahrsagen.

Art.  94  des  Pol.-Str.-Ges.  spricht  aus:  Wer  gegen  Lohn  oder  zur
Erreichung  eines  sonstigen  Vortheils  sich  mit  angeblichen  Zaubereien  oder
Geisterbeschwörungen,  Kartenschlagen,  Schatzgraben,  Zeichen=  und  Traumdeuten
  oder  andern  dergleichen  Gaukeleien  abgibt,  wird  mit  Arrest  bis
zu  14  Tagen  oder  mit  Geld  bis  zu  50  fl.  bestraft.

Im  Rückfalle  kann  auf  Arrest  bis  zu  30  Tagen,  dessen  Schärfung
zulässig  ist,  erkannt  werden.

ie  hiezu  verwendeten  Geräthschaften  unterliegen  der  Confiscation.


Mit  der  Verbreitung  einer  besseren  allgemeinen  Volksbildung  wird
auch  dieser  Unsinn  ein  Ende  nehmen.  Gleiche  Betrüger  sind  die  sogen.
Hellseher,  Somnambülen  u.  dergl.

Ziffer  7.  Verbotene  Spiele.

Hierher  gehören  insbesondere  die  Hazardspiele,  z.  B.  das  sogenannte
Häufeln,  Zwicken,  das  Napoleonsspiel  u.  drgl.  Nicht  nur,  daß  mancher
Mann  schon  sein  ganzes  Vermögen  im  Hazardspiel  verloren  hat,  ist
Letzteres  auch  schon  vielfach  die  Ursache  zu  Selbstmorden  geworden.  Ein
rechtschaffener  Wirth  wird  solches  in  seinem  Hause  nie  dulden,  weder
öffentlich  noch  heimlich.  Sache  des  Bürgermeisters  ist  es,  anerkannte
Spieler  zu  überwachen  und  im  Betretungsfalle  zur  Anzeige  zu  bringen.

Art.  333  des  Strafgesetzbuchs  setzt  die  Strafe  für  die  Mitspielenden
bis  zu  50  fl.;  für  denjenigen,  welcher  hiezu  das  Spiellokal  einräumt,  6
Monat  Arrest  oder  bis  zu  500  fl.  an  Geld  fest  und  bestimmt  noch  ferner,
daß  sämmtliche  Gelder  und  Gegenstände  von  Geldwerth  zu  confisciren
        <pb n="93" />
        Tit.  VI.  Sittenpolizei.  89.

sind.  Desfallsige  Uebertretungen  sind  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  zur  Anzeige  zu  bringen.
Vicle  ferner  Art.  104  des  Polizeistrafgesetzbuches.

Ziffer  8.  Verletzung  der  Sittlichkeit  und  Schamhaftigkeit

an  öffentlichen  Orten.  Coucubinate.  Gewerbsmäßige

Unzucht.  Kuppler  und  Kuwpplerinnen.  Ingenbverführer.
Sittenlose  Bilder  und  Bücher.

Hievon  handeln  die  §§.  95  bis  99  des  Pol.-Str.-Ges.-Buches.

Art.  95  behandelt  die  Concubinate  —  wilde  Ehen  —  und  bestimmt
für  Personen,  welche  in  fortgesetzter  außerehelicher  Geschlechtsverbindung
in  einer  Wohnung  zusammenleben,  eine  Strafe  von  25  fl.  an  Geld  oder
bis  zu  8  Tagen  Arrest.

Art.  96  sagt:  Wer  an  öffentlichen  Orten  durch  Handlungen,  welche
die  Sittlichkeit  und  Schamhaftigkeit  verletzen,  Aergerniß  gibt,  unsittliche
Vorträge  hält  oder  unzüchtige  Lieder  singt,  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.
oder  mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  bestraft.

Art.  97  bestimmt:  Weibspersonen,  welche  mit  ihrem  Körper  unzüchtiges
  Gewerbe  treiben,  werden  mit  Arrest  bis  zu  30  Tagen,  dessen
Schärfung  zulässig  ist,  bestraft.

Im  Rrickfall  kann  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  resp.  die  Verwahrung
  in  einer  Polizeianstalt  ausgesprochen  werden.

Kuppler  und  Kupplerinnen.

Art.  220  des  Strafgesetzbuches  bestimmt:  Wenn  Eltern  oder  andere
  Verwandte  in  aufsteigender  Linie,  Pflegeeltern,  Geistliche,  Lehrer
oder  Erzieher  das  Verhältniß  zu  ihren  Abkömmlingen  oder  minderjährigen
  Pflegbefohlenen,  Pfarr=  oder  Beichtkindern  oder  Schülern  dazu  mißbrauchen,
  die  ihnen  untergebenen  anvertrauten  Personen  einem  Andern
zum  Zwecke  der  Befriedigung  der  Geschlechtslust  durch  naturgemäßen
Beischlaf  oder  widernatürliche  Wollust  zuzuführen,  soll  mit  Gefängniß
nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft  werden.

Gefängniß  nicht  unter  2  Jahren  trifft  auch  jenen  Ehemann,  welcher
seine  Ehefrau  einem  Andern  zu  solchem  Zwecke  zuführt  oder  um  eigenen
Vortheils  willen  überläßt.

Art.  221.  Wer  außer  dem  Falle  des  Art.  220  gewohnheitsmäßig
oder  aus  Eigennutz  der  Unzucht  einer  oder  mehrerer  Personen  des  einen
oder  andern  Geschlechts  durch  seine  Vermittlung  oder  durch  Verschaffung
  von  Gelegenheit  Vorschub  leistet,  soll  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten
  bis  zu  2  Jahren  bestraft  werden.

Die  Strafe  steigt  auf  Gefängniß  von  6  Monaten  bis  zu  3  Jahren,
wenn  der  Kuppler  arglistige  Kunstgriffe  angewendet  hat,  um  der  Unzucht
Vorschub  zu  leisten,  oder  wenn  er  unbescholtene  Personen  unter  18  Jahren
  zur  Gestattung  der  Unzucht  verleitet  hat.

In  beiden  Fällen  kann  mit  der  Gefängnißstrafe  Geldstrafe  bis  zu
tausend  Gulden  verbunden  werden,  und  ist  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,
  sowie  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  zulässig.
        <pb n="94" />
        90  Tit.  VI.  Sittenpolizei.

Art.  222.  Wer  eine  unbescholtene  Person,  welche  das  zwölfte,  aber
noch  nicht  das  sechzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  zum  Beischlafe
oder  zur  Gestattung  des  Mißbrauchs  zur  widernatürlichen  Wollust  verführt,
  ist  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren,  womit
Gelttrefe  bis  zu  tausend  Gulden  verbunden  werden  kann,  zu  betrafen.


Art.  223  des  Strafgesetzbuches  spricht  aus:  Wer  durch  unzüchtige
Handlungen  an  öffentlichen  Orten  Aergerniß  gibt,  ist  mit  Gefängniß  bis
zu  6  Monaten,  womit  Geldstrafe  bis  zu  300  fl.  verbunden  werden  kann,
zu  bestrafen.  Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  Schriften  unzüchtigen  Inhalts
  oder  sonstige  unzüchtige  Preßerzeugnisse  —  Bilder  2c.  veröffentlicht,
öffentlich  ausstellt,  anschlägt,  feilbietet,  verkauft  oder  in  einer  Leihbibliothek
  oder  einem  öffentlichen  Lesekabinete  führt.

Ziffer  9.  Aergerniß  gebende  Betrunbene.

Art.  98  setzt  fest:  Betrunkene,  welche  öffentliches  Aergerniß  erregen
oder  Unfug  treiben  und  Störungen  verursachen,  können  von  öffentlichen
Wegen,  Plätzen  und  Versammlungsorten  entfernt  werden,  desgleichen
auch  aus  Wirthschaftslokalitäten.  Gefährden  dieselben  die  öffentliche
Sicherheit  dritter  Personen  oder  fremden  Eigenthums,  so  können  sie,
soweit  es  zur  Verhütung  weiteren  Unfugs  erforderlich  ist,  bis  auf  höchstens
  24  Stunden  in  polizeilichen  Gewahrsam  genommen  werden.

Wer  binnen  Jahresfrist  zum  dritten  oder  öfteren  Male  gemäß  Absatz
  2  betreten  wird,  ist  mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  zu  bestrafen,  welcher
auch  geschärft  werden  kann.

Ziffer  10.  Eigenmächtige  Ehetrennungen)

Die  Ehe  kann  nur  nach  vorher  durchgeführtem  Ehescheidungsprozeß,
  dessen  Führung  den  geistlichen  Gerichten  zusteht,  getrennt  werden.
Eine  eigenmächtige  Ehetrennung  darf  nicht  stattfinden;  und  wird  insbesondere
  durch  eine  solche  das  Eheweib  der  Noth  und  dem  Mangel  preisgegeben,
  so  ist  das  Einschreiten  der  Gerichte  zu  veranlassen.

Ziffer  II.  Feier  der  Sonn=  und  Festtage.

Art.  105  des  Polizeistrafgesetzes  bestimmt:  An  Geld  bis  zu  25  fl.
wird  gestraft,  wer  außer  dringenden  Fällen  den  gegen  Störung  der
Feiertage  erlassenen  Verordnungen  oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen
  ortspolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt.

Alle  Handlungen,  welche  den  Gottesdienst  entwürdigen,  stören  oder
gegen  die  Festtagsfeier  laufen,  sind  verboten  und  müssen  verhindert,  gegebenen
  Falls  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  angezeigt  werden.
Als  dergleichen  Handlungen  sind  besonders  bezeichnet  und  verboten:

*)  Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  9.  Juli  4868  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Seite  1159—4160  Nr.  101).

Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  29.  Juli  1868  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  1868  Nr.  109  Seite  1365—1366).
        <pb n="95" />
        Tit.  VI.  Sittenpolizei.  91

1)  Alle  öffentlich  vorgenommenen  oder  öffentliches  Aergerniß  erregenden
  Arbeiten  oder  geräuschvolle  Handthierungen  des  landwirthschaftlichen,
  gewerblichen  und  Handels=  und  Fabrikbetriebs  an  Sonnund
  Feiertagen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  dann  mit  Ausnahme
der  Arbeiten  in  Hochöfen  und  ähnlichen  Etablissements,  in  Brauereien,
  im  Transportverkehr,  dann  der  Arbeiten  der  Bäcker  und  der
Erntearbeiten  bei  ungünstiger  Witterung  und  der  Weinlese.

Der  Betrieb  der  Mahlmühlen  richtet  sich  nach  der  jeden  Orts
bisher  bestandenen  Uebung.

2)  Die  Abhaltung  von  Getreide=  und  Viehmärkten,  von  Treibjagden
und  öffentlichen  Versteigerungen  an  Sonntagen.

3)  Lärmendes  Zechen  und  Spielen,  sowie  andere  lärmende  Unterhaltungen
  in  Wirthshäusern,  sowie  in  der  Nähe  der  Kirchen  an
Sonn=  und  Feiertagen  während  des  Gottesdienstes.

4)  Scheiben=  und  Vogelschießen,  sowie  Schaustellungen  an  Sonntagen
ßvs  vor  Beendigung  des  nachmittägigen  Pfarrgottesdienstes.


5)  Das  Austreiben  und  Hüten  des  Weideviehes  vor  dem  nachmittägigen
  Gottesdienste.

6)  Magazine  und  Verkaufsläden  oder  Buden  sind  am  ersten  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingsttage,  in  katholischen  Orten  am  Frohnleichnamsfest,
  in  protestantischen  Orten  am  Charfreitag  den  ganzen
Tag  geschlossen  zu  halten,  an  den  übrigen  Sonn=  und  Festtagen
während  des  vormittägigen  Pfarrgottesdienstes.  Ausgenommen
von  diesem  Verbot  sind  Apotheker  und  Bäckerläden.  (Näheres  siehe
in  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Juli  1862.)

Jeder  Bürgermeister  sollte  es  sich  zu  einer  besonderen  Ehrensache
machen,  mit  allen  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  eine  würdige  Feier  der
Sonn=  und  Festtage  herzustellen,  wenigstens  doch  das  wüste  Johlen  und
Schreien  in  den  Wirthshäusern  und  auf  der  Straße  abzustellen,  was  bei
gutem  Willen  nicht  so  schwer  auszuführen  ist.

Ziffer  12.  Thierquälerei.

Dieses  Laster  findet  sich  insbesondere  bei  rohen  Knaben,  verkommenen
  Burschen  und  überhaupt  bei  gefühllosen  Menschen.  Wer  Thiere
quälen  kann,  wird  auch  ein  Menschenquäler.

Art.  100  des  Pol.-Str.-G.  bestimmt:

Wer  Thiere  roh  mißhandelt  oder  boshaft  quält  und  den  zur
Verhütung  einzelner  Arten  von  Thierquälerei  durch  Verordnung
erlassenen  Bestimmungen  entgegenhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu
25  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  bestraft.

*)  Hohe  Regierungsentschließung  vom  9.  Februar  1869.  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  22  Seite  221.)
        <pb n="96" />
        92  Tit.  VI.  Sittenpolizei.

Unter  den  Begriff  von  Thierquälerei  subsumirt  das  Polizeistrafgesetzbuch
  auch  das  Einfangen  und  Verkaufen  oder  Tödten  der  Singvögel,
  sowie  die  Zerstörung  ihrer  Nester  und  Nestbrut.  Ein  besonders
wachsames  Auge  ist  auf  die  Fuhrleute  und  sogenannten  Leinreiter  zu.
richten,  die  oft  ihre  Pferde  schinden.

Das  Bespannen  von  Wägen  mit  Hunden  ist  verboten.  Schlachtthiere
  müssen  deswegen  auf  Wägen  transportirt  und  dürfen  nicht  von
Hunden  gehetzt  werden.

Zisser  13.  Selbstentleibungen.

Mit  Entsetzen  wenden  sich  die  Meisten  von  einem  Unglücklichen,  der
Hand  an  sich  selbst  gelegt  und  seinem  Leben  ein  Ende  gemacht  hat.

Wohl  wird  es  Niemanden  einfallen,  vom  Standpunkte  des  Christenthums
  und  der  Moral  den  Selbstmord  zu  vertheidigen;  doch  eben  sounchristlich
  und  lieblos  wäre  es,  einen  Unglücklichen  dieser  Art  zu  verdammen.
  Bedenke  man  nur,  welches  bittere  Lebensloos  manchen  Menschen
  beschieden  ist.

Bei  dem  Auffinden  der  Leichen  von  Selbstmördern  sind,  wenn  nicht
der  Tod  durch  gewisse  Merkmale  sicher  eingetreten  ist,  und  insbesondere
dann,  wenn  vermuthet  werden  kann,  daß  Wiederbelebungsversuche  den.
Scheintodten  zum  Leben  zurückführen  können,  alle  Mittel  hiezu  anzuwenden.

Erhenkte  oder  Erdrosselte  sind  unverzüglich  von  dem  Bande  um  den
Hals  zu  befreien,  Ertrunkene  alsbald  aus  dem  Wasser  zu  ziehen  und
dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  nicht  gestürzt,  d.  h.  mit  dem  Kopfe  nach
unten  tiefer,  und  mit  den  Füßen  oben  höher  gelegt  werden,  wodurch
unvernünftige  Menschen  das  Ausfließen  des  Wassers  bewirken  wollen.
Der  Leichenschauer  ist  sofort  herbeizurufen  und  dem  nächsten  Arzte  sowie
der  Distriktsverwaltungsbehörde  augenblicklich  Anzeige  zu  erstatten.  Die
Leiche  ist,  soferne  Wiederbelebungsversuche  indicirt  sind,  in  das,  in  jeder
Gemeinde  reservirte  Krankenzimmer  zu  bringen,  zu  entkleiden  und  unter
wärmende  Decken  zu  bringen,  wobei  Kopf  und  Brust  mäßig  erhöht  und
Mund,  Gesicht  und  Hände  unverhüllt  bleiben  müssen.  Zu  den  unschädlichen
  in  Anwendung  zu  kommenden  Wiederbelebungsversuchen  gehören
das  anhaltende  Reiben  mit  wollenen  Tüchern,  welche  trocken,  oder  auch
mit  Wein,  Weinessig,  Kampferspiritus  ꝛc.  befeuchtet  werden  können;  die
Fußsohlen  sind  mit  weichen  Bürsten  zu  frottiren  und  auf  Brust  und
Waden  Senfteigüberschläge  zu  machen.

Bei  dem  Transport  der  Leiche  ist  jedes  unmenschliche  Hin=  und
Herwerfen,  welches  ohnedies  jeden  Wiederbelebungsversuch  vereitelt,  zu
vermeiden  und  die  den  Unglücklichen  abgenommenen  Werthgegenstände,
als  Uhren,  Ringe  u.  dergl.,  sorgfältig  aufzubewahren.

Bezüglich  der  Behandlung  Verunglückter  wird  auf  das  Allerhöchste
Ministerialausschreiben  vom  13.  Mai  1851  aufmerksam  gemacht,  welches
  die  Behandlung  aller  möglichen  Arten  von  Scheintodten  und  Verunglückten
  enthält.
        <pb n="97" />
        Tit.  VI.  Sittenpolizei.  93

Ziffer  14.  Aufsicht  auf  Dienstboten,  Handwerksgesellen,
Lehrlinge,  Taglöhner,  Fabrikarbeiter  2c.

Jeder  Dienstbote  muß  mit  einem  von  der  Distriktspolizeibehörde
ausgestellten  Arbeitsbuch  versehen  sein,  welches  er  bei  seinem  Diensteseintritt
  dem  Gemeindevorstand  —  Bürgermeister  —  zu  übergeben  hat,
welcher  ihn  dann  in  das  Dienstbotenregister  einträgt.  Beim  Austritt
aus  dem  Dienste,  resp.  wenn  derselbe  die  Gemeinde  verläßt,  wird  ihm
dieses  Dienstbuch  wieder  behändigt  und  darin  bestättigt,  daß,  wie  lange,
bei  wem  und  mit  welcher  Aufführung  er  im  Dienste  stand.  Das  vom
Gemeindevorstand  —  Bürgermeister  —  zu  führende  Dienstbotenregister
hat  folgende  Rubriken  zu  enthalten  (Formular  28):

a)  Fortlaufende  Nummer,

b)  Name  des  Dienstboten,

J)  Geburtszeit  und  Geburtsort,

d)  Zeit  des  Dienstantrittes,

e)  Zeit  des  Dienstaustrittes,

)  Name  des  Dienstherrn,  ·

g)  Zelugniß  des  Dienstherrn  über  Fleiß,  Treue  und  Wohlverhalten,


h)  Einlagen  desselben  in  die  Sparkasse,  und

i)  Bemerkungen.

Dieses  Dienstbotenregister  ist  für  jeden  Jahrgang  zu  erneuern.  In
die  Rubrik  „Bemerkungen“  eignen  sich  die  Notizen  über  die  Ursache  des
Dienstaustrittes,  über  erhaltene  Auszeichnungen  oder  auch  erlittene  Bestrafungen
  und  andere  bemerkenswerthe  Umstände.

Nach  Art.  18  des  Pol.-Str.-Ges.  haben  Dienstherrn  für  die  polizeilichen
  Uebertretungen  ihrer  Dienstboten  zu  haften.

Art.  84  des  Pol.-Str.-Gesetzes  untersagt,  Dienstboten  und  Handwerksgesellen
  ohne  Legitimationsurkunden  zu  beherbergen  und  bedroht
die  Uebertreter  mit  14  Tagen  Arrest  oder  50  fl.  Strafe  an  Geld.

Die  Artikel  214  bis  219  inel.  des  Pol.-Str.-Ges.  behandeln  die
Uebertretungen  in  Bezug  auf  das  Dienstbotenwesen.
Art.  214  bestimmt:
Einer  Arreststrafe  bis  zu  drei  Tagen,  oder  einer  Geldstrafe  bis  zu
40  fl.  unterliegen  Dienstboten,  welche
1)  im  Falle  sie  sich  weiter  verdingen,  ihrer  Dienstherrschaft  nicht  rechtzeitig
  aufkündigen,
2)  sich  an  mehrere  Dienstherrschaften  zugleich  verdingen,
3)  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund  zur  bedungenen  oder  gesetzlichen
  Zeit  nicht  in  ihren  Dienst  eintreten,
4)  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund  vor  Ablauf  der  bedungenen
oder  gesetzlichen  Dienstzeit  den  Dienst  verlassen,
5)  an  Werktagen  oder  abgeschafften  Feiertagen  das  Arbeiten  verweigern,
        <pb n="98" />
        94  Tit.  VI.  Sittenpolizei.

6)  zur  Arbeitszeit  sich  in  Wirthshäufern  oder  Winkelkneipen  herumtreiben,


7)  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit  gegen  die  Befehle
der  Dienstherrschaft  und  ihrer  Stellvertreter  zu  Schulden  kommen
lassen,  oder  gegen  dieselben  die  Pflicht  der  schuldigen  Achtung  gröblich
  verletzen,  und

8)  ohne  Erlaubniß  der  Dienstherrschaft  Jemand  beherbergen  oder  zur
Nachtszeit  die  Behausung  ordnungswidrig  verlassen.

Verlassen  landwirthschaftliche  Dienstboten  zur  Erntezeit  ohne  genügenden
  Rechtfertigungsgrund  den  Dienst,  so  kann  auf  Arrest  bis  zu  acht
Tagen  erkannt  und  geschärft  werden.  «

Die  unter  Ziffer  3,  4,  5  und  7  bezeichneten  Uebertretungen  werden
nur  dann  gestraft,  wenn  binnen  14  Tagen  nach  verübter  That  ein  desfallsiger
  Antrag  von  der  Dienstherrschaft  oder  ihrem  Stellvertreter  gestellt
  worden  ist.

Unabhängig  von  der  Strafverfolgung  steht  der  Polizeibehörde  die
Befugniß  zu,  Dienstboten,  welche  widerrechtlich  den  Antritt  oder  die
Fortsetzung  des  Dienstes  verweigern,  der  Dienstherrschaft  auf  ihren  oder
ihres  Stellvertreters  Antrag  zwangsweise  vorführen  zu  lassen.

Art.  215  setzt  eine  Strafe  von  5  fl.  und  im  Wiederholungsfalle
von  10  fl.  für  jene  Dienstherrschaften  fest,  welche  den  ortspolizeilichen
Vorschriften  über  Dienstes-Eintritt  und  Austritt,  Anzeige  derselben  beim
Bürgermeister  und  Aufbewahrung  der  Dienstbücher  nicht  entsprechen.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  5  fl.  unterliegen  jene  Dienstboten,  welche
von  ihrer  Herrschaft  den  Auftrag  erhalten  haben,  anstatt  derselben  ihren
Dienstes-Eintritt  oder  Austritt  bei  der  Ortspolizeibehörde  zur  Anzeige
zu  bringen,  und  diese  Anzeige  verabsäumen.

Art.  217.  An  Geld  bis  zu  25  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen
werden  Dienstherrschaften  und  Dienstboten  gestraft,  welche  bei  Abschließung
  eines  Dienstvertrages  unsittliche  Bedingungen  festsetzen.

Gleicher  Strafe  unterliegen  diejenigen,  welche  in  einen  Scheindienst
treten,  oder  einen  solchen  gestatten.

Die  bereits  oben  besprochene  Führung  der  Dienstboten-Register  ist

auch  um  deswillen  nothwendig,  als  auf  Grund  derselben  die  Spitalgelder-Hebregister
  angefertigt  werden  müssen.
*  Um  Fälschungen  vorzubeugen,  wird  es  sich  als  zweckmäßig  erweisen,
wenn  die  Bürgermeister  die  Zahleneinträge  in  die  Dienstbücher  nicht  mit
Ziffern,  sondern  mit  Worten  schreiben,  insbesondere  den  Diensteseintritt
und  den  Dienstesaustritt,  sowie  den  Datum  der  Fertigung.

Das  Formular  zu  dem  von  den  Wirthen  zu  führenden  Fremdenbuch
  ist  sub  Nr.  29  beigesetzt.
        <pb n="99" />
        Tit.  VII.
Sanitäts-Polizei.

Unter  diesen  Titel  gehört  Alles,  was  auf  die  Gesundheit  der  Gemeindeangehörigen
  irgend  welchen  Einfluß  hat,  und  umfaßt  folgende
24  Unterabtheilungen.

Ziffer  1.  Hebammen.

Die  Hebammen,  zur  Hülfeleistung  von  Gebärenden,  werden  von
den  Frauen  der  betreffenden  Gemeinden  gewählt  und  wird  diese  Wahl
vom  Bürgermeister  mit  Zuziehung  des  Gemeindeschreibers  vorgenommen.

Die  Kosten  für  den  Unterricht  der  Hebammen  trägt  die  Gemeinde,
doch  ist  die  Unterstützung  hiezu  eine  Distriktslast,  laut  Ständeabschied
  vom  29.  December  1841  und  Distriktsraths  =  Gesetz  vom  28.
Mai  1852.  ,  »  1

Die  Hebammen  haben  durch  den  Bürgermeister  alle  Monate  ein
Verzeichniß  sämmtlicher  Geburten  an  den  Bezirksarzt  einzusenden.

Der  Bürgermeister  hat  ferner  darüber  zu  wachen,  daß  den  Gebärenden
  nur  von  geprüften  Hebammen  die  erforderliche  Hülfe  geleistet
  und  daß  die  Wöchnerinnen  und  neugeborenen  Kinder  nicht  vernachlässigt
  werden.  «  ,

Bei  dem  Ableben  einer  Hebamme  sind  alsbald  beim  kgl.  Bezirksamt
  die  nöthigen  Schritte  zu  thun,  daß  sobald  als  möglich  wieder  eine
neue  gewählt  und  in  der  Entbindungsanstalt  ausgebildet  wird.
In  der  Registratur  ist  die  Aufzeichnung  der  Personalien  zu  hinterlegen,
  als  Name,  Geburtsort  und  Geburtszeit,  Zeit  und  Ort  ihrer  Ausbildung,
  Zeit  ihres  Dienstantrittes  und  ein  genaues  Verzeichniß  ihrer
Vergütungen  aus  der  Gemeindekasse  und  von  den  Privaten.  «

Nach  Art.  339  des  Strafgesetzbuchs  sollen  Hebammen,  welche  Ge—
heimnisse,  zu  deren  Kenntniß  sie  vermöge  ihres  Berufes  oder  Gewerbes
gelangt  sind,  unbefugt  einem  Andern  mittheilen,  an  Gefängniß  bis  zu
6  Monaten  oder  an  Geld  bis  zu  400  fl.  bestraft  werden.

Art.  412  des  Polizeistraf-Gesetzes  bestimmt  eine  Strafe  von  50  fl.
resp.  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  für  jene  Personen,  welche  ohne  Berechtigung
  eine  geburtshülfliche  Handlung  vornehmen.  Wenn  durch  die
That  das  Leben  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  bedroht  worden
        <pb n="100" />
        96  Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.

ist,  so  kann  der  Thäter  bis  zu  42  Tagen  mit  Arrest  und  bis  zu  150  fl.
an  Geld  gestraft  werden.

Hebammen,  welche  ohne  Bewilligung  der  zuständigen  Polizeibehörde
ihren  Wohnsitz  verändern,  werden  nach  Art.  113  des  Polizeistraf-Gesetzes
bis  zu  25  fl.  an  Geld  gestraft,  während  sie  eine  Strafe  von  100  fl.
trifft,  wenn  sie  in  dringenden  Fällen  ohne  genügende  Entschuldigung  die
angesprochene  Hülfe  verweigern.

Jiffer  2.  Impfung.“)

Dieselbe  wird  entweder  vom  Gerichtsarzt  oder  dessen  Stellvertreter
vorgenommen.  Jedes  Kind  muß  geimpft  werden,  und  nach  Art.  117
des  Polizeistraf-Gesetzes  werden  Eltern,  Pflegeältern  und  Vormünder,
welche  auf  ergangene  Bekanntmachung  und  Vorladung  ihre  Kinder  nicht
zur  Impfung  bringen,  an  Geld  bis  zu  5  fl.  und  bei  fortgesetzter  Säumniß
  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Sache  des  Gemeindevorstandes,  Bürgermeisters  ist  es,  den  Impftermin
  rechtzeitig  bekannt  zu  machen,  die  Mütter  speziell  vorzuladen,  und
später  die  Impfkosten  an  das  kgl.  Bezirksamt  einzusenden.  «

Ziffer  3.  Geisteskranke.

Sache  der  Bürgermeister  ist  es,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Irren
einer  Gemeinde  unter  entsprechender  Aufsicht  und  Pflege  gehalten  und
nöthigenfalls  in  einer  Irren-Anstalt  untergebracht  werden.

Art.  137  des  Polizeistraf-Gesetzes  sagt  in  dieser  Beziehung:

Wer  mit  Gefahr  für  Personen  oder  Eigenthum  oder  auch  für  die
öffentliche  Sittlichkeit  Blödsinnige  oder  Geisteskranke,  deren  Aufsicht  ihm
obliegt,  frei  auf  Straßen  oder  an  öffentlichen  Orten  herumgehen  läßt,
wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Hat  eine  solche  Person  einen  Angriff  gegen  Personen  oder  fremdes
Eigenthum  verübt,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,  auf  Grund  gerichtsärztlichen
  Gutachtens  deren  Unterbringung  in  einer  Irren-Anstalt
anzuordnen.

Ist  ein  solcher  Unglücklicher  gewaltsam  aus  seiner  Verwahrung  ausgebrochen,
  so  ist  derselbe  unter  Anwendung  der  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln
  einzufangen  oder  festzunehmen.  —  Wenn  man  die  entsetzlichen
Gefahren  für  Leben  und  Eigenthum  bedenkt,  welche  durch  solche  Unglückliche
  hervorgerufen  werden  können,  so  wird  es  sich  stets  als  zweckmäßig
  erweisen,  sie  mit  Aufbietung  aller  Mittel  in  einer  Irren-Anstalt
unterzubringen.

Diese  Vermittlung  besorgt  die  Verwaltungsbehörde,  das  kgl.  Bezirksamt.
  ·

fl  Aulerhöchste  Verordnung  vom  4.  März  1864.  (Kreisamtsblatt  Seite  409  und
olgende.

Hohe  Regierungs-Entschließung  vom  8.  August  1867.  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  105  Seite  1230  und  folgende.  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Blattern.)
        <pb n="101" />
        Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  97

Ziffer  A.  Epidemien  —  ansteckende  Krankheiten.  )

Dahin  gehören  z.  B.  die  Blattern,  die  Cholera  oder  asiatische  Brech—
ruhr,  die  Kindermasern  und  dergleichen.

Bei  einem  derartigen  Falle  hat  der  Bürgermeister  Folgendes  zu
beobachten.  ·

1.  Er  hat  sogleich  Anzeige  zu  erstatten  und  zwar  sowohl  beim  kgl.
Bezirksamt  als  auch  beim  kgl.  Bezirksarzt.

2.  Er  hat  entweder  das  Haus  gehörig  absperren  und  bewachen  zu
lassen,  oder  die  betreffende  Person  in  einer  Krankenanstalt  unterzubringen,
  und  ""

3.  die  Anordnungen  des  kgl.  Bezirksarztes  auf's  Genaueste  zu
vollziehen.  ·

Bezüglich  der  Epidemien  bestimmt  das  Polizeistraf-Gesetz:

Art.  119.  Familienhäupter  und  deren  Stellvertreter,  in  deren  Wohnung
die  natürlichen  Blattern  ausgebrochen  sind,  und  welche  nicht  innerhalb  12
Stunden,  nachdem  sie  von  der  Natur  der  Krankheit  Kenntniß  erlangt
haben,  der  Polizeibehörde  Anzeige  machen  oder  einen  berechtigten  Arzt
zu  Hülfe  rufen,  werden  an  Geld  bis  zu  10  fl.  gestraft.  6

Art.  120.  Wer  wissentlich  an  einem  ansteckenden  Uebel  leidet  und
dessen  ungeachtet  und  mit  Verheimlichung  desselben  verdingt,  oder  wenn
er  im  Dienst  von  einem  solchen  Uebel  befallen  wird,  der  Dienstherrschaft
verheimlicht,  wird  mit  Geld  bis  zu  10  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  8
Tagen  bestraft.

Art.  121.  Wer  Kleidungsstücke,  Betten  und  Leinenzeug  oder  andere
zur  Ansteckung  geeignete  Gegenstände,  welche  von  einer  mit  einer  ansteckenden
  Krankheit  behafteten  Person  gebraucht  worden  sind,  bei  polizeilicher
  Nachfrage  verheimlicht,  oder  nicht  in  der  von  der  Polizeibehörde
vorgeschriebenen  Weise  reinigt,  oder  der  polizeilichen  Vernichtung  entzieht,
  oder  auch  wer  solche  Gegenstände  verkauft,  in  Umlauf  setzt  oder
an  sich  bringt,  wird  an  Geld  bis  zu  50  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  14
Tagen  bestraft.

Die  zur  Vernichtung  bestimmten  Gegenstände  werden  konfiszirt.

Jiffer  3S.  Krankenzimmer.?

In  jeder  Gemeinde  soll,  wo  es  nur  sein  kann,  ein  eigenes  Krankenzimmer
  bereit  sein,  in  welchem  arme  Personen,  welche  auf  ihrer  Durchreise
  plötzlich  erkranken,  dann  Dienstboten  rc.  wenigstens  auf  einige  Tage
untergebracht  werden  können,  bis  anderweitig  für  sie  gesorgt  wird.

Dieses  Krankenzimmer  soll  hell,  geräumig,  freundlich,  heizbar  und
mit  einem  oder  zwei  entsprechenden  Betten  versehen  sein.

*7)  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  &amp;amp;.  März  1864.  Füu
im  Kreisamtsblatt  Seite  301  und  502.  5  Für  Unterfranken

Höchste  Ministerial-Entschließung  vom  28.  November  1865  und  hohe  Regierungs-Entschließung
  vom  9.  August  1866.  Kreisamtsblatt  für  undennd  bob  Nr.  66  r—
4434  und  folgende.  «

III-IT  «-  2  -  -  "  Z„
)Gefahren  für  die  Arbeiter  in  Fabriken.  Allerhöchste  Ministerial-Entschließun
vom  8.  April  1863.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  zuchte  Gunt  Wial-Entschließung

Knauth,  Gemeindeschreiber.  7
        <pb n="102" />
        98  Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.

Jiffer  G.  Krankenberpflegungs-Beiträge  der  Dienstboten,
Handwerksgesellen,  Lehrlinge,  Fabrik-Arbeiter  und
Taglöhner.

Hievon  handelt  der  dritte  Abschnitt  des  neuen  Armen-Gesetzes  und
zwar  die  Art.  20  und  21,  auf  welche  der  Kürze  halber  Bezug  genommen
wird.  Diese  Krankenkasse-Beiträge  müssen  übrigens  in  einer  ordentlichen
Sitzung  des  Armenpflegschaftsraths  regulirt  und  der  desfallsige  Beschluß
in  der  Registratur  hinterlegt  werden;  ebenso  auch  die  monatlichen  oder
vierteljährigen  Hebregister.

Ziffer  T.  Leichenbeschau.

„  Ein  allerhöchstes  Reskript  vom  6.  August  1839,  dann  eine  hohe
Regierungs-Entschließung  vom  4.  December  1861  und  18.  Juni  1862
bestimmen,  daß  jeder  Todesfall  bei  Tag  sogleich,  und  bei  Nacht  spätestens
am  nächsten  Morgen  von  den  Angehörigen  oder  Hausgenossen  des  Verstorbenen
  dem  aufsgestellten  Leichenschauer  angesagt,  und  die  Leiche  von
diesem  vor  ihrer  Beerdigung  zweimal  besichtigt  werden  muß,  worüber
ein  Todtenschein  auszufertigen  ist,  ohne  welchen  die  Bestattung  der  Leiche
nicht  erfolgen  darf.

Wer  vor  Ausfertigung  eines  Todtenscheines  eine  Leiche  beerdigt,
wird  mit  Geld  bis  zu  100  fl.  oder  an  Arrest  bis  zu  30  Tagen  gestraft.
(Vergleiche  Art.  109  des  Polizeistraf-Gesetzes.)

Die  Absicht  der  Behörden  geht  dahin,  daß  nicht  Scheintodte  beerdigt
werden,  weshalb  bei  der  Todtenschau  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit
zu  Werk  gegangen  werden  soll.

In  der  Registratur  ist  durch  ein  eigenes  Aktenstück  zu  konstatiren,
wem  in  erster  Linie  die  Leichenschau  obliegt  und  wer  in  Verhinderungsfällen
  sein  Stellvertreter  ist.

Leichentransport.

An  Geld  bis  zu  25  fl.  wird  gestraft:

4)  wer  ohne  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  eine  Leiche  von
dem  Sterbeort  an  einen  anderen  als  den  ordnungsgemäßen  Ort
der  Beerdigung  verbringt  oder  verbringen  läßt,  oder  den  bei  Ertheilung
  der  Bewilligung  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen
zuwiderhandelt;

2)  wer  ohne  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  eine  Leiche  an
einem  andern  Orte,  als  auf  einem  öffentlichen  Kirchhofe  oder  in
einer  besonderen  gesetzlich  zulässigen  oder  polizeilich  genehmigten
Gruft  oder  Begräbnißstätte  beerdigt  oder  beerdigen  läßt;

3)  wer  den  Bestimmungen  der  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  erlassenen
Leichenordnung  oder  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  Zeit,
Ort  und  Art  der  Beerdigung  zuwider  handelt.

Auch  die  Todtengräber,  welche  Beihülfe  hiezu  leisten,  sind  an  Geld
bis  zu  25  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  zu  bestrafen.
(Vide  Art.  110  des  Polizeistraf-Gesetzbuchs.)
        <pb n="103" />
        Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  99
Ziffer  §.  Leichenkasse-Vereine.

Dieselben  unterliegen  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes,
  und  sind  deshalb  die  Statuten  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Der  Zweck  solcher  Vereine  besteht  in  der  Bestreitung  der  Kosten
aus  den  Mitteln  des  Vereins  für  die  Bestattung  einer  Leiche  und  die
kirchlichen  Gottesdienste  2c.  Der  Verein  wird  von  einem  Ausschusse  geleitet,
  den  die-Mitglieder  unter  sich  wählen.  »

Die  Statuten  des  Vereins  sind  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Siffer  9.  Leichenäcker.

Dieselben  müssen  in  entsprechender  Entfernung  von  menschlichen
Wohnungen  angelegt  werden.

In  jedem  Friedhof  soll  ein  Leichenhaus  errichtet  werden,  bestehend
in  einem  kleinen  Zimmer  mit  einer  Thüre,  einem  Fenster  und  mit  Luftzug
versehen.  Desfallsige  Baupläne  müssen  dem  kgl.  Bezirksarzt  zur  Ge-Nehmigung
  mitgetheilt  werden.

(Ministerial-Reskript  vom  4.  December  1841.)

Alle  Filialisten  ohne  eigenen  Kirchhof  haben  das  Recht,  auf  dem
Kirchhof  der  Mutterkirche  begraben  zu  werden,  nur  müssen  sie  natürlicher
  Weise  auch  zu  den  Unterhaltungskosten  nach  Verhältniß  der
Kirchenmitglieder  ebensogut  konkurriren,  wie  zur  Erbauung  und  Erhaltung
des  Gotteshauses  selbst.  «  ,  »

Nach  Art.  181  des  Polizeistraf-Gesetzbuchs  darf  in  einer  Entfernung
  von  100  Metern  von  einem  im  Gebrauch  befindlichen  Leichenacker
  kein  Gebäude  aufgeführt  werden.

Wer  Friedhöfe  aus  Muthwillen  besudelt,  wird  nach  Art.  162  des
Polizeistraf-Gesetzbuchs  bis  zu  25  fl.  an  Geld  oder  mit  Arrest  bis  zu
8  Tagen  bestraft.

Aufsicht  auf  Leichenäcker,  Instruktion  der  Todtengräber  —  vice
Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  pro  1856,  No.  5,  Seite  70.

Ziffer  10.  Vadanstalten  und  Badeplätze.

Art.  127  des  Polizeistraf-Gesetzes  bestimmt:

Wer  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  eine  Privatheil-,
Entbindungs=  oder  Badeanstalt  eröffnet,  oder  den,  bezüglich  der  Einrichtung
  und  des  Betriebes  einer  solchen  Anstalt  von  der  zuständigen
Behörde  im  Interesse  der  Gesundheitspflege,  der  Sittlichkeit  und  persönlichen
  Sicherheit  festgesetzten  Bedingungen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld
bis  zu  100  fl.  bestraft.

Jedes  Jahr  zu  Anfang  der  Badezeit  haben  die  Bürgermeister  Vorsorge
  zu  treffen,  daß,  wo  dieses  geboten  erscheint,  ein  öffentlicher  Badeplatz
  abgesteckt  werde.
greeler  den  Vollzug  ist  dem  kgl.  Bezirksamt  spezielle  Anzeige  zu
machen.
        <pb n="104" />
        100  Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.

Außerhalb  dieses  Badeplatzes  darf  sich  Niemand  baden,  und  unterliegen
  Zuwiderhandelnde  nach  Art.  136  des  Polizeistraf-Gesetzbuchs  einer
Geldstrafe  bis  zu  3  fl.

Unter  Umständen  ist  es  nothwendig,  daß  einer  entsprechenden  Persönlichkeit
  die  Aufsicht  an  solchen  Plätzen  anvertraut  wird,  um  Unglücksfälle
  zu  verhüten.

Jiffer  11.  Reinlichkeit  in  den  Dörfern  und  auf  den
Straßen.  Straßenkehren.  Reinigung  der  Abzugsrinnen,
  der  Wasserbehälter,  der  Brunnen  2c.

buch  Hierher  schlagen  die  Art.  160,  161  und  162  des  Polizeistraf-Gesetzuches
  ein.

Art.  160  bestimmt:  Wer  das  zum  Genusse  für  Menschen  oder  Thiere
bestimmte  Wasser  in  Brunnen,  Zisternen,  Leitungen  2c.  verunreinigt  undseh
  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  oder  an  Arrest  bis  zu  8  Tagen

estraft.
Art.  161.  An  Geld  bis  zu  10  fl.  wird  gestraft,  wer  Unrath,  Bauschutt,
  Schnee  oder  Eis  an  andern  als  von  der  Ortspolizei  hiefür  bestimmten
  Plätzen  unbefugt  ablagert.  Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  den
ortspolizeilichen  Vorschriften  über  öffentliche  Reinlichkeit  in  Städten,
Märkten  und  Dörfern  zuwiderhandelt.

Die  Reinlichkeit  in  Städten,  Märkten  und  Dörfern  ist  also  durch
ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  regeln.

 

Ziffer  12.  Anlagen  der  Abtritte,  der  Dungstätten,  Versitzgruben
  und  Abzugskanäle.  Ausgießen  der  Mistjauche,
übelriechender  und  schädlicher  Flüsstgkeiten  auf  die  Straße.

Hierüber  sind  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen.

Art.  130  des  Polizeistraf-Gesetzbuchs  bestimmt,  wie  folgt:

Wer  den  Verordnungen  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  über  Anlage
  und  Einrichtung  von  Abtritten,  Dung=  und  Versitzgruben  in  unmittelbarer
  Nähe  von  Wohnungen,  Brunnen  oder  Brunnenquellen  zuwiderhandelt,
  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  bestraft.

Zuwiderhandlungen  sind  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  anzuzeigen.


Ziffer  13.  Verschönerung  der  Ortschaften.
Hiezu  gehört:
4)  die  Entfernung  der  Dunggruben  aus  den  Haupt=  und  Seitenstraßen;
2)  die  möglichst  regelmäßige  und  gleichartige  Bauart  bei  Errichtung
von  neuen  Wohnhäusern;  =
3)  die  Entfernung  von  Schutt=  und  Kehrichthaufen  in,  und  in  der
nächsten  Nähe  der  Ortschaften;  «

4)  die  Beseitigung  des  Abflusses  der  Gülle  auf  die  Straßen;

5)  die  Anlegung  von  Trottoirs  und  die  Pflasterung  der  Straßen,
ferner  Anlegung  von  unterirdischen  Abzugskanälen.
        <pb n="105" />
        Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  101

6)  die  Anlegung  von  Baumpflanzungen  und  Alleen;
7)  die  Entfernung  alter  baufälliger  Barracken,  die  Reparatur  baufälliger
  Wohnungen  und  der  neue  Bewurf  und  Anstrich  derselben.
Ueberall,  wo  in  dieser  Beziehung  Wesentliches  geleistet  wurde,  geschah
  dieses  durch  Vereine,  welche  mit  Rath  und  That  halfen  und  mit
gutem  Beispiel  vorangingen.
Allein  oft  sind  die  reichsten  Ortschaften  die  schmutzigsten.

Ziffer  1A.  Handhabung  der  Viktualien-Polizei.)
Der  Bürgermeister  hat  darüber  zu  wachen:

a)  daß  die  Bäcker  vollwichtiges,  gutgebackenes,  wohlausgetrocknetes,
genießbares  Brod  feilhaben  und  nicht  mehr  hiefür  nehmen,  als
sie  die  Taxe  selbst  festgesetzt  haben;  endlich  daß  sie  die  Preise
ihrer  Backwerke  auf  eine  sichtbare.  Weise  bekannt  machen;

b)  daß  die  Metzger  gesundes,  genießbares  Fleisch  und  keine  verdorbenen
  gesundheitsschädlichen  Wurstwaaren  feil  haben,  in  ihren
Läden  und  Schlachthäusern,  so  wie  in  ihren  Geräthen  strenge  Reinlichkeit
  halten,  daß  sie  kein  zu  leichtes  Gewicht  führen,  ihr  Schlachtvieh
  vorschriftsmäßig  beschauen  lassen  und  die  Preise  ihres  Fleisches
aushängen)

daß  die  Wirthe  kein  schaales,  trübes,  saures,  gesundheitsschädliches
Bier  verzapfen,  die  Bierpreise  öffentlich  an  schreiben  und  keine  ungeaichten
  Gläser  führen;

d)  daß  die  Müller  in  ihren  Mühlen  die  größte  Reinlichkeit  halten,
und  kein  zu  leichtes  Gewicht  oder  falsche  Maße  führen;
ee)  daß  Krämer  und  Viktualienhändler  keine  gesundheitsschädlichen
  Lebensmittel  feilbieten,  rechtes  Maß  und  Gewicht  führen
und  in  ihren  Läden  Reinlichkeit  halten;
4)  daß  kein  unreifes  Obst  feilgeboten  und  zu  Markt  gebracht  wird;
9)  daß  die  zum  Verkauf  bestimmte  Milch  nicht  mit  Wasser  vermischt
ist,  und  endlich
h)  daß  keine  gesundheitsschädlichen  Häfnerwaaren  feilgeboten  werden  *)
Nach  Art.  196  werden  Gewerbetreibende,  welche  die  Taxe  für  die
Lebensmittel  überschreiten  und  Lebensmittel  feil  haben,  welche  an  Maß,
Gewicht  und  Beschaffenheit  dem  taxordnungsmäßigen  Gehalt  nicht  entsprechen,
  bis  zu  25  fl.  gestraft  und  die  Waaren  konfiszirt.
Art.  198  ordnet  an,  daß  Bäcker,  Brod=  und  Mehlhändler,  Brauer,
Bierwirthe,  Metzger  und  andere  zum  Verkauf  von  Fleisch  berechtigte

*)  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  6.  Juni  1863.  Kreisamtsblatt  für

Unterfr  anken  Nr.  77  Seite  873.
**)  Freigabe  der  Fleischtaxe.  Hohe  Regierungs-  Entschließung  vom  1.  April  1868.

Kreisamtsblatt  1868  Seite  433.

Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  18.  September  1869.  Kreisamtsblatt
für  Unterfranken  Nr.  130  Seite  1513.=77%)

  Hohe  Regierungs-  Entschließung  vom  3.  Mai  1869.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  63  Seite  765.

Desgleichen  vom  27.  August  1869.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Seite  149.
        <pb n="106" />
        102  Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.

Personen,  die  für  Brod,  Mehl,  Bier  und  Fleisch  selbst  bestimmten
Taxen  an  oder  in  ihren  Verkaufs-Lokalitäten,  Schenkzimmern  2c.  auf  einefür
  die  Käufer  sichtbare  Weise  anzuschlagen  haben,  und  bestimmt  für
Zuwiderhandelnde  eine  Strafe  bis  zu  10  fl.  ,»"
Nach  Art.  199  unterliegen  Gewerbtreibende  einer  Geldstrafe  bis  zu
25  fl.,  wenn  sie  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund,  so  lange  ihre
Vorräthe  reichen,  einem  Käufer  die  Abgabe  ihrer  Verkaufsgegenstände
gegen  Zahlung  verweigern.  ·

Diese  Viktualienpolizei  wird  nun  gehandhabt  durch  öftere  und  unvermuthete
  Vornahme  von  Viktualien-Visitationen.  Der  Bürgermeisterbegibt
  sich  nämlich  unter  Begleitung  des  Gemeindeschreibers  und  Polizeidieners
  in  alle  Läden  2c.,  wo  Lebensmittel  feilgehalten  werden,  um
sich  zu  überzeugen,  ob  alle  gesetzlichen  Bestimmungen  beobachtet  werden.

Bei  dieser  Gelegenheit  hat  er  ein  normalmäßiges  Landesgewicht  bei
sich  zu  führen,  um  sich  zu  überzeugen,  ob  das  rechte  Gewicht  gebraucht.
werde  und  das  Brod  2c.  nicht  zu  leicht  ist.

Exgeben  sich  bei  dieser  Gelegenheit  Beanstandungen,  so  sind  solche
zu  Protokoll  zu  nehmen  und  nöthigenfalls  die  nicht  tarifmäßigen  Waaren
  zu  konfisziren  und  letztere  aufzubewahren,  das  Protokoll  aber  zur
Strafeinschreitung  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  einzusenden.
Bei  saurem,  gesundheitsschädlichen  Bier  sind  nicht  nur  die  Jässer  zu  versegeln,
  sondern  auch  die  Räume,  wo  dieselben  liegen,  als  Fenster  und

Uren.
ß  Brod  und  Fleischwaaren  müssen  nicht  nur  gesund,  sondern  stets  auch
in  entsprechenden  Quantitäten  vorhanden  sein.  «

Ziff-keerErheILUMYMZMFesitstelllungderSchlaGwizeh--preise.


Dieselben  bestehen  in  der  Erhebung  der  Zahl  und  des  Preises  für
alles  in  einem  Monat  zum  Schlachten  verkaufte  Vieh,  mit  Ausnahme
der  Pferde  und  des  Geflügels.

Die  Anzeigen  hierüber  waren  am  15.  jeden  Monats  dem  kgl.  Bezirksamt
  vorzulegen;  da  aber  die  Fleischtaxe  provisorisch  freigegeben
wurde,  so  haben  sie  bis  auf  Weiteres  zu  unterbleibben.

Sollten  sie  indessen,  zum  Nutzen  des  konsumirenden  Publikums,
wieder  eingeführt  werden,  so  wird  auf  Formular  Nr.  37  Bezug  genommen.
  Im  letzteren  Falle  sind  die  Verkäufer  gehalten,  von  den  stattgefundenen
  Viehverkäufen  beim  Bürgermeister  die  entsprechende  Anzeige  zu
machen.  Auch  das  Herumtragen  und  Hausiren  mit  Lebensmitteln  ist
verboten.

Ziffer  16.  Fleischbeschau.

Diie  Beschau  des  zur  menschlichen  Nahrüng  bestimmten  Schlachtdiehes
  vor  und  nach  der  Schlachtung  ist  von  ober=  oder  ortspyolizeilichen
  Vorschriften  abhängig.  %

Zuwiderhandlungen  sind  nach  Art.  131  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
25  fl.  zu  belegen.
        <pb n="107" />
        Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  103

Pferdefleisch  darf  nur  auf  Grund  eines  polizeilichen  Licenzscheins

nach  vorgängiger  doppelter  Beschauung  verkauft  werden.

Vergl.  Instruktion  zum  Gewerbsgesetz  vom  21.  April  1862  und
allerh.  Reskript  vom  17.  August  1848.

Für  die  Fleischbeschau,  welche  mit  aller  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit
  vorzunehmen  ist,  sind  je  nach  Bedarf  2  bis  4  Fleischbeschauer  aufzustellen,
  welche  über  die  von  ihnen  vollzogenen  Beschauungen  ein
genaues  Verzeichniß  zu  führen  haben.  (Siehe  Formular  Nr.  43.)  Ein
Metzger  darf  kein  Fleischbeschauer  sein.  Die  Vergütungen  der  Fleischbeschauer
  sind  aus  der  Gemeindekasse  zu  zahlen.

Ziffer  11.  Transport  der  Schlachtthiere.

Verboten  und  unstatthaft  ist  das  Binden  des  Schlachtviehes,  als.
Kälber,  Schweine,  Lämmer  2c.,  beim  Transport  im  Großen,  und  darf
solcher  nur  in  zweckmäßig  eingerichteten  Wagen  geschehen,  wo  das  Vieh
ungebunden  hineingestellt  werden  kann.

Beim  Transport  im  Einzelnen  darf  das  Binden  nur  mit  breiten
ledernen  Riemen  oder  Strohseilen  oder  zolldicken  Stricken  geschehen,  und
müssen  die  Füße  vorher  mit  Stroh  umwickelt  werden;  die  Thiere  müssen
auf  Stroh  zu  liegen  kommen  und  der  Transport  auf  Schiebkarren  ist
nur  mittelst  großer,  mit  Stroh  belegter  Körbe  erlaubt.

(Allerhöchstes  Ministerial-Reskript  vom  28.  April  1843.)

Das  Hetzen  des  Schlachtviehes,  besonders  der  Kälber,  durch  Hunde
ohne  Maulkörbe  ist  verboten.

Uebertretungen  sind  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zur  Anzeige
  zu  bringen.

Ziffer  18.  Verkehr  mit  Wildpret.

Der  Verkauf  von  Wildpret  steht  nur  den  Jagdinhabern  oder  Jugdpächtern
  und  den  berechtigten  Wildprethändlern  zu.  Andere  Personen.
haben  sich  über  den  rechtmäßigen  Besitz  des  Wildes  durch  Zeugnisse  der
Jäger  und  Bürgermeister  auszuweisen.

Diese  Zeugnisse  sind  nur  für  den  gegebenen  Fall  gültig,  und  müssen
  die  Zahl  und  Bezeichnung  des  Wildprets  enthalten.

Wildpret,  welches  außer  der  Heegzeit  zum  Verkauf  gebracht  wird,
unterliegt  der  Confiscation.  Art.  229  des  Pol.-Str.-Ges.

Ziffer  19.  Kleinverkauf  des  Branntweins.

Branntwein  darf  von  bloßen  Branntweinbrennern  im  Kleinen  nicht
verkauft  werden.  Wirthe,  welche  seit  dem  Monate  Februar  1841  konzessionirt
  wurden,  dürfen  ihn  nur  dann  ausschenken,  wenn  hiezu  in
der  Konzessions-Urkunde  die  ausdrückliche  Berechtigung
ertheilt  ist.

(Aulerhöchste  Verordnung  vom  29.  Januar  1844  und  25.  April  1868.)

Welche  verderbliche  Leidenschaft  das  Branntweintrinken  nicht  nur  für
einzelne  Personen,  sondern  für  ganz  Familien  ist,  bedarf  wohl  keiner
Erwähnung.  Bürgermeister  sollen  es  sich  recht  sehr  angelegen  sein  las-
        <pb n="108" />
        104  Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.

sen,  durch  entsprechende  Belehrung  und  sonstige  ihnen  zu  Gebot  stehende
Mittel  den  Branntwein  ganz  und  gar  aus  ihrer  Gemeinde  zu  verannen.

"  Branntweinhrenner,  welche  sich  den  Kleinverkauf  ihres  Fabrikats
sae  lassen,  sind  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zur  Anzeige
u  bringen.

Ziffer  20.  Hunde-Visitation.)

Welchen  fürchterlichen  Tod  diejenigen  sterben  müssen,  welche  das
unglüct  haben,  von  einem  wüthenden  Hunde  gebissen  zu  werden,  ist  hinlänglich
  bekannt.

9  Zur  Verhinderung  der  Hundswuth  hat  der  Bürgermeister  ortspolizeiliche
  Vorschriften  zu  erlassen,  daß  nach  Maßgabe  des  Art.  142  des
Pol.-Str.-Ges.  das  Mitnehmen  von  Hunden  in  öffentliche  Lokalitäten,
das  Herumlaufen  großer  und  bissiger  Hunde  ohne  Maulkorb,  das  Freilassen
  der  Hunde  zur  Nachtzeit  und  dergl.  verboten  werden,  daß  sog.
läufige  Hündinnen  verwahrt  werden,  daß  die  Hundebesitzer  ihre  Hunde
bei  großer  Hitze  und  großer  Kälte  nicht  vernachlässigen,  daß  namentlich
die  Kettenhunde  regelmäßig  getränkt  und  alle  Hunde  der  halbjährigen
Visitation  nicht  entzogen  werden.

Herrenlos  umherlaufende  und  wuthverdächtige  Hunde  sind  einzufangen
  und  zu  tödten,  die  gebissenen  Thiere  abzusperren,  und  soll  man
zur  Rettung  der  von  wüthenden  Thieren  gebissenen  Menschen  durch
schnelle  Herbeisährung  der  nöthigen  Hülfe  und  Herbeirufen  eines  Arztes
thätig  sein.

Ueber  die  vom  Bezirksthierarzt  vorgenommene  Hunde-Visitation  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen,  und  das  Ergebniß  in  den  jedes  Semester
neu  herzustellenden  Hundekataster  einzutragen,  bezüglich  dessen  sich  auf
Form.  30  bezogen  wird.  «

Im  Kataster  ist  der  Abgang  und  neue  Zugang  auszuscheiden,  wodurch
  eine  leichte  Controlle  hergestellt  wird.  Auf  der  letzten  Seite  ist
die  Abrechnung  beizufügen,  wie  viel  nach  Abzug  der  Hunde-Visitationsgebühren
  restirt  und  welcher  Betrag  hievon  der  Orts=  und  welcher
  Betrag  der  Distriktsarmenkasse  zufällt.  Die  Hunde-Kataster  sind
dem  Bezirksamt  zur  Einsicht  vorzulegen  und  in  duplo  zu  fertigen.

Wer  trotz  geschehener  öffentlicher  Bekanntmachung  Hunde  der  Visitation
  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  unterstellt,  wer  Hunde  in  Kirchen,
Kirchhöfe,  Wirthschaftslokale  u.  dgl.  mitnimmt,  unterliegt  einer  Geldstrafe
  bis  zu  10  fl.  Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  Hunde  zur
Nachtszeit  frei  herumlaufen  läßt,  läufige  Hündinnen  nicht  gehörig  verwahrt
  und  größere  Hunde  nicht  mit  einem  Maulkorb  versieht.

Zuwiderhandlungen  gegen  oberpolizeiliche  Vorschriften,  welche  gegen
den  Ausbruch  oder  die  Verbreitung  der  Hundswuth  gerichtet  sind,  unter-*)

  Für  Unterfranken:  Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  5.  Januar  1864.  Kreisamtsblatt
  Seite  77  und  folgende.

Allerhöchste  Ministertalentschl.  vom  3.  August  1869.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  115  Seite  1337.
        <pb n="109" />
        Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.  105

liegen  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  fl.  oder  einer  Arreststrafe  bis  zu  30
Tagen.  (Vide  Art.  142  und  143  des  P.-Str.-Ges.)
Sämmtliche  Hundekataster  sind  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Ziffer  21.  Visitation  der  Schafe.

Dieselbe  wird  auf  Anordnung  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde
vom  Bezirksthierarzt  vorgenommen,  worüber  ein  Protokoll  aufzunehmen
ist,  in  welchem  das  Resultat  der  Visitation  eingetragen  wird.

JZiffer  22.  Viehseuchen,  anstechende  Krankheiten  der
DThiere.

Hiezu  gehört  die  Lungenseuche  beim  Nindvieh,  die  Klauenseuche  bei
den  Schafen,  die  Rotzkrankheit  der  Pferde.  Jede  ausgebrochene  Viehseuche
  haben  die  Besitzer  dem  Bürgermeister  anzuzeigen,  welcher  sofort
Anzeige  bei  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde  zu  machen  hat.  Aus  angesteckten
  Orten  ist  kein  Vieh  ohne  Gesundheitszeugniß  in  einen  Gemeindebezirk
  zuzulassen.

Die  Vorschriften  der  Polizeibehörde  und  die  Anordnungen  des  Bezirks-Thierarztes
  sind  zu  vollziehen  und  resp.  zu  überwachen.

Die  Art.  122  bis  126  des  P.-Str.-G.  enthalten  die  Strafen,  welche
auf  Uebertretungen  in  Bezug  auf  ansteckende  Thierkrankheiten  gesetzt
sind,  auf  welche  Artikel  sich  der  Kürze  halber  bezogen  wird.  Zusammenstellung
  der  gesetzlichen  Schutzmaßregeln  bei  Viehseuchen  vide  hohe  Regierungs-Entschließung
  vom  6.  Februar  1868.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  18  Seite  154.

Jiffer  23.  Wasenmeister.

Diesem  liegt  das  Vergraben  gefallener  Thiere  ob,  und  zwar  ihm
allein,  Niemand  Anderem.  Befindet  sich  in  einem  Gemeindebezirk  eine
Wasenmeisterei,  so  ist  solche  vom  Bürgermeister  öfters  zu  visitiren  und
darauf  zu  sehen,  daß  die  Fallhütten  möglichst  rein  gehalten  werden,  und
daß  das  Fleisch  gefallener  Thiere  in  keiner  Weise  verwendet  werde.  Die

*))  Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  27.  Dezember  1866.  Maßregeln
gegen  die  Rinderpest.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  von  1867  Nr.  2  Seite  17.

Desgleichen  vom  15.  Februar  1867.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  29
Seite  353.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  17.  April  1867.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  49  Seite  5229.  -

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  2.  Mai  1867.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
Nr.  53  Seite  561  und  folgende.  '

Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  Juni  1867.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  87  Seite  869  und  folgende.  (Sehr  wichtig.)

Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  3.  Juli  1867  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  95  Seite  1090  und  folgende.

Desgleichen  Nr.  97  wegen  Instruetion  über  Vornahme  der  Desinfektion.
        <pb n="110" />
        106  Tit.  VIII.  Deffentliche  Sicherheit.

Verrichtungen  der  Wasenmeister  sind  durch  oberpolizeiliche  Vorschriften
zu  regeln.  Zuwiderhandlungen  hiegegen  unterliegen  nach  Art.  125  des
Pol.-Str.-Ges.  einer  Geldstrafe  bis  zu  50  fl.)

ZisTogee  2.  Verbauf  don  Arzneitaaren,  Gifst  und  Geheimwitteln.


Art.  115  und  116  des  Pol.-Str.-Gesetzbuchs.  ,

Art.  115  lautet:  „An  Geld  bis  zu  100  fl.,  womit  im  Rückfall  Arrest
bis  zu  14  Tagen  verbunden  werden  kann,  wird  gestraft:

4)  wer  unbefugt  oder  mit  Ueberschreitung  seiner  Befugnisse  Arzneien,
deren  Verkauf  beschränkenden  Verordnungen  unterliegt,  zubereitet,
verkauft,  oder  sonst  an  Andere  überläßt;

2)  wer  den  Verordnungen  über  den  Verkauf  von  kosmetischen  oder-Geheimmitteln
  zuwiderhandelt.“"

Zu  dem  Verkauf  von  Arzneiwaaren  sind  eigentlich  nur  die  Apotheker
  berechtigt.  Dieselben  dürfen  Gift  zur  Vertilgung  von  Ratten,  Mäusen
  und  anderem  Ungeziefer  nur  gegen  ein,  auf  Grund  eines  gerichtsärztlichen
  Gutachtens  ausgefertigtes  Zeugniß  des  Bezirksamts  verabfolgen

Art.  116  lautet:  „An  Geld  bis  zu  25  fl.  wird  gestraft,  wer  inöffentlichen

  Blättern  oder  Anschlägen  kosmetische  Mittel,  Geheimmittel.  2c.)

deren  Verkauf  von  der  zuständigen  Behörde  nicht  erlaubt  ist,  anzeigt.“
Solche  Waaren  sind  den  Händlern  abzunehmen  und  unter  Erstattung

  der  Anzeige  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  abzuliefern.

Der  Handel  mit  Landesprodukten  im  Umhberziehen  ist  durch  Allerhöchste
  Verordnung  vom  25.  Juni  1868  geregelt.  Es  ist  hiezu  eine  polizeiliche
  Legitimation  der  Distriktsverwaltungsbehörde  erforderlich.

 

Tit.  VIII.

Oeffentliche  Sicherheit.
Dieser  Titel  zerfällt  in  folgende  14  Unterabtheilungen:

Ziffer  1.  Aufenthalt.  Fremdenbücher.
(Conk.  Gesetz  vom  16.  April  1868.)

Nach  Art.  82  des  Pol.-Str.-Ges.  sind  die  Bestimmungen  über  Aufzeichnung
  der  Fremden  resp.  deren  Ankunft  und  Abreise  durch  die  Gastwirthe
  und  Herberggeber  der  Regelung  durch  oberpolizeiliche  Vorschriften
überlassen.  *4*-  *4
Die  Thätigkeit  der  Bürgermeister  hat  sich  also  nach  den  Bestimmungen
  der  in  den  einzelnen  Kreisen  erlassenen  Anordnungen  zu  richten

*5)  Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  28.  Mai  1862,  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
Nr.  95  Seite  1437.
        <pb n="111" />
        Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.  1407

Zuwiderhandlungen  werden  nach  Art.  82  des  Pol.-Str.-Ges.  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu.  10  fl.  bestraft,  sind  also  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  zur  Anzeige  zu  bringen.

Das  Gesetz  vom  16.  April  1868  über  Heimath,  Aufenthalt  und
Verehelichung  enthält  unter  Tit.  III  die  Bestimmungen  über  den  Aufenthalt
  der  In=  und  Ausländer.

Jeder  Angehörige  des  baperischen  Staates  ist  berechtigt,  sich  außerhalb
  seiner  Heimath  in  jeder  Gemeinde  des  Königreichs  aufzuhalten,
soferne  nicht  gesetzliche  Hindernisse  entgegenstehen.

Ausländern,  welchen  in  Bayern  vorläufig  eine  Heimath  angewiesen
ist,  sind  bezüglich  ihres  Aufenthalts  wie  Inländer  zu  behandeln.

Art.  44  bestimmt:

Wer  sich  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhält,  hat  binnen  8  Tagen
nach  der  Ankunft  hievon  der  Ortspolizeibehörde  nach  Maßgabe  der  oberoder
  ortspolizeilichen  Vorschrifteu  Anzeige  zu  erstatten.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift,  welche  auf  die  im  Art.  48  bezeich-“*“
  3  keine  Anwendung  findet,  wird  an  Geld  bis  zu  10  fl.
bestraft.  «

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  eine  taxfreie
Bescheinigung  zu  ertheilen,  welche  den  zur  Leistung  von  Krankenkassebeiträgen
  verpflichteten  Personen  —  (LDienstboten,  Gesellen,  Lehrjungen,
Taglöhnern,  Fabrik-Arbeitern)  —  erst  dann  behändigt  werden  soll,  wenn
sie  die  erstmalige  Bezahlung  des  treffenden  Beitrags  nachgewiesen  haben.

Art.  45.  Unter  Vorbehalt  der  Vorschrift  des  Art.  21  kann  durch
die  zuständige  Polizeibehörde  der  Aufenthalt  in  einer  fremden  Gemeinde
nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  verboten  werden:

1)  Personen,  welche  nicht  binnen  4  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung
  genügenden  Nachweis  über  ihre  Heimathsberechtigung  liefern,
  kann  der  Aufenthalt  für  so  lange  untersagt  werden,  als
jener  Nachweis  nicht  geliefert  wird;

2)  Personen',  welche  von  der  Gemeinde  Armenunterstützung  beanspruchen
  oder  erhalten,  können  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung
für  die  Dauer  von  3  Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden,
  wenn  sie  nicht  während  der  zwei  unmittelbar  vorhergehenden
Jahre  in  der  Gemeinde  Abgaben  für  Armenzwecke  bezahlt  oder
Gemeindedienste  geleistet  haben,  und  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem
  sie  zuletzt  Armenunterstützung  beansprucht  oder  erhalten  haben,
noch  nicht  volle  6  Monate  verflossen  sind.

Will  die  ausgewiesene  Person  vor  Ablauf  von  3  Jahren  ihren

Aufenthalt  wieder  in  der  Gemeinde  nehmen,  so  hat  sie  den  Besitz

zureichender  Unterhaltsmittel  darzuthun.

3)  Personen,  welche  mit  ihren  der  Aufenthaltsgemeinde  schuldigen  Abgaben
  länger  als  ein  Jahr,  vom  Verfalltermin  gerechnet,  im  Rückstand
  bleiben;

4)  Personen,  welche  sich  in  einer  Gemeinde  aufhalten,  um  daselbst
Dienst  oder  Arbeit  zu  suchen,  können  aus  der  Gemeinde  auf  die
Dauer  von  3  Monaten  ausgewiesen  werden,  wenn  sie  innerhalb
der  ihnen  gewährten  angemessenen  Frist  weder  ein  ständiges  Unter-
        <pb n="112" />
        108  Tit.  VIII.  Oessentliche  Sicherheit.

kommen,  oder  eine  ihren  Unterhalt  sichernde  Beschäftigung  finden
können,  noch  den  Besitz  hinreichender  Unterhaltsmittel  darzuthun
vermögen;

5)  Personen,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  des
Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der
Fälschung,  oder  innerhalb  Jahresfrist  wiederholt  wegen  Felddiebstahls,
  Feld-,  Forst=  oder  Jagdfrevels,  endlich  Personen,  welche
wegen  Arbeitsscheu,  Landstreicherei,  Bettels,  Gaukelei  oder  gewerbseger
  Unzucht  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden
ind;  -

6)  Personen,  welche  wegen  einer  im  Gemeindebezirk  verübten  strafbaren
  Handlung  wegen  unberechtigten  Hausirens,  Hazardspiels,
Veranstaltung  verbotener  Glücksspiele,  desgleichen  Personen,  welche
binnen  Jahresfrist  wiederholt  wegen  Concubinat,  Blaumontagmachen,
  Verrufserklärung  und  anderer  Handwerksmißbräuche  verurtheilt
  worden  sind,  können  auf  die  Dauer  von  2  Jahren  ausgewiesen
  werden.

7)  Weibspersonen,  welche  mit  ihrem  Körper  unzüchtiges  Gewerbe  treiben,
  können  auf  die  Dauer  von  2  Jahren  ausgewiesen  werden.
8)  Personen,  welche  an  einer  Sicherheitsstörung  oder  an  den  Vorbereitungen
  hiezu  Theil  genommen  haben,  können  auf  die  Dauer

eines  Jahres  aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden.

9)  Studirende  oder  Zöglinge  einer  Unterrichtsanstalt,  welche  entweder
zur  Strafe  entlassen  wurden,  oder  ohne  Vorwissen  ihrer  Eltern
und  Vormünder  ausgetreten  sind,  dann  entwichene  oder  entlassene
Lehrlinge  können  binnen  3  Monaten  nach  der  Entfernung  von  der
Anstalt  oder  Lehre  für  die  Dauer  eines  Jahres  aus  der  Gemeinde
weggewiesen  werden,  wenn  die  Familie,  welcher  sie  angehören,
nicht  in  dieser  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  hat.

10)  Minderjährige  Personen,  welche  sich  ohne  Bewilligung  ihrer  Eltern
oder  Vormünder  in  einer  fremden  Gemeinde  auhhalten,  können  auf
Antrag  der  Eltern  und  Vormünder  sofort  ausgewiesen  werden.

Art.  48.  Angehörige  des  bayer.  Staats,  welche  auf  Grund  ihrer
Anstellung  im  Dienste  des  Staats,  der  Kirche,  der  Gemeinde  oder  einer
öffentlichen  Körperschaft  oder  Stiftung  oder  zur  Erfüllung  einer  gesetzlichen
  Pflicht  in  einer  Gemeinde  sich  aufhalten,  können  nicht  weggewiesen
werden.

Art.  50.  Auch  Ausländern  ist  der  Aufenthalt  in  jeder  Gemeinde
  des  Königreichs  gestattet,  wenn  sie  sich  über  ihre  Staatsangehörigkeit
  und  Heimath  genügend  ausweisen  und  wenn  ihrem  Aufenthalt
ein  gesetzliches  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

Die  zuständige  Polizeibehörde  ist  überdieß  befugt,  gegen  jeden  Ausländer,
  dem  auf  Grund  des  Art.  45  der  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde
untersagt  wird,  für  die  Dauer  des  Aufenthaltsverbots  auch  die  Wegweisung
  aus  dem  ganzen  Königreich  zu  verfügen,  wenn  es  im  öffentlichen
  Interesse  geboten  erscheint.

Art.  51.  Zuständig  zur  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbots  ist  in
erster  Instanz  die  Distriktspolizeibehörde.
        <pb n="113" />
        Tit.  VIII.  Deffentliche  Sicherheit.  109

Bezüglich  des  Aufenthalts  erstreckt  sich  also  die  Zuständigkeit  der
Bürgermeister  darauf:

1)  daß  sie  den  Vollzug  der  Anordnung  überwachen,  wornach  jeder
Fremde  —  (nicht  in  der  Gemeinde  selbst  Heimathberechtigte)  —  binnen
  8  Tagen  nach  seiner  Ankunft  Anzeige  macht,  und  sich  hiebei
durch  Vorzeigung  eines  gültigen  Heimathsscheines  über  seine  Heimath
  und  Staatsangehörigkeit  ausweist.  Kann  ein  gültiger  Heimathsschein
  nicht  beigebracht  werden,  ist  der  Aufenthalt  nicht  zu
bewilligen,  wenn  nicht  binnen  4  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung
  oieser  Nachweis  beigebracht  wird.

2)  Ueber  die  erfolgten  Anzeigen  haben  die  Bürgermeister  eine  taxund
  stempelfreie  Bescheinigung  zu  ertheilen.

3)  Diese  Bescheinigung  kann  Personen,  welche  gesetzlich  zu  Krankenkassebeiträgen
  verpflichtet  sind,  als:  Dienstboten,  Taglöhnern,
Fabrikarbeitern,  Gesellen  und  Lehrjungen  rc.  erst  dann  behändigt
werden,  wenn  sie  sich  über  die  erstmalige  Bezahlung  des  betreffenden
  Beitrags  ausgewiesen  haben.  «  ’

4)  Wird  die  Ausweisung  eines  Fremden  beabsichtigt,  so  ist  hierüber
Bericht  ans  k.  Bezirksamt  zu  machen  und  die  Gründe  anzugeben,
warum  die  Ausweisung  beantragt  wird.

5)  Die  Bürgermeister  haben  ferner  die  Fremdenbücher  der  Wirthe
sorgfältig  zu  kontrolliren  und  die  geschehene  Controlle  durch  Beisetzung
  des  Vidit  und  der  Unterschrift  zu  bestättigen.

(Vide  Formular  Nr.  29.)

Ziffer  2.  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung.“

Dieses  geschieht  insbesondere  durch  Zusammenrottungen,  Tumulte,
Unruhestiftung,  Raufhändel,  Schlägereien  2c.

1)  In  dieser  Beziehung  haben  die  Bürgermeister  gleich  im  Entstehen
auf  die  gesetzlichen  Strafen  aufmerksam  zu  machen,  mit  welchen
solche  Vergehen  bedroht  sind.

2)  Finden  Abmahnungen  und  gute  Worte  kein  Gehör,  so  sind  die
Ruhestörer  auseinanderzujagen  und  die  sich  Widersetzenden  zu  arretiren
  und  an  die  vorgesetzte  Polizeibehörde  abzuliefern,  was  indessen
  voraussetzt,  daß  eine  hinlängliche  Anzahl  verlässiger  Gemeindeglieder
  zum  Beistand  auf  dem  Platze  sind,  oder  daß  Gendarmerie
  2c.  anwesend  ist.

3)  Bei  Raufhändeln  sind  die  streitenden  Parteien  zu  trennen  und  die
Lokale,  wo  die  Raufhändel  stattfanden,  abzusperren.

Können  die  Anstifter  mit  Gewißheit  ermittelt  werden,  dann  sind
solche  sofort  zu  arretiren  und  der  vorgesetzten  Polizeibehörde  zu
überliefreen.  6

4)  Nach  Ausschaffung  der  Ruhestörer  und  Excedenten  ist  das  Wirthshaus
  für  den  Gästebesuch  zu  schließen.

*)  Kreisamtsblatt  für  Unterfr.  v.  J.  1866  Nr.  8  Seite  65.  Höchste  Ministerial-Entschließung
  vom  11.  Januar  4866.
        <pb n="114" />
        110  Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.

5)  Väter,  Dienstherrn  und  Meister  sind  aufzufordern,  die  ihrer  Aufsicht
  unterstellten  Ruhestörer  in's  Haus  zurückzuschaffen  und  in
demselben  zurückzuhalten.

6)  Bei  etwa  schon  vorgefallenen  Verwundungen  und  Körperverletzungen
ist  für  die  Verwundeten  ärztliche  Hülfe  zu  beschaffen.

Schon  der  Ungehorsam  gegen  die  Obrigkeit  ohne  Gewaltthätigkeit,
noch  mehr  aber  die  Widersetzung  gegen  die  Obrigkeit  und  deren  gesetzliche
  Diener  ist  strafbar,  und  zwar,  wenn  sie  mit  gewaltthätigem  Handanlegen
  oder  durch  Drohung  mit  Waffen  verübt  wurde,  mit  Gefängniß
nicht  unter  6  Monaten;  wenn  sie  durch  Drohung  ohne  Waffen  verübt
wurde,  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahr.

(Vergleiche  Artikel  135  bis  141  des  Strafgesetzbuchs.)

SEGerleiche  Strafen  treten  ein,  wenn  Jemand  einem  Staatsbeamten,
einem  Offizier  2c.  2c.,  einem  geschwornen  Zeugen  oder  Sachverständigen
während  der  Ausübung  ihres  Dienstes  oder  ihrer  Berufspflicht,  oder
um  auf  ihre  Dienstes=  oder  Berufsverrichtung  einzuwirken,  oder  um  wegen
  einer  solchen  Rache  zu  nehmen,  Gewalt  zufügt  oder  androht.
Ein  Aufstand  wird  verschuldet,  wenn  eine  Menschenmenge  sich
zusammenrottet,  um  eine  der  so  eben  angeführten  Handlungen  zu  begehen,
  desgleichen  wenn  eine  aus  einem  andern  Anlaß  versammelte
Menschenmenge  den  Entschluß  kundgibt,  sofort  zur  Verübung  einer  solchen
  Handlung  zu  schreiten.

Die  Strafen  der  Theilnehmer  an  einem  Aufstand  können  sich  bis
zu  einer  Zuchthausstrafe  von  8  Jahren  steigern,  sofern  nicht  ein  mit
einer  höheren  Strafe  bedrohtes  Verbrechen  ins  Spiel  kommt,  oder  die
Bestimmungen  über  Standrecht  einzutreten  haben.

Jede  Gemeinde  muß  den  Schaden  ersetzen,  welcher  in  ihrem  Bezirke
von  einer  zusammengerotteten  Menge  oder  von  Einzelnen  aus  derselben
mit  offener  Gewalt  verübt  wird,  auch  wenn  die  Zusammengerotteten
größtentheils  einer  anderen  Gemeinde  angehören,  aber  von  der  Gemeinde,
wo  die  Gewaltthätigkeit  vorgefallen  ist,  hätten  abgetrieben  werden
können.  (Gesetz  vom  12.  März  1850.)  Arbeiter  oder  Handwerksgesellen,
welche,  um  eine  obrigkeitliche  Verfügung  oder  deren  Unterlassung  zu
erzwingen,  oder  an  der  Obrigkeit  Rache  zu  nehmen,  die  gänzliche  oder
theilweise  Einstellung  der  Arbeit  verabreden,  werden  mit  Gefängniß  bis
zu  1  Jahr  bestraft,  ebenso  Fabrikanten  und  Gewerbsmeister,  welche  sich
einer  derartigen  strafbaren  Handlung  schuldig  machen,  und  ungeachtet
obrigkeitlicher  Warnung  in  ihrem  Unternehmen  beharren.  (Art.  141  des
Str.-Ges.-Buchs.)

Art.  156  des  Strafgesetzbuchs.  Wer  außer  dem  Fall  des  Aufstands
in  fremde  Gebäude  oder  Wohnungen  oder  andere  menschliche  Aufenthaltsorte
  oder  in  die  dazu  gehörenden  umfriedeten  Bezirke  eindringt,  um
widerrechtlich  Gewalt  gegen  Personen  oder  fremdes  Eigenthum  zu  verüben,
  desgleichen  wer  in  dieser  Absicht  auf  eine  fremde  Wohnung  einen
gewaltsamen  Angriff  macht,  soll  wegen  Störung  des  Hausfriedens  mit-Gefängniß
  bis  zu  6  Monat  bestraft  werden.

Ist  an  einer  Person  Gewalt  verübt  oder  fremdes  Eigenthum  zer-
        <pb n="115" />
        Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.  111

stört,  beschädigt  oder  weggenommen  worden,  so  tritt  Gefängniß  von  2
Monaten  bis  zu  2  Jahren  ein.

Art.  157  des  Strafgesetzbuches.  Wer  ohne  die  Absicht  einer  Vergewaltigung
  in  die  eben  bezeichneten  Räume  eindringt,  wenn  er  ohne
Befugniß  darin  verweilt,  auf  geschehene  Aufforderung  sich  nicht  entfernt,
ist  mit  Arrest  bis  zu  30  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  100  fl.  zu  bestrafen.


Die  gerichtliche  Verfolgung  findet  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Verletzten

  oder  seines  gesetzlichen  Stellvertreters  statt.
Aarrt.  158  des  Strafgesetzbuches.  Wer  den  Gottesdienst  einer  im
Staate  anerkannten  Religionsgesellschaft  in  Kirchen  oder  anderen  religiôsen
  Versammlungsorten,  desgleichen  iwer  Versammlungen  oder  Verrichtungen,
  welche  zum  Gottesdienst  einer  solchen  Religionsgesellschaft
gehören,  widerrechtlich  hindert  oder  stört,  soll  mit  Gefängniß  bis  zu  3
Jahren  und  wenn  hiebei  Thätlichkeiten  an  einem  Religionsdiener  während
  seiner  Amtsverrichtungen  verübt  wurden,  mit  Gefängniß  nicht  unter
einem  Jahre  bestraft  werden.

Art.  159  des  Strafgesetzbuches.  Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge
  oder  mittelst  eines  Preßerzeugnisses  die  christliche  Religion  oder
Sittenlehre  im  Allgemeinen  oder  die  Lehren,  Einrichtungen,  Gebräuche
oder  Gegenstände  der  Verehrung  einer  im  Staate  anerkannten  Religionsgesellschaft
  durch  Ausdrücke  oder  Zeichen  der  Verachtung  oder  Verspottung
angreift,  desgleichen  wer  in  Kirchen  oder  anderen  religiösen  Versammlungen
  einer  solchen  Religionsgesellschaft  einen  dieselbe  beschimpfenden  Unfug
verübt,  soll  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden,  womit
Geldstrafe  bis  zu  400  fl.  verbunden  werden  kann.

Art.  160  des  Str.-Ges.-Buches.  Wer  außer  dem  Falle  des  Art.
459  in  Kirchen  oder  anderen  religiösen  Versammlungsorten  einer  im
Staate  anerkannten  Religionsgesellschaft  oder  bei  Versammlungen  und
Verrichtungen,  welche  zu  dem  Gottesdienst  einer  solchen  Religionsgesellschaft
  gehören,  durch  ungebührliches  Benehmen  Aergerniß  gibt,  ist  mit
Arrest  bis  zu  8  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  25  fl.  zu  bestrafen.

Art.  70  des  Pol.-Str.-Ges.  Das  Tragen  von  Raufringen  und
Schlageisen  ohne  polizeiliche  Bewilligung  ist  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
25  fl.  oder  einer  Arreststrafe  bis  zu  14  Tagen  bedroht.

Art.  240  des  Str.-Ges.-B.  Ist  Jemand  in  einem  von  zwei  oder
mehreren  Personen  gegen  ihn  gemachten  Angriffe  oder  in  einer  Schlägerei
  getödtet  oder  in  der  im  Art.  234  Ziffer  1  des  Str.-Ges.-B.  bezeichneten
  Weise  beschädigt  worden,  so  sollen  diejenigen,  welche  sich  an
dem  Angriff  oder  der  Schlägerei  betheiligt  und  an  dem  Beschädigten
oder  Getödteten  Thätlichkeiten  verübt  haben,  mit  Gefängniß  nicht  unter
6  Monaten  bestraft  werden.

Die  Uebrigen,  welche  sich  an  dem  Angriff  oder  der  Schlägerei  betheiligt
  haben,  sollen  schon  wegen  dieser  Betheiligung  mit  Gefängniß  bis
zu  2  Jahren  gestraft  werden.  —

Bettler,  Vaganten  und  Landstreicher  sind  zu  arretiren  und  der  vorgesetzten
  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  überliefern.
        <pb n="116" />
        112  Tit.  VIII.  Deffentliche  Sicherheit.

Lumpen=  und  Aschensammler,  Scheerenschleifer,  Pfannenflicker  sind
sorgfältig  zu  überwachen.  Nach  Art.  22  des  neuen  Gewerbsgesetzes  ist
die  Berechtigung  zur  Ausübung  von  Wandergewerben  von  oberpolizeilicher
Bewilligung  abhängig.  Die  Bürgermeister  haben  die  Obliegenheit,  diese
Bewilligungen  zu  kontrolliren  und  bei  stattfindenden  Uebergriffen  die  betreffenden
  Personen  aus  dem  Gemeindebezirk  zu  verweisen.

Ziffer  3.  Polizeiaufsicht.)

Ein  sehr  wirksames  Mittel,  Bettler,  Landstreicher,  Vaganten,  Wilddiebe
  und  Individuen  gleichen  Gelichters  in  die  Schranken  gesetzlicher
Ordnung  zu  bringen,  ist  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht.  Die  unter
Polizeiaufsicht  gestellten  Personen  dürfen  während  der  von  der  Distrikts-b
polizeibehörde  festgesetzten  Zeit  ohne  Erlaubniß  des  Bürgermeisters  den
Ort  nicht  verlassen  und  die  Wirths=  und  Gasthäuser  nicht  betreten  und
müssen  sich  des  Tags  Zmal  sistiren  —  vorstellig  machen  —.  Zum  Nachweis
haben  sie  eine  hiezu  angelegte  Liste,  in  welcher  die  Stunde  der  Anmeldung
  anzugeben  ist,  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Wer  den  getroffenen  desfallsigen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  ist
nach  Art.  61  des  Pol.-Str.-Ges.  straffällig  und  sofort  dem  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  zur  Anzeige  zu  bringen.

Zeffer  1.  Aufsicht  über  die  aus  Strafanstalten  und
Zwangsarbeitshäusern  entlassenen  Sträflinge.

In  dieser  Beziehung  ist  den  Bürgermeistern  besondere  Gelegenheit
geboten,  sich  großes  Verdienst  zu  erwerben.

In  der  Regel  werden  die  aus  Strafanstalten  Entlassenen  behandelt,
als  wären  sie  aus  der  menschlichen  Gesellschaft  ausgestoßen;  man  begegnet
  ihnen  mit  Verachtung,  mit  Lieblosigkeit  und  Härte.  Es  hat  sich
deshalb  ein  Wohlthätigkeitsverein  zur  Obsorge  für  entlassene  Sträflinge
gebildet,  welcher  sich  die  Aufgabe  stellt,  die  faus  Correktionsanstalten
entlassenen  Büßer  bei  ordentlichen  Leuten  unterzubringen,  da  das  Loos
dieser  Leute  in  der  Regel  ein  sehr  trauriges  ist.  Niemand  will  sie  aufnehmen,
  niemand  sie  im  Hause  haben,  niemand  ihnen  Arbeit  geben;  es.
ist,  als  wären  sie  geächtet.  So  von  Jedermann  verstoßen,  irren  sie  eine
Zeitlang  umher,  bis  die  Noth  sie  aufs  Neue  zu  Verbrechern  macht;  ja,
sie  sehnen  sich  am  Ende  wieder  nach  jenen  Räumen,  wo  sie,  wenn  auch
bei  harter  Arbeit  und  strenger  Aufsicht  und  Zucht,  doch  ihr  tägliches
Brod  und  des  Nachts  eine  Ruhestätte  hatten.  Wie  hart  muß  es  füreinen
  solchen  Unglücklichen  sein,  bei  den  besten  Vorsätzen  im  Herzen  von
Jedermann  verstoßen  zu  sein.  Hier  gilt  es,  üble  Vorurtheile  durch  Belehrung
  zu  beseitigen  und  die  Besserung  eines  Menschen  durch  geeignete
Fürsorge  für  ihn  zu  bewirken.

*)  Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  29.  März  4863,  für  Unterfranken.
im  Kreisamtsblatt  Nr.  49.
        <pb n="117" />
        Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.  113

Dieses  Ziel  wird  erreicht,  indem  man  solchen  Personen  bei  ordentlichen
  menschenfreundlichen  Familien  hinreichende  und  dauernde  Beschäftigung
  ermittelt,  ihre  Aufführung  überwacht,  Ernst  und  Milde  paart  und
nur  dann  mit  wiederholter  Strenge  einschreitet,  wenn  andere  Mittel  nicht
mehr  ausreichen.

