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        <title>Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.</title>
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            <idno>knauth_handbuch_1870</idno>
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        Handbuch 
Gemeindeschreiber, Bürgermeister, 
Gemeinde= und Stiftungs-Verwaltungen 
nach 
Mazsgabe der neuen Horial-Gesetze und Bollugs-Borschriften. 
  
  
NAach einem Registratur-Rlane geordnet 
nebst einer 
Anleitung zur Fertigung der Voranschläge, der Gemeinde= und 
Stiftungs-Rechnungen, von Baufonds-, Sequestrations-, Vormund- 
schafts= und Pfarrei-Intercalar-Rechnungen. 
Bearbeitet und herausgegeben 
von 
P. Ph. Knauth, 
I. Lehrer und Gemeindeschreiber zu Zell am Main. 
  
  
Würzburg. 
Druck und Verlag der Stahel'schen Buch= und Kunsthandlung. 
1870.
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        Vorwort. 
„Ordnung ist die Seele aller Geschäfte!“ Wie 
in einer Maschine ein Rad als Triebkraft eines andern dient 
und wie selbst in der Natur Alles nach einer gewissen Ord- 
nung geregelt ist, so muß auch im öffentlichen Staatsleben 
mit einer strengen Ordnung Alles ineinander greifen, um 
die große Staatsmaschine im gleichmäßigen und geregelten 
Gange zu erhalten. 
Diese strikte Ordnung wird nun geschaffen durch die Ge- 
setze und resp. Verordnungen der Oberbehörden, denen von 
Seite der untergeordneten Organe der strengste Vollzug zu 
sichern ist. 
Die gemeindlichen Verhältnisse waren bisher durch das 
Gemeinde-Edikt vom 17. Mai 1818 und resp. durch das revi- 
dirte Gemeinde-Edikt vom 17. Mai 1834 geregelt, an deren 
Stelle seit dem 1. Juli 1869 die neue Gemeindeordnung vom 
29. April 1869 getreten ist, welche in vielfacher Beziehung 
wesentliche Veränderungen nicht nur im Organismus, 
sondern auch in der Befugniß der Gemeinde-Ausschüsse ge- 
schaffen hat, indem das allegirte Gemeindegesetz den letzteren 
eine viel größere Selbstständigkeit gewährt und ihnen einen er- 
weiterten Wirkungskreis zuweist. 
Diesen Wirkungskreis der Bürgermeister und Gemeinde- 
Ausschüsse nach Maßgabe der neuen Socialgesetze möglichst 
genau zu kennzeichnen und die gemeindlichen Vollzugsorgane 
über ihre verschiedenen Dienstesverrichtungen und Obliegen- 
heiten zu belehren, ist der Zweck des vorliegenden Werkchens.
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        Es soll Jenen, die entweder schon an der Verwaltung einer 
Gemeinde Theil genommen haben oder durch die neuen Wahlen 
erst dazu berufen wurden, ein Rathgeber sein, weßhalb es 
sich auch einer freundlichen Aufnahme und Beurtheilung zu 
erfreuen haben dürfte. 
Da nun mit der Wirksamkeit der Bürgermeister und 
Gemeinde-Ausschüsse auch die Instandhaltung der gemeind- 
lichen Registratur in enger Verbindung steht, so hat Ver— 
fasser dieses versucht, beide Zwecke miteinander zu verbinden 
und die Darstellung der Pflichten und Befugnisse der Bürger— 
meister und Gemeinde-Ausschüsse nach einem Registraturplan 
zu ordnen, welcher von einem anerkannt tüchtigen Verwalt— 
ungs-Beamten entworfen worden ist. 
Schließlich erfülle ich noch die angenehme Pflicht, Allen, 
die mich bei Herausgabe dieses Werkchens mit Rath und 
That unterstützten, öffentlich meinen innigsten Dank auszu- 
sprechen. 
Zell /M., den 1. Dezember 1869. 
Der Verfasser.
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        Tit. J. 
Gemeinde-Angelegenheiten. 
  
Ziffer 1. a) Bildung der Gemeinden. 
Art. 1 der neuen Gemeinde-Ordnung vom 29. April 1869 stellt 
den Begriff einer Gemeinde in folgender Weise fest: Die Gemeinden 
sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte der Selbstver- 
waltung nach Maßgabe der Gessetze. 
Art. 8 theilt die Gemeinden in solche, welche: 
a) die städtische und 
b) die Landgemeinde-Verfassung haben. 
Nach Art. 4 des allegirten neuen Gemeindegesetzes kann mit Zu- 
stimmung aller Betheiligten und mit Genehmigung des 
fülmicchiten königlichen Staats-Ministeriums des Innern er- 
olgen: 
1) die Vereinigung mehrerer bisher für sich bestandener Gemeinden, 
2) die Wiederauflösung solcher Verbände, 
3) die Errichtung neuer Gemeinden aus Theilen bestehender Gemeinde- 
Markungen und 
4) die gänzliche Auflösung von Gemeinden. 
Art. 9 der neuen Gemeindeordnung bestimmt, welche Gemeinden 
zur Annahme und resp. Beibehaltung der städtischen Verfassung berech- 
tigt sind, gestattet aber auch in Absatz 2, daß solche Gemeinden vorbe- 
haltlich der Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit befugt seien, die Ver- 
fassung der Landgemeinden anzunehmen. 
Zum Eintrag in die Registratur gehört nun die Aufzeichnung: 
a) aus welchen Bestandtheilen die betreffende Gemeinde gebildet ist; 
b) allenfalls stattgefundene Vermehrungen dieser Bestandtheile oder 
allenfalls stattgefundene Abtrennungen hievon und wann dieselben 
stattgefunden haben; 
e) unter welchen Bedingungen diese Beitritte oder Abtrennungen statt- 
gefunden haben und 
d) der allenfalls stattgefundene Uebertritt einer Landgemeinde zur 
städtischen Verfassung und umgekehrt, nebst der Aufzeichnung, wann 
dieses geschehen ist. 
Ferner eignet sich unter diesen Titel die (für den Kreis Unterfranken 
durch hohe Regierungsentschließung vom 16. Juni 1869) angeordnete 
Gemeinde-Tabelle oder Gemeinde-Statistik. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 1
        <pb n="6" />
        2 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ziffer 1. b) Gemeindeflur. 
Unter Gemeindeflur versteht man den Inbegriff aller zu einer Ge- 
meinde gehörigen Grundstücke. 
Gehören solche Grundstücke Einwohnern anderer Gemeinden, so 
heißen diese Personen Ausmärker, welche nach Art. 45 des neuen 
Gemeindegesetzes zu den Umlagen der betreffenden Steuer-Gemeinde zu 
konkurriren haben, worin sie liegen. 
Die Aufsicht über die Grenzen der Flurmarkung ist Sache der 
Siebner. - 
cf. Gesetz vom Jahre 1868. 
Jährlich wenigstens einmal im Herbst nach geschehener Abräumung 
der Feldfrüchte haben die Siebner die Flurgrenzen zu umgehen, vorerst 
aber den Siebnern der anstoßenden Gemeinden hievon geeignet Kenntniß 
zu geben, die bei dieser Grenzbesichtigung entdeckten Mängel und Schäden 
abzustellen, die umgefallenen Grenzsteine aufzurichten, die eingesunkenen 
wieder aufzudecken, die fehlenden auf der Flurgrenze unter Beiziehung 
der Siebner der betreffenden anstoßenden Nachbargemeinde gemeinschaft- 
lich einzusetzen, die entdeckten gewaltsamen Verletzungen oder Verrückungen 
der Marksteine, vorläufig ohne solche zu berühren, aufzuzeichnen, und 
alle bemerkten Mängel an Gräben, Wegen und Stegen dem Bürger- 
meister zur Besorgung des Weiteren schriftlich anzuzeigen. 
ef. Art. 138 Absatz 2 des Gemeindegesetzes. 
Es ist zweckmäßig, bei diesen jährlichen Grenzbesichtigungen eine An- 
zahl erwachsener Knaben im Alter von 12 bis 16 Jahren mitzunehmen, 
dani die Kenntniß der Flurgrenzen sich unter der örtlichen Bevölkerung 
erhält.) 
Auf die von den Siebnern gemachten Anzeigen hat der Bürger- 
meister den betreffenden Personen eine Frist vorzusetzen, innerhalb wel- 
cher sie die verzeichneten Mängel zu beseitigen haben und ist dieseschrift- 
liche Weisung von den Betheiligten als Eröffnungsnachweis unterzeichnen 
zu lassen. Diejenigen, welche der an sie ergangenen Weisung keine Folge 
leisten, werden der Staatsanwaltschaftsvertretung zur Anzeige gebracht. 
In der Registratur ist eine genaue Beschreibung und Aufzeichnung 
der Flurgrenzen zu hinterlegen, obschon dieselbe auch aus dem Cataster- 
plan der Gemeinde ersichtlich ist. Waren Flurgrenzen streitig, und sind 
die bestandenen Differenzen durch amtliche Verfügungen 2c. beigelegt 
worden, so sind solche sub Tit. 1 Ziff. 1 zu hinterlegen. 
Zu Markungszeichen dürfen nur behauene Marksteine von entspre- 
chender Größe genommen und dürfen an keinem anderen Platze, als an 
dem, im Catasterplan bezeichneten, gesetzt werden, weshalb jederzeit den 
Siebnern auf Verlangen der Flurplan vom Bürgermeister zur Einsicht 
vorgelegt werden muß. 
Werden neue Marksteine gesetzt, so ist der Bezirksgeometer hievon 
in Kenntnip zu setzen, damit sie von diesem im Catasterplan eingezeichnet 
werden. . 
Gewaltsame Verletzungen und Verrückungen an Marksteinen werden 
nach Art. 334 des Strafgesetzbuches bestraft, und ist daher desfallsige 
Anzeige beim Staatsanwalt des betreffenden Bezirksgerichts zu erstatten.
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        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 3 
Ziffer 2. a) Ortsname.) 
Ortsnamen dürfen ohne Allerhöchste Genehmigung Seiner Mojestät 
des Königs nicht willkürlich geändert werden. Auch die Benennung 
neuer Ansiedelungen erfordert die Allerhöchste Bewilligung und kann 
der ertheilte Namen erst nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung der 
Allerhöchsten Entschließung in öffentliche Urkunden und Bücher aufge- 
nommen werden. 
In der Registratur sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen zu 
hinterlegen, wie der Ort in früheren Zeiten geheißen, und wann und 
unter welchen Umständen er seinen Namen verändert hat. 
Ziffer 2. Lit. b. Nummeriren der Häuser. 
Das Nummeriren der Häuser ist deßhalb eine Sache der Nothwen- 
digkeit, weil hiemit die Herstellung einer Menge von Verzeichnissen, Listen, 
Registern, Ausschlägen 2c. zusammenhängt; z. B. die Volkszählung, die 
Einquartierungslisten, die Umlagen= und Brandassekuranzhebregister, die 
Urwahllisten und andere mehr. 
Es versteht sich von selbst, daß das Nummeriren der Häuser nach 
einer planmäßigen Ordnung zu geschehen hat, damit bei einer etwa 
vorkommenden Einquartierung dem Militär das Aufsuchen der Quartiere 
erleichtert wird. 
Nebengebäude, welche zu einem angrenzenden Hauptgebäude gehören, 
erhalten keine eigene Hausnummer, wohl aber können dieselben einzelne 
Buchstaben erhalten; z. B. 104a. — 170b. 
Die Reihenfolge der Hausnummern kann entweder so eingerichtet 
werden, daß sie in einer Straße auf der einen Seite hinab und auf der 
anderen Seite herauflaufen, oder daß sie in einer Straße sich einander 
gegenüber liegen. 
Größere Orte, Städtchen, werden in mehrere Distrikte getheilt, und 
jeder Distrikt von Nr. 1 anfangend nummerirt. In der Registratur ist 
eine Uebersicht über die bestehende Nummerirung zu hinterlegen. 
Ziffer 3. Ein= und Auswanderungen. 
A. Einwanderungen. 
Nach Art. 9 des neuen Gesetzes über Heimath, Verehelichung und 
Aufenthalt können Ausländer ein Heimathsrecht in Bayern auf Grund 
der Artikel 6 bis 8 des allegirten Gesetzes nur dann erwerben, wenn 
sie den Bestimmungen des § 3 der I. Beilage zur Verfassungsurkunde 
Genüge leisten, auf welche sich der Kürze halber bezogen wird. 
In den, einer Distrikts-Verwaltungsbehörde untergeordneten Ge- 
meinden bedarf die Verleihung des Heimathsrechts an einen Ausländer 
*) Höôchste Ministerialentschließung vom 22. Oktober 1867. (Kr.-A.-Bl. für 
Unterfr. Nr. 143. S. 1638. 39.) 
Desgleichen vom 30. Oktober 1868. (Kr.-A.-Bl. für Unterfranken. Seite 
1691.) 
1*
        <pb n="8" />
        4 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
der Bestättigung dieser Behörde, und darf bei dem Vorhandensein 
der gesetzlichen Bedingungen diese Bestättigung nicht versagt werden. 
Die Erwerbung des Heimathsrechts erstreckt sich auch auf die Ehe- 
frau und auf die noch unselbstständigen, ehelichen oder durch nachge- 
folgte Ehe legitimirten Kinder des Ausländers, wenn die ihm zur Seite 
stehende Auswanderungserlaubniß nach den Gesetzen seines bisherigen 
Vaterlandes für die benannten Familienangehörigen wirksam ist, oder 
wenn diese Erlaubniß besonders für dieselben beigebracht wird. 
Die Kinder einer Ausländerin, welche durch Verehelichung eine Hei- 
math in Bayern erwirbt, folgen dieser Heimath nur dann, wenn sie durch 
jene Verehelichung legitimirt werden und die etwa erforderliche Aus- 
wanderungsbewilligung beibringen. 
Ausländer, welchen eine vorläufige Heimath in Bayern deshalb an- 
gewiesen worden ist, weil deren Wegweisung aus dem Staatsgebiet nicht 
möglich war, sind bezüglich der Erwerbung einer wirklichen Heimath wie 
Inländer zu behandeln. 
B. Auswanderungen.) 
Die förmliche Auswanderung hängt von der Ertheilung der Er- 
laubniß der einschlägigen Distriktspolizeibehörde ab. Wenn also Jemand 
auszuwandern beabsichtigt, so hat er entweder bei dem Magistrat oder 
bei der Gemeindeverwaltung um die Ausstellung eines Zeugnisses über 
geine Vermögens-, Leumunds= und Familienstands-Verhältnisse nachzu- 
suchen. 
Hierauf wird das Gesuch von der Distriktspolizeibehörde instruirt 
und zwar zunächst durch Erlassung einer Bekanntmachung in öffentlichen 
Blättern zur Passiven-Liquidation. 
Will Jemand lediglich nach Amerika reisen, ohne förmlich auszu- 
wandern, so sind die Gemeindebehörden mit ihrer Erklärung darüber zu 
bören, ob sie diese Reise genehmigen und bei allenfallsiger einstiger Rück- 
kehr die Heimath wieder anerkennen und ob sonstige Verhältnisse einer 
solchen Reise nicht entgegenstehen. 
Von der bewilligten Auswanderungserlaubniß wird der betreffenden 
Heimathsgemeinde von Amtswegen Nachricht gegeben. 
Forderungen gemeindlicher Gefälle, Umlagen 2c. müssen hiebei recht- 
zeitig angemeldet werden. 
Wer heimliche Auswanderungen befördert, ohne polizeiliche Bewil- 
ligung Auswanderungsgeschäfte betreibt, oder gar eine Auswanderungs- 
agentur errichtet, dann, wer als unteragent und Zwischenhändler solche 
Geschäfte abschließt und vermittelt, wird nach den Bestimmungen des 
Art. 51 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft. 
Um die vielen Auswanderungen nach Amerika zu verhindern und 
damit dem Lande viele Arbeitskräfte und pekuniären Mittel zu erhalten, 
hat die Allerhöchste Staatsregierung die Verehelichung wesentlich erleich- 
tert und kann sich jetzt fast Jeder auch in der Heimath seinen eigenen 
Herd gründen. 
lAllerhöchste Ministerial-Entschließung vom 2. Februar 1868 (enthalten für 
Unterfranken im Kreisamtsblatt 1868, Nr. 19 Seite 161.)
        <pb n="9" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 5 
Auswanderer sollen bei Abschließung ihrer Verträge sehr vorsichtig 
sein, damit sie nicht sogenannten „Seelenverkäufern“ in die Hände fal- 
len, welche sie unter glänzenden Versprechungen zur Auswanderung in 
ein bestimmtes Land oder Gebiet verleiten, sich aber dann nicht mehr 
um sie kümmern und sie so nur in's Unglück stürzen. 
In der Registratur sind zwei Verzeichnisse evident zu halten, und 
zwar eines für die Einwanderungen und eines für die Auswanderungen, 
bezüglich welcher auf die Formulare 1, 2 und 3 hingewiesen wird, deren 
Ausfüllung ganz leicht ist. 
Ziffer A. Urwahllisten. 
Dieselben dienen zur Bezeichnung und Kenntniß der Gemeindebür- 
ger. Jedem wird ein eigener Bogen gewidmet und dieser in einen 
Bogen weißes Papier eingelegt, auf welch letzterem die Hausnummer 
vorgetragen wird. Der Kürze halber wird auf das Formular Nr. 4 
Bezug genommen, da die Ausfüllung desselben ganz leicht ist. 
Diese Urwahllisten einer Gemeinde werden nach der Nummernfolge 
der Wohnhäuser geordnet. Wohnen daher in einem Hause 2, 3 oder 
mehr Bürger, so werden die Urwahllisten derselben alle in den einen 
Umschlagbogen hineingelegt, welcher die korrespondirende Hausnummer 
trägt. 
Urwahllisten oder Einzeichnungsbögen, welche wegen Todesfall oder 
Auswanderung 2c. bedeutungslos geworden sind, werden in einer eigenen 
Tektur mit der Ueberschrift 
„Reponirte Urwahllisten“ 
in der Registratur zurückgelegt. 
Wenn Jemand zu gleicher Zeit 2 oder mehr Häuser besitzt, so wird 
seine Urwahlliste nur in den Bogen eingelegt, welcher die Nummer sei- 
nes Hauses trägt, welches er faktisch bewohnt, während die anderen 
Bögen entweder nach Umständen leer bleiben oder mit jenen Einzeich- 
nungsbögen der Miethleute belegt werden, welche die übrigen Häuser 
bewohnen, vorausgesetzt, daß sie Bürger sind. 
Verändert ein bereits aufgezeichnetes Gemeindeglied, d. h. ein Bür- 
ger, seine Wohnung, so wird sein Einzeichnungsbogen herausgenommen 
und einfach in jenen Umschlagbogen hineingelegt, welcher die Nummer 
seimer neuen Wohnung trägt. 
D Für neue Gemeindebürger werden neue Bögen angefertigt und ein- 
gelegt. 
Auf Grund dieser Urwahllisten werden dann die Verzeichnisse: 
a) der Wahlstimmberechtigten und Wahlfähigen und 
b) das Bürgerverzeichniß 
angefertigt, welch letzteres stets evident zu halten ist, indem bei Todes- 
fällen oder Auswanderungen der Name abgestrichen, neue Zugänge da- 
gegen nachgetragen werden und zwar sogleich bei Verleihung des 
Bürgerrechts. 
Unter Ziffer äb werden die bezirksamtlichen Mittheilungen über er- 
theilte Verehelichungserlaubniß in einer mit dieser Ueberschrift versehenen 
Tektur aufbewahrt.
        <pb n="10" />
        6 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ziffer S. Namens-Veränderungen. 
Nur mit der Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Kö- 
nigs und unbeschadet der Rechte Dritter kann es einem Individuum 
gestattet werden, seinen Familiennamen zu verändern. 
Desfallsige Verhandlungen sind um deßwillen von besonderer Be- 
deutung, weil sie mit dem Heimathsrecht der betreffenden Personen in 
der engsten Verbindung stehen. 
Gepflogene Verhandlungen und erwachsene Aktenprodukte dieser Art 
sind sub Tit. 1 Ziffer 5 zu registriren. 
Ziffer 6. Volkszählung.) 
Nach dem Zollvereinsvertrag wird dieselbe in der Regel alle 3 
Jahre im Monat Dezember vorgenommen, einestheils um die Bewegung 
(Zunahme oder Abnahme) der Bevölkerung beurtheilen zu können, an- 
derntheils behufs Berechnung des Antheils aus den, zur Vertheilung 
kommenden Geldern aus der Zollvereinskasse. 
In der Regel werden bei jeder neuen Volkszählung die Vorschriften 
wiederholt erneuert und eingeprägt, wornach dieselbe vorzunehmen ist. 
Zum Beispiel ist zu beobachten: 
1) daß Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge nicht mit der älterlichen 
Familie gezählt werden, sondern mit jener, in welcher sie sich auf- 
halten; 
2) daß blos zeitlich abwesende Familienhäupter oder auf Besuch ab- 
wesende mitgezählt werden; 
3) daß die wirklich eingereihten, wenn auch beurlaubten Soldaten 
der Armee, dann die Dienstboten des Militärs nicht mit der älter- 
lichen Familie gezählt werden; 
4) daß uneheliche Kinder und elternlose eheliche Pflegekinder da ge- 
zählt werden, wo sie in Pflege sind, und Arme da, wo sie ihre 
Unterstützung genießen; # 
5) daß, sich vorübergehend aufhaltende, Fremde, Reisende, ebenfalls nicht 
mitgezählt werden. (Vide Formulare Nr. 5 und 6.) 
Das Duplikat der Volkszählungsliste ist in der Registratur zu hin- 
terlegen. 
Ist in einer Gemeinde die Bevölkerung geringer geworden, so ist 
eine genaue Berechnung beizufügen, wodurch die Abnahme nachge- 
wiesen wird. Dieser Nachweis hat zu enthalten: 
a) die Seelenzahl nach der letzten Volkszählung; 
b) Zahl der Ein= und Ausgewanderten, speziell namhaft gemacht, und 
e) Zahl der Geborenen und Gestorbenen, welch letztere Angaben durch 
das Königliche Pfarramt zu bescheinigen sind. 
Bei Vornahme der Volkszählung liegt die Herstellung der einzelnen 
Hausbögen den Familienhäuptern, dem Gemeindeschreiber aber nur die 
Zusammenstellung ob; da aber zu subsummiren ist, daß viele Hausbögen 
*) (Hohe Regierungsentschließung vom 16. Oktober 1867. Kr.-A.-Bl. für Unterf. 
Nr. 134 S. 1501 und folg.)
        <pb n="11" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 7 
falsch gefertigt würden, so ist es besser, sie gegen eine entsprechende Ver- 
gütung vom Gemeindeschreiber herstellen zu lassen. 
Ziffer 7. Ausstellung von Leumunds= und Vermögens- 
Zeugnissen. 
Bei Ausstellung derselben sind das kgl. Pfarramt und die Gemeinde- 
Verwaltung gemeinsam thätig, und müssen dieselben in einer ordentlichen 
Sitzung berathen und ausgestellt werden. 
a. 
Da es manchesmal vorkommt, daß für dieselben Personen zu ver- 
schiedenen Zeiten wiederholt Leumunds= und Vermögenszeugnisse ausge- 
stellt werden müssen, so sind solche ihrem ganzen Inhalte und Wortlaute 
nach ins Protokollbuch einzutragen und die Abschrift der betreffenden 
Behörde in Vorlage zu bringen. 
Zu Verehelichungen sind Leumunds= und Vermögenszeugnisse nicht 
mehr nothwendig. b 
Die Leumunds- und Vermögenszeugnisse für Personen, welche sich 
in Untersuchung befinden, sind. nach der, durch Allerhöchste Ministerial- 
Entschließung vom 23. Juni 1860 vorgeschriebenen Form auszufertigen, 
und wird hierwegen auf Formular Nr. 7 hingewiesen. 
0. 
Unterliegen Leumunds= und Vermögenszeugnisse einer amtlichen Be- 
glaubigung, so ist ein 15 kr. Stempelbogen hiezu zu verwenden. 
Jub Tit 1 Ziffer 7 der Registratur genügt ein einfaches Verzeichniß 
über diejenigen Personen, über welche ein Leumunds= und Vermögens- 
zeugniß ausgestellt wurde. 
Dieses Verzeichniß hat zu enthalten (Vide Form. Nr. 7⅛½): 
a) die fortlaufende Nummer, 
b) Nummer und Datum der amtlichen Weisung, 
JP) die Bezeichnung der Behörde, 
4) die Namen derjenigen, für welche ein Leumunds= und Vermögens- 
zeugniß ausgefertigt worden ist, 
e) Angabe des Nubrums (Betreffs), 
f) kurze Angabe des Vermögens und des ausgestellten Leumunds, 
8) Datum der Ausfertigung und korrespondirende Nro. des Auslauf- 
Journals. 
Die Leumunds= und Vermögenszeugnisse sind stets an diejenigen 
bechrden zu senden, welche die Ausfertigung angeordnet und befohlen 
aben. 
  
*0). Besigheugnisse für Wehrpflichtige, hohes Regierungsausschreiben vom 
. März 1868. Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 45, Seite 429. 
Hohes Regierungsausschreiben vom 30. September 1867. Kr.-A.-Bl. Nr. 128, 
430. 
S.
        <pb n="12" />
        8 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ziffer 8. Anzeige von Todesfällen. 
Die Erstattung von Todesanzeigen ressortirt zum kgl. Landgericht, 
und im Falle ein Pensionist stirbt, auch ans kgl. Bezirksamt. 
Die ersteren werden nach der vorgeschriebenen tabellarischen Form, 
die letzteren aber in einfacher Berichtsform ausgefertigt. Diese Todes- 
anzeigen sind durch Allerhöchste Ministerialverordnung vom 26. Nopbr. 
1866 (vide Formular 8) angeordnet und dienen dazu, gegebenen Falles 
dem kgl. Landgericht Gelegenheit und Veranlassung zu beben bei dem 
Vorhandensein minderjähriger Erben die Verlassenschaft gerichtlich zu be- 
handeln und über die ganze Verlassenschaft, d. h. über die Vermögens- 
7 Familienverhältnisse einen schnellen und klaren Ueberblick zu 
en. 
Der Kürze halber wird auf das Formular Nr. 8 hingewiesen, des- 
sen Ausfüllung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist. Es 
ist hiebei mit aller Genauigkeit zu verfahren und zwar um so mehr, 
als es nicht selten vorkommt, daß die Erben, der Erbschaftstaxe halber, 
in Angabe des Vermögens zurückhalten und dergleichen. 
Es wird sich als zweckmäßig erweisen, das Duplikat dieser Todes- 
anzeigen oder ein fortlaufendes Register in der gemeindlichen Registratur 
zu hinterlegen. 
Eine Obsignation des Mobiliar-Vermögens durch den Bürgermeister 
ist geboten, wenn keines der Eltern mehr am Leben ist und minderjäh- 
rige Kinder als Erben betheiligt sind. 
So lange Vater oder Mutter noch lebt, wird die Ehe als fortbe- 
stehend betrachtet und das Vermögen vom Ueberlebenden ungestört fort- 
verwaltet, es sei denn der überlebende Theil geistesschwach, blödsinnig 
oder der Verschwendung ergeben. In diesem Falle ist vom Armenpfleg= 
schaftsrath beim betreffenden kgl. Landgericht die Bitte um Aufstellung 
eines Curators zu stellen. 
Bei einer vorzunehmenden Obsignation ist vom beigezogenen Ge- 
meindeschreiber ein umständliches Protokoll aufzunehmen. Die Obsignatur 
selbst erstreckt sich auf alle Räume und beziehungsweise Mobilien, in 
denen Gegenstände von Werth aufbewahrt sind, als: Zimmer, Kieller, 
Bodenräume, Speicher, Schränke, Kisten, Schubladen, Schreibtische, 
Wandschränke u. dergl. Finden sich bei einer solchen Obsignatur Werth- 
papiere, Hypotheken, Schuldscheine, Staatsobligationen und Coupons 
(Zinsabschnitte), Anlehensloose, Papiergeld, baares Geld u. dergl. vor, 
so hat der Bürgermeister diese Gegenstände zu verpacken und zu versie- 
geln, vorher aber ein genaues Verzeichniß derselben anzufertigen. Die 
angelegten Siegel sind nicht eher wieder abzunehmen, bis entweder die 
Verlassenschaftsbehörde hiezu die Weisung gibt, oder sich eine Gerichts- 
kommission hiezu einfindet. 
Wenn bei einem Todesfalle unmündige, unversorgte Kinder zurück- 
gelassen werden, so hat der Armenpflegschaftsrath sofort für deren Un- 
terkunft bei einem Verwandten oder bei sonstigen rechtschaffenen Pflege- 
ältern zu sorgen.
        <pb n="13" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 9 
Wird die Leiche eines unbekannten Verunglückten oder Selbstmör- 
ders aufgefunden, so ist nachzuforschen, ob er Papiere bei sich trägt, 
welche im Stande wären, eine Auskunft über seine Person zu geben. 
Gegenstände von Werth, z. B. Brieftaschen, Uhren, Ringe, Uhrket- 
ten, Preziosen 2c., welche er bei sich trug, hat der Bürgermeister in Ver- 
wahrung zu nehmen und ohne amtliche Weisung nicht herauszugeben, 
indem dieselben ja von Unberechtigten reklamirt werden könnten. 
Ziffer 9. à) Landtagswahlen. 
In Bayern besteht zur Vertretung der Landes-Interessen das Zwei- 
kammersystem: Die Kammer der Reichsräthe und die Kammer der Ab- 
geordneten. Die Letzteren werden bis jetzt noch durch indirekte 
Wahlen auf die Dauer von 6 Jahren gewählt; es steht aber in Aus- 
sicht, daß statt derselben die direkten Wahlen eingeführt werden. 
Indirekt sind diese Wahlen, d. h. die Stimmfähigen wählen zuerst 
die Wahlmänner und diese erst die Abgeordneten. Würden die Letzteren 
unmittelbar gewählt, so hieße man das direkte Wahlen. 
Die Wahl der Wahlmänner geschieht durch Wahlkommissäre, welche 
vom kgl. Bezirksamt ernannt werden, und die Wahl der Abgeordneten 
geschieht durch Commissäre, welche von der königl. Regierung ernannt 
werden. 
Bei diesen Landtagswahlen haben die Gemeindebehörden: 
a) die erforderliche Liste der Wahlfähigen ihrer Gemeinde herzustellen, 
wozu stets die nöthigen Direktiven gegeben werden, „ 
b) bei versammelter Gemeinde öffentlich den Wahltermin bekannt zu 
machen, 
e) ein Wahllokal und 
d) !! ersorderlichen Gesetz= und Kreisamtsblätter in Bereitschaft zu 
alten. 
Bei Wahlen jeder Art macht sich das Treiben verschiedener Parteien 
geltend, insbesondere auch bei den Landtagswahlen. Intelligente Leute 
lassen sich bei einer Wahl um keinen Preis beeinflussen, denn sie wählen, 
sie mögen welcher Richtung immer angehören, Männer ihres Vertrauens. 
Nur ein dummer Pöbelhaufen läßt sich zu fremden Zwecken miß- 
brauchen. 
Noch abscheulicher aber ist es, wenn sich Jemand durch Bestechung 
erkaufen läßt. 
Den Gemeindebehörden liegt es ob, darüber zu wachen, daß die 
Gemeinde nicht zum Boden von Parteigetrieben werde, indem, wie schon 
oben gesagt, intelligente Männer nach ihrer Ueberzeugung wählen, dumme 
Pöbelhaufen aber sich zu fremden Zwecken mißbrauchen lassen. 
Wahlfähig ist Jeder, der das 25te Lebensjahr erreicht, oder zurück- 
gelegt hat, mit einer direkten Steuer angelegt ist und nicht wegen Ver- 
gehens oder Verbrechens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der 
FJälschung und Unterschlagung bestraft wurde.
        <pb n="14" />
        10 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
b) Landrathswahlen. 
Die Verhandlungen des Landraths finden am Sitze der Kreis- 
Regierung statt. 
Bezüglich der Landrathswahlen ist das Gesetz vom 28. Mai 1852, 
dann die Vollzugs-Instruktion vom 10. und 12. Juli 1852 maß- 
gebend. 
Die Anleitungen zur Vornahme dieser Wahlen werden von den kgl. 
Kreisregierungen gegeben, wornach sich zu richten ist. 
*“: Der Landrath versieht für einen Kreis dieselben Funktionen, welche 
der Distriktsrath für einen Verwaltungsbezirk hat. 
Er hat den Etat für das kommende Jahr an Einnahmen und Aus- 
gaben für die Kreisanstalten zu berathen und festzustellen, die Rechnungen 
der Kreisanstalten zu prüfen und besondere Wünsche und Anträge, welche 
Interessen des Kreises betreffen, an Se. Majestät den König zu richten. 
Der Landrath eines Kreises wird zusammengesetzt 
a) aus den Vertretern der Distriktsgemeinden, 
b) aus den Vertretern der unmittelbaren Städte, 
c) aus den Vertretern des großen Grundbesitzes, 
d) aus den Vertretern der wirklichen selbstständigen katholischen und 
protestantischen Pfarreien, 
e) 58 den Vertretern der Universität, wenn sich eine im Kreis be- 
ndet. 
Tc) Distriktsrathswahlen. 
Dieselben werden ebenfalls nach dem Gesetze vom 28. Mai 1852 
vorgenommen. 
Art. 2 dieses Gesetzes bestimmt, in welcher Weise der Distriktsrath 
gebildet und zusammengesetzt wird. 
Art. 3 stellt fest, durch wen und auf welche Zeit die Mitglieder des 
Distriktsraths gewählt werden. 
Art. 7 bestimmt, daß Mitglieder des Distriktsrathes das 30ste Le- 
bensjahr zurückgelegt haben müssen. 
Art. 8 enthält, unter welchen Voraussetzungen die Wahl abgelehnt 
werden kann. 
Art. 11. bezeichnet den Wirkungskreis der Distriktsräthe. 
Art. 12 bestimmt, daß sich der Distriktsrath jährlich in der Regel 
einmal unter dem Vorsitz und unter der Leitung des Distriktsverwalt- 
ungsbeamten oder dessen Stellvertreters versammelt. 
Art. 15 bestimmt, daß der Distriktsrath aus seiner Mitte einen 
Ausschuß zu wählen hat, welchem dann die in Art. 16 näher bezeichne- 
ten Pflichten obliegen. 
Art. 31 ordnet an, in welcher Weise die Distriktsumlagen zu ver- 
theilen sind. 
Nach Art. 3 lit. b des allegirten Gesetzes geschieht die Wahl der 
gemeindlichen Vertreter durch den Gemeindeausschuß. Es liegt also dem 
Bürgermeister die Verpflichtung ob, nach geschehener amtlicher Aufforder- 
ung diese Wahl anzuordnen und zu leiten, über die Wahlhandlung selbst 
ein Protokoll in duplo aufnehmen zu lassen, wovon eine Ausfertigung
        <pb n="15" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 11 
in der Registratur hinterlegt, die andere aber dem k. Bezirksamt in Vor- 
lage gebracht wird. 
d) Gemeindewahlen. 
Die Wahlen zu den Gemeindeämtern (Formular Nr. 9 und 10) 
unterscheiden sich wesentlich gegen die früheren Wahlen. Während früher 
Gemeindevorsteher und Pfleger aus der Zahl der höchstbesteuerten 
gewählt werden mußten, Sinn und Verstand also nach Groschen abge- 
wogen wurden, kennt das neue Gemeindegesetz eine solche Beschränk- 
ung nicht. 
Während früher der Rechner oder Pfleger von den Bürgern oder 
Gemeindegliedern gewählt wurde, wird derselbe jetzt von den Gemeinde- 
bevollmächtigten gewählt. Während früher die Wahl mündlich war, wird 
sie jetzt schriftlich, durch abzugebende Stimmzettel vorgenommen. Die 
Stelle eines Beigeordneten, d. h. Stellvertreter des Bürgermeisters, ist 
ganz neu geschaffen, und während früher die Funktionszeit einer Ver- 
waltung 3 Jahre dauerte, währt sie nun 6 Jahre. 
Bei diesen Wahlen ist es Sache der künftigen Bürgermeister: 
1) den Wahltermin bei versammelter Gemeinde bekannt zu machen, 
2) das Wahllokal zu bezeichnen, wo die Wahl abgehalten wird, 
3) schon vorher nach Maßgabe des § 176 der neuen Gemeindeordnung 
von dem Gemeindeausschusse die Liste aller Wahlstimmberechtigten 
in duplo herzustellen und dieselbe 
4) nach vorgängiger Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht 10 volle 
Tage auf dem Nathhause oder in einem sonst geeigneten Lokale 
offen zu legen, « · 
5) allenfallsige Reklamationen gegen diese Liste zu verbescheiden, gegen 
welche Bescheide den Betheiligten das Recht des Rekurses binnen 
3 Tagen ans k. Bezirksamt zusteht. 
6) ein Exemplar jener Liste am Wahltage selbst in einem entsprechen- 
den Lokale offen zu legen; für die nöthigen Formularien und 
7) für geeignetes Schreiberpersonal zu sorgen, damit die Wahlhand- 
lung so rasch als möglich zu Ende geführt werde. 
Die obenbezeichnete Wählerliste bildet die Grundlage der Wahlen. 
Niemand kann wählen oder gewählt werden, der nicht in diese Liste ein- 
getragen ist, es sei denn, daß er sich durch ein Zeugniß des Gemeinde- 
Ausschusses ausweist, daß er erst nach Ablauf der Reklamationsfrist in 
den Besitz des Wahlrechts gelangt ist. 
Nach Art. 126 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes bedürfen die 
Bürgermeister und Beigeordneten der Bestättigung der Distriktsverwalt- 
ungsbehörde. Wer berechtigt ist, die Wahl abzulehnen oder aus dem 
Dienste auszutreten, wird im Art. 127 bestimmt. 
e) Kirchenwahlen. 
Hierüber ist unterm 25. August 1869 vom Allerhöchsten Königlichen 
Staatsministerium für Cultus= und Schulangelegenheiten sub Nr. 7624 
eine ausführliche Instruktion erlassen, wetche von den Kgl. Kreisregier-
        <pb n="16" />
        12 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
ungen im Kreisamtsblatte (in spec. für Unterfranken im Kr.-A.-Bl. Nr. 
124, Seite 1441 und folgende) bekannt gemacht wurde, auf welche In- 
struktion der Kürze halber Bezug genommen wird. 
f) Wahlen zum deutschen Zollparlament. 
Bezüglich der Wahlen zum deutschen Zollparlament ist das Gesetz 
vom 16. November 1867 und die Instruktion hiezu vom 24. Dezember 
1867 maßgebend, welche Instruktion von den betreffenden Kreisregier- 
ungen im Kreisamtsblatt (in specie für Unterfranken im Kr.-A.-Bl. Nr. 
169 Seite 1853 u. ff.) veröffentlicht worden ist, und worauf sich der 
Kürze halber bezogen wird. 
Obliegenheit der Bürgermeister ist es: 
1) eine Wählerliste in duplo und zwar nach alphabetischer Ord- 
nung (nicht nach Haus-Nr.) herstellen zu lassen, 
2) diese Liste mindestens 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht nach 
vorgängiger Bekanntmachung an einem geeigneten Orte, auf dem 
Nathhause 2c. offen zu legen, 
3) dieser Liste die Bescheinigung#beizusetzen, daß, und wie lange sie 
offen gelegen ist, 
4) im Falle ergangener amtlicher Entscheidung allenfallsige Berichtig- 
ungen vorzunehmen und die Gründe der Abstreichungen und Nach- 
träge unter Angabe des Datums am Nande der Wählerliste kurz 
zu bemerken und die Belege dem Hauptexemplar der Wählerliste 
beizuheften. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste ist vom Bürgermeister sorgfäl- 
tig aufzubewahren, das andere aber dem Wahlkommissär zur Benützung 
bei der Wahl zuzustellen. 
Ziffer 10. 
Lit,. a) Bezüge der Gemeinde-Ausschuß-Mitglieder. 
Art 132 des neuen Gemeindegesetzes Absatz 1 und 2 bestimmt: 
Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeindeschreiber und die sonst 
erforderlichen Bediensteten in widerruflicher Weise auf und bestimmt 
deren Funktionsgehalt. Er bestimmt vorbehaltlich der Beschwerde an die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde den Funktionsbezug des Bürgermeisters 
und beschließt über die den Verwaltern des Gemeinde= und Stiftungs- 
Vermögens zu gewährende Entschädigung. 
Nach Art. 125 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes haben sowohl 
die Beigeordneten als auch die Gemeindebevollmächtigten, letztere vorbe- 
haltlich der Entschädigung für die Verwaltung von Gemeinde= und 
Stiftungskassen für baare Auslagen und außerordentliche Dienstleistungen, 
ihre Stellen unentgeltlich zu versehen. 
Die Gemeinden haben daher das Recht, sich einen eigenen Gemeinde- 
schreiber anzunehmen, was jedoch mit erhöhtem Kostenaufwand geschehen 
muß, oder, wenn wie seither dem Lehrer die Gemeindeschreiberei über- 
tragen werden soll, mit demselben einen eigenen Dienstvertrag ab- 
zuschließen, welches Aktenstück in der Registratur zu hinterlegen ist.
        <pb n="17" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 13 
Lit. b) Verpflichtung und Einweisung der Bürgermeister 
und Verwalter. 
Die Verpflichtung der Bürgermeister und die Einweisung in ihr 
Amt wird durch Art. 126 des neuen Gemeindegesetzes angeordnet, und 
geschieht durch das k. Bezirksamt. Die Rechner oder Verwalter des 
Gemeinde= und örtlichen Stiftungsvermögens werden von den Gemeinde- 
bevollmächtigten gewählt, welch letztere nach Art. 133 Abs. 2 des alleg. 
Ges. für allen durch Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten entstehenden 
Schaden zu haften haben. 
(Eine sehr wichtige Bestimmung.) 
Die Einweisung und Verpflichtung der Einnehmer hat durch den 
Bürgermeister zu geschehen. 
Nach Art. 129 Abs. 3 in tine bedürfen die aufgestellten Rechner, 
Pfleger, Verwalter der Bestättig ung der Distriktsverwaltungsbehörde und 
sind zur Cautionsleistung verpflichtet, wenn ihnen dieselbe nicht aus be- 
sonderen Gründen erlassen wird. Bürgermeister und Beigeordnete dür- 
fen eine Verwaltung nicht führen. Der Funktionsgehalt der Verwalter 
des Gemeinde= und Stiftungsvermögens wird vom Gemeindeausschuß 
bestimmt, worüber in einer ordentlichen Sitzung Beschluß zu fassen ist, 
welcher sodann in der Registratur zu hinterlegen ist. 
Lit, 0c) Dienstzeichen der Bürgermeister. 
Die Dienstzeichen der Bürgermeister und Beigeordneten sind durch 
Allerhöchste Verordnung vom 4. August 1869 bestimmt worden, auf 
welche sich der Kürze halber bezogen wird. (Vide für Unterfranken 
Kreisamtsblatt Nr. 114 Seite 1321 u. ff.) 
Lit. d) Dienstsiegel. 
Die Bürgermeister als Vorstände der Gemeinden führen ein eigenes 
Siegel, welches den gemeindlichen Urkunden als Beglaubigung beigedruckt 
wird. Um einem Mißbrauch vorzubeugen, sind die beiden Gemeindesiegel, 
wovon einer für den Schwarzdruck und einer für Oblaten und Siegel- 
lack bestimmt ist, unter sicheren Verschluß zu nehmen. Diese Gemeinde- 
siegel dienen auch zum Verschluß und Siegeln der gemeindlichen Corre- 
spondenzen und bei Vornahme von Obsignationen in Verlassenschaften. 
Diese Obsignation geschieht je nach Umständen in der Art, daß 
ein 2 bis 3 Finger breiter Streifen weißes Papier über das 
Schlüsselloch eines Zimmers, eines Schrankes, einer Commode 2c. gezo- 
gen und an den beiden Enden versiegelt wird, wodurch das Oeffnen 
ohne Zerreißen des Papierstreifens unmöglich ist. 
Jiffer 11. Aufstellung von Steuereinnehmern, Steuervor- 
gehern. 
Bis jetzt ist zur Aufstellung eigener Steuereinnehmer oder Steuer- 
vorgeher eine Allerhöchste Verordnung noch nicht erfolgt, obgleich die 
Anregung hiezu gemacht ist.
        <pb n="18" />
        14 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Jiffer 12. Aufstellung des untergeordneten Dienstpersonals 
in Gemeinden. 
Hiezu gehören: 
a) der Gemeindediener, 
b) der Flurwächter, 
c) der Nacht= und Schleichwächter, 
d) der Waldhüter und 
e) der Wegmacher. 
Nach Art. 141 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes sind die Gemein- 
den verpflichtet, für die nöthigen Dienstleistungen bei Handhabung der 
Ortspolizei und des Flurschutzes geeignete Diener in widerruflicher 
Eigenschaft aufzustellen, denselben zur Sicherung ihrer Subsistenz genü- 
gende Bezüge zu gewähren und die hiezu verwendeten Personen im Falle 
frwiesener Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste zu ent- 
ernen. 
Abs. 2 des allegirten Artikels setzt fest, daß bei Besetzung solcher 
Stellen auf die im Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 
1868 und in Art. 11 des Gesetzes vom 16. August 1868, die Versorgung 
invalider Unteroffiziere betreffend, bezeichneten Personen besondere Rück- 
sicht genommen werden soll. 
Abs. 3 ordnet an, daß die in Abs. 1 benannten Bediensteten von 
der vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde zu verpflichten sind, wodurch 
sie mit amtlichem Glauben versehene öffentliche Diener werden. 
Abs. 4 zählt die Befugnisse dieser Bediensteten auf und räumt den- 
selben sogar das Recht ein, Arretirungen und Pfändungen vorzunehmen. 
Unterlassen Gemeinden ungeachtet eines ihnen durch die vorgesetzte 
Behörde ertheilten Auftrags, innerhalb der ihnen vorgesteckten Frist die 
in Abs. 1 genannten Diener aufzustellen, so ist die Distriktsverwaltungs- 
behörde befugt, diese für die Gemeinden zu bestellen, deren Gehalt fest- 
zusetzen und auf die Gemeindekasse anzuweisen. 
Absatz 6 gewährt mehreren aneinander grenzenden Gemeinden die 
Befugniß, sich mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zur 
gemeinschaftlichen Bestellung der in Absatz 1 bezeichneten Diener zu ver- 
einigen. 
In der Registratur ist für jeden Gemeindebediensteten: · 
a) ein Personalverzeichniß herzustellen (Formular 10½), welches seinen 
Namen, seinen Geburtsort, seine Geburtszeit und die sonstigen 
persönlichen Familien= und Dienstesverhältnisse des Bediensteten 
enthält, 
b) eine Dienstesinstruktion beizulegen und 
J) eine vom k. Bezirksamt zu erbittende Abschrift des Verpflichtungs- 
protokolls und 
d) eine Abschrift des Dienstvertrages zu hinterlegen, in welchem die 
bei seiner Einstellung stipulirten beiderseitigen Bedingungen ent- 
halten sind.) 
5P) Dienstzeichen der Gemeindeverwaltungs-Mitglieder Königl. Allerh. Verordnung vom 
4. August 1869 (Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 114 Seite 1321.)
        <pb n="19" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 15 
Ziffer 13. Registratur-Ordnung. 
Nach Art. 131 Abs. 4 der neuen Gemeindeordnung liegt dem Bür- 
germeister die Verpflichtung ob, für ordnungsmäßige Erhaltung der 
Registratur, insbesondere für Aufbewahrung der Gemeinde= und Stift- 
ungsrechnungen und deren Belege zu sorgen. 
Was die planmäßige Einrichtung einer Registratur betrifft, so wer- 
den hierüber folgende Anleitungen ertheilt: 
a) Alle Verhandlungen des Gemeindeausschusses, so wie alle Beschlüsse 
b) 
der Gesammtgemeinde sind in die hiefür bestehenden Protokollbücher 
einzutragen und erst aus diesen die erforderlichen Ausfertigungen, 
Berichte, Zeugnisse u. s. w. zu machen. 
Diese Protokollbücher enthalten den Hauptinhalt der Thätigkeit 
eines Gemeindeausschusses, und müssen deshalb paginirt und mit 
einem Inhaltsverzeichniß versehen werden. 
Zur Aufnahme in die Registratur gelangen dagegen jene Akten- 
stücke, welche zeitweise neben den Protokollbüchern erwachsen, inso- 
ferne sie nach ihrem Inhalt von bleibender Bedeutung für die Ge- 
meinde sind. So eignen sich z. B. Vorladungen, Vollzugserinner= 
ungen (Monitorien), nicht zur Aufbewahrung in der Registratur. 
Die Registratur ist im Gemeindehause, oder in Ermangelung eines 
solchen, in jenem Lokol unterzubringen, in welchem die Gemeinde- 
verwaltung ihre Sitzungen hält. Das Zimmer und die Wände 
desselben dürfen nicht feucht sein, indem sonst die Akten modern. 
e) Die Akten werden in Gestellen hinterlegt, welche mit verschließbaren 
Thüren zu versehen sind. Die Größe dieser Gestelle richtet sich 
natürlich nach dem disponiblen Raume sowohl, als auch nach dem 
Quantum des unterzubringenden Aktenmaterials. Für eine Ge- 
meinde mit Landgemeinde-Verfassung dürfte eine Registratur von 
30 Fächern ausreichen. 
Die Vertheilung der Akten geschieht dann etwa nach folgen- 
der Weise: 
In die 6 ersten Fächer kommen die zu Tit. I des Registratur- 
planes gehörigen Akten der dort angegebenen 33 Unterabtheil= 
ungen. 
In Fach 7 und 8 die militärischen Angelegenheiten, Tit. II, 
in Fach 9 die Religions= und Kirchensachen, Tit. III, 
in Fach 10 die Schulsachen, Tit. IV, 
in Fach 11 die Akten über das Armenwesen, Tit. V, 
in Fach 12 die Akten über Sittenpolizei, Tit. VI, 
in Fach 13 die Akten über Sanitätspolizei, Tit. VII, 
in Fach 14 die Akten über öffentliche Sicherheit, 
Tit. VIII, 
in Fach 15 die Akten über Bau= und Straßenpolizei, 
Tit. IX, 
in Fach 16 die Akten über Feuer polizei, Tit. X, 
in Fach 17 die Akten über Landwirthschaft und Vieh- 
zucht, Tit. XI,
        <pb n="20" />
        16 
4) 
Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
in Fach 18 die Akten über Verleihung des Bürgerrechts, 
Heimath und Verehelichung, Tit. XII, 
in Fach 19 die Akten über Gewerbe und Handel, Tit. XIII, 
in Fach 20 die im Geschäftslauf befindlichen Aktenprodukte. 
In Fächer 21 mit 26 inclusive die Rechnungen der Schulpflege, 
der Gemeindepflege, 
der Kirchenpflege, 
der Schuldentilgungskasse, 
der Lokalarmenkasse, und 
der Stiftungskassen aller Art; 
in Fach 27 die reponirten Urwahllisten, und in die Fächer 28, 
29 und 30 die Kreisamtsblätter, Anzeige= und Gesetzblätter vom 
laufenden Jahre. 
Die Registraturfächer sollen bei einer Höhe von etwa 16“, 12“ 
breit sein. 
Ueber den Aktenfächern sind die Titel und resp. Unterabtheilungen 
mit, in die Augen fallender, Schrift zu bezeichnen, z. B. Titel I, 
Fach 1. 
cer) Die Aktenumschläge sind oben mit der Aufschrift: 
„Akten der Bürgermeisterei N." 
zu versehen und unter Titel und Unterabtheilung des Repertoriums 
zu verzeichnen. 
In der Mitte ist einzuschreiben, was der betreffende Akt ent- 
hält, z. Br 
„Huthrecht der Gemeinde N.“ 
oder 
„Verpachtung des Gemeindebackhauses“ 2c. 
Rothe Aktenumschlagbögen sind den blauen oder grauen um 
deswillen vorzuziehen, weil die Ueberschrift auf ersteren viel deut- 
licher hervortritt. Zur Gleichförmigkeit wird es zweckmäßig sein, 
diese Aktenumschläge in einem größeren Vorrath von einem Litho- 
graphen oder Buchdrucker anfertigen zu lassen. 
f) Sämmtliche Aktenstücke sind chronologisch, d. h. nach der Zeitfolge 
8) 
b) 
zu heften. 
Sämmtliche vorhandene Akten sind in ein eigenes Verzeichniß ein— 
zutragen (Formular Nr. 11), welches man „Repertorium“ nennt. 
Für jedes Registraturfach nimmt man eine oder nach Umständen 
2 Seiten des Repertoriums, welches mit dem Registraturplan nach 
Titeln, Unterabtheilungen und Ziffern genau übereinstimmen muß. 
Es erleichtert dieses Repertorium die schnelle Auffindung eines 
Aktenfascikels und ist auch nothwendig bei einer stattfindenden 
Ueberweisung der Registratur. 
Aeltere Rechnungen, Kreisamts= und Gesetzblätter rc. sind in 
einem eigenen Schranke nach Jahrgängen zu ordnen. 
Die Ueberwachung der Registratur ist Sache des Bürgermeisters 
und die Instandhaltung derselben Obliegenheit des Gemeinde- 
schreibers.
        <pb n="21" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 17 
Ziffer 14. Lit. a) Terminkalender. 
Dieselben sind durch alle Buchhandlungen zu beziehen und dienen 
insbesondere zum Vormerk von Anzeigen und Berichten, welche an einem 
bestimmten Tage einlaufen müssen, oder zum Vormerk von Amtshand- 
lungen, welche an einem bestimmten Tage vorzunehmen sind. 
Der Terminkalender erzielt eine geregelte Geschäftsführung und 
erspart manche mißliebige Monitorien und Ordnungsstrafen. 
Diejenigen ständigen Arbeiten, welche entweder alle Monat oder alle 
Quartal einzuliefern sind, kann man schon in den ersten Tagen des 
neuen Jahres eintragen, z. B. die Herstellung resp. Revision, dann die 
Quartalsanzeigen über Veränderungen in der Haupflliste der Geschwore- 
nen, die Quartalsanzeigen über Gewerbsanmeldungen und Niederlegungen, 
über Zu= und Abgänge in der Einkommen= und Capitalrentensteuer, die 
jährlich vorzunehmende Neuwahl einer Einquartierungskommission, die 
jährliche Anzeige über Zu= und Abnahme der Bevölkerung, resp. über 
die stattgefundenen Ein= und Auswanderungen, die jährliche Anzeige über 
die fremden Kost= und Pflegekinder, die vorzunehmenden Bekanntmach- 
ungen gewisser Verordnungen, z. B. das Verbot, außer dem abgesteckten 
Badeplatz zu baden, das Feuermachen in der Nähe von Waldungen, den 
Schutz der Singvögel und andere mehr. 
Wird durch eine Verfügung der Oberbehörden eine wiederkehrende 
Vorlage, oder auch eine nichtwiederkehrende Amtshandlung angeordnet, 
so wird solche sogleich in den Terminskalender eingetragen und sobald 
dieselbe vollzogen ist, auch wieder gelöscht, indem man die Erledigungs- 
art, den Datum und die Nummer des Auslauf-Journals beischreibt; 
z. B. Erledigt durch Bericht (erstattete Fehlanzeige ans k. Bezirksamt 2c.), 
vide Auslauf-Journal d. dat. Nr 
EEIIIIIIIE 
Ziffer 14. Lit. b) Ein- und Auslauf-Jourual. 
Das erste dient zum Eintrag aller, von den Oberbehörden erlasse- 
nen Dekrete, Reskripte, Verfügungen u. s. w. 
Der Eintrag geschieht (Formular 12) nach folgenden Rubriken: 
1) Nummer des Einlaufs — fortlaufend. 
2) Datum der betreffenden Verfügung 2c. 
3) Datum der Präsentation, d. h. der Tag, wann es am Ort seiner 
Bestimmung eingetroffen ist. 
4) Referent, z. B. Königliches Bezirksamt, Landgericht, Rentamt, 
VPhhysikat, Untersuchungsrichter, Staatsanwaltschaftsvertreter 2c. 
5) Ort woher? und 
6) kurze Angabe des Betreffs. · 
Diese 6 Rubriken kommen auf die linke Seite eines Foliobogens 
zu stehen. 
In der Regel wird mit dem Einlauf-Journal zugleich auch das 
Auslauf-Journal verbunden, indem die rechte Seite des Bogens folgende 
4 Rubriken enthält: 
Knauth, Gemeindeschreiber. 2
        <pb n="22" />
        18 Tit. I. Gemeindeangele #enheiten. 
1) Erledigungsart, 
2) Zeit und 
3) Nummer der Expedition, 
4) Registraturfach oder Nummer. 
Schon oft hat es sich als zweckmäßig erwiesen, 5) auch die Art der 
Besorgung im Auslauf-Journal beizusetzen; z. B. durch Gelegenheit, 
durch extra Boten, durch die kgl. Post, durch den Bürgermeister, Ge- 
meindeschreiber u. s. w. 
Da jetzt das Institut der Postboten eingerichtet ist, so wird es am 
besten sein, alle Expeditionen durch die Post befördern zu lassen. 
Das Auslauf-Journal kann oft als Nachweis dienen, um Diszipli- 
nar= oder Ordnungsstrafen abzuwenden. 
Schlüßlich ist noch zu beachten, daß jedes einlaufende Aktenpro- 
dukt, ja selbst die Kreisamtsblätter und Amtsanzeiger vom Bürgermeister 
präsentirt werden. Auf der oberen ersten Seite des Einlaufs rechts 
wird nämlich mit rother Tinte, Tag, Monat und Jahr (bei wichtigen 
Sachen sogar die Stunde) des Einlaufs vorgemerkt. 
Ziffer 14. Lit,#c) Register über verkündete Gesetze und 
Verordnungen. 
Vide Formular Nr. 13. 
Nach Art. 131 Abs. 1 der neuen Gemeindeordnung gehört die ört- 
liche Bekanntmachung der, den Wirkungskreis der Gemeinden betreffen- 
den Gesetze, Verordnungen und Erlasse zu den dienstlichen Obliegenheiten 
der Bürgermeister. 
Die Verkündigung derselben hat bei versammelter Gemeinde zu ge- 
schehen und ist hierüber ein Register zu führen, wozu sub Nr. 13 ein 
Formular gegeben ist. 
Fast allenthalben geschehen derartige Bekanntmachungen an Sonn- 
und Feiertagen nach dem Gottesdienste. 
Gegenstände, welche für die Gemeinde kein Interesse haben, bedür- 
fen keiner Bekanntmachung. 
Ziffer 11. Lit. d) Ortspolizeiliche, Vorschriften. 
Nach Art. 138 Abs. 1 ist die Handhabung der Ortspolizei dem 
Bürgermeister allein übertragen. Hienach steht demselben der Vollzug 
der, die Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Ver- 
ordnungen, polizeilichen Vorschriften und kompetenzmäßigen Anordnungen 
der vorgesetzten Behörde innerhalb des Gemeindebezirkes zu, soweit hiefür 
nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer 
höheren Behörde begründet ist. 
Das Polizeistrafgesetzbuch enthält nun eine Reihe von Fällen, in 
welchen es den Ortspolizeibehörden anheim gegeben ist, gewisse Anord- 
nungen unter Strafandrohung zu erlassen, so zwar, daß in allen diesen 
Fällen die bisherigen, von der Staatsgewalt und ihren Organen erlasse- 
nen Anordnungen nunmehr aufgehoben sind und ein strafpolizeiliches
        <pb n="23" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 10 
Einschreiten nur dann erfolgen kann, wenn die Ortspolizeibehörden von 
ihrer Befugniß Gebrauch gemacht und in der im Gesetze vorgeschriebenen 
Weise ortspolizeiliche Vorschriften erlassen und deren Vollziehbar= 
keit erwirkt haben. 
Bei Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften ist zu beachten, daß die- 
selben mit den bestehenden Gesetzen, so wie mit den, über denselben Ge- 
genstand zulässigen Verordnungen, oder mit den kompetenzmäßigen Vor- 
schriften einer höheren Behörde nicht im Widerspruch stehen dürfen 
und von der Kgl. Kreisregierung als vollziehbar erklärt werden 
müssen, weßhalb sie dieser Behörde zur Prüfung und Revision durch 
Vermittlung des kgl. Bezirksamts in Vorlage zu bringen sind. Hat die 
Oberbehörde die Vollziehbarkeit erklärt, so werden die betreffenden orts- 
polizeilichen Vorschriften in nfacher Ausfertigung hergestellt und 2 Exem- 
plare an das königl. Bezirksamt eingesendet. Jedem Exemplar ist bei- 
zusetzen: 
„Als vollziehbar erklärt durch hohe Regierungsentschließung 
„vom tteen 188 
„Nr. 
Die ortspolizeilichen Vorschriften sind von dem Gemeindeausschuß 
in ordentlicher Sitzung zu berathen, zu beschließen und auszufer- 
tigen, wobei auch nicht außer Acht zu lassen ist, daß sie nach erklärter 
Vollziehbarkeit bei versammelter Gemeinde bekannt zu machen sind, 
was ausdrücklich zu konstatiren ist, weil im entgegengesetzten Falle kein 
Schuldig ausgesprochen werden kann. 
Die sämmtlichen, für eine Gemeinde als vollziehbar erklärten orts- 
polizeilichen Vorschriften sind in einen Umschlag zu heften und mit der 
Ueberschrift 
„Ortspolizeiliche Vorschriften“ 
zu versehen. · 
Vide Art. 140 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes. 
Solche Fälle sind in den Artikeln 57 Absatz 2 — 65 — 68 Ziffer 
1 und 2 — 81 — 82 Abs. 2 — 86 — 91 — 106 — 110 Ziffer 3 
— 111 — 130 Abs. 2 — 132 Abs. 2 — 136 — 142 Ziffer 3 — 145 
Ziffer 2 — 156 Ziffer 2 — 157 — 158 — 161 Abs. 2 — 183 — 
198 Absatz 1, 198 Absatz 2, Ziffer 1 und 2 — 200 Absatz 1 und 2 
201 Ziffer 1 — 202 Abs. 1 u. 2 — 202 Abs. 3 — 205 — 207 Absf. 
2 und 4 — 218 — 222 — 226 Ziffer 1 und 3 — 227 — 231 Abfst. 
1 Ziffer 2. 
In anderen Fällen sind ortspolizeiliche Vorschriften neben ober- 
oder distriktspolizeilichen Anordnungen zulässig; nämlich in den Fällen 
der Artikel: 62 Abs. 2 — 76 — 85 — 105 — 130 Abs. 1 — 131 Ziff. 
1 und 2 — 132 Abs. 1 — 142 Abs. 1 Ziffer 1 — 166 Abs. 1 
— 175 Abs. 1 und 2 — 180 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 — 180 
Abs. 2 und 3 — 181 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 — 190 — 194 Abs. 
3 — 209 Abs. 1 — 215 — 225 — 226 Ziffer 4 des Polizeistrafge- 
setzbuches. 
2°
        <pb n="24" />
        20 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Oberpolizeiliche Vorschriften 
für den Kreis Unterfranken insbesondere wurden erlassen über: 
Im Jahre 1862: 
Hundenvisitation, Kreisamtsblatt . Seite 
Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen u. Ministerial 
Anordnungen „ 
Erhebung der Schlachtviehpreise . . . . » 
Maskeraden „ 
Schleifen von Baumstämmen auf Staats- und Distrikts- 
straßen . .Sette857und» 
Beförderung von Auswanderern nach überseeischen 
Ländern . . . ,, 
Geschäftsführung der kluswanerunzsagenten . . ,, 
Anzeige von Entbindungen . . » 
Verkauf geschwefelten Hopfens . . . . ,, 
Führung von Fremdenbüchern . . » 
Polizeistunde . . . ,, 
Tanzmusiken . . . . . ,, 
Ausfertigung von Todesscheinen . . . . ,, 
Schafbefchau. . . . . «,, 
Fischerei-Ordnung . . . . . . » 
Fleischbeschauordnung « 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Polizeisachen 2 
Veranstaltung von Lotterien . » 
Ordnung für Land- und Wasserboten, Stellwagenunter 
nehmer . . ,, 
Ablassung von Rachbier . . . » 
Treiben und Weiden von Vieh auf Straßen . » 
Ausweichen der Fuhrwerke und Viehheerden auf 
Straßen und Plätzen 
Verhütung von Feuersgefahr „ 
Erziehungs= und Unterrichtsanstalten . . » 
Schulversäumnisse » 
Anzeigen über Aufnahme und Entlassung von Hand- 
lungsdienern, Gehilfen und Lehrlingen » 
Anzeige ansteckender Krankheiten . . . » 
Wasenordnung . . . . » 
Feier der Sonn= und Festtage . . . » 
Transport von Schießpulver . . . . » 
Transport von Leichen . . . . -,, 
Bewilligung zu Sammlungen . . . » 
Errichtung und Benützung von Grüften „ 
Gewerblichen Verkehr der Malzfabriken und Niederlagen „ 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom Jahre 1 1863: 
Schutz von Waarenbezeichnungen . Seite 
GemeIngefahrlIcheWasfen. „ 
Verbot der Führung von Waffen zur Verhütuig von 
Gefahren für die Sicherheit der Person Seite 89 und „ 
644 
697 
743. 
875 
1200 
861 
863 
865 
868 
869 
1061 
1064 
1070 
1154 
1156 
1173 
1189 
11905 
1200 
1206 
1213 
1229 
1237 
1243 
1247 
1429 
1445 
1447 
1509 
1681 
1753 
1809 
1857 
2004 
25 
49 
91
        <pb n="25" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 21 
Schutz und Ordnung des Eisenbahnbetriebes . . Seite 473 
Transport von Schießpulver und explodirenden Stoffen „ 476 
Benützung und Unterhaltung der Staatsgebäude „ 5641 
Verhängung der Polizei-Aufsicht „ 601 
Verhütung von Gefahren für Gesundheit in Fabriken „ 633 
Verkauf kosmetischer und Geheimmittel „ 817 
Gesundheitspolizeiliche. Vorschriften in Bezug auf Ge- 
genstände des menschlichen Gebrauchs „ 873 
Vorsorge gegen Gefahren und Belästigungen bei Er- 
richtung oder Veränderung von Fabriken und Werk- 
stätten Seite 913 und „ 1304 
Nachweide im Spessart . „ 1368 
Hausirhandel und Betrieb der Wandergewerbe „1453 
Landgestüts-Anstalt „ 1501 
Probe von Maßen und Gewichten . „ 1549 
Ausübung der Jagd „ 1 445 
Schutz der bfenklichen Gewässer und ihrer ufer „2029 
Vom Jahre 1864. 
Maßregeln gegen die Hundswuthkrankheit . . Seite 77 
Schutzpocken-Impfung . » 409 
Anzeige ansteckender Krankheiten . . . . ,, 501 
Leichentransport . . . . . ,, 737 
Errichtung von Fabriken . . 90Ö . » 865 
Bauordnung „ 1185 
Sicherheitsmaßregeln bei Dampftesseln und Apparaten „ 1 425 
Sicherheit und Bequemlichkeit des Straßen varkehrs . „ 1733 
Leichentransport . . „ 1877 
Ziffer 15. Versammlung der Gemeinde. Gemeinde- 
beschlüsse. 
Art. 146 des neuen Gemeindegesetzes. 
Gültige Beschlüsse können in der Gemeinde-Versammlung gefaßt 
werden, wenn entweder alle Stimmberechtigten anwesend sind oder die 
Versammlung in herkömmlicher Weise berufen ist. Zur Berathung und 
Leschlufassung sind der Gemeinde-Versammlung von dem Gemeinde- 
Ausschuß bestimmte Anträge vorzulegen, auf welche in bestimmter 
Weise mit ja (dafür) oder mit nein (dagegen) abgestimmt werden kann. 
Die Leitung einer solchen Versammlung steht nach Art. 148. des 
neuen Gemeinde-Gesetzes dem Bürgermeister zu. Er ist befugt, zu der 
Versammlung unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 fl. zu. Gunsten 
der Armenkasse zu laden und bei gleicher Strafe das voreitige Weg- 
gehen aus der Versammlung oder sonst ungebührliche Störungen zu 
verbieten und die verwirkten Strafen auszusprechen. 
Nach Art. 149 kann, soferne nicht im Gesetze die Zustimmung einer 
bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern oder neben der Stimmenmehr- 
heit ein bestimmtes Verhältniß der Steuerzahlung auf Seite der Zu-
        <pb n="26" />
        22 Tit. I. Gemeindeangelegenheilen. 
stimmenden für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses erforder- 
lich ist, ein Gemeindebeschluß durch die absolute Stimmenmehrheit der 
Anwesenden gefaßt werden, wenn mehr als die Hälfte — (früher 
waren ⅜ erforderlich) der Stimmberechtigten erschienen oder mehr als 
die Hälfte der, durch die Gemeindebürgerschaft abzugebenden Stimmen 
vertreten ist. Die Abstimmung kann mündlich und schriftlich erfolgen. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches: 
a) die Zahl der Anwesenden, 
b) das Ergebniß der Abstimmung feststellt, und vom Bürgermeister, 
dem Protokollführer und 2 Bürgern zu unterschreiben ist. 
Erfolgt schriftliche Abstimmung, so sind sowohl die Stimmen für 
als auch gegen den Antrag durch Unterschrift der einzelnen Gemeinde- 
bürger in das Protokoll aufzunehmen. 
Die Abstimmung muß sogar schriftlich vorgenommen werden, wenn 
sich die Stimmenzahl nach der Größe des Steuerbetrags richtet, oder 
wenn neben der Stimmenzahl auch ein bestimmtes Verhältniß der 
Steuer auf Seite der Zustimmenden zur Fassung eines Beschlusses 
erforderlich ist. 
Ziffer 16. Sitzungen der Gemeinde-Verwaltung. 
Nach Art. 145 des neuen Gemeindegesetzes finden auch auf die 
Sitzungen der Gemeinde-Ausschüsse in Gemeinden mit Landgemeinde- 
Verfassung die Bestimmungen des Art. 105 Anwendung, wornach die 
Sitzungen öffentlich sein sollen. 
Es ist dadurch jedem Gemeindebürger das Recht eingeräumt, den 
Sitzungen der Gemeinde-Verwaltung beizuwohnen, auch wenn er nicht 
zum Gemeinde-Ausschusse gehört; es erwächst hieraus aber auch die 
Nothwendigkeit für jeden Gemeinde-Ausschuß, ein entsprechendes Sitzungs- 
lokal einrichten zu lassen, damit die Verhandlungen öffentlich stattfinden 
önnen. 
Absatz 2 des oben allegirten Gesetzartikels bestimmt, daß der Ge- 
meinde-Ausschuß nur dann gültig beschließen kann, wenn alle Mitglieder 
gehörig geladen sind, und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder- 
zahl an der Berathung und Abstimmung Theil genommen hat. 
Atbsatz 3 bestimmt, daß die Beschlüsse durch absolute Stimmenmehr- 
heit gefaßt werden müssen und daß bei gleichen Stimmen diejenige des 
Vorsitzenden entscheidet. 
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich der Abstimmung enthalten. 
Ueber die Beschlüsse rc. ist ein fortlaufendes Protokollbuch zu führen, 
dessen Einsichtsnahme jedem Gemeindebürger zu gestatten ist. 
Absatz 4 bestimmt: Wenn ein Mitglied des Gemeinde-Ausschusses 
bei einer Angelegenheit aus einem Privatinteresse persönlich betheiligt ist, 
darf es an der Berathung und Beschlußfassung nicht Theil nehmen; z. B. 
Gemeinderechtler, 
Huthberechtigte, 
Antragsteller in Privatsachen und dergleichen.
        <pb n="27" />
        Tit. I. Gemeindeangel genheiten. 23 
Die Gemeinde-Ausschüsse sind gesetzlich befugt, gegen diejenigen ihrer 
Mitglieder, welche ohne gültige Entschuldigungsursachen die Sitzung ver- 
säumen oder als Stimmberechtigte ohne Grund sich der Abstimmung ent- 
halten, Ordnungsstrafen bis zu 25 fl. zum Besten der Ortsarmenkasse 
zu verfügen. ,- 
Nach mehrmaliger fruchtloser Bestrafung und vorgängiger Androhung 
können solche Mitglieder durch Beschluß des Collegiums als ausgetreten 
erklärt werden. 
Gegen die gemäß Absatz 1 gefaßten Beschlüsse steht den Betheilig- 
ten binnen 8 Tagen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, das Recht 
zu, Einspruch zu erheben, worüber in einer der nächsten Sitzungen zu 
beschließen ist. . 
Aus dem Vorgesagten geht hervor, daß den Sitzungen, wenigstens 
den außerordentlichen, eine legale Vorladung der Ausschußmitglieder 
vorherzugehen hat. 
(Die ordentlichen Sitzungen, welche entweder an einem bestimmten 
Wochentage, oder am ersten und dritten, oder zweiten und vierten Sonn— 
tag eines Monats abgehalten werden, sind den Ausschußmitgliedern 
ohnedies bekannt.) 
Um nun dem Vorwande nicht, oder nicht rechtzeitig geschehener 
Vorladung vorzubeugen, ist vom Gemeindeschreiber die Ladung schriftlich 
aufzusetzen und von den Ausschußmitgliedern als Nachweis unterzeichnen 
zu lassen. Bezüglich der Geschäftsordnung sind Statuten oder statutarische 
sin gen festzustellen, welche dem Gemeinde-Ausschuß bekannt zu 
geben sind. 
Ziffer 17. Gemeindliches Vermittlungsamt. 
Wenn in einer Civilklage Kläger und Beklagter Einwohner derselben 
Gemeinde und dem Gemeinde-Ausschusse untergeben sind, 
muß der Kläger seiner Klage ein Zeugniß über die von der Gemeinde- 
behörde versuchte Sühne beilegen. 
Dieser Sühneversuch hat unentgeltlich und ohne Zulassung eines 
Advokaten zu geschehen. 
Den Gemeindebehörden ist durch das Vermittlungsamt ein äußerst 
wichtiger und ebenso schöner Beruf zugetheilt. Wie viele langjährige 
Prozese können dadurch abgeschnitten, wie viele Kosten erspart und wel- 
cher Feindschaft durch vernünftige Vorstellungen ein Ende gemacht wer- 
den. In vielen Orten wird indeß der Standpnnkt des Vermittlungs- 
amtes verrückt und die Verhandlung zu einem Gemeinplatz roher Leiden- 
schaften und Zornesausbrüche gemacht, so daß die beiderseitigen Partheien 
die Verhandlung nur dazu benützen, sich gegenseitig die größten Sordisen zu 
sagen. In solchen Fällen sollen Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinde- 
Ausschusses die Würde ihres Amtes wahren und die Verhandlung sofort 
beendigen, wenn auf gütliche Vorstellungen keine Ruhe erfolgt. Das 
Schreien beim Vermittlungsamt, daß die Vorübergehenden auf der 
Straße stehen bleiben, ist in keiner Weise zu rechtfertigen und zu dulden.
        <pb n="28" />
        24 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ueber die Verhandlungen des Vermittlungsamtes ist ein eigenes 
Protokollbuch zu führen und jede Verhandlung darin einzutragen, gleich- 
viel, ob eine Einigung der Partheien stattgefunden hat, oder nicht. 
In letzterem Falle ist dem Kläger ein Zeugniß über vereitelte Ver- 
mittlung zu behändigen. 
Die Befugnisse zum Sühneversuch beim Vermittlungsamt sind sub 
Art. 100 und 144 des neuen Gemeinde-Gesetzes präzisirt. 
Fassion der Gewerbe-, Einkommen= und Kapitalrentensteuer. 
Nach dem Gesetze vom 11. Juli 1850 sind die Bürgermeister be- 
rufen, nach näherer rentamtlicher Instruktion die Kapitalrenten= und Ein- 
kommensteuerpflichtigen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder 
Aufenthalt haben, zu verzeichnen, ihre Fassion aufzunehmen und 
unterzeichnen zu lassen; diejenigen von denselben aber, welche ihre Er- 
klärung oder Selbstschätzung in der, von der Gemeindebehörde gesetzten 
Frist nicht abgegeben haben, durch Mahnboten auf ihre Kosten unter 
Vorsteckung einer bemessenen Frist bei gesetzlicher Strafe zur Fassion 
auszufordern und die ferner Säumigen dem kgl. Rentamt zur Anzeige 
zu bringen. 
Ferner haben die Bürgermeister sich bei der Wahl des Steueraus- 
schusses einzufinden, oder ein Ausschußmitglied (den Beigeordneten) zu 
bevollmächtigen und zur Wahl abzuordnen. 
Bei vom Rentamt verfügten Auspfändungen haben die Bürger- 
meister zu handeln wie bei den, vom Civilrichter verfügten Exekutionen. 
Findet eine Widersetzung statt, so ist die Anzeige bei der Staatsanwalt= 
schaft zu machen. 
Ziffer 18. Urliste der Geschworenen. 
Vide Formular Nr. 14. 
Nach Art. 131 des neuen Gemeindegesetzes lit. k liegt dem Bürger- 
meister die Eidenthaltung der Wahllisten und der Urlisten für die Wahl 
der Geschworenen ob. 
Die Geschworenenliste enthält eine Uebersicht der, in einer Gemeinde 
wohnhaften, nach dem Gesetz vom 10. November 1848 zu den Ver- 
richtungen eines Geschworenen befähigten Individuen. 
Sie wird vom Bürgermeister unter Zuziehung von zwei Bevoll- 
mächtigten des Gemeinde-Ausschusses angefertigt. 
Diese Liste muß zu Anfang des Monats März jeden Jahres revi- 
dirt und dabei alle inzwischen Verstorbenen oder aus der Gemeinde wegge- 
jogenen, so wie alle, welche die Befähigung zum Geschweorenendienst ver- 
oren, gestrichen, hinwieder aber alle, welche diese Befähigung erlangt haben, 
oder in die Gemeinde übergesiedelt sind, in Zugang gebracht werden. 
Diese Liste ist nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung 14 Tage 
lang zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und nach Ablauf dieser Zeit 
auf der Liste zu bescheinigen: 
an) daß dieses wirklich geschehen ist, 
b) ob Einsprüche dagegen erhoben worden sind oder nicht.
        <pb n="29" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 25 
Jeder volljährige Staatsangehörige kann innerhalb dieser Zeit gegen 
diese Liste wegen Uebergehung befähigter oder Eintrags unbefähigter 
Personen Einspruch erheben, worüber der Gemeinde-Ausschuß in ordent- 
licher Sitzung zu berathen und Beschluß zu fassen hat. 
Gegen diesen Beschluß kann der Betheiligte binnen 8 Tagen Rekurs 
ergreifen. 
Ueberdieß ist am Schlusse jeden Quartals zu berichten, ob sich Ab- 
und Zugänge in der Geschworenenhauptliste ergeben haben, z. B. durch To- 
desfälle, Auswanderungen u. dergl. oder nicht. 
Befähigt zu den Funktionen eines Geschworenen sind nach Art. 75 
desealegirten Gesetzes vom 10. November 1848 alle Staatsbürger, 
welche: 
4) das Amt eines Bürgermeisters, Magistratsraths oder Gemeinde- 
Vorstehers bekleiden, oder in den letzten 12 Jahren bekleidet 
haben, 
2) auf einer deutschen Hochschule den Doktorgrad erlangt haben oder 
sich durch ein amtliches Prüfungszeugniß über ein mit günstigem 
Erfolg vollendetes Universitätsstudium ausweisen können, 
3) vollständige Kunststudien an einer deutschen Akademie der bildenden 
Künste gemacht haben und durch Zeugnisse derselben ihre volle 
Kunstbefähigung nachzuweisen im Stande sind, und 
4) jene, welche an direkten Steuern einen Gesammtbetrag von wenig- 
stens 20 ff. entrichten. 
Nach Art. 76 können nachbezeichnete Personen Geschworene nicht 
sein: 
1) Sämmtliche in Aktivität stehende besoldete Staatsdiener und Mi- 
litärpersonen; 
2) alle Individuen, welche ein geistliches Amt bekleiden oder geistliche 
Funktionen verrichten; 
3) die Advokaten an den Gerichten derjenigen Orte, wo die Schwur- 
gerichtssitzungen gehalten werden, 
4) Personen, welche das 30ste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, 
5) Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer 
Stand sind, den Pflichten eines Geschworenen nachzukommen, 
endlich 
6) diejenigen, welche wegen eines Vergehens oder Verbrechens des 
Diebstahls, des Betrugs, der Fälschung oder der Unterschlagung 
verurtheilt worden sind. 
Die in der Registratur aufzubewahrenden Verzeichnisse und Urlisten 
sind, nach Jahrgängen geordnet, in einen Umschlag zu heften und mit 
der Ueberschrift zu versehen: 
„Urliste der Geschworenen in der Gemeinde N.“ 
Ziffer 19. Guartals-Versammlungen der Bürgermeister. 
Dieselben dienen dazu, den Vorständen der Distriktsverwaltungsbe- 
hörden Gelegenheit zu geben, durch persönlichen Verkehr mit den Bür- 
germeistern der Landgemeinden sich über die, zum Gebiete des Verwalt- 
ungsdienstes gehörenden Gegenstände zu besprechen.
        <pb n="30" />
        26 Tit. I. Gemeindeangelegenheit 
Diese Versammlungen fanden bisher in der Regel alle Quartal 
statt und erläßt das k. Bezirksamt die Ladungen hiezu. 
Es erscheint zweckmäßig, die bei der Quartalsbesprechung berührten 
Punkte kurz in fortlaufenden Aktenprodukten durch den Gemeindeschrei- 
ber auf-eichnen zu lassen. 
Ziffer 20. Gemeinde-Visitationen. 
Die Vornahme derselben geschieht durch den Vorstand der Distrikts- 
Verwaltungsbehörde oder seinen autorisirten Stellvertreter und er- 
streckt sich: 
1) über das Cassawesen der Gemeinde und Stiftungen, 
2) über die Besichtigung der Gemeinde= und bez. Privatgebäude, 
Straßenreinlichkeit, 
3) über Besichtigung der Orts= und Verbindungsstraßen, Brücken, 
Stege 2c. 
4) über Abhaltung der regelmäßigen Ausschußsitzungen, dann über 
Führung der Protokollbücher, 
5) über Instandhaltung der Registratur und des Inrentars, 
6) über Besichtigung der Feuerlöschgeräthe, 
7) über Verpflichtung der Gemeindebediensteten, kurz über alles, was. 
irgendwie zur Verwaltung einer Gemeinde gehört. 
Bei einer solchen Versammlung hat gegenwärtig zu sein: 
a) der Bürgermeister, 
b) der Verwalter oder Pfleger, 
c) mehrere Mitglieder des Gemeindeausschusses, 
d) der Gemeindeschreiber, 
e) das übrige niedere Dienstpersonal der betreffenden Gemeinde. 
In Bereitschaft sind zu halten: 
4) die letztrevidirten Rechnungen sammt den Revisionsbescheiden 
biezu, 
2) die Journale und Manuale der verschiedenen Pfleger, 
3) die verschiedenen Protokollbücher, 
4) die verschiedenen Inventare, 
¾y das Verzeichniß der Gemeindebürger und ausschließlich Heimath- 
berechtigten, 
6) das Protokoll über die Wahl der Einquartierungs-Commission, 
7) die Verpflichtungsprotokolle und Personalakten der Gemeindebe- 
diensteten, sowie die mit denselben abgeschlossenen Dienstverträge. 
Ueber alle bei einer Gemeindevisitation vorkommenden Gegenstände 
wird ein Protokoll geführt, worin alle Beanstandungen niedergelegt sind, 
kaen deren Beseitigung nach einem festgesetzten Termin zu berich- 
ten ist. 
Dieses Protokoll wird in dem Akt: 
„Gemeinde-Visitationen“ 
guffewabrt. Dieser Akt muß chronologisch geordnet und gehörig gehef- 
et sein.
        <pb n="31" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 27 
Ziffer 21. Steuerkataster-Pläne, Auszüge aus den rent- 
amtlichen Steuer-Catastern über die Grundbesitzungen der 
Gemeinde, Lagerbuch, Flächen-Repertorium. 
Diese Abtheilung befaßt sich also mit Allem, was sich auf den 
Grundbesitz einer Gemeinde als solcher und der einzelnen Gemeindeglie- 
der bezieht. 
Die Steuerkatasterpläne der Gemeinde enthalten den gesammten 
Grundbesitz derselben mit Angabe der Grenzen und Versteinung. Die 
Cataster-Auszüge aber enthalten die Aufzeichnungen der Grundbesitzungen 
einer Gemeinde als solche und sind allenfallsige Ab= und Zugänge als- 
bald durch das einschlägige Rentamt ab= und zuschreiben zu lassen. 
Außerdem muß auch noch ein sogenanntes Flächen-Reper- 
torium vorhanden sein, in welchem, nach den einzelnen Haus= und 
Bruchnummern geordnet, der Grundbesitz jedes Einzelnen zusam- 
mengetragen ist. 
Dieses Lagerbuch oder Flächen-Repertorium ist alle Jahre 
durch das Personal des k. Rentamts oder durch den Gemeindeschreiber 
richtig stellen zu lassen. 
Ziffer 22. Gemeindegebände. 
Dazu gehört das Rathhaus, die Schule, das sogenannte Feuerhaus 
zur Aufbewahrung der Feuerlösc hgeräthe überhaupt alle Gebäude, welche 
Eigenthum der Gemeinde sind und auch zu Gemeindezwecken verwendet 
oder verpachtet sind. 
Diese Gebäude sind der bayerischen Feuerversicherungsgesellschaft 
einzuverleiben. 
Nach Art. 38 des neuen Gemeindegesetzes steht (selbstverständlich) 
die Herstellung und Unterhaltung der Gemeindegebäude den Gemein— 
en zu. 
Af. 2 bestimmt, daß hiedurch die Verpflichtungen Dritterer nicht 
berührt werden. 
Im Jahre wenigstens zweimal soll der Bürgermeister und einige 
Mitglieder des Gemeindeausschusses unter Zuziehung sachverständiger 
Gewerbsmeister die sämmtlichen Gebäude der Gemeinde einer genauen 
und eingehenden Visitation unterstellen und das Ergebniß in ein Pro- 
tokoll niederlegen. 
Das gemeindliche Bauwesen erstreckt sich: 
a) über Bau-Reparaturen und 
b) über Neubauten. 
Zu Ut. a) Reparaturen. 
1) Nothwendige Reparaturen sollen aus unzeitiger Sparsamkeit nicht 
aufgeschoben werden; denn je länger eine Reparatur hinausgeschoben 
wird, desto kostspieliger wird sie. 
2) Kleinere Reparaturen an Fenstern, Thürschlössern 2c. sind sofort 
vornehmen zu lassen.
        <pb n="32" />
        28 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
3) Alle Gebäudereparaturen sollen von anerkannt tüchtigen Gewerbs- 
meistern hergestellt werden, nicht der Billigkeit wegen non 
Pfuschern. 
4) Die Reparaturarbeiten sollen nicht auf Conto (Rechnung), sondern 
öffentlich im Submissionswege an den Wenigstnehmenden hingege- 
ben werden, und zwar nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmach- 
ung. Bedeutende Hauptreparaturen sollen in öffentlichen Blättern 
bekannt gemacht werden. 
5) Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem 
die Bedingungen niederzulegen sind, wobei insbesondere diese nicht 
zu vergessen sind, daß erst nach meisterhaft hergestellter Arbeit die 
Akkordsumme ausbezahlt und von der Arbeit selbst Einsicht ge- 
nommen wird. 
6) Bei größeren Reparaturen ist vorerst ein Kostenvoranschlag anfer- 
tigen zu lassen, welcher der Verakkordirung zu Grund zu legen ist. 
Diese Kostenvoranschläge sind von der k. Bauinspektion revidiren 
zu lassen. 
7) Eine Aenderung der Farbe und des Bewurfs öffentlicher Gebäude 
und der Kunstwerke in denselben darf nicht ohne höhere Genehmig- 
ung geschehen. " 
(Allerhöchstes Reskript vom 5. Juli 1840.) 
8) Alterthümliche Thore und Thürme dürfen eigenmächtig weder ab- 
gebrochen noch abgeändert werden. 
(Allerhöchstes Reskript vom 24. April 1840.) 
9) Innere Kircheneinrichtungen, historische Denkmäler, aufgestellte 
Kunstwerke rc. dürfen ohne kuratelamtliche Genehmigung in keiner 
Weise abgeändert oder renovirt werden. 
(Allerhöchstes Reskript vom 7. Januar 1848 und 21. Juni 1841.) 
10) Den Gemeinden ist anempfohlen: die Aufstellung von Gedenktafeln 
an der Stelle ehemaliger merkwürdiger Gebäude oder zur Erin- 
nerung an geschichtlich merkwürdige Begebenheiten. 
(Allerhöchstes Reskript vom 17. März 1852 und 21. Aug. 4853.) 
Ferner die Erhaltung alter Linden in den Ortschaften, oder, wenn 
sie ausgehen, Ersetzung derselben durch neue. 
(Allerhöchstes Reskript vom 26. Mai 1852.) 
Malereien an öffentlichen Gebäuden sollen nicht ohne höhere Geneh- 
migung angebracht werden. 
(Allerhöchstes Reskript vom 28. Juni 1840 und 6. November 1842.) 
b) Neubauten. 
1) Blos bei Schulhausbauten ist die Genehmigung der Curatelhehörde 
zu erholen. 
2) Vor Allem ist Beschluß zu fassen über die Aufbringung der Mittel. 
JIst zur Deckung der Unkosten die Aufnahme eines Passiokapitals 
oder die Erhebung und Erhöhung von Umlagen nothwendig, so ist 
ein Gemeindebeschluß zu fassen. 
3) Hierauf setzt sich der Gemeindeausschuß mit einem Bautechniker ins 
Benehmen behufs Herstellung des Situations= oder Bauplanes
        <pb n="33" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 29 
und des Kostenvoranschlags, welche Elaborate der betreffenden 
saneiuspektion mit Bericht zur Prüfung und Nevision vorzulegen 
ind. 
4) Handelt es sich um Ankauf und Erwerbung eines Bauplatzes, so 
sind die betreffenden Verhandlungen, Erhebungen und Verträge 
den Akten beizulegen. Sehr viele Gemeindegebäude sind dadurch 
fast werthlos geworden, daß sie an ungeeigneten Bauplätzen auf- 
geführt wurden; man sei daher vorsichtig in der Wahl der- 
selben. 
5) Bei Schulhausneubauten sind die Erklärungen der kgl. Lokal= und 
Distriktsschulen-Inspektion und des k. Bezirksarztes einzuholen und 
dem Akt einzuverleiben. 
6) Wird behufs Ausführung eines Neubaues ein Passiokapital auf- 
genommen, so ist ein Schuldentilgungsplan mit in Vorlage zu 
bringen. 
7) On gleicher Weise sind auch die Frohnden und Naturalleistungen 
zu berücksichtigen und festzustellen. 
8) Ergeben sich hiewegen Differenzen, so sind diese vor Inangriff- 
nahme des Neubaues erst zu bereinigen. 
9) Nach einer Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1815 sind 
die Gemeindegebäude mit Blitzableitern zu versehen, welche alle 
Jahre zu besichtigen und ordentlich in Stand zu halten sind. 
Wird ein Neubau im Submissionswege vergeben, so ist in den Be- 
dingungen von dem übernehmenden Werkmeister Garantie auf eine be- 
stimmte Zeit zu verlangen. 
Brunnen= und Wasserleitungen. 
Dieselben haben eine doppelte Bestimmung; sie sollen nicht nur 
reines und gesundes Wasser zum menschlichen und thierischen Bedarf, 
sondern auch den nöthigen Wasservorrath zum Löschen eines ausgebro- 
chenen Brandes liefern. 
Nach Art. 138 Abs. 5 steht die Aufsicht über die Brunnen und 
Wasserleitungen dem Bürgermeister zu. Derselbe hat also dafür Sorge 
zu tragen: 
1) daß das Wasser nicht durch Zufluß von Jauche und anderen Un- 
reinlichkeiten verdorben werde, 
2) daß die Wasserleitungsröhren je nach Bedarf gereinigt und reparirt 
werden; 
3) daß kein Wassermangel entsteht durch menschliches Verschulden, 
4) daß sicherheitsgefährliche Ziehbrunnen mit Deckeln versehen werden, 
55) daß die Pumpbrunnen im Winter mit Stroh umbunden werden, 
und 
6) daß die nächste Umgebung der Brunnen frei von Eis erhalten 
werde. 
7) Art. 162 des Pol.-Str.-Gesetzes bestimmt die Strafe für Jene, 
welche öffentliche Brunnen besudeln.
        <pb n="34" />
        30 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
8) Es wird sich als zweckmäßig erweisen, bei wasserreichen Brunnen 
größere, ausgemauerte, mit einem Geländer umgebene Behälter 
zur Ansammlung des überflüssigen Wassers anzulegen, um bei 
einem ausgebrochenen Brande sogleich den entsprechenden Wasser- 
vorrath zum Löschen desselben zur Hand zu haben. 
9) Bei Anlegung neuer Brunnen ist auf eine zweckmäßige Ver- 
theilung im Verhältniß zu den bereits bestehenden Vrunnen 
Rücksicht zu nehmen. 
10) Auch das Aeußere der Dorf= und Gemeindebrunnen verdient einige 
Beachtung, indem dasselbe zur Zierde dienen, aber auch das Auge 
beleidigen kann. Es ist daher rathsam, vorher von verschiedenen 
Meistern Zeichnungen herstellen zu lassen und diejenige zur Aus- 
führung zu bestimmen, welche Schönheit, Zweckmäßigkeit und Bil- 
ligkeit verbindet. 
Ziffer 23. Gemeindegründe — deren Erwerb und Be- 
nützung — Verpachtung — Vertheilung — Veräußerung, 
Theilnahme der Bürger an deren Nutzungen. 
Hier kommt hauptsächlich der Art. 27 des neuen Gemeindegesetzes 
in Anwendung, derselbe bestimmt: 
Die Vertheilung von Bestandtheilen des Grundstockvermögens ist 
nur bei den ganz oder theilweis zum Vortheil der Gemeindeangehörigen 
benützten Gemeindegründen zur Förderung der landwirthschaft- 
lichen Cultur gegen Auflegung eines im 25fachen Betrag ablösbaren 
Grundzinses zum Besten der Gemeindekasse zulässig, wenn dem Antrag 
auf Theilung und Festsetzung des Grundzinses mindestens Dreivier- 
theile der Gemeindebürger zustimmen und wenn die Zustimmenden zu- 
sammen mehr als die Hälfte der Grundsteuer entrichten, womit die 
sämmtlichen Gemeindeglieder und Heimathsberechtigten und die, außer 
denselben zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen berechtigten Per- 
sonen in der Gemeinde angelegt sind. 
Der Anspruch auf einen Antheil und der Theilungsmaßstab richten 
sich nach den Bestimmungen des Art. 32 des Gemeindegesetzes. 
Die Verwendung von Nutzungen des Gemeindevermögens zum 
RPrivatvortheil ist, abgesehen von dem Falle des Art. 31 Abs. 2 nur so- 
weit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechtstitel oder rechtsbegründe- 
tes Herkommen besteht. 
Zur Theilnahme an Gemeindenutzungen sind, soferne dieselben nicht 
nach besonderen Rechtstiteln oder nach rechtlichem Herkommen einzelner 
Klassen von Gemeindeangehörigen allein zustehen, berechtigt: 
1) alle Gemeindebürger, jedoch in Gemeinden, in denen eine Gemeinde- 
rechtsgebühr eingeführt ist, nur jene, welche die sie treffende Ge- 
bühr bezahlt haben, 
2) vormalige nutzungsberechtigte Gemeindebürger, welche das Bürger- 
recht lediglich wegen Verlustes der Selbstständigkeit im Sinne des 
Art. 11 Abs. 2 verloren haben;
        <pb n="35" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 31 
3) Wittwen nutzungsberechtigter Bürger, wenn sie nach dem Tode 
ihres Mannes den Hausstand in der Gemeinde fortsetzen und da- 
selbst direkte Steuern zahlen; 
4) elternlose Kinder vormals nutzungsberechtigter Gemeindebürger, 
soferne sie den älterlichen Hausstand in der Gemeinde unvertheilt 
fortsetzen und direkte Steuern bezahlen. 
Andere Personen können an Gemeindenutzungen nur auf Grund 
eines besonderen Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens Theil 
nehmen. 
Alle Theilungsberechtigten haben gleichen Anspruch, soferne nicht 
eine Ausnahme durch besonderen Rechtstitel oder rechtsbegründetes Her- 
kommen begründet ist, welches schon vor dem Jahre 1818 bestand. Im 
Falle von Ziffer 4 steht sämmtlichen Kindern nur die Berechtigung auf 
einen Antheil zu. 
Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihrer Antheile zu bleiben wün- 
schen, sollen dieselben im Zusammenhange zugemessen werden. 
Die zur Vertheilung gelangenden Antheile gehen kraft des geneh- 
migten Theilungsaktes in das Eigenthum der Theilnehmer über. 
Die Erhebung von Taxen und Stempeln findet bei solchen Besitz- 
veränderungen nicht statt. 
Bei jeder Gemeindegrundtheilung ist ein besonderer Antheil für den 
Schulfond derjenigen Gemeinde auszuscheiden, in welcher die Vertheil- 
ung stattfindet. Dieser Antheil bleibt von Belastung mit Grundzins 
befreit. 
Gemeinde-Waldungen und Wirthschaftspläne. 
Art. 29 und 30 des neuen Gemeindegesetzes bestimmen: Die Be- 
wirthschaftung der Gemeindewaldungen unterliegt den gesetzlichen Vor- 
schriften vom 28. März. 1852. In der Registratur ist der Waldwirth- 
schaftsplan zu hinterlegen, das Uebrige ist Sache der Forstbehörde. Bei 
Verakkordirung der Holzhauerlöhne ist der Gemeindeausschuß beizuziehen. 
Ziffer 24. Aktiokapitalien der Gemeinde,. Aufbewahrung 
der Gemeindegelder, Kapitalbriefe und Urkunden. 
Hierüber ist bereits im § 9 des II. Theils Ausführliches gesagt, 
worauf Bezug genommen wird. « 
Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen auf die Allerhöchste Verord— 
nung pom 31. Juli 1869 und die Vollzugsvorschriften hiezu vom 6. 
August 1869 (i. s. für Unterfranken im Kreisamtsblatt Nr. 116 Seite 
1353 und folgende). « ·« 
Daß in der Registratur ein Verzeichniß sämmtlicher Aktivkapitalien 
zu hinterlegen ist, welches stets evident gehalten werden muß, daß die 
Kapitalbriefe und Obligationen in der Reservekasse unter doppeltem Ver- 
schluß aufbewahrt werden müssen, kommt bereits im II. Theil bei Be- 
handlung des gemeindlichen Rechnungswesens vor.
        <pb n="36" />
        32 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ziff. 25. Bewegliches Vermögen der Gemeinden — Inventar. 
Auch hierwegen ist bereits im § 6 des II. Theiles das Nöthige ge- 
sagt, worauf Bezug genommen wird (Formular Nr. 15). 
Unter Tit. 1 Ziffer 25 wird blos das Inventar über das be- 
wegliche Gemeinde-Vermögen hinterlegt; das Inventar über die 
Kirchenmobilien gehört unter Tit. III und das Inventar über die 
Schulgegenstände unter Tit. IV. 
Die Mobilien sind bei der bayerischen Hypotheken= und Wechsel- 
bank zu versichern und die Police in der Registratur zu hinterlegen. 
Ziffer 26. Gemeinderechte und Gerechtigkeiten — 
Gemeindebuch. 
Vor Allem wird auf § 9 des II. Theils Bezug genommen. 
Nach Art. 131 des neuen Gemeindegesetzes Abs. 3 liegt dem Bür- 
germeister die Bewahrung des Gemeindebuches ob, in welchem alle Rechte 
und Gerechtigkeiten einer Gemeinde, sowie Alles, was darauf Bezug hat, 
eingetragen sein müssen, als: 
a) in welchem Umfang jedes Recht ausgeübt werden darf, 
b) zu welcher Zeit, 
) unter welchen Modalitäten, 
d) von wem und 
eE) unter welchen Gegenreichnissen. 
Zu den Rechten einer Gemeinde gehören: 
1) das Schafhuthrecht, 
2) Wirthschaftsreal-Rechte, 
3) Wiesenwässerungsrechte, 
4) Holz= und Streurechte 2c., 
5) Marktrechte. 
)I 
Die etwa vorhandenen Urkunden sind mit der größten Sorgfalt in 
der Registratur aufzubewahren, ebenso das Rechtenbuch, indem diese Ur- 
kunden bei einem vorkommenden Prozesse für die Gemeinde vom größten 
Werthe sind. 
Sind Gemeinderechte verpachtet, so sind die Pachtverhandlungen und 
MA#ts, was hierauf Bezug hat, sub Tit. I Ziffer 26 zu registriren. 
Bezüglich des Jagdrechts, resp. Ausübung und Behandlung 
derselben wird auf die Allerhöchste Kgl. Verordnung vom 5. Okt. 1863 
Bezug genommen. (Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 145 Seite 
16.5.) 
Ziffer 27. Sonstige Einnahmsquellen der Gemeinde, 
a) Bürgeraufnahmsgelder, b) Taxen, Strafen. 
Ad a) Bürgeraufnahmsgelder. 
Art 20 des neuen Gemeindegesetzes räumt den Gemeinden die Be- 
fugniß ein, von jedem neu aufgenommenen Gemeindebürger eine Auf- 
nahmsgebühr zu erheben und die Wirksamkeit des Bürgerrechts von Be- 
zahlung dieser Gebühr abhängig zu machen.
        <pb n="37" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 33 
Dieselbe darf in Gemeinden von mehr als 
20000 Seelen 100 fl., 
5000 „ ] 75 fl., 
1500 „ .. 50 fl., 
in kleineren Gemeinden 25 fl. 
nicht übersteigen. 
Für Ausländer können, wenn nicht Staatsverträge entgegenstehen, 
die für Inländer festgesetzten Beträge auf das Doppelte erhöht werden 
Die Regulirung dieser Bürgerannahmsgebühren ist von der Ge- 
meindeversammlung zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. 
Die hierüber gepflogenen Verhandlungen, insbesondere der vorer- 
wähnte Gemeindebeschluß, dann der Publikationsnachweis und ein fort- 
laufendes Verzeichniß (Formular 16) der anfallenden Bürgergelder sind 
in der Registratur zu hinterlegen. 
Ein beglaubigter Auszug aus diesem Verzeichniß bildet den Beleg 
zur Bedeckung des Rechnungsvortrags. 
Ad b) und c) Taxen und Strafen. 
Mit Einführung des neuen Polizeistrafgesetzbuches ist die Strafge- 
walt der Vorsteher über polizeiliche Uebertretungen weggefallen. 
Dagegen kommen den Gemeinden Strafantheile zu, welche vom 
betreffenden Rentamt denselben übermittelt werden und in die Armenkasse 
sließen. Das rentamtliche Reskript (Formular 17) bildet das Beleg zur 
Rechnungsbedeckung. 
n Uebrigens ist hierüber im II. Theile dieses Werkchens das Nähere 
gesagt. 
Ic der Registratur ist ein fortlaufendes Verzeichniß über die ange- 
fallenen Taxen und Strafen evident zu halten. (Vide Form. 1 7a u. 17b.) 
Ziffer 28. Gemeinde-Umlagen. Eonkurrenz-Rollen. Ge- 
meindedienste. Frohnden. 
Die neue Gemeindeordnung behandelt die Umlagen von Art. 42 mit 
48, während die Art. 49 mit 54 von den Gemeindediensten, Hand= und 
Spannfrohnden handeln. 
Art. 42 räumt den Gemeinden das Recht ein, zur Bestreitung von 
Ausgaben, welche ihnen nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder ge- 
schäftsmäßigen Beschlüssen obliegen, Umlagen zu erheben. 
Art. 43 setzt fest, wer umlagenpflichtig ist, während 
Art. 44 enthält, wer nicht zu Gemeindeumlagen beigezogen wer- 
den kann. 
Art. 45 gibt den Maßstab an, nach welchem die zu erhebenden Um- 
lagen auszuschlagen sind. 
Knauth, Gemeindeschreiber, 3
        <pb n="38" />
        34 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Nach Art. 46 sind die Rentämter verpflichtet, den Gemeindeverwalt- 
ungen zum Behuf der Herstellung der Umlagenhebregister die Einsichts- 
nahme und Abschrift der rentamtlichen Steuerlisten durch die Gemeinde- 
schreiber zu gestatten. 
Art. 47 bestimmt das Nähere über Erhebung neuer und Erhöhung 
bereits bestehender Umlagen, und Art. 48 die Beitreibung derselben. 
Nach Art. 49 ist es den Gemeinden gestattet, für Gemeindezwecke, 
insbesondere auch zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit Gemeinde- 
dienste anzuordnen. 
Art. 50 enthält, wer zur Leistung von Gemeindediensten verpflichtet 
und davon befreit ist, und daß Gemeindedienste auch durch Stellvertreter 
geleistet werden dürfen. 
Art. 51 handelt von den Spannfrohnden und der Vertheilung der- 
selben. 
Nach Art. 53 Abs. 1 sind Gemeinden befugt, zur Abwendung etwaiger 
Ueberbürdung mäßige Vergütung bei Leistung von Gemeindediensten aus 
der Gemeindekasse zu bewilligen und nach Abs. 2 die zu leistenden Ge- 
meindedienste einzelnen oder allen Pflichtigen auf deren Antrag gegen 
eine Geldabgabe abzunehmen und für dieselben besorgen zu lassen. 
Art. 54 endlich bestimmt das Verfahren gegen solche, welche in 
Leistung ihrer Frohnden säumig oder widerspenstig sind. 
Zur Handhabung einer strikten Ordnung und zur gleichheitlichen 
Vertheilung der Hand= und Spannfrohnden ist eine Conkurrenzrolle er- 
forderlich, ein Buch, in welchem nach den Hausnummern geordnet, die 
von jedem Bürger geleisteten Frohnden eingetragen werden. 
Um dieselben für eine längere Zeit brauchbar zu erhalten, werden 
jedem Steuerpflichtigen 2 volle Seiten gewidmet. (Vide Formulare Nr. 
18 und 19.) 
Ziffer 29. Gemeindeschulden. Schuldentilgungsplan. 
Art. 61 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt: 
Die Aufnahme eines Anlehens von Seite der Gemeinde kann nur 
zur Abtragung gekündigter Capitalien oder zur Bestreitung unvermeid- 
licher, oder zum dauernden Vortheil der Gemeinde gereichender Ausgaben 
stattfinden, wenn die Deckung aus anderen Hülfsquellen der Gemeinde 
nicht ohne Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen geschehen kann. 
Art. 62 bestimmt: Für alle Gemeindeschulden müssen Tilgungspläne 
angefertigt werden, welche auf nachhaltigen Einnahmen für Verzinsung 
und Tcuns beruhen und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vorzu- 
egen sind. 
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle darf ohne vorgängige 
Feststellung und Vorlage des Tilgungsplans kein neues Anlehen aufge- 
nommen werden.
        <pb n="39" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 35 
Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungsfonds 
haften zunächst die Verwalter. 
Art. 63. Die Aufnahme eines Anlehens, wozu in Landgemeinden 
die Zustimmung der Gemeindeversammlung erforderlich ist, ist nur mit 
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zulässig, wenn der 
Betrag, um welchen die schon bestehende Schuldenlast in demselben Jahre 
vermehrt werden soll: 
in Gemeinden mit weniger als 2500 Seelen 500 fl., 
von 2500 bis 5000 Seelen 1000 fl., 
von 5000 bis 20000 Seelen 5000 fl., 
mit größerer Seelenzahl 10,000 fl. 
übersteigt. 
In anderen Fällen kann die Verwaltungsbehörde nach Empfang 
des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme untersagen, wenn den Be- 
stimmungen des Art. 62 Abs. 1 nicht genügt ist, oder wenn die Voraus- 
setzungen des Art. 61 nicht gegeben sind. 
Jede Abweichung vom Tilgungsplan, wodurch die Tilgung ganz 
oder theilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der Verwalt- 
ungsbehörde. 
Es erübrigt nun noch, die Anleitung zur Anfertigung der Schul- 
dentilgungspläne zu geben: 
1) Vor Allem findet eine Zusammenstellung aller Passiven der Ge- 
meinde statt, welche in Columne 1 eingetragen wird. 
2) Hierauf wird berechnet, wie viel die Zinsen betragen, welche aus 
dem Gesammtschuldenstand zu entrichten sind, und kommt dieser 
Betrag in Rubrik 2. 
3) Rubrik 1 und 2 werden sodann addirt und die Summe in Co- 
lumne 3 eingetragen. 
4) In die Rubrik 4 wird eingesetzt, wie7groß der Betrag ist, welcher 
jährlich zur Schuldentilgung verwendet werden soll. 
5) Von diesem Betrag sind zunächst die Zinsen in Columne 2 abzu- 
ziehen, um zu entziffern, wie viel vom Capital abgetragen werden 
kann. 
(In dem Maaße sich jährlich die Zinsen mindern, wird der Kapi- 
taltilgungsfond größer.) " 
Diese Summe kommt dann in Rubrik 5 und wird vom Capitalstock 
abgezogen, um zu ermitteln, wie groß der Schuldenstand ist, welcher auf 
das nächste Jahr übergeht. Dieser Betrag wird in Columne 6 einge- 
stellt, und mit derselben Summe aber auch wieder in Columne 1 von 
vorne angefangen. In dieser Weise wird fortgefahren, bis der ganze 
Schuldenstand als abgetragen erscheint. 
Die gegebenen Direktiven werden durch nachstehendes Beispiel er- 
läutert: 
3°
        <pb n="40" />
        36 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Schuldentilgungsplan 
der 
Gemeinde J. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Betrag der . Summe Ss-r - Verbleibt 
Passiven Kiusen beider Tilgunss— rieiran Sien 
% fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.) fl. kr.] fl. kr. 
1869 P8000 — 900 — i8000 — 100 — 200 u800— 
1870 * 890 — heo 1100 210 — :me 
1871 12500 — 879 so 8asogo 1100 — 220 80 17369 30 
1872 rcaeo zo 868 as 18282 ös 1100 — 281 a- T 
1873 17137 56 « 
Eis-» 
u. s. w 
i 
  
  
  
  
  
  
  
  
Der von der Curatelbehörde genehmigte Schuldentilgungsplan wird 
in der Registratur hinterlegt und muß die jährliche Schuldentilgungs- 
rechnung den Nachweis liefern, daß der Plan eingehalten wor- 
den ist. 
Ziffer 30. Vermögen der Unterrichts= und Wohlthätig- 
keitsstiftungen. 
Wenn in einer Gemeinde besondere Unterrichts= und Wohlthätigkeits- 
Stiftungen bestehen, so ist in dieser Abtheilung die Aufzeichnung zu 
machen, welches diese Stiftungen sind, worin das Stiftungsvermögen 
besteht, wer die Stiftung dotirt hat, in welchem Jahre, zu welchem 
Zwecke, unter nelchen Modalitäten 2c. 
Die Rechnungen dieser Unterrichts= und Wohlthätigkeitsstiftungen 
werden aber in diesem Registraturfach nicht aufbewahrt. Es erscheint 
zweckmäßig, jede Stiftung zu separiren, und jeder Aufzeichnung eine Ab- 
schrift des Stiftungsbriefes beizulegen. 
Unter Ziffer 31 
werden die älteren Hebregister, Cassetagbücher und Manuale aufbe- 
wahrt.
        <pb n="41" />
        Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 37- 
Ziffer 32. Beaufsichtigung der Geschäftsführung des 
Pflegers. Caution desselben. Sturz der Reserve= und 
Currentkasse. Beitreibung der gemeindlichen Gefälle. 
Nachlaßbewilligungen. 
Wo nicht mit der Zustimmung der Gesammtgemeinde eigene Ge- 
meinde-Einnehmer aufgestellt werden, geschieht die Beaufsichtigung des 
Pflegers durch strenge Controlle über seine Buchführung und sein Casse- 
wesen. Beides wird erzielt durch öftere und unangesagte Vornahme 
von Cassestürzen, wovon das Nähere im II. Theil sub § 28 gesagt ist, 
worauf hingewiesen wird. 
Der Gemeindeausschuß kann vom Pfleger die Stellung einer, dem 
Gemeindevermögen entsprechenden Caution verlangen, kann aber auch 
hievon abstehen. Nachdem aber die Gemeindeausschüsse für allen, durch 
ihre Saumsal entstehenden Schaden zu haften haben, so ist es zweck- 
mäßig, von einer solchen Cautionsleistung in keinem Falle zu abstrahiren, 
lelm wendung des uralten Sprichwortes: „Gut ist gut, und besser ist 
esser. 
Schon manche Gemeinden sind erst dann zur Besinnung gekommen, 
es zu spät war; darum ist es gut, sich bei rechter Zeit vorzu- 
ehen. 
Die Cautionsleistung kann geschehen durch Erlegung von Hypo- 
theken, Obligationen und Werthpapieren, oder durch Aufrechtmachung 
einer Hypothek.- 
Ueber den Sturz der Current= und Reservekasse ist bereits im II. 
Theil § 30 das Nöthige gesagt. 
Bezüglich der Beitreibung der gemeindlichen Gefälle dürfen sich 
weder der Pfleger noch der Gemeindeausschuß einer Saumsal schuldig 
machen. Die ungeheure Nachläßigkeit, welche in vielen Gemeinden be- 
züglich der Einzahlung der Gefälle herrscht, und eine ewige Verschlepp- 
ung namhafter Außenstände zur Folge hat, entsteht nur durch die 
Saumsal der Pfleger und der Gemeindeausschüsse. 
Im Anfang der Dienstzeit wollen sie nicht mit der Thüre ins Haus 
fallen und zu Ende der Dienstzeit möchte doch Einer oder der Andere 
wieder gewählt werden und bei dieser unaufhörlichen Nachsicht häufen 
sich die Außenstände immer mehr an, so daß es den Leuten am Ende 
schwer fällt, zu zahlen, oder der Ausschuß bei entstehenden Schäden haf- 
ten und selbst bezahlen muß. Einem solchen Zustand kann vorgebeugt 
werden, wenn sich der Verwalter oder Pfleger alle Quartal über die 
Eintreibung seiner Restanten ausweisen muß. In einer Gemeinde, in 
welcher bezüglich der Einnahmen und Ausgaben strenge Ordnung herr- 
schen soll, darf gegen die säumigen Restanten nicht gezögert werden. 
Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß mit Härte auch gegen Jene 
vorgegangen werden soll, welche wegen Unglücksfällen momentan 
außer Stand sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. 
Sind gemeindliche Gefälle wegen Verarmung der Schuldner unein- 
bringlich, so sind sie, falls keine Saumsal von Seite des Pflegers ob-
        <pb n="42" />
        38 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
waltet, als Nachlässe zu behandeln und wird hierwegen auf § 71 des 
II. Theils hingewiesen. 
Gegen säumige Restanten steht dem Gemeindeausschusse dasselbe- 
Exekutionsrecht zu, wie den Rentämtern, jedoch hat der Exekution eine 
Mahnung vorherzugehen. 
Ziffer 33. Grund= und Jahres-Etat. Rechnungsbescheide. 
a) Nach Art. 135 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes ist der Etat 
jährlich aufzustellen, d. h. im Monat Oktober jeden Jahres ist 
der Voranschlag sämmtlicher voraussehbarer Einnahmen und Aus- 
gaben der Gemeinde für das folgende Jahr aufzustellen. Nach 
Absatz 5 desselben Ges.-Art. können diese Voranschläge auch für 
eine längere Periode festgestellt werden, soferne die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen Falle anders verfügt. 
Dieser Etat ist sodann im Laufe des Monats November nach 
vorgängiger Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht 14 Tage lang 
öffentlich aufzulegen und steht es jedem Umlagenpflichtigen frei, 
allensfallsige Erinnerungen schriftlich einzureichen, oder zu Protokoll- 
zu geben. 
Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeindeausschuß den Vor- 
anschlag unter Würdigung der eingekommenen Erinnerungen fest- 
zustellen und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vorzulegen. 
Dieser Voranschlag bildet dann die Grundlage des Gemeindehaus- 
baltes, und ist sub Tit. 1 Nr. 33 in der Registratur zu hinter- 
egen. 
b) Für jede Rechnung ist ein gesonderter Akt zur Sammlung der 
Rechnungsbescheide anzulegen, welche chronologisch, nach Jahrgängen 
geordnet und geheftet werden. 
Diese Rechnungsbescheide enthalten die Beanstandungen früherer 
Rechnungen in formeller und materieller Beziehung, deren Studium 
jedem Gemeindeschreiber bestens zu empfehlen ist.
        <pb n="43" />
        Tit. II. 
Militärische Angelegenheiten. 
Hierher gehören folgende Unterabtheilungen: 
(Vide Formulare Nr. 20 bis 26.) 
1) Militär-Conskription; 
2) Aufsicht auf beurlaubte Soldaten; 
3) Verhalten beim Aufgreifen von Deserteuren; 
4) Sicherung des Pferdebedarfs bei Mobilmachung der Armee; 
5) Eintritt in fremde Kriegsdienste; 
6) Vertheeilung von Einquartierungs= und Kriegskosten-Ausgleichungs- 
geldern; 
7) Einquartierungswesen, Wahl einer Einquartierungs-Commission; 
8) Perzeption des Wehrgeldes. 
Ziffer 1. Militär-Conseription. 
Hierher schlägt insbesondere das neue Wehrgesetz vom 30. Januar 
1868 ein, wornach die Militärkonskription unsers Vaterlandes gegen 
früher eine große Umgestaltung erfahren hat. 
Die Thätigkeit der Gemeindebehörden bei dem Vollzug der Militär- 
konskription erstreckt sich: 
a) auf Entgegennahme der Anmeldung wehrpflichtiger Jünglinge; 
b) Aufstellung der Urlisten A und B; 
e) Aufnahme der Ansprüche von Wehrpflichtigen nach Art. 46 auf 
gänzliche oder zeitweise Befreiung von der Militärpflicht oder auf 
einstweilige Aussetzung seiner Einreihung; 
d) Offenlage der Urliste; 
e) Aufnahme von Einsprüchen gegen dieselbe; 
f) Vorlage der Urlisten an die Verwaltungsbehörde; » 
g) Ladung der Wehrpflichtigen zu den Sitzungen der Ersatz-Commission 
und Einsendung des bezüglichen Nachweises; 
b) Ausstellung von Zeugnissen über, das Erscheinen vor der Ersatz- 
Commission nicht zulassende Verhinderungsfälle; 
i) Mitwirkung bei Ausstellung von Zeugnissen über vorliegende augen- 
fällige gänzliche Untauglichkeit zum Militär, nach Art. 60. 
k) Ausstellung von Mittellosigkeitszeugnissen behufs stempelfreier Aus- 
fertigung der Militärentlaßscheine nach Art. 83 des Wehrgesetzes.
        <pb n="44" />
        40 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
a) Entgegennahme der Anmeldung wehrpflichtig gewor- 
dener Jünglinge. 
Dieselbe geschieht jedes Jahr vom 1. bis zum 15. Januar. Dieser 
Anmeldung hat die Aufforderung an die betreffenden Pflichtigen, deren 
Aeltern und Vormünder vorauszugehen, welche 14 Tage vor dem I. Januar 
bei versammelter Gemeinde abzulesen und sodann bis nach Umfluß dieses 
Termins am Gemeindehause anzuheften ist. 
Diese Aufforderung — Bekanntmachung, ist in Original als Publi- 
kationsnachweis den Akten beizulegen und muß auf dieser Bekanntmach- 
ung die Publikationsbestättigung enthalten sein, welche vom Gemeinde- 
Ausschuß zu unterzeichnen ist. 
b) Nach Art. 45 Abs. 2 des Wehrverfassungsgesetzes haben die Ge- 
meindebehörden zwei Urlisten herzustellen und zwar: 
A. bezüglich der in der betreffenden Gemeinde Heimaths- 
berechtigten und 
B. bezüglich der daselbst ohne Heimathsberechtigung im Aufent- 
halt befindlichen Jünglinge. 
Die Aufforderung zur Anmeldung hat sich daher auf diese 2 Klassen 
wehrpflichtiger Jünglinge zu erstrecken. 
Diese Aufforderung hat zu enthalten: 
1) die genaue Bezeichnung derjenigen Jünglinge, welche sich anzu- 
melden haben, 
2) die genaue Angabe der Zeit, wann sie sich anzumelden haben, und 
3) die Betanntgabe der, für die unterlassene Anmeldung festgesetzten 
trafen. 
Für die Anmeldung ist also ein Termin von 15 Tagen fürgesetzt 
und kann die Anmeldung an jedem beliebigen Tage erfolgen. Die Ge— 
meindebehörden können daher von diesen 15 Tagen nicht einen oder 
mehrere willkührlich bestimmen, an welchem die Anmeldung stattfinden 
müßte, sondern sie sind gehalten, an jedem Tage die Anmeldung ent- 
gegenzunehmen. · 
Die Aufnahme der Pflichtigen geschieht protokollarisch unter genauer 
Angabe der nach den Rubriken der Urliste zu erörternden Verhältnisse 
der Wehrpflichtigen. 
Inn dieser Urliste sind auch jene Jünglinge aufzunehmen, welche 
schon freiwillig im Heere eingetreten sind, ehe sie hiezu verpflichtet waren. 
In diesem Falle ist in der letzten Rubrik einzutragen, bei welchem 
Regiment sie dienen oder gedient haben. 
Jeder Wehrpflichtige hat seine Anmeldung zu unterzeichnen. Die 
Anmeldung kann auch von den Eltern oder Vormündern vorgenommen 
werden. 
Bei Ausfstellung der Urlisten sind die, durch das Gesetz vorgeschrie- 
benen Tabellen einzuhalten. Bezüglich der Ausfüllung der Rubriken 
ist nur zu bemerken, daß die Verhältnisse der einzelnen Jünglinge nur 
nach vollkommener Vergewisserung über deren Stand eingetragen wer- 
den dürfen. « 
Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob sich ein Jüngling durch ein 
Verbrechen oder Vergehen der Waffenehre verlustig gemacht hat.
        <pb n="45" />
        Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 41 
e) Aufnahme der Ansprüche. 
Die wehrpflichtigen Jünglinge können in dem zur Anmeldung be— 
stimmten Termin und unter den im Gesetze aufgeführten Voraussetzungen 
Anspruch machen: 
1) auf gänzliche Befreiung, 
2) auf zeitweise Befreiung, und 
3) auf zeitweilige Aussetzung der Einreihung. 
ad 1) Auf gänzliche Befreiung haben Anspruch: 
a) die Standesherren und ihre Familien, 
b) der geistliche Stand und zwar bei den Katholiken diejenigen, welche 
eine höhere Weihe erhalten oder in einem Kloster des Inlandes 
lebenslängliche Gelübde abgelegt haben; bei den Protestanten jene, 
welche förmlich ordinirt sind, endlich vorschriftsmäßig angestellte 
Rabbiner, 
e) der einzig übrig gebliebene Sohn solcher Eltern, welche einen 
Sohn während des von ihm, in der bewaffneten Macht Bayerns 
geleisteten Dienstes, oder in Folge dessen verloren haben, 
d) jeder Sohn von Eltern, welche auf die vorbemerkte Weise zwei 
Söhne verloren haben. 
ad 2) Anspruch auf zeitweise Befreiung haben: 
a) katholische und protestantische Studirende der Theologie, welche sich 
durch ein Zeugniß der Universität, des Lizeums, des Ordens- 
lektorats oder des Vorstandes einer Missions-Anstalt, sowie mit 
dem Gymnasial-Absolutorium versehene Rabbinats-Candidaten, 
welche sich durch ein Zeugniß eines im Königreich angestellten 
Rabbiners und der betreffenden Gemeinde als solche ausweisen, 
b) Schullehrer, Schulgehülfen und Candidaten zum Lehramt, welche 
sich in einer staatlichen oder dieser gleichstehenden Vorbereitungs- 
anstalt befinden, 
c) der Sohn einer Familie, welcher dieselbe durch seine Arbeit nährt, 
so daß sie außerdem der Armenpflege zur Last fallen würde, 
d) der jüngere von zwei Söhnen bis zu dem Kalenderjahr, in welchem 
die Dienstpflicht des nach Art. 7 des Wehrgesetzes sofort mit seiner 
Altersklasse eingereihten, der Begünstigung der zeitweisen Be- 
freiung r2c. nicht theilhaftig gewesenen Bruders in der aktiven 
Armee, mit Ausnahme der Ersatzmannschaft endigt. 
ad 3) Auf ein stweilige Aussetzung der Einreihung: 
bis zum 241. Lebensjahre diejenigen Wehrpflichtigen, welche in der 
Ausbildung zu einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Thätigkeit, oder 
zu einem höheren technischen Gewerbe begriffen sind und durch die so- 
fortige Einreihung einen erheblichen Nachtheil erleiden würden; 
bis zum 25. Lebensjahre die Candidaten der Medizin oder der Thier- 
beilkunde; 
auf ein Jahr diejenigen, bei denen die Voraussetzungen oben nicht 
gegeben sind, bezüglich deren aber unverschuldeter Umstände wegen bei
        <pb n="46" />
        42 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
sofortiger Einreihung ein ungewöhnlicher Nachtheil, sei es für sie selbst 
oder für einen Anderen, z. B. für den Geschäftsherrn entstehen würde. 
Ein jedes dieser Gesuche ist gesondert aufzunehmen und liegt es 
jedem Wehrpflichtigen ob, die zur Begründung seines Gesuches erforder- 
lichen Zeugnisse beizubringen und zu übergeben. 
Die Stellung dieser Gesuche hat bei der Gemeindebehörde des Hei- 
mathsortes und zwar durch den Wehrpflichtigen selbst zu geschehen. 
d) Offenlage der Urliste. 
Nachdem vom 1. bis zum 15. Januar die Anmeldungen aufgenom- 
men wurden, und vom 15. Januar bis 1. Februar die Urlisten her- 
gestellt worden sind, hat nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung 
die Offenlage der Urlisten auf dem Rathhause oder dem sonst zu Ge- 
meindesitzungen bestimmten Lokale zu geschehen. Die Bekanntmachung 
der Offenlage hat mündlich bei versammelter Gemeinde und schriftlich, 
durch Anheften einer Bekanntmachung zu geschehen, welche bis nach Um- 
fluß des Termins angeheftet bleiben muß. 
Dieser Bekanntmachung ist der Tag der Veröffentlichung bei ver- 
sammelter Gemeinde, dann jener der Anheftung und Abnahme beizusetzen 
und sie selbst vom Gemeindeausschuß unterzeichnet zu den Akten zu neh- 
men und mit den Urlisten einzusenden. 
e) Aufnahme von Einsprüchen gegen die Urliste. 
Die Aufnahme der Einsprüche geschieht zu Protokoll unter genauer 
Angabe der von den Einzelnen gegen die offenliegende Liste erhobenen 
Bedenken. 
Wurden aber innerhalb der vorgesteckten Frist Einsprüche nicht er- 
hoben, so ist am Schluß der Offenlage hierüber besondere Bescheinigung 
der Urliste beizusetzen. 
flßs)s Vorlage der Urlisten an die Verwaltungsbehörde. 
Am 20. Februar werden nach Art. 48 Abs. 1 des Wehrgesetzes die 
von den Gemeindebehörden hergestellten Urlisten der Distriktsverwalt- 
ungsbehörde vorgelegt. 
Es geschieht dieses mit einem Begleitungsbericht, in welchem dieje- 
nigen Wehrpflichtigen speziell namhaft zu machen sind, gegen welche wegen 
unterlassener Anmeldung eine Einschreitung geboten ist. 
8g) Vorladung der Wehrpflichtigen zu den Sitzungen der 
Ersatz-Commission und Einsendung des bezüglichen Nach- 
weises. 
Zufolge Bestimmung des Art. 53 des Wehrgesetzes werden zu den 
Sitzungen der Ersatzkommission die Wehrpflichtigen mit Ausnahme der 
freiwillig Zugegangenen sowohl im Allgemeinen durch Einrückung in ein 
öffentliches Blatt, durch Anschlag in sämmtlichen Gemeinden des Bezirkes, 
als auch jeder besonders durch seine Gemeindebehörde unter Androhung 
der gesetzlichen Folgen mindestens 14 Tage vor der Sitzung geladen. 
Der Gemeindebehörde erwächst hiemit eine dreifache Aufgabe:
        <pb n="47" />
        Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 43 
1) Sie hat den Termin mündlich bei versammekter Gemeinde be- 
kannt zu machen; 
2) den Termin schriftlich durch Anheften der Bekanntmachung am 
Gemeindebrett zu notifiziren und 
3) jeden Wehrpflichtigen gegen Nachweis durch eigenhändige Unter- 
schrift speziell vorzuladen. 
Für diese 3 Arten der Bekanntmachung sind besondere Nachweise 
zu liefern und ist die spezielle Ladung jedes einzelnen Wehrpflichtigen 
durch Beisetzung der Namensunterschrift zu bestättigen. 
m) Ausstellung von Zeugnissen über, das Erscheinen vor 
der Ersatz-Commission mnisthulalsende Verhinderungs- 
älle. 
Nach Art. 59 des Wehrgesetzes können nur solche Wehrpflichtige 
als entschuldigt gelten, von denen nachgewiesen wird, daß sie in Folge 
von Krankheit oder eines anderen Hindernisses wegen vor der Ersatz- 
kommission nicht erscheinen konnten, und Art. 80 gestattet die Beibring- 
ung solcher Nachweise auch noch im Strafverfahren. 
Bezüglich der ersten Hinderungsursache — Krankheit — ist ein 
ärztliches Zeugniß erforderlich; bezüglich der übrigen können jedoch auch 
die Gemeindebehörden zur Aeußerung veranlaßt werden. 
Ueber Hindernisse, welche im vorliegenden Falle als Entschuldigung 
gelten können, gibt die Anmerkung zu Art. 59 die nöthige Auf- 
klärung. 
Bei Ausstellung solcher Zeugnisse ist sich strenge an die Wahrheit 
zu halten und rückhaltslos zu äußern, ob ein im Sinne des Gesetzes 
gültiges Hinderniß vorgelegen ist, oder nicht. 
i) Mitwirkung bei Ausstellung von Zeugnissen über vor- 
liegen de augenfällige gänzliche Untauglichkeit zum 
Wehrdienste. 
Nach Art. 60 des Wehrgesetzes werden Wehrpflichtige, welche nicht 
persönlich vor der Ersatzkommission erschienen sind, ohne Rücksicht auf 
ihre Entschuldigung als tauglich behandelt, insoferne nicht neben der 
Entschuldigung zugleich augenfällige gänzliche Untauglichkeit nachgewie- 
sen wird. Dieser Nachweis kann nur durch das Zeugniß von 2 Aerzten, 
von denen einer ein öffentlicher sein muß, und der betreffenden Ge- 
meindebehörde geliefert werden. 
In diesen Zeugnissen ist sich nur bezüglich augenfälliger gänzlicher 
Untauglichkeit von der Gemeindebehörde zu äußern. Dergleichen sind: 
Blindheit, Taubheit, Stummsein, Verlust eines Armes und alle anderen 
n, Militärdienst absolut untauglich machenden augenfälligen Ge- 
rechen. 
Die Bestättigung anderer Untauglichkeitsfälle ist Sache der Aerzte. 
r) Ausstellung von Mittellosigkeitszeugnissen behufs 
stempelfreier usterkigung der Militärentlaß= und Frei- 
eine. 
Nach Art. 83 des Wehrgesetzes unterliegen die Militärentlaß= und 
Freischeine einem Stempel von 10 fl. — jedoch keiner Taxe. Im Falle
        <pb n="48" />
        44 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
nachgewiesener Mittellosigkeit von Seite der Gemeindebehörde 
soll jedoch von der Anwendung dieses Stempels Umgang genommen 
werden. Diese Bestättigung de: Mittellosigkeit fällt ausschließlich in den 
Geschäftskreis der Gemeindebehörden. 
Bei Ausstellung dieser Mittellosigkeitszeugnisse ist insbesondere in 
Erwägung zu ziehen, ob weder der Wehrpflichtige, noch dessen Eltern 
aus ihrem Vermögen oder aus ihrem Arbeitsverdienst Zahlung leisten 
önnen. 
Es sind ferner die einzelnen Bestandtheile des Vermögens, deren 
Werth, die Schulden, die Mitglieder der Familie und deren Erwerbs- 
fähigkeit anzugeben. 
Nur bei erwiesener vollständiger Mittellosigkeit eines 
Wehrpflichtigen kann die stempelfreie Ausfertigung des Entlaß= oder 
Freischeines erfolgen.) 
Wie bei allen Zeugnissen sollen daher die Gemeindeausschüsse auch 
hier die größte Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit beobachten. 
Ziffer 2 a. Aufsicht auf beurlaubte Soldaten. 
Sobald beurlaubte Soldaten ihre Garnisonsorte verlassen, stehen 
sie nicht mehr unter der Aufsicht der Militärbehörden, sondern unter der 
Bluocht derjenigen Ortspolizeibehörde, wo sie sich in Urlaub auf- 
alten. 
Art. 32 des Wehrgesetzes. 
Machen sich beurlaubte Soldaten grober Execesse schuldig, so ist es 
zweckmäßig, hievon bei ihrem Regiment Anzeige zu erstatten und deren 
Einberufung zu beantragen. 
Ziffer 20. Verhalten beim Aufgreifen lvon Deserteuren. 
Deserteure — Ausreißer, fahnenflüchtige Soldaten — sind zu arre- 
tiren und an die nächste Verwaltungsbehörde abzuliefern, von wo sie zu 
ihrem Regiment gebracht werden. 
Jiffer 2c. Sicherung des Pferdebedarfs bei Mobil- 
machung der Armee. 
Um bei eintretender Mobilmachung des Heeres den nöthigen Be- 
darf an Reit= und Zugpferden zu haben, werden von den Gemeinde- 
behörden periodische Anzeigen über den Bestand an militärdiensttauglichen 
Pferden verlangt, welche auf Grund vorgenommener Recherchen nach dem 
beiliegenden Schema hergestellt werden. 
*) Hohes Regierungsausschreiben vom 31. März 1868. Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 45.
        <pb n="49" />
        Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 45 
  
  
  
! Zahl der 
Name Namen " vorhandenen 
der der aarrnn Summa 
Gemeinde Eigenthümer Neitpferde Zug- 
# (— ——— spferde 
- schwer leicht % . 
6 # 1 6 6 
Zell a/M. 1 Heinr. Pfaff 1 1 2 4 
Jos. Häuser — 2 2 
Phil. Schüll 1 — 1 2 
I 
  
  
  
  
  
  
  