Nach  Art.  11  des  Pol.-Str.-G.  können  Personen,  welche  wegen  einer
Polizei-Uebertretung  verurtheilt  wurden,  nur  dann  unter  Polizeiaufsicht
  gestellt  werden,  wenn  der  Polizeirichter  in  dem  verurtheilenden  Erkenntniß
  die  Zulässigkeit  dieser  Maßregel  ausdrücklich  ausgesprochen  hat.
ie  Dauer  derselben  darf  den  Zeitraum  von  2  Jahren  nicht  übersteigen-


  Zeit  der  Polizeiaufsicht  wird  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
weicen  der  Verurtheilte  die  gegen  ihn  erkannte  Freiheitsstrafe  abgeüßt

  hat.  )  "

Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  steht  nur  der  Distriktspolizeibehörde
  zu.  Dieselbe  kann  einem  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  das  Betreten
  gewisser  Häuser,  Plätze,  Anstalten  und  Bezirke,  sowie  den  Aufenthalt
  in  anderen  Gemeinden  untersagen,  falls  seine  Anwesenheit  gefährlich
  erscheint.  «""

Im  Falle  eine  Gemeinde  entlassene  Correctionäre  zu  versorgen  hat,
wende  sie  sich  an  den  Verein  für  Versorgung  entlassener  Sträflinge

Ziffer  5.  Verzeichniß  über  die  Landesberwiesenen.  )

Nach  Art.  15  des  Polizeistrafgesetzbuches  ist  gegen  Ausländer,  welche
sich  im  Inlande  einer  Uebertretung  der  Strafgesetze  haben  zu  Schulden
kommen  lassen,  anstatt  der  Polizeiaufsicht  oder  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
  die  Landesverweisung  im  Strafurtheile  auszusprechen.  Die
verfügte  Landesverweisung  ist  in  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen,
jede  Gemeinde  aber  hat  ein  Verzeichniß  der  Landesverwiesenen  zu  führen
und  evident  zu  halten.  Dieses  Verzeichniß  wird  alphabetisch  angelegt
und  enthält  folgende  Rubriken:

1)  fortlaufende  Nummer,

2).  Namen  der  Landesverwiesenen,

3)  deren  Heimath,

4)  deren  Alter  ...

5)  die  Bezeichnung  derjenigen  Behörde,  welche  die  Landesverweisung
ausgesprochen  hat  und  ,  ,

6)  das  Vergehen  um  dessenwillen  die  Landesverweisung  erfolgt
  ist.

Da  manchen  Gemeindeschreibern  eine  oder  die  andere  Landesverweisung
  entgangen  sein  mag,  sind  diese  Verzeichnisse  der  Landesverwiesenen
  in  neuerer  Zeit  im  Druck  erschienen  und  folgen  von  Zeit  zu
Zeit  die  ergänzenden  Nachträge,  welche  in  der  Registratur  zu
hinterlegen  sind.

*)  Höchste  Ministerial-Entschließung  vom  12.  November  1867.  (Kreisamtsblatt
für  Unterfranken  Nr.  151  Seite  1701.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  8
        <pb n="118" />
        114  Tit.  vIII.  Heffentliche  Sicherheit.

Jiffer  6.  Thätigkeit  der  Bürgermeister  bei  bekannt  gewordenen
  Verbrechen.  Verhaftung  und  Ablieferung  von
Verbrechern.

a)  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  vom  Verbrecher  zurückgelassenen
Spuren  bis  zum  gerichtlichen  Augenschein  unverändert  erhalten
werden,  z.  B.  daß  Fenster  und  Thüren,  durch  welche  ein  Einbruch
verübt  wurde,  nicht  früher  reparirt,  vorhandene  Jußstapfen  des
Verbrechers  möglichst  erhalten  werden,  daß  die  Gegenstände,  deren
sich  der  Verbrecher  bei  Ausübung  seines  Verbrechens  bedient  hat,
möblichst  auf  ihrer  Stelle  erhalten  und  jedenfalls  wohl  verwahrt
werden.

b)  Es  ist  sofort  von  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  Anzeige  bei
ver-  Distriktspolizeibehörde  und  dem  Untersuchungsrichter  zu
machen.

c)  Die  Flucht  des  bekannten  oder  verdächtigen  Verbrechers  ist  zu  verhindern,
  der  flüchtige  Verbrecher  wo  möglich  zu  verhaften  oder  aber
sich  zu  befleißen,  dem  Verbrecher  durch  Entdeckung  tüchtiger  Indicien
  auf  die  Spur  zu  kommen.

In  welcher  Weise  diejenigen  bestraft  werden,  welche  eine  strafbare
Handlung  nicht  hindern  oder  nicht  zur  Anzeige  bringen,  bestimmen  die
Artikel  62,  63  und  64  des  Strafgesetzbuches,  auf  welche  sich  der  Kürze
halber  bezogen  wird.

Sind  Verbrecher  auf  der  That  betroffen  worden,  so  sind  dieselben
zu  arretiren  und  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde  einzuliefern.

Diese  Einlieferung  von  Verbrechern  hat  durch  zuverlässige  Personen
und  kräftige  Männer  zu  geschehen,  damit  nicht  eine  Vergewaltigung,
oder  ein  Entspringen  des  Verbrechers  möglich  ist.

Ziffer  7.  Versammlungen  und  Vereine.

Hier  ist  die  Allerhöchste  Ministerialverordnung  vom  3.  März  1850
maßgebend,  und  hienach  Folgendes  zu  beobachten:

Versammlungen  zur  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  müssen,
auch  wenn  sie  nicht  auf  öffentlichen  Plätzen  und  Straßen,  sondern  in
geschlossenen  Räumen  abgehalten  werden,  dem  Bürgermeister  des  Ortes
24  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung  mit  Angabe  des  Ortes
(Hauses),  der  Zeit  und  des  Zweckes  angezeigt  werden,  und  nur  dann,
wenn  diese  Anzeige  richtig  geschehen  ist,  die  Aechtheit  der  Unterschriften
der  etwaigen  schriftlichen  Anzeigen  anerkannt,  die  Zustimmung  desjenigen,
welcher  den  Platz  zur  Versammlung  einräumt,  nachgewiesen  ist,  hat  vom
Bürgermeister  die  schriftliche  Bescheinigung  der  Anzeige  unter  Angabe  des
Namens,  Standes,  Wohnortes  und  der  Beschäftigung  des  oder  der
Unternehmer  und  des  Einräumers  des  Versammlungsplatzes,  des  Tages
der  Stunde,  des  Ortes  und  Zweckes  der  beabsichtigten  Versammlung
der  Zeit  der  Anzeige  und  der  Bestätigung  derselben  mit  Unterschrift  des
Sütgermeisters  und  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  ertheilt  zu
werden.
        <pb n="119" />
        Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.  115

Gleichzeitig  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  dem  k.  Bezirksamt  in
einer  Weise,  welche  die  unverzügliche  Zustellung  binnen  der  kürzesten,
nach  der  Entfernung  möglichen  Zeit  sichert,  ein  als  dringend  bezeichneter
Bericht  zu  erstatten.

Wenn  mit  Grund  die  Gefährdung  der  öffentlichen  Ruhe,  der  Sicherheit
  der  Personen  und  des  Eigenthums,  eine  Störung  des  Verkehrs  bei
der  Abhaltung  der  Versammlung  zu  besorgen  ist,  so  hat,  soferne  allen
gesetzlichen  Bestimmungen  genügt  ist,  zwar  die  Ausstellung  der  vorschriftsmäßigen
  Bescheinigung  zu  erfolgen,  allein  der  Bürgermeister  hat
in  seinem  zu  erstattenden  Anzeigebericht  bei  strenger  Haftung  alle  bezüglichen
  Umstände  zur  Kenntniß  der  Distriktspolizeibehörde  zu  bringen  und
wegen  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  die  zuständigen  Maßnahmen
  zu  treffen.  Als  die  beste  Maßregel  erscheint,  der  königl.  Gendarmerie
  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben  und  dieselbe  zur  Assistenz  zu  requiriren.


Wird  die  gesetzliche  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  schriftlich
erstattet,  so  ist  darauf  zu  sehen,  ob  solche  vollständig  ist  und  alle  Momente
  enthält,  welche  das  Gesetz  vorschreibt.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,
so  ist  die  Bescheinigung  bis  nach  erfolgter  Ergänzung  zu  verweigern.
eiu  in  diesem  Falle  ist  sogleich  Voranzeige  an  das  kgl.  Bezirksamt  zu
erstatten.

Wird  aber  eine  Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen  und  Straßen
beabsichtigt,  so  ist  nach  Art.  4  des  allegirten  Gesetzes  die  Gemeindeverwaltung
  desjenigen  Ortes  kompetent,  in  welchem  die  Versammlung  stattfinden
  soll.

In  diesem  Falle  sind  die  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung  zu
versammeln,  um  die  Berathung  und  Beschlußfassung  in  vorschriftsmäßiger
Weise  vorzunehmen.

Der  desfallsige  Beschluß  wird  im  Protokollbuch  niedergeschrieben
und  den  Gesuchstellern  eine  Abschrift  ausgefertigt.  «

Wird  eine  beabsichtigte  Versammlung  von  der  Gemeindeverwaltung
verweigert,  so  findet  eine  Berufung  hiegegen  nicht  statt.

Ist  aber  die  Zustimmung  erfolgt,  so  haben  sich  die  Unternehmer
sofort  unmittelbar  zur  Genehmigung  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu
wenden.

Zu  den  im  Art.  4  des  fraglichen  Gesetzes  bezeichneten  Versammlungen
  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  in  Ortschaften,  welche  nicht
durch  schriftlichen  Erlaß  der  Distriktspolizeibehörde  bewilligt  sind,  dürfen
7  Ortspolizcibehörden  weder  Vorbereitungen  noch  Aufforderungen  zulassen.


Sie  haben  solchen  gesetzwidrigen  Unternehmungen  mit  Kraft  entgegenzutreten
  und  schleunigst  die  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde  unter
Angabe  der  getroffenen  Maßregeln  in  Kenntniß  zu  setzen.

Bei  öffentlichen  Umzügen  in  Städten  und  Ortschaften  treten
die  gleichen  Rücksichten  und  Maßnahmen  ein,  wie  bei  Versammlungen
auf  Plätzen  und  Straßen  in  Städten  und  Ortschaften.

Herkömmliche  kirchliche  Prozessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge,
gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  Hochzeitszüge  und  hergebrachte  Umzüge
der  Gewerbsinnungen  —  Zünfte  —  unterliegen  dieser  Bestimmung  nicht.

86%
        <pb n="120" />
        116  Tit.  VIII.  Deffentliche  Sicherheit.

Bezüglich  der  Vereine  macht  das  Gesetz  eine  dreifache  Ausscheidung:


4)  bloße  gesellige  Zusammenkünfte  ohne  förmliche  Vereinigung,  also
ohne  Vorstand  und  ohne  Satzungen,

2  nicht  politische  Vereine,  welche  aber  Vorstände  (Ausschüsse)  und
Satzungen  haben,  und

3)  politische  Vereine.

Die  ersten  sind,  soferne  sie  nicht  die  Besprechung  öffentlicher  Angelegenheiten
  in  ihre  Zwecke  ziehen,  von  allen  Formen  frei.

Die  nichtpolitischen  Vereine  sub  Ziffer  2  haben  sich  in  gleicher  Voraussetzung
  lediglich  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  12  fraglichen  Gesetzes
  zu  richten.  «

Die  politischen  Vereine  unterliegen  jener  engeren  Ueberwachung  und
jenen  Normen,  welche  in  den  Artikeln  14—19  des  fraglichen  Gesetzes
enthalten  sind.

Alle  Vereine,  deren  Zweck  sich  nicht  auf  die  öffentlichen  Angelegenheiten
  bezieht,  sind,  wenn  sie  bestimmte  Statuten  (Satzungen)  haben,  ihre
Gründung  und  jede  Veränderung  ihrer  Vorstandschaft  oder  ihrer  Zwecke
der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde  binnen  3  Tagen  anzuzeigen.
Sobald  ein  sonst  nicht  politischer  Verein  beginnt,  politische  Zwecke  zu
verfolgen  oder  in  das  Bereich  seiner  Verhandlungen  zu  ziehen,  unterliegt,
  er  allen  Anordnungen  und  Strafbestimmungen  über  politische

ereine.  «

Vereine,  deren  Zweck  sich  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezieht,
sind  verpflichtet,  Vorstaͤnde  zu  wählen,  und  diese  haben  Satzungen  über
Verfassung  und  Wirksamkeit  des  Vereines  binnen  3  Tagen  nach  dessen
Errichtung,  sowie  alle  Abänderungen  binnen  3  Tagen  nach  ihrem  Zu-“
  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Kenntnißnahme  einzureichen.


Nach  Art.  19  des  fraglichen  Gesetzes  können  Vereine  von  jeder  Polizeistelle
  oder  Behörde  geschlossen  werden:

a)  wenn  sie  den  Bestimmungen  des  Art.  14  entgegen  entweder  keine
Vorstandschaft  wählen  oder  es  unterlassen,  ihre  Satzungen  und
vorgenommenen  Veränderungen  hieran  innerhalb  der  gesetzlichen  Zeit
bei  der  Distriktspolizei  anzuzeigen;

b)  wenn  sie,  den  Bestimmungen  des  Art.  16  entgegen,  geheime,  nicht
angezeigte  Versammlungen  halten;  »

cJWennsiesichweigern,dieAbgeordnetenderPolizeibehördeanihren

Versammlungen  Theil  nehmen  zu  lassen  (entgegen  dem  Art.  7);

d)  “—  lie  den  Art.  17  und  18  des  allegirten  Gesetzes  entgegenandeln;



e)  wenn  sie  drohen,  die  religiösen,  sittlichen  und  sozialen  Grundlagen
des  Staates  zu  untergraben;  endlich

f)  wem  ihre  Zwecke  und  Beschlüsse  den  Strafgesetzen  zuwideraufen.


In  dem  letzteren  Falle  haben  die  Gerichte,  welchen  die  verfügte
Schließung  des  Vereins  binnen  8  Tagen  anzuzeigen  ist,  über  die  Fortdauer
  der  Schließung  zu  entscheiden.  «  «
        <pb n="121" />
        Tit.  VIII.  Deffentliche  Sicherheit.  117

Rekursen  gegen  Beschlüsse  auf  Schließung  von  Vereinen  kommt  ein
Suspensiveffekt  (aufhebende  Wirkung)  nicht  zu.

Die  Schließung  eines  Vereins  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Art.  20—25  des  allegirten  Gesetzes  enthalten  die  Strafen,
welche  auf  Zuwiderhandlungen  gesetzt  sind.  Dieselben  fallen  dem  Kreisschulfond
  desjenigen  Regierungsbezirkes  zu,  in  welchem  die  Verurtheilung
  erfolgt  ist.

Vereine,  welche  Capital  durch  Aktien  aufbringen,  Creditpapiere  in
Umlauf  setzen,  Anstalten  für  den  öffentlichen  Verkehr,  für  Sicherung  des
Vermögens,  für  Ersparung  und  Versorgung,  für  Auswanderung  und  den
Betrieb  von  Erwerbsgeschäften  zum  Zwecke  haben,  sowie  überhaupt  alle
diejenigen  Vereine,  welche  unter  den  Begriff  von  civilrechtlichen  oder
Handelsgesellschaften  fallen,  unterliegen  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen
und  Vorschriften.

Ziffer  S.  Schießstätten  —  Schützenbereine.

(Vide  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  August  1868.)

Schießstätten  sollen  wenigstens  500  Schritte  von  allen  Gebäuden
entfernt  und  gegen  Beschädigungen  wohl  verwahrt  sein.

Art.  135  des  P.-Str.-G.  bedroht  denjenigen  mit  einer  Strafe  von
25  fl.,  der  ohne  polizeiliche  Bewilligung  eine  Schießstätte  errichtet  oder
bens  biebei  von  der  Polizeibehörde  ertheilten  Anordnungen  zuwiderandelt.

  «

Art.  63  setzt  für  jene,  welche  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  ein  Schei—
benschießen  veranstalten,  eine  Strafe  von  25  fl.  fest.  Diese  Bestimmung
findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Scheibenschießen,  welche  von  anerkannten
  Schützengesellschaften  in  ihrem  gewöhnlichen  Lokal  oder  von
kleineren  Gesellschaften  an  erlaubten  Schießstätten  abgehalten  werden.

Schützengesellschaften  haben  sich,  soferne  sie  eine  Vorstandschaft  und
Sgtungen  haben,  nach  den  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes  zu
richten.

Ziffer  9.  Aufbewahrung  von  Schießpulver,  Feuerwerks-Gegenständen.


Hierüber  besteht  die  Verordnung  vom  1.  Mai  1841  und  15.
Februar  1829,  nach  welch'  letzterer  Schießpulver  nur  in  feuerfesten  Räumen
  niedergelegt  werden  darf.

Ebenso  ist  auch  der  Gebrauch  der  Schießbaumwolle  durch  Ausschreiben
  vom  29.  Oktober  1846  verboten.

Art.  169  des  Polizeistrafgesetzbuches  bestimmt:

„Wer  den  Verordnungen  oder  oberpolizeilichen  Vorschriften  über
Verfertigung,  Besitz,  Aufbewahrung,  Verkauf  und  Transport  von
Schießpulver,  Schießbaumwolle,  Feuerwerksgegenständen  und  anderen
  explodirenden  Stoffen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu
100  fl.  oder  an  Arrest  bis  zu  30  Tagen  gestraft.“

Auf  Beschlagnahme  der  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  erkennen,
wenn  Jemand  solche  Gegenstände  unbefugt  feilbietet,  verfertigt,  oder
        <pb n="122" />
        118  Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.

gegen  bestehendes  Verbot  besitzt,  oder  in  größeren  Quantitäten,  als  ge—
stattet  ist,  vorräthig  hat.

Ziffer  10.  Steinbrüche,  Kies-,  Lehm=  und  Sandgruben.

Dieselben  sind  durch  entsprechende  Vorsichtsmaßregeln  vor  dem
Sinsurz  zu  sichern  und  gegebenen  Falles  mit  Geländern  zu  um—
geben.

Art.  147  des  Polizeistrafgesetzbuches  bestimmt:  An  Geld  bis  zu
25  fl.  wird  gestraft:

1)  wer  gegen  die  ihm  besonders  eröffnete  Anordnung  der  Lokalpoli—
zeibehörde  verabsäumt,  in  seinem  Eigenthum  befindliche  Abhänge,
Abgründe  oder  andere  gefährliche  Stellen  an  Orten,  welche  häufig
von  Menschen  betreten  werden,  mit  festen  Geländern  oder
anderen  zureichenden  Sicherungsmitteln  zu  umgeben;

2)  wer  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Distriktspolizeibehörde  Steinbrüche,
  Lehm-,  Sand-,  Kies-,  Mergel=  oder  sonstige,  durch  ihre
Tiefe  für  Vorübergehende  Gefahr  verursachende  Gruben  an  Straßen
  oder  gemeinzugänglichen  Orten  anlegt,  wer  verschüttete  Brüche
oder  Gruben  der  bezeichneten  Art  wieder  eröffnet  und  wer  den
Anordnungen  zuwiderhandelt,  welche  von  der  Polizeibehörde  zur
Verhütung  von  Unglücksfällen  über  Entfernung  solcher  Anlagen
an  Straßen  und  Wohngebäuden,  über  deren  Einfriedung  und  die
Art  und  Weise  ihres  Betriebs  erlassen  worden  sind;

3)  wer  Brunnen,  Cisternen,  Kellerzugänge,  Lehm-,  Kalk-,  Abtrittsgruben,
  Jauchenbehälter  und  andere  gefährliche  Vertiefungen  an
gemeinzugänglichen  Häusern,  Hofräumen  oder  Hausgärten  nicht
gehörig  bedeckt,  umfriedet  oder  verwahrt  hält;

4)  wer  Fallthüren  an  gemeinzugänglichen  Orten  ohne  die  gehörigen
Vorsichtsmaßregeln  offen  stehen  läßt.  ·

Die  Bürgermeister  haben  in  ihren  resp.  Gemeinden  öfters  Umschau
zu  halten  und  Sorge  zu  tragen,  daß  die  entdeckten  Gebrechen  und  Mißstände
  sofort  beseitigt  werden.

Gleiches  gilt  auch  von  den  baufälligen  Gebäuden,  deren  Besitzer
anzuhalten  sind,  die  nöthige  Reparatur  vornehmen  zu  lassen,  ansonst  sie
der  Distriktspolizeibehörde  zur  Anzeige  zu  bringen  sind.  Art.  184,  185.
und  186  des  Polizeistrafgesetzbuches.

Ziffer  1I1.  Warnungstafeln,  Sicherheitsgeländer,  Strenuen
bei  Glatteis.

Bei  der  Reparatur  von  Dächern  und  Gebäuden  sind  für  die  Vorübergehenden
  Warnungszeichen  anzubringen.  Wer  es  versäumt,
diese  Warnungstafeln  anzubringen,  wird  nach  Art.  185  des  P.=Str.-Ges.-B.
  bestraft,  und  wer  solche  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
  angebrachte  Warnungszeichen  entfernt,  oder  für  ihren  Zweck  unbrauchbar
  macht,  wird  nach  Art.  150  des  P.-Str.-G.-B.  gestraft.
        <pb n="123" />
        Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.  119

Zur  öffentlichen  Sicherheit  gehört  auch  das  Bestreuen  der  Straßen
mit  Sand,  Asche  oder  Sägspänen  bei  eingetretenem  Glatteis,  worüber
ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen  sind.

Ziffer  12.  Außerordentliche  Todesfälle

durch  unglückliche  Ereignisse  sind  auch  dem  kgl.  Bezirksamt  zur  Anzeige
zu  bringen.

JZiffer  13.  Gefahren  durch  bösartige  zahme  uud  wilde
Thiere.

Hierher  kompetiren  die  Art.  140,  141,  143,  144  Abs.  1  und  2,
145  Abs.  2,  3,  4,  8,  9  und  10  des  Pol.-Str.-Ges.,  auf  welche  Bezug
genommen  wird.

Wer  demnach  ohne  polizeiliche  Bewilligung  gefährliche  wilde
Thiere  hält,  wer  bezüglich  derselben  die  zur  Verhütung  von  Beschädigungen
  ihm  polizeilich  aufgetragenen  oder  sonst  erforderlichen  Maßregeln
  vernachlässigt  oder  nicht  augenblicklich  der  Polizeibehörde  Anzeige
erstattet,  sobald  ihm  ein  solches  Thier  aus  der  Verwahrung  entkommen
ist,  verfällt  der  gesetzlichen  Strafe.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  die
Thiere,  rücksichtlich  welcher  die  Uebertretung  begangen  worden  ist,  tödten
  zu  lassen.

oein  ausgebrochenes  Thier  solcher  Art  darf  von  Jedermann  getödtet
werden.

Ziffer  LM.  Elementarereignisse.

Art.  55  der  neuen  Gemeindeordnung.

In  Ermangelung  besonderer  Rechtstitel  gehört  zu  den  Gemeindeausgaben
  jener  Aufwand  nicht,  welcher  für  den  Schutz  der  Grundstücke
gegen  außerordentliche  Elementarereignisse  gemacht  wird.

Wenn  die  Betheiligten  nicht  unmittelbar  solche  Einrichtungen  treffen,
  und  deren  Kosten  unter  sich  aufbringen,  soeist  die  Gemeindeverwaltung
  befugt  und  auf  Antrag  eines  Betheiligten  berechtigt  resp.  verpflichtet,
  nach  Vernehmung  eines  unter  Leitung  des  Bürgermeisters
von  den  Betheiligten  aus  ihrer  Mitte  zu  wählenden  Ausschusses  von  3
bis  5  Mitgliedern  die  nothwendigen  Anordnungen  zu  treffen  und  über  den
erforderlichen  Aufwand  zu  beschließen.

Ziffer  18.  Tragen  verbotener  Waffen.
Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Dezember  1862  für  Unterfranken  im  Kreisamtsblatt
  Nr.  6  Seite  49  und  50.

Desgleichen  vom  30.  Dezember  1862;  für  Unterfranken  enthalten  im  Kreisamtsblatt
  Seite  89  bis  91.
        <pb n="124" />
        Tit.  IX.

Bau=  und  Straßenpolizei.

—

 

Ziffer  1.  Bangesuche.)

Will  Jemand  einen  Neubau  aufführen,  so  hat  er  vor  Allem  einen
in  duplo  gefertigten  Situations=  und  Bauplan  der  Gemeindeverwaltung
vorzulegen.

Hierauf  werden  die  betheiligten  Nebenläger  geladen,  ihnen  der  Bauplan
  vorgelegt  und  erläutert  und  ihre  Erklärung  zu  Protokoll  genommen,
  ob  sie  gegen  die  projektirte  Bauführung  eine  Erinnerung  zu  machen
  haben  und  welche?  oder  nicht.

Hierauf  hat  die  Gemeindeverwaltung  selbst  auf  jedem  Exemplare  des
Planes  beizusetzen,  daß  auch  sie  als  Vertreterin  der  gemeindlichen  Interessen
  nichts  gegen  die  projektirte  Bauführung  einzuwenden  habe,  wobei
  alle  Verhältnisse  recht  genau  zu  erwägen  sind.

Die  2  Exemplare  des  Bauplanes  werden  von  der  Gemeindeverwaltung
  unterzeichnet,  gesiegelt  und  dem  k.  Bezirksamt  in  Vorlage  gebracht,
  welchem  die  Ertheilung  der  distriktspolizeilichen  Erlaubniß  zur
Ausführung  des  Baues  zusteht.

Verweigern  die  betheiligten  Nebenläger  ihre  Zustimmung,  so  ist  dieses
  auf  den  Plänen  zu  bemerken.

Welche  Fabriken  und  Werkstätten  nur  nach  vorgängiger  distriktspolizeilicher
  Genehmigung  errichtet  oder  wesentlich  verändert  werden  dürfen,
  bestimmt  die  Verordnung  vom  16.  Mai  1863,  Regiergsbl.  S.  994.

Am  Schlusse  jeden  Quartals  oder  Semesters  sind  die  Baukonspekte
(Uebersichten)  über  die  in  der  entsprechenden  Periode  vorgenommenen
Bauführungen  dem  k.  Bezirksamt  in  Vorlage  zu  bringen.

Einspruch  von  Seite  der  Gemeindeverwaltung  gegen  eine  projektirte
Bauführung  ist  zum  Beispiel  absolut  geboten,  wenn  durch  letztere  den
Schulzimmern  das  nöthige  Licht  verbaut  würde,  wenn  zu  befürchten
wäre,  daß  das  Wasser  der  Brunnen  durch  Versenkgruben  verunreinigt
und  unbrauchbar  gemacht  würde,  wenn  in  der  Nähe  der  Kirche  oder  des

")  vide  Allerhöchste  Verordnung  vom  30.  Juni  1864.  Für  Unterfranken  im  Kreisamtsblatt
  Seite  1185  und  folgende.
        <pb n="125" />
        Tit.  IX.  Bau=  und  Straßenpolizei.  121

Schulhauses  ein  gewerbliches  Etablissement  errichtet  werden  wollte,  dessen
  Betrieb  mit  Lärm  und  Geräusch  verbunden  ist,  z.  B.  eine  Schmiede
u.  dergl.,  überhaupt  wenn  irgend  ein  gemeindliches  Interesse  irgendwie
gefährdet  erscheint,  weshalb  stets  von  Seite  der  Ortsbehörde  mit  aller
möglichen  Umsicht  zu  Werke  zu  gehen  ist.  »  ·

Von  dem  Bauplan,  den  die  Distriktspolizeibehörde  genehmigt  hat,
darf  nicht  willkürlich  abgewichen  werden.  Zuwiderhandelnde  sind  nach
Art.  180  des  P.-Str.-Ges.-B.  strafbar;  ebenso  jene,  welche  eigenmächtig,
d.  h.  ohne  jede  polizeiliche  Bewilligung  bauen.

Bezüglich  der  Baupolizei  ist  noch  auf  Folgendes  Acht  zu  haben:

1)  Bei  Arbeiten  an  Gebäuden,  Brücken,  Brunnen  und  sonstigen  Bauwerken
  sind  die  üblichen  oder  vorgeschriebenen  Warnungszeichen
zur  Sicherung  der  Vorübergehenden  aufzustellen,  resp.  anzubringen.

2)  Hauseigenthümer,  deren  Gebäude  den  Einsturz  drohen,  sind  aufzufordern,
  dieselben  auszubessern  oder  einzulegen.

Kommen  dieselben  diesem  Auftrag  nicht  nach,  so  sind  sie  dem  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  zur  Anzeige  zu  bringen.

Alle  Semester  ist  ein  Verzeichniß  der  Neubauten  an's  k.  Bezirksamt
einzusenden,  wobei  insbesondere  anzugeben  ist,  wann  der  Dachstuhl  aufgerichtet
  wurde.

Ziffer  2.  Gemeinde=  und  öffentliche  Wege,  Brücken,
Straßen,  Alleen,  Ortstafeln  und  Wegweiser.

Lit,  a)  Gemeinde=  und  öffentliche  Wege.

Unter  Gemeindewegen  versteht  man  solche  Wege,  welche  hauptsächlich
  dem  Verkehr  mehrerer  Gemeinden  gewidmet  sind  und  deswegen  aus
Gemeindemitteln  erbaut  und  unterhalten  werden.  Cs.  Art.  55  der  Gemeindeordnung.


Den  Gemeindewegen  sind  entgegengesetzt

a)  die  Distriktsstraßen,  welche  auf  Kosten  des  Distrikts  gebaut
und  unterhalten  werden,  und

b)  bie  Staatsstraßen,  deren  bauliche  Unterhaltung  dem  Staate
obliegt.

Der  Neubau  sowohl  als  auch  die  Unterhaltung  der  Gemeindewege
kann  entweder  aus  Mitteln  der.  Gemeindekasse  oder  durch  Naturaldienste
(Frohnden)  geschehen.  Im  letzteren  Falle  sind  die  Art.  48—54  der
Gemeindeordnung  maßgebend.  Die  Instandhaltung  der  Gemeindewege
ist  einem  zuverlässigen  Wegmacher  zu  übertragen,  mit  demselben  ein
Dienstvertrag  abzuschließen  und  ihm  seine  Instruktion  zu  behändigen.

Zu  diesem  Zwecke  können  sich  auch  mehrere  nahegelegene  Gemeinden
  verbinden.

Liegt  einer  Gemeinde  die  Unterhaltung  einer  Straße  ob,  welche
nachweislich  von  den  Bewohnern  eines  ganzen  Distrikts  benützt  wird,  so
erhält  eine  solche  Straßenstrecke  eine  distriktive  Bedeutung  und  hat
sich  die  betreffende  Gemeinde  in  einem  wohlmotivirten  Gesuche  an  die
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  wenden,  damit  solche  Straßen  vom
Distriktsrath  als  Distriktsstraßen  erklärt  und  aus  Distriktsfonds  unterhalten
  werden.
        <pb n="126" />
        122  Tit.  IX.  Bau=  und  Straßenpolizei.

Zum  Schutze  der  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  hat
die  hohe  k.  Regierung  von  Unterfranken  oberpolizeiliche  Vorschriften  erlassen
  im  Kr.-A.-Bl.  vom  Jahre  1864  Nr.  155  Seite  1733—1764.

In  Bezug  auf  die  Straßenpolizei  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  Ohne  specielle  polizeiliche  Bewilligung  dürfen  (außer  Nothfällen)
auf  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Wegen,  Fuhrwerke,  Baustoffe,
Steine,  Geräthe,  Waaren,  Schutt,  Dünger  und  andere  den  Verkehr
  störende  Gegenstände  nicht  aufgestellt  oder  errichtet  werden.

Ebensowenig  dürfen  auch  ohne  polizeiliche  Bewilligung  auf  Straßen
und  Wegen  Gruben,  Vertiefungen  oder  andere,  den  Verkehr  störende

Vorrichtungen  angebracht  werden.

2)  Solche  Gruben  und  Vertiefungen  auf  Straßen  und  Wegen  sind  bei
einbrechender  Dunkelheit  nicht  nur  gehörig  zu  bedecken,  sondern

auch  durch  beigesteckte  Laternen  so  zu  beleuchten,  daß  Niemand
Schaden  nehmen  kann.

3)  Bleiben  vor  einem  Gasthause  Reise=  und  Güterwagen  über  Nacht
stehen,  so  sind  die  resp.  Wirthe  dafür  haftbar,  daß  die  Axen  dieser
Wägen  in  die  Höhe  geschlagen  und  der  betreffende  Platz  entsprechend
  beleuchtet  werde.

(Vide  Art.  153  des  Polizeistrafgesetzes.)

4)  Geländer  und  sonstige  Sicherheitsmittel  an  Wegen,  Brücken  und
Stegen  sind  stets  in  gutem  Zustand  zu  erhalten.  (Art.  154  des
Polizeistrafgesetzes)

5)  Straßen  oder  Wegstrecken,  welche  von  der  zuständigen  Behörde
durch  Aufwerfen  von  Gräben,  aufgestellte  Tafeln  oder  Schlagbäume
gesperrt  oder  verboten  sind,  dürfen  nicht  benützt,  befahren  werden.

6)  Auf  Fußbänken  und  Fußwegen  ist  das  Reiten  und  der  Transport
größerer  Lasten  durch  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  verbieten.

7)  Wenn  nicht  von  Seite  der  Oberpolizei  Ausnahmen  zugelassen  sind,
ist  das  Behüten  der  Gräben,  Böschungen  und  Dämme  einer  Staats-,
Distrikts=  und  kunstmäßig  gebauten  Gemeindestraße  verboten.

(Vide  Art.  156  des  P.-Str.-G.)

8)  Es  ist  durch  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  verbieten,  daß  außer
Nothfällen  Baumstämme,  geladene  Faschinen  und  dergleichen  auf
Gemeindewegen  und  Straßen  geschleift  werden.

(Vide  Art.  157  des  Pol.-Str.-G.)

9)  Unrath,  Bauschutt,  Schnee  und  Eis  2c.  dürfen  nur  an  den  von  der
Ortspolizeibehörde  hiezu  bestimmten  Plätzen,  nicht  an  fremden  Gebäuden
  oder  auf  fremden  Grundstücken  unbefugt  abgelagert  werden.

10)  Sind  durch  Elementarereignisse  die  Straßen  und  Wege  mit  Steinen,
  Kies,  Baumästen?)  u.  dgl.  bedeckt,  so  sind  alsbald  die  nöthigen
  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Straßen  und  Wege  sofort
wieder  gereinigt  und  für  den  Verkehr  frei  gemacht  werden.

*)  Ausästen  der  Alleebäume  an  Staatsstraßen,  hohe  Regierungsentschließung
vom  30.  März  1868.  (Kreisamtsblatt  von  Unterfranken  1868  Nr.  42  Seite  401.)
        <pb n="127" />
        Tit.  IX.  Bau-  und  Straßenpolizei.  423

14)  Der  Wegmacher  hat  für  stete  Reinigung  der  Straßengräben  zu
sorgen,  damit  das  Wasser  freien  Abfluß  hat  und  nicht  den  Stra-Kenkörper
  beschädigt.

12)  Dachrinnen,  deren  Mündung  in  den  Straßen  ausläuft,  dürfen  nicht
geduldet  werden.

13)  Zäune  und  Mauern  außerhalb  der  Ortschaften  müssen  wenigstens
3  Fuß  vom  äußersten  Rande  der  Landstraße  entfernt  sein,  um  im
Winter  das  Anhäufen  des  Schnees  auf  den  Straßen  zu  vermeiden.

14)  Es  ist  darüber  zu  wachen,  daß  das  Straßeneigenthum  in  keiner
Weise  von  den  angrenzenden  Grundbesitzern  durch  Anpflügen,  Abgraben,
  Ausfüllung  der  Gräben  und  Gebrauch  derselben  zu  Einund
  Ausfahrten  beschädigt  werde.

15)  Müller  und  Grundbesitzer,  deren  Mühl=  und  Wässerungsgräben
längs  der  Straße  hinziehen,  haben  deren  Ufer  zu  unterhalten  und
dürfen  das  Niveau  nicht  bis  oder  über  der  Oberfläche  der  Straße
hinauftreiben.

16)  Zur  Kostenersparung  kann  den  angrenzenden  Grundbesitzern  die
Befugniß  eingeräumt  werden,  den  abgezogenen  und  resp.  aus  den
Gräben  ausgehobenen  Koth  auf  ihre  Grundstücke  zu  bringen.

17)  Die  Benützung  des  Grases  an  den  Straßenböschungen  steht  den  anstoßenden
  Grundbesitzern  nicht  zu.

18)  Endlich  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Straße  von  den  überhängenden
  Baumästen  gereinigt  werde,  damit  der  Straßenverkehr
nicht  gehemmt  wird.

Tit.  b)  Brücken.
Dieselben  sind  stets  in  gutem  baulichen  Zustand  zu  erhalten,  damit
beim  Transport  größerer  Lasten  über  dieselben  kein  Unglück  für  Leben
und  Eigenthum  Anderer  zu  befürchten  ist.

Lit,  c)  Straßen-Alleen.

1)  Vor  Allem  ist  der  Schutz  der  Alleebäume  zu  berücksichtigen,  welcher
  zugleich  dem  Wegmacher  oder  Wegaufseher  übertragen  werden
kann,  da  er  ja  doch  seinem  Berufe  nach  immer  an  der  Landstraße
beschäftigt  ist.

2)  In  vielen  Gegenden  findet  man,  daß  die  Bäume  der  Straßenalleen
nummerirt  sind.

3)  Ist  ein  Alleebaum  abgestanden,  so  ist  derselbe  alsbald  durch  einen
neuen  zu  ersetzen.

4)  Will  mit  der  Zweckmäßigkeit  auch  der  Nutzen  verbunden  werden,
so  sind  statt  der  Kastanien-,  Linden=  und  anderen  Bäumen  Obstbäume
  zu  pflanzen,  deren  Ertrag  dann  alljährlich  zu  verpachten
wäre.

Lit,  4)  Ortstafeln.

Die  Ortschaftstafeln  sind  zunächst  an  der  Straße  zu  setzen.  Die  Herstellung
derselben,  dann  der  Wegweiser  und  Warnungstafeln  liegt  den  Gemein-
        <pb n="128" />
        124  Tit.  X.  Feuerpolizei.

den  ob.  Der  Anstrich  hat  blau  und  weiß  in  7  Zoll  breiter  Bandform
zu  gesimeben.  Dieselben  sind  rechtzeitig  zu  repariren,  wenn  sie  beschäigt
  sind.
Muthwillige  und  böswillige  Beschädigungen  sind  dem  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  zur  Anzeige  zu  bringen.
Gleiches  gilt  auch  bezüglich
Lit,  e)  der  Wegweiser  und  Warnungstafeln.

Liffer  3.  Schutz  der  Eisenbahnen  und  des  Eisenbahn-«
  betriebes.  «

Allerhöchste  Ministerialentschließ.  vom  8.  März  1863.  Kreisamtsbl.  für  Unterfranken
  1863  Nr.  38  Seite  473.

Tit.  X.

Feuer-Polizei.

 

Jifer  1.  Feuerpolizeiliche  Vorschriften.)

Dieselben  umfassen  jene  Vorschriften,  welche  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  für  Gebäude,  über  die  Behandlung  von  Feuer  und  Licht,
über  Aufbewahrung  feuergefährlicher  Gegenstände  und  über  Vornahme
feuergefährlicher  Handlungen  zu  erlassen  sind.

(Art.  166  des  Polizeistrafgesetzbuches.)

Das  Feuermachen  außerhalb  der  Ortschaften,  aber  in  gefährlicher
Nähe  von  Gebäuden,  von  reifen  oder  der  Reife  nahen  Getreidefeldern
oder  von  leicht  entzündlichen,  im  Freien  lagernden  Gegenständen,  das
Verlassen  eines  im  Freien  angemachten  Feuers,  ehe  es  ausgelöscht  oder
vollständig  ungefährlich  gemacht  worden  ist,  ist  untersagt.

(Vide  Art.  167  des  Polizeistrafgesetzbuches.)

In  gleicher  Weise  ist  zu  verbieten  das  Abschießen  von  Feuergewehren,
  sowie  das  Abbrennen  von  Feuerwerkskörpern,  Böllern  und  sogenannten
  Kanonenschlägen  im  Innern  von  Gebäuden  oder  in  feuergefähr-*)

  Allerh.  Verordnung  vom  31.  Dezember  1867.  (Kreisamtsblatt  für  Unterfr.
Nr.  91  Seite  937.)

Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  6.  Oktober  1869  (Kreisamtsblatt  für
kiescen  Nr.  141)  und  vom  13.  Oktober  1869  (Kreisamtsblatt  für  1869  Nr.  144
Seite.  1681).
        <pb n="129" />
        Tit.  X.  Feuerpolizei.  126

licher  Nähe  von  solchen  oder  von  feuerfangenden  Sachen.  oder  innerhalb
der  Ortschaften  oder  auf  belebten  öffentlichen  Wegen.
(Vergleiche  Art.  168.  des  Polizeistrafgesetzes.)

Ziffer  2.  Feuerbeschan.

Dieselbe  wird  in  der  Regel  durch  drei  von  der  Distriktspolizeibehörde
  aufgestellte  Werkmeister  und  zwar  durch  einen  Kaminkehrer,
durch  einen  Zimmermann  und  einen  Maurer  alle  Quartale  vorgenommen.


Die  von  dieser  Commission  vorgefundenen  feuergefährlichen  Baugebrechen
  werden  in  ein  Verzeichniß  gebracht  (Formular  31),  welches  dem
Bürgermeister  übergeben  wird.  Dieser  ist  verpflichtet,  die  betreffenden
Hauseigenthümer  vorzurufen  und  ihnen  gegen  unterschrift  zu  eröffnen,
bis  zu  welcher  Zeit  sie  die  vorgefundenen  feuergefährlichen  Baugebrechen
zu  beseitigen  haben.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  hat  der  Bürgermeister  eine  Nachpisitation
zu  halten,  ob  dieselben  beseitigt  sind  oder  nicht,  worüber  der  Distriktspolizeibehörde
  gewissenhafte  Anzeige  zu  erstatten  ist.

(Vergl.  Art.  171  des  Polizeistrafgesetzes.).

Liffer  3.  Feuerlösch-Ordnung.)

Dieselbe  kann  durch  orts=  oder  distriktspolizeiliche  Vorschriften
erlassen  werden,  und  haben  diese  die  Bestimmung,  durch  ein  geordnetes,  geregeltes.
  Zusammengreifen  der  verwendbaren  Kräfte  sobald  als  möglich
einen  ausgebrochenen  Brand  zu  löschen.  "

Diese  Fenerlöschordnung,  wovon  eine  Abschrift  in  der  Registratur
zu  hinterlegen  ist,  bestimmt  die  Personen,

a)  welche  einen  im  Orte  ausgebrochenen  Brand  in  den  nächsten  Ortschaften
  zu  signalisiren  haben,  sogenannte  Feuerläufer;

b)  welche  zur  Bedienung  der  Feuerspritze  bestimmt  sind,

Tc#)  welche  das  Ausräumen  der  noch  zu  rettenden  Mobilien  2c.  zu  versuchen
  oder  zu  besorgen  haben;

d)  welche  das  Beitragen  und  resp.  Beifahren  des  Wassers  zum  Speisen
  der  Feuerspritzen  besorgen  müssen,

e)  welche  zur  Bewachung  der  Kirche,  des  Gemeindehauses,  der
Schule  und  anderer  Gemeindegebäude,  oder

t)  der  geretteten  Mobilien  bestimmt  sind,  und

8)  welche  die  Aus=  und  Eingänge  des  Ortes  zu  bewachen
haben.
Zeitschrift  für  Feuerlöschwesen,  hohes  Negierungsausschreiben  Greisamtsblatt

für  Unterfr.  Nr.  11  Jahrgang  1868  Seite  8  89).

Diese  Feuerlöschordnung  ist  nicht  nur  unter  Zuziehung  der  Mitglieder

  der  Gemeindeverwaltung,  sondern  auch  tüchtiger  Baugewerksmeister

*)  Hohe  Regierungsentschließung  vom  8.  Februar.  1869  (Kreisamtsblatt  fur
Unterfranken  Nr.  21  Seite  209  und  ff.).
        <pb n="130" />
        126  Tit.  X.  Feuerpolizei.

zu  entwerfen  und  jährlich  wenigstens  einmal  nach  vorgängiger  Revision
zu  publiciren  und  jedem  Bürger  ein  geschriebener  Zettel  zu  behändigen,
auf  welchem  seine  Funktion  bei  einem  ausgebrochenen  Brande  bezeichnet
ist.  Daß  die  jüngere  Bürgerschaft  vorzüglich  zu  jenen  Funktionen  be—
stimmt  wird,  wozu  Jeder  nach  seiner  gewerblichen  Thätigkeit  und
nach  seiner  Arbeitskraft  am  ersten  paßt,  und  daß  ältere  Gemeindeglieder
zu  mider  beschwerlichen  Funktionen  zu  bestimmen  sind,  versteht  sich  wohl
von  selbst.

Die  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  zum  Wassertragen  und  die
erwachsene  Schuljugend  zum  Reichen  der  Feuereimer  zu  bestimmen.

JZiffer  A.  Feuerlöschgeräthe.

Hierher  gehören  die  Feuerspritzen,  die  Feuereimer,  die  Feuerleiter,
die  Feuerhaken  und  dergleichen.

In  je  besserem  Zustande  die  Feuerlöschgeräthe  erhalten  werden,  desto
geringer  ist  die  Gefahr  der  Ausbreitung  eines  Brandes.  Es  ist  daher
von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  sogenannten  Spritzenmeister  im  Beisein  der
Gemeindeverwaltung  eine  genaue  Besichtigung  und  Prüfung  aller  Feuerlöschrequisiten
  vorzunehmen,  hierüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  und
solches  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Als  sehr  praktisch  sind  die  sogenannten  Feuerhäuser  bewährt,  in
welchen  mit  musterhafter  Ordnung  die  Feuerlöschgeräthe  aufzubewahren
sind,  gaomit  bei  einem  ausgebrochenen  Brande  alles  Nöthige  sofort  bereit
  ist.

Die  Uebung,  die  Feuereimer  den  Eigenthümern  ins  Haus  mitzugeben,
  ist  eine  höchst  gefährliche.

Sind  arme  Gemeinden  nicht  in  der  Lage,  sich  eine  neue  Feuerspritze
anzuschaffen,  so  sollen  sie  sich  in  einem  motivirten  Gesuche  durch  das  k.
Bezirksamt  an  die  München-Aachener  Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt
wenden,  von  welcher  alle  Jahre  ärmere  Gemeinden  mit  Löschgeräthschaften
  und  insbesondere  Feuerspritzen  beschenkt  werden.

Ist  in  einer  benachbarten  Gemeinde  Feuer  ausgebrochen,  so  ist
sofort  das  Feuerzeichen  mit  der  Glocke  zu  geben.)

Ziffer  5.  Feuerwehren.

Was  durch  die  Feuerlöschordnung  mit  gesetzlichem  Zwang  erzielt
werden  soll,  das  bieten  durch  freien  Willen  die  Feuerwehren.
Es  sind  dieses  Vereine  edler  Männer,  welche  bei  einem  ausgebrochenen
  Brande  die  Verpflichtung  übernommen  haben,  mit  Aufopferung
ihres  Lebens,  ihrer  Gesundheit  und  ihrer  geraden  Glieder  das  Leben
und  Eigenthum  ihrer  Nebenmenschen  zu  retten.  —
Ursprünglich  waren  diese  freiwilligen  Feuerwehren  nur  in  den  größten

  Städten  zu  Hause;  allein  in  dem  Grade,  als  man  zur  Einsicht  kam,

*)  Verfasser  war  früher  in  einer  Gemeinde  angestellt,  wo  bei  einem  nächtlich
ausgebrochenen  Brande  der  Polizeidiener  von  Haus  zu  Haus  ging,  ans  Fenster
klopfte  und  rief:  „In  N.  brennt's.“"  (Deutschkrähwinkel.)  :
        <pb n="131" />
        Tit.  X.  Feuerpolizet.  127

wie  zweckmäßig  sie  seien,  in  dem  Grade  haben  sie  sich  auch  auf  kleinere
Städte  und  sogar  größere  Dörfer  verbreitet.

Sehr  nachtheilig  ist  der  Wahn,  daß  die  Bildung  freiwilliger  Feuerwehren
  mit  unverhältnißmäßigem  Kostenaufwand  verbunden  sei.  Ein
Feuerwehrmann  muß  gerade  nicht  gleich  auf  der  Stelle  so  vollständig
equipirt  sein,  wie  die  Feuerwehrmänner  in  großen  Städten.  Zuerst
wird  das  Nothwendige  angeschafft  und  dann  erst  das  Nützliche.  Nur
Alles  nach  und  nach  ohne  Uebereilung.  Ist  nur  einmal  der  Grund  gelegt,
  dann  gibt  sich  bei  gutem  Willen  alles  Uebrige  von  selbst.  «

Daß  bei  einem  so  sehr  in  die  Augen  springenden  Vortheil  eines
solchen  Instituts  die  Gemeinde  Alles  zur  Unterstützung  aufbieten  muß,
versteht  sich  wohl  von  selbst.  Interessirt  sich  doch  selbst  die  hohe  Staats-Regierung
  für  die  Feuerwehren  und  wendet  ihnen  alle  möglichen  Begünstigungen
  zu.

In  der  Registratur  ist

a)  ein  Exemplar  ihrer  Statuten,
b)  ein  Verzeichniß  ihrer  Mitglieder,  und
JP)  ein  Verzeichniß  ihrer  Löschgeräthe
zu  hinterlegen.

Insbesondere  sollen  es  sich  wohlhabende,  bemittelte  Gemeinden  recht
sehr  angelegen  sein  lassen,  freiwillige  Feuerwehren  ins  Leben  zu  rufen
kent  in  jeder  möglichen  Weise,  insbesondere  durch  Geldmittel,  zu  untertützen.
  ·  «

Bissen-G-VmudveyxsichernangRAnnsfchuK

Nach  dem  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  werden  hiezu  drei  in  der  Gemeinde
  ansäßige  und  wohnhafte  unbescholtene  Männer  auf  die  Dauer
von  3  Jahren  und  zwar  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.

Dieselben  dürfen  noch  nie  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
oder  wegen  Ueberversicherung  ihrer  Gebäude  und  Mobilien  in  Untersuchung
  gewesen  sein.

Zu  den  vorzüglichsten  Obliegenheiten  dieses  Brandversicherungsausschusses
  gehört  nach  §  129

1)  die  aufmerksame  Beobachtung  entstehender  Neubauten  und  wesentlicher
  Baureparaturen,  in  wiefern  nämlich  hiebei  die  bau=  und
feuerpolizeilichen  Vorschriften  eingehalten  werden;

2)  die  Sorge,  daß  die  Löschrequisiten  in  dem  nöthigen  Bedarf  und
in  entsprechendem  Zustand  vorhanden  sind.

Ziffer  7.  Immobiliar=  und  Mobiliar-Fenerversicherung.

Bezüglich  der

a)  Immobiliar-Feuerversicherung.
Nach  Art.  26  muß  die  Schätzung  der  Gebäude  8  Tage  lang  bei
der  Ortspolizeibehörde  offen  liegen.  Einwendungen  hiegegen  werden  der
Distriktspolizeibehörde  vorgelegt.  Werden  aber  Einwendungen  nicht  ge-*)

  Gesetz  vom  28.  Mai  1852.  (Formular  Nr.  32)
        <pb n="132" />
        128  Tit.  X.  Feuerpolizei.

macht,  so  ist  dieß  auf  der  Schätzung  zu  bemerken  und  diese  den  Bethei—
ligten  auszuhändigen.

b)  Mobiliar-Feuerversicherungen.  *)

Die  Verhältnisse  derselben  sind  geregelt  durch  Verordnung  vom  10.
Februar  1865.

Die  den  Ortspolizeibehörden  vorgelegten  Versicherungsanträge  sind
von  diesen  zu  prüfen  bezüglich:

1)  des  Leumunds,

2)  des  Vermögens  des  zu  Versichernden,

3)  priichl  etwaiger  Versicherung  über  den  wirklichen  Werth,
owie

4)  bezüglich  Etwaiger  Doppelversicherung  bei  mehreren  Assekuranzgesellschaften.


Angemessen  befundene  Anträge  werden  unter  Beifügung  des  Dazunte
  der  Unterschrift,  des  Gemeindesiegels  und  des  Wortes  „genehmigt“

estättigt.

Das  Verfahren,  welches  zu  beobachten  ist,  wenn  sich  Bedenken  erheben,
  ist  vorgeschrieben  durch

*  12  der  oben  allegirten  Verordnung.

Die  Hinausgabe  des  bestättigten  wie  des  zurückgewiesenen  Antrags
an  den  Agenten  oder  Antragsteller  hat  binnen  3  Tagen  von  der  Uebergabe
  an  zu  geschehen.

§  14  der  alleg.  Verordnung.

Die  dem  Antrag  beigefügte  Uebersicht  ist  im  Bestättigungsfalle  vom
Birgermeiiter  zurückzubehalten  und  der  Datum  der  Genehmigung  darauf
zu  setzen

5  15  der  alleg.  Verordnung.

Nachweise  über  Verlängerungen  bereits  bestehender  Versicherungen
werden  wie  neue  Versicherungsanträge  behandelt.

§  21  der  alleg.  Verordnung.

Ueber  sämmtliche  in  einer  Gemeinde  bestehenden  Mobiliarversicherungen
  ist  ein  genaues  Verzeichniß  in  der  Registratur  zu  hinterlegen  und
zwar  ausgeschieden  für  jede  einzelne  Assekuranzgesellschaft.

Dieses  Verzeichniß  soll  enthalten  nebst  der  fortlaufenden  Nr.:

1)  die  Hausnummer  des  Versicherten,

2)  dessen  Name  und  Stand,

3)  die  Angabe  der  Versicherungsgegenstände  und  die  Versicherungsumme,


4)  die  Angabe  der  Versicherungsgesellschaft,

5)  Namen  und  Wohnort  des  Agenten,

6)  Beginn  und  Zeitdauer  der  Versicherung,

7)  Verfügung  der  Ortspolizeibehörde,

8)  Bemerkungen.

*  Allerhöchste  Ministerialentschließung  vom  28.  Februar  i869  (Kreisamtsblatt
  für  Unterfranken  Nr.  34  Seite  353  und  folgende)

Hohe  Kesungaemscrießung  vom  4.  August  1869  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  110  Seite  1289  u.  ff.).
        <pb n="133" />
        Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.  129

Ziffer  8.  Walbbrände.

Dieselben  entstehen  in  der  Regel  entweder  durch  das  Wegwerfen
brennender  Cigarrenreste  oder  durch  Feuermachen  am  Saume  der
Wälder,  oder  im  Walde  selbst.

Bei  jedem  Waldbrande  ohne  Unterschied  suche  man  vorerst  die
Richtung  des  Feuerzuges  zu  beobachten  resp.  zu  erforschen  und  das
Feuer  abzuschneiden,  indem  man  eine  entsprechende  Anzahl  von  Leuten
in  angemessener  Entfernung  und  windwärts  vom  Feuer  aufstellt  und
rasch  mit  der  Arbeit  beginnen  läßt,  insbesondere  aber  alle  der  Ver—
breitung  des  Feuers  Hindernisse  entgegensetzenden  Stellen,  z.  B.  Wege,
Gräben  und  Blößen  2c.,  in  die  zu  bildende  Schutzlinie  zieht.

Beim  sogenannten  Lauffeuer,  d.  h.  einem  Feuer,  welches  blos  in
der  trockenen  Bedeckung  von  Moos  und  Gras  auf  dem  Boden  fortläuft,
kann  eine  Unterbrechung  erzielt  werden  durch  2—3  Fuß  breite  Ausstechung
  des  Waldbodens,  wobei  der  Erdausstich  nach  dem  Feuer  zu  geworfen
  wird.  «

Bei  einem  sogenannten  Wipfelfeuer  bildet  die  Herstellung  leerer
Räume  den  Hauptgesichtspunkt.  Sie  werden  erzielt  durch  Fällung  und
Entfernung  des  vor  dem  Feuerzuge  stehenden  Holzes  in  einer  entspre—
chenden  Distanz  vom  Hauptfeuer.

Nach  gelöschtem  Brande  müssen  die  Brandstätten  sofort  begangen
und  noch  einige  Zeit  bewacht,  die  angekohlten  Stücke  mit  Erde  über—
worfen  und  überhaupt  alle  desfallsigen  Anordnungen  des  Forstpersonals
vollzogen  werden.

Die  bei  einem  Waldbrand  zu  Hülfe  kommende  Mannschaft  muß  mit
Hauen,  Schaufeln,  Aexten  2c.  versehen  sein.

Tit.  XI.
Landwirthschaft.  Wiehzucht.

JZiffer  1.  Bauernschulen.

Die  sogenannte  Bauernschule  in  Würzburg  ist  aus  der  daselbst  bestandenen
  Kreiswiesenbauschule  hervorgegangen,  in  welch'  letzterer  hauptsächlich
  der  vorwiegende  Nachdruck  auf  die  Förderung  der  Bodenkulturen
im  Regierungsbezirke  Unterfranken  mittelst  Wiefenbau  und  Drainage
gelegt  wurde.  Die  Satzungen  dieser  sogenannten  Bauernschule  sind
im  Kreisamtsblatt  von  1868  Nr.  129,  Seite  1337—1349  enthalten.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  9
        <pb n="134" />
        130  Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.

Nach  Inhalt  derselben  ist  der  Hauptzweck  der  Schule  dieser,  die
Söhne  der  kleineren  und  mittleren  Landwirthe  Unterfrankens

1)  in  den  Elementargegenständen  fortzubilden  und

2)  in  Anknüpfung  an  ihre  bereits  erlangten  landwirthschaftlich  praktischen
  Kenntnisse  in  der  Landwirthschaftslehre  und  ihren  Hilfswissenschaften
  zu  unterrichten.  Im  Uebrigen  wird  der  Kürze  halber
  auf  das  fragliche  hohe  Regierungsausschreiben  Bezug  genommen.


Jiffer  2.  Ländliche  Fortbildungsschulen.

Die  ländlichen  Fortbildungsschulen  haben  den  Zweck,  den  aus  der
Schule  entlassenen  strebsamen  Jünglingen  eine  erweitertere  Ausbildung  zu
geben,  als  sie  unsere  Volksschule  nach  ihrer  dermaligen  Einrichtung  zu
geben  vermag.  Bekanntlich  besteht  nämlich  in  Bayern  auf  dem  Lande
noch  das  Institut  der  Sommerschule;  d.  h.  vom  1.  Mai  bis  letzten
September  ist  die  Unterrichtszeit  auf  2  Stunden  täglich  eingeschränkt.
Die  dritte  Stunde  ist  für  den  Gottesdienst  gerechnet.  Nimmt  man  nun
an,  daß  von  den  verbleibenden  2  Unterrichtsstunden  eine  für  die  Religionsgegenstände
  verwendet  werden  muß,  so  bleibt  also  für  die  übrigen  Lehrgegenstände
  eine  Stunde  Zeit  übrig.  Diese  1  Stunde  theilt  sich  aber
guch  wieder  in  so  viele  Theile,  als  die  Schule  in  Classen  einge-Sheilt
  ist.  .

Auch  bei  dem  besten  Willen  von  Seite  des  Lehrers  ist  es  nicht
möglich,  etwas  Erkleckliches  während  des  Sommersemesters  für  die  Schule
zu  thun.  Dazu  kommt  noch,  daß  man  bei  uns  den  Schulzwang,  nicht
aber  den  Lernzwang  kennt.  Die  Kinder  müssen  wohl  7  Jahre  lang  die
Werktagsschule  und  3  Jahre  die  Sonntagsschule  besuchen,  ob  sie  aber
auch  etwas  während  dieser  Zeit  gelernt  haben,  darum  kümmert  man  sich
wenig.  Wenn  ein  Kind  das  vorgeschriebene  Alter  erreicht  hat,  muß  es
aus  der  Schule  entlassen  werden.  Um  nun  jenen  Knaben,  denen  es  um
eine  erweiterte  Schulbildung  zu  thun  ist,  Gelegenheit  zu  bieten,  sich
dieselbe  zu  verschaffen,  sind  die  Fortbildungsschulen  gegründet  worden.

Der  Unterricht  erstreckt  sich  nur  auf  die  Wintermonate,  weil  die
jungen  Leute  im  Sommer  zu  sehr  mit  Feldarbeiten  beschäftigt  sind.  In
der  Regel  haben  den  Unterricht  der  oder  die  Lehrer  der  Gemeinde  über-Nommen,
  in  denen  sie  bestehen.

Sache  der  Gemeinden  ist  es,  zum  Besuche  dieser  Fortbildungsschulen
  aufzumuntern  und  die  Lehrer  für  ihre  außergewöhnlichen  Anstrengungen
  und  Leistungen  entsprechend  zu  vergüten.

(Ministerialverfügung  vom  7.  September  1868.)

Ziffer  3.  Lese=  und  Unterhaltungs-Vereine.

Was  die  Fortbildungsschulen  für  die  erwachsene,  männliche  Jugend,
das  sollen  die  Lese=  und  Unterhaltungsvereine  in  landwirthschaftlicher
Beziehung  für  die  Männer  sein.

Allenthalben  ist  es  bekannt,  mit  welcher  Zähigkeit  ein  Bauer  am
Hergebrachten  hängt  und  wie  unendlich  schwer  es  ist,  ihn  davon  abzuringen.
        <pb n="135" />
        Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.  131

„So  hat  es  mei  Herrle  gemacht;  so  hat  es  mei  Vater  gemacht;
und  so  mach  ich's  und  so  söll's  mei  Bua  a  mach!“  Das  ist  der  Grundsatz
  der  meisten  Bauern.

Um  sie  nun  für  etwas  Besseres,  insbesondere  für  die  Verbesserungen
  und  Erfahrungen  der  Neuzeit  empfänglich  zu  machen,  sind  die  landwirthschaftlichen
  Lese-  und  Unterhaltungs-Vereine  entstanden.

Hiezu  gehört  nun:

a)  eine  eigene  Persönlichkeit,  welche  hinsichtlich  ihrer  allgemeinen  und
speziellen  Fachbildung  im  Stande  ist,  dem  Vereine  mit  Erfolg  vorzustehen,
  die  es  aber  auch  versteht,  die  Leute  dafür  empfänglich  zu
machen,  ihr  Interesse  hiefür  zu  wecken  und  ihre  Vorurtheile  zu
widerlegen;

b)  eine  Auswahl  anerkannt  zweckmäßiger  Schriften;

e)  eine  rege  und  regelmäßige  Theilnahme  an  den  Lesestunden;

ch  de  öftere  Aufmunterung  zum  Beitritt  und  Besuche  solcher  Leseereine.



Wo  sie  mit  Vorliebe  eingeführt  und  gepflegt  werden,  wird  ihr
Nutzen  nicht  ausbleiben.

(Kreisamtsblatt  1859  Nr.  142  Seite  1653.)

Ziffer  N.  Landvirtbschaftliche  Kreis-Vereine.

Der  Zweck  derselben  ist  im  Allgemeinen  die  Hebung  der  Landwirthschaft
  in  den  einzelnen  Kreisen  und  Hebung  aller,  mit  der  Landwirthschaft
  in  Verbindung  stehenden  Zweige,  als  Vieh=  und  Pferdezucht,
Schafzucht,  Bienenzucht,  Bodenkultur,  Wiesenbau,  Be=  und  Entwässerung
u.  s.  w.  Die  vom  landwirthschaftlichen  Verein  gemachten  sachlichen  Erfahrungen
  werden  in  den  von  demselben  herausgegebenen  Zeitschriften
niedergelegt  und  zu  verbreiten  gesucht.

Sache  der  Gemeinden  ist  es,  diesem  Vereine  beizutreten,  indem  die
Beiträge  hiezu  nur  sehr  gering  sind.

Ziffer  S.  Feldpolizei,  Feldfrevel,  Felddiebstähle.

Die  Bestrafung  der  Feldfrevel  war  früher  Sache  der  Gemeindebehörden,
  ist  aber  jetzt  den  ordentlichen  Gerichten  überwiesen,  und  wird
hiewegen  auf  die  Art.  220—228  des  Polizeistrafgesetzbuches  hingewiesen.
Feldfrevel  und  Felddiebstähle  sind  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
anzuzeigen.  Den  Flurschutz  haben  die  Flurer  zu  besorgen  —  Art.  141
des  Gemeindegesetzes  —  denen  es  zusteht,  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  Personen  festzunehmen  (zu  arretiren),  sowie  zur
Sicherung  des  Beweises  gegen  die  auf  frischer  That  Betretenen  Pfändungen
  vorzunehmen.

Ziffer  G.  Umgehung  der  Gemeinde-Markung.

Hierüber  ist  bereits  sub  Tit.  I  Ziffer  16  das  Nöthige  gesagt,  worauf
der  Kürze  halber  Bezug  genommen  wird.

9“
        <pb n="136" />
        132  Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.
Jiffer  7.  Siebener,  Märkler,  Feldgeschworene.

1)  Die  Siebener  oder  Feldgeschworenen  sind  Hülfsorgane  der  Gemeinde-Vorstände
  für  Erhaltung  der  Flur=  und  Markungsgrenzen.

2)  Dieselben  können  nur  dann  thätig  werden,  wenn  ihre  Dienstverrichtungen
  vom  Vorstand  der  Gemeinde  angeregt  werden.

3)  Bei  Ausübung  ihrer  Berufspflichten  dürfen  sie  sich  nicht  von  Parteirücksichten
  leiten  lassen,  sondern  müssen  gewissenhaft  und  strenge
verfahren.

4)  Sie  haben  über  Alles,  was  ihnen  bezüglich  ihrer  Funktion  anvertraut
  wird,  unverbrüchliches  Schweigen  zu  beobachten,  und  dürfen
insbesondere  Niemand  die  geheimen  Zeichen  bekannt  geben,  deren
sie  sich  beim  Steinsetzen  bedienen.

5)  Die  Siebner  wählen  unter  sich  einen  Obmann  —  Vorstand.

6)  Die  Zahl  der  Feldschieder  muß  nicht  gerade  7  sein,  sondern  hängt
von  der  Beschlußfassung  des  Gemeindeausschusses  ab,  welcher  auf
den  Umfang  der  Flurmarkung  Rücksicht  zu  nehmen  hat.  Diese
Befstüuse  unterliegen  jedoch  der  Genehmigung  der  Distriktspolizeiehörde.



7)  Zu  Feldgeschworenen  können  nur  Gemeindebürger  aus  der  betreffenden
  Flurmarkung  gewählt  werden,  und  müssen  die  zur  Wählbar-"“
  für  ein  Gemeindeamt  überhaupt  erforderlichen  Eigenschaften
esitzen.

8)  die  erstmalige  Wahl  der  Feldgeschworenen  hat  durch  die  Gemeinde—
Verwaltung  und  zwar  durch  mündliche  oder  schriftliche  Abstimmung.
zu  geschehen.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  läßt  man  das  Loos
entscheiden.

9)  Wird  aber  später  durch  Todesfall  oder  Rücktritt  die  Stelle  eines
Feldgeschworenen  erledigt,  so  besetzen  die  Feldgeschworenen  unter
sich  die  leere  Stelle  desselben.

10)  Sind  aber  nur  mehr  2  Feldgeschworene  vorhanden,  so  sind  in  diesem
  Falle  die  Ergänzungswahlen  durch  den  Gemeinde-Ausschuß.
vorzunehmen.

11)  Verwandte  sollen  nicht  gleichzeitig  in  die  Genossenschaft  der  Feld--schieder
  gewählt  werden.

12)  Die  Ablehnung  der  Funktion  eines  Feldgeschworenen  hängt  von
denselben  Gründen  ab,  wie  bei  der  Ablehnung  eines  Gemeindeamts.


13)  die  Verpflichtung  der  Siebener  geschieht  unter  einem  Eide  durch  die
Distriktspolizeibehörde.

14)  Die  Funktion  ist  in  der  Regel  lebenslänglich;  nach  zurückgelegtem.
60ten  Lebensjahre  kann  aber  um  Enthebung  gebeten  werden.

15)  Verliert  Jemand  das  Gemeindebürgerrecht,  oder  wird  er  geistig
und  körperlich  unfähig,  so  hat  der  Austritt  aus  der  Genossenschaft
zu  erfolgen.

Im  Uebrigen  wird  auf  das  vom  Herrn  Bezirksamtsassessor  Stadelmann
  herausgegebene  Werbschen  und  auf  den  Vollzug  des  Gesetzes  über
        <pb n="137" />
        Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.  133

Ddie  Vermarkung  der  Grundstücke  vom  16.  Mai  1868  Bezug  gemommen.
  «

Ziffer  8.  Flur=  und  Feldwege,  Gräben  und  Wasss  erableitungen.

Es  ist  Sache  des  Bürgermeisters,  für  gute  Instandhaltung  der
Flur=  und  Feldwege  und  alsbaldige  Beseitigung  wahrgenommener  Gebrechen
  zu  sorgen.  »  «  ·"
J  «  (Art.  138  Abs.  5  der  neuen  Gemeindeordnung.)

Je  eher  diese  Mängel  beseitigt  werden,  mit  desto  geringerem  Kostenaufwand
  ist  es  verbunden,  und  je  ruinöser  man  die  Flur=  und  Feldwege
  werden  läßt,  desto  größer  ist  der  Kostenaufwand  hiefür.

Jiffer  9.  Beschädigungen  durch  Feldmäuse,  Schnecken,

Raupen,  Tanben,  Wild  2c.  "

Den  hiewegen  gegebenen.  distriktspolizeilichen  Anordnungen  ist
strenger  Vollzug  zu.  sichern.  *½%

HZiffer  10.  Abstellung  der  Brache.  Benützung  der  Mistjauche.
  Düngerbereitung.

Die  Brache  als  Ausfluß  der  Dreifelderwirthschaft  bringt  den  Landwirth
  um  einen  großen  Theil  der  Nutzung  seiner  Felder  blos  deswegen,
weil  er  sich  vom  althergebrachten  Zopf  nicht  zu  trennen  vermag.

Durch  Verbreitung  nützlicher,  belehrender  landwirthschaftlicher
Schriften  und  durch  sachgemäße  Abhandlungen  in  den  landwirthschaftlichen
  Lese=  und  Unterhaltungsvereinen  ist  Gelegenheit  geboten,  auch  in
dieser  Beziehung  bessere  Zustände  zu  schaffen.  «

Benützung  der  Mistjauche.

Diese  Benützung  verbreitet  sich  jetzt  immer  mehr,  seitdem  die  Landwirthe
  wissen,  welch  wirksames  Düngungsmittel  sie  früher  auf  die  Straße
laufen  und  zu  Grunde  gehen  ließen,  und  in  den  meisten  Dörfern  kann
man  die  neu  angeschafften  Güllenfässer  sehen.  Zu  welcher  Zeit  und  auf
welchen  Feldern  rc.  die  Güllé  die  besten  Dienste  thut,  darüber  ist  sich
bei  den  ländwirthschaftlichen  Lese=  und  Unterhaltungsvereinen  zu  verbreiten
  ebenso  über  verbesserte  D  ün  gerbereitung.  "

,-szszfjexsp11,Wi"esen-Cu«lturmidFutterban.

EBOdeI-Wiesemiulturkommen-hauptsächlich2«Möme’ntein«Betr·a"cht-:
die  Bewässerung  trockener  Wiesen  und  die  Entwässerung  zu  nasser  Wiesen.
Zur  Belehrung  hierüber  in  theoretischer  und  praktischer  Beziehung

sind  Kreiswiesenbauschulen  ins  Leben  gerufen  und  Kreiswiesenbaumeister

3)  Vertilgung  der  Maikäfer.  Hohe  Regierungsentschließung  vom  6.  Mai  1868.
(Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  1868  Nr.  56  Seite  525.)
        <pb n="138" />
        134  Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.

angestellt  worden,  wo  die  erwachsenen  Söhne  von  Landwirthen  den  Winter
  über  theoretisch  und  im  Sommer  praktisch  unterrichtet  werden,  durch
zweckmäßige  Anlegung  von  Be=  und  Entwässerungseinrichtungen,  unter
Unmittelbarer  Aufsicht  und  Leitung  ihrer  Lehrer.

Diie  Entwässerung  geschieht  durch  Drainage  —  Legen  von  irdenen
RNöhren  unter  der  Erde  zur  Ableitung  des  Wassers.

Bei  großen  Complexen  kann  jeder  Wiesenbesitzer  für  sich  vorgehen,
bei  ganzen  Wiesengründen  aber  ist  es  rathsam,  vorerst  eine  Genossenschaft
  zu  bilden,  welche  dann  unter  sich  einen  leitenden  Ausschuß
wählt.

Wer  sich  einmal  durch  eigene  Anschauung  von  der  Zweckmäßigkeit
solcher  Wiesenculturen  überzeugt  hat,  wird  es  gewiß  bald  nachahmen.

Ziffer  12.  Weinbau.

Die  Verbesserung  des  Weinbaues  in  Orten,  wo  solcher  zu  Hause
ist,  beruht  vorzüglich  in  Einführung  besserer  Traubensorten  und  in  kunstgerechter
  Anlegung  und  Behandlung  der  Weinberge.  Es  dürfte  in  dieser
  Beziehung  rathsam  sein,  die  vom  Staate  angelegten  und  in  Selbstregie
  betriebenen  Weinberge  (z.  B.  in  Hörstein  bei  Aschaffenburg)  in
Augenschein  zu  nehmen.

SZiffer  13.  Obstenltur.
Wer  kennt  nicht  den  schönen  Spruch:

Auf  jedem  Naum

Pflanz'  einen  Baum!
und  wer  freut  sich  nicht  der  namhaften  Einnahmen  für  Obst  und  Obstwein
  2c.,  wofür  man  verhältnißmäßig  nur  wenige  Mühen  und  Ausgaben
hat.  Der  größeren  Verbreitung  der  Obstbaumzucht  auf  dem  platten
Lande  stehen  insbesondere  Vorurtheile  des  Landvolks  entgegen;  z.  B.
daß  die  Obstbäume  zu  viel  Schatten  machen  und  dann  das  Getreide
darunter  nichts  werde  und  noch  andere  mehr.

Im  Interesse  des  allgemeinen  Wohlstandes  ist  es  nothwendig,  allen
unbegründeten  Vorurtheilen  entgegen  zu  treten,  aber  auch  allen  Verbesserungen
  in  der  Obstbaumzucht  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

Es  ist  daher  Fürsorge  getroffen,  daß  der  Kreiswandergärtner  bei
seinen  Touren  Veranlassung  nimmt,  durch  Belehrung  und  Veranschaulichung
  nützlich  zu  werden.

Auch  die  Lehrer  sollen  sich  der  Sache  recht  warm  annehmen,  besonders
  durch  den  Unterricht  in  den  Industriegärten,  damit  die  Schüler
Freuge  an  der  Obstbaumzucht  bekommen  und  sich  einst  dafür  interessiren.


Ziffer  IA.  Weideneultur.

Hiezu  eignen  sich  insbesondere  die  Böschungen  und  Aufwürfe  an  den
Landstraßen  und  Wasserbauten.
zführlicheres  hierüber  im  Kreis-Amtsblatt  vom  Jahre  1857.  Nr.  56
un  .
        <pb n="139" />
        Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.  135
Ziffer  Iö.  Tabalsban.

Die  früher  angeordnet  gewesene  periodische  Vorlage  der  Ermittlungen
  über  den  Umfang  der  inländischen  Tabaksproduktion  ist  mit  Rücksicht
  auf  das  im  Jahre  1869  ins  Leben  getretene  Gesetz  über  Besteuerung
  des  Tabaks  gegenstandslos  geworden.

Fiffer  16.  Aufhebung  und  Fixirung  der  Grundlasten  und
des  Weiderechts.

Siehe  das  Ablösungsgesetz  vom  4.  Juni  1848,  auf  welches  sich  der
Kürze  halber  bezogen  wird.  ·

JnderRegistratursinddiseUrkundenaufFixirungundAblö«sung·2c.
und  alle  hierauf  Bezug  habenden  Verhandlungen  zu  hinterlegen.

Allerhöchste  Ministerialentschließung  vom  4.  Januar  1869  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  2  Seite  9  u.  ff.).  ·

Zweit-H-ArgwndätmngideermndchEe

Man  versteht  darunter  das  Zusammenlegen  und  Vergrößern  der
Grundstücke  durch  Kauf  und  Tausch.
(Vergl.  Allerh.  Ministerialverordnung  vom  16.  Februar  1863.)

Ziffer  18.  Benützung  des  Wassers,  Wässerungsordnung,
Schutz  der  öffentlichen  Gewässer  und  UMfer.

Hierüber  besteht  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  auf  welches  sich
der  Kürze  halber  bezogen  wird.  TO  «

Ferner  für  Unterfranken:  Oberpolizeiliche  Vorschriften  der  kgl.  Regierung
  n  Unterfranken  vom  2.  Dezember  1863.  Kreisamtsblatt.
Nr.  181.

Jiffer  19.  Pferdezucht

Zur  Verbreitung  schöner  und  guter  Pferde-Racen  sind  an  verschiedenen
  Orten  jedes  Kreises  sogenannte  Beschälstationen  errichtet,  deren
Benützung  zu  empfehlen  ist.  «

(Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  September  1863.  Kreisamtsblatt
für  Unterfranken  Nr.  133  Seite  1501.)

*)  Hohe  Regierungsentschließung  vom  7.  März  1867.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  33  Seite  385.  Floßordnung.

»o)  Zuerkennung  von  Ermunterungspreisen  für  den  Betrieb  des  Privatbeschälgeschäfts.
  Regierungsblatt  1867  Nr.  46.  Allerhöchste  Verordnung  vom  13.  August
1867.  .

Hohes  Regierungsausschreiben  vom  10.  Mai  1868.  Amtsblatt  für  Unterfranken
Seite  566  und  567.
        <pb n="140" />
        136  Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.

Ziffer  20.  Rindviehzucht,  Juchtstiere,  Aufsichts-Eommission.)


Die  Hebung  der  Rindviehzucht  ist  bedingt  durch  entsprechende  Zuchtbullen
  von  hübscher  Race.  Die  Haltung  dieser  Zuchtbullen  ist  entweder
Verpflichtung  Einzelner,  oder  es  werden  dieselben  im  Submissionswege
verpachtet.

Die  Haltung  der  Zuchtstiere  im  Turnus  ist  nicht  zu  empfehlen,
auch  nicht  geeignet,  die  Rindviehzucht  zu  heben.  Die  Anzahl  der  Zuchtbullen
  muß  der  Anzahl  der  vorhandenen  Kühe  entsprechen;  gewöhnlich
rechnet  man  1  Zuchtbullen  für  100  Kühe.
hal  Für  Jungvieh  ist  es  zweckmäßig,  einen  leichteren  Zuchtbullen  zu
alten.

Im  Interesse  der  Sittlichkeit  werden  eigene  Sprungplätze,  abgeson—
derte  umzäunte  Plätze  zur  Begattung  des  Rindviehes  hergestellt.

Auch  sollte  es  in  jeder  Gemeinde  verboten  sein,  daß  Kinder  die
Kühe  zum  Zuchtstiere  treiben.  Die  Zuchtstiere  sind  sowohl  beim  Ankauf
als  auch  außerdem  jedes  Jahr  vom  Bezirksthierarzt  zu  untersuchen,
worüber  derselbe  eine  Bescheinigung  ausstellt.  Die  Gebühren  hiefür  siud
aus  der  Gemeindekasse  zu  zahlen.  Erachtet  der  Bezirksthierarzt  einen
Bullen  nicht  zum  Sprunge  tauglich,  so  ist  ein  anderer,  besserer  anzukaufen.


In  jeder  Gemeinde  soll  eine  Aufsichtscommission  bestimmt  werden,
bestehend  aus  3  sachkundigen  Landwirthen.

Die  Verhandlungen  über  die  Wahl  dieser  Aufsichtscommission,  dann
das  Protokoll  über  Verpachtung  des  Faselviehes  und  das  Verzeichniß
üer  die  erhobenen  Sprunggelder  sind  in  der  Registratur  zu  hinteregen.



(Vergleiche  Allerhöchste  Verordnung  vom  4.  Mai  1857.)

Ziffer  21.  Viehhanbel.

Der  Viehhandel  ist  durch  Allerhöchste  Entschließung  der  Königlichen
Staats-Ministerien  des  Innern,  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
  vom  31.  Dezember  1858  freigegeben  und  maßgebende  Bestimmungen
  hierüber  getroffen  und  veröffentlicht  worden,  und  zwar  vom  21.
Juni  1859  und  16.  Mai  1860.

Hiernach  darf  der  Viehhandel  von  ansässigen  und  nicht  ansässigen
Personen  betrieben  werden.

*)  Hohe  Regierungsentschließung  vom  20.  Juni  1869.  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken
  Nr.  88  Seite  1053  und  folgende.

Königliche  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  Inni  1857.  Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  76.
„Hohe  Regierungsentschließung  vom  18.  März  1860.  Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  Nr.  33.  "

r)  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  pro  1859  Nr.  72  Seite  941  und  pro  1860
Nr.  57  Seite  633.
        <pb n="141" />
        Tit.  XI.  Landwirthschaft.  Viehzucht.  137

Die  ersteren  müssen  zu  ihrer  Legitimation  ein  Zeugniß  ihrer  Di—
striktspolizeibehörde  bei  sich  führen,  wodurch  ihre  Ansässigkeit  und  daß
sie  nicht  vom  Viehhandel  ausgeschlossen  sind,  nachgewiesen  wird.

Ansässigen  Personen  ist  Stellvertretung  gestattet  durch  Familienan—
gehörige  und  durch  ordentliche  ständige  Dienstboten.

Nichtansässige  Personen  haben  einen  Licenzschein  von  ihrer  Distrikts—
polizeibehörde  nothwendig.

Ausländern  steht  die  Befugniß  zum  Viehhandel  in  Bayern  zu,  wenn
sie  im  eigenen  Lande  hiezu  berechtigt  sind  und  diese  Berechtigung  durch
eine  Urkunde  ihrer  Heimathsbehörde  nachweisen.

Dagegen  sind  Ausländer  nicht  berechtigt,  mit  im  Königreich  erkauftem
  Vieh  im  Inlande  selbst  weiter  Handel  zu  treiben,  und  dürfen  auch
beim  Viehhandel  sich  nicht  als  Unterhändler  verwenden  lassen.

Zuwiderhandlungen  sind  nach  Art.  209  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuches
  zu  ahnden.

Viehmärkte.  5)

Die  Bewilligung  zur  Abhaltung  von  Viehmärkten  gehört  zur  Competenz
  der  Königl.  Kreis-Regierung.

An  Sonntagen  dürfen  keine  Viehmärkte  abgehalten  werden.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  durch  ortspolizeiliche  Vorschriften
für  den  Verkehr  auf  Viehmärkten  die  Ordnung  festzusetzen  und  werden
Zuwiderhandlungen  nach  Art.  202  Abs.  II  des  Polizeistrafgesetzbuches
beahndet.  «

Die  früher  an  Viehmarkttagen  üblichen  Gerichtstage  dürfen  nicht
mehr  abgehalten  werden.

Ziffer  22.  Schafzucht.

acur  Hebung  der  Schafzucht  gehört  die  Beschaffung  feinwolliger  Zucht-Widder.


Zur  Hebung  der  Schafzucht,  insbesondere  im  Kreis  Unterfranken  ist
die  Schäferschule  zu  Thüngen  in's  Leben  gerufen  worden,  deren  Besuch
den  Schäfern  dringend  empfohlen  wird.

(Hohe  Regierungsentschließung  vom  23.  Dezember  1867.  Kreisamtsblatt  Nr.  167
Seite  1841.)  "

Ziffer  23.  Bienenzucht.

Die  Bienenzucht  hat  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  bedeutende
Fortschritte  gemacht  durch  Gründung  der  Vereine  für  Bienenzucht  und
Herausgabe  der  in  diesem  Fache  gemachten  Erfahrungen  in  Zeitschriften.
Die  Bienenzucht  ist,  einmal  eingerichtet,  mit  verhältnißmäßig  geringen
Opfern  verbunden  und  ist  in  gesegneten  Jahren  so  lohnend;  darum  sollte
überall  die  Bienenzucht  gepflegt  werden.

(Hohe  Regierungsentschließung  von  Unterfranken  vom  28.  Dez.  1868.)

*)  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  vom  Jahre  1855  Nr.  54  Seite  543  und
Nr.  61  Seite  649.
        <pb n="142" />
        Tit.  XII.

 

Heimath.

Hierüber  gelten  ·  ··  »

a)  die  Bestimmungen  des  neuen  Gesetzes  vom  16.  April  1868  über

Verehelichung  und  Heimath;

b)  die  Art.  10  bis  25  inclusive  des  neuen  Gemeindegesetzes  vom  29.

April  1869,
auf  welche  der  Kürze  halber  Bezug  genommen  wird.  »·

Ferner  sind  nachzulesen  die  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung
vom  29.  Juni  4868.7)

Sucht  Jemand  um  die  Verehelichungserlaubniß  nach,  so  fragt  es
sich  vor  Allem,  ob  der  Gesuchsteller  bereits  das  Bürgerrecht  erlangt
hat  oder  nicht,  dann  ob  er  in  der  Gemeinde  das  Heimathsrecht
hat  oder  nicht.  »

Besitzt  Jemand  in  derjenigen  Gemeinde)  in  welcher  er  sich  vereheaichen
  will,  das  Heimathsrecht  nicht,  so  kann  er  es  sich  erwerben  durch
Vertrag.

Zur  Instruktion  eines  Verehelichungsgesuches  hat  der  Bittsteller
nothwendig:

4)  den  Ausweis,  daß  er  seiner  Militärpflicht  genügt  hat,
2)  ein  Familienstandszeugniß  seiner  Braut,  und
3)  die  Einwilligung  der  beiderseitigen  Eltern.

Werden  diese  Behelfe  beigebracht,  so  wird  das  Gesuch  protokollarisch
  aufgenommen  und  die  vorgeschriebene  Bekanntmachung  10  Tage
lang  an  der  Ortstafel  angeheftet.  Einsprüche  gegen  die  Verehelichung
können  beim  Bürgermeister  und  beim  Königl.  Bezirksamt  erhoben  werden.
  Nach  Umfluß  der  10  Tage  wird  die  Bekanntmachung  abgenommen
und  derselben  die  Bescheinigung  beigesetzt,  ob  Einsprüche  erhoben  wurden
  oder  nicht.  Das  Gesuch  wird  in  ordentlicher  Sitzung  berathen  und
hierüber  Beschluß  gefaßt.

Art.  36  des  Verehelichungsgesetzes  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen
  es  dem  Gemeindeausschusse  zusteht,  Einsprüche  gegen  die  Verehelichung
  zu  erheben.  ·  .

*)  Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  90  Seite  905  und  folgende.  Desgleichen
  Nr.  142  Seite  1863.
        <pb n="143" />
        Tit.  XIII.  Handel  und.  Gewerbe.  139

Die  Bürgerannahmsgebühren  können  bei  Minderbemittelten  vom
Gemeinde-Ausschuß  ermäßigt  und  unter  Umständen  ganz  nachgelassen
werden.

Auf  dem  Gesuch  ist  zu  konstatiren,  wie  viel  Bürgerangahmsgebühren
  und  Taxen  der  Gesuchsteller  hat  zahlen  müssen.

Bei  der  Ausfertigung  des  Beschlusses  ist  sogleich  der  neue  Bürger
in's  Bürgerverzeichniß  einzutragen.

(Formular  der  Bekanntmachung  und  des  Familienstandszeugnisses  der  Braut
vice  Nr.  39  und  40.)

Bei  Instruirung  der  Verehelichungsgesuche  ist  zu  beachten:  Wenn
die  Verlobte  außereheliche  Kinder  hat,  ob  hiezu  der  Bräutigam  der
natürliche  Vater  ist  oder  nicht.  Im  ersten  Falle  muß  im  Gesuch  konstatirt
  werden,  daß  die  außerehelichen  Kinder  legitimirt  werden  und  im
zweiten  Falle  muß  konstatirt  werden,  wer  der  außereheliche  Vater  ist,
und  ob  für  die  Alimentation  der  Kinder  oder  des  Kindes  kuratelamtlich
Whurgt  ist,  in  welchem  Falle  die  Pflegschaftsverhandlungen  zu  allegiren
ind.

Tit.  XIII.
Handel  und  Gewerbe.

Hiefür  gelten  die  Bestimmungen  des  neuen  Gewerbsgesetzes  vom
30.  Januar  1868.

Ferner  sind.  nachzulesen  folgende  maßgebende  Allerhöchste  Ministerial=
  und  hohe  Regierungs-Anordnungen:

Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  15.  März  1868  (Kreisamtsblatt  für

Unterfranken  v.  J.  1868  Nr.  43  Seite  405).
Desgleichen  vom  47.  April  1868  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  v.  J.  4868
Nr.  55  Seite  517—19).

Desgleichen  vom  25.  April  1868  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  von  1868
Seite  1148.)

Desgleichen  vom  25.  Juni  1868  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  v.  J.  1868
Seite  1149—50).

Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  29.  Dezember  1868  (Kreisamtsblatt
für  Unterfranken  vom  Jahre  1869  Nr.  4  Seite  42).

Desgleichen  vom  19.  April  1869  (Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nr.  97  Seite
1129  und  30).

Näch  Art.  4  des  allegirten  Gewerbsgesetzes  sind  alle  Staatsangehörige
  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  und  des  Glaubensbekenntnisses
berechtigt  zum  Gewerbsbetrieb  im  Umfang  des  ganzen  Koönigreichs

ayern.
        <pb n="144" />
        140  Tit.  XIII.  Handel  und.  Gewerbe.

In  dieser  Berechtigung  liegt  insbesondere  die  Befugniß,  verschiedenartige
  Geschäfte  gleichzeitig,  an  mehreren  Lokalitäten  desselben  Ortes
zu  betreiben,  von  einem  Gewerbe  zu  einem  andern  überzugehen  und
Hülfsarbeiter  in  beliebiger  Anzahl  in  und  außer  dem  Hause  zu  beschäftigen.


Wer  ein  neues  Geschäft  anfängt  oder  seinen  Geschäftsbetrieb  erweitert,
  hat  bei  der  betreffenden  Heimathsgemeinde  dem  Bürgermeister
Anzeige  zu  machen,  worauf  seine  Anmeldung  in's  Anmeldregister  eingetragen
  und  ihm  ein  Auszug  aus  dem  Anmelde-Register,  d.  h.  ein
Anmeldschein  behändigt  wird.

Jst  das  Gewerbe  von  einer  Conzession  abhängig,  so  muß  er  hiebei
die  Urkunde  vorzeigen.  ·

Gleiche  Anmeldung  muß  erfolgen,  wenn  ein  Gewerbe  niedergelegt
wird,  worauf  die  Abmeldung  in  dem  Register  für  Gewerbsniederlegungen
  eingetragen  und  ein  Auszug  aus  dem  Register  für  Gewerbsniederlegungen
  ausgefertigt  wird.