Dieses Verzeichniß wird in einfacher Ausfertigung eingesendet. Es 
sind in demselben nur solche Pferde aufzunehmen, welche in einem Alter 
von 4½ bis 9 Jahren stehen und einen gut geschlossenen, kräftigen 
Körperbau haben, sich also rücksichtlich ihrer Qualität zur Acquisition 
für's Militär eignen. 
Eine Abschrift oder ein Auszug ist in der Registratur zu hinter- 
egen. 
Pferde für die schwere Cavallerie müssen 15 Fäuste 1—3 Zoll, 
Pferde für die leichte Cavallerie 14—15 Fäuste 1—3 Zoll, Zugpferde 
15 Fäuste 2 Zoll haben. 
Ziffer 3. Eintritt in fremde Kriegsdienste. 
Der Eintritt in fremde Kriegsdienste hängt von der Allerhöchsten 
Königlichen Genehmigung ab. 
Art. 117 des Strafgesetzbuches sagt: Wer bayerische Staatsange- 
hörige ohne obrigkeitliche Erlaubniß zu auswärtigem Militärdienst an- 
wirbt oder fremden Werbern zuführt, ist mit Gefängniß nicht unter 6 
Monaten zu bestrafen, womit Geldstrafe bis zu 1000 fl. verbunden wer- 
den kann. 
Der Versuch dieses Vergehens ist strafbar. 
Art. 111 des Strafgesetzbuches bestimmt: Ein Bayer, welcher 
während eines, gegen Bayern ausgebrochenen, Krieges in dem Heere 
des Feindes Dienste nimmt, ist mit dem Tode zu bestrafen. 
Gleiche Strafe trifft den Ausländer, welcher im Dienste des bayeri- 
schen Staates steht und nach dem Ausbruch eines splchen Krieges im 
feindlichen Heere Dienste nimmt, ausgenommen, wenn dieses Heer das 
seines eigenen Vaterlandes ist. 
Steht ein Bayer beim Ausbruch eines Krieges gegen Bayern be- 
reits in dem Militärdienst des feindlichen Staates und verbleibt er frei-
        <pb n="50" />
        46 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
wi#g in demselben, so ist er mit Zuchthaus bis zu 12 Jahren zu be- 
trafen. 
In leichteren Fällen ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu 
erkennen. 
Sache der Gemeindebehörden ist es, durch sachgemäße Belehrung 
ein derartiges Vergehen zu verhindern, gegebenen Falles aber die Wer- 
ber zu arretiren und an die einschlägige Distrikts-Verwaltungsbehörde 
abliefern zu lassen. 
Ziffer A. Vertheilung von Eingquartierungs= und Kriegs- 
lasten-Ausgleichungsgeldern. 
Diese Vertheilung hat entweder unter der Leitung der Gemeinde- 
behörden oder eines eigens hiezu gewählten Ausschusses zu geschehen. 
Vor Alllem wird mit jedem einzelnen Quartierträger und bezw. 
Forderungsberechtigten auf Grund der Quartierbillete und anderer Be- 
scheinigungen die Liquidation vorgenommen, welche dann den Maß- 
stab der Vertheilung bildet. Auf Grund der Liquidation wird dann 
der Vertheilungsplan hergestellt, welcher in der Weise zu separiren 
ist, daß zuerst: 
a) die Forderungen für Kostportionen und Quartiergeld (vide For- 
mular Nr. 25), 
b) dann die Forderungen für Naturallieferungen, als Heu, Stroh, 
Haber für die Pferde, Brod, Fleisch, Wein, Bier, Branntwein, 
Wurst, Lichter 2c. für die Mannschaft, 
c) und endlich die Forderungen für die Vorspannsleistungen und 
Fuhren berechnet werden. 
Der Vertheilungsplan ist etwa 8 Tage zu Jedermanns Einsicht nach 
vorgängiger Bekanntmachung öffentlich aufzulegen und etwaige Einsprüche 
in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. 
Wird der Vertheilungsplan anerkannt, so geht es an die Vertheil- 
ung. Jeder Empfänger hat an geeigneter Stelle den Empfang seines 
Guthabens zu quittiren, wofür in der Liste eine entsprechende Rubrik 
offen zu lassen ist. 
Desfallsige Einnahmen, welche in die Gemeinde flossen, sind auch 
in der Gemeinderechnung als durchlaufende Posten (in Einnahme und 
Ausgabe) zu verrechnen und durch den Vertheilungsplan und die übri- 
gen Quittungen der Liquidanten zu belegen. 
Bei Vertheilung von Geldern herrscht in der Regel Mißtrauen, daß 
der Eine bevortheilt, der Andere aber benachtheiligt werde, und ist ein 
solches Mißtrauen für jeden Ehrenmann empfindlich und kränkend. Die- 
sem kann man durch nichts besser vorbeugen, als durch die Oeffentlich- 
keit, denn Recht und Wahrheit scheuen das Licht nicht. Deswegen kann 
auch nach dem Abschluß aller Verhandlungen noch einmal eine Offenlage 
derselben stattfinden. 
Durch die Erfahrungen aus der Kriegsepisode vom Jahre 1866 
werden die Gemeinden und Privaten zur Einsicht gekommen sein, sich 
über jede Leistung eine Bescheinigung geben zu lassen, um seiner Zeit
        <pb n="51" />
        Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 47 
jede Leistung nachweisen zu können und in der Liquidation nicht gehin- 
dert zu sein. 
Ziffer S. Einquartierungs-Wesen. Wahl der 
Einquartierungs-Commission. 
Das Einquartierungswesen ist Sache des Gemeinde-Ausschusses, 
nicht der Einquartierungskommission, welcher blos die Herstellung der 
Einquartierungsliste auf Grund des rentamtlichen Steuerverzeichnisses 
mit nachfolgender Offenlage in der Gemeinde zusteht. 
Die Wahl der Eingquartierungskommission geschieht im Monat No- 
vember jeden Jahres. Sie hat in Städten und Märkten aus 5 bis 15 
— in Landgemeinden aus 5 Quartierpflichtigen zu bestehen. 
Die Wahl kann durch Acclamation (Stimmeneinhelligkeit) oder durch 
Abgabe von Wahlzetteln erfolgen. Wer in einem Jahre Mitglied der 
Einquartierungskommission war, braucht es im nächsten Jahre nicht wie- 
der anzunehmen. 
Die Wahl kann außerdem noch abgelehnt werden bei zurückgelegtem 
60. Lebensjahre oder bei dem Vorhandensein eines körperlichen Ge- 
brechens. 
Die Gewählten wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen 
Schriftführer. Eine Abschrift des Wahlprotokolles mit Angabe des Vor- 
sitzenden und Schriftführers ist dem kgl. Bezirksamt vorzulegen und eine 
andere Abschrift sub Tit. II in der Registratur zu hinterlegen. 
Hat die Einquartierungs-Commission ihre Arbeit vollendet, so wird 
die von ihr hergestellte Liste im Sitzungslokale des Gemeindeausschusses 
14 Tage lang nach vorgängiger Bekanntmachung offen gelegt, während 
welcher Zeit es den Quartierpflichtigen frei steht, Reklamationen zu 
erheben. 
h Bei Einquartierungen in größeren Gemeinden wird es sich als zweck- 
mäßig erweisen, die Gemeinde in 3 oder 4 Distrikte einzutheilen und für 
jeden Distrikt zwei Mitglieder aufzustellen, welche Tag für Tag die ein- 
quartirte Mannschaft zu kontrolliren haben. 
Die Verpflichtung zur Uebernahme der Naturaleinquartierung gegen 
die gesetzliche Vergütung haben alle steuerpflichtigen Einwohner der Ge- 
meinde, mit Ausnahme der Ausmärker — Forensen. 
Den Maßstab für die Vertheilung der Naturaleinquartierung bilden 
die sämmtlichen direkten Steuern, es bleibt jedoch der Gemeinde unbe- 
nommen, einen andern Maßstab zu wählen. 
Im Uebrigen wird auf das Eingquartierungsgesetz vom 12. Juli 
1850, auf die hiezu gegebenen Vollzugsvorschriften und § 59 des neuen 
Gemeindegesetzes hingewiesen. 
Ziffer 6. Wehrgeld. 
Hierher schlägt das Gesetz vom 29. April 1869 und die Vollzugs- 
vorschriften vom 2. Juli 1869 ein, auf welche sich der Kürze halber be- 
zogen wird.?) 
*) Allerhöchste Königliche Verordnung vom 2. Juli 1869. (Kreisamtsblatt pro“ 
1869 für Unterfranken Nr. 102 Seite 1193 u. folg.)
        <pb n="52" />
        48 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
Die Gemeindebehörden haben in dieser Beziehung 
1) auf Grund der ihnen bekannten Familien= und Vermögens-Ver- 
hältnisse die Fassionslisten herzustellen, nach welchen dann von 
der Distrikts-Verwaltungsbehorde unter Zuziehung eines Ausschus- 
ses von fünf bürgerlichen Beisitzern das Wehrgeld festgestellt wird; 
2) das Wehrgeld selbst zu erheben, wofür ihnen eine 3% ige Vergüt- 
ung zugewiesen ist; 
3) das erhobene Wehrgeld an's betreffende Rentamt einzusenden, oder 
allenfalls verbleibende Rückstände zur Anzeige zu bringen, indem 
nur dem Rentamt, nicht aber den Gemeindebehörden die zwangs- 
weise Beitreibung zusteht. 
Controllversammlungen. 
Die Controllversammlungen werden nach vorgängiger Bekanntmach- 
ung von den Commandanten der Landwehr-Compagnien an den von die- 
sen bestimmten Orten abgehalten. Sache des Bürgermeisters ist es: 
1) den Termin zur Controllversammlung bei versammelter Gemeinde 
mündlich bekannt zu machen, 
2) die zugefertigte Bekanntmachung an einem öffentlichen geeigneten 
Orte — am Gemeindebrette — aniuheften und 
3) diese Bekanntmachung mit der Bescheinigung der Veröffentlichung 
zu remittiren, endlich 
4) den Reservemannschaften, Controllpflichtigen die erforderlichen Leu- 
mundszeugnisse auszustellen. Diese Leumundszeugnisse sind tax- 
und stempelfrei. 
Geschäftsverkehr der Gemeindebehörden in Militärsachen. 
Die Allerhöchste Kriegsministerial-Entschließung vom 21. November 
1865 gibt hierüber folgende Normen: 
Die abquittirten und mit der amtlichen Beglaubigung versehenen 
Monturbogen der ausgedienten Mannschaft sind von Amtswegen an die 
betreffenden Commandos zurückzusenden. 
Die Einsendung von Monturschulden geschieht portofrei und ist 
auf der Adresse die Bezeichnung Monturschuld beizufügen. 
Bei Correspondenzen mit Militärbehörden werden dieselben ohne 
Submissionsformel abgeschlossen; also nicht: unterthänigst oder 
verehrungsvollst 2c., sondern kurzweg: Der Bürgermeister N. N. 
Geldsendungen der Militärbehörden an Bürgermeister und Gemeinde- 
Verwaltungen sind portofrei zu behandeln. 
Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 23. Januar 1868. (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 15 Seite 124.) 
Organisation der Landwehrbehörden, Allerh. Ministerial-Entschließung vom 15. u. 16. 
Februar 1868. (Kreisamtsbl. 1868 für Unterfr. Seite 201 u. folg.) 
Allerh. Minist.-Verordn. v. 17 Febr. 1868. (Kr.-A.-Bl. füriUnterfr. Nr. 93 Seite 973.) 
Desgleich. vom 11. Sept. 1868. (Kreisamtsblatt für Unterfr. Seite 1650—1651.) 
Ziffer 7. Verzeichniß von Untersuchungskosten 2c. 
Ueber die Untersuchungskosten und Aerarialschulden entlassener oder 
desertirter Soldaten ist ein Verzeichniß evident zu halten und bei einem 
Vermögensanfall sofort Anzeige zu erstatten. (Vicke Formular Nr. 41.)
        <pb n="53" />
        Tit. III. 
Religkons= und Kirchensachen. 
——" 
A. Im Allgemeinen. 
Die II. Beilage zur Verfassungsurkunde enthält in Abschnitt I und 
IV die Bestimmungen über Religionsverhältnisse, über die Religions= 
und Kirchengesellschaften, über die Verhältnisse der dem Staate aufge- 
nommenen Kirchengesellschaften zur Staatsgewalt, über die Verhältnisse 
der verschiedenen Religionsgesellschaften gegeneinander, wovon das Wich- 
tigste in gedrängter Kürze wiedergegeben werden soll. 
Jiffer 1. Relägions= und Gewissensfreäheit. 
Jedem Einwohner des Reiches ist durch § 9 des IV. Titels der Ver- 
fassungsurkunde vollkommene Gewissensfreiheit zugesichert. 
Es darf daher Niemanden in Gegenständen des Glaubens und des 
Gewissens ein Zwang angethan, und Niemanden, zu welcher Religion er 
sich auch bekennen mag, die einfache Hausandacht untersagt werden. 
Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich 
verbinden wollen, so wird jederzeit hiezu die ausdrückliche Genehmigung 
Seiner Mazjestät des Königs erfordert. 
Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwand des häuslichen 
Gottesdienstes sind verboten. 
Die W ahl des Glaubensbekenntnisses ist jedem Staatseinwohner 
nach seiner freien Ueberzeugung überlassen; derselbe muß jedoch das 
gesetzliche Alter der Volljährigkeit erreicht haben. 
Da diese Wahl eine eigene freie Ueberzeugung voraussetzt, so kann 
sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem Geistes= und Ge- 
müthszustande sich befinden, welcher sie derselben unfähig macht. 
Keine Religionsgesellschaft darf Mitglieder einer andern durch List 
oder Zwang zum Uebertritt verleiten. 
Das Uebertreten von einer Religion zu einer andern heißt man 
convertiren und die Personen, welche diesen Uebertritt vornehmen, neunt 
man Convertiten. 
Wenn von denjenigen, welche die religiöse Erziehung zu leiten 
haben, eine solche Wahl aus triftigen Gründen angefochten wird, so hat 
die betreffende Kreisregierung den Fall zu untersuchen und hierüber an 
Knautb, Gemelndeschreiber. 4
        <pb n="54" />
        50 Tit. III. Religions= und Kirchensachen. 
das Allerhöchste Staatsministerium für Cultus= und Schulangelegenheiten 
zu berichten. 
Der Uebertritt von einer Kirche zu einer anderen muß den Pfarrern 
beider Confessionen persönlich erklärt werden und zwar bei dem der ver- 
lassenen und bei dem der neu gewählten Kirche. 
Durch die Religionsänderung gehen alle kirchlichen Gesellschaftsrechte 
der verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber keinen Einfluß auf 
die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und Würden; es sei 
denn, daß der Uebertritt zu einer Religionsgesellschaft geschieht, welcher 
nur eine beschr änkte Theilnahme am Staatsbürgerrechte gestattet ist. 
Die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Glaubenskon- 
fessionen sind als öffentliche Kirchengesellschaften mit gleichen bürgerlichen 
und wolitischen Rechten nach den untenfolgenden näheren Bestimmungen 
anerkannt. 
Den nicht christlichen Glaubensgenossen ist zwar eine vollkommene 
Religions= und Gewissensfreiheit gestattet, allein als Religionsgesellschaf- 
ten und in Bezug auf Staatsbürgerrecht sind sie nach den, über ihre 
bürgerlichen Verhältnisse bestehenden besonderen Gesetzen und Verordnun- 
gen zu behandeln. 
Religions= oder Kirchengesellschaften, welche nicht zu den bereits ge- 
setzlich ausgenommenen gehören, dürfen, wie schon einmal erwähnt, ohne 
Allerhöchste Königliche Genehmigung nicht eingeführt werden. 
Sie müssen vor der Aufuahme ihre Glaubensformeln und innere 
kirchliche Verfassung dem Allerhöchsten Königlichen Staats-Ministerium 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorlegen. 
Die mit ausdrücklicher Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
aufgenommenen Kirchengesellschaften genießen die Rechte öffentlicher Cor- 
porationen. 
Die zur Ausübung ihres Gottesdienstes dienenden Gebäude sollen 
wie andere öffentliche Gebäude geschützt werden. Die zur Feier ihres 
Gettesdienstes und zum Religions-Unterricht bestellten Personen genießen 
die Rechte und Achtung öffentlicher Beamten. Ihr Eigenthum steht unter 
dem besonderen Schutze des Staates. 
Eine Religions gesellschaft, welche die Rechte öffentlich aufgenomme- 
ner Kirchengesellschaften bei ihrer Genehmigung nicht erhalten hat, wird 
nicht als eine öffentliche Corporation, sondern als eine Privatgesellschaft 
grachter. Es ist derselben die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes 
geftattet. 
Hiezu gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in 
gewissen, dazu bestimmten Gebäuden und die Ausübung der, ihren Re— 
ligionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche sowohl in diesen Zusammenkünf- 
ten als auch in den Privatwohnungen der Mitglieder. 
Den Privat-Kirchengesellschaften ist aber nicht gestattet, sich der 
Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche Gesetze oder 
Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben. 
Die von ihnen zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Per- 
sonen genießen als solche keine besonderen Vorzüge.
        <pb n="55" />
        Tit. III. Religions= und Kirchensachen. 51 
Jeder genehmigten Privat= oder öffentlichen Kirchengesellschaft kommt 
unter der obersten Staatsaufsicht die Befugniß zu, nach der Formel und 
der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche, alle 
inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen. 
Dahin gehören die Gegenstände: 
a) der Glaubenslehre, 
b) der Form und Feier des Gottesdienstes, 
D) der geistlichen Amtsführung, 
d) des religiösen Volksunterrichts, 
e·e) der Kirchendisciplin, 
f) der Approbation und Ordination der Kirchendiener, 
8) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude und 
der Kirchhöfe, 
b) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen, näm- 
lich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions= und Kirchen- 
pflichten einer Kirche nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern 
und darauf gegründeten Verfassung. 
Die im Staat bestehenden Religionsgesellschaften sind sich wechsel- 
seitig gleiche Achtung schuldig. Gegen deren Versagung kann der obrig- 
keitliche Schutz angerufen werden, welcher nicht verweigert werden darf; 
dagegen ist aber auch Selbsthülfe nicht erlaubt. 
Jede Kirche kann für ihre Religionshandlungen von den Gliedern 
aller übrigen Religionsparteien vollkommene Sicherheit gegen Störungen 
aller Art verlangen. 
Keine Kirchengesellschaft kann verbindlich gemacht werden, an dem 
äußeren Gottesdienste der anderen Antheil zu nehmen. Keine Religions- 
esellschaft ist demnach schuldig, die besonderen Feiertage der andern zu 
seiern, sondern es steht ihr frei, ihre Gewerbe auszuüben, jedoch ohne 
Störung des Gottesdienstes des anderen Theils und ohne daß die Acht- 
ung dabei verletzt wird, welche in gemischten Orten eine Religionsgesell- 
schaft der anderen schuldig ist. · 
Vom Simultangebrauch der Kirchen. 
Wenn 2 Gemeinden verschiedener Religionsparteien zu einer Kirche 
berechtigt sind, so müssen die Nechte einer jeden hauptsächlich nach den 
vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtbeilt werden. 
Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet, daß eine 
jede dieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe. Entstehen 
wegen solcher Rechte Streitigkeiten, so gehört die Entscheidung derselben 
an das k. Staatsministerium für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
B. Im Besonderen. 
Ziffer 2. Die Verhältnisse der Pfarreien und Benesizien. 
Hierher gehören insbesondere die Aufzeichnungen über die Entsteh- 
ung, Stiftung der Pfarrei, Namen des Gründers, die Dotations= und 
Fundirungszuflüsse, über das allenfallsige Präsentationsrecht, Erledigung 
und Wiederbesetzung der Pfarrei und Alles, was auf die pfarrlichen 
4
        <pb n="56" />
        52 Tit. III. Religions= und Kirchensachen. 
Verhältnisse Bezug hat. Dasselbe gilt auch von den Benefizien, wo- 
solche bestehen. 
Die mit beschwerlichen Kirchendiensten nicht verknüpften Curatbe- 
nefiiien sind vorzugsweise an halbemeritirte verdiente Seelsorger zu 
vergeben. 
Ziffer 3. Kirchengebäude. 
In die Registratur gehört ein Verzeichniß der Kirchengebäude nach. 
Plan-Nummer, Flächeninhalt, Beschreibung 2rc., wobei zu bemerken ist, 
wem die kirchliche Baupflicht. obliegt. Bezüglich der Feldkapellen sind. 
Aufzeichnungen zu machen, in welchem Jahre sie entstanden sind, wer 
dieselben erbauen ließ, wem die Baupflicht derselben obliegt u. s. w. 
Kirchliche Baupflicht. Cultusbaufond. 
Bei Kirchen= und Kapellen-Neubauten oder Reparaturen gelten die- 
selben Vorschriften, wie bei dem Neubau oder der Reparatur von Ge- 
meindegebäuden, nur mit dem Unterschied, daß an Stelle der Gemeinde- 
verwaltungen die Kirchenverwaltungen treten. 
Die Verordnung vom 28. Februar 1851 bezüglich der Benützung 
und Unterhaltung der Staatsgebäude, in specie bezüglich der Pflicht zur 
Wendung der kleinen Baufälle kommt sowie für die Gemeinde- auch für 
die Stiftungsgebäude in Anwendung: 
a) bei Gebäuden, welche von Pfarrern, Vikaren, Benefiziaten und re- 
ponirten Geistlichen bewohnt werden und bei welchen das Staats- 
Aerar die Baulast als Folge der Auflösung der Klöster trägt; 
b bei den Gebäuden des Cultus und des Unterrichts, bei welchen 
dem Staat die Baupflicht aus einem Privatrechtstitel ausschließ- 
lich, ohne Beitrag Dritter obliegt. 
Die kleinen Baufälle sind hiebei vom Nutzunießer, nicht, aber von 
dem Gemeinde= und Stiftungsfond zu bestreiten. 
Bei Kirchen= und Kopellenbauten, auch wenn diese Bauten und Re- 
paraturen auf Kosten der Gemeinde geschehen und die Bauten Eigenthum 
derselben sind, oder werden, haben die Leitung des Bauwesens und alle- 
Anträge von der Kirchenverwaltung unter Vorstandschaft des zeitlichen 
Pfarrers auszugehen. Die Gemeinde hat blos die Beschlüsse über die- 
Aufbringung der sie treffenden Kosten zu fassen und dieselben der Kir- 
chenverwaltung mitzutheilen. v 
Auch bei kirchlichen Neubauten sind vorher die- Frohndverhältnisse 
und Naturalleistungen festzustellen. Ergeben sich bezüglich der Conkur- 
renzpflicht der Filiale 2c. Einwendungen, so müssen diese vor dem Be- 
ginn des Baues durch die Verwaltungsbehörde geordnet werden. 
Bezüglich der Brandassekuranzbeiträge der Stiftungsgebäude wird 
auf die Art. 74 und 15 der Brandversicherungsordnung vom 17. Aug- 
4852 Bezug genommen. 
Bezüglich der, auf den Zehnten ruhenden Baulast und deren Ab- 
lösung kommen jene Bestimmungen in Anwendung, welche das Gesetz vom 
een Mai und die Vollzugsinstruktion vom 17. Augüst 1852 gegeben- 
haben.)
        <pb n="57" />
        Tit. III. Religions= und Kirchensachen. 53 
Sehr häufig sträuben sich Gemeinden gegen gänzliche oder theilweise 
Uebernahme der Baulast an Kirchen, Pfarrhäusern und dergleichen, fangen 
langjährige Prozesse an, wodurch die Baulast noch kostspieliger und 
härter wird. 
Bissveilen stehen die Gemeinden im Irrthum, wenn sie glauben, 
daß der Streit im Administrativweg seine baldige Erledigung finden 
werde; würden sie aber die Verordnung vom 1. Oktober 1830 aufmerk- 
sam lesen, so würden sie sich überzeugen, daß nur in ganz dringenden 
Baufällen die Regulirung eines Bauprovisoriums, das heißt die Anord- 
nung der vorläufigen Bauausführung von einer oder der andern Partei, 
vorbehaltlich der richterlichen definitiven Entscheidung des Streites von 
der königlichen Regierung, Kammer des Innern, zu erlangen sei. 
Oefter geben sich die Gemeinden dem Glauben hin, daß das Pa- 
tronat von selbst die Pflicht der Unterhaltung der Patronatsstiftungsge- 
bäude in sich enthalte. Diese Meinung ist aber eben so irrig, wie die 
erste, wie dieses von den Rechtsgelehrten außer Zweifel gesetzt ist. 
(Vergleiche die Blätter für Rechtsanwendung Band VIII Seite 305 u. ff.) 
Bei den Kirchen= und Pfarrhausbauten gilt vielmehr der Satz als 
Regel, daß, wenn die in erster Linie baupflichtige Stiftung die eigenen 
Mittel zur Bestreitung der Baulast nicht hat, in zweiter Linie diejenigen, 
welche aus der Kirche Einkünfte beziehen, Dezimator, Zehntherr, und erst 
in dritter Linie die Pfarrkinder einzustehen haben. 
(Vergleiche Plenarbeschluß des k. Oberappellationsgerichts vom 12. Mai 1849; fer- 
ner Brater Blätter für administrative Praxis Band 1 Seite 421 u. Band II Seite 6.) 
Es kommt da, wo entscheidende Urkunden nicht vorliegen, fast nur 
auf das erweislich ununterbrochen gleichgebliebene, unvordenkliche Her- 
kommen und auf die Landes= und Provinzialgesetze an. 
Bezüglich der Schul= und Meßnerhäuser dagegen ist verordnet, daß, 
wo zweifelloses Herkommen nicht anders bestimmen, die Meßnerhäuser 
ausschließend von dem Kirchenvermögen, bei dessen Unzulänglichkeit 
von der Kirchengemeinde, die Schulhäuser ausschließend aus dem 
Schulfond und bei dessen Unzulänglichkeit von der Schulgemeinde, und 
wenn der Schullehrer zugleich Meßner ist, die Wohnung desselben zu 
½ von der Schulgemeinde und zu 38 aus dem Kirchenvermögen, 
beziehungsweise von der Kirchengemeinde unterhalten werden 
müssen. 
Die über die Baupflicht vorhandenen Aufzeichnungen und Akten 
sind unter Tit. III der Registratur sorgfältig aufzubewahren, indem die- 
selben für alle Zeiten äußerst wichtige Dokumente sind. 
Cultus-Baufond.) 
Die Verwaltung eines solchen steht der betreffenden Kirchenverwalt- 
ung zu. 
*) Allerh. Ministerial-Verordnung vom 15. Mai 1868. (In spec. für Unterfr. 
Kreisamtsblatt Nr. 66 Seite 623.)
        <pb n="58" />
        54 Tit. III. Religions- und Kirchensachen. 
Eine solche Verwaltung entsteht, wo durch ein Legat rc. ein Cultus- 
baufond gegründet wird, welcher aber zur Zeit zu dem bestimmten- 
Zwecke noch nicht ausreicht. In diesem Falle werden die Zinsen so lange- 
zu den Baufondskapitalien admassirt, bis endlich das erforderliche Bau- 
kapital vorhanden ist. Ueber die Verwaltung ist selbstverständlich eine 
eigene Rechnung zu stellen — Cultusbaufondsrechnung —, bezüglich wel- 
cher dieselben Normen gelten, wie bei den Cultusstiftungsrechnungen. 
Ziffer ##ud 5. Menliten und Juden. 
Dieselben genießen jetzt gleiche bürgerliche Rechte, wie die Katho-- 
liken und Protestanten. 
Durch Verordnung vom 29. Juni 1851 sind alle Ausnahmsbestim- 
mungen bezüglich der bürgerlichen Rechte und der Bestimmungen der 
Gerichtsordnung Cap. 10 § 11 Nr. 5 über die Exzeptionsmäßigkeit der 
Juden als Zeugen in Prozeßsachen ihrer Glaubensgenossen gegen Chri- 
sten aufgehoben und kommen die für die Christen geltenden Civil= und 
Prozeßgesetze in Anwendung. 
Auch bezüglich der Erlangung des Bürgerrechts und der Verehelich- 
ung sind die Juden 2c. den Christen gleichgestellt, wenn sie den gesetzli- 
chen Anforderungen entsprechen, während sich früher die Juden an die, 
jeder Gemeinde gewährte Matrikelzahl halten mußten und dieselbe nicht 
überschreiten durften. 
Die Entrichtung von Schutzgeld ist nach Verordnung vom 14. März 
1845 aufgehoben. 
Ziffer GC. Tauf-, Tran= und Sterb-Matrikel. 
hach Verordnung vom 6. August 1851 sollen die Duplikate dersel- 
ben der Distrikts-Verwaltungsbehörde zur Aufbewahrung übergeben 
werden.
        <pb n="59" />
        Tit. IV. 
Schulwesen. 
Die Erziehung und der Unterricht der Jugend müssen ein Haupt— 
augenmerk einer jeden Gemeinde sein. Es muß also jeder Gemeinde 
darum zu thun sein, nicht nur recht tüchtige Lehrer zu haben, sondern 
dieselben auch in jeder Weise zu schützen und so zu besolden, wie sie es 
nach ihrem schweren und mühevollen Beruf verdienen. Kein Kapital 
einer Gemeinde trägt so reichliche Zinsen als jenes, welches für den 
Unterricht und die Erziehung der Jugend aufgewendet wurde. 
Dieser 1V. Titel zerfällt in folgende Unterabtheilungen: 
Ziffer 1. Schulhäuser.) 
Unter den Gemeindegebäuden nehmen unstreitbar die Schulhäuser 
den ersten Rang ein, weil der bauliche Zustand derselben von großer 
Einwirkung auf die Gesundheit der Jugend ist, welch letztere den größ- 
ten Theil des Tages hier verleben muß. 
Das Schulhaus muß geräumig, hell, luftig, trocken und gesund 
sein, es muß also an cinem Orte erbaut werden, wo es nicht an 
Licht fehlt. 
Es ist daher bei Schulhausneubauten mit großer Umsicht zu Werke 
zu gehen. 
Uebelangewendete Sparsamkeit ist auch hier, so wie überall, nicht 
am Platze. Damit soll nicht gesagt sein, daß gerade mit Luxus und 
Verschwendung gebaut, sondern daß Schönheit mit Zweckmäsigkeit ver- 
bunden werden soll. 
In der Regel wird bei Schulhaus-Neubauten zu dem oder den 
bereits bestehenden Lehrsälen noch ein weiterer vorgesehen, weil ange- 
nommen werden muß, daß die Bevölkerung einer Gemeinde sich ver- 
mehrt. 
Ist in einer Gemeinde ein Schulhausneubau beschlossen, so ist sol- 
gendes Verfahren einzuhalten: 
*) Höchste Ministerialentschl. vom 16. Januar 1867 im Kreisamtsbl. für Unter- 
franken Nr. 14 Seite 14 u. ff.; serner Kreisamtsbl. für Unterfranken Nr. 137 Seite 
185 vom Jahre 1865.
        <pb n="60" />
        56 Tit. IV. Schulwesen. 
Vor Allem ist von der Gemeinde-Verwaltung mit Zuziehung der 
betreffenden Lokalschulinspektion ein Programm aufzustellen, in welchem 
anzugeben ist, welche Räumlichkeiten das neue Schulhaus erhalten soll; 
z. B. 2 Lehrzimmer, jedes für 80 Kinder berechnet, 4 Wohnzimmer mit 
Küche, Waschhaus, Holzlage, Futterboden oder Scheune, Vieh= und 
Schweinställe zum Nutzgenuß des I. Lehrers, 2 Wohnzimmer für den 
II. Lehrer u. s. w. Wo keine eigenen Rathhäuser bestehen, wird in 
neuen Schulhäusern auch ein Sitzungssaal für die Gemeindeverwaltung 
mit Registraturzimmer vorgesehen und eingerichtet, manchesmal auch die 
RNäumlichkeiten zum Unterbringen der Feuerlöschgeräthe, ein Zimmer zum 
Aufenthalt für die Wächter u. s. w. 
Bei Aufstellung solcher Programme zu Schulhausneubauten ist die 
Allerhöchste Ministerialentschließung vom 5. Oktober 1855, enthalten in 
Döllingers Verordnungssammlung Band 24 Seite 371, maßgebend, auf 
welche Bezug genommen wird. Dieselbe ordnet an: 
Nach Erhebung der Schülerzahl aus einem 10jährigen Durchschnitt 
zür zeinen bestimmten Schulsaal ist für einen Sitzplatz durchschnittlich 
2,36“ Länge und 2“ Breite, ohne die Haupt= und Nebengänge, anzu- 
nehmen. 
Wo mit Rücksicht auf das Alter die Kinder in mehrere Klassen 
und Schulsäle getheilt sind, erhält (ohne Gänge): der Sitzplatz für Kinder 
bis zu 8 Jahren 2½“ Länge und 23/7 Breite; der Sitzplatz für Kinder 
von 10 Jahren 2½ Fuß Länge und 2 Fuß Breite; der Sitzplatz für 
Kinder bis zu 12 Jahren 2½ Fuß Länge und 2½¼ Juß Breite. 
Der mittlere Gang soll 4—5 Fuß, ein Seitengang 2—3 Fuß 
breit sein. 
Der Lehrersitz von 4“ Länge und 37“ Breite soll auf drei Seiten 
einen freien Raum von 3—4“ um sich haben. 
Wo das Licht der Fenster nur von einer Seite her stattfindet, soll 
dieses die linke Seite der Kinderplätze sein; fällt dasselbe noch von einer 
zweiten Seite ein, so soll diese wo möglich zur vorderen Seite der Kin- 
derplätze gemacht werden. Vom Ofen bis an die Schulbänke muß we- 
nigstens ein Raum von 3 Fuß sein. 
Unter 400 Quadratfuß soll kein Schulzimmer Fläche haben. 
Für jedes Schulzimmer soll auch ein eigener Loeus (Abtritt) be- 
stehen, und da, wo in einem und demselben Schulsaal Kinder beiderlei 
Geschlechts vereinigt sind, muß der Abtritt zweifach sein. 
Die lichte Stockwerkshöhe der Schulsäle ist je nach dem Verhältniß 
der Größe derselben 10—12 Fuß. 
Für eine Lehrerswohnung stellt das besagte Programm folgende 
Räumlichkeiten auf: 
1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 heizbares Nebenzimmer, 1 Kin- 
derzimmer, 1 Kammer, 1 Magdkammer, 1 Küche, 1 Speisekammer, 1 
Abtritt, 1 Holzlage und 1 Gehülfenzimmer, dann Dachkammern so viele, 
als der Naum es zuläßt, Wasch= und Backhaus Holzremise und Oeko- 
nomie-Gebäude.
        <pb n="61" />
        Tit. IV. Schulwesen. 57 
Nach Aufstellung des Programms ist von einem tüchtigen Tech- 
niker der Situations= und Bauplan mit Kostenvoranschlag fertigen zu 
lassen, und dem k. Bezirksamt als Curatelbehörde in Vorlage zu bringen. 
Nach erfolgter Genehmigung werden die Bedingnisse aufgestellt, unter 
welchen der Neubau im Wege des Abgebots versteigert wird. 
Bei Aufstellung der Bedingnisse ist eine 2—5jährige Garantie zu 
fordern. 
Wird zur Ausführung des Schulhaus-Neubaues die Aufnahme 
eines Passivkapitals nöthig, so ist Curatelgenehmigung zu erholen, 
Schuldentilgungsplan beizulegen und anzugeben, durch welche Mittel die 
Schuld getilgt werden soll. 
In der Regel wird bei Einrichtung der Schullokalitäten Rücksicht 
darauf genommen, daß die Schulsäle gegen die Morgen= oder Mittags- 
seite des oberen Stocks eingerichtet werden (wenn das Schulhaus über- 
haupt 2stöckig ist), während die Lehrerswohnungen im untern Stockwerk 
hergestellt werden. 
Diese Einrichtung ist übrigens für die Lehrerfamilien keine ange- 
nehme, indem es lästig ist, den ganzen Tag das Rumpeln der Füße 
von so und so viel Kindern über seinem Kopfe zu haben, nicht zu ge- 
denken der großen Unreinlichkeit, welche die Schüler im Hausgang und 
auf der Stiege verursachen. 
Bezüglich der inneren Schuleinrichtung hat die Gemeindeverwaltung 
mit der k. Lokalschulinspektion ins Benehmen zu treten. 
Daß die Kinder aus Sanitätsrücksichten nicht zu nahe aufeinander 
sitzen sollen, ist schon gesagt worden. Ein Hauptaugenmerk ist auch zu 
richten auf die Herstellung der Sitzbänke für die Schulkinder, welche so 
beschaffen sein sollen, daß die Kinder bequem sitzen und daß ihnen auch 
das mehrstündige Sitzen in der Schule weder lästig noch nachtheilig 
wird. In größeren Städten sind jetzt sehr zweckmäßig eingerichtete neue 
Schulbänke im Gebrauch, welche als Muster dienen sollten. 
Wenn sie auch im Preise etwas höher kommen, so kommt ja das 
den eigenen Kindern der Gemeinde zu gut. Die Fenster sollen hoch sein, 
damit die Schulsäle gehörig erhellt werden und selbst die entfernt sitzen- 
den Schüler ohne Anstrengung alles auf der großen Tafel erkennen 
können. Wie das Licht einfallen soll, ist bereits gesagt worden. Gegen 
das grelle Einfallen des Sonnenlichts sind grüne Vorhänge zu ge- 
brauchen. 
Das Reinigen der Schullokalitäten sollte stets erwachsenen Personen 
gegen eine angemessene Vergütung übertragen werden, indem die Schüler 
nicht mit der erforderlichen Vorsicht arbeiten und an Wänden 2c. immer 
viel verderben. « "· . 
Mehreremale im Jahre sind die Schullokalitäten sorgfältig aufwa- 
schen zu lassen. Bei ansteckenden Krankheiten und auch sonst ist es gut, 
die Senkgruben durch Chlor desinficiren zu lassen. — Die allenfalls 
erwachsenen Schulhausbau-Akten sind zu registriren. *
        <pb n="62" />
        58 Tit. IV. Schulwesen. 
Beheizung der Schule.“) 
Für Beschaffung des erforderlichen Brennmaterials, sei es Holz oder 
Steinkohlen, für Reisig zum Anschüren, für's Beifahren des Schulholzes 
und Kleinmachen desselben, sowie für's Einheizen hat in der Regel die 
Schulgemeinde zu sorgen. 
Das zu verwendende Brennholz ist bei Zeiten zu fahren und zu 
spalten, damit es im Winter gehörig ausgetrocknet ist. 
Die Beheizung der Schulen mit Steinkohlen ist zwar gestattet, wenn 
aber die Einrichtung nicht sehr gut ist, ist solche nicht zu empfehlen. 
Ein unerträglicher Kohlengestank und ein entsetzlicher, feiner Kohlenstaub 
sind dem Lehrer nicht minder wie den Schülern nachtheilig. Wer die 
Probe machen will, lege Morgens einen Bogen weißes Papier auf den 
Tisch; bis zum Abend wird er ganz mit feinem Kohlenstaub bedeckt sein. 
Was an Holz gespart wird, ist so bedeutend nicht, daß man die Ge- 
sundheit der Jugend auf's Spiel setzt. 
In der Registratur ist die Aufzeichnung zu hinterlegen, wie viel 
Schulholz die Gemeinde verabreicht, von welchem Holzsortiment u. dgl. 
Schulgründe. 
Dieselben sind ein wesentlicher Besoldungstheil des Lehrers. In 
der Registratur ist unter dieser Abtheilung der Catasterauszug der 
Schulgründe zu hinterlegen, sowie die Aufzeichnung darüber, wer sie zu 
bebauen hat, ob der Lehrer oder die Gemeinde allein, oder ob jedem 
Theil Verpflichtungen obliegen 2c. Die Steuer von den Schulgründen 
hat die Gemeinde zu zahlen. Bei Vertheilung von Gemeindegütern ist 
dem sain ein gleicher Antheil zuzuweisen, welcher nicht belastet wer- 
en soll. 
Die Erträgnisse der Dienstgründe werden von Petri zu Petri be- 
rechnet, wobei selbstverständlich die allenfalls gehabten Auslagen für 
Dung, Tag= und Fuhrlöhne in Abzug zu kommen haben, weßhalb die- 
selben genau aufzuzeichnen sind. 
Jiffer 2. Schulgärten. 
Der Ertrag derselben gehört zur Hälfte der Schulkasse und zur 
Hälfte demjenigen Lehrer, welcher den Industrie-, d. h. Obstbaumzucht- 
Unterricht ertheilt, als Gratifikation für seine Bemühung. 
Erhält er aber hiefür ein besonders stipulirtes Aversum, so fließt 
der Ertrag in die Schulkasse. 
Schulgärten dürfen nur mit Bäumen und Handelsgewächsen, nicht 
aber mit Küchengewächsen zum Gebrauch des Lehrers bepflanzt werden. 
Bei dem Ankauf und der Anlegung eines neuen Schulgartens ist 
Rücksicht zu nehmen, daß derselbe an einen passenden Platz zu liegen 
kommt, daß der Boden hiezu geeigenschaftet ist, daß die Nordwinde 2c. 
keinen Schaden thun können, daß eine entsprechende Umzäunung herge- 
stellt werde u. dergl. "· 6 
*) In spec. für Unterfranken hohe Regierungsentschließung vom 2. gJaͤnuar 869 
(Kreisamtsblatt Nr. 5 Seite 49). - .« .
        <pb n="63" />
        Tit. IV. Schulwesen. 59 
JZiffer 3. Turyuplätze. 
Die geistige und körperliche Entwicklung der Jugend muß eine har- 
monische sein und die körperliche Ausbildung darf nicht auf Kosten der 
geistigen vernachläßigt werden nach dem Grundsatze: „Eine gesunde 
Seele soll auch in einem gesunden Leibe wohnen.“ 
Deswegen sollte auch das Turnen unter die obligaten Lehrgegen- 
stände der Volksschule aufgenommen werden, weil es das beste Mittel 
ist, unter entsprechender Leitung und Beaufsichtigung den Körper zu 
kräftigen und zu entwickeln. 
Von den irrigen Ansichten, daß die Turnvereine die Träger der 
Demokratie seien und daß die ländliche Jugend Gelegenheit genug habe, 
sich durch Haus= und Feldarbeiten zu kräftigen, ist jeder vernünftige 
Mensch abgekommen, denn das wird doch Jedermann zugestehen müssen, 
daß zwischen den plumpen Feld= und Hausarbeiten und den regelmäßi- 
gen Uebungen des Turnens ein himmelweiter Unterschied ist. 
Für die Gemeinden entsteht daher die Verpflichtung, für einen pas- 
senden Turnplatz und die Einrichtung desselben mit den nöthigen Ge- 
räthschaften zu sorgen. Der Turnplatz ist an einem freundlichen Platze 
zu wählen und entweder mit Sand, am besten aber mit Gerberlohe zu. 
überführen. Mindestens sollen die erwachsenen Schüler an den schul- 
freien Spieltagen den Turnplatz besuchen, und sich am Reck und Barren. 
und an den Kletterstangen 2c. üben und erfreuen. 
Ziffer A. Lebrerbesoldung. 
Dieselbe geht aus der Fassion hervor, weßhalb sich die Lehrer ange- 
legen sein lassen sollen, unter diesem Rubrum entweder eine Abschrift 
odeer doch wenigstens einen genauen Auszug aus der Fassion zu hinter- 
egen. 
Die Lehrerbesoldungen bestehen: 
a) in baarem Gelde, 
b) im Genuß von Naturalien, Gebäuden, Holz, Dienstgründen 2c., 
J) in Rechten, z. B. Huth= und Weiderecht. 
Das Minimum der Lehrergehalte wird durch das jeweils geltende 
Schulgesetz geregelt. Keine Gemeinde sollte in Bezug auf die Besoldung 
ihrer Schullehrer geizig sein, denn man muß es aus eigener Anschauung 
kennen, welche Mühen und Beschwerden mit dem Berufe eines Lehrers 
verbunden sind; und einem Manne, welcher Leben und Gesundheit für 
das geistige Wohl der Gemeinde opfert, sollte doch wenigstens ein sor- 
genfreies Auskommen beschieden sein. 
Bei hohen Lebensmittelpreisen sollten insbesondere die Gemeinden 
billig sein und ihren Lehrern entsprechende Theuerungszulagen gewähren, 
wenn es ihre Mittel erlauben. 
loh Aber mit welch' schwarzem Undank werden die meisten Lehrer be- 
ohnt!
        <pb n="64" />
        60 Tit. IV. Schulwesen. 
Schulversäumnisse. 
Dieselben sind der größte Hemmschuh in der gedeihlichen Entwickel- 
ung des Unterrichts und der Erziehung der Jugend. 
Pflicht der Gemeindeverwaltungen ist es, im Verein und unter Mit- 
wirkung der kgl. Lokalschulinspektion, welcher das Recht der Bestrafung 
zusteht, mit aller möglichen Energie gegen die säumigen Schüler und 
gbd Eltern vorzugehen und einen geregelten Schulbesuch herzu- 
tellen. 
Die Art und Weise, wie jetzt die Schulabsenten gestraft und be- 
handelt werden, ist nicht im Entferntesten geeignet, größere Ordnung im 
Schulbesuch herzustellen. Auf dem Lande zahlt jeder Vater gerne 2, 3 
und sogar 6 kr., für den Schulabsentenfall, da er doch 24, 30, 36 kr. 
und noch mehr für einen Taglöhner erspart. 
Bis nach mehrmaligem fruchtlosen Mahnen und Verweis die ver- 
schiedenen Strafgrade durchgemacht sind, ist der Sommer vorüber, die 
Kinder haben nichts gelernt, Vieles vergessen und nicht selten ist man 
ungerecht genug, dem Lehrer die Schuld zu geben, wenn die Schule 
schlecht steht. 
Dazu kommt noch die grenzenlose Abneigung vieler Schüler gegen 
eine strenge Schul-Disciplin und wenn sie nicht weiter können, so lassen 
sie sich in der Schule als krank entschuldigen und lachen im Geheimen 
die Schulbehörden und den Lehrer aus. 
So lange daher nicht in den Eltern ein besserer Geist erwacht, 
wird es mit den Schulversäumnissen und also auch mit dem allgemeinen 
Stand der Schulen nicht besser. 
Die Absentenstrafgelder fließen in die Lokalschulkasse. 
Die monatlichen Absentenverzeichnisse sind, nachdem solche bei der 
Sitzung verhandelt und die ausgesprochenen Strafen beigesetzt und voll- 
zogen sind, in der Registratur zu hinterlegen, wenn sie nicht von der 
Lokalschulkasse aufbewahrt werden. 
Schulgeld,. 
Nach den jetzt bestehenden Gesetzen hat ein Werktagsschüler 1 fl. 
36 kr. und ein Sonntagsschüler 48 kr. jährlich zu zahlen. Für arme 
Schüler ist das Schulgeld aus der Armenkasse zu zahlen und darf das- 
selbe in das Minimum des Gehalts miteingerechnet werden. 
Das Schulgeld kann auch fixirt werden, in welchem Falle es dann 
aus der Gemeindekasse bezahlt wird. Der Fixirungsvertrag ist in der 
Negistratur zu hinterlegen.
        <pb n="65" />
        Tit. V. 
Armen-Wesen. 
Jiffer 1. Wirkungskreis der Lokalarmenpflege. 
Früher galt für das Armenwesen die Allerhöchste Verordnung vom 
47. November 1816 und das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Unterstütz- 
ung hülfsbedürftiger und erkrankter Personen betreffend. 
An deren Stelle ist nun seit dem 1. Juli 1869 das neue Armen- 
gesetz vom 29. April 1869 getreten. 
Art. 1 dieses Gesetzes stellt als Aufgabe der öffentlichen Armen- 
pflege auf: 
4) hülfsbedürftige Personen zu unterstützen, und 
2) der zunehmenden Verarmung entgegenzuwirken. 
Die Verarmung, beziehungsweise der materielle Wohlstand einer 
Gemeinde steht nicht selten mit dem sittlichen Zustand einer Gemeinde 
in der engsten Verbindung; der Wirkungskreis der Gemeindebehörden 
ist daher, insbesondere was Ziffer 2 betrifft, sehr wichtig und um- 
fangreich. 
Um der Verarmung entgegenwirken zu können, ist es nothwendig, 
daß man die Quellen derselben kennt. 
Sie sind: 
4) übertriebener Luxus und Kleiderpracht, 
2). unersättliche Genußsucht und Wohlleben, 
3) Müssiggang, Arbeitsschen und Abneigung gegen eine. geordnete 
Lebensweise, 
4) der frühzeitige Besuch der Wirthshäuser durch die maännliche 
Jugen 
5) die vielen Tanzmusiken und die Feier der sogenannten Blaumon= 
tage, und endlich 
0) die schlechte Handhabung der Polizeistunde. 
Nicht allen diesen Uebelständen können die Gemeindebehörden mit! 
Energie entgegenarbeiten. aber doch vielen, und sollten sie doch wenig- 
stens so viel thun, als in ihren Kräften steht. 
Art. 2 bestimmt: Die öffentliche Armenpflege liegt den politischen 
Distrikts= und Kreisgemeinden ob. 
Art. 4. Die öffentliche Armenpflege gewährt nur dann Unterstütz- 
ung, wenn der Hülfsbedürftige weder von den zu seiner Alimentatiomn 
oder Unterstützung rechtlich Verpflichteten, noch durch die freiwillige 
Armenpflege die nöthige Hülfe eplangen kann., 
Art. 5. Personen, welche binnen 5 Jahren nach Enfang. solcher 
Unterstützungen ein Vermögen erworben haben, sind zum Nückersatz des 
Empfangenen verpflichtet.
        <pb n="66" />
        62 Tit. V. Armenwesen. 
Dieselbe Verpflichtung tritt auch ein für jene Personen, welche zwar 
die Unterstützung nicht empfangen haben, aber zur Alimentation ver— 
pflichtet gewesen sind. 
Art. 6. Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung beschränkt sich 
auf Gewährung des Unentbehrlichsten zur Erhaltung des Lebens. 
Wer eine öffentliche Unterstützung genießt, ist auch verpflichtet, sich 
zu einer, seinen Kräften angemessenen Arbeit innerhalb oder außerhalb 
einer Beschäftigungsanstalt verwenden zu lassen. 
Art. 9. Für den Bezirk jeder politischen Gemeinde besteht eine 
örtliche Armenpflege, deren Geschäfte durch den Armenpflegschaftsrath 
besorgt werden. 
Art. 10. Die Unterstützungspflicht der Gemeinde erstreckt sich zu- 
nächst auf die in ihr heimathsberechtigten, hülfsbedürftigen Personen, 
soweit nicht diese Pflicht gesetzlich der Staats= oder einer anderen Kasse 
auferlegt ist. 
Die Aufgabe der Armenpflege ist also: 
4) den ganz oder theilweise arbeitsunfähigen Personen die zur Er- 
haltung ihres Lebens unentbehrliche Nahrung, Kleidung und Heiz- 
ung zu geben; 
2) Kranken ie erforderliche ärztliche Hülfe nebst Pflege und Heilmit- 
teln zu verschaffen und insbesondere Geisteskranke, welche der nö- 
thigen Aufsicht und Pflege entbehren, in eine Irrenanstalt zu ver- 
bringen; 
3) für die einfache Beerdigung verstorbener mittelloser Personen zu 
sorgen, wobei jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung von Stol- 
gebühren nicht besteht; 
4) aüre Kindern die nöthige Erziehung und Ausbildung zu ver- 
schaffen. 
Arbeitsfähige Personen haben gar keinen Anspruch auf öffent- 
liche, Unterstützung; die Armenpflege hat jedoch auch solchen Personen in 
Fällen dringender Noth die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder 
Sittlichkeit augenblicklich unentbehrliche Hülfe zu gewähren. 
Art. 11. Wenn Dienstboten, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter 
u. sw., welche außerhalb ihrer Heimathsgemeinde im Dienste oder in stän- 
diger. Arbeit stehen, wegen Erkrankung der Hülfe bedürfen, so ist letztere 
von jener Gemeinde, in welcher sie zur Zeit der Erkrankung in Dienst 
oder Arbeit stehen, zu gewähren, und zwar auch dann, wenn sie in einer 
andern Gemeinde wohnen. Wurde diese Hülfe während woller 90 Tage 
gewährt und dauert die Nothwendigkeit der Hülfeleistung fort, so ist die 
Heimgthsgemeinde der erkrankten Person verpflichtet, letztere zu überneh- 
men und die weiter entstehenden Kosten zu ersetzen. Die auf Verpfleg- 
ung hülfsbedürftiger Geisteskranker oder Gebärender erwachsenden Kosten 
hat die Heimathsgemeinde vom Beginn der geleisteten Hülfe an zu 
tragen. 
Art. 12. Außerdem ist jede Gemeinde verbunden. 
1) den im Gemeindebezirk befindlichen Hülfsbedürftigen, deren Hei- 
math unbekannt oder bestritten ist, oder deren Unterstützung von 
der verpflichteten Gemeinde oder öffentlichen Cassen verweigert.
        <pb n="67" />
        Tit. V. Armenwesen. 63 
wird, die nothwendige Hülfe so lange angedeihen zu lassen, bis 
die Heimath oder Unterstützungspflicht amtlich festgestellt ist; 
2) sonstigen Fremden, welche während ihres Aufenthalts in der Ge- 
meinde der öffentlichen Hülfe bedürfen, die unentbehrlichen Reise- 
mittel oder die erforderliche unverschiebliche Unterstützung zu ge- 
währen; 
3) für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirk verstorbenen mit- 
tellosen Fremden und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei je- 
kuchpeeine Verpflichtung zur Bezahlung von Stolgebühren nicht 
esteht 
Art. 13. Für die auf Grund des Art. 12 geleistete Hülfe steht 
den Gemeinden ein Ersatzanspruch an diejenige inländische Gemeinde 
zu, welche nach Maßgabe des Art. 10 oder 11 zur Unterstützung der 
betreffenden Person verpflichtet ist- 
Wird in einer Gemeinde fremden Personen, welche während ihres 
letzten Aufenthalts in der Gemeinde Umlagen entrichtet haben, Kranken- 
hilfe oder Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt, 
so tritt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 Absatz III ein Er- 
satzanspruch gegen die Heimathsgemeinde nur dann ein, wenn und inso- 
weit die Hülfeleistung über 14 Tage fortgesetzt worden ist. 
Art. 14. Diese, auf Grund der Art. 11 und 13 gegen eine in- 
ländische Gemeinde zulässigen Ansprüche finden auch gegenüber der 
Staats= oder einer sonstigen öffentlichen Kasse statt, wenn dieselbe nach 
den Gesetzen zur Unterstützung der hülfsbedürftigen Person ver- 
pflichtet ist. 
Art. 15. Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches gegen Gemeinden 
oder öffentliche Kassen des Auslands richtet sich nach den hierüber 
bestehenden Staatsverträgen. 
Ist durch letztere der Ersatzanspruch ausgeschlossen oder bleibt dessen 
Geltendmachung ohne Erfolg, so ist die hülfeleistende Gemeinde berech- 
tigt, den nach Art. 11 oder 13 begründeten Anspruch gegen die 
bayerische Staatskasse geltend zu machen. 
Art. 17. Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die örtliche 
Armenpflege unerläßlichen. Einrichtungen zu treffen. ·- 
Es ist auch gestattet, daß mehrere benachbarte Gemeinden nach freier 
1aebereinkunft zu gemeinsamer Herstellung dieser Einrichtungen sich ver- 
inden 
Die Gemeinden sind befugt, die Unterstützung, Beschäftigung und 
Erziehung Hülfsbedürftiger, sowie die Verpflegung kranker Personen im 
Wege freiwilligen Uebereinkommens auch anderen Armenpflegen, Wohl- 
thätigkeitsanstalten und Vereinen oder geeigneten Privatpersonen zu 
übertragen, und zu diesem Zwecke Hülfsbedürftige vorbehaltlich der ge- 
setzlichen Bestimmungen über den Aufenthalt auch in anderen Gemeinden 
des Königreichs unterzubringen. 
Außer den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen sind die unter- 
stützungspflichtigen Gemeinden oder öffentlichen Cassen zum Ersatz für 
die von einer Privatperson geleistete Hülfe nur dann verbunden,
        <pb n="68" />
        64 Tit. V. Armenwesen. 
wenn diese so dringend war, daß die vorherige Anzeige bei dem Armen- 
pflegschaftsrathe des Ortes der Hülfeleistung nicht stattfinden konnte. 
Der Ersatzanspruch erstreckt sich, soferne diesem Armenpflegschafts- 
rath kein Verschulden zur Last fällt, lediglich auf die Entschädigung für 
Auslagen und besondere Mühewaltung und erlischt ganz, wenn 
nicht innerhalb längstens 48 Stunden nach dem Beginn der Hülfeleist- 
ung Anzeige an den Armenpflegschaftsrath erstattet wurde. 
Art. 18. Die Mittel zur Bestreitung des Bedarfs der örtlichen 
Armenpflege sind zu schöpfen: 
1) aus den Nutzungen des für Armenzwecke ausgeschiedenen Gemeinde- 
Vermögens (Lokalarmenfonds); 
2) aus den stiftungsgemäß hiezu verfügbaren Nutzungen örtlicher 
Wohlthätigkeitsstiftungen 
3) au den der Armenpflege durch die Gesetze zugewiesenen Ein- 
nahmen; 
4) aus den zu Gunsten der Armenpflege in der Gemeinde bereits 
rechtmäßig bestehenden oder in gesetzlich zuläßiger Weise einzufüh- 
renden Abgaben für feierliche Hochzeiten in öffentlichen Wirthschaf- 
ten, für Veranstaltung öffentlicher Festlichkeiten, Lustbarkeiten, 
Pferderennen, Musikproduktionen, Tanzunterholtungen, Theatervor- 
stellungen und Schaustellungen aller Art; 
5) aus den regelmäßigen oder außerordentlichen Zuschüssen der Ge- 
meindekasse oder anderer öffentlichen Kassen; 
6) aus den für laufende Ausgaben bestimmten Schenkungen und Ver- 
mächtnissen, aus den zum Besten der Armenpflege veranstalteten 
Sammlungen und Verloosungen, aus. Ersatzleistungen und sonstigen 
außerordentlichen Einnahmen. 
Reichen diese Einnahmsquellen nicht aus, so ist der Mehrbedarf 
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Bestreitung der 
Gemeindebedürfniss zu decken. 
In Landgemeinden kann die Verköstigung der Armen an die, einen 
selbstständigen Haushalt führenden, Einwohner in bestimmter Reihenfolge 
nach einem billigen Maßstabe übertragen werden, wenn der Gemeinde- 
ausschuß und der Armenpflegschaftsrath übereinstimmend für dieses Ver- 
fahren sich entscheiden; dasselbe darf jedoch auf Kinder bis zu vollende- 
ter Werktagsschulpflicht, auf kranke und sicherheitsgefährliche Personen. 
keine Anwendung finden. 
Art. 19. Die im vorstehenden Artikel aufgeführten Einnahmen 
fließen in eine besonders zu verwaltende Armenkasse, aus welcher die 
der Gemeinde obliegenden Ausgaben für Armenzwecke zu bestreiten sind. 
Nachhaltige Ueberschüsse, soferne sie nicht als Reserve bereit gehal- 
ten werden;, sowie alle nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben be- 
stimmten Schenkungen, Vermüächtnisse und sonstigen Zuflüsse sind dem 
Grundstock einzuverleiben. · 
Art. 20. Die Gemeinden sind berechtigt, von den, im Art. 11 
Abs. 1 bezeichneten. Personen, solange siè im Gemeindebezirk dienen oder 
arbeiten, einen regelmäßigen Krankenkassebetrag zu erheben, welcher nicht 
mehr als 3 kr. wöchentlich betragen darf.
        <pb n="69" />
        Tit. V. Armenwesen. 65 
Der Gemeindeverwaltung steht es frei, auch in der Gemeinde hei- 
mathberechtigte Personen, welche unter die im Art. 11 Abs. 1 bezeichne- 
ten Kategorien fallen und im Gemeindebezirk dienen oder arbeiten, wenn 
sie weder einen eigenen Haushalt haben, noch bei ihren Eltern wohnen, 
zur Bezahlung des obigen Beitrags anzuhalten. 
Die Gemeindeverwaltung kann übrigens pflichtige Personen unbe- 
dingt oder auf Grund besonderen Uebereinkommens mit anderen Ge- 
meinden, mit Corporationen, Stiftungen, Vereinen oder Privatpersonen 
von Entrichtung der Krankenkassebeiträge befreien. 
Die zur Leistung solcher Beiträge verpflichteten Personen erwerben, 
sobald der Eintritt in das Art. 11 Absatz 1 bezeichnete Dienst= oder 
Arbeitsverhältniß bei der Gemeindebehörde ordnungsmäßig angezeigt ist, 
ein Recht auf Gewährung der erforderlichen Krankenpflege, ärztlichen 
Hülfe und Heilmittel, soweit die Krankenverpflegung nicht länger als 90 
Tage dauert. 
Die Krankenkassebeiträge können je für ein Vierteljahr vorauser- 
hoben werden; die Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften für die 
richtige Bezahlung derselben. Rückstände sind nach den für Gemeinde- 
Umlagen geltenden Bestimmungen beizutreiben. 
Die Beiträge fließen in die Armenkasse, oder wenn die Gemeinde- 
verwaltung es vorzieht, in eine gesonderte Krankenhauskasse, welche dann 
aber auch die treffenden Lasten zu tragen hat. 
Die auf Grund dieses Artikels gewährte Krankenhilfe erscheint nicht 
als eine öffentliche Armenunterstützung. 
Art. 21. Unternehmer von bedeutenden industriellen Etablissements, 
welche gleichzeitig eine große Arbeiterzahl beschäftigen, können auf An- 
trag des Armenpflegschaftsraths durch die Gemeindeverwaltung verpflich- 
tet werden, ihren Arbeitern die nöthige Krankenhilfe nach Maßgabe des 
Art. 11 selbst zu gewähren. Solche Unternehmer sind dann befugt, zu 
diesem Zwecke eine Krankenunterstützungskasse zu gründen, und für die- 
selbe Beiträge von ihren Arbeitern zu erheben. 
So lange die Unternehmer ihrer Unterstützungspflicht nachkommen, 
sind ihre Arbeiter von der Verbindlichkeit, die in Art. 20 erwähnten 
Beiträge zu leisten, befreit. 
Verordnungsmäßige Bestimmungen über Unterbringung und Ver- 
pflegung verunglückter oder erkrankter Eisenbahnarbeiter bleiben vorbe- 
halten. Die einer Gemeinde in Folge dessen etwa erwachsenden Kosten 
hat die betreffende Eisenbahnbau-Unternehmung voll zu ersetzen. 
Art. 22 bestimmt, wie die Armenpflegschaftsräthe gebildet werden 
sollen, und zwar: 
I. in Gemeinden mit städtischer Verfassung, 
a) aus den Bürgermeistern, 
b) aus den vom Magistrat abgeordneten Magistratsräthen, 
e) aus den vom Collegium der Gemeindebevollmächtigten abgeordneten 
Mitgliedern dieses Collegiums, 
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen der Gemeinde und aus dem 
Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde, wenn eine solche in der 
Gemeinde besteht. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 5
        <pb n="70" />
        66 Tit. V. Armenwesen. 
e) aus einer Anzahl gewählter Armenpflegschaftsräthe, 
f) aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher in der Gemeinde seinen 
Amtssitz hat; 
II. in den übrigen Gemeinden: 
a) aus dem Bürgermeister, 
b) aus dem Beigeordneten, 
c) aus den von der Gemeindeverwaltung abgeordneten Gemeindever- 
waltungsmitgliedern, 
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen der Gemeinde und aus dem 
Vorstand der israelitischen Cultusverwaltung, wenn eine solche in 
der Gemeinde besteht, 
Jc) aus einer Anzahl gewählter Armenpflegschaftsräthe und 
l) aus dem Bezirksarzt, wenn ein solcher in der Gemieinde seinen 
Amtssitz hat. 
Die Zahl der abzuordnenden Magistratsräthe, Gemeindebevoll- 
mächtigten und Gemeindeverwaltungsmitglieder, sowie der besonders zu 
wählenden Mitglieder wird in Gemeinden mit städtischer Verfassung vom 
Magistrat, unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den 
übrigen Gemeinden von der Gemeindeverwaltung festgesetzt. 
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, sich durch von ihm gewählte 
Mitglieder aus den Vorstehern der in der Gemeinde bestehenden Wohl- 
thätigkeitsvereine zu verstärken. 
Vorstand des Armenpflegschaftsraths in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung ist der erste Bürgermeister und in Landgemeinden der Pfarr- 
vorstand und soferne deren mehrere vorhanden sind, der Dienstälteste der 
Confession der Mehrheit der Gemeindeangehörigen. 
Die Stellvertreter des Vorstands werden durch den Armenpfleg- 
schaftsrath gewählt. 
Art. 23. Nach Vollendung der ordentlichen Gemeindewahl ist zur 
Bildung des Armenpflegschaftsraths zu schreiten. 
Die nach Art. 22 Ziffer I lit. e zu erwählenden Armenpfleg- 
schaftsräthe werden durch die in einen Wahlkörper vereinigten Magi- 
stratsmitglieder und Gemeindebevollmächtigten, die nach Art. 22 Ziffer II 
lit, e zu wählenden werden durch die Gemeindverwaltung erwählt. 
Wählbar sind alle volljährigen männlichen Einwohner, welche eine 
direkte Steuer in der Gemeinde entrichten. 
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind jedoch: 
4) Personen, welche unter Curatel stehen, 
2) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens des 
Diebstahls, des Betrugs, der Unterschlagung, der Hehlerei oder 
der Fälschung verurtheilt worden sind oder in Folge rechtskräftiger 
Verurtheilung wegen eines anderen Vergehens die im Art. 28 
Ziffer 4 und 5 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Fähigkeiten oder 
eine derselben verloren haben, 
3) Personen, gegen welche das gerichtliche Gantverfahren eröffnet 
wurde, so lange dieses Verfahren nicht beendigt ist,
        <pb n="71" />
        Tit. V. Armenwesen. 67 
4) die der aktiven Armee und den besoldeten Stämmen der Landwehr 
angehörigen Militärpersonen, ferner zeitlich pensionirte Offiziere 
und Militärbeamte. 
Als gültig gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche bei der 
Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Die Gewählten werden 
durch den Vorstand des Armenpflegschaftsraths auf Handgelübde ver- 
pflichtet, und in ihre Stellen eingewiesen, welche sie bis zur Vornahme 
der nächsten Wahl zu versehen haben. Abgänge in dem durch Wahl be- 
rufenen Personalstand des Armenpflegschaftsraths sind sofort durch Neu- 
wahl zu ersetzen. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 3 finden auch auf die 
im Art. 22 Abs. 3 erwähnten Vereinsvorstände Anwendung. 
Art. 24. Der Armenpflegschaftsrath ist befugt, einzelne nach Art. 
23 Abs. 3 wählbare Einwohner als Armenpfleger für bestimmte Bezirke 
der Gemeinde aufzustellen. 
Diese Bezirkspfleger, deren Funktion widerruflich ist, haben unter 
Leitung des Armenpflegschaftsraths bei der Armenpflege mitzuwirken. 
Art. 25. Die Mitglieder des Armenpflegschaftsraths, sowie die Be- 
zirkspfleger versehen ihre Stellen unentgeltlich; den mit der Verwaltung 
der Armenkasse oder mit der Leitung besonderer Anstalten betrauten Mit- 
gliedern kann jedoch auf Antrag des Armenpflegschaftsraths durch die 
Gemeindeverwaltung in Gemeinden mit städtischer Verfassung unter Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten ein entsprechendes Honorar aus 
der Armenkasse bewilligt werden. 
Den in Folge ihres Amtes in den Armenpflegschaftsrath berufe- 
nen Mitgliedern steht ein Recht der Ablehnung nicht zu. 
Die gewählten Armenpflegschaftsräthe, sowie die Bezirkspfleger, kön- 
nen die Wahl nur aus den Gründen ablehnen, aus welchen die Wahl 
zu Gemeindestellen nach Maßgabe der Gemeindeordnung abgelehnt wer- 
den kann. Bezüglich der Uebernahme und Fortführung dieser Funktionen 
sowie bezüglich der Disciplin über die Mitglieder des Armenpflegschafts- 
rathes finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung analoge An- 
wendung. 
Art. 26. Die Aufnahme der für die Armenpflege und deren An- 
stalten erforderlichen Bediensteten erfolgt durch die Gemeindeverwaltung 
auf Antrag des Armenpflegschaftsraths und unter Beachtung der Vor- 
schriften der Gemeindeordnung. Diese Bediensteten sind aus der Armen- 
kasse zu bezahlen. 
Art. 27. Der Armenpflegschaftsrath vertritt die Gemeinde in allen 
Angelegenheiten der öffentlichen Armenpflege. » 
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsraths sind für den durch schuld- 
hafte Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten oder durch schuld- 
banse Ueberschreitung ihrer gesetzlichen Befugnisse verursachten Schaden 
aftbar. 
Art. 28. Der Armenpflegschaftsrath ist insbesondere verpflichtet: 
a) über den Stand und die Ursachen der Armuth in der Gemeinde 
sich Kenntniß zu verschaffen; 
57
        <pb n="72" />
        68 Tit. V. Armenwesen. 
b) in den sich ergebenden Einzelfällen die Zulässigkeit einer Unterstütz- 
ung zu ermitteln. 
Alle öffentlichen Behörden, Stiftungsverwaltungen, Religionsdiener, 
Aerzte und Privatwohlthätigkeitsvereine sind verpflichtet, dem Armen- 
pflegschaftsrathe auf Verlangen die ihnen zu Gebote stehenden und zur 
#sng der oben vorgezeichneten Aufgabe erforderlichen Aufschlüsse zu 
ertheilen. 
Art. 29. Der Armenpflegschaftsrath beschließt über Versagung oder 
Gewährung, über Umfang, Dauer und Art der Unterstützung und regelt 
deren Verabreichung. Er ist berechtigt, arbeitsfähige Personen, welche 
ungeachtet ernstlicher Bemühungen keinen Erwerb finden, durch Ermitt- 
lung oder Anweisung von Arbeit zu unterstützen. 
Unter seiner Leitung und Aufsicht stehen die Armenhäuser und 
sonstigen unmittelbar aus der Armenkasse unterhaltenen Anstalten. 
Art. 30. Der Armenpflegschaftsrath kann denjenigen Personen, 
welche seinen allgemeinen oder besonderen Anordnungen in Bezug auf 
die Ermittlung ihrer Hülfsbedürftigkeit, auf die Verabreichung von Un- 
terstützungen, auf Leistungen der ihnen zugewiesenen Arbeit oder auf den 
Aufenthalt in einer bestimmten Armenanstalt ungerechtfertigten Ungehor- 
sam entgegensetzen, jede Unterstützung so lange versagen, so lange dieser 
Ungehorsam währt. 
Art. 31. Wird einem fremden Hilfsbedürftigen, dessen sofortige 
Heimweisung nicht zulässig ist, Unterstützung gewährt, so hat der Armen- 
Pflegschaftsrath beziehungsweise die Verwaltung der huülfeleistenden 
Krankenanstalt an den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflichtigen Ge- 
meinde binnen 3 Tagen Nachricht abzusenden. 
Ist die Staatskasse ersatzpflichtig, so muß die vorgeschriebene Nach- 
richt an die Distrikts-Verwaltungsbehörde der Heimath des Hülfsbe- 
dürftigen, ist eine andere öffentliche Kasse ersatzpflichtig, so muß sie an 
die gesetzlichen Vertreter dieser Kasse ergehen. Ist die Heimath unbe- 
kannt, so ist die Anzeige an die der unterstützenden Gemeinde vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde zu erstatten. 
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so ist ein Ersatzanspruch 
nur für die nach dem Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hülfe 
zulässig. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist Sache des Armen- 
pflegschaftsraths und der Verwaltung der hülfeleistenden Anstalt. 
Art. 32. Der Armenpflegschaftsrath hat für Herstellung und Er- 
haltung aller zur Uebung der Armenpflege in der Gemeinde nothwendi- 
gen Anstalten und Einrichtungen zu sorgen. 
Bei Unternehmungen, deren Kosten nicht aus den laufenden Ein- 
nahmen der Armenkasse gedeckt werden können, bei Einrichtungen, welche- 
eine dauernde Belastung der Gemeinde zur Folge haben, dann bei Ein- 
führung, Erhöhung und Regulirung von Gemeindeumlagen oder Abgaben 
für Armenzwecke steht dem Armenpflegschaftsrath nur die Anregung und 
Begutachtung, die Beschlußfassung aber den nach der Gemeindeordnung 
zuständigen Organen der Gemeinde zu; der Armenpflegschaftsrath ist je- 
doch zur Beschwerdeführung berechtigt.
        <pb n="73" />
        Tit. V. Armenwesen. 69 
Art. 33. Die Armenkasse wird durch die vom Armenpflegschaftsrath 
aus seiner Mitte gewählten Mitglieder oder durch die nach Art. 26 auf- 
gestellten Bediensteten verwaltet. 
Die mit der unmittelbaren Verwaltung betrauten Personen haften 
zunächst für die richtige Erhebung der Einnahmen, für die Einhaltung 
des Etats und für die vorschriftsmäßige Verrechnung der Ausgaben; sie 
sind zur Leistung einer angemessenen Caution verpflichtet, wenn dieselbe 
nicht vom Armenpflegschaftsrath erlassen wird. 
Der Armenpflegschaftsrath ist. befugt, von den Rechnungen der durch 
die Gemeindebehörden verwalteten Armenfonds und Wohlthätigkeitsan- 
stalten Einsicht zu nehmen, die letzteren nach vorgängiger Anzeige bei 
der Gemeindeverwaltung durch abgeordnete Mitglieder besichtigen zu las- 
sen, die Abstellung wahrgenommener Mißstände zu beantragen, und bei 
verweigerter Abhülfe Beschwerde zu führen. 
Art. 34. Bezüglich der Dauer des Rechnungsjahres, der Aufstell- 
ung des Etats, der 14tägigen Offenlage desselben, der Würdigung der 
hiegegen vorgebrachten Erinnerungen 2c. gelten dieselben Vorschriften wie 
bei Oer Gemeinderechnung, auf welche sich der Kürze halber bezogen 
wird. 
Werden Ausgaben nothwendig, die im Voranschlag nicht vorgesehen 
7 hat der Armenpflegschaftsrath in öffentlicher Sitzung Beschluß 
zu fassen. 
Alle nicht ständig eingewiesenen Ausgaben setzen einen besonderen 
Beschluß des Armenpflegschaftsraths voraus, dessen Vorstand jedoch er- 
mächtigt ist, in besonderen und dringenden Fällen und unter dem Vor- 
behalt nachträglicher Genehmigung des Armenpflegschaftsraths die erfor- 
derliche Verfügung zu treffen. 
Gleiche Ermächtigung kann vom Armenpflegschaftsrath auch anderen 
Mitgliedern, den Bezirkspflegern und Leitern von Armenanstalten ertheilt 
werden. 
Sind zur Bestreitung der im Voranschlag vorgesehenen oder nach- 
träglich beschlossenen Ausgaben außerordentliche Zuschüsse aus der Ge- 
meindekasse, neue oder erhöhte Umlagen erforderlich, so darf die den Be- 
trag der ordentlichen Deckungsmittel übersteigende Mehrausgabe erst dann 
gemacht werden, wenn die Bewilligung oder Anweisung der nöthi- 
gen Mittel nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung erfolgt ist. 
Art. 35. Die Rechnungen für das abgelaufene Jahr sind späte- 
stens bis zum darauffolgenden 1. Mai zu stellen und während 14 Ta- 
gen öffentlich aufzulegen. 
Nach Ablauf dieser 14tägigen Frist sind die Rechnungen nebst den 
eiwa eingekommenen Erinnerungen an die Gemeinde-Verwaltung abzu- 
geben. 
Die Prüfung und Bescheidung der Rechnungen und das Beschwerde- 
recht richten sich nach den in der Gemeinde-Ordnung für die Prüfung 
und Bescheidung der Gemeinderechnungen festgestellten Bestimmungen. 
Art. 36. Es ist dem Armenpflegschaftsrath gestattet, Armen behufs 
gerichtlicher Verfolgung von Vermögensrechten die erforderlichen baaren 
Prozeßauslagen vorzuschießen.
        <pb n="74" />
        70 Tit. V. Armenwesen. 
Den Mitgliedern und den besonders beauftragten Vollzugsorganen 
des Armenpflegschaftsraths, sowie den Bezirkspflegern kann der Eintritt 
in die Wohnungen der unterstützten Armen zu keiner Zeit verwehrt 
werden. 
Wenn die Erziehung von Kindern, für welche Unterstützung aus der 
Armenkasse gewährt ist, von den Eltern oder deren Stellvertretern offen- 
bar vernachlässigt wird, so kann der Armenpflegschaftsrath die Fortsetz- 
ung der Unterstützung davon abhängig machen, daß solche Kinder ihm 
zur besseren Unterbringung und Erziehung überlassen werden. 
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, die Bestellung gerichtlicher 
Curatel über Personen zu beantragen, welche durch Verschwendung die 
Besorgniß begründen, daß sie der Armenkasse zur Last fallen werden. 
Art. 37. Der Armenpflegschaftsrath faßt seine Beschlüsse in den 
festgesetzten regelmäßigen oder in besonders anberaumten Sitzungen, auf 
welche die Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung über die Sitzungen der 
Gemeinde-Verwaltungen analoge Anwendung finden. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die 
Hälfte der Mitglieder anwesend und daß dem Beschlusse die absolute 
Stimmenmehrbleit der anwesenden Mitglieder zugefallen ist; bei Gleich- 
heit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. 
Die Leitung der Sitzungen und des ganzen Geschäftsganges gebührt 
dem Vorstande oder beziehungsweise seinem Stellvertreter. 
Zur Regelung des Geschäftsganges kann sich der Armenpflegschafts- 
rath eine Geschäftsordnung geben, in Bezug auf Führung und Visitation 
der Kassen, sowie auf Behandlung des Rechnungswesens finden die Be- 
stimmungen der Gemeinde Ordnung analoge Anwendung. 
Die Erstattung von Uebersichtsanzeigen über die Geschäftsführung 
der Armenpflegen wird durch Ministerialvorschrift geregelt. 
Die dritte Abtheilung des neuen Armengesetzes handelt von der 
Distrikts= und die vierte Abtheilung von der Kreisarmenpflege, die fünfte 
Abtheilung von dem Aufsichtsrecht und der Zuständigkeit der Staatsbe- 
hörden, und die sechste Abtheilung, Art. 44, von den Strafbestimmungen. 
Hiernach werden Personen, welche öffentliche Armenunterstützung ge- 
nießen, mit Arrest bis zu 8 Tagen und im Nückfall bis zu 30 Tagen 
bestraft, wenn sie entweder: 
1) durch ungeziemendes Benehmen die dem Armenpflegschaftsrathe, 
einem Mitgliede desselben, einem Bezirkspfleger oder denjenigen, 
von welchen sie im Auftrag des Armenpflegschaftsraths Almosen, 
Kost, Kleidung 2c. erhalten, gebührende Achtung verletzen, oder 
wenn sie 
2) Lebensmittel, Heizungsmaterial, Kleidungsstücke, Heilmittel, Arbeits- 
stoffe, Werkzeuge und dergleichen, welche sie von der öffentlichen 
Armenpflege oder von einer öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalt em- 
pfangen haben, unbefugt veräußern oder muthwilliger Weise un- 
brauchbar machen. 
Mit Arrest bis zu 14 Tagen und im RNückfall bis zu 30 Tagen 
werden bestraft:
        <pb n="75" />
        Tit. V. Armenwesen. 71 
1) arbeitsfähige Personen, welche von der Armenpflege Unterstützung 
beziehen oder beanspruchen, wenn sie die ihnen gemäß Art. 6 Abf. 2 
oder Art. 29 Abs. 2 angewiesene Arbeit nicht verrichten. 
2) arbeitsfähige Personen, welche innerhalb Jahresfrist Unterstützung 
von der Armenpflege beansprucht und erhalten haben, wenn sie 
weder einer, ihren Kräften angemessenen Arbeit sich widmen, noch dar- 
zuthun vermögen, daß sie sich auf eine erlaubte Weise ernähren. 
Siffer 2. Kleinkinderbewahr-WMustalten. 
Wenn man bedenkt, welchen Gefahren Kinder in Physischer und mo- 
ralischer Beziehung ausgesetzt sind, wenn dieselben nicht beaufsichtigt und 
überwacht werden, so wird man den Werth solcher Anstalten zu würdi- 
gen wissen. Dieser Umstand mag wohl auch die Ursache gewesen sein, 
paß sich diese Anstalten in verhältnißmäßig kurzer Zeit so sehr vermehrt 
aben. 
Die k. Regierung des unterfränkischen Kreises hat daher diesen An- 
stalten schon im Jahre 1839 eine besondere Sorgfalt gewidmet und in 
der 16. besonderen Beilage des Intellig.-Blattes die Allerhöchste Verord- 
nung vom 17. Oktober 1839 bekannt gemacht: 
4) Die Kleinkinderbewahranstalten sind, insolange nicht anders verfügt 
werden wird, als Privatinstitute zu betrachten und als solche den 
bestehenden Vorschriften gemäß zu behandeln. Es ist jedoch zur 
Bildung solcher Anstalten die obrigkeitliche Bewilligung erforderlich. 
Ihre Einrichtung und Erhaltung ist allenthalben zu befördern, wo 
sich das Bedürfniß für sie kundgibt, wo die erforderlichen Mittel 
aufgebracht werden können, und wo sich gegen den Inhalt der vor- 
zulegenden Statuten etwas Wesentliches nicht erinnern läßt. 
2) Die erwähnten Anstalten sollen keinen anderen Zweck haben, als: 
den kleinen, für die Schule noch nicht reifen Kindern Aufenthalt 
und Pflege in der Art angedeihen zu lassen, wie solche von gewis- 
senhaften und verständigen Eltern zur gedeihlichen Entwicklung 
geistiger und leiblicher Kräfte für dieses zarte Jugendalter gewährt 
zu werden pflegen. 
Auf diese ihre Bestimmung sind sie allenthalben zu beschränken 
und es ist ihnen daher auch nicht zu gestatten, daß ihnen der hie 
und da noch übliche Name „Kleinkinderschule“ beigelegt oder daß 
den dabei beschäftigten Personen der Titel eines Lehrers oder einer 
Lehrerin beigelegt werde. 
3) Die Unternehmer sowohl als auch die Amtsbehörden haben mit 
allem Ernst darüber zu wachen, daß die freie und naturgemäße 
Entfaltung des kindlichen Gemüthes durch steife Förmlichkeiten nicht 
gehemmt, der jugendliche Frohsinn durch eine, erst für spätere Jahre 
geeignete Lebensweise nicht verkümmert, der Schule nicht vorge- 
griffen und die erst im Heraustreten begriffene Geisteskraft weder 
übermäßig angestrengt, noch unpassend, sondern vielmehr genau auf 
die im § 5 bezeichnete Weise beschäftigt werde. 
4) Da bei weitem der größere Theil der in diese Anstalten aufgenom- 
menen Kinder armen Eltern angehört und für einen Stand erzo-
        <pb n="76" />
        72 
5) 
6) 
7) 
Tit. V. Armenwesen. 
gen werden soll, welcher vorzugsweise einen gesunden, kräftigen und 
gewandten Körper, Lust und Liebe zu anstrengender Arbeit und 
möglichste Beschränkung seiner Bedürfnisse zu seinem künftigen Fort- 
kommen und zu seinem äußeren Lebensglück nöthig hat, so muß in 
den Kleinkinderbewahranstalten sorgfältig Alles vermieden werden, 
was nachtheilig auf den Gesundheitszustand einwirkt, wie dieses 
z. B. durch überheizte Lokalitäten geschieht, die Pfleglinge schwächt 
und verweichlicht, den Hang zum Wohlleben und Bedürfnisse 
erzeugt, die in späteren Lebensjahren nicht mehr befriedigt 
werden können und im Entbehrungsfalle eine Quelle der Unzufrie- 
denheit und des Unfriedens eröffnen dürften. Es ist vielmehr da- 
hin zu wirken, daß die Kinder schon frühe leiblich gestärkt und ge- 
kräftigt werden, daß sie sich viel und ungezwungen in freier Luft 
aufhalten und bewegen, und daß sie selbst bei ungünstiger Witter- 
ung in den Zimmern mit Sitzen, Stehen und Gehen fleißig ab- 
wechseln. 
Ihre Unterhaltung muß, so weit es ohne Störung der noth- 
wendigen Ordnung möglich ist, frei und ungezwungen sein und 
selbst bei ihren gewöhnlichen Spielen ist auf freie Geistesthätigkeit 
und eigenes Nachdenken oder Erfinden, auf Gewandtheit und Stärk- 
ung des Körpers, auf innere Anregung und auf Förderung des 
jugendlichen Frohsinns besonders zu achten. 
Dagegen muß es eine Hauptaufgabe bilden, die gesammte Beschäf- 
tigungsweise der Kinder zu einem fortwährenden Spiele, d. h. zu 
einer leichten und geregelten, zu einer anregenden, anziehenden und 
zweckmäßig abwechselnden Unterhaltung zu machen. Nur ist dabeie 
vorzusehen, daß das Spielen nicht ein bloßes Tändeln und die 
leichte Beschäftigung nicht in geschäftigen Müssiggang ausarte. Denn 
auch das Spiel hat seinen Ernst und auch der angenehmsten Unter- 
haltung darf es nicht an der erforderlichen, den Verhältnissen an- 
passenden Gründlichkeit und Beharrlichkeit fehlen. 
Der Ertheilung eines eigentlichen Unterrichtes haben sich die Pfle- 
ger und Aufseher dieser Anstalten gänzlich und strenge zu enthal- 
ten. Die Kinder sollen weder schreiben noch lesen lernen, weder 
mit Rechnen, noch mit sonst einem für die Schule gehörigen Lehr- 
gegenstand anhaltend beschäftigt werden, und wenn es auch unbe- 
nommen bleiben nag, sie im Zusammensetzen und Vergleichen der 
Buchstaben oder Zahlen zu üben, so hat dieses doch nur in der 
Absicht zu geschehen, das Auffassungs= und Anschauungsvermögen 
zu wecken, Sinn und Urtheil zu schärfen, an geregeltes Aufmerken 
und ruhige Geistesthätigkeit zu gewöhnen und auf diesem Wege 
die Kleinen zur Benützung der öffentlichen Schule vorzubereiten. 
Als eine ihrer wichtigsten Pflichten haben die mit der Aufsicht und 
Pflege dieser Kinder beauftragten Personen es zu erachten, für die 
möglichste Erweckung und Belebung eines wahrhaft frommen Ge- 
müthes gewissenhafte Sorge zu tragen. Dazu genügt aber nicht 
blos, die Kinder am Anfang und Schluß beten zu lassen, es muß 
vielmehr die ganze Erziehungsweise darauf als auf das höchste und
        <pb n="77" />
        Tit. V. Armenwesen. 73 
letzte Ziel hingerichtet und dahin gearbeitet werden, daß die Klei— 
nen schon von Jugend auf Gott erkennen und lieben lernen, daß 
Lehre, Beispiel und Uebung sie fortwährend und in der rechten 
Art auf ihn und seine Gebote zurückweisen, daß sie sich früh ge— 
wöhnen, das zum Gegenstand ihrer Verehrung zu machen, was 
ihnen wie allen Menschen zeitlebens heilig und ehrwürdig bleiben 
soll, kurz, daß sie sich ganz von frommem, christlich-religiösen Sinne 
durchdrungen fühlen. Auf diesen Mittelpunkt aller wahren Erzieh- 
ung ist auch bei der übrigen Beschäftigung der Kinder stets die ge- 
eignete Rücksicht zu nehmen. 
Diese Beschäftigungsweise hat aber vornehmlich darin zu be- 
stehen, daß die Sinnes= und Verstandeskräfte der Kinder an manch- 
faltigen Aufgaben geübt werden, daß man ihnen lehrreiche und er- 
bauliche Geschichten erzählt, und sich dieselben in kindlicher Art 
wieder von ihnen erzählen läßt, ihnen bedeutungsvolle Bilder oder 
sonstige Gegenstände zur Betrachtung vorhält, und sich darüber mit 
ihnen unterredet; daß man kurze inhaltreiche Denksprüche und kleine 
Liederverse ihrem Gedächtniß einprägt und sie daran gewöhnt, die- 
selben einfach, ohne Ziererei wiederzugeben und daß man sie außer- 
dem anleitet, leichte Handarbeiten zu verrichten, sich dabei unter- 
einander selbst zu unterstützen, und so die erforderliche Gewandt- 
heit des Leibes und des Geistes sich allmählich anzueignen. 
8) Hiebei sollen die Pfleger und Aufseher wohl bedenken, daß sie es 
9 
10) 
mit kleinen Kindern zu thun haben, denen das Wahre und Gute 
noch nicht durch Verstandesgründe zur Ueberzeugung gebracht wer- 
den kann. Dieser Grundsatz muß die ganze Behandlung und Er- 
ziehungsweise in den Kleinkinderbewahranstalten leiten, deren große 
Aufgabe nur dann als gelöst betrachtet werden kann, wenn durch 
ebenso liebevolle als ernste Behandlung Aufrichtigkeit und Offen- 
heit, Schamhaftigkeit und Reinlichkeit, Ordnung und Pünktlichkeit, 
Dienstfertigkeit und Mäßigung, Dankbarkeit und Liebe, strenger 
Gehorsam und Freude an nützlicher Thätigkeit sammt anderen Tu- 
genden des kindlichen Alters den Kleinen zur Gewohnheit, ja gleich- 
sam zur anderen Natur werden, und jenen eigentlich sittlich frommen 
Sinn oder Charakter begründen, welcher dem Staate und der 
Kicche eine sichere und erfreuliche Bürgschaft für die Zukunft ge- 
währt. 
Die Aufsicht und Leitung der Kleinkinderbewahranstalten ist den 
Uebernehmern zu überlassen. Die öffentlichen Behörden aber haben 
durch wiederholte persönliche Besuche von dem genauen Vollzuge 
der vorgeschriebenen Grundsätze sich zu überzeugen, die Beschäftig- 
ungs= und sonstige Erziehungsweise sorgfältig zu überwachen, unge- 
eignete Abweichungen zu rügen und erforderlichen Falles ein ern- 
stes Einschreiten zu veranlassen. 
Die Aufstellung des benöthigten Personals ist gleichfalls Sache der 
Unternehmer. Diese haben jedoch die gewählten Individuen der 
treffenden Schul= und Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen und 
sind gehalten, den Erinnerungen derselben Gehör zu geben, wenn 
gegründete Einwendungen gegen die Wahl erhoben werden können.
        <pb n="78" />
        1# " 
74 Tit. V. Armenwesen. 
41) Es ist aber keineswegs nothwendig, zur Wart und Pflege der 
Kleinen nur solche Personen aufzunehmen, welche sich dem Lehrer- 
beruf eigens gewidmet haben und in Schullehrer-Seminarien und 
andern dergleichen Anstalten vorgebildet worden sind. Es genügt 
vielmehr vollständig, wenn dergleichen Leute das vollständige Zeug- 
niß eines unbescholtenen Rufes und eines tadellosen Wandels für 
sich haben, wenn sie noch in den kräftigeren Lebensjahren stehen 
und heiteren Gemüthes sind, wenn sie sich einfach, klar und bestimmt 
auszudrücken wissen, mit der Freundlichkeit den rechten Ernst ver- 
binden und mit der Sanftmuth und Geduld die nöthige Willens- 
kraft und Beharrlichkeit vereinigen, insbesondere aber, wenn sie 
Liebe zu den Kindern haben und sich der unentbehrlichen Gabe 
der Anregung und der Mittheilung erfreuen, durch welche sie allein 
auf das Innere der Kleinen einzuwirken vermögen. 
12) Finden es Schullehrer und Schulgehülfen ihrer Neigung ange- 
messen, sich bei Kleinkinderbewahranstalten verwenden zu lassen, ist 
ihnen dieses zuzugestehen und soll die an solchen Anstalten zuge- 
brachte Zeit ihren Dienstjahren beigezählt werden. 
13) Eltern und Vormünder können nicht gezwungen werden, ihre Kin- 
der oder Pflegebefohlenen in eine Kleinkinderbewahranstalt aufneh- 
men zu lassen, sondern Eintritt und Austritt sollen frei und unge- 
zwungen sein. 
44) Die Vorsteher solcher Anstalten können verlangen, daß die Kinder 
reinlich und regelmäßig in die Anstalt gebracht und wieder aus 
derselben abgeholt werden. 
Ferner sind sie befugt, denjenigen Kindern die Aufnahme zu 
versagen, durch welche derselben äußere und innere Nachtheile ge- 
bracht werden können. Dagegen wird aber auch von ihnen erwar- 
tet, daß sie keine übertriebenen Forderungen an sie in Bezug auf 
Kleidung 2c. stellen, und sich in stetem Benehmen mit den Eltern 
erhalten. 
15) Oeffentliche Prüfungen, feierliche Aufzüge, Preisvertheilungen, so- 
wie überhaupt Alles, was Ehrgeiz, Eitelkeit und falsche Selbstliebe 
erzeugen könnte oder sich sonst nicht mit diesem zarten Kindesalter 
verträgt, bleibt untersagt. Dagegen ist es gestattet, sie von Zeit 
zu Zeit durch Unterstützungen und kleine Geschenke zu ermuntern 
und sie zur Weihnachtszeit mit Christbescheerungen zu erfreuen. 
16) Die Aufbringung der Kosten solcher Anstalten richtet sich nach den 
aufgestellten Satzungen derselben. 
17) Die Vermögensverwaltung und die Rechnungsablage hierüber hat 
sich nach den Statuten der Anstalt zu richten, den Verwaltungsbe- 
hörden steht jedoch die Befugniß zu, bei gegebenen besonderen Ver- 
anlassungen sowohl von der Vermögensverwaltung als auch von 
der Rechnungsstellung Einsicht zu nehmen. 
18) Lösen sich dergleichen Anstalten auf, so soll das Vermögen dersel- 
ben dem Ortsschulfond zufallen, wenn nicht vorher in gültiger 
Weise andere Bestimmungen hierüber getroffen worden sind. In der 
Registratur sind die entsprechenden Aufzeichnungen über den
        <pb n="79" />
        Tit. V. Armenwesen. 75 
Namen des Gründers, das Jahr der Gründung, die Dotation cc- 
zu hinterlegen. 
Ziffer 8. Unterbringung verwahrloster, armer, blinder, 
taubstummer, Früppelhafter und verwaister Kinder und 
Fin#linge. Pflege fremder Kinder.) 
Für verwahrloste Kinder sind insbesondere die wohl in allen Krei- 
sen bestehenden Rettungsanstalten in's Leben gerufen worden, welche 
von Privaten gegründet und aus Kreisfonds unterstützt werden, wäh- 
rend für Blinde das Central-Blinden-Institut in München und die Kreis- 
blindenanstalten, dann für Taubstumme die Taubstummen-Institute, für 
Waisenkinder die Waisenhäuser und für krüppelhafte Kinder eine Anstalt 
in München gegründet wurde. 
Die Unterbringung von Kindern in Rettungshäusern ist nicht nur 
rathsam, sondern sogar geboten, wenn die Erziehung eines Kindes der- 
art vernachlässigt wird, daß mit Grund angenommen werden kann, daß 
es ein verdorbener Mensch werde, wenn es unter den schädlichen Ein- 
flüssen einer schlechten Umgebung länger verbleibe. Fällt einer armen 
Gemeinde die Leistung der Kosten hiefür zu schwer, so hat sie sich in 
einem Gesuche an den Distriktsrath zu wenden resp. an die betreffende 
Distriktsverwaltungsbehörde, welche gegebenen Falles Unterstützungen 
zuwendet. 
Die Aufnahme blinder und taubstummer Kinder in die Blinden= und 
Taubstummen-Institute richtet sich nach den für jeden Kreis festgestellten 
und bekanntgemachten Satzungen. 
Für arme Waisenkinder ist um die Pfründner-Aufnahme in Waisen- 
häusern nachzusuchen. Die Gesuche selbst sind mit den erforderlichen 
Zeugnissen über Geburtsort und Zeit, Confession, Eltern und deren Kin- 
derzahl und Alter und endlich mit einem Zeugnisse des Gerichtsarztes 
zu belegen und durch die Distrikts-Verwaltungsbehörde zu vermitteln. 
Fremde Kinder dürfen nur mit Curatelbewilligung von Leuten zur 
Verpflegung aufgenommen werden, von denen angenommen werden kann, 
daß sie nicht von schnöder Gewinnsucht geleitet den ihnen anvertrauten 
Kindern die nöthige Sorgfalt zuwenden. Mit dem Gesuche, welches der 
Armenpflegschaftsrath zu instruiren und einzusenden hat, ist ein von der 
Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellter oder beglaubigter Heimaths- 
schein mitvorzulegen, was um so nothwendiger ist, als sonst einer Ge- 
meinde bedeutende Nachtheile bezüglich der späteren Sustentation er- 
wachsen könnten. 
Diese Heimathsscheine sind entweder vom Bürgermeister oder vom 
Vorstand des Armenpflegschaftsraths aufzubewahren, bis jene Kinder 
wieder abgeholt werden. 
*) In specic für Unterfranken: Hohe Regierungsentschl. vom 17. Oktober 1867. 
Kr.-A.-Bl. für Unterfr. Nr. 137 Seite 1581 u. f.
        <pb n="80" />
        76 Tit. V. Armenwesen. 
Ziffer A. Unterbringung jugendlicher Personen in Erzieh- 
ungsanstalten für Verwahrloste nach Drt. 90 des 
Ppl.-St.-Ges- 
Art. 90 des P.-St.-G. lautet: Gegen Personen, welche wegen Bettelns, 
Landstreicherei und Arbeitsscheue zweimal gestraft worden sind und bin- 
nen Jahresfrist vom Tage der letzten Verurtheilung an sich einer neuen 
Zuwiderhandlung gegen einen dieser Artikel schuldig machen, kann die 
Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht oder der Verwahrung in 
einer Polizeianstalt ausgesprochen werden. 
Abs. 3. Bei jugendlichen Personen unter 16 Jahren, welche bin- 
nen Jahresfrist 3 mal wegen Landstreicherei und Bettels aufgegriffen 
worden sind, kann auch in dem Falle, daß wegen Mangels der zur 
Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlungen erforderlichen Ausbild- 
ung eine Verurtheilung nicht erfolgt, durch das Polizeigericht die Unter- 
bringung in einer Erziehungsanstalt für verwahrloste jugendliche Per- 
sonen angehalten werden. 
Die bezüglichen Aktenstücke werden sub Tit. Vi Ziffer 4 in der Re- 
gistratur hinterlegt. 
Ziffer 5. Unterstützung und Veroflegung hülfsbedürftiger 
mnd erkrankter Personen. 
Die Armen-Unterstützungen sind entweder vorgesehene oder momen- 
tane, außerordentliche. Im ersten Falle sind sie in den Armen-Etat 
aufzunehmen, im zweiten Falle hat der Armenpflegschaftsrath in ordent- 
licher Sitzung Beschluß zu fassen. 
Hierüber, sowie über das Verhalten der Armenpflegschaftsräthe bei 
Verpflegung erkrankter fremder Personen enthält das neue Armengesetz 
die nöthigen Bestimmungen. 
Die Beschlüsse des Armenpflegschaftsraths, die abgeschlossenen Ver- 
träge und die mit den Heimathsbehörden gepflogenen Correspondenzen 
sind in der Registratur sub Ziff. 5 zu hinterlegen. 
Ziffer G. Beaufsichtigung der Armen, Arbeitsscheuen und 
Verschwender. 
Aunf Personen dieser Art bezieht sich der Art. 44 des neuen Armen- 
gesetzes, wornach arbeitsfähige Personen mit Arrest von 14 bis 30 Ta- 
6ea zu bestrafen sind, wenn sie die ihnen angewiesene Arbeit nicht ver- 
richten. 
Auf Verschwender ist Art. 36 Abs. 4 des neuen Armengesetzes an- 
wendbar, wornach der Armenpflegschaftsrath berechtigt ist, die Bestellung 
gerichtlicher Curatel zu beantragen, wenn die Besorgniß begründet ist, 
daß sie der Armenkasse zur Last fallen werden. 
Ziffer 7. Die Sparkassen. 
Diese bestehen gewöhnlich für einen Verwaltungsbezirk und sind 
bestimmt, Dienstboten und anderen Personen Gelegenheit zu bieten, ihre
        <pb n="81" />
        Tit. V. Armenwesen. 77 
Ersparnisse nutzbringend anzulegen. Größer noch als der materielle 
Vortheil ist der moralische Werth, den sie haben; deswegen ist die Ein— 
führung von Sparkassen allenthalben zu empfehlen. Eine oder mehrere 
Gemeinden oder die sämmtlichen Gemeinden eines Distrikts können eine 
solche gründen und bilden. Die Feststellung der Statuten bleibt den 
betreffenden Gemeinden und der Genehmigung der betreffenden Kreisre- 
gierung vorbehalten. Bei Errichtung von Sparkassen-Schuldurkunden 
haften die Gemeinden solidarisch. 
Die bei der Staatsschulden-Tilgungskasse anzulegenden Aktiokapita= 
lien werden nach dem Gesetz vom 4. Juni 1848 mit 4% verzinst und 
können jederzeit dort angelegt werden. Bei außerordentlichen Geldan- 
lehen des Staats können die Sparkassen mit Darlehen gleichmäßig kon- 
kurriren und jenen Zinsfuß in Anspruch nehmen, gegen den die Schul- 
denkontrahirung überhaupt geschieht. 
Die Leitung und Ueberwachung der Sparkassen ist in die Hände 
eines eigens hiezu gewählten Ausschusses gelegt, welcher jährlich über 
seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu stellen und dieselbe zur 
Revision vorzulegen hat. 
In die Registratur gehören die Statuten und sonstigen Aufzeich- 
nungen. 
Jiffer S. Kreishülfskasse. Distriktshülfskasse. Orts-, 
Leih= und Hülfskassen. 
Für jeden Kreis wurde von Seiner Majestät dem König Ludwig J. 
unterm 29. August 1828 eine Kreishülfskasse mit einem Fond von je 
10,000 fl. gestiftet. 
Die Bestimmung dieser Hülfskassen ist, Landeigenthümer und Ge- 
werbtreibende in unverschuldeten Nothfällen mit den, zur Erhaltung 
ihres Anwesens nöthigen Darlehen gegen geringe Verzinsung und leid- 
liche Rückzahlungsfristen allenfalls auch ohne die oft schwierige Bestell- 
ung einer Hypothek zu unterstützen. 
Aus diesen Kreishülfskassen werden Darlehen nicht unter 100 fl. 
und nicht über 300 fl. gegeben, welche in Annnitäten, d. h. jährlichen 
gleichen, zugleich mit den Zinsen geschehenden Abschlagszahlungen rückzahl- 
bar sind. Durch diese Annuitäten wird das Kapital in 5 bis 15 Jah= 
ren getilgt, indem bei 100 fl. Anleihen jährlich, je nachdem die Zinsen 
desselben von 1 bis 4% bestimmt sind, Zahlungen in nachstehendem 
Maße geschehen. 
Zahl der Jahre zur Abzahlung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zinsfuß. 5. 10. 15. 
fl. kr. fl. kr. ffl. kr. 
4 Prozent 20 3710 35 7 13 
2 Prozent 24 44414 7 47 
3 Prozent 214 5011 44 8 26 
4 Prozent 22 282 3 9 —
        <pb n="82" />
        78 Tit. V. Armenwesen. 
Das Darlehen muß zur Erhaltung des Anwesens des Empfängers, 
zur Anschaffung gefallenen Viehes, mangelnder Saatfrüchte, Brodfrüchte, 
des zu Verlust gegangenen Handwerkszeugs, zur Reparatur der Wohn- 
und Wirthschaftsgebäude verwendet werden, wofür der Armenpflegschafts- 
rath zu haften hat. Der Darlehenssucher hat sich an den Armenpfleg- 
schaftsrath zu wenden, welcher das Gesuch aufzunehmen und zu instruiren, 
insbesondere ein Zeugniß darüber auszustellen hat: 
a) daß sich Bittsteller rechtlich und sittlich aufgeführt habe, erwerbsam 
und thätig sei, 
b) daß ein unverschuldeter Nothfall und welcher? die Gefährdung 
seines Erwerbstandes herbeigeführt habe und daß die Möglichkeit, 
denselben zu erhalten, nur durch ein Darlehen aus der Kreishülfs- 
kasse bedingt sei, und 
JP) daß er sich auf einem andern Wege die hiezu nöthigen Mittel nicht 
verschaffen könne; 
d) welche Sicherheit für das Darlehen geleistet wird, ob Hypothek, 
Faustpfand oder Bürgschaft, in welchen Annuitäten dasselbe zurück- 
gezahlt werden soll, und endlich die Familienverhältnisse und die 
Erwerbsfähigkeit der Familienglieder. 
Das Protokollargesuch sammt dem Gutachten des Armenpflegschafts- 
raths und den sonstigen Belegen ist dem Königlichen Bezirksamt zur wei- 
teren Instruktion und Verfügung mit Begleitungsbericht in Vorlage zu 
ringen. 
Im Uebrigen wird auf die Statuten der Kreishülfskasse Bezug ge- 
nommen, welche von Zeit zu Zeit in den Kreisamtsblättern auf's Neue 
veröffentlicht werden. 
Denselben Zweck, welchen die Kreishülfskassen für einen ganzen Kreis 
haben, haben die Distriktshülfskassen für einen Distrikt oder Verwalt- 
ungsbezirk, und die Orts-, Leih= und Hülfskasse für eine einzelne Ge- 
meinde. Der Entwurf der Statuten steht im ersten Falle dem Distrikts- 
rath und im zweiten Falle dem eigens gewählten Ausschusse zu, und 
sind solche der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die 
genehmigten Statuten und sonstigen erwachsenen Aktenprodukte, Gesuche 
und dergl. sind sub Tit. V Ziffer 8 der Registratur zu hinterlegen. 
JZiffer 9. Armenbeschäftigungsanstalten. 
Die Beschäftigung der Armen durch Arbeit ist ein Grundzug des 
neuen Armengesetzes. So lange der Arme im Stande ist, seinen Unter- 
halt entweder ganz oder theilweise zu verdienen, soll ihm keine Unter- 
stützung bewilligt und dieselbe sogar so lange entzogen werden, bis er 
sich der ihm angewiesenen Arbeit unterzieht. Daß kranke und schwäch- 
liche Personen entweder-gar nichts arbeiten oder doch nur leichte Arbei- 
ten verrichten können, versteht sich von selbst. Die Arbeiten selbst sind 
sehr verschieden und richten sich sowohl nach dem Geschlecht der Arbeiter 
als auch nach anderen Verhältnissen: Für Personen weiblichen Geschlechts 
eignen sich Arbeiten im Stricken, Häckeln, Nähen 2c., für Personen männ- 
lichen Geschlechts Holzschnitzereien, welcher Industriezweig z. B. in den 
Nhöngegenden zu Hause ist.
        <pb n="83" />
        Tit. V. Armenwesen. 79 
An der Spitze dieser Beschäftigungsanstalten muß Jemand stehen, 
der das Ganze zu leiten fähig ist, welcher die Rohstoffe von den be— 
stellenden Fabrikanten entgegen nimmt, die Arbeiten prüft und die Ar- 
beitslöhne berechnet, dieselben auszahlt und verbucht, den Fabrikanten 
Rechnung stellt und dergl. Es ist dieses kein angenehmes Geschäft und 
meistens lösen sich die Armenbeschäftigungsanstalten auf, weil selten Je- 
mand zu finden ist, der die Leitung derselben übernimmt. Wie wohl- 
thätig und segensreich solche Armenbeschäftigungsanstalten sind und wel- 
chen Einfluß dieselben auf den Wohlstand armer Familien üben; in denen 
nur ein paar erwachsene Kinder fleißig zusammenarbeiten, kann derjenige 
beurtheilen, welcher Gelegenheit gehabt hat, einer solchen Armenbeschäf- 
tigungsanstalt vorzustehen. Schon einige Wochen nach ihrer Einführung 
waren erwachsene Mädchen einer Familie, die sich vorher dem Müssiggang er- 
geben hatten, im Stande, so viel zu verdienen, als sie zum Unterhalt 
der ganzen Familie bedurften. Die Einführung solcher Beschäftigungs- 
anstalten für Arme kann also nicht genug empfohlen werden. 
Ziffer 10. Suppen-Anstalten. 
Das Allerhöchste Staatsministerium hat bereits im Jahre 1836 an- 
lässig der damals herrschenden Brechruhr die allgemeine Erfahrung aus- 
gesprochen, daß insbesondere bei den Unbemittelten die Entbehrung 
warmer Speisen, und der unzeitige, sowie der übermäßige Genuß von 
Branntwein, schlechtem Bier und ungesundem Wasser nach kurz vorher- 
gegangener Ueberfüllung des Magens mit Obst, unreifen Kartoffeln, 
Gurken 2c. häufig heftige Diarrhöen erzeugen, welche in Ruhr und viel- 
leicht auch in Brechruhr ausarten. Deshalb ist die Errichtung von 
Suppenanstalten in den mit konstribirten und verschämten Armen ver- 
sehenen Städten und größeren Ortschaften nicht nur wünschenswerth, 
sondern beinahe nothwendig. Eine solche Suppenanstalt wird selbst in 
den nur mit dürftigen Einwohnern und Taglöhnern bewohnten Dörfern 
die besten Dienste leisten, da in derselben eine Portion sättigende Suppe 
nur auf etwa 2 kr. zu stehen kommt und die Errichtung in kleineren 
Ortschaften meist ohne besondere Anstände von irgend einem Einwohner 
ausgehen kann und auf sachgemäße Belehrung und Aufmunterung sicher 
ausgehen wird. 
Die betreffenden magistratischen und Distriktspolizeibehörden wurden 
damals angewiesen, im Benehmen mit den Armenpflegschaftsräthen für 
die Errichtung solcher Suppenanstalten Sorge zu tragen. Aus solchen 
zu errichtenden Suppenanstalten sind nach den festgesetzten Preisen oder 
auch in äußersten Fällen unentgeltlich vorerst die konskribirten und ver- 
schämten Armen des Ortes zu versorgen. Nach Befriedigung dieser bleibt 
diszirabreichung von Suppe an Andere gegen Bezahlung nicht aus- 
geschlossen. 
Diese Suppenanstalten sind unter gehörige Aufsicht und Controlle 
zu stellen und alle desfallsigen Anordnungen 2c. gehen vom Armenpfleg- 
schaftsrath aus. Diese dort bereiteten Suppen sind täglich und in Ge- 
zwart der Empfänger vor der Vertheilung zu probiren resp. zu ver- 
östen.
        <pb n="84" />
        80 Tit. V. Armenwesen. 
Im Nachgang zu vorstehender Verfügung hat dann das Allerhöchste 
Staatsministerium acht verschiedene Recepte zur Bereitung solcher Suppen 
mitgetheilt, welche nachstehend eine Stelle finden sollen. Ein solches Re— 
cept ist jedesmal für 50 Portionen berechnet. 
I. Brodsuppe mit Fleisch. 
36 kr. Hausbrod, 
9 kr. Salz und sonstige Zuthaten, 
55 kr. für 5½ Pfund Fleisch, per Pfund 10 kr. 
II. Kartoffelsuppe mit Fleisch. 
2 Viertel Kartoffeln 30 kr. 
Einbrenn 14 kr. 
Grünes mit Zubehör 10 kr. 
4½ Pfund Fleisch à 10 kr. 45 kr. 
III. Reissuppe. 
6 Pfund Reis à 13 kr. 1 fl. 18 kr. 
Zugehör 8 kr. 
2 Pfund Fleisch à 10 kr. 20 kr. 
IV. Brennsuppe. 
Hausbrod 50 kr. 
Kümmel und Zubehör 5 kr. 
Einbrenn 45 kr. 
V. Gerstensuppe. 
6 Pfund Nollgerste à 8 kr. 48 kr. 
Grünes mit Zubehör 12 kr. 
4 Pfund Fleisch à 10 kr. 40 kr. 
VI. Eiergerste mit Fleisch. 
10 Dreißiger Mehl à 4 kr. 40 kr. 
Grünes sammt Zubehör 9 kr. 
Eier 46 kr. 
3½⅛ Pfund Kuhfleisch 35 kr. 
VII. Banadtsuppe mit Fleisch. 
Semmeln 30 kr. 
Grünes mit Zubehör 9 kr. 
Eier 46 kr. 
4½ Pfund Fleisch 45 kr. 
VIII. Tropfsuppe mit Fleisch. 
6 Dreißiger Mehl 24 kr. 
Eier 46 kr. 
Grünes mit Zubehör 40 kr. 
5 Pfund Fleisch à 10 kr. 50 kr. 
Das Fleisch wird gänzlich verkocht, und geht ohne allen Abfall in 
die Suppe über. Werden die nöthigen Ingredienzen im Großen gekauft, 
so stellen sich auch die Preise etwas billiger.
        <pb n="85" />
        Tit. V. Armenwesen. 81 
Allerdings stehen dieselben jetzt nicht mehr so wie im Jahre 1836, 
allein immerhin liefern diese Suppen eine nahrhafte und gesunde 
Speise für Arme. 
Die über diese Suppenanstalten entstehenden Aufschreibungen und 
Rechnungen werden sub Tit. V Ziffer 10 in der Registratur hinterlegt. 
Ziffer II. Armenhäuser. 
Um den konskribirten und sonstigen Armen einer Gemeinde das 
nöthige Obdach geben zu können, sind Armenhäuser nothwendig. Vor 
Allem ist es nothwendig, daß dieselben für die darin unterzubringenden 
Armen und Familien den nöthigen Raum bieten; denn zahlreiche Fa- 
milien oder einzelne Arme in dem einzigen Hirten= oder Gemeindehause 
zusammenzudrängen, daß sie kaum einen Raum für ihre Schlasstelle fin- 
den können, ist ein gegen die Anständigkeit laufender, der Gesundheit 
gefährlicher, sittenverderblicher, ein unmenschlicher und durchaus nicht zu 
duldender Unfug. 
Allerdings mag es einer großen und zugleich armen Gemeinde 
schwer fallen, ihre vielen Armen unterzubringen, allein es ist und bleibt 
einmal Pflicht der Armenpflegschaftsräthe, für ihre Armen zu sorgen. 
Jiffer 12. Wohlthätigkeitsvereine. 
Unter Wohlthätigkeitsvereinen versteht man das Zusammenwirken 
mehrerer Personen zur Förderung eines wohlthätigen Zweckes. Hiezu 
gehören z. B. zwei in neuerer Zeit entstandene Vereine, nämlich der 
Sankt Johannes-Zweigverein, und der Verein zur Unterstützung der im 
Jahre 1866 verwundeten Soldaten; — ferner der Verein zur Unter- 
bringung entlassener Sträflinge u. dergl. Sache der Gemeinden ist es, 
solchen Vereinen, welche nach den verschiedensten Richtungen die Milder- 
ung des menschlichen Elends und die Unterstützung der Armen und 
Nothleidenden anstreben, in die Hände zu arbeiten, durch entsprechende 
Belehrung die wohlhabenden Gemeindeglieder zum Beitritt in solche 
Vereine zu ermuntern und, wenn die Mittel es erlauben, auch aus der 
Gemeindekasse selbst jährliche Unterstützungsbeiträge zu leisten. 
In der Registratur ist ein Verzeichniß zu hinterlegen, welchen Wohl- 
thätigkeitsvereinen eine Gemeinde beigetreten ist, und welche jährliche 
Beiträge sie leistet. 
Jiffer 13. Collecten in Unglücksfällen durch Elementar- 
Ereignisse. 
Unter Collecten versteht man die Sammlung freiwilliger Gaben. 
Dieselben sind an die Genehmigung der Polizeibehörden gebunden, wes- 
wegen auch die Vornahme derselben durch die k. Kreisregierungen ange- 
ordnet werden. In diesem Falle hat der Bürgermeister die nöthigen An- 
ordnungen zu treffen und das Resultat derselben mit Begleitungsbericht 
an die voro s#tzte Distriktsverwaltungsbehörde einzusenden. Solche Col- 
lecten finden statt für Einwohner von Gemeinden, welche durch Hagel- 
6 
Knauth, Gemeindeschreiber.
        <pb n="86" />
        82 Tit.' VI. Sittenpolizei. 
schlag, Ueberschwemmung und Feuersbrünste bedeutenden Schaden erlit- 
ten haben, ferner für arme Gemeinden zum Zwecke von Schulhaus= und 
Kirchen-Neubauten oder Reparaturen. 
Auch können solche Collecten auf Anordnung der Distriktsverwalt- 
ungsbehörde vorgenommen werden, wenn durch schleunige Hülfe einer 
bedrängten Gemeinde Unterstützung geleistet werden soll; wenn z. B. 
eine Gemeinde durch einen großen Brand um ihre sämmtlichen Vorräthe 
von Futter, Lebensmitteln, Samengetreide, kurz um Alles gekommen 
ist. In solchen Fällen ist rasche Hülfe nothwendig, und trifft hier das 
Sprüchwort zu: „Wer schnell gibt, gibt doppelt." 
Nach Art. 92 des Polizeistrafgesetzbuches wird Jemand, welcher ohne 
die erforderliche polizeiliche Bewilligung entweder eine Collecte unter- 
nimmt, oder die erwirkte Bewilligung überschreitet, an Geld bis zu 25 fl. 
gestraft. Das unbefugt Gesammelte wird zum Besten der Ortsarmen- 
kasse confiscirt. 
Die Einsendung von Collectengeldern an die Distriktsverwaltungs- 
behörde ist portofrei. 
In der Registratur ist über die vorgenommenen Collecten ein fortlau- 
fendes Verzeichniß zu führen (vide Formular Nr. 42), in welchem das 
Datum derselben, der Name, für welche Person oder Gemeinde solche 
vorgenommen wurde, dann der angefallene Betrag 2c., ferner auf wessen 
Anordnung dieselbe vorgenommen wurde, einzutragen ist. 
(Allerhöchste Ministerialverordnung vom 19. März 1867. Kr.-A.-Bl. für Unterfrank. 
Jiffer-U. Getreide-Magazine. 
Dieselben sind dazu bestimmt, in Zeiten der Noth einen namhaften 
Vorrath von Getreide bereit zu haben, um der Brodnoth einer Gemeinde 
vorzubeugen. 
  