Von  den  Gewerbsanmeldungen  und  Niederlegungen  sind  alle  Monate
  oder  alle  Quartale,  wie  es  eben  angeordnet  ist,  beglaubigte  Auszüge
an's  Kgl.  Rentamt  einzusenden,  welches  dann  die  Fassion  für  die  Gewerbssteuer
  behandelt.

Art.  8  des  bezeichneten  Gesetzes  bestimmt  jene  Gewerbe,  für  welche
eine  Conzession  nothwendig  ist.

Die  dingliche  Eigenschaft  der  zu  Recht  bestehenden  realen  und  radizirten
  Gewerbe  bleibt  unverändert,  es  dürfen  aber  keine  Gewerbe  mehr
in  realer  oder  radizirter  Eigenschaft  verliehen  werden.

Der  Art.  9  lit.  b.  handelt  insbesondere  von  den  Wirthschaftsgewerben,
  und  Abschnitt  IV.  Art.  20—24  erläßt  die  Bestimmungen  über
den  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen  und  den  Hausirhandel.  Die  hiefür
auszustellenden  Hausirscheine  (Art.  23)  gelten  nur  für  die  Dauer  eines
Jahres.  ·

Abschn.  VIII  Art.  32  bestimmt  die  Grenze  und  den  Umfang  des
allegirten  Gesetzes,  d.  h.  jene  Unternehmungen,  auf  welche  das  Gewerbsgesetz
  gar  keine  Anwendung  findet.  (Formularien  Nr.  33,  34,  35  und
36.)  Bezüglich  des  Gewerbsbetriebs  im  Umherziehen  vide  Kreisamtsblatt
  für  Unterfranken  vom  Jahre  1868  Nr.  65  Seite  597.
        <pb n="145" />
        Formulare.
8⁊8
—S.
*s*
—  i*
Sbe
z#e
3.  S  S  —  —  d0
V
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Größe  des
von  sämmtlichen  Eingewanderten  #5
importirten  Vermögens  1
..·  .ZEO-9«»,Z·.cp
der  Familienhäupter  Sc  S.
«  S  522  S  "“
:  33252
der  Kinder  8  8
Größe  des
wvon  den  eingewanderten  Familien  #
importirten  Vermögens
G—
*7-“  —
der  Mannspersonen  S  Se  —S
25  2  T2S  Pe
b  s  S  □
#  S  §  2
der  Frauenspersoncn  8  #
L
a.  der  S  ##e  S
:  —  2
Mannspersonen  39  3  S
z  z2  SetpSt  29
ic  "
b.  der  3  2*33.  5323—
Frauenspersonen  88  .  5
3  i
.  DS
a.  Katholiken  B  Seri#  .
.  —  2  □—  2
.  Protestanten  3  BO
29
36#
.  Israeliten  38
Bauern  *  Zeo
Handwerker  *
—
Taglöhner  .  —5
S  S□#
Dienstboten  SiS.
*  8
Sonstige  Berufsarten  I  #
Oesterreich
Preußen
Württemberg
Baden  S
den  sächsischen  Staaten
den  hessischen  Staaten  7  "E
den  übrigen  deutschen  Staaten
der  Schweiz
Frankreich
Nordamerika  J
randern
  Ländern  z

 

 

 

uiog  ui

—ILO—
ELIIIIIIIIII

141

"II  av  Iumgo  V
        <pb n="146" />
        4.

Polizei-Distrikt

 

2.

Gesammtzahl  der  Ausgewanderten

 

 

 

Größe  des  von  sämmtlichen  Ausgewanderten

3.

exportirten  Vermögens

 

a.  der  Familienhäupter

·

 

Zahl  der
ausgewanderten

Familien
und  zwar:
4

b.  der  Kinder

 

 

 

Größe  des  von  den  ausgewanderten

 

Familien  exportirten  Vermögens
Der  Mansper=  Zahl  der  selbstständig

 

S  ausgewanderten  ledigen

der  Frauensper=  Personen  und  zwar:
sonen

 

der  Mannsper-  Größe  des  exportirten
sonen  —  WVermögens  der  selbststän- 



der  Frauensper-dig  ausgewanderten  led.
sonen  Personen  und  zwar:

 

 

Taht  der  mit  ihren  Müttern  ausgewanderten
unehelichen  Kinder

8.

 

Katholiken

 

Reli

«  Protestanten

 

wanderten
nach  der

—J

Zahl  der
Ausge
igion

Juden

 

Bauern

 

Handwerker

 

 

Taglöhner,
Dienstboten

10.

 

 

 

wanderten
nach  den

Zahl  der
Ausge-Kõ



ni

Polizei

Distrikt

2
—

—
1.

 

 

Gesammtzahl  der
Ausgewanderten

 

 

Größe  des  von  sämmtl.
Ausgewanderten  exportirten
  Vermögens

 

 

gliches  Landgericht

4

a.  der  Familienhäupter


 

milien  und
zwar

v

ahl  der  aus
ewanderten

b.
der  Kinder

—

A

 

Siee
*

□

*

4

 

 

gewanderten  Familien  ex
portirten  Vermögens

Größe  des  von  den  aus

bh

 

 

 

 

der  Mannspersonen


 

 

der  Frauensled.

  Per

g

und  zwar

wanderten
onen

ständig  ausgepersonen



Zahlderselbst

.

 

 

der  Mannspersonen


Pers

 

der  Frauens

derten  ledie
onen  und
zwar:

tändig  ausgewan
gen

Größe  des
exportirten  Ver

personen

—
*

 

zwöens  der  selbst-Ou



*

6.

 

 

 

Tader

  Auswanderungen  nach

Formu—
im  Etats- 



 

Berufsarten

—  —

Sonstige  Berufzarten  1

Zahl  der  mit  ihren  Müttern
ausgewanderten  unehelichen
Kinder

8.

der  Auswanderungen  nach  europäischen

Formu-Tabellarische


im  Etats- 



 

142

Formulare.
        <pb n="147" />
        11.

Zahl  der  vor  Erfüllung  der  Militärpflicht

 

selbstständig  Ausgewan

a)  Familien

 

12.

b)  selbstständig  ausgewanderte
  ledige  u.  unansäßige
Männer

 

e)  selbstständig  ausgewanderte
  ledige  Frauenspersonen


Erlaubniß
ten

derten

 

obrig

keitliche

 

a)  Familien

 

3.

b)  selbstständig  ausgewanderte
  ledige  u.  unansäßige
Männer

wand

 

F)  selbstständig  ausgewanderte
  ledige  Frauenspersonen


 

14.

—  ——
Unterstützungen

öffentlichen
Unterstütz-Ausgewander-ungen

  Ausgeerten


 

8-n
  Mitteln  geleisteten

Zahl  der  ohne  Zahl  der  m

t

 

 

Antwerpen

 

 

Bremen

 

45.

Hamburg
Harburg

 

 

Havre

 

 

London

sind  und  zwar
über

 

 

sionirte  Rheder

Rotterdam

—  —

nach  den  ver
schiedenen  Einschiffungsplätzen

an  welchen  für
Bayern  conces-9


ausgeschi

Zahl  der  Aus
ewanderten,
eden

2

*

2

 

 

Zahl  der  nach  den  vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  Ausgewanderten

 

Canada

 

Platastaaten

 

 

nach

Brasilien

 

Australien

 

Ausgewanderten


 

Zahl  der

 

16.  17.  18.  19.  20.24.

 

Zahl  der  nach  andern  überseeischen  Ländern

Ausgewanderten

 

22.

 

Angabe  der  wirklichen  oder
muthmaßlichen  Beweggründe
bei  der  Mehrzahl  der

 

Auswanderungen

Katholiken

1

 

Protestanten

 

lar  3.
belle
jahre  18

gewanderten
nach  der  Reigion


Juden

 

 

Bauern

 

Handwerker

 

gewand

Taglöhner

nach  ih

 

Dienstboten

 

überseeischen  Ländern

Sonst.  Berufsarten

Berufsarten

erten
ren

 

 

Ungarn

 

übrige  österr.

Oesterreich
und  zwar

 

Staaten

 

Preußen

 

 

Württemberg

 

 

Sächsische  Siaaten

Hessische  Staaten
Uebrige  deutsche
Bundes-Staaten

Baden

 

 

Frankreich

 

Zahl  der  Aus-Zahl  der  Aus-Zahl  der  Ausgewanderten,  ausgesch

Schweiz

 

Uebrige  europäische

den  nach  den  Einwanderungsländern

te

 

Staaten

 

lar  2.
jahre  18

Mebersecht

Ländern  aus  dem  Pol
10.

Formulare.
tʒei-Bezirke


11.

 

 

Gemeinde

2

 

Motive
der
Auswanderung

12.

 

143
        <pb n="148" />
        144

Formulare.

Formular  4.
NArmwahl-Kiste.

J.
Vor=  und  Zuname

2.
Stand  und  Gewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.
Religion
Jahr  Monat  Tag
4.
Geburt
In  Kreis-5.
  Bayern  Gericht
Geburts-Ort  Außerhalb  Land-Bayern
  Gericht
Zeit  Jahr  Monat  Tag
Naturalisation  des  der
Eingewanderten  Naturalisation

 

 

 

 

Art  der  Naturalisation

 

Secbhhen  #  An-  -  Auf  besteuerten  Häusern:
Gemeinde

 

Auf  besteuerten  Gründen:

Worauf

Auf  besteuerten  Gewerben:
        <pb n="149" />
        Formulare.  145

 

 

 

In  den  Von  Von  Von  Summa
Steuer-Anlage  Jahren  Häusern  GründenGewerben
—m————————

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

Formular  5.

Hausbogen.

A.

I.  In  diesen  Hausbogen  sind  einzutragen  alle  diejenigen  Personen,
welche  in  der  Nacht  vom  2.—3.  Dezember,  somit  am  Morgen  des  3.
Dezembers  in  dem  Hause  (in  dem  Haupt-,  Neben-,  Rückgebäude  2c.)
anwesend  waren.  Außer  diesen  Personen  werden  überdies  eingetragen
diejenigen  abwesenden  Personen,  welche  in  dem  Hause  ihre  Wohnung
haben,  jedoch  auf  Reisen  sich  nicht  länger  als  ein  Jahr  befinden,  oder
ein  Gewerb  im  Umherziehen  betreiben,  oder  als  (bayerische)  Schiffer  abwesend
  sind.

II.  Dagegen  werden  von  den  auwesenden  Personen  in  diesen  Hausbogen
  nicht  eingetragen:

a)  „Gäste  in  Gasthäusern  und  in  Privathäusern.“  Als  Gäste  gelten
jedoch  nicht  und  werden  deshalb  eingetragen:  alle  in  Arbeit  und
Erwerb  stehenden  oder  gegen  Bezahlung  aufgenommenen  Personen,
wenn  die  Anwesenheit  auch  noch  so  kurz  ist,  auch  die  zur  Aushilfe
im  Haus=  und  Gewerbswesen  Anwesenden,  die  in  Kost,  in  Pflege,
in  Miethe  2c.  befindlichen  Personen  oder  auf  längere  Dauer  heimkehrenden
  Familienglieder.

b)  „Die  Schiffer  anderer  Zollvereinsstaaten  und  die  inländischen  Schiffer
  aus  andern  Wohnorten.“

c)  „Alle  aktiven  Militärs  gleichviel  ob  präsent  oder  beurlaubt  mit
Einschluß  der  Gendarmen  und  Invaliden  (in  Invalidenhäusern  und
Invalidencompagnien),  sowie  der  dem  Civilstande  angehörigen  Dienstboten
  der  Militärpersonen,  welche  bei  den  Familien  der  letzteren
wohnen.  Die  Militrpersonen  und  ihre  Familien  werden  von  den
Militärbehörden  gezählt.

III.  Zur  Erleichterung  des  Zählungsgeschäftes  werden  im  Folgenden
  noch  speziell  einzelne  Kategorien  der  Hausbewohner  hervorgehoben,
deren  Eintrag  in  den  Hausbogen  nach  obigen  Regeln  stattzufinden  hat.
Es  sind  nämlich  einzutragen  außer  den  anwesenden  Familiengliedern
von  Civil  insbesondere  noch:

Knauth,  Gemeindeschreiber.  10
        <pb n="150" />
        146  Formulare.

1)  Alle  Angehörigen  und  Dienstboten  der  Militärpersonen,  welche
nicht  bei  denselben  wohnen,  sondern  eigene  Wohnung  habeu.

2)  Sämmtliche  pensionirte  Militärpersonen,  sowie  die  Mitglieder  der
Landwehr.

3)  Invaliden,  welche  sich  nicht  in  Invalidenhäusern  oder  Invalidencompagnien
  befinden.

4)  Civilbedienstete  der  Militärverwaltung.

5)  Die  in  gemietheten  Privatquartieren  (welche  Privatquartiere  auch
in  einem  Gasthause  oder  Hôtel  garni  sich  befinden  können)  wohnenden
  Fremden.

6)  Alle  in  Arbeit  stehenden  oder  Arbeit  suchenden  Gesellen  und  Gewerbsgehülfen,
  alle  Dienstboten,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  und  Taglöhner,
  sowie  alle  Personen,  welche  in  Handwerkerherbergen  eingekehrt
  sind.

7)  Alle  Personen,  welche  sich  am  Orte  der  Zählung  auf  einer  Unterrichts-,
  Bildungs-,  Erziehungs=  oder  Pensions-Anstalt  befinden  oder
zu  diesem  Orte  des  Unterrichts  und  der  Bildung  wegen  sich  aufalten.



8)  Alle  in  Kranken-,  Entbindungs-,  Arbeitshäusern,  in  Gefängnissen,
Besserungs=  und  Strafhäusern  (mit  Ausnahme  der  Festungssträflinge)
  befindlichen  Personen.

9)  Alle  am  Zählungsorte  sich  aufhaltenden,  dem  Zollvereine  nicht  angehörigen
  Schiffer.

10)  Alle  Inländer,  die  zur  Zeit  der  Zählung  nicht  länger  als  ein  Jahr
im  In=  oder  Auslande  auf  Reisen  abwesend  sind  und  die  während
der  Zählung  von  ihrer  Heimath  abwesenden  inländischen  Schiffer.

11)  Inländer,  die  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Umherziehen  vom
Hause  abwesend  sind  mit  Ausschluß  der  abwesenden  Gesellen,  Gehilfen
  und  Dienstboten.

IV.  Personen,  welche  in  einem  anderen  Orte  wohnen,  als  der  ist,
wo  sie  in  Dienst  oder  Arbeit  stehen,  sind  da  mitzuzählen,  wo  sie  sich  in
der  Nacht  vor  dem  Zählungstage  aufhielten.

V.  Personen,  welche  mehr  als  einen  Wohnsitz  haben,  sind  nur  an
dem  Orte  zu  zählen,  wo  sie  sich  während  der  Zählung  auphielten.

B.

Was  den  Eintrag  in  die  einzelnen  Spalten  betrifft,  so  wird  Folgendes
  bemerkt:

4)  In  Spalte  1  wird  die  fortlaufende  Nummer  der  Familien,  in  Spalte
2  der  Personen  in  jeder  Familie  eingetragen.  Durch  Zusammenzählen
  aller  einzelnen  im  Hausbogen  vorgetragen  n  Personen  wird
in  Spalte  2  die  Summe  der  Einwohner  des  Hauses  gefunden
(vergl.  die  ausgefüllten  Musterbogen).

2)  In  Spalte  3  ist  der  Familienname,  in  Spalte  4  der  Vorname
jedes  in  die  Liste  aufzunehmenden  Individuums  einzutragen.

3)  Das  Alter  und  Geschlecht  wird  in  die  Spalten  5—8  durch  einen
n  vee  betreffende  Spalte  einzutragenden  Strich  bezeichnel;  etwa
oJ.
        <pb n="151" />
        Formulare.  147

4)  Das  Geburtsjahr  (Kalenderjahr,  in  welchem  das  einzelne  Indivi—
duum  geboren  wurde)  bei  1867  unter  Hinzufügung  des  Geburts—
monates,  wird  in  Spalte  9  eingetragen.

5)  Spalte  10  enthält  die  Angabe  der  Confession  mit  Worten,  mit
Gestattung  der  die  Deutlichkeit  nicht  beeinträchtigenden  Abkürzungen.


6)  Ebenso  erfolgen  mit  Worten  (unter  geeigneter  Abkürzung)  die  zweifachen
  Einträge  über  die  Familienverhältnisse  in  Spalte  11  und
12.  Bei  Personen  unter  14  Jahren  unterbleibt  deren  Eintrag  in
Spalte  11.

7)  Ganz  besondere  Aufmerksamkeit  ist  der  sorgfältigen  Eintragung  des
Berufs  und  Erwerbs  zuzuwenden.  Die  Beschäftigung  ist  so  speziell
  als  möglich  anzugeben.  Demnach  ist  nicht  blos  zu  sagen:
„Bergwerksbesitzer",  „Hüttenmeister",  „Gewerbsmeister“,  „Fabrikant"“,
  „Kaufmann“,  sondern  z.  B.  „Kohlenbergwerksbesitzer",
„Eisenhüttenmeister",  „Schneidermeister“",  „Baumwollgarnfabrikant"“,
  „Allg.  Großhändler“,  „Schnittwaarenhändler",  „Spezereiwaarenhändler“
  2c.  2c.;  so  auch  bei  Gehilfen  und  Arbeitern.  Es
ist  besonders  zu  bezeichnen  die  Art  der  Betheiligung  beim  Erwerbsgeschäft,
  ob  diese  in  selbstständiger  Weise,  oder  als  Gehilfe,  Geselle,
  Arbeiter  stattfindet.  Insbesondere  ist  Folgendes  zu  beachten:
a)  bei  der  landwirthschaftlichen  Bevölkerung  wird  der  ausschließliche

  Betrieb  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  durch  Gutsbesitzer,
Pächter,  Verwalter,  mit  dem  Zusatz  „ausschl.“  bezeichnet,  während
  bei  gleichzeitigem  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Zusatz  „mit
Gew.“  erfolgt.

b)  Bei  den  von  Mineralgewinnung,  Gewerben,  Industrie  und  Handel
  lebenden,  nicht  selbstständigen  Individuen,  als  Gehilfen,  Gesellen,
  Lehrlingen,  Dienstboten  ist  im  Falle  ihrer  Arbeitslosigkeit
der  Beisatz  „Arb.  los“  zu  machen.

Erhält  die  eingetragene  Person  Unterstützung  aus  der  Armenpflege
  oder  aus  Mitteln  der  Wohlthätigkeitsstiftungen,  so  ist  dieses
  speziell  zu  bezeichnen  durch  „Unterst.  durch  Armenpfl.“,
„Unterst.  durch  Stift."

8)  Die  Angabe  über  selbstständigen  Haus=  und  Grundbesitz  erfolgt
hurß  Einschreibung  von  „ja“  in  Spalte  14  bei  der  betreffenden

erson.

9)  Gehören  zu  einem  Wohngebäude  bewohnte  Neben=  und  Hintergegebäude,
  so  sind  auf  dem  Hausbogen  die  Familien  und  ihre  Mitglieder
  zuerst  des  Hauptgebäudes,  sodann  nacheinander  der  zugehörigen
  Gebäude  vorzutragen,  sofern  nicht  besondere  Hausbögen
für  die  Nebengebäude  abgegeben  werden,  deren  Zählungsresultat
in  diesem  Falle  auf  dem  Hauptbogen  mit  der  Bevölkerung  des
Hauptgebäudes  zusammenzufassen  ist.

Zur  Vermeidung  von  Undeutlichkeit  wolle  man  bei  Eintragung  für  jede  Person
den  Raum  zwischen  2  Querlinien  nicht  überschreiten.
10*
        <pb n="152" />
        148  Formulare.
Hausbogen  der  Volkszählung
Hausnummer  Besitzer
bewohnt  uHauptgebäude
Neben=  und  Hintergebäude.
Geschlecht  und  igion  ·
Fortlaufende  schlech  Religion:
Name:  Alter  Katholik,  Pro-Nummer
  (etteres  mit  Aug=  Geburts-,achol  deKroscheidung
  nach  den  mirt,  Grieche,
Verabredungen  des  Jahr  Mennonit,
2  xs  Zollvereins.)  Wiedertäufer,
S  F1—  Gbei  1870  Irvingianer,
3  «  ·  --.T!Ehk«—L)E-»9  DFutfcpkath.,
wHTOFamIlicnnameVomameHIHFHJZPZPHJELZMFHFQ
8  8  IIEE  «
3  2  —  S—E  (auch  andere
S.  27  2  72  3*  Nichtchristen.)
1  2  5  6  7  8  9  10
Formu-.
  ss»,
mcslbrgwkkewnannng
Gemeinde
Hausnummer  Anzahl  Männer  Weiber
Ortschaft,e  der  Jünglinge  Jungfrauen
fehlh)  Familien

 

 

über  14  Jahre

 

 

 

 

Zur  Beglau-Zell
  am  Main,  den
Die  Gemeinde-
        <pb n="153" />
        Formulare.
vodn.  8.  Dezember  1870.
Bezirksamt
Gemeinde
Ortschaft
C#  18  «  19.
Familien-Verhältniß:  Beruf  oder  Erwerb:

a)  Familien-  b.  Verhältniß  (mit  spezieller  Angabe  des  Erwerbsgeschäftes  und  der  Be-  Nit  8  ausstand
  zum  Familien-eiligung  bei  demfelben,  ob  selbstständig  oder  als  Gehilfe,  „„oder
Led.  =  ledig,  haupt  Geselle,  Arbeiter  2c.  2c.)  Grundbeitz:



Verh.  =  verheirathet,
  Wttw.—  verwittwet,
  Gesch.  =

(Ehefrau,  Sohn,
Tochter,  Verwandt,
Verschwägert,  in

Unterstützung  aus  der  Armenpflege  und  aus
Wohlthätigkeitsanstalten  ist  besonders  anzu- 



(Durch  „Ja“
zu  bezeichnen)

geschieden,  der  Familie  lebend,
Freiwillig  ge=  in  Miethe,  in  geben.
trennt.  Dienst  rc.)
11  42  13  14

 

 

 

 

Bescheinigung  der  richtigen  Eintragung  durch  Unterschrift  des  Hausbesitzers  oder  des
der  die  Einschreibung  besorgte  oder  an  Stelle  des  Hausbesitzers

Bediensteten,

lar  6.

controlirte.

Läste  mach  Hö#oerm.

 

 

Kinder  unter  14  Jahren

 

Anzahl  der  Einwohner  vom  Civilstand

 

männlich

weiblich

männlich  weiblich

Summa

 

 

 

bigung.
3.  Dezember  1870.
Verwaltung.

1  1
!35
        <pb n="154" />
        Betreff:  Voruntersuchung  gegen

wegen

Auftrag  des

vom

22  2  2  22

22  2

·  e

Formulare.

Ver#ögens=  ##

Formufür



Augeferligt  nach  hoher  Ministerial-Instruktion  vom

4  e

18

Vermögens=  und  Leumunds-Verhältnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

dees  aus

,  l  Bewegliches  #
4.  Stand?  oder  Ge-  ..  .  ,
werbe,  dann  —sm  (Bermten  Auf  dem  Verliger
  Aufentzaltsort.!  7  Aktiv=  vJ  .  52  bastenn

2.  Im  Militärver=  Beschaffenheit  .  .  41.  Hypothek-  “
bande  oder  nicht?  und  Größe  sapstaltenhetr  2.  Current=  Leumundsverhält-3.
  Ledig,  verheirathet  desselben,  bosnen  3  schulden.  nisse  und  Vorschlag
oder  Wittwer.  Zahl  Steuerver=  Grion  en  .)  NMöglichst  von  zwei  Leumundsder
  Kinder  (eheliche  hältnisse  und  ben  #  Größe  specielle  Auf-  zeugen.
oder  uneheliche)  deren  Schätzungs=  des  täglichen)  führung  der

fähigkeit  dienstes.
I.  II.  III.  IV.  V.
        <pb n="155" />
        lar  7.

Formulare.

Leor##s-Zeugmäß

aus

23.  Juni  1860  (Kreisamtsblatt  vom  11.  Juli  1860).

Vermögens-Verhältnisse



151

der  alimentationspflichtigen  Verwandten  und  zwar:

I.  der  Eltern  des  Angeschuldigten  und  für  den  Fall,  daß  derselbe
und  dessen  Eltern  unbemittelt  sind,  oder  daß  die  Eltern  gestorben

sind,

II.  der  etwa  vorhandenen  Großeltern  oder  Kinder  des  Angeschuldigten.



 

—  —

 

 

 

1.  Namen,  Stand  u.
Gewerbe  der  Eltern
oder  im  zweiten  Falle
der  Großeltern  oder
Kinder.
2.  Zahl  der  noch
nicht  versorgten  und

 

Unbewegliches  Vermögen,
  Beschaffenheit
und  Größe  desselben.

Steuerverhältnisse
und  Schötzungswertb

 

Bewegliches  Vermögen
  (Mobiliar,
Actiokapitalien)  und
sonstiges  Einkommen.

Größe  desselben.

 

 

Auf  dem  Vermögen
haften:

4.  Hypothek-,

2.  Current-Schulden.

Möglichst  specielle
Aufführung  der

 

 

noch  nicht  abgefundenen
  Geschwister.  letzteren.
VI.  VII.  VIII.  *.

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  des  vorstehenden  Zeugnisses  beurkundet

den

Das  k.  Pfar

.  18

·  ee"e  "

ramt.

Der  Gemeinde-Ausschuß.

Zur  Beglaubigung.

den
Dask.

18

e  rr*'ro

Bezirksamt.
        <pb n="156" />
        Formulare.

 

 

 

Formu-Wor-



  ausgefertigten  Leumunds=  und

üb

N.

 

 

—  —  —  —
»  »  Namen
Der  amtlichen  Weisung  desjenigen,
Die  für  welchen  Angabe
5  „  ein
Nro.  Bezeichnung  Leumunds-  des
Datum  der  und  Vermö-Nro.
  Behörde  genszeugniß  Nubrums
ausgefertigt
——  Jahr  wurde
1  17  1  Januar  1870  Königliches  Johann  Untersuchung
Bezirksamt  Netzelberger  wegen  Kör—
Würzburg  von  Zell  a/M.  perverletzung
        <pb n="157" />
        lar  7½.

zebch#n
er

Formulare.

Vermögens-Zeugnisse  der  Gemeinde

153

 

D.
S

Kurze  Angabe  über

 

Nr.  des  Auslauf—- 



Datum
der  Journals  und
«  sonstige
den  ausgestellten  das  ausgestellte  Ausfertigung
Leumund  Vermögen  Bemerkungen
Tg.  Monat  Jahr
Getrübter  Leu-  800  fl.  Wohnhs.  4  Januar  1870  4.

mund  wegen  mehr—

facher  Untersuchungen

  und  Bestrafungen


1100  fl.  Güter

270  fl.  Mobilien
        <pb n="158" />
        154  Formulare.

Formu-Todes-





 

Gefertigt  nach  allerh.  Ministerialentschließung  vom  26.  November  1866.

 

 

 

III.

II.

.,„Ob  dieselbe  ein  Ver-Ob
  eineletztwilligg  mögen  hinterläßt?
Verfügung,  ein

 

J.  Ehe-  und  Erbver--“)Bewegliches  oder
trag  der  verlebten  Unbewegliches?
Der  verlebten  Person  Person  vorhanden  Was  vorlämig  zu

ist  und  wo  sich  die  dessen  Sicherung  gebicrüber

  aufge=  schah  und  in  wessen
mommenen  Urkun-  Besitz  sich  das  beden
  befinden,  wegliche  Vermögen
befindct

 

1)  Vor=  und  Zuname:

 

2)  Alter:

 

3)  Stand:

 

 

4)  Ledig,  verheirathet  oder  verwittwet?

 

 

 

5)  Zeit  des  Todes  (Jahr,  Monat,  Tag,
Stunde):

 

 

6)  Ort,  wo  die  verlebte  Person  starb  (Straße
oder  Platz,  Hausnummer,  Stockwerk:

 

 

7)  Deren  ständiger  Wohnort,  oder  wenn  die
verlebte  Person  keinen  solchen  hatte,  deren
Heimath:

 

 

 

 

Geht  unter  Umschlag  an  das  königliche

 

den  .  .  ten  148
        <pb n="159" />
        lar  8.

Mugzeige

 

von

 

Formulare.

Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  Nro.  158  Seite  1893—41899.

155

 

——

 

IV.  Hinterlassene  Personen:

 

2)  Kinder:

1)  Name  und
Aufenthalt  des
überlebenden  Ehegatten.


a)  Namen,  Stand
und  Aufenthalt
der  großjährigen,
b)  Namen  und
Alter  der  minderjährigen
  (nochnicht
21  Jahre  alten)

3)  Namen,  Stand
und  Wohnort  der
überlebenden
Eltern,  Großeltern

un
Geschwister.

V.
Ob  sich  unter  den

 

4)  Namen,  Stand

und  Wohnort  der

sonstigen  nächsten
Verwandten.

binterlassenen  Personen
  solche  befinden,
  welche  ciner
Pflegschaft  bedürfen,
  wer  als  Vormund
  oder  Curator
  für  sie  bestellt
ist  oder  vorgeschlagen
  wird.

VI.

Ob  die  verlebte
Person  zur  Zeit
des  Todes  das
Amt  eines  Vormundes
  oder  Curafors
  bekleidete
und  für  wen?

 

 

a)  Großjährige:


b)
Minderjährige:
        <pb n="160" />
        156  Formulare.

Formular  9.

Weähhlerloͤste

der  Gemeinde

 

 

kgl.  Bezirksamts

Nach  vorgängiger  Bekanntmachung  zur  Einsichtnahme  aufgelegt
an  18  und  nach  10  Tagen  zurückgenommen
an  18  mit  ...  Necursen.

Die  Gemeinde-Verwaltung:

 

—  —  S-—.
—..  ———  9  —  —  —

 

2  8  Des  Gemeindebürgers  Gründe  des  Ausschlusses
S

—80

S

37  7  Zuname  Vorname  Stand  Geburts-“  vom  Mahl-  von  der

·#  Zeit  Stimmrecht  Wählbarkeit
*
        <pb n="161" />
        157

Formulare.

Formular  10.
Stt#morliste.

zur

 

Wahl

in  der  Gemeinde

 

 

königl.  Bezirksamtes  -·
abgehaltnn  18

(Kreisamtsblatt  für  Unterfranken  vom  Jahre  1869  Nr.  124.)

 

 

 

 

Namen,  Stand  und  a)  Laufende  Ziffer  der  erhaltenen  Stimmen,  9
Wohnort  b)  Nummer  derjenigen  Wahlstimmzettel,  in  welchen  die  Namen  der  in  derr  Bemerkungen
der  Gewählten  ersten  Rubrik  verzeichneten  Gewählten  enthalten  sind  5

 

NNNNNN“N“]m!-NNNNNN—“z##

l———————————-#

777
———J)))—3
[(11TTTTN  1  -

Summa  Latuss
        <pb n="162" />
        158

Formulare.

Formular  10½.

Personalakt

für  den  Gemeindediener  Nikolaus  Kober  zu  Zell  aM.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nro.

Des  Bediensteten  Name  «  «  «
—  Famlien-  Geleistete  Besoldunge-  Bemeck—
*  Name  Geburtszeit  ber-  Militär-  bezüge  ungen
«  -  hältnisse  pflicht
1  Kober,  1  Nov.  1814  Verehe-  12  Jahre  120  sl.  an  Im  Jahre
Nikolaus  licht  beimek.  12.baar.  Gelde,  1864  be—
Inf.-Regim.)[Klaft.  Holz,  ohnt  we-„
  4  Schäffellgen  muth-6
  Ablchiedg  Korn,  allßpoller
i  I  VVUZZYPU  JahreeineHaudneue
  lung
Uniform
s  l
Formular11.
Nepertoritm
für  die  Gemeinde
angefertigt  im  Jahre  187.
Tit.  Jach
Der  laufenden  Registratur  Zurückge-#.
  stellt  unter  Bemerkungen
Fortl.  Betreff  JahrRummer
        <pb n="163" />
        159

Formulare.

Formular  12.

Eäêe=  #d  Msl-Jonral

der

Gemeinde  N.

 

 

 

 

 

pro  18

S

Des  Einlaufs  Datum  .

geit  #

7  der  D

2  Referent  Ort  Betreff  Erledigungsart  des  8  Durch  wen
8  Präsenta-  woher  5  besorgt?

-Nro.  Datum  Auslaufs  7“

tion  -

—

;  Z
121410|/29.  Dzbr,  1.  Jan.  (k.  Bezirks=  Würz=  Curkosten  Bericht  ans  kgl.  2.  Januar  1Durch  den
1869  1870  amt  burg  des  Adam  Bezirksamt  mit  1870  Postboten

Sendlinger  Einsendung  von

 

 

 

 

 

 

 

 

10  fl.  18  kr.  baar
        <pb n="164" />
        160  Formulare.

Formular  13.
Register
über
verkündete  Gesetze  und  Verordnungen
der  Gemeinde  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Jahrgang  Gegenstand
¾  der  und  Nro.  des  und  Inhalt  und  Betreff
Verkündigung  Amisblatessatum
2  Tag  Monat  Jahr
JFNanuar  1870/Nr.  192  des  Hohes  Regiergs.“  Leichenschau  betreff.
Kreisamts-uusschreiben  vom
blattess  20.  Dez.  1869
I
l
Formular  14.
Mrläste
der
Geschworenen  in  der  Gemeinde  N.
18.GL.Ö
Alter
Namen  Stand  nach  Steuer  Bemerkung
S  Jahren

fl.

 

1  Joseph  Abert  Oekonom  45  63  JIst  seit  1866  Vorsteher.
Katholischer  Religion.

 

 

 

 

 

r

2.Dr.  Jos.  Eyssel  prakt.  Arzt  36  —  Befähigt  in  Folge  des  Univ.=Absolutoriums
  u.  Doktorgrads.
  Kathol.  Religion.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angefertigt  Zell  aM.  den  15.  März  18

Vorstehende  Liste  wurde  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  14  Tage
lang  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  gelegt,  Erinnerungen  dagegen  aber
nicht  erhoben.  Zur  Bestättigung

Zell  M.  den  30.  März  18

«  DieGrmkindk-Mrwaltmrg.
        <pb n="165" />
        Formulare.  161

Formular  15.

JImvengntar
über
das  gesammte  bewegliche  Vermögen  der  Gemeinde

angelegt  im  Jahre  187

1!

 

 

Fortlaufende  Nro.

eit
An-gen-  8  Aufbe—-Bezeichnung

  der  kaufs-  wärti-  der
S  45M
Inventarstücke  preis  ger  Anschaff-Werth

  ung  Ort

 

wahrungs-Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

Ziffer  1.
Regalien  und
Schränke.

iffer  2.
Tische,  Stühle,
*  Bänke.
Ziffer  3.
Literalien.
Ziffer  4.
Gesetz=  u.  Amtsblätter.


Ziffer  5.
Feuerlöschgeräthe.

Ziffer  6.
Bureaurequisiten.
Ziffer  7.
Waagen,  Maße
und  Gewichte.
Ziffer  8.
Requisiten  für  den

Wegmacher.
Ziffer  9.
Requisiten  für  die  6
i

 

 

 

 

 

 

Nachtwächter.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Knauth,  Gemendeschreiber.  11
        <pb n="166" />
        162

Formular  16.

Formulare.

Verzeichu#ßz
über  die  zur  Erhebung  gekommenen  Bürgerannahmsgelder  in  der
Gemeinde  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Pflichtigen  «
.  P"g  Bürger—  Datum
S  annahms-  der
Name  Woher  gebühren  Bürgerannahme
—  fl.]kr.
1|Faist,  Michael  Hettstast2  3026.  Dez.  4869.
Formular  175.
Verzeächmiß
über  die  zur  Gemeindekasse  zu  N.  angefallenen  Strafgelder.
Benennung  Namen  und
.  der  Datum  S
—  Behörde,  Wohnort  Angabe  des  Datum
S  des  S.  der
riien  der  Reats  5  Vereinrasde=
  Strafbeschlusses  nahmung
schluß  erließ  Bestraften
fl.  kkr.
1  Königliches!18  Jan.  1870  Vosey  Ueber-  (½%  5.  Febr.
Landgericht  Gil  tretung  1870
N.  feuerpolizeilicher
  Vor- 



 

schriften
        <pb n="167" />
        Taxregister  der  Gemeginde

für  die  Gemeinde-Verwaltung

Formular  17a.

pro
18

Tax-Registe

—

J.

 

Datum

 

aauun  aquolnvjjao8

bv

wuo

 

 

Des  Taxpflichtigen

 

 

 

 

dame

Stand

Wohnort
l

 

 

«
I-S


5
S
"-.


l
Gegenstand

 

«  fl.

——  —  —

agaoꝛ;  O  muoa  ·
sag  8  §  Hout

W  uolvafs

L

5  #

Stempel

1981

 

 

 

 

MEEIIIIIII

fl.  kr.

 

oyanqsauolusma#

 

 

 

 

Bemerkungen

 

 

 

 

 

46

kr.|ift.  kr.  pfl.

fl.  kr.

Formulare,

163
        <pb n="168" />
        164

Formulare.
Formular  18.
Cottcurreizrolle

 

zur  Erhebung  der  Umlagen  in  der  Gemeinde  JN.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bgang

 

 

 

 

 

 

 

 

½
Bemerkung.  Jedem  Pflichtigen  sind  zwei  vo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  19.

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Der  Besteuerung  Zugang
7  Pflichtigen  1  17
—  —  3  8  ½#  8  3
F*2
6  ¾G¼
—Name  Stand  —.’#:  l——  —  2
S  5  ·
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.]  fl.  kr,.  fl.  kr.

#  5  s  s

II

II

i  .
·-I
  c  !

lle  aufgeschlagene  Seiten  zu  widmen.

 

 

Nrs.  curr.

 

 

 

Vortrag  der  geleisteten



—  —3
3
.–  S

S

.  *2

2  r

S  .

2  O

Cotc###reizrolle
zur  Leistung  von  Naturaldiensten  in  der  Gemeinde  JN.
Zahl  der  zu  Hand-  4
dDeiensten  verpflichte-Zahl  des  Anspann=——
  ten  Personen  Viehes
S#
S  8  —  ..  —
8  ·  2  D
—.-s...
2  95—  5  &amp;amp;5  7
—

 

 

 

 

 

 

 

Jedem  Pflichtigen

 

 

is  l«  !
sind  2  volle  aufgeschlagene  Seiten  zu  widmen.
        <pb n="169" />
        Formular  20.
Formular  Beilage  I  A  zu  §  3  der  Vollzugsvorschriften

Mrläste  A.
der
Gemeinde
Bezirks
für  das  Ersatzgeschäft  des  Jahrganges  18

 

 

 

 

I  Bemerkungen:
über  bereits  erfolgten  Einoder
  über  stattgehabte

 

—

Des  Wehrflichtigen  Familienstand

hrflichtig  Name,  Stand  der  Eltern  des
und  Wohnort)  Wehrpflichder
  Eltern  des  tigen,  Namen,
Wehrpflich=  Alter,  Ertigen,

  im  Fäuewallter,  Err
Ablebens  wo=  niß  ihrer  Kinmöglich

  An-  der,  resp.  der

gabe  des  chwi
Todesjahres  Geschwister

derselben.  Wehrpflichtigen.

Goldschmitt,  1847|]  Dezbr.13  Zell  a.  M.  [Israelites  Ohne  Vermö-]  Kauf=  Leumund  sehr  Mos.  Goldschmitt,l.  Hannchen  25  J.
Isak  Löb  gen.  Commiscmann#gut.  Nicht  Kaufmann  res)p.  2.  Joseph  24  J.  Vater  ist  Han-Ausweis  des  Schulzensurin
  München  „bestraft  oder  Handelsmann  da-  .  Esther  22  J.  delsmann  und  buchs.
in  Untersuch-  bier,  die  Mutter  ist  .  Sila  19  Jähre  zur  Zeit  ge—
ung  gewesen]  im  Jahre  1865  5.  Leg  16  Jahre  sund  und  ergestorben.
  6.  Dina  13  J.  werbsfähig.
v  I7.  Nachel  12  S.
·  ;k  ·8.Benzion11J.
Die  älteren  Geschwister
  besorgen
den  Haushalt
nd  dic  jüngeren
n  noch  erwerbsnohibe


ulassung  zum  Freiwilligendienst,
  über  die  den  Wehrpflichtigen
  früherer  Altersszlassen
  gewährte  oder  von
den  Angehörigen  der  aufgerufenen
  Altersklasse  angesprochene
  zeitweise  Befreiung
  von  der  Wehrpflicht  od.
Aussetzung  der  Einreihung
u  über  die  einschlägigen
Verhältnisse;  über  notorische,
augenfällige  Gebrechen  der
ehrpflichtigen;  Untersuchunhs-S#asbrzat,
  Verwahrung
  derselben.

5666  fk.  DerssLokake  Kurzsichtigkeit  nach

 

 

D4
I

—

 

 

on
00

-bꝛ
hog  s3

1361
—i  aod

10

 

sqgaacua  u

uasuaoj

ort  alnv
gaaaag

Geburtszeit  Geburts-Ort


abguiao
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15

nsurote  (-nz#
Inv  &amp;amp;  dqun  -us#n

IUl

ouliunz  9  quelfn###os

dade  S###
ganatunglustauallog
3  otal  dun  zlvalleg

3  Ull  29###

#

olhund  a

 

"N  unjangs  Aung
aqgaaaag,  Inaog;

 

#acnlaezun  qc  qunuinag

v  Biquyzlalg1  1
uabguuaog

8

Jahr]  Monat  #Tg.

—-5  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—G  ZeZGZ  “  ZJe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

165
        <pb n="170" />
        Formular  21.
Formular  Beilage  I  B  zu  §  5  der  Vollzugsvorschriften.

Wul##te  B.
der
Gemeinde
Bezirss.
für  das  Ersatzgeschäft  des  Jahrganges  18

 

 

 

 

 

Formulare.

 

 

 

 

Fortlaufende  Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

166

 

 

 

 

"  I  Bemerkun.  gen  #
r:  über  bercits  erfolgten  Ein-Des
  Wehrpflichtigen  Rome  Stand-Familienstan,  -tt  kerei  zihek
"  —  —  ame,  and  der  Eltern  des  —GZZaulassung  zum  Freiwilligen-.
  Geburtsl  .5  ünd  Wohnort)  Wehrpflich  Kenst,  über  die  den  Wehr-—
  ]•áä5  er  #.  der  Eltern  des  tigen,  N  =  gpeflichtigen  früherer  Alters-352
  Ort,  2258  2  9  We  lich-  gen,  Namen,  flassen  gewährte  oder  von
*  «  »He-HEFT  9  .  hrpf  ich-  Alter,  Er-  S  ben  Andehörigen  der  auf-—
  S  ·  Hei—  —  Se  —  tigen,  im  Falle  werbsverhält-  gerufenen  Alkerstipsse-  au-—
  4%.  :  S  SS8  Q  1F.  1—  5  „  e  7
SGeburtszeit  nathsgS3-Helen  woon  iß  ihrer  Kin  S1—  .  brrchert  Gerfchlad
#.  —.  —————  26  c  moglich  An-  der,  resp.  derr  Aussetzung  der  Einreihung
—  4  sl#  gabe  bes  Geschwister  sund  über  die  einschlägigen
—  m.  Amts.,&amp;amp;e  S.  J—  32  Todesjahres  des  S□  Verhältnissezüber  notorische,
3  2  SE—s  derselb  e  jsaungenfällige  Gebrechen  der
—  u.  Rggs.-  zAä  —  —  erseiden.  Wehr-  S  Wehrhflichligen;  üntersuch-2
  MwbirF.  ichti  6-Strafverhaft,  Der-S
  Fahr  sMonat  sega  Bezirk  —Ssee  pflichtigen.  *  MWss  ul-I
  !

—  —

 

 

ss
E  i!
Ij
Ei

i
l
i
i

l
i

———«—-.——-  -———--.-
        <pb n="171" />
        Formulare.  167

Formular  22.
Formular  Beilage  V  zu  §  9  der  Vollzugsvorschriften.

Verzeichniß  der  Wehrpflichtigen,
welche  bei  der  Gemeindebehördie  .  .  Bezirksamts  ..  .  ..  An—
sprüche  auf  gänzliche  oder  zeitweise  Befreiung  von  der  Wehrpflicht,  dann
auf  einstweilige  Aussetzung  der  Einreihung  angemeldet  haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  ·
8|%Familienr
  Geburtsort  Uui  lieie  Vezeichnung
Name,  der  erhobenen  An-  Bemerkungen,
.-  .S.  sprüche  (nach  Art.  8,  »
*83  und  111  od.  12  des  We-  gutachtliche  An-S
  Tauf-(Ruf-)  8
.#  .  Zveriassuussgeschechträgeder
go-  Heimathge-  mit  Angabe  des  "„  »
Name,  „  Datums  des  betreff.  Gemeindebehörde.
meinde  Protokolles.
Stand.
Formular  23.
Formular  Beilage  B  zu  &amp;amp;  3  der  Vollzugsvorschriften.
Auszug
aus  dem  Geburtsregister  über  die  im  Pfarrbezirk  ...  Gemeinde
  im  Jahre  18.  gebornen  noch  lebenden  Söhne.
8  Der  Wehrpflichtigen  Der  Eltern
#  l

El  IT  J

Familien=  Tauf-  J  S*
3  Namen  in  oder  Geburts=  Familien-  Gegen-  7
alphabetisch.  Vor-  und  *  wärtiger
S.  «  V
SOrdnung  namen  —  men  Wohnort  8
L□
.  Monat  Ort

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
ji

 

 

i
l
        <pb n="172" />
        168

Formulare.

Formular  24.

Formular  Beilage  III  zu  §9  9  der  Vollzugsvorschriften.

........  den......18
Protokoll.
geboren  am
in  heimathberechtigt
  un  stellt

unterm  Heutigen  als  Wehrpflichtiger  des
Jahrgangs  18  die  Bitte,  die  Ersatzcommission
  des  Distrikts-Verwaltungsbezirkes

möge  ihm  die  Aussetzung  seiner  Einreihung
nach  Art.  8  Abs.  ..  des  Wehrverfassungsgesetzes
  vom  30.  Januar  1868  bis  zum  1.
Januar  des  Jahres

gewähren.

Zur  Begründung  dieses  Gesuches  übergibt
derselbe  folgende  Nachweise:
        <pb n="173" />
        Nro.  der  Belege

Namender  Gemeinden,  welche
die  Verpflegung  u.  Vorspann
2c.  geleistet  haben.

 

 

 

ulnzv  C

S
·
*7

bunzzin

 

 

 

Ramen  und  Grad
des
Quittungs-Ausstellers

 

Benennung  der  Regimenter,
Bataillons  oder  sonstigen
Heeresabtheilungen,  wozu  die
Empfänger  gehören

 

Quartiere
Aganze  Portion  Golle
Kost)

Nittag
Abends

Früh
für  Zugpferde
für  Curassiere  1

leichte

Pferde
Wagen
Knechte

amen  des  Orts,  woa
die  Vorspann  geleistet
wurde

Meilen
für  Quartier
über  Nacht
für  Mundportionen.


—.  ffür  Fourage

cn

U#uoodqunz

 

Hulupu

1

—  —  ———

 

 

uauonr
-2bvanog

 

S—
O
–
—
2
3

s
I
o

nusbunz#anbanzoz  1210  aqvasa  1290  bunuch##s

 

 

 

 

EEEIIIEL

vu  uabuninbaog;  uaquoqlꝛaj

 

für  Vorspann-Lohn


 

n#  zulei0  aoq  bonge

.-—

  ——  —  —  Summa

p

 

 

Betrag  der  von  den
Truppen  unmittelbar  geleisteten
Vergütung

 

 

Verbkeiben  daher  noch  zu
vergüten

 

 

 

Bemerkungen

691  ozbimuog

si19
ua  uoa  nog  oiq  an  uaddnac  94#  uv  bunbadaog;-jvaniv  J91019156  aoaqn

ual

81

-  #  ·  4  4

81

N  oquruog  aaq

uolzvatnbis

çe  aJvjumaon
        <pb n="174" />
        Name  —

 

Alter  *

 

—

Wohnort  und  ,
Heimath

Leumund

|
1
T  —
1

 

[Gesundheit  und  Kör-,

Des  Bewerbers

perbeschaffenheit

Stand

 

Vermögens=  und

sonstige  Verhältnisse

 

 

um  ein  Patent
2c.  2c.

□O

in  den  Bezirken

9

 

um  den  Gebrauch
eines  Fuhrwerkes

10

 

um  die  Zulassung
von  Begleitern
aus  folgenden
Gründen

11

 

12

 

Hnterschrift  des  Be-13



Der  Bewerber  sucht  nach

werbers

 

 

Gutachten  der  vorlegenden
  Behörde

14

 

um  die  Bewilligung  eines  Patents  zu

 

 

 

de

Gesuch

Formular  27.

 

Namen

 

Alter
Stand  und
Erwerbsfähigkeit


 

——.  0  —

Namen

 

Alter

Stand  und  Verhältnisse
  derselben
in  Bezug  auf  die
der  Familie  wirklich
  geleistete
Unterstützung

 

 

l
l

Conscribirten

der  Eltern  des  Geschwister  des  Con-Verhältnisse

  der
seribirten

Verhältnisse

 

Bestandtheile
des
Vermögens

Current=  das  ist
gegenwärtig.  Ver-#
  Lusüner  mit
Rücksicht  aus  Reallasten,
  Steuer,
Gülten  2c.

—  —  —  —  —  —  —  —

Schulden

 

 

Gutachten  mit

 

oder  ein  Ersatzmann  für  ihn  gestell

wird.

der  Familie

Vermögensstand
Conscribirten

des

Gründen,

ob  die  Familic  auch  ohne  den  Sohn

bestehen  könnc,  oder  warum  sie  aufhören

  würde  ein  ihre  Subsistenz
sicherndes  Einkommen  zu  haben,
ann  der  Conscribirte  ihr  entzogen

 

 

l

 

 

 

 

 

gesetzes.

seiner  Reklamation  und  Zurückstellung  nach  §  48  des  Heerergänzungs-.

  behufs

Mit  ...

Beilagen.

Conscriptions-Distrikt  ..

für  den  Militär-Conscriptionspflichtigen

aus  der  Altersklasse  18.

.  von  ...

Ausweis

des  Conscribirten  N.  N.  von  N.  um  Zutheilung  zur  Ersatzmannschaft.

Gesuch

Formular  26.

170

Formulare.
        <pb n="175" />
        Namen

Stand,
Gewerbe
Heimath

Personalien  der
Fremden

 

Dauer  des  Aufenthalts

 

 

Absicht  und  Ziel  der
Reise

Datum  der  Reiselegitimation


 

Gastwirths  N.  zu  N.

I

 

Behörde,  welche  die
Legitimation  ausgestellt
hat

 

 

des

Fremdenbuch

Formular  29.

1½  ·  Nrs.  eurr.

Vor-  und
Zu—
namen

Geburtsort

 

Gerichts

 

Monat  2.

Jahr

Geburts-Tag



 

JJahr

—
r
.
—
r—

l
l
«

Personalien  der  Dienstboten

 

 

 

 

 

 

Eintritts  Austritts
S
&amp;amp;

l
—

l

 

 

Angabe  des  Dienstes- 



der
Dienst-*-



  Stand
berrschaft

l
l

Name

li
l
l
l

 

 

Aufführung

 

 

 

 

 

 

Gemeinde  N.

der

Dienstboten-Register

Formular  28.

Formulare.

171
        <pb n="176" />
        172

Formulare.

Formular  30.

Hundekataster

der

Gemeinde  N.

vom  Jahre  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Des  visitirten  Hundes  2  .
E  *êv%  N—  **i
7  Name  und  5à  z  2  5*  83
*  LLEE  6
Stand  des  —=  8  #W  253
3  N  —  —  —  ——-—  #—65
B.  Name  Race  S—  S  S'
de-  1  S  S  rC.#  ———5*  228
Hunde-  Se  —-,
  Jst-—  »  -  S  2
3be-sitzers  **  ——
*  1  *  S  #—  fl.  kr.  S-D"
  !
«  ;  »
17
3
«
Formular  31.
Feuerbeschau
für
——  —
l
—  Wurde  zur  Weend-.
  ung  innerha
*  s  igenthümer  Vorgefundene  GeGetroffene  An=  agen  Aulgefr
2  Hauseigenthümer  brechen  ordnung  rlheic
S  Straf.-Ges.  ver-#
  wiesen
1  .
        <pb n="177" />
        Formular  32

Hebregister  der  Brandassekuranzbeiträge
der

Gemeinde  N.
pro  18

 

Beischlags-Haupt-




Capitalien  Hauptausschlag

Vorausschlag

Snve

1

D

#o#unnzs

Besitzer

N

 

I.  I.

 

M-XV.

 

I.).  III.  IV.  #

 

13  Extra-Bei-
  Fonds-Beitrag



 

holung  Capital  Capital!à  2  kr.

 

 

 

 

 

fl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pf.

Nach.  Beitraeumme  Haupt,  lag.  Worege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pf

Ü

 

i

 

 

I
:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i
l
*
.  (
i

 

 

 

 

 

Formulare.

173
        <pb n="178" />
        174  Formulare.

Formular  33.

Register

 

über
Gewerbsanmeldungen
der
Gemeinde  JN.
euftre  Vetriebemerkmole.
a)  Zahl  u.  Gattung  der  Ge-.
S  husfen  u.  Arbeiter,  odersedei  Gewerben,  erlauternde
S—  -x  b)  Zahl  u.  Art  der  Geschäfts-  hin  zu  on  Bemerkungen.
S.  -  69  S  Vor=  und  Einrichtungen,  Handels  ewer-  Angabe,
Ei([(0-bei  Brauereien  Schäffel-ten  ehören  Anlob  und  für
S.  Ses  Se  zahl  des  verwendeten  4be“  4.  welches  Ge-*
  —  0  Malzes,  bei  Branntwein-  Seer  Niever-  werbe  Dekla-28
  -  "  brennereien  Eimerzahlflagen,  dann  obl  rant  bereits
8ZS  des  Erzeugnisses,  dasselbst  nur  besteuert  ist,
8  Kc0  Material-Verbrauch  oder  eigene  oder  auch  dann
S  E  5%  Erzeugniß,  wenn  hievon  feonre  Er  eug-  Unterschrift
S  S  die  Ausmessung  der  Be-  isse  so  feir  9  des  Gewerb-G
  triebsanlage  abhängig  ist,  hallen  werten  treibenden.
Metzger,  Bierwirthe,  «
Müller,Ziegler2c-2c.

 

 

 

 

 

 

 

Formular  34.

Anmeldeschein.

Dem  von

 

lage  heute  angezeigt  habe,  das
Gewerbe  betreiben  zu  wollen.

den  187
        <pb n="179" />
        Formulare.

Formular  35  und  36.

175

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rentamt  ..  .....  Formular  II.
Auszug  aus  dem  Register
für  die
Gewerbs-Niederlegungen
in  der
Gemeinde
für  den  Monat
8.  Erläuternde  Bemerk-7
  el  Name  und  Wohnort  Gewerbe,  ungen,  Angabe  ob
NVer  welche  nie  und  für  welches  Ge-Gewerbs-
  des  dergelegt  werbe  Deklarant  noch
2  Niederlea-  besteuert  bleibt,  dann
.  69-Gewerbtreibenden,  werden  Unterschri
uung  »  schrift
S  des  Deklaranten.
l
Formular  37.
Tabelle

Fortlaufende  Nro.

Jahr-6


über  vorgenommene  Viktualien-Visitationen  in  der  Gemeinde

Der

Königlichen  Bezirksamts
pro  Monat

vorgenommenen
Visitation.

 

p

Ort

"  *le  r—  2

Namen  des  betreffenden
  Individuums,
  beiwelchem
die  Visitation  vorgenommen
  wurde

.——....——

 

EEEIIAEIIIIIIIIIIIIE

Resultat  der  vor—

genommenen
Visitation

——————

 

 

Inhalt  der  getroffenen

Verfügung.

 

 

 

I
s

 

il
        <pb n="180" />
        176  Formulare.
Formular  38.

Vermittlungsamtszeugniß.
In  der  Streitsache  de
gegen
D  betreffend,
wurde  heute  zwischen  den  Parteien  die  Sühne,  jedoch  vergeblich,  versucht,
sofort  dem  klagenden  Theile  zu  seinem  Ausweis  dieses  Zeugniß  ausgefertigt.

den  18

Das  Vermittlungsamt.
(Unterschriften  des  Ausschusses.)

Formular  39.

3  Kreuzer-Stempel.

Familienstandszeugniß.

Der  Aloisia  Roos  von  hier  wird  hiemit  behufs  vorhablicher  Verehelichung
  mit  Anton  Wiesent  von  Waldbüttelbrunn  bezeugt:
1)  daß  sie  hier  geboren  und  heimathsberechtigt,
2)  ledigen  Standes,
3)  katholischer  Religion,
4)  gut  beleumundet  und
5)  kinderlos  ist.
Zell  am  Main,  den  ten  18

Der  Gemeinde=  Ausschuß.
N.  N.  (Unterschriften.)

(Loc.  sig.)

Formular  40.

Familienstandszeugniß.

Der  ledigen  Sabina  Düring  von  hier  wird  hiemit  behufs  vorhablicher
  Verehelichung  mit  Leopold  Zeis  von  hier  bezeugt:
1)  daß  sie  hier  geboren  und  heimathsberechtigt,
2)  ledigen  Standes,

3  Kreuzer-Stempel.
        <pb n="181" />
        Formulare.  177

3)  protestantischer  Religion,

4)  mit  Ausnahme  einer  außerehelichen  Geburt  gut  beleumundet  und

5)  Mutter  eines  am  26.  September  1870  geborenen  außerehelichen
Kindes,  Namens  Amadeus  ist,  zu  welchem  sich  der  Verlobte  laut
Protokoll  des  kgl.  Landgerichts  Würzburg  links  des  Mains  als
natürlicher  Vater  bekannt  hat.  Dieses  Kind  wird  durch  Verehelichung

  der  beiden  Eltern  legitimirt.
Zell  am  Main,  den  12.  November  1869.

Die  Gemeinde-Verwaltung.

(Loc.  sig.)
(Unterschriften:

Formular  41.

Vormerkungs-Register
über

die  Aerarialschulden  und  Untersuchungskosten  desertirter  oder
entlassener  Soldaten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Angabe  9
—  „
Vor=  und  Zunamen  des  2  Betreff  F
Regiments  a
fl.  kr
;  g90  «  Am  15.  Dez.  1868
1  Valentin  Vorndran  6.  Chevaux=  32  18  Desertion  durch  Ableben  des
legers-Reg.  Vaters.  Bericht
erstattet  17.  Dez.
’à  1868.
12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Knauth,  Gemeindeschreiber.
        <pb n="182" />
        Formular  42.

Verzeichniß

über  die  eingegangenen  Collektengelder  der  Gemeinde  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

 

 

 

 

 

Des  Beschädigten
Be=  Betrag  der
—1212  Datum  der  .
Z  z  «  Wodurch  n  willigende  Collekten=  Datum  der  Ein-27
  „  verunglückt  Bewilligung  sendung.
—  Name  Stand  Wohnort  Behörde  gelder
1  Wonat  Jaht  X.  Itt.
I  i  I  !
1½Faller,  Peter  Müller  Kahl  am  Ueber-  14  Mai  1869  Königl.  22  —  per  Post  am  28.
Main  schwemmun  Regierung  I  Mai  1869.
1  r  3
Noos,  Thomas  Bauer  Oehrberg  Brand  27  Aug.  1869  ditto  12  48per  Post  am  20.
September  1809.

 

 

 

 

 

 

 

178

 

2c.  2c.
        <pb n="183" />
        II.  Theil.

Anleitung

zur  Behandlung  des  Cassa-  und  Rechnungswesens  der
Gemeinden  und  Stiftungen,  dann  zur  Fertigung  der
Voranschläge  und  Rechnungen.

Vorwort  zum  II.  Theil.

Die  gewissenhafte  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens
  bleibt  stets  und  unter  allen  Verhältnissen  eine  der  heiligsten
Pflichten  und  wichtigsten  Obliegenheiten  der  Gemeindebehörden;  denn
nur  in  dem  Wohlstand  der  einzelnen  Gemeinden  kann  der  materielle
Wohlstand  des  ganzen  Landes  erblühen,  wie  im  Gegentheil  die  successive
Verarmung  der  einzelnen  Gemeinden  bald  auch  den  Ruin  des  ganzen
Staates  herbeiführen  wird  und  muß.

Da  nun  den  Gemeinden  durch  die  am  1.  Juli  1869  ins  Leben  getretene
  neue  Gemeindeordnung  bezüglich  der  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermögens
  eine  viel  größere  Selbstständigkeit  gewährt  wird  und  hierdurch
  die  Stellung  der  Gemeindebehörden  gegen  früher  eine  viel  höhere
Bedeutung  gewinnt,  so  veranlaßte  mich  dieser  Umstand  zur  Bearbeitung
des  vorliegenden  Werkchens,  welches  sich  um  so  mehr  einer  freundlichen
Aufnahme  zu  erfreuen  haben  dürfte,  als  alle  literarischen  Erscheinungen
dieser  Art  aus  späterer  und  neuerer  Zeit  meistens  nur  den  formellen
Theil  im  Auge  hatten,  während  sie  die  Hauptsache,  eine  verständliche

127
        <pb n="184" />
        180  Vorwort  zum?  II.  Theil.

und  faßliche  Belehrung  über  die  Materie  entweder  ganz  oberflächlich  behandelten
  oder  ganz  unberücksichtigt  ließen.

Möchte  daher  dieses  Werkchen  allenthalben  eine  so  freundliche  Aufnahme
  finden,  als  es  aus  einer  guten  Absicht  entstanden  ist.  Es  wird
nicht  nur  neu  angestellten  Gemeindeschreibern,  sondern  auch  den  neu  gewählten
  Gemeinde=  und  Stiftungs-Einnehmern  und  Verwaltungsmitgliedern,
  denen  in  Zukunft  die  Haftung  für  den,  durch  die  Nichterfüllung
ihrer  Dienstesobliegenheiten  entstehenden  Schaden  auferlegt  ist,  sodann
auch  Allen,  deren  Interesse  mit  der  Verwaltung  des  Gemeinde=  und
Stiftungsvermögens  verknüpft  ist,  eine  brauchbare  und  willkommene  Erscheinung
  sein.

Der  Perfasser.

Welche  Gesetze  erlöschen  in  Bezug  auf  das  gemeindliche
(Rechnungswesen  mit  Einführung  der  neuen  Gemeinde-Ordnung?


Nach  Art.  206:

1)  Die  Verordnung  vom  17.  Mai  1818,  die  künftige  Verfassung  und
Verwaltung  der  Gemeinden  im  Königreiche  betreffend,

2)  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1834,  die  Revision  dieser  Verordnung
betreffend,

3)  die  Gemeindewahlordnung  vom  5.  August  1818,

4)  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1819,  die  Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse
  betreffend,

5)  alle  sonstigen,  der  neuen  Gemeindeordnung  entgegenstehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  und  alle  auf  die  Gemeindeverwaltung  bezüglichen
  Verordnungen,  Vollzugsinstruktionen  und  generalisirten  Entschließungen,
  insbesondere  auch  die  in  einzelnen  Landestheilen  bestehenden
  Gesetze  und  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Einführung
von  Verbrauchs=  und  anderen  örtlichen  Abgaben  (Tit.  XI  der
Einnahmen),  ferner  die  in  den  einzelnen  Landestheilen  gültigen
Vorschriften  über  die  Nothwendigkeit  eines  Streitkonsenses  oder
einer  Prozeßermächtigung  bei  Rechtsstreiten  der  Gemeinden,  und
der  von  den  letzteren  verwalteten  Stiftungen.
        <pb n="185" />
        Allgemeine  Einleitung.  &amp;amp;  1.  181

Welche  gesetzlichen  Bestimmungen  bleiben  bis  auf  Weiteres
bestehen?

1)  Die  abweichenden  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  12.  März  1850,
den  Ersatz  des  bei  Aufläufen  entstandenen  Schadens,

2)  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,

3)  vom  25.  Juli  1850,  die  Einquartierungs=  und  Vorspannslasten
betreffend,

4)  Art.  5  des  Umlagengesetzes  vom  22.  Juli  1819,

5)  die  §§  59  Absatz  III—V  und  94  Abs.  V—VIII  des  revidirten
Gemeinde-Edikts,  sowie  die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden
  Bestimmungen  und  Zuständigkeiten  in  Bezug  auf  die
Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und  die  Befriedigung  der  Cultusbedürfnisse.
  Die  in  Gemäßheit  des  §  59  Abs.  III  und  §  94
Abs.  V  des  revidirten  Gemeinde-Edikts  gebildeten  Kirchenverwaltungen
  sind  berechtigt,  die  Kirchengemeinde  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
  zu  vertreten.

 

Allgemeine  Einleitung.

 

§s  1.  Begriff  der  Rechnung.

Eine  Rechnung  ist  ein,  nach  bestimmten  Normen  gefertigter  und
durch  glaubwürdige  Urkunden  belegter  Nachweis  über  die  Verwaltung
eines  Vermögens  in  der  dreifachen  Ausscheidung:

a)  des  Renten-Anfalls  (Einnahmen),
b)  des  Aufwandes  (Ausgaben)  und
c)  des  sich  hiernach  entziffernden  Aktivrestes.

Ist  das  zu  verwaltende  Vermögen  Eigenthum  einer  Commune  (Gemeinde),
  so  heißt  die  hierüber  abzulegende  Rechnung:  Gemeinde-Rechnung;
ist  es  aber  Eigenthum  einer  Stiftung  (Kirchen-,  Schul=  und  Wohlthätigkeits-Stiftung),
  so  heißt  die  abzulegende  Rechnung:  Stiftungs-Rechnung.

In  der  Regel  wird  eine  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Rechnung  auf
die  Dauer  eines  Jahres  gestellt.  Bis  zum  1.  Januar  1868  war  es
das  sogenannte  Etatsjahr,  d.  h.  vom  1.  Oktober  des  einen,  bis  zum
1.  Oktober  des  nächsten  Jahres.  Vom  1.  Januar  1868  an  aber  ist  das
bürgerliche  Jahr  angenommen  worden,  nämlich  vom  1.  Januar  des  einen
bis  zum  1.  Januar  des  darauffolgenden  Jahres.

Dieser  Zeitraum  ist  auch  in  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  vom
29.  April  1869  beibehalten  worden.

Vergleiche  Art.  135  Absatz  1.
        <pb n="186" />
        182  Allgemeine  Einleitung.  §  2—3.

Eine  solche  Rechnung  heißt  Jahresrechnung,  im  Gegensatz  zu
einer  Stückrechnung,  welche  nur  auf  einen  Theil  des  Jahres
abgelegt  wird.  Der  letztere  Fall  kann  eintreten,  wenn  ein  Pfleger  im
Laufe  des  Jahres  mit  Tod  abgeht  oder  wegen  Betrug,  Fälschung  und
dergl.  von  seiner  Funktion  enthoben  wird.

8  2.  Vom  Vermögen.

Jede  Verwaltung  und  resp.  Rechnungsstellung  setzt  ein  Vermögen
voraus,  über  dessen  Renten  eine  Rechnung  gestellt  werden  soll.  Vermögen
  ist  also  der  Inbegriff  des  ganzen  Besitzthums  einer  Gemeinde
oder  Stiftung.

Das  Vermögen  wird  eingetheilt:
I.
a)  in  rentirendes,  und
b)  in  nicht  rentirendes;
oder  auch:
II.

a)  in  bewegliches  und

b)  in  nicht  bewegliches  Vermögen.

Ia)  Rentirend,  rentetragend,  ist  das  Vermögen,  wenn  es  einen  in  Geld
darzustellenden  Nutzen  gewährt.

Ib)  Nicht  rentirend  ist  das  Vermögen,  wenn  ihm  zwar  ein  materieller
Werth  nicht  abzusprechen  ist,  wenn  es  auc  zu  gesellschaftlichen
Zwecken  nothwendig  und  dienlich  ist,  aber  keinen  in  Geld  abzuschätzenden
  Nutzen  abwirft;  z.  B.  Kirchen,  Nathhäuser  und  dgl.

II  a)  Unter  beweglichem  Vermögen  versteht  man  dassjenige,  welches
von  einem  Orte  zum  andern  bewegt,  versetzt,  transferirt  werden  kann.
Hierher  gehören  die  verschiedenen  Mobilien.

IIIb)  Unter  unbeweglichem  Vermögen  dagegen  versteht  man  dasjenige,
  welches  an  dem  Orte,  wo  es  eben  ist,  festgebannt  ist  und
verbleiben  muß.

Hierher  gehören  Gebäude  und  Grundstücke.

83.
Das  unbewegliche  Vermögen  besteht:
1)  in  Rechten  und
2)  in  privativem  Grundeigenthum.
Ad  1)  Zu  den  ersten  gehören:
a)  die  vormaligen  Grund=  und  Zehntrechte,  insoweit  solche  noch  bestehen,

  oder  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juni  1848  in  Bodenzinsen
umgewandelt  sind:  ·  «

b)  eigens  konstituirte  Privatrechte,  und  zwar  die  Erträgnisse  aus  der
Jagd=  und  Fischerei,  dem  Vieh=  und  Schaftrieb,  der  Flußquerfahrt
  2c.  2c.;
        <pb n="187" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  4—5.  183

c)  auf  besonderen  eingegangenen  Verpflichtungen  beruhende  Forderungsrechte,
  nämlich  Sustentationsbeiträge  der  Gemeinden  und  Stiftungen;


ch  durch  landesherrliche  Conzessionen  erworbene  Rechte.

Ad  2)  Zu  dem  Grundeigenthum  gehört  jeder  Realitätenbesitz  in
unbeschränkter  Eigenthumsbenützung.

8  4.

Der  Besitzer  des  Vermögens  heißt  Rechnungsprinzipal,  der
Verwalter  desselben  aber  Rechnungsführer  oder  Pfleger,  Ver—
walter,  Einnehmer.

Beide  Faktoren,  der  Rechnungsprinzipal  sowohl  als  auch  der  Rechnungsführer
  haben  bezüglich  der  Verwaltung  des  vorhandenen  Vermögens
  unerläßliche  Pflichten.  Diese  sind:

A.  Pflichten  des  Prinzipals.

Er  ist  schuldig:

1)  den  Pfleger  oder  Rechnungsführer  beim  Antritt  seines  Amtes
förmlich  einzuweisen,  ihm  das  zu  verwaltende  Vermögen  in
allen  seinen  einzelnen  Bestandtheilen  zu  extradiren  und  ihn  zu
informiren,  wie  er  diese  einzelnen  Vermögenstheile  zu  verwalten
hat,  ob  in  eigener  Regie  oder  in  Verpachtung,  welche  Einnahmen
und  Gefälle  er  zu  perzipiren  hat,  in  welcher  Größe,  zu  welcher
Zeit  und  von  welchen  Personen;  ferner,  welche  ständige  und  unständige
  Ausgaben  er  zu  bestreiten  hat,  an  wen,  wann  und  unter
welchen  Voraussetzungen.

2)  Er  ist  schuldig,  dem  Rechnungsführer  auf  alle  seine  Anfragen  und
Berichte  vollgültige,  erschöpfende  und  bestimmte  Entschließungen  zu
ertheilen.

3)  Er  ist  verbunden,  für  die  Sicherung  der  zur  Erhebung  kommenden
Renten  und  Gefälle  und  deren  alsbaldige  nutzbringende  Anlegung
Sorge  zu  tragen,  überhaupt  die  Verwaltung  des  Vermögens  in
allen  seinen  einzelnen  Theilen  sorgsam  zu  überwachen  und  alle  entdeckten
  Gebrechen  so  schnell  als  möglich  zu  beseitigen.  Dieses  geschieht
  insbesondere  durch  fleißige  Controlle  der  geführten  Bücher
und  oftere  Vornahme  von  Kassestürzen.

§  5.  Von  den  Pflichten  des  Verwalters  oder  Rechnungsführers.


4)  Seine  eigene  Sicherheit  sowohl,  als  auch  das  Interesse  für  das
ihm  anvertraute  Vermägen  erheischt,  daß  er  auf  einer  förmlichen
Einweisung  in  die  Vermögens-Verwaltung  besteht.

2)  Es  liegt  ihm  ob,  das  überwiesene  Vermögensinventar  mit  allen
auf  dieses  Bezug  habenden  Nachweisen  stets  evident  zu  halten,
d.  h.  alle  Zu=  und  Abgänge  einzutragen,  «

3)  die  Führung  der  vorgeschriebenen  Bücher:  Journal  und  Manual.

4)  Er  ist  schuldig,  für  die  rechtzeitige  Flüssigmachung  der  fälligen
Renten  zu  sorgen,  damit  nicht  durch  eine  Saumsal  dem  Prinzipal
Schaden  erwächst.
        <pb n="188" />
        184  Allgemeine  Einleitung.  §  6—8.

5)  Bei  eintretender  Stockung  des  Renten-Anflusses  hat  er  sogleich  die
nöthigen  Schritte  zu  thun,  um  die  Gefälle  flüssig  zu  machen,  oder
beim  Prinzipal  selbst  Anzeige  zu  erstatten.

6)  Er  ist  schuldig,  die  angefallenen  Gelder  sicher  zu  verwahren  und
dieselben  gewissenhaft  zu  verwenden.

7)  Es  liegt  ihm  ob,  die  vorhandenen  Gebäude  stets  in  gutem  baulichen
Zustande  zu  erhalten  und  bemerkte  Baugebrechen  alsbald  zu  wenden,

8)  bei  Verkäufen  und  Verpachtungen  die  höchstmöglichen  und  sicheren
Preise  zu  erzielen,

9)  bei  Veräußerungen  von  Vermögenstheilen  und  beim  Empfang
abgetragener  Capitalien  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselben  sofort  wieder
  nutzbringend  angelegt  werden,

10)  jeden  materiellen  Schaden  vom  Prinzipal  abzuwenden  und  bei
allen  Amtshandlungen  nicht  einseitig,  sondern  in  Uebereinstimmung
mit  demselben  vorzugehen.

#6.  Vom  Inventar.

Unter  Inventar  versteht  man  die  vollständige  und  genaue  Beschreibung
  des  Vermögens  eines  Individuums,  einer  Gemeinde  oder  einer
Stiftung.  Es  muß  daher  in  demselben  der  gesammte  Besitz,  und
zwar  ein  jeder  Gegenstand  in  seinen  einzelnen  Bestandtheilen  beschrieben
sein,  wenn  es  die  gehörige  Kenntniß  des  Vermögens  darbieten  soll.

§  7.  Von  der  Anfertigung  des  Inventars.

Das  Inventar  muß  ausführlich,  getreu  und  gründlich  gefertigt  sein,
es  muß  eine  systematische  Ordnung  darin  vorwalten  und  nach  den  Grundbestandtheilen
  des  Vermögens,  nämlich  n  Immobilien  und  Mobilien
  abgetheilt  werden.

Bei  den  Realitäten  sind  wieder  die  Gebäude  und  liegenden  Gründe,
und  bei  den  letzteren  wieder  Wälder,  Aecker,  Wiesen,  Gärten  und  Weideplätze,
  dann  bei  den  Rechten  die  verschiedenen  Arten  derselben  auszuscheiden.
  Bei  den  Mobilien  sind  gleichfalls  gleichartige,  oder  gleichen
Zwecken  gewidmete  Gegenstände  zusammenzustellen,  z.  B.  Bureaurequisiten,
  Feuerlöschgeräthe  rc.  2c.

*i'

Bei  jeder  einzelnen  Position  des  Inventars,  soferne  die  Behelfe
hiezu  nicht  schon  in  besonderen  Aufschreibungen  zu  finden  sind,  ist  ein
jeder  Gegenstand  genau  zu  beschreiben.  So  ist  z.  B.  bei  Gebäuden  die
nähere  Bezeichnung  der  Plan-Nummer,  des  Flächen-Inhalts,  der  Nebenläger,
  der  darauf  ruhenden  Lasten  und  Abgaben  vorzutragen,  ebenso
auch  der  Werth  jedes  Bestandtheils.

Zwei  Hauptmomente  beim  Inventar  sind  ferner  auch  Zugang  und
Abgang,  welche  mit  den  gehörigen  Erläuterungen,  nämlich  beim  Zugang
durch  Ankauf,  Geschenk,  Tausch  u.  s.  w.,  dann  beim  Abgang  durch  Verkauf,
  Unbrauchbarwerden  2c.  ausgefüllt  werden  müssen.
        <pb n="189" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  9.  185
8  9.  Behelfe  zur  Herstellung  des  Inventars.

1)  Bezüglich  der  Rechte  muß  in  der  Registratur  ein  eigenes  Rechtenbuch
  vorhanden  sein,  in  welchem  alle  einer  Gemeinde  zustehenden
Rechte  vorzutragen  sind,  nebst  der  Zeit,  wann?  und  dem  Umfang
  und  der  Art  und  Weise,  wie  sie  ausgeübt  werden  dürfen.

2)  Die  Beschreibung  der  Realitäten  einer  Gemeinde  ist  in  dem
Steuerkatasterauszug  enthalten,  welcher  ebenfalls  in  der  Gemeinde-Registratur
  vorhanden  sein  muß.

3)  Ueber  die  Kapitalien  muß  stets  ein  evident  gehaltenes  Verzeichniß
  parat  sein,  in  welchem  die  abgetragenen  gelöscht  und  die  neu
hingeliehenen  nachgetragen  werden,  so  daß  solches  jeden  Augenblick
  den  vorräthigen  Bestand  an  Aktiv-Capitalien  mit  Bestimmtheit
nachweist.

Das  Schema  zu  diesem  Verzeichniß  der  Aktivkapitalien  ist  in  der
Allerhöchsten  Ministerial-Verordnung  vom  12.  Oktober  1869,  veröffentlicht
  für  den  Kreis  Unterfranken  im  Kreisamtsblatt  von  1869  Nr.  145
Seite  1689  und  folgende,  enthalten,  auf  welches  der  Kürze  halber  Bezug
  genommen  wird.

Dieses  Schema  enthält  folgende  Rubriken:

1)  Fortlaufende  Nummer.

2)  Vollständige  Bezeichnuug  der  Urkunde  und  der  dazu  gehörigen
Coupons.

3)  Stand  der  Urkunden  bei  Anlage  des  Verzeichnisses.

4)  Veränderungen  im  Jahre  18  und  zwar  a)  Zugänge,  b)  Abgänge,
  endlich

5)  Bemerkungen.

Erläuterungen  zu  Ziffer  2.

Die  Aktivurkunden  einer  Gemeinde  können  sein:
1)  Hypotheken  (mit  Verpfändung  von  Grundbesitz),
2)  Staatspapiere,  Obligationen.

Hypotheken  ersten  Ranges  mit  doppelter  Versicherung  dürften  den
Staatspapieren  in  manchfacher  Beziehung  vorzuziehen  sein,  weil  der
Cours  der  Staatspapiere  oft  sehr  schwankend  ist  und  bei  Verloosungen
leicht  Verlustgefahr  an  Zinsen  eintritt,  wenn  die  Nummer  der  Olligation
übersehen  wird.

Gemeinden  und  Stiftungen  entschließen  sich  daher  meistens  erst  dann
zum  Ankauf  von  Staatspapieren,  wenn  sie  keine  Gelegenheit  zur  hypothekarischen
  Ausleihung  haben.

Daß  beim  Ankauf  von  Staatspapieren  mit  großer  Vorsicht  zu  Werke
gegangen  werden  muß  und  daß  insbesondere  nur  bayerische  anzukaufen  sind,
versteht  sich  wohl  von  selbst.  Hat  eine  Gemeinde  oder  Stiftung  eine
solche  Obligation  bei  einem  Banquier  oder  sonstwo  angckauft,  so  hat  sie
sogleich  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselbe  vinkulirt  —  (auf  den  Namen
der  Gemeinde  oder  Stiftung)  eingetragen  wird.  Das  Verfahren  bei  Vinkulirung
  und  Definkulirung  der  von  Gemeinden  und  Stiftungen  erworbenen
  Obligationen  au  porteur  ist  durch  Allerhöchste  Ministerial-Verord-
        <pb n="190" />
        186  Allgemeine  Einleitung.  §+  9.

nung  vom  13.  Mai  1866  vereinfacht  worden.“)  Solche  Obligationen  können
dann  von  Niemand  eingelöst  werden  als  von  der  betreffenden  Gemeinde
oder  Stiftung,  deren  Namen  sie  tragen.  Diesen  Obligationen  sind  entgegengesetzt
  die  Obligationen  au  porteur,  welche  Jeder  verkaufen  kann,
der  sie  produzirt.

Diese  Obligationen  und  Staatspapiere  sind  mit  Zinsabschnitten  versehen,
  welche  man  Coupons  nennt.  Diese  Zinsabschnitte  enthalten  nicht
nur  den  Tag,  an  welchem  der  Zins  fällig  wird,  sondern  auch  den  Betrag,
  wie  viel  Zins  zu  erheben  ist.

Diese  Staatspapiere,  Obligationen,  enthalten:

a)  wer  der  Schuldner  ist,  z.  B.  die  Grundrentenablösungskasse  oder
die  Staatsschuldentilgungskasse  2c.,

b)  wie  groß  die  Schuld  ist,

Jc)  das  Datum  der  Schuldurkunde  und  endlich

d)  die  Nummer  des  Catasters  und  die  Serien-Nummer.

Deswegen  sordert  das  vorgeschriebene  Schema  eine  vollständige
Bezeichnung  der  Urkunden  und  der  dazu  gehörigen  Coupons.  Ein
solcher  Eintrag  wird  also  beispielsweise  so  lauten  müssen:

Obligation  der  Grundrentenablösungskasse  d.  d.  München,  den  1.
Juli  1864  über  500  fl.,  mit  4%  verzinslich,  versehen  mit  36  halbjährigen
  Zins-Coupons  à  10  fl.  bis  zum  Jahre  18

Denjenigen  Betrag,  auf  welchen  die  Schuldurkunde  lautet,  nennt
man  Nominalwerth;  allein  der  Cours  —  der  Kaufpreis,  um  welchen
man  sie  vom  Banquier  kauft  —  kann  häöher  und  tiefer  stehen  als  der
Nominalwerth.  So  kann  man  z.  B.  eine  4  %ige  bayerische  Staats-Obligation
  von  100  fl.  um  95  fl.,  96  fl.,  97  fl.  2c.  ankaufen.

Dagegen  kann  aber  auch  eine  andere  Obligation  höher  stehen  als
der  Nominalwerth,  so  daß  z.  B.  eine  41½  %  ige  oder  5  %  ige  Obligation
  101  fl.,  102  fl.  kosten  kann.

Ist  die  Schuldurkunde  ein  Hypothekenbrief,  so  lautet  der  vollständige
  Eintrag  etwa  so:

Hypothekenbrief  des  Königlichen  Landgerichts  Würzburg  links  des
Mains,  auf  Simon  Beller  von  Zell  a,M.  als  Schuldner  lautend,  d.  G.
1.  Oktober  1866,  eingetragen  im  Hypothekenbuche  des  Ortes  Zell,  Band
IV  Seite  1029  bis  1034,  über  4000  fl.  mit  5%  verzinslich,  gesichert
im  I.  Nange  gegen  Verpfändung  eines  Güterwerths  von  9200  fl.

Die  3.  Rubrik  enthält  den  Stand  der  Urkunden  bei  Anlage  des
Verzeichnisses,  und  die  Rubriken  4  und  5  allenfallsige  Zu=  und  Abgänge.
  In  Rubrik  3  werden  also  blos  jene  Kapitalien  eingetragen,
welche  bei  Anlegung  des  Verzeichnisses  vorhanden  sind.  Die  nachher  sich
ergebenden  Zu=  und  Abgänge  kommen  dann  in  die  Rubrik  4  und  5,
während  die  Rubrik  „Bemerkungen“  allenfalls  beizusetzende  Erläuterungen
enthält;  z.  B.  bei  Abtragung  von  Capitalien,  ob  sie  nach  vorgängiger
Kündigung  abgetragen  wurden  oder  nicht  und  an  welchem  Tage,  ob
ganz  oder  theilweise  und  dergleichen.

)  In  sp.  für  Unterfranken:  Kreisamtsblatt  1866  Seite  1045.
        <pb n="191" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  10—11.  187

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  auf  bloße  Handscheine,  welche  keine
hypothekarische  Sicherheit  bieten,  von  einer  Gemeinde  oder  Stiftung  kein
Geld  ausgeliehen  werden  darf.  Sollten  aber  z.  B.  durch  Schenkungen
und  Vermächtnisse  solche  Schuldscheine  anfallen,  so  sind  sie  entweder  zu
kündigen  und  flüssig  zu  machen,  oder  zu  cediren  und  gegen  hypothekarische
  Sicherheit  anzulegen,  oder,  wenn  dazu  keine  Gelegenheit  geboten
ist,  Staatspapiere  anzukaufen.

Lovose,  dieselben  mögen  einen  Namen  und  Werth  haben,  welchen  sie
wollen,  dürfen  nicht  als  Werthpapiere  geführt  werden,  indem  sie  keine
Zinsen  oder  diese  erst  nach  einer  Reihe  von  Jahren  abwerfen.

§  10.  Von  den  Voranschlägen.

Unter  Voranschlägen  versteht  man  die  möglichst  genaue  Vorherbestimmung
der  aus  dem  vorhandenen  Vermögen  anfallenden  Renten  und  der  hieraus
zu  bestreitenden  Ausgaben.

In  dem  neuen  Gemeindegesetz  wird  das  Voranschlagswesen  der  Gemeinden
und  Stiftungen  im  Art.  135  behandelt.  Derselbe  ordnet  an,  wie  folgt:

Im  Monat  Oktober  jeden  Jahres  hat  der  Gemeindeausschuß  sämmtliche
  voraussehbare  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  für  das
nächste  Jahr  aufzustellen  und  denselben  Voranschlag  im  Laufe  des  Monats
  November  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  14.  Tage  lang  öffentlich
  aufzulegen.  Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  es  frei,  von  dem  Voranschlag
Einsicht  zu  nehmen  und  Erinnerungen  hiegegen  entweder  schriftlich  einzureichen
  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.  Nach  Ablauf  der  14tägigen
Frist  hat  der  Gemeinde-Ausschuß  diesen  Voranschlag  unter  Würdigung
der  eingekommenen  Erinnerungen  definitiv  festzustellen  und  der  vorgesetz:
ten  Verwaltungsbehörde  sofort  vorzulegen.

Sieht  sich  diese  Behörde  hiedurch  zu  der  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechts
  nach  Art.  157  des  neuen  Gemeindegesetzes  veranlaßt,  so  hat
sie  binnen  6  Wochen  dem  Gemeinde-Ausschuß  die  geeignete  Eröffnung
zu  machen.

Dieser  genehmigte  Voranschlag  bildet  dann  für  das  folgende  Jahr
die  Basis  des  Gemeindehaushalts.  Ueber  nicht  vorgesehene  unvermeidliche
  Ausgaben  hat  der  Gemeinde-Ausschuß  Beschluß  zu  fassen.

Diese  Voranschläge  können  jedoch  auch  für  eine  längere  Periode
festgestellt  werden,  soferne  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  nicht  im
einzelnen  Falle  anders  verfügt,  dieses  jedoch  nur  für  Stiftungen,
nicht  aber  für  Gemeinden.  Hieraus  ergibt  sich  also,  daß  der  Voranschlag
  ein  zweifacher  sein  kann:

4)  ein  Grund-Voranschlag,  Wirthschaftsplan,  welcher  die  Beschreibung
der  Nenten  und  Lasten  nachhaltig,  auf  eine  Reihe  von  Jahren
enthält,  oder

2)  ein  Jahres=  oder  Rechnungs-Voranschlag,  welcher  blos  auf  die
Dauer  eines  Jahres  aufgestellt  wird.

8  11.  Der  Zweck  der  Vorauschläge

ist,  zu  ermitteln,  welcher  Aufwand  zu  bestreiten  ist  und  welche  Mittel
hiezu  vorhanden  sind.
        <pb n="192" />
        188  Allgemeine  Einleitung.  +  12.

Zufällige,  außerordentliche  Einnahmen  dürfen  also  nicht  in  den  Grund-Voranschlag
  —  wohl  aber  in  den  Jahresvoranschlag  —  aufgenommen  werden,
weil  sie  keine  nachhaltigen  Renten  bilden;  z.  B.  Aktivkassebestände,  Aktivaußenstände,
  Erlöse  aus  veräußerten  Vermögenstheilen,  abgetragene  Kapitalien
  u.  s.  w.,  welch'  letztere  wesentliche  Bestandtheile  des  Vermögens
su  und  nutzbringend  dem  Vermögen  wieder  zugeschlagen  werden
müssen.

In  gleicher  Weise  dürfen  nicht  in  den  Grund-Voranschlag  eingestellt
  werden  folgende  Ausgaben:

a)  bingeliehene  Kapitalien,
b)  der  Betrag  für  angekaufte  Rechte  und  Realitäten  und
Z0)  die  abgetragenen  Passivkapitalien  und  Passivvorschüsse.

Die  Instruktion  über  Anfertigung  der  Voranschläge  ist  durch  Allerhöchste
  Minisierial-Verordnung  vom  11.  Oktober  1869  Nr.  10698  gegeben,
welche  für  Unterfranken  im  Kreisamtsblatt  Nr.  147  Seite  1761  u.  ff.
veröffentlicht  worden  ist.

Diese  Allerhöchste  Ministerial=  Entschließung  gibt  nun  folgende
Direktiven:

8  12.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

Ziffer  1.  Vom  Rechnungsjahr  1870  angefangen,  sind  für  die  Voranschläge
  und  Nechnungen  über  den  Haushalt  der  Gemeinden  und  der
gemeindlichen  örtlichen  Stiftungen  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Nheins  die  neu  vorgeschriebenen  Formularien  in  Anwendung  zu  bringen
und  zwar  für  die  Voranschläge  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
  die  Formulare  I  A  resp.  II  A,  für  die  Voranschläge  in  den
übrigen  Gemeinden  die  Formulare  I  B  resp.  II  B,  für  die  Rechnungen
in  sämmtlichen  Gemeinden  die  Formulare  III  resp.  IV.

Ziffer  2.  Die  Rubriken  der  Voranschläge  und  Rechnungen  sind
nach  Anleitung  der  Formulare  auf  die  beiden  nebeneinander  liegenden
Seiten  eines  Bogens  zu  vertheilen,  damit  genügender  Raum  für  etwaige
Erläuterungen  und  Nachweisungen  vorhanden  ist.

Ziffer  3.  Titel,  Kapitel  und  sonstige  Unterabtheilungen,  für  welche
in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  kein  Vortrag  zu  machen  ist,  können
  weggelassen  werden,  wobei  jedoch  für  die  übrig  bleibenden  Titel
und  Kapitel  die  Ziffern  des  Formulars  beizubehalten  sind.

Ziffer  1.  Es  steht  den  Gemeinden  frei,  nach  Bedürfniß  den
einzelnen  Titeln  neue  Kapitel  anzufügen  oder  die  Kapitel  in  weitere
Unterabtheilungen  zu  spalten.

Ziffer  5.  Ueber  Brücken=  und  Pflasterzölle,  Malzaufschlagsgefälle,
dann  über  besonders  dotirte  Gemeindeanstalten  und  Kassen,  z.  B.
Spar=  und  Leihkassen,  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitsanstalten,  Schuldentilgung,
  Getraidmagazine  und  dergleichen,  bei  welchen  seither  eine  gesonderte
  NRechnungsstellung  üblich  oder  vorgeschrieben  war,  hat  eine  solche
auch  in  Zukunft  stattzufinden,  wobei  selbstverständlich  auch  gesonderte
Voranschläge  zu  fertigen  sind.
        <pb n="193" />
        Allgemeine#Einleitung.  &amp;amp;  13.  189

Desgleichen  können  die  Gemeinden  und  zwar  die,  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Städte  auf  Grund  übereinstimmenden
Beschlusses  der  beiden  Gemeinde-Collegien,  die  übrigen  Gemeinden  mit
Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  auch  für  die  genannten
oder  andere  umfassendere  Gemeindeanstalten  eine  specielle  rechnerische
Behandlung  in  Zukunft  eintreten  lassen,  deren  Resultate,  soweit  es  nach
den  Gconewreten  Verhältnissen  thunlich,  in  die  Hauptrechnung  übergetragen
werden.

Ziffer  6.  In  den  Fällen  der  vorstehenden  Ziffer  5  sind  die  oben
Ziffer  1  erwähnten  Formulare,  soweit  als  thunlich,  gleichfalls  anzuwenden.
  Auch  müssen  die  bezüglichen  Spezialvoranschläge  und  Rechnungen
gleichzeitig  mit  den  Hauptvoranschlägen  und  resp.  Rechnungen  veröffentlicht
  und  den  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.

Ziffer  7.  Sämmtliche  Voranschläge  und  Rechnungen  sind  in  Concept
  und  Reinschrift  zu  fertigen.  Die  Concepte  bleiben  in  den  Händen
der  Verwaltungen,  die  Reinschriften  werden  entsprechend  geheftet,  paginirt
  und  unterzeichnet  mit  den  dazu  gehörigen  Beilagen  und  mit  der
Bestättigung,  daß  die  vorschriftsmäßige  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  Art.  88  und  89,  resp.  135  und
136  der  Gemeindeordnung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  vorgelegt.


Kleinere  Rechnungen  über  gemeindliche  Anstalten  und  Fonds  sind
zur  Kostenersparung  zweckmäßig  den  Hauptrechnungen  als  Anhang  beizubinden.
  Desgleichen  können  mehrere  Stiftungsrechnungen  von  unbedeutendem
  Umfang  in  einen  Band  vereinigt  werden.

l  13.
8.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Voranschläge.

Ziffer  8.  Das  Formular  der  Voranschläge  stimmt  nach  der  Natur
der  Sache  mit  der  I.  Haupteintheilung  des  Rechnungsschemas  möglichst
überein  und  ist  nöthigen  falls  aus  der  Specification  des  letzteren  zu  ergänzen.
  «

Es  ist  nicht  zu  beanstanden,  wenn  die  Verwaltungen  von  dem  For—
mulare  in  der  Weise  abweichen,  daß  sie  bei  den  Voranschlägen
die  Ausgaben,  nach  den  im  Formular  angeführten  Titeln  geordnet,
voranstellen  und  sodann  die  Einnahmen,  jedoch  gleichfalls  unter  Bei—
behaltung  der  Titel  des  Formulars,  nachfolgen  lassen.

Bei  Feststellung  der  Voranschläge  sind  auch  etwaige  Veränderungen,
  welche  in  Bezug  auf  das  Stammvpermögen  (Hauptabtheil-=ung
  II  der  Rechnung)  im  Laufe  des  kommenden  Rechnungsjahres  eintreten
  sollen,  ins  Auge  zu  fassen,  und  sind  die  bezüglichen  Beschlüsse  entweder
  geeigneten  Ortes,  z.  B.  bei  den  Erläuterungen  über  die  Deckung
des  Defizits  im  Voranschlage  zu  erwähnen,  oder  demselben  gesondert
beizulegen.

Ziffer  9.  Soll  ein  Voranschlag  —  was  nur  für  Stiftungen
zulässig  ist  —  für  mehrere  Jahre  gelten,  so  ist  nach  Anleitung  der,
im  Formular  II  A  dem  Abschnitt  „Einnahmen“  beigefügten  Bemerkung
  zu  verfahren.
        <pb n="194" />
        190  Allgemeine  Einleitung.  8  14.

Diese  Bemerkung  lautet:  Wird  der  Voranschlag  einer  Stiftung  auf
mehrere  Jahre  hergestellt,  so  ist  statt  des  Betrags  der  letzten  Nechnung
ein  Durchschnittsbetrag  aus  den  letzten  3  oder  5  Jahren  in  die  Rubrik
einzustellen  und  die  Ueberschrift  dieser  Rubrik  entsprechend  zu  ändern.

Ferner  kann  in  einem  solchen  Falle  selbstverständlich  zu  Titel  1  der
Einnahmen  und  Titel  I  der  Ausgaben  kein  Ansatz  gemacht  werden.

Ziffer  10.  Da  die  Voranschläge  die  Grundlage  des  Jahreshaushalts
  bilden,  so  müssen  dieselben  mit  möglichster  Genauigkeit  hergestellt
  werden.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Verwaltungen  alle  voraussehbaren
  Einnahmen  und  Ausgaben  —  insbesondere  unter  Berücksichtigung
  der  letztabgeschlossenen  Jahresrechnung  —  in  verlässiger  und  sorgfältiger
  Weise  zu  ermitteln  und  die  auf  Führung  des  Haushalts  bezüglichen
  Beschlüsse,  also  z.  B.  über  die  Art  und  Weise  der  Bewirthschaftung
des  Gemeindevermögens,  über  die  Besoldungen  des  Verwaltungspersonals,
  über  die  Begründung  und  Verbesserung  von  Gemeindeanstalten,  über
Baureparaturen  und  Neubauten  und  dergl.  sofort  zu  fassen.

Zugleich  erscheint  es  zur  Ermöglichung  der  im  Gesetze  sowohl  den
Umlagepflichtigen  als  den  Aufsichtsbehörden  eingeräumten  Controle  nothwendig,
  daß,  um  die  Verlässigkeit  der  Voranschläge  zu  prüfen,  die  einzelnen
  Ansätze  entweder  in  einem  eigenen,  dem  Voranschlag  beigefügten
Erläuterungshefte  oder  in  der,  im  Formular  vorgesehenen,  Rubrik  kurz
erläutert  werden.

Bei  regelmäßig  wiederkehrenden  oder  minder  wichtigen  Posten  kann
selbstverständlich  eine  besondere  Begründung  unterbleiben.

Ziffer  11.  Nach  Erfüllung  der  in  Art.  88  und  resp.  135  der  Gemeindeordnung
  vorgeschriebenen  Formalitäten  werden  die  Voranschläge
mit  der  letzten  abgeschlossenen  Jahresrechnung  rechtzeitig  an  die  vorgesetzte
  Aufsichtsbehörde  eingesendet.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  verpflichtet,  die  Prüfung  der  Voranschläge
mit  möglichster  Beschleunigung  zu  pflegen  und  den  Verwaltungen  die
etwa  gesetzlich  zulässigen  Anordnungen  alsbald  und  jedenfalls
innerhalb  der  in  Art.  88  Absatz  VII  beziehungsweise  Art.  135  Abs.  III
der  Gemeindeordnung  bezeichneten  Fristen  zu  eröffnen.

Die  in  Abschrift  vorgelegten  Voranschläge  der  Gemeinden  mit  städtischer
  Verfassung  werden  bei  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  zurückbehalten,
  wogegen  die  Voranschläge  der  übrigen  Gemeinden  baldmöglichst
und  jedenfalls  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Frist  zurückzugeben
  sind.

§  14.  Anfertigung  der  Voranschläge.

Das  neu  vorgeschriebene  Formular  für  die  anzufertigenden  Voranschläge
  enthält  folgende  Rubriken:

A.  Für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung:

1  Betrag  nach  der  letzten  Rechnung,

II  Vortrag  der  Einnahmen  und  resp.  Ausgaben,
III  Entwurf  des  Magistrats,

IV  Ansätze  der  Gemeindebevollmächtigten,
        <pb n="195" />
        Allgemeine  Einleitung.  &amp;amp;  15—18.  191•

V  definitive  Feststellung,
VI  Erläuterungen.

B.  Für  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung:
1  Betrag  nach  letzter  Rechnung,
II  Vortrag  der  Einnahmen  und  resp.  Ausgaben,
III  Ansätze  nach  dem  Entwurf  der  Gemeinde-Verwaltung,
IV  definitive  Feststellung  durch  die  Gemeinde-Verwaltung  und
V  Erläuterungen.
Die  äußere  Form  der  für  die  Stif  tungen  zu  fertigenden  Voranschläge
  ist  dieselbe,  nur  ist  die  innere  Form  (Titel,  Kapitel  und  Unterabtheilungen)
  eine  andere,  als  bei  den  Gemeinden.

1  .

Für  Gemeinden  als  solche  sind  die  Voranschläge  auf  die  Dauer
mehrerer  Jahre  —  Grund-Voranschlag  —  gänzlich  ausgeschlossen,  und  ist  es
nur  für  Stiftungen  zulässig,  ihre  Voranschläge  für  die  Dauer  mehrerer
Jahre  aufzustellen.

In  diesem  letzteren  Falle  sind  bei  dem  Vortrag  insbesondere  2  Hauptmomente
  zu  beachten:

a)  die  Ständigkeit  und
b)  die  Unständigkeit  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

8  16.

Ständige  Einnahmen  und  ständige  Ausgaben  ändern  nie  ihre
Größe,  sondern  bleiben  sich  rücksichtlich  ihrer  Größe  gleich.

Unständige  Einnahmen  und  unständige  Ausgaben  wechseln  in
ihren  Größen.

So  zum  Beispiel  sind  Pachtgelder  unständige  Einnahmen,
Besoldungen  sind  ständige  Ausgaben,  dagegen  die  Kosten  auf
Unterhaltung  der  Straßen  und  Gebäude  rc.  unständige  Ausgaben,
weil  alle  diese  Posten  entweder  alle  Jahre  oder  in  mehreren  Jahren

seeigen  und  fallen,  sich  mehren  und  erhöhen,  aber  auch  vermindern
önnen.

6  17.

Ständige  Einnahmen  und  ständige  Ausgaben  bedürfen  in  den  Voranschlägen
  keiner  anderen  Begründung  als  der  Bezugnahme  auf  die
letzte  Rechnung.  Den  unständigen  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Siüftungsrechnungen  muß  jedoch  ein  Nachweis  des  richtigen  Vortrags
eiliegen.

Diesen  Nachweis  für  die  unständigen  Einnahmen  und  Ausgaben
bilden  die  Durchschnittsberechnungen.

8  18.

Während  es  früher  üblich  war,  die  Durchschnittsberechnungen  auf
die  Dauer  von  10  Jahren  retro  anzufertigen,  gestattet  die  Allerhöchste
Ministerial-Verordnung  vom  11.  Oktober  1869  Durchschnittsberechnun-*#
  der  letzten  3  oder  5  Jahre,  wodurch  also  die  desfallsigen  Arbeiten

edeutend  erleichtert  und  vereinfacht  werden.
        <pb n="196" />
        192  Allgemeine  Einleitung.  §  19—22.

19.

Durchschnittsberechnungen  sind  unnöthig  bei  Ansatz  der  Zinsen
aus  Aktivkapitalien,  denn  hier  ist  der  Zins  des  ganzen  Aktivkapitalstocks
in  Ansatz  zu  bringen.

l  20.  Behandlung  der  Naturalien  in  den  Voranschlägen.

Bezieht  eine  Gemeinde  oder  Stiftung  Naturalien,  insbesondere
Getraide,  so  müssen  diese  Naturalien  in  den  Voranschlägen  auch  dann
berücksichtigt  werden,  wenn  solche  wieder  in  natura,  z.  B.  als  Besoldungen
  2c.  verwendet  werden.

Dieselben  sind  sonach  in  einem  Geldanschlag  in  Vortrag  zu  bringen.

Die  Ansätze  für  Holzbezüge  richten  sich  nach  der  Forsttaxe,
die  Ansätze  für  die  übrigen  Naturalien  nach  den  mittleren
Marktpreise  n.

§J  21.  Aufstellung  der  Voranschläge.

Im  Monat  Oktober  jeden  Jahres  treten  die  Gemeinde-Ausschüsse
zusammen,  um  Berathung  und  resp.  Beschluß  zu  fassen,  welche  Einnahmen
  im  laufenden  Jahre  anfallen  und  welche  Ausgaben  nöthig  werden,
dann  welche  Einnahmen  vom  laufenden  Rechnungsjahre  auf  das  folgende
übergehen  können,  z.  B.  Aktivkassenbestände  und  Aktivausstände.

Bei  Berathung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  wird  die  im  Schema
gegebene  Reihenfolge  der  Titel  und  Kapitel  und  Unterabtheilungen  eingehalten
  und  hierauf  der  Eintrag  der  angenommenen  Summen  gemacht,
welche  als  Basis  für  das  folgende  Rechnungsjahr  dienen  sollen.  Es  ist
jedoch  nicht  ausreichend,  nur  allgemeine  Größen  festzusetzen,  sondern  aus
den  gegebenen  mehrallegirten  Allerhöchsten  Vollzugsvorschriften  geht  hervor,
  daß  mit  aller  möglichen  Genauigkeit  und  Sorgfalt  zu
Werke  gegangen  werde.

So  zum  Beispiel  ist  es  sub  Titel  VII  Cap.  4:  „Auf  Baureparaturen"
  nicht  genug,  im  Allgemeinen  eine  bestimmte  Größe  einzusetzen,  sondern
  es  soll  speziell  angegeben  werden,  welche  Baureparaturen  und
an  welchen  Gebäuden  solche  vorgenommen  werden  sollen.  Hiebei
versteht  es  sich  von  selbst,  daß  fortan  schon  rechtzeitig  die  hiezu
nöthigen  Voranschläge  der  Werkmeister  gefertigt  werden  müssen.

Ueber  diese  Berathungen  ist  ein  sogenanntes  Erläuterungsheft
beizulegen,  in  welchem  anzugeben  ist,  aus  welchen  Gründen  eine
oder  die  andere  Summe  im  Zusammenhalte  mit  der  Rechnung  des  Vorjahres
  erhöht  oder  gemindert  werden  soll.

Bei  Anfertigung  von  Voranschlägen  beobachtet  man  überhaupt  die
Negel,  daß  man  die  Einnahmen  etwas  geringer,  die  Ausgaben  dagegen
etwas  höher  greift.

8  22.
Da  aber  bei  Feststellung  der  Voranschläge  selbst  bei  aller  möglichen

Umsicht  nicht  alle  Ausgaben  vorgesehen  werden  können,  und  außerordent—
liche  Ereignisse  und  Vorfälle  auch  außerordentliche  Auslagen  verursachen
        <pb n="197" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  23—24.  193

können,  welche  nicht  vorauszusehen  sind,  so  ist  es  nothwendig,  daß  auch
für  solche  Fälle  in  den  Voranschlägen  Vorsehung  getroffen  werde.

Dieses  geschieht  nun  durch  Einstellung  eines  entsprechenden  Betrags
sub  Tit.  XII  der  Ausgaben:  „Auf  den  Reservefond."

Die  Größe  desselben  hängt  von  den  disponiblen  Mitteln  einer  Verwaltung
  ab;  gewöhnlich  nimmt  man  5—8  Prozent  der  gesammten  Ausgabe.
  Aus  diesem  Reservefond  werden  jene  unvorhergesehenen  Ausgaben
bestritten,  von  denen  das  Gesetz  bestimmt,  daß  der  Gemeindeausschuß
hierüber  Beschluß  zu  fassen  habe.

§  23.

Einnahmen  und  Ausgaben  sind  nun  gegeneinander  abzuschließen,
woraus  sich  ergibt,  ob  sich  eine  Mehr=  oder  Minder-Einnahme,  mit  andern
  Worten  ein  Defizit  ergibt.

Ist  letzteres  der  Fall,  so  ist  in  Berathung  zu  ziehen,  wie,  resp.  durch
welche  Mittel  dasselbe  zu  decken  ist,  ob  Umlagen  zu  erheben,  oder  ob
die  bereits  bestehenden  zu  erhöhen  seien.

In  beiden  Fällen  ist  die  Erhebung  eines  Beschlusses  der  Gesammtgemeinde
  erforderlich.

8  24.

b  Bei  Anfertigung  der  Voranschläge  ist  besonders  darauf  Rücksicht  zu
nehmen:

1)  welche  Aktivkassebestände  und  welche  Aktivausstände
vom  laufenden  auf  das  nächste  Rechnungsjahr  als  verwendbar
übergehen  können,

2)  welchen  Zinsenbetrag  die  vorhandenen  Aktivkapitalien  abwerfen
  können,

3)  welche  Walderträgnisse  nach  der  genehmigten  Hiebsrepartition
  mit  Rücksicht  auf  die  laufende  Forsttaxe  zu  erwarten  sind,

4)  welche  Pachterträgnisse  für  Häuser,  Güter,  Gewerbe  und
dergleichen  anfallen  können,

5)  welcher  Ertrag  bei  Naturalgefällen,  besonders  Getraide,

nach  den  muthmaßlichen  Preisen  auf  Grund  des  Standes  der  Ernte
2c.  zu  erwarten  steht.

Ferner  bei  den  Ausgaben:

1)  welcher  Aufwand  für  Waldkulturen  nach  der  genehmigten
Hiebsrepartition  zu  erwarten  ist,

2)  welche  neue  Anschaffungen  nothwendig  sind,  welches  die  wichtigeren
  und  welches  die  minderwichtigen  find,

3)  welche  Baureparaturen  unausfschieblich  und  welche  weniger
nothwendig  sind,

4)  ob  im  folgenden  Jahre  ein  Neubau  in  Aussicht  steht  und  welchen
  Kostenaufwand  derselbe  in  Anspruch  nehmen  wird  2c.

Nachstehend  folgen  nun  die  durch  Allerhöchste  Ministerialentschließung
  angeordneten  Formularien  zu  den  Voranschlägen  für  die  Gemeinden
mit  magistratischer  Verwaltung,  für  Landgemeinden  und  Stiftungsverwaltungen.


Knauth,  Gemeindeschreiber.  13
        <pb n="198" />
        Formular  LA  (für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung).

Voranschlag

der

Einnahmen  und  Ausgaben

der

Stadt-(Markt-)  Gemeinde  N.
pro  18.

Betrag

II
Entwurf  Ansätze  der  Definitive
nach  der  letzten,  des  Gemeindebe-  «
Rechnung  Vortrag.  gi
fl.  tr.  di.

Magistrats  vollmächtigten  ellung  Erläuterungen.

 

 

«

 

LskrudLHfLierdlz

;

 

 

 

fl.  kr.  dl

 

 

I.  Einnahmen.

Tit  I.
Muthmaßliche  Einnahmen  aus  den  Vorjahren.
Summa  des  Tit.  1

 

 

1
l

 

Tit.  II.
Einnahmen  aus  dem  unmittelbar  rentirenden  Vermögen.
Cap.  1.  An  Zinsen  von  Aktiokapitalien
A.  Im  Inlande
a)  beim  Staate  2c.  2c.  (nach  näherer  Spezifiation
des  Rechnungsschemas)
B.  im  Auslande
«  a)2c.2c.
Summa  des  Cap.  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

194

Formular  I  A.
        <pb n="199" />
        13- 



 

Cap.  2.  Aus  dem  Ertrag  der  Realitöten

A.  in  eigener  Regie

a)  von  Gebäuden  2c.  2c.

b)  von  Waldungen  2c.  2c.  (nach  Spezif.  des

Rechnungsschemas)

B.  in  Verpachtung  (nach  Spezif.  des  Rechnungsschemas,)



C.  Geldanschlag  der  überlassenen  Gebäude  und
Realitätennutzungen

  

Summa  des  Cap.  2
Cap.  3.  Aus  Gewerben  und  Erwerbsunternehmungen

aus  Getreide-,  Oel-,  Säg=  und  Schleifmühlen
2c.  2c.  (Spez.  des  Rechnungssch.)

Summa  des  Cap.  3
Cap.  4.  Aus  Rechten
a)  Grundgefälle  (nach  der  Spezifikation  des
kl  b)  2c.  2c.  Rechnungsschemas
Summa  des  Cap.  4
5  n  3
#  11  n  2

*#  *#  r’#r#  1
Summa  des  Tit.  II.

 

Tit  III.

Einnahmen  aus  den  öffentlichen  Einrichtungen  und
Anstalten  der  Gemeinde.

Cap.  1.  Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung

z.  B.  aus  höheren  Unterrichtsanstalten  u.  s.  w.

(nach  der  Exemplifik.  des  Rechnungsschemas)
Summa  des  Cap.  1

Cap.  2.  Einrichtungen  für  Wohlthätigkeit  (insoferue

  nicht  eine  Verrechnung  in  der  Armenkassa

tattfindet)  (nach  der  Spez.  des  Rechnungsschemas)
Summoa  des  Cap.  2

 

 

 

 

 

 

 

Formular  1  A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

195
        <pb n="200" />
        Cap.  3.  Einrichtungen  für  die  Gesundheitspflege
(nach  der  Spec.  des  Rechnungssch.)
Summa  des  Cap.
Cap.  4.  Einrichtungen  für  die  Sicherheit  der
Person  und  des  Eigenthums  (nach  der  Spec.
des  Rechnungssch.)  Summa  des  Cap.
Cap.  5.  Einrichtungen  für  Industrie  u.  Cultur
(nach  der  Spec.  des  Rechnungsschemas)
Summa  des  Cap.
Cap.  6.  Anstalten  für  Handel  und  Verkehr
(nach  der  Spec.  des  Rechnungssch.)
Summa  des  Cap.

M  1

7  /  75)5
77  7’  7

 

 

 

 

 

 

 

 

S————

 

n  D
Summa  des  Tit.
Tit.  IV.

Einnahmen  aus  der  Amtsführung  der  Gemeindebehörden.


Taxen,  Strafen  und  Geldbußen.
Summa  des  Tit.
Tit.  V.  ·

Aus  besonderen  der  Gemeinde  gesetzlich  zugewiesenen
  Abgaben.

Cap.  1.  Heimathgebühren

 

Summa  des  Cap.

Cap.  2.  Bürgeraufnahmsgebühren
Summa  des  Cap.
Cap.  3.  Gemeinderechtsgebühren

Summa  des  Cap.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

196

Formular  1  A.
        <pb n="201" />
        Cap.  4.  Sonstige  Abgaben,  z.  B.  vom  Halten
der  Hunde
Summa  des  Cap.  4
7  11  *W  3
n  n  I  2
»  »  »  1

 

 

 

 

 

Summa  des  Eit.  V.
Tit.  VI.

Einnahmen  aus  Verbrauchssteuern  und  Zöllen.
Cap.  1.  Aus  Verbrauchssteuern

(nach  der  Specif.  des  Rechnungsschemas)
Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Aus  Zöllen  Summa  des  Cap.  2

r*7  *  1

 

 

77
Summa  des  Tit.  VI.
Tit.  VII.

 

 

 

 

Cap.  1.  Von  der  Staatskasse  Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Von  Stiftungen  Summa  des  Cap.  2

Aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüffen  und  besonderen
Gegenleistungen.

Cap.  3.  Von  besonders  dotirten  Kassen  der
Gemeinden
Summa  des  Cap.  3
Cap.  4.  Von  anderen  Gemeinden  Summa  des  Cap.  4
Cap.  5.  Von  Privaten
(nach  der  Exemplif.  des  Rechnungssch.)
Summa  des  Cap.  5
»  »n-  4
h  „  D.  3
n  *  1  2

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

w  n  1
Summa  des  Tit.  VII

 

 

 

 

Formular  I  A.

197
        <pb n="202" />
        Tit.

I

Tit.  VIII.
Sonstige  Einnahmen.
Summa  des  Tit.  VIII

Tit.  IX.
Aus  direkten  Gemeindenmlagen.
Summa  des  Tit.  IX

Wiederholung  der  Einnahmen.

I......
Il......
lII......
IV......
V......
VI......
vII..-...
VIlI......
IX......

 

SummaderEinnahmen......

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Tit.  IX.

Werden  Umlagen  nöthig,
so  ist  hier  eine  entsprechende
Erläuterung  beizufügen,  ohngefähr
  in  folgender  Weise:

Die  Ausgaben  betragen
  nach  Tit.  I.-XI.  fl.  kr.
Die  Einnahmen  betrag.
  nach  Art.  I.-VIII.  fl.  kr.
verbleibt  ein  Defizit
von  fl.  kr.
welches  sich  mit  Hinzurechnung
  des  Reservefonds
  von  fl.  kr.

an  fl.  kr.
erhöht,  und  nach  Beschluß
vom  .  ...  .  .  .  durch  Umlagen
gedeckt  werden  soll.

 

198

Formular  I  A.
        <pb n="203" />
        Ausgaben.

Tit.  1.
Ausgaben  auf  den  Bestand  der  Vorjahre.

 

 

 

Summa  des  Tit.  1

 

Tit.  II.
Ausgaben  auf  Erhebung  der  Einnahmen,  Bewirthschaftungskosten
  und  Rückvergütungen.

Cap.  1.  Gemeinschaftliche  Ausgaben  (nach  der  Specif.
des  Rechnungsschemas)

 

Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Besondere  Ausgaben  auf  das  unmittelbar  rentirende
  Gemeindevermögen  (n.  d.  Spec.  d.  Rechn.-Sch.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  des  Cap.  2

Cap.  3.  Besondere  Ausgaben  auf  die  übrigen  Einnahmen

  (nach  der  Spec.  des  Rechnungssch.)

Summa  des  Cap.  3
0  1  #  2
n  s#1  #t1  1

 

 

Formular  I  A.

 

 

Summa  des  Tit.  I

Tit.  III.

Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  Distriktsund
  Lokalconcurrenzen.

 

 

(Nach  der  Exemplifikation  des  Rechnungsschemas.)

Summa  des  Tit.  III
Tit.  IV.

 

Auf  Prozeß=  und  Executionskosten.
Summa  des  Tit.  IV.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

199
        <pb n="204" />
        Tit.  V.
Auf  die  Gemeindebehörden  und  deren  Amtsfüährung.

Cap.  1.  Verwaltungsdienst  (nach  der  Specification
des  Rechnungsschemas)

 

 

 

Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Polizeiverwaltung  (nach  der  Speeification  des
Rechnungsschemas)

 

Summa  des  Eap.  2
Cap.  3.  Pensiodnen  und  Alimentationen.
Summa  des  Cap.  3

 

n  **1½  #
#½1  s#1  s- 



 

 

 

 

 

 

2
.  1"
Summa  des  KEit.  V

Tit.  VI.

Auf  öffentliche  Einichtangen.  und  Anstalten  der
Gemeinde-.)

Cap.  1.  Für  den  Cultus  Summa  des  Cap.“4
Cap.  2.  Für  Erziehung  und  Bidung  ».  J

 

 

Summa  des  Cap.  J
Cap.  3.  Für  Wohlthätigkeit  Summa  des  Cap.  3

Cap.  4.  Für  Gesundheit  Summa  des  Cap.  4
Cap.  5.  Auf  die  Sicherheit  ver  Person  und  des  Eigenthums

  2c.

 

 

 

 

Summa  des  Cap.  5
Cap.  6.  Auf  Industrieu.  Lultur  Summa  des  Cap.  6

—  —  —  –

*)  Bei  Cap.  1—8  sa  der  iemplifitetion  des  Rechnungs- 



schemas.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Formular  I.  A.
        <pb n="205" />
        Cap.  7.  Für  Handel  u.  Verkehr  Summa  des  Cap.  7

Cap.  8.  Für  öffentl.  Anlagen  2c.  Summa  des  Cap.  8
diezu  Summa  des  Cap.  7

i  l  “7
7  *  ?„½“
7  7v  %
7  »  »

 

O

 

 

5
4
3
»  2
1

Sunss  Ses  —
Tit.  VII.
Auf  das  Gemeindebauwesen.
Cap.  1.  Auf  das  Baupersonal  Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Ständige  Bauausgaben  Summa  des  Cap.  2
Cap.  3.  Anschaffung  in  die  Baumagazine

Summa  des  Cap.  3

 

 

 

 

 

Cap.  4.  Baureparaturen,  Unterhaltung  der  Gemeinde-Cap.

  5.  Neubauten

Summa  des  Cap.  4

Summa  des  Cap.  5
Hiezu  Summa  des  Cap.  4

n
*

n
·.».

«"

L

L

1

 

 

 

Tit.  VIII.
Auf  Wehranstalten.

SE####  des  Tit.  VII

 

.  Summa  des  Tit.  A
Tit.  IX.
Auf  öffentliche  Feste,  Feierlichkeiten  und  Ehrungen.

 

Summa  des  Tit.  IX

 

 

 

 

 

—————  —  1—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  1  A.

201
        <pb n="206" />
        .  T.

Besondere  KLeistungen.
(Nach  Specifikation  des  Rechnungsschemas)
Summa  des  Tit.  X

Tit.  XI.
Auf  Schuldentilgung.
*  1.  Verzinsung  von  Passiokapitalien
«  Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Heimzahlung  von  Passivkapitalien

 

 

Eumma  des  Cap.  2

Cap.  3.  Heimzahlung  von  Passivvorschüssen
Summa  des  Cap.  3
Hiezu  »  »  »  2

/  D  "7  u  1

Summa  des  Tit.  XI

 

Tit.  XII.
Reservefond.
Summa  des  Tit.  XII
Wiederholung  der  Ausgaben.

Tit.  l  Tit.  W.  K(it.  1

„  1II  „  VI

„  HI  „  VI
„  7

 

n

„  VIII  l  XII
Summa  der  Ausgaben

Abe  leichung.

Summa  der  Einnahmen  fl.  kr.

Summa  der  Ausgaben  fl.  kr.

Verbleibt  ein  Ueberschuß  von  fl.  kr.
(Deficit)

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  dem  Vorhandensein
eines  Deficits  ist  anzugeben,
n  welcher  Weise  dasselbe
edeckt  werden  soll.

Werden  Umlagen  nöthig,
so  ist  sofort  über  deren  Erhebung
  Beschluß  zu  fassen,
und  daß  dieß  geschehen,  in

 

 

 

 

en  Erläuterungen  zu  Tit.  XR.
er  Einnahmen  zu  erwähnen.

20

Formular  I  A.
        <pb n="207" />
        Formular  1B.  (für  Landgemeinden).
Voranschlag

der

Einnahmen  und  Ausgaben

der

Landgemeinde  N.  N.
pro  18..

 

Betrag
nach  der  letzten
Rechnung

kr.  dl.

fl

Vortrag.

Ansätze  nach
em  Entwurf

der  we

Verwaltung

—  —  —  —

Definitive
GFeststellung  durch,

die  Gemeindeverwaltung



 

 

fl.  kr.)  dl.

fl.

kr.  dl.

 

Erläuterungen

 

1

4.

Der  spezielle  Vortrag  der  Einnahmen  und
Ausgaben  richtet  sich  ganz  nach  dem  Formulare  IA
für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  I  B.

203
        <pb n="208" />
        Formular  II  A(für  Stiftungen  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung).
Voranschlag

der
Einnahmen  und  Ausgaben
der
..  .  .  Stiftung
in  del
Stadt-(Markt-)  Gemeinde  N.
pro  18

204

 

)  1.  6  2.  3.  42  ö.  6.
etrag  Entwurf  Ansätze  der  »
nach  der  letzten  Vortrag.  des  Gemeindebe  „Definitive  «

Rechnung  9  Megirratssboismeipeden  estkelung  Erläuterungen.

———..

KK,  MMILM.  Ii  s  Ir  i.

 

 

 

Formular  II  A.

 

#  ——

Einnahmen.

Tit.  I.

Muthmaßliche  Einnahmen  aus  den  Vorjahren.
l
l

 

Anmerk.  Wird  der  Voranschlag  einer  Stiftung  mit  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  auf  mehrere  rhlh,  so  ist  statt

 

2—

des  Betrags  der  letzten  Rechnung  ein  Dur  tisbetrag  aus
den  letzten  drei  oder  fünf  Jahren  in  die  Rubrik  I  einzustellen
  und  die  Ueberschrift  dieser  Rubrik  hienach  entsprechend  zu
ändern.  "
Ferner  kann  in  einem  solchen  Faul-  selbstverständlich  zu  Tit.  I  der
Einnahmen  und  Tit.  I  der  Ausgaben  kein  Ansatz  gemacht  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#
I
!  ·
I
        <pb n="209" />
        Tit.  I.
Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens.
Cap.  1.  An  Zinsen  von  Aktiv-Capitalien

„  2.  Aus  Realitäten

„  3.  Aus  Gewerben  und  Erwerbsunternehmungen
„  4.  Aus  Rechten

Tit.  III.

Gegenleistungen.

Cap.  1.  des  Staats

„  2.  der  Stiftungen
„  3.  der  Gemeinde
„  4.  der  Privaten

Tit.  IV.
Sonustige  Einnahmen.

Wiederholung  der  Einnahmen.
Tit.  1
»  II
„  II

—ie  —
Summa  der  Einnahmen.

 

 

 

Aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüffen  und  besonderen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  II  A.

205
        <pb n="210" />
        Ausgaben.

Tit.  I.
Auf  den  Bestand  der  Vorjahre.

Tit.  II.

Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  Distrikts-Cap.

  1.

Cap.  2.
Cap.  3.

Cap.  1.
Cap.  2.
Cap.  3.

Cap.  1
Cap.  2.
Cap.  3.

und  Kokal-Concurrenzen.

Tit.  III.
Auf  Proceß=  und  Executionskosten.
Tit.  IV,

Auf  die  Verwaltung.
Besoldungen  und  Remunerationen  der
Verwalter  und  Bediensteten
Regie  und  Realexigenz
Pensionen  und  Alimentationen  an  frühere
Bedienstete  oder  deren  Relikten

Tit.  V.
Auf  den  Zweck.

Tit.  VI.
Auf  Baureparaturen  und  Neubauten.
Ständige  Bauausgaben
Baureparaturen
Neubauten
Tit.  VII.
Auf  besondere  Leistungen.
Tit.  VIII.
Auf  die  Schuldentilgung.
Ziusen  von  Passiokapitalien
eimzahlung  von  Passivkapitalien
Heimzahlung  von  Passiovorschüfsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Formular  II  A.
        <pb n="211" />
        Tit.  IX.
Reservefond.

Wiederholung  der  Ausgaben.

Tit.  1
„  II
„  III
1
„  V
„  VII
„  VIII
»  lx

Summa  der  Ausgaben  fl.  kr.

 

Abgleichung.
Die  Einnahmen  betragen  #t  ..kkr.

Die  Ausgaben  Besteht  ein  Defizit,  so
Verbleibt  eine  Mehreinnahme  von  kr.

.  .  fl.  ist  anzugeben,  wie  dasselbe
Mindereinnahme  von  fl.  .  ..  kr.  gedeckt  werden  soll.

1  r—  ·  4  r—□—i  ·  ·

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  II  A.

207
        <pb n="212" />
        Formular  II  B.  (für  Stiftungen  in  Landgemeinden).

Voranschlag

der

Einnahmen  und  Ausgaben

der
......  ..  Stiftung
in  der

Landgemeinde  N.  N.
pro  18  ..

 

 

 

Betrag  Ansätze  nach
nach  der  letzten  em  Entwurfe

-  er  Gemeinde-Rechnung
  Vortrag.  Verwaltung.

fl.  kr.  dl.  «-»-  Tilkusdh

 

 

—-Definitive



Feststellung  durch
die  Gemeindeverwaltung.


 

 

Erläuterungen.

 

|
Der  spezielle  Vortrag  der  Einnahmen  und  Aus--  i
gaben  richtet  sig  ganz  nach  dem  Voranschlage  für  die
Stiftungen  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung.  1
(Formular  II  A).  "

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

fl.  kr.  dl.

 

 

208

Formular  II  B.
        <pb n="213" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  25—27.  209

Die  Voranschläge  scheiden  sich  demnach  zunächst:
Ia)  in  jene  für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  (Formul.  I  A),
b)  in  jene  für  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung  (Formular
  18),
ferner
IIa)  in  für  Stiftungen  in  Stadt-  oder  Marktgemeinden  (Formular
und
b)  in  jene  für  Stiftungen  in  Landgemeinden  (Formular  II  B).

Die  innere  Form,  d.  h.  die  Anwendung  der  verschiedenen  Titel
und  Kapitel  ist  bei  1  A  und  B  und  resp.  bei  II  A  und  B  gleich;  nur  ist
die  äußere  Form,  d.  h.  der  Rubrikenbau  verschieden.

Für  die  Voranschläge  der  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
ist  nämlich  die  zweite  Rubrik  der  rechten  Seite  sowohl  im  Voranschlag
der  Gemeinde  als  auch  der  Stiftungen  für  die  Ansätze  der  Gemeindebevollmächtigten
  bestimmt,  und  erst  die  dritte  Rubrik  für  die  definitive
  Feftstellung,  während  die  Voranschläge  für  Landgemeinden  auf  der
rechten  Seite  blos  2  Rubriken  haben,  wovon  die  erste  für  die  Ansätze
der  Gemeindeverwaltung  und  die  zweite  für  die  definitive  Feststellung
  durch  die  Gemeindeverwaltung  bestimmt  ist.

Die  einzelnen  Titel  und  Kapitel  der  Voranschläge  richten  sich  genau
nach  dem  Schema  der  bezüglichen  Rechnung.

Die  Gemeinderechnungen  haben  9  Titel  üür  die  Einnahmen  und  12
für  die  Ausgaben;  die  Stiftungsrechnungen  und  resp.  Voranschläge
haben  nur  4  Titel  für  die  Einnahmen  und  9  Titel  für  die  Ausgaben;
daher  ebenso  auch  die  Voranschläge.

#25.  Von  der  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-Vermögens.


Unter  Vermögensverwaltung  versteht  man  überhaupt  die  Sorge  für
bestmöglichste  Erhaltung  des  Gemeinde=  oder  Stiftungsvermögens  und
die  zweckmäßigste  Benützung  desselben  in  Beziehung  auf  möglichst  hohe
Rentabilität  bei  größtmöglichster,  jedoch  vernünftiger  Beschränkung  der
hierauf  zu  bestreitenden  Lasten.  (Objektiver  Begriff.)

8  26.
Verwaltung  im  engeren  Sinne  nennt  man  auch  jene  Personen,
welche  mit  der  Ueberwachung  und  resp.  Sorge  für  die  Erhaltung  des
Gemeinde-  und  Stiftungsvermögens  betraut  sind.  (Subjektiver  Begriff.)

§  27.  Organe  der  Verwaltung  des  Gemeinde=  und
Stiftungsvermögens.

Für  die  Besorgung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  zunächst  die
Einnehmer  da,  welche:
a)  für  die  richtige  Erhebung  der  Einnahmen,
b)  für  die  Einhaltung  der  Voranschläge  und
WR0)  sürgdie  vorschriftsmäßige  Ordnung  in  den  Ausgaben  zu  haften
aben.
Die  eigentliche  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens,
d.  h.  die  Führung  des  Gemeindehaushalts,  steht  dem  Gemeinde-Ausschuß,
  d.  h.  der  Gesammtheit  aller  Mitglieder  desselben  zu,  und

Knauth,  Gemeindeschreiber.
        <pb n="214" />
        210  Allgemeine  Einleitung.  §&amp;amp;  28.

haben  dieselben  für  allen,  durch  Nichterfüllung  ihrer  Dienstesobliegenheiten
  entstehenden,  Schaden  zu  haften.
Vergl.  Art.  133  und  134  des  Gemeindegesetzes.

§  28.  Von  der  formellen  Behandlung  des  Kassawesens
in  den  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung.
Dieselbe  wurde  geregelt  durch  Allerhöchste  Ministerial-Verordnung
vom  12.  Oktober  1869  Nro.  8203,  veröffentlicht  für  den  Kreis  Unterfranken
  im  Kreisamtsblatt  Nr.  145  Seite  1689  und  folgende.
Diese  Verordnung  enthält  folgende  Bestimmungen:

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Kassaverwaltung.

Ziffer  1.  Die  Gemeinde=  und  örtlichen  Stiftungskassen  in  den  Gemeinden
  mit  Landgemeindeverfassung  werden  entweder  durch  die  von  dem
Bürgermeister  oder  seinem  gesetzlichen  Stellvertreter  gemäß  Art.  145
Abs.  1  der  Gemeindeordnung  damit  beauftragten  Gemeindeausschußmitglieder
  oder  durch  besondere,  von  dem  Gemeindeausschusse  unter  Bestättigung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  (Art.  129  und  134  der
Gemeindeordnung)  aufgestellte  und  durch  den  Bürgermeister  verpflichtete
  Einnehmer  verwaltet.

Ist  ein  Verwalter  auf  längere  Zeit  an  der  Besorgung  der  ihm  obliegenden
  Geschäfte  verhindert,  so  hat  er  die  Aufstellung  eines  Stellvertreters
  bei  dem  Bürgermeister  zu  veranlassen.

Hinsichtlich  der  Kautionsleistung  der  Verwalter  hat  der  Gemeindeausschuß
  nach  Maßgabe  des  Art.  134  Abs.  4  der  Gemeindeordnung
das  Erforderliche  zu  verfügen.

Ziffer  2.  Die  Verwalter  haben  im  Hinblicke  auf  die  ihnen  gemäß
Art.  134  Abs.  3  der  Gemeindeordnung  obliegende  Haftung,  die  Kassengeschäfte
  bezüglich  der  ihnen  anvertrauten  Kassen  nach  Maßgabe  der  folgenden
  Vorschriften  allein  und  ausschließlich  zu  besorgen.

Bürgermeister  und  Beigeordnete  dürfen  nach  Art.  131
Absatz  2  der  Gemeindeordnung  in  keinem  Falle,  also  nicht  einmal
vorübergehend,  eine  Kasse  führen  oder  Kassageschäfte  für  den  Verwalter
vollziehen.

Baarschaften  und  Aktivurkunden,  welche  dem  Bürgermeister  mittelst
Zusendung  an  die  Gemeindeverwaltung  oder  in  sonstiger  Weise  zukommen,
sind  sofort  und  unverzüglich  an  den  Verwalter  der  betreffenden  Kasse
gegen  Empfangsbescheinigung  abzuliefern.  Derartige  Empfangsbescheinigungen
  werden  zweckmäßig  in  chronologischer  Ordnung  in  ein  hiefür  angelegtes
  Buch  eingetragen.

Ziffer  3.  Jeder  Verwalter  ist  für  die  rechtzeitige  und  vollständige
  Einhebung  der  Einnahmen  verantwortlich.

Einnahmen,  welche  entweder  nach  dem  Voranschlage  oder  den  besonders
  festgestellten  Hebregistern,  den  gültigen  Tarifen  und  so  weiter,
in  ihrem  Betrage  feststehen  (z.  B.  Umlagen,  Bürgeraufnahmsgebühren),
werden  ohne  spezielle  Anweisung,  auf  Grund  der  dem  Verwalter
bei  Beginn  des  Rechnungsjahres  mitzutheilenden  Voranschläge,  Hebregister
  und  dergleichen  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  erhoben,  sonstige  Einnah-
        <pb n="215" />
        Allgemeine  Einleitung.  &amp;amp;  28.  211

men,  insbesondere  auch  etwaige  von  anderen  Kassen  zu  beziehende  Vorschüsse
  bedürfen  einer  schriftlichen,  vom  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
  unterzeichneten  Einweisung,  welche  sich  auf  einen  Beschluß  des
Gemeindeausschusses  zu  gründen  hat  und  von  dem  Bürgermeister  rechtzeitig
  ausgefertigt  und  dem  Verwalter  zugestellt  werden  muß.

Werden  einem  Verwalter  Zahlungen  offerirt  (angeboten),  bezüglich
  deren  die  vorsiehenden  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind,  so  hat
derselbe  die  Annahme  zwar  nicht  zu  verweigern,  jedoch  innerhalb  längstens
  3  Tagen  dem  Bürgermeister  Anzeige  zu  erstatten,  damit  die  Vereinnahmungsdekretur
  erlassen  oder  sonstige  Verfügung  getroffen  werde.

Ueber  jede  Einnahme  hat  der  Verwalter  eine  Empfangsbestättigung
  auszustellen.

Quittungen  über  heimgezahlte  Aktivkapitalien  und  sonst  angefallene
Stammvermögenstheile  (z.  B.  Erlös  aus  verkauften  Realitäten)  sind
vom  Bürgermeister  zu  kontrasigniren,  d.  h.  gegenzuzeichnen.

Kann  eine  Einnahme  wegen  Saumsal  oder  Weigerung  des  Schuldners
  nicht  erhoben  werden,  so  hat  der  Verwalter  die  zwangsweise
Beitreibung  bei  dem  Bürgermeister  zu  veranlassen.

Desgleichen  hat  der  Verwalter  in  Fällen,  in  welchen  die  Gewährung
  eines  Nachlasses  angezeigt  erscheint,  die  Beschlußfassung  des  Gemeinde-Ausschusses
  anzuregen.

Ziffer  4.  Den  Verwaltern  ist  bei  Meidung  eigener  Haftung
  untersagt  (Art.  135  der  Gemeindeordnung),  ohne  schriftliche  Anweisung
  des  Bürgermeisters  eine  Zahlung  zu  machen.

Diese  Zahlungsanweisungen  werden  hinsichtlich  derjenigen  Posten,
welche  nach  dem  Voranschlage  ziffermäßig  feststehen,  sofort  bei  Beginn
des  Rechnungsjahres  unter  Aushändigung  des  Voranschlags  an  den
Verwalter  generell  verfügt.  Für  sonstige  Ausgaben,  insbesondere
auch  für  die  an  andere  Kassen  gemäß  Art.  64  der  Gemeindeordnung
für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  gewährten  Vorschüsse  ist  dagegen
  stets  eine  spezielle  —  besondere  —  schriftliche  Anweisung  zu
erlassen,  welche  auf  einem  Beschluß  des  Gemeinde-Ausschusses  beruhen  muß.

Sowohl  die  allgemeinen  als  auch  die  besonderen  Zahlungs-Anweisungen
  können  jederzeit  nach  Beschluß  der  Gemeinde-Verwaltung  zurückgezogen
  werden  und  erlöschen  an  sich  mit  Ablauf  des  betreffenden  Rechnungsjahres,
  beziehungsweise  mit  dem  in  Ziffer  13  der  gegenwärtigen
Entschließung  angeordneten  Abschlusse  des  Currentkasse-Tagebuchs.

Die  nach  Vorstehendem  zulässigen  Zahlungen  sind  nur  an  die  Empfangsberechtigten
  oder  deren  genügendlegitimirte  Stellvertreter
und  gegen  sofortige  Uebergabe  förmlicher  Quittungen  zu  leisten.  Jede  Quittung
  muß  den  Betrag  mit  Zahlen  und  Worten,  den  Zahlungs  grund,
die  Bezeichnung  der  zahlenden  Kasse,  das  Datum  und  den  Ort  der  Zahlung,
  sowie  die  vollständige  Unterschrift  des  Empfängers  enthalten.

Ziffer  5.  Die  Gelder  und  Urkunden  der  Gemeinden  und  Stiftungen
  dürfen  mit  den  Privatgeldern  und  Papieren  der  Verwalter
nicht  vermischt  werden.

Jedem  Verwalter  ist  daher  eine  aus  Gemeinde=  und  beziehungsweise
Stiftungsmitteln  anzuschaffende,  einfach  verschließbare  Kasse  (Hand=  oder
Currentkasse)  zur  Verfügung  zu  stellen.

14
        <pb n="216" />
        212  Allgemeine  Einleitung.  8  29  -30.

Außerdem  hat  regelmäßig  in  jeder  Gemeinde  eine  doppelt  verschließbare
  sogenannte  Reservekasse  zu  bestehen,  von  deren  Anschaffung  nur  we—
gen  Mangels  eines  Bedürfnisses  und  zwar  mit  Genehmigung  der  vor—
gesetzten  Verwaltungsbehörde  Umgang  genommen  werden  kann.

II.  Abschnitt.

§  29.  Von  der  Currentkasse,  den  Currentkassetagbüchern
und  Rechnungsmanualien.

Ziffer  6C.  Die  Currentkasse  steht  unter  dem  alleinigen  Verschluß
des  Verwalters,  welcher  auch  für  deren  sichere  Aufbewahrung  zu  sorgen
  hat.

Der  Verwalter  ist  verpflichtet,  alle  eingehenden  Gelder  und  Werthpapiere
  sofort  oder  doch  noch  an  demselben  Tage,  an  welchem  sie  in
seine  Hände  gelangten,  bis  zur  Verausgabung  oder  vorschriftsmäßigen
Ablieferung  an  die  Reservekasse,  dann  die  Voranschläge,  Tax=  und  Hebregister,
  Cassadekreturen,  Quittungen  und  sonstigen  Rechnungsbehelfe,  ferner
  die  Currentkassetagbücher  und  Rechnungs-Manualien  —  insoferne
letztere  geführt  werden  —  sowie  überhaupt  alle  auf  das  laufende  Rechnungswesen
  bezüglichen  Schriftstücke  in  der  Currentkasse  zu  hinteregen.


Uebersteigen  die  Baarbestände  bei  einer  Kasse,  deren  etatsmäßige
Jahreseinnahme  1000  fl.  oder  weniger  beträgt,  die  Summe  von  100  fl.,  dann
bei  einer  Kasse,  deren  etatsmäßige  Jahreseinnahme  zwischen  1000  und
4000  fl.  entziffert,  die  Summe  von  200  fl.,  endlich  bei  einer  Kasse,  deren
etatsmäßige  Jahreseinnahme  4001  fl.  und  darüber,  die  Summe  von
400  fl.,  so  sind  die  Mehrbeträge  unverzüglich  in  die  Reservekasse
  abzuliefern.

Dem  Gemeinde-Ausschusse  steht  es  frei,  auch  ohne  die  vorstehenden
Voraussetzungen  die  Ablieferung  von  zeitweise  entbehrlichen  Currentkasse-Baarbeständen
  an  die  Reservekasse  anzuordnen.

Ziffer  7.  Ueber  jeden  Fond,  über  welchen  besondere  Rechnung
gestellt  wird,  ist  ein  eigenes  Currentkasse-Tagebuch  nach  dem
vorgeschriebenen  Formular  zu  führen.

8  30.

Ziffer  8.  Die  Currentkassetagbücher  müssen  jedesmal  bei
Beginn  eines  Rechnungsjahres  neu  angelegt,  entsprechend  geheftet  oder
gebunden,  paginirt  und  mit  einem  Umschlag  versehen  werden,  auf
welchem:

a)  der  betreffende  Fond,

b)  das  Verwaltungsjahr  und

c)  der  Name  des  Verwalters
anzugeben  sind.

Ziffer  9.  In  das  Currentkassetagbuch  werden  zunächst  die
nach  dem  Abschlusse  des  letzten  Kassetagbuchs  aus  dem  Vorjahre  verbliebenen
  Aktiv=  und  Passivreste  und  sodann  alle  für  das  laufende  Rech-
        <pb n="217" />
        Allgemeine  Einleitung.  8  31.  213

nungsjahr  anfallenden  Einnahmen  und  Ausgaben  in  chronologischer
Ordnung  (nach  der  Reihenfolge  der  Tage  und  Monate)  eingetragen
und  zwar  in  der  Weise,  daß,  wie  aus  dem  Formular  zu  ersehen,  die
Einnahme  in  ununterbrochener  Reihenfolge  auf  die  linke,  und  die
Ausgaben  auf  die  gegenüber  liegende  rechte  Seite  zu  stehen  kommen.

Ziffer  10.  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  ist  sofort  nach
seinem  Anfalle  oder  doch  spätestens  an  demselben  Tage  speziell
zu  verbuchen.

Beispiel.

Ein  Verwalter  nimmt  an  einem  Tage  fünf  größere  Zinsbeträge

ein  und  zwar:

von  Joseph  Reuligng  36  fl.
von  Johann  Reinhadnrd.  4140  fl.
von  Valtin  9nkk  88680  fl.
von  Valtin  Müller  772  fl.
von  Heinrich  Götz.  72  fl.
in  Summa  300  fl.

Es  wäre  nun  höchst  unzulässig,  in  diesem  Falle  den  generellen  Eintrag
  der  Art  zu  machen:  Am  1.  Oktober  18  anZinsen  eingenommen
  300  fl.  —  er  muß  vielmehr  speziell  den  Betrag  eines  Jeden
mit  Vortrag  seines  Namens  verbuchen.

Ausgenommen  sind  diejenigen  Posten,  welche  in  zahlreichen
kleineren  Beträgen,  wie  z.  B.  die  Taxen  und  Umlagen,  anfallen  und
deshalb  in  besonderen  Registern  oder  Verzeichnissen  einzeln  verbucht  werden.
  Bezüglich  dieser  Posten  genügt  ein  summarischer  Vortrag  im
hassataobus,  welcher  jedoch  mindestens  einmal  monatlich  stattzufinen

  hat.

WFT

Anmerkung.

Es  ist  in  diesen  Fällen  nicht  genügend,  im  Umlagen=  oder  Taxen-Hebregister
  den  einzelnen  gezahlten  Schuldposten  einfach  zu  löschen,  sondern
  es  ist  nothwendig,  daß  beigesetzt  wird,  an  welchem  Datum  Zahlung
  geleistet  wurde,  weil  sonst  der  Verwalter  außer  Stande  ist,  eine
Zusammenstellung  zu  machen,  welche  Zahlungen  im  Januar,  im  Februar,
  im  März  u.  dgl.  angefallen  sind.

8  31.

Die  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  in  die  Reserve—
kasse  abgelieferten  oder  von  dort  zurückgezogenen  Currentkassebaarschaften
  werden  nur  intra  lineas,  d.  h.  innerhalb  der  Linien  vorgetragen.

Ziffer  11.  Vorschüsse,  bezüglich  deren  auf  die  im  Art.  64  der
Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  enthaltenen
Vorschriften  verwiesen  wird,  sind  von  dem  Verwalter,  welcher  den  Vorschuß
  leistet,  in  dem  betreffenden  Currentkassetagbuch  in  Ausgabe  zu  stellen
  und  von  demjenigen  Verwalter,  welcher  den  Vorschuß  empfängt,  in
dem  Currentkassetagbuch  des  betreffenden  Fonds  zu  vereinnahmen;
der  letztere  Verwalter  hat  überdies  einen  Empfangschein  auszustellen,
welcher  bis  zur  Rückzahlung  des  Vorschusses  in  derjenigen  Kasse,  aus
welcher  der  Vorschuß  gegeben  wurde,  als  Beleg  aufzubewahren  ist.
        <pb n="218" />
        214  Allgemeine  Einkeitung.  56  32—38.

Definitive  Zuschüsse  (welche  nicht  zurückbezahlt  zu  werden  brauchen),
  welche  von  einer  Kasse  an  eine  andere  geleistet  werden,  müssen  in
dem  Kassetagbuch  der  ersteren  als  Ausgabe  und  in  dem  Kassetagbuch
der  letzteren  als  Einnahme  verbucht  werden.

l32.

Ziffer  12.  Die  Tagebuchseinträge  müssen  deutlich  und  mit  Tinte
geschrieben  werden.  Sie  haben  insbesondere  bezüglich  der  Einnahmen

a)  den  Namen  des  Zahlenden,
b)  die  Gattung  der  Einnahme  (z.  B.  Zins,  Umlagen,  Pacht,  Bürgeraufnahmsgelder),

c)  die  Zeit,  für  welche  die  Zahlung  erfolgte  und
d)  den  Betrag  der  Zahlung;
bezüglich  der  Ausgaben:
a)  die  Namen  der  Empfänger,
b)  den  Betreff,  für  was  die  Zahlung  geleistet  wurde,  und
c)  den  verausgabten  Betrag  zu  enthalten.

Ferner  ist  jedem  Eintrage  außer  der  fortlaufenden  Nummer  des
Tagebuchs  und  dem  Datum,  unter  welchem  die  Leistung  erfolgte,  die
fortlaufende  Nummer  der  Einnahms=  und  Ausgabsbelege  beizusetzen,
zu  welchem  Behufe  die  Belege  nach  den  Einnahmen  und  Ausgaben  ausgeschieden
  und  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Entstehung  geordnet,  in
gesonderte  Tekturen  zu  bringen  und  mit  Bileistift  fortlaufend  zu
nummeriren  sind.

Jede  Seite  des  Tagebuchs  ist  zu  summiren  und  der  Seitenbetrag
auf  die  nächstfolgende  Einnahms=  resp.  Ausgabsseite  zu  übertragen.

Die  Tagebücher  sind  reinlich  und  frei  von  Rasuren  zu  halten.
  Correcturen  sind  möglichst  zu  vermeiden  und  gegebenen  Falles  nur
in  der  Art  vorzunehmen,  daß  der  frühere  Eintrag  noch  leserlich  bleibt.

8  33.

Ziffer  13.  Nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  sind  die  Tagebücher
durch  Einstellung  der  etwaigen  durchlaufenden  Posten,  z.  B.  der  An—
schläge  für  Wohnungen,  Dienstgründe  2c.,  dann  der  bewilligten  Nachlässe
zu  ergänzen,  hierauf  unter  Summirung  und  Abgleichung  der  Einnahmen
und  Ausgaben  abzuschließen  und  von  dem  Verwalter  zu  unterzeichnen.

Nach  dem  Abschluß  darf  kein  Eintrag  mehr  stattfinden,  dagegen
können  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  etwaige  nachgeholte  Einnahmen  und
Ausgaben  des  bezüglichen  Rechnungsjahres  noch  eingestellt  werden.

Auf  Grundlage  der  abgeschlossenen  Kassetagbücher  werden  sodann,
insoferne  nicht  die  Führung  von  Rechnungs-Manualien  stattfindet,  die
Rechnungen  nach  dem  vorgeschriebenen  Schema  gestellt.  Zu  diesem  Behufe
  ist  den  einzelnen  Posten  im  Currentkassetagbuch  die  Nummer  des
Titels  und  Kapitels,  unter  welcher  dieselben  in  Rechnung  erscheinen,  in
der  hiefür  bestimmten  Rubrik  beizufügen,  auch  sind  die  Belege  nach  der
Reihenfolge  der  Rechnungsposten  neu  zu  ordnen  und  definitiv  mit  Tinte
zu  nummeriren.
        <pb n="219" />
        Formulare.

Formular  Nr.  I.

Currentkasse-Tagebuch

über

215

die  Gemeindekasse  (N.  Stiftung)  der  Landgemeinde  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 

 

 

pro  18.
geführt  von  dem  Verwalter  (Einnehmer)  N.  N.
vP  —  —  —
9!  „  #
E  .
S  S  Verrechung
S#
Datum  *  im  Manua
3  a  Erninnahmen  Betrag  (in  der
Rechnung)
—  E
E  *  .
5  2x!m—
—m—  1  1  fl.  kr.  pf.  Tit.  Cap.
1  !57  4  i
12  Jan.1870  13ins  aus  300fl.  Hypotheken=1
  (koapital  zu  5  Prozent  von  Johaun
  Kuchenmeister  zu  N.  er  1
„alten  für  die  Zeit  vom  29  I
l  Dezember  1868  bis  dahin
"  1069  "  1  5—  —
2c.  2c.  s
s  l
FegkrT
-
3  "  Verrechnung
i7  Datum  #  im  Manual
3  2  Ausgaben  Betragin  der
*  Rechnung)
—  0
—  –E  5
s#ag,  Monat  Jahr  ifl.  kr.  pf,  Tit.]  Cap.
.  1-x.
1|  Jan.  1870  Zuschuß  an  die  Lokalschulkasse  #
1  6  zur  Bestreitung  ihrer  Auslagen
·  an  den  Verwalter  N.  gezahlt  «

 

i

 

 

 

 

2.  20.
        <pb n="220" />
        Formulare.

216

Formular  Nr.  II.

Rechnungsmanual
über  die  Gemeindekasse  (N.  Stiftung)  der  Landgemeinde  N.  pro  18
geführt  von  dem  Verwalter  N.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  Ê[  —û  —  —  ——-  ——
Sol  nach  dem  2
Wirkliche  Rackstande,  Nachlä
..  Einnahmen  Einnahmen  e  achlässe  3  Bemerkungen
Voranschlage  wini  An  h  g
sl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pf.)  fl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pfl  S
*  #
1  D
1  „  i
;  i  !
—  —  —  —  —

 

 

Wirkliche  Zahlungs-1I



 

Soll  nach  dem  #

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  des  Tagebuchs

Voranschlage  faieiicen  Be-  Ausgaben  Ausgaben  Rückstände  Bemerkungen
-  a  .
—.  ·4.—  fi.  tr.  pf..  kr  pf.

 

—

l

 

 

 

l

*
l  1  I
Ei
        <pb n="221" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  34—387.  217

8  34.

Ziffer  14.  Für  Gemeinden  und  Stiftungen,  deren  Rechnungswesen
von  bedeutendem  Umfang  ist,  dann  in  Gemeinden,  in  welchen  bisher
schon  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  des  Fonds  Rechnungsmanualien  ge—
führt  wurden,  kann  von  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  die  Führung
eines  eigenen  Manuals  neben  dem  Kassetagbuch  angeordnet  werden.

In  diese  Manualien,  welche  bei  Beginn  eines  jeden  Rechnungsjah—
res  neu  anzulegen  und  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  zu  führen
sind,  werden  zunächst  die  Aktiv=  und  Passivreste  der  Vorrechnung,  sowie
die  Ansätze  des  neuen  Voranschlags  übertragen  und  sodann  alle  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  laufenden  Jahres  nach  den  Titeln  und  Kapiteln
  des  Rechnungsschemas  geordnet  eingestellt.

l  38.

Die  Rechnungsmanunalien  müssen  wenigstens  am  Schlusse
eines  jeden  Monats  aus  dem  Kassetagbuch  ergänzt  werden.  Hiebei
ist  einerseits  den  einzelnen  Posten  des  Currentkassetagbuchs  die  Nummer
des  Titels  und  Capitels,  unter  welchen  sie  in  das  Manual  übertragen
erscheinen,  andrerseits  den  Vorträgen  des  Mannals  die  bezügliche  fortlaufende
  Nummer  des  Kassetagbuchs  in  den  hiefür  bestimmten  Rubriken
beizusetzen.

Mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres,  nach  dem  gemäß  Ziffer  13  erfolgten
  Abschlusse  der  Currentkassetagbücher  werden  die  Manualien  abgeschlossen
  und  haben  dann,  nachdem  noch  die  etwaigen  Nückstände  in  den
kuthestenenn  Rubriken  vorgemerkt  worden,  als  Grundlage  der  Rechnung
zu  dienen.

III.  Abschnitt.

§l#  36.  Von  der  Reservekasse  und  dem  Reservekassetagebuch.

Ziffer  15.  In  der  Reservekasse  sind  die  sämmtlichen  Aktivurkunden,
  Staatsobligationen  mit  Coupons,  Hypothekenbriefe  2c.  der  Gemeinde
  und  aller  unter  der  Gemeindeverwaltung  stehenden  örtlichen
Stiftungen  und  Fonds,  die  Cautionen  der  Verwalter,  die  heimgezahlten
  Aktivkapitalien,  die  Erlöse  aus  veräußerten  Stamm-Vermögenstheilen,
  die  neu  anfallenden  Vermögenszuflüsse,  sowie  endlich  die  von
den  Currentkasse-Verwaltern  entweder  freiwillig,  oder  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  Ziffer  6  gegenwärtiger  Entschließung  abgelieferten  Currentkassebaarbestände
  aufzubewahren.

Urkunden  und  Baarschaften,  welche  verschiedenen  Fonds  angehören,
  sind  nach  diesen  ausgeschieden  und  mit  den  Namen  derselben
  versehen,  in  der  Reservekasse  getrennt  zu  halten.

8  37.

Ziffer  16.  Die  Reservekasse  muß  von  zweckentsprechender  Beschaffenheit
  sein;  sie  ist  an  einem  zunächst  von  der  Gemeindeverwaltung  zu
bestimmenden  sicheren  Orte  aufzubewahren  und  steht  unter  dem  doppelten
  Verschluß  zweier  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses,  welche  von
        <pb n="222" />
        218  Allgemeine  Einleitung.  &amp;amp;  38—40.

dem  Bürgermeister  mit  der  Führung  der  Reservekassegeschäfte  betraut
werden.

Den  Bürgermeistern  und  Beigeordneten  ist  auch  die  Besorgung
  der  Reservekasse-Geschäfte  untersagt;  dagegen  kann  den  Currentkasse-Verwaltern
  die  Betheiligung  an  Reservekasse-Geschäften  nach  Beschluß
  des  Gemeinde-Ausschusses  in  der  Weise  gestattet  werden,  daß  ein
Currentkasseverwalter  den  einen  Reservekasseschlüssel,  ein  mit  Currentkassegeschäften
  nicht  betrautes  Gemeindeausschußmitglied  aber  den  andern
Schlüssel  in  Händen  hat.  Die  Beiziehung  eines  weiteren  Gemeindeausschußmitgliedes
  zur  Reservekasseverwaltung  ist  dann  unnöthig.

#l  38.

Ziffer  17.  Die  mit  der  Führung  der  Reservekasse  betrauten  Gemeindeausschußmitglieder
  (Reservekassen-Verwalter)  dürfen  nur  von  den
Verwaltern  der  Currentkassen-Urkunden  und  Baarschaften  der  Gemeinden
  oder  Stiftungen  übernehmen  und  nur  an  diese  Verwalter  Urkunden,
  Baarschaften  und  Geldwerthe  ausliefern;  auch  dürfen  sie  keine
Ausgabe  für  die  Reservekasse  ohne  vorherige  schriftliche  Anweisung  des
Bürgermeisters  oder  seines  gesetzlichen  Stellvertreters  machen.

*39.—

Ziffer  18.  Baarschaften  und  Urkunden,  deren  Aufbewahrung  nach
Ziffer  15  in  der  Reservekasse  stattzufinden  hat,  müssen  von  den  Currentkasseverwaltern
  spätestens  am  dritten  Tage,  nachdem  sie  in  deren
Hände  gelangt  sind,  abgeliefert  werden.  Ueber  die  geschehene  Ablieferung
ist  ein  von  den  beiden  Verwaltern  der  Reservekasse  unterzeichneter  Empfangschein

  auszustellen,  welcher  in  der  betreffenden  Currentkasse  aufbewahrt
  wird.

Werden  aus  der  Reservekasse  Werthpapiere,  Urkunden  und  Baarschaften
  an  den  Verwalter  einer  Currentkasse  abgegeben,  so  hat  dieser
eine  Empfangsbescheinigung  auszustellen,  welche  in  der  Reservekasse
  zu  hinterlegen  ist.

*10.

Ziffer  19.  Die  Verwalter  der  Reservekassen  sind  verpflichtet,  alle
an  die  Reservekasse  eingezahlten  oder  aus  derselben  abaegebenen  Geldbeträge
  in  ein  nach  dem  beiliegenden  Formular  Nr.  III  zu  führendes
Tagebuch  —  Reservekassebuch  —  einzutragen.

Desgleichen  haben  sie  über  den  Stand  der  Aktivurkunden  einschließlich
  der  Coupons  fortlaufende,  nach  den  betheiligten  Kassen
ausgeschiedene  Verzeichnisse  zu  führen,  worin  jede  an  die  Reservekasse
abgelieferte  oder  aus  derselben  herausgegebene  Urkunde  vorgetragen
  werden  muß.

Für  diese  Urkunden-Verzeichnisse  ist  das  beiliegende  Formular  Nr.
IV  anzuwenden,  jedoch  können  die  bereits  angelegten  Verzeichnisse  bis  zu
ihrer  Abnützung  beibehalten  werden.

Jeder  Eintrag  in  das  Reservekassetagbuch  oder  in  das  Urkundenverzeichniß
  ist  mit  Tinte  zu  schreiben  und  von  den  beiden  Reservekasse-Verwaltern
  zu  unterzeichnen.
        <pb n="223" />
        Formulare.

Formular  Nr.  III.

Reservekasse-Tagebuch

der

Landgemeinde  JN.

 

 

 

 

 

 

 

219

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

pro  18..
geführt  von  den  Reservekasse-Verwaltern  N.  N.  und  N.  N.
—  —  —  —  —  —  —  ——
5  5
S
3  Datum  Betre
S  Einnahmen  etrag  Bemerkungen
—
r  -  HENNprngs
  «ssf
1iJan.!1870i-VonAloysDerlethz  T  Baar.
von  Rettersbach  Hypo-  BE
thekenkapital  zu  500  fl.
nebst  5prozentigen  Zin-  1
sen  vom  18.  Januar
141869  bis  dahin  1870525  ——
—  4  (Unterschrift  der  2  Verwalter.)
„
sin
«
i  s  i
1April187onEiuekönigLVayerischekz  ·JmVekzeichniß
500  fl.-Staatsschulden-  der  Aktivurkunden
tilgungs-Obligation  zu  #  sub  Nr.  ..  .  nach-4
  Prozent  verzinslich  getragen.
vom  1.  Juli  1869  an-  -
fangend  mit  ..  Stück
Coupons  à  20  fl.  Z  1
Nr.  4  500  —  —  Urkunden.
Z
l  (Unterschrift  der  2  Verwalter.)
«
        <pb n="224" />
        2
□

0

Formulare.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
2  Datum  Bet
2  Ausgaben  etrag  Bemerkungen
8—
S  z
8  S  Monat
5  st.  kr.  pf.
122  Jan.  1870/Die  auf  Aloys  Derleth  Im  Verzeichniß
von  Rettersbach  als  der  Aktivurkunden
Schuldner  lautende  Hy-  sub  Nr.  gepothek
  über  500  fl.  löscht.
d.  d.  18.  Januar  1857
wurde  aus  der  Reservekasse
  behufs  vorzunehmender
  Löschung  entnommen.
  500  ——4  Urkunde.
(Unterschrift  der  2  Verwalter.)
2  0  Marz  1870  Dem  Bangquier  Im  Verzeichniß
1  Oehninger  zu  Würzburg  der  Aktivurkunden
#  für  eine  angekaufte  sub  Nr..  nach-Staatsschuldentilgungs-
  getragen.
Obligation  zu  500  fl.
mit  4  Prozent  verzinsi
  lich  vom  1.  Juli  1869
anfangend  Nr.
mit  ..  Stück  Coupons
à  20  fl.  .  495—-—Baar.
Zinsvergütung  auf  9
Monate  vom  1.  Juli
1869  bis  30.  Nit
1870  15  —  —  Baar.
(Unterschrift  der  2  Verwalter.)
u.  s.  w.
        <pb n="225" />
        Formulare.  221

Formular  Nr.  IV.
Verzeichniß  der  Aktivurkunden

 

 

der
Gemeinde  N.

(......  Stiftung  in  der  Gemeinde  N.)

(des  Fonds  der  Gemeinde  JN.)
5  *5
2  #
S  Smmm  Veränderungen  im
9  Vollständige  —½8  Jahre  18.
Bezeichnung  de
8urkunden  und  der  daz  38  Bemerkungen
gehörigen  Coupons  7  ZugangAbgang
"  5  ——
2  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  zu  einem  Gegenschein  bei  abgetragenen  Capitalien.

Gegenschein.

Ich  Endesunterzeichneter  bescheinige  hiemit,  daß  ich  für  das,  heute
ohne  vorgängige  Kündigung  an  die  hiesige  Gemeinde  schuldige  Capital
von  .  .  .  fl.,  zu  4½  Prozent  verzinslich,  nicht  mehr  und  nicht  weniger
als  .  ..  fl.  ..  kr.  Stückzinsen,  und  zwar  für  die  Zeit  vom  ..  ten.

18  ..  bis  ..  ten  ..  ..  18  .  .„  an  den  Gemeinde-Einnehmer  N.  dahier
bezahlt  habe.

N.  am  ten  18
        <pb n="226" />
        222  Allgemeine  Einleitung.  &amp;amp;  41—43.

Werden  gleichzeitig,  mehrere  unmittelbar  und  ohne  Zwischenraum
  aufeinander  folgende  Einträge  gemacht,  so  genügt  die  Unterzeichnung
  des  letzten  Eintrags.

§*  1.

Die  Reservekassetagebücher  und  Urkundenverzeichnisse  sind  alljährlich
  abzuschließen;  sie  werden  uebst  den  Zahlungsanweisungen  des
Bürgermeisters  und  den  oben  erwähnten  Empfangsbescheinigungen  der
Currentkasseverwalter  in  der  Reservekasse  verwahrt,  welche  nach  dem
Vollzug  der  Kassegeschäfte  jedesmal  von  den  beiden  Reservekasseverwaltern
  zu  verschließen  ist.

IV.  Abschnitt.

§  J2.  Von  den  Kassevisitationen.

Ziffer  20.  Dem  Bürgermeister  und  im  Verhinderungsfalle  seinem
  gesetzlichen  Vertreter  kommt  nach  Art.  131  der  Gemeindeordnung
für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  die  Ueberwachung  des
Kassewesen  s  der  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  zu.  Er
ist  verpflichtet,  wenigstens  einmal  die  sämmtlichen  Reservekassen
unter  Zuziehung  eines  oder  zweier  Ausschußmitglieder  gründlich  zu
#isitiren.

Anmerkung.

Der  Ausdruck  „mindestens  einmal“  schließt  nicht  aus,  daß  der  Bürgermeister
  auch  mehreremal  im  Jahre,  etwa  4mal,  alle  Quartal,  visitirt.
Hiebei  sind  zunächst  die  Kassetagbücher,  besonderen  Perzeptions-Register
und  Urkunden-Verzeichnisse  abzuschließen  und  deren  Ergebnisse  unter
Prüfung  der  vorhandenen  Belege  festzustellen,  sodann  hat  die  Abzählung
  der  Kassenbestände  und  der  Sturz  der  Aktiv-Urkunden  und  Materialvorräthe
  zu  erfolgen  und  hierauf  eine  Vergleichung  der  hier  gefundenen
  Resultate  mit  den  Ergebnissen  der  Tagebücher  einzutreten.

Werden  hiebei  erhebliche  Abweichungen  und  Mängel  constatirt,  so
ist  ungesäumt  das  zur  Erhaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens
  Erforderliche  zu  verfügen  und  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde
Anzeige  zu  erstatten;  unbedeutendere  Verstöße  dagegen  sind  sofort  zu
berichtigen  und  die  Kassetagbücher  2c.  mit  den  entsprechenden  Vormerkungen
  hierüber  zu  versehen.

Ueber  diese  Visitation  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  in
der  Registratur  hinterlegt  und  aufbewahrt  wird.

8  43.

Ziffer  22.  Abgesehen  von  der  vorstehend  angeordneten  Visitation
hat  der  Bürgermeister  unmittelbar  nach  dem  gemäß  Ziffer  13  der  gegenwärtigen
  Entschließung  vollzogenen  Abschluß  der  Kassetagbücher  eine  weitere
  Visitation  der  Kassen  vorzunehmen  und  zu  Protokoll  zu  constatiren,
ob  die  Kassen=  und  Urkundenbestände  mit  den  Rechnungsabschlüssen  und
Spezialvorträgen  der  Rechnungen  übereinstimmen.

Dieses  Protokoll  ist  mit  den  Rechnungen  als  Kassenausweis  der
vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.
        <pb n="227" />
        Allgemeine  Einleitung.  §&amp;amp;  44—45.  223

V.  Abschnitt.

8  AAM.  Von  der  Ueberweisung  der  Kassen.

Ziffer  21.  In  allen  Fällen  des  Uebergangs  einer  Kasse  an
einen  anderen  Verwalter  hat  eine  förmliche  Ueberweisung  der  Kasse
stattzufinden.

Diese  Ueberweisung  ist  durch  den  Bürgermeister  oder  dessen
gesetzlichen  Stellvertreter  zu  vollziehen  und  hiebei  in  Anwesenheit
  des  abtretenden  und  übernehmenden  Verwalters  eine  Visitation  der
Kassen  nach  Anleitung  der  vorstehenden  Ziffer  19  vorzunehmen.

Die  desfallsigen  Verhandlungen  sind  schriftlich  zu  pflegen  und
in  denselben  die  überwiesenen  Baarbestände,  Urkunden,  Materialien,  Kassetagebücher,
  Register  und  sonstigen  Schriftstücke  von  Belang,  sowie  auch
die  überwiesenen  Bureaurequisiten  und  Mobilien  zu  verzeichnen.

Das  Ueberweisungsprotokoll,  welches  in  der  Gemeinde-Registratur
sorgfältig  aufbewahrt  werden  muß,  ist  sowohl  von  dem  abtretenden  Verwalter
  oder  seinem  Stellvertreter,  als  auch  von  dem  übernehmenden
Verwalter  zu  unterzeichnen  und  dem  Ersteren  auf  Verlangen  eine
Abschrift  des  Protokolls  einzuhändigen.

Anmerkung.  Die  Mobllien  sind  Stück  für  Stück  dem  antretenden
  Verwalter  vorzuzeigen.  Ueber  allenfallsige  Defekte  hat  sich  der  abtretende
  Verwalter  auszuweisen.  Ist  durch  seine  Schuld  etwas  zu
Verlust  gegangen,  so  muß  er  sich  den  Ersatz  gefallen  lassen.

Nach  Vollzug  der  Ueberweisung  hat  sich  der  Verwalter  aller  weiteren
Kassengeschäfte  zu  enthalten.

Anmerkung.  Nach  vollzogener  Ueberweisung  darf  also  der  abtretende
  Verwalter  weder  mehr  Einnahmen  perzipiren  noch  Ausgaben
bestreiten.  Hat  er  aber  bereits  Ausgaben  für  das  folgende  Rechuungsjahr
  gemacht,  z.  B.  die  Kreisamtsblätter  und  dergleichen  im  Voraus
bezahlt,  so  sind  ihm  derlei  Ausgaben  vom  neu  antretenden  Pfleger  zu
vergüten.

8  As.

Rückstände,  welche  dem  neuen  Verwalter  überwiesen  werden,  sind
zwar  von  diesem  beizutreiben,  jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Haftungsverbindlichkeit
  des  abtretenden  Pflegers.

Anmerkung.  Die  Saumsal  der  Pfleger  in  Beitreibung  der  gemeindlichen
  Außenstände  und  Gefälle  verursacht  im  Gemeindehaushalt
nicht  nur  bedeutende  Stockungen,  sondern  auch  vielfache  Verluste.

Unverantwortlich  ist  eine  solche  Saumsal,  wenn  sie  aus  der  Absicht
entsteht,  es  nicht  mit  den  Leuten  zu  verderben,  um  bei  der  nächsten  Wahl
wieder  gewählt  zu  werden.

Es  wird  sich  daher  als  recht  zweckmäßig  erweisen,  wenn  Bürgermeister
  und  Gemeindeverwaltungen  bei  jeder  Monatssitzung  die  Verwalter
  auffordern,  sich  über  die  Beitreibung  der  Gefälle  und  Außenstände
  auszuweisen.  Wenn  die  Leute  einmal  an  Ordnung  gewöhnt  sind,
fällt  es  ihnen  nicht  mehr  schwer.
        <pb n="228" />
        224  Allgemeine  Einleitung.  8746—48.

Von  der  Rechnungsstellung  über  die  Verwaltung  des
Gemeinde=  und  Stiftungs-Vermögens.

Auch  hierüber  wurden  durch  die  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung
  vom  10.  Oktober  1869,  Nr.  10698  neue  Vorschriften  erlassen:

8  46.

Ziffer  12.  Zur  Erzielung  einer  leichteren  Uebersicht  über  den  Stand
des  eigentlichen  Haushaltes  der  Gemeinden  und  Stiftungen  einerseits
und  über  die  Vermögens-Veränderungen  andrerseits  ist  das  Rechnungsschema
  in  zwei  Hauptabtheilungen  geschieden,  welche  zwar  in  bestimmten
Wechselbeziehungen  zu  einander  stehen,  aber  gesondert  abgeschlossen
werden.

In  die  Hauptabtheilung  1  sind  alle  für  laufende  Zwecke  gesetzlich
  bestimmten  Einnahmen  und  Ausgaben  aufzunehmen,  wogegen  in
der  Hauptabtheilung  II  alle  Umwandlungen  der  Vermögensbestandtheile
  einschließlich  der  Vermögensmehrungen  und  Schuldaufnahmen
zur  Verrechnung  gelangen.

§  A-l.

Ziffer  13.  Bei  dem  speziellen  Rechnungsvortrage  sind  die,  in  den
Formularen  den  einzelnen  Titeln  und  Kapiteln  beigefügten  Exemplifikationen
  und  Anmerkungen  zu  beachten.

Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  muß  vollständig  und
speziell  unter  dem  betreffenden  Titel  vorgetragen  werden  und  ist  ein
summarischer  Vortrag  nur  dann  zulässig,  wenn  die  betreffenden
  Einzelposten  in  einer  Spezialrechnung  oder  in  einer  besonderen,
der  Rechnung  beigefügten  und  als  Bestandtheil  derselben  erscheinenden
Uebersicht  aufgeführt  sind.

Die  Rechnungssteller  (Verwalter)  bleiben  dafür  haftbar,  daß  in
die  Rubriken:  „Wirkliche  Einnahmen“  und  „Wirkliche  Ausgaben“  nur
solche  Posten  eingesetzt  werden,  welche  wirklich  vereinnahmt  und  resp.
verausgabt  wurden.  ·

dDie  einzelnen  Rechnungstitel  und  Kapitel  müssen  entsprechend  summirt
werden.

Zu  dem  Abschluß  jeder  Hauptabtheilung  ist  zu  bemerken,  ob  der
Aktivrest  baar  in  das  folgende  Rechnungsjahr  überging,  oder  etwa  zur
Deckung  des  Passivrestes  der  anderen  Hauptabtheilung  verwendet  wurde;
bei  dem  Vorhandensein  eines  Defizits  ist  das  Nöthige  bezüglich  der
Deckung  zu  constatiren.  ·  -

§48.

Ziffer  14.  Wesentliche  Abweichungen  des  Rechnungsvortrags
von  dem  Voranschlag  des  betreffenden  Nechnungsjahres,  welcher  der  Aufsichtsbehörde
  stets  als  Beleg  mit  der  Rechnung  vorzulegen  ist,  sind  in
der  Nubrik  „Bemerkungen"  kurz  zu  erläutern.

Ziffer  15.  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  muß  rechnungsmäßig
  belegt  sein.  Die  Belege,  für  welche  der  vorgeschriebene  Stempel
anzuwenden  ist,  sind  in  fortlaufender  Reihe,  innerhalb  der  Hauptabtheilungen
  nach  den  Einnahmen  und  Ausgaben  gesondert  zu  nummeriren
        <pb n="229" />
        Allgemeine  Einleitung.  §#  49—51.  225

*  in  einen  oder  mehrere  Bände  geheftet,  der  Rechnung  beizu—
gen.

Mit  den  neuen  Rechnungen  sind  auch  die  letzten  abgeschlossenen
Rechnungen,  und,  soferne  auf  einen  Vortrag  früherer  Rechnung  Be—
zug  genommen  ist,  auch  diese  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  einzusenden.


49.

Ziffer  16.  Bezüglich  der  den  Staatsaufsichtsbehörden  obliegenden
Rechnungsprüfung  unterscheidet  das  Gesetz  (Art.  89  und  136  der  Gemeinde-Ordnung)
  zwischen  den,  einer  Kreis-Regierung  unmittelbar  untergeordneten
  Städten  und  den  übrigen  Gemeinden.  In  den  ersteren  ist
die  Rechnungs-Revision  dem  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten
überwiesen;  die  Aufgabe  der  Staatsaufsichtsbehörden  bezüglich  der  Rechnungen
  dieser  Stadtgemeinden  beschränkt  sich  daher  darauf,  dassjenige,
was  innerhalb  der  in  Art.  157  Ziffer  1—4  der  Gemeinde-Ordnung  bezeichneten
  Grenzen  der  Staatsaufsicht  liegt,  im  Allgemeinen  in  den  Bereich
  ihrer  Würdigung  und  Controle  zu  ziehen  und  hiernach  etwaige
Anordnungen  zu  erlassen.

Dagegen  sind  die  Rechnungen  der  übrigen,  d.  h.  der  einem  Bezirksamt
  untergeordneten  Gemeinden  mit  städtischer  oder  Landgemeinde-Verfassung,
  von  den  zunächst  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  auch  rechnerisch
zu  revidiren  und  zu  bescheiden  und  es  ist  daher  namentlich  auch  der
Kalkul  jener  Rechnungen,  sowie  die  formale  und  materielle  Nichtigkeit
der  Belege  speziell  zu  prüfen  und  sodann  ein  Rechnungsabsolutorium  zu
ertheilen.

Hiebei  wird  übrigens  ausdrücklich  bemerkt,  daß  die  Aufsichtsbehörden
aus  Anlaß  der  Rechnungsrevision  sich  keine  Competenz  aneignen  dürfen,
welche  das  gesetzliche  Maß  der  Selbstständigkeit  der  Gemeinden
beeinträchtigen  würde.  Die  Rechnungen  werden  nach  vollzogener  Durchsicht
  beziehungsweise  Revision  den  Gemeinden  zurückgegeben.

i  .

iffer  17.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Gemeinde-Ordnung,
(Art.  161  und  163)  über  das  Beschwerderecht,  die  Berufungsfrist  und
das  Instanzenverhältniß  in  Gemeindeangelegenheiten  finden  auch  auf  die,
in  Folge  der  Rechnungsprüfung  ergangenen  Anordnungen  und  Aussichtsbeschlüsse
  Anwendung,  nachdem  die  früheren  Spezialbestimmungen  in  Bezug
  auf  das  Rekursfatale  und  auf  die  oberste  Instanz  in  Gemeinderechnungssachen
  (Vollzugsinstruktion  zum  revid.  Gemeinde-Edikt  vom
31.  Oktober  1837  Ziffer  211  und  212)  nach  Art.  206  Ziffer  5  der
Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April  ds.  Is.  als  erloschen  zu  betrachten
sind.

*81.

Ziffer  18.  Was  die  Rechnungen  der  einem  Bezirksamt  untergeordneten
  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  betrifft,  so  werden  solche,
wie  bereits  in  Ziffer  16  hervorgehoben,  nicht  mehr  durch  die  Königlichen

Knauth,  Gemeindeschreiber.  15
        <pb n="230" />
        226  Allgemeine  Einleitung.  §  52—54.

Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  sondern  durch  die  Bezirksämter
revidirt,  jedoch  ist  in  Ansehung  der  gemäß  Art.  157  Abs.  III,  VI,  VIII
und  Art.  158  der  Gemeindeordnung  erforderlichen  Entschließungen  die
Vorschrift  des  Art.  160  der  Gemeindeordnung  zu  beachten.

§  52.  Rechnungs--Uebersichten.

Ziffer  19.  Es  erscheint  zweckmäßig,  daß  die  im  Gesetze  vorgesehene
Bekanntmachung  der  wesentlichsten  Ergebnisse  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungen
  nach  den  beiliegenden  Formularien  V  und  resp.  VI,
deren  Unterabtheilungen  von  den  Gemeinden  nach  Bedarf  vermehrt
werden  konnen,  erfolge.

Werden  über  einzelne  Gemeindeanstalten  oder  Kassen  gesonderte  Rechnungen
  geführt,  so  sind  deren  Hauptresultate  im  Anschlusse  an  die  vorstehenden
  Rechnungsübersichten  gleichfalls  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

Mit  Rücksicht  auf  das  statistische  Interesse,  welches  den  Fortgang
der  Schuldentilgung  der  Gemeinden  gewährt,  sind  unter  Anwendung  des
beiliegenden  Formulars  VII  gesonderte  Uebersichten  herzustellen,  welche
bis  zum  1.  Oktober  jeden  Jahres  den  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  vorgelegt,
  sodann  nach  den  bisherigen  Vorschriften  mit  Beachtung  der  Ergebnisse
  der  Rechnungsrevision  zusammengestellt,  und  durch  die  Königl.
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  bis  längstens  1.  November  jeden
Jahres  an  das  Staatsministerium  des  Innern  eingesendet  werden.

Die  formelle  Einrichtung  der  im  Art.  90  der  Gemeindeordnung  vorgesehenen
  Verwaltungsberichte  ist  dem  Ermessen  der  betreffenden  Magistrate
  anheim  gegeben.

§.  33.  Von  den  Rechnungsbelegen.

Einem  jeden  Verwalter  und  Rechnungssteller  liegt  die  Verpflichtung
ob,  seine  Rechnungssätze  zu  rechtfertigen  und  die  Nichtigkeit  der  Einbern
  un  Ausgaben  durch  glaubwürdige,  vollgültige  Dokumente  zu

eweisen.

Diese  Beweisdokumente  für  die  Richtigkeit  der  verrechneten  Einnahmen
  und  Ausgaben  sind  die  Rechnungsbelege.

(Vide  Ziffer  15  der  neuen  Instruktion  zur  Rechnungsstellung.)

Die  Rechnungsbelege  werden  eingetheilt:  -

a)  in  solche,  welche  die  Befugniß  zur  Verrechnung  gewisser  Einnahmen
  und  Ausgaben  ertheilen,  und
b)  in  solche,  welche  die  Nichtigkeit  der  verrechneten  Größe  nachweisen,
  d.  h.  daß  nicht  mehr  eingenommen  und  nicht  weniger  verausgabt
  worden  ist.
8  34.