Tit. VI. 
Sitten-Polizei. 
Nach § 138 der neuen Gemeindeordnung steht die Handhabung der 
gesammten Polizei dem Bürgermeister ganz allein zu, weßhalb auf die- 
sen Paragraphen Bezug genommen wird. 
Die Polizeiverwaltung theilt sich nun: 
4) in Sittenpolizei, 
2) in Sanitätspolizei, 
3) in Bau= und Straßerpolizei, 
4) in Feuerpolizei.
        <pb n="87" />
        Tit. VI. Sittenpolizei. 83 
Die Sittenpolizei theilt sich wieder in die nachbezeichneten 14 Unter- 
abtheilungen: 
JZiffer 1. Haudhabung der Polizeistunde. 
Die Polizeistunde bezeichnet überhaupt den Zeitpunkt, von wo an 
bei Nacht alle öffentlichen Häuser geschlossen sein sollen. In Landge- 
meinden ist nach der allerhöchsten Verordnung vom 18. Juni 1862 die 
Polizeistunde auf Nachts 11 Uhr festgesetzt. Dieselbe kann aber durch 
orts polizeiliche Vorschrift auf eine frühere Abendstunde festgesetzt 
werden. 
In Märkten und Landgemeinden, welche unmittelbar an dem Burg- 
frieden einer Stadt gelegen sind, oder als Vergnügungsort der benach- 
barten Stadtbewohner in Betracht kommen, kann die Polizeistunde für 
alle oder einzelne Wirthschaften auf die Dauer des ganzen Jahres oder 
bestimmter Monate durch ortspolizeiliche Vorschrift auf 12 Uhr Nachts 
festgesetzt werden. 
Am Geburts= und Namenstage Seiner Majestät des Königs und 
Ihrer Majestät der Königin, an den Haupttagen von Volksfesten, am 
Sylvesterabend, an den Fastnachtstagen sind die Ortspolizeibehörden be- 
rechtigt, die Polizeistunde allgemein oder nur für einzelne Wirthschaften 
zu verlängern. 
Die Verlängerung erfordert, wenn sie auf Ansuchen eines Wirthes 
erfolgt, jederzeit eine schriftliche Ausfertigung, in welcher die Veranlass- 
ung der Verlängerung und die Dauer der letzteren genau angegeben 
sein muß. Geschlossene Gesellschaften und gesellige Vereine sind von der 
Einhaltung der festgesetzten Polizeistunde nur dann befreit, wenn sie ein 
besonderes, mit den öffentlichen Gesellschafts-Lokalitäten nicht verbunde- 
nes Lokal besitzen. 
Im letzteren Falle sind die Ortspolizeibehörden berechtigt, geselligen 
Vereinen und geschlossenen Gesellschaften eine verlängerte Polizeistunde 
in widerruflicher Weise zu bewilligen, insofern diese Maßregel nach den 
örtlichen Verhältnissen mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und 
sittlichen Ordnung vereinbar ist. Die gesetzlichen Bestimmungen wegen 
Einhaltung der Polizeistunde finden keine Anwendung auf auswärtige 
Gäste, welche in einer Wirthschaft übernachten. 
Bezüglich der Uebertretungen der Bestimmungen in Bezug auf Ein- 
haltung der Polizeistunde sind die Artikel 62 und 65 des Pol.-Strafge- 
setzes maßgebend, auf welche Bezug genommen wird. 
Der Bürgermeister hat alle zur Anzeige kommenden Uebertretungen 
bei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. 
Das Bieten der Polizeistunde geschieht in manchen Orten durch die 
Nacht= oder Schleichwächter; allein es ist unzweckmäßig, vielmehr Sache 
des Polizeidieners. 
Die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über Einhaltung 
der Polizeistunde hat aber auch noch Bedeutung auf die Handhabung 
der Sicherheitspolizei und den Wohlstand der Gemeinden. 
Es ist eine bekannte Thatsache, daß die meisten Exzesse und Eigen- 
thumsbeschädigungen von aus dem Wirthshaus heimkehrenden Betrunke- 
nen verübt werden. 
i)i
        <pb n="88" />
        84 Tit. VI. Sittenpolizei. 
Ferner ist es eine Aufgabe der Armenpflegschaftsräthe, der Ver- 
armung entgegenzuwirken. Die Einhaltung der Polizeistunde ist ein ein- 
faches aber recht wirksames Mittel, indem hiedurch der Trunksucht, dem 
Spiel, der Verschwendung und andern Lastern ein Damm und eine 
Grenze gesteckt wird. 
Gewissenhafte Bürgermeister sollen es sich zur Ehre rechnen, in die- 
sem Punkte recht strenge Ordnung zu halten und hiedurch die Ober- 
oder Verwaltungsbehörden zu unterstützen. Sie sollen deswegen je öfter 
desto besser die Wirthschaften kontrolliren und bei jeder Uebertretung der 
Polizeistunde für augenblickliche Entfernung der Gäste und Schließung 
des Wirthslokales sorgen. Hiebei haben sie zu beobachten, stets mit glei- 
cher Consequenz vorzugehen und weder den Einen zu begünstigen, noch 
den Andern zu drücken. 
Ziffer 2. Musik-Patente. 
Die Berechtigung zum Aufspielen von Tanzmusik ist abhängig: 
a) von Erstehung einer musikalischen Prüfung, worüber ein Befähig- 
ungszeugniß beizubringen ist, « 
b) von der Lösung eines von der Distriktspolizeibehörde auszuferti- 
genden Patents. 
Diese Gesuche um Ausfertigung der Patente werden tabellarisch 
nach dem vorgeschriebenen Formular von der Gemeindebehörde ausge- 
fertigt und dem Bezirksamt in Vorlage gebracht. 
Sie enthalten 14 Rubriken, als: 
1) Name, 
2) Alter, 
3) Wohnort und Heimath, 
4) Leumund, 
5) Gesundheit und Körperbeschaffenheit, 
6) Stand, 
7) Vermögens= und sonstige Verhältnisse des Bewerbers. 
Der Bewerber sucht nach 
8) um ein Patent 2c. 2c., 
9) in den Bezirken, 
10) um den Gebrauch eines Fuhrwerks, 
41) um die Zulassung von Begleitern, 
12) aus folgenden Gründen, 
13) Unterschrift des Bewerbers, 
14) Gutachten der vorlegenden Behörde. (Formular 27.) 
Dieses Formular dient auch zur Erlangung sonstiger Patente. 
Jiffer 3. Oeffentliche Musick, Gesänge, Deklamationen, 
Tanzunterhaltungen. 
Nach Art. 63 und 64 des Polizeistrafgesetzes sind dieselben von 
der ortspolizeilichen Bewilligung abhängig, für deren Ertheilung zu Gunsten 
der Armenkasse eine Gebühr gefordert werden kann. Tanzmusiken üben 
weder auf die Sittlichkeit noch auf den Wohlstand einer Gemeinde einen 
wohlthätigen Einfluß, und sind meistens nur Spekulation der Wirthe.
        <pb n="89" />
        Tit. VI. Sittenpolizei. 85 
Die Abhaltung von Tanzmusik ist gänzlich untersagt: 
I. in katholischen Bmrten: 
1) vom ersten Sonntag im Advent bis zum Feste drei König ein- 
schließlich mit Ausnahme des Sylvesterabends, und, wenn dieser 
auf einen Freitag fällt, des Neujahrstages an Orten, wo die Ab- 
haltung öffentlicher Tanzmusiken herkömmlich ist, 
2) vom Aschermittwoch bis zum ersten Sonntag nach Ostern ein- 
schließlich, 
3) am Christi-Himmelfahrtstage und am Pfingstsonntage, sowie an 
den Vorabenden dieser Tage, 
4) in der Oktav des Frohnleichnamsfestes, mit Ausnahme der einfal- 
lenden Kirchweihtage, und in der Oktav des Allerseelenfestes, sowie 
an den Vorabenden dieser beiden Feste und des Alllerheiligen- 
festes, 
5) an den Freitagen, 
6) a. an Frauentagen, welche zugleich gebotene Feiertage sind, 
b. am Festtage der Apostel Peter und Paul, 
am Feste Johannes des Täufers, 
an den Festen der Landes-Diözesan-Patronen, 
an den Vorabenden dieser Feste, mit Ausnahme der auf diese 
Tage a mit e einfallenden Kirchweihtage, und wenn an einem 
dieser Tage schon bisher die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken 
herkömmlich und gestattet war. 
Fällt der Vorabend obiger Festtage auf einen Sonntag, so kann 
an diesem Tage öffentliche Tanzmusik bis zur Polizeistunde, jedoch nicht 
über Mitternacht zugelassen werden. 
II. In protestantischen Drten: 
1) vom ersten Sonntag im Advent bis zum ersten Weihnachtstag ein- 
schließlich, 
2) am. Sylvesterabend mit der unter Nr. 4 Ziffer 1 bestimmten Aus- 
nahme, 
3) vom Aschermittwoch bis zum Ostersonntag einschließlich, 
4) am Christi-Himmelfahrtstag, am Pfingstsonntag, an Buß= und Bet- 
tagen, am Tage des Ernte= und Reformationsfestes und an den 
Vorabenden dieser Tage und Feste, 
5) an den Freitagen. 
An konfessionell gemischten Orten haben die unter Nr. I oder die 
unter Nr. II aufgeführten Bestimmungen Anwendung zu finden, je nach- 
dem die Mehrzahl der Einwohner der katholischen oder der protestanti- 
schen Confession angehört. 
An Kirchweihen dürfen in der Regel Tanzmusikbewilligungen für 2 
Tage ertheilt werden, und zwar: 
1) an Orten, wo die althergebrachte Kirchweihfeier mit der kirchlichen 
Feier zusammenfällt, am Kirchweihsonntag oder Montag, oder an- 
statt des letzteren am darauffolgenden Sonntag, 
2) an Orten, wo die kirchliche Feier auf einen andern Tag verlegt 
ist, an dem Sonntag und Montag dieser Feier oder anstatt des 
letzteren am darauffolgenden Sonntag. 
S5
        <pb n="90" />
        86 Tit. VI. Sittenpolizei. 
Vor Beendigung des nachmittägigen Gottesdienstes dürfen an Sonn- 
und Feiertagen keine öffentlichen Tanzmusiken beginnen. 
Ausnahmen bezüglich der in Landgemeinden auf 11 Uhr Nachts 
festgesetzten längsten Dauer der Tanzmusik können von Seite der Distrikts- 
polizeibehörde gestattet werden: 
a) an den allerhöchsten Geburts-und Namensfesten Seiner Majestät 
des Königs und Ihrer Majestät der Königin, 
b) am Kirchweihsonntag, 
c) am Haupttag von Volksfesten, 
d) am Splvesterabend und beziehungsweise am Neujahrstag, 
e) am Fastnachtssonntag und Montag und in Märkten und Landge- 
meinden auch am Fastnachtsdienstag (an diesem Tage jedoch 
nicht über die Mitternachtsstunde), 
!) aus Anlaß von Hochzeiten und sonstigen, eine Ausnahme nach den 
örtlichen Verhältnissen vollständig rechtfertigenden Gelegenheiten. 
In Ortschaften, in welchen aus Anlaß von öffentlichen Tanzunter- 
haltungen Rauf= und andere Exzesse durch Ortsangehörige verübt wor- 
den sind, kann sämmtlichen oder einzelnen Wirthschaften auf eine be- 
stimmte Zeit die Erlaubniß zur Veranstaltung von Tanzmusiken entzogen 
werden. Dasselbe gilt von Wirthen, welche ohne polizeiliche Erlaubniß 
Tanzmusiken veranstalten, die ihnen aufgelegten Bedingungen verletzen 
und wegen solcher Uebertretungen oder wegen einer bei einer Tanzmusik 
begangenen Uebertretung des Art. 61 des Polizeistrafgesetzbuches bereits 
Zmal gestraft worden sind. 
Unter den, einem Wirthe zu stellenden Bedingungen müssen fol- 
gende sein: 
a) daß er für strenge Einhaltung der Polizeistunde haftbar ist, 
b) daß er strenge Ordnung aufrecht hält, 
J) daß er der einschlägigen Gendarmeriestation Anzeige erstattet und 
d) die entsprechenden Gebühren zahlt, als: 
36 kr. in die Gemeindekasse, 
24 kr. in die Armenkasse, 
3½⅛ kr. Stempel und 
4 kr. Zustellgebühren. 
Ist ein Wirth wegen der bezeichneten Uebertretungen innerhalb 2 
Jahren Zmal bestraft worden, so muß demselben die polizeiliche Bewil- 
ligung zur Veranstaltung öffentlicher Tanzmusiken mindestens auf die 
Dauer eines Jahres entzogen werden. 
Die Bürgermeister haben nicht selbst das Recht, eine Strafe zu ver- 
sügen, sondern haben derartige Uebertretungen dem Vertreter der Staats- 
anwaltschaft am k. Landgerichte zur Anzeige zu bringen. 
Weiter haben die Bürgermeister darüber zu wachen, daß nicht Per- 
sonen, denen der Besuch der Wirthshäuser in Folge ihrer Stellung unter 
Polizeiaufsicht untersagt ist, oder schulpflichtige Kinder rc. sich bei Tanz- 
musiken einfinden. 
Fiffer A. Wirthshausbesuch der schulpflichtigen Jugend. 
Nach Art. 99 des Pol.-Str.-Ges. werden an Geld bis zu 10 fl. 
gestraft: Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherren, welche
        <pb n="91" />
        Tit. VI. Sittenpolizei. 87 
ihren schulpflichtigen Kindern, Pflegekindern, Mündeln, Dienstboten oder 
Lehrlingen den Besuch von Wirthshäusern ohne gehörige Aufsicht, oder 
die Theilnahme an öffentlichen Tanzunterhaltungen gestatten. 
Im Rückfall kann Arrest bis zu drei Tagen verbunden werden. 
Nach Abs. 2 desselben Artikels sind auf Antrag der Schulbehörde 
sonntagsschulpflichtige Schüler, welche gegen das Verbot ihrer Eltern, 
Pflegeeltern, Vormünder, Dienst- und Lehrherren Wirthshäuser oder 
öffentliche Tanzmusiken besuchen, mit Arrest bis zu 3 Tagen zu bestrafen 
Ziffer 58. Volksfeste, Kirchweihen, Jahrmärkte, Wanora— 
men, Feuerwerke, Marionettenspieler, theatralische Muf- 
führungen, Taschenspielerkünste, Vorzeigen von Thieren, 
Maskeraden. 
Hierher schlagen ein: 
Die Allerhöchste Verordnung vom 3. Juli 1868 über die Schau- 
lnd Vorstelungen. (Im Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 97 Seite 
1081 2c. 
Die Allerhöchste Verordnung vom 25. Juni (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken vom Jahre 1868 Seite 1154), den Marktverkehr betr. 
Die hohe Regierungsentschließung vom 14. Januar 1869 (Kreis- 
amtsblatt für Unterfranken Nr. 9 Seite 101). 
Höchste Minist.-Entschl. vom 17. April 1867. (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 54 Seite 570.) 
Wer bei Volksfesten den besonders bekannt gemachten polizeilichen 
Anordnungen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit entgegenhandelt, wird nach Art. 76 des Pol.-Str.-Ges. an 
Geld bis zu 15 fl. gestraft. 
Die Abhaltung von Maifesten ist erlaubt. Der Maibaum darf 
aber erst nach vorgängiger Anzeige bei der Polizeibehörde unter beson- 
derer Aufsicht des Bürgermeisters gesetzt und nicht eigenmächtig aus 
Staats= oder Gemeindewaldungen genommen, sondern von der Forstbe- 
hörde angewiesen werden. 
Scheibenschießen erfordern nach Art. 63 des Pol.-Str.-Ges,- 
polizeiliche Erlaubniß und es können bei solchen Gelegenheiten den Unter- 
nehmern von der Ortspolizeibehörde besondere Bedingungen auferlegt 
werden, deren Nichteinhaltung mit Strafe bedroht ist. Der Bürgermei- 
ster hat zu überwachen, daß der Schießstand an solche Orte verlegt 
wird, wo für Passanten keine Lebensgefahr zu befürchten ist. Die Schießen 
anerkannter Schützengesellschaften in ihren herkömmlichen Lokalen bedür- 
fen einer besonderen polizeilichen Bewilligung nicht. 
Da sich in der Regel bei großen Volksfesten viel Gesindel, Taschen- 
und Marionettenspieler 2c. herbeizieht, so hat der Bürgermeister für das 
nöthige Aufsichtspersonal zu sorgen und die zweckmäßig erscheinenden 
sonstigen Maßregeln zu treffen. 
Art. 63 des Pol.-Str.-Ges. bestimmt: 
An Geld bis zu 25 fl. wird gestraft: 
4) wer ohne polizeiliche Erlaubniß öffentliche Lustbarkeiten, Tanzmu- 
siken, Maskeraden, Schießen, Preiskegelschieben, Feuerwerke, thea-
        <pb n="92" />
        88 Tit. VI. Sittenpolizei. 
tralische Vorstellungen, dann Vorstellungen aus dem Gebiete 
der Kunstreiterei, Gymnastik oder ähnlicher Kunstfertigkeiten ver- 
anstaltet; 
2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Menagerien, Wachsfiguren-Cabi- 
nette, Sammlungen von Kunst= und Naturmerkwürdigkeiten, Pano- 
ramen, Caroussels oder ähnliche Vorrichtungen aufstellt und hiefür 
Eintrittsgeld erhebt; 
3) wer die bei Ertheilung der Erlaubniß zu solchen Unternehmungen von 
der Polizeibehörde ihm aufgelegten Bedingungen verletzt. 
Art. 64 bestimmt: 
An Geld bis zu 10 fl. wird gestraft, wer ohne polizeiliche Erlaub- 
niß und mit Ueberschreitung der ihm ertheilten Bewilligung gegen Be- 
zahlung in Wirthschaftslokalitäten oder an anderen öffentlichen Orten Mu- 
sikstücke, Gesänge, Deklamationen, Marionettenspiele, Taschenspielerkünste 
oder ähnliche Kunstfertigkeiten aufführt oder Thiere, Kunst= und Natur- 
merkwürdigkeiten oder ähnliche Gegenstände vorzeigt. 
Feuerwerke müssen nur in entsprechender Entfernung von mensch- 
ichen Wohnungen und feuergefährlichen Orten veranstaltet werden. 
Ausspielungen an Kirchweihen und Volksfesten erfordern distrikts- 
dolieiliche Bewilligung. Unterfränk. Kreisamtsblatt für 1868 Nr. 11 
eite 93. 
Ziffer 6. Kartenschlagen und Wahrsagen. 
Art. 94 des Pol.-Str.-Ges. spricht aus: Wer gegen Lohn oder zur 
Erreichung eines sonstigen Vortheils sich mit angeblichen Zaubereien oder 
Geisterbeschwörungen, Kartenschlagen, Schatzgraben, Zeichen= und Traum- 
deuten oder andern dergleichen Gaukeleien abgibt, wird mit Arrest bis 
zu 14 Tagen oder mit Geld bis zu 50 fl. bestraft. 
Im Rückfalle kann auf Arrest bis zu 30 Tagen, dessen Schärfung 
zulässig ist, erkannt werden. 
ie hiezu verwendeten Geräthschaften unterliegen der Confis- 
cation. 
Mit der Verbreitung einer besseren allgemeinen Volksbildung wird 
auch dieser Unsinn ein Ende nehmen. Gleiche Betrüger sind die sogen. 
Hellseher, Somnambülen u. dergl. 
Ziffer 7. Verbotene Spiele. 
Hierher gehören insbesondere die Hazardspiele, z. B. das sogenannte 
Häufeln, Zwicken, das Napoleonsspiel u. drgl. Nicht nur, daß mancher 
Mann schon sein ganzes Vermögen im Hazardspiel verloren hat, ist 
Letzteres auch schon vielfach die Ursache zu Selbstmorden geworden. Ein 
rechtschaffener Wirth wird solches in seinem Hause nie dulden, weder 
öffentlich noch heimlich. Sache des Bürgermeisters ist es, anerkannte 
Spieler zu überwachen und im Betretungsfalle zur Anzeige zu bringen. 
Art. 333 des Strafgesetzbuchs setzt die Strafe für die Mitspielenden 
bis zu 50 fl.; für denjenigen, welcher hiezu das Spiellokal einräumt, 6 
Monat Arrest oder bis zu 500 fl. an Geld fest und bestimmt noch ferner, 
daß sämmtliche Gelder und Gegenstände von Geldwerth zu confisciren
        <pb n="93" />
        Tit. VI. Sittenpolizei. 89. 
sind. Desfallsige Uebertretungen sind dem Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft zur Anzeige zu bringen. 
Vicle ferner Art. 104 des Polizeistrafgesetzbuches. 
Ziffer 8. Verletzung der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit 
an öffentlichen Orten. Coucubinate. Gewerbsmäßige 
Unzucht. Kuppler und Kuwpplerinnen. Ingenbverführer. 
Sittenlose Bilder und Bücher. 
Hievon handeln die §§. 95 bis 99 des Pol.-Str.-Ges.-Buches. 
Art. 95 behandelt die Concubinate — wilde Ehen — und bestimmt 
für Personen, welche in fortgesetzter außerehelicher Geschlechtsverbindung 
in einer Wohnung zusammenleben, eine Strafe von 25 fl. an Geld oder 
bis zu 8 Tagen Arrest. 
Art. 96 sagt: Wer an öffentlichen Orten durch Handlungen, welche 
die Sittlichkeit und Schamhaftigkeit verletzen, Aergerniß gibt, unsittliche 
Vorträge hält oder unzüchtige Lieder singt, wird an Geld bis zu 25 fl. 
oder mit Arrest bis zu 8 Tagen bestraft. 
Art. 97 bestimmt: Weibspersonen, welche mit ihrem Körper unzüch- 
tiges Gewerbe treiben, werden mit Arrest bis zu 30 Tagen, dessen 
Schärfung zulässig ist, bestraft. 
Im Rrickfall kann die Stellung unter Polizeiaufsicht resp. die Ver- 
wahrung in einer Polizeianstalt ausgesprochen werden. 
Kuppler und Kupplerinnen. 
Art. 220 des Strafgesetzbuches bestimmt: Wenn Eltern oder an- 
dere Verwandte in aufsteigender Linie, Pflegeeltern, Geistliche, Lehrer 
oder Erzieher das Verhältniß zu ihren Abkömmlingen oder minderjähri- 
gen Pflegbefohlenen, Pfarr= oder Beichtkindern oder Schülern dazu miß- 
brauchen, die ihnen untergebenen anvertrauten Personen einem Andern 
zum Zwecke der Befriedigung der Geschlechtslust durch naturgemäßen 
Beischlaf oder widernatürliche Wollust zuzuführen, soll mit Gefängniß 
nicht unter zwei Jahren bestraft werden. 
Gefängniß nicht unter 2 Jahren trifft auch jenen Ehemann, welcher 
seine Ehefrau einem Andern zu solchem Zwecke zuführt oder um eigenen 
Vortheils willen überläßt. 
Art. 221. Wer außer dem Falle des Art. 220 gewohnheitsmäßig 
oder aus Eigennutz der Unzucht einer oder mehrerer Personen des einen 
oder andern Geschlechts durch seine Vermittlung oder durch Verschaff- 
ung von Gelegenheit Vorschub leistet, soll mit Gefängniß von drei Mo- 
naten bis zu 2 Jahren bestraft werden. 
Die Strafe steigt auf Gefängniß von 6 Monaten bis zu 3 Jahren, 
wenn der Kuppler arglistige Kunstgriffe angewendet hat, um der Unzucht 
Vorschub zu leisten, oder wenn er unbescholtene Personen unter 18 Jah- 
ren zur Gestattung der Unzucht verleitet hat. 
In beiden Fällen kann mit der Gefängnißstrafe Geldstrafe bis zu 
tausend Gulden verbunden werden, und ist Stellung unter Polizeiauf- 
sicht, sowie Verwahrung in einer Polizeianstalt zulässig.
        <pb n="94" />
        90 Tit. VI. Sittenpolizei. 
Art. 222. Wer eine unbescholtene Person, welche das zwölfte, aber 
noch nicht das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, zum Beischlafe 
oder zur Gestattung des Mißbrauchs zur widernatürlichen Wollust ver- 
führt, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren, womit 
Gelttrefe bis zu tausend Gulden verbunden werden kann, zu be- 
trafen. 
Art. 223 des Strafgesetzbuches spricht aus: Wer durch unzüchtige 
Handlungen an öffentlichen Orten Aergerniß gibt, ist mit Gefängniß bis 
zu 6 Monaten, womit Geldstrafe bis zu 300 fl. verbunden werden kann, 
zu bestrafen. Gleicher Strafe unterliegt, wer Schriften unzüchtigen In- 
halts oder sonstige unzüchtige Preßerzeugnisse — Bilder 2c. veröffentlicht, 
öffentlich ausstellt, anschlägt, feilbietet, verkauft oder in einer Leihbiblio- 
thek oder einem öffentlichen Lesekabinete führt. 
Ziffer 9. Aergerniß gebende Betrunbene. 
Art. 98 setzt fest: Betrunkene, welche öffentliches Aergerniß erregen 
oder Unfug treiben und Störungen verursachen, können von öffentlichen 
Wegen, Plätzen und Versammlungsorten entfernt werden, desgleichen 
auch aus Wirthschaftslokalitäten. Gefährden dieselben die öffentliche 
Sicherheit dritter Personen oder fremden Eigenthums, so können sie, 
soweit es zur Verhütung weiteren Unfugs erforderlich ist, bis auf höch- 
stens 24 Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. 
Wer binnen Jahresfrist zum dritten oder öfteren Male gemäß Ab- 
satz 2 betreten wird, ist mit Arrest bis zu 8 Tagen zu bestrafen, welcher 
auch geschärft werden kann. 
Ziffer 10. Eigenmächtige Ehetrennungen) 
Die Ehe kann nur nach vorher durchgeführtem Ehescheidungspro- 
zeß, dessen Führung den geistlichen Gerichten zusteht, getrennt werden. 
Eine eigenmächtige Ehetrennung darf nicht stattfinden; und wird insbe- 
sondere durch eine solche das Eheweib der Noth und dem Mangel preis- 
gegeben, so ist das Einschreiten der Gerichte zu veranlassen. 
Ziffer II. Feier der Sonn= und Festtage. 
Art. 105 des Polizeistrafgesetzes bestimmt: An Geld bis zu 25 fl. 
wird gestraft, wer außer dringenden Fällen den gegen Störung der 
Feiertage erlassenen Verordnungen oder den auf Grund derselben erlas- 
senen ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Alle Handlungen, welche den Gottesdienst entwürdigen, stören oder 
gegen die Festtagsfeier laufen, sind verboten und müssen verhindert, ge- 
gebenen Falls dem Vertreter der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. 
Als dergleichen Handlungen sind besonders bezeichnet und verboten: 
*) Königliche Allerhöchste Verordnung vom 9. Juli 4868 (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Seite 1159—4160 Nr. 101). 
Königliche Allerhöchste Verordnung vom 29. Juli 1868 (Kreisamtsblatt für Unter- 
franken 1868 Nr. 109 Seite 1365—1366).
        <pb n="95" />
        Tit. VI. Sittenpolizei. 91 
1) Alle öffentlich vorgenommenen oder öffentliches Aergerniß erregen- 
den Arbeiten oder geräuschvolle Handthierungen des landwirthschaft- 
lichen, gewerblichen und Handels= und Fabrikbetriebs an Sonn- 
und Feiertagen, dringende Fälle ausgenommen, dann mit Ausnahme 
der Arbeiten in Hochöfen und ähnlichen Etablissements, in Braue- 
reien, im Transportverkehr, dann der Arbeiten der Bäcker und der 
Erntearbeiten bei ungünstiger Witterung und der Weinlese. 
Der Betrieb der Mahlmühlen richtet sich nach der jeden Orts 
bisher bestandenen Uebung. 
2) Die Abhaltung von Getreide= und Viehmärkten, von Treibjagden 
und öffentlichen Versteigerungen an Sonntagen. 
3) Lärmendes Zechen und Spielen, sowie andere lärmende Unterhalt- 
ungen in Wirthshäusern, sowie in der Nähe der Kirchen an 
Sonn= und Feiertagen während des Gottesdienstes. 
4) Scheiben= und Vogelschießen, sowie Schaustellungen an Sonntagen 
ßvs vor Beendigung des nachmittägigen Pfarrgottes- 
dienstes. 
5) Das Austreiben und Hüten des Weideviehes vor dem nachmittägi- 
gen Gottesdienste. 
6) Magazine und Verkaufsläden oder Buden sind am ersten Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingsttage, in katholischen Orten am Frohn- 
leichnamsfest, in protestantischen Orten am Charfreitag den ganzen 
Tag geschlossen zu halten, an den übrigen Sonn= und Festtagen 
während des vormittägigen Pfarrgottesdienstes. Ausgenommen 
von diesem Verbot sind Apotheker und Bäckerläden. (Näheres siehe 
in der allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1862.) 
Jeder Bürgermeister sollte es sich zu einer besonderen Ehrensache 
machen, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln eine würdige Feier der 
Sonn= und Festtage herzustellen, wenigstens doch das wüste Johlen und 
Schreien in den Wirthshäusern und auf der Straße abzustellen, was bei 
gutem Willen nicht so schwer auszuführen ist. 
Ziffer 12. Thierquälerei. 
Dieses Laster findet sich insbesondere bei rohen Knaben, verkomme- 
nen Burschen und überhaupt bei gefühllosen Menschen. Wer Thiere 
quälen kann, wird auch ein Menschenquäler. 
Art. 100 des Pol.-Str.-G. bestimmt: 
Wer Thiere roh mißhandelt oder boshaft quält und den zur 
Verhütung einzelner Arten von Thierquälerei durch Verordnung 
erlassenen Bestimmungen entgegenhandelt, wird an Geld bis zu 
25 fl. oder mit Arrest bis zu 8 Tagen bestraft. 
*) Hohe Regierungsentschließung vom 9. Februar 1869. (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 22 Seite 221.)
        <pb n="96" />
        92 Tit. VI. Sittenpolizei. 
Unter den Begriff von Thierquälerei subsumirt das Polizeistraf- 
gesetzbuch auch das Einfangen und Verkaufen oder Tödten der Sing- 
vögel, sowie die Zerstörung ihrer Nester und Nestbrut. Ein besonders 
wachsames Auge ist auf die Fuhrleute und sogenannten Leinreiter zu. 
richten, die oft ihre Pferde schinden. 
Das Bespannen von Wägen mit Hunden ist verboten. Schlacht- 
thiere müssen deswegen auf Wägen transportirt und dürfen nicht von 
Hunden gehetzt werden. 
Zisser 13. Selbstentleibungen. 
Mit Entsetzen wenden sich die Meisten von einem Unglücklichen, der 
Hand an sich selbst gelegt und seinem Leben ein Ende gemacht hat. 
Wohl wird es Niemanden einfallen, vom Standpunkte des Christen- 
thums und der Moral den Selbstmord zu vertheidigen; doch eben so- 
unchristlich und lieblos wäre es, einen Unglücklichen dieser Art zu ver- 
dammen. Bedenke man nur, welches bittere Lebensloos manchen Men- 
schen beschieden ist. 
Bei dem Auffinden der Leichen von Selbstmördern sind, wenn nicht 
der Tod durch gewisse Merkmale sicher eingetreten ist, und insbesondere 
dann, wenn vermuthet werden kann, daß Wiederbelebungsversuche den. 
Scheintodten zum Leben zurückführen können, alle Mittel hiezu anzuwenden. 
Erhenkte oder Erdrosselte sind unverzüglich von dem Bande um den 
Hals zu befreien, Ertrunkene alsbald aus dem Wasser zu ziehen und 
dafür zu sorgen, daß dieselben nicht gestürzt, d. h. mit dem Kopfe nach 
unten tiefer, und mit den Füßen oben höher gelegt werden, wodurch 
unvernünftige Menschen das Ausfließen des Wassers bewirken wollen. 
Der Leichenschauer ist sofort herbeizurufen und dem nächsten Arzte sowie 
der Distriktsverwaltungsbehörde augenblicklich Anzeige zu erstatten. Die 
Leiche ist, soferne Wiederbelebungsversuche indicirt sind, in das, in jeder 
Gemeinde reservirte Krankenzimmer zu bringen, zu entkleiden und unter 
wärmende Decken zu bringen, wobei Kopf und Brust mäßig erhöht und 
Mund, Gesicht und Hände unverhüllt bleiben müssen. Zu den unschäd- 
lichen in Anwendung zu kommenden Wiederbelebungsversuchen gehören 
das anhaltende Reiben mit wollenen Tüchern, welche trocken, oder auch 
mit Wein, Weinessig, Kampferspiritus ꝛc. befeuchtet werden können; die 
Fußsohlen sind mit weichen Bürsten zu frottiren und auf Brust und 
Waden Senfteigüberschläge zu machen. 
Bei dem Transport der Leiche ist jedes unmenschliche Hin= und 
Herwerfen, welches ohnedies jeden Wiederbelebungsversuch vereitelt, zu 
vermeiden und die den Unglücklichen abgenommenen Werthgegenstände, 
als Uhren, Ringe u. dergl., sorgfältig aufzubewahren. 
Bezüglich der Behandlung Verunglückter wird auf das Allerhöchste 
Ministerialausschreiben vom 13. Mai 1851 aufmerksam gemacht, wel- 
ches die Behandlung aller möglichen Arten von Scheintodten und Ver- 
unglückten enthält.
        <pb n="97" />
        Tit. VI. Sittenpolizei. 93 
Ziffer 14. Aufsicht auf Dienstboten, Handwerksgesellen, 
Lehrlinge, Taglöhner, Fabrikarbeiter 2c. 
Jeder Dienstbote muß mit einem von der Distriktspolizeibehörde 
ausgestellten Arbeitsbuch versehen sein, welches er bei seinem Dienstes- 
eintritt dem Gemeindevorstand — Bürgermeister — zu übergeben hat, 
welcher ihn dann in das Dienstbotenregister einträgt. Beim Austritt 
aus dem Dienste, resp. wenn derselbe die Gemeinde verläßt, wird ihm 
dieses Dienstbuch wieder behändigt und darin bestättigt, daß, wie lange, 
bei wem und mit welcher Aufführung er im Dienste stand. Das vom 
Gemeindevorstand — Bürgermeister — zu führende Dienstbotenregister 
hat folgende Rubriken zu enthalten (Formular 28): 
a) Fortlaufende Nummer, 
b) Name des Dienstboten, 
J) Geburtszeit und Geburtsort, 
d) Zeit des Dienstantrittes, 
e) Zeit des Dienstaustrittes, 
) Name des Dienstherrn, · 
g) Zelugniß des Dienstherrn über Fleiß, Treue und Wohlver- 
halten, 
h) Einlagen desselben in die Sparkasse, und 
i) Bemerkungen. 
Dieses Dienstbotenregister ist für jeden Jahrgang zu erneuern. In 
die Rubrik „Bemerkungen“ eignen sich die Notizen über die Ursache des 
Dienstaustrittes, über erhaltene Auszeichnungen oder auch erlittene Be- 
strafungen und andere bemerkenswerthe Umstände. 
Nach Art. 18 des Pol.-Str.-Ges. haben Dienstherrn für die polizei- 
lichen Uebertretungen ihrer Dienstboten zu haften. 
Art. 84 des Pol.-Str.-Gesetzes untersagt, Dienstboten und Hand- 
werksgesellen ohne Legitimationsurkunden zu beherbergen und bedroht 
die Uebertreter mit 14 Tagen Arrest oder 50 fl. Strafe an Geld. 
Die Artikel 214 bis 219 inel. des Pol.-Str.-Ges. behandeln die 
Uebertretungen in Bezug auf das Dienstbotenwesen. 
Art. 214 bestimmt: 
Einer Arreststrafe bis zu drei Tagen, oder einer Geldstrafe bis zu 
40 fl. unterliegen Dienstboten, welche 
1) im Falle sie sich weiter verdingen, ihrer Dienstherrschaft nicht recht- 
zeitig aufkündigen, 
2) sich an mehrere Dienstherrschaften zugleich verdingen, 
3) ohne genügenden Rechtfertigungsgrund zur bedungenen oder gesetz- 
lichen Zeit nicht in ihren Dienst eintreten, 
4) ohne genügenden Rechtfertigungsgrund vor Ablauf der bedungenen 
oder gesetzlichen Dienstzeit den Dienst verlassen, 
5) an Werktagen oder abgeschafften Feiertagen das Arbeiten ver- 
weigern,
        <pb n="98" />
        94 Tit. VI. Sittenpolizei. 
6) zur Arbeitszeit sich in Wirthshäufern oder Winkelkneipen herum- 
treiben, 
7) hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle 
der Dienstherrschaft und ihrer Stellvertreter zu Schulden kommen 
lassen, oder gegen dieselben die Pflicht der schuldigen Achtung gröb- 
lich verletzen, und 
8) ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft Jemand beherbergen oder zur 
Nachtszeit die Behausung ordnungswidrig verlassen. 
Verlassen landwirthschaftliche Dienstboten zur Erntezeit ohne genü- 
genden Rechtfertigungsgrund den Dienst, so kann auf Arrest bis zu acht 
Tagen erkannt und geschärft werden. « 
Die unter Ziffer 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Uebertretungen werden 
nur dann gestraft, wenn binnen 14 Tagen nach verübter That ein des- 
fallsiger Antrag von der Dienstherrschaft oder ihrem Stellvertreter ge- 
stellt worden ist. 
Unabhängig von der Strafverfolgung steht der Polizeibehörde die 
Befugniß zu, Dienstboten, welche widerrechtlich den Antritt oder die 
Fortsetzung des Dienstes verweigern, der Dienstherrschaft auf ihren oder 
ihres Stellvertreters Antrag zwangsweise vorführen zu lassen. 
Art. 215 setzt eine Strafe von 5 fl. und im Wiederholungsfalle 
von 10 fl. für jene Dienstherrschaften fest, welche den ortspolizeilichen 
Vorschriften über Dienstes-Eintritt und Austritt, Anzeige derselben beim 
Bürgermeister und Aufbewahrung der Dienstbücher nicht entsprechen. 
Einer Geldstrafe bis zu 5 fl. unterliegen jene Dienstboten, welche 
von ihrer Herrschaft den Auftrag erhalten haben, anstatt derselben ihren 
Dienstes-Eintritt oder Austritt bei der Ortspolizeibehörde zur Anzeige 
zu bringen, und diese Anzeige verabsäumen. 
Art. 217. An Geld bis zu 25 fl. oder mit Arrest bis zu 8 Tagen 
werden Dienstherrschaften und Dienstboten gestraft, welche bei Abschließ- 
ung eines Dienstvertrages unsittliche Bedingungen festsetzen. 
Gleicher Strafe unterliegen diejenigen, welche in einen Scheindienst 
treten, oder einen solchen gestatten. 
Die bereits oben besprochene Führung der Dienstboten-Register ist 
auch um deswillen nothwendig, als auf Grund derselben die Spitalgel- 
der-Hebregister angefertigt werden müssen. 
* Um Fälschungen vorzubeugen, wird es sich als zweckmäßig erweisen, 
wenn die Bürgermeister die Zahleneinträge in die Dienstbücher nicht mit 
Ziffern, sondern mit Worten schreiben, insbesondere den Diensteseintritt 
und den Dienstesaustritt, sowie den Datum der Fertigung. 
Das Formular zu dem von den Wirthen zu führenden Fremden- 
buch ist sub Nr. 29 beigesetzt.
        <pb n="99" />
        Tit. VII. 
Sanitäts-Polizei. 
Unter diesen Titel gehört Alles, was auf die Gesundheit der Ge- 
meindeangehörigen irgend welchen Einfluß hat, und umfaßt folgende 
24 Unterabtheilungen. 
Ziffer 1. Hebammen. 
Die Hebammen, zur Hülfeleistung von Gebärenden, werden von 
den Frauen der betreffenden Gemeinden gewählt und wird diese Wahl 
vom Bürgermeister mit Zuziehung des Gemeindeschreibers vorgenommen. 
Die Kosten für den Unterricht der Hebammen trägt die Gemeinde, 
doch ist die Unterstützung hiezu eine Distriktslast, laut Ständeab- 
schied vom 29. December 1841 und Distriktsraths = Gesetz vom 28. 
Mai 1852. , » 1 
Die Hebammen haben durch den Bürgermeister alle Monate ein 
Verzeichniß sämmtlicher Geburten an den Bezirksarzt einzusenden. 
Der Bürgermeister hat ferner darüber zu wachen, daß den Ge- 
bärenden nur von geprüften Hebammen die erforderliche Hülfe ge- 
leistet und daß die Wöchnerinnen und neugeborenen Kinder nicht ver- 
nachlässigt werden. « , 
Bei dem Ableben einer Hebamme sind alsbald beim kgl. Bezirks- 
amt die nöthigen Schritte zu thun, daß sobald als möglich wieder eine 
neue gewählt und in der Entbindungsanstalt ausgebildet wird. 
In der Registratur ist die Aufzeichnung der Personalien zu hinter- 
legen, als Name, Geburtsort und Geburtszeit, Zeit und Ort ihrer Aus- 
bildung, Zeit ihres Dienstantrittes und ein genaues Verzeichniß ihrer 
Vergütungen aus der Gemeindekasse und von den Privaten. « 
Nach Art. 339 des Strafgesetzbuchs sollen Hebammen, welche Ge— 
heimnisse, zu deren Kenntniß sie vermöge ihres Berufes oder Gewerbes 
gelangt sind, unbefugt einem Andern mittheilen, an Gefängniß bis zu 
6 Monaten oder an Geld bis zu 400 fl. bestraft werden. 
Art. 412 des Polizeistraf-Gesetzes bestimmt eine Strafe von 50 fl. 
resp. Arrest bis zu acht Tagen für jene Personen, welche ohne Berech- 
tigung eine geburtshülfliche Handlung vornehmen. Wenn durch die 
That das Leben oder die Gesundheit eines Menschen bedroht worden
        <pb n="100" />
        96 Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 
ist, so kann der Thäter bis zu 42 Tagen mit Arrest und bis zu 150 fl. 
an Geld gestraft werden. 
Hebammen, welche ohne Bewilligung der zuständigen Polizeibehörde 
ihren Wohnsitz verändern, werden nach Art. 113 des Polizeistraf-Gesetzes 
bis zu 25 fl. an Geld gestraft, während sie eine Strafe von 100 fl. 
trifft, wenn sie in dringenden Fällen ohne genügende Entschuldigung die 
angesprochene Hülfe verweigern. 
Jiffer 2. Impfung.“) 
Dieselbe wird entweder vom Gerichtsarzt oder dessen Stellvertreter 
vorgenommen. Jedes Kind muß geimpft werden, und nach Art. 117 
des Polizeistraf-Gesetzes werden Eltern, Pflegeältern und Vormünder, 
welche auf ergangene Bekanntmachung und Vorladung ihre Kinder nicht 
zur Impfung bringen, an Geld bis zu 5 fl. und bei fortgesetzter Säum- 
niß bis zu 25 fl. gestraft. 
Sache des Gemeindevorstandes, Bürgermeisters ist es, den Impf- 
termin rechtzeitig bekannt zu machen, die Mütter speziell vorzuladen, und 
später die Impfkosten an das kgl. Bezirksamt einzusenden. « 
Ziffer 3. Geisteskranke. 
Sache der Bürgermeister ist es, dafür zu sorgen, daß die Irren 
einer Gemeinde unter entsprechender Aufsicht und Pflege gehalten und 
nöthigenfalls in einer Irren-Anstalt untergebracht werden. 
Art. 137 des Polizeistraf-Gesetzes sagt in dieser Beziehung: 
Wer mit Gefahr für Personen oder Eigenthum oder auch für die 
öffentliche Sittlichkeit Blödsinnige oder Geisteskranke, deren Aufsicht ihm 
obliegt, frei auf Straßen oder an öffentlichen Orten herumgehen läßt, 
wird an Geld bis zu 25 fl. gestraft. 
Hat eine solche Person einen Angriff gegen Personen oder fremdes 
Eigenthum verübt, so ist die Polizeibehörde berechtigt, auf Grund ge- 
richtsärztlichen Gutachtens deren Unterbringung in einer Irren-Anstalt 
anzuordnen. 
Ist ein solcher Unglücklicher gewaltsam aus seiner Verwahrung aus- 
gebrochen, so ist derselbe unter Anwendung der nöthigen Vorsichtsmaß- 
regeln einzufangen oder festzunehmen. — Wenn man die entsetzlichen 
Gefahren für Leben und Eigenthum bedenkt, welche durch solche Un- 
glückliche hervorgerufen werden können, so wird es sich stets als zweck- 
mäßig erweisen, sie mit Aufbietung aller Mittel in einer Irren-Anstalt 
unterzubringen. 
Diese Vermittlung besorgt die Verwaltungsbehörde, das kgl. Be- 
zirksamt. · 
fl Aulerhöchste Verordnung vom 4. März 1864. (Kreisamtsblatt Seite 409 und 
olgende. 
Hohe Regierungs-Entschließung vom 8. August 1867. (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 105 Seite 1230 und folgende. Maßregeln beim Ausbruch der Blattern.)
        <pb n="101" />
        Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 97 
Ziffer A. Epidemien — ansteckende Krankheiten. ) 
Dahin gehören z. B. die Blattern, die Cholera oder asiatische Brech— 
ruhr, die Kindermasern und dergleichen. 
Bei einem derartigen Falle hat der Bürgermeister Folgendes zu 
beobachten. · 
1. Er hat sogleich Anzeige zu erstatten und zwar sowohl beim kgl. 
Bezirksamt als auch beim kgl. Bezirksarzt. 
2. Er hat entweder das Haus gehörig absperren und bewachen zu 
lassen, oder die betreffende Person in einer Krankenanstalt unter- 
zubringen, und "" 
3. die Anordnungen des kgl. Bezirksarztes auf's Genaueste zu 
vollziehen. · 
Bezüglich der Epidemien bestimmt das Polizeistraf-Gesetz: 
Art. 119. Familienhäupter und deren Stellvertreter, in deren Wohnung 
die natürlichen Blattern ausgebrochen sind, und welche nicht innerhalb 12 
Stunden, nachdem sie von der Natur der Krankheit Kenntniß erlangt 
haben, der Polizeibehörde Anzeige machen oder einen berechtigten Arzt 
zu Hülfe rufen, werden an Geld bis zu 10 fl. gestraft. 6 
Art. 120. Wer wissentlich an einem ansteckenden Uebel leidet und 
dessen ungeachtet und mit Verheimlichung desselben verdingt, oder wenn 
er im Dienst von einem solchen Uebel befallen wird, der Dienstherrschaft 
verheimlicht, wird mit Geld bis zu 10 fl. oder mit Arrest bis zu 8 
Tagen bestraft. 
Art. 121. Wer Kleidungsstücke, Betten und Leinenzeug oder andere 
zur Ansteckung geeignete Gegenstände, welche von einer mit einer an- 
steckenden Krankheit behafteten Person gebraucht worden sind, bei polizei- 
licher Nachfrage verheimlicht, oder nicht in der von der Polizeibehörde 
vorgeschriebenen Weise reinigt, oder der polizeilichen Vernichtung ent- 
zieht, oder auch wer solche Gegenstände verkauft, in Umlauf setzt oder 
an sich bringt, wird an Geld bis zu 50 fl. oder mit Arrest bis zu 14 
Tagen bestraft. 
Die zur Vernichtung bestimmten Gegenstände werden konfiszirt. 
Jiffer 3S. Krankenzimmer.? 
In jeder Gemeinde soll, wo es nur sein kann, ein eigenes Kranken- 
zimmer bereit sein, in welchem arme Personen, welche auf ihrer Durch- 
reise plötzlich erkranken, dann Dienstboten rc. wenigstens auf einige Tage 
untergebracht werden können, bis anderweitig für sie gesorgt wird. 
Dieses Krankenzimmer soll hell, geräumig, freundlich, heizbar und 
mit einem oder zwei entsprechenden Betten versehen sein. 
*7) Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom &amp;. März 1864. Füu 
im Kreisamtsblatt Seite 301 und 502. 5 Für Unterfranken 
Höchste Ministerial-Entschließung vom 28. November 1865 und hohe Regierungs- 
Entschließung vom 9. August 1866. Kreisamtsblatt für undennd bob Nr. 66 r— 
4434 und folgende. « 
III-IT «- 2 - - " Z„ 
)Gefahren für die Arbeiter in Fabriken. Allerhöchste Ministerial-Entschließun 
vom 8. April 1863. Kreisamtsblatt für Unterfranken zuchte Gunt Wial-Entschließung 
Knauth, Gemeindeschreiber. 7
        <pb n="102" />
        98 Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 
Jiffer G. Krankenberpflegungs-Beiträge der Dienstboten, 
Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrik-Arbeiter und 
Taglöhner. 
Hievon handelt der dritte Abschnitt des neuen Armen-Gesetzes und 
zwar die Art. 20 und 21, auf welche der Kürze halber Bezug genommen 
wird. Diese Krankenkasse-Beiträge müssen übrigens in einer ordentlichen 
Sitzung des Armenpflegschaftsraths regulirt und der desfallsige Beschluß 
in der Registratur hinterlegt werden; ebenso auch die monatlichen oder 
vierteljährigen Hebregister. 
Ziffer T. Leichenbeschau. 
„ Ein allerhöchstes Reskript vom 6. August 1839, dann eine hohe 
Regierungs-Entschließung vom 4. December 1861 und 18. Juni 1862 
bestimmen, daß jeder Todesfall bei Tag sogleich, und bei Nacht spätestens 
am nächsten Morgen von den Angehörigen oder Hausgenossen des Ver- 
storbenen dem aufsgestellten Leichenschauer angesagt, und die Leiche von 
diesem vor ihrer Beerdigung zweimal besichtigt werden muß, worüber 
ein Todtenschein auszufertigen ist, ohne welchen die Bestattung der Leiche 
nicht erfolgen darf. 
Wer vor Ausfertigung eines Todtenscheines eine Leiche beerdigt, 
wird mit Geld bis zu 100 fl. oder an Arrest bis zu 30 Tagen gestraft. 
(Vergleiche Art. 109 des Polizeistraf-Gesetzes.) 
Die Absicht der Behörden geht dahin, daß nicht Scheintodte beerdigt 
werden, weshalb bei der Todtenschau mit der größten Gewissenhaftigkeit 
zu Werk gegangen werden soll. 
In der Registratur ist durch ein eigenes Aktenstück zu konstatiren, 
wem in erster Linie die Leichenschau obliegt und wer in Verhinderungs- 
fällen sein Stellvertreter ist. 
Leichentransport. 
An Geld bis zu 25 fl. wird gestraft: 
4) wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde eine Leiche von 
dem Sterbeort an einen anderen als den ordnungsgemäßen Ort 
der Beerdigung verbringt oder verbringen läßt, oder den bei Er- 
theilung der Bewilligung getroffenen polizeilichen Anordnungen 
zuwiderhandelt; 
2) wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde eine Leiche an 
einem andern Orte, als auf einem öffentlichen Kirchhofe oder in 
einer besonderen gesetzlich zulässigen oder polizeilich genehmigten 
Gruft oder Begräbnißstätte beerdigt oder beerdigen läßt; 
3) wer den Bestimmungen der durch ortspolizeiliche Vorschrift erlassenen 
Leichenordnung oder den oberpolizeilichen Vorschriften über Zeit, 
Ort und Art der Beerdigung zuwider handelt. 
Auch die Todtengräber, welche Beihülfe hiezu leisten, sind an Geld 
bis zu 25 fl. oder mit Arrest bis zu 8 Tagen zu bestrafen. 
(Vide Art. 110 des Polizeistraf-Gesetzbuchs.)
        <pb n="103" />
        Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 99 
Ziffer §. Leichenkasse-Vereine. 
Dieselben unterliegen im Allgemeinen den Bestimmungen des Ver- 
einsgesetzes, und sind deshalb die Statuten der Distrikts-Verwaltungsbe- 
hörde zur Genehmigung vorzulegen. 
Der Zweck solcher Vereine besteht in der Bestreitung der Kosten 
aus den Mitteln des Vereins für die Bestattung einer Leiche und die 
kirchlichen Gottesdienste 2c. Der Verein wird von einem Ausschusse ge- 
leitet, den die-Mitglieder unter sich wählen. » 
Die Statuten des Vereins sind in der Registratur zu hinterlegen. 
Siffer 9. Leichenäcker. 
Dieselben müssen in entsprechender Entfernung von menschlichen 
Wohnungen angelegt werden. 
In jedem Friedhof soll ein Leichenhaus errichtet werden, bestehend 
in einem kleinen Zimmer mit einer Thüre, einem Fenster und mit Luftzug 
versehen. Desfallsige Baupläne müssen dem kgl. Bezirksarzt zur Ge- 
Nehmigung mitgetheilt werden. 
(Ministerial-Reskript vom 4. December 1841.) 
Alle Filialisten ohne eigenen Kirchhof haben das Recht, auf dem 
Kirchhof der Mutterkirche begraben zu werden, nur müssen sie natür- 
licher Weise auch zu den Unterhaltungskosten nach Verhältniß der 
Kirchenmitglieder ebensogut konkurriren, wie zur Erbauung und Erhaltung 
des Gotteshauses selbst. « , » 
Nach Art. 181 des Polizeistraf-Gesetzbuchs darf in einer Ent- 
fernung von 100 Metern von einem im Gebrauch befindlichen Leichen- 
acker kein Gebäude aufgeführt werden. 
Wer Friedhöfe aus Muthwillen besudelt, wird nach Art. 162 des 
Polizeistraf-Gesetzbuchs bis zu 25 fl. an Geld oder mit Arrest bis zu 
8 Tagen bestraft. 
Aufsicht auf Leichenäcker, Instruktion der Todtengräber — vice 
Kreisamtsblatt für Unterfranken pro 1856, No. 5, Seite 70. 
Ziffer 10. Vadanstalten und Badeplätze. 
Art. 127 des Polizeistraf-Gesetzes bestimmt: 
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Privatheil-, 
Entbindungs= oder Badeanstalt eröffnet, oder den, bezüglich der Ein- 
richtung und des Betriebes einer solchen Anstalt von der zuständigen 
Behörde im Interesse der Gesundheitspflege, der Sittlichkeit und persön- 
lichen Sicherheit festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt, wird an Geld 
bis zu 100 fl. bestraft. 
Jedes Jahr zu Anfang der Badezeit haben die Bürgermeister Vor- 
sorge zu treffen, daß, wo dieses geboten erscheint, ein öffentlicher Bade- 
platz abgesteckt werde. 
greeler den Vollzug ist dem kgl. Bezirksamt spezielle Anzeige zu 
machen.
        <pb n="104" />
        100 Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 
Außerhalb dieses Badeplatzes darf sich Niemand baden, und unter- 
liegen Zuwiderhandelnde nach Art. 136 des Polizeistraf-Gesetzbuchs einer 
Geldstrafe bis zu 3 fl. 
Unter Umständen ist es nothwendig, daß einer entsprechenden Per- 
sönlichkeit die Aufsicht an solchen Plätzen anvertraut wird, um Unglücks- 
fälle zu verhüten. 
Jiffer 11. Reinlichkeit in den Dörfern und auf den 
Straßen. Straßenkehren. Reinigung der Abzugs- 
rinnen, der Wasserbehälter, der Brunnen 2c. 
buch Hierher schlagen die Art. 160, 161 und 162 des Polizeistraf-Gesetz- 
uches ein. 
Art. 160 bestimmt: Wer das zum Genusse für Menschen oder Thiere 
bestimmte Wasser in Brunnen, Zisternen, Leitungen 2c. verunreinigt und- 
seh wird an Geld bis zu 25 fl. oder an Arrest bis zu 8 Tagen 
estraft. 
Art. 161. An Geld bis zu 10 fl. wird gestraft, wer Unrath, Bau- 
schutt, Schnee oder Eis an andern als von der Ortspolizei hiefür be- 
stimmten Plätzen unbefugt ablagert. Gleicher Strafe unterliegt, wer den 
ortspolizeilichen Vorschriften über öffentliche Reinlichkeit in Städten, 
Märkten und Dörfern zuwiderhandelt. 
Die Reinlichkeit in Städten, Märkten und Dörfern ist also durch 
ortspolizeiliche Vorschriften zu regeln. 
  
Ziffer 12. Anlagen der Abtritte, der Dungstätten, Ver- 
sitzgruben und Abzugskanäle. Ausgießen der Mistjauche, 
übelriechender und schädlicher Flüsstgkeiten auf die Straße. 
Hierüber sind ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. 
Art. 130 des Polizeistraf-Gesetzbuchs bestimmt, wie folgt: 
Wer den Verordnungen oder ortspolizeilichen Vorschriften über An- 
lage und Einrichtung von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in un- 
mittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnenquellen zu- 
widerhandelt, wird an Geld bis zu 25 fl. bestraft. 
Zuwiderhandlungen sind dem Vertreter der Staatsanwaltschaft an- 
zuzeigen. 
Ziffer 13. Verschönerung der Ortschaften. 
Hiezu gehört: 
4) die Entfernung der Dunggruben aus den Haupt= und Seitenstraßen; 
2) die möglichst regelmäßige und gleichartige Bauart bei Errichtung 
von neuen Wohnhäusern; = 
3) die Entfernung von Schutt= und Kehrichthaufen in, und in der 
nächsten Nähe der Ortschaften; « 
4) die Beseitigung des Abflusses der Gülle auf die Straßen; 
5) die Anlegung von Trottoirs und die Pflasterung der Straßen, 
ferner Anlegung von unterirdischen Abzugskanälen.
        <pb n="105" />
        Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 101 
6) die Anlegung von Baumpflanzungen und Alleen; 
7) die Entfernung alter baufälliger Barracken, die Reparatur bau- 
fälliger Wohnungen und der neue Bewurf und Anstrich derselben. 
Ueberall, wo in dieser Beziehung Wesentliches geleistet wurde, ge- 
schah dieses durch Vereine, welche mit Rath und That halfen und mit 
gutem Beispiel vorangingen. 
Allein oft sind die reichsten Ortschaften die schmutzigsten. 
Ziffer 1A. Handhabung der Viktualien-Polizei.) 
Der Bürgermeister hat darüber zu wachen: 
a) daß die Bäcker vollwichtiges, gutgebackenes, wohlausgetrocknetes, 
genießbares Brod feilhaben und nicht mehr hiefür nehmen, als 
sie die Taxe selbst festgesetzt haben; endlich daß sie die Preise 
ihrer Backwerke auf eine sichtbare. Weise bekannt machen; 
b) daß die Metzger gesundes, genießbares Fleisch und keine ver- 
dorbenen gesundheitsschädlichen Wurstwaaren feil haben, in ihren 
Läden und Schlachthäusern, so wie in ihren Geräthen strenge Rein- 
lichkeit halten, daß sie kein zu leichtes Gewicht führen, ihr Schlacht- 
vieh vorschriftsmäßig beschauen lassen und die Preise ihres Fleisches 
aushängen) 
daß die Wirthe kein schaales, trübes, saures, gesundheitsschädliches 
Bier verzapfen, die Bierpreise öffentlich an schreiben und keine un- 
geaichten Gläser führen; 
d) daß die Müller in ihren Mühlen die größte Reinlichkeit halten, 
und kein zu leichtes Gewicht oder falsche Maße führen; 
ee) daß Krämer und Viktualienhändler keine gesundheitsschäd- 
lichen Lebensmittel feilbieten, rechtes Maß und Gewicht führen 
und in ihren Läden Reinlichkeit halten; 
4) daß kein unreifes Obst feilgeboten und zu Markt gebracht wird; 
9) daß die zum Verkauf bestimmte Milch nicht mit Wasser vermischt 
ist, und endlich 
h) daß keine gesundheitsschädlichen Häfnerwaaren feilgeboten werden *) 
Nach Art. 196 werden Gewerbetreibende, welche die Taxe für die 
Lebensmittel überschreiten und Lebensmittel feil haben, welche an Maß, 
Gewicht und Beschaffenheit dem taxordnungsmäßigen Gehalt nicht ent- 
sprechen, bis zu 25 fl. gestraft und die Waaren konfiszirt. 
Art. 198 ordnet an, daß Bäcker, Brod= und Mehlhändler, Brauer, 
Bierwirthe, Metzger und andere zum Verkauf von Fleisch berechtigte 
*) Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 6. Juni 1863. Kreisamtsblatt für 
Unterfr anken Nr. 77 Seite 873. 
**) Freigabe der Fleischtaxe. Hohe Regierungs- Entschließung vom 1. April 1868. 
Kreisamtsblatt 1868 Seite 433. 
Allerhöchste Königliche Verordnung vom 18. September 1869. Kreisamtsblatt 
für Unterfranken Nr. 130 Seite 1513.= 
77%) Hohe Regierungs- Entschließung vom 3. Mai 1869. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 63 Seite 765. 
Desgleichen vom 27. August 1869. Kreisamtsblatt für Unterfranken Seite 149.
        <pb n="106" />
        102 Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 
Personen, die für Brod, Mehl, Bier und Fleisch selbst bestimmten 
Taxen an oder in ihren Verkaufs-Lokalitäten, Schenkzimmern 2c. auf eine- 
für die Käufer sichtbare Weise anzuschlagen haben, und bestimmt für 
Zuwiderhandelnde eine Strafe bis zu 10 fl. ,»" 
Nach Art. 199 unterliegen Gewerbtreibende einer Geldstrafe bis zu 
25 fl., wenn sie ohne genügenden Entschuldigungsgrund, so lange ihre 
Vorräthe reichen, einem Käufer die Abgabe ihrer Verkaufsgegenstände 
gegen Zahlung verweigern. · 
Diese Viktualienpolizei wird nun gehandhabt durch öftere und un- 
vermuthete Vornahme von Viktualien-Visitationen. Der Bürgermeister- 
begibt sich nämlich unter Begleitung des Gemeindeschreibers und Poli- 
zeidieners in alle Läden 2c., wo Lebensmittel feilgehalten werden, um 
sich zu überzeugen, ob alle gesetzlichen Bestimmungen beobachtet werden. 
Bei dieser Gelegenheit hat er ein normalmäßiges Landesgewicht bei 
sich zu führen, um sich zu überzeugen, ob das rechte Gewicht gebraucht. 
werde und das Brod 2c. nicht zu leicht ist. 
Exgeben sich bei dieser Gelegenheit Beanstandungen, so sind solche 
zu Protokoll zu nehmen und nöthigenfalls die nicht tarifmäßigen Waa- 
ren zu konfisziren und letztere aufzubewahren, das Protokoll aber zur 
Strafeinschreitung an den Vertreter der Staatsanwaltschaft einzusenden. 
Bei saurem, gesundheitsschädlichen Bier sind nicht nur die Jässer zu ver- 
segeln, sondern auch die Räume, wo dieselben liegen, als Fenster und 
Uren. 
ß Brod und Fleischwaaren müssen nicht nur gesund, sondern stets auch 
in entsprechenden Quantitäten vorhanden sein. « 
Ziff-keerErheILUMYMZMFesitstelllungderSchlaGwizeh-- 
preise. 
Dieselben bestehen in der Erhebung der Zahl und des Preises für 
alles in einem Monat zum Schlachten verkaufte Vieh, mit Ausnahme 
der Pferde und des Geflügels. 
Die Anzeigen hierüber waren am 15. jeden Monats dem kgl. Be- 
zirksamt vorzulegen; da aber die Fleischtaxe provisorisch freigegeben 
wurde, so haben sie bis auf Weiteres zu unterbleibben. 
Sollten sie indessen, zum Nutzen des konsumirenden Publikums, 
wieder eingeführt werden, so wird auf Formular Nr. 37 Bezug genom- 
men. Im letzteren Falle sind die Verkäufer gehalten, von den stattge- 
fundenen Viehverkäufen beim Bürgermeister die entsprechende Anzeige zu 
machen. Auch das Herumtragen und Hausiren mit Lebensmitteln ist 
verboten. 
Ziffer 16. Fleischbeschau. 
Diie Beschau des zur menschlichen Nahrüng bestimmten Schlacht- 
diehes vor und nach der Schlachtung ist von ober= oder ortspyolizei- 
lichen Vorschriften abhängig. % 
Zuwiderhandlungen sind nach Art. 131 mit einer Geldstrafe bis zu 
25 fl. zu belegen.
        <pb n="107" />
        Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 103 
Pferdefleisch darf nur auf Grund eines polizeilichen Licenzscheins 
nach vorgängiger doppelter Beschauung verkauft werden. 
Vergl. Instruktion zum Gewerbsgesetz vom 21. April 1862 und 
allerh. Reskript vom 17. August 1848. 
Für die Fleischbeschau, welche mit aller Sorgfalt und Gewissenhaf- 
tigkeit vorzunehmen ist, sind je nach Bedarf 2 bis 4 Fleischbeschauer auf- 
zustellen, welche über die von ihnen vollzogenen Beschauungen ein 
genaues Verzeichniß zu führen haben. (Siehe Formular Nr. 43.) Ein 
Metzger darf kein Fleischbeschauer sein. Die Vergütungen der Fleisch- 
beschauer sind aus der Gemeindekasse zu zahlen. 
Ziffer 11. Transport der Schlachtthiere. 
Verboten und unstatthaft ist das Binden des Schlachtviehes, als. 
Kälber, Schweine, Lämmer 2c., beim Transport im Großen, und darf 
solcher nur in zweckmäßig eingerichteten Wagen geschehen, wo das Vieh 
ungebunden hineingestellt werden kann. 
Beim Transport im Einzelnen darf das Binden nur mit breiten 
ledernen Riemen oder Strohseilen oder zolldicken Stricken geschehen, und 
müssen die Füße vorher mit Stroh umwickelt werden; die Thiere müssen 
auf Stroh zu liegen kommen und der Transport auf Schiebkarren ist 
nur mittelst großer, mit Stroh belegter Körbe erlaubt. 
(Allerhöchstes Ministerial-Reskript vom 28. April 1843.) 
Das Hetzen des Schlachtviehes, besonders der Kälber, durch Hunde 
ohne Maulkörbe ist verboten. 
Uebertretungen sind dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zur An- 
zeige zu bringen. 
Ziffer 18. Verkehr mit Wildpret. 
Der Verkauf von Wildpret steht nur den Jagdinhabern oder Jugd- 
pächtern und den berechtigten Wildprethändlern zu. Andere Personen. 
haben sich über den rechtmäßigen Besitz des Wildes durch Zeugnisse der 
Jäger und Bürgermeister auszuweisen. 
Diese Zeugnisse sind nur für den gegebenen Fall gültig, und müs- 
sen die Zahl und Bezeichnung des Wildprets enthalten. 
Wildpret, welches außer der Heegzeit zum Verkauf gebracht wird, 
unterliegt der Confiscation. Art. 229 des Pol.-Str.-Ges. 
Ziffer 19. Kleinverkauf des Branntweins. 
Branntwein darf von bloßen Branntweinbrennern im Kleinen nicht 
verkauft werden. Wirthe, welche seit dem Monate Februar 1841 kon- 
zessionirt wurden, dürfen ihn nur dann ausschenken, wenn hiezu in 
der Konzessions-Urkunde die ausdrückliche Berechtigung 
ertheilt ist. 
(Aulerhöchste Verordnung vom 29. Januar 1844 und 25. April 1868.) 
Welche verderbliche Leidenschaft das Branntweintrinken nicht nur für 
einzelne Personen, sondern für ganz Familien ist, bedarf wohl keiner 
Erwähnung. Bürgermeister sollen es sich recht sehr angelegen sein las-
        <pb n="108" />
        104 Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 
sen, durch entsprechende Belehrung und sonstige ihnen zu Gebot stehende 
Mittel den Branntwein ganz und gar aus ihrer Gemeinde zu ver- 
annen. 
" Branntweinhrenner, welche sich den Kleinverkauf ihres Fabrikats 
sae lassen, sind dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Anzeige 
u bringen. 
Ziffer 20. Hunde-Visitation.) 
Welchen fürchterlichen Tod diejenigen sterben müssen, welche das 
unglüct haben, von einem wüthenden Hunde gebissen zu werden, ist hinläng- 
lich bekannt. 
9 Zur Verhinderung der Hundswuth hat der Bürgermeister ortspo- 
lizeiliche Vorschriften zu erlassen, daß nach Maßgabe des Art. 142 des 
Pol.-Str.-Ges. das Mitnehmen von Hunden in öffentliche Lokalitäten, 
das Herumlaufen großer und bissiger Hunde ohne Maulkorb, das Frei- 
lassen der Hunde zur Nachtzeit und dergl. verboten werden, daß sog. 
läufige Hündinnen verwahrt werden, daß die Hundebesitzer ihre Hunde 
bei großer Hitze und großer Kälte nicht vernachlässigen, daß namentlich 
die Kettenhunde regelmäßig getränkt und alle Hunde der halbjährigen 
Visitation nicht entzogen werden. 
Herrenlos umherlaufende und wuthverdächtige Hunde sind einzu- 
fangen und zu tödten, die gebissenen Thiere abzusperren, und soll man 
zur Rettung der von wüthenden Thieren gebissenen Menschen durch 
schnelle Herbeisährung der nöthigen Hülfe und Herbeirufen eines Arztes 
thätig sein. 
Ueber die vom Bezirksthierarzt vorgenommene Hunde-Visitation ist 
ein Protokoll aufzunehmen, und das Ergebniß in den jedes Semester 
neu herzustellenden Hundekataster einzutragen, bezüglich dessen sich auf 
Form. 30 bezogen wird. « 
Im Kataster ist der Abgang und neue Zugang auszuscheiden, wo- 
durch eine leichte Controlle hergestellt wird. Auf der letzten Seite ist 
die Abrechnung beizufügen, wie viel nach Abzug der Hunde-Vi- 
sitationsgebühren restirt und welcher Betrag hievon der Orts= und wel- 
cher Betrag der Distriktsarmenkasse zufällt. Die Hunde-Kataster sind 
dem Bezirksamt zur Einsicht vorzulegen und in duplo zu fertigen. 
Wer trotz geschehener öffentlicher Bekanntmachung Hunde der Visi- 
tation nicht oder nicht rechtzeitig unterstellt, wer Hunde in Kirchen, 
Kirchhöfe, Wirthschaftslokale u. dgl. mitnimmt, unterliegt einer Geld- 
strafe bis zu 10 fl. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der Hunde zur 
Nachtszeit frei herumlaufen läßt, läufige Hündinnen nicht gehörig ver- 
wahrt und größere Hunde nicht mit einem Maulkorb versieht. 
Zuwiderhandlungen gegen oberpolizeiliche Vorschriften, welche gegen 
den Ausbruch oder die Verbreitung der Hundswuth gerichtet sind, unter- 
*) Für Unterfranken: Oberpolizeiliche Vorschriften vom 5. Januar 1864. Kreis- 
amtsblatt Seite 77 und folgende. 
Allerhöchste Ministertalentschl. vom 3. August 1869. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 115 Seite 1337.
        <pb n="109" />
        Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 105 
liegen einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder einer Arreststrafe bis zu 30 
Tagen. (Vide Art. 142 und 143 des P.-Str.-Ges.) 
Sämmtliche Hundekataster sind in der Registratur zu hinterlegen. 
Ziffer 21. Visitation der Schafe. 
Dieselbe wird auf Anordnung der Distrikts-Verwaltungsbehörde 
vom Bezirksthierarzt vorgenommen, worüber ein Protokoll aufzunehmen 
ist, in welchem das Resultat der Visitation eingetragen wird. 
JZiffer 22. Viehseuchen, anstechende Krankheiten der 
DThiere. 
Hiezu gehört die Lungenseuche beim Nindvieh, die Klauenseuche bei 
den Schafen, die Rotzkrankheit der Pferde. Jede ausgebrochene Vieh- 
seuche haben die Besitzer dem Bürgermeister anzuzeigen, welcher sofort 
Anzeige bei der Distrikts-Verwaltungsbehörde zu machen hat. Aus ange- 
steckten Orten ist kein Vieh ohne Gesundheitszeugniß in einen Gemeinde- 
bezirk zuzulassen. 
Die Vorschriften der Polizeibehörde und die Anordnungen des Be- 
zirks-Thierarztes sind zu vollziehen und resp. zu überwachen. 
Die Art. 122 bis 126 des P.-Str.-G. enthalten die Strafen, welche 
auf Uebertretungen in Bezug auf ansteckende Thierkrankheiten gesetzt 
sind, auf welche Artikel sich der Kürze halber bezogen wird. Zusammen- 
stellung der gesetzlichen Schutzmaßregeln bei Viehseuchen vide hohe Re- 
gierungs-Entschließung vom 6. Februar 1868. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 18 Seite 154. 
Jiffer 23. Wasenmeister. 
Diesem liegt das Vergraben gefallener Thiere ob, und zwar ihm 
allein, Niemand Anderem. Befindet sich in einem Gemeindebezirk eine 
Wasenmeisterei, so ist solche vom Bürgermeister öfters zu visitiren und 
darauf zu sehen, daß die Fallhütten möglichst rein gehalten werden, und 
daß das Fleisch gefallener Thiere in keiner Weise verwendet werde. Die 
*)) Allerhöchste Königliche Verordnung vom 27. Dezember 1866. Maßregeln 
gegen die Rinderpest. Kreisamtsblatt für Unterfranken von 1867 Nr. 2 Seite 17. 
Desgleichen vom 15. Februar 1867. Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 29 
Seite 353. 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 17. April 1867. Kreisamtsblatt für Unterfran- 
ken Nr. 49 Seite 5229. - 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 2. Mai 1867. Kreisamtsblatt für Unterfranken 
Nr. 53 Seite 561 und folgende. ' 
Königliche Allerhöchste Verordnung vom 15. Juni 1867. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 87 Seite 869 und folgende. (Sehr wichtig.) 
Allerhöchste Königliche Verordnung vom 3. Juli 1867 Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 95 Seite 1090 und folgende. 
Desgleichen Nr. 97 wegen Instruetion über Vornahme der Desinfektion.
        <pb n="110" />
        106 Tit. VIII. Deffentliche Sicherheit. 
Verrichtungen der Wasenmeister sind durch oberpolizeiliche Vorschriften 
zu regeln. Zuwiderhandlungen hiegegen unterliegen nach Art. 125 des 
Pol.-Str.-Ges. einer Geldstrafe bis zu 50 fl.) 
ZisTogee 2. Verbauf don Arzneitaaren, Gifst und Geheim- 
witteln. 
Art. 115 und 116 des Pol.-Str.-Gesetzbuchs. , 
Art. 115 lautet: „An Geld bis zu 100 fl., womit im Rückfall Arrest 
bis zu 14 Tagen verbunden werden kann, wird gestraft: 
4) wer unbefugt oder mit Ueberschreitung seiner Befugnisse Arzneien, 
deren Verkauf beschränkenden Verordnungen unterliegt, zubereitet, 
verkauft, oder sonst an Andere überläßt; 
2) wer den Verordnungen über den Verkauf von kosmetischen oder- 
Geheimmitteln zuwiderhandelt.“" 
Zu dem Verkauf von Arzneiwaaren sind eigentlich nur die Apothe- 
ker berechtigt. Dieselben dürfen Gift zur Vertilgung von Ratten, Mäu- 
sen und anderem Ungeziefer nur gegen ein, auf Grund eines gerichtsärzt- 
lichen Gutachtens ausgefertigtes Zeugniß des Bezirksamts verabfolgen 
Art. 116 lautet: „An Geld bis zu 25 fl. wird gestraft, wer in- 
öffentlichen Blättern oder Anschlägen kosmetische Mittel, Geheimmittel. 2c.) 
deren Verkauf von der zuständigen Behörde nicht erlaubt ist, anzeigt.“ 
Solche Waaren sind den Händlern abzunehmen und unter Erstatt- 
ung der Anzeige dem Vertreter der Staatsanwaltschaft abzuliefern. 
Der Handel mit Landesprodukten im Umhberziehen ist durch Aller- 
höchste Verordnung vom 25. Juni 1868 geregelt. Es ist hiezu eine poli- 
zeiliche Legitimation der Distriktsverwaltungsbehörde erforderlich. 
  