Zu  den  ersteren  gehören:

1)  die  Voranschläge,  wodurch  die  ordentlichen  Einnahmen  und
Ausgaben  festgestellt  werden,

2)  die  Beschlüsse  der  Verwaltung,  wodurch  außerordentliche  Ausgaben
beschlossen  werden,

3)  Reskripte  und  Zahlungsanweisungen  der  Oberbehörden.
        <pb n="231" />
        15“

Formular  Nr.  III.

Rechnung

der

Stadt-(Markt-,  Land-)  Gemeinde  N.  J.

für  das  Jahr  18
Mit  Rechnungsbelegen  von  Nr.  1  bmis  in

cl.

Rechnungssteller

 

 

Soll  nach  den

i

Vor=  wirklichen
anschlag  Anfalle  #

Einnahmen

262138

 

Wirkliche
Einnahmen


i

Rückstände-Nachlässe



fl.  kr.  dl.

Bemerkungen


 

fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dI.
!-  I.  Hauptabtheilung.

.
*#“  Rechnung  über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde
*--  —  (GBetriebsrechnung).
E
I

 

Tit.  I.  Einnahmen  aus  den  Vorjahren
Cap.  1.  Kassebestand  aus  voriger  Rechnung  Summa  von  1
Cap.  2.  Einnahmsrückstände  #
Bemerkung  zu  Cap.  2.  Die  einzelnen  Rückstände  sind  nach  der
Reihenfolge  der  Rechnungsjahre,  aus  welchen  sie  herrühren  und  nach
den  einzelnen  Rechnungstiteln  der  Hauptabtheilung!  geordnet,  speziell
vorzutragen.  Summa  von  2
Cap.  3.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen.  «
½%  Summa  von  3
r  Cap.“.  Aus  zurückbezahlten  Vorschußleistungen  auf  laufende  Aus-·
  aben.
8  Bemerkung  zu  Cap.  4.  Unter  dieses  Cap.  eignen  sich  nur  solche

 

 

 

 

Posten,  welche  mit  dem  Vorbehalte  des  Rückersatzes  oder  der  seinerzeitigen
  definitiven  Festsetzung  unter  einem  Ausgabetitel  der  Haupt- 



 

 

 

 

 

 

Formulare.

 

 

227
        <pb n="232" />
        abtheilung  1  verausgabt  werden,  wie  z.  B.  Prozeßkostenvorschüsse  rc.  2c.
So  oft  derartige  Vorschüsse  verausgabt  werden,  sind  dieselben  sofort
hier  vorzumerken  und  bis  zur  Rückvereinnahmung,  definitiven  Verausgabung
  oder  Abschreibung  auf  Nachlaß  als  Rückstände  fortzuführen.
Summa  von  4
57  "  3
7½,  i„  2
1

D  »

 

 

Summa  von  Tit.  1

Tit.  II.
Einnahmen  aus  dem  unmittelbar  rentirenden  Gemeindevermögen.

Cap.  1.  An  Kapitalzinsen:

 

 

 

Kapital  Schuldner  und  Schuldurkunde  Zinstermin

 

fl.  kr.  A.  Im  Inlande:  Tag]  Monat  Jahr
a)  beim  Staate  oder  der  Grundrentenablösungskasse,

b)  bei  Stiftungen,
e)  bei  Gemeinden,
d)  bei  Gesellschaften,  z.  B.  Privateisenbahngesellschaften,

e.)  bei  Creditanstalten,  Banken,  Sparkassen,

f)  bei  Privaten.  »
B.  Im  Auslande.
(Nach  vorstehender  Spezifikation.)
Anmerkung  zu  Cap.  1.  Die  Kapitalien  sind  einzeln  und  zwar
die  Nominalwerthe  intra  lineas  vorzutragen  und  ist  der  Schuldner
ie  Schuldgattung,  das  Datum  der  Urkunde,  der  Zinsfuß  und  Zins- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ermin  anzugeben,  bei  Staatsobligationen,  Bank=  oder  Sparkassa- 



 

scheinen  resp.  Aktien  ist  auch  die  betreffende  Nummer  anzuführen  un
40  bemerken,  ob  die  Vinkulirung  stattgefunden  hat.  —  Die  zur  Aus
leihung  gelangten  Kapitalien  (Hauptabtheilung  II.  Ausgabe  Tit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

228

Formulare.
        <pb n="233" />
        Cap.  4)  sind  hier  sofort  in  Zugang,  die  heimgezahlten  Kapitalien
(Hauptabtheilung  II  Einnahmstitel  II  Cap.  1)  in  Abgang  zu  bringen,
jedoch  werden  die  von  den  ausgeliehenen  und  heimgezahlten  Kapitalbeträgen
  fälligen  Zinsen  und  Zinsraten  unter  gegenwärtigem  Kapitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vereinnahmt.  —  Bei  größerer  Zahl  von  Kapitalien  ist  es  gestattet,
der  Rechnung  statt  des  Sraczial  ortrages  ein  eigenes  jederzeit  evident
  zu  haltendes  Kapitalienverzeichniß  beizufügen,  welches  die  vorsichenden
  Angaben  zu  enthalten  hat;  in  einem  solchen  Falle  genügt
alsdann  ein  summarischer  Vortrag.  Ferner  ist  hier  eine  kurze  Kapitalienprobe
  beizufügen.
apitalienprobe:

 

Gemäß  Verrechnung  entzifferten  die  Kapitalien  nach]  fl.  kr.  dl.

Tit.  II  Ziffer  1  .  .  .  .  «
Hievon  wurde  laut  Hauptabtheilung  II  Ein  Tit.  II
heimbezahlt.  .  .  .  »

 

Rest
Nach  Hauptabtheilung  II  Ausgabetitel  1  wurden  ange-Regt
  .  .  .

.  r*  4

 

 

 

 

mithin  beträgt  die  Summa
welche  mit  dem  obigen  intra  lineas  vorgetragenen  Stande  übereinstimmt
  Summa  von  Cap.  1
Cap.  2.  Aus  dem  Ertrage  der  Realitäten
A.  In  eigener  Regie:
a)  Von  Gebäuden  (Miethwohnungen,  Läden,  Speicher,  Keller),
b)  Waldungen:
Erlös  von  verkauftem  Holz
Anschlag  des  zu  eignem  Bedarfe  verwendeten  Holzes  —
Anschlag  des  an  die  Gemeindeangehörigen  vertheilten  Holzes  —
Sonstige  Nutzungen  (Streu,  Lohrinden,  Entschädigungen  der
Holzfrevler)
e)  Aus  liegenden  Gründen:
Gutscomplexe
Gärten
Aecker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

229
        <pb n="234" />
        Wiesen
Weinberge
d)  Steinbrüche,  Kies-,  Sand=  und  Lehmgruben
en  Torfstiche
)  Seen,  Teichen  und  Bächen
gh  Bergwerken
B.  In  Verpachtung  (Nach  obiger  Spezifikation)  —
C.  Geldanschlag  der  überlassenen  Gebäude  u.  Realitätennutzungen:
als  Befoldungstheile  der  Gemeindebediensteten,  dem  Hirten,
Faselviehhalter  2c.  2c.
Bemerkung  zu  Cap.  2.  Von  den  Gebäuden  ist  die  Hausnummer,
von  den  Grundstücken,  welche  einzeln  bewirthschaftet  oder  verpachtet,
werden,  die  Plannummer,  die  Culturart,  der  Flächeninhalt,  sowie
die  Steuergemeinde  anzugeben,  in  welcher  die  Objekte  liegen.  Den
verpachteten  Objekten  ist  überdieß  die  Pachtdauer  und  der  Verfalltermin
  der  Pachtschillinge  anzufügen.
Summa  des  Cap.  2
Cap.  3.  Aus  Gewerben  und  Erwerbs-Unternehmungen:
Von  Getreide-,  Oel-,  Säg=  und  Schleifmühlen
Von  sonstigen  Triebwerken
Von  Ziegel=  und  Kalköfen
Von  Bräuhäusern  und  Brennereien
Von  Bäckereien
Von  Wirthschaften
Von  Badereien
Von  Schmieden
Von  Gasanstalten
Anmerkung.  Im  Falle  gesonderter  Rechnungsstellung  über  eine

 

 

wärtigen  Titel.
Bemerkung  zu  Cap.  3.  Sind  Gewerbe  verpachtet,  so  ist  die
Pachtdauer  und  der  Verfalltermin  der  Pachtzinse  anzugeben.

Summa  von  Cap.  3
Cap.  4.  Aus  Rechten:
3a,)  An  Grundgefällen

 

Erwerbsunternehmung  genügt  ein  summarischer  Vortrag  unter  gegen- 



 

 

 

 

 

 

 

 

r1  aa)  In  Geld

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Formulare.
        <pb n="235" />
        Name  der  Pflichtigen

Ablösungs-Kapital


 

J8

 

bb)  In  Naturalien
Anmerkung  zu  Cap.  4  lit.  a.  Bei  Bodenzinsen  sind  die  Kapitalbeträge,
  die  Namen  der  Pflichtigen  und  die  Verfalltermine,  bei
sonstigen  Grundgefällen  die  belasteten  Objekte,  deren  Besitzer  und  die
Verfallzeit  intra  lincas  anzuführen.  Statt  dieses  Vortrages  intra
lineas  kann  auch  ein  besonderes  Register  darüber  den  Rechnungen
beigefügt  werden,  in  welchem  Falle  ein  summarischer  Rechnungsvorrag

  genügt.
b)  An  Forstrechten  im  ..  .  .  ..  Walde

 

 

 

 

e)  Aus  dem  Schäferei=  und  Weiderechte
d)  Aus  der  Fischerei

 

Jc)  Aus  der  Jagd  (Jagdpachtschilling)
f))  An  Grundzinsen  von  vertheilten  Gemeindegründen
Summa  des  Cap.  4
75y  7,  77  3
77  77  77  2
7)  77  77  1
Summa  des  Tit.  II

Tit.  III.

Einnahmen  aus  den  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  der
Gemeinde.

Cap  1.  Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung:

Volksschulen  «  ·
»  .  vorbehaltlich  gesonderter  Rech—
Höhere  Unterrichtsanstalten  nungsstellung

Fortbildungsschulen

 

 

 

Eintrittsgelder  in  Bibliotheken  und  Sammlungen
Summa  des  Cap.  1##

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

231
        <pb n="236" />
        Cap.  2.  Einrichtungen  für  Wohlthätigkeit  (soferne  nicht  eine  Ver-Cap.

  3.  Einrichtungen  für  die  Gesundheitspflege:

 

Cap.  4.  Einrichtungen  für  die  Sicherheit  der  Personen  und  des

Cap.  5.  Einrichtungen  für  Industrie  und  Cultur:

 

 

 

 

 

 

 

rechnung  in  der  Armenkasserechnung  stattfindet):
Kindergärten  und  Kleinkinderbewahranstalten  «
Getreidemagazine
Leihkassen  2c.  z0.  vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung
Sparkassen
Summa  des  Cap.  2

Begräbnißanstalten  nungsstellung
Wasserleitungen  (Wasserzinse)
Gebühren  für  Benützung  gemeindlicher  Abzugskanäle
Bade=  und  Schwimmanstalten  *
Abdeckereien

Summa  des  Cap.  3

Eigenthums:

Vergütungen  für  besondere  Wachdienste  und  Assistenzen  der  Gemeindebediensteten


Beiträge  zu  Löschanstalten  (Feuereimergelder)

 

Beiträge  für  die  Thurmwächter  und  Eintrittsgelder  von  dem  Besuche
  der  Thürme
Gebühren  für  das  Läuten  (Läutgarben)
Beiträge  zu  den  Anstalten  zum  Schutze  gegen  Wassergefahr
Vermarkungsgebühren
Summa  des  Cap.  4

Industrieschulen  Corbehacklich  gesonderter  Rechnungsstellung)
Gewerbemuseen  und  Industrieausstellungen
Gebühren  für  die  Benützung  der  zu  Zwecken  der  Industrie  bestehenden
  Kanäle  der  Gemeinde
Gchuhren  für  Benützung  des  Faselviehs,  Beiträge  für  Haltung  des
irten
Baumpflanzungen  und  Baumschulen

 

 

 

 

Summa  des  Cap.  5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

232

Formulare.
        <pb n="237" />
        Cap.  6.  Anstalten  für  vande  n  ter
Wochenmarkt-,  Holzmarkt-,  Jahrmarkt-,  Schranne-  *  s
Hopfenmarkt,  Roß-,  Vieh=  und  Wollmarkt-  SGebühren

Gebühren  für  die  miethweise  Ueberlassung  der  Markt=  und  Dult-Stände,
  dann  für  die  Benützung  gemeindlicher  Lagerhallen,
Holzhöfe  2c.  2c.

Fleischbankgebühren=  und  Reichnisse

Waag=  und  Meßanstalten

Aichanstalt

Holzlände

Erlös  für  das  Obst  von  den  Bäumen  der  Gemeindewege  und  für
das  Gras  in  den  Gräben  der  Gemeindewege

Gebühren  für  besondere  Bewilligungen,  z.  B.  für  Benützung  öffentlicher
  Plätze  zur  Aufstellung  von  Schaubuden  2c.  2c.

Summa  von  Cap.  6

v  co  QCM

 

Summa  von  Tit.  III

Tit.  IV.
Einnahmen  aus  der  Amtsführung  der  Gemeindebehörden.
Taxen
Strafen
Geldbußen

 

Summa  des  Tit.  IV
Tit.  V.  «
Einnahmen  aus  besonderen  der  Gemeinde  gesetzlich  zugewiesenen
Abgaben.
Cap.  1.  Heimathgebühren  Summa  von  Cap.  1
Cap.  2.  Bürgeraufnahmsgebühren  Summa  von  Cap.  2
ap.  3.  Gemeinderechtsgebühren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  von  Cap.  3

Formulare.

233
        <pb n="238" />
        Cap.  4.  Sonstige  Abgaben,  z.  B.  für  Halten  von  Hunden
Summa  von  Cap.  4

S——
□
—
—
r

Summa  des  Tit.  V.

Tit.  VI.
Einnahmen  aus  Verbrauchssteuern  und  Zöllen.
Cap.  1.  Verbrauchsteuern:
a)  Lokalmalz=  und  Bieraufschlag
b)  Fleischaufschlag
c)  Getreide=  und  Mehlaufschlag
d)  Abwurfholz
c)  Sonstige  Verbrauchsteuern

Cap.  2.  Zölle:
Pflaster-,  Weg=  und  Brückenzoll  (vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung)


vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung


Summa  von  Cap.  4

Summa  von  Cap.  2
7?7)  ’7  1

J
Summa  des  Tit.  VI

Tit.  VII.

Einnahmen  aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüffen  und  besonderen
Gegenleistungen.
Cap.  1.  Von  der  Staatskasse  Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Von  Stiftungen  (einschließlich  der  Verwaltungskostenbei-6
  träge)  Summa  des  Cap.  2
Cap.  3.  Von  besonders  dotirten  Kassen  der  Gemeinde

Summa  des  Cap.  3
Cap.  4.  Von  anderen  Gemeinden

Summa  des  Cap.  4  1

Cap.  5.  Von  Privaten,  z.  B.  Gegenleistungen  für  den  Bezug  von

 

 

 

 

Gemeindenutzungen  gemäß  Art.  34  der  Gemeindeordnung  oder

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

234

Formulare.
        <pb n="239" />
        Vergütung  für  die  Besorgung  der  Gemeindedienste  durch  die  Ge—
meindeverwaltung  nach  Art.  53  Z.  3  der  Gemeindeordnung

«  Summa  des  Cap.  5

757  7)  7)  4

7  1/  7

’7"  ’  77

7?7)  "5v

c#C

7
Summa  des  Tit.  VII

Tit.  VIII.
Sonstige  Einnahmen.

Erlös  aus  dem  Verkaufe  entbehrlicher  Mobilien,  Abfällen  bei  Bauten,
Makulaturpapier  2c.,  Präsentationsgebühren,  Schenkungen,  welche

für  laufende  Ausgaben  bestimmt  sind  2c.  rc.
Summa  des  Tit.  VIII

Tit.  IX.
Direkte  Gemeindeumlagen.
Summoa  des  Tit.  IX
Anmerkung.  Werden  durch  die  Gemeindeeinnehmer  von  den  Gemeindeeinwohnern
  Distriktsumlagen  erhoben,  so  sind  diese  hier  in
Einnahme  und  sub  Tit.  X  der  Ausgaben  in  Ausgabe  zu  verrechnen.
1  Wiederholung  der  Einnahmen:

Tit.  1I...  ....
Tit.  .  .
Tit.  1717  .
Tit.  V  .
Tit
Tit.  I.
Tit.  1011212W
Tit.  vulI  .
Tit.  —.

Summa  der  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

235
        <pb n="240" />
        ———.—.—.———.—.—.—.——————r-se——i#ief—-——  dfSf!!fssE““““““"“"““

 

Soll  nach  dem

wirklichen
Anfalle

 

Voranschlag


 

fll.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.

—

Ausgaben

Wirkliche
Ausgaben

Zahlungs-Rückstände


 

fi.  Ir.  di.

fl.  kr.  dl.

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgaben.

Tit.  I.
Ausgaben  auf  den  Bestand  der  Vorjahre.
Cap.  1.  Zahlungsrückstände
Bemerkung  zu  Cap.  1.  Der  spezielle  Vortrag  richtet  sich  nach

den  Titeln  I—X  der  Hauptabtheilung  l

Summa  von  Cap.  1
Cap.  2.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzposten

Summa  von  Cap.  2

’77  n  n

 

Summa  von  Tit.  1

Tit.  II.
Ausgaben  auf  Erhebung  der  Einnahmen,  Bewirthschaftungskosten
und  Räckvergütungen.

Cap.  1.  Gemeinschaftliche  Ausgaben:
Besoldungen,  Remunerationen  der  Einnehmer  (Kassiere,  Kämmerer,
Controleure)
Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Besondere  Ausgaben  auf  das  unmittelbar  rentirende  Gemeindevermögen:

a)  Die  Zinsen  von  Aktivkapitalien  (Stempel,  Porto,  Provisionen,
Gebühren,  Vergütung  von  Stückzinsen  beim  Ankauf  von  Staats-Obligationen
  und  dergl.)
b)  Von  Realitäten:
Bewirthschaftungs=  und  Verpachtungskosten,  Besoldungen  des
Forstbetriebs=  u.  Schutzpersonals,  Holzperceptionskosten,  Hauer- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

236

Formulare.
        <pb n="241" />
        löhne,  Culturkosten,  Holzabfuhrwege,  Versteigerungskosten,  Anschlag
  des  den  Gemeindeangehörigen  überlassenen  Holzes
e)  von  Gewerben  (Betriebs=  und  Verpachtungskosten)

d)  von  Rechten
Summa  des  Cap.  2
Cap.  3.  Besondere  Ausgaben  auf  die  übrigen  Gemeindeeinnahmen
(Tit.  III—IX  der  Einnahmen):  Z
a)  die  Einnahmen  aus  den  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
  der  Gemeinde  (Tit.  III  der  Einnahmen)
b)  die  Einnahmen  aus  der  Amtsführung  der  Gemeindebehörden
(Tit.  IV  der  Einnahmen)  Z
c)  Einnahmen  aus  besonderen  der  Gemeinde  zugewiesenen  Abgaben
  (Tit  V  der  Einnahmen)  Rückvergütung  von  Bürgeraufnahmsgebühren
  (nach  Art.  21  der  Gemeindeordnung)
d)  die  Einnahmen  aus  Verbrauchssteuern  und  Zöllen  (Tit.  VI  der
Einnahmen);  Kosten  der  Controle,  Rückvergütungsbeträge;
e)  die  Einnahmen  aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüssen  und  besondern
  Gegenleistungen  (Tit.  VII  der  Einnahmen)
f))  die  zufälligen  Einnahmen  (Tit.  VIII  der  Einnahmen)
8)  die  direkten  Gemeindeumlagen  (Tit.  IX  der  Einnahmen)
Summa  des  Cap.  3

1  '  7  2

n
Summa  des  Tit.  II

Tit.  III.

Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  Distrikts=  und  Lokalconcurrenzen.
  «

 

taatsconcurrenzen,  Kreis=  und  Distriktsumlagen,  Reallasten  und  sonstige
  auf  dem  Gemeindevermögen  haftende  Reichnisse,  z.  B.  Bodenzinse
  oder  auf  besonderen  Rechtstiteln  ruhende  Leistungen

und  dergleichen
Summa  des  Tit.  III

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

237
        <pb n="242" />
        Tit.  IV.
Auf  Prozeß=  und  Executionskosten.
Bemerkung  zu  Tit.  IV.  Die  Kosten  eines  laufenden  Preozesses
sind  zwar  hier  zu  verausgaben,  jedoch  bis  zum  Rückersatze  oder  bis
zur  definitiven  Feststellung  als  Aktivausstände  zu  behandeln  und  daher
  unter  den  Einnahmen  Tit.  1  Cap.  4  der  I.  Hauptabtheilung  vorzutragen.
  Summa  von  Tit.  IV

Tit.  V.
Auf  die  Gemeindebehörden  und  deren  Amtsführung.

Cap.  1.  Verwaltungsdienst:

A.  Besoldungen,  Funktionsbezüge,  Entschädigungen  und  Remunerationen
  des  Verwaltungs-Personales  lsoweit  solche  nicht
unter  Tit.  II,  VI  und  VIII  verrechnet  werden]

Realexigenz:

Ausgaben  für  die  Kanzlei,  Schreibmaterialien,  Buchbinderlöhne,
Druck=  u.  Lithographiekosten,  Beheizung,  Beleuchtung,  Gesetz-,
Amts=  und  andere  Blätter,  Bureaurequisiten,  Bücher,  Mobiliar-Versicherung,
  Commissionen,  Kosten  der  Gemeinde=  und  anderer
Wahlen  2c.  2c.  Summa  von  Cap.  1
Cap.  2.  Polizeiverwaltung:

A.  Besoldungen,  Funktionsbezüge,  Entschädigungen  und  Remunerationen
  des  Polizei-Personales  lder  Offizianten,  Polizeimannschaft,
  Nacht=  und  Flurwächter  2c.  2c.]  "
Realexigenz:

Ausrüstungskosten  der  Mannschaft,  Ausgaben  für  die  Wachund
  Detentionslokale,  Kosten  für  aüarstaeneen  mirblecgun
2

B

Ausgaben  für  besondere  polizeiliche  Anordnungen  und  derglei
Summa  von  Cap.

Cap.  3.  Pensionen  und  Alimentationen
Summa  von  Cap.  3

57  1  7  2

 

 

 

 

—  ’5)n  L  «  1
Summa  von  Tit.  V

 

 

 

 

 

 

 

238

Formulare.
        <pb n="243" />
        Tit.  VI.
Auf  öffentliche  Einrichtungen  und  Anstalten  der  Gemeinde.
Cap.  1.  Für  den  Cultus:

Zuschüsse  zu  ordentlichen  Cultusstiftungen  "„
Summa  von  Cap.  4
Cap.  2.  Für  Erziehung  und  Bildung:

Volksschulen  und  höhere  Lehranstalten,  Fortbildungsschulen,  Turnunterricht,
  Bibliotheken  und  Sammlungen  (vorbehaltlich  gesonderter
  Rechnungsstellung)  Summa  von  Cap.  2

Cap.  3.  Für  Wohlthätigkeit:

Zuschüsse  zur  Armenkasse,  zu  örtlichen  Wohlthätigkeitsanstalten,
Leistungen  an  Vereine  für  freiwillige  Armenpflege,  Gebäranstalten,
  Kinderbewahranstalten,  Getreidemagazine  2c.  2c.  lvorbehaltlich
  gesonderter  Rechnungsstellung]  Summa  von  Cap.  3

Cap.  4.  Für  Gesundheit:

Sustentationsbeiträge  für  Aerzte  und  Hebammen,  Zuschüsse  zu
Krankenanstalten  lvorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung,
Ausgaben  für  Begräbnißanstalten,  Viktualien-Visitationen,  Wasserleitungen,
  Canalisirung,  Straßen=  und  Bachreinigung,  Bade- 



 

 

D

Z  Ordnung!

und  Schwimmanstalten,  Abdeckereien,  Kosten  einer  Epidemie  oder

"1A  Epizootie,  Aufwand  für  das  Veterinärwesen  Summa  von  Cap.  4

Cap.  5.  Auf  die  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigenthums:

Beleuchtung,  Feuerlöschgeräthe,  Feuer=  und  Thurmwächter,  Feuer-T
  schau,  Zuschüsse  an  freiwillige  Feuerwehren,  Belohnungen  ausi
  ezeichneter  Verdienne  bei  Gefahren,  Vorkehrungen  gegen  Was-Fessgefahr,
  Flurschutz,  Sicherheitswachen,  Erhaltung  der  Mark-»
  ungsgränzeneaea  Summa  von  Cap.  5
Cap.  6.  Auf  Industrie  und  Cultur:
Irndustrieschulen,  Gewerbe-Museen,  Industrie-Ausstellungen,  Unter-6
  stützung  industrieller  Unternehmungen,  für  landwirthschaftliche
Zeanecke,  insbesondere  Beiträge  zum  landwirthschaftlichen  Vereine
6  für  Be=  und  Entwässerungsunternehmungen,  für  die  Obstkultur,

Baumpflanzungen,  landwirthschaftlichen  Unterricht,  für  Hirten,

Feldwege  und  dergleichen  lnach  Art.  55  Abs.  IV  der  Gemeinde-Summa
  des  Cap.  6

 

l

 

 

 

 

 

Formulare.

 

239
        <pb n="244" />
        ——  —  —  —  —  —

 

Cap.  7.  Für  Handel  und  Verkehr:
Für  die  Märkte,  Messen  und  Schrannen  einschließlich  der  Kosten
für  die  Dult=  und  Marktstände,  für  die  Lagerhallen  und  Holzhöfe
  der  Gemeinde,  für  die  Fleischbänke,  Waag-,  Maß-  und
Aichanstalten,  Holzländen,  Straßenpflaster,  Orts=  und  Gemeindewege,
  Brücken,  Stege  und  Sicherheitsvorrichtungen  an  denselben,
Fähren,  Wegweiser,  Orts=  und  Warnungstafeln,  für  Schneeräumen,
  Baumpflanzungen  an  Wegen  2c.  2c.
Summa  von  Cap.  7
Cap.  8.  Fur  öffentliche  Anlagen,  Ortsverschönerung,  Gedenktafeln,
Erhaltung  von  Monumenten  2c.  2c.
Summa  von  Cap.  8

 

E——————
m

?7)  n  2

Summa  von  Tit.  VI

Anmerkung  zu  Cap.  1—8.  Werden  an  eigens  dotirte  Kassen
oder  Anstalten  aus  der  Gemeindekasse  Zuschüsse  geleistet,  so  sind  diese
hier  nur  summarisch  vorzutragen,  wogegen  die  Verwendung  in  der

Spezialrechnung  auszuweisen  ist.
Tit.  VII.

 

 

 

 

Auf  das  Gemeindebauwesen.
Cap.  1.  Auf  das  Baupersonal  (Besoldung,  Regie)
6  Summa  von  Cap.  1
Cap.  2.  Ständige  Bauausgaben  (Brandassecuranz-Beiträge,  Kaminkehrerlöhne
  rc.  Summa  von  Cap.  2
Cap.  3.  Anschaffung  in  die  Baumagazine

Bemerkung  zu  Cap.  3.  Ueber  die  Bestände,  sowie  über  die  Verendung
  der  Baumaterialien  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  die

Stellung  einer  Materialrechnung  verlangt  werden.
Summa  von  Cap.  3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Formulare.
        <pb n="245" />
        Knauth,  Gemeindeschrelber.

16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  4.  Baureparaturen,  Unterhaltung  der  Gemeindeuhren
Summa  von  Cap.  4

Cap.  5.  Neubauten  (vorbehaltlich  eigener  Rechnungsstellung)
Summa  von  Cap.  5

ach  c#e  CO
.

’*“#
Summa  des  Tit.  VII
Tit.  VIII.
Auf  Wehranstalten.
Summa  von  Tit.  VIII
Tit.  IX.
Auf  öffentliche  Feste,  Feierlichkeiten  und  Ehrungen.

Summa  von  Tit.  IX
Tit.  X.

Besondere  Leistungen.

Auf  Beiträge  zu  öffentlichen  Einrichtungen  des  Staates,  der  Kreisoder

  Distriktsgemeinde,  Distriktsumlagen,  welche  von  den  Gemeindebewohnern
  erhoben  werden  lok.  Tit.  IX  Einnahmen)  Leistungen
  an  auswärtige  Gemeinden  und  Stiftungen,  auf  Zuschüsse
an  besonders  dotirte  Kassen  der  Gemeinde  und  allmälige  Erhöhung
  der  Dotationen,  soferne  die  Verrechnung  nicht  unter  Tit.  III,
VI  und  IX  stattfindet;  sonstige  Leistungen

Summa  von  Tit.  J

 

Tit.  XI.
Auf  Schuldentilgung.
Cap.  1.  Verzinsung  von  Passivkapitalien

 

 

Kapitalbetrag  Namen  der  Gläubiger  Zinstermin
fl.  fkr.  Tag  #  Monat  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

241
        <pb n="246" />
        I  Bemerkung  zu  Eof-  1.  Die  Kapitalien  sind,  insoferne  nicht  eine
zelonderte  Rechnung  geführt  wird,  einzeln,  und  zwar  die  Kapitalberäge
  intra  lineas,  vorzutragen  und  sind  der  Gläubiger,  die  Verfalln
  der  Zinsen  und  der  Zinsfuß  anzugeben.
Die  neuen  Kapitalsaufnahmen  Hauptabtheilung  II,  Einnahmstitel
  IV]  sind  hier  in  Zugang,  die  zurückbezahlten  Passivkapitalien
[Hauptabtheilung  1,  Ausgabentitel  XI,  Cap.  2)  in  Abgang  zu  bringen,
jedoch  werden  die  von  letzteren  fä  älligen  Zinsen  und  Zinsraten  unter
dem  gegenwärtigen  Kapitel  verausgabt.  —  Bei  größerem  Umfange
kann  statt  des  Vortrages  intra  lineas  ein  besonderes  Register  angewendet
  werden,  welches  die  vorstehenden  Angaben  enthält  und  der
Rechnung  beigeheftet  wird.  —  In  diesem  Falle  sind  nur  die  Hauptresultate
  in  die  Rechnung  zu  übertragen.
Zugleich  ist  folgende  Probe  intra  lineas  anzustellen:
Passivkapitalienprobe:  «
Nach  der  Vorrechnung  Tit.  IX  Cap.  1  entzifferten
die  Kapitalien  ....
Hievon  wurden  nach  Tit.  XI  Cap.  2  gegerwärtiger
Rechnung  zurückbezahlt  »i-Rest
  ....
Nach  Hauptabtheilung  II  Einnahme,  Tit.  IV  gegenwärtiger
  Rechnung  wurde  neu  ausgenommen
Mithin  beträgt  die  Summa
welche  mit  dem  eben  vorgetragenen  Stande  übereinstimmt.
Cap.  2.  Heimzahlung  von  Passiv-Kapitalien  Summa  von  Cap.  2
Cap.  3.  Heimzahlung  von  Passiv-Vorschüssen

...  kr.

l
..kr.I
...kr.

...kr.
...kr.

Indes-Inkr-Summa

  von  Cap.  3
1  7)  2

Bemerkung  zu  Cap.  3.  Die  Passio-Vorschüsse,  worunter  die  in
Art.  64  der  Gemeinde-Ordnung  erwähnten  verstanden  sind,  werden,
solange  sie  bestehen,  als  Zahlungsrückstände  fortgeführt;  neuaufgenommene
  Passiv-Vorschüsse  [Hauptabtheilung  II  Tit.  V.  der  Einnahmen)j
  sind  sofort  hier  vorzutragen.  I

»

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  von  Tit.  XI

242

Formukare.
        <pb n="247" />
        16- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  I.
„  III.
I17  .
v.
*VI.
„  VII
„  VIII.
„  X
77  X  "
7½#  XI  "
„  XII.

Summa  der

Abschluß  der  Rechnung  über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben.

Tit.  XII.
Auf  sonstige  Ausgaben.
Summa  von  Tit.  XII

Wiederholung  der  Ausgaben.

Ausgaben

Die  Einnahmen  betragen  .  .  .  .
Die  Ausgaben  betragen  .  .  .  .  .  .

 

Verbleibt  eine  Mehreinnahme  von  fl

Mindereinnahme  von  kr.

Der  Aktivrest  wurde  verwendet:
Zu  verzinslichen  Anlagen  .  .  .  ..  fl.  .  .  kr.
Verbleibt  sohin  ein  Baarbestand  von  ..  .  .  fl.  ..  kr.
welcher  in  der  nächsten  Rechnung  vorzutragen  ist.

Der  Passivrest  wurde  gedeckt  aus  dem  nach  Hauptabtheilung  I#

verbleibenden  Aktioreste  2c.  2c.  2c.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

243
        <pb n="248" />
        Wirtliche  n  ctand  f
I  Initütäne  Nachlä  e
Einnahmen.  nahmen  ·

I

wirklichen  Anfalle


fl.  3n  bl.

Son  nach  de
T  Bemerkungen

  

 

 

 

 

244

 

fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  2  fl.  kr.)dl.)
3  .

l

E  III
II.  Hauptabtheilung.  6  3
I  Vermögensrechnung.  1  i  ;
«  l
!  Tit.  I.
Aus  dem  Vorjahre.  1  -
Lar-  1.  Kassabaarbestand  aus  kütnüsensteiean  büheilen  -
-  I  »  «

Cap.  2.  Aus  zurückbezahlten  Aktivvorschüssen

Bemerkung  zu  Tit.  I.  Die  nach  Ausgabstitel  II  der  Hauptab-  s
theilung  II  geleisteten  Aktivvorschüsse  sind  bis  zu  ihrer  wirklichen
Rückzahlung  oder  Verrechnung  auf  Nachlaß  unter  dem  gegenwärtigen
Titel  als  Rückstände  fortzuführen  und  sofort  bei  ihrer  Entstehung  «
hier  vorzumerken.
Summa  des  Tit.  1

Tit.  II.

Ü
1  Einnahmen  in  Folge  Veräußerung  oder  Veränderung  von  Vermögensbestandtheilen.

6
3
1

s
#
I
I

 

 

 

 

 

Cap.  1.  Aus  heimgezahlten  Aktiokapitalien
Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Aus  veräußerten  Realitäten  und  Rechten

Summa  des  Cap.  2
Cap.  3.  Aus  Gefällsablösungen

Summa  des  Cap.  3

7  /  „  2
l
r  »  »  1
l

SummadesTit.Il

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

---..-——.——.——-.————-—·—

Formulare.
        <pb n="249" />
        Tit.  III.
Neue  Fundationszuschüsfse.
Cap.  1.  Vermächtnisse  zum  Grundstockvermögen
Cap.  2.  Schenkungen  zum  Grundstockvermögen

Summa  des  Tit.  III

Tit.  IV.
Aus  Schuldaufnahmen.

Bemerkung  zu  Tit.  IV.  Jede  neuausgenommene  Schuld  ist  sofort
  unter  Ausgaben  Tit.  XI  Cap.  1  der  Hauptabtheilung  1  entsprechend

  vorzumerken.
Summa  des  Tit.  I#sg
Tit.  V.
Aus  Passivvorschüssen.
Summoa  des  Tit.  V

Anmerkung.  Die  Passivvorschüsse  sind  sofort  unter  dem  Aushaberntitel
  XI  Cap.  3  der  Hauptabtheilung  1  vorzumerken  und  daselbst
is  zur  Rückzahlung  weiter  zu  führen.

Wiederholung  der  Einnahmen.

Tit.  1

Tit.  I

Tit.  III  “  4  r  4  4  4

Tit.  IV

Tit.  V  .

Summa  der  —  der  Hauptabtheilung  II

x  r*  r—mi  r“  4

4  ·  **

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

245
        <pb n="250" />
        Soll  nach  dem  Wirkliche  Zahlungsmirtihen

  Ausgaben.  Ausgaben  Riückstände  Bemerkungen.

fl  kr.  dl.)

 

«  fl.ikr.jdl.fl.ikr.kdc.’

 

 

246

 

Auf  Refundirung  und  Mehrung  des  Vermögens.

 

Tit.  I.  #

 

l

Cap.  1.  Ausleihung  von  Kapitalien:
3  beim  Staate
Z

 

b)  bei  Stiftungen  «  «
c)beiGemeinden
ch  bei  Gesellschaften  (z.  B.  Privateisenbahngesellschaften)
e)  bei  Creditanstalten,  Banken  2c.  2c.
¶)  bei  Privaten.

Anmerkung  1  zu  Cap.  1.  Die  hingeliehenen  Kapitalien  sind  sofort

unter  Einnahms-Tit.  II  Cap.  der  Hptabth.  I  entsprechend  vorzumerken.  ·

Anmerk.  2  zu  Cap.  1.  Nach  Ziff.  11  der  zum  Vollzuge  der  allerh.

Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalsausleihungen  der  Gemeinden

  und  Stiftungen  betreff.,  ergangenen  Minist.«Entschl.  vom  6.  Aug.  T

1869  sind  die  Verhandlungen  über  Hypothekdarlehen,  welche  im  Laufe

des  Rechnungsjahres  bewilligt  wurden,  mit  der  Rechnung  vorzulegen.  II

Anmerkung  3  zu  Cap.  1.  Bezüglich  der  neuerworbenen  Werthpapiere

  ist  zu  constatiren,  ob  die  Vinkulirung  stattgefunden  hat.  *

Cap.  2.  Ankauf  von  Realitäten  und  Rechten  «

Cap.  3.  Ablösung  von  Reallasten,  Baupflichten  und  anderen  Passioreichnissen


 

 

Summa  des  Cap.  3  1
7  7  n  2
(I#u  #a  1
Summa  des  Eit.  1

Bemerkung  zu  Tit.  I.  Hier  ist  intra  lineas  zu  constatiren,  ob
eine  Vermehrung  oder  Minderung  des  Vermögens  eingetreten  ist.
|

Bestand  bereits  nach  der  Vorrechnung,  eine  Minderanlage,  so  ist  diese  «
hiebei  in  Ansatz  zu  bringen;  also  z.  B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.
        <pb n="251" />
        Vermögensprobe.

Laut  Vorrechnung  bestand  eine  Minderanlage  von  fl.  kr.

Gemäß  Tit.  II  der  Einnahmen  gegenwärtiger  Hauptabtheilung
  betragen  die  angefallenen  Vermögenstheile  fl.  kr.

Gemäß  Tit.  III  dieser  Abtheilung  betragen  die  neuen
Vermögenszuflüsse  fl.  kr.
Summa  fl.  kr.

Nach  dem  gegenwärtigen  Titel  betragen  die  wiederangelegten
  Vermögensbestandtheile  fl.  kr.

i  n
wonach  eine  Minderur  g  von  fl.  kr.

Mehrung
bei  dem  Vermögensstocke  eingetreten  ist,  rhn  im  Hinblicke  auf  Art.  26
der  Gem.-Ordn.  für  die  Landestheile  diess.  d.  Rh.  hier  vorgemerkt
wird.  —  Bestand  eine  Minderanlage  aus  dem  Vorjahre,  so  sind  die
wesentlichen  Bestimmungen  des  Refundirungsplanes  hier  vorzutragen.
Bestand  keine  solche  Minderanlage  aus  den  Vorjahren,  so  hat
selbstverständlich  die  Vermögensprobe  nur  in  der  Vergleichung  der
oben  angeführten  Titel  zu  bestehen.
Tit.  II.
Auf  Leistung  von  Aktivvorschüssen.
Summa  des  Tit.  II
Bemerkung  zu  Tit.  II.  Die  geleisteten  Aktiovorschüsse  sind  sofort
unter  Tit.  I  der  Einnahmen  der  II.  Hauptabtheilung  vorzumerken.

Tit
Tit.  II.  .  .  ..

Summa  der  Ausgaben  der  Hauptabth.  11
Abschluß  der  Vermögensrechnung.

Die  Einnahmen  betragen  .  ..  ..  fl.  ..  kr.

Die  Ausgaben  betragen  #ffl.  kr.
Aktiv-(Passiv-)Res  fffl.  kr.

Der  Aktivrest  wurde  verwendet:

Der  Passivorest  wurde  gedeckt:

 

 

rm#

 

 

 

 

 

Formulare.

 

 

 

 

 

 

247
        <pb n="252" />
        248

Formulare.

Summarischer  Ausweis  des  Vermögensstandes.

I.  Vermögen:

a)  rentirendes
1)  an  Kapitalien
2)  an  Realitäten
3)  an  Rechten
b)  nicht  rentirendes
1)  an  Kapitalien
2)  an  Realitäten
3)  an  Rechten
4)  an  Mobilien  (nach  dem  evident  zu  haltenden  und  vorzulegenden
  Inventar)
5)  an  Aktivaußenständen
6)  an  Aktivkassabestand
a.  der  Hauptabtheilung  I
8.  der  Hauptabtheilung  II

Summa  des  Vermögens:

II.  Schulden:

a)  Passivkapitalien

b)  Refundirliche  Vorschüsse

c)  Zahlungsrückstände

d)  Passivrest
a.  der  Hauptabtheilung  1
8.  der  Hauptabtheilung  1I

Summa  der  Schulden:

Abgleichung.

Vermögen:
Schulden:

Reiner  Vermögensstand  —  Ueberschuldung.
        <pb n="253" />
        Formular  Nr.  IV.
Rechnung
der
..  .  .  .  Stiftung

in  der

Stadt-(Markt-,  Land-)Gemeinde  N.
für  das  Jahr  18..

Mit  Rechnungsbelegen  von  Nr.  1  bts  inctl.
Rechnungssteller

Soll  nach  den  Wirkliche

 

 

 

 

 

 

*
2  #  S.
Vor=  wirklichen  7  Einnahmen

anschlag  Anfalle  nahmen

 

 

 

uabunzaouagꝭ

 

 

 

kr.  dl.

 

I

I
Ein-«NackstånveNachrc-xsse
—  —
fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.!  fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.  fl.

1  #
Erste  Hauptabtheilung.
Rechnung  über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben.
Einnahmen.  5  6
l

 

Iik

 

Tit  I.
Einnahmen  aus  den  Vorjahren.

 

 

Cap.  1.  Kassabestand  nach  voriger  Rechnung
Cap.  2.  Einnahmsrückstände
Anmerkung.  Die  einzelnen  Rückstände  sind  nach  der  Reihenfolge

 

der  Rechnungsjahre,  aus  welchen  sie  herrühren  und  nach  den  einzel-|


E
nen  Titeln  geordnet  vorzutragen.
H  Cap.  3.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen
I
l  I

Cap.  4.  Aus  Vorschußleistungen  auf  laufende  Ausgaben  «
-5  Anmerkung  zu  Cap.  4.  Unter  dieses  Capitel  eignen  sich  nur  1  J  «!I
L,Posten,welchemitdemVorbehaltedesRückersatzesoderderseiner- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

249
        <pb n="254" />
        zeitigen  definitiven  Feststellung  unter  einem  Ausgabstitel  der  Haupt—
abtheilung  1  verausgabt  werden,  z.  B.  Prozeßkostenvorschüsse  rc.  2c.
So  oft  derartige  Vorschüsse  verausgabt  werden,  sind  sie  sofort  hier
vorzumerken  und  bis  zur  definitiven  Verrechnung  fortzuführen.
Tit.  II.
Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens.
Cap.  1.  An  Zinsen  von  Aktivkapitalien
A.  im  Inlande
a)  beim  Staate
b)  2c.  (nach  der  Spezifikation  des  Schemas  für  die  Gemeinde-Rechnung
  Hauptabtheilung  1  Tit.  II  Cap.  2)

B.  im  Auelande

Anmerkung  zu  Cap.  1.  Die  Kapitalien  sind  einzeln  und  zwar
die  Nominalwerthe  intra  lineas  vorzutragen  und  ist  der  Schuldner
die  Schuldgattung,  das  Datum  der  Urkunde,  der  Zinsfuß  und  Zinstermin
  anzugeben;  bei  Staatsobligationen,  Bank=  oder  Sparkassen
scheinen  resp.  Aktien  ist  auch  die  betreffende  Nummer  anzuführen
Die  zur  Ausleihung  gelangten  Kapitalien  (Hauptabth.  II  Ausgabetitel
1)  sind  hier  sofort  in  Zugang,  die  heimgezahlten  Kapitalien  (Hauptabtheilung
  II  Einnahmstitel  II  Cap.  1)  in  Abgang  zu  bringen,
doch  werden  die  betreffenden  Zinsen  und  Zinsraten  unter  gegenwärtigen
  Titel  verrechnet.  Bei  größerem  Kanpitalstande  ist  es  gestattet)
der  Rechnung  statt  des  Spezialvortrages  ein  eigenes,  evident  zu  haltendes
  Kapitalienverzeichniß  beizufügen,  welches  die  vorstehenden  Angaben
  enthält  und  dessen  Hauptresultate  in  die  Rechnung  übertragen
werden.  Ferner  ist  hier  eine  kurze  Kapitalienprobe  anzufügen:
Kapitalienprobe:
n  Vorrechnung  entzifferten  die  Kapitalien  nach

 

 

kr.

kr.

Tit.  II  Ziffer  1  .  .  .».  .
Hievon  wurden  nach  Hauptabtheilung  II  Einnahmetitel
II  heimbezahlt  .  .  .  .

käu-Rest


Nach  Hauptabtheil.  II  Ausgabetitel  I  wurden  angelegt  .  kr.

 

 

 

GE##.

 

 

 

 

 

 

Mithin  betrögt  die  Summa  .kr.
welche  mit  dem  obigen  intra  lineas  vorgetragenen  Stande  übereinstimmt.

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Formulare.
        <pb n="255" />
        Cap.  2.  Aus  dem  Ertrag  der  Realitäten

A.  in  eigener  Regie
a)  von  Gebäuden

b)  2c.  (nach  der  Spezifikation  der  Hauptabth.  I,  Tit.  II,  Cap.  2

des  Schemas  für  die  Gemeinderechnungen)

B.  in  Verpachtung  (nach  vorstehender  Spezisthation)

 

C.  Geldanschlag  der  überlassenen  Gebäude=  und  Reealitätennutz
ungen.

Cap.  3.  Aus  Gewerben  und  Erwerbsunternehmungen  (nach  der
Spezifikation  der  Hauptabtheilung  J,  Tit.  II,  Cap.  3  des  Schemas
für  die  Gemeinderechnungen)

Cap.  4.  Aus  Rechten
a)  Grundgefälle  n

Anmerkuͤng.  Bei  Bodenzinsen  sind  die  Kapitalbeträge,  die  Name
der  Pflichtigen  und  die  Verfalltermine,  bei  sonstigen  Grundgefällen  die
belasteten  Objekte,  deren  Besitzer  und  die  Verfaltzeit  intra  lineas  anzuführen.
  Statt  dieses  Spezialvortrages  kann  auch  ein  besonderes

Register  darüber  den  Rechnungen  beigefügt  werden,  in  welchem  Falle

ein  summarischer  Rechnungsvortrag  genügt.

b)  Sonstige  Rechte
Tit.  III.
Aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüfsen  und  besonderen  Gegenleistungen.


Cap.  1.  Des  Staates
Cap.  2.  Der  Stiftungen
Cap.  3.  Der  Gemeinden
Cap.  4.  Der  Privaten
Tit.  IV.
Sonstige  Einnahmen.
Wiederholung  der  Einnahmen.
Tit.  1
„  II
%  III
„  IV
Summa  aller  Einnahmen  der  Hauptabtheilung  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

25
        <pb n="256" />
        wirklichen
Bedarfe
kr.  dl.  fl.)kr.  dl.

Voranschlag


fl

 

 

 

 

«
Ausgaben

Wirkliche

Ausgaben

ahlungs-Rückstände


 

fl.  kr.)  dl.

 

Bemerkungen

 

*'

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgaben.  H
Tit.  I.  a0
Auf  den  Bestand  der  Vorjahre.
Cap.  1.  Zahlungsrückstände
Anmerkung.  Der  spezielle  Vortrag  richtet  sich  nach  den  Tit.
I—VII  der  Hauptabtheilung  I1.
Cap.  2.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzposten
Tit.  II.
Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  Distrikts=  und  Lokal-«
  concurrenzen.
Staatssteuern,  Kreis=  und  Distriktsumlagen,  Reallasten  und  sonstige
  auf  dem  Stiftungsvermögen  haftende  Passivreichnisse.
Tit.  III.
Auf  Prozeß=  und  Executionskosten.
Tit.  IV.
Auf  die  Verwaltung.
Cap.  1.  Besoldungen  und  Remunerationen  der  Verwalter  und  Bediensteten

(Kassier,  Einnehmer,  Schreibpersonal,  Boten,  Forstpersonal)
Cap.  2.  Regie  und  Realexigenz:
Schreibmaterialien,  Porti,  Bureauregquisiten,
öffentliche  Blätter  und  Druckschriften,  Buchbinderlöhne,
Beleuchtung  und  Beheizung  der  Amtslokalitäten  u.  s.  w.
Bewirthschaftungskosten,  Holzhauerlöhne,  Kultur=  und  Vermarkungskosten
  u.  s.  w.
Mobiliarfeuerversicherungskosten
Cap.  3.  Pensionen  und  Alimentationen  an  frühere  Bedienstete  oder

D
l
I

 

 

 

 

deren  Relikten

 

 

 

fl.  kr.]  dl.
1

1

(
I
1
l
l

 

 

 

 

Formulare.
        <pb n="257" />
        Tit.  V.
Auf  den  Zweck.

Tit.  VI.
Auf  Baureparaturen  und  Neubauten.

Cap.  1.  Ständige  Bauausgaben:
a)  Brandassekuranzbeiträge
b)  Kaminkehrerlöhne
Cap.  2.  Baureparaturen
Cap.  3.  Neubauten
Tit.  VII.

Auf  besondere  Leistungen.

Zuschüsse  und  Leistungen  an  Bezirks-,  Kreis=  oder  Staatsinstitute,
überhaupt  an  andere  Kassen,  soferne  die  Verrechnung  nicht  unter
Tit.  II  oder  V  zu  erfolgen  hat

Tit.  VIII.

Auf  die  Schuldentilgung.

Cap.  1.  Zinsen  von  Passivkapitalien  n
Anmerkung.  Die  Kapitalien  sind  einzeln  intra  lineas  vorzutragen
  und  ist  bezüglich  jeder  Schuld  der  Name  des  Gläubigers,  di
Verfallzeit  der  Zinsen  und  der  Zinsfuß  anzugeben.  Die  neuen  Kapitalsanlehen
  (Hauptabtheilung  II  Einnahmstitel  1V)  sind  sofort  hier
Zugang,  die  zurückbezahlten  Kapitalien  (Cap.  2  gegenwärtigen

 

 

Titels)  in  Abgang  zu  bringen,  jedoch  die  von  diesen  Kapitalien  noch
zu  entrichtenden  Zinsen  und  Zinsraten  unter  dem  gegenwärtigen
Titel  verausgabt.
Bei  größerer  Zahl  von  Passivkapitalien  kann  der  Rechnung  ein
eigenes  Register  beigeheftet  werden,  welches  die  obigen  Angaben  zu,
enthalten  hat  und  dessen  Resultate  alsdann  hieher  übergetragen
werden.

#  Außerdem  ist  folgende  Passivkapitalienprobe  intra  lineas  hier

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einzustellen:

Formulare.

 

 

253
        <pb n="258" />
        Passivkapitalienprobe:
Nach  der  Vorrechnung  betrugen  die  Passivkapitalien  fl.  kr.
Hievon  wurden  nach  Tit.  VIII  Cap.  gegenwärtiger
Rechnung  zurückbezahlt  .  .  .  .  fl.  kr.
Rest  fl.  kr.
Nach  Hauptabtheilung  II  Einnahmentitel  Cap.  vorliegender
  Rechnung  wurden  neu  ausgenommen  .  fl.  kr.
Mithin  beträgt  die  Summe  .  fl.  kr.
wege  mit  dem  oben  intra  lineas  vorgetragenen  Stande  übereintimmt.

Cap.  2.  Heimzahlung  von  Passiokapitalien
Anmerkung.  Die  wesentlichsten  Modalitäten  des  Schuldentilgungsplanes
  sind  hier  anzugeben.
Cap.  3.  Heimzahlung  von  Passivvorschüssen
Anmerkung.  Die  Passivvorschüsse  werden,  so  lange  sie  bestehen,
hier  als  Zahlungsrückstände  in  Ansatz  gebracht;  neue  Passivvorschüsse
(Hauptabtheilung  II  Einnahmetitel  )  sind  hier  sofort  in  Zugang
zu  bringen.
Tit  IX.

Sonstige  Ausgaben.
Wiederholung  der  Ausgaben.
Tit.  1  Tit.  IV  Tit.  VII
7)  II  1  7½7  V.  7  VIII
„  III  I  „  VI  „  IX

 

 

 

#

 

 

 

 

K
—

Summa  der  Ausgaben  der  Hauptabtheilung  #l
Abschlufß.

Die  Einnahmen  betragen  nach  Seite

Die  Ausgaben  „  „

8
K  RGirt.

*
—

 

Mehreinnahme
Verbleibt  eine  Miehrausgabe  von  fl.  kr.
Die  Nehreinnahme  befindet  sich  baar  in  der  Kasse  (oder  wurde  verwendet)

Die  Mehrausgabe  wurde  gedeckt  aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

254

Formulare.
        <pb n="259" />
        Wirkliche  enande  N
Ein-  ückstände  Nachlässe
Einnahmen  nahmen  hlaff

i

 

Soll  nach  dem
wirklichen  Anfalle


955J2S

 

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

ft.  kr.  di.  fl.  tr.  di.

 

st.  kr  Ib  fl.  kr.  ds.

«  Zweite  Hauptabtheilung.

Bermögensrechnung.  6

Einnahmen.
Tit.  l.
Aus  dem  Vorjahre.

Cap.  1.  Kassabestand  aus  Vermögensbestandtheilen
Summa  des  Cap.  1

 

 

Cap.  2.  Aus  zurückbezahlten  Aktivvorschüssen

 

Summa  des  Cap.  2

Summa  des  Tit.  1
Anmerkung.  Die  nach  Ausgabetitel  II  Hauptabtheilung  1I  geleisteten
  Aktivvorschüsse  sind  bis  zu  ihrer  wirklichen  Rückzahlung  oder
Nachlaßverrechnung  unter  dem  gegenwärtigen  Titel  Cap.  2  als  Rückstände
  fortzuführen  und  sofort  bei  ihrer  Entstehung  hier  vorzumerten.


 

 

Tit.  II.
Einnahmen  in  Folge  Veräußerung  oder  Veränderung  von  Vermögensbestandtheilen.


i
Cap.  1.  Aus  heimgezahlten  Aktiokapitalien  1
I
I

 

 

 

 

 

 

 

Summa  des  Cap.  1
Cap.  2.  Aus  veräußerten  Realitäten  und  Rechten

1  Summa  des  Cap.  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fermulare.

255
        <pb n="260" />
        Cap.  3.  Aus  Gefällsablösungen

 

Summa  des  Cap.  3
n  »  »  2
D  7  *r  1

Summa  des  Tit.  11

Tit  III.
Neue  Fundationszuflüfse.

Cap.  1.  Vermächtnisse  zum  Grundstockvermögen
Summa  des  Cap.  1

Cap.  2.  Schenkungen  zum  Grundstockvermögen
Summa  des  Cap.  2
i#  757)  ’*7n  1

Summa  des  Tit.  III
Tit.  IV.

 

 

 

 

Aus  Schuldaufnahmen.

Anmerkung.  Jede  neu  ausgenommene  Schuld  ist  sofort  unter
Tit.  VIII  Cap.  1  der  Hauptabtheilung  1  entsprechend  vorzumerken.

Summa  des  Tit.  IV

Tit.  WV.
Aus  Passivvorschüssen.
Summa  des  LTit.  V

Wiederholung  der  Einnahmen.

Tit.  1

„  I

„  III

„  IV

—I#
Summa  der  Einnaohmen  der  Hauptabtheilung  I1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56

Formulare.
        <pb n="261" />
        Knauth,  Gemeindeschreiber.

17

 

 

u#####t
—.————  —  ——M————

Soll  nach  dem  ..
..  Wirkliche  Zahlungswirtühen
  An  Ausgaben  Ausgaben  Rüulkstände  Bemerkungen

fl.  kr.

r

 

 

dl.  fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.

 

I
Ausgabeu.  «

Tit.  I.
Auf  Refundirung  und  Mehrung  des  Vermögens.

Cap.  1.  Ausleihung  von  Kapitalien:

a)  beim  Staate

b)  bei  Stiftungen

c)  bei  Gemeinden

)  bei  Gesellschaften,  z.  B.  Privateisenbahngesellschaften

e)  bei  Creditanstalten,  Banken  2c.

bei  Privaten  |

Anmerkung  1.  Die  hingeliehenen  Kapitalien  sind  sofort  unter  1

Tit.  II  Cap.  1  der  Hauptabtheilung  I  entsprechend  vorzumerken.
1

 

 

 

 

Anmerkung  2.  Nach  Ziffer  11  der  zum  Vollzuge  der  allerhöchst.
*  „Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalsausleihungen  der  Ge-Z
  meinden  und  Stiftungen  betr.,  ergangenen  Minist.-Entschl.  vom  6.  Aug.
«  1869  sind  die  Verhandlungen  über  Hypothekdarlehen,  welche  im  Laufe  «
des  Rechnungsjahres  bewilligt  wurden,  mit  der  Rechnung  vorzulegen.
Anmerkung  3.  Bezüglich  der  neu  erworbenen  Werthpapiere  ist  «

zu  constatiren,  ob  die  Vinkulirung  stattgefunden  hat.
Cap.  2.  Ankauf  von  Realitäten  und  Rechten
Cap.  3.  Ablösung  von  Reallasten,  Baupflichten  und  anderen  Passivreichnissen


 

 

 

Anmerkung  zu  Tit.  I.  Hier  ist  intra  lineas  zu  constatiren,  ob
eine  Vermehrung  oder  Minderung  des  Vermögens  eingetreten  ist.
Bestand  bereits  nach  der  Vorrechnung  eine  Minderanlage,  so  ist  diese
hiebei  in  Ansatz  zu  bringen;  also  z.  B.:  v  1

 

 

I
l
Summa  des  Tit.  1
I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.
        <pb n="262" />
        Vermögensprobe.
Laut  Vorrechnung  bestand  eine  Minderanlage  von
Gemäß  Tit.  II  der  Einnahmen  Hauptabtheilung  II  betragen
  die  angefallenen  Vermögenstheile
Gemäß  Tit.  III  derselben  Abtheilung  betragen  die  neuen

fl.  kr.
fl.

Vermögenszuflüsse  fl.  kr.
fl.
fl.

kr.

kr.
Nach  dem  gegenwärtigen  Titel  betragen  die  wieder  angelegten
  Vermögensbestandtheile
inderun

wonach  eine  peinss#  von  sl.  kr.
bei  dem  Vermögensstocke  eingetreten  ist,  was  im  Hinblick  auf  Art.  26
der  Gem.-Ordn.  für  die  Landestheile  diess.  d.  Rh.  hier  vorgemerkt
wird.  —  Bestand  eine  Minderanlage  aus  dem  Vorjahre,  so  sind  die
wesentlichsten  Bestimmungen  aus  dem  Refundirungsplane  hier  vorzutragen,
  insoferne  der  letztere  nicht  der  Rechnung  beigelegt  wird.  —
Bestand  keine  Minderanlage  aus  dem  Vorzjahre,  so  hat  selbstverständlich
  die  Vermögensprobe  nur  in  der  Vergleichung  der  oben  angeführten
  Titel  zu  bestehen.  Tit.  U

Auf  Leistung  von  Aktivvorschüfsen.
Summa  des  Tit.  II
Anmerkung.  Die  geleisteten  Aktiovorschüsse  sind  sofort  unter
Tit.  I  der  Einnahmen  Hauptabtheilung  II  vorzumerken.
rit.  1  Wiederholung  der  Ausgaben.
it.

„ILI

Summa  der  Ausgaben  der  Hauptabtheilung  11
Abschluß  der  Vermögensrechnung.
Die  Einnahmen  betragen  fl.  kr.
Die  Ausgaben  betragen  fl.  kr.
HMehreinnahme

Verbleibt  eine  Mindereinnahme  von  fl.  kr.
Die  Mehreinnahmen  wurden  verwendet:

Die  Mindereinnahme  wurde  gedeckt:

kr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

258

 

Formulare.
        <pb n="263" />
        Formulare.  259

Summarischer  Ausweis  des  Vermögensstandes.

I.  Vermögen:

Ka)  rentirendes:

1.  an  Kapitalien

2.  an  Realitäten

3.  an  Rechten
b)  nicht  rentirendes:
.  an  Kapitalien
an  Realitäten
an  Rechten
an  Mobilien  (nach  dem  evident  zu  haltenden  und  vorzulegenden
  Inventar)
.  an  Aktivausständen
.  an  Aktivkassabestand

-

Summa  des  Vermögens:

II.  Schulden:

a)  Pasivkapitalien

b)  Refundirliche  Vorschüsse

JPc)  Zahlungsrückstände

4w  Pasivrest  der  Hauptabtheilung

D

Sp##  der  Schulden:

 

Abgleichung.
Vermögen:
Schulden:
Reiner  Vermögensstand:
(Ueberschuldung)

17“
        <pb n="264" />
        260

Titel

Capitel

Formulare.

Formu—

Summarische

über

die  wesentlichsten  Ergebnisse

Vortrag

Stadt-(Markt-)

pro

 

Summen  Summen
der  der
Capitel  Titel

fl.  kr.  dl.fl.  kr.)  dl.

 

III

IV

#co2  d#  te  —

□G□  —

 

Hauptabtheilung  1.
(Betriebsrechnung.)

Einnahmen.

Einnahmen  aus  den  Vorjahren  und  zwar:

Kassabestand  .  .

Einnahmsrückstände

Rechnungsberichtigungen  u.  Ersatzleistungen

Zurickerftatteie  Vorschußleistungen  auf  laufende
  Ausgaben

Einnahmen  aus  dem  unmittelbar  rentirenden
Gemeinde-Vermögen.
An  Kapitalszinsen  .  .  .
„  Realitäten  .  .  .
„  Gewerben
Rechten

Einnahmen  aus  den  öffentlichen  Anstalten  und
Einrichtungen  der  Gemeinde.

Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung

für  Wohlthätigkeit
für  die  Gesuntheitspstege
für  die  Sicherheit  der  Person
und  des  Eigenthums  .
Einrichtungen  für  Industrie  und  Cultur
Anstalten  für  Handel  und  Verkehr

  

 

Einnahmen  aus  der  Amtsführung  der  Gemein  de
behörden,  (Taxen  und  Strafen).
        <pb n="265" />
        Formulare.  261

lar  Nr.  V.

Uebersicht
der  Gemeinderechnung

 

 

 

der

Gemeinde  JN.

18.

**  Summen  Summen
—###  er  er
5  Vortrag  Capitel!Titel

 

fl.  kr.  dl.  fl.  kr.,  dl.

Hauptabtheilung  1.
(Betriebsrechnung.)

Jusgaben

1  Auf  den  Bestand  der  Vorjahre.

1|  Zahlungsrückstände
2  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzposten

 

II  Auf  Erhebung  der  Einnahmen,  Bewirthschaftungskosten
  und  Rückvergütungen.

1Gemeinschaftliche  Ausgaben  für  Besoldungen
der  Einnehmer  2c.  6
2  Besondere  Ausgaben  auf  das  unmittelbar
rentirende  Gemeindevermögen
3  Besondere  Ausgaben  auf  dee  ubrigen  Gemeinde-Einnahmen
  .

 

III  Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  z
Distrikts=  und  Lokal-Concurrenzen.

IV  Auf  Proceß=  und  Executionskosten.

 

 

 

 

 

 

 

 

V  Auf  die  Gemeindebehörden  und  deren  Amtsführung.


1|/Verwaltungsdienst  .  .  .  .

2  Polizeiverwaltung  .  .  .  s
BPenstonenund  Alimentationen  .
        <pb n="266" />
        262  Formulare.

 

Summen  Summen

der  der
Vortrag  Capitel  Titel

fl.  kr.  dl.fl.  kr.  dl.

Titel
Capitel

 

Einnahmen  aus  besonderen  der  Gemeinde  gesetzlich
zugewiesenen  Abgaben.

Heimathgebühr  .  .
Bürgeraufnahmsgebühren  .  .
Gemetnderechtsgebühren.
Sonstige  Abgaben  z.  B.  Hundesteuern

#  —

VI  Einnahmen  aus  Verbrauchssteuern  und  Zölen.
Verbrauchssteuen.  .
Zölle  .  .

O

d

VII  Einnahmen  aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüssen
  und  besonderen  Gegenleistungen.

Von  der  Staatskassa

Von  Stiftungen  (einschließlich  der  Verwalt=  -
ungskostenbeiträge)

Von  besonders  dotirten  Kassen  der  Geneinde

Von  anderen  Gemeinden

Von  Privaten  .  .  .

 

Otch  Tod- 



 

 

VIIIESonstige  Einnahmen.

IX  Direkte  Gemeindeumlagen.
Summa

 

 

 

 

 

 

Abschluß  der  Rechnung  über

Einnahmen
Ausgaben

Ueberschuß  (Defizit)
        <pb n="267" />
        Formulare.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

**  Summen  Summen
—  er  der
5  Vortrag  Capitelm  Titel
fl.  t.  fl.  kr.  dl.
VI  Auf  öffentliche  Einrichtungen  und  Anstalten  der  6
Gemeinde.
1|  Für  den  Cultus  .  .
2,,Erzcehunqund  Bildung  s
3,,Wohlthattgkett.  .  .  .  I
4  Gesundheit  i
5%  Bhücherbeit  der  Personen  und  des  Eiger-  1
thums  6
6„  Industrie  und  Cultur
7|.  Handel  und  Verkehr
8„  öffentliche  Anlagen,  rtsoerschnerung
und  dergleichen
l
VII  Ausgaben  auf  das  Gemeindebauwesen.  i
1Auf  das  Baupersonal  .  .
2  Ständige  Bauausgaben  .  .  .
3  Anschaffung  in  die  Vaumagazine  .  ;
4  Baureparaturen  .
Neubauten
VI  Auf  Wehranunstalten.
IX  Auf  öffentliche  Feste,  Feierlichkeiten  u.  Ehrungen.
Besondere  Leistungen.
XI  Auf  Schuldentilgung.  1  3
1Verzinsung  der  Passivkapitalien  .  i  :
2  Heimzahlung  voen  Passiokapitalien  1  "
3Heimzahlung  von  Passivvorschüssen  7
I  l
XII  Sonstige  Ausgaben  H
Summa
die  Haupt-Abtheilung  J.

fl.  kr.
fl.  kr.
fl.  kr.
        <pb n="268" />
        204

Formulare.

 

 

Summen  Summen
—  der  er
6  Vortrag  Capitel  Titel
fl.  kr.  dl.fl.  kr.  dl.
Hauptabtheilung  II.
(Vermögensrechnung.)
Einnahmen.
1  Einnahme  aus  dem  Vorjahre.
1Kassa-Baarbestand  aus  Vermögens-Bestandtheilen
  .  .  .  .
2AuszurückgezahltenAktivvorschüssen.  .
11  Einnahmen  in  Folge  Veräußerung  oder  Veränderung
  von  Vermögensbestandtheilen.
1/  Aus  heimgezahlten  Aktiokapitalien  .
2Aus  veräußerten  Realitäten  und  Rechten  .
3Aus  Gefällsablösungen  und  dergleichen  .
III  Neue  Fundationszuflüsse.
1|  Vermächtnisse  zum  Grundstockvermögen  .
2  Schenkungen  zum  Grundstockvermögen
I7ynus  Schuldaufnahmen.
V  Aus  Passivvorschüssen.  #
Summa  der  Einnahmen  *  ½„mW1J1ä05  ÜAF7“9
Abder
  Hauptabtheilung  II.
Einnahmen  .
Aus  gaben
Ueberschuß  .
(Deficit)
Vermögen.
a)  Rentirendes  .—.  fl.  kr.
b)  Nichtrentirendes  .  fl.  kr.
Summa  fl.  kr.
Abgleich
Vermögen  .  .  .  .
Schulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiv-(Passiv-)  Stand  .
        <pb n="269" />
        Titel
Capitel

Formulare.

Vortrag

SummenSummen

der  der
Capitel  Titel

fl.  kr.  dl.fl.  kr.  #l.

*!
S1

 

II

—□—

Hauptabtheilung  II.

(Vermögensrechnung.)
Ausgaben.
Ausleihung  von  Kapitalien
Ankauf  von  Realitäten  und  Rechten

Ablösung  von  Reallasten,  Beupflichten  und
anderen  Passivreichnissen

Auf  Leistung  von  Aktivvorschüfssen.

Summa  der  Ausgaben

 

 

Auf  Refundirung  und  Mehrung  des  Vermögens.

I  l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

schluß
(Vermögensrechnung.)
.  .  .  .  fl.  kr.
.  .  .  .  fl.  kr.
....  fl.  kr.
Schulden.
fl.  kr.
Summa  fl.  kr.
        <pb n="270" />
        W  Jormulare.
Formu-=Summarische



über

die  wesentlichsten

.  .  .  .  .  .  Stiftung  in  der
pro

 

l
I

SummenSummen
.  der  der
Vortrag  Capitel  Titel

sl.  K.  dVK.  .  d.

Titel

Capitel

 

1

I.  Hauptabtheilung.  6

Rechnung  über  die  laufenden  Einnahme
und  Ausgaben.

Einnahmen.

1.  Einnahmen  aus  den  Vorjahren.

Kassabestand  nach  voriger  Rechnung  «
Einnahmsrückstände

Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen
Aus  Vorschußleistungen  auf  laufende  Ausgaben

E——

Aus  Zinsen  von  Aktiokapitalien

Aus  dem  Ertrage  der  Realitäten

Aus  Gewerben  und  Erwerbsunternehmungen
Aus  Rechten

III  Aus  STustentationsbeiträgen,  Zuschüssen  und  be—-—
sonderen  Gegenleistungen.
des  Staates
der  Stiftungen  l
der  Gemeinden  "
der  Privaten

l
!
II  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens.  #
I

E————

 

S

IV  Sonstige  Einnahmen.
Summa

 

 

 

 

 

 

Abschluß  der  Rechnung  über

Einnahmen
Ausgaben

Ueberschuß  (Deficit
        <pb n="271" />
        Formulare.  267

lar  Nr.  VI.

Uebersicht
Rechnungs-Ergebnisse

 

 

der
Stadt-(Markt-)  Gemeinde  JN.
18.

—  Summen  Summen
3  er  er
5  Vortrag  Capitel!  Titel

.

fl.  kr.  dl.|fl.  kr.  dl.

 

I.  Hauptabtheilung.
Rechnung  über  die  laufenden  Einnahmen
und  Ausgaben.

Jugsgaben.

1  Auf  den  Bestand  der  Vorjahre.
1|  Zahlungsrückstände

2  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzposten  #
II  Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  «
Distrctts-undLokalconcurrcnzcn

III  Auf  Prozeß=  und  Erekutionskosten

IV  Auf  die  Verwaltung

1|  Besoldungen  und  Remunerationen  der  Verwalter
und  Bediensteten
2  Regie  und  Nealexigenz  ·
3PensionenundAlimentationenanfrühereBedienstete
  oder  deren  Relikten

V  Auf  den  Zweck

VI  Auf  Baureparaturen  und  Neubauten.
Ständige  Bauausgaben

Baureparaturen

Neubauten

VII  Auf  besondere  Leistungen

VIII  Auf  die  Schuldentilgung.

Zinsen  von  Passivkapitalien

Heimzahlung  von  Passivkapitalien

Heimzahlung  von  Passivvorschüssen

IX  Sonstige  Ausgaben

 

J□—Or

 

 

□dP

 

Summa

 

 

 

 

 

die  Hauptabtheilung  I.

fl.  kr.
fl.  kr.

fl.  kr.
        <pb n="272" />
        268  Formulare.

E  Summen  Summen
2  der  er
5  Vortrag  Capitel!  Titel

 

 

Hauptabtheilung  II.
(Vermögensrechnung.)

Einnahmen.
1  Aus  dem  Vorjahre.

Kassabestand  aus  Vermögensbestandtheilen
Aus  zurückbezahlten  Aktiovorschüssen
II  Einnahmen  in  Folge  Veräußerung  oder  Verauderung
  von  Vermögensbestandtheilen.

Aus  heimbezahlten  Aktiokapitalien
Aus  veräußerten  Realitäten  und  Rechten
Aus  Gefällsablösungen

Neue  Fundationszuflüsse.
Vermächtnisse  zum  Grundstockvermögen
Schenkungen  zum  Grundstockvermögen
IV  Aus  Schuldaufnahmen
V  Aus  Passivvorschüfsen

—

III

2  —

Summa

 

 

 

Vermögen.
a)  Rentirendes  fl.  kr.
b)  Nichtrentirendes  fl.  kr.
Summa  fl.  kr.

 

fl.  kr.  dl.|fl.  kr.  dl.)

#
l

i
si

 

 

 

 

 

Abder
  Hauptabtheilung  11.

Einnahmen
Ausgaben

Ueberschuß  (Defizit)

 

Abgleich-Vermögen

Schulden

Aktiv-(Passiv-)  Stand
        <pb n="273" />
        Formulare.

 

 

 

Titel
Capitel

 

Summen  Summen
Vortrag  der  der

Capitel  Titel
fl.  kr.  dl.]  fl.  kr.  dl.

 

Hauptabtheilung  II.
(Vermögensrechnung.)

Ausgaben.
Auf  Refundirung  und  Mehrung  des  Vermögens.

Ausleihung  von  Kapitalien
Ankauf  von  Realitäten  und  Rechten

Ablösung  von  Reallasten,  Baupflichten  und  andern
  Passivreichnissen

—

Auf  Leistung  von  Aktivvorschüfsen

Summa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

schluß

(Vermögensrechnung).
fl.  kr.
fl.  kr.
fl.  kr.

 

 

Schulden.

Summa

fl.  kr.
fl.  kr.
fl

.  kr.

fl.  kr.
fl.  kr.
        <pb n="274" />
        Formular  Nr.  VII.

Uebersicht

über

den  Schuldenstand  und  die  Schuldentilgung

der  Gemeinde  N.
im  Jahre  18.

 

 

Schuldenstand  des  Jahres  18

 

Zugang
durch
neuerliche
Liquidationen
  und
Recherchen

fl.  kr.  ddl.

nach  dem
Rechnungsab-


für  18

Benennung
der
Gemeinde

 

 

 

Summa

a.  nach
dem  Voranschlag


(Schuldentilgungs-




 

 

 

fl.  kr.  di.

b.
nach  dem
wirklichen

Anfalle

 

Schubdentilgangssond  Im  Jahre  18  verwendet

 

 

A.
auf
Zinsenzahlung

"1

 

 

 

 

fl.  kr.  dl.

 

fl.  kr.  dl.

 

auf  Abtragung

von  Capib.



talien

fl.

 

kr.  dl.

 

 

 

 

5s.  fr.  dl.

 

 

der  hienach
werbleiben-—

  —  ———

Betrag

den
Schulden

 

Schulden-Zugang

im  Jahre

18

fl.  str.  di.

 

 

Summa  des
Schuldenstandes
  beim
Rechnungsabschlusse
  18

fl.  kr.  dl.

 

 

fl.  kr.  dl.

#  1

.

I
i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i
I

fl.  kr.  dl.

1
i
l

 

 

I
I
I
I
I
I

 

 

 

 

 

 

 

 

I

 

 

I

 

 

 

I

 

 

 

 

 

·"»«··«—'—-—1

 

 

—

 

 

 

270

Formulare.
        <pb n="275" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  55—56.  271

Zur  zweiten  Gattung  der  Belege  gehören  z.  B.

a)  Protokolle  über  geschehene  Verpachtungen  und  Versteigerungen
an  den  Meistbietenden.

b)  Register.  Ueber  alle  Einnahmen  einer  Gattung,  welche
von  mehreren  Pflichtigen  erhoben,  ferner  über  alle  Ausgaben
  einer  Gattung,  welche  an  mehrere  Berechtigte
ausbezahlt  wurden,  sind  Register,  Verzeichnisse  herzustellen.

So  gibt  es  z.  B.  in  der  Einnahme  Umlagen-,  Schulgeld-,  Läutgarben-Hebregister
  und  dergleichen;  in  der  Ausgabe  Taglohns-,  Holzmacherlöhne-Register
  und  so  weiter.

c)  Gegenscheine.  Diese  werden  besonders  angewendet  zum  Nachweis
  der  Einnahmen  zurückbezahlter  Aktivkapitalien  und  erlegter
Zinsen,  ferner  auch  zum  Nachweis  gemachter  Material-Verwendungen.

d)  Quittungen  bei  allen  Ausgaben  ohne  Unterschied.

e)  Gerichtliche  Bescheinigungen  von  Civil=  und  Millitär-Behörden;
  von  letzteren  z.  B.  bei  Vorspannsleistungen  in  Kriegsund
  Friedenszeiten.

f)  Curatelgenehmigungen,  z.  B.  bei  Aufnahme  größerer  Passivkapitalien,
  bei  freiwilliger  Veräußerung  von  Realitäten  und  Rechten
  2c.  (Vide  Art.  159  der  G.-O.)

8  56.  Erfordernisse  zur  rechnerischen  Giltigkeit  der  Belege.

Die  Belege  zu  den  Rechnungen  müssen  vor  Allem  klar  und  deutlich,
  auch  in  möglichster  Kürze  abgefaßt  sein.

Alle  Aenderungen  durch  Rasuren  (Auskratzen)  sind  sorgfältig  zu
vermeiden,  umsomehr,  als  sie  den  Verdacht  einer  Fälschung  erregen.

Ist  ein  Irrthum  vorgekommen,  so  wird  am  Besten  der  Beleg  anders
geschrieben.  Ist  dies  aber  nicht  möglich,  so  ist  der  Irrthum  durch  einen
neuen  Vortrag  zu  berichtigen.

Amtliche  Ausfertigungen,  Anweisungen  2c.  müssen  entweder
vom  Amtsvorstand  oder  seinem  Stellvertreter  unterzeichnet
und  mit  dem  Amtssiegel  versehen  sein.

8  56.

Privat-Urkunden,  namentlich  Quittungen  müssen  enthalten:

a)  den  Betrag,  über  welchen  quittirt  wird,  mit  Zahlen  und  Wor—
ten  ausgedrückt;

b)  für  was  und  gegebenen  Falles  für  welche  Zeit  die  Zahlung
geleistet  wurde,  z.  B.  bei  Besoldungen  für  welchen  Monat,  für
welches  Quartal  oder  Semester;

c)  Ort,  Datum  und  eigenhändige  Unterschrift  des  oder  der  Empfänger;

d)  Quittungen  dürfen  wohl  von  einem  Dritten  geschrieben,  müssen
aber  vom  Empfänger  selbst  unterzeichnet  werden.

e)  Ist  der  Empfänger  des  Schreibens  unkundig,  so  kann  er  seine
Unterschrift  durch  ein  Handzeichen  (in  der  Regel  3  Kreuze)  ersetzen.
In  diesem  Falle  muß  aber  die  Beglaubigung  desselben  entweder
durch  eine  verpflichtete  Person  oder  durch  2  unbescholtene  Zeugen

geschehen.
        <pb n="276" />
        272
H)

8)

b)

i)
K)

1

Allgemeine  Einleitung.  9§9  57—58.

Quittungen  und  Rechnungsbelege  jeder  Art  müssen  in  deutscher
Schrift  abgefaßt  sein;  Belege,  welche  in  einer  fremden  Schrift
geschrieben  sind,  werden  zurückgewiesen.

Ohne  gerichtliche  Vollmacht  ist  ein  Dritter  nicht  befugt,  für
einen  Anderen  Geld  in  Empfang  zu  nehmen  und  hierüber  zu
quittiren.

Für  Minderjährige  und  Personen,  welche  unter  Curatel  stehen,
darf  nur  der  verpflichtete  Curator  oder  Vormund  Gelder  in  Empfang
  nehmen  und  darüber  quittiren.

Bloße  Rechnungen  und  Conto's,  die  nicht  abquittirt  sind,  können
nicht  als  gültige  Rechnungsbelege  passiren.

Außerordentliche  Ausgaben  bedürfen  der  besonderen  Zahlungsanweisung
  des  Bürgermeisters.  Ohne  diese  darf  keine  Zahlung
geleistet  werden.

Conto's  für  Gemeinden  und  Stiftungen  müssen  vor  der  Zahlungsanweisung
  revidirt  und,  wenn  dieselben  übersetzt  sind,  moderirt,
ermäßigt  werden.

m)  Werden  Zahlungen  successive  geleistet,  so  hat  sich  der  Verwalter

Interims-,  Abschlagsquittungen  geben  zu  lassen.  Mit  der  letzten
Abschlagszahlung  werden  die  Interimsquittungen  vernichtet  oder
zurückgegeben  und  dafür  eine  Hauptquittung  ausgestellt.  Es  versteht
  sich  von  selbst,  daß,  wenn  in  einem  Rechnungsjahre  Abschlagszahlungen
  verrechnet  wurden,  im  darauffolgenden  Jahre  nicht  der
ganze  Betrag  noch  einmal  verrechnet  werden  darf.

m87.
Zu  Quittungen  von  1  fl.  und  mehr  muß  der  vorgeschriebene  Gradationsstempel

  verwendet  werden.  Die  Beilegung  der  entsprechenden
Gradationsstempel  hindert  die  Giltigkeit  der  Belege  nicht;  es  wäre  aber
strafbar,  die  Gradationsstempel  weder  zu  verwenden,  noch  zu  adhibiren

Dieses  Adhibiren  der  Gradationsstempel  geschieht  in  folgender  Weise.

Die  beiden  Stempelzeichen  am  linken  obern  Rande  werden  entweder  von:

oben

nach  unten  mit  einem  Schnitte  durchschnitten  oder  mit  2  dicken

Tintenstrichen  von  links  nach  rechts  durchstrichen  und  beigeschrieben:

zu  verwenden  oder  zu  adhibiren.

„Beikassirt  zur  Quittung  des  N.  N.  von  N.  über  .  .  fl.  ..  kr.“
Von  1  fl.  bis  49  fl.  59¾  kr.  ist  ein  3  kr.  Stempel

„  50  fl.  „  99  fl.  59⅜  kr.  „  „  6  kr.  „

„  100  fl.  „  299  fl.  59¾⅜¾  kr.  „  „  15  kr.  v

„  300  fl.  „  4909  fl.  59⅜  kr.  „  „  30  kr.  „

„  500  fl.  „  999  fl.  59⅜  kr.  „  „  1  f.  „

„  1000  fl.  „  1999  fl.  59⅜⅝  kr.  „  „  2  fl.  „

2000  fl.  „  2499  fl.  50⅜  kr.  „  „  3  fl.

868.
Befreit  von  der  Stempelpflicht  sind:

1)  alle  Zahlungen  unter  einem  Gulden,
2)  Tag-,  Boten=  und  Holzhauerlöhne,  sowie  Akkordarbeiten,  welche

durch  Taglöhne  hergestellt  werden,
        <pb n="277" />
        Allgemeine  Einleitung.  §6  59—62.  273

3)  alle  Belege  ohne  Unterschied  zu  den  Armenrechnungen,
4)  die  Quittungen  der  Aemter,  Gerichte  und  Behörden.

8  539.

Haben  an  einer  Quittung  resp.  Zahlung  mehrere  Personen  An—
theil,  z.  B.  an  der  jährlichen  Vergütung  der  Chormusiker,  so  haben  alle
Empfänger  auf  einer  Quittung  zu  bescheinigen  und  genügt  die  Verwendung
  eines  Stempels  für  den  Gesammtbetrag.

8  60.

Die  wesentlichen  Eigenschaften  einer  Rechnung  sind:  Kürze,
Klarheit,  Deutlichkeit,  Vollständigkeit  und  völlige  Ueberzeugung  der  Richtigkeit.


Durch  die  Kürze  werden  alle  weitschweifigen  Beschreibungen  erspart
und  ein  schneller  Ueberblick  erzielt.  Durch  Klarheit  und  Deutlichkeit  wird
jeder  Zweifel  abgewendet  und  die  Erkenntniß  der  Richtigkeit  der  Rechnung
  erleichtert.  Die  Vollständigkeit  erwirkt  die  Ueberzeugung  und  die
richtige  Beurtheilung  über  das  Verrechnete.

Aus  einer  Rechnung  müssen  folgende  Momente  zu  ersehen  sein:

I.  1)  Die  angefallenen  Einnahmen,
2)  die  bestrittenen  Ausgaben  und
3)  Ses  hieraus  ergebende  Aktivrest,  oder  das  sich  entziffernde
efizit,
II.  der  Stand  und  die  Aenderungen  des  Vermögens.

Hiernach  ist  auch  das  neuerlich  vorgeschriebene  Rechnungsschema  eingerichtet,
  welches  in  2  Hauptabtheilungen  zerfällt.  Die  Abtheilung  1
behandelt  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben,  die  Abtheilung  II
dagegen  den  Nachweis  über  den  Vermögensstand  und  die  sich  am  Vermögen
  ergebenden  Aenderungen,  d.  h.  Zu=  und  Abgänge.

r  61.

Die  Einnahmen  sowohl  als  auch  die  Ausgaben  in  Abtheilung  1
werden  eingetheilt  in  solche  aus  den  Vorjahren  und  solche  aus  dem
laufenden  Jahre.  Hiemit  steht  denn  nun  auch  Tit.  I  der  Einnahmen
und  Ausgaben  in  den  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungen  in  Verbindung,
  indem  diesem  Titel  die  Einnahmen  des  Vorjahres  in  den  4
einzelnen  Capiteln:

1)  Cassebestand  aus  voriger  Rechnung,

2)  Einnahms-Rückstände,

3)  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen,

4)  an  zurückbezahlten  Vorschußleistungen  auf  laufende  Ausgaben
angehören,  während  die  übrigen  Einnahms=  und  Ausgabstitel  den
laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben  des  verflossenen  Rechnungsjahres
gewidmet  sind.

62.

Die  Nechnungen  der  Gemeinden  und  Stiftungen  müssen  nach  dem
durch  Allerhöchste  Ministerial-Verordnung  bestimmten  Formular  und
Schema  hergestellt  werden.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  18
        <pb n="278" />
        274  Allgemeine  Einleitung.  8  68.

Dasselbe  enthält  in  der  Einnahme  8  Rubriken,  als:
1)  Soll  nach  dem  Voranschlage,
2)  Soll  nach  dem  wirklichen  Anfalle,
3)  Nummer  der  Belege,
4)  Vortkang  der  Einnahmen  nach  den  vorgeschriebenen  Titeln  und
apiteln,
5)  Wirklich-  Einnahmen,
6)  Außenstände,
7)  Nachlässe,
8)  Bemerkungen.
Für  den  Vortrag  der  Ausgaben  sind  7  Rubriken  bestimmt:
1)  Soll  nach  dem  Voranschlage,
2)  Soll  nach  dem  wirklichen  Bedarfe,
3)  Belege-Nummern,
4)  Vortrag  der  Ausgaben,
5)  Wirkliche  Ausgaben,
6)  Zahlungs-Rückstände,
7)  Bemerkungen.

§  63.  Ausfüllung  der  Rubriken.

A.  Einnahme.

Erste  Rubrik:  Soll  nach  dem  Voranschlag,  in  welcher  die  betreffende
Summe  des  Voranschlags  eingesetzt  wird.

In  die  zweite  Rubrik  ist  einzustellen,  was  hätte  eingenommen  werden
  sollen  nach  dem  wirklichen  Anfalle.

Irn  die  dritte  Rubrik,  welches  Beleg  die  verrechnete  Einnahme
nachweist  und  begründet.

In  die  vierte  Rubrik,  wofür  die  Einnahmen  geschahen  und  anfielen
  urd  beziehungsweise  von  wem,  für  welche  Zeit,  für  welche  Objekte
  u.  s.  w.

In  die  fünfte  Rubrik,  was  nach  Ausweis  des  Currentkassetagebuchs
wirklich  eingegangen  ist.

In  die  sechste  Rubrik,  was  von  den  Einnahmen  noch  aussteht,
und  in  die  siebente  Rubrik,  welche  Einnahmsposten  wegen  Uneinbringlichkeit
  niedergeschlagen  und  nachgelassen  wurden,  während  in  die
letzte  achte  Rubrik  allenfallsige  Erläuterungen  einzutragen  sind.

B.  In  der  Ausgabe.

In  der  ersten  Rubrik  die  Soll-Ausgaben  nach  Maßgabe  des  aufgestellten
  Voranschlags.

In  der  zweiten  Rubrik  die  Soll-Ausgaben,  die  hätten  bestritten  werden
  sollen,  nach  dem  wirklichen  Bedarf.

In  der  dritten  Rubrik  die  Beleg-Nummern,  wodurch  die  verrechneten
  Ausgaben  nach  ihrer  Größe  und  wirklichen  Leistung  bewiesen
werden.

In  der  vierten  Rubrik:  wofür,  an  wen  und  für  welche  Zeit  die
Ausgaben  bestritten  wurden.

In  der  fünften  Rubrik:  wieviel  von  den  Soll-Ausgaben  wirklich  bestritten
  wurde.
        <pb n="279" />
        Allgemeine  Einleitung.  §  64—65.  275

In  der  sechsten  Rubrik:  wieviel  allenfalls  noch  zu  zahlen  ist,  und
in  der  siebenten  Rubrik  allenfallsige  Erläuterungen.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  in  der  Einnahme  der  Vortrag  in
den  Rubriken  5,  6  und  7  mit  dem  Vortrage  in  Rubrik  2  —  und  ebenso
in  der  Ausgabe  der  Vortrag  in  Rubrik  5  und  6  mit  dem  Vortrage  in
Nubrik  2  übereinstimmen  muß,  was  man  leicht  durch  Addition  und  Vergleichung
  findet.