Tit. VIII. 
Oeffentliche Sicherheit. 
Dieser Titel zerfällt in folgende 14 Unterabtheilungen: 
Ziffer 1. Aufenthalt. Fremdenbücher. 
(Conk. Gesetz vom 16. April 1868.) 
Nach Art. 82 des Pol.-Str.-Ges. sind die Bestimmungen über Auf- 
zeichnung der Fremden resp. deren Ankunft und Abreise durch die Gast- 
wirthe und Herberggeber der Regelung durch oberpolizeiliche Vorschriften 
überlassen. *4*- *4 
Die Thätigkeit der Bürgermeister hat sich also nach den Bestimm- 
ungen der in den einzelnen Kreisen erlassenen Anordnungen zu richten 
*5) Oberpolizeiliche Vorschrift vom 28. Mai 1862, Kreisamtsblatt für Unterfranken 
Nr. 95 Seite 1437.
        <pb n="111" />
        Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 1407 
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Pol.-Str.-Ges. mit einer 
Geldstrafe bis zu. 10 fl. bestraft, sind also dem Vertreter der Staatsan- 
waltschaft zur Anzeige zu bringen. 
Das Gesetz vom 16. April 1868 über Heimath, Aufenthalt und 
Verehelichung enthält unter Tit. III die Bestimmungen über den Auf- 
enthalt der In= und Ausländer. 
Jeder Angehörige des baperischen Staates ist berechtigt, sich außer- 
halb seiner Heimath in jeder Gemeinde des Königreichs aufzuhalten, 
soferne nicht gesetzliche Hindernisse entgegenstehen. 
Ausländern, welchen in Bayern vorläufig eine Heimath angewiesen 
ist, sind bezüglich ihres Aufenthalts wie Inländer zu behandeln. 
Art. 44 bestimmt: 
Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 8 Tagen 
nach der Ankunft hievon der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der ober- 
oder ortspolizeilichen Vorschrifteu Anzeige zu erstatten. 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche auf die im Art. 48 bezeich- 
“*“ 3 keine Anwendung findet, wird an Geld bis zu 10 fl. 
bestraft. « 
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde eine taxfreie 
Bescheinigung zu ertheilen, welche den zur Leistung von Krankenkassebei- 
trägen verpflichteten Personen — (LDienstboten, Gesellen, Lehrjungen, 
Taglöhnern, Fabrik-Arbeitern) — erst dann behändigt werden soll, wenn 
sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrags nachgewiesen haben. 
Art. 45. Unter Vorbehalt der Vorschrift des Art. 21 kann durch 
die zuständige Polizeibehörde der Aufenthalt in einer fremden Gemeinde 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten werden: 
1) Personen, welche nicht binnen 4 Wochen nach ergangener Auffor- 
derung genügenden Nachweis über ihre Heimathsberechtigung lie- 
fern, kann der Aufenthalt für so lange untersagt werden, als 
jener Nachweis nicht geliefert wird; 
2) Personen', welche von der Gemeinde Armenunterstützung beanspru- 
chen oder erhalten, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung 
für die Dauer von 3 Jahren aus der Gemeinde weggewiesen wer- 
den, wenn sie nicht während der zwei unmittelbar vorhergehenden 
Jahre in der Gemeinde Abgaben für Armenzwecke bezahlt oder 
Gemeindedienste geleistet haben, und wenn seit dem Tage, an wel- 
chem sie zuletzt Armenunterstützung beansprucht oder erhalten haben, 
noch nicht volle 6 Monate verflossen sind. 
Will die ausgewiesene Person vor Ablauf von 3 Jahren ihren 
Aufenthalt wieder in der Gemeinde nehmen, so hat sie den Besitz 
zureichender Unterhaltsmittel darzuthun. 
3) Personen, welche mit ihren der Aufenthaltsgemeinde schuldigen Ab- 
gaben länger als ein Jahr, vom Verfalltermin gerechnet, im Rück- 
stand bleiben; 
4) Personen, welche sich in einer Gemeinde aufhalten, um daselbst 
Dienst oder Arbeit zu suchen, können aus der Gemeinde auf die 
Dauer von 3 Monaten ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb 
der ihnen gewährten angemessenen Frist weder ein ständiges Unter-
        <pb n="112" />
        108 Tit. VIII. Oessentliche Sicherheit. 
kommen, oder eine ihren Unterhalt sichernde Beschäftigung finden 
können, noch den Besitz hinreichender Unterhaltsmittel darzuthun 
vermögen; 
5) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens des 
Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der 
Fälschung, oder innerhalb Jahresfrist wiederholt wegen Felddieb- 
stahls, Feld-, Forst= oder Jagdfrevels, endlich Personen, welche 
wegen Arbeitsscheu, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder gewerbs- 
eger Unzucht zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden 
ind; - 
6) Personen, welche wegen einer im Gemeindebezirk verübten straf- 
baren Handlung wegen unberechtigten Hausirens, Hazardspiels, 
Veranstaltung verbotener Glücksspiele, desgleichen Personen, welche 
binnen Jahresfrist wiederholt wegen Concubinat, Blaumontag- 
machen, Verrufserklärung und anderer Handwerksmißbräuche ver- 
urtheilt worden sind, können auf die Dauer von 2 Jahren aus- 
gewiesen werden. 
7) Weibspersonen, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe trei- 
ben, können auf die Dauer von 2 Jahren ausgewiesen werden. 
8) Personen, welche an einer Sicherheitsstörung oder an den Vorbe- 
reitungen hiezu Theil genommen haben, können auf die Dauer 
eines Jahres aus der Gemeinde weggewiesen werden. 
9) Studirende oder Zöglinge einer Unterrichtsanstalt, welche entweder 
zur Strafe entlassen wurden, oder ohne Vorwissen ihrer Eltern 
und Vormünder ausgetreten sind, dann entwichene oder entlassene 
Lehrlinge können binnen 3 Monaten nach der Entfernung von der 
Anstalt oder Lehre für die Dauer eines Jahres aus der Gemeinde 
weggewiesen werden, wenn die Familie, welcher sie angehören, 
nicht in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz hat. 
10) Minderjährige Personen, welche sich ohne Bewilligung ihrer Eltern 
oder Vormünder in einer fremden Gemeinde auhhalten, können auf 
Antrag der Eltern und Vormünder sofort ausgewiesen werden. 
Art. 48. Angehörige des bayer. Staats, welche auf Grund ihrer 
Anstellung im Dienste des Staats, der Kirche, der Gemeinde oder einer 
öffentlichen Körperschaft oder Stiftung oder zur Erfüllung einer gesetz- 
lichen Pflicht in einer Gemeinde sich aufhalten, können nicht weggewiesen 
werden. 
Art. 50. Auch Ausländern ist der Aufenthalt in jeder Ge- 
meinde des Königreichs gestattet, wenn sie sich über ihre Staatsange- 
hörigkeit und Heimath genügend ausweisen und wenn ihrem Aufenthalt 
ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht. 
Die zuständige Polizeibehörde ist überdieß befugt, gegen jeden Aus- 
länder, dem auf Grund des Art. 45 der Aufenthalt in einer Gemeinde 
untersagt wird, für die Dauer des Aufenthaltsverbots auch die Weg- 
weisung aus dem ganzen Königreich zu verfügen, wenn es im öffentli- 
chen Interesse geboten erscheint. 
Art. 51. Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist in 
erster Instanz die Distriktspolizeibehörde.
        <pb n="113" />
        Tit. VIII. Deffentliche Sicherheit. 109 
Bezüglich des Aufenthalts erstreckt sich also die Zuständigkeit der 
Bürgermeister darauf: 
1) daß sie den Vollzug der Anordnung überwachen, wornach jeder 
Fremde — (nicht in der Gemeinde selbst Heimathberechtigte) — bin- 
nen 8 Tagen nach seiner Ankunft Anzeige macht, und sich hiebei 
durch Vorzeigung eines gültigen Heimathsscheines über seine Hei- 
math und Staatsangehörigkeit ausweist. Kann ein gültiger Hei- 
mathsschein nicht beigebracht werden, ist der Aufenthalt nicht zu 
bewilligen, wenn nicht binnen 4 Wochen nach ergangener Auffor- 
derung oieser Nachweis beigebracht wird. 
2) Ueber die erfolgten Anzeigen haben die Bürgermeister eine tax- 
und stempelfreie Bescheinigung zu ertheilen. 
3) Diese Bescheinigung kann Personen, welche gesetzlich zu Kranken- 
kassebeiträgen verpflichtet sind, als: Dienstboten, Taglöhnern, 
Fabrikarbeitern, Gesellen und Lehrjungen rc. erst dann behändigt 
werden, wenn sie sich über die erstmalige Bezahlung des betreffen- 
den Beitrags ausgewiesen haben. « ’ 
4) Wird die Ausweisung eines Fremden beabsichtigt, so ist hierüber 
Bericht ans k. Bezirksamt zu machen und die Gründe anzugeben, 
warum die Ausweisung beantragt wird. 
5) Die Bürgermeister haben ferner die Fremdenbücher der Wirthe 
sorgfältig zu kontrolliren und die geschehene Controlle durch Bei- 
setzung des Vidit und der Unterschrift zu bestättigen. 
(Vide Formular Nr. 29.) 
Ziffer 2. Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.“ 
Dieses geschieht insbesondere durch Zusammenrottungen, Tumulte, 
Unruhestiftung, Raufhändel, Schlägereien 2c. 
1) In dieser Beziehung haben die Bürgermeister gleich im Entstehen 
auf die gesetzlichen Strafen aufmerksam zu machen, mit welchen 
solche Vergehen bedroht sind. 
2) Finden Abmahnungen und gute Worte kein Gehör, so sind die 
Ruhestörer auseinanderzujagen und die sich Widersetzenden zu ar- 
retiren und an die vorgesetzte Polizeibehörde abzuliefern, was in- 
dessen voraussetzt, daß eine hinlängliche Anzahl verlässiger Ge- 
meindeglieder zum Beistand auf dem Platze sind, oder daß Gen- 
darmerie 2c. anwesend ist. 
3) Bei Raufhändeln sind die streitenden Parteien zu trennen und die 
Lokale, wo die Raufhändel stattfanden, abzusperren. 
Können die Anstifter mit Gewißheit ermittelt werden, dann sind 
solche sofort zu arretiren und der vorgesetzten Polizeibehörde zu 
überliefreen. 6 
4) Nach Ausschaffung der Ruhestörer und Excedenten ist das Wirths- 
haus für den Gästebesuch zu schließen. 
*) Kreisamtsblatt für Unterfr. v. J. 1866 Nr. 8 Seite 65. Höchste Ministerial- 
Entschließung vom 11. Januar 4866.
        <pb n="114" />
        110 Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 
5) Väter, Dienstherrn und Meister sind aufzufordern, die ihrer Auf- 
sicht unterstellten Ruhestörer in's Haus zurückzuschaffen und in 
demselben zurückzuhalten. 
6) Bei etwa schon vorgefallenen Verwundungen und Körperverletzungen 
ist für die Verwundeten ärztliche Hülfe zu beschaffen. 
Schon der Ungehorsam gegen die Obrigkeit ohne Gewaltthätigkeit, 
noch mehr aber die Widersetzung gegen die Obrigkeit und deren gesetz- 
liche Diener ist strafbar, und zwar, wenn sie mit gewaltthätigem Hand- 
anlegen oder durch Drohung mit Waffen verübt wurde, mit Gefängniß 
nicht unter 6 Monaten; wenn sie durch Drohung ohne Waffen verübt 
wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahr. 
(Vergleiche Artikel 135 bis 141 des Strafgesetzbuchs.) 
SEGerleiche Strafen treten ein, wenn Jemand einem Staatsbeamten, 
einem Offizier 2c. 2c., einem geschwornen Zeugen oder Sachverständigen 
während der Ausübung ihres Dienstes oder ihrer Berufspflicht, oder 
um auf ihre Dienstes= oder Berufsverrichtung einzuwirken, oder um we- 
gen einer solchen Rache zu nehmen, Gewalt zufügt oder androht. 
Ein Aufstand wird verschuldet, wenn eine Menschenmenge sich 
zusammenrottet, um eine der so eben angeführten Handlungen zu be- 
gehen, desgleichen wenn eine aus einem andern Anlaß versammelte 
Menschenmenge den Entschluß kundgibt, sofort zur Verübung einer sol- 
chen Handlung zu schreiten. 
Die Strafen der Theilnehmer an einem Aufstand können sich bis 
zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren steigern, sofern nicht ein mit 
einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen ins Spiel kommt, oder die 
Bestimmungen über Standrecht einzutreten haben. 
Jede Gemeinde muß den Schaden ersetzen, welcher in ihrem Bezirke 
von einer zusammengerotteten Menge oder von Einzelnen aus derselben 
mit offener Gewalt verübt wird, auch wenn die Zusammengerotteten 
größtentheils einer anderen Gemeinde angehören, aber von der Gemeinde, 
wo die Gewaltthätigkeit vorgefallen ist, hätten abgetrieben werden 
können. (Gesetz vom 12. März 1850.) Arbeiter oder Handwerksgesellen, 
welche, um eine obrigkeitliche Verfügung oder deren Unterlassung zu 
erzwingen, oder an der Obrigkeit Rache zu nehmen, die gänzliche oder 
theilweise Einstellung der Arbeit verabreden, werden mit Gefängniß bis 
zu 1 Jahr bestraft, ebenso Fabrikanten und Gewerbsmeister, welche sich 
einer derartigen strafbaren Handlung schuldig machen, und ungeachtet 
obrigkeitlicher Warnung in ihrem Unternehmen beharren. (Art. 141 des 
Str.-Ges.-Buchs.) 
Art. 156 des Strafgesetzbuchs. Wer außer dem Fall des Aufstands 
in fremde Gebäude oder Wohnungen oder andere menschliche Aufent- 
haltsorte oder in die dazu gehörenden umfriedeten Bezirke eindringt, um 
widerrechtlich Gewalt gegen Personen oder fremdes Eigenthum zu ver- 
üben, desgleichen wer in dieser Absicht auf eine fremde Wohnung einen 
gewaltsamen Angriff macht, soll wegen Störung des Hausfriedens mit- 
Gefängniß bis zu 6 Monat bestraft werden. 
Ist an einer Person Gewalt verübt oder fremdes Eigenthum zer-
        <pb n="115" />
        Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 111 
stört, beschädigt oder weggenommen worden, so tritt Gefängniß von 2 
Monaten bis zu 2 Jahren ein. 
Art. 157 des Strafgesetzbuches. Wer ohne die Absicht einer Ver- 
gewaltigung in die eben bezeichneten Räume eindringt, wenn er ohne 
Befugniß darin verweilt, auf geschehene Aufforderung sich nicht entfernt, 
ist mit Arrest bis zu 30 Tagen oder an Geld bis zu 100 fl. zu be- 
strafen. 
Die gerichtliche Verfolgung findet jedoch nur auf Antrag des Ver- 
letzten oder seines gesetzlichen Stellvertreters statt. 
Aarrt. 158 des Strafgesetzbuches. Wer den Gottesdienst einer im 
Staate anerkannten Religionsgesellschaft in Kirchen oder anderen reli- 
giôsen Versammlungsorten, desgleichen iwer Versammlungen oder Ver- 
richtungen, welche zum Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft 
gehören, widerrechtlich hindert oder stört, soll mit Gefängniß bis zu 3 
Jahren und wenn hiebei Thätlichkeiten an einem Religionsdiener wäh- 
rend seiner Amtsverrichtungen verübt wurden, mit Gefängniß nicht unter 
einem Jahre bestraft werden. 
Art. 159 des Strafgesetzbuches. Wer öffentlich vor einer Menschen- 
menge oder mittelst eines Preßerzeugnisses die christliche Religion oder 
Sittenlehre im Allgemeinen oder die Lehren, Einrichtungen, Gebräuche 
oder Gegenstände der Verehrung einer im Staate anerkannten Religions- 
gesellschaft durch Ausdrücke oder Zeichen der Verachtung oder Verspottung 
angreift, desgleichen wer in Kirchen oder anderen religiösen Versammlun- 
gen einer solchen Religionsgesellschaft einen dieselbe beschimpfenden Unfug 
verübt, soll mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden, womit 
Geldstrafe bis zu 400 fl. verbunden werden kann. 
Art. 160 des Str.-Ges.-Buches. Wer außer dem Falle des Art. 
459 in Kirchen oder anderen religiösen Versammlungsorten einer im 
Staate anerkannten Religionsgesellschaft oder bei Versammlungen und 
Verrichtungen, welche zu dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesell- 
schaft gehören, durch ungebührliches Benehmen Aergerniß gibt, ist mit 
Arrest bis zu 8 Tagen oder an Geld bis zu 25 fl. zu bestrafen. 
Art. 70 des Pol.-Str.-Ges. Das Tragen von Raufringen und 
Schlageisen ohne polizeiliche Bewilligung ist mit einer Geldstrafe bis zu 
25 fl. oder einer Arreststrafe bis zu 14 Tagen bedroht. 
Art. 240 des Str.-Ges.-B. Ist Jemand in einem von zwei oder 
mehreren Personen gegen ihn gemachten Angriffe oder in einer Schlä- 
gerei getödtet oder in der im Art. 234 Ziffer 1 des Str.-Ges.-B. be- 
zeichneten Weise beschädigt worden, so sollen diejenigen, welche sich an 
dem Angriff oder der Schlägerei betheiligt und an dem Beschädigten 
oder Getödteten Thätlichkeiten verübt haben, mit Gefängniß nicht unter 
6 Monaten bestraft werden. 
Die Uebrigen, welche sich an dem Angriff oder der Schlägerei be- 
theiligt haben, sollen schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis 
zu 2 Jahren gestraft werden. — 
Bettler, Vaganten und Landstreicher sind zu arretiren und der vor- 
gesetzten Distriktsverwaltungsbehörde zu überliefern.
        <pb n="116" />
        112 Tit. VIII. Deffentliche Sicherheit. 
Lumpen= und Aschensammler, Scheerenschleifer, Pfannenflicker sind 
sorgfältig zu überwachen. Nach Art. 22 des neuen Gewerbsgesetzes ist 
die Berechtigung zur Ausübung von Wandergewerben von oberpolizeilicher 
Bewilligung abhängig. Die Bürgermeister haben die Obliegenheit, diese 
Bewilligungen zu kontrolliren und bei stattfindenden Uebergriffen die be- 
treffenden Personen aus dem Gemeindebezirk zu verweisen. 
Ziffer 3. Polizeiaufsicht.) 
Ein sehr wirksames Mittel, Bettler, Landstreicher, Vaganten, Wild- 
diebe und Individuen gleichen Gelichters in die Schranken gesetzlicher 
Ordnung zu bringen, ist die Stellung unter Polizeiaufsicht. Die unter 
Polizeiaufsicht gestellten Personen dürfen während der von der Distrikts-b 
polizeibehörde festgesetzten Zeit ohne Erlaubniß des Bürgermeisters den 
Ort nicht verlassen und die Wirths= und Gasthäuser nicht betreten und 
müssen sich des Tags Zmal sistiren — vorstellig machen —. Zum Nachweis 
haben sie eine hiezu angelegte Liste, in welcher die Stunde der Anmeld- 
ung anzugeben ist, eigenhändig zu unterzeichnen. 
Wer den getroffenen desfallsigen Bestimmungen zuwiderhandelt, ist 
nach Art. 61 des Pol.-Str.-Ges. straffällig und sofort dem Vertreter der 
Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. 
Zeffer 1. Aufsicht über die aus Strafanstalten und 
Zwangsarbeitshäusern entlassenen Sträflinge. 
In dieser Beziehung ist den Bürgermeistern besondere Gelegenheit 
geboten, sich großes Verdienst zu erwerben. 
In der Regel werden die aus Strafanstalten Entlassenen behandelt, 
als wären sie aus der menschlichen Gesellschaft ausgestoßen; man begeg- 
net ihnen mit Verachtung, mit Lieblosigkeit und Härte. Es hat sich 
deshalb ein Wohlthätigkeitsverein zur Obsorge für entlassene Sträflinge 
gebildet, welcher sich die Aufgabe stellt, die faus Correktionsanstalten 
entlassenen Büßer bei ordentlichen Leuten unterzubringen, da das Loos 
dieser Leute in der Regel ein sehr trauriges ist. Niemand will sie auf- 
nehmen, niemand sie im Hause haben, niemand ihnen Arbeit geben; es. 
ist, als wären sie geächtet. So von Jedermann verstoßen, irren sie eine 
Zeitlang umher, bis die Noth sie aufs Neue zu Verbrechern macht; ja, 
sie sehnen sich am Ende wieder nach jenen Räumen, wo sie, wenn auch 
bei harter Arbeit und strenger Aufsicht und Zucht, doch ihr tägliches 
Brod und des Nachts eine Ruhestätte hatten. Wie hart muß es für- 
einen solchen Unglücklichen sein, bei den besten Vorsätzen im Herzen von 
Jedermann verstoßen zu sein. Hier gilt es, üble Vorurtheile durch Be- 
lehrung zu beseitigen und die Besserung eines Menschen durch geeignete 
Fürsorge für ihn zu bewirken. 
*) Allerhöchste Königliche Verordnung vom 29. März 4863, für Unterfranken. 
im Kreisamtsblatt Nr. 49.
        <pb n="117" />
        Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 113 
Dieses Ziel wird erreicht, indem man solchen Personen bei ordent- 
lichen menschenfreundlichen Familien hinreichende und dauernde Beschäf- 
tigung ermittelt, ihre Aufführung überwacht, Ernst und Milde paart und 
nur dann mit wiederholter Strenge einschreitet, wenn andere Mittel nicht 
mehr ausreichen. 
Nach Art. 11 des Pol.-Str.-G. können Personen, welche wegen einer 
Polizei-Uebertretung verurtheilt wurden, nur dann unter Polizeiauf- 
sicht gestellt werden, wenn der Polizeirichter in dem verurtheilenden Er- 
kenntniß die Zulässigkeit dieser Maßregel ausdrücklich ausgesprochen hat. 
ie Dauer derselben darf den Zeitraum von 2 Jahren nicht über- 
steigen- 
Die Zeit der Polizeiaufsicht wird von dem Tage an gerechnet, an 
weicen der Verurtheilte die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe abge- 
üßt hat. ) " 
Die Stellung unter Polizeiaufsicht steht nur der Distriktspolizeibe- 
hörde zu. Dieselbe kann einem unter Polizeiaufsicht Gestellten das Be- 
treten gewisser Häuser, Plätze, Anstalten und Bezirke, sowie den Aufent- 
halt in anderen Gemeinden untersagen, falls seine Anwesenheit gefähr- 
lich erscheint. «"" 
Im Falle eine Gemeinde entlassene Correctionäre zu versorgen hat, 
wende sie sich an den Verein für Versorgung entlassener Sträflinge 
Ziffer 5. Verzeichniß über die Landesberwiesenen. ) 
Nach Art. 15 des Polizeistrafgesetzbuches ist gegen Ausländer, welche 
sich im Inlande einer Uebertretung der Strafgesetze haben zu Schulden 
kommen lassen, anstatt der Polizeiaufsicht oder Verwahrung in einer Po- 
lizeianstalt die Landesverweisung im Strafurtheile auszusprechen. Die 
verfügte Landesverweisung ist in öffentlichen Blättern bekannt zu machen, 
jede Gemeinde aber hat ein Verzeichniß der Landesverwiesenen zu führen 
und evident zu halten. Dieses Verzeichniß wird alphabetisch angelegt 
und enthält folgende Rubriken: 
1) fortlaufende Nummer, 
2). Namen der Landesverwiesenen, 
3) deren Heimath, 
4) deren Alter ... 
5) die Bezeichnung derjenigen Behörde, welche die Landesverweisung 
ausgesprochen hat und , , 
6) das Vergehen um dessenwillen die Landesverweisung er- 
folgt ist. 
Da manchen Gemeindeschreibern eine oder die andere Landesver- 
weisung entgangen sein mag, sind diese Verzeichnisse der Landesverwie- 
senen in neuerer Zeit im Druck erschienen und folgen von Zeit zu 
Zeit die ergänzenden Nachträge, welche in der Registratur zu 
hinterlegen sind. 
*) Höchste Ministerial-Entschließung vom 12. November 1867. (Kreisamtsblatt 
für Unterfranken Nr. 151 Seite 1701. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 8
        <pb n="118" />
        114 Tit. vIII. Heffentliche Sicherheit. 
Jiffer 6. Thätigkeit der Bürgermeister bei bekannt ge- 
wordenen Verbrechen. Verhaftung und Ablieferung von 
Verbrechern. 
a) Es ist dafür zu sorgen, daß die vom Verbrecher zurückgelassenen 
Spuren bis zum gerichtlichen Augenschein unverändert erhalten 
werden, z. B. daß Fenster und Thüren, durch welche ein Einbruch 
verübt wurde, nicht früher reparirt, vorhandene Jußstapfen des 
Verbrechers möglichst erhalten werden, daß die Gegenstände, deren 
sich der Verbrecher bei Ausübung seines Verbrechens bedient hat, 
möblichst auf ihrer Stelle erhalten und jedenfalls wohl verwahrt 
werden. 
b) Es ist sofort von einem Verbrechen oder Vergehen Anzeige bei 
ver- Distriktspolizeibehörde und dem Untersuchungsrichter zu 
machen. 
c) Die Flucht des bekannten oder verdächtigen Verbrechers ist zu verhin- 
dern, der flüchtige Verbrecher wo möglich zu verhaften oder aber 
sich zu befleißen, dem Verbrecher durch Entdeckung tüchtiger Indi- 
cien auf die Spur zu kommen. 
In welcher Weise diejenigen bestraft werden, welche eine strafbare 
Handlung nicht hindern oder nicht zur Anzeige bringen, bestimmen die 
Artikel 62, 63 und 64 des Strafgesetzbuches, auf welche sich der Kürze 
halber bezogen wird. 
Sind Verbrecher auf der That betroffen worden, so sind dieselben 
zu arretiren und der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde einzuliefern. 
Diese Einlieferung von Verbrechern hat durch zuverlässige Personen 
und kräftige Männer zu geschehen, damit nicht eine Vergewaltigung, 
oder ein Entspringen des Verbrechers möglich ist. 
Ziffer 7. Versammlungen und Vereine. 
Hier ist die Allerhöchste Ministerialverordnung vom 3. März 1850 
maßgebend, und hienach Folgendes zu beobachten: 
Versammlungen zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten müssen, 
auch wenn sie nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen, sondern in 
geschlossenen Räumen abgehalten werden, dem Bürgermeister des Ortes 
24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung mit Angabe des Ortes 
(Hauses), der Zeit und des Zweckes angezeigt werden, und nur dann, 
wenn diese Anzeige richtig geschehen ist, die Aechtheit der Unterschriften 
der etwaigen schriftlichen Anzeigen anerkannt, die Zustimmung desjenigen, 
welcher den Platz zur Versammlung einräumt, nachgewiesen ist, hat vom 
Bürgermeister die schriftliche Bescheinigung der Anzeige unter Angabe des 
Namens, Standes, Wohnortes und der Beschäftigung des oder der 
Unternehmer und des Einräumers des Versammlungsplatzes, des Tages 
der Stunde, des Ortes und Zweckes der beabsichtigten Versammlung 
der Zeit der Anzeige und der Bestätigung derselben mit Unterschrift des 
Sütgermeisters und unter Beidrückung des Gemeindesiegels ertheilt zu 
werden.
        <pb n="119" />
        Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 115 
Gleichzeitig ist von der Ortspolizeibehörde dem k. Bezirksamt in 
einer Weise, welche die unverzügliche Zustellung binnen der kürzesten, 
nach der Entfernung möglichen Zeit sichert, ein als dringend bezeichneter 
Bericht zu erstatten. 
Wenn mit Grund die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, der Sicher- 
heit der Personen und des Eigenthums, eine Störung des Verkehrs bei 
der Abhaltung der Versammlung zu besorgen ist, so hat, soferne allen 
gesetzlichen Bestimmungen genügt ist, zwar die Ausstellung der vor- 
schriftsmäßigen Bescheinigung zu erfolgen, allein der Bürgermeister hat 
in seinem zu erstattenden Anzeigebericht bei strenger Haftung alle bezüg- 
lichen Umstände zur Kenntniß der Distriktspolizeibehörde zu bringen und 
wegen Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung die zuständigen Maß- 
nahmen zu treffen. Als die beste Maßregel erscheint, der königl. Gen- 
darmerie rechtzeitig Kenntniß zu geben und dieselbe zur Assistenz zu re- 
quiriren. 
Wird die gesetzliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde schriftlich 
erstattet, so ist darauf zu sehen, ob solche vollständig ist und alle Mo- 
mente enthält, welche das Gesetz vorschreibt. Ist dieses nicht der Fall, 
so ist die Bescheinigung bis nach erfolgter Ergänzung zu verweigern. 
eiu in diesem Falle ist sogleich Voranzeige an das kgl. Bezirksamt zu 
erstatten. 
Wird aber eine Versammlung auf öffentlichen Plätzen und Straßen 
beabsichtigt, so ist nach Art. 4 des allegirten Gesetzes die Gemeindever- 
waltung desjenigen Ortes kompetent, in welchem die Versammlung statt- 
finden soll. 
In diesem Falle sind die Mitglieder der Gemeindeverwaltung zu 
versammeln, um die Berathung und Beschlußfassung in vorschriftsmäßiger 
Weise vorzunehmen. 
Der desfallsige Beschluß wird im Protokollbuch niedergeschrieben 
und den Gesuchstellern eine Abschrift ausgefertigt. « 
Wird eine beabsichtigte Versammlung von der Gemeindeverwaltung 
verweigert, so findet eine Berufung hiegegen nicht statt. 
Ist aber die Zustimmung erfolgt, so haben sich die Unternehmer 
sofort unmittelbar zur Genehmigung an die Distriktspolizeibehörde zu 
wenden. 
Zu den im Art. 4 des fraglichen Gesetzes bezeichneten Versamm- 
lungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Ortschaften, welche nicht 
durch schriftlichen Erlaß der Distriktspolizeibehörde bewilligt sind, dürfen 
7 Ortspolizcibehörden weder Vorbereitungen noch Aufforderungen zu- 
lassen. 
Sie haben solchen gesetzwidrigen Unternehmungen mit Kraft ent- 
gegenzutreten und schleunigst die vorgesetzte Distriktspolizeibehörde unter 
Angabe der getroffenen Maßregeln in Kenntniß zu setzen. 
Bei öffentlichen Umzügen in Städten und Ortschaften treten 
die gleichen Rücksichten und Maßnahmen ein, wie bei Versammlungen 
auf Plätzen und Straßen in Städten und Ortschaften. 
Herkömmliche kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, 
gewöhnliche Leichenbegängnisse, Hochzeitszüge und hergebrachte Umzüge 
der Gewerbsinnungen — Zünfte — unterliegen dieser Bestimmung nicht. 
86%
        <pb n="120" />
        116 Tit. VIII. Deffentliche Sicherheit. 
Bezüglich der Vereine macht das Gesetz eine dreifache Aus- 
scheidung: 
4) bloße gesellige Zusammenkünfte ohne förmliche Vereinigung, also 
ohne Vorstand und ohne Satzungen, 
2 nicht politische Vereine, welche aber Vorstände (Ausschüsse) und 
Satzungen haben, und 
3) politische Vereine. 
Die ersten sind, soferne sie nicht die Besprechung öffentlicher Ange- 
legenheiten in ihre Zwecke ziehen, von allen Formen frei. 
Die nichtpolitischen Vereine sub Ziffer 2 haben sich in gleicher Vor- 
aussetzung lediglich nach den Bestimmungen des Art. 12 fraglichen Ge- 
setzes zu richten. « 
Die politischen Vereine unterliegen jener engeren Ueberwachung und 
jenen Normen, welche in den Artikeln 14—19 des fraglichen Gesetzes 
enthalten sind. 
Alle Vereine, deren Zweck sich nicht auf die öffentlichen Angelegen- 
heiten bezieht, sind, wenn sie bestimmte Statuten (Satzungen) haben, ihre 
Gründung und jede Veränderung ihrer Vorstandschaft oder ihrer Zwecke 
der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde binnen 3 Tagen anzuzeigen. 
Sobald ein sonst nicht politischer Verein beginnt, politische Zwecke zu 
verfolgen oder in das Bereich seiner Verhandlungen zu ziehen, unter- 
liegt, er allen Anordnungen und Strafbestimmungen über politische 
ereine. « 
Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, 
sind verpflichtet, Vorstaͤnde zu wählen, und diese haben Satzungen über 
Verfassung und Wirksamkeit des Vereines binnen 3 Tagen nach dessen 
Errichtung, sowie alle Abänderungen binnen 3 Tagen nach ihrem Zu- 
“ der Distriktspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzu- 
reichen. 
Nach Art. 19 des fraglichen Gesetzes können Vereine von jeder Po- 
lizeistelle oder Behörde geschlossen werden: 
a) wenn sie den Bestimmungen des Art. 14 entgegen entweder keine 
Vorstandschaft wählen oder es unterlassen, ihre Satzungen und 
vorgenommenen Veränderungen hieran innerhalb der gesetzlichen Zeit 
bei der Distriktspolizei anzuzeigen; 
b) wenn sie, den Bestimmungen des Art. 16 entgegen, geheime, nicht 
angezeigte Versammlungen halten; » 
cJWennsiesichweigern,dieAbgeordnetenderPolizeibehördeanihren 
Versammlungen Theil nehmen zu lassen (entgegen dem Art. 7); 
d) “— lie den Art. 17 und 18 des allegirten Gesetzes entgegen- 
andeln; 
e) wenn sie drohen, die religiösen, sittlichen und sozialen Grundlagen 
des Staates zu untergraben; endlich 
f) wem ihre Zwecke und Beschlüsse den Strafgesetzen zuwider- 
aufen. 
In dem letzteren Falle haben die Gerichte, welchen die verfügte 
Schließung des Vereins binnen 8 Tagen anzuzeigen ist, über die Fort- 
dauer der Schließung zu entscheiden. « «
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        Tit. VIII. Deffentliche Sicherheit. 117 
Rekursen gegen Beschlüsse auf Schließung von Vereinen kommt ein 
Suspensiveffekt (aufhebende Wirkung) nicht zu. 
Die Schließung eines Vereins ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Art. 20—25 des allegirten Gesetzes enthalten die Strafen, 
welche auf Zuwiderhandlungen gesetzt sind. Dieselben fallen dem Kreis- 
schulfond desjenigen Regierungsbezirkes zu, in welchem die Verurtheil- 
ung erfolgt ist. 
Vereine, welche Capital durch Aktien aufbringen, Creditpapiere in 
Umlauf setzen, Anstalten für den öffentlichen Verkehr, für Sicherung des 
Vermögens, für Ersparung und Versorgung, für Auswanderung und den 
Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zwecke haben, sowie überhaupt alle 
diejenigen Vereine, welche unter den Begriff von civilrechtlichen oder 
Handelsgesellschaften fallen, unterliegen den hierüber bestehenden Gesetzen 
und Vorschriften. 
Ziffer S. Schießstätten — Schützenbereine. 
(Vide Allerhöchste Verordnung vom 25. August 1868.) 
Schießstätten sollen wenigstens 500 Schritte von allen Gebäuden 
entfernt und gegen Beschädigungen wohl verwahrt sein. 
Art. 135 des P.-Str.-G. bedroht denjenigen mit einer Strafe von 
25 fl., der ohne polizeiliche Bewilligung eine Schießstätte errichtet oder 
bens biebei von der Polizeibehörde ertheilten Anordnungen zuwider- 
andelt. « 
Art. 63 setzt für jene, welche ohne polizeiliche Erlaubniß ein Schei— 
benschießen veranstalten, eine Strafe von 25 fl. fest. Diese Bestimmung 
findet jedoch keine Anwendung auf Scheibenschießen, welche von aner- 
kannten Schützengesellschaften in ihrem gewöhnlichen Lokal oder von 
kleineren Gesellschaften an erlaubten Schießstätten abgehalten werden. 
Schützengesellschaften haben sich, soferne sie eine Vorstandschaft und 
Sgtungen haben, nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zu 
richten. 
Ziffer 9. Aufbewahrung von Schießpulver, Feuerwerks- 
Gegenständen. 
Hierüber besteht die Verordnung vom 1. Mai 1841 und 15. 
Februar 1829, nach welch' letzterer Schießpulver nur in feuerfesten Räu- 
men niedergelegt werden darf. 
Ebenso ist auch der Gebrauch der Schießbaumwolle durch Aus- 
schreiben vom 29. Oktober 1846 verboten. 
Art. 169 des Polizeistrafgesetzbuches bestimmt: 
„Wer den Verordnungen oder oberpolizeilichen Vorschriften über 
Verfertigung, Besitz, Aufbewahrung, Verkauf und Transport von 
Schießpulver, Schießbaumwolle, Feuerwerksgegenständen und an- 
deren explodirenden Stoffen zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu 
100 fl. oder an Arrest bis zu 30 Tagen gestraft.“ 
Auf Beschlagnahme der bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, 
wenn Jemand solche Gegenstände unbefugt feilbietet, verfertigt, oder
        <pb n="122" />
        118 Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 
gegen bestehendes Verbot besitzt, oder in größeren Quantitäten, als ge— 
stattet ist, vorräthig hat. 
Ziffer 10. Steinbrüche, Kies-, Lehm= und Sandgruben. 
Dieselben sind durch entsprechende Vorsichtsmaßregeln vor dem 
Sinsurz zu sichern und gegebenen Falles mit Geländern zu um— 
geben. 
Art. 147 des Polizeistrafgesetzbuches bestimmt: An Geld bis zu 
25 fl. wird gestraft: 
1) wer gegen die ihm besonders eröffnete Anordnung der Lokalpoli— 
zeibehörde verabsäumt, in seinem Eigenthum befindliche Abhänge, 
Abgründe oder andere gefährliche Stellen an Orten, welche häufig 
von Menschen betreten werden, mit festen Geländern oder 
anderen zureichenden Sicherungsmitteln zu umgeben; 
2) wer ohne vorgängige Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde Stein- 
brüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel= oder sonstige, durch ihre 
Tiefe für Vorübergehende Gefahr verursachende Gruben an Stra- 
ßen oder gemeinzugänglichen Orten anlegt, wer verschüttete Brüche 
oder Gruben der bezeichneten Art wieder eröffnet und wer den 
Anordnungen zuwiderhandelt, welche von der Polizeibehörde zur 
Verhütung von Unglücksfällen über Entfernung solcher Anlagen 
an Straßen und Wohngebäuden, über deren Einfriedung und die 
Art und Weise ihres Betriebs erlassen worden sind; 
3) wer Brunnen, Cisternen, Kellerzugänge, Lehm-, Kalk-, Abtritts- 
gruben, Jauchenbehälter und andere gefährliche Vertiefungen an 
gemeinzugänglichen Häusern, Hofräumen oder Hausgärten nicht 
gehörig bedeckt, umfriedet oder verwahrt hält; 
4) wer Fallthüren an gemeinzugänglichen Orten ohne die gehörigen 
Vorsichtsmaßregeln offen stehen läßt. · 
Die Bürgermeister haben in ihren resp. Gemeinden öfters Umschau 
zu halten und Sorge zu tragen, daß die entdeckten Gebrechen und Miß- 
stände sofort beseitigt werden. 
Gleiches gilt auch von den baufälligen Gebäuden, deren Besitzer 
anzuhalten sind, die nöthige Reparatur vornehmen zu lassen, ansonst sie 
der Distriktspolizeibehörde zur Anzeige zu bringen sind. Art. 184, 185. 
und 186 des Polizeistrafgesetzbuches. 
Ziffer 1I1. Warnungstafeln, Sicherheitsgeländer, Strenuen 
bei Glatteis. 
Bei der Reparatur von Dächern und Gebäuden sind für die Vor- 
übergehenden Warnungszeichen anzubringen. Wer es versäumt, 
diese Warnungstafeln anzubringen, wird nach Art. 185 des P.= 
Str.-Ges.-B. bestraft, und wer solche zur Verhütung von Unglücks- 
fällen angebrachte Warnungszeichen entfernt, oder für ihren Zweck un- 
brauchbar macht, wird nach Art. 150 des P.-Str.-G.-B. gestraft.
        <pb n="123" />
        Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 119 
Zur öffentlichen Sicherheit gehört auch das Bestreuen der Straßen 
mit Sand, Asche oder Sägspänen bei eingetretenem Glatteis, worüber 
ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen sind. 
Ziffer 12. Außerordentliche Todesfälle 
durch unglückliche Ereignisse sind auch dem kgl. Bezirksamt zur Anzeige 
zu bringen. 
JZiffer 13. Gefahren durch bösartige zahme uud wilde 
Thiere. 
Hierher kompetiren die Art. 140, 141, 143, 144 Abs. 1 und 2, 
145 Abs. 2, 3, 4, 8, 9 und 10 des Pol.-Str.-Ges., auf welche Bezug 
genommen wird. 
Wer demnach ohne polizeiliche Bewilligung gefährliche wilde 
Thiere hält, wer bezüglich derselben die zur Verhütung von Be- 
schädigungen ihm polizeilich aufgetragenen oder sonst erforderlichen Maß- 
regeln vernachlässigt oder nicht augenblicklich der Polizeibehörde Anzeige 
erstattet, sobald ihm ein solches Thier aus der Verwahrung entkommen 
ist, verfällt der gesetzlichen Strafe. Die Polizeibehörde ist befugt, die 
Thiere, rücksichtlich welcher die Uebertretung begangen worden ist, töd- 
ten zu lassen. 
oein ausgebrochenes Thier solcher Art darf von Jedermann getödtet 
werden. 
Ziffer LM. Elementarereignisse. 
Art. 55 der neuen Gemeindeordnung. 
In Ermangelung besonderer Rechtstitel gehört zu den Gemeinde- 
ausgaben jener Aufwand nicht, welcher für den Schutz der Grundstücke 
gegen außerordentliche Elementarereignisse gemacht wird. 
Wenn die Betheiligten nicht unmittelbar solche Einrichtungen tref- 
fen, und deren Kosten unter sich aufbringen, soeist die Gemeindeverwalt- 
ung befugt und auf Antrag eines Betheiligten berechtigt resp. ver- 
pflichtet, nach Vernehmung eines unter Leitung des Bürgermeisters 
von den Betheiligten aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses von 3 
bis 5 Mitgliedern die nothwendigen Anordnungen zu treffen und über den 
erforderlichen Aufwand zu beschließen. 
Ziffer 18. Tragen verbotener Waffen. 
Allerhöchste Verordnung vom 10. Dezember 1862 für Unterfranken im Kreis- 
amtsblatt Nr. 6 Seite 49 und 50. 
Desgleichen vom 30. Dezember 1862; für Unterfranken enthalten im Kreis- 
amtsblatt Seite 89 bis 91.
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        Tit. IX. 
Bau= und Straßenpolizei. 
— 
  
Ziffer 1. Bangesuche.) 
Will Jemand einen Neubau aufführen, so hat er vor Allem einen 
in duplo gefertigten Situations= und Bauplan der Gemeindeverwaltung 
vorzulegen. 
Hierauf werden die betheiligten Nebenläger geladen, ihnen der Bau- 
plan vorgelegt und erläutert und ihre Erklärung zu Protokoll genom- 
men, ob sie gegen die projektirte Bauführung eine Erinnerung zu ma- 
chen haben und welche? oder nicht. 
Hierauf hat die Gemeindeverwaltung selbst auf jedem Exemplare des 
Planes beizusetzen, daß auch sie als Vertreterin der gemeindlichen In- 
teressen nichts gegen die projektirte Bauführung einzuwenden habe, wo- 
bei alle Verhältnisse recht genau zu erwägen sind. 
Die 2 Exemplare des Bauplanes werden von der Gemeindever- 
waltung unterzeichnet, gesiegelt und dem k. Bezirksamt in Vorlage ge- 
bracht, welchem die Ertheilung der distriktspolizeilichen Erlaubniß zur 
Ausführung des Baues zusteht. 
Verweigern die betheiligten Nebenläger ihre Zustimmung, so ist die- 
ses auf den Plänen zu bemerken. 
Welche Fabriken und Werkstätten nur nach vorgängiger distriktspo- 
lizeilicher Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert werden dür- 
fen, bestimmt die Verordnung vom 16. Mai 1863, Regiergsbl. S. 994. 
Am Schlusse jeden Quartals oder Semesters sind die Baukonspekte 
(Uebersichten) über die in der entsprechenden Periode vorgenommenen 
Bauführungen dem k. Bezirksamt in Vorlage zu bringen. 
Einspruch von Seite der Gemeindeverwaltung gegen eine projektirte 
Bauführung ist zum Beispiel absolut geboten, wenn durch letztere den 
Schulzimmern das nöthige Licht verbaut würde, wenn zu befürchten 
wäre, daß das Wasser der Brunnen durch Versenkgruben verunreinigt 
und unbrauchbar gemacht würde, wenn in der Nähe der Kirche oder des 
") vide Allerhöchste Verordnung vom 30. Juni 1864. Für Unterfranken im Kreis- 
amtsblatt Seite 1185 und folgende.
        <pb n="125" />
        Tit. IX. Bau= und Straßenpolizei. 121 
Schulhauses ein gewerbliches Etablissement errichtet werden wollte, des- 
sen Betrieb mit Lärm und Geräusch verbunden ist, z. B. eine Schmiede 
u. dergl., überhaupt wenn irgend ein gemeindliches Interesse irgendwie 
gefährdet erscheint, weshalb stets von Seite der Ortsbehörde mit aller 
möglichen Umsicht zu Werke zu gehen ist. » · 
Von dem Bauplan, den die Distriktspolizeibehörde genehmigt hat, 
darf nicht willkürlich abgewichen werden. Zuwiderhandelnde sind nach 
Art. 180 des P.-Str.-Ges.-B. strafbar; ebenso jene, welche eigenmächtig, 
d. h. ohne jede polizeiliche Bewilligung bauen. 
Bezüglich der Baupolizei ist noch auf Folgendes Acht zu haben: 
1) Bei Arbeiten an Gebäuden, Brücken, Brunnen und sonstigen Bau- 
werken sind die üblichen oder vorgeschriebenen Warnungszeichen 
zur Sicherung der Vorübergehenden aufzustellen, resp. anzubringen. 
2) Hauseigenthümer, deren Gebäude den Einsturz drohen, sind auf- 
zufordern, dieselben auszubessern oder einzulegen. 
Kommen dieselben diesem Auftrag nicht nach, so sind sie dem Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. 
Alle Semester ist ein Verzeichniß der Neubauten an's k. Bezirksamt 
einzusenden, wobei insbesondere anzugeben ist, wann der Dachstuhl auf- 
gerichtet wurde. 
Ziffer 2. Gemeinde= und öffentliche Wege, Brücken, 
Straßen, Alleen, Ortstafeln und Wegweiser. 
Lit, a) Gemeinde= und öffentliche Wege. 
Unter Gemeindewegen versteht man solche Wege, welche hauptsäch- 
lich dem Verkehr mehrerer Gemeinden gewidmet sind und deswegen aus 
Gemeindemitteln erbaut und unterhalten werden. Cs. Art. 55 der Ge- 
meindeordnung. 
Den Gemeindewegen sind entgegengesetzt 
a) die Distriktsstraßen, welche auf Kosten des Distrikts gebaut 
und unterhalten werden, und 
b) bie Staatsstraßen, deren bauliche Unterhaltung dem Staate 
obliegt. 
Der Neubau sowohl als auch die Unterhaltung der Gemeindewege 
kann entweder aus Mitteln der. Gemeindekasse oder durch Naturaldienste 
(Frohnden) geschehen. Im letzteren Falle sind die Art. 48—54 der 
Gemeindeordnung maßgebend. Die Instandhaltung der Gemeindewege 
ist einem zuverlässigen Wegmacher zu übertragen, mit demselben ein 
Dienstvertrag abzuschließen und ihm seine Instruktion zu behändigen. 
Zu diesem Zwecke können sich auch mehrere nahegelegene Ge- 
meinden verbinden. 
Liegt einer Gemeinde die Unterhaltung einer Straße ob, welche 
nachweislich von den Bewohnern eines ganzen Distrikts benützt wird, so 
erhält eine solche Straßenstrecke eine distriktive Bedeutung und hat 
sich die betreffende Gemeinde in einem wohlmotivirten Gesuche an die 
Distriktsverwaltungsbehörde zu wenden, damit solche Straßen vom 
Distriktsrath als Distriktsstraßen erklärt und aus Distriktsfonds unter- 
halten werden.
        <pb n="126" />
        122 Tit. IX. Bau= und Straßenpolizei. 
Zum Schutze der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs hat 
die hohe k. Regierung von Unterfranken oberpolizeiliche Vorschriften er- 
lassen im Kr.-A.-Bl. vom Jahre 1864 Nr. 155 Seite 1733—1764. 
In Bezug auf die Straßenpolizei ist Folgendes zu beobachten: 
1) Ohne specielle polizeiliche Bewilligung dürfen (außer Nothfällen) 
auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen, Fuhrwerke, Baustoffe, 
Steine, Geräthe, Waaren, Schutt, Dünger und andere den Ver- 
kehr störende Gegenstände nicht aufgestellt oder errichtet werden. 
Ebensowenig dürfen auch ohne polizeiliche Bewilligung auf Straßen 
und Wegen Gruben, Vertiefungen oder andere, den Verkehr störende 
Vorrichtungen angebracht werden. 
2) Solche Gruben und Vertiefungen auf Straßen und Wegen sind bei 
einbrechender Dunkelheit nicht nur gehörig zu bedecken, sondern 
auch durch beigesteckte Laternen so zu beleuchten, daß Niemand 
Schaden nehmen kann. 
3) Bleiben vor einem Gasthause Reise= und Güterwagen über Nacht 
stehen, so sind die resp. Wirthe dafür haftbar, daß die Axen dieser 
Wägen in die Höhe geschlagen und der betreffende Platz entspre- 
chend beleuchtet werde. 
(Vide Art. 153 des Polizeistrafgesetzes.) 
4) Geländer und sonstige Sicherheitsmittel an Wegen, Brücken und 
Stegen sind stets in gutem Zustand zu erhalten. (Art. 154 des 
Polizeistrafgesetzes) 
5) Straßen oder Wegstrecken, welche von der zuständigen Behörde 
durch Aufwerfen von Gräben, aufgestellte Tafeln oder Schlagbäume 
gesperrt oder verboten sind, dürfen nicht benützt, befahren werden. 
6) Auf Fußbänken und Fußwegen ist das Reiten und der Transport 
größerer Lasten durch ortspolizeiliche Vorschriften zu verbieten. 
7) Wenn nicht von Seite der Oberpolizei Ausnahmen zugelassen sind, 
ist das Behüten der Gräben, Böschungen und Dämme einer Staats-, 
Distrikts= und kunstmäßig gebauten Gemeindestraße verboten. 
(Vide Art. 156 des P.-Str.-G.) 
8) Es ist durch ortspolizeiliche Vorschriften zu verbieten, daß außer 
Nothfällen Baumstämme, geladene Faschinen und dergleichen auf 
Gemeindewegen und Straßen geschleift werden. 
(Vide Art. 157 des Pol.-Str.-G.) 
9) Unrath, Bauschutt, Schnee und Eis 2c. dürfen nur an den von der 
Ortspolizeibehörde hiezu bestimmten Plätzen, nicht an fremden Ge- 
bäuden oder auf fremden Grundstücken unbefugt abgelagert werden. 
10) Sind durch Elementarereignisse die Straßen und Wege mit Stei- 
nen, Kies, Baumästen?) u. dgl. bedeckt, so sind alsbald die nöthi- 
gen Vorkehrungen zu treffen, daß die Straßen und Wege sofort 
wieder gereinigt und für den Verkehr frei gemacht werden. 
*) Ausästen der Alleebäume an Staatsstraßen, hohe Regierungsentschließung 
vom 30. März 1868. (Kreisamtsblatt von Unterfranken 1868 Nr. 42 Seite 401.)
        <pb n="127" />
        Tit. IX. Bau- und Straßenpolizei. 423 
14) Der Wegmacher hat für stete Reinigung der Straßengräben zu 
sorgen, damit das Wasser freien Abfluß hat und nicht den Stra- 
Kenkörper beschädigt. 
12) Dachrinnen, deren Mündung in den Straßen ausläuft, dürfen nicht 
geduldet werden. 
13) Zäune und Mauern außerhalb der Ortschaften müssen wenigstens 
3 Fuß vom äußersten Rande der Landstraße entfernt sein, um im 
Winter das Anhäufen des Schnees auf den Straßen zu vermeiden. 
14) Es ist darüber zu wachen, daß das Straßeneigenthum in keiner 
Weise von den angrenzenden Grundbesitzern durch Anpflügen, Ab- 
graben, Ausfüllung der Gräben und Gebrauch derselben zu Ein- 
und Ausfahrten beschädigt werde. 
15) Müller und Grundbesitzer, deren Mühl= und Wässerungsgräben 
längs der Straße hinziehen, haben deren Ufer zu unterhalten und 
dürfen das Niveau nicht bis oder über der Oberfläche der Straße 
hinauftreiben. 
16) Zur Kostenersparung kann den angrenzenden Grundbesitzern die 
Befugniß eingeräumt werden, den abgezogenen und resp. aus den 
Gräben ausgehobenen Koth auf ihre Grundstücke zu bringen. 
17) Die Benützung des Grases an den Straßenböschungen steht den an- 
stoßenden Grundbesitzern nicht zu. 
18) Endlich ist dafür Sorge zu tragen, daß die Straße von den über- 
hängenden Baumästen gereinigt werde, damit der Straßenverkehr 
nicht gehemmt wird. 
Tit. b) Brücken. 
Dieselben sind stets in gutem baulichen Zustand zu erhalten, damit 
beim Transport größerer Lasten über dieselben kein Unglück für Leben 
und Eigenthum Anderer zu befürchten ist. 
Lit, c) Straßen-Alleen. 
1) Vor Allem ist der Schutz der Alleebäume zu berücksichtigen, wel- 
cher zugleich dem Wegmacher oder Wegaufseher übertragen werden 
kann, da er ja doch seinem Berufe nach immer an der Landstraße 
beschäftigt ist. 
2) In vielen Gegenden findet man, daß die Bäume der Straßenalleen 
nummerirt sind. 
3) Ist ein Alleebaum abgestanden, so ist derselbe alsbald durch einen 
neuen zu ersetzen. 
4) Will mit der Zweckmäßigkeit auch der Nutzen verbunden werden, 
so sind statt der Kastanien-, Linden= und anderen Bäumen Obst- 
bäume zu pflanzen, deren Ertrag dann alljährlich zu verpachten 
wäre. 
Lit, 4) Ortstafeln. 
Die Ortschaftstafeln sind zunächst an der Straße zu setzen. Die Herstellung 
derselben, dann der Wegweiser und Warnungstafeln liegt den Gemein-
        <pb n="128" />
        124 Tit. X. Feuerpolizei. 
den ob. Der Anstrich hat blau und weiß in 7 Zoll breiter Bandform 
zu gesimeben. Dieselben sind rechtzeitig zu repariren, wenn sie beschä- 
igt sind. 
Muthwillige und böswillige Beschädigungen sind dem Vertreter der 
Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. 
Gleiches gilt auch bezüglich 
Lit, e) der Wegweiser und Warnungstafeln. 
Liffer 3. Schutz der Eisenbahnen und des Eisenbahn- 
« betriebes. « 
Allerhöchste Ministerialentschließ. vom 8. März 1863. Kreisamtsbl. für Unter- 
franken 1863 Nr. 38 Seite 473. 
Tit. X. 
Feuer-Polizei. 
  
Jifer 1. Feuerpolizeiliche Vorschriften.) 
Dieselben umfassen jene Vorschriften, welche zur Verhütung von 
Feuersgefahr für Gebäude, über die Behandlung von Feuer und Licht, 
über Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände und über Vornahme 
feuergefährlicher Handlungen zu erlassen sind. 
(Art. 166 des Polizeistrafgesetzbuches.) 
Das Feuermachen außerhalb der Ortschaften, aber in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden, von reifen oder der Reife nahen Getreidefeldern 
oder von leicht entzündlichen, im Freien lagernden Gegenständen, das 
Verlassen eines im Freien angemachten Feuers, ehe es ausgelöscht oder 
vollständig ungefährlich gemacht worden ist, ist untersagt. 
(Vide Art. 167 des Polizeistrafgesetzbuches.) 
In gleicher Weise ist zu verbieten das Abschießen von Feuergeweh- 
ren, sowie das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Böllern und soge- 
nannten Kanonenschlägen im Innern von Gebäuden oder in feuergefähr- 
*) Allerh. Verordnung vom 31. Dezember 1867. (Kreisamtsblatt für Unterfr. 
Nr. 91 Seite 937.) 
Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 6. Oktober 1869 (Kreisamtsblatt für 
kiescen Nr. 141) und vom 13. Oktober 1869 (Kreisamtsblatt für 1869 Nr. 144 
Seite. 1681).
        <pb n="129" />
        Tit. X. Feuerpolizei. 126 
licher Nähe von solchen oder von feuerfangenden Sachen. oder innerhalb 
der Ortschaften oder auf belebten öffentlichen Wegen. 
(Vergleiche Art. 168. des Polizeistrafgesetzes.) 
Ziffer 2. Feuerbeschan. 
Dieselbe wird in der Regel durch drei von der Distriktspolizeibe- 
hörde aufgestellte Werkmeister und zwar durch einen Kaminkehrer, 
durch einen Zimmermann und einen Maurer alle Quartale vorge- 
nommen. 
Die von dieser Commission vorgefundenen feuergefährlichen Bauge- 
brechen werden in ein Verzeichniß gebracht (Formular 31), welches dem 
Bürgermeister übergeben wird. Dieser ist verpflichtet, die betreffenden 
Hauseigenthümer vorzurufen und ihnen gegen unterschrift zu eröffnen, 
bis zu welcher Zeit sie die vorgefundenen feuergefährlichen Baugebrechen 
zu beseitigen haben. 
Nach Ablauf dieser Frist hat der Bürgermeister eine Nachpisitation 
zu halten, ob dieselben beseitigt sind oder nicht, worüber der Distrikts- 
polizeibehörde gewissenhafte Anzeige zu erstatten ist. 
(Vergl. Art. 171 des Polizeistrafgesetzes.). 
Liffer 3. Feuerlösch-Ordnung.) 
Dieselbe kann durch orts= oder distriktspolizeiliche Vorschriften 
erlassen werden, und haben diese die Bestimmung, durch ein geordnetes, gere- 
geltes. Zusammengreifen der verwendbaren Kräfte sobald als möglich 
einen ausgebrochenen Brand zu löschen. " 
Diese Fenerlöschordnung, wovon eine Abschrift in der Registratur 
zu hinterlegen ist, bestimmt die Personen, 
a) welche einen im Orte ausgebrochenen Brand in den nächsten Ort- 
schaften zu signalisiren haben, sogenannte Feuerläufer; 
b) welche zur Bedienung der Feuerspritze bestimmt sind, 
Tc#) welche das Ausräumen der noch zu rettenden Mobilien 2c. zu ver- 
suchen oder zu besorgen haben; 
d) welche das Beitragen und resp. Beifahren des Wassers zum Spei- 
sen der Feuerspritzen besorgen müssen, 
e) welche zur Bewachung der Kirche, des Gemeindehauses, der 
Schule und anderer Gemeindegebäude, oder 
t) der geretteten Mobilien bestimmt sind, und 
8) welche die Aus= und Eingänge des Ortes zu bewachen 
haben. 
Zeitschrift für Feuerlöschwesen, hohes Negierungsausschreiben Greisamtsblatt 
für Unterfr. Nr. 11 Jahrgang 1868 Seite 8 89). 
Diese Feuerlöschordnung ist nicht nur unter Zuziehung der Mitglie- 
der der Gemeindeverwaltung, sondern auch tüchtiger Baugewerksmeister 
*) Hohe Regierungsentschließung vom 8. Februar. 1869 (Kreisamtsblatt fur 
Unterfranken Nr. 21 Seite 209 und ff.).
        <pb n="130" />
        126 Tit. X. Feuerpolizei. 
zu entwerfen und jährlich wenigstens einmal nach vorgängiger Revision 
zu publiciren und jedem Bürger ein geschriebener Zettel zu behändigen, 
auf welchem seine Funktion bei einem ausgebrochenen Brande bezeichnet 
ist. Daß die jüngere Bürgerschaft vorzüglich zu jenen Funktionen be— 
stimmt wird, wozu Jeder nach seiner gewerblichen Thätigkeit und 
nach seiner Arbeitskraft am ersten paßt, und daß ältere Gemeindeglieder 
zu mider beschwerlichen Funktionen zu bestimmen sind, versteht sich wohl 
von selbst. 
Die Personen weiblichen Geschlechts sind zum Wassertragen und die 
erwachsene Schuljugend zum Reichen der Feuereimer zu bestimmen. 
JZiffer A. Feuerlöschgeräthe. 
Hierher gehören die Feuerspritzen, die Feuereimer, die Feuerleiter, 
die Feuerhaken und dergleichen. 
In je besserem Zustande die Feuerlöschgeräthe erhalten werden, desto 
geringer ist die Gefahr der Ausbreitung eines Brandes. Es ist daher 
von Zeit zu Zeit durch die sogenannten Spritzenmeister im Beisein der 
Gemeindeverwaltung eine genaue Besichtigung und Prüfung aller Feuer- 
löschrequisiten vorzunehmen, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und 
solches in der Registratur zu hinterlegen. 
Als sehr praktisch sind die sogenannten Feuerhäuser bewährt, in 
welchen mit musterhafter Ordnung die Feuerlöschgeräthe aufzubewahren 
sind, gaomit bei einem ausgebrochenen Brande alles Nöthige sofort be- 
reit ist. 
Die Uebung, die Feuereimer den Eigenthümern ins Haus mitzu- 
geben, ist eine höchst gefährliche. 
Sind arme Gemeinden nicht in der Lage, sich eine neue Feuerspritze 
anzuschaffen, so sollen sie sich in einem motivirten Gesuche durch das k. 
Bezirksamt an die München-Aachener Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt 
wenden, von welcher alle Jahre ärmere Gemeinden mit Löschgeräthschaf- 
ten und insbesondere Feuerspritzen beschenkt werden. 
Ist in einer benachbarten Gemeinde Feuer ausgebrochen, so ist 
sofort das Feuerzeichen mit der Glocke zu geben.) 
Ziffer 5. Feuerwehren. 
Was durch die Feuerlöschordnung mit gesetzlichem Zwang erzielt 
werden soll, das bieten durch freien Willen die Feuerwehren. 
Es sind dieses Vereine edler Männer, welche bei einem ausgebro- 
chenen Brande die Verpflichtung übernommen haben, mit Aufopferung 
ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer geraden Glieder das Leben 
und Eigenthum ihrer Nebenmenschen zu retten. — 
Ursprünglich waren diese freiwilligen Feuerwehren nur in den größ- 
ten Städten zu Hause; allein in dem Grade, als man zur Einsicht kam, 
*) Verfasser war früher in einer Gemeinde angestellt, wo bei einem nächtlich 
ausgebrochenen Brande der Polizeidiener von Haus zu Haus ging, ans Fenster 
klopfte und rief: „In N. brennt's.“" (Deutschkrähwinkel.) :
        <pb n="131" />
        Tit. X. Feuerpolizet. 127 
wie zweckmäßig sie seien, in dem Grade haben sie sich auch auf kleinere 
Städte und sogar größere Dörfer verbreitet. 
Sehr nachtheilig ist der Wahn, daß die Bildung freiwilliger Feuer- 
wehren mit unverhältnißmäßigem Kostenaufwand verbunden sei. Ein 
Feuerwehrmann muß gerade nicht gleich auf der Stelle so vollständig 
equipirt sein, wie die Feuerwehrmänner in großen Städten. Zuerst 
wird das Nothwendige angeschafft und dann erst das Nützliche. Nur 
Alles nach und nach ohne Uebereilung. Ist nur einmal der Grund ge- 
legt, dann gibt sich bei gutem Willen alles Uebrige von selbst. « 
Daß bei einem so sehr in die Augen springenden Vortheil eines 
solchen Instituts die Gemeinde Alles zur Unterstützung aufbieten muß, 
versteht sich wohl von selbst. Interessirt sich doch selbst die hohe Staats- 
Regierung für die Feuerwehren und wendet ihnen alle möglichen Be- 
günstigungen zu. 
In der Registratur ist 
a) ein Exemplar ihrer Statuten, 
b) ein Verzeichniß ihrer Mitglieder, und 
JP) ein Verzeichniß ihrer Löschgeräthe 
zu hinterlegen. 
Insbesondere sollen es sich wohlhabende, bemittelte Gemeinden recht 
sehr angelegen sein lassen, freiwillige Feuerwehren ins Leben zu rufen 
kent in jeder möglichen Weise, insbesondere durch Geldmittel, zu unter- 
tützen. · « 
Bissen-G-VmudveyxsichernangRAnnsfchuK 
Nach dem Gesetz vom 28. Mai 1852 werden hiezu drei in der Ge- 
meinde ansäßige und wohnhafte unbescholtene Männer auf die Dauer 
von 3 Jahren und zwar durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. 
Dieselben dürfen noch nie wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
oder wegen Ueberversicherung ihrer Gebäude und Mobilien in Unter- 
suchung gewesen sein. 
Zu den vorzüglichsten Obliegenheiten dieses Brandversicherungsaus- 
schusses gehört nach § 129 
1) die aufmerksame Beobachtung entstehender Neubauten und wesent- 
licher Baureparaturen, in wiefern nämlich hiebei die bau= und 
feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden; 
2) die Sorge, daß die Löschrequisiten in dem nöthigen Bedarf und 
in entsprechendem Zustand vorhanden sind. 
Ziffer 7. Immobiliar= und Mobiliar-Fenerversicherung. 
Bezüglich der 
a) Immobiliar-Feuerversicherung. 
Nach Art. 26 muß die Schätzung der Gebäude 8 Tage lang bei 
der Ortspolizeibehörde offen liegen. Einwendungen hiegegen werden der 
Distriktspolizeibehörde vorgelegt. Werden aber Einwendungen nicht ge- 
*) Gesetz vom 28. Mai 1852. (Formular Nr. 32)
        <pb n="132" />
        128 Tit. X. Feuerpolizei. 
macht, so ist dieß auf der Schätzung zu bemerken und diese den Bethei— 
ligten auszuhändigen. 
b) Mobiliar-Feuerversicherungen. *) 
Die Verhältnisse derselben sind geregelt durch Verordnung vom 10. 
Februar 1865. 
Die den Ortspolizeibehörden vorgelegten Versicherungsanträge sind 
von diesen zu prüfen bezüglich: 
1) des Leumunds, 
2) des Vermögens des zu Versichernden, 
3) priichl etwaiger Versicherung über den wirklichen Werth, 
owie 
4) bezüglich Etwaiger Doppelversicherung bei mehreren Assekuranz- 
gesellschaften. 
Angemessen befundene Anträge werden unter Beifügung des Da- 
zunte der Unterschrift, des Gemeindesiegels und des Wortes „genehmigt“ 
estättigt. 
Das Verfahren, welches zu beobachten ist, wenn sich Bedenken er- 
heben, ist vorgeschrieben durch 
* 12 der oben allegirten Verordnung. 
Die Hinausgabe des bestättigten wie des zurückgewiesenen Antrags 
an den Agenten oder Antragsteller hat binnen 3 Tagen von der Ueber- 
gabe an zu geschehen. 
§ 14 der alleg. Verordnung. 
Die dem Antrag beigefügte Uebersicht ist im Bestättigungsfalle vom 
Birgermeiiter zurückzubehalten und der Datum der Genehmigung darauf 
zu setzen 
5 15 der alleg. Verordnung. 
Nachweise über Verlängerungen bereits bestehender Versicherungen 
werden wie neue Versicherungsanträge behandelt. 
§ 21 der alleg. Verordnung. 
Ueber sämmtliche in einer Gemeinde bestehenden Mobiliarversicher- 
ungen ist ein genaues Verzeichniß in der Registratur zu hinterlegen und 
zwar ausgeschieden für jede einzelne Assekuranzgesellschaft. 
Dieses Verzeichniß soll enthalten nebst der fortlaufenden Nr.: 
1) die Hausnummer des Versicherten, 
2) dessen Name und Stand, 
3) die Angabe der Versicherungsgegenstände und die Versicherungs- 
umme, 
4) die Angabe der Versicherungsgesellschaft, 
5) Namen und Wohnort des Agenten, 
6) Beginn und Zeitdauer der Versicherung, 
7) Verfügung der Ortspolizeibehörde, 
8) Bemerkungen. 
* Allerhöchste Ministerialentschließung vom 28. Februar i869 (Kreisamts- 
blatt für Unterfranken Nr. 34 Seite 353 und folgende) 
Hohe Kesungaemscrießung vom 4. August 1869 (Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 110 Seite 1289 u. ff.).
        <pb n="133" />
        Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 129 
Ziffer 8. Walbbrände. 
Dieselben entstehen in der Regel entweder durch das Wegwerfen 
brennender Cigarrenreste oder durch Feuermachen am Saume der 
Wälder, oder im Walde selbst. 
Bei jedem Waldbrande ohne Unterschied suche man vorerst die 
Richtung des Feuerzuges zu beobachten resp. zu erforschen und das 
Feuer abzuschneiden, indem man eine entsprechende Anzahl von Leuten 
in angemessener Entfernung und windwärts vom Feuer aufstellt und 
rasch mit der Arbeit beginnen läßt, insbesondere aber alle der Ver— 
breitung des Feuers Hindernisse entgegensetzenden Stellen, z. B. Wege, 
Gräben und Blößen 2c., in die zu bildende Schutzlinie zieht. 
Beim sogenannten Lauffeuer, d. h. einem Feuer, welches blos in 
der trockenen Bedeckung von Moos und Gras auf dem Boden fortläuft, 
kann eine Unterbrechung erzielt werden durch 2—3 Fuß breite Aus- 
stechung des Waldbodens, wobei der Erdausstich nach dem Feuer zu ge- 
worfen wird. « 
Bei einem sogenannten Wipfelfeuer bildet die Herstellung leerer 
Räume den Hauptgesichtspunkt. Sie werden erzielt durch Fällung und 
Entfernung des vor dem Feuerzuge stehenden Holzes in einer entspre— 
chenden Distanz vom Hauptfeuer. 
Nach gelöschtem Brande müssen die Brandstätten sofort begangen 
und noch einige Zeit bewacht, die angekohlten Stücke mit Erde über— 
worfen und überhaupt alle desfallsigen Anordnungen des Forstpersonals 
vollzogen werden. 
Die bei einem Waldbrand zu Hülfe kommende Mannschaft muß mit 
Hauen, Schaufeln, Aexten 2c. versehen sein. 
Tit. XI. 
Landwirthschaft. Wiehzucht. 
JZiffer 1. Bauernschulen. 
Die sogenannte Bauernschule in Würzburg ist aus der daselbst be- 
standenen Kreiswiesenbauschule hervorgegangen, in welch' letzterer haupt- 
sächlich der vorwiegende Nachdruck auf die Förderung der Bodenkulturen 
im Regierungsbezirke Unterfranken mittelst Wiefenbau und Drainage 
gelegt wurde. Die Satzungen dieser sogenannten Bauernschule sind 
im Kreisamtsblatt von 1868 Nr. 129, Seite 1337—1349 enthalten. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 9
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        130 Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 
Nach Inhalt derselben ist der Hauptzweck der Schule dieser, die 
Söhne der kleineren und mittleren Landwirthe Unterfrankens 
1) in den Elementargegenständen fortzubilden und 
2) in Anknüpfung an ihre bereits erlangten landwirthschaftlich prak- 
tischen Kenntnisse in der Landwirthschaftslehre und ihren Hilfs- 
wissenschaften zu unterrichten. Im Uebrigen wird der Kürze hal- 
ber auf das fragliche hohe Regierungsausschreiben Bezug ge- 
nommen. 
Jiffer 2. Ländliche Fortbildungsschulen. 
Die ländlichen Fortbildungsschulen haben den Zweck, den aus der 
Schule entlassenen strebsamen Jünglingen eine erweitertere Ausbildung zu 
geben, als sie unsere Volksschule nach ihrer dermaligen Einrichtung zu 
geben vermag. Bekanntlich besteht nämlich in Bayern auf dem Lande 
noch das Institut der Sommerschule; d. h. vom 1. Mai bis letzten 
September ist die Unterrichtszeit auf 2 Stunden täglich eingeschränkt. 
Die dritte Stunde ist für den Gottesdienst gerechnet. Nimmt man nun 
an, daß von den verbleibenden 2 Unterrichtsstunden eine für die Reli- 
gionsgegenstände verwendet werden muß, so bleibt also für die übrigen Lehr- 
gegenstände eine Stunde Zeit übrig. Diese 1 Stunde theilt sich aber 
guch wieder in so viele Theile, als die Schule in Classen einge- 
Sheilt ist. . 
Auch bei dem besten Willen von Seite des Lehrers ist es nicht 
möglich, etwas Erkleckliches während des Sommersemesters für die Schule 
zu thun. Dazu kommt noch, daß man bei uns den Schulzwang, nicht 
aber den Lernzwang kennt. Die Kinder müssen wohl 7 Jahre lang die 
Werktagsschule und 3 Jahre die Sonntagsschule besuchen, ob sie aber 
auch etwas während dieser Zeit gelernt haben, darum kümmert man sich 
wenig. Wenn ein Kind das vorgeschriebene Alter erreicht hat, muß es 
aus der Schule entlassen werden. Um nun jenen Knaben, denen es um 
eine erweiterte Schulbildung zu thun ist, Gelegenheit zu bieten, sich 
dieselbe zu verschaffen, sind die Fortbildungsschulen gegründet worden. 
Der Unterricht erstreckt sich nur auf die Wintermonate, weil die 
jungen Leute im Sommer zu sehr mit Feldarbeiten beschäftigt sind. In 
der Regel haben den Unterricht der oder die Lehrer der Gemeinde über- 
Nommen, in denen sie bestehen. 
Sache der Gemeinden ist es, zum Besuche dieser Fortbildungsschu- 
len aufzumuntern und die Lehrer für ihre außergewöhnlichen Anstreng- 
ungen und Leistungen entsprechend zu vergüten. 
(Ministerialverfügung vom 7. September 1868.) 
Ziffer 3. Lese= und Unterhaltungs-Vereine. 
Was die Fortbildungsschulen für die erwachsene, männliche Jugend, 
das sollen die Lese= und Unterhaltungsvereine in landwirthschaftlicher 
Beziehung für die Männer sein. 
Allenthalben ist es bekannt, mit welcher Zähigkeit ein Bauer am 
Hergebrachten hängt und wie unendlich schwer es ist, ihn davon abzu- 
ringen.
        <pb n="135" />
        Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 131 
„So hat es mei Herrle gemacht; so hat es mei Vater gemacht; 
und so mach ich's und so söll's mei Bua a mach!“ Das ist der Grund- 
satz der meisten Bauern. 
Um sie nun für etwas Besseres, insbesondere für die Verbesserun- 
gen und Erfahrungen der Neuzeit empfänglich zu machen, sind die land- 
wirthschaftlichen Lese- und Unterhaltungs-Vereine entstanden. 
Hiezu gehört nun: 
a) eine eigene Persönlichkeit, welche hinsichtlich ihrer allgemeinen und 
speziellen Fachbildung im Stande ist, dem Vereine mit Erfolg vor- 
zustehen, die es aber auch versteht, die Leute dafür empfänglich zu 
machen, ihr Interesse hiefür zu wecken und ihre Vorurtheile zu 
widerlegen; 
b) eine Auswahl anerkannt zweckmäßiger Schriften; 
e) eine rege und regelmäßige Theilnahme an den Lesestunden; 
ch de öftere Aufmunterung zum Beitritt und Besuche solcher Lese- 
ereine. 
Wo sie mit Vorliebe eingeführt und gepflegt werden, wird ihr 
Nutzen nicht ausbleiben. 
(Kreisamtsblatt 1859 Nr. 142 Seite 1653.) 
Ziffer N. Landvirtbschaftliche Kreis-Vereine. 
Der Zweck derselben ist im Allgemeinen die Hebung der Landwirth- 
schaft in den einzelnen Kreisen und Hebung aller, mit der Landwirth- 
schaft in Verbindung stehenden Zweige, als Vieh= und Pferdezucht, 
Schafzucht, Bienenzucht, Bodenkultur, Wiesenbau, Be= und Entwässerung 
u. s. w. Die vom landwirthschaftlichen Verein gemachten sachlichen Er- 
fahrungen werden in den von demselben herausgegebenen Zeitschriften 
niedergelegt und zu verbreiten gesucht. 
Sache der Gemeinden ist es, diesem Vereine beizutreten, indem die 
Beiträge hiezu nur sehr gering sind. 
Ziffer S. Feldpolizei, Feldfrevel, Felddiebstähle. 
Die Bestrafung der Feldfrevel war früher Sache der Gemeindebe- 
hörden, ist aber jetzt den ordentlichen Gerichten überwiesen, und wird 
hiewegen auf die Art. 220—228 des Polizeistrafgesetzbuches hingewiesen. 
Feldfrevel und Felddiebstähle sind dem Vertreter der Staatsanwaltschaft 
anzuzeigen. Den Flurschutz haben die Flurer zu besorgen — Art. 141 
des Gemeindegesetzes — denen es zusteht, unter Beobachtung der gesetz- 
lichen Vorschriften Personen festzunehmen (zu arretiren), sowie zur 
Sicherung des Beweises gegen die auf frischer That Betretenen Pfänd- 
ungen vorzunehmen. 
Ziffer G. Umgehung der Gemeinde-Markung. 
Hierüber ist bereits sub Tit. I Ziffer 16 das Nöthige gesagt, worauf 
der Kürze halber Bezug genommen wird. 
9“
        <pb n="136" />
        132 Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 
Jiffer 7. Siebener, Märkler, Feldgeschworene. 
1) Die Siebener oder Feldgeschworenen sind Hülfsorgane der Gemeinde- 
Vorstände für Erhaltung der Flur= und Markungsgrenzen. 
2) Dieselben können nur dann thätig werden, wenn ihre Dienstver- 
richtungen vom Vorstand der Gemeinde angeregt werden. 
3) Bei Ausübung ihrer Berufspflichten dürfen sie sich nicht von Par- 
teirücksichten leiten lassen, sondern müssen gewissenhaft und strenge 
verfahren. 
4) Sie haben über Alles, was ihnen bezüglich ihrer Funktion anver- 
traut wird, unverbrüchliches Schweigen zu beobachten, und dürfen 
insbesondere Niemand die geheimen Zeichen bekannt geben, deren 
sie sich beim Steinsetzen bedienen. 
5) Die Siebner wählen unter sich einen Obmann — Vorstand. 
6) Die Zahl der Feldschieder muß nicht gerade 7 sein, sondern hängt 
von der Beschlußfassung des Gemeindeausschusses ab, welcher auf 
den Umfang der Flurmarkung Rücksicht zu nehmen hat. Diese 
Befstüuse unterliegen jedoch der Genehmigung der Distriktspolizei= 
ehörde. 
7) Zu Feldgeschworenen können nur Gemeindebürger aus der betreffen- 
den Flurmarkung gewählt werden, und müssen die zur Wählbar- 
"“ für ein Gemeindeamt überhaupt erforderlichen Eigenschaften 
esitzen. 
8) die erstmalige Wahl der Feldgeschworenen hat durch die Gemeinde— 
Verwaltung und zwar durch mündliche oder schriftliche Abstimmung. 
zu geschehen. Bei Gleichheit der Stimmen läßt man das Loos 
entscheiden. 
9) Wird aber später durch Todesfall oder Rücktritt die Stelle eines 
Feldgeschworenen erledigt, so besetzen die Feldgeschworenen unter 
sich die leere Stelle desselben. 
10) Sind aber nur mehr 2 Feldgeschworene vorhanden, so sind in die- 
sem Falle die Ergänzungswahlen durch den Gemeinde-Ausschuß. 
vorzunehmen. 
11) Verwandte sollen nicht gleichzeitig in die Genossenschaft der Feld-- 
schieder gewählt werden. 
12) Die Ablehnung der Funktion eines Feldgeschworenen hängt von 
denselben Gründen ab, wie bei der Ablehnung eines Ge- 
meindeamts. 
13) die Verpflichtung der Siebener geschieht unter einem Eide durch die 
Distriktspolizeibehörde. 
14) Die Funktion ist in der Regel lebenslänglich; nach zurückgelegtem. 
60ten Lebensjahre kann aber um Enthebung gebeten werden. 
15) Verliert Jemand das Gemeindebürgerrecht, oder wird er geistig 
und körperlich unfähig, so hat der Austritt aus der Genossenschaft 
zu erfolgen. 
Im Uebrigen wird auf das vom Herrn Bezirksamtsassessor Stadel- 
mann herausgegebene Werbschen und auf den Vollzug des Gesetzes über
        <pb n="137" />
        Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 133 
Ddie Vermarkung der Grundstücke vom 16. Mai 1868 Bezug ge- 
mommen. « 
Ziffer 8. Flur= und Feldwege, Gräben und Wasss erableitungen. 
Es ist Sache des Bürgermeisters, für gute Instandhaltung der 
Flur= und Feldwege und alsbaldige Beseitigung wahrgenommener Ge- 
brechen zu sorgen. » « ·" 
J « (Art. 138 Abs. 5 der neuen Gemeindeordnung.) 
Je eher diese Mängel beseitigt werden, mit desto geringerem Kosten- 
aufwand ist es verbunden, und je ruinöser man die Flur= und Feld- 
wege werden läßt, desto größer ist der Kostenaufwand hiefür. 
Jiffer 9. Beschädigungen durch Feldmäuse, Schnecken, 
Raupen, Tanben, Wild 2c. " 
Den hiewegen gegebenen. distriktspolizeilichen Anordnungen ist 
strenger Vollzug zu. sichern. *½% 
HZiffer 10. Abstellung der Brache. Benützung der Mist- 
jauche. Düngerbereitung. 
Die Brache als Ausfluß der Dreifelderwirthschaft bringt den Land- 
wirth um einen großen Theil der Nutzung seiner Felder blos deswegen, 
weil er sich vom althergebrachten Zopf nicht zu trennen vermag. 
Durch Verbreitung nützlicher, belehrender landwirthschaftlicher 
Schriften und durch sachgemäße Abhandlungen in den landwirthschaft- 
lichen Lese= und Unterhaltungsvereinen ist Gelegenheit geboten, auch in 
dieser Beziehung bessere Zustände zu schaffen. « 
Benützung der Mistjauche. 
Diese Benützung verbreitet sich jetzt immer mehr, seitdem die Land- 
wirthe wissen, welch wirksames Düngungsmittel sie früher auf die Straße 
laufen und zu Grunde gehen ließen, und in den meisten Dörfern kann 
man die neu angeschafften Güllenfässer sehen. Zu welcher Zeit und auf 
welchen Feldern rc. die Güllé die besten Dienste thut, darüber ist sich 
bei den ländwirthschaftlichen Lese= und Unterhaltungsvereinen zu ver- 
breiten ebenso über verbesserte D ün gerbereitung. " 
,-szszfjexsp11,Wi"esen-Cu«lturmidFutterban. 
EBOdeI-Wiesemiulturkommen-hauptsächlich2«Möme’ntein«Betr·a"cht-: 
die Bewässerung trockener Wiesen und die Entwässerung zu nasser Wiesen. 
Zur Belehrung hierüber in theoretischer und praktischer Beziehung 
sind Kreiswiesenbauschulen ins Leben gerufen und Kreiswiesenbaumeister 
3) Vertilgung der Maikäfer. Hohe Regierungsentschließung vom 6. Mai 1868. 
(Kreisamtsblatt für Unterfranken 1868 Nr. 56 Seite 525.)
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        134 Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 
angestellt worden, wo die erwachsenen Söhne von Landwirthen den Win- 
ter über theoretisch und im Sommer praktisch unterrichtet werden, durch 
zweckmäßige Anlegung von Be= und Entwässerungseinrichtungen, unter 
Unmittelbarer Aufsicht und Leitung ihrer Lehrer. 
Diie Entwässerung geschieht durch Drainage — Legen von irdenen 
RNöhren unter der Erde zur Ableitung des Wassers. 
Bei großen Complexen kann jeder Wiesenbesitzer für sich vorgehen, 
bei ganzen Wiesengründen aber ist es rathsam, vorerst eine Genossen- 
schaft zu bilden, welche dann unter sich einen leitenden Ausschuß 
wählt. 
Wer sich einmal durch eigene Anschauung von der Zweckmäßigkeit 
solcher Wiesenculturen überzeugt hat, wird es gewiß bald nachahmen. 
Ziffer 12. Weinbau. 
Die Verbesserung des Weinbaues in Orten, wo solcher zu Hause 
ist, beruht vorzüglich in Einführung besserer Traubensorten und in kunst- 
gerechter Anlegung und Behandlung der Weinberge. Es dürfte in die- 
ser Beziehung rathsam sein, die vom Staate angelegten und in Selbst- 
regie betriebenen Weinberge (z. B. in Hörstein bei Aschaffenburg) in 
Augenschein zu nehmen. 
SZiffer 13. Obstenltur. 
Wer kennt nicht den schönen Spruch: 
Auf jedem Naum 
Pflanz' einen Baum! 
und wer freut sich nicht der namhaften Einnahmen für Obst und Obst- 
wein 2c., wofür man verhältnißmäßig nur wenige Mühen und Ausgaben 
hat. Der größeren Verbreitung der Obstbaumzucht auf dem platten 
Lande stehen insbesondere Vorurtheile des Landvolks entgegen; z. B. 
daß die Obstbäume zu viel Schatten machen und dann das Getreide 
darunter nichts werde und noch andere mehr. 
Im Interesse des allgemeinen Wohlstandes ist es nothwendig, allen 
unbegründeten Vorurtheilen entgegen zu treten, aber auch allen Verbes- 
serungen in der Obstbaumzucht seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Es ist daher Fürsorge getroffen, daß der Kreiswandergärtner bei 
seinen Touren Veranlassung nimmt, durch Belehrung und Veranschau- 
lichung nützlich zu werden. 
Auch die Lehrer sollen sich der Sache recht warm annehmen, beson- 
ders durch den Unterricht in den Industriegärten, damit die Schüler 
Freuge an der Obstbaumzucht bekommen und sich einst dafür inter- 
essiren. 
Ziffer IA. Weideneultur. 
Hiezu eignen sich insbesondere die Böschungen und Aufwürfe an den 
Landstraßen und Wasserbauten. 
zführlicheres hierüber im Kreis-Amtsblatt vom Jahre 1857. Nr. 56 
un .
        <pb n="139" />
        Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 135 
Ziffer Iö. Tabalsban. 
Die früher angeordnet gewesene periodische Vorlage der Ermitt- 
lungen über den Umfang der inländischen Tabaksproduktion ist mit Rück- 
sicht auf das im Jahre 1869 ins Leben getretene Gesetz über Besteuer- 
ung des Tabaks gegenstandslos geworden. 
Fiffer 16. Aufhebung und Fixirung der Grundlasten und 
des Weiderechts. 
Siehe das Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848, auf welches sich der 
Kürze halber bezogen wird. · 
JnderRegistratursinddiseUrkundenaufFixirungundAblö«sung·2c. 
und alle hierauf Bezug habenden Verhandlungen zu hinterlegen. 
Allerhöchste Ministerialentschließung vom 4. Januar 1869 (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 2 Seite 9 u. ff.). · 
Zweit-H-ArgwndätmngideermndchEe 
Man versteht darunter das Zusammenlegen und Vergrößern der 
Grundstücke durch Kauf und Tausch. 
(Vergl. Allerh. Ministerialverordnung vom 16. Februar 1863.) 
Ziffer 18. Benützung des Wassers, Wässerungsordnung, 
Schutz der öffentlichen Gewässer und UMfer. 
Hierüber besteht das Gesetz vom 28. Mai 1852, auf welches sich 
der Kürze halber bezogen wird. TO « 
Ferner für Unterfranken: Oberpolizeiliche Vorschriften der kgl. Re- 
gierung n Unterfranken vom 2. Dezember 1863. Kreisamtsblatt. 
Nr. 181. 
Jiffer 19. Pferdezucht 
Zur Verbreitung schöner und guter Pferde-Racen sind an verschie- 
denen Orten jedes Kreises sogenannte Beschälstationen errichtet, deren 
Benützung zu empfehlen ist. « 
(Königliche Allerhöchste Verordnung vom 10. September 1863. Kreisamtsblatt 
für Unterfranken Nr. 133 Seite 1501.) 
*) Hohe Regierungsentschließung vom 7. März 1867. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 33 Seite 385. Floßordnung. 
»o) Zuerkennung von Ermunterungspreisen für den Betrieb des Privatbeschäl- 
geschäfts. Regierungsblatt 1867 Nr. 46. Allerhöchste Verordnung vom 13. August 
1867. . 
Hohes Regierungsausschreiben vom 10. Mai 1868. Amtsblatt für Unterfranken 
Seite 566 und 567.
        <pb n="140" />
        136 Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 
Ziffer 20. Rindviehzucht, Juchtstiere, Aufsichts- 
Eommission.) 
Die Hebung der Rindviehzucht ist bedingt durch entsprechende Zucht- 
bullen von hübscher Race. Die Haltung dieser Zuchtbullen ist entweder 
Verpflichtung Einzelner, oder es werden dieselben im Submissionswege 
verpachtet. 
Die Haltung der Zuchtstiere im Turnus ist nicht zu empfehlen, 
auch nicht geeignet, die Rindviehzucht zu heben. Die Anzahl der Zucht- 
bullen muß der Anzahl der vorhandenen Kühe entsprechen; gewöhnlich 
rechnet man 1 Zuchtbullen für 100 Kühe. 
hal Für Jungvieh ist es zweckmäßig, einen leichteren Zuchtbullen zu 
alten. 
Im Interesse der Sittlichkeit werden eigene Sprungplätze, abgeson— 
derte umzäunte Plätze zur Begattung des Rindviehes hergestellt. 
Auch sollte es in jeder Gemeinde verboten sein, daß Kinder die 
Kühe zum Zuchtstiere treiben. Die Zuchtstiere sind sowohl beim Ankauf 
als auch außerdem jedes Jahr vom Bezirksthierarzt zu untersuchen, 
worüber derselbe eine Bescheinigung ausstellt. Die Gebühren hiefür siud 
aus der Gemeindekasse zu zahlen. Erachtet der Bezirksthierarzt einen 
Bullen nicht zum Sprunge tauglich, so ist ein anderer, besserer an- 
zukaufen. 
In jeder Gemeinde soll eine Aufsichtscommission bestimmt werden, 
bestehend aus 3 sachkundigen Landwirthen. 
Die Verhandlungen über die Wahl dieser Aufsichtscommission, dann 
das Protokoll über Verpachtung des Faselviehes und das Verzeichniß 
üer die erhobenen Sprunggelder sind in der Registratur zu hinter- 
egen. 
(Vergleiche Allerhöchste Verordnung vom 4. Mai 1857.) 
Ziffer 21. Viehhanbel. 
Der Viehhandel ist durch Allerhöchste Entschließung der Königlichen 
Staats-Ministerien des Innern, des Handels und der öffentlichen Ar- 
beiten vom 31. Dezember 1858 freigegeben und maßgebende Bestimm- 
ungen hierüber getroffen und veröffentlicht worden, und zwar vom 21. 
Juni 1859 und 16. Mai 1860. 
Hiernach darf der Viehhandel von ansässigen und nicht ansässigen 
Personen betrieben werden. 
*) Hohe Regierungsentschließung vom 20. Juni 1869. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 88 Seite 1053 und folgende. 
Königliche Allerhöchste Verordnung vom 23. Inni 1857. Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 76. 
„Hohe Regierungsentschließung vom 18. März 1860. Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 33. " 
r) Kreisamtsblatt für Unterfranken pro 1859 Nr. 72 Seite 941 und pro 1860 
Nr. 57 Seite 633.
        <pb n="141" />
        Tit. XI. Landwirthschaft. Viehzucht. 137 
Die ersteren müssen zu ihrer Legitimation ein Zeugniß ihrer Di— 
striktspolizeibehörde bei sich führen, wodurch ihre Ansässigkeit und daß 
sie nicht vom Viehhandel ausgeschlossen sind, nachgewiesen wird. 
Ansässigen Personen ist Stellvertretung gestattet durch Familienan— 
gehörige und durch ordentliche ständige Dienstboten. 
Nichtansässige Personen haben einen Licenzschein von ihrer Distrikts— 
polizeibehörde nothwendig. 
Ausländern steht die Befugniß zum Viehhandel in Bayern zu, wenn 
sie im eigenen Lande hiezu berechtigt sind und diese Berechtigung durch 
eine Urkunde ihrer Heimathsbehörde nachweisen. 
Dagegen sind Ausländer nicht berechtigt, mit im Königreich erkauf- 
tem Vieh im Inlande selbst weiter Handel zu treiben, und dürfen auch 
beim Viehhandel sich nicht als Unterhändler verwenden lassen. 
Zuwiderhandlungen sind nach Art. 209 Abs. 2 des Polizeistrafge- 
setzbuches zu ahnden. 
Viehmärkte. 5) 
Die Bewilligung zur Abhaltung von Viehmärkten gehört zur Com- 
petenz der Königl. Kreis-Regierung. 
An Sonntagen dürfen keine Viehmärkte abgehalten werden. 
Die Ortspolizeibehörden haben durch ortspolizeiliche Vorschriften 
für den Verkehr auf Viehmärkten die Ordnung festzusetzen und werden 
Zuwiderhandlungen nach Art. 202 Abs. II des Polizeistrafgesetzbuches 
beahndet. « 
Die früher an Viehmarkttagen üblichen Gerichtstage dürfen nicht 
mehr abgehalten werden. 
Ziffer 22. Schafzucht. 
acur Hebung der Schafzucht gehört die Beschaffung feinwolliger Zucht- 
Widder. 
Zur Hebung der Schafzucht, insbesondere im Kreis Unterfranken ist 
die Schäferschule zu Thüngen in's Leben gerufen worden, deren Besuch 
den Schäfern dringend empfohlen wird. 
(Hohe Regierungsentschließung vom 23. Dezember 1867. Kreisamtsblatt Nr. 167 
Seite 1841.) " 
Ziffer 23. Bienenzucht. 
Die Bienenzucht hat im Laufe der letzten Jahrzehnte bedeutende 
Fortschritte gemacht durch Gründung der Vereine für Bienenzucht und 
Herausgabe der in diesem Fache gemachten Erfahrungen in Zeitschriften. 
Die Bienenzucht ist, einmal eingerichtet, mit verhältnißmäßig geringen 
Opfern verbunden und ist in gesegneten Jahren so lohnend; darum sollte 
überall die Bienenzucht gepflegt werden. 
(Hohe Regierungsentschließung von Unterfranken vom 28. Dez. 1868.) 
*) Kreisamtsblatt für Unterfranken vom Jahre 1855 Nr. 54 Seite 543 und 
Nr. 61 Seite 649.
        <pb n="142" />
        Tit. XII. 
  
Heimath. 
Hierüber gelten · ·· » 
a) die Bestimmungen des neuen Gesetzes vom 16. April 1868 über 
Verehelichung und Heimath; 
b) die Art. 10 bis 25 inclusive des neuen Gemeindegesetzes vom 29. 
April 1869, 
auf welche der Kürze halber Bezug genommen wird. »· 
Ferner sind nachzulesen die Allerhöchste Ministerial-Entschließung 
vom 29. Juni 4868.7) 
Sucht Jemand um die Verehelichungserlaubniß nach, so fragt es 
sich vor Allem, ob der Gesuchsteller bereits das Bürgerrecht erlangt 
hat oder nicht, dann ob er in der Gemeinde das Heimathsrecht 
hat oder nicht. » 
Besitzt Jemand in derjenigen Gemeinde) in welcher er sich verehe- 
aichen will, das Heimathsrecht nicht, so kann er es sich erwerben durch 
Vertrag. 
Zur Instruktion eines Verehelichungsgesuches hat der Bittsteller 
nothwendig: 
4) den Ausweis, daß er seiner Militärpflicht genügt hat, 
2) ein Familienstandszeugniß seiner Braut, und 
3) die Einwilligung der beiderseitigen Eltern. 
Werden diese Behelfe beigebracht, so wird das Gesuch protokolla- 
risch aufgenommen und die vorgeschriebene Bekanntmachung 10 Tage 
lang an der Ortstafel angeheftet. Einsprüche gegen die Verehelichung 
können beim Bürgermeister und beim Königl. Bezirksamt erhoben wer- 
den. Nach Umfluß der 10 Tage wird die Bekanntmachung abgenommen 
und derselben die Bescheinigung beigesetzt, ob Einsprüche erhoben wur- 
den oder nicht. Das Gesuch wird in ordentlicher Sitzung berathen und 
hierüber Beschluß gefaßt. 
Art. 36 des Verehelichungsgesetzes bestimmt, unter welchen Voraus- 
setzungen es dem Gemeindeausschusse zusteht, Einsprüche gegen die Ver- 
ehelichung zu erheben. · . 
*) Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 90 Seite 905 und folgende. Des- 
gleichen Nr. 142 Seite 1863.
        <pb n="143" />
        Tit. XIII. Handel und. Gewerbe. 139 
Die Bürgerannahmsgebühren können bei Minderbemittelten vom 
Gemeinde-Ausschuß ermäßigt und unter Umständen ganz nachgelassen 
werden. 
Auf dem Gesuch ist zu konstatiren, wie viel Bürgerangahmsge- 
bühren und Taxen der Gesuchsteller hat zahlen müssen. 
Bei der Ausfertigung des Beschlusses ist sogleich der neue Bürger 
in's Bürgerverzeichniß einzutragen. 
(Formular der Bekanntmachung und des Familienstandszeugnisses der Braut 
vice Nr. 39 und 40.) 
Bei Instruirung der Verehelichungsgesuche ist zu beachten: Wenn 
die Verlobte außereheliche Kinder hat, ob hiezu der Bräutigam der 
natürliche Vater ist oder nicht. Im ersten Falle muß im Gesuch kon- 
statirt werden, daß die außerehelichen Kinder legitimirt werden und im 
zweiten Falle muß konstatirt werden, wer der außereheliche Vater ist, 
und ob für die Alimentation der Kinder oder des Kindes kuratelamtlich 
Whurgt ist, in welchem Falle die Pflegschaftsverhandlungen zu allegiren 
ind. 
Tit. XIII. 
Handel und Gewerbe. 
Hiefür gelten die Bestimmungen des neuen Gewerbsgesetzes vom 
30. Januar 1868. 
Ferner sind. nachzulesen folgende maßgebende Allerhöchste Ministe- 
rial= und hohe Regierungs-Anordnungen: 
Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 15. März 1868 (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken v. J. 1868 Nr. 43 Seite 405). 
Desgleichen vom 47. April 1868 (Kreisamtsblatt für Unterfranken v. J. 4868 
Nr. 55 Seite 517—19). 
Desgleichen vom 25. April 1868 (Kreisamtsblatt für Unterfranken von 1868 
Seite 1148.) 
Desgleichen vom 25. Juni 1868 (Kreisamtsblatt für Unterfranken v. J. 1868 
Seite 1149—50). 
Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 29. Dezember 1868 (Kreisamtsblatt 
für Unterfranken vom Jahre 1869 Nr. 4 Seite 42). 
Desgleichen vom 19. April 1869 (Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 97 Seite 
1129 und 30). 
Näch Art. 4 des allegirten Gewerbsgesetzes sind alle Staatsange- 
hörige ohne Unterschied des Geschlechts und des Glaubensbekenntnisses 
berechtigt zum Gewerbsbetrieb im Umfang des ganzen Koönigreichs 
ayern.
        <pb n="144" />
        140 Tit. XIII. Handel und. Gewerbe. 
In dieser Berechtigung liegt insbesondere die Befugniß, verschieden- 
artige Geschäfte gleichzeitig, an mehreren Lokalitäten desselben Ortes 
zu betreiben, von einem Gewerbe zu einem andern überzugehen und 
Hülfsarbeiter in beliebiger Anzahl in und außer dem Hause zu be- 
schäftigen. 
Wer ein neues Geschäft anfängt oder seinen Geschäftsbetrieb er- 
weitert, hat bei der betreffenden Heimathsgemeinde dem Bürgermeister 
Anzeige zu machen, worauf seine Anmeldung in's Anmeldregister ein- 
getragen und ihm ein Auszug aus dem Anmelde-Register, d. h. ein 
Anmeldschein behändigt wird. 
Jst das Gewerbe von einer Conzession abhängig, so muß er hiebei 
die Urkunde vorzeigen. · 
Gleiche Anmeldung muß erfolgen, wenn ein Gewerbe niedergelegt 
wird, worauf die Abmeldung in dem Register für Gewerbsniederlegun- 
gen eingetragen und ein Auszug aus dem Register für Gewerbsnieder- 
legungen ausgefertigt wird. 
Von den Gewerbsanmeldungen und Niederlegungen sind alle Mo- 
nate oder alle Quartale, wie es eben angeordnet ist, beglaubigte Auszüge 
an's Kgl. Rentamt einzusenden, welches dann die Fassion für die Ge- 
werbssteuer behandelt. 
Art. 8 des bezeichneten Gesetzes bestimmt jene Gewerbe, für welche 
eine Conzession nothwendig ist. 
Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radi- 
zirten Gewerbe bleibt unverändert, es dürfen aber keine Gewerbe mehr 
in realer oder radizirter Eigenschaft verliehen werden. 
Der Art. 9 lit. b. handelt insbesondere von den Wirthschaftsge- 
werben, und Abschnitt IV. Art. 20—24 erläßt die Bestimmungen über 
den Gewerbsbetrieb im Umherziehen und den Hausirhandel. Die hiefür 
auszustellenden Hausirscheine (Art. 23) gelten nur für die Dauer eines 
Jahres. · 
Abschn. VIII Art. 32 bestimmt die Grenze und den Umfang des 
allegirten Gesetzes, d. h. jene Unternehmungen, auf welche das Gewerbs- 
gesetz gar keine Anwendung findet. (Formularien Nr. 33, 34, 35 und 
36.) Bezüglich des Gewerbsbetriebs im Umherziehen vide Kreisamts- 
blatt für Unterfranken vom Jahre 1868 Nr. 65 Seite 597.
        <pb n="145" />
        Formulare. 
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der Familienhäupter Sc S. 
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der Kinder 8 8 
Größe des 
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importirten Vermögens 
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der Frauenspersoncn 8 # 
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Mannspersonen 39 3 S 
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Frauenspersonen 88 . 5 
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a. Katholiken B Seri# . 
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. Protestanten 3 BO 
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Bauern * Zeo 
Handwerker * 
— 
Taglöhner . —5 
S S□# 
Dienstboten SiS. 
* 8 
Sonstige Berufsarten I # 
Oesterreich 
Preußen 
Württemberg 
Baden S 
den sächsischen Staaten 
den hessischen Staaten 7 "E 
den übrigen deutschen Staaten 
der Schweiz 
Frankreich 
Nordamerika J 
r- 
andern Ländern z 
  
  
  
uiog ui 
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ELIIIIIIIIII 
141 
"II av Iumgo V
        <pb n="146" />
        4. 
Polizei-Distrikt 
  
2. 
Gesammtzahl der Ausgewanderten 
  
  
  
Größe des von sämmtlichen Ausgewanderten 
3. 
exportirten Vermögens 
  
a. der Familienhäupter 
· 
  
Zahl der 
ausgewan- 
derten 
Familien 
und zwar: 
4 
b. der Kinder 
  
  
  
Größe des von den ausgewanderten 
  
Familien exportirten Vermögens 
Der Mansper= Zahl der selbstständig 
  
S ausgewanderten ledigen 
der Frauensper= Personen und zwar: 
sonen 
  
der Mannsper- Größe des exportirten 
sonen — WVermögens der selbststän- 
  
der Frauensper-dig ausgewanderten led. 
sonen Personen und zwar: 
  
  
Taht der mit ihren Müttern ausgewanderten 
unehelichen Kinder 
8. 
  
Katholiken 
  
Reli 
« Protestanten 
  
wanderten 
nach der 
—J 
Zahl der 
Ausge 
igion 
Juden 
  
Bauern 
  
Handwerker 
  
  
Taglöhner, 
Dienstboten 
10. 
  
  
  
wanderten 
nach den 
Zahl der 
Ausge- 
Kõ 
ni 
Polizei 
Distrikt 
2 
— 
— 
1. 
  
  
Gesammtzahl der 
Ausgewanderten 
  
  
Größe des von sämmtl. 
Ausgewanderten expor- 
tirten Vermögens 
  
  
gliches Landgericht 
4 
a. der Familien- 
häupter 
  
milien und 
zwar 
v 
ahl der aus 
ewanderten 
b. 
der Kinder 
— 
A 
  
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* 
□ 
* 
4 
  
  
gewanderten Familien ex 
portirten Vermögens 
Größe des von den aus 
bh 
  
  
  
  
der Manns- 
personen 
  
  
der Frauens- 
led. Per 
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und zwar 
wanderten 
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ständig ausge- 
personen 
Zahlderselbst 
. 
  
  
der Manns- 
personen 
Pers 
  
der Frauens 
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zwar: 
tändig ausgewan 
gen 
Größe des 
exportirten Ver 
personen 
— 
* 
  
zwöens der selbst- 
Ou 
* 
6. 
  
  
  
Ta- 
der Auswanderungen nach 
Formu— 
im Etats- 
  
  
Berufsarten 
— — 
Sonstige Berufzarten 1 
Zahl der mit ihren Müttern 
ausgewanderten unehelichen 
Kinder 
8. 
der Auswanderungen nach europäischen 
Formu- 
Tabellarische 
im Etats- 
  
  
142 
Formulare.
        <pb n="147" />
        11. 
Zahl der vor Erfüllung der Militärpflicht 
  
selbstständig Ausgewan 
a) Familien 
  
12. 
b) selbstständig ausgewan- 
derte ledige u. unansäßige 
Männer 
  
e) selbstständig ausgewan- 
derte ledige Frauensper- 
sonen 
Erlaubniß 
ten 
derten 
  
obrig 
keitliche 
  
a) Familien 
  
3. 
b) selbstständig ausgewan- 
derte ledige u. unansäßige 
Männer 
wand 
  
F) selbstständig ausgewan- 
derte ledige Frauensper- 
sonen 
  
14. 
— —— 
Unterstützungen 
öffentlichen 
Unterstütz- 
Ausgewander-ungen Ausge- 
erten 
  
8- 
n Mitteln geleisteten 
Zahl der ohne Zahl der m 
t 
  
  
Antwerpen 
  
  
Bremen 
  
45. 
Hamburg 
Harburg 
  
  
Havre 
  
  
London 
sind und zwar 
über 
  
  
sionirte Rheder 
Rotterdam 
— — 
nach den ver 
schiedenen Ein- 
schiffungsplätzen 
an welchen für 
Bayern conces- 
9 
ausgeschi 
Zahl der Aus 
ewanderten, 
eden 
2 
* 
2 
  
  
Zahl der nach den vereinigten Staaten von 
Nordamerika Ausgewanderten 
  
Canada 
  
Platastaaten 
  
  
nach 
Brasilien 
  
Australien 
  
Ausge- 
wanderten 
  
Zahl der 
  
16. 17. 18. 19. 20.24. 
  
Zahl der nach andern überseeischen Ländern 
Ausgewanderten 
  
22. 
  
Angabe der wirklichen oder 
muthmaßlichen Beweggründe 
bei der Mehrzahl der 
  
Auswanderungen 
Katholiken 
1 
  
Protestanten 
  
lar 3. 
belle 
jahre 18 
gewanderten 
nach der Re- 
igion 
Juden 
  
  
Bauern 
  
Handwerker 
  
gewand 
Taglöhner 
nach ih 
  
Dienstboten 
  
überseeischen Ländern 
Sonst. Berufsarten 
Berufsarten 
erten 
ren 
  
  
Ungarn 
  
übrige österr. 
Oesterreich 
und zwar 
  
Staaten 
  
Preußen 
  
  
Württemberg 
  
  
Sächsische Siaaten 
Hessische Staaten 
Uebrige deutsche 
Bundes-Staaten 
Baden 
  
  
Frankreich 
  
Zahl der Aus-Zahl der Aus-Zahl der Ausgewanderten, ausgesch 
Schweiz 
  
Uebrige europäische 
den nach den Einwanderungsländern 
te 
  
Staaten 
  
lar 2. 
jahre 18 
Mebersecht 
Ländern aus dem Pol 
10. 
Formulare. 
tʒei- 
Bezirke 
11. 
  
  
Gemeinde 
2 
  
Motive 
der 
Auswanderung 
12. 
  
143
        <pb n="148" />
        144 
Formulare. 
Formular 4. 
NArmwahl-Kiste. 
J. 
Vor= und Zuname 
2. 
Stand und Gewerbe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3. 
Religion 
Jahr Monat Tag 
4. 
Geburt 
In Kreis- 
5. Bayern Gericht 
Geburts-Ort Außerhalb Land- 
Bayern Gericht 
Zeit Jahr Monat Tag 
Naturalisation des der 
Eingewanderten Naturalisation 
  
  
  
  
Art der Naturalisation 
  
Secbhhen # An- - Auf besteuerten Häusern: 
Gemeinde 
  
Auf besteuerten Gründen: 
Worauf 
Auf besteuerten Gewerben:
        <pb n="149" />
        Formulare. 145 
  
  
  
In den Von Von Von Summa 
Steuer-Anlage Jahren Häusern GründenGewerben 
—m———————— 
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen: 
Formular 5. 
Hausbogen. 
A. 
I. In diesen Hausbogen sind einzutragen alle diejenigen Personen, 
welche in der Nacht vom 2.—3. Dezember, somit am Morgen des 3. 
Dezembers in dem Hause (in dem Haupt-, Neben-, Rückgebäude 2c.) 
anwesend waren. Außer diesen Personen werden überdies eingetragen 
diejenigen abwesenden Personen, welche in dem Hause ihre Wohnung 
haben, jedoch auf Reisen sich nicht länger als ein Jahr befinden, oder 
ein Gewerb im Umherziehen betreiben, oder als (bayerische) Schiffer ab- 
wesend sind. 
II. Dagegen werden von den auwesenden Personen in diesen Haus- 
bogen nicht eingetragen: 
a) „Gäste in Gasthäusern und in Privathäusern.“ Als Gäste gelten 
jedoch nicht und werden deshalb eingetragen: alle in Arbeit und 
Erwerb stehenden oder gegen Bezahlung aufgenommenen Personen, 
wenn die Anwesenheit auch noch so kurz ist, auch die zur Aushilfe 
im Haus= und Gewerbswesen Anwesenden, die in Kost, in Pflege, 
in Miethe 2c. befindlichen Personen oder auf längere Dauer heim- 
kehrenden Familienglieder. 
b) „Die Schiffer anderer Zollvereinsstaaten und die inländischen Schif- 
fer aus andern Wohnorten.“ 
c) „Alle aktiven Militärs gleichviel ob präsent oder beurlaubt mit 
Einschluß der Gendarmen und Invaliden (in Invalidenhäusern und 
Invalidencompagnien), sowie der dem Civilstande angehörigen Dienst- 
boten der Militärpersonen, welche bei den Familien der letzteren 
wohnen. Die Militrpersonen und ihre Familien werden von den 
Militärbehörden gezählt. 
III. Zur Erleichterung des Zählungsgeschäftes werden im Folgen- 
den noch speziell einzelne Kategorien der Hausbewohner hervorgehoben, 
deren Eintrag in den Hausbogen nach obigen Regeln stattzufinden hat. 
Es sind nämlich einzutragen außer den anwesenden Familiengliedern 
von Civil insbesondere noch: 
Knauth, Gemeindeschreiber. 10
        <pb n="150" />
        146 Formulare. 
1) Alle Angehörigen und Dienstboten der Militärpersonen, welche 
nicht bei denselben wohnen, sondern eigene Wohnung habeu. 
2) Sämmtliche pensionirte Militärpersonen, sowie die Mitglieder der 
Landwehr. 
3) Invaliden, welche sich nicht in Invalidenhäusern oder Invaliden= 
compagnien befinden. 
4) Civilbedienstete der Militärverwaltung. 
5) Die in gemietheten Privatquartieren (welche Privatquartiere auch 
in einem Gasthause oder Hôtel garni sich befinden können) woh- 
nenden Fremden. 
6) Alle in Arbeit stehenden oder Arbeit suchenden Gesellen und Ge- 
werbsgehülfen, alle Dienstboten, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Tag- 
löhner, sowie alle Personen, welche in Handwerkerherbergen einge- 
kehrt sind. 
7) Alle Personen, welche sich am Orte der Zählung auf einer Unter- 
richts-, Bildungs-, Erziehungs= oder Pensions-Anstalt befinden oder 
zu diesem Orte des Unterrichts und der Bildung wegen sich auf- 
alten. 
8) Alle in Kranken-, Entbindungs-, Arbeitshäusern, in Gefängnissen, 
Besserungs= und Strafhäusern (mit Ausnahme der Festungssträf- 
linge) befindlichen Personen. 
9) Alle am Zählungsorte sich aufhaltenden, dem Zollvereine nicht an- 
gehörigen Schiffer. 
10) Alle Inländer, die zur Zeit der Zählung nicht länger als ein Jahr 
im In= oder Auslande auf Reisen abwesend sind und die während 
der Zählung von ihrer Heimath abwesenden inländischen Schiffer. 
11) Inländer, die zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen vom 
Hause abwesend sind mit Ausschluß der abwesenden Gesellen, Ge- 
hilfen und Dienstboten. 
IV. Personen, welche in einem anderen Orte wohnen, als der ist, 
wo sie in Dienst oder Arbeit stehen, sind da mitzuzählen, wo sie sich in 
der Nacht vor dem Zählungstage aufhielten. 
V. Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, sind nur an 
dem Orte zu zählen, wo sie sich während der Zählung auphielten. 
B. 
Was den Eintrag in die einzelnen Spalten betrifft, so wird Fol- 
gendes bemerkt: 
4) In Spalte 1 wird die fortlaufende Nummer der Familien, in Spalte 
2 der Personen in jeder Familie eingetragen. Durch Zusammen- 
zählen aller einzelnen im Hausbogen vorgetragen n Personen wird 
in Spalte 2 die Summe der Einwohner des Hauses gefunden 
(vergl. die ausgefüllten Musterbogen). 
2) In Spalte 3 ist der Familienname, in Spalte 4 der Vorname 
jedes in die Liste aufzunehmenden Individuums einzutragen. 
3) Das Alter und Geschlecht wird in die Spalten 5—8 durch einen 
n vee betreffende Spalte einzutragenden Strich bezeichnel; etwa 
oJ.
        <pb n="151" />
        Formulare. 147 
4) Das Geburtsjahr (Kalenderjahr, in welchem das einzelne Indivi— 
duum geboren wurde) bei 1867 unter Hinzufügung des Geburts— 
monates, wird in Spalte 9 eingetragen. 
5) Spalte 10 enthält die Angabe der Confession mit Worten, mit 
Gestattung der die Deutlichkeit nicht beeinträchtigenden Abkürz- 
ungen. 
6) Ebenso erfolgen mit Worten (unter geeigneter Abkürzung) die zwei- 
fachen Einträge über die Familienverhältnisse in Spalte 11 und 
12. Bei Personen unter 14 Jahren unterbleibt deren Eintrag in 
Spalte 11. 
7) Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der sorgfältigen Eintragung des 
Berufs und Erwerbs zuzuwenden. Die Beschäftigung ist so spe- 
ziell als möglich anzugeben. Demnach ist nicht blos zu sagen: 
„Bergwerksbesitzer", „Hüttenmeister", „Gewerbsmeister“, „Fabri- 
kant"“, „Kaufmann“, sondern z. B. „Kohlenbergwerksbesitzer", 
„Eisenhüttenmeister", „Schneidermeister“", „Baumwollgarnfabri- 
kant"“, „Allg. Großhändler“, „Schnittwaarenhändler", „Spezerei- 
waarenhändler“ 2c. 2c.; so auch bei Gehilfen und Arbeitern. Es 
ist besonders zu bezeichnen die Art der Betheiligung beim Erwerbs- 
geschäft, ob diese in selbstständiger Weise, oder als Gehilfe, Ge- 
selle, Arbeiter stattfindet. Insbesondere ist Folgendes zu beachten: 
a) bei der landwirthschaftlichen Bevölkerung wird der ausschließ- 
liche Betrieb der Land= oder Forstwirthschaft durch Gutsbesitzer, 
Pächter, Verwalter, mit dem Zusatz „ausschl.“ bezeichnet, wäh- 
rend bei gleichzeitigem Betriebe eines Gewerbes der Zusatz „mit 
Gew.“ erfolgt. 
b) Bei den von Mineralgewinnung, Gewerben, Industrie und Han- 
del lebenden, nicht selbstständigen Individuen, als Gehilfen, Ge- 
sellen, Lehrlingen, Dienstboten ist im Falle ihrer Arbeitslosigkeit 
der Beisatz „Arb. los“ zu machen. 
Erhält die eingetragene Person Unterstützung aus der Armen- 
pflege oder aus Mitteln der Wohlthätigkeitsstiftungen, so ist die- 
ses speziell zu bezeichnen durch „Unterst. durch Armenpfl.“, 
„Unterst. durch Stift." 
8) Die Angabe über selbstständigen Haus= und Grundbesitz erfolgt 
hurß Einschreibung von „ja“ in Spalte 14 bei der betreffenden 
erson. 
9) Gehören zu einem Wohngebäude bewohnte Neben= und Hinterge- 
gebäude, so sind auf dem Hausbogen die Familien und ihre Mit- 
glieder zuerst des Hauptgebäudes, sodann nacheinander der zuge- 
hörigen Gebäude vorzutragen, sofern nicht besondere Hausbögen 
für die Nebengebäude abgegeben werden, deren Zählungsresultat 
in diesem Falle auf dem Hauptbogen mit der Bevölkerung des 
Hauptgebäudes zusammenzufassen ist. 
Zur Vermeidung von Undeutlichkeit wolle man bei Eintragung für jede Person 
den Raum zwischen 2 Querlinien nicht überschreiten. 
10*
        <pb n="152" />
        148 Formulare. 
Hausbogen der Volkszählung 
Hausnummer Besitzer 
bewohnt uHauptgebäude 
Neben= und Hintergebäude. 
Geschlecht und igion · 
Fortlaufende schlech Religion: 
Name: Alter Katholik, Pro- 
Nummer (etteres mit Aug= Geburts-,achol deKro- 
scheidung nach den mirt, Grieche, 
Verabredungen des Jahr Mennonit, 
2 xs Zollvereins.) Wiedertäufer, 
S F1— Gbei 1870 Irvingianer, 
3 « · --.T!Ehk«—L)E-»9 DFutfcpkath., 
wHTOFamIlicnnameVomameHIHFHJZPZPHJELZMFHFQ 
8 8 IIEE « 
3 2 — S—E (auch andere 
S. 27 2 72 3* Nichtchristen.) 
1 2 5 6 7 8 9 10 
Formu- 
. ss», 
mcslbrgwkkewnannng 
Gemeinde 
Hausnummer Anzahl Männer Weiber 
Ortschaft,e der Jünglinge Jungfrauen 
fehlh) Familien 
  
  
über 14 Jahre 
  
  
  
  
Zur Beglau- 
Zell am Main, den 
Die Gemeinde-
        <pb n="153" />
        Formulare. 
vodn. 8. Dezember 1870. 
Bezirksamt 
Gemeinde 
Ortschaft 
C# 18 « 19. 
Familien-Verhältniß: Beruf oder Erwerb: 
a) Familien- b. Verhältniß (mit spezieller Angabe des Erwerbsgeschäftes und der Be- Nit 8 aus- 
stand zum Familien-eiligung bei demfelben, ob selbstständig oder als Gehilfe, „„oder 
Led. = ledig, haupt Geselle, Arbeiter 2c. 2c.) Grundbe- 
itz: 
Verh. = verheira- 
thet, Wttw.— ver- 
wittwet, Gesch. = 
(Ehefrau, Sohn, 
Tochter, Verwandt, 
Verschwägert, in 
Unterstützung aus der Armenpflege und aus 
Wohlthätigkeitsanstalten ist besonders anzu- 
  
(Durch „Ja“ 
zu bezeichnen) 
geschieden, der Familie lebend, 
Freiwillig ge= in Miethe, in geben. 
trennt. Dienst rc.) 
11 42 13 14 
  
  
  
  
Bescheinigung der richtigen Eintragung durch Unterschrift des Hausbesitzers oder des 
der die Einschreibung besorgte oder an Stelle des Hausbesitzers 
Bediensteten, 
lar 6. 
controlirte. 
Läste mach Hö#oerm. 
  
  
Kinder unter 14 Jahren 
  
Anzahl der Einwohner vom Civilstand 
  
männlich 
weiblich 
männlich weiblich 
Summa 
  
  
  
bigung. 
3. Dezember 1870. 
Verwaltung. 
1 1 
!35
        <pb n="154" />
        Betreff: Voruntersuchung gegen 
wegen 
Auftrag des 
vom 
22 2 2 22 
22 2 
· e 
Formulare. 
Ver#ögens= ## 
Formu- 
für 
Augeferligt nach hoher Ministerial-Instruktion vom 
4 e 
18 
Vermögens= und Leumunds-Verhältnisse 
  
  
  
  
  
  
  
  
dees aus 
, l Bewegliches # 
4. Stand? oder Ge- .. . , 
werbe, dann —sm (Bermten Auf dem Ver- 
liger Aufentzaltsort.! 7 Aktiv= vJ . 52 bastenn 
2. Im Militärver= Beschaffenheit . . 41. Hypothek- “ 
bande oder nicht? und Größe sapstaltenhetr 2. Current= Leumundsverhält- 
3. Ledig, verheirathet desselben, bosnen 3 schulden. nisse und Vorschlag 
oder Wittwer. Zahl Steuerver= Grion en .) NMöglichst von zwei Leumunds- 
der Kinder (eheliche hältnisse und ben # Größe specielle Auf- zeugen. 
oder uneheliche) deren Schätzungs= des täglichen) führung der 
fähigkeit dienstes. 
I. II. III. IV. V.
        <pb n="155" />
        lar 7. 
Formulare. 
Leor##s-Zeugmäß 
aus 
23. Juni 1860 (Kreisamtsblatt vom 11. Juli 1860). 
Vermögens- 
Verhältnisse 
151 
der alimentationspflichtigen Verwandten und zwar: 
I. der Eltern des Angeschuldigten und für den Fall, daß derselbe 
und dessen Eltern unbemittelt sind, oder daß die Eltern gestorben 
sind, 
II. der etwa vorhandenen Großeltern oder Kinder des Angeschul- 
digten. 
  
— — 
  
  
  
1. Namen, Stand u. 
Gewerbe der Eltern 
oder im zweiten Falle 
der Großeltern oder 
Kinder. 
2. Zahl der noch 
nicht versorgten und 
  
Unbewegliches Ver- 
mögen, Beschaffenheit 
und Größe desselben. 
Steuerverhältnisse 
und Schötzungswertb 
  
Bewegliches Ver- 
mögen (Mobiliar, 
Actiokapitalien) und 
sonstiges Einkommen. 
Größe desselben. 
  
  
Auf dem Vermögen 
haften: 
4. Hypothek-, 
2. Current-Schulden. 
Möglichst specielle 
Aufführung der 
  
  
noch nicht abgefun- 
denen Geschwister. letzteren. 
VI. VII. VIII. *. 
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit des vorstehenden Zeugnisses beurkundet 
den 
Das k. Pfar 
. 18 
· ee"e " 
ramt. 
Der Gemeinde-Ausschuß. 
Zur Beglaubigung. 
den 
Dask. 
18 
e rr*'ro 
Bezirksamt.
        <pb n="156" />
        Formulare. 
  
  
  
Formu- 
Wor- 
die ausgefertigten Leumunds= und 
üb 
N. 
  
  
— — — — 
» » Namen 
Der amtlichen Weisung desjenigen, 
Die für welchen Angabe 
5 „ ein 
Nro. Bezeichnung Leumunds- des 
Datum der und Vermö- 
Nro. Behörde genszeugniß Nubrums 
ausgefertigt 
—— Jahr wurde 
1 17 1 Januar 1870 Königliches Johann Untersuchung 
Bezirksamt Netzelberger wegen Kör— 
Würzburg von Zell a/M. perverletzung
        <pb n="157" />
        lar 7½. 
zebch#n 
er 
Formulare. 
Vermögens-Zeugnisse der Gemeinde 
153 
  
D. 
S 
Kurze Angabe über 
  
Nr. des Auslauf—- 
  
Datum 
der Journals und 
« sonstige 
den ausgestellten das ausgestellte Ausfertigung 
Leumund Vermögen Bemerkungen 
Tg. Monat Jahr 
Getrübter Leu- 800 fl. Wohnhs. 4 Januar 1870 4. 
mund wegen mehr— 
facher Untersuch- 
ungen und Be- 
strafungen 
1100 fl. Güter 
270 fl. Mobilien
        <pb n="158" />
        154 Formulare. 
Formu- 
Todes- 
für 
  
Gefertigt nach allerh. Ministerialentschließung vom 26. November 1866. 
  
  
  
III. 
II. 
.,„Ob dieselbe ein Ver- 
Ob eineletztwilligg mögen hinterläßt? 
Verfügung, ein 
  
J. Ehe- und Erbver--“)Bewegliches oder 
trag der verlebten Unbewegliches? 
Der verlebten Person Person vorhanden Was vorlämig zu 
ist und wo sich die dessen Sicherung ge- 
bicrüber aufge= schah und in wessen 
mommenen Urkun- Besitz sich das be- 
den befinden, wegliche Vermögen 
befindct 
  
1) Vor= und Zuname: 
  
2) Alter: 
  
3) Stand: 
  
  
4) Ledig, verheirathet oder verwittwet? 
  
  
  
5) Zeit des Todes (Jahr, Monat, Tag, 
Stunde): 
  
  
6) Ort, wo die verlebte Person starb (Straße 
oder Platz, Hausnummer, Stockwerk: 
  
  
7) Deren ständiger Wohnort, oder wenn die 
verlebte Person keinen solchen hatte, deren 
Heimath: 
  
  
  
  
Geht unter Umschlag an das königliche 
  
den . . ten 148
        <pb n="159" />
        lar 8. 
Mugzeige 
  
von 
  
Formulare. 
Kreisamtsblatt für Unterfranken Nro. 158 Seite 1893—41899. 
155 
  
—— 
  
IV. Hinterlassene Personen: 
  
2) Kinder: 
1) Name und 
Aufenthalt des 
überlebenden Ehe- 
gatten. 
a) Namen, Stand 
und Aufenthalt 
der großjährigen, 
b) Namen und 
Alter der minder- 
jährigen (nochnicht 
21 Jahre alten) 
3) Namen, Stand 
und Wohnort der 
überlebenden 
Eltern, Großeltern 
un 
Geschwister. 
V. 
Ob sich unter den 
  
4) Namen, Stand 
und Wohnort der 
sonstigen nächsten 
Verwandten. 
binterlassenen Per- 
sonen solche befin- 
den, welche ciner 
Pflegschaft bedür- 
fen, wer als Vor- 
mund oder Cura- 
tor für sie bestellt 
ist oder vorge- 
schlagen wird. 
VI. 
Ob die verlebte 
Person zur Zeit 
des Todes das 
Amt eines Vor- 
mundes oder Cu- 
rafors bekleidete 
und für wen? 
  
  
a) Groß- 
jährige: 
b) 
Minder- 
jährige:
        <pb n="160" />
        156 Formulare. 
Formular 9. 
Weähhlerloͤste 
der Gemeinde 
  
  
kgl. Bezirksamts 
Nach vorgängiger Bekanntmachung zur Einsichtnahme aufgelegt 
an 18 und nach 10 Tagen zurückgenommen 
an 18 mit ... Necursen. 
Die Gemeinde-Verwaltung: 
  
— — S-—. 
—.. ——— 9 — — — 
  
2 8 Des Gemeindebürgers Gründe des Ausschlusses 
S 
—80 
S 
37 7 Zuname Vorname Stand Geburts-“ vom Mahl- von der 
·# Zeit Stimmrecht Wählbarkeit 
*
        <pb n="161" />
        157 
Formulare. 
Formular 10. 
Stt#morliste. 
zur 
  
Wahl 
in der Gemeinde 
  
  
königl. Bezirksamtes -· 
abgehaltnn 18 
(Kreisamtsblatt für Unterfranken vom Jahre 1869 Nr. 124.) 
  
  
  
  
Namen, Stand und a) Laufende Ziffer der erhaltenen Stimmen, 9 
Wohnort b) Nummer derjenigen Wahlstimmzettel, in welchen die Namen der in derr Bemerkungen 
der Gewählten ersten Rubrik verzeichneten Gewählten enthalten sind 5 
  
NNNNNN“N“]m!-NNNNNN—“z## 
l———————————-# 
777 
———J)))—3 
[(11TTTTN 1 - 
Summa Latuss
        <pb n="162" />
        158 
Formulare. 
Formular 10½. 
Personalakt 
für den Gemeindediener Nikolaus Kober zu Zell aM. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nro. 
Des Bediensteten Name « « « 
— Famlien- Geleistete Besoldunge- Bemeck— 
* Name Geburtszeit ber- Militär- bezüge ungen 
« - hältnisse pflicht 
1 Kober, 1 Nov. 1814 Verehe- 12 Jahre 120 sl. an Im Jahre 
Nikolaus licht beimek. 12.baar. Gelde, 1864 be— 
Inf.-Regim.)[Klaft. Holz, ohnt we- 
„ 4 Schäffellgen muth- 
6 Ablchiedg Korn, allßpoller 
i I VVUZZYPU JahreeineHaud- 
neue lung 
Uniform 
s l 
Formular11. 
Nepertoritm 
für die Gemeinde 
angefertigt im Jahre 187. 
Tit. Jach 
Der laufenden Registratur Zurückge- 
#. stellt unter Bemerkungen 
Fortl. Betreff JahrRummer
        <pb n="163" />
        159 
Formulare. 
Formular 12. 
Eäêe= #d Msl-Jonral 
der 
Gemeinde N. 
  
  
  
  
  
pro 18 
S 
Des Einlaufs Datum . 
geit # 
7 der D 
2 Referent Ort Betreff Erledigungsart des 8 Durch wen 
8 Präsenta- woher 5 besorgt? 
-Nro. Datum Auslaufs 7“ 
tion - 
— 
; Z 
121410|/29. Dzbr, 1. Jan. (k. Bezirks= Würz= Curkosten Bericht ans kgl. 2. Januar 1Durch den 
1869 1870 amt burg des Adam Bezirksamt mit 1870 Postboten 
Sendlinger Einsendung von 
  
  
  
  
  
  
  
  
10 fl. 18 kr. baar
        <pb n="164" />
        160 Formulare. 
Formular 13. 
Register 
über 
verkündete Gesetze und Verordnungen 
der Gemeinde N. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Datum Jahrgang Gegenstand 
¾ der und Nro. des und Inhalt und Betreff 
Verkündigung Amisblatessatum 
2 Tag Monat Jahr 
JFNanuar 1870/Nr. 192 des Hohes Regiergs.“ Leichenschau betreff. 
Kreisamts-uusschreiben vom 
blattess 20. Dez. 1869 
I 
l 
Formular 14. 
Mrläste 
der 
Geschworenen in der Gemeinde N. 
18.GL.Ö 
Alter 
Namen Stand nach Steuer Bemerkung 
S Jahren 
fl. 
  
1 Joseph Abert Oekonom 45 63 JIst seit 1866 Vorsteher. 
Katholischer Religion. 
  
  
  
  
  
r 
2.Dr. Jos. Eyssel prakt. Arzt 36 — Befähigt in Folge des Univ.= 
Absolutoriums u. Doktor= 
grads. Kathol. Religion. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Angefertigt Zell aM. den 15. März 18 
Vorstehende Liste wurde nach vorgängiger Bekanntmachung 14 Tage 
lang zu Jedermanns Einsicht offen gelegt, Erinnerungen dagegen aber 
nicht erhoben. Zur Bestättigung 
Zell M. den 30. März 18 
« DieGrmkindk-Mrwaltmrg.
        <pb n="165" />
        Formulare. 161 
Formular 15. 
JImvengntar 
über 
das gesammte bewegliche Vermögen der Gemeinde 
angelegt im Jahre 187 
1! 
  
  
Fortlaufende Nro. 
eit 
An-gen- 8 Aufbe—- 
Bezeichnung der kaufs- wärti- der 
S 45M 
Inventarstücke preis ger Anschaff- 
Werth ung Ort 
  
wahrungs-Bemerkungen 
  
  
  
  
  
  
  
Ziffer 1. 
Regalien und 
Schränke. 
iffer 2. 
Tische, Stühle, 
* Bänke. 
Ziffer 3. 
Literalien. 
Ziffer 4. 
Gesetz= u. Amts- 
blätter. 
Ziffer 5. 
Feuerlöschgeräthe. 
Ziffer 6. 
Bureaurequisiten. 
Ziffer 7. 
Waagen, Maße 
und Gewichte. 
Ziffer 8. 
Requisiten für den 
Wegmacher. 
Ziffer 9. 
Requisiten für die 6 
i 
  
  
  
  
  
  
Nachtwächter. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Knauth, Gemendeschreiber. 11
        <pb n="166" />
        162 
Formular 16. 
Formulare. 
Verzeichu#ßz 
über die zur Erhebung gekommenen Bürgerannahmsgelder in der 
Gemeinde N. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Pflichtigen « 
. P"g Bürger— Datum 
S annahms- der 
Name Woher gebühren Bürgerannahme 
— fl.]kr. 
1|Faist, Michael Hettstast2 3026. Dez. 4869. 
Formular 175. 
Verzeächmiß 
über die zur Gemeindekasse zu N. angefallenen Strafgelder. 
Benennung Namen und 
. der Datum S 
— Behörde, Wohnort Angabe des Datum 
S des S. der 
riien der Reats 5 Verein- 
rasde= Strafbeschlusses nahmung 
schluß erließ Bestraften 
fl. kkr. 
1 Königliches!18 Jan. 1870 Vosey Ueber- (½% 5. Febr. 
Landgericht Gil tretung 1870 
N. feuerpolizei- 
licher Vor- 
  
  
schriften
        <pb n="167" />
        Taxregister der Gemeginde 
für die Gemeinde-Verwaltung 
Formular 17a. 
pro 
18 
Tax-Registe 
— 
J. 
  
Datum 
  
aauun aquolnvjjao8 
bv 
wuo 
  
  
Des Taxpflichtigen 
  
  
  
  
dame 
Stand 
Wohnort 
l 
  
  
« 
I- 
S 
5 
S 
"- 
. 
l 
Gegenstand 
  
« fl. 
—— — — 
agaoꝛ; O muoa · 
sag 8 § Hout 
W uolvafs 
L 
5 # 
Stempel 
1981 
  
  
  
  
MEEIIIIIII 
fl. kr. 
  
oyanqsauolusma# 
  
  
  
  
Bemerkungen 
  
  
  
  
  
46 
kr.|ift. kr. pfl. 
fl. kr. 
Formulare, 
163
        <pb n="168" />
        164 
Formulare. 
Formular 18. 
Cottcurreizrolle 
  
zur Erhebung der Umlagen in der Gemeinde JN. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bgang 
  
  
  
  
  
  
  
  
½ 
Bemerkung. Jedem Pflichtigen sind zwei vo 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular 19. 
  
  
  
  
  
  
  
  
. Der Besteuerung Zugang 
7 Pflichtigen 1 17 
— — 3 8 ½# 8 3 
F*2 
6 ¾G¼ 
—Name Stand —.’#: l—— — 2 
S 5 · 
fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.] fl. kr,. fl. kr. 
# 5 s s 
II 
II 
i . 
·- 
I c ! 
lle aufgeschlagene Seiten zu widmen. 
  
  
Nrs. curr. 
  
  
  
Vortrag der ge- 
leisteten 
— —3 
3 
.– S 
S 
. *2 
2 r 
S . 
2 O 
Cotc###reizrolle 
zur Leistung von Naturaldiensten in der Gemeinde JN. 
Zahl der zu Hand- 4 
dDeiensten verpflichte-Zahl des Anspann= 
—— ten Personen Viehes 
S# 
S 8 — .. — 
8 · 2 D 
—.-s... 
2 95— 5 &amp;5 7 
— 
  
  
  
  
  
  
  
Jedem Pflichtigen 
  
  
is l« ! 
sind 2 volle aufgeschlagene Seiten zu widmen.
        <pb n="169" />
        Formular 20. 
Formular Beilage I A zu § 3 der Vollzugsvorschriften 
Mrläste A. 
der 
Gemeinde 
Bezirks 
für das Ersatzgeschäft des Jahrganges 18 
  
  
  
  
I Bemerkungen: 
über bereits erfolgten Ein- 
oder über stattgehabte 
  
— 
Des Wehrflichtigen Familienstand 
hrflichtig Name, Stand der Eltern des 
und Wohnort) Wehrpflich- 
der Eltern des tigen, Namen, 
Wehrpflich= Alter, Er- 
tigen, im Fäuewallter, Err 
Ablebens wo= niß ihrer Kin- 
möglich An- der, resp. der 
gabe des chwi 
Todesjahres Geschwister 
derselben. Wehr- 
pflichtigen. 
Goldschmitt, 1847|] Dezbr.13 Zell a. M. [Israelites Ohne Vermö-] Kauf= Leumund sehr Mos. Goldschmitt,l. Hannchen 25 J. 
Isak Löb gen. Commiscmann#gut. Nicht Kaufmann res)p. 2. Joseph 24 J. Vater ist Han-Ausweis des Schulzensur- 
in München „bestraft oder Handelsmann da- . Esther 22 J. delsmann und buchs. 
in Untersuch- bier, die Mutter ist . Sila 19 Jähre zur Zeit ge— 
ung gewesen] im Jahre 1865 5. Leg 16 Jahre sund und er- 
gestorben. 6. Dina 13 J. werbsfähig. 
v I7. Nachel 12 S. 
· ;k ·8.Benzion11J. 
Die älteren Ge- 
schwister besorgen 
den Haushalt 
nd dic jüngeren 
n noch erwerbs- 
nohibe 
ulassung zum Freiwilligen- 
dienst, über die den Wehr- 
pflichtigen früherer Alters- 
szlassen gewährte oder von 
den Angehörigen der auf- 
gerufenen Altersklasse an- 
gesprochene zeitweise Befrei- 
ung von der Wehrpflicht od. 
Aussetzung der Einreihung 
u über die einschlägigen 
Verhältnisse; über notorische, 
augenfällige Gebrechen der 
ehrpflichtigen; Untersuch- 
unhs-S#asbrzat, Ver- 
wahrung derselben. 
5666 fk. DerssLokake Kurzsichtigkeit nach 
  
  
D4 
I 
— 
  
  
on 
00 
-bꝛ 
hog s3 
1361 
—i aod 
10 
  
sqgaacua u 
uasuaoj 
ort alnv 
gaaaag 
Geburtszeit Geburts- 
Ort 
abguiao 
r 
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15 
nsurote (-nz# 
Inv &amp; dqun -us#n 
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"N unjangs Aung 
aqgaaaag, Inaog; 
  
#acnlaezun qc qunuinag 
v Biquyzlalg1 1 
uabguuaog 
8 
Jahr] Monat #Tg. 
—-5 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—G ZeZGZ “ ZJe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
165
        <pb n="170" />
        Formular 21. 
Formular Beilage I B zu § 5 der Vollzugsvorschriften. 
Wul##te B. 
der 
Gemeinde 
Bezirss. 
für das Ersatzgeschäft des Jahrganges 18 
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
  
  
  
Fortlaufende Nummer 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
166 
  
  
  
  
" I Bemerkun. gen # 
r: über bercits erfolgten Ein- 
Des Wehrpflichtigen Rome Stand-Familienstan, -tt kerei zihek 
" — — ame, and der Eltern des —GZZaulassung zum Freiwilligen- 
. Geburtsl .5 ünd Wohnort) Wehrpflich Kenst, über die den Wehr- 
— ]•áä5 er #. der Eltern des tigen, N = gpeflichtigen früherer Alters- 
352 Ort, 2258 2 9 We lich- gen, Namen, flassen gewährte oder von 
* « »He-HEFT 9 . hrpf ich- Alter, Er- S ben Andehörigen der auf- 
— S · Hei— — Se — tigen, im Falle werbsverhält- gerufenen Alkerstipsse- au- 
— 4%. : S SS8 Q 1F. 1— 5 „ e 7 
SGeburtszeit nathsgS3-Helen woon iß ihrer Kin S1— . brrchert Gerfchlad 
#. —. ————— 26 c moglich An- der, resp. derr Aussetzung der Einreihung 
— 4 sl# gabe bes Geschwister sund über die einschlägigen 
— m. Amts.,&amp;e S. J— 32 Todesjahres des S□ Verhältnissezüber notorische, 
3 2 SE—s derselb e jsaungenfällige Gebrechen der 
— u. Rggs.- zAä — — erseiden. Wehr- S Wehrhflichligen; üntersuch- 
2 MwbirF. ichti 6-Strafverhaft, Der- 
S Fahr sMonat sega Bezirk —Ssee pflichtigen. * MWss ul- 
I ! 
— — 
  
  
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———«—-.——- -———--.-
        <pb n="171" />
        Formulare. 167 
Formular 22. 
Formular Beilage V zu § 9 der Vollzugsvorschriften. 
Verzeichniß der Wehrpflichtigen, 
welche bei der Gemeindebehördie . . Bezirksamts .. . .. An— 
sprüche auf gänzliche oder zeitweise Befreiung von der Wehrpflicht, dann 
auf einstweilige Aussetzung der Einreihung angemeldet haben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i · 
8|%Familien- 
r Geburtsort Uui lieie Vezeichnung 
Name, der erhobenen An- Bemerkungen, 
.- .S. sprüche (nach Art. 8, » 
*83 und 111 od. 12 des We- gutachtliche An- 
S Tauf-(Ruf-) 8 
.# . Zveriassuussgeschechträgeder 
go- Heimathge- mit Angabe des "„ » 
Name, „ Datums des betreff. Gemeindebehörde. 
meinde Protokolles. 
Stand. 
Formular 23. 
Formular Beilage B zu &amp; 3 der Vollzugsvorschriften. 
Auszug 
aus dem Geburtsregister über die im Pfarrbezirk ... Ge- 
meinde im Jahre 18. gebornen noch lebenden Söhne. 
8 Der Wehrpflichtigen Der Eltern 
# l 
El IT J 
Familien= Tauf- J S* 
3 Namen in oder Geburts= Familien- Gegen- 7 
alphabetisch. Vor- und * wärtiger 
S. « V 
SOrdnung namen — men Wohnort 8 
L□ 
. Monat Ort 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
ji 
  
  
i 
l
        <pb n="172" />
        168 
Formulare. 
Formular 24. 
Formular Beilage III zu §9 9 der Vollzugsvorschriften. 
........ den......18 
Protokoll. 
geboren am 
in heimath= 
berechtigt un stellt 
unterm Heutigen als Wehrpflichtiger des 
Jahrgangs 18 die Bitte, die Ersatzcom- 
mission des Distrikts-Verwaltungsbezirkes 
möge ihm die Aussetzung seiner Einreihung 
nach Art. 8 Abs. .. des Wehrverfassungs- 
gesetzes vom 30. Januar 1868 bis zum 1. 
Januar des Jahres 
gewähren. 
Zur Begründung dieses Gesuches übergibt 
derselbe folgende Nachweise:
        <pb n="173" />
        Nro. der Belege 
Namender Gemeinden, welche 
die Verpflegung u. Vorspann 
2c. geleistet haben. 
  