Erläuternde  Beispiele:

Es  hat  zum  Beispiel  Jemand  für  ein  Grundstück  jährlich  36  fl.
Pacht  zu  zahlen.  Diese  kommen  in  Rubrik  2.  An  seiner  Schuld  hat
er  30  fl.  bezahlt  —  (kommt  in  Rubrik  5)  —  und  ist  noch  6  fl.  Rest,
welch’  letzterer  Betrag  dann  in  Rubrik  6  eingestellt  wird.

Oder:

Es  hat  Jemand  36  fl.  Pachtschilling  zu  zahlen,  an  welchem  Betrag
er  18  fl.  bezahlt  hat.  Der  Pächter  kommt  aber  im  Laufe  des  Jahres
in  so  ungünstige  Verhältnisse,  daß  ihm  auf  spezielles  Ansuchen  durch
Beschluß  des  Gemeinde-Ausschusses  die  andere  Hälfte  seiner  Schuld  nachgelassen
  wird,  welche  dann  in  Rubrik  7  —  Nachlässe  —  eingestellt  wird.

Oder  in  der  Ausgabe:

Ein  Bauunternehmer  hat  für  die  Herstellung  eines  neuen  Feuerhäuschens
  zur  Unterbringung  der  Löschgeräthe  400  fl.  zu  fordern,  wofür
aber  450  fl.  im  Voranschlag  vorgesehen  waren.

Die  erste  Summe  kommt  in  Rubrik  2,  die  450  fl.  in  Rubrik  1.
Nun  erhält  er  aber  an  seinem  Guthaben  nur  300  fl.  —  diese  kommen
in  Nubrik  5  der  Ausgaben,  während  die  100  fl.,  welche  er  noch  zu  erhalten
  hat,  in  Rubrik  6  einzusetzen  sind.

Im  folgenden  Jahre  hat  er  noch  100  fl.  zu  erhalten  und  erhält
sie  auch  wirklich.  In  diesem  Falle  erscheinen  diese  100  fl.  in  Rubrik  1,
2  und  5  und  wird  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  eine  kurze  Erläuterung
beigefügt.

8  64.

Die  Rechnungstitel  und  Capitel  müssen  zwar  genau  eingehalten
werden,  jedoch  ist  es  auch  gestattet,  jene  Titel  weg  zulassen,  für  welche
keine  Einträge  vorhanden  sind  und  nach  Bedürfniß  den  einzelnen  Titeln
neue  Capitel  anzufügen  dder  die  Capitel  in  weitere  Unterabtheilungen
  zu  spalten.

8  66.

Daß  jeder  Einnahms-  und  Ausgabsposten  belegt  werden  muß,  ist
bereits  gesagt.  Dient  aber  ein  Beleg  zur  Bedeckung  mehrerer  Po—
sten,  welche  unter  verschiedenen  Titeln  zu  verrechnen  sind,  so
muß  auf  einem  freien  Raume  des  Belegs  eine  entsprechende  Auseinan—
dersetzung  stattfinden  und  genau  angegeben  werden,  wo  die  einzelnen
Beträge  verrechnet  sind.  Der  Beleg  erhält  deßwegen  doch  nur  eine
Nummer,  welche  bei  der  Verrechnung  jedes  einzelnen  Postens  allegirt  wird.

18“
        <pb n="280" />
        276  Allgemeine  Einleitung.  &amp;amp;  66—67.

Zum  Beispiel:
Auf  dem  Conto  eines  Schmiedmeisters  kommen  folgende  Posten  vor:

7  fl.  42  kr.  für  eine  Reparatur  an  der  Feuerspritze,
2  fl.  42  kr.  für  eine  Reparatur  zur  Befestigung  des  Glockenlagers
mit  eisernen  Bändern,
1  fl.  12  kr.  für  Befestigung  des  Brunnenstocks,
—  fl.  48  kr.  für  die  Reparatur  eines  Straßen-Karrens  für  den  Wegmacher
  und
12  fl.  —  kr.  für  6  neue  Feuerhaken,
24  fl.  24  kr.  in  Summa.

Der  erste  Posten  gehört  unter  Titel  VI.  Cap.  5,  der  zweite  Posten
unter  Titel  VII.  Cap.  4,  der  dritte  Posten  unter  Titel  VI.  Cap.  4,  der
veerte  Posten  unter  Titel  VI.  Cap.  7  und  der  letzte  Posten  unter  Tit.  VI.

ap.  5.

Die  Rechnungsbelege  sind  nach  der  Reihenfolge  der  Rechnungssätze
  zu  ordnen  und  oben  am  Kopfe  mit  fortlaufenden  arabischen
  Ziffern,  welche  in  ein  Quadrangelum  eingestellt  werden,  zu
nummeriren.  Z.  B.

27.

Diese  Nummern  müssen  genau  mit  dem  Rechnungsvortrag  übereinstimmen.

8  66.

Die  Rechnungsposten  werden  eingetheilt:
a)  in  wirkliche,  und
b)  in  ideale,  auch  Durchführungs-  oder  durchlaufende  Posten  genannt.
Zu  den  ersteren  gehören  jene  Einnahms-  und  Ausgabsposten,  welche
wirklich  eingenommen  und  ausgegeben  wurden,  oder  doch  hätten  eingenommen
  oder  verausgabt  werden  sollen.  Zu  den  letzteren  dagegen
gehören  jene  Posten,  welche  wohl  auch  Einnahmen  und  Ausgaben  bilden,
aber  weder  in  Geld  anfallen,  noch  in  Geld  ausbezahlt  werden,  z.  B.  die
Nutzgenußanschläge,  dann  solche  Posten,  welche  sowohl  in  der  Einnahme,
als  auch  in  der  Ausgabe  vorgetragen  werden;  z.  B.  die  Distrikts-Umlagen.


8  67.

Zu  den  sog.  Durchführungsposten  gehören  die  Anschläge  für  Wohnungs=
  und  andere  Nutzgenüsse  der  Gemeindebediensteten  an  Gütern,  Holz,
Getraide  und  dergl.,  welche  in  natura  anfallen,  aber  auch  als  solche
wieder  verwendet  werden.

Ebenso  sind  auch  als  durchführende  Posten  zu  behandeln  das  Schulgeld
  der  Lehrer,  soferne  es  von  den  Bürgern  erhoben  und  an  die
Lehrer  verabfolgt  wird;  die  Löhne  der  Hirten,  soferne  sie  durch  Beiträge
von  den  Pflichtigen  erhoben  werden;  die  Beiträge  der  Bürger  für  die
Schleich=  und  Nachtwächter,  für  den  Polizeidiener  u.  s.  w.
        <pb n="281" />
        Algemeine  Einleitung.  §  68—69.  277

Diese  müssen  sowohl  in  der  Einnahme  als  auch  in  der  Ausgabe
in  gleicher  Größe  vorgetragen  werden  und  sind  bei  diesen  Posten  in
der  Einnahme  Satz  und  Seite  der  korrespondirenden  Vorträge  in  der
Ausgabe  zu  allegiren  und  umgekehrt.

Die  Wohnungen  der  Lehrer  sind  nach  dem  noch  in  Kraft  stehenden
Schulgesetze  mit  12  fl.  per  Jahr,  die  Wohnungen  und  Güter  anderer  Bediensteten
  nach  dem  muthmaßlichen  Pachtertrag,  Getraide  nach
den  Normalpreisen  und  Holz  nach  der  Forsttaxe  zu  verrechnen.

§s  68.  Allgemeine  Vorschriften  bei  Herstellung  einer  Gemeinde=
  und  Stiftungs-Rechnung.

1)  Jede  Rechnung  muß  in  Folioformat,  in  der  Größe  eines  ganzen
  Bogens  geschrieben  werden.

2)  Die  Geldansätze  sind  stets  in  dem  landesüblichen  Münzfuße,
also  nach  Gulden,  Kreuzern  und  Pfennigen  herzustellen.  Dasselbe  gilt
auch  für  die  landesüblichen  Getraide-,  Flächen=  und  Flüssigkeitsmaße.

3)  Die  Rechnungen  sind  in  duplo  zu  fertigen.

4)  Dieselben,  sowie  die  Belege  sind,  letztere  gesondert,  dauerhaft  zu
binden,  indem  sie  aufbewahrt  werden  und  eine  Reihe  von  vielen
Jahren  als  Beweisdokumente  dienen  sollen.

5)  Es  ist  gestattet,  zur  Kostenersparung  die  Rechnungen  kleinerer  Stiftungen,
  die  keinen  großen  Umfang  haben,  in  einen  Band  zu  vereinigen.


6)  Es  ist  unstatthaft,  die  Beträge  mehrerer  Rechnungsbelege  in
einen  Rechnungsposten  zusammenzuziehen.

7)  Es  wird  sich  für  jeden  Rechnungssteller  als  zweckmäßig  erweisen,
das  Rechnungskonzept  auf  lauter  einzelne  Bögen  zu  schreiben.
Wenn  nänmlich  ein  Verstoß  vorkommt,  darf  man  ganz  einfach  nur
den  unrichtigen  ganzen  oder  halben  Bogen  herausnehmen  und  einen
anderen  dafür  einlegen.

8)  Jede  Seite  der  Rechnung  muß  fortlaufend  paginirt  werden,  jedoch
erhalten  die  linke  und  rechte  Seite  nur  eine  Nummer,  weil  sie  zusammengehören.


9)  Was  das  Teitelblatt  jeder  Rechnung  zu  enthakten  hat,  ist  auf  dem
Formular  angegeben,  nämlich:  den  Namen  der  Rechnung:  Gemeinde
  oder  Stiftung,  den  Namen  der  Gemeinde,  für  welches  Jahr
die  Rechnung  gestellt  wird,  welcher  Verwalter  die  Rechnung  stellt,
und  wie  viele  Belege  dazu  gehören.

10)  Früher  war  es  üblich,  der  Rechnung  die  Beantwortung  der  vorjährigen
  Revisionsbescheide  und  eine  kurze  Vormerkung,  z.  B.  über
die  Bestimmung  einer  Stiftung  u.  s.  w.  vorzusetzen.  Die  neu  erschienenen

  Vorschriften  aber  erwähnen  hievon  nichts.

8  69.

11)  Beide  Rechnungsexemplare,  Konzept  und  Reinschrift,  müssen  einander
ganz  gleichlautend  sein  sowohl  in  Bezug  auf  die  Reihenfolge  als
auch  auf  den  Ziffervortrag  der  einzelnen  Posten.

12)  Beim  Zusammenzählen  der  einzelnen  Seiten,  dann  beim  Zusammen—
stellen  der  Capitel  und  Titel  ist  es  gut,  die  Summen  zuerst  mit
        <pb n="282" />
        278  Allgemeine  Einleitung.  §  69.

Bleistift  einzutragen.  Stellt  sich  nämlich  eine  Irrung  heraus,
so  sind  solche  Zahlen  leicht  auszuwischen,  während  durch  das  Ra—
diren  der  mit  Tinte  geschriebenen  Zahlen  das  Papier  Löcher  be—
kommt  und  der  Verdacht  einer  Fälschung  oder  Unredlichkeit  erregt
  wird.

13)  Die  Schrift  des  Rechnungsvortrags  soll  weder  zu  sehr  gedrängt
noch,  zu  weit  ausgedehnt  sein,  damit  solche  gefällig  für  das  Auge
wird.

14)  Eine  hübsche  Vertheilung  der  einzelnen  Titel,  Capitel  und  Unterabtheilungen,
  dann  das  Unterstreichen  der  Ueberschriften  gibt  dem
Ansehen  der  Rechnung  eine  gewisse  Eleganz.

15)  Jeder  Rechnung  muß  der  dazu  gehörige  Voranschlag  und  die  letzte
revidirte  Rechnung  beigelegt  werden  und  wird  auf  eine  frühere
Rechnung  Bezug  genommen,  so  ist  auch  diese  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  mit  in  Vorlage  zu  bringen.

16)  Daß  die  sämmtlichen  Rechnungen  der  Gemeinde  und  örtlichen
Stiftungen  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  14  Tage  lang  zu
Jedermanns  Einsicht  auf  dem  Rathhause  offen  gelegt  werden  müssen,
auch  der  Gemeinde  vorzulesen  sind  und  Erinnerungen  hiegegen  von
Seite  der  Umlagenpflichtigen  schriftlich  eingereicht  oder  zu  Protokoll
gegeben  werden  können,  ist  schon  in  Art.  136  des  Gemeindegesetzes
angeordnet.

17)  Der  Rechnung  über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben  folgt
in  der  II.  Hauptabtheilung  die  Vermögens-Rechnung  nach  dem  im
vorgeschriebenen  Formular  ersichtlichen  Schema.

18)  Ferner  ist  jeder  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnung  nach  dem  vorgeschriebenen
  Formular  eine  summarische  Uebersicht  über  die
wesentlichsten  Ergebnisse  der  Rechnung  beizusetzen.

19)  Ferner  ist  angeordnet,  daß  bis  zum  1.  Oktober  jeden  Jahres  eine
Uebersicht  über  den  Schuldenstand  und  die  Schuldentilgung  der
Gemeinden  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  in  Vorlage  zu  bringen  ist.

20)  Der  Termin  zur  Rechnungsstellung  ist  auf  den  ersten  Mai  jedes
Jahres  festgesetzt.
        <pb n="283" />
        Praktische  Anleitung  zur  Anwendung
der  verschiedenen  Rechnungstitel.

A.  Gemeinderechnung.
I.  Baupt-Abtheilung:  Betriebs-Nechnung.
Das  heißt  Rechnung  über  die  laufenden  Ausgaben  und  Einnahmen.

Tit.  I.

8  70.  Einnahmen  aus  den  Vorjahren.
Dieser  Titel  umfaßt  vier  Capitel  als  Unterabtheilungen.
Cap.  1.  Cassebestand  aus  voriger  Rechnung.

Man  versteht  darunter  den  nach  Abschluß  der  letzten  Jahresrechnung
  verbliebenen  Aktivrest  an  baarem  Gelde.  Neulinge  im  Rechnungsfertigen
  müssen  sich  hüten,  jenen  Betrag  einzusetzen,  den  die  Rubrik  „Soll
nach  dem  wirklichen  Anfall“  entziffert,  denn  hierunter  sind  auch  die
Aktivaußenstände  und  Nachlässe  enthalten,  —  sondern  jener  Betrag  ist
einzustellen,  welcher  unter  der  Nubrik  „Wirkliche  Einnahme"“  vorgetragen
ist,  und  zwar  in  der  Rubrik  2:  „Soll  nach  dem  wirklichen  Anfall“  und  in
der  Rubrik  5:  „Wirkliche  Einnahme.“

In  der  Rubrik  1:  „Soll  nach  dem  Voranschlag“"  wird  jene  Summe
eingesetzt,  welche  hiefür  im  Jahresvoranschlag  vorgesehen  ist.

8  7I.
Cap.  2.  Einnahms-Rückstände.

Es  sind  dieses  jene  Einnahmsposten,  welche  in  früheren  Rechnungsjahren
  hätten  eingehen  sollen,  aber  nicht  wirklich  eingegangen  sind  und
sich  also  noch  im  Außenstande  befinden.

Die  Außenstände  sind  entweder  liquid  oder  illiguid.

Liquid  sind  jene  Außenstände,  bezüglich  deren  in  quali  et  quanto,
in  Gattung  und  Größe  kein  Widerspruch,  kein  Zweifel  besteht.

Illiquid  sind  jene  Außenstände,  welche  vom  Schuldner  entweder  bezüglich
  ihrer  Richtigkeit  oder  bezüglich  ihrer  Größe  widersprochen  werden.

Die  Außenstände  sind  ferner  exigibel,  erhebbar,  oder  inexigibel,  unerhebbar.
  Exigibel,  erhebbar,  sind  jene  Außenstände,  welche  nach  den
Vermögensumständen  des  Schuldners  von  demselben  erhoben  werden
können.  Inexigibel,  unerhebbar,  dagegen  sind  jene  Außenstände,  deren  Erhebbarkeit
  die  Vermögensverhältnisse  der  Schuldner  nicht  zulassen.
        <pb n="284" />
        280  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §J  72—73.

Ist  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  nur  eine  momentane,
so  steht  es  in  der  Befugniß  des  Gemeindeausschusses,  Zahlungsnachsicht
anzugönnen;  jedoch  dar  die  Verwaltung  ihre  Haftungspflicht  nicht  außer
Acht  lassen.

Unbillig  resp.  ungesetzlich  ist  es,  Außenstände  bis  zu  ihrer  Zahlung
zu  kapitalisiren  und  Zinsen  hieraus  zu  erheben;  doch  steht  es  der  Gemeindeverwaltung
  zu,  Vormerkung  im  Hypothekenbuch  zu  beantragen.

Sind  Außenstände  unerhebbar,  so  ist  in  ordentlicher  Sitzung  deren
Niederschlagung  zu  beantragen  und  hierüber  Beschluß  zu  fassen,  in  welchem
  Falle  sie  dann  unter  der  Rubrik  „Nachlässe“  eingesetzt  werden.

Die  einzelnen  Rückstände  sind  nach  der  Reihenfolge  der
Rechnungsjahre,  aus  welchen  sie  herrühren,  und  nach  den  einzelnen
Rechnungstiteln  der  Hauptabtheilung  I  geordnet,  speziell  vorzutragen.

Dem  Wortlaute  dieser  Bestimmung  nach  genügt  ein  summarischer
Vortrag  der  Außenstände  aus  den  einzelnen  Jahrgängen  nicht.

§  72.
Cap.  3.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen.

Unter  dieses  Capitel  gehören  jene  Posten,  welche  im  Vorjahre  als
zu  wenig  vereinnahmt  oder  als  zu  viel  verausgabt  erscheinen.

Geschieht  die  Vereinnahmung  derselben  auf  Grund  eines  Bescheids
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,  so  ist  derselbe  zu  allegiren.  Geschieht
  aber  der  Vortrag  auf  Grund  eines  vom  Rechnungssteller  selbst
gefundenen  Irrthums,  so  ist  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  die  nöthige
Erläuterung  zu  geben.

Cap.  4.  Aus  zurückbezahlten  Vorschußleistungen  auf
laufende  Ausgaben.

Unter  dieses  Capitel  eignen  sich  nur  solche  Posten,  welche  mit  dem
Vorbehalt  des  Rückersatzes  oder  der  seinerzeitigen  definitiven  Festsetzung
unter  einem  Ausgabstitel  der  Hauptabtheilung  1  veraus  gabt  werden,
wie  z.  B.  Prozeßkostenvorschüsse  und  dergleichen.

So  oft  derartige  Vorschüsse  verausgabt  werden,  sind  dieselben  sofort
  hier  vorzumerken  und  bis  zur  Rückvereinnahmung,  definitiven  Verausgabung
  oder  Abschreibung  auf  Nachlaß  als  Rückstände  fortzuführen.

Die  Cap.  1,  2  und  3  sub  Tit.  I  entsprechen  den  Titeln  I,  II  und
III  des  älteren  Formulars  zu  den  Rechnungen.

Tit.  II.

g  73.  Einnahmen  aus  dem  unmittelbar  rentirenden  Gemeindevermögen.

Cap.  1.  An  Kapitalzinsen.

Dieses  Capitel  entspricht  dem  Titel  IV  des  älteren  Rechnungssormulars.


Aktivkapitalien  sind  solche,  wovon  die  Gemeinde  Gläubigerin
ist,  so  daß  sie  hievon  die  Zinsen  als  Rente  bezieht.  Den  Aktivkapitalien
entgegengesetzt  sind  die  Passivkapitalien,  wovon  die  Gemeinde
Schuldnerin  ist  und  Zinsen  bezahlen  muß.
        <pb n="285" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  73.  281

Die  Aktivkapitalien  theilen  sich:
A.  in  solche,  welche  im  Inlande  und
B.  in  solche,  welche  im  Auslande  angelegt  sind.

8  Abtheilungen  theilen  sich  wieder  in  6  Unterabtheilungen,
nämlich:

a)  beim  Staate  oder  der  Grundrentenablösungskasse,

b)  bei  Stiftungen,

Jpc)  bei  Gemeinden,

d)  bei  Gesellschaften,  z.  B.  Privateisenbahnbaugesellschaften,

e)  bei  Creditanstalten,  Banken,  Sparkassen  und

f)  bei  Privaten.

sihde  Kapitalien  sind  entweder  Staatspapiere  oder  durch  Hypotheken

gesichert.

Letztere  sind  den  ersteren  um  deßwillen  vorzuziehen,  weil  selbst  im
ungünstigsten  Falle  einer  Gemeinde  die  Pfandrealitäten  bleiben,  während
bei  Staatsbanquerotten  Verluste  eintreten  können.

Die  Staatsobligationen  sind  mit  Coupons  (Zinsabschnitten)  versehen,
welche  am  Verfalltage  abgelöst  und  einkassirt  werden.

Bei  Verloosungen  von  Staatsobligationen  ist  sorgfältig  zu  recherchiren,
  ob  die  Gemeinde  keine  der  ausgeloosten  Obligationen  besitzt,  indem
nicht  nur  letztere  erhoben  werden  müssen,  sondern  auch  der  Zins  verloren  geht.

Die  Staats-Obligationen  müssen  vinculirt,  das  heißt  auf  den  Namen
der  Stiftung  eingetragen  werden.

Staatsobligationen,  welche  nicht  vinculirt  sind,  nennt  man  Au  porteur.
Solche  Obligationen  können  von  Jemand,  der  sie  findet  oder  entwendet,
erhoben  werden;  vinculirte  Obligationen  aber  nur  von  jener  Gemeinde
oder  Stiftung,  welche  Eigenthümerin  ist.  Daraus  leuchtet  von  selbst
ein,  daß  angekaufte  Au  porteur-Obligationen  sofort  auf  den  Namen  der
Stiftung  vinculirt  werden  müssen.

Bei  Hinleihung  von  Capitalien  auf  Hypothek  muß  auf  die  Allerhöchsten
  Verordnungen  vom  31.  Juli  1869  und  6.  August  1869  Rücksicht
  genommen  werden.  Darnach  soll

1)  mindestens  der  doppelte  Kapitalwerth  an  Gebäuden  und  liegenden
  Gründen  verpfändet  werden.

2)  Die  Hypotheken-Taxatoren  haben  ihre  Haftbarkeit  nach  §§.  9  und
10  der  Instruktion  für  Schätzleute  in  Hypothekensachen  durch  Unterschrift
  und  Siegel  zu  erklären.

3)  Die  verpfändeten  Gebäude  müssen  der  inländischen  Brandassekuranz
einverleibt  sein.

4)  Die  Vermögens-,  Familien=  und  Leumunds-Verhältnisse  des
Schuldners  müssen  gehörig  gewürdigt  werden.

5)  Die  zu  verunterpfändenden  Realitäten  müssen  frei  vom  Hypotheken-Nexus
  sein,  oder  es  muß  wenigstens  mit  der  Constituirung  der
neuen  Hypothek  gleichzeitig  die  Löschung  der  früheren  geschehen.

6)  Bei  Gütern,  welche  im  Lehen=  oder  Fideicommiß-Verhältnisse  stehen,
müssen  vorher  alle  in  den  §§.  6,  7  und  8  vorgeschriebenen  Consense
beigebracht  werden.

7)  Es  ist  bei  Hinleihung  der  Capitalien  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben
  im  höchstmöglichen  Zinsfuß  hingeliehen  werden.
        <pb n="286" />
        282  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  78.

8)  Glaubt  sich  eine  Gemeindeverwaltung  bei  einem  Gläubiger  mit
Verlustgefahr  bedroht,  so  ist  das  Capital  alsbald  zu  kündigen.

9)  Für  allenfalls  rückständige  Zinsen  kann  bei  Constituirung  der  Hypothek
  eine  Zinsencaution  verlangt  werden.

10)  Die  Verwalter  haben  sich  zu  merken,  die  Zinsrückstände  rechtzeitig
beizutreiben,  indem  bei  einem  ausbrechenden  Concurse  nur  die  Zinsen
  des  letzten  Jahres  berücksichtigt  werden.

11)  Bei  den  in  Oesterreich  angelegten  Aktivkapitalien  ist  noch  besonders
zu  beachten,  daß  die  Stiftung,  welche  Gläubigerin  ist,  weder  in
ihrem  Namen  noch  in  ihrem  Zwecke  eine  Aenderung  erleiden  darf,
weil  nach  einem  dort  bestehenden  Gesetze  in  einem  solchen  Falle
nicht  allein  die  Fortentrichtung  der  Zinsen,  sondern  auch  die  Rückzahlung
  des  Capitals  verweigert  würde.

(Kreisamtsblatt  1868  für  Unterfranken  Nr.  103  Seite  1288.)

Es  müssen  daher  bei  Erhebung  der  Zinsen,  sowie  der  verloosten
Capitalien  die  Existenzzeugnisse  beigelegt  werden,  daß  die  fragliche  Stiftung
  noch  in  gleicher  Art  fortbesteht.

Bezüglich  der  rechnerischen  Behandlung  der  Einnahmen  dieses  Capitels
  ist  Folgendes  noch  zu  beobachten:

Es  haben  nämlich  unter  diesem  Capitel  nicht  nur  die  Zinsen,  sondern
  auch  die  Capitalien,  die  Namen  der  Schuldner  und  der  Zinstermin
  im  Vortrag  zu  erscheinen.  Bei  Staatsobligationen  sind  auch  die
Serien  und  Catasternummern  beizusetzen.

Die  verschiedenen  Capitalien  müssen,  jedoch  unbeschadet  der  vorgeschriebenen
  Unterabtheilungen,  nach  dem  Zinsfuß  rangirt  werden  und
zwar  so,  daß  die  Capitalien  mit  höherem  Zinsfuß  vor-,  die  Kapitalien
mit  niederem  Zinsfuß  nachgesetzt  werden.

Sind  die  Capitalien  einmal  auf  diese  Weise  rangirt,  so  muß  die
Reihenfolge  derselben  eingehalten  werden.  ,

Wird  im  Laufe  des  Jahres  ein  Capital  neu  hingeliehen,  so  wird
es  in  die  entsprechende  Unterabtheilung  mit  Berücksichtigung  des  Zins—
fußes  eingetragen  und  in  der  Rubrik  Bemerkungen  der  Zusatz  gemacht:
Die  Zinsen  dieses  Capitals  erscheinen  zum  erstenmale  in  nächster
Rechnung.“

Wird  im  Laufe  des  Jahres  ein  Capital  abgetragen,  so  bleibt  die
Nubrik,  in  welcher  die  Capitalien  vorgetragen  werden,  leer,  und  werden
blos  die  angefallenen  Zinsen  vereinnahmt.

In  der  Rubrik  „Bemerkungen“  wird  eingesetzt:

„  .  .  fl.  Capital  von  N.  N.  nach  (ohne)  ¼  jähriger  Kündigung
am  .  .  ten  .  .  ...  18  zzurückgezahlt  worden."“

Bei  dem  Vortrag  der  Capitalien  und  Zinsen  ist  das  Rechnungsformular
zu  ergänzen,  indem  eine  Rubrik  für  den  Vortrag  der  Capitalien  und
eine  Rubrik  für  den  Vortrag  der  Zinstermine  vorgesehen  wird.

Die  vom  Allerhöchsten  Staatsministerium  erlassenen  Vollzugsvorschriften
  ordnen  Folgendes  an:

Die  Capitalien  sind  einzeln,  und  zwar  die  Nominalwerthe
intra  lineas  vorzutragen  und  ist  der  Schuldner,  die  Schuldgattung,  das
Datum  der  Urkunde,  der  Zinsfuß  und  Zinstermin  anzugeben,  bei  Staats-
        <pb n="287" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  73.  283

Obligationen,  Bank=  oder  Sparkassescheinen  resp.  Aktien  ist  auch  die  betreffende
  Nummer  anzuführen  und  zu  bemerken,  ob  die  Vinkulirung
stattgefunden  hat.  ·

Die  zur  Ausleihung  gelangten  Capitalien,  Hauptabtheilung
II  Ausgabe-Tit.  I  Cap.  1,  sind  sofort  in  Zugang,  die  heimgezahlten
  Kapitalien,  Hauptabtheilung  Cap.  II  Einnahms-Titel  II  Cap.  1,  in
Abgang  zu  bringen,  jedoch  werden  die  von  den  ausgeliehenen  und
heimgezahlten  Kapitalbeträgen  fälligen  Zinsen  und  Zinsraten  unter  gegenwärtigem
  Capitel  vereinnahmt.

Bei  größerer  Zahl  von  Kapitalien  ist  es  gestattet,  der  Rechnung
statt  des  Spezialvortrags  ein  eigenes,  jederzeit  evident  gehaltenes  Kapitalien-Verzeichniß
  beizufügen,  welches  die  vorstehenden  Angaben  zu  entbalten
  hat;  in  einem  solchen  Falle  genügt  alsdann  ein  summarischer

ortrag.

Ferner  ist  hier  eine  kurze  Kapitalienprobe  beizufügen:

 

 

Soll  nach  dem

 

 

 

 

Voranschlagwirklichen  Einnahmen.

Anfall
fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.
Kapitalienprobe.  —  —
Gemäß  Vorrechnung  entzifferten  die,
Capitalien  nach  Tit.  II  Ziffer  .  .

Hievon  wurden  laut  Hauptabtheilung
II  Tit.  I  heimbezallt  ...
Restt

Nach  Hauptabtheilung  II  Ausgabentitel
  I  wurden  angelgt

Belege.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  mithin  beträgt  die  Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

welche  mit  dem  obigen  intra  lineas  vorgetragenen  Stande  übereinstimmt.
Summa  von  Capitel  1.

Bei  Vereinnahmung  von  Stückzinsen  abgetragener  Capitalien  ist
ein  Gegenschein  als  Beleg  zu  adhibiren,  worin  der  Schuldner  bezeugt,
  daß  er  für  das  von  ihm  abgetragene  Capital  nicht  mehr  und
nicht  weniger  Stückzinsen  bezahlt  hat,  als  so  und  so  viel.

Wird  ein  Capital  ohne  vorgängige  Kündigung  abgetragen,  so  hat
der  Schuldner  ¼  jährige  Zinsen  beizulegen.

Kommt  ein  Capitalschuldner  in  Konkurs,  und  es  wird  eine  Gemeinde
mit  ihrer  Capitals=  und  Zinsenforderung  in  die  Steigschillinge  der  veräußerten
  Hypotheken-Objekte  eingewiesen,  so  wird  das  Capital  in  wirkliche
  Einnahmen  gesetzt,  die  einzelnen  Steigschillinge  aber  sind  als  eben
so  viele  neu  hingeliehene  Aktivkapitalien  zu  verausgaben  und  bis  zu
ihrer  völligen  Zahlung  auch  als  solche  zu  behandeln.
        <pb n="288" />
        284  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  &amp;amp;  74.

Entstehen  überdieß  bei  solchen  Concursen  für  eine  Gemeinde  Verluste,
  so  sind  solche  in  die  Nubrik  Nachlässe  einzusetzen.  Ein  beglaubigter
Auszug  aus  dem  Prioritäts-Erkenntniß  bildet  in  diesem  Falle  den  Beleg.

Nur  derjenige  Zinsbetrag  ist  in  der  Rechnung  in  der  Rubrik  „Soll
nach  dem  wirklichen  Anfall“  vorzutragen,  welcher  wirklich  fällig  geworden
  ist.  Wird  daher  ein  Capital  vor  dem  Zinsverfalltermine  abgetragen,
  so  ist  nur  der  Zins  vom  letzten  Hinstermin  anfangend  bis  zum  Tag
der  Heimzahlung  und,  wenn  nicht  gekündigt  wurde,  ¼  Jahr  weiter  in
Vortrag  zu  bringen.

Wird  dagegen  ein  Capital  nach  dem  Zinsverfalltermine  abgetragen,
so  muß  nebst  dem  Jahreszinse  auch  der  Stückzins  berechnet,  nicht  aber
beide  Zinsbeträge  zusammengezogen,  sondern  speziell  vorgetragen  werden.

5  Die  Stückzinsen  sind  genau  nach  Monaten  und  Tagen  zu  berechnen.


Von  österreichischen  Zinsen  müssen  8%  Couponssteuer  bezahlt  werden,
  überdieß  dem  Banquier  auch  Agio  für  die  Versilberung,  welche
Abgänge  sub  Tit.  II  Cap.  2  lit.  a  der  Ausgaben  in  der  Betriebs-Rechnung
  zu  verausgaben  sind,  in  welchem  Falle  dann  aber  auch  das  ganze
Soll  des  Zinses  in  Einnahme  zu  erscheinen  hat.

Wird  ein  Capital  nur  theilweise  abgetragen,  so  wird  in  die
Rubrik  „Kapitalien“  nur  der  verbleibende  Kapitalrest  eingetragen  und  in
der  Rubrik  „Bemerkungen“  eingesetzt:  „..  fl.  von  N.  N.  an  seinem
Capital  von  ..  .  .  fl.  am  .  .ten  ..  ...  18  .  .  abschläglich  abgetra—
gen,“  welcher  Betrag  in  der  II.  Hauptabtheilung,  Vermögens-Rechnung,  in
Einnahme  erscheint.

Wird  im  Laufe  des  Jahres  eine  Hypothek  von  einem  Schuldner
auf  einen  andern  übertragen,  so  ist  hierüber  in  der  Rubrik  „Bemerkungen"
  die  nöthige  Erläuterung  beizusetzen.  Beim  Vortrag  der  Aktivkapitalien
  ist  es  gefällig  für  das  Auge,  die  Familiennamen  der  Schuldner
  mit  lateinischer  Schrift  zu  schreiben,  d.  h.  nur  die  Familiennamen,
die  Vornamen  aber  mit  deutscher  Schrift.

In  der  Rubrik  „Bemerkungen“  kann  man  auch  Band  und  Folium  des
Hypothekenbuchs  oder  Hypothekenprotokolls  allegiren,  wo  die  Hypothek
eingetragen  ist,  wenn  auch  die  neuerlichen  Vorschriften  dieses  nicht  speciell
  anordnen.

874.
Cap.  2.  Aus  dem  Ertrage  der  Realitäten.
Dieses  Capitel  entspricht  dem  V.  Titel  des  älteren  Rechnungsschema's

  und  theilt  sich  vor  Allem  in  die  3  Unterabtheilungen:
A.  in  eigener  Regie,
B.  in  Verpachtung  und
C.  Geldanschlag  der  überlassenen  Gebäude  und  Realitätennutzungen

als  Besoldungstheile  der  Gemeindebediensteten,  für  den  Hirten,  Faselviehhalter
  2c.
z#  Die  beiden  Unterabtheilungen  A  und  B  gliedern  sich  wieder,  wie
olgt:
        <pb n="289" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  g  76.  285

a)  von  Gebäuden  (Miethwohnungen,  Läden,  Speichern,  Kellern).

In  der  Regel  besitzen  Gemeinden  nur  solche  Gebäude,  welche  entweder
  allgemeinen  oder  wirthschaftlichen  Zwecken  dienen.  Dahin  gehören
!  S  Rathhaus,  Schule,  Mühlen,  Schmieden,  Schafscheuern,  Backäuser

  2c.

Solche  Schmieden,  Backhäuser,  Mühlen  rc.  sind  nur  dann  vortheilhaft
  für  eine  Gemeinde,  wenn  sie  eine  namhafte  Rente  abwerfen.

Steht  aber  diese  Rente  in  keinem  günstigen  Verhältnisse  mit  den
für  jene  Gebäude  zu  bestreitenden  Unterhaltungskosten,  so  ist  es  viel
rathsamer,  solche  Gebäude  bei  günstigen  Zeitmomenten  zu  veräußern  und
den  Erlös  zu  kapitalisiren.

In  der  Regel  werden  Gemeindegebäude  auf  eine  längere  Reihe  von
Jahren  verpachtet,  worüber  ein  Pachtprotokoll  aufzunehmen  ist,  in
welchem  die  Pachtbedingungen  genau  festgestellt  werden  müssen.

Das  Pachtprotokoll  bildet  den  Beleg  zur  Bedeckung  der  Rechnung.

8  78.
b)  Waldungen.

Die  Bewirthschaftung  der  Waldungen  in  Bezug  auf  Culturen  und
Holzfällungen  ist  den  Forstbehörden  anvertraut.  Daher  können  Gemeinden
  ohne  Genehmigung  der  Forstbehörde  weder  neue  Culturen  noch  willkürliche
  Holzfällungen  vornehmen,  noch  bei  Abtreibung  einzelner  Waldparzellen
  den  Culturstand  ändern,  z.  B.  Laubholzwaldungen  in  Nadelholzwaldungen
  und  umgekehrt.

Anordnung,  Leitung  und  Beaussichtigung  der  forstwirthschaftlichen
Benützung  steht  den  Forstbehörden,  die  Verwendung  des  Materialanfalls
dagegen  den  Gemeinden  zu.  Die  Bewirthschaftung  richtet  sich  nach  den
von  der  Forstbehörde  gefertigten  Wirthschaftsplänen.  5

Die  Gemeindeverwaltungen  haben  daher  den  jährlichen  Bedarfsvoranschlag
  nach  dem  üblichen  tabellarischen  Formular  an  Nutz=  und
Brennholz  der  Forstbehörde  zu  überreichen.

Erst  nach  erfolgter  Genehmigung  treten  die  Gemeinden  in  Funktion,
indem  sie  die  Holzhauerlöhne  und  sonstigen  Perzeptionskosten  verakkordiren
  und  unter  Aufsicht  und  Leitung  der  vorgesetzten  Forstbehörde  die
Fällung  vornehmen.

Nach  vollendeter  Fällung  wird  von  der  Forstbehörde  das  Ergebniß
in  ein  Nummerationsbuch  gebracht,  in  welchem  jeder  einzelne  Materialgegenstand,
  jeder  Baustamm,  jedes  ganze  oder  halbe  Klafter  Brennholz,
jedes  Hundert  Wellen  und  jeder  Haufen  Stangen  2c.  seine  eigene  Nummer
  erhält.  Durch  dieses  Nummerationsbuch  wird  eine  strenge  Controle
  über  die  Verwendung  und  Verwerthung  des  angefallenen  Materials
  ermöglicht,  indem  jeder  Nummer  beigesetzt  werden  muß,  in  welcher
Weise  sie  verwendet  oder  verwerthet  wurde;  ob  sie  versteigert,  als  Besoldungs=
  oder  sogenanntes  Rechtholz  abgegeben  oder  zu  Gemeindegebäuden
  verwendet  worden  ist,  so  daß  von  Seite  einer  Verwaltung  nur
schwer  eine  Veruntreuung,  ein  Betrug  oder  eine  Unterschlagung  vorkommen
  kann,  um  so  weniger,  als  die  Versteigerungsprotokolle,  die  Quittun-
        <pb n="290" />
        286  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  g  76.

gen  der  Empfänger  und  Berechtigten  und  die  Gegenscheine  der  Gemeindeverwaltungen
  genau  mit  dem  Nummerationsbuch  übereinstimmen  müssen.

§  76.  Von  der  Verwendung  des  Holjzes.

Die  Gemeinden  bedürfen  in  der  Regel  Holz  zu  ihrer  eigenen  Benützung,
  z.  B.  zur  Instandhaltung  der  Gemeindegebäude,  dann  zur  Beheizung
  der  Schulen  und  des  Rathszimmers,  zur  Vertheilung  an  die  berechtigten
  Bürger,  zur  Besoldung  für  die  Lehrer  und  andere  Gemeindebedienstete
  und  dergleichen.

Das  zu  diesem  Bedarf  nöthige  Holz  ist  vor  Allem  auszuscheiden
und  besonders  zu  überwachen,  daß  bestehende  Rechte  und  Observanzen
nicht  ausgedehnt  und  überschritten  werden.

Bei  Vertheilung  von  Bauholz  ist  mit  aller  Gewissenhaftigkeit  zu
verfahren,  weswegen  der  Bedarf  der  einzelnen  Berechtigten  jedes  Jahr
von  einer  eigenen  Commission  aufzunehmen  ist,  welche  aus  mehreren  Verwaltungsmitgliedern
  und  einem  Bau=  oder  Zimmermeister  gebildet  wird.

Das  zur  Befriedigung  der  Berechtigten  abgegebene  Bauholz  ist  nach
den  einzelnen  Stämmen  und  nach  der  Holzgattung  ausgeschieden  (Eichen-,
Kiefernstämme)  nach  laufenden  oder  Kubikfußen  vorzutragen,  in  welchem
Verzeichniß  die  Berechtigten  abquittiren  und  sich  selbst  überzeugen  können,
  ob  sich  der  Vortrag  in  Richtigleit  verhält.  In  einer  eigenen  Rubrik
  dieses  Verzeichnisses  muß  angegeben  werden,  wozu  das  Bauholz  abgegeben
  wurde;  z.  B.  zur  Erbauung  einer  neuen  Scheuer,  eines  neuen
Stalles,  zur  Reparatur  des  Hauses  oder  der  Scheuer  u.  s.  w.

Es  ist  Pflicht  der  Gemeindeverwaltung,  strenge  darüber  zu  wachen,
daß  das  abgegebene  Bauholz  von  den  Empfängern  nicht  verkauft,  sondern
  zu  dem  bestimmten  Zwecke  verwendet  werde.  Es  ist  daher  ein  Termin
  festzusetzen,  nach  dessen  Umlauf  die  Commission  Einsicht  zu  nehmen
und  gegebenen  Falles  Anzeige  zu  machen  hat.

Bei  Vertheilung  des  sogenannten  Gab=  oder  Rechtholzes  würde  bei
Vertheilung  der  Bodenfläche  der  eine  Theil  bevortheilt  und  der  andere
benachtheiligt.  Es  ist  daher  zweckmäßiger,  mit  Zustimmung  der  Berechtigten
  das  Material  zu  vertheilen,  wobei  Niemand  benachtheiligt
wird.  In  diesem  Falle  sind  auch  die  Holzhauerlöhne  und  sonstigen  Perzeptionskosten
  unter  die  Berechtigten  verhältnißmäßig  zu  repartiren,  wobei
  es  jedoch  den  letzteren  freisteht,  unter  die  Holzhauer  einzutreten.

Ueber  dieses  Gab=  oder  Rechtholz  ist  ein  eigenes  Register  anzulegen,
  worin  jeder  Empfänger  an  betreffender  Stelle  zu  quittiren  hat.

Wird  hiefür  ein  Gegenreichniß  geleistet,  z.  B.  /#,  /,  ¼  der  Forsttaxe,
  so  ist  solches  sub  Tit.  VII  Cap.  5  zu  vereinnahmen.

Das  Besoldungsholz  wird  nach  der  Forsttaxe  als  Durchführungsposten
  behandelt.  Das  übrige  Holz  kommt  in  der  Regel  in  freier
Concurrenz  zum  öffentlichen  Verstriche.  Ueber  jede  stattfindende  Versteigerung
  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  jeder  Steigerer  bei
jedem  einzelnen  Posten  durch  Unterschriftsleistung  bescheinigen  muß.  Durch
dieses  Verfahren,  welches  vielleicht  lästig  sein  mag,  wird  einer  Fälschung
der  Strichsprotokolle  vorgebeugt.

Die  Bedingnisse  über  die  Zeit  der  Abfuhr,  über  die  Bezeichnung
der  Abfuhrwege  2c.  werden  vorher  schon  festgestellt.  Unbekannte  Steige-
        <pb n="291" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  77—78.  287

rer  haben  sich  durch  ein  Zeugniß  über  ihre  Zahlungsfähigkeit  auszuweisen.
  Wird  die  Forsttaxe  bei  einer  solchen  Versteigerung  nicht  erreicht,
so  ist  wohl  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nach  den  Zeit=  und  sonstigen
Verhältnissen  bei  einer  zweiten  Versteigerung  mehr  erlöst  werden  kann.

Die  Schadensersätze  für  das  im  Gemeindewalde  gefrevelte  Holz  werden
alle  Semester  den  Gemeinden  vom  Kgl.  Nentamte  mit  einer  amtlich  beglaubigten
  Bescheinigung  übersendet,  womit  der  Rechnungsvortrag  belegt
wird.

§  77.
c)  Aus  liegenden  Gründen.

Dieselben  bestehen  in  Aeckern,  Gärten,  Wiesen,  Weinbergen  u.  dgl.
und  zwar  entweder  in  ganzen  Gutskomplexen,  geschlossenen  Gütern,  oder
in  vereinzelten  Grundstücken.

Welche  Benützungsart  die  beste  sei,  ob  Selbstregie  oder  Verpachtung,
hängt  hauptsächlich  von  lokalen  Verhältnissen  ab,  welche  in  jedem  Falle
gehörig  zu  würdigen  sind.

Für  Stiftungen,  welche  einen  eigenen  Haushalt  haben,  was  z.  B.
bei  Spitälern  der  Fall  ist,  erscheint  es  vortheilhaft,  die  Grundstücke  in
eigener  Regie  zu  benützen,  weil  viele  Arbeiten  von  den  Pfründnern  verrichtet
  und  dadurch  viele  Kosten  und  Taglöhne  erspart  werden  können
und  verschiedene  Anfälle  der  Oekonomie  und  des  Haushalts  wechselseitig
und  zweckmäßig  zu  verwenden  sind.

In  diesem  Falle  ist  es  jedoch  nothwendig,  daß  gewissenhafte  und
verlässige  Personen  zu  dieser  Oekonomieführung  ausersehen,  und  diese
unter  gehörige  Controle  gestellt  werden.

Ist  Obiges  aber  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Verpachtung  der  Selbstregie
  vorzuziehen.

8  18.
B.  In  Verpachtung.

Hiebei  sind  folgende  Momente  zu  beobachten:

1)  Eine  längere  Pachtzeit  von  6—9—12  Jahren  ist  einer  kürzeren
vorzuziehen,  indem  die  Erfahrung  lehrt,  daß  in  letzterem  Falle  die
Pachtfelder  schlecht  gehandhabt,  schlecht  gedüngt  und  überhaupt
vernachläßigt  werden.

2)  Kommen  größere  Gutskomplexe  zur  Verpachtung,  so  ist  in  Erwägung
  zu  ziehen,  ob  das  Gut  in  seiner  ganzen  Ausdehnung,  in  einzelnen
  Theilen  oder  nach  lauter  einzelnen  Grundstücken  verpachtet
werden  soll.

3)  Einer  Gutsverpachtung  sind  hauptsächlich  folgende  Bedingungen  zu
Grunde  zu  legen:

a)  Der  Jahrespacht  ist  an  dem  bestimmten  Termine,  entweder  Marzun
  (11.  November)  oder  Petri  (22.  Februar),  pünktlich  zu  entrichten.


b)  Zur  Sicherstellung  des  Pachtschillings  ist  unter  Umständen  eine
verhältnißmäßige  Cautionsleistung  zu  bedingen.
        <pb n="292" />
        288  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  #&amp;amp;  78.

e)  Die  Felder  müssen  gehörig  gebaut  und  gedüngt  und  das  erzielte
Stroh  wieder  zu  Dünger  auf  die  Felder  verwendet  werden.

d)  Die  Obstbäume  und  Grenzsteine  müssen  erhalten  und  Abgänge

auf  Kosten  des  Pächters  wieder  ersetzt  werden.

e)  Haften  auf  dem  Pachtobjekte  noch  Grundabgaben,  so  sind  solche

von  den  Pächtern  zu  übernehmen.

f)  Bei  größeren  Gütern  ist  es  räthlich,  daß  statt  des  Pachtschillings

gangbare  Getraidearten  in  naturs  entrichtet  werden.

Bei  den  Wiesen  kommt  es  hauptsächlich  darauf  an,  ob  sie  nahe
gelegen  und  gut  zu  bewässern  sind.

In  diesem  Falle  ist  Selbstregie,  resp.  die  Versteigerung  des  jährli—
chen  Heu-  und  Ohmetertrags  der  Verpachtung  vorzuziehen.  Im  anderen
Falle  erscheint  dagegen  Verpachtung  vortheilhafter.

Weinberge  sind  selten  vortheilhaft,  indem  in  vielen  Jahren  die
Kosten  der  Bebauung  nicht  durch  den  Ertrag  gedeckt  werden.

Auch  eine  Verpachtung  ist  nicht  räthlich,  weil  die  wirthschaftliche  Behandlung
  derselben  ihnen  erst  den  eigenen  Werth  verleiht,  was  bei  einer
Verpachtung  nicht  zu  erwarten  ist.

Können  Weinberge  nicht  in  eine  andere  Culturart  umgeändert  werden,
  so  sind  sie  in  Selbstregie  zu  behandeln  und  der  Ertrag  im  Herbst
zu  veräußern.

Da  es  eine  vorzügliche  Pflicht  der  Verwaltung  ist,  das  ihr  anvertraute
  Vermögen  in  seiner  Substanz  zu  erhalten,  so  darf  die  Veräußerung
  eines  Vermögensbestandtheils  nur  aus  wichtigen,  den  Verwaltungszweck
  befördernden  Gründen  geschehen.  Veräußerte  Bestandtheile  des
rentirenden  Vermögens  sind  durch  Erwerbung  anderer  rentirender  Objekte
zeur  oder  mindestens  allmählig  nach  vorher  festgestelltem  Plane  zu
ersetzen.

Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  können  nur  mit  Genehmigung
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  stattfinden.

(Vergleiche  Art.  26  des  Gemeindegesetzes.)

Ueber  die  Vertheilung  von  Bestandtheilen  des  Grundstock-Vermögens
  sind  die  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Art.  27  der  Gemeinde-Ordnung
  enthalten,  auf  welche  der  Kürze  halber  Bezug  genommen
wird.

Aus  der  Rechnung  muß  im  Zusammenhalte  mit  dem  Inventar  resp.
Grundsteuer-Catasterauszug  hervorgehen,  daß  jede  Realität  der  Gemeinde
  nutzbringend  ist,  entweder  in  eigener  Regie,  oder  in  Verpachtung,
oder  im  Nutzgenuß  eines  Bediensteten.  "

Von  den  Gebäuden  ist  die  Haus-Nummer,  von  den  Grundstücken
die  Plan-Nr.,  die  Culturart,  der  Flächeninhalt  und  die  Steuergemeinde
anzugeben,  in  welcher  die  Objekte  liegen.

Den  verpachteten  Objekten  ist  überdieß  die  Pachtdauer,  das  Pachtjahr,
  der  Name  des  Pächters  und  der  Verfalltermin  der  Pachtschillinge
anzufügen.

Ist  an  Orten,  wo  die  sogenannte  Dreifelderwirthschaft  noch  besteht,
den  Pächtern  in  demjenigen  Jahre,  wo  das  Grundstück  in  der  Brachflur
liegt,  in  Folge  der  Pachtbedingungen  Pachtfreiheit  zugestanden,  so  darf
        <pb n="293" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  9  79—80.  289

deswegen  das  betreffende  Grundstück  im  Rechnungsvortrag  nicht  ausge—
lassen  werden,  sondern  es  wird  blos  ohne  Pachtertrag  eingesetzt  und
in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  beigefügt:  „Als  in  der  Brachflur  liegend
pachtfrei“.

8  79.

C.  Geldanschlag  der  an  Gemeindebedienstete  als  Be—
soldungstheile  überlassenen  Realitäten-Nutzungen.

Es  sind  diese  Nutzgenußanschläge  von  Wohnungen,  Grundstücken  2c.
Durchführungsposten,  welche  in  gleicher  Größe  sowohl  in  der  Einnahme
als  auch  in  der  Ausgabe  erscheinen.

Der  Geldanschlag  geschieht  nach  billigem  Ermessen,  etwa  4  pCt.  vom
reellen  Werthe.

Der  Vortrag  dieser  Nutzgenüsse  muß  mit  Ordnung  geschehen  und
müssen  die  einem  jeden  Bediensteten  2c.  zugewiesenen  Realitäten  aufeinanderfolgend
  vorgetragen  werden.  Auch  hier  sollen  bei  Gebäuden  die
Haus-Nr.,  bei  Grundstücken  die  Plan-Nr.,  der  Flächeninhalt,  die  Culturart
  und  die  Steuergemeinde  vorgetragen  werden.

Ueber  diese  Nutzgenüsse  haben  die  Gemeindebediensteten,  Hirten,
Flurer,  Faselviehhalter  und  dergleichen  ebenso  zu  quittiren,  wie  über  den
Empfang  von  Geld=  und  Naturalbezügen.

Die  an  die  Gemeindebediensteten  überlassenen  Nutzgenüsse  erscheinen
zwar  in  der  Einnahme  unter  einem  Capitel,  nicht  aber  in  der  Ausgabe.
vr  de-  den  Lehrern  überlassenen  Nutzgenüsse  erscheinen  z.  B.  sub  Tit.

iffer  2,

Zi  Nutzgenüsse  der  Hebammen  sub  Tit.  VI  Cap.  4,

die  Nutzgenüsse  der  Thurmwächter  sub  Tit.  VI  Cap.  5,

die  Nutzgenüsse  des  Polizeidieners,  dann  der  Nacht=  und  Flurwächter
  sub  Tit.  V  Cap.  2  Lit.  A,  ·

die  Nutzgenüsse  der  Hirten  sub  Tit.  VI  Cap.  6.

Bei  diesen  Vorträgen  müssen  die  Einnahmsposten  auf  jene  in  der
Ausgabe  durch  Allegation  hinweisen  und  umgekehrt.

8  80.
Cap.  3.  Aus  Gewerben  und  Gewerbs-Unternehmungen.

Dieses  Capitel  entspricht  dem  Tit.  VI  des  älteren  Rechnungsfor—
mulars,  und  ist  in  folgende  9  Unterabtheilungen  gegliedert:
Von  Getraide-,  Oel-,  Säg-  und  Schleifmühlen.
Von  sonstigen  Triebwerken.
Von  Ziegel-  und  Kalköfen.
Von  Brauhäusern  und  Brennereien.
Von  Bäckereien.
Von  Wirthschaften.
Von  Badereien.
Von  Schmieden.
Von  Gasanstalten.
Derlei  Gemeindegewerbe  werden  in  der  Regel  auf  mehrere  Jahre
verpachtet  und  bildet  das  Pachtprotokoll  das  Beleg  zur  Rechnungsbedeckung.
19

Kn  auth,  Gemeindeschreiber.
        <pb n="294" />
        290  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  81.

Im  Falle  gesonderter  Rechnungsstellung  über  eine  Gewerbsunternehmung
  (in  eigener  Regie)  genügt  ein  summarischer  Vortrag  unter  gegenwärtigem
  Titel.

Sind  Gewerbe  verpachtet,  so  ist  die  Pachtdauer  und  der  Verfalltermin
  der  Pachtzinse  anzugeben.

8  SI.

Cap.  4.  Aus  Rechten.

Dieses  Capitel  entspricht  dem  Titel  VII  des  älteren  Rechnungsschemas:
  Aus  Dominikalrenten,  und  gliedert  sich  in  sechs  Unterabtheilungen:


a)  An  Grundgefällen:

aa)  In  Geld.

bb)  In  Naturalien.

Bei  Bodenzinsen  sind  die  Kapitalbeträge,  die  Namen  der  Pflichtigen
und  die  Verfallstermine,  bei  sonstigen  Grundgefällen  die  belasteten  Objekte,
  deren  Besitzer  und  die  Verfallzeit  intra  lineas  anzuführen.  Statt
dieses  Vortrages  intra  lineas  kann  auch  ein  besonderes  Register  den
Rechnungen  beigefügt  werden,  in  welchem  Falle  ein  summarischer  Rechnungsvortrag
  genühgt.

Die  neuen  Vollzugsvorschriften  ordnen  für  dieses  Capitel  folgendes
Rechnungsformular  an:

 

 

 

 

 

 

Soll  d  I  —
———....
Vor=  wirklichen  lösungsanschlag
  Anfalle  kapital
fl.  kr.  dl.  fl.  kr.  dl.  ffl.  kr.

 

—  ÚÓÚ  Û

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
l
Zur  Erläuterung.

Grundgefälle  sind  Lasten,  welche  auf  gewissen  Grundstücken  ruhen
und  haben  ihren  Ursprung  in  den  ältesten  Zeiten.  Sie  bestanden  vor
dem  Ablösungsgesetze  vom  Jahre  1848  in  verschiedenen  Arten:  in  Groß-Klein=
  und  Blutzehnt,  Getreidgülten,  Handlöhnen  und  dergleichen.  Das
Ablosungsgeset  vom  Jahre  1848  hat  nun  diese  Gefälle  als  ablösbar
erklärt.  -

Das  Ablösungskapital  besteht  im  18fachen  Betrage  der  bisher  ständigen
  oder  fixirten  Beträge.

Den  Pflichtigen  ist  auch  gestattet,  ihre  Lasten  in  Bodenzinsen
umzuwandeln,  in  welchem  Falle  sie  von  dem  Ablösungskapitale  bis  zur
Kapitalsabtragung  den  4prozentigen  Zins  zu  entrichten  haben.
        <pb n="295" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §&amp;amp;  82.  291

Die  zu  diesen  Grundgefällen  Berechtigten  können  ihre  ständigen
oder  fixirten  Gefälle  an  die  Ablösungskasse  des  Staates  abtreten,  wofür
sie  dagegen  den  20fachen  Betrag  in  4prozentigen  Staatsobligationen  erhalten;
  daher  der  Name:  Grundrentenablösungs-Capitalien.

b)  An  Forstrechtenmnm  Walde.

Diese  Forstrechte  können  für  sogenannte  Leseholztage,  Streutage  2c.
2c.  bestehen.  Das  in  der  Gemeinderegistratur  vorhandene  Rechtenbuch
muß  hierüber  Aufschluß  geben,  in  welchem  Umfange  und  zu  welcher  Zeit
jene  Forstrechte  ausgeübt  werden  dürfen.  Bestehen  für  eine  Gemeinde
eine  gewisse  Anzahl  Leseholzscheine,  so  darf  diese  Zahl  nicht  überschritten
werden.  Ein  eigenes  Verzeichniß  muß  die  Namen  derzenigen  Personen
enthalten,  welche  einen  Leseholzschein  besitzen.  Entstehen  im  Laufe  eines
Jahres  Abgänge,  so  sind  die  bedürftigsten  Einwohner  der  Gemeinde  zu
bestimmen  und  ist  bei  dem  betreffenden  kgl.  Oberförster  mittelst  Berichts  die
Bitte  um  Ausfertigung  neuer  Leseholzscheine  zu  stellen.

Ueber  den  Genuß  der  Forstrechte  ist  eine  Empfangsbescheinigung
auszustellen,  wozu  die  Forstbehörde  das  Formular  übersendet.  Der
Einnahmsposten  wird  durch  einen  Gegenschein  der  Forstbehörde  belegt.

Da  diese  Forstrechte  den  Gemeindegliedern,  nicht  aber  der  Gemeindekasse
  zu  gut  kommen,  so  sind  dieselben  als  Durchführungsposten
zu  behandeln.

c)  Aus  dem  Schäferei=  und  Weiderechte.

Die  Schafwinterweide  wird  in  der  Regel  nach  vorgängiger
Bek  anntmachung  an  den  Meistbietenden  verpachtet  und  bildet  das  Verpachtungsprotokoll
  den  Beleg  zur  Bedeckung  der  Rechnung.  Bei  Aufstellung
  der  Bedingnisse  ist  sich  an  das  ortsübliche  Herkommen  zu  halten.

8  82.
Vom  Weiderecht.

Unter  Weiderecht  versteht  man  das  Recht,  auf  fremdem  Grund
und  Boden  mit  seinem  eigenen  Viehe,  namentlich  Schafen,  weiden  zu
dürfen.

Dieses  Weiderecht  hatte  schon  in  den  frühesten  Zeiten  gewisse  Beschränkungen
  und  ist  dasselbe  durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  (auf
welches  Bezug  genommen  wird)  in  seiner  Ausdehnung  reducirt  worden,
indem  solches  während  der  Fruktifikationszeit  der  Aecker  und  während
der  Heegzeit  der  Wiesen  nicht  mehr  ausgeübt  werden  darf.

Die  Fruktifikationszeit  beginnt  vom  Tage  der  Bepflanzung  und
dauert  bis  zur  Einärntung  der  Früchte.  Insoweit  nicht  durch  Vertrag
oder  Herkommen  die  Heegzeit  der  Wiesen  bereits  weiter  ausgedehnt  ist,
hat  solche  für  jedes  Jahr  am  1.  April  zu  beginnen  und  mit  der  Einärntung
  des  Ohmets  zu  endigen.  Läßt  ein  Wiesenbesitzer  letzteres  länger
als  gewöhnlich  stehen,  so  muß  er  sich  den  Durchtrieb  der  Schafe  gefallen
lassen,  bis  ein  anderer  Weg  vorhanden  ist.

Das  Weiderecht  ist  ablösbar  und  ist  vor  Allem  die  freie  Uebereinkunft
  der  Betheiligten  maßgebend.  Eine  zweckmäßige  Ablösung  kann
nur  für  eine  ganze  Markung  beantragt  werden,  wenn  sich  die  Mehrheit

19*
        <pb n="296" />
        292  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  83.

der  Grundbesitzer  hiefür  entscheidet,  wobei  jedoch  die  Mehrheit  nach  der
Zahl  der  Tagwerke  ihres  Besitzthums  berechnet  wird.

Wenn  sich  die  Betheiligten  nicht  einigen,  so  wird  die  Ablösung  amtlich
  instruirt,  wobei  es  denselben  freisteht,  eine  beliebige  Anzahl  von
Schätzleuten  und  Sachverständigen  beiziehen  zu  lassen.  Können  sich  die
Parteien  auch  über  die  Wahl  der  Schätzleute  nicht  einigen,  so  ernennt
das  Gericht  3  Schätzleute.

Diese  haben  nun  bei  der  Abschätzung  folgende  Momente  zu  berücksichtigen:


1)  die  Ankaufssumme,

2)  die  Pachterträgnisse,

3)  den  Umfang  und  die  Beschaffenheit  der  belasteten  Gründe,  die
Güte  und  den  Werth  des  erzeugten  Futters  mit  Rücksicht  auf  die
Zahl  des  zur  Weide  berechtigten  Viehes,

4)  die  etwaigen  Gegenleistungen  und  die  Ausgaben  für  die  Hut.
Hieraus  ist  der  Jahresertrag  zu  bestimmen,  welcher  jährlich  in  ständiger

  Größe  zu  leisten  ist  und  im  20fachen  Betrage  abgelöst  werden
ann.
8  83.
d)  Aus  der  Fischerei.

Hat  eine  Gemeinde  in  einem  Bache  oder  Flusse  das  ausschließliche
Fischrecht,  so  ist  solches  zu  verpachten  und  bildet  das  Verpachtungsprotokoll
  das  Beleg  zur  Bedeckung  der  Rechnung.

e)  Aus  der  Jagd:  Jagdpachtschilling.

Das  Jadgdrecht  als  solches  ist  seit  dem  1.  Februar  1849  ohne  Entschädigung
  aufgehoben  und  ging  somit  auf  die  Grundbesitzer  über.

Selbstständig  darf  dasselbe  jedoch  nur  ausgeübt  werden,  bei
einem  zusammenhängenden  Grundbesitze  von  240  Tagwerken  im  Flachland,
oder  400  Tagwerken  im  Hochgebirg;  dann  auf  allen  umzäunten,  mit  verschließbaren
  Thüren  versehenen  Gärten,  Hofräumen  und  Feldern.  Rücksichtlich
  der  übrigen  Grundbesitzer  hat  die  Gemeinde  im  Namen  derselben
  das  Jagdrecht  auszuüben.  In  der  Regel  bildet  die  Gemeindemarkung
  den  Jagdbezirk;  jedoch  ist  es  gestattet,  solche  in  mehrere
einzelne  Jagdbögen,  jedoch  nicht  unter  210  Tagwerken  einzutheilen.

Das  Jagdrecht  innerhalb  ihrer  Gemarkung  hat  die  Gemeindeverwaltung
  zu  verpachten.  Der  Pachtschilling  gehört  rechtlich  den  Grundholden,
  jedoch  konnen  ihn  dieselben  der  Gemeinde=  oder  auch  der  Armenkasse
  zuwenden.

Nach  einer  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom  21.  Juli  1852
ist  der  Verpachtungstermin  mindestens  4  Wochen  vor  der  Tagfahrt
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Verpachtungsresultate  sind  durch  einen  förmlichen  Gemeindebeschluß
  zu  genehmigen.  Für  einen  Jagdbezirk  dürfen  nicht  mehr  als  3
Pächter  zugelassen  werden.

Die  Gemeinde  selbst  darf  nur  in  dem  Falle  und  zwar  nur
durch  höchstens  3  jagdberechtigte  Gemeindeglieder  die  Jagd  ausüben,
        <pb n="297" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  84—85.  293

wenn  sie  entweder  selbst  einen  zusammenhängenden  Gutskomplex  von  240
vesp.  400  Tagwerken  besitzt,  oder  aber  bei  der  Verpachtung  ein  zu  geringes
Resultat  erzielt  wurde.

Wird  die  Jagd  ausnahmsweise  von  einer  Gemeinde  in  eigener  Regie
ausgeübt,  so  ist  hierüber  eine  eigene  Jagdnebenrechnung  zu  führen  und
mit  der  Gemeinderechnung  in  Vorlage  zu  bringen.  Diese  Jagdnebenrechnung
  entziffert  die  aus  dem  Wild  erzielten  Einnahmen,  die  für  die
Regie  gemachten  Ausgaben  und  den  allenfalls  (2)  verbleibenden
Gewinn.

Die  wirkliche  Ausübung  der  Jagd  ist  aber  bedingt  durch  Lösung
einer  für  das  Kalenderjahr  giltigen  Jagdkarte,  für  welche  beim  k.  Bezirksamte
  eine  Taxe  von  8  fl.  zu  erlegen  ist,  vovon  ½  in  die  Staatskasse
  und  ⅜  in  die  betreffende  Armenkasse  fließen.

Nicht  jagdberechtigt  sind:

4)  Geisteskranke,

2)  Personen,  welche  unter  Polizeiaufssicht  stehen,

3)  Personen,  welche  öffentliche  Unterstützung  erhalten,

)  Personen,  welche  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  des  Diebstahls,
der  Fälschung,  des  Betrugs  und  der  Unterschlagung  verurtheilt
worden  sind.

Jagdkarten  können  verweigert  werden:  Minderjährigen,  Verschwendern,
  Wald-,  Feld=  und  Jagdfrevlern,  Dienstboten,  Handwerksgesellen,
Bettlern  und  sicherheitsgefährlichen  Personen.

Das  Jagdpachtprotokoll  bildet  den  Beleg  der  Vereinnahmung.

§  84.

1)  An  Grundzinsen  von  vertheilten  Gemeindegründen.
Hier  ist  der  Art.  27  des  Gemeindegesetzes  maßgebend,  wornach  das
an  Gemeindeangehörige  vertheilte  Grundvermögen  gegen  Auflegung  eines
im  25fachen  Betrage  ablösbaren  Grundzinses  zum  Besten  der  Gemeindekasse
  belastet  werden  kann.
Das  Hebregister,  welches  das  Verzeichniß  der  Pflichtigen  und  die
Hristrn  derselben  enthält,  bildet  den  Beleg  zur  Bedeckung  der
echnung.

Tit.  III.

§  85.  Einnahmen  aus  den  öffentlichen  Einrichtungen  und
Anstalten  der  Gemeinde.

Dieser  Titel  gliedert  sich  in  6  verschiedene  Capitel.
Cap.  1.  Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung.

Dieses  Capitel  enthält  folgende  4  Unterabtheilungen:

Volksschulen.  Hierher  gehören  jedenfalls  die  zur  Erhebung  gekom
menen  Schulgelder,  und  bilden  die  desfallsigen  Verzeichnisse  und  Hebregister
  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.  Dasselbe  gilt  auch  von
den  höheren  Unterrichts-Anstalten  (soferne  solche  Gemeinde-,  nicht  Staatsanstalten
  sind)  und  von  den  Fortbildungsschulen.
        <pb n="298" />
        294  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  6  86—88.

Bezüglich  der  Eintrittsgelder  in  Bibliotheken  und  Sammlungen  bilden
  die  Aufschreibungen  und  Verzeichnisse  der  damit  betrauten  Personen
die  Belege  zur  Vereinnahmung.

i86.
Cap.  2.  Einrichtungen  für  Wohlthätigkeit.

Soferne  die  Verrechnung  dieser  Einnahmen  nicht  in  der  Armenkasserechnung
  stattfindet,  haben  hier  folgende  Einnahmen  zu  erscheinen:
a)  Von  Kindergärten  und  Kinderbewahranstalten,  also  die  wöchentlichen
  oder  monatlichen  Beiträge  der  diese  Anstalt  besuchenden  Kinder;
ferner  die  Erübrigungen  von  b)  Getreidemagazinen,  c)  Leih=  und  d)  Sparkassen.
  Da  aber  durch  den  Vortrag  dieser  Einnahmen  im  Einzelnen  die
Rechnung  selbst  zu  umfangreich  würde,  so  ist  besondere  Rechnungsstellung
vorbehalten,  welche  sich  nach  den  aufgestellten  Statuten  zu  richten  hat.

Der  Vortrag  der  Einnahmen  kann  daher  unter  Hinweis  auf  die  gesonderte
  Rechnung  summarisch  erfolgen.

*  87.
Cap.  3.  Einrichtungen  für  die  Gesundheitspflege.

Hiezu  gehören  die  Einnahmen  von  örtlichen
a)  Kranken=  und
b)  Begräbniß-Anstalten,  vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung.

Unter  a)  gehören  jedenfalls  die  Pflichtbeiträge  der  Dienstboten,
Gesellen,  Lehrlinge  und  Fabrikarbeiter,  dann  die  angefallenen  Rückersätze
nach  Art.  11  des  Armengesetzes.

Unter  b)  gehören  die  Einnahmen  für  Begräbnißplätze  fremder
Personen,  wo  dieses  üblich  ist.

c)  Die  Einnahmen  von  Wasserleitungen,  Wasserzinsen.

Wenn  z.  B.  eine  größere  Gemeinde  auf  ihre  Kosten  eine  Wasserleitung
  herstellen  läßt,  so  ist  sie  unzweifelhaft  auch  berechtigt,  von  Denjenigen,
  welche  die  fragliche  Wasserleitung  benützen,  entsprechende  Beiträge
  zu  erheben.  Eine  Abschrift  des  Uebereinkommens  oder  des  Beschlusses
  und  das  desfallsige  Hebregister  bilden  die  Belege  zur  Vereinnahmung.


d)  Gebühren  für  Benützung  gemeindlicher  Abzugskanäle.

Hier  gilt  das  sub  c)  Gesagte.

e)  Bade=  und  Schwimmanstalten.

Wo  solche  Eigenthum  einer  Gemeinde  sind,  werden  dieselben  am

Besten  verpachtet  und  wird  die  Rechnung  durch  das  Pachtprotokoll  belegt.
1)  Abdeckereien.
Bezüglich  dieser  gilt  dasselbe  wie  oben  sub  e).

8  88.

Cap.  4.  Einnahmen  von  Einrichtungen  für  die  Sicherheit
der  Personen  und  des  Eigenthums.
Dieses  Capitel  hat  6  Unterabtheilungen:

a)  Vergütungen  für  besondere  Wachtdienste  und  Assistenzen  der  Gemeindebediensteten.
        <pb n="299" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  89.  295

Unter  diesem  Capitel  erscheinen  jene  Einnahmen,  welche  für  Dienstleistungen
  von  Gemeindebediensteten  anfallen,  aber  nicht  diesen  selbst
zufallen,  sondern  in  die  Gemeindekasse  fließen.  Eine  legale  Bescheinigung
bildet  den  Beleg  zur  Rechnungsbedeckung.

b)  Beiträge  zu  Löschanstalten;  Feuereimer.

Das  desfallsige  Verzeichniß  über  die  erhobenen  Beträge  bildet  den
Rechnungsbeleg.

c)  Beiträge  für  die  Thurmwächter  und  Eintrittsgelder  von  dem  Besuche
  der  Thürme.

Es  hat  zum  Beispiel  in  einer  Stadt  jeder  Bürger  einen  jährlichen
Beitrag  für  den  Thürmer  wegen  der  Feuerwache  zu  entrichten.  Auch
kann  es  üblich  sein,  daß  Eintrittsgelder  für  den  Besuch  von  Thürmen
erhoben  werden.  Diese  Beträge  erscheinen  hier  in  Einnahme,  welche
durch  beglaubigte  Verzeichnisse  zu  belegen  sind.

d)  Gebühren  für  das  Läuten  (Läutgarben).

Dieselben  sind  auf  dem  Lande  in  der  Regel  ein  Besoldungstheil
desjenigen  Lehrers,  welcher  als  Kirchendiener  das  Läuten  zu  besorgen
hat.  Fallen  diese  Läutgarben  Jemanden  in  natura  zu,  so  sind  sie  als
Durchführungsposten  zu  behandeln.  Werden  sie  aber  eingesammelt  und
versteigert,  so  erscheint  die  Einnahme  hiefür  unter  dieser  Unterabtheilung.
Im  ersten  Falle  ist  ein  beglaubigtes  Perzeptionsverzeichniß,  im  zweiten
Falle  das  Strichsprotokoll  zur  Bedeckung  der  Rechnung  beizulegen.

e)  Beiträge  zu  den  Anstalten  zum  Schutze  gegen  Wassersgefahr.  Hiezu
gehören  Dämme,  Schleußen,  Wehre,  Abzugskanäle  2c.

Wer  durch  solche  Anstalten  in  seinem  Eigenthume  geschützt  wird,  ist
schuldig,  auch  an  den  Kosten  hiefür  Theil  zu  nehmen.  Die  Verrechnung
wird  durch  das  hergestellte  Verzeichniß  belegt.

f)  Vermarkungsgebühren.

Vermarkungskosten  sind  in  der  Regel  zu  gleichen  Theilen  von  denjenigen
  Grundeigenthümern  zu  tragen,  welche  an  der  Vermarkung  ein
Interesse  haben.  Hat  nun  eine  Gemeinde  die  desfallsigen  Kosten  einer
Vermarkung  bestritten,  so  haben  die  Grundeigenthümer  Rückersatz  zu  leisten,
  welcher  unter  dieser  Unterabtheilung  zu  verrechnen  ist.  Als  Beleg
wird  eine  Bescheinigung  der  Gemeindeverwaltung  beigelegt.

*  89.
Cap.  5.  Aus  Einrichtungen  für  Industrie  und  Cultur.

Dieses  Capitel  umfaßt  5  Unterabtheilungen.

a)  Einnahmen  von  Industrieschulen  (vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungsstellung).


Diese  Industrieschulen  wurden  durch  Allerhöchste  königl.  Verordnung
vom  3.  Sept.  1868  ins  Leben  gerufen.  Sub  §  14  der  organischen  Bestimmungen
  wurde  das  Schulgeld  per  Jahr  auf  20  fl.,  per  Semester
auf  12  fl.  festgesetzt.

Diese  Einnahmen  von  Schulgeld  sind  hier  zu  verrechnen.

b)  Einnahmen  aus  Gewerbs-Museen  und  Industrie-Ausstellungen.

Dieselben  können  nur  in  Städten  veranstaltet  werden,  wo  alle  Gewerbe
  vertreten  und  in  Blüthe  sind.  Einnahmen  hieraus  sind  die  erho-
        <pb n="300" />
        296  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  8  90.

benen  Eintrittsgelder.  Das  hiewegen  geführte  Tagebuch  und  eine  Be—
scheinigung,  daß  nicht  mehr  vereinnahmt  wurde,  bilden  den  Beleg  zur
Bedeckung  der  Rechnung.

c)  Gebühren  für  die  Benützung  der  zu  Zwecken  der  Industrie  bestehenden
  Kanäle  der  Gemeinde.

Eine  Commune  läßt  zum  Beispiel  in  der  Absicht,  die  Industrie  zu
heben,  auf  ihre  Kosten  einen  Canal  bauen,  längs  desselben  sodann
Fabriken,  Manufakturen,  Gerbereien  und  andere  gewerbliche  Etablissements
  angelegt  werden.  Es  versteht  sich  wohl  von  selbst,  daß  die  Industriellen,
  welche  den  Canal  benützen,  auf  Grund  einer  getroffenen  Uebereinkunft
  oder  eines  gefaßten  Beschlusses  einen  jährlichen  Beitrag  in  die
Gemeindekasse  zu  leisten  haben,  welche  Beträge  hier  sub  c)  vereinnahmt
  werden.  Eine  Abschrift  der  geschlossenen  Uebereinkunft  oder  des
gefaßten  Beschlusses  bildet  den  Beleg  zur  Rechnungsbedeckung.

(Einschlägig  Art.  56  des  Gemeindegesetzes.)

d)  Gebühren  für  Benützung  des  Faselviehes,  Beiträge  für  Haltung
der  Hirten.

Da  die  Gemeindekasse  die  Kosten  für  Unterhaltung  des  Faselviehes
trägt,  so  ist  sie  auch  berechtigt,  von  jedem  Viehbesitzer,  welcher  das  Faselvieh
  benützt,  ein  Gegenreichniß  zu  erheben,  worüber  die  Faselviehhalter
ein  fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen  haben.  Am  Ende  des  Jahres
werden  die  Beträge  erhoben  und  bildet  das  beglaubigte  Verzeichniß  den
Beleg  zur  Bedeckung  der  Rechnung.

Dasselbe  Verhältniß  gilt  bezüglich  der  Beiträge  für  Haltung  der
Hirten.  Es  ist  gewiß  billig,  daß  die  Viehbesitzer  mit  einem  jährlichen
Beitrage  zur  Zahlung  der  Hirtenlöhne  und  zwar  nach  Maßgabe  ihres
Viehbesitzes  beigezogen  werden,  worüber  ein  Beschluß  zu  fassen  und  der
Beitrag  für  jedes  Stück  Vieh  normirt  werden  muß;  z.  B.

für  eine  Kuh  .  .  .  .  .  48kr.,

für  ein  Schwein  .  .  .  .  118kr.,

für  eine  GSunus  6  kr.
u.  s.  w.  (Vide  Art.  55  des  Gem.-Gesetzes.)

Der  Beschluß  und  die  beglaubigten  Perzeptionsverzeichnisse  bilden
die  Belege  zur  Bedegkung  der  Rechnung.

ec)  Einnahmen  aus  Baumpflanzungen  und  Baunschulen.

Hierher  eignen  sich  die  Einnahmen  aus  verkauften  jungen  Bäumchen
und  Pfropfreisern,  aus  erzieltem  Obste  und  dergleichen.

Das  beglaubigte  Perzeptions-Verzeichniß  und  resp.  die  Strichsprotokolle
  bilden  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.

8  90.

Cap.  6.  Einnahmen  aus  Anstalten  für  Handel  und  Verkehr.

Dieses  Capitel  umfaßt  8  Unterabtheilungen,  und  zwar:

a)  Die  verschiedenen  Marktgebühren,  als:  Wochenmarkt-,  Jahrmarkt-,
Schranne-,  Hopfen-,  Vieh-,  Wollmarkt=  und  Holzmarkt-Gebühren.
Dieselben  sind  durch  Beschluß  festzusetzen  und  bilden  die  Hebregister

und  Perzeptions-Verzeichnisse,  sowie  eine  Bescheinigung,  daß  nicht  mehr
anfiel,  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.
        <pb n="301" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  5  91.  297

b)  Gebühren  für  die  miethweise  Ueberlassung  der  Markt=  und  Durltstände,
  dann  für  die  Benützung  gemeindlicher  Lagerhallen,  Holzhöfe.
Die  Verträge  einerseits  und  die  Perzeptionsverzeichnisse,  sowie  eine

Bescheinigung,  daß  nicht  mehr  anfiel,  bilden  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.

Dasselbe  gilt:

c)  bezüglich  der  von  den  Metzgern  zu  entrichtenden  Fleischbankgebühren
ber  d  Benützung  der  Schirnen  zum  Feilbieten  ihres  verkäuflichen

eisches.

d)  Waag=  und  Meßanstalten  werden  in  der  Regel  verpachtet.  Ist
dieses  nicht  der  Fall,  so  bilden  die  geführten  Verzeichnisse  —  im
ersteren  Falle  aber  die  Verpachtungsprotokolle  —  die  Belege  zur
Rechnungsbedeckung.

Dasselbe  gilt  auch

e)  von  der  Aichanstalt,  wo  die  Flüssigkeitsmaße  abgeaicht  werden,  und

)  von  der  Holzlände.

8)  Das  Obst  an  den  Gemeindewegen  und  das  Gras  in  den  Gräben
der  Gemeindewege  werden  alljährlich  an  den  Meistbietenden  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  öffentlich  versteigert  und  bilden  die
Versteigerungsprotokolle  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.

h)  Ferner  werden  unter  diesem  Capitel  vereinnahmt  die  Gebühren  für
besondere  Bewilligungen,  z.  B.  für  Benützung  öffentlicher  Plätze
zur  Aufstellung  von  Schaubuden,  Caroussels  zu  Meß=  und  Jahrmarktszeiten,
  für  Panoramas,  Menagerien  2c.

Die  Vereinnahmung  wird  durch  ein  laufendes  Verzeichniß  oder
durch  eine  Bescheinigung,  daß  nicht  mehr  vereinnahmt  wurde,  belegt.

Tit.  IV.

§  91.  Einnahmen  aus  der  Amtsführung  der  Gemeindebehörden.)


Dieser  Einnahmentitel  zerfällt  in  die  Unterabtheilungen  Taxen,
Strafen,  Geldbußen.  Taxen  hat  eine  Gemeinde  zu  erheben  für  Instruktion
  der  Verehelichungsgesuche  und  Ausfertigung  der  Familienstandszeugnisse
  der  Braut,  weßwegen  auf  die  einschlägigen  Bestimmungen  des
Verehelichungsgesetzes  Art.  12  vom  16.  April  1868  und  §  30  der  hiezu
erlassenen  Vollzugs-Instruktionen  vom  29.  Juni  1868  Bezug  genommen
wird.

Das  über  das  Gesuch  aufzunehmende  Protokoll  unterliegt  einer
Taxe  von  36  kr.

Die  nach  Art.  35  des  allegirten  Gesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  unterliegt  einer  Taxe  von  36  kr.

Für  die  Ausfertigung  der  Bekanntmachung  darf  eine  Gebühr  von
6  kr.,  und  für  den  Fall  einer  Zustellung  durch  den  Gemeindediener  eine
Insinuationsgebühr  von  4  kr.  erhoben  werden.  Hiezu  ein  3  ½/  kr.-Stem-*)

  Höchste  Ministerialentschl.  vom  30.  Sept.  1867.  Kr.-A.-Bl.  Nr.  132  Seite  1486.
        <pb n="302" />
        298  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  92.

pel  für  die  Bekanntmachung,  so  entziffert  sich  für  Aufnahme  und  In—
struktion  eines  Verehelichungsgesuches  eine  Taxe  im  Gesammtbetrage  von
1  fl.  25½  kr.,  welche  incl.  der  Schreibgebühr  zu  6  kr.  in  die  Gemeindekasse
  zu  fließen  hat.

Das  Familienstandszeugniß  der  Braut  unterliegt  keiner  Taxe,
sondern  lediglich  dem  Stempel  zu  3½  kr.  Dasselbe  gilt  für  die,  Erklärung
  der  Gemeindeverwaltung  nach  Art.  36  des  Gesetzes.

Die  mit  den  Verehelichungsgesuchen  häufig  verbundenen  Verhandlungen
  über  den  Heimathserwerb  unterliegen  nur  dann  einer  Taxe,
wenn  die  Heimath  auf  Grund  eines  Vertrags  —  Art.  8  des  Gesetzes  —
übertragen  wird.

In  diesem  Falle  unterliegt  der  desfallsige  Antrag  resp.  das  hierüber
  ohne  Stempel  aufzunehmende  Protokoll  einer  Taxe  von  36  kr.
und  der  hierauf  ergehende  Beschluß  ebenfalls  einer  Taxe  von  36  kr.

Die  nur  als  Ausfertigung  des  ergangenen  Beschlusses  zu  betrachtende
  Urkunde  über  den  erfolgten  Heimathserwerb  unterliegt  keiner  weiteren
  Taxe,  sondern  lediglich  dem  3½  kr.-Stempel  und  einer  Schreibgebühr
  von  6  kr.

Wird  die  Heimath  auf  Grund  der  Art.  6  und  7  des  Gesetzes  erworben,
  so  sind  die  Verhandlungen  tax=  und  stempelfrei;  für  die  das
Heimathsrecht  verleihende  Urkunde  ist  eine  Taxe  von  36  kr.  zu  erheben.

Die  zur  Erhebung  gekommenen  Tax=  und  resp.  Stempelbeträge
müssen  auf  jeder  Ausfertigung  specificirt  werden;  auch  ist  die  Nummer
des  Taxregisters  beizusetzen,  unter  welcher  sie  verbucht  sind.

Außerdem  darf  eine  Gemeinde  Taxen  erheben  für  die  Ausfertigung
von  Tanzmusikzeugnissen,  wofür  36  kr.  Taxen,  3½  kr.  Stempel  und  3
bis  6  kr.  Schreibgebühren  verrechnet  werden.

Ueber  alle  percipirten  Taxen  ist  ein  fortla  ufendes  Register  zu  führen,
  welches  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  abzuschließen,  zu  beglaubigen
  und  in  beglaubigter  Abschrift  der  Rechnung  als  Beleg  zu  adbibiren
  ist.

*  92.  Strafen.

Hier  sind  die  Artikel  99,  143  und  165  des  Gemeindegesetzes  maßgebend,
  desgleichen  die  Art.  28  und  29  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1861,
die  Einführung  des  Straf=  und  Polizeistrafgesetzbuches  betr.  Hiernach  sind
die  Verwaltungen  in  den  Landgemeinden  diesseits  des  Rheins  und  die
Bürgermeister  in  der  Pfalz  befugt,  die  Nichtbefolgung  einer  Verfügung
der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  einer  Ungehorsamsstrafe  bis  zu  3  fl.
ju  bedrohen,  und  diese  im  Falle  des  Ungehorsams  für  verwirkt  zu  erären.



Nach  Art.  165  des  Gemeindegesetzes  sind  Magistrate,  Gemeindebevollmächtigte,
  Gemeinde=  und  Ortsausschüsse  befugt,  gegen  diejenigen
ihrer  Mitglieder,  welche  ohne  gültige  Entschuldigungsursachen  die  Sitzungen
  versäumen  oder  als  Stimmberechtigte  sich  der  Abstimmung  enthalten,
  Ordnungsstrafen  bis  zu  25  fl.  zu  verhängen,  welche  aber  nicht
in  die  Gemeinde-,  sondern  in  die  Armenkasse  zu  fließen  haben.
        <pb n="303" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §&amp;amp;  93—95.  299

Nach  Art.  166  Absatz  4  kann  der  Bürgermeister  jedoch  auch  außer
Len  Fülen  des  Absatzes  3  Geldstrafe  bis  zu  5  fl.  gegen  Gemeindebedienstete
verfügen.

Derlei  Strafen  sind  sub  Tit.  IV  der  Einnahmen  in  der  I.  Hauptabtheilung
  zu  verrechnen  und  bildet  eine  Abschrift  des  Beschlusses  den
Beleg  zur  Rechnungsbedeckung.

§s93.  Geldbußen.

Nach  Art.  100  des  Gem.-Ges.  Abs.  2  ist  bei  Vermittlungsverhandlungen
  der  Kläger,  falls  er  nicht  erscheint,  in  eine  Geldbuße  von  30  kr.
zum  Besten  der  Gemeindekasse  zu  verurtheilen.

Abschrift  des  Beschlusses  oder  Auszug  aus  dem  Protokollbuche  bildet
den  Rechnungsbeleg.

Nach  Art.  148  des  Gemeinde-Gesetzes  ist  der  Bürgermeister  befugt,
Gemeindebürger,  welche  ohne  gültige  Entschuldigung  nicht  bei  der  Gemeindeversammlung
  erscheinen  oder  sich  unzeitig  aus  der  Versammlung
entfernen  und  sonstige  ungebührliche  Störungen  verursachen,  mit  ein  em
Gulden  Strafe  zum  Besten  der  Armenkasse  zu  bedrohen  und  die
verwirkten  Strafen  auszusprechen.

Tit.  V.

8  94.  Einnahmen  ans  besonderen,  der  Gemeinde  gesetzlich
zugewiesenen  Abgaben.

Dieser  Titel  scheidet  sich  in  4  Capitel,  nämlich:

Cap.  1.  Heimathsgebühren.

Hier  ist  der  Artikel  11  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  maßgebend,
wornach  die  Gemeinden  in  den  Fällen  der  Art.  3  Abs.  1,  Art.  6  und7
berechtigt  sind,  die  Erwerbung  des  Heimathsrechtes  von  Bezahlung  einer
Gebühr  abhängig  zu  machen,  und  ist  die  Scala  hiefür  in  dem  allegirten
Artikel  aufgestellt,  über  welche  hinaus  die  Gemeinden  nicht  gehen  dürfen.

Derselbe  Artikel  bestimmt,  daß  Derjenige,  welcher  in  einer  Gemeinde
Heimathsgebühren  bezahlt  hat,  solche  später,  wenn  er  das  Bürgerrecht
erwirbt,  an  den  Bürgeraufnahmsgebühren  in  Abzug  bringen  darf.

Die  Einführung  der  Heimathsgebühren  muß  rechtsgültig  beschlossen
und  der  Tarif  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  sein.

Der  rechnerische  Vortrag  richtet  sich  nach  der  Ausscheidung  von  Ausländern
  und  Inländern  und  sind  die  Pflichtigen  namentlich  vorzutragen.

Der  Rechnungsvortrag  wird  belegt  durch  eine  Bescheinigung  der
Gemeindeverwaltung,  daß  nicht  mehr  Heimathgebühren  angefallen  sind,
als  verrechnet  wurden.

8  95.
Cap.  2.  Bürgeraufnahms-Gebühren.

Nach  Art.  20  des  neuen  Gemeinde-Gesetzes  sind  die  Gemeinden  befugt,
  von  jedem  neu  aufgenommenen  Gemeindebürger  eine  Aufnahms-
        <pb n="304" />
        300  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  96—98.

gebühr  zu  erheben  und  die  Wirksamkeit  des  Bürgerrechts  von  der  Bezahlung
  dieser  Gebühr  abhängig  zu  machen.  Die  Maximalbeträge  sind
in  dem  allegirten  Gesetzesartikel  festgestellt.

Diese  Bürgeraufnahms-Gebühren  werden  unter  Cap.  2  vereinnahmt
und  durch  eine  Bescheinigung  der  Gemein  deverwaltung  belegt,  daß  nicht
mehr  als  der  verrechnete  Betrag  anfiel.  In  der  Rubrik  „Bemerkungen“
kann  der  gefaßte  Gemeindebeschluß  allegirt  werden.

8  96.

Cap.  3.  Gemeinderechts-Gebühren.

Nach  Art.  22  Abs.  1  des  Gemeinde-Gesetzes  sind  die  Gemeinden
befugt,  die  Theilnahme  an  den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  von
Entrichtung  einer  Gemeinderechtsgebühr  abhängig  zu  machen,  welche  aber
den  fünffachen  Betrag  des  Durchschnittswerths  der  einjährigen  Nutzung
nicht  übersteigen  darf.

Diese  Gemeinderechtsgebühren  kommen  sub  Cap.  4  in  Einnahme
und  zwar  am  Besten  summarisch.  Der  Rechnungsvortrag  wird  durch  das
Register  und  durch  eine  Bescheinigung  belegt,  daß  nicht  mehr  erhoben
wurde.

8  97.

Cap.  4.  Sonstige  Abgaben,  z.  B.  für  das  Halten  von
Hunden.“)

Diese  Abgaben  sind,  soferne  sie  in  die  Gemeinde=  und  nicht  in  die
Armenkasse  fließen,  hier  zu  vereinnahmen  und  zwar  summarisch.  Das
desfallsige  Namensverzeichniß  bildet  den  Rechnungsbeleg.

Tit.  VI.

*98.  Einnahmen  aus  Verbrauchssteuern  und  Zöllen.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Tit.  XI  des  älteren  Rechnungsschemas

und  zerfällt  in  die  2  Capitel
1)  Verbrauchssteuern  und
2)  Zölle.

Capitel  1  gliedert  sich  in  5  Unterabtheilungen.

Dergleichen  Auflagen  haben  in  der  Regel  den  Vortheil,  daß  sie
einen  Theil  der  Gemeindelasten  auf  fremde  Consumenten  werfen,  dagegen
  aber  den  Nachtheil,  daß  ihre  Erhebung  sehr  schwierig  und  mit
bedeutenden  Kosten  verbunden  sind.  Ihre  Einführung  empfiehlt  sich  daher
  wohl  für  Städte,  wo  die  Consumtion,  der  Verbrauch,  größer  ist,
nicht  aber  für  kleine  Landgemeinden.

Die  Einführung  solcher  Aufschläge  oder  Verbrauchssteuern  erfordert
die  Genehmigung  der  kgl.  Kreisregierung  und  die  Einführung  des  Lokalmalzaufschlags
  die  Allerhöchste  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs.

*)  Höchste  Ministerial-Entschl.  vom  28.  April  1866.  Kr.-A.-Bl.  Nr.  55  Seite  601.
        <pb n="305" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  9  99—101.  30t

8  99.
Cap.  1.  Verbrauchssteuern.“)

Wie  schon  aus  dem  Wortlaut  hervorgeht,  werden  diese  Auflagen

auf  Verbrauchsartikel  geschlagen,  nämlich:
a)  auf  das  Bier  und  Malz,
b)  auf  das  Fleisch,
c)  auf  Getraide  und  Mehl  u.  s.  w.

Die  Verrechnung  dieser  Abgaben  geschieht  auf  Grund  der  von  den
verpflichteten  Nachgehern  oder  Einnehmern  geführten  Register.  Die  Nachgeher
  und  Einnehmer  sind  strenge  zu  controliren,  indem  in  großen
Städten  bedeutende  Unterschlagungen  vorkommen  können.

Das  vorgeschriebene  Rechnungsschema  schreibt  sub

44)  noch  für  Abwurfholz  und
e)  sonstige  Verbrauchssteuern,  soferne  solche  auf  Artikel  gelegt  werden,
  welche  nicht  vorgesehen  sind.

Wo  für  Verbrauchssteuern  bedeutende  Einnahmen  anfallen,  ist  gesonderte
  Rechnungsstellung  zulässig,  in  welchem  Falle  in  der  Hauptrechnung
  der  Vortrag  selbstverständlich  summarisch  erfolgt.

8  100.
Cap.  2.  Pflaster-,  Weg-  und  Brückenzölle.

Gewisse  Gemeinden  sind  nämlich  berechtigt,  für  Benützung  ihres
Ortspflasters  von  Fremden  tarifmäßige  Pflasterzölle  zu  erheben.  Die—
selbe  Eigenschaft  kommt  auch  den  Weg=  und  Brückenzöllen  zu.

Sie  können  in  eigener  Regie  erhoben  oder  verpachtet  werden.  Im
ersten  Falle  erhält  der  betreffende  Einnehmer  eine  Anzahl  von  Zollscheinen,
  worüber  er  entweder  jede  Woche  oder  jedes  Quartal  2c.  abrechnen
muß.  Sind  diese  Zölle  aber  verpachtet,  so  dient  das  Pachtprotokoll  als
Rechnungsbeleg.

Tit.  VII.

§  101.  Einnahmen  aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschiüssen
und  besonderen  Gegenleistungen.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Tit.  IX  des  älteren  Rechnungsschemas
und  hat  5  Capitel,  nach  der  Ausscheidung  der  Quellen,  aus  welchen  die
Sustentationsbeiträge  fließen.

Sustentations=  oder  Unterhaltsbeiträge  sind  jene  Beträge,  welche
entweder  auf  vorausgegangenen,  bindenden  Verpflichtungen  beruhen,
theils  aber  zu  besonderen  Zwecken  des  Haushaltes,  zur  Erleichterung
der  Bestreitung  der  Bedürfnisse  zur  Gemeindekasse  anfallen.

Dieselben  sind  entweder  ständig  oder  unständig.  Im  ersten  Falle
genügt  zur  Rechnungsbedeckung  die  Bezugnahme  auf  die  letzte  Rechnungz
im  zweiten  Falle  die  Beilage  der  betreffenden  Entschließung.

*)  Allerhöchste  Königl.  Verordnung  vom  28.  Juni  1869.  (Kreisamtsblatt  für
Unterfranken  von  1869  Nr.  90  Seite  1081  u.  ff.
        <pb n="306" />
        302  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  S.  102—103.

Die  geleisteten  Sustentationsbeiträge  dürfen  zu  nichts  Anderem  verwendet
  werden,  als  zu  dem  bestimmten  Zwecke.

Das  vorgeschriebene  Rechnungsschema  macht  nun  folgende  5  Capitelausscheidungen,
  wornach  der  Rechnungsvortrag  zu  geschehen  hat:

Cap.  1.  Von  der  Staatskasse.

Cap.  2.  Von  Stiftungen  einschließlich  der  Verwaltungskostenbeiträge.

Cap.  3.  Von  besonders  dotirten  Kassen  der  Gemeinde.

Cap.  4.  Von  anderen  Gemeinden.

Cap.  5.  Von  Privaten,
z.  B.  Gegenleistungen  für  den  Bezug  von  Gemeindenutzungen  gemäß
Art.  34  der  Gemeinde-Ordnung  (worauf  der  Kürze  halber  Bezug  genommen
  wird)  oder  Vergütung  für  Besorgung  der  Gemeindedienste  durch
die  Gemeindeverwaltung  nach  Art.  53  Ziffer  2  der  Gemeinde-Ordnung.

Für  Cap.  2,  3,  4  und  5  sind  zur  Bedeckung  der  Rechnung  Gegenscheine
  erforderlich.

Tit.  VIII.

8  102.  Sonstige  Einnahmen.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  XXI  des  älteren  Rechnungsschemas:
  An  zufälligen  Einnahmen.

Es  werden  unter  diesem  Titel  vereinnahmt:

a)  der  Erlös  aus  dem  Verkauf  entbehrlicher  Mobilien,
b)  der  Erlös  von  Abfällen  bei  Bauten,
e)  der  Erlös  für  verkauftes  Makulaturpapier.

In  allen  diesen  Fällen  dient  das  Versteigerungsprotokoll  als  Beleg
zur  Rechnungsbedeckung.

Bei  dem  Verkaufe  von  Makulaturpapier  ist  große  Vorsicht  anzuwenden,
  damit  nicht  wichtige  Dokumente  und  sonstige  Behelfe  für  Makulatur
  verkauft  werden.  Dem  Verfasser  ist  ein  Fall  bekannt,  wo  mit  den
Eseen  Dokumenten  und  Urkunden  die  Orgelpfeifen  geleimt  worden
  sind.

d)  Ferner  gehören  hierher  eingegangene  Präsentations-Gebühren,  und
e)  Schenkungen,  welche  für  laufende  Ausgaben  gemacht  wurden.

In  den  beiden  letzten  Fällen  sind  Gegenscheine  die  Belege  zur
Rechnungsbedeckung.  Will  ein  Geber  aber  nicht  genannt  sein,  so  hat
die  Gemeindeverwaltung  den  Gegenschein  selbst  auszufertigen.

Tit.  IX.
#.  103.  Direkte  Gemeinde-Umlagen.
Es  sind  hier  die  Artikel  42  bis  48  incl.  des  neuen  Gemeindegesetzes
maßgebend,  auf  welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen  wird.
Unter  Umlagen  versteht  man  die  Beiträge  derjenigen  Personen,
welche  in  einer  Gemeinde  mit  einer  direkten  Steuer  angelegt  sind,  wenn

sie  auch  nicht  in  der  Gemeinde  wohnen  —  Ausmärker  —  zu  den  Bedürfnissen
  einer  Gemeinde.

Wer  umlagenpflichtig  ist  und  wer  nicht,  wird  in  den  Art.  43  und
44  des  Gemeinde-Gesetzes  bestimmt.
        <pb n="307" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  8  103.  303

Während  früher  die  Ausmärker  nur  zu  jenen  Ausgaben  concurriren
  mußten,  welche  für  den  Flurschutz,  dann  für  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  Feldwege  nothwendig  waren,  müssen  sie  jetzt  zu  allen
Umlagen  nach  Verhältniß  des  Steuerfußes  beitragen.

Die  Bewilligung  von  Nachlässen  an  Gemeinde-Umlagen  oder  sonstigen
  Leistungen  darf  nach  Art.  58  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  nur
aus  wichtigen  und  erheblichen  Gründen  erfolgen  und  stehen  diese  Nachlaßertheilungen
  den  Magistraten  und  Gemeinde-Ausschüssen  zu.

Bei  Vertheilung  der  Umlagen  auf  die  Pflichtigen  resp.  bei  Herstellung
  des  Umlagen-Hebregisters  ist  in  der  Regel  die  von  jedem  Steuerpflichtigen
  an  das  Rentamt  zu  zahlende  Steuerquote  der  Maßstab.  Die
Rentämter  werden  demnach  durch  Art.  46  des  Gemeinde-Gesetzes  verpflichtet,
  den  Gemeinde-Verwaltungen  behufs  Herstellung  der  Umlagen-Hebregister
  die  Einsichts=  und  Abschriftsnahme  der  rentamtlichen  Steuerliste
  zu  gestatten.

Bezüglich  der  Verrechnung  bildet  das  Hebregister  den  Beleg  zur
Rechnungsbedeckung.

Bei  Herstellung  des  Umlagen-Hebregisters  wird  verfahren  wie  folgt:

Zuerst  wird  festgestellt,  welcher  Betrag  durch  Umlagen  erhoben
werden  soll;  dann  wird  eruirt,  wie  groß  die  Steuersumme  ist,  nach  welcher
  die  Umlagen  zu  repartiren  sind.  «

Hierauf  wird  berechnet,  wie  viel  auf  einen  Steuergulden  trifft,  dann
legt  man  sich  einen  Renner  an.

Zum  Beispiel:

Eine  Gemeinde  hat  561  fl.  —  kr.  Umlagen  zu  erheben.  Dieselben
sind  auf  765  fl.  —  kr.  Steuern  zu  vertheilen.
Es  treffen  also  auf
einen  Steuergulden.  .  .  .  ..  44  kr.  Umlagen.
Auf  einen  halben  Gulden  treffen  22  kr.
„  „  Viertelgulden  „  .  11  kr.
„  ¾  Gulden  treffen  33  kr.

„  10  kr.  Steuer  treffrern  7  kr.  2  dl.
„  5  kr.  „  „„„  3  kr.  3  dl.
1  kr.  0  kr.  3  dl.

½  "7  »-O««

Das  Hebregister  ist  nämlich  so  herzustellen,  daß  die  Beträge  nach
den  geltenden  Münzsorten  bezahlt  werden  können.  Es  wäre  also  un—
praktisch,  den  Heber  für  1/10  kr.  oder  1/100  kr.  herzustellen.

Hat  man  sich  nun  einen  Renner  von!1#  bis  60  kr.  zusammengestellt,  so
berechnet  man,  wie  viel  für  1,  2,  3,  4,  5  u.  s.  w.  Gulden  zu  zahlen  ist.
Ist  auf  diese  Weise  der  ganze  Renner  fertig,  dann  geht  man  an  den
Eintrag  der  einzelnen  Pflichtigen.  Es  genügt  nicht,  ins  Hebregister  blos
die  Umlagenquote  einzutragen,  sondern  es  muß  derselben  der  Steuerbetrag
  vorgesetzt  werden,  damit  sich  jeder  Pflichtige  überzeugen  kann,  daß
ihm  nicht  zu  viel  aufgerechnet  wird.  Ferner  sind  3  Nubriken  zu  reserviren,
  wovon  die  erste  für  Abschlags-,  die  zweite  für  Totalzahlungen
und  die  dritte  für  den  Vortrag  der  Restanten  bestimmt  ist.

Le  Richtigkeit  der  Steuereinträge  ist  vom  Rentamte  beglaubigen
zu  lassen.
        <pb n="308" />
        304  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §&amp;amp;  104.

Wie  bei  Einführung  neuer  und  Erhöhung  schon  bestehender  Um—
lagen  zu  verfahren  ist,  besagt  Art.  47  des  Gemeindegesetzes.

Bezüglich  der  Beitreibung  nicht  allein  der  Umlagen,  sondern  aller
gemeindlichen  Rückstände  steht  nach  Art.  48  Abs.  3  den  Gemeinde-Verwaltungen
  gleiche  Exekutivgewalt  zu,  wie  den  Rentämtern.

Restanten  werden  also  fortan  einfach  ausgepfändet  und  die  Pfänder
versteigert.  Kommen  Widersetzungen  vor,  so  wird  beim  Staatsanwalte
Anzeige  gemacht,  und  werden  auf  die  Pfandobjekte  keine  Gebote  gelegt,
so  werden  sie  auf  Kosten  der  Schuldner  in  fremde  Ortschaften  gebracht
und  dort  versteigert.

Unter  Titel  IX  gehören  auch  noch  die  Distrikts-Umlagen,  welche
hier  in  Einnahme,  und  sub  Tit.  X  der  Ausgabe  als  Durchführungsposten
  zu  behandeln  sind.

Mit  diesem  Titel  schließen  sich  die  laufenden  Einnahmen  und  es
findet  daher  nunmehr  die  Rekapitulation  (Wiederholung  und  Zusammenstellung
  der  Summen  von  den  einzelnen  Titeln)  statt,  woraus  sich  die

Total-Einnahme
der  laufenden  Einnahmen  in  der  Ausscheidung  nach  Soll-Einnahmen,
wirklichen  Einnahmen,  Rückständen  und  Nachlässen  ergibt.

Ausgaben.

Tit.  I.
§  104.  Ausgaben  auf  den  Bestand  der  Vorjahre.

Dieser  Titel  scheidet  sich  in  2  Capitel:
4)  Zahlungsrückstände,
2)  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzposten,
und  entspricht  daher  in  nur  einem  Titel  den  Titeln  I  und  II  des  älteren
Rechnungsschemas.
Cap.  1.  Zahlungsrückstände.

Es  sind  dieses  jene  Beträge,  welche  in  den  Vorjahren  hätten  ausgezahlt
  werden  sollen,  aber  aus  Mangel  an  Mitteln  oder  aus  anderen
Gründen  nicht  bezahlt  wurden.

Der  Vortrag  richtet  sich  genau  nach  der  Reihenfolge  der  letzten
Rechnung.

Cap.  2.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen.

Hierher  gehören  jene  Posten,  welche  im  Vorjahre  entweder  zu  wenig
verausgabt  oder  zu  viel  vereinnahmt  wurden.

Eines  besonderen  Beleges  bedürfen  diese  Posten  dann,  wenn  von
den  Empfängern  Quittungen  auszustellen  sind.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,
so  genügt  die  Bezugnahme

a)  auf  den  Vortrag  der  letzten  Rechung,
b)  auf  die  Berichtigungen  der  Verwaltunngsbehörde.
        <pb n="309" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  6  105—  107.  305

Tit.  II.

§  106.  Ausgaben  auf  Erhebung  der  Einnahmen,  Bewirthschaftungskosten
  und  Rückvergütungen.

Dieser  Titel  hat  als  Unterabtheilungen  drei  Capitel:
Cap.  1.  Gemeinschaftliche  Ausgaben.

Hierher  gehören  in  Stadtgemeinden  die  Besoldungen  der  Kämmerer
u  Controleure,  in  den  Landgemeinden  die  Remunerationen  der  Einnehmer.


Als  Belege  zur  Bedeckung  der  Rechnung  dienen:

a)  die  Voranschläge,  dann

pb)  die  abgeschlossenen  Dienstverträge,  eventuell
I)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeverwaltungen  und
d)  die  Quittungen  der  Empfänger.

Die  Besoldungen  des  übrigen  Verwaltungspersonals,  des  Bürgermeisters
  und  Gemeindeschreibers  2c.  kommen  nicht  hier,  sondern  sub
Tit.  VI  in  Ausgabe.

8  106.

Cap.  2.  Besondere  Ausgaben  auf  das  unmittelbar  rentirende
  Gemeinde-Vermögen.

Dieses  Capitel  hat  4  Unterabtheilungen:
a)  Ausgaben  auf  Erhebung  der  Zinsen  von  Aktivkapitalien,  als:
Stempel,  Postporto,  Provisionen  der  Banquiers,  Vergütung  von  Stückzinsen
  beim  Ankauf  von  Staatsobligationen.

Zum  Beispiel:

Eine  Verwaltung  kauft  am  1.  Oktober  eine  4prozentige  bayerische
Staatsobligation  von  500  fl.,  bekommt  aber  hiezu  auch  den  Zinscoupon,
welcher  vom  1.  Juli  vorher  an  läuft.  In  diesem  Falle  kommt  dem
Banquier  ein  Zmonatlicher  Zinsenersatz  von  5  fl.  zu  gut.  Der  Conto  des
Bangquiers  bildet  den  Beleg  zur  Rechnungsbedeckung.

8  107.

b)  Von  Realitäten.

Hier  kommen  zur  Verausgabung:  die  Bewirthschaftungs-  und  Ver—
waltungskosten,  die  Besoldungen  der  Verwalter  (Gutsverwalter),  die
Löhne  der  Dienstboten  und  Taglöhner,  die  Anschaffungskosten  für  Oeko—
nomiegeräthe,  Schiff  und  Geschirr,  Anschaffung  von  Samengetraide,
Säuberung  und  Drainirung  der  Wiesen,  die  Kosten  für  Herstellung
neuer  und  Instandhaltung  bereits  bestehender  Holzabfuhrwege,  Versteigerungskosten,
  und  der  Anschlag  des,  den  Gemeindeangehörigen  überlassenen
  Holzes,  die  Besoldungen  des  Forstbetriebs=  und  Forstschutzpersonals,
die  fixirten  Forstdiäten,  die  Gehalte  der  Forstausseher,  Waldhüter,  Holzhauer=
  und  Holzarkerlöhne,  Culturkosten,  die  Ausgaben  für  Waldsamen
oder  Waldpflanzen,  für  Culturanlagen.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  20
        <pb n="310" />
        306  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §&amp;amp;  108.

Alle  Ausgaben,  welche  sich  auf  die  Forsten  beziehen,  mit  Ausnahme
der  Besoldungsquittungen,  sind  vom  vorgesetzten  Oberförster  zu  kontra—
signiren.

Die.  Quittungen  der  Empfänger,  beziehungsweise  die  Akkordverhandlungen
  bilden  die  Rechnungsbelege.

Jc)  Ausgaben  auf  den  Betrieb  der  Gemeindegewerbe  und  Verpachtungskosten.


Es  werden  z.  B.  in  einer  Gemeindemühle  neue  Mühleinrichtungen
nach  amerikanischer  Art,  Mehlkästen  und  Mühlsteine,  oder  in  eine  Gemeindeschmiede
  ein  neuer  Blasebalg  angeschafft  resp.  eingerichtet.  Solche
Ausgaben  kommen  unter  diese  Unterabtheilung.

d)  Ausgaben  auf  Rechte.

Hier  erscheinen  z.  B.  die  Vergütungen  der  Fruchtmesser  oder  Sackträger
  bei  Erhebung  der  Naturalgefälle.

8  108.

Cap.  3.  Besondere  Ausgaben  auf  Perzeption  der  übrigen
Gemeinde-Einnahmen.

Dieses  Capitel  entspricht  dem  Titel  IV  des  älteren  Rechnungsschemas
  und  steht  in  Verbindung  mit  den  sub  Tit.  III—IX  vorgetragenen
Einnahmen.

Es  gehören  also  nach  den  gegebenen  Vorschriften  unter  dieses
Capitel:

sub  lit.  a)  Die  Kosten  für  Erhebung  der  unter  Tit.  III  vorgetragenen
  Einnahmen,  z.  B.  die  Ausgaben  für  Herstellung  der  Eintrittskarten
  in  Bibliotheken  und  Sammlungen,  die  Vergütungen  der  Portiers,
die  Besoldungen  des  Personals,  welches  bei  den  Leih=  und  Sparkassen
angestellt  ist  (Verwalter,  Cassiere,  Controleure,  Diener,  Schätzleute,
Diurnisten  2c.).

sub  lit.  b)  Die  Kosten  für  Perzeption  der  sub  Tit.  IV  aufgeführten
  Einnahmen.

sub  lit.  e)  Die  Kosten  für  Perzeption  der  unter  Tit.  V  vorgetragenen
  Einnahmen;  ferner  die  rückvergüteten  Bürgeraufnahmsgebühren
(nach  Art.  21  des  Gemeindegesetzes).

sub  lit.  4)  Die  Kosten  für  Erhebung  der  Weg-,  Brücken=  und
Pflasterzölle,  die  Besoldung  der  Einnehmer  und  Controleure  2c.,  Tit.  VI
der  Einnahmen,  dann  allenfallsige  Rückvergütungen.

Dienstverträge  und  Quittungen  bilden  die  Belege.

sub  lit,  e)  Die  Kosten  für  Perzeption  der  Sustentationsbeiträge
Zuschüsse  und  Gegenleistungen  (Tit.  VII  der  Einnahmen).

szub  lit.  f)  Die  Ausgaben  für  Erhebung  der  zufälligen  Einnahmen
(Tit.  VIII).

sub  lit.  g)  Die  Kosten  für  Erhebung  der  direkten  Gemeindeumlagen
  (Tit.  IX  der  Einnahmen).
        <pb n="311" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  109—111.  307

Es  ist  also  wohl  zu  beachten,  daß  unter  diesem  Tit.  II  nicht  die
Ausgaben  für  die  dort  genannten  Anstalten,  sondern  die  Kosten
für  die  Perzeption  der  dort  ausfgeführten  Einnahmen  aufgeführt
werden.

Tit.  III.

§  109.  Auf  Passivreichnisse,  Kreis-,  Distrikts=  und
Lokal-Concurrenzen.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  V  des  älteren  Rechnungsschemas;
derselbe  hat  keine  Unterabtheilungen.

Unter  diesem  Titel  werden  vorgetragen:  die  Haus=  und  Grundsteuern,
  dann  die  Bodenzinsen  für  die  Gemeinde-Realitäten,
überhaupt  alle  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Lasten  und  drgl.

Die  Quittungen  der  Rentämter,  Distriktskassiere  2c.  bilden  die  Belege
  zur  Bedeckung  der  Rechnung.

Tit.  IV.
6  110.  Auf  Prozeß=  und  Exekutionskosten.

Hier  dürfen  nur  solche  Prozeßkosten  passiren,  wozu  die  Gemeindekasse
  als  unterliegender  Streittheil  definitiv  rechtskräftig  verurtheilt  worden
  ist.  Die  Deservitenverzeichnisse  der  Advokaten  müssen  revidirt  und
gerichtlich  festgestellt  sein.

Die  Kosten  in  einem  noch  schwebenden  Prezesse  sind  bis  zu  seiner
  definitiven  Entscheidung  als  geleistete  Aktivvorschüsse  zu  behandeln.
Vide  Anmerkung  zu  Cap.  4  Tit.  I  der  Einnabmen.  ·

DieQuittungenderköniglichenAdvokatenundTaxquittungenbilden
  die  Belege.

Tit.  V.

&amp;amp;111.  Auf  die  Gemeindebehörden  und  deren  Amtsführung.

Dieser  Titel,  welcher  als  Unterabtheilungen  3  Capitel  zählt,  entspricht
  dem  Tit.  VII  des  älteren  Rechnungsschemas.

Cap.  1.  Verwaltungsdienst.

A.  Besoldungen,  Funktionsbezüge,  Entschädigungen  und  Remunerationen
  des  Verwaltungspersonals,  soweit  solche  nicht  schon  unter
Tit.  II,  VI  und  VIII  verrechnet  werden.

Es  gehören  also  unter  dieses  Capitel  die  Besoldungen  des  Bürgermeisters
  und  Gemeindeschreibers,  dann  die  Gebühren  für  Gänge  der
Gemeindebevollmächtigten  und  Ausschußmitglieder  außerhalb  des  Amtsbezirks;
  denn  nach  Art.  125  Abs.  2  versehen  die  Beigeordneten  und  Gemeindebevollmächtigten
  ihre  Stellen  unentgeldlich.  Baare  Auslagen  und
außerordentliche  Dienstleistungen  werden  ihnen  vergütet.

20*
        <pb n="312" />
        308  Anwendung  der  verschiedenen  Nechnungstitel.  §  112—113.

Jedes  Ausschußmitglied  hat  sich  ein  eigenes  Gangheft  anzulegen,
in  welchem  speziell  einzutragen  ist,  an  welchem  Tage  ein  Gang  gemacht  wurde,
wohin  und  zu  welchem  Zwecke  rc.,  wie  weit  die  Entfernung  war  und.
allenfallsige  sonstige  erläuternde  Bemerkungen.  Diese  Ganghefte  der  Ausschußmitglieder
  sind  vom  Bürgermeister  zu  kontrasigniren.  Die  Quittungen
unterliegen  der  Stempelpflicht.

Nach  der  Bestimmung  des  Art.  125  Abs.  II  erhalten  die  Bürgermeister
  einen  angemessenen  Funktionsgehalt.

Auf  Grund  des  Art.  132  des  Gemeindegesetzes  steht  dem  Gemeindeausschuß
  die  Befugniß  zu,  den  Gemeindeschreiber  aufzustellen  und  seinen
Funktionsgehalt  zu  bestimmen.

Der  Gemeindeausschuß  bestimmt  auch  nach  Art.  132  Abs.  2  vorbehaltlich
  der  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  den  Funktionsbezug
  des  Bürgermeisters.  Die  Beschlüsse  der  Gemeindeverwaltung
und  Quittungen  sind  die  Belege.

*  112.

B.  Real-Exigenz.

Ausgaben  für  die  Kanzlei-Schreibmaterialien,  Buchbinderlöhne,
Druck=  und  Lithographiekosten,  Beheizung,  Beleuchtung,  Gesetz-,  Amts=  und
andere  öffentliche  Blätter,  Bureau-Nequisiten  (Lineale,  Tintengeschirre,
Papierscheeren,  Reißfedern,  Federmesser  2c.),  Bücher,  Mobiliarversicherung,
Commissionen,  Kosten  der  Gemeinde=  und  anderer  Wahlen  2c.  2c.

Sind  derlei  Ausgaben  in  den  Voranschlägen  vorgesehen,  so  genügen
Quittungen  als  Belege.  Sind  es  aber  außerordentliche  Ausgaben,  so
bedürfen  sie  der  Beschlußfassung  des  Gemeindeausschusses  und  der  Zahlungsanweisung
  des  Bürgermeisters.

§  113.
Cap.  2.  Polizeiverwaltung.

Dieses  Capitel  entspricht  dem  Tit.  VIII  des  älteren  Rechnungsschemas.
  6

A.  Besoldungen,  Funktionsbezüge,  Entschädigungen  und  Remunerationen
  des  Polizeipersonals;  in  Städten  der  Offizianten  und  Polizei-Soldaten,
  in  den  Landgemeinden  der  Polizeidiener,  in  beiden  der  Nachtund
  Flurwächter  2c.  2c.

B.  Realexigenz.

Ausrüstungsgegenstände  der  Mannschaft  (Unisorm  und  Waffen),
Ausgaben  für  die  Wach=  und  Detentionslokale  (Beheizung  und  Beleuchtung
  der  Wachtstube  und  Detentionslokale,  Anschaffungen  von  Fournituren
in  die  Detentionslokale,  wollene  Decken,  Strohmatratzen,  hölzerne  Pritschen,
  Trinkgeschirre,  s.  v.  Nachttöpfe  u.  s.  w.),  Kosten  für  Arrestanten-Verpflegung,
  Ausgaben  für  besondere  polizeiliche  Anordnungen  und
dergleichen.  "

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  bei  allen  Ausgaben  auf  Besoldungen
an  Gemeindebedienstete  nicht  nur  das  baare  Geld,  sondern  auch  die
mairatbesg:  und  Nutzgenußanschläge  mit  angeführt  werden
müssen.
        <pb n="313" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  114—115.  309

8  114.
Cap.  3.  Pensionen  und  Alimentationen.

Da  Gemeinden  eine  Pensionspflicht  nicht  zusteht,  werden  derartige
Ausgaben  nicht  oft  vorkommen.

Dagegen  erscheinen  als  Alimentationen  die  Unterstützungen  solcher
Gemeindebediensteten,  welche  lange  Jahre  mit  Treue  gedient  haben  und
denen  man  auf  diese  Weise  den  Dank  für  ihre  treuen  Dienste  beweisen
  wi

Diese  Ausgaben  sind  durch  den  Beschluß  der  Gemeindebehörden  und
durch  die  Quittungen  der  Empfänger  zu  belegen.

Tit.  VI.
Für  öffentliche  Einrichtungen  und  Anstalten  der  Gemeinde.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  X  des  älteren  Rechnungsformulars
  und  ist  in  8  Capitel  getheilt,  welche  so  genau  spezialisirt  sind,  daß
dieselben  einer  besonderen  Erläuterung  nicht  bedürfen.

Die  erlassenen  Vorschriften  ordnen  zu  Cap.  1—8  an:  Werden  an
eigens  dotirte  Kassen  (Kirchene-,  Schul=  und  Armenkasse)  oder  Anstalten
aus  der  Gemeindekasse  Zuschüsse  geleistet,  so  sind  diese  hier  nur  summarisch
  vorzutragen,  wogegen  die  Verwendung  in  der  Spezialrechnung
auszuweisen  ist.

Tit.  VII.

8  115.  Auf  das  Gemeindebauwesen.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  XI  des  älteren  Rechnungsformu—
lars  und  hat  auch  dieselben  4  Unterabtheilungen,  welchen  noch  eine  5te
für  Neubauten  beigefügt  ist,  worüber  früher  ein  eigener  Titel
bestand.

Cap.  1  enthält  die  Ausgaben  für  das  Baupersonal,  Besoldung,
Regie,  Diäten  der  Bau-Inspektoren  2c.

Cap.  2  enthält  die  Ausgaben  für  ständige  Bauausgaben,  Brandassekuranzbeiträge,
  Kaminkehrerlöhne.

Cap.  3  enthält  die  Ausgaben  für  Anschaffungen  in  die  Baumagazine
  (Bretter,  Latten,  Nägel,  Bauholz  und  andere  Artikel,  welche  in
Vorrath  angeschafft  und  allmählig  verwendet  werden).

Ueber  die  Bestände,  sowie  über  die  Verwendung  der  Baumaterialien
kann  von  der  Aufsichtsbehörde  die  Stellung  einer  Materialrechnung  verlangt
  werden.

Cap.  4  enthält  die  Ausgaben  für  Baureparaturen  und  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Uhr.

Ueber  bedeutendere  Reparaturen  sind  Voranschläge  zu  machen  und
auf  Grund  derselben  die  Verakkordirung  im  Submissionswege  vorzunehmen.
  Rechnungen  über  gefertigte  Baureparaturen  ohne  vorgängige
Verakkordirung  müssen  der  Revision  unterstellt  und  gegebenen  Falles  gemindert,
  abgestrichen  werden.
        <pb n="314" />
        310  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  116—118.

Cap.  5  enthält  die  Ausgaben  auf  Neubauten  vorbehaltlich  gesonderter
  Rechnungsstellung.

In  Städten  mit  magistratischer  Verfassung  ist  bei  Gemeinde=  und
Stiftungsneubauten  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  zu
erholen;  Art.  112  Ziffer  6  des  Gemeindegesetzes.“)

Entweder  werden  ganze  Bauten  im  Submissionswege  an  einen  einzigen
  Unternehmer  oder  einzelne  Arbeiten  daran  an  Gewerbsmeister
vergeben.  Es  ist  rathsam,  eine  Garantiezeit  festzusetzen  und  eine  Caution
vom  Bau-Unternehmer  und  Akkordanten  zu  verlangen.

Tit.  VIII.
*116.  Auf  Wehranstalten.

Unter  diesem  Titel  sind  jene  Ausgaben  zu  verrechnen,  welche  für
das  Militär  gemacht  wurden  und  deren  Rückvergütung  nicht  wohl  zu
erwarten  steht.

Tit.  IX.
§  117.  Auf  öffentliche  Feste,  Feierlichkeiten  und  Ehrungen.

Hierher  eignen  sich  z.  B.  die  Kosten  für  Aufzieren  von  Gemeindegebäuden
  bei  der  Frohnleichnamsprozession,  die  Kosten  für  landwirthschaftliche
  Feste,  die  Ausgaben  bei  Vorstellung  eines  neuen  Vorgesetzten,  die
Kosten  auf  den  feierlichen  Empfang  eines  Pfarrers  und  dergl.,  Kosten
für  Triumphbögen  und  andere  Feierlichkeiten  bei  der  Durchreise  Seiner
Majestät  des  Königs,  Ausgaben  für  die  Feier  des  Allerhöchsten  Geburts=
  und  Namensfestes  rc.  2c.

Tit.  X.
§  118.  Besondere  Leistungen.

Hierher  gehören  die  Ausgaben  auf  Beiträge  zu  öffentlichen  Einrichtungen
  des  Staats,  der  Kreis=  oder  Distriktsgemeinde,  Distriktsumlagen,
welche  von  den  Gemeindebewohnern  erhoben  werden,  Leistungen  an  auswärtige
  Gemeinden  und  Stiftungen,  Zuschüsse  an  besonders  dotirte
Kassen  der  Gemeinde  und  allmählige  Erhöhungen  der  Dotationen,  so-Hne
  die  Verausgabung  nicht  schon  unter  Titel  III,  VI  und  IX  stattndet.



Die  Beschlüsse  der  Gemeindeverwaltung,  dann  die  Quittungen  der
Gem  einden  und  Stiftungen  2c.  2c.  bilden  die  Rechnungsbelege.

*)  Frohndeleistung  der  Gemeinden  bei  Cultusbauten.  (Hohe  Regierungsent--schließung
  vom  2.  April  1869.  Seite  566  u.  folg.  des  Kreisamtsblattes  für  Unterfranken
  Nr.  49.)
        <pb n="315" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  119—120.  311

Tit.  XI.

*  119.  Auf  die  Schuldentilgung.

Dieser  Titel,  welcher  dem  Titel  XIV  des  älteren  Rechnungsschemas
entspricht,  zerfällt  in  drei  Unterabtheilungen  und  Capitel.

Cap.  1.  Verzinsung  von  Aktivkapitalien.

Wie  bei  dem  Vortrage  der  Aktivkapitalzinsen  ist  auch  hier  zuerst  das
Rechnungsformular  zu  ergänzen,  indem  links  eine  Rubrik  für
die  Passivkapitalien  und  auf  der  rechten  Seite  des  linken  Foliums  eine
Rubrik  für  die  Zinstermine  gezogen  werden  muß.

Die  erlassenen  Vorschriften  ordnen  zu  diesem  Capitel  1  Folgendes
an:  Die  Capitalien  sind,  soferne  nicht  gesonderte  Rechnung  (Schuldentilgungsrechnung)
  geführt  wird,  einzeln,  und  zwar  die  Kapitalbeträge
intra  lineas  vorzutragen  und  sind  der  Gläubiger,  die  Verfallzeit  der  Zinsen
  und  der  Zinsfuß  anzugeben.

Auch  die  Passivkapitalien  sind  nach  dem  Zinsfuß  zu  rangiren.

Die  neuen  Capitalsaufnahmen  (Hauptabtheilung  II  Einnahmstitel
  IV)  sind  hier  in  Zugang,  die  zurückgezahlten  Passiokapitalien
(Hauptabtheilung  1  Ausgabentitel  XI  Cap.  2)  in  Abgang  zu  bringen,
jedoch  werden  die  von  letzteren  fälligen  Zinsen  und  Zinsraten  unter  gegenwärtigem
  Capitel  verausgabt.  Bei  größerem  Umfang  kann  statt  des
Vortrags  intra  lineas  ein  besonderes  Register  angewendet  werden,  welches
  die  vorstehenden  Angaben  enthält  und  der  Rechnung  beigeheftet
  wir

Wird  eine  eigene  Schuldentilgungsrechnung  geführt,  so  wird  unter
Allegirung  von  Satz  und  Seite  jener  Rechnung  der  Vortrag  summarisch
  gemacht.

Die  gegebenen  Vollzugsvorschriften  ordnen  ferner  an,  daß  unmittelbar
  nach  dem  Vortrag  in  Capitel  1  folgende  Passivkapitalienprobe  intra
lineas  einzustellen  sei:

Passivkapitalienprobe.
Nach  der  Vorrechnung  Tit.  IX  Capitel  1  entzifferten  die

 

 

(Passivkapitalien)  .  ..fl...kr.
Hievon  wurden  nach  Tit.  XI  Cap.?  gegenwertiger  Rechnung
  zurückbezahlt  ..  .  .  fl.  ..  kr.
Kist  ..  .  fl.  .  .  kr.
Nach  Hauptabtheilung  II  Einnahme,  Tit.  IV  gegenwärti—
ger  Rechnung  wurden  neu  aufgenommen  ..  fl.  ..  kr.
Mithin  beträgt  die  Summa  fl...kr.

welche  mit  dem  eben  vorgetragenen  Stande  übereinstimmt.
120.
Cap.  2.  Heimzahlung  von  Aktivkapitalien.

Hier  werden  die  einzelnen  Kapitalsbeträge  aufgeführt,  welche  nach
dem  Schuldentilgungsplane  im  letzten  Rechnungsjahre  abgeführt  wurden.
Zu  Capitel  1  und  2  wird  noch  Folgendes  bemerkt:
        <pb n="316" />
        312  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  121.

Wenn  ein  Passivkapital  nur  theilweise  abgetragen  wurde,  so  erscheint
  im  Vortrage  des  Cap.  1  iotra  lineas  Rubrik  „Kapitalien"“  nicht
der  ganze,  sondern  nur  der  noch  verbkeibende  Capitalsbetrag,  während
  in  der  Rubrik  „Bemerkung“  erläutert  wird,  daß  am  Capital  selbst
(unter  Hinweisung  auf  Cap.  2)  so  und  so  viel  abgetragen  worden
  sei.

Zum  Beispiel:

Eine  Gemeinde  hat  nebst  anderen  Passivkavpitalien,  welche  noch  nicht
abgetragen  werden,  ein  solches  von  12000  fl.  bei  N.  N.  gegen  Aprozentige
  Verzinsung.

Die  Jahreszinsen  betragen  also  480  fl.,  welche  in  der  Rubrik:  „Soll
nach  dem  wirklichen  Bedarf“  eingestellt  werden.  Nun  sind  aber  im  Laufe
des  letzten  Jahres  am  Kapital  4000  fl.  abgetragen  worden.  Es  kommen
  also  in  die  Rubrik  „Kapitalien“  nur  die  verbleibenden  8000  fl.,  so
daß  die  Zusammenstellung  dieser  Rubrik  ebenso  den  genauen  Stand
der  Passivkapitalien  entziffert,  wie  die  Zusammenstellung  der  Rubrik
„Kapitalien“  sub  Tit.  II  Cap.  1  der  Hauptabtheilung  I  den  genauen
Stand  der  Aktiv-Capitalien  darstellen  muß.

Neu  —  d.  h.  im  Laufe  des  letzten  Jahres  —  hingeliehene  Capitalien
  werden  gleichfalls  vorgetragen;  nur  werden  keine  Zinsen  eingestellt,
  sondern  die  Rubriken  werden  mit  Ausnahme  jener  für  die  Kapitalien
  durchstrichen  und  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  eingesetzt:  „Die
Zinsen  von  diesem  Passivkapital  erscheinen  zum  erstenmal  in  nächster
Rechnung.“

Cap.  Z3.  Heimzahlung  von  Passiv-Vorschüssen.)

Dieselben  unterscheiden  sich  von  den  Passivkapitalien  nur  dadurch,
daß  keine  hypothekarische  Sicherheit  für  sie  geleistet  wird.  Die  Vorschriften
  ordnen  hierüber  Folgendes  an:  Die  Passivvorschüsse,  worunter
die  in  Art.  64  der  Gemeinde-Ordnung  erwähnten  verstanden  sind,  werden,
  so  lange  sie  bestehen,  als  Zahlungsrückstände  fortgeführt;  neu
aufgenommene  Passivvorschüsse  (Hauptabtheilung  II  Tit.  V  der  Einnahmeny
  sind  sofort  hier  vorzutragen.

Vorschüsse,  welche  in  einem  und  demselben  Jahre  wieder  zurückbezahlt
  werden,  erscheinen  nur  dann  im  Rechnungsvortrag,  wenn  hiefür
Zinsen  bezahlt  oder  vereinnahmt  wurden.

Tit.  XII.

5*#  121.  Auf  sonstige  Ausgaben.

Unter  diesem  Titel  sind  jene  Ausgaben  einzustellen,  wofür  man  keinen
  passenden  Titel  im  Vortrage  der  Rechnung  finden  konnte.

Da  dieses  der  letzte  Titel  ist,  so  erfolgt  nach  demselben  die  Zusammenstellung
  der  Ausgaben,  und  nach  dieser  der

Abschluß

über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben.  «  «

Es  ergibt  sich  hieraus,  ob  eine  Mehreinnahme  (ein  Aktivrest)  oder
eine  Mindereinnahme  (ein  Defizit)  verbleibt.
        <pb n="317" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  122—125.  313

Ist  Ersteres  der  Fall,  so  ist  anzugeben,  wie  der  Aktivrest  verwendet
wurde,  ob  zu  verzinslichen  Anlagen  und  wie  viel?  und  wie  viel  Aktivrest
  in  die  nächste  Rechnung  übergeht.

 

II.  Hauptabthei  lung.

*  122.

Nach  dem  Abschluß  der  ersten  Hauptabtheilung  über  die  laufenden
  Einnahmen  und  Ausgaben  folgt  in  der  II.  Hauptabtheilung  die
Rechnung  über  das  Vermögen.

Dieselbe  enthält  5  Titel  für  die  Einnahmen  und  2  Titel  für  die
Ausgaben  und  sind  die  erforderlichen  Bemerkungen  bereits  in  den  erlassenen
  Vorschriften  enthalten.  Da  diese  Hauptabtheilung  II  eine  Fortsetzung
  der  Rechnung,  nicht  aber  blos  eine  summarische  Vermögensübersicht
  ist,  so  folgt  daraus,  daß  auch  die  Rechnungsposten  dieser  II.  Hauptabtheilung
  so  gut  belegt  werden  müssen,  wie  die  Rechnung  über  die  laufenden
  Einnahmen  und  Ausgaben.

*  12.

Zu  Tit.  II.  So  zum  Beispiel  müssen  Einnahmen  aus  veräußerten
  Vermögenstheilen  mit  einer  Abschrift  der  Verkaufsurkunde  oder  mit
dem  Versteigerungsprotokolle,  eventuell  mit  der  Curatelgenehmigung  belegt
  werden.  Art.  112  Ziffer  7  und  Art.  159  Ziffer  1.

8  124.

Zu  Tit.  III.  Einnahmen  aus  Vermächtnissen  muͤssen  mit  einem
beglaubigten  Auszuge  des  Testaments,  Schenkungen  zum  Grundstockvermögen
  mit  Gegenscheinen  belegt  werden.

125.

Zu  Tit.  IV.  Schuldaufnahmen  müssen  durch  eine  Abschrift  des
Gemeindebeschlusses  resp.  durch  die  ertheilte  Curatelgenehmigung  belegt
werden.  Art.  63  des  Gemeindegesetzes.

Bei  dem  Vortrag  der  Ausgaben  in  der  II.  Hauptabtheilung  ist  besonders
  zu  Tit.  I  Cap.  1  zu  beachten,  daß  neu  hingeliehene  Capitalien
unter  Tit.  II  Cap.  1  der  Hauptabtheilung  I  entsprechend  vorzumerken
find;  ferner:  Nach  Ziffer  11  der  zum  Vollzug  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1869  die  Capitalsausleihungen  der  Gemeinden  und
Stiftungen  betreffend,  ergangenen  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom
6.  August  1869  sind  die  Verhandlungen  über  Hypothekendarleihen,
welche  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  bewilligt  wurden,  mit  der  Rechnung
  vorzulegen.

Bei  neu  erworbenen  Werthpapieren  ist  zu  konstatiren,  ob  die  Vinkulirung
  stattgefunden  hat.

Nach  der  Zusammenstellung  der  3  Capitel  zu  Tit.  I  ist  intra  lincas
eine  Vermögensprobe  einzusetzen,  um  prüfen  zu  können,  ob  das  Vermögen
  zu=  oder  abgenommen  hat.
        <pb n="318" />
        314  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  126.

Auch  die  Vermögensrechnung  wird  nach  dem  Zusammentrage  der
Ausgaben  abgeschlossen,  wie  die  Rechnung  über  die  laufenden  Einnahmen
und  Ausgaben.

Schließlich  ist  noch  ein:

„Summarischer  Ausweis  des  Vermögensstandes“
beizufügen,  wie  solcher  seither  schon  üblich  war.
Dieser  summarische  Ausweis  theilt  sich  in  die  3  Abtheilungen:

I.  Vermögen,

II.  Schulden  und

III.  Abgleichung,
wovon  I1  und  II  mit  entsprechenden  Unterabtheilungen  versehen  sind,
wie  das  vorgeschriebene  Schema  die  Belehrung  gibt.  «

§  126.  Stiftungsrechnungen.

Die  Stiftungen  aller  Art  bezwecken:

1)  den  Cultus,  Gottesverehrung,

2)  Unterricht,  Erziehung  und  Bildung  der  Jugend  und

3)  die  Wohlthätigkeit  durch  Unterstützung  der  Armen  und  Nothleidenden.


Diese  Stiftungen  stehen  entweder:

a)  unter  der  unmittelbaren  Leitung  und  Aufsicht  der  Kreisregierungen,
z.  B.  die  Waisenhäuser,  Kreisirrenanstalten,  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,


b)  oder  unter  der  Leitung  und  Aufsicht  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
z.  B.  Distriktsspitäler  und  Distriktskrankenhäuser,  oder

J)  sie  stehen  unter  Aufsicht  und  Leitung  der  Ortsbehörden.

Es  gibt  demnach  auch:

Cultusstiftungs-,
Schulstiftungs=  und
Wohlthätigkeitsstiftungs-Rechnungen.

Das  Formular  ist  hiezu  sub  Nr.  IV  vom  Allerhöchsten  Staatsministerium
  vorgeschrieben  worden.

Der  äußeren  Form,  d.  h.  dem  Rubrikenbau  nach,  unterscheiden  sich
diese  Stiftungs-Nechnungen  nicht  von  den  Gemeinderechnungen;  nur
sind  theilweise  an  dere  Titel  vorgeschrieben.  .

Auch  die  Stiftungsrechnungen  theilen  sich  in  2  Hauptabtheilungen:
in  die  Rechnung  über  die  laufenden  Ausgaben  und  in  die  Vermögensrechnung;
  auch  ist  den  Stiftungsrechnungen  eine  summarische  Vermögens-Uebersicht
  beizusetzen,  wie  den  Gemeinderechnungen.

Was  nun  die  Anwendung  der  vorgeschriebenen  Titel  betrifft,  so
diene  hierüber  Folgendes  zur  Erläuterung:

Tit.  I.

mit  seinen  4  Capiteln  ist  dem  Vortrage  in  der  Gemeinderechnung  gleich,
worauf  daher  der  Kürze  halber  Bezug  genommen  wird.
        <pb n="319" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  127.  315

Tit.  II.

Erträgnisse  des  Stiftungsvermögeus.

Dieser  Titel  mit  seinen  4  Capiteln  entspricht  ganz  dem  Titel  II.
der  Gemeinderechnung  und  den  Unterabtheilungen  hiezu,  weshalb  auf
das  dort  Gesagte  Bezug  genommen  wird.

Tit.  III.
Aus  Sustentationsbeiträgen,  Zuschüssen  und  besonderen
Gegenleistungen.

Der  Vortrag  dieses  Titels  und  die  4  Capitel  desselben  entsprechen
dem  Vortrag  Tit.  VII  in  der  Gemeinderechnung  und  resp.  den  Unterabtheilungen
  Cap.  1,  2,  4  und  5  weßhalb  auf  das  dort  Gesagte  Bezug
genommen  wird.

Tit.  IV.

Sonstige  Einnahmen.

Unter  diesem  Titel  werden  jene  Einnahmen  vorgetragen,  welche  sich
nicht  zum  Vortrage  unter  Tit.  I,  II  und  III  eignen.

§*  127.
Ausgaben.
Tit.  I.
Auf  den  Bestand  der  Vorjahre.

Dieser  Titel  und  seine  2  Capitel  als  Unterabtheilungen  sind  gleich
dem  Titel  1  der  Ausgaben,  Hauptabtheilung  1  in  der  Gemeinderechnung
und  gilt  das  dort  Gesagte  auch  hier.

Tit.  II.
Auf  Passivreichnisse,  Staatsauflagen,  Kreis-,  Distrikts=  und
Lokalconcurrenzen.
Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  III  der  Ausgaben  Hauptabtheilung
  I  und  wird  darauf  Bezug  genommen.
Tit.  III.
Auf  Prozeß=  und  Executionskosten.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  IV  der  Ausgaben  Hauptabth.  I
der  Gemeinderechnung,  weshalb  das  dort  Gesagte  hierher  wiederholt

wird.
Tit.  IV.
Auf  die  Verwaltung.

Dieser  Titel  ist  in  3  Capitel  als  Unterabtheilungen  gegliedert,
und  zwar:
        <pb n="320" />
        316  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  128—129.

Cap.  1.  Besoldungen  und  Remunnerationen  der  Verwalter  und  Bediensteten,


Cap.  2.  Regie  und  Real-Exigenz,

Cap.  3.  Pensionen  und  Alimentationen,

über  welche  bereits  sub  Tit.  V  der  Ausgaben  in  der  I.  Hauptabth.  der

Gemeinderechnung  die  allenfalls  nothwendigen  Erläuterungen  gegeben
wurden.

Tit.  V.
8  128.  Auf  den  Zweck.

Dieser  Titel  ist  zum  Vortrage  derjenigen  Ausgaben  bestimmt,  welche
für  den  eigentlichen  Stiftungszweck  erwachsen  sind.  Es  wird  daher  eine
Ausscheidung  der  verschiedenen  Stiftungen  nothwendig  sein.

Für  die  Cultus-Stiftungs-Rechnungen  erscheinen  unter
diesem  Titel:

a)  die  Besoldungsbezüge  der  Kirchendiener  und  zwar:
1)  des  Pfarrers,

2)  des  Organisten,  Küsters  und  Kirchendieners,

3)  der  sogenannten  Heiligenmeister,

4)  des  Calcanten,

5)  der  Ministranten,

6)  der  Chormusiker,

7)  der  Vorbeter  und  Fahnenträger  2c.

b)  die  Ausgaben  für  Kirchenbedürfnisse,  z.  B.  für  katholische  Kirchen:

1)  für  Wachs,  «

2)  für  Meßwein,

3)  für  große  und  kleine  Hostien,

4)  für  Weihrauch,

5)  für  die  Kirchenwäsche,

6)  für  Oel  zum  ewigen  Licht,

7)  für  Kohlen,

8)  für  Salz  und  Baumwolle,

9)  für  Saiten,

10)  für  die  Reinigung  der  Kirche;

)  die  Ausgaben  für  Paramente,  als:
Monstranz,  Ciborien,  Meßgewänder,  Alben,  Schultertücher,  Kelche,
Meßkännchen,  Leuchter,  Glocken  u.  s.  w.

*+  129.
In  Schulstiftungs-Rechnungen:
a)  die  Besoldungen  der  Lehrer,  an  Geld,  Naturalien  und  Nutzgenüssen
  und  ebenso  jene  der  Arbeitslehrerin,
b)  die  Ausgaben  für  Schulbedürfnisse,  als
für  Beheizung,  Holz,  Wellen,  Spalter=  und  Fuhrlöhne,  Steinkohlen,
  Einheizerlöhne,  Anschaffung  neuer  Oefen,
für  Lehrmittel:  Bücher,  Wandtafeln,  Landkarten,  Globen,  Tinte,
Kreide,  Schwämme,  Tafeln,  Bänke,  Tische  u.  s.  w.,
        <pb n="321" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §&amp;amp;  130.  317

für  Reinigung,  Aufwaschen,  Auskehren,  Räucherung,  Desinfection
  der  Gruben  2c.

8  130.
In  Wohlthätigkeits-,  resp.  Armen-Rechnungen:

sub  lit.  a)  die  Ausgaben,  welche  für  die  conscribirten  Armen  in  Voranschlag
  vorgesehen  sind,

sub  lit.  b)  die  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  wohl  für  conseribirte
  Arme  geleistet,  aber  nicht  vorgesehen  wurden,  endlich

sub  lit.  c)  die  nicht  vorgesehenen  Unterstützungen  an  nicht  conseribirte
  Arme.

Der  Vortrag  der  Ausgaben  sür  conseribirte  und  nicht  conscribirte  Arme
hat  zur  Erzielung  einer  besseren  Uebersicht  derart  zu  geschehen,  daß  zuersehen  ist,
wie  viel  für  jeden  einzelnen  Armen  verausgabt  wurde.  Vor  Beginn
  der  Armenrechnung  legt  man  die  Quittungen  für  jeden  Armen  zusammen.
  Stehen  auf  einer  Quittung  Ausgaben  für  mehrere  Arme,  so
hat  entsprechende  Ausscheidung  zu  erfolgen.

Besteht  der  Zweck  einer  Stiftung  in  der  Unterstützung  einer
anderen  Stiftung,  so  daß  die  Renten  in  eine  andere  Kasse  hinübergegeben
  werden,  so  erscheinen  diese  Zuschüsse  ebenfalls  am  geeignetsten
unter  diesem  Titel.  So  z.  B.  fließen  die  Zinsen  des  Armenstiftungsfonds
  in  die  Armenkasse  zur  Bestreitung  ihrer  Ausgaben.  So  gibt
es  Stiftungen,  deren  Renten  in  die  Schulkasse  fließen.

Tit.  VI.
Auf  Baureparaturen.

Dieser  Titel  entspricht  dem  Titel  VII  der  Ausgaben  in  der  I.  Hauptabtheilung
  der  Gemeinderechnung,  weßhalb  auf  das  dort  Gesagte  Bezug
genommen  wird.

Tit.  VII.

Auf  besondere  Leistungen.

Zuschüsse  und  Leistungen  an  Bezirks-,  Kreis=  oder  Staatsinstitute,
überhaupt  an  andere  Kassen,  soferne  die  Verrechnung  nicht  unter  Tit.  II
oder  V  zu  erfolgen  hat.  Dieser  Titel  entspricht  dem  Tit.  X  der  Ausgaben
  in  der  I.  Hauptabtheilung  der  Gemeinderechnung,  worauf  Bezug
genommen  wird.

Tit.  VIII.

Auf  die  Schuldentilgung.

Hierher  wird  alles  Dasjenige  wiederholt,  was  sub  Tit.  XI  der
Ausgaben  in  der  I.  Hauptabtheilung  der  Gemeinderechnung  gesagt
wurde.  Auch  hier  ist  das  Rechnungsformular  zu  ergänzen  und  die  Kapitalienprobe
  beizusetzen,  wie  in  der  Gemeinderechnung.
        <pb n="322" />
        318  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  8  131.

Tit.  IX.

Sonstige  Ausgaben.

Unter  diesem  Titel  werden  jene  Ausgaben  verrechnet,  wofür  man
unter  den  andern  Titeln  und  Unterabtheilungen  keine  passende  Stelle
gefunden  hat.

Zusammenstellung  der  Ausgaben  und  Abschluß  der  laufenden  Ein—
nahmen  und  Ausgaben  erfolgt  ebenfalls  wie  bei  der  Gemeinderechnung.

Der  I.  Hauptabtheilung  über  die  laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben
  folgt  in  der  II.  Hauptabtheilung  die  Vermögensrechnung  wie  bei
der  Gemeinderechnung  und  ebenso  der  summarische  Ausweis  des  Vermögens,
  der  Vortrag  der  Schulden  (summarisch)  und  die  Abgleichung  des
Vermögens  gegen  die  Schulden.

Bisher  wurde  für  die  Nechnung  der  Armenkasse  ein  eigenes  Formular
  angewendet;  da  aber  die  Allerhöchste  Ministerialverordnung  von
einer  Ausnahme  nichts  bemerkt,  so  sind  die  Armenrechnungen  ebenfalls
nach  dem  Schema  der  Stiftungsrechnungen  zu  fertigen  und  fällt  der
Schwerpunkt  auf  den  Ausgabentitel  V  „Auf  den  Zweck.“  Jeder  Rechnung
  ist  das  Inventar  beizulegen.

§  131.  Schuldentilgungs-Rechnungen.

Die  Schuldentilgungsrechnungen  correspondiren  mit  dem  Tit.  IX
der  Ausgaben  der  Hauptabtheilung  der  Gemeinderechnung.  Wird  da
der  Vortrag  summarisch  gemacht,  so  ist  eine  eigene  Schuldentilgungsrechnung
  zu  fertigen.  Sie  hat  den  Nachweis  zu  liefern,  welcher  Betrag
im  abgewichenen  Jahre  zur  Abtragung  von  Kapitalien  und  zur  Zinsenzahlung
  verwendet  wurde.

Das  Rechnungsschema  der  Gemeinderechnung  ist  auch  hier  anzuwenden.
  «

In  der  Regel  werden  die  Beträge  zur  Schuldentilgung  aus  der
Gemeindekasse  herübergeschossen,  weßhalb  solche  sub  Tit.  VII  der  Hauptabtheilung
  I  in  Einnahme  erscheinen  und  sub  Tit.  XI  der  Ausgabe  in
Hauptabtheilung  I  verausgabt  werden,  ausgeschieden  nach  jenen  Beträgen,
  welche  zur  Abtragung  von  Passiokapitalien,  und  jenen,  welche  zur
Zahlung  von  Zinsen  verwendet  wurden.

Das  Rechnungsformular  ist  in  der  Weise  zu  vervollständigen,  daß
auf  dem  linken  Folium  eine  Rubrik  für  den  Vortrag  der  Passiokapitalien
und  eine  solche  für  den  Vortrag  der  Zinstermine  gezogen  wird.

In  der  Rubrik  Kapitalien  werden  blos  jene  Kapitalbeträge  eingetragen,
  welche  in  Wirklichkeit  noch  bestehen,  so  daß  der  Abschluß  dieser
Rubrik  mit  Evidenz  den  noch  bestehenden  Schuldenstand  ersehen  läßt.

Die  Quittungen  der  Empfänger,  welche  der  Stempelpflicht  unterliegen,
  bilden  die  Belege  zur  Rechnungsbedeckung.

Wird  eine  eigene  Schuldentilgungsrechnung  gestellt,  so  werden  die
Belege  dieser  Rechnung  adhibirt;  wird  aber  der  Vortrag  in  der  Gemeinderechnung
  gemacht,  so  werden  die  Belege  jenen  der  Gemeinderechnung
  addhibirt.
        <pb n="323" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  132—133.  319

(AE  Schon  bei  der  Aufnahme  eines  Passivkapitals  ist  der  Gläubiger
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Abtragung  des  Passivkapitals
nicht  en  bloc,  sondern  in  jährlichen  Raten  erfolge.

Ist  eine  Gemeinde  nicht  im  Stande,  in  einem  Jahre  ihrer  Verbindlichkeit
  nach  Maßgabe  des  Schuldentilgungsplanes  nachzukommen,  so
muß  entweder  im  darauffolgenden  Jahre  das  Versäumte  nachgeholt  werden
  und  zwar  durch  Mehrabtrag,  oder  die  Curatelbehörde  muß  um
Abänderung  des  Schuldentilgungsplanes  angegangen  werden.

§  132.  Baufondsrechnungen.)

In  Folge  des  Ablösungsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  bezüglich  der
Ablösung  der  auf  den  Zehnten  ruhenden  kirchlichen  Baulast  sollen  besondere
  Baufondsrechnungen  gestellt  werden.

Es  müssen  nämlich  die  in  Folge  der  Ablösung  der  auf  den  Zehnten
  der  Privaten  ruhenden  kirchlichen  Baulast  anfallenden  Ablösungskapitalien
  von  der  Stiftungsverwaltung  in  besondere  Administration  genommen
  und,  jedoch  unvermischt  mit  dem  übrigen  Stiftungsvermögen,
verrechnet  werden.

Wo  nicht  ein  eigener  Baufond  besteht,  ist  mit  den  Ablösungskapitalien
  ein  solcher  zu  begründen  und  aus  den  Rentenüberschüssen  der
Stift  ung  allmählig  zu  dotiren.

Als  jährlicher  Dotationszuschuß  ist  in  der  Regel  ein  Dritttheil  der
als  nachhaltig  erkannten  Rentenüberschüsse  der  Stiftung  zu  bestimmen.


Verausgabungen  aus  dem  Baufond  dürfen  zu  keinem  anderen
Zwecke  als  zur  Deckung  solcher  Baukosten  gemacht  werden,  welche  sich
gesetzlich  zur  Decimatoren=  (Zehntherren-)  Concurrenz  eignen  würden.

Bis  derlei  Baufälle  eintreten,  sind  sowohl  die  Kapitalzinsen  als
auch  die  Dotationszuflüsse  immer  baldmöglichst  verzinslich  wieder  anzuegen.


Für  Verwaltungskosten  der  Baufondskapitalien  dürfen  nicht  mehr
als  5  Prozent  der  Zinsrente  der  angelegten  Kapitalien  verwendet  werden.
  Das  Schema  der  Stiftungsrechnungen  ist  als  Formular
anzuwenden.

§  133.  Naturalrechnungen.

Wenn  eine  Gemeinde  oder  Stiftung  auch  Natural-Einnahmen  und
Ausgaben  hat,  so  erscheint  es  zweckmäßig  (wenn  es  auch  durch  Gesetz
und  Verordnung  nicht  befohlen  ist),  über  diese  Naturalien  eigene  Nebenrechnungen
  zu  stellen  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  der  Vortrag  in
der  Geldrechnung  zu  sehr  zersplittert  ist,  während  eine  eigene  Naturalnebenrechnung
  eine  schnellere  Uebersicht  und  eine  bessere  Ueberzeugung
bietet.  Hiebei  wird  von  dem  relativen  Geldwerth  dieser  Naturalien
gänzlich  abgesehen.

 

*)  Allerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  28.  April  1868.  (Kreisamtsblatt
für  Unterfranken,  Nr.  66  Seite  623  und  folgende.)
        <pb n="324" />
        320  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  8  133.

Der  innere  Rechnungsbau,  d.  h.  die  Reihenfolge  der  Titel,  bleibt
sich  gleich  wie  bei  der  Gemeinderechnung,  Hauptabtheilung  JL,  und  ist  nur
die  aͤußere  Rechnungsform  in  Etwas  verschieden.

Während  es  nämlich  die  Geldrechnung  mit  Gulden,  Kreuzern  und.
Pfennigen  zu  thun  hat,  behandelt  die  Naturalrechnung  beim  Getraide
Schäffel  und  Metzen,  beim  Brennholz  Klafter  oder  Wellenhundert,  beim
Bauholz  Cubicfuß,  bei  Wein  Eimer  und  Maß,  bei  Heu  und  Ohmet
Zentner  und  Pfund,  bei  Stroh  Schober.

Der  Vortrag  nach  den  Rubriken  „Wirklicher  Anfall,  wirkliche  Einnahmen,
  Einnahms-Rückstände  und  Nachlässe“  wird  auch  in  der  Naturalrechnung
  beibehalten;  ebenso  die  Rubrik  „Beleg-Nro.“,  wobei  bemerkt
  wird,  daß  einfach  die  Nummern  der  Rechnungsbelege  zu  allegiren
  sind.

Im  Allgemeinen  gelten  bei  den  Naturalrechnungen  dieselben  Grundsätze
  wie  bei  der  Geldrechnung,  nur  ist  zu  beobachten,  daß  die  verschiedenen
  Naturalien  in  Einnahmen  und  Ausgaben  auseinander  zu  halten
  sind.

Einige  Beispiele  werden  dieses  am  Besten  veranschaulichen:

Eine  Gemeinde  nimmt  z.  B.  von  der  verpachteten  Gemeindemühle
14  Schäffel  Korn  und  2  Schäffel  Waizen  ein.

Dieselben  kommen  in  der  I.  Hauptabtheilung  sub  Tit.  II  Cap.  3
der  Einnahme  in  Vortrag,  jedoch  das  Korn  allein  und  der  Waizen
allein.  Von  dieser  Natural-Einnahme  erhalten  nun  a)  vom  Korn:

1)  1  Schäffer  der  Bürgermeister,
2)  1  Schäffel  der  Einnehmer,
3)  1  Schäffel  der  Polizeidiener,
4)  2  Schäffel  die  Nachtwächter,
5)  1  Schäffel  der  Flurer,
6)  1  Schäffel  der  Faselviehhalter,
7)  1  Schäffel  der  Eberschweinhalter,
8  6  Schäffel  der  Lehrer,

14  Schäffel  Korn  in  Summa.

9)  Die  2  Schäffel  Waizen  erhält  der  Lehrer  auch.

 

Diese  Posten  werden  nun  verausgabt,  wie  folgt:
Pos.  1)  Tit.  V  Cap.  1.  a
2)  II

/  77J  7)  1.

7T  3)  1  V  1r  2.  a

/  4)  7  V  1  2.  a

„  5)  „  V,  2  der  Ausgabe
77  6)  77  VI  *  6  #

„  7)0  „  VI  ,  6

77  8)  /  VI  #  2

»  9)  7)  VI  /  2
        <pb n="325" />
        Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §  133.  321

Zweites  Beispiel.
Holznatural-Rechnung.
Eine  Gemeinde  fällt  in  einem  Jahre:
1.  an  Nutzholz:

30,00  Klafter  Eichenholz  und
8000  Klafter  Kiefernholz;

2.  an  Brennholz:

70  Klafter  Eichenscheitholz,
120  Klafter  Kiefernscheitholz.

(Ast-,  Stockholz  und  Wellen  werden  den  Holzmachern  an  Lohnesstatt

überlassen.)

1)
2
8)

4)
5
6)

105

16
125
13)
14)

15)
16)

17)
18)
19)
20)

21)
22)
23)
24)

Von  dem  Nutzholz  sub  Ziffer  1  werden  nun:

7,33  Klafter  Eichenholz  an  die  Berechtigten  abgegeben,
1#  Klafter  werden  zu  Gemeindezwecken  verwendet,

21,13  Klafter  werden  in  freier  Concurrenz  versteigert.

30,00  Klafter  in  Summa.

Von  dem  Kiefernnutzholz  werden:

11/66  Klafter  an  die  Bauholzberechtigten  abgegeben,

3,28  Klafter  werden  zu  Gemeindezwecken,  Reparaturen  verwendet,
un

65096  Klafter  werden  in  freier  Concurrenz  versteigert.
80,00  Klafter  in  Summa.

Von  dem  Brennholz  sub  Ziffer  2  werden:

5  Klafter  Eichenscheitholz  dem  Pfarrer,

3  (2  ,,  dem  I.  Lehrer,

2  5  „  dem  II.  Lehrer,

1  „  „  der  Industrielehrerin,

9  „  „  zur  Beheizung  der  Schulen,
2  „  v  der  Hebamme,

2  v  „  dem  Bürgermeister,

2  „  „  dem  Einnehmer,

3  „  den  Faselviehhaltern,

2  (2  „  dem  Schäfer,

1  „  v  dem  Kuh-1

  „  „  dem  Schwein=  Hirten,

1  „  «  dem  Gänse-36
  „  „  werden  an  die  Meistbietenden  versteigert.

 

70  Klafter  in  Summa.

Von  den  120  Klaftern  Kiefernscheitholz  werden
3  Klafter  zur  Beheizung  der  Schulen,
2  „  zur  Besoldung  des  Polizeidieners,
4  „  den  Flurern  abgegeben  und
111  „  werden  an  die  Meistbietenden  versteigert.

.120  Klafter  in  Summa.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  21
        <pb n="326" />
        322  Privatrechnungen.  5&amp;amp;  134.

Das  gefällte  und  gewonnene  Holz  wird  nun  sub  Tit.  II  Cap.  2
lit.  A  b  vereinnahmt  und  verausgabt  wie  folgt:

Pos.  1)  Tit.  II  Cap.  2  Kb  3
„  9  ,„  II  „  2„  Ab
„  3)  „  I  „  Ab  1
„  4)  „  I  „  Ab  3  der  Einnahme
77  5)  77  II  "5“  A  b  2
Ir  6)  IUT  II  7  A  b  1
24)  1  Ab1

„  7)  „  VI  Cap.
„  8)  „  vVI  „
1  9)  »  VI  1
„  10)  „  VI  „
VI  „
7  12  1  VI
1  13)  77  V  *1
„  14)  „  II  „
77"  15)  n  VI  77
W  16)  1  VI
„  17)  „  VI
77  18)  1  VI  1
7F  19)  1  VI  77

Die  Rechnung  über  die  Naturalien  wird  gerade  so  behandelt,  wie
die  Geldrechnung.

Entgänge  an  Holz  durch  Diebstahl  im  Walde  werden  unter  der
Rubrik  „Nachlässe“  abgeschrieben.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Holznatural-Nebenrechnung  mit
dem  Nummerationsbuche  der  Forstbehörde  übereinstimmen  muß.

Abgänge  am  Getraide  durch  Mäusefraß  (7)  und  Schwand  (2)  werden
  ebenfalls  in  der  Rubrik  „Nachlässe“  eingetragen.

Die  Naturalbesoldungen  erfordern  keine  eigene  Quittung,  sondern
  es  wird  hierüber  zugleich  mit  den  baaren  Geldbezügen  gquittirt.

Wenn  die  Holzmacher  an  Lohnesstatt  den  Abfall  an  Ast-,  Stockund
  Wellenholz  des  gefällten  Materials  erhalten  sollen,  so  steht  die  Beschlußfassung
  hierüber  dem  Gemeindeausschusse  zu.

§  1314.

Von  einem  befähigten  Rechnungssteller  verlangt  man  auch  die  Fertigung
  von

Privat-Rechnun  gen,
nämlich  von
A.  Testamentariats-,
B.  Vormundschafts-,
C.  Segquestrations=  und
D.  Pfarrei-Intercalar-Rechnungen.

–

der  Ausgaben

S——.Üä  ————————  —  dd—E
        <pb n="327" />
        Privatrechnungen.  &amp;amp;  135—137.  323.—

135.
A.  Testamentariatsrechnungen

nennt  man  jene  Rechnungen,  welche  über  das  hinterlassene  Gesammtver-Mmögen
  eines  Verstorbenen  nach  den  im  Testamente  getroffenen  Verfügungen
  gestellt  werden.

Die  wesentlichsten  und  nothwendigsten  Behelfe  zu  einer  solchen  Rechnung
  sind  folgende:
1)  das  von  den  Erbsinteressenten  anerkannte  und  nicht  angefochtene
Testament,
2)  das  Inventar  über  das  vorhandene  Vermögen  und
3)  die  Strichprotokolle.

m  136.

Bei  jeder  Testamentsrechnung  ist  vor  Allem  Rücksicht  zu  nehmen
ob  nach  den  Anordnungen  des  Testators  die  Nachlaßgegenstände,  seien
es  bewegliche  oder  unbewegliche,  in  natura  vertheilt  werden  sollen,
oder  nicht.

Im  ersteren  Falle  ist  wie  bei  Theilungen  der  Eltern  unter  ihre
Kinder  zu  verfahren.

Das  Vermögen  wird  nämlich  nach  Abzug  der  etwa  vorhandenen
Schulden  taxirt  und  die  Vertheilung  nach  den  im  Testamente  getroffenen
letztw  illigen  Verfügungen  an  die  Interessenten  vorgenommen.

Im  letzteren  Falle  wird  der  gesammte  Nachlaß  versteigert,  die  Steigschillinge
  perzipirt,  die  Schulden  bezahlt  und  der  Rest  unter  die  Erben
nach  Maßgabe  des  Testaments  vertheilt.

Es  ist  ferner  zu  berücksichtigen,  ob  minderjährige  Erben  betheiligt
sind,  für  welche  ein  Vormund  aufzustellen  ist.  Der  Testamentsvollzieher
hat  in  diesem  Falle  Anzeige  bei  der  einschlägigen  Gerichtsbehörde  (Landgericht
  oder  Stadtgericht)  zu  machen,  unter  deren  Aufsicht  dann  die
Vollstreckung  des  Testaments  geschieht.

Einfacher  gestaltet  sich  die  Sache,  wenn  keine  minderjährigen  Kinder
vorhanden  sind,  und  die  Verlassenschaftsmasse  blos  unter  erwachsene
Interessenten  zu  vertheilen  ist.

–  137.

Bei  einer  Testamentsrechnung  eignen  sich  folgende  Titel  zur  Einnahme:


Tit.  I.  An  baarem  Gelde.

Tit.  II.  Erlös  aus  versteigerten  Realitäten  (Häusern  und  Grundstücken).


Tit.  III.  Erlös  aus  versteigerten  Mobilien,  als:  Pretiosen,  Uhren,
Gold=  und  Silbergeräthen,  Möbeln,  Betten,  Weißzeug,  Zinn  und
dergleichen  mehr.

Tit.  IV.  An  Aktivkapitalien,  auszuscheiden  nach  dem  In=  und.
Auslande,  nach  Hypotheken,  Staatspapieren  und  Schuldscheinen.

Tit.  V.  An  Zinsen  aus  diesen  Kapitalien  bis  zum  Sterbetage.

21%
        <pb n="328" />
        324  Privatrechnungen.  138—140.

8  188.

Für  die  Ausgaben  eignen  sich  folgende  Titel:

Tit.  I.  Auf  abgezahlte  Passiven.

Die  vorhandenen  Schulden  einer  Verlassenschaft  sind  dadurch  zu
eruiren,  daß  durch  Ausschreiben  in  öffentlichen  Blättern  die  Gläubiger
des  Verstorbenen  unter  dem  Präjudize  des  Ausschlusses  mit  ihren  Forderungen
  aufzufordern  sind,  an  oder  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  ihre
Forderungen  zu  liquidiren.

In  zweifelhaften  Fällen  sind  die  Gläubiger  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen,  am  meisten  aber  dann,  wenn  die  Forderungen  durch  nichts
bescheinigt  sind.  Die  Quittungen  der  Empfänger  dienen  als  Belege.

Tit.  II.  An  Zinsen  von  diesen  Passiven  (berechnet  bis  zum  Tage
der  Abzahlung).

Tit.  IIII.  An  Legaten  und  Vermächtnissen,  mit  Hinweisung  auf  die
Testamentsparagraphen,  wo  dieselben  vorgetragen  sind.

Tit.  IV.  Gebühren  für  Arzt  und  Apotheke.

Tit.  V.  Gebühren  für  Bestattung  der  Leiche.

Tit.  VI.  Gerichtskosten  (wohin  auch  der  Gradations-Stempel
Zehört).

Tit.  VII.  Auf  Regie.

Ausgaben  für  das  Honorar  des  Testamentsexekutors,  Taxations-,
Inventarisations-,  Strichsprotokolls-,  Rechnungsstell-Gebühren,  Schreibmaterialien,
  Reisediäten  und  dergleichen  mehr.

§5  139.

Wird  nun  die  Ausgabe  von  der  Einnahme  abgezogen,  so  resultirt
jener  Betrag,  welcher  unter  die  Erben  zu  vertheilen  ist,  worüber  jeder
derselben  einzig  für  sich  zu  quittiren  hat.  Hat  einer  oder  der  andere
aus  der  Erbschaftsmasse  Realitäten  oder  Mobilien  ersteigert,  so  muß  er
sich  den  entsprechenden  Betrag  aufrechnen  lassen,  und  hat  er  sogar  mehr
empfangen  oder  gesteigert,  als  ihm  gebührt,  so  muß  er  an  die  übrigen
Erben  herauszahlen.

8  140.

Sind  bei  der  Testamentsvertheilung  Minderjährige  betheiligt,  so
ist  die  Testamentsrechnung  der  Vormundschaftsbehörde  zur  Revision
vorzulegen.

Geschieht  aber  die  Vertheilung  an  lauter  Großjährige,  so  ist  denselben
  die  Testamentsrechnung  zu  ihrer  Anerkennung  durch  Unterschrift
vorzulegen.

Sind  in  einer  Verlassenschaftsmasse  viele  Außenstände  vorhanden,
wie  dieses  z.  B.  in  Handlungshäusern,  Weinhandlungen  und  bei  reichen
Privatleuten  vorkommt,  so  sind  die  Erbsinteressenten  zu  hören,  ob  die
Außenstände  vertheilt  werden  sollen,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Bonität  und.
Liquidität,  oder  ob  sie  die  Beitreibung  derselben  dem  Testamentsvollstrecker
überlassen  wollen,  welcher  dann  später  Rechnung  hierüber  stellt.

Finden  sich  in  einer  Verlassenschaftsmasse  ausländische  Obligationen,
die  oft  kaum  die  Hälfte  ihres  Nennwerthes  haben,  so  thun  die  Erben
        <pb n="329" />
        Privatrechnungen.  §  141—144.  325

am  besten  daran,  dieselben  auf  den  Geldmarkt  zu  bringen,  und  sie  da
zu  verwerthen.

*  111.

B.  Vormundschaftsrechnungen.

Vormundschaft  nennt  man  die  von  der  Gerichtsbehörde  entweder
unmittelbar  oder  durch  Testament  angeordnete,  aber  von  den  Gerichtsbehörden
  bestätigte,  an  einen  Volljährigen  übertragene  Verwaltung  des,
einem  Minderjährigen,  einem  Abwesenden  oder  Geisteskranken  zustehenden
  Vermögens.

Der  Verwalter  heißt  Vormund,  derjenige  aber,  dessen  Vermögen
verwaltet  wird,  heißt  Mündel  oder  Curand.

§  112.

Vor  Allem  ist  cs  nöthig,  die  Größe  und  die  Bestandtheile  des  Vermögens
  kennen  zu  lernen.  Dasselbe  kann  durch  eine  Testamentsverfügung
  oder  durch  eine  vorgenommene  Theilung  an  den  Mündel  kommen,
und  in  baarem  Gelde,  in  Realitäten,  Mobilien,  Außenständen  und
dergleichen  bestehen.

Die  erste  Handlung  eines  Vormünders  muf  also  diese  sein,  sich  über
den  Vermögensstand  und  die  Vermögenstheile  seines  oder  seiner  Curan--den
  zu  informiren.  Das  vorhandene  Vermögen  in  seiner  Totalität,  Gesammtheit,
  nennt  man  den  Vermögensstock.

8  143.

Eine  Vermögenstheilung  findet  statt:
A.  bei  Lebzeiten  der  Eltern,
B.  nach  ihrem  Ableben.

A.  Der  erste  Fall  tritt  ein:

1)  wenn  die  Eltern  aus  Altersschwäche  ihr  Vermögen  nicht  mehr  verwalten
  mögen  oder  können,

2)  wenn  sie  als  Verschwender  oder  Blödsinnige  erkannt  werden,

3)  wenn  sie  aus  der  Gütergemeinschaft  treten  und  sich  von  einander
trennen,

4)  wenn  nach  dem  Ableben  des  einen  Ehegatten  der  andere  Theil  zur
zweiten  Ehe  schreitet.

In  diesen  Fällen,  und  vorzüglich  in  den  drei  ersten,  geschieht  die
Vertheilung  von  Gerichtswegen,  im  letzteren  Falle  nur  dann,  wenn
minderjährige  Kinder  da  sind.

B.  Nach  dem  Tode  der  Eltern
geschieht  die  Theilung  des  Vermögens,  und  wenn  von  den  Kindern  nur
ein  einziges  minderjährig  ist,  durch  das  Gericht.  Wo  aber  alle  Erben
oder  Kinder  großjährg  sind,  können  und  dürfen  sie  ihre  Vermögenstheilung
  für  sich,  ohne  jegliche  Einmischung  des  Gerichts  vornehmen.
*  11.

Bei  bedeutenden  Vermögensverwaltungen  erscheint  es  räthlich,  den
Vormünder  Caution  stellen  zu  lassen.
        <pb n="330" />
        326  Privatrechnungen.  §  145—149.

8  145.

Sind  mehrere  Curanden  da,  deren  Vermögen  zu  vetwalten  ist,  so
ist  das  Vermögen  jedes  Einzelnen  zu  separiren,  indem  der  eine  mehr,
der  andere  weniger  zu  seiner  Subsistenz  bedarf,  und  weil  die  Entlassung
eines  Jeden  aus  deCuratel  dann  keiner  Schwierigkeiten  bereitet.

8  146.

Früher  hatte  ein  Vormünder  jedes  Jahr  Rechnung  zu  stellen,  allein
da  dieses  mit  Kosten  verbunden  war,  so  geschieht  es  jetzt  blos  alle  2
oder  3  Jahre.

8  1AT.

Wird  einem  Vormünder  das  Vermögen  seines  oder  seiner  Curanden
ausgeantwortet,  so  muß  es  seine  erste  und  Hauptsorge  sein,  dasselbe
nutzbringend  mit  der  größten  Sicherheit  anzulegen  und  in  seiner  Sub—
stanz  zu  erhalten.  Sind  die  anfließenden  Renten  hieraus  so  bedeutend,
daß  sie  nicht  alle  für  Verpflegung  des  Curanden  nöthig  wären,  so  sind
solche  nutzbringend  anzulegen,  und  dem  Capitalstocke  beizuschlagen.

8  148.

Die  Vermögensverwaltung  von  Seite  des  Vormunds  muß  gewissen—
haft  sein,  d.  h.  er  muß  sich  nicht  selbst  dabei  bereichern  wollen  und  un—
gerechte  Vortheile  zuwenden.  Alle  Renten  in  ihrer  ganzen  Größe  müssen
  dem  Vermögen  des  Curanden  zufließen  und  in  Rechnung  gestellt
werden.  «

§149.

Eine  Vormundschaftsrechnung  ist  daher  die  Rechnungsablage  über
das  dem  Vormund  anvertraute  Vermögen  eines  Curanden.
In  formeller  Hinsicht  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  Die  Rechnung  wird  in  Foliofdrmat  angelegt,  jede  Seite  fortlaufend
nummerirt.

2)  Vormundschaftsrechnung  über  das,  dem  (der)  Minderjährigen  J.  N.
zugefallene  Vermögen.

Gestellt  von  dem  verpflichteten  Vormund  N.  N.  von  N.  für  die
Zeit  vom.  tken  18  bis.
Mit  Belegen  von  Nr.  1  bis  inclusive.  «

3)  Die  Rechnungsform  ist  wie  jene  der  Gemeinderechnung,  nur  hat

die  Rubrik:  „Soll  nach  dem  Etat“  wegzubleiben.

4)  Die  Vormundsrechnungen  sind  in  duplo  zu  stellen  und  zwar  ein
P  auf  3-Kreuzer-Stempel  und  ein  Exemplar  auf  freies

Papier.

5)  Der  eigentlichen  Rechnungsstellung  ist  eine  sogenannte  Vorbemerk—
ung  vorzusetzen,  in  welcher  alle  Verhältnisse  zu  berühren  sind,
welche  für  die  Rechnungsstellung  von  Einfluß  und  für  die  Curatelbehörde
  von  Wichtigkeit  sind;  z.  B.  wie  alt  der  Mündel  und  bei
wem  er  untergebracht  ist,  ob  es  die  erste  Rechnung  ist,  welche  gestellt
  wird,  oder  die  wievielste,  wann  die  letzte  Rechnung  revidirt
wurde  u.  s.  w.  ·
        <pb n="331" />
        Privatrechnungen.  §  150.  327

6)  Alle  Ausgaben  sind  durch  vorgeschritebene  Quittungen  zu  belegen;
ebenso  auch  die  Einnahmen  an  Stückzinsen  durch  Gegenscheine  der
Schuldner,  wie  bei  der  Gemeinderechnung.

7)  Zusammentrag  der  Einnahms=  und  Ausgabstitel,  Abschluß  der
Rechnung  und  summarischer  Vermögensausweis,  wie  bei  einer  Gemeinderechnung.
  «

8)DieVormundsrechnungistamSchlussevomVormundzurAueri
kennung  zu  unterzeichnen.

9)  Der  Vormund  hat  ein  Journal  zu  führen,  in  welchem  er  alle
Einnahmen  und  Ausgaben  genau  einzutragen  hat.  Ist  er  Vor—
mund  über  mehrere  Mündel,  so  ist  für  jeden  ein  eigenes  Journal
zu  führen.  «  .

§150.
In  materieller  Hinsicht  ist  zu  beachten:
Der  Eintrag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  richtet  sich  nach  folgendem
  Rechnungsschema:

Einnahmen.

Tit.  I.
An  Aktiv-Rezeß  aus  voriger  Rechnung.
(Bedarf  keiner  Erläuterung.)
Tit.  II.
An  eingegangenen  Aktiv-Außenständen  aus  vorigen
Rechunungen.
(Bedarf  keiner  Erläuterung.)

Tit.  III.

An  Rechnungsdefekten  und  Ersatzposten.
(Ist  klar.)

Tit.  IV.

An  Zinsen  von  bingeliehenen  Kapitalien.

Beim  Vortrag  ist  dasselbe  zu  beobachten,  wie  beim  Vortrag  in  der
Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnung.
½D2  Tit.  V.
An  abgetragenen  Kapitalien.
Tit.  VI.
Aus  dem  Ertrage  der  Realitäten.
A.  In  eigener  Regie:

(Erlös  aus  verkauften  Früchten,  Getraide,  Obst,  Wein,  Stroh,
Kartoffeln,  Heu,  Ohmet  2c.)
        <pb n="332" />
        328  Privatrechnungen.  §  151.

B.  In  Verpachtung:
(Von  Häusern  und  Grundstücken.)

Tit.  VII.
Sonstige  Einnahmen.

Bei  einer  erstmaligen  Vormundsrechnung  fallen  die  Titel  I,  I
und  III  weg,  wofür  dann  folgende  gesetzt  werden  können:

Tit.  I.
An  baarem  Gelde.

DTit.  II.
An  überwiesenen  Aktiv-Außenständen.

Tit.  III.
An  überwiesenen  Kapitalien,
in  Obligationen,  Hypotheken  und  Schuldscheinen  bestehend.

Das  in  Kapitalien  angelegte  baare  Geld,  sowie  die  überwiesenen
Aktivkapitalien  kommen  sodann  sub  Tit.  I  in  Ausgabe.

Bei  dem  Vortrag  der  Einnahmen:  Aus  dem  Ertrag  der  Realitäten
in  Verpachtung  ist  jedes  Grundstück  mit  genauer  Bezeichnung  der  Plan-Nummer,
  des  Flächemnhalts,  der  Culturart,  der  Lage  und  Nebenläger,
der  Pächter,  die  Angabe  der  Pachtjahre  und  der  Anfalltermin  des  Pachtgeldes
  zu  benennen.

11
Autsogaben.

Tit.  J.
An  hingeliehenen  Kapitalien.
Unter  diesem  Titel  sind  jene  Kapitalien  vorzutragen,

a)  welche  bereits  schon  ausgeliehen  waren  und  wovon  dem  Vormund
die  Hypotheken  und  Obligationen  überwiesen  wurden  (dieselben,
25  sub  Tit.  III  einer  erstmaligen  Rechnung  in  Einnahme
tehen);

b)  jene,  welche  der  Vormund  aus  dem  überwiesenen  Baargeldbestand
neu  hingeliehen  hat,  und  welche  auch  von  jenen  sub  lit.  a  auszuscheiden
  sind.

Tit.  II.

Ausgaben  für  Bestellung  der  Felder  in  eigener  Regie.
Ausgaben  für  Ackern,  Düngen,  Säen,  Schnitter=  und  Fuhrlöhne
und  dergleichen.
Tit.  III.

Auf  den  Zweck.

Ausgaben  auf  Ernährung  und  Verpflegung,  Kleidung,  Erziehung
und  Bildung  des  Curanden.  (Die  Auslagen  für  Kost.  Verpflegung,
Kleidung,  Schulgeld,  Lehrgeld  u.  s.  w.)
        <pb n="333" />
        Privatrechnungen.  §&amp;amp;  152.  329

Tit.  IV.
Auf  Gerichtskosten.

Tit.  V.

Kosten  für  die  Verwaltung  des  Vermögens  und  auf
Rechnungsstellung.

Tit.  VI.
Sonstige  Ausgaben.

Zusammenstellung  der  Ausgaben  und  Rechnungsabschluß.

Das  Rechnungs-Resultat,  sowie  die  Rechnung  selbst  hat  der  Vormund
  durch  Unterschrift  anzuerkennen.

*  182.
Sequestrationsrechnungen.

Sequestration  heißt  die  von  Gerichtswegen  angeordnete  Aussicht  über
die  Erhaltung,  Bewahrung  und  Verwendung  eines  strittigen  Gegenstandes.
Daher  wird  derjenige,  dem  die  Obsorge  anvertraut  wird,  Sequester,  der
Eigenthümer  aber,  welcher  bis  jetzt  den  strittigen  Gegenstand  besessen,
Sequestrat  genannt.  «

Es  hat  z.  B.  Jemand  eine  bedeutende  Schuldenlast  kontrahirt.  Die
Gläubiger  treten  gerichtlich  gegen  ihn  auf  und  er  tritt  ihnen  einen  Theil
seiner  Vermögensrenten  zu  ihrer  Befriedigung  auf  so  lange  ab,  bis  die
Schulden  getilgt  sind.  Die  Gläubiger  nehmen  dieses  Anerbieten  an,
und  es  wird  nun  entweder  unmittelbar  vom  Gericht  oder  ein  von  den
Gläubigern  gewählter  und  vom  Gerichte  bestätigter  Sequester  aufgestellt,
dem  die  Verwaltung  des  abgetretenen  Rentenantheils  anvertraut  wird,
welcher  also  die  Perzeption  der  Renten  und  die  Vertheilung  derselben
in  der  ihm  vom  Gerichte  bezeichneten  Weise  zu  besorgen  hat.

Die  gerichtliche  Leitung  und  Bestätigung  sind  unerläßliche  Bedingungen.


Vor  Allem  ist  der  Soquester  in  den  jährlichen  Betrag  der  Sequestrationssumme
  einzuweisen,  sowie  die  Art  und  Weise  anzugeben,  wie
er  sie  zu  erheben  hat.

Es  ist  hier  zu  bemerken:  wenn  das  zu  sequestrirende  Vermögen  in
liegenden  Gütern  und  Rechten  besteht,  daß  der  Sequester  nie  ohne  gerichtliche
  Bestätigung  die  aus  diesen  erlöst  werdenden  oder  anfallenden
Renten  erheben  darf.

Es  sei  z.  B.  der  Sequestrationsgegenstand  ein  Oekonomiegut  und
insbesondere  dessen  Ertrag.

Hier  hat  der  Segquester  sowohl  hinsichtlich  der  Behandlung  dieses
Gutes  im  Eigenbau  als  auch  in  Verpachtung  stets  nach  gerichtlicher
Instruktion  zu  handeln.  Dasselbe  gilt  von  der  Erhaltung  des  Gutes
in  baulichem  Zustande  und  überhaupt  von  allen  Verwendungen  auf  das  Gut.

Ist  aber  blos  eine  Geldsumme  der  Segquestrationsgegenstand,  so
        <pb n="334" />
        330  Privatrechnungen.  8  162.

ist  dem  Sequester  anzugeben,  wo,  wann  und  von  wem  er  diese  Summe
zu  erheben,  und  an  wen  und  in  welchen  Größen  er  sie  zu  vertheilen
  hat.

Die  durch  Veräußerung  der  im  Eigenbaue  erzielten  Naturalien  anfallenden
  Strichserlöse  bilden  den  Gegenstand  der  Einnahme,  während
die  an  die  Gläubiger  gemachten  Zahlungén,  dann  der  Aufwand  für  Instandhaltung
  des  Gutes,  für  Stenern,  Tag=  und  Dienstbotenlöhne,  auf
Regie  und  die  Verwaltung  den  Gegenstand  der  Ausgabe  bilden.

Die  hierüber  gestellte  Rechnung  ist  der  Gerichts=  (nicht  Verwaltungs-)
  Behörde  zur  Prüfung  vorzulegen.

Dofß  alle  Einnahms=  und  Ausgabsposten  durch  Belege  bedeckt  sein
müssen,  versteht  sich  von  selbst.

Die  Einnahmsbelege  bilden  die  geführten  Register  und  die  Ausgabsbelege
  die  Quittungen  der  Gläubiger.

Bleiben  im  letzten  Jahre  der  Sequestration  Baarbeträge  übrig,  so
werden  solche  durch  die  Gerichtsbehörde  dem  Sequestrat  ausgehändigt.

Der  Titelbau  einer  Scquestrations-Nechnung  wird  also  folgender

  sein:
Tit.  J.
An  Aktivkassabestand  aus  letzter  Rechuung.
Tit.  II.
An  Abktivaußenständen  aus  den  Vorjahren.
Tit.  III.

An  Rechnungsdefekten  und  Ersatzposten.

Tit.  .
An  Zinsen  von  Aktiokapitalien.
Tit.  V.
Aus  dem  Ertrage  der  Realitäten  und  der  Biehzucht.
A.  In  eigener  Regie:

1)  Für  Vieh  (Kälber,  Schweine  2c.).

2)  Für  Getraide,  Waizen,  Korn,  Gerste,  Haber.

3)  Für  sonstige  Ernteerträgnisse,  Kartoffeln,  Rüben,  Heu  und  Ohmet.

4)  Für  Verkäufe  aus  dem  Betriebe  der  Schweizerei,  Milch,  Butter  2c.

5  Einnahmen  aus  dem  Betriebe  der  Brauerei  und.  Branntweinrennerei.


B.  In  Verpachtung:
Hier  erscheinen  die  erzielten  Pachterlöse.
DTit.  VI.
Sonstige  Einnahmen.
Rekapitulation  der  Einnahmen.
        <pb n="335" />
        Privatrechnungen.  §  153—  154.  331

4usgahben.
*  183.
Tit.  I.
Auf  den  Unterhalt  der  Gebäude.
(Baukosten  aller  Art.)

Tit.  II.
Auf  Regie.
Ankauf  von  Zuchtvieh,
Ankauf  von  Saamengetraide,
Ausgaben  für  Ackergeräthe  (Schmied,  Wagner),
Ausgaben  für  den  Aufseher,  die  Dienstboten  und  Taglöhner,
Ausgaben  für  Hopfen  zur  Brauerei  u.  s.  w.
Tit.  III.
Auf  die  Verwaltung.
(Vergütung  des  Soquesters.)
Tit.  IV.
Staats-,  Distrikts=  und  Communal-Auflagen.
(Steuern,  Bodenzinse,  Umlagen  u.  s.  w.)

Tit.  V.
Soustige  Ausgaben.
Rekapitulation  der  Ausgaben  und  Abschluß.

Nach  Abzug  der  Ausgaben  von  den  Einnahmen  entziffert  sich  also
ein  Aktivrest  vuvo  fl...  kr.,  welcher  unter  die  Gläubiger  in
folgender  Weise  auszuzahlen  sst  oder  ausgezahlt  wurde.

An  N.  N.  zu  N.  .  .  .  fl.  ..  kr.

 

An  N.  N.  zu  N.  „fl..  kr.
2c.  2.
Summa  gleich  .  .  .  fl.  ..  kr.

Die  Sequestrations-Rechnung  ist  am  Schlusse  vom  Sequester  zur
Anerkennung  zu  unterzeichnen.

Wenn  hierauf  vom  Gerichte  Revisionsbescheide  gegeben  werden,  so
find  solche  in  derselben  Weise  zu  beantworten,  beziehungsweise  zu  befolgen,
  wie  die  Revisionsbescheide  zu  einer  Gemeinde-  oder  Stiftungs=Rechnung.


8  154.

Pfarrei-Intercalar-Rechnung.

Dieses  sind  jene  Rechnungen,  welche  nach  Erledigung  einer  Pfarrei
über  die  gesammten  Einkünfte  derselben  von  dem  Tage  der  Erledigung
bis  zum  Tage  des  Eintritts  des  neuen  Pfarrers  durch  einen  besonders
        <pb n="336" />
        332  Privatrechnungen.  &amp;amp;  154.

aufgestellten  und  verpflichteten  Pfarrei-Revenuen-Verwalter  (Pfarreiverweser)
  geführt  werden.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
A.  In  materieller  Hinsicht.

Ziffer  1.

Nach  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Januar  1742  (norma
practica)  wurde  der  22.  Februar  jeden  Jahres  als  Rechnungstermin
festgesetzt,  und  es  sind  in  dieser  Verordnung  überhaupt  die  Bestimmungen
gegeben,  nach  welchen  der  abgehende  Pfarrer  oder  dessen  Erben  mit  dem
Nachfolger  desselben  sich  zu  berechnen  haben.

Ziffer  2.

Allein  da  nach  einer  späteren  Verordnung  vom  26.  August  1826
die  Administration  der  erledigten  katholischen  Pfarreien  in  dem  ehemaligen
  Großherzogthume  Würzburg,  so  wie  in  den  an  das  Königreich
Bayern  übergegangenen  Fuldaischen  Aemtern  zum  Besten  des  Emeritenfonds
  zu  Würzburg,  welcher  zur  Pflege  alter,  schwächlicher,  verdienter
Priester  errichtet  ist,  im  ehemaligen  Fürstenthume  Aschaffenburg  aber  zum
Vortheile  des  dort  bestehenden  Kaplaneifonds  angeordnet  worden  und  die
im  Jahre  1804  erfolgte  Veränderung  des  Rechnungstermins  für  die
Staatskasse  sowohl,  als  auch  auf  die  Gemeinde=  und  Stiftungskassen
bezüglich  der  Berechnung  der  Intercalargefälle  von  Einfluß  ist,  so  wurden
  deßfalls  neue  Anordnungen  und  Instrurtionen  von  der  k.  Regierung
unterm  30.  Nov.  1830  erlassen.

Ziffer  3.
Dieser  Instruktion  entsprechend  wären  die  Intercalar-Rechnungen
hinsichtlich  ihrer  Gefälle  auf  zweierlei  Art  anzufertigen  und  zwar:
a)  nach  dem  Etatsjahre,
b)  nach  dem  sogenannten  Pfarreijahre  von  Petri  zu  Petri.
Ziffer  4.
In  die  Rechnung  nach  dem  Etatsjahre  werden  aufgenommen
a)  in  der  Einnahme:

alle  Renten,  welche  aus  öffentlichen  Kassen  fließen,  z.  B.  vom  Staatsärar,
  vom  Rentamte,  aus  der  Gemeinde,  aus  dem  Gotteshause  und  anderen
  Stiftungen,

b)  in  der  Ausgabe:
alle  Beträge,  welche  an  öffentliche  Kassen  zu  leisten  sind,  als  Einkom:
mensteuer  2c.
Ziffer  5.

Nach  dem  sogenannten  Pfarreijahre  werden  berechnet:
        <pb n="337" />
        Privatrechnungen.  g  154.  333

a)  in  der  Einnahme:

alle  ständigen  Gefälle,  die  nicht  aus  einer  öffentlichen  Kasse  anfallen,  z.
B.  Kapitalzinsen  (der  Verfalltermin  mag  sein,  welcher  er  will),  die  Pachtgelder,
  dann  die  Erlöse  aus  den  auf  den  Pfarreifeldern  erzielten  Früchten
  von  Aeckern,  Wiesen,  Gärten,  Weinbergen  2c.;

b)  in  der  Ausgabe:

alle  jene  Beträge,  welche  zur  Erzielung,  Einbringung  und  Verwaltung
der  obengenannten  Gefälle  und  Erträgnisse  nothwendig  waren,  z.  B.  für
Dung,  Fuhrlöhne,  Taglöhne,  Schnitter,  Drescher,  Mäher,  für  Säubern
  der  Wiesen,  Ausheben  der  Gräben,  etwaige  Passivkapitalzinsen
U.  s.  w.
Ziffer  6.
B.  In  formeller  Hinsicht:

Wenn  der  Emeritenfond  oder  der  Kaplaneifond  die  Jahresrenten
einer  Pfarrei  allein  bezieht,  so  genügen  2  nach  den  oben  gegebenen
Grundsätzen  gestellte  Intercalarrechnungen;  allein  da  an  den  Renten

einer  erledigten  Pfarrei

1)  entweder  der  abgegangene  Pfarrer,  oder  im  Todesfalle  dessen
Erben  und

2)  der  nachfolgende  Pfarrer  auch  Theil  haben  können,  so  muß  auch

Ziffer  7.
in  beiden  Rechnungen  nämlich:
a)  für  die  Gefälle,  welche  in  der  Etatsrechnung  eingenommen  wurden  und
b)  für  jene,  die  nach  dem  Pfarreijahre  berechnet  werden,
bezüglich  der  Antheile  der  3  Betheiligten  auf  die  Dauer  der  Zeit,  während  welcher
  sie  die  Renten  der  Pfarrei  zu  genießen  haben,  eine  Ausscheidung
getroffen  und  eine  besondere  Ratenrechnung  angefertigt  werden.

Ziffer  8.
Ein  praktisches  Beispiel  wird  den  besten  Aufschluß  geben:
Der  Pfarrer  zu  N.  stirbt  am  2.  Mai  1869  und  die  Pfarrei  wird
erst  wieder  besetzt  am  22.  Oktober  desselben  Jahres.

Hier  bezieht  nun  von  den  Renten,  welche  nach  dem  Etatsjahre  anfallen,
  d.  h.  vom  1.  Oktober  1868  bis  dahin  1869:

a)  der  abgekommene  Pfarrer  oder  dessen  Erben  den  Antheil  vom  1.
Oktober  1868  bis  2.  Mai  1869,  sohin  auf  214  Tage  (ein  Sterbmonat
  wird  nie  gestattet),

b)  die  Emeritenstiftung  oder  der  Kaplaneifond  vom  3.  Mai  bis  1.
Oktober  1869,  sonach  noch  auf  151  Tage;

e)  der  neue  Pfarrer  kann  von  diesen  Renten  nichts  in  Anspruch  nehmen,
  weil  er  erst  am  22.  Oktober  1869  die  Pfarrei  bezieht.
        <pb n="338" />
        334  Privatrechnungen.  &amp;amp;  154.

Von  den  Renten,  die  sich  auf  628  fl.  belaufen  sollen,  erhält  sonach
der  abgegangene  Pfarrer  oder  dessen  Erben  das  Natum  auf  214  Tage
mit  368  fl.  12  kr.  und  die  Stiftung  (Emeriten=  oder  Kaplaneifond)  auf
151  Tage  259  fl.  48  kr.

Ziffer  9.

Von  den  Renten,  welche  nach  dem  Pfarreijahre  von  Petri
zu  Petri  berechnet  werden,  erhält  der  abgekommene  Pfarrer  den  Antheil
  vom  22.  Februar  1869  bis  2.  Mai  1869,  die  Stiftung  des  Emeriten=
  oder  Kaplaneifonds  vom  3.  Mai  1869  bis  22.  Oktober  1869  und
der  neue  Pfarrer  vom  22.  Oktober  1869  bis  Petri  1870.  Das  Ratum
des  abgegangenen  Pfarrers  macht  70  Tage,  das  Ratum  der  Stiftung

172  Tage,  das  Ratum  des  neuen  Pfarrers  123  Tage,  nach  welchem
Verhältniß  die  Geldbeträge  auszurechnen  sind.

Ziffer  10.

Da  nun  die  Pfarrei  am  22.  Oktober  1869  besetzt  würde,  so  müßte
noch  eine  dritte  Rechnung  (Nebenrechnung)  für  jene  Renten,  welche
während  des  Etatsjahres  1869/70  anfallen,  gefertigt  werden,  indem  auch
an  diesen  Renten  der  Emeriten=  oder  Kaplaneifond  den  Antheil  vom  1.
bis  21.  Okt.  1869  anzusprechen  hat,  somit  den  Antheil  von  21  Tagen.

Ziffer  11.

So  wie  nun  die  Einnahme  nach  verschiedenen  Raten  zu  berechnen
war,  so  müssen  auch  die  Ausgaben  in  gleichem  Verhältniß  von  den
Theilhabern  bestritten  werden.  In  der  Rechnung  sind  sie  nach  ihren
verschiedenen  Titeln  aufzuführen  und  wenn  Naturalien  vorkommen,  so

müssen  nebst  der  Geldrechnung  auch  noch  gehörig  belegte  Naturalrechnungen
  gefertigt  werden.

II.  Besondere  Bestimmungen.
Ziffer  12.

In  die  Natenrechnungen  sind  nicht  aufzunehmen:

a)  die  Stolgebühren,  d.  h.  jene,  die  der  Pfarreiverweser  für  die  pfarrlichen
  Verrichtungen,  als:  Copulationen,  Kindtaufen  und  Beerdigungen
  erhält,  wozu  jedoch  die  Opfer  nicht  zu  zählen  sind,

b)  die  anfallenden  Handlöhne,

JP)  die  Rechnungsrevisionsgebühren,

d)  die  Lichtmeßkerzen,

sondern  diese  zufälligen  Einnahmen  bezieht  derjenige,  der  die  pfarrlichen
Verrichtungen  besorgt  und  zur  Zeit  des  Anfalls  die  Pfarrei  besitzt.

Ziffer  13.

Wenn  daher  diese  Gefälle  während  der  Zeit  anfallen,  wo  die  Pfarrei
von  einem  Pfarreiverweser  gegen  ein  bestimmtes  Honorar  oder  Taggeld
        <pb n="339" />
        Privatrechnungen.  §&amp;amp;  154.  335

versehen  wird,  so  kommen  dieselben  nicht  in  die  Natenberechnungen,  sondern
  sie  gebühren,  wenn  sie  nicht  dem  Verweser  ausdrücklich  bewilligt
sind  —  einzig  der  treffenden  Stiftung  und  müssen  in  der  Administrationsrechnung
  verrechnet  werden.

Ziffer  14.

Das  Langstroh,  welches  auf  den  Pfarreigütern  erzielt  wird,  bleibt
dem  Nachfolger,  das  Futterstroh  dagegen  wird  nach  dem  Pfarreijahre
ratirt.

Ziffer  15.

Das  Holz,  welches  aus  Staats-,  Stiftungs=  und  Gemeindewaldungen
  an  die  Pfarrei  abgegeben  wird,  wird  nach  dem  Etatsjahre,  jenes
aber,  welches  aus  den,  der  Pfarrei  eigenthümlich  zustehenden  Waldungen
  oder  von  Privaten  zugeschossen  wird,  wird  nach  dem  Pfarreijahre
berechnet  und  zugetheilt.

Ziffer  16.

Opfer,  die  an  Festtagen  hergebracht  sind  und  jährlich  geleistet  werden,
  sind  nach  dem  Pfarreijahre  zu  berechnen;  zufällige  Opfer  aber,  z.
B.  bei  Leichenbegängnissen,  werden  nach  den  in  §§  12  und  13  aufgestellten
  Grundsätzen  behandelt.

Ziffer  17.

Dem  Administrator  der  Pfarreirevenuen  werden  in  der  Regel  folgende
  Bezüge  gestattet:

a)  5  Prozent  der  reinen  Einnahme,

b)  eine  angemessene  Vergütung  für  Rechnungsstellung  und  Schreibmaterialien,


c)  Diäten  oder  Taggelder  bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnorts
und  der  Flurmarkung  gegen  Vorlage  einer  von  der  Gerichtsbehörde
kontrasignirten  Spezifikation.

Ziffer  18.

Wenn  der  neue  Pfarrer  nach  bereits  bestellter  Saat  die  Pfarrei.
bezieht,  so  hat  derselbe  der  Administration  die  hierauf  verwendeten  Auslagen
  für  Samengetraide,  Bestellungskosten  2c.  ganz  zu  ersetzen,  indem  er
auch  ganz  allein  einärntet.

Ziffer  19.
Was  die  Rechnungsstellung  überhaupt  anbelangt,  so  sind  alle  Posten,
sowohl  die  der  Einnahme,  als  auch  jene  der  Ausgabe  zu  belegen,  theils
durch  beglaubigte  Auszüge  aus  den  Pfarrbüchern  und  der  Pfarrfassion,

theils  durch  Zeugnisse  der  Gerichtsbehörde,  des  Pfarreiver  wesers,  der
Gemeindeverwaltung  und  dergleichen.  Die  Tag-,  Flur=  und  Ackerlöhne,
        <pb n="340" />
        336  Privatrechnungen.  8  164.

sowie  die  Auslagen  für  Bedürfnisse  zur  Saat  sind  nebst  den  vorschriftsmäßigen
  Quittungen  der  Empfänger  noch  mit  Zeugnissen  erfahrener
Landwirthe  zu  belegen.

Administrations-Rechnungen.
Ziffer  20.

Sind  nun  nach  den  bezeichneten  Grundsätzen  die  Intercalarrechnungen
  gestellt,  so  ist  noch  eine  gesonderte  Administrationsrechnung  für
den  Emeriten=  und  Kaplaneifond  herzustellen.

In  dieser  Administrationsrechnung  erscheinen:

a)  die  für  die  treffende  Stiftung  in  den  verschiedenen  Ratenrechnungen
resultirenden  Einnahmen  und  Ausgaben,  jedoch  blos  summarisch,
weil  diese  Ratenberechnungen,  worin  jeder  Posten  schon  nachgewiesen
  ist,  die  Basis  zur  Administrationsrechnung  bilden,

b)  die  Tag-,  Menbel=  und  Holzgelder,  dann  die  sonstigen  Bezüge  des
Pfarreiverwesers,  wie  diese  in  der  Verordnung  vom  26.  August
1826  bestimmt  oder  bewilligt  sind,  unter  Vorlage  des  Anweisungsdekrets
  und  der  Stempelquittung,

IP)  die  oben  unter  Ziffer  12  bezeichneten  Anfälle  während  der  Administration,
  wenn  nicht  besondere  Verfügungen  in  Mitte  liegen,

d)  eine  angemessene  Vergütung  für  Schreibmaterialien  und  Stellung
dieser  Rechnung.

Ziffer  21.

Nach  Diesem  werden  Einnahmen  und  Ausgaben  gegeneinander  abgeglichen,
  um  den  Aktivrezeß  festzustellen.  Dieser  darf  jedoch  nicht  mit
Außenständen  nachgewiesen  werden,  sondern  es  liegt  dem  Administrator
die  Verpflichtung  ob,  die  Ueberweisung  des  Restes  baar  zu  bethätigen.


Diese  Baarschaft  oder  dieser  Ueberschuß  der  Administrationsrechnung
ist  nun  derjenige  Antheil,  der  sogleich  an  die  Verwaltung  des  Emeritenoder
  Kaplaneifonds  gegen  Quittung  einzusenden  ist,  und  erst  dann,  wenn
diese  Quittung  zugleich  mit  der  Administrationsrechnung  vorgelegt  ist,
wird  die  Genehmigung  ertheilt.  «
        <pb n="341" />
        Knauth,  Gemeindeschreibet.

22

Formular  Nr.  43a.

Ausweis
über

die  Materialien  in  der  Gemeinde  N.

 

 

 

Materialbestand  am  1.  Januar  1870  Materialverwendung  bis  1.  Jan.  1871
13  61„
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Hievon  wurden  verwendet
a)  zu  2c.  2c.  .

1024  19c0  716  1000  1000|  75  250  #
¾3  zu  2c.  29.  1
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«s""""-BerbleibtMaterialbe-.

stand  «
Es  versteht  sich  von  selbst,
daß  sich  die  Eintheilung,
der  Rubriken  nach  den
orhandenen  Materialien
verändert.
Die  Beträge  des  rechten
oliums  werden  summirt
nd  von  der  Summe  des
linken  Foliums  abgezogen,
oraus  sich  der  *

 

 

 

 

Materialstand  ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.

 

337
        <pb n="342" />
        838

—  —  —  —

Formulare.

Formu—
Umlagender

Gemeinde
pro

Vorbe-Die

  Summe  der  Gesammtsteuern  beträgt
Die  zu  repartirenden  Umlagen  aber  betragen
Mithin  trifft  auf  einen  Steuergulden

 

 

 

—  –.  —  —  U...

 

#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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..  „J3  z
Der  Pflichtigen  **24  2  2
2  FD
—  I  S  S  8  2
5  Siumme
Name  Wohnort
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ft.:kk;vcsft.·servt·xfi.kkvcinstkvlikxkkvkfi.M
#
—  .
o  d
·  «  I  7  2
Der  Pflichtigen  3n5
3ö5öä565ä,0.
S8  Summe
*
Name  Wohnort
Steuer

 

 

 

 

 

 

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—–——
        <pb n="343" />
        Sl.

Umlagen-Betrag


 

!

Umlagen-Betrag


18

lar  Nr.

 

 

 

 

kr.  dlifl.

 

 

I.  Quartal
Februar

März
April
Mai

 

 

 

III.  Quartal

—  —  —  ——  ———  —

 

dl  ssttdh  s  str

—  —  —

IV.  Quartal

**
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sc.

 

August

 

-  September  «
:-I«—:--,—-··.;.—«—.Oktobek

 

Hievon  wurden  erhoben  im  Monat
fl

 

—  ———Il  November

 

 

 

 

l
l
l
l

 

Dezember

 

 

 

 

Summa

 

 

Nachlässe

 

 

Rückstände

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen


Nachlässe

—
kr

Hebregister
merkung.

43b.

 

Hievon  wurden  erhoben

Formulare.

fl.
fl.

kr.
kr.
kr.

 

339
        <pb n="344" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.


Der  Gemeindeschreiber  ist  zur  selbstständigen  Thätigkeit  ohne  Auftrag
  der  Gemeindeverwaltung  nicht  befugt.  Er  darf  nichts  Anderes  aufnehmen,
  als  was  ihm  aufgetragen  wird.  Dagegen  haftet  er  aber  auch
nicht  für  die  von  ihm  kundgegebene  Darstellung  weiter,  als  daß  er  sie
genau  in  der  Weise  wiedergibt,  als  er  von  der  Gemeindeverwaltung
beauftragt  wird.

In  eine  sehr  unangenehme  Situation  wird  ein  Gemeindeschreiber  dadurch
  versetzt,  wenn  ihm  zugemuthet  wird,  thatsächliche  Unwahrheiten  niederzuschreiben.
  In  diesem  Falle  ist  ihm  die  Alternative  gestellt,  als  ehr=  und
willenloses  Werkzeug  botmäßig  zu  sein  oder  bei  den  Behörden  Anzeige,
  sich  felbst  aber  mißliebig  zu  machen  und  sich  dadurch  der  Gefahr
auszusetzen,  das  Brod  eines  Gemeindeschreibers  zu  verlieren,  das  ihm
bei  seiner  Besoldung  als  Lehrer  (welche  bekanntermaßen  zu  wenig  zum
Leben  und  zu  viel  zum  Sterben  bietet)  zu  verlieren.

Gewiß  wird  es  jeder  Ehrenmann  vorziehen,  eher  zu  darben  und  seine
Stelle  zu  quittiren,  als  sich  zu  einer  Unredlichkeit  verleiten  zu  lassen.

Es  kann  nicht  geläugnet  werden,  daß  die  Stellung  der  Gemeindeschreiber
  in  Landgemeinden  gegen  früher,  wo  sie  von  der  hohen  Kreisregierung
  angestellt  wurden  und  ohne  triftige  Gründe  nicht  von  ihrer
Stelle  entfernt  werden  konnten,  eine  ganz  precäre  und  erbärmliche  geworden
  ist,  nicht  nur  wegen  des  subordinirten  Verhältnisses,  sondern  auch
wegen  der  Unsicherheit  der  Stellung  selbst  bei  gewissenhafter  Erfüllung
des  Berufs.

Die  verschiedenen  schriftlichen  Arbeiten,  deren  Ausfertigung  einem
Gemeindeschreiber  obliegen,  sind  entweder:
1)  Schreiben  an  gleichgestellte  —  coordinirte  —  Stellen,  an  Bürgermeister
  von  Nachbargemeinden;
2)  Berichte  an  Oberbehörden;
3)  Protokolle;
4)  Zeugnisse;
5)  Bittgesuche;
6)  Beschlüsse.
Ad  1.

Die  Schreiben  an  gleichgestellte  —  coordinirte  —  Stellen  werden
nicht  halbbrüchig,  sondern  in  extenso,  in  durchlaufender  Schrift  geschrieben.
  Oben  rechts  am  Rande  der  ersten  Seite  kommt  Ort  und  Datum
der  Ausfertigung  und  etwa  3  Finger  breit  abwärts  die  Anrede:

Vom
Bürgermeister  z  7W.
An
die  Bürgermeisterei  z  .  .  ...
        <pb n="345" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  341

Ein  wenig  unterhalb  der  Anrede  kommt  auf  die  linke  Seite  des
Blattes  der  Betreff  oder  das  Rubrum  zu  stehen.  Dann  folgt  die  Ausführung
  des  Schreibens,  welches  mit  der  Formel  geschlossen  wird:

Achtungsvollst  zeichnet
der  Bürgermeister
N.  N.

Ein  solches  Schreiben  braucht  bei  der  Fertigung  nicht  gesiegelt
zu  werden,  d.  h.  der  Unterschrift  des  Bürgermeisters  braucht  das  Ge—
meindesiegel  nicht  beigedruckt  zu  werden.

Erfolgt  ein  solches  Schreiben  auf  Grund  einer  Requisition,  so
ist  diese  nach  Betreff,  Datum  und  Nummer  zu  allegiren.

Jeder  gemeindlichen  Ausfertigung  muß  die  Nummer  des  Auslauf-Journals
  beigesetzt  sein  und  zwar  auf  der  ersten  Seite  oben  links  am
Rande;  dasselbe  ist  also  auch  bei  Schreiben  zu  beobachten.

Die  Correspondenzen  der  Gemeindebehörden  mit  gleichgestellten  und
Oberbehörden  sind  portofrei,  wenn  dieselben  mit  der  Nummer  des  Auslauf-Journals
  und  der  Bezeichnung  „B.-S.“  (Regierungs-Sache)  auf  der
Adresse  versehen  sind.

Zwei  Muster  werden  das  Gesagte  exemplifiziren:

Formular  Nr.  44.

Nr.  exypecch.  N.  am.ten  18.
Von
der  Bürgermeisterei  zu  N.
An
die  Bürgermeisterei  zu  JN.
Betreff:
Die  Begehung  der  Flurgrenzen.
Am  ..  .  ...  den  ..  ten  dieses  Monats  früh  8  Uhr  anfangend

werden  die  Siebener  der  hiesigen  Gemeinde  die  vorgeschriebene  Begehung
der  Flurgrenzen  vornehmen.

Man  stellt  das  dienstfreundliche  Ersuchen,  hievon  die  Siebener  zu
N.  verständigen  zu  wollen  mit  dem  Beifügen,  sich  um  10  Uhr  Vormittags
  an  der  Grenze  einzufinden.

Insinuations-Nachweis  wolle  anher  mitgetheilt  werden.
Achtungsvoll  zeichnet
N.  N.,  Bürgermeister.
        <pb n="346" />
        342  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

Formular  Nr.  45.
Nr.  exppecch.

Antwortschreiben  hierauf.
Zell  a/M.  den  ..  ten  .  ..  ..  .  18..

Von
der  Bürgermeisterei  zu  Zell  a  /  M.
An

die  Bürgermeisterei  zu  nm.
Betreff:
Begehung  der  Flurgrenzen.

Auf  das  verehrliche  Anschreiben  rubricirten  Betreffs  vom  ..ften,
präsentirt  am  ..  ten  dieses  Monats,  wird  notifizirt,  daß  solches  den  hiesigen
  Siebnern  mitgetheilt  wurde,  worüber  der  Insinuationsnachweis

eiliegt.

Dieselben  werden  sich  am  bestimmten  Tage  zur  festgesetzten  Stunde
an  der  Grenze  der  Flurmarkung  einfinden.

Achtungsvoll  zeichnet
N.  N.,  Bürgermeister.

 

Ad  2.
Die  Correspondenz  der  Gemeindebehörden  mit  den  Oberbehörden
geschieht  durch  Berichte.
Dieselben  sind  entweder
a)  abgeforderte,  oder
b)  unabgeforderte.
Im  ersten  Falle  muß  Datum  und  Nro.  der  Verfügung  jener  Oberbehörde
  allegirt  werden,  welche  die  Berichtserstattung  veranlaßt  hat.
Im  zweiten  Falle  werden  die  Buchstaben:  „e.  o.“  (ex  officio)  d.  h.
„Von  Amtswegen“  beigesetzt.
Die  Berichte  werden  halbbrüchig  geschrieben  und  werden  die  Formulare
  46,  47  und  48  die  nöthige  Aufklärung  geben.
Die  Berichte  werden  wie  die  Protokolle  mit  R.  S.  bezeichnet  und
genießen  dann  Portofreiheit.

Formular  Nr.  46.

(Ein  abgeforderter  Bericht.)
N.  den  ten  18

Bericht  des  Bürgermeisters
zu  JN.  Königliches  Bezirksamtl

Ad  Rescr.  Nro.  1288  vom  22.,
präsentirt  am  23.  ds.  Mts.

Curkosten  für  Emil  Fürther
betreffend.
In  Folge  der  zur  Seite  allegirten  Verfügung
  werden  die  von  den  alimentat  ions-
        <pb n="347" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  343

pflichtigen  Eltern  eingezahlten  Curkosten  im
Betrage  zu  17  fl.  33  kr.  gegen  geneigte  Ueber-Mit
  17  fl.  33  kr.  baar.  sendung  einer  Empfangsbescheinigung  ehrerbietig
  in  Vorlage  gebracht.
Mit  schuldiger  Verehrung  empfiehlt  sich
Eines  Königlichen  Bezirksamts
gehorsamer

Formular  Nr.  47.
Nro.  expecl.  NMN.  am.  ten  18

Bericht  des  Bürgermeisters
zu  N.  Königliches  Landgerichtl!

Ad  Rescr.  Nr.  6544  vom  22.,
präs.  am  26.  ds.  Mts.

Verlassenschaft  der  Eva
Göttig  von  J.  betreffend.

Auf  die  zur  Seite  allegirte  Verfügung
wird  gehorsamst  berichtet,  daß  sich  die  Erben
der  Verstorbenen  eine  Gerichtskommission  zur
Eröffnung  und  Publikation  des  Testaments
erbitten.

Mit  schuldiger  Verehrung  verharrt

Eines.  Königlichen  Landgerichts
gehorsamer
N.  N.,  Bürgermeister.

Formular  Nr.  48.

(Anzeigebericht.)
N.  am  teen  18

Bericht  des  Bürgermeisters

zu  N.  An  den  Herrn  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
ce.  O.  am  kgl.  Landgericht  N.

Anzeige  gegen  N.  N.  und
dessen  2  Söhne  Franz  und
Ferdinand  wegen  nächtlichen
  Aufpassens  und  Körperverletzung.

Gestern  Abend  zwischen  11  und  12  Uhr
wurde  der  beurlaubte  Soldat  N.  N.  von  hier
        <pb n="348" />
        344  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

beim  Nachhausegehen  aus  dem  Gasthause  zur
Rose  dahier  vor  dem  Hause  des  N.  N.  meuchlings
  angefallen  und  durch  mehrere  Messerstiche
  verletzt,  von  denen  einer,  am  Nacken,
vom  Arzte  für  lebensgefährlich  erklärt  wurde.

Als  Zeugen  werden  benannt:

N.  N.,
N.  N.,
N.  N.

Die  Wundbeschau  und  die  Vernehmung
der  Zeugen,  sowie  des  Verletzten  werden  das
Nähere  ergeben.  "

Mit  schuldiger  Verehrung  empfiehlt  sich

Eines
Kgl.  Herrn  Staatsanwaltschafts-Vertreters
gehorsamer
N.  N.,  Bürgermeister.

Ad  3.  Protokolle.

Dieselben  werden  halbbrüchig  geschrieben.  Am  Rande  oben  rechts
vom  Eingang  kommt  Ort  und  Datum  der  Verhandlung,  unmittelbar
darunter  der  Betreff  oder  das  Rubrum.  Diesem  gegenüber  diejenigen
Personen,  welche  bei  der  Aufnahme  des  Protokolls  präsent  —  anwesend,
gegenwärtig  —  sind.  Dasselbe  ist  nach  geschehener  Aufnahme  den  Anwesenden
  vorzulesen  und  von  diesen  unterzeichnen  zu  lassen,  weshalb  die
Formel  beigesetzt  wird:  „V.  g.  u.“  —  Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.


Es  gibt

a)  Vernehmungsprotokolle,  bei  denen  man  die  zu  vernehmende  Person

  Hets  in  der  1.  Person  (ich)  sprechen  läßt  (vide  Formular
r.  49),

b)  Versteigerungs-,

)  Verpachtungs-,

d)  Augenscheins-,

e)  Anzeige=  und

f)  Anmeld-Protokolle
unr  werden  dieselben  durch  die  Formulare  Nr.  50,  51,  52,  53  und  54
erklärt.

Bei  Exekutions-Versteigerungen,  welche  im  Auftrage  des  kgl.  Landgerichts
  vorzunehmen  sind,  werden  die  Protokolle  auf  Drei-Kreuzer=Stempel
  geschrieben,  ist  aber  die  Civilklage  Armensache,  so  darf
freies  Papier  hiezu  verwendet  werden.

Kann  Jemand  das  Protokoll  nicht  unterschreiben,  so  hat  er  statt
seines  Namens  ein  Handzeichen  (in  der  Regel  3  Kreuze)  beizusetzen,
welches  Handzeichen  vom  Protokollführer  zu  beglaubigen  ist.
        <pb n="349" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  345

Praes.

Bürgermeister  N.,
Gemeindeschreiber  N.,

dann
Gastwirth  Martin  Schmidt

von

hier.

Formular  Nr.  49.

(Vernehmungs-Protokoll.)

NNM.  am  ten..  ten  18

Betreff:
Diebstahl  zum  Nachtheil  des  Gastwirths
Martin  Schmidt  dahier.

In  Folge  Auftrags  des  Herrn  Vertreters
der  Staatsanwaltschaft  am  Königlichen  Landgericht
  N.  vom  .  .  ten  ds.  Mts.  Nrcro
und  auf  ergangene  Ladung  erscheint  der  Gastwirth
  Martin  Schmidt  von  hier  und  gibt  nach
Ermahnung  zur  Angabe  der  Wahrheit  und
nach  Ablesen  der  Gendarmerie-Anzeige  vom
...  ten  vor.  Monats  an,  wie  folgt:

Vom  10.  auf  den  11.  ds.  Mts.  blieb  in
meinem  Gasthause  eine  Frauensperson  über
Nacht,  welche  ungefähr  30—32  Jahre  alt  zu
sein  schien  und  vorgab,  Margaretha  Beiler  zu
heißen  und  von  Waldaschaff  zu  sein.  Sie
wolle  sich  nach  Randersacker  zum  Besuche  dort
wohnender  Verwandten  begeben.

Legitimationspapiere  hatte  dieselbe  keine
bei  sich  und  wurde  dieselbe  nach  ihren  Angaben
  im  Fremdenbuch  eingetragen.  Des
andern  Morgens  zahlte  sie  ihr  Schlafgeld  und
ihre  sonstige  Zeche  und  entfernte  sich  auf  der
Straße  gegen  Würzburg.

Gegen  Mittag  wurde  meine  Ehefrau  gewahr,
  daß  ihr  die  in  der  Gendarmerie-Anzeige
angegebenen  Kleidungsstücke  fehlten,  welche  in
einer  Kammer  aufbewahrt  waren,  deren  Thüre

gegen  den  Hausgang  herausgeht  und  wovon

der  Schlüssel  ober  der  verschlossenen  Thüre  lag.

Die  Kleidungsstücke  mögen  einen  Werth
von  7  fl.  30  kr.  haben.  Unsere  sofort  angestellten
  Bemühungen  zur  Habhaftwerdung  der
Thäterin  blieben  bis  jetzt  erfolglos.

V.  g.  u.
Martin  Schmidt,  Gastwirth.
        <pb n="350" />
        346  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

Beschluß.

Ist  vorstehendes  Protokoll  in  Original  dem  Herrn  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  am  k.  Landgericht  N.  nebst  Gendarmerie-Anzeige  zur
Erledigung  der  Verfügung  vom  .  ten  dieses  Monats  in  Vorlage  zu
bringen.

A.  U.  8.
(Siegel.)  N.  N.,  Bürgermeister.
1  N.,
Protokollführer.

Formular  Nr.  50.

Formular  eines  Protokolls  von  einer  Mobiliar-Versteigerung.
N.  .  den  ..  ten.  ....  18..

Mobiliarversteigerung  aus  der  Verlassenschaft

Praes.  der  Amalie  Göttig  ledig  von  hier.

Bürgermeister  N.
Gemeindeschreiber  N.
Polizeidiener  JN.

Nach  vorgängiger  Bekanntmachung  bega—
ben  sich  heute  die  Nebengenannten  zur  festgesetzten
  Stunde  in  das  Sterbehaus  der  Verlebten,
  um  die  Versteigerung  ihrer  hinterlassenen
Mobilien  zu  bethätigen.

Nachdem  sich  auf  ein  gegebenes  Glockenzeichen
  eine  Anzahl  Strichsliebhaber  eingefunden
  hatten,  wurden  denselben  vor  Allem  folgende
  Bedingungen  bekannt  gegeben:

1)  Für  die  Bonität  der  zu  versteigernden
Mobilien  wird  keine  Gewährschaft  geleistet.


2)  Nach  der  Versteigerung  stehen  die  Mobilien
  auf  Gefahr  der  Steigerer.

3)  Die  Zahlung  hat  sogleich  an  den  aufgestellten
  Geldeinnehmer  N.  N.  zu  geschehen.


Hierauf  wurde  ausgeboten  und  das
gustne  der  Versteigerung  eingetragen,  wie
oulgt:
        <pb n="351" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  347

 

z  veln
ezeichnung  Namen  *
der  versteigerten  der  Ort  woher  Erlö
Mobilien  Steigerer

fl.  kr.

—.““  —-  .  —  l#  —-.tsenn—

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  beendigter  Versteigerung  werden  die
einzelnen  Seitenbeträge  addirt  und  zusammengestellt,
  um  das  Gesammtergebniß  zu  entziffern.


Bei  größeren  Mobiliar-Versteigerungen
werden  für  jeden  einzelnen  Steigerer  seine  Beträge
  zusammengestellt  und  muß  natürlich  diese
Zusammenstellung  der  Beträge  für  die  einzelnen
  Steigerer  mit  der  Summe  der  Seitenbeträge
  ganz  genau  übereinstimmen.

—

Formular  Nr.  51.

(Formular  zu  einem  Protokoll  von  einer  freiwilligen  Haus=  und  Güter-Praes.


Bürgermeister  N.
Gemeindeschreiber  N.
Polizeidiener  N.

Versteigerung.)
N.  den  ten  18

Freiwillige  Haus=  und  Güterversteigerung  des
Konrad  Bohrmann  Haus-Nr.  70  dahier.

Auf  freiwilligen  Antrag  des  Konrad
Bohrmann  von  hier  wurden  die  nachverzeich-“
neten  Realitäten  desselben  in  hiesiger  Steuergemeinde
  heute  öffentlich  versteigert.

Nachdem  sich  auf  ein  gegebenes  Glockenzeichen
  eine  Anzahl  Steigerer  eingefunden  hatte,
        <pb n="352" />
        348  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

wurden  denselben  vor  Allem  folgende,  mit
Konrad,  Bohrmann  vereinbarte  Bedingungen
vorgelesen:

J.

Für  Ruthen=  und  Flächenmaß,  für  Rechte
und  Lasten,  für  Nebenläger  und  Begrenzung
wird  keine  Gewährschaft  geleistet.  Die  Realitäten
  werden  nach  Inhalt  des  Steuercatasterauszugs
  ausgeboten  und  versteigert.

II.

Die  ausstehende  Ernte,  sowie  der  Obster—
trag  werden  mitversteigert.

III.

Beim  Hause  bleibt  Alles,  was  erd-,  wand-,
band-,  mauer-,  niet=  und  nagelfest  ist,  die
Oesen,  die  Sparherde,  der  Waschkessel  und
im  Keller  die  sämmtlichen  Fässer  und  Faß- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

lager.
IV.
Der  Einzug  in  das  Haus  wird  auf  den

ten  festgesetzt.
*5•çv  —
5
s  Fläche  Verh.-Zahl)  ##  Beschreibung  und
*  S  Wulturart  Nebenläger
*  ——
2  Taw.  Dez.]  r*  Ganz  1/100

I  "Ir  «  «  -.
        <pb n="353" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  349

V.

Die  Zahlung  geschieht  in  4  Martinifristen
1870,  1871,  1872  und  1873  mit  Beilegung
5prozentiger  Zinsen  vom  Tage  des  Zuschlags
  an.

VI.

Bis  zur  gänzlichen  Zahlung  des  Steigschillings
  und  der  Zinsen  bleibt  das  Eigenmercht
  der  versteigerten  Realitäten  vorbealten.



VII.

Es  wird  Freiheit  der  Objekte  vom  Hypothekenverbande
  gewährleistet.

VIII.

Jeder  Steigerer  bleibt  an  sein  heute  gelegtes
  Meistgebot  bis  zur  notariellen  Protokollirung
  gebunden.

IX.

Die  Kosten  der  Versteigerung  trägt  der
Verkäufer;  alle  übrigen  haben  die  Steigerer
zu  tragen.  Hierauf  wurde  ausgeboten  und
es  ersteigerten:

 

 

1(4

Erwerbs=  und
Besitztitel

 

 

Erlös  Unterschrift  der

gerer
Steigere  Steigerer

 

fl.  kr.
        <pb n="354" />
        350  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

Formular  Nr.  52.

(Formular  zu  einem  Verpachtungsprotokoll  von  Gemeindegründen.)
NN..  den.  ten  18

Praes.  ·
Bürgermeister  N.

Gemeindeschreiber  N.  Verpachtung  mehrerer  Gemeindegrundstücke.

Nachdem  mit  dem  1.  Januar  künft.  Irs.
mehrere  Gemeindegüter  nach  Ablauf  der  6jährigen
  Pachtperiode  pachtlos  werden,  wurden
dieselben  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
heute  an  den  Meistbietenden  anderweitig  verpachtet
  unter  Zugrundlegung  folgender  Bedingungen,
  welche  vor  dem  Ausgebot  den  Anwesenden
  bekannt  gemacht  wurden.

1)  Die  Pachtzeit  dauert  6  Jahre,  nämlich
vom  1.  Januar  1870  bis  1.  Januar
1876.

2)  Die  Zahlung  des  Pachtschillings  geschieht
am  1.  Juli  jeden  Jahres  an  den  Gemeinde-Einnehmer.


3)  Die  Pächter  haben  die  Felder  in  gutem
baulichen  Zustand  zu  erhalten  und  dieselben
  ausreichend  zu  düngen.

4)  Die  Gemeinde  behält  sich  ausdrücklich
das  Recht  vor,  den  Pachtvertrag  zu  jeder
Zeit  zu  kündigen,  wenn  ein  Pächter  nicht
allen  seinen  Verpflichtungen  pünktlich
nachkommt.

5)  Den  Pächtern  liegt  die  Instandhaltung
der  Versteinung,  das  Reinigen  der  Gräben
  und  das  Aufräumen  der  Grenzsteine,
endlich  auch  die  Pflege  der  Obstbäume
ob,  welche  auf  den  zu  verpachtenden
Grundstücken  stehen.

6)  Mißjahre  und  Hagelschlag  bilden  keinen
Grund  zur  Geltendmachung  eines  Anspruchs
  auf  Nachlaß  am  Pachtschilling.
Hierauf  wurde  ausgeboten:

(Rubrikenbau  wie  bei  einer  Güterversteigerung.  Die  Rubrik:  „Erwerbstitel“
  bleibt  weg.)
        <pb n="355" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  351

Formular  Nr.  53.
(Formular  zu  einem  Exekutionsversteigerungs-Protokoll.)

3  kr.-Stempel.  6  NN  am.  teen  18
p  In  Sachen  Aaron  Stern  von  Wiesenfeld,  derae
  malen  zu  Lohr  a'M.,  gegen  Anton  Rüfer  von

Bürgermeister  N.
Gemeindeschreiber  N.  als
Protokollführer.
Polizeidiener  JN.

Rodenbach,  Forderung  von  92  fl.  betreff.

(Kostenliquidation  hier
beizusetzen.)

In  Folge  Auftrags  des  Königlichen
Landgerichts  Lohr  vom  16.  ds.  Mts.  Nr.  7598
verfügten  sich  heute  die  Nebengenannten  in  die
Wohnung  des  Beklagten,  um  nach  vorgängiger
Bekanntmachung  die  Versteigerung  der  im
Auspfändungs=  Rapport  bezeichneten  und
auf  100  fl.  taxirten  Pfand-Objekte  vorzunehmen.


Den  anwesenden  Steigerern  wurden  folgende
  Bedingungen  bekannt  gemacht:
1)  Für  Bonität  der  Pfandobjekte  wird  keine
Gewährschaft  geleistet.
2)  Die  Zahlung  geschieht  sogleich  baar  an
den  Bürgermeister.

Hierauf  wurde  ausgeboten  und  es  ersteigerten,
  wie  folgt:

 

 

3  Bezeichnung  Taxe  Erlös
S  der  Steigerer
Objekte  .
        <pb n="356" />
        352  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

Beschluß.

Ist  vorstehendes  Protokoll  dem  k.  Landgericht  Lohr  zur  Erledigung
des  Dekrets  vom  16.  ds.  Monats  Nr.  7598  in  Vorlage  zu  bringen.

Erlöst  wurden  .  .  .  fl.  kr.

Hievon  gehen  ab:
I!)  die  Gebühren  des  Bürgermeisters  .  fl.  kr.
2)  die  Gebühren  des  Gemeindeschreibers  fl.  kr.
3)  die  Gebühren  des  Volizeidieners  .  fl.  kr.
4)  für  Stempel  fl.  3  ½  kr.

v2c.  2.
Summa  fl.  kr.
Es  kommen  daher  zur  Einsendung  .  fl.  kr.
welche  beiliegen.
A.  U.  8.
(Siegel.)

N.,  Bürgermeister.
JN.,  Gemeindeschreiber.

———-  —  —

Formular  Nr.  54.
(Formular  zu  einem  Verakkordirungs-Protokoll  im  Submissionswege.)

NN.  den.  te  18

Verakkordirung  der  Arbeiten  zur  Erweiterung
des  hiesigen  Schulhauses.
Praes.
Bürgermeister  N.,  dann  die
Mitglieder  des  Gemeinde-Ausschusses
  und  Gemeindeschreiber
  N.  als  Protokollführer.

Nach  vorgängiger  Bekanntmachung  in  der
Gemeinde  und  in  mehreren  öffentlichen  Blättern
  wurden  heute  die  Arbeiten  zur  Erweiterung
  des  hiesigen  Schulhauses  an  den  Wenigstnehmenden
  verakkordirt  unter  Zugrundlegung
folgender  Bedingungen,  welche  den  Anwesenden
durch  Ablesen  bekannt  gemacht  wurden:

1)  Die  Arbeiten  sind  nach  Maßgabe  des
Kostenvoranschlags  herzustellen.

2)  Die  Zahlung  geschieht  nach  hergestellter
meisterhafter  Arbeit  aus  der  Gemeindekasse.
  Eine  eigens  hiezu  aufgestellte
Commission  wird  die  Arbeiten  prüfen
und  einsehen,  und  hat  sich  der  betreffende
        <pb n="357" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  353

Gewerbsmeister  einen  verhältnißmäßigen
Abzug  gefallen  zu  lassen,  wenn  die  Arbeit
für  mangelhaft  befunden  wird.

3)  Zu  allen  Arbeiten  ist  gutes  Material
zu  verwenden.

4)  Die  Arbeiten  müssen  bis  zum  ten
.....  18..vollendetsein.

5)  Fremde,  dem  Gemeinde-Ausschusse  unbekannte
  Gewerbsmeister  haben  sich  durch
legale  Zeugnisse  über  Verläßigkeit,  Leumund
  und  Vermögen  auszuweisen.

lahierauf  wurde  ausgeboten  und  es  erhielten:


a)  Die  Maurer-Arbeiten  N.  N.  von  N.  mit  einem  Abgebot  von  fl.,
also  um  .  .  .  sl.  Laut  Unterschrift.
N.  N.

b)  Die  Zimmer-Arbeiten  N.  N.  von  N.  mit  einem  Abgebot  von  ..  fl.,
also  um  .  ..  fl.  Laut  Unterschrift.
N.  N.

c)  Die  Tüncher=  und  Kleberarbeiten  N.  N.  von  N.  mit  einem  Abgebot
von  ..  fl.,  also  um  .  .  .  fl.  Laut  Unterschrift.
N.  N.

d)  Die  Schreinerarbeiten  N.  N.  von  N  mit  einem  Abgebot  von  ..  fl.,
also  um  .  .  .  fl.  Laut  Unterschrift.
N.  N.

e)  Die  Glaser-Arbeiten  N.  N.  von  N.  mit  einem  Abgebot  von  fl.,
also  um  ..  fl.  Laut  Unterschrift.
N.  N.

f)  Die  Schlosser-Arbeiten  N.  N.  von  N.  mit  einem  Abgebot  von  fl.,
also  um  .  .  .  fl.  Laut  Unterschrift.
N.  N.

Nach  vorgängiger  Berathung  faßte  der

Gemeinde-Ausschuß  den

Beschlufß:
Es  sei  der  Zuschlag  zu  ertheilen  und  die  Abgebote  zu  genehmigen,
sofort  den  benannten  Meistern  die  Arbeiten  zu  übertragen.
a.  U.  8.
Der  Gemeinde-Ausschuß.
(Siegel.)  N.  N.
N.,  Protokollführer.

Knauth,  Gemeindeschreiker.  23
        <pb n="358" />
        354  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

Formular  Nr.  55.

(Formular  zu  einem  Haussuchungs-Protokoll.)

N.  den.  teo.  18

In  Gegenwart  der  Unterzeichneten.



Es  erscheint  heute  der  Maurermeister
Kaspar  Heß  und  bringt  vor:
Am  16.  ds.  Mts.,  Abends  zwischen  5  und
8  Uhr  wurde  mir  von  meinem  am  Hettstadter
Weg  gelegenen  Acker  ein  Apfelbaum  abgehauen
und  entwendet.
Angestellte  Recherchen  haben  ergeben,  daß
J.  N.  von  hier  der  Thäter  gewesen  sei,  welches
  die  3  Zeugen
N.  N.,
N.  N.  und
N.  N.
aussagen  und  beweisen  werden.  Ich  bitte  vorläufig
  um  Vornahme  einer  Haussuchung.

Laut  Unterschrift.
Kaspar  Heß,  Maurermeister.

Dem  Antrag  des  Kaspar  Heß  entsprechend,
  verfügten  sich  die  Unterzeichneten  in  die
Wohnung  des  N.  N.,  woselbst  man  diesen  zu
Hause  antraf  und  zunächst  von  dem  Zwvecke
des  Erscheinens  der  Ortsgerichts-Commission
verständigte.

Hierauf  nahm  man  die  Haussuchung  vor
und  fand  man  im  Futterboden,  unterm  Stroh
versteckt,  den  Stamm  von  einem  Apfelbaume
und  auf  dem  Holzplatz  hinter  dem  Hause  das

Astholz  und  Reisig.  Auf  den  Vorhalt,  resp.

die  Frage,  woher  N.  N.  das  fragliche  Holz
habe,  gab  dieser  zu,  es  vom  Acker  des  Kaspar
Heß  gestohlen  zu  haben.  "

Der  Letztgenannte  erkennt  das  vorgefundene
  Holz  als  ihm  gehörend  an  und  taxirt  den
Werth  des  Apfelbaums,  welcher  in  fruchtbaren
Obstjahren  für  .  fl.  Aepfel  eintrug,  auf.  fl.

Laut  Unterschrift.
N.  N.  verweigert  die  Unterschrift.

Zur  Beglaubigung  JN.  N.,
Protokollführer.
        <pb n="359" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  355

Beschluß:

Ist  vorstehendes  Protokoll  auf  Antrag  des  Kaspar  Heß  dem  Herrn
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  am  k.  Landgericht  N.  zur  Bestrafung
bes  N.  N.  wegen  Eigenthumsbeschädigung  und  Diebstahls  in  Vorlage  zu

ringen.

(Siegel.)  N.  N.

Formular  Nr.  56.

(Formular  zu  einem  Augenscheinsprotokoll.)
NN.  den  ten  18

In  Gegenwart  der  Unterzeichneten.


Es  erscheint  heute  der  Ortsbürger  N.  J.
von  hier  und  bringt  vor:

Ich  besitze  sub  Plan-Nr.  4322  einen
Acker  im  Grombühl,  zu  welchem  Joseph  Sonnenleitner
  Nebenläger  ist.  Derselbe,  dessen
Grundstück  ober  dem  meinigen  liegt,  hat  sich
nun  beigehen  lassen,  auf  seinem  Grundstück
einen  Graben  zu  ziehen,  wodurch  mir  das  Wasser
  auf  mein  Grundstück  geleitet  und  mir
großer  Schaden  zugefügt  wird.

Ich  bitte  um  Lokaleinsicht  durch  eine  Commission
  der  Gemeinde-Verwaltung  und  der
Sicbener.

Laut  Unterschrift:
N.  N.

Dem  Antrag  des  N.  N.  entsprechend,  begaben
  sich  die  Unterzeichneten  mit  N.  N.  an
das  von  ihm  bezeichnete  Grundstück,  um  Augenschein
  zu  nehmen.  Das  Ergebniß  desselben
ist  folgendes:

Der  Acker  des  Joseph  Sonnenleitner  liegt
unmittelbar  neben  dem  Grundstücke  des  Antragstellers,
  jedoch  ober  demselben  auf  einer
Anhöhe.  Auf  diesem  Grundstücke  und  zwar
durch  die  ganze  Länge  desselben  hat  Joseph
  Sonnenleitner  einen  Graben  gezogen  von
etwa  3  Fuß  Breite  und  1½  Fuß  Tiefe,  wodurch
  das  Grundstück  des  N.  N.  ganz  mit  Kies

23-
        <pb n="360" />
        356  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

und  Steinen  überführt  und  ruinirt  worden
ist.  Der  Schaden  wird  auf  .  fl.  geschätzt.
Laut  Unterschrift:
(Unterschriften  der  Siebener.)

Besch  luß.
Ist  vorstehendes  Protokoll  in  Original  dem  N.  N.  zu  sweiterem  geeigneten
  Gebrauche  zu  behändigen.
A.  u.  8.  "
Der  Gemeinde-Ausschuß.
(Unterschriften.)
N.,  Protokollführer.

Formular  Nr.  57.

(Anmelde-Protokoll.)
N  .  .  den  ..  ten  .  .  ...  18

Gesuch  des  N.  N.  von  hier  um  Verleihung
des  Bürgerrechts.
In  Gegenwart  des  Gemeinde-Ausschusses.

Es  erscheint  heute  N.  N.,  Sohn  des  Müllermeisters
  N.  N.  von  hier,  und  trägt  vor:
Ich  bin  hier  heimathsberechtigt  und  bitte
um  Verleihung  des  Bürgerrechts.  Auch  beabsichtige
  ich,  mich  mit  Angelika  Stöhr  aus  Würzburg
  zu  verehelichen.
Ich  übergebe  zu  diesem  Behufe  meinen
Militärpaß  als  Nachweis  über  erfüllte  Militärpflicht
  und  ein  Familienstandszeugniß  für  meine
Verlobte  mit  der  Bitte,  mein  Gesuch  nach  gesetzlicher
  Vorschrift  zu  instruiren.
Laut  Unterschrift:
N.  JN.

Der  Gemeinde-Ausschuß  faßte  hierauf
folgenden

Beschlußt:
1)  sei  dem  N.  N.  das  Bürgerrecht  in  hiesiger  Gemeinde  zu  ver—
eihen,

2)  es  sei  vorschriftsmäßige  Bekanntmachung  wegen  des  Verehelichungs—
gesuches  auszufertigen  und  anzuheften,  und
        <pb n="361" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  357

3)  wird  Gesuchsteller  aufgefordert,  sich  bei  der  am.  ten
stattfindenden  Sitzung  zu  sistiren,  um  sein  Verehelichungszeugniß
in  Empfang  zu  nehmen  und  sein  Bürgergeld  zu  erlegen.

a.  u.  8.
Der  Gemeinde-Ausschuß.
(Unterschriften.)
N.  N.,  Protokollführer.

Formular  Nr.  59.
(Formular  von  einem  Sitzungsprotokoll.)

N.  den  ten  18.

In  Gegenwart  des
Gemeinde-Ausschusses.

Heute  fand  ordentliche  Sitzung  des  Gemeinde-Ausschusses
  statt.

Auwesend  waren:
,  Bürgermeister,
.  Einnehmer,

)  N.
)  N.
)  N.  N.  ,  Bevollmächtigter,
N.
N.

1.
2
3
4)
5)

n
n

esend  waren:
Bevollmächtigter,

*h
#u
T

N.,
N.,
Abwe
1)  N.  N.
2)  N.  N.
3)  N.  N.
Da  von  diesen  N.  N.  nicht  entschuldigt
war,  wird  derselbe  in  eine  Ordnungsstrafe
von  1  fl.  genommen.
Es  kamen  hierauf  folgende  Gegenstände
vor:
J.
Bürgermeister  N.  verliest  ein  Schreiben
des  Kgl.  Bezirks-Amts  vom  .  ten,  präsent.  am
.  .ten  dies.  Monats,  Nr.  783,  wornach  vom
Distriktsrath  ##in  Zuschuß  von  150  fl.  zur
Unterhaltung  der  Straße  bewilligt  wurde.
Resolutum.
Dieselben  sind  einstweilen  in  der  Reservekasse
  zu  deponiren  und  zu  verbuchen,  wovon

die  beiden  Verwalter  der  Reservekasse  verständigt
  wurden.
        <pb n="362" />
        358

Dienslesobliegenhelten  eines  Getreindeschreibers.

=  II.

Die  4  Nachtwächter  erscheinen  und  bringen
vor,  daß  sie  um  die  seitherigen  geringen  Bezüge
ihre  Funktion  nicht  mehr  versehen  könnten  und
bitten,  es  möge  ihnen  entweder  eine  entsprechende
  Zulage  gewährt,  oder  es  möchten  andere
Nachtwächter  aufgestellt  werden.

Nachdem  man  die  Gesuchsteller  hatte  abtreten
  lassen,  wurde  Berathung  gepflogen  und
Beschluß  gefaßt:

„in  der  Erwägung,  daß  die  Bezüge  der
„Nachtwächter  mit  ihren  anstrengenden
„Funktionen  in  keinem  Verhältnisse  stehen,
„werden  die  Bezüge  eines  Jeden  vom
„  ten  18  anfangend,  um
„  50  fl.  erhöht."

Dieser  Beschluß  wurde  den  Petenten  sofort
  eröffnet.  «««"«

Laut  Unterschrift.
N.  N.

222

III.

Wegmacher  JN.  sistirt  sich  und  trägt  vor,
daß  ihm  folgende  neue  Geräthschaften  nothwendig
  seien:

4)  ein  Straßenkarren,
2)  eine  neue  Schaufel,
3)  ein  eiserner  Kothschieber  zum  Abziehen
des  Straßenkoths.
Resolutum.

Einnehmer  wird  beauftragt,  auf  Kosten
der  Gemeindekasse  die  obigen  Geräthschaften
anzuschaffen  und  bei  der  nächsten  Sitzung
Quittung  als  Vollzugsausweis  vorzulegen.

Da  sonst  nichts  mehr  zu  erledigen  war,
wurde  die  Sitzung  geschlossen  und  das  Protokoll
  unterzeichnet.

(Unterschriften.)
        <pb n="363" />
        Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.  359

Formular  Nr.  60.
(3-kr.-Stempel.)
Bekanntmachung.

Vor=  und  Zuname  des  Bräutigams
ob  ledig  oder  verwittwet

Stand
Religion
Wohnort
Heimath
geboren  zu
Sohn  des
und  der

 

 

 

 

 

beabsichtigt  mit
Vor=  und  Zuname  der  Braut
ob  ledig  oder  verwittwet
Religion
bisheriger  Wohnort
bisherige  Heimath
geboren  zu
Tochterdenn.
und  d.

eine  Ehe  zu  schließen.

Personen,  welche  gegen  Schließung  dieser  Ehe  auf  Grund  civilrechtlicher
  Bestimmungen  Einspruch  erheben  wollen,  haben  ihren  Einspruch
binnen  10  Tagen,  von  der  Anheftung  dieser  Bekanntmachung  an  gerechnet,
  bei  der  unterzeichneten  Gemeinde-Verwaltung  oder  bei  dem  kfgl.
Bezirksamte  geltend  zu  machen.

,  den  18

 

 

 

 

 

Die  Gemeinde-Verwaltung.

Angeheftet  am  18

Abgenommen  am  18
        <pb n="364" />
        360  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

Die  unterzeichnete  Gemeinde-Verwaltung  bestätigt,  daß  vorstehende
Bekanntmachung  10  Tage  in  der  Gemeinde  öffentlich  angeheftet  war.

Zugleich  wird  bemerkt,  daß

 

bei  der  unterzeichneten  Gemeinde-Verwaltung  erhoben  wurde.
am  18

Die  Gemeinde-Verwaltung.
        <pb n="365" />
        Alphabetisches  Register

über

den  ersten  Theil.

Seite
A

Absentenfälle  in  den  Schulen  .  60
Abstellung  der  Brache  .  .  133
Aergernißgebende  Betrunkene  .  90
Aktivkapitalien  und  Urkunden  der

 

Gemeinden  31
Alterthümliche  Linden  ,  deren  Erhaltung

  28
Alterthümliche  Thürme  und  Thore,

deren  Erhaltung  28
Anstrtigung  der  Echuldentilgungs  g5
Aulage  der  Abtritte,  Dung-  und

Versitzgruben  100
Anmeidung  der  Conscriptionspflich

tigen  .  .  40
Anzeige  von  Todesfällen  8
Ansprüche  wehrpflichtiger  Junglinge

  auf  Befreiung  41
Ansteckende  Krankheiten  97
Aufbewahrung  der  Gemeindegelder  31
Aufgreifen  von  Deserteuren  .  44
Aufenthalt,  Gesetz  über  106
Aufbewahrung  von  Schießpulver  117
Aufstand  110
Aufhebung  und  Fixirung  der  Grundlasten

  135
Aufsichtskommission  über  die  Bucht

stiere  136
Aus=  und  Einlauf-  Journal  17  159

Aufsicht  auf  beurlaubte  Soldaten  44
Aufsicht  über  entlassene  Sträflinge  112

Auswanderungen  142  143
Ausschußmitglieder,  deren  W  12
Aussetzung  der  Wehrpflicht  41
Auszug  aus  dem  rentamtlichen
Steuerkataster  27
Ausästen  der  Straßen-  Alleebäume  122
Außerordentliche  Todesfälle  .  149

Aufstellung  von  Gedenktafeln  .  298

 

Armenwesen
Armenpffegen,  Aufbringung  ihres
B

Armenpflegen,  Bildung  derselben

Armen-Bes  chäftigungsanstalten

Arme  und  Arbeitsscheue,  deren
Beaufsichtigung

Armenhäuser

Armenpflegen,  deren  Wirkungskreis

Arrondirung  der  Grundstücke

Augenscheins-Protokoll

Anmelde-Protokoll

B

Badeanstalten  .  .  .
Badeplätze  .  .
Baufällige  Gebäude
Baugesuche
Bauconspecte
Baupolizei
Bauernschulen  .  .  .
Bauschutt-Ablagerung  .  .
Baupflicht,  kirchliche
Beaufsichtigung  der  Gemeinde-Einnehmer

Beaufsichtigung  der  Arbeitsscheuen
Bedienstete  der  Gemeinde  .
Begehung  der  Flurgrenzen  .
Befähigung  zum  Geschwornendienste
  .  .
Befreiung  von  demselben
Befreiung  wehrpflichtiger  Jünglinge
  .
Behehung  der  Schulen  .  .
Beitreibung  der  Gemeindegefälle
Benefizien
Beurlaubte  Soldaten,  Aussicht  aber
Beschäftigungs-Anstalten
Besoldung  der  Lehrer
Besudelung  öffentlicher  Brunnen
        <pb n="366" />
        362
Seite
Beschädigung  durch  Feldmäuse  und
Raupen  2c.  .  132
Benützung  des  Wassers  .  .  1835
Benützung  der  Gemeindegründe  30
Benützung  der  Jauche  .  .132
Bettler  .  111
Betrunkene,  ärgernißgebende  .  90
Bewahranstalten  für  Kiuder  74
Bienenzucht  137
Bildung  der  Gemeinden  «.  .  1
Bilder  und  Bücher,  sittenlose  89
Brachwirthschaft,  Abstellung  derselben
  133
Brandassekuranz-=  Hebregister  173
Brandversicherungs-Ausschuß  127
Branntwein-Kleinverkauf  .  103
Brücken  .  123
Brunnen  und  Wasserleitungen  29
Brunnen,  deren  zweckmäßige  Vertheilung
  30
Vrunnen  deren  äußere  berselung  30
Bürgeraufnahme  .  138
Bürgeraufnahmsgelder  32  162
Bezüge  der  Ausschußmitglieder  12
Berichte  an  Oberbehörden  242  213
Bekanntmachung  zu  Verehelichungen
  .  359  360
C.
Cataster  der  Gemeinde  .  27
Caution  der  Einnehmer  37
Concubinate  .  .  89
Concurrenzrollen  33  164
Controllversammlungen  .  .  48
Collekten  .  81  178
Conscription  .  39
Conseriptionslisten  165—168
Cultusbaufond  .  .  53
GEurrentkasseingbuch.  „  Sturz  desselben
  .  37
D.
Dachrinnen  123
Deklamationen,  öffentliche  .  84
Denkmäler  historische,  deren  Er—
haltung  .  28
Deserteure,  Aufgreifen  derselben  .  44
Dienstsiegel  13
Dienstzeichen  der  Bürgermeister  und
Beigeordneten  13
Dienstboten,  Beauffichtigung  93
Dienstboten-Register  .  171
Distriktshülfskasse  .  .  77
Dienstesobliegenheiten  der  Gemeindeschreiber
  340

Alphabetisches  Register.

Seite
E.
Ehetrennungen,  eigenmächtige  L
Einkommensteuer-Fassion  24
Ein-  und  Auslauf-Journal  17  159
Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste  45
Einguartierungsgelder,  Vertheilung  16
Einguartierungs-=  -Commission  47
Einsprüche  gegen  die  Goirribtionsurlisten
  42
Einwanderungen  ##
Eisenbahnen,  Sicherheit  derselben  124
Elementar-Ereignisse  .  119  122
Epidemien,  ansteckende  arankheiten  97
Ersatzansprüche  für  Armenauslagen  63
Erwerb  von  Gemeindegründen  30
Exekutions-Versteigerungsprotokoll  351
F
Familienstandszeugnisse  zu  Verehelichungen
  .  176
L  Farbe  öffentlicher  Gebäude  28
Fassion  der  Einkommen-,  Gewerbs.,
Kapitalsteuer  .  24
Feier  der  Sonn=  und  Festtage  90
Feldschieder,  Feldgeschworne  .  132
Felddiebstahl,  Feldfrevel,  Feldpo—
lizei  .  .  131
Feuerwerke  .  87
Feuerbeschau  .  125  172
Feuerlöschordnung  .  126
Feuerlöschgeräthe  126
Feuerwehr  126
Feuerversicherung  127
Feuerpolizei  124
Feuerpolizeiliche  Vorschriften  124
Feuerwerksgegenstände  117
Firirung  der  Grundlasten  135
Flächenrepertorium  der  Gemeinde  27
Fleischbeschau  .  .  102
Flurgrenzen,  deren  Begehung  .  2
Flur=  und  Feldwege  .  133
Fortbildungsschulen  .130
Fremdenbücher  106  171
Frohnden  .  33
Futterbau  .  133
Fremde  Kriegsdienfte,  Eintritt  in  45
Frohnden,  Verpflichtung  hiezu  34
Frohnden,  Befreiung  hievon  34
G
Gebäude  baufällige  118
Gedenktafeln,  Aufstellung  vo  #
Gefahren  durch  zahme  und  wilde
Thiere  .  119
Gemeinde-  Ausschuß-  Sitzungen  .  22
        <pb n="367" />
        Alphabetisches  Register.

Seite
Gemeinden,  Bildung  derselben  1
Gemeinde-Bedienstete  .  14  1568
Gemeinde-Beschlüsse  .  .  21
Gemeindebuch  .  .  32
Gemeindeflur  2
Gemeinde-Einnehmer,  Beaufsichtigung
  .  37
Gemeindedienste,  Frohnden  .  33
Gemeindegelder  und  Urkunden,
Aufbewahrung  31
Gemeindegefälle,  deren  Beitreibung  37
Gemeindegebäude,  Reparaturen  27
Gemeindegründe,  Erwerb  und  Benützung
  .  .  .  30
Gemeindsschulden  34
Gemeinde-Umlagen  ç  33
Gemeindliches  Vermittlungsamt  .  23
Gemeinde-Versammlung  .  21
Gemeinde-Visitation  .  26
Gemeinderechte  32
Gemeindevermögen,  bewegliches  32
Gemeindewege  und  Wegweiser  121
Geisteskranke  96
Geschäftsverkehr  mit  Militurbehoerden
  ,  48
Gesänge,  öffentliche  .  .  84
Geschwornenliste  .  24  160
Getraidemagazine  .  .  82
Gewissensfreiheit  .  49
Gewerbssteuerfassion  .  24
Gewerbsmäßige  Unzucht  89
Gewerbe  .  .  139
Gewerbsanmeldungen  .  174
Gewerbsniederlegungen  175
Grasnutzung  an  Straßenboff
ungen  123
Grunlesit  der  Gemeinde  .  27
Grundlasten,  deren  Fixirung  135
Güterversteigerungsprotokolle  347
Güterverpachtungsprotokoll  350
H
Handel  und  Verkehr  .  -.139
Handhabung  der  Polizeistunde  83
Häuser,  Nummerirung  derselben  3
Hausfrieden,  Störung  desselben  110
Hebammen  .  95
Heimath  138
Heimathsscheine  für  fremde  Pfleginder
  75
Historische  diem,  Erhaltung  -
derselben  .  .  28
Hunde-Cataster  .  104  172
Hundevisitation  .  .-  .  104
Hülfskassen  .  77
Haussuchungsprotokoll  354

 

 

363

Seite
I
Jahrmärkte  87
Juden,  Aufhebung  der  Ausnahmsbestimmungen
  .  .  54
Jugendverführer  89
Impfung  96
Inventar  über  das  bemegliche  Vermögen
  32  161
K
Kapitalrentensteuer-  Fassion  24
Kartenschlagen  .  88
Kirchenangelegenheiten  49
Kirchen,  Simultangebrauch  derselben
  49
Kirchengebäude,  Baupflicht  .  52
Kirchweihen  .  87
Kiesgruben  sind  zu  verplanken  118
Kleinkinderbewahranstalten  71
Kleinverkauf  des  Branntweins  103
Kuppler  und  Kupplerinen  89
Krankenkassebeiträge  der  Dienst.
boten  .  64  98
Krankheiten,  ansteckende  .  97
Krankenzimmer  .  .  97
Kreishülfskasse  .  77
Kreisvereine,  landwirthschaftliche  .  131
Kriegslastenausgleichungsgelder  46  169
L
Lagerbuch  der  Gemeinde  27
Landstreicher  111
Landesverwiesene,  Verzeichn  aber  113
Landrathswahlen  10
Landtagswahlen  9
Landwirthschaftliche  Fortbildungsschulen
  .  130
Landwirthschaftliche  Lese-  Vereine  .  130
Landwirthschaftliche  Kreis-Vereine  131
Lehmgruben  sind  zu  verplanken  118
Lehrerbesoldung  59
Leichenäcker  .  .  .  99
Leichenkasse-Vereine  .  99
Leichenbeschau  .  .  98
Leichentransport  ·  98
Leihkassen  .  .  .  77
geimundsdeugnae  v4  7  150  152
Leumundszeugnisse  zu  den  Controllversammlungen
  .
M
Malereien  an  öffentlichen  Gebäuden  28

Marionettenspieler  .  .  87
        <pb n="368" />
        364

 

Seite
Markungszeichen  —  VNarksteine  .  2
Maskeraden  .  .  87
Menoniten  54
Militärische  Angelegenheiten  39
Militär-Conscription  39
Mittellosigkeitszeugnisse  far  Wehrpflichtige
  43
Mobiliarversicherung  127
Musiken,  öffentliche  .  84
Musikpatente  84  170
Mühl=  und  Wasserzraben,  Unterhaltung
  der  Ufer  .  123
Mobiliarversteigerungen  346
N
Nachlässe,  Behandlung  derselben  37
Namensveränderungen  .  6
Neubauten  der  Gemeinden  28
Nummeriren  der  Häuser  .  3
O
Oberpolizeiliche  Vorschriften  .  20
Obstkultur  .  134
Offenlage  der  Conseriptions-  Urlisten
  .  .  42
Oeffentliche  Sicherheit  .  106
Orts-Hülfs=  und  Leihkassen  77
Ortspolizeiliche  Vorschriften  18
Ortsname  .  .  3
Ortstafeln  .  .  123
P
Panoramen  .  .  87
Patente  .  84  170
Parreiverhältnisse  .  51
Pferdebedarf  für  die  Armee  .  44
ernn  .  .  135
Pflegekinder,  fremde  .  .  75
Poltzei.  Aufsicht  112
Volizeistunde  .  83
Pumpbrunnen,  deren  Sicherung  29
Protokolle  .  .  .344
Q
Quartals-  Versammlungen  der  Bürgermeister
  .  .25
R
Raufringe,  verbotenes  Tragen

Rechtenbuch  der  Gemeinde  .

 

111

Alphabetisches  Register.

 

 

Seite
Rechnungsbescheide  38
Rechnungen  der  Armenkasse  69
Register  über  verkündete  Gesete  18  160
Registratur-Ordnung  15
Registratur,  deren  Ueberwachung  .  15
Registratur,  deren  Instandhaltng  15
Reinlichkeit  in  den  Dörfern  100
Religions=  und  Kirchensachen  49
Religionsspötterei  111
Reparatur  der  Gemeindegebäude  26
Repertorium  der  Gemeinde  16  158
Reponirte  Hebregister  und  Tagebücher
  .  36
Rettungsanstalten  .  .  7
Rindviehzucht  .  .  .136
Ruhestörungen.  .  .109
S
Sanitäts-(Gesundheits-)Polizei  95
Sandgruben  sind  zu  verplanken  .  118
Selbstmorde  .  .  92
Sicherheit  öffentliche  100
Sicherheitsgeländer  118
Sicherheitsgefährliche  Gruben  und
Behälter  118
Sicherheitsgefährliche  Ziehbrunnen  20
Simultankirchen  49
Sittlichkeit,  Verletzung  derselben  89
Sittenpolizeie  82
Sitzungen  des  Gemeinde-Ausschusses
  .  .  .  22
Sitzungsprotokolle  .  .357
Sonntagsfeier  .  90
Sparkassen  .  7
Spiele,  verbotene  88
Süppenanstalten  79
Sch
Schafzucht,  Veredlung  derselben  137
Schamhaftigkeit,  Verletzung  derselben
  89
Schießstätten  und  Schützenvereine  117
Schießpulver,  Aufbewahrung  desselben
  .  117
Schlägerei  111
Schut  der  öffentlichen  Gewässer
und  Ufer  135
Squf  der  Singoögel  und  ihrer
Nestbrut  92
Schulden  der  Gemeinde  34
Schulwesen  .  55
Schulhäuser  55
Schulbeheizung  58
Schulgärten  .  58
Schulgründe  .  58
Schulgeld  .  60
        <pb n="369" />
        Alphabetisches  Register.

Seite

 

Schulabsenten  .  .  60
Schlachtthiere,  Transport  derselben  103
Schlageisen,  verbotenes  Tragen  111
St
Sterbmatrikel  .  .  .  54
Steuerfassion  .  .  24
Steuer-Vorgeher  13
Steuercatat  terpläne  27
Steinbrüche  mit  Sicherheitsgelöndern
  .
Stimmliste  für  Wahlen  157
Straßenpolizei  120
Straßen-Alleen  .  1#3
Strafen  zur  Gemeindekasse  32  162
Streuen  bei  Glatteis  .  118
Störung  des  Gottesdienstes  .  114
Störung  des  häuslichen  Friedens  110
Störung  der  öffentlichen  Ruhe  und
Sicherheit  109
Sturz  der  Current=  und  Nesere
Kasse  .  37
T
Taschenspieler  .  7
Tauf-,  Trau=  und  Sterbmatrikel  .  54
Tabaksbau  .  135
Tanzunterhaltungen  öffentliche  .  84
Taxen  der  Gemeinde  .  32  163
Theatralische  Aufführungen  .  87
Theilnahme  an  Gemeindenutzungen  30
Thierquälerei  91
Terminskalender  17
Thore  und  Thürme,  alterthümliche,
deren  Erhaltun  .  28
Turnplätze  für  die  Schuljugend  .  59
Todesanzeigen  .  .8154
Todesfälle,  außerordentliche  .  119
Tragen  verbotener  Waffen  .  119
Transport  der  Schlachtthiere  .  103
1
Umzüge,  öffentliche  115
Unterbringung  verwahrloster  Kinder
  75
unterrichtsstiftungen,  deren  Vermögen
  36
untersachunzskosten  des  ertirter  Soldaten
  .  .  48
Unzucht,  gewerbsmäßige  .  .  89
Urwahllisten  .  .  .5144
Urliste  der  Geschwornen  24  160

Urliste  A  u.  B  der  GConseriptionspflichtigen
  .  "  40

1

1
l
i
l

 

 

365

Seite
Urliste,  deren  Offenlage  .  42
Urliste,  Einsprüche  hiegegen  42
Urliste,  deren  Vorlage  42
Urkunden  der  Gemeinden,  deren
Aufbewahrung  31
Umlagen-  Hebregister-Formulare  339
V
Vaganten  111
Veränderung  der  Femiliemamen  6.
Verbotene  Spiele  88
Verbotene  Waffen  111
Verbrecher-  Verhaftung  und  Ablieferung
  114
Verehelichung  138
Verhaltnisse  der  Pfarreien  und  Benefizien
  51
Veräußerung  der  Gemeindegründe  30
Verpachtung  der  Gemeindegründe  30
Vertheilung  der  Gemeindegründe  30  31
Vertheilung  von  Eingquartierungsgeldern
  46
Verkündung  der  Gesetze  und  Verordnungen
  18
Versammlungen  und  Vereine  114
Versammlung  der  Gemeinde  21
Verkehr  mit  Wildpret  .  .103
Verkauf  von  Arzneiwaaren  .  106
Verschönerung  der  Ortschaften  .  100
Verletzung  der  Sittlichkeit  .  89
Vermögenszeugnisse  7  150
egenhenh  fe  e  für  Wehrpflich
tige  7  43
Verwerlose  76
Verwahrloste  Kinder,  deren  unterbringung
  .  75
Vertheilung,  zweckmäßige,  der
Brunnen  30
Verschwender,  deren  Beauffichtis
ung  .  76
Vermittlungsamt  23  176
Vermögen  der  Stiftungen  .  36
Verpflegung  erkrankter  Personen  76
Verakkordirungsprotokoll  352
Vernehmungsprotokolle  346
Viehhandel  .  136
Viehmärkte  .  137
Viktualien—  Visitation  101
Viktualien-Polizei

Visitation  der  Gemeinden  .
Vifitation  der  Hunde  u.  Schafe  104  105
Vorladung  der  Wehrpflichtigen  42

Vorschriften,  ortspolizeiliche  18
Voranschläge  für  die  Gemeindekasse  98
;

Voranschläge  für  die  Armenkasse
Vorgemerkte  üntersuchungskosten  48  177
Volksfeste  .  .  87
        <pb n="370" />
        366

Seite
Vorzeigen  von  Thieren  .  87
Vorschriften,  feuerpolizeiliche  .124
Volkszählung  .  .  6  145
W
Wahlen,  Distriktsraths-  10
Wahlen,  Gemeinde-  11
Wahlen,  Kirchen-  .  11
Wahlen,  Landtags-  .  9
Wahlen,  Landraths-  .  -.  10
Wahlen,  Zollparlaments-  .  12
Wahrsagen  88
Mählbabkeit  in  den  Arnienpflegschaftsrath
  .  66
Waffen  verbotene  111  119
Waldungen  der  Gemeinden  .  31
Waldbrände  .  .  129
Wählerlisten  .  .  .156
Wasenmeister  .  .  105
Wasserbehälter  (Reservoirs)  .  30
Wasserleitungen  29
Wasser,  Verunreinigung  esselben  29
Wässer-Ordnung  .  136

 

Alphabetisches  Register.

Warnungstafeln  .
Wege  und  Wegweiser
Wehrgeld
Weidenkultur
Weinbau
Wildpret,  Verkehr  mit
Wiesenkultur  .  .  .
Wtrkungskrecs  der  Lokalarmen-Wurthschaftspläne
  der  Gemeinde-Waldungen
  .
Wirthshausbesuch  der  schuͤpflichtigen
  Jugend
Weblthätigteitsfofiungen,  ,
Vermögen

deren

3

Zeugnisse  für  Wehrpflichtige
Ziehbrunnen,  sicherheitsgefährliche
Zuchtstiere,  Aufsichts-  Commission
Zuschriften  (Schreiben)  an  gleichgestellte
  Behörden  .

Seite
118
121

51

47
134
134
103
133
61
31
86

36

43
136
340
        <pb n="371" />
        Inhalts  -  Verzeichniß  des  II.  Theils.

§  1  Begriff  der  Rechnung  .

§  2  Vom  Vermögen

§  3  Vom  unbeweglichen  Vermögen

*  4  Pflichten  des  Rechnungsprincipals



5  Pflichten  der  Verwalter  und
Einnehmer

§  6  Vom  Inventar

§  7  8  Von  der  **2  des
Inventars

§  9  Von  den  Behelfen  zur  Herstellung

  des  Inventars  .

10  Von  den  Voranschlägen

11  Vom  Zweck  derselben  .

12  Allgemeine  Bestimmungen

hierüber  .

13  Besondere  Bestimmungen

14  Anfertigung  der  Voranschläge

15  Dauer  der  Voranschläge

16  17  Von  den  ständigen  und

unständigen  Einnahmen  u.  Ausgaben



§  18  19  Von  den  Durchschnittsberechnungen


§  20  Behandlung  der  Naturalien
in  den  Voranschlägen

§  21—24  Aufstellung  der  Voranschläge


Formulare  zu  den  Voranschlägen
für  Stadtgemeinden

Formulare  zu  den  Voranschlägen
für  Landgemeinden

Formulare  zu  den  Voranschlägen
für  Stiftungen  in  Stadtgemeinden

Formulare  zu  den  Voranschlägen
für  Stiftungen  in  Landgemeinden

5  25  26  Von  der  Verwaltung  des
Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens


§5  27  Organe  der  Verwaltung  des
Gemeinde=  und  Stiftungs-Vermögens
  .  .  .

.-MMOMMMØ



Seite

181
182
182
183

183
184

184
185
187
187
188
190
191
191
191
192
192
194
203
204

208

209

209

28  Von  der  formellen  Behandlung
des  Rechnungswesens  in  Gemeinden
  mit  Landgemeindeverfassung

*  29—33  Von  der  Currentkasse,
von  den  Currentkasse-Tagbüchern
und  Manualen

Formular  zum  Currentkassetagebuch

Formular  zum  Rechnungsmanual

5§  35  Ergänzung  der  Manuale

§5  36—40  Von  der  Reservekasse  und
dem  Reservekassetagbuch

Formular  zum  Reservekassetagbuch
für  Landgemeinden

Formular  zum  Verzeichniß  der
Aktivurkunden

Formular  zu  einem  Gegenschein  .

§  41  Vom  Abschluß  der  Reservekassetagebücher


§  42  43  Von  den  K  Kassestürzen  oder
Visitationen  .

84445Vonder  Ueberweifung  der
Cassen

846—  51  Vonder  Rechnungsstellung

§  52  Vonden  Rechnungsübersichten

§5  53  Von  den  Rechnungsbelegen

Formular  der  Gemeinderechnungen

Formular  der  Stiftungsrechnungen

Formular  zum  summarischen  Ausweis
  des  Vermögensstandes

Formular  zu  einer  summarischen
Uebersicht  der  Rechnungs-Ergebnisse
  einer  Gemeinderechnung

Formular  zu  einer  summarischen
Uebersicht  der  Rechnungs-Ergebnisse
  einer  Stiftungsrechnung

Formular  zu  einer  Uebersicht  über

den  Schuldenstand  und  die
Schuldentilgung  .
*  55  56  Von  der  rechnerischen

Gültigkeit  der  Belege
8  57  Von  der  Stempelpflicht  der
Belege

Seite

210

212

267

270
271
272
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        368

g  68  5859  Befreiung  der  Belege  von
der  Stempelpflicht  .

§  60  Von  den  wesentlichen  Eigenschaften
  einer  Rechnung

g  61  Von  den  Rechnungseinnahmen

#§s  62  Rubrikenbau  der  Rechnungen

8  63  Ausfüllung  der  Rubriken

§  64  Von  der  Weglassung  entbehrlicher
  Rechnungstitel  .

65  Von  der  Bedeckung  der  Rechnungsposten


&amp;amp;  66  Von  wirklichen  und  idealen
Rechnungsposten

&amp;amp;  67  Von  den  Durchführungsposten

§5  68  69  Allgemeine  Vorschriften
bei  Herstellung  von  Gemeindeund
  Stiftungsrechnungen

§5  70—103  Praktische  Anleitung  zur
Anwendung  der  verschiedenen
Rechnungstitel  für  die  Einnahmen
  der  Betriebs-Rechnung

*  104—122  Desgleichen  für  die
Ausgaben  der  Betriebsrechnung

Seite

272
273
273
274
274  8
276
275
276
276

277

279
304

 

Inhaltsverzeichniß  des  II.  Theils.

*  122—125  Von  der  Vermögens-Rechnung
  der  Gemeinde
§5  126  Von  den  Stiftungsrechnungen

§  128  Von  den  Ausgaben  der
Cultusstiftungen
129  Von  ie  Ausgaben  der
SWulsistun  en
en  Ausgaben  der
8  aro  .
131  Schuldentilgungsrechnungen
132  Baufonds-Rechnungen  .
§  133  Naturalrechnungen  über  Getraide

134  Naturalrechnungen  über  Holz
135  Testamentariats-Rechnungen
141  Vormundschafts-Rechnungen
152  Sequestrations  =  Rechnungen
454  Pfarrei-Interkalarrechnungen
Anterüalen  *  Ausweis,  Formular
iezu.  .  .  .

Seite

313
314
316
316

317
318
319

319
321
323
325
329
331

337
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