  
  
ulnzv C 
S 
· 
*7 
bunzzin 
  
  
  
Ramen und Grad 
des 
Quittungs-Ausstellers 
  
Benennung der Regimenter, 
Bataillons oder sonstigen 
Heeresabtheilungen, wozu die 
Empfänger gehören 
  
Quartiere 
Aganze Portion Golle 
Kost) 
Nittag 
Abends 
Früh 
für Zugpferde 
für Curassiere 1 
leichte 
Pferde 
Wagen 
Knechte 
amen des Orts, woa 
die Vorspann geleistet 
wurde 
Meilen 
für Quartier 
über Nacht 
für Mundpor- 
tionen. 
—. ffür Fourage 
cn 
U#uoodqunz 
  
Hulupu 
1 
— — ——— 
  
  
uauonr 
-2bvanog 
  
S— 
O 
– 
— 
2 
3 
s 
I 
o 
nusbunz#anbanzoz 1210 aqvasa 1290 bunuch##s 
  
  
  
  
EEEIIIEL 
vu uabuninbaog; uaquoqlꝛaj 
  
für Vorspann- 
Lohn 
  
n# zulei0 aoq bonge 
.- 
— —— — — Summa 
p 
  
  
Betrag der von den 
Truppen unmittelbar geleisteten 
Vergütung 
  
  
Verbkeiben daher noch zu 
vergüten 
  
  
  
Bemerkungen 
691 ozbimuog 
si19 
ua uoa nog oiq an uaddnac 94# uv bunbadaog;-jvaniv J91019156 aoaqn 
ual 
81 
- # · 4 4 
81 
N oquruog aaq 
uolzvatnbis 
çe aJvjumaon
        <pb n="174" />
        Name — 
  
Alter * 
  
— 
Wohnort und , 
Heimath 
Leumund 
| 
1 
T — 
1 
  
[Gesundheit und Kör-, 
Des Bewerbers 
perbeschaffenheit 
Stand 
  
Vermögens= und 
sonstige Verhältnisse 
  
  
um ein Patent 
2c. 2c. 
□O 
in den Bezirken 
9 
  
um den Gebrauch 
eines Fuhrwerkes 
10 
  
um die Zulassung 
von Begleitern 
aus folgenden 
Gründen 
11 
  
12 
  
Hnterschrift des Be- 
13 
Der Bewerber sucht nach 
werbers 
  
  
Gutachten der vor- 
legenden Behörde 
14 
  
um die Bewilligung eines Patents zu 
  
  
  
de 
Gesuch 
Formular 27. 
  
Namen 
  
Alter 
Stand und 
Erwerbsfähig- 
keit 
  
——. 0 — 
Namen 
  
Alter 
Stand und Ver- 
hältnisse derselben 
in Bezug auf die 
der Familie wirk- 
lich geleistete 
Unterstützung 
  
  
l 
l 
Conscribirten 
der Eltern des Geschwister des Con- 
Verhältnisse der 
seribirten 
Verhältnisse 
  
Bestandtheile 
des 
Vermögens 
Current= das ist 
gegenwärtig. Ver- 
# Lusüner mit 
Rücksicht aus Real- 
lasten, Steuer, 
Gülten 2c. 
— — — — — — — — 
Schulden 
  
  
Gutachten mit 
  
oder ein Ersatzmann für ihn gestell 
wird. 
der Familie 
Vermögensstand 
Conscribirten 
des 
Gründen, 
ob die Familic auch ohne den Sohn 
bestehen könnc, oder warum sie auf- 
hören würde ein ihre Subsistenz 
sicherndes Einkommen zu haben, 
ann der Conscribirte ihr entzogen 
  
  
l 
  
  
  
  
  
gesetzes. 
seiner Reklamation und Zurückstellung nach § 48 des Heerergänzungs- 
. behufs 
Mit ... 
Beilagen. 
Conscriptions-Distrikt .. 
für den Militär-Conscriptionspflichtigen 
aus der Altersklasse 18. 
. von ... 
Ausweis 
des Conscribirten N. N. von N. um Zutheilung zur Ersatzmannschaft. 
Gesuch 
Formular 26. 
170 
Formulare.
        <pb n="175" />
        Namen 
Stand, 
Gewerbe 
Heimath 
Personalien der 
Fremden 
  
Dauer des Aufenthalts 
  
  
Absicht und Ziel der 
Reise 
Datum der Reiselegiti- 
mation 
  
Gastwirths N. zu N. 
I 
  
Behörde, welche die 
Legitimation ausgestellt 
hat 
  
  
des 
Fremdenbuch 
Formular 29. 
1½ · Nrs. eurr. 
Vor- und 
Zu— 
namen 
Geburtsort 
  
Gerichts 
  
Monat 2. 
Jahr 
Geburts- 
Tag 
  
JJahr 
— 
r 
. 
— 
r— 
l 
l 
« 
Personalien der Dienstboten 
  
  
  
  
  
  
Eintritts Austritts 
S 
&amp; 
l 
— 
l 
  
  
Angabe des Dienstes- 
  
der 
Dienst- 
*- 
u. Stand 
berrschaft 
l 
l 
Name 
li 
l 
l 
l 
  
  
Aufführung 
  
  
  
  
  
  
Gemeinde N. 
der 
Dienstboten-Register 
Formular 28. 
Formulare. 
171
        <pb n="176" />
        172 
Formulare. 
Formular 30. 
Hundekataster 
der 
Gemeinde N. 
vom Jahre 18 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Des visitirten Hundes 2 . 
E *êv% N— **i 
7 Name und 5à z 2 5* 83 
* LLEE 6 
Stand des —= 8 #W 253 
3 N — — — ——-— #—65 
B. Name Race S— S S' 
de- 1 S S rC.# ———5* 228 
Hunde- Se —- 
, Jst-— » - S 2 
3be-sitzers ** —— 
* 1 * S #— fl. kr. S- 
D" ! 
« ; » 
17 
3 
« 
Formular 31. 
Feuerbeschau 
für 
—— — 
l 
— Wurde zur Weend- 
. ung innerha 
* s igenthümer Vorgefundene GeGetroffene An= agen Aulgefr 
2 Hauseigenthümer brechen ordnung rlheic 
S Straf.-Ges. ver- 
# wiesen 
1 .
        <pb n="177" />
        Formular 32 
Hebregister der Brandassekuranzbeiträge 
der 
Gemeinde N. 
pro 18 
  
Beischlags- 
Haupt- 
Capitalien 
Capitalien Hauptausschlag 
Vorausschlag 
Snve 
1 
D 
#o#unnzs 
Besitzer 
N 
  
I. I. 
  
M-XV. 
  
I.). III. IV. # 
  
13 Extra- 
Bei- Fonds- 
Beitrag 
  
holung Capital Capital!à 2 kr. 
  
  
  
  
  
fl. kr. pf. fl. kr. pf. 
Nach. Beitraeumme Haupt, lag. Worege 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
fl. kr. pf. fl. kr. pf. fl. kr. pf 
Ü 
  
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i 
l 
* 
. ( 
i 
  
  
  
  
  
Formulare. 
173
        <pb n="178" />
        174 Formulare. 
Formular 33. 
Register 
  
über 
Gewerbsanmeldungen 
der 
Gemeinde JN. 
euftre Vetriebemerkmole. 
a) Zahl u. Gattung der Ge-. 
S husfen u. Arbeiter, odersedei Gewerben, erlauternde 
S— -x b) Zahl u. Art der Geschäfts- hin zu on Bemerkungen. 
S. - 69 S Vor= und Einrichtungen, Handels ewer- Angabe, 
Ei([(0-bei Brauereien Schäffel-ten ehören Anlob und für 
S. Ses Se zahl des verwendeten 4be“ 4. welches Ge- 
* — 0 Malzes, bei Branntwein- Seer Niever- werbe Dekla- 
28 - " brennereien Eimerzahlflagen, dann obl rant bereits 
8ZS des Erzeugnisses, dasselbst nur besteuert ist, 
8 Kc0 Material-Verbrauch oder eigene oder auch dann 
S E 5% Erzeugniß, wenn hievon feonre Er eug- Unterschrift 
S S die Ausmessung der Be- isse so feir 9 des Gewerb- 
G triebsanlage abhängig ist, hallen werten treibenden. 
Metzger, Bierwirthe, « 
Müller,Ziegler2c-2c. 
  
  
  
  
  
  
  
Formular 34. 
Anmeldeschein. 
Dem von 
  
lage heute angezeigt habe, das 
Gewerbe betreiben zu wollen. 
den 187
        <pb n="179" />
        Formulare. 
Formular 35 und 36. 
175 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rentamt .. ..... Formular II. 
Auszug aus dem Register 
für die 
Gewerbs-Niederlegungen 
in der 
Gemeinde 
für den Monat 
8. Erläuternde Bemerk- 
7 el Name und Wohnort Gewerbe, ungen, Angabe ob 
NVer welche nie und für welches Ge- 
Gewerbs- des dergelegt werbe Deklarant noch 
2 Niederlea- besteuert bleibt, dann 
. 69-Gewerbtreibenden, werden Unterschri 
uung » schrift 
S des Deklaranten. 
l 
Formular 37. 
Tabelle 
Fortlaufende Nro. 
Jahr- 
6 
über vorgenommene Viktualien-Visitationen in der Gemeinde 
Der 
Königlichen Bezirksamts 
pro Monat 
vorgenommenen 
Visitation. 
  
p 
Ort 
" *le r— 2 
Namen des be- 
treffenden Indivi- 
duums, beiwelchem 
die Visitation vor- 
genommen wurde 
.——....—— 
  
EEEIIAEIIIIIIIIIIIIE 
Resultat der vor— 
genommenen 
Visitation 
—————— 
  
  
Inhalt der ge- 
troffenen 
Verfügung. 
  
  
  
I 
s 
  
il
        <pb n="180" />
        176 Formulare. 
Formular 38. 
Vermittlungsamtszeugniß. 
In der Streitsache de 
gegen 
D betreffend, 
wurde heute zwischen den Parteien die Sühne, jedoch vergeblich, versucht, 
sofort dem klagenden Theile zu seinem Ausweis dieses Zeugniß ausge- 
fertigt. 
den 18 
Das Vermittlungsamt. 
(Unterschriften des Ausschusses.) 
Formular 39. 
3 Kreuzer-Stempel. 
Familienstandszeugniß. 
Der Aloisia Roos von hier wird hiemit behufs vorhablicher Ver- 
ehelichung mit Anton Wiesent von Waldbüttelbrunn bezeugt: 
1) daß sie hier geboren und heimathsberechtigt, 
2) ledigen Standes, 
3) katholischer Religion, 
4) gut beleumundet und 
5) kinderlos ist. 
Zell am Main, den ten 18 
Der Gemeinde= Ausschuß. 
N. N. (Unterschriften.) 
(Loc. sig.) 
Formular 40. 
Familienstandszeugniß. 
Der ledigen Sabina Düring von hier wird hiemit behufs vor- 
hablicher Verehelichung mit Leopold Zeis von hier bezeugt: 
1) daß sie hier geboren und heimathsberechtigt, 
2) ledigen Standes, 
3 Kreuzer-Stempel.
        <pb n="181" />
        Formulare. 177 
3) protestantischer Religion, 
4) mit Ausnahme einer außerehelichen Geburt gut beleumundet und 
5) Mutter eines am 26. September 1870 geborenen außerehelichen 
Kindes, Namens Amadeus ist, zu welchem sich der Verlobte laut 
Protokoll des kgl. Landgerichts Würzburg links des Mains als 
natürlicher Vater bekannt hat. Dieses Kind wird durch Verehe- 
lichung der beiden Eltern legitimirt. 
Zell am Main, den 12. November 1869. 
Die Gemeinde-Verwaltung. 
(Loc. sig.) 
(Unterschriften: 
Formular 41. 
Vormerkungs-Register 
über 
die Aerarialschulden und Untersuchungskosten desertirter oder 
entlassener Soldaten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Angabe 9 
— „ 
Vor= und Zunamen des 2 Betreff F 
Regiments a 
fl. kr 
; g90 « Am 15. Dez. 1868 
1 Valentin Vorndran 6. Chevaux= 32 18 Desertion durch Ableben des 
legers-Reg. Vaters. Bericht 
erstattet 17. Dez. 
’à 1868. 
12 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Knauth, Gemeindeschreiber.
        <pb n="182" />
        Formular 42. 
Verzeichniß 
über die eingegangenen Collektengelder der Gemeinde N. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
  
  
  
  
Des Beschädigten 
Be= Betrag der 
—1212 Datum der . 
Z z « Wodurch n willigende Collekten= Datum der Ein- 
27 „ verunglückt Bewilligung sendung. 
— Name Stand Wohnort Behörde gelder 
1 Wonat Jaht X. Itt. 
I i I ! 
1½Faller, Peter Müller Kahl am Ueber- 14 Mai 1869 Königl. 22 — per Post am 28. 
Main schwemmun Regierung I Mai 1869. 
1 r 3 
Noos, Thomas Bauer Oehrberg Brand 27 Aug. 1869 ditto 12 48per Post am 20. 
September 1809. 
  
  
  
  
  
  
  
178 
  
2c. 2c.
        <pb n="183" />
        II. Theil. 
Anleitung 
zur Behandlung des Cassa- und Rechnungswesens der 
Gemeinden und Stiftungen, dann zur Fertigung der 
Voranschläge und Rechnungen. 
Vorwort zum II. Theil. 
Die gewissenhafte Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungsver- 
mögens bleibt stets und unter allen Verhältnissen eine der heiligsten 
Pflichten und wichtigsten Obliegenheiten der Gemeindebehörden; denn 
nur in dem Wohlstand der einzelnen Gemeinden kann der materielle 
Wohlstand des ganzen Landes erblühen, wie im Gegentheil die successive 
Verarmung der einzelnen Gemeinden bald auch den Ruin des ganzen 
Staates herbeiführen wird und muß. 
Da nun den Gemeinden durch die am 1. Juli 1869 ins Leben ge- 
tretene neue Gemeindeordnung bezüglich der Verwaltung des Gemeinde- 
Vermögens eine viel größere Selbstständigkeit gewährt wird und hier- 
durch die Stellung der Gemeindebehörden gegen früher eine viel höhere 
Bedeutung gewinnt, so veranlaßte mich dieser Umstand zur Bearbeitung 
des vorliegenden Werkchens, welches sich um so mehr einer freundlichen 
Aufnahme zu erfreuen haben dürfte, als alle literarischen Erscheinungen 
dieser Art aus späterer und neuerer Zeit meistens nur den formellen 
Theil im Auge hatten, während sie die Hauptsache, eine verständliche 
127
        <pb n="184" />
        180 Vorwort zum? II. Theil. 
und faßliche Belehrung über die Materie entweder ganz oberflächlich be- 
handelten oder ganz unberücksichtigt ließen. 
Möchte daher dieses Werkchen allenthalben eine so freundliche Auf- 
nahme finden, als es aus einer guten Absicht entstanden ist. Es wird 
nicht nur neu angestellten Gemeindeschreibern, sondern auch den neu ge- 
wählten Gemeinde= und Stiftungs-Einnehmern und Verwaltungsmitglie- 
dern, denen in Zukunft die Haftung für den, durch die Nichterfüllung 
ihrer Dienstesobliegenheiten entstehenden Schaden auferlegt ist, sodann 
auch Allen, deren Interesse mit der Verwaltung des Gemeinde= und 
Stiftungsvermögens verknüpft ist, eine brauchbare und willkommene Er- 
scheinung sein. 
Der Perfasser. 
Welche Gesetze erlöschen in Bezug auf das gemeindliche 
(Rechnungswesen mit Einführung der neuen Gemeinde- 
Ordnung? 
Nach Art. 206: 
1) Die Verordnung vom 17. Mai 1818, die künftige Verfassung und 
Verwaltung der Gemeinden im Königreiche betreffend, 
2) das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Revision dieser Verordnung 
betreffend, 
3) die Gemeindewahlordnung vom 5. August 1818, 
4) das Gesetz vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeindebedürf- 
nisse betreffend, 
5) alle sonstigen, der neuen Gemeindeordnung entgegenstehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen und alle auf die Gemeindeverwaltung bezüg- 
lichen Verordnungen, Vollzugsinstruktionen und generalisirten Ent- 
schließungen, insbesondere auch die in einzelnen Landestheilen be- 
stehenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Einführung 
von Verbrauchs= und anderen örtlichen Abgaben (Tit. XI der 
Einnahmen), ferner die in den einzelnen Landestheilen gültigen 
Vorschriften über die Nothwendigkeit eines Streitkonsenses oder 
einer Prozeßermächtigung bei Rechtsstreiten der Gemeinden, und 
der von den letzteren verwalteten Stiftungen.
        <pb n="185" />
        Allgemeine Einleitung. &amp; 1. 181 
Welche gesetzlichen Bestimmungen bleiben bis auf Weiteres 
bestehen? 
1) Die abweichenden Bestimmungen der Gesetze vom 12. März 1850, 
den Ersatz des bei Aufläufen entstandenen Schadens, 
2) vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betreffend, 
3) vom 25. Juli 1850, die Einquartierungs= und Vorspannslasten 
betreffend, 
4) Art. 5 des Umlagengesetzes vom 22. Juli 1819, 
5) die §§ 59 Absatz III—V und 94 Abs. V—VIII des revidirten 
Gemeinde-Edikts, sowie die in den einzelnen Landestheilen be- 
stehenden Bestimmungen und Zuständigkeiten in Bezug auf die 
Verwaltung des Kirchenvermögens und die Befriedigung der Cul- 
tusbedürfnisse. Die in Gemäßheit des § 59 Abs. III und § 94 
Abs. V des revidirten Gemeinde-Edikts gebildeten Kirchenverwalt- 
ungen sind berechtigt, die Kirchengemeinde in allen rechtlichen Be- 
ziehungen zu vertreten. 
  
Allgemeine Einleitung. 
  
§s 1. Begriff der Rechnung. 
Eine Rechnung ist ein, nach bestimmten Normen gefertigter und 
durch glaubwürdige Urkunden belegter Nachweis über die Verwaltung 
eines Vermögens in der dreifachen Ausscheidung: 
a) des Renten-Anfalls (Einnahmen), 
b) des Aufwandes (Ausgaben) und 
c) des sich hiernach entziffernden Aktivrestes. 
Ist das zu verwaltende Vermögen Eigenthum einer Commune (Ge- 
meinde), so heißt die hierüber abzulegende Rechnung: Gemeinde-Rechnung; 
ist es aber Eigenthum einer Stiftung (Kirchen-, Schul= und Wohlthätig- 
keits-Stiftung), so heißt die abzulegende Rechnung: Stiftungs-Rechnung. 
In der Regel wird eine Gemeinde= oder Stiftungs-Rechnung auf 
die Dauer eines Jahres gestellt. Bis zum 1. Januar 1868 war es 
das sogenannte Etatsjahr, d. h. vom 1. Oktober des einen, bis zum 
1. Oktober des nächsten Jahres. Vom 1. Januar 1868 an aber ist das 
bürgerliche Jahr angenommen worden, nämlich vom 1. Januar des einen 
bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. 
Dieser Zeitraum ist auch in der neuen Gemeinde-Ordnung vom 
29. April 1869 beibehalten worden. 
Vergleiche Art. 135 Absatz 1.
        <pb n="186" />
        182 Allgemeine Einleitung. § 2—3. 
Eine solche Rechnung heißt Jahresrechnung, im Gegensatz zu 
einer Stückrechnung, welche nur auf einen Theil des Jahres 
abgelegt wird. Der letztere Fall kann eintreten, wenn ein Pfleger im 
Laufe des Jahres mit Tod abgeht oder wegen Betrug, Fälschung und 
dergl. von seiner Funktion enthoben wird. 
8 2. Vom Vermögen. 
Jede Verwaltung und resp. Rechnungsstellung setzt ein Vermögen 
voraus, über dessen Renten eine Rechnung gestellt werden soll. Ver- 
mögen ist also der Inbegriff des ganzen Besitzthums einer Gemeinde 
oder Stiftung. 
Das Vermögen wird eingetheilt: 
I. 
a) in rentirendes, und 
b) in nicht rentirendes; 
oder auch: 
II. 
a) in bewegliches und 
b) in nicht bewegliches Vermögen. 
Ia) Rentirend, rentetragend, ist das Vermögen, wenn es einen in Geld 
darzustellenden Nutzen gewährt. 
Ib) Nicht rentirend ist das Vermögen, wenn ihm zwar ein materieller 
Werth nicht abzusprechen ist, wenn es auc zu gesellschaftlichen 
Zwecken nothwendig und dienlich ist, aber keinen in Geld abzu- 
schätzenden Nutzen abwirft; z. B. Kirchen, Nathhäuser und dgl. 
II a) Unter beweglichem Vermögen versteht man dassjenige, welches 
von einem Orte zum andern bewegt, versetzt, transferirt werden kann. 
Hierher gehören die verschiedenen Mobilien. 
IIIb) Unter unbeweglichem Vermögen dagegen versteht man das- 
jenige, welches an dem Orte, wo es eben ist, festgebannt ist und 
verbleiben muß. 
Hierher gehören Gebäude und Grundstücke. 
83. 
Das unbewegliche Vermögen besteht: 
1) in Rechten und 
2) in privativem Grundeigenthum. 
Ad 1) Zu den ersten gehören: 
a) die vormaligen Grund= und Zehntrechte, insoweit solche noch be- 
stehen, oder nach dem Gesetze vom 1. Juni 1848 in Bodenzinsen 
umgewandelt sind: · « 
b) eigens konstituirte Privatrechte, und zwar die Erträgnisse aus der 
Jagd= und Fischerei, dem Vieh= und Schaftrieb, der Flußquer= 
fahrt 2c. 2c.;
        <pb n="187" />
        Allgemeine Einleitung. § 4—5. 183 
c) auf besonderen eingegangenen Verpflichtungen beruhende Forderungs- 
rechte, nämlich Sustentationsbeiträge der Gemeinden und Stift- 
ungen; 
ch durch landesherrliche Conzessionen erworbene Rechte. 
Ad 2) Zu dem Grundeigenthum gehört jeder Realitätenbesitz in 
unbeschränkter Eigenthumsbenützung. 
8 4. 
Der Besitzer des Vermögens heißt Rechnungsprinzipal, der 
Verwalter desselben aber Rechnungsführer oder Pfleger, Ver— 
walter, Einnehmer. 
Beide Faktoren, der Rechnungsprinzipal sowohl als auch der Rech- 
nungsführer haben bezüglich der Verwaltung des vorhandenen Vermö- 
gens unerläßliche Pflichten. Diese sind: 
A. Pflichten des Prinzipals. 
Er ist schuldig: 
1) den Pfleger oder Rechnungsführer beim Antritt seines Amtes 
förmlich einzuweisen, ihm das zu verwaltende Vermögen in 
allen seinen einzelnen Bestandtheilen zu extradiren und ihn zu 
informiren, wie er diese einzelnen Vermögenstheile zu verwalten 
hat, ob in eigener Regie oder in Verpachtung, welche Einnahmen 
und Gefälle er zu perzipiren hat, in welcher Größe, zu welcher 
Zeit und von welchen Personen; ferner, welche ständige und un- 
ständige Ausgaben er zu bestreiten hat, an wen, wann und unter 
welchen Voraussetzungen. 
2) Er ist schuldig, dem Rechnungsführer auf alle seine Anfragen und 
Berichte vollgültige, erschöpfende und bestimmte Entschließungen zu 
ertheilen. 
3) Er ist verbunden, für die Sicherung der zur Erhebung kommenden 
Renten und Gefälle und deren alsbaldige nutzbringende Anlegung 
Sorge zu tragen, überhaupt die Verwaltung des Vermögens in 
allen seinen einzelnen Theilen sorgsam zu überwachen und alle ent- 
deckten Gebrechen so schnell als möglich zu beseitigen. Dieses ge- 
schieht insbesondere durch fleißige Controlle der geführten Bücher 
und oftere Vornahme von Kassestürzen. 
§ 5. Von den Pflichten des Verwalters oder Rechnungs- 
führers. 
4) Seine eigene Sicherheit sowohl, als auch das Interesse für das 
ihm anvertraute Vermägen erheischt, daß er auf einer förmlichen 
Einweisung in die Vermögens-Verwaltung besteht. 
2) Es liegt ihm ob, das überwiesene Vermögensinventar mit allen 
auf dieses Bezug habenden Nachweisen stets evident zu halten, 
d. h. alle Zu= und Abgänge einzutragen, « 
3) die Führung der vorgeschriebenen Bücher: Journal und Manual. 
4) Er ist schuldig, für die rechtzeitige Flüssigmachung der fälligen 
Renten zu sorgen, damit nicht durch eine Saumsal dem Prinzipal 
Schaden erwächst.
        <pb n="188" />
        184 Allgemeine Einleitung. § 6—8. 
5) Bei eintretender Stockung des Renten-Anflusses hat er sogleich die 
nöthigen Schritte zu thun, um die Gefälle flüssig zu machen, oder 
beim Prinzipal selbst Anzeige zu erstatten. 
6) Er ist schuldig, die angefallenen Gelder sicher zu verwahren und 
dieselben gewissenhaft zu verwenden. 
7) Es liegt ihm ob, die vorhandenen Gebäude stets in gutem baulichen 
Zustande zu erhalten und bemerkte Baugebrechen alsbald zu wenden, 
8) bei Verkäufen und Verpachtungen die höchstmöglichen und sicheren 
Preise zu erzielen, 
9) bei Veräußerungen von Vermögenstheilen und beim Empfang 
abgetragener Capitalien Sorge zu tragen, daß dieselben sofort wie- 
der nutzbringend angelegt werden, 
10) jeden materiellen Schaden vom Prinzipal abzuwenden und bei 
allen Amtshandlungen nicht einseitig, sondern in Uebereinstimmung 
mit demselben vorzugehen. 
#6. Vom Inventar. 
Unter Inventar versteht man die vollständige und genaue Beschreib- 
ung des Vermögens eines Individuums, einer Gemeinde oder einer 
Stiftung. Es muß daher in demselben der gesammte Besitz, und 
zwar ein jeder Gegenstand in seinen einzelnen Bestandtheilen beschrieben 
sein, wenn es die gehörige Kenntniß des Vermögens darbieten soll. 
§ 7. Von der Anfertigung des Inventars. 
Das Inventar muß ausführlich, getreu und gründlich gefertigt sein, 
es muß eine systematische Ordnung darin vorwalten und nach den Grund- 
bestandtheilen des Vermögens, nämlich n Immobilien und Mobi- 
lien abgetheilt werden. 
Bei den Realitäten sind wieder die Gebäude und liegenden Gründe, 
und bei den letzteren wieder Wälder, Aecker, Wiesen, Gärten und Weide- 
plätze, dann bei den Rechten die verschiedenen Arten derselben auszu- 
scheiden. Bei den Mobilien sind gleichfalls gleichartige, oder gleichen 
Zwecken gewidmete Gegenstände zusammenzustellen, z. B. Bureaurequi- 
siten, Feuerlöschgeräthe rc. 2c. 
*i' 
Bei jeder einzelnen Position des Inventars, soferne die Behelfe 
hiezu nicht schon in besonderen Aufschreibungen zu finden sind, ist ein 
jeder Gegenstand genau zu beschreiben. So ist z. B. bei Gebäuden die 
nähere Bezeichnung der Plan-Nummer, des Flächen-Inhalts, der Neben- 
läger, der darauf ruhenden Lasten und Abgaben vorzutragen, ebenso 
auch der Werth jedes Bestandtheils. 
Zwei Hauptmomente beim Inventar sind ferner auch Zugang und 
Abgang, welche mit den gehörigen Erläuterungen, nämlich beim Zugang 
durch Ankauf, Geschenk, Tausch u. s. w., dann beim Abgang durch Ver- 
kauf, Unbrauchbarwerden 2c. ausgefüllt werden müssen.
        <pb n="189" />
        Allgemeine Einleitung. § 9. 185 
8 9. Behelfe zur Herstellung des Inventars. 
1) Bezüglich der Rechte muß in der Registratur ein eigenes Rechten- 
buch vorhanden sein, in welchem alle einer Gemeinde zustehenden 
Rechte vorzutragen sind, nebst der Zeit, wann? und dem Um- 
fang und der Art und Weise, wie sie ausgeübt werden dürfen. 
2) Die Beschreibung der Realitäten einer Gemeinde ist in dem 
Steuerkatasterauszug enthalten, welcher ebenfalls in der Gemeinde- 
Registratur vorhanden sein muß. 
3) Ueber die Kapitalien muß stets ein evident gehaltenes Verzeich- 
niß parat sein, in welchem die abgetragenen gelöscht und die neu 
hingeliehenen nachgetragen werden, so daß solches jeden Augen- 
blick den vorräthigen Bestand an Aktiv-Capitalien mit Bestimmtheit 
nachweist. 
Das Schema zu diesem Verzeichniß der Aktivkapitalien ist in der 
Allerhöchsten Ministerial-Verordnung vom 12. Oktober 1869, veröffent- 
licht für den Kreis Unterfranken im Kreisamtsblatt von 1869 Nr. 145 
Seite 1689 und folgende, enthalten, auf welches der Kürze halber Be- 
zug genommen wird. 
Dieses Schema enthält folgende Rubriken: 
1) Fortlaufende Nummer. 
2) Vollständige Bezeichnuug der Urkunde und der dazu gehörigen 
Coupons. 
3) Stand der Urkunden bei Anlage des Verzeichnisses. 
4) Veränderungen im Jahre 18 und zwar a) Zugänge, b) Ab- 
gänge, endlich 
5) Bemerkungen. 
Erläuterungen zu Ziffer 2. 
Die Aktivurkunden einer Gemeinde können sein: 
1) Hypotheken (mit Verpfändung von Grundbesitz), 
2) Staatspapiere, Obligationen. 
Hypotheken ersten Ranges mit doppelter Versicherung dürften den 
Staatspapieren in manchfacher Beziehung vorzuziehen sein, weil der 
Cours der Staatspapiere oft sehr schwankend ist und bei Verloosungen 
leicht Verlustgefahr an Zinsen eintritt, wenn die Nummer der Olligation 
übersehen wird. 
Gemeinden und Stiftungen entschließen sich daher meistens erst dann 
zum Ankauf von Staatspapieren, wenn sie keine Gelegenheit zur hypo- 
thekarischen Ausleihung haben. 
Daß beim Ankauf von Staatspapieren mit großer Vorsicht zu Werke 
gegangen werden muß und daß insbesondere nur bayerische anzukaufen sind, 
versteht sich wohl von selbst. Hat eine Gemeinde oder Stiftung eine 
solche Obligation bei einem Banquier oder sonstwo angckauft, so hat sie 
sogleich dafür Sorge zu tragen, daß dieselbe vinkulirt — (auf den Namen 
der Gemeinde oder Stiftung) eingetragen wird. Das Verfahren bei Vin- 
kulirung und Definkulirung der von Gemeinden und Stiftungen erwor- 
benen Obligationen au porteur ist durch Allerhöchste Ministerial-Verord-
        <pb n="190" />
        186 Allgemeine Einleitung. §+ 9. 
nung vom 13. Mai 1866 vereinfacht worden.“) Solche Obligationen können 
dann von Niemand eingelöst werden als von der betreffenden Gemeinde 
oder Stiftung, deren Namen sie tragen. Diesen Obligationen sind ent- 
gegengesetzt die Obligationen au porteur, welche Jeder verkaufen kann, 
der sie produzirt. 
Diese Obligationen und Staatspapiere sind mit Zinsabschnitten ver- 
sehen, welche man Coupons nennt. Diese Zinsabschnitte enthalten nicht 
nur den Tag, an welchem der Zins fällig wird, sondern auch den Be- 
trag, wie viel Zins zu erheben ist. 
Diese Staatspapiere, Obligationen, enthalten: 
a) wer der Schuldner ist, z. B. die Grundrentenablösungskasse oder 
die Staatsschuldentilgungskasse 2c., 
b) wie groß die Schuld ist, 
Jc) das Datum der Schuldurkunde und endlich 
d) die Nummer des Catasters und die Serien-Nummer. 
Deswegen sordert das vorgeschriebene Schema eine vollständige 
Bezeichnung der Urkunden und der dazu gehörigen Coupons. Ein 
solcher Eintrag wird also beispielsweise so lauten müssen: 
Obligation der Grundrentenablösungskasse d. d. München, den 1. 
Juli 1864 über 500 fl., mit 4% verzinslich, versehen mit 36 halbjäh- 
rigen Zins-Coupons à 10 fl. bis zum Jahre 18 
Denjenigen Betrag, auf welchen die Schuldurkunde lautet, nennt 
man Nominalwerth; allein der Cours — der Kaufpreis, um welchen 
man sie vom Banquier kauft — kann häöher und tiefer stehen als der 
Nominalwerth. So kann man z. B. eine 4 %ige bayerische Staats-Ob- 
ligation von 100 fl. um 95 fl., 96 fl., 97 fl. 2c. ankaufen. 
Dagegen kann aber auch eine andere Obligation höher stehen als 
der Nominalwerth, so daß z. B. eine 41½ % ige oder 5 % ige Obliga- 
tion 101 fl., 102 fl. kosten kann. 
Ist die Schuldurkunde ein Hypothekenbrief, so lautet der vollstän- 
dige Eintrag etwa so: 
Hypothekenbrief des Königlichen Landgerichts Würzburg links des 
Mains, auf Simon Beller von Zell a,M. als Schuldner lautend, d. G. 
1. Oktober 1866, eingetragen im Hypothekenbuche des Ortes Zell, Band 
IV Seite 1029 bis 1034, über 4000 fl. mit 5% verzinslich, gesichert 
im I. Nange gegen Verpfändung eines Güterwerths von 9200 fl. 
Die 3. Rubrik enthält den Stand der Urkunden bei Anlage des 
Verzeichnisses, und die Rubriken 4 und 5 allenfallsige Zu= und Ab- 
gänge. In Rubrik 3 werden also blos jene Kapitalien eingetragen, 
welche bei Anlegung des Verzeichnisses vorhanden sind. Die nachher sich 
ergebenden Zu= und Abgänge kommen dann in die Rubrik 4 und 5, 
während die Rubrik „Bemerkungen“ allenfalls beizusetzende Erläuterungen 
enthält; z. B. bei Abtragung von Capitalien, ob sie nach vorgängiger 
Kündigung abgetragen wurden oder nicht und an welchem Tage, ob 
ganz oder theilweise und dergleichen. 
) In sp. für Unterfranken: Kreisamtsblatt 1866 Seite 1045.
        <pb n="191" />
        Allgemeine Einleitung. § 10—11. 187 
Es versteht sich von selbst, daß auf bloße Handscheine, welche keine 
hypothekarische Sicherheit bieten, von einer Gemeinde oder Stiftung kein 
Geld ausgeliehen werden darf. Sollten aber z. B. durch Schenkungen 
und Vermächtnisse solche Schuldscheine anfallen, so sind sie entweder zu 
kündigen und flüssig zu machen, oder zu cediren und gegen hypotheka- 
rische Sicherheit anzulegen, oder, wenn dazu keine Gelegenheit geboten 
ist, Staatspapiere anzukaufen. 
Lovose, dieselben mögen einen Namen und Werth haben, welchen sie 
wollen, dürfen nicht als Werthpapiere geführt werden, indem sie keine 
Zinsen oder diese erst nach einer Reihe von Jahren abwerfen. 
§ 10. Von den Voranschlägen. 
Unter Voranschlägen versteht man die möglichst genaue Vorherbestimmung 
der aus dem vorhandenen Vermögen anfallenden Renten und der hieraus 
zu bestreitenden Ausgaben. 
In dem neuen Gemeindegesetz wird das Voranschlagswesen der Gemeinden 
und Stiftungen im Art. 135 behandelt. Derselbe ordnet an, wie folgt: 
Im Monat Oktober jeden Jahres hat der Gemeindeausschuß sämmt- 
liche voraussehbare Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für das 
nächste Jahr aufzustellen und denselben Voranschlag im Laufe des Mo- 
nats November nach vorgängiger Bekanntmachung 14. Tage lang öffent- 
lich aufzulegen. Jedem Umlagenpflichtigen steht es frei, von dem Voranschlag 
Einsicht zu nehmen und Erinnerungen hiegegen entweder schriftlich ein- 
zureichen oder zu Protokoll zu erklären. Nach Ablauf der 14tägigen 
Frist hat der Gemeinde-Ausschuß diesen Voranschlag unter Würdigung 
der eingekommenen Erinnerungen definitiv festzustellen und der vorgesetz: 
ten Verwaltungsbehörde sofort vorzulegen. 
Sieht sich diese Behörde hiedurch zu der Ausübung ihres Auf- 
sichtsrechts nach Art. 157 des neuen Gemeindegesetzes veranlaßt, so hat 
sie binnen 6 Wochen dem Gemeinde-Ausschuß die geeignete Eröffnung 
zu machen. 
Dieser genehmigte Voranschlag bildet dann für das folgende Jahr 
die Basis des Gemeindehaushalts. Ueber nicht vorgesehene unver- 
meidliche Ausgaben hat der Gemeinde-Ausschuß Beschluß zu fassen. 
Diese Voranschläge können jedoch auch für eine längere Periode 
festgestellt werden, soferne die vorgesetzte Verwaltungsbehörde nicht im 
einzelnen Falle anders verfügt, dieses jedoch nur für Stiftungen, 
nicht aber für Gemeinden. Hieraus ergibt sich also, daß der Vor- 
anschlag ein zweifacher sein kann: 
4) ein Grund-Voranschlag, Wirthschaftsplan, welcher die Beschreibung 
der Nenten und Lasten nachhaltig, auf eine Reihe von Jahren 
enthält, oder 
2) ein Jahres= oder Rechnungs-Voranschlag, welcher blos auf die 
Dauer eines Jahres aufgestellt wird. 
8 11. Der Zweck der Vorauschläge 
ist, zu ermitteln, welcher Aufwand zu bestreiten ist und welche Mittel 
hiezu vorhanden sind.
        <pb n="192" />
        188 Allgemeine Einleitung. + 12. 
Zufällige, außerordentliche Einnahmen dürfen also nicht in den Grund- 
Voranschlag — wohl aber in den Jahresvoranschlag — aufgenommen werden, 
weil sie keine nachhaltigen Renten bilden; z. B. Aktivkassebestände, Aktiv- 
außenstände, Erlöse aus veräußerten Vermögenstheilen, abgetragene Ka- 
pitalien u. s. w., welch' letztere wesentliche Bestandtheile des Vermögens 
su und nutzbringend dem Vermögen wieder zugeschlagen werden 
müssen. 
In gleicher Weise dürfen nicht in den Grund-Voranschlag einge- 
stellt werden folgende Ausgaben: 
a) bingeliehene Kapitalien, 
b) der Betrag für angekaufte Rechte und Realitäten und 
Z0) die abgetragenen Passivkapitalien und Passivvorschüsse. 
Die Instruktion über Anfertigung der Voranschläge ist durch Aller- 
höchste Minisierial-Verordnung vom 11. Oktober 1869 Nr. 10698 gegeben, 
welche für Unterfranken im Kreisamtsblatt Nr. 147 Seite 1761 u. ff. 
veröffentlicht worden ist. 
Diese Allerhöchste Ministerial= Entschließung gibt nun folgende 
Direktiven: 
8 12. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Ziffer 1. Vom Rechnungsjahr 1870 angefangen, sind für die Vor- 
anschläge und Nechnungen über den Haushalt der Gemeinden und der 
gemeindlichen örtlichen Stiftungen in den Landestheilen diesseits des 
Nheins die neu vorgeschriebenen Formularien in Anwendung zu bringen 
und zwar für die Voranschläge in den Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung die Formulare I A resp. II A, für die Voranschläge in den 
übrigen Gemeinden die Formulare I B resp. II B, für die Rechnungen 
in sämmtlichen Gemeinden die Formulare III resp. IV. 
Ziffer 2. Die Rubriken der Voranschläge und Rechnungen sind 
nach Anleitung der Formulare auf die beiden nebeneinander liegenden 
Seiten eines Bogens zu vertheilen, damit genügender Raum für etwaige 
Erläuterungen und Nachweisungen vorhanden ist. 
Ziffer 3. Titel, Kapitel und sonstige Unterabtheilungen, für welche 
in dem betreffenden Rechnungsjahre kein Vortrag zu machen ist, kön- 
nen weggelassen werden, wobei jedoch für die übrig bleibenden Titel 
und Kapitel die Ziffern des Formulars beizubehalten sind. 
Ziffer 1. Es steht den Gemeinden frei, nach Bedürfniß den 
einzelnen Titeln neue Kapitel anzufügen oder die Kapitel in weitere 
Unterabtheilungen zu spalten. 
Ziffer 5. Ueber Brücken= und Pflasterzölle, Malzaufschlagsgefälle, 
dann über besonders dotirte Gemeindeanstalten und Kassen, z. B. 
Spar= und Leihkassen, Unterrichts= und Wohlthätigkeitsanstalten, Schul- 
dentilgung, Getraidmagazine und dergleichen, bei welchen seither eine ge- 
sonderte NRechnungsstellung üblich oder vorgeschrieben war, hat eine solche 
auch in Zukunft stattzufinden, wobei selbstverständlich auch gesonderte 
Voranschläge zu fertigen sind.
        <pb n="193" />
        Allgemeine#Einleitung. &amp; 13. 189 
Desgleichen können die Gemeinden und zwar die, einer Kreisregier- 
ung unmittelbar untergeordneten Städte auf Grund übereinstimmenden 
Beschlusses der beiden Gemeinde-Collegien, die übrigen Gemeinden mit 
Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde auch für die genannten 
oder andere umfassendere Gemeindeanstalten eine specielle rechnerische 
Behandlung in Zukunft eintreten lassen, deren Resultate, soweit es nach 
den Gconewreten Verhältnissen thunlich, in die Hauptrechnung übergetragen 
werden. 
Ziffer 6. In den Fällen der vorstehenden Ziffer 5 sind die oben 
Ziffer 1 erwähnten Formulare, soweit als thunlich, gleichfalls anzuwen- 
den. Auch müssen die bezüglichen Spezialvoranschläge und Rechnungen 
gleichzeitig mit den Hauptvoranschlägen und resp. Rechnungen veröffent- 
licht und den vorgesetzten Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Ziffer 7. Sämmtliche Voranschläge und Rechnungen sind in Con- 
cept und Reinschrift zu fertigen. Die Concepte bleiben in den Händen 
der Verwaltungen, die Reinschriften werden entsprechend geheftet, pagi- 
nirt und unterzeichnet mit den dazu gehörigen Beilagen und mit der 
Bestättigung, daß die vorschriftsmäßige Veröffentlichung erfolgt ist, nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Art. 88 und 89, resp. 135 und 
136 der Gemeindeordnung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde vor- 
gelegt. 
Kleinere Rechnungen über gemeindliche Anstalten und Fonds sind 
zur Kostenersparung zweckmäßig den Hauptrechnungen als Anhang bei- 
zubinden. Desgleichen können mehrere Stiftungsrechnungen von unbe- 
deutendem Umfang in einen Band vereinigt werden. 
l 13. 
8. Besondere Bestimmungen über die Voranschläge. 
Ziffer 8. Das Formular der Voranschläge stimmt nach der Natur 
der Sache mit der I. Haupteintheilung des Rechnungsschemas möglichst 
überein und ist nöthigen falls aus der Specification des letzteren zu er- 
gänzen. « 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungen von dem For— 
mulare in der Weise abweichen, daß sie bei den Voranschlägen 
die Ausgaben, nach den im Formular angeführten Titeln geordnet, 
voranstellen und sodann die Einnahmen, jedoch gleichfalls unter Bei— 
behaltung der Titel des Formulars, nachfolgen lassen. 
Bei Feststellung der Voranschläge sind auch etwaige Veränder- 
ungen, welche in Bezug auf das Stammvpermögen (Hauptabtheil-= 
ung II der Rechnung) im Laufe des kommenden Rechnungsjahres eintre- 
ten sollen, ins Auge zu fassen, und sind die bezüglichen Beschlüsse ent- 
weder geeigneten Ortes, z. B. bei den Erläuterungen über die Deckung 
des Defizits im Voranschlage zu erwähnen, oder demselben gesondert 
beizulegen. 
Ziffer 9. Soll ein Voranschlag — was nur für Stiftungen 
zulässig ist — für mehrere Jahre gelten, so ist nach Anleitung der, 
im Formular II A dem Abschnitt „Einnahmen“ beigefügten Bemerk- 
ung zu verfahren.
        <pb n="194" />
        190 Allgemeine Einleitung. 8 14. 
Diese Bemerkung lautet: Wird der Voranschlag einer Stiftung auf 
mehrere Jahre hergestellt, so ist statt des Betrags der letzten Nechnung 
ein Durchschnittsbetrag aus den letzten 3 oder 5 Jahren in die Rubrik 
einzustellen und die Ueberschrift dieser Rubrik entsprechend zu ändern. 
Ferner kann in einem solchen Falle selbstverständlich zu Titel 1 der 
Einnahmen und Titel I der Ausgaben kein Ansatz gemacht werden. 
Ziffer 10. Da die Voranschläge die Grundlage des Jahreshaus- 
halts bilden, so müssen dieselben mit möglichster Genauigkeit her- 
gestellt werden. 
Zu diesem Zwecke haben die Verwaltungen alle vorausseh- 
baren Einnahmen und Ausgaben — insbesondere unter Berücksichtig- 
ung der letztabgeschlossenen Jahresrechnung — in verlässiger und sorg- 
fältiger Weise zu ermitteln und die auf Führung des Haushalts bezüg- 
lichen Beschlüsse, also z. B. über die Art und Weise der Bewirthschaftung 
des Gemeindevermögens, über die Besoldungen des Verwaltungsperso- 
nals, über die Begründung und Verbesserung von Gemeindeanstalten, über 
Baureparaturen und Neubauten und dergl. sofort zu fassen. 
Zugleich erscheint es zur Ermöglichung der im Gesetze sowohl den 
Umlagepflichtigen als den Aufsichtsbehörden eingeräumten Controle noth- 
wendig, daß, um die Verlässigkeit der Voranschläge zu prüfen, die ein- 
zelnen Ansätze entweder in einem eigenen, dem Voranschlag beigefügten 
Erläuterungshefte oder in der, im Formular vorgesehenen, Rubrik kurz 
erläutert werden. 
Bei regelmäßig wiederkehrenden oder minder wichtigen Posten kann 
selbstverständlich eine besondere Begründung unterbleiben. 
Ziffer 11. Nach Erfüllung der in Art. 88 und resp. 135 der Ge- 
meindeordnung vorgeschriebenen Formalitäten werden die Voranschläge 
mit der letzten abgeschlossenen Jahresrechnung rechtzeitig an die vorge- 
setzte Aufsichtsbehörde eingesendet. 
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Prüfung der Voranschläge 
mit möglichster Beschleunigung zu pflegen und den Verwaltungen die 
etwa gesetzlich zulässigen Anordnungen alsbald und jedenfalls 
innerhalb der in Art. 88 Absatz VII beziehungsweise Art. 135 Abs. III 
der Gemeindeordnung bezeichneten Fristen zu eröffnen. 
Die in Abschrift vorgelegten Voranschläge der Gemeinden mit städ- 
tischer Verfassung werden bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zurückbe- 
halten, wogegen die Voranschläge der übrigen Gemeinden baldmöglichst 
und jedenfalls innerhalb der vorstehend bezeichneten Frist zurückzu- 
geben sind. 
§ 14. Anfertigung der Voranschläge. 
Das neu vorgeschriebene Formular für die anzufertigenden Voran- 
schläge enthält folgende Rubriken: 
A. Für Gemeinden mit städtischer Verfassung: 
1 Betrag nach der letzten Rechnung, 
II Vortrag der Einnahmen und resp. Ausgaben, 
III Entwurf des Magistrats, 
IV Ansätze der Gemeindebevollmächtigten,
        <pb n="195" />
        Allgemeine Einleitung. &amp; 15—18. 191• 
V definitive Feststellung, 
VI Erläuterungen. 
B. Für Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung: 
1 Betrag nach letzter Rechnung, 
II Vortrag der Einnahmen und resp. Ausgaben, 
III Ansätze nach dem Entwurf der Gemeinde-Verwaltung, 
IV definitive Feststellung durch die Gemeinde-Verwaltung und 
V Erläuterungen. 
Die äußere Form der für die Stif tungen zu fertigenden Vor- 
anschläge ist dieselbe, nur ist die innere Form (Titel, Kapitel und Unter- 
abtheilungen) eine andere, als bei den Gemeinden. 
1 . 
Für Gemeinden als solche sind die Voranschläge auf die Dauer 
mehrerer Jahre — Grund-Voranschlag — gänzlich ausgeschlossen, und ist es 
nur für Stiftungen zulässig, ihre Voranschläge für die Dauer mehrerer 
Jahre aufzustellen. 
In diesem letzteren Falle sind bei dem Vortrag insbesondere 2 Haupt- 
momente zu beachten: 
a) die Ständigkeit und 
b) die Unständigkeit der Einnahmen und Ausgaben. 
8 16. 
Ständige Einnahmen und ständige Ausgaben ändern nie ihre 
Größe, sondern bleiben sich rücksichtlich ihrer Größe gleich. 
Unständige Einnahmen und unständige Ausgaben wechseln in 
ihren Größen. 
So zum Beispiel sind Pachtgelder unständige Einnahmen, 
Besoldungen sind ständige Ausgaben, dagegen die Kosten auf 
Unterhaltung der Straßen und Gebäude rc. unständige Ausgaben, 
weil alle diese Posten entweder alle Jahre oder in mehreren Jahren 
seeigen und fallen, sich mehren und erhöhen, aber auch vermindern 
önnen. 
6 17. 
Ständige Einnahmen und ständige Ausgaben bedürfen in den Vor- 
anschlägen keiner anderen Begründung als der Bezugnahme auf die 
letzte Rechnung. Den unständigen Einnahmen und Ausgaben der 
Siüftungsrechnungen muß jedoch ein Nachweis des richtigen Vortrags 
eiliegen. 
Diesen Nachweis für die unständigen Einnahmen und Ausgaben 
bilden die Durchschnittsberechnungen. 
8 18. 
Während es früher üblich war, die Durchschnittsberechnungen auf 
die Dauer von 10 Jahren retro anzufertigen, gestattet die Allerhöchste 
Ministerial-Verordnung vom 11. Oktober 1869 Durchschnittsberechnun- 
*# der letzten 3 oder 5 Jahre, wodurch also die desfallsigen Arbeiten 
edeutend erleichtert und vereinfacht werden.
        <pb n="196" />
        192 Allgemeine Einleitung. § 19—22. 
19. 
Durchschnittsberechnungen sind unnöthig bei Ansatz der Zinsen 
aus Aktivkapitalien, denn hier ist der Zins des ganzen Aktivkapitalstocks 
in Ansatz zu bringen. 
l 20. Behandlung der Naturalien in den Voranschlägen. 
Bezieht eine Gemeinde oder Stiftung Naturalien, insbesondere 
Getraide, so müssen diese Naturalien in den Voranschlägen auch dann 
berücksichtigt werden, wenn solche wieder in natura, z. B. als Besol- 
dungen 2c. verwendet werden. 
Dieselben sind sonach in einem Geldanschlag in Vortrag zu bringen. 
Die Ansätze für Holzbezüge richten sich nach der Forsttaxe, 
die Ansätze für die übrigen Naturalien nach den mittleren 
Marktpreise n. 
§J 21. Aufstellung der Voranschläge. 
Im Monat Oktober jeden Jahres treten die Gemeinde-Ausschüsse 
zusammen, um Berathung und resp. Beschluß zu fassen, welche Einnah- 
men im laufenden Jahre anfallen und welche Ausgaben nöthig werden, 
dann welche Einnahmen vom laufenden Rechnungsjahre auf das folgende 
übergehen können, z. B. Aktivkassenbestände und Aktivausstände. 
Bei Berathung der Einnahmen und Ausgaben wird die im Schema 
gegebene Reihenfolge der Titel und Kapitel und Unterabtheilungen ein- 
gehalten und hierauf der Eintrag der angenommenen Summen gemacht, 
welche als Basis für das folgende Rechnungsjahr dienen sollen. Es ist 
jedoch nicht ausreichend, nur allgemeine Größen festzusetzen, sondern aus 
den gegebenen mehrallegirten Allerhöchsten Vollzugsvorschriften geht her- 
vor, daß mit aller möglichen Genauigkeit und Sorgfalt zu 
Werke gegangen werde. 
So zum Beispiel ist es sub Titel VII Cap. 4: „Auf Baureparatu- 
ren" nicht genug, im Allgemeinen eine bestimmte Größe einzusetzen, son- 
dern es soll speziell angegeben werden, welche Baureparaturen und 
an welchen Gebäuden solche vorgenommen werden sollen. Hiebei 
versteht es sich von selbst, daß fortan schon rechtzeitig die hiezu 
nöthigen Voranschläge der Werkmeister gefertigt werden müssen. 
Ueber diese Berathungen ist ein sogenanntes Erläuterungsheft 
beizulegen, in welchem anzugeben ist, aus welchen Gründen eine 
oder die andere Summe im Zusammenhalte mit der Rechnung des Vor- 
jahres erhöht oder gemindert werden soll. 
Bei Anfertigung von Voranschlägen beobachtet man überhaupt die 
Negel, daß man die Einnahmen etwas geringer, die Ausgaben dagegen 
etwas höher greift. 
8 22. 
Da aber bei Feststellung der Voranschläge selbst bei aller möglichen 
Umsicht nicht alle Ausgaben vorgesehen werden können, und außerordent— 
liche Ereignisse und Vorfälle auch außerordentliche Auslagen verursachen
        <pb n="197" />
        Allgemeine Einleitung. § 23—24. 193 
können, welche nicht vorauszusehen sind, so ist es nothwendig, daß auch 
für solche Fälle in den Voranschlägen Vorsehung getroffen werde. 
Dieses geschieht nun durch Einstellung eines entsprechenden Betrags 
sub Tit. XII der Ausgaben: „Auf den Reservefond." 
Die Größe desselben hängt von den disponiblen Mitteln einer Ver- 
waltung ab; gewöhnlich nimmt man 5—8 Prozent der gesammten Aus- 
gabe. Aus diesem Reservefond werden jene unvorhergesehenen Ausgaben 
bestritten, von denen das Gesetz bestimmt, daß der Gemeindeausschuß 
hierüber Beschluß zu fassen habe. 
§ 23. 
Einnahmen und Ausgaben sind nun gegeneinander abzuschließen, 
woraus sich ergibt, ob sich eine Mehr= oder Minder-Einnahme, mit an- 
dern Worten ein Defizit ergibt. 
Ist letzteres der Fall, so ist in Berathung zu ziehen, wie, resp. durch 
welche Mittel dasselbe zu decken ist, ob Umlagen zu erheben, oder ob 
die bereits bestehenden zu erhöhen seien. 
In beiden Fällen ist die Erhebung eines Beschlusses der Gesammt- 
gemeinde erforderlich. 
8 24. 
b Bei Anfertigung der Voranschläge ist besonders darauf Rücksicht zu 
nehmen: 
1) welche Aktivkassebestände und welche Aktivausstände 
vom laufenden auf das nächste Rechnungsjahr als verwendbar 
übergehen können, 
2) welchen Zinsenbetrag die vorhandenen Aktivkapitalien ab- 
werfen können, 
3) welche Walderträgnisse nach der genehmigten Hiebsreparti- 
tion mit Rücksicht auf die laufende Forsttaxe zu erwarten sind, 
4) welche Pachterträgnisse für Häuser, Güter, Gewerbe und 
dergleichen anfallen können, 
5) welcher Ertrag bei Naturalgefällen, besonders Getraide, 
nach den muthmaßlichen Preisen auf Grund des Standes der Ernte 
2c. zu erwarten steht. 
Ferner bei den Ausgaben: 
1) welcher Aufwand für Waldkulturen nach der genehmigten 
Hiebsrepartition zu erwarten ist, 
2) welche neue Anschaffungen nothwendig sind, welches die wich- 
tigeren und welches die minderwichtigen find, 
3) welche Baureparaturen unausfschieblich und welche weniger 
nothwendig sind, 
4) ob im folgenden Jahre ein Neubau in Aussicht steht und wel- 
chen Kostenaufwand derselbe in Anspruch nehmen wird 2c. 
Nachstehend folgen nun die durch Allerhöchste Ministerialentschließ- 
ung angeordneten Formularien zu den Voranschlägen für die Gemeinden 
mit magistratischer Verwaltung, für Landgemeinden und Stiftungsver- 
waltungen. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 13
        <pb n="198" />
        Formular LA (für Gemeinden mit städtischer Verfassung). 
Voranschlag 
der 
Einnahmen und Ausgaben 
der 
Stadt-(Markt-) Gemeinde N. 
pro 18. 
Betrag 
II 
Entwurf Ansätze der Definitive 
nach der letzten, des Gemeindebe- « 
Rechnung Vortrag. gi 
fl. tr. di. 
Magistrats vollmächtigten ellung Erläuterungen. 
  
  
« 
  
LskrudLHfLierdlz 
; 
  
  
  
fl. kr. dl 
  
  
I. Einnahmen. 
Tit I. 
Muthmaßliche Einnahmen aus den Vorjahren. 
Summa des Tit. 1 
  
  
1 
l 
  
Tit. II. 
Einnahmen aus dem unmittelbar rentirenden Vermögen. 
Cap. 1. An Zinsen von Aktiokapitalien 
A. Im Inlande 
a) beim Staate 2c. 2c. (nach näherer Spezifiation 
des Rechnungsschemas) 
B. im Auslande 
« a)2c.2c. 
Summa des Cap. 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
194 
Formular I A.
        <pb n="199" />
        13- 
  
  
Cap. 2. Aus dem Ertrag der Realitöten 
A. in eigener Regie 
a) von Gebäuden 2c. 2c. 
b) von Waldungen 2c. 2c. (nach Spezif. des 
Rechnungsschemas) 
B. in Verpachtung (nach Spezif. des Rechnungs- 
schemas,) 
C. Geldanschlag der überlassenen Gebäude und 
Realitätennutzungen 
   
Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Aus Gewerben und Erwerbsunter- 
nehmungen 
aus Getreide-, Oel-, Säg= und Schleifmühlen 
2c. 2c. (Spez. des Rechnungssch.) 
Summa des Cap. 3 
Cap. 4. Aus Rechten 
a) Grundgefälle (nach der Spezifikation des 
kl b) 2c. 2c. Rechnungsschemas 
Summa des Cap. 4 
5 n 3 
# 11 n 2 
*# *# r’#r# 1 
Summa des Tit. II. 
  
Tit III. 
Einnahmen aus den öffentlichen Einrichtungen und 
Anstalten der Gemeinde. 
Cap. 1. Anstalten für Erziehung und Bildung 
z. B. aus höheren Unterrichtsanstalten u. s. w. 
(nach der Exemplifik. des Rechnungsschemas) 
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Einrichtungen für Wohlthätigkeit (inso- 
ferue nicht eine Verrechnung in der Armenkassa 
tattfindet) (nach der Spez. des Rechnungsschemas) 
Summoa des Cap. 2 
  
  
  
  
  
  
  
Formular 1 A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
195
        <pb n="200" />
        Cap. 3. Einrichtungen für die Gesundheitspflege 
(nach der Spec. des Rechnungssch.) 
Summa des Cap. 
Cap. 4. Einrichtungen für die Sicherheit der 
Person und des Eigenthums (nach der Spec. 
des Rechnungssch.) Summa des Cap. 
Cap. 5. Einrichtungen für Industrie u. Cultur 
(nach der Spec. des Rechnungsschemas) 
Summa des Cap. 
Cap. 6. Anstalten für Handel und Verkehr 
(nach der Spec. des Rechnungssch.) 
Summa des Cap. 
M 1 
7 / 75)5 
77 7’ 7 
  
  
  
  
  
  
  
  
S———— 
  
n D 
Summa des Tit. 
Tit. IV. 
Einnahmen aus der Amtsführung der Gemeinde- 
behörden. 
Taxen, Strafen und Geldbußen. 
Summa des Tit. 
Tit. V. · 
Aus besonderen der Gemeinde gesetzlich zu- 
gewiesenen Abgaben. 
Cap. 1. Heimathgebühren 
  
Summa des Cap. 
Cap. 2. Bürgeraufnahmsgebühren 
Summa des Cap. 
Cap. 3. Gemeinderechtsgebühren 
Summa des Cap. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
196 
Formular 1 A.
        <pb n="201" />
        Cap. 4. Sonstige Abgaben, z. B. vom Halten 
der Hunde 
Summa des Cap. 4 
7 11 *W 3 
n n I 2 
» » » 1 
  
  
  
  
  
Summa des Eit. V. 
Tit. VI. 
Einnahmen aus Verbrauchssteuern und Zöllen. 
Cap. 1. Aus Verbrauchssteuern 
(nach der Specif. des Rechnungsschemas) 
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Aus Zöllen Summa des Cap. 2 
r*7 * 1 
  
  
77 
Summa des Tit. VI. 
Tit. VII. 
  
  
  
  
Cap. 1. Von der Staatskasse Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Von Stiftungen Summa des Cap. 2 
Aus Sustentationsbeiträgen, Zuschüffen und besonderen 
Gegenleistungen. 
Cap. 3. Von besonders dotirten Kassen der 
Gemeinden 
Summa des Cap. 3 
Cap. 4. Von anderen Gemeinden Summa des Cap. 4 
Cap. 5. Von Privaten 
(nach der Exemplif. des Rechnungssch.) 
Summa des Cap. 5 
» »n- 4 
h „ D. 3 
n * 1 2 
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
w n 1 
Summa des Tit. VII 
  
  
  
  
Formular I A. 
197
        <pb n="202" />
        Tit. 
I 
Tit. VIII. 
Sonstige Einnahmen. 
Summa des Tit. VIII 
Tit. IX. 
Aus direkten Gemeindenmlagen. 
Summa des Tit. IX 
Wiederholung der Einnahmen. 
I...... 
Il...... 
lII...... 
IV...... 
V...... 
VI...... 
vII..-... 
VIlI...... 
IX...... 
  
SummaderEinnahmen...... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Tit. IX. 
Werden Umlagen nöthig, 
so ist hier eine entsprechende 
Erläuterung beizufügen, ohn- 
gefähr in folgender Weise: 
Die Ausgaben be- 
tragen nach Tit. I.-XI. fl. kr. 
Die Einnahmen be- 
trag. nach Art. I.-VIII. fl. kr. 
verbleibt ein Defizit 
von fl. kr. 
welches sich mit Hin- 
zurechnung des Re- 
servefonds von fl. kr. 
an fl. kr. 
erhöht, und nach Beschluß 
vom . ... . . . durch Umlagen 
gedeckt werden soll. 
  
198 
Formular I A.
        <pb n="203" />
        Ausgaben. 
Tit. 1. 
Ausgaben auf den Bestand der Vorjahre. 
  
  
  
Summa des Tit. 1 
  
Tit. II. 
Ausgaben auf Erhebung der Einnahmen, Bewirth- 
schaftungskosten und Rückvergütungen. 
Cap. 1. Gemeinschaftliche Ausgaben (nach der Specif. 
des Rechnungsschemas) 
  
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Besondere Ausgaben auf das unmittelbar ren- 
tirende Gemeindevermögen (n. d. Spec. d. Rechn.-Sch.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Besondere Ausgaben auf die übrigen Einnah- 
men (nach der Spec. des Rechnungssch.) 
Summa des Cap. 3 
0 1 # 2 
n s#1 #t1 1 
  
  
Formular I A. 
  
  
Summa des Tit. I 
Tit. III. 
Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, Distrikts- 
und Lokalconcurrenzen. 
  
  
(Nach der Exemplifikation des Rechnungsschemas.) 
Summa des Tit. III 
Tit. IV. 
  
Auf Prozeß= und Executionskosten. 
Summa des Tit. IV. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
199
        <pb n="204" />
        Tit. V. 
Auf die Gemeindebehörden und deren Amtsfüährung. 
Cap. 1. Verwaltungsdienst (nach der Specification 
des Rechnungsschemas) 
  
  
  
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Polizeiverwaltung (nach der Speeification des 
Rechnungsschemas) 
  
Summa des Eap. 2 
Cap. 3. Pensiodnen und Alimentationen. 
Summa des Cap. 3 
  
n **1½ # 
#½1 s#1 s- 
  
  
  
  
  
  
  
2 
. 1" 
Summa des KEit. V 
Tit. VI. 
Auf öffentliche Einichtangen. und Anstalten der 
Gemeinde-.) 
Cap. 1. Für den Cultus Summa des Cap.“4 
Cap. 2. Für Erziehung und Bidung ». J 
  
  
Summa des Cap. J 
Cap. 3. Für Wohlthätigkeit Summa des Cap. 3 
Cap. 4. Für Gesundheit Summa des Cap. 4 
Cap. 5. Auf die Sicherheit ver Person und des Eigen- 
thums 2c. 
  
  
  
  
Summa des Cap. 5 
Cap. 6. Auf Industrieu. Lultur Summa des Cap. 6 
— — — – 
*) Bei Cap. 1—8 sa der iemplifitetion des Rechnungs- 
  
schemas. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
200 
Formular I. A.
        <pb n="205" />
        Cap. 7. Für Handel u. Verkehr Summa des Cap. 7 
Cap. 8. Für öffentl. Anlagen 2c. Summa des Cap. 8 
diezu Summa des Cap. 7 
i l “7 
7 * ?„½“ 
7 7v % 
7 » » 
  
O 
  
  
5 
4 
3 
» 2 
1 
Sunss Ses — 
Tit. VII. 
Auf das Gemeindebauwesen. 
Cap. 1. Auf das Baupersonal Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Ständige Bauausgaben Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Anschaffung in die Baumagazine 
Summa des Cap. 3 
  
  
  
  
  
Cap. 4. Baureparaturen, Unterhaltung der Gemeinde- 
Cap. 5. Neubauten 
Summa des Cap. 4 
Summa des Cap. 5 
Hiezu Summa des Cap. 4 
n 
* 
n 
·.». 
«" 
L 
L 
1 
  
  
  
Tit. VIII. 
Auf Wehranstalten. 
SE#### des Tit. VII 
  
. Summa des Tit. A 
Tit. IX. 
Auf öffentliche Feste, Feierlichkeiten und Ehrungen. 
  
Summa des Tit. IX 
  
  
  
  
  
————— — 1— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular 1 A. 
201
        <pb n="206" />
        . T. 
Besondere KLeistungen. 
(Nach Specifikation des Rechnungsschemas) 
Summa des Tit. X 
Tit. XI. 
Auf Schuldentilgung. 
* 1. Verzinsung von Passiokapitalien 
« Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Heimzahlung von Passivkapitalien 
  
  
Eumma des Cap. 2 
Cap. 3. Heimzahlung von Passivvorschüssen 
Summa des Cap. 3 
Hiezu » » » 2 
/ D "7 u 1 
Summa des Tit. XI 
  
Tit. XII. 
Reservefond. 
Summa des Tit. XII 
Wiederholung der Ausgaben. 
Tit. l Tit. W. K(it. 1 
„ 1II „ VI 
„ HI „ VI 
„ 7 
  
n 
„ VIII l XII 
Summa der Ausgaben 
Abe leichung. 
Summa der Einnahmen fl. kr. 
Summa der Ausgaben fl. kr. 
Verbleibt ein Ueberschuß von fl. kr. 
(Deficit) 
  
  
  
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei dem Vorhandensein 
eines Deficits ist anzugeben, 
n welcher Weise dasselbe 
edeckt werden soll. 
Werden Umlagen nöthig, 
so ist sofort über deren Er- 
hebung Beschluß zu fassen, 
und daß dieß geschehen, in 
  
  
  
  
en Erläuterungen zu Tit. XR. 
er Einnahmen zu erwähnen. 
20 
Formular I A.
        <pb n="207" />
        Formular 1B. (für Landgemeinden). 
Voranschlag 
der 
Einnahmen und Ausgaben 
der 
Landgemeinde N. N. 
pro 18.. 
  
Betrag 
nach der letzten 
Rechnung 
kr. dl. 
fl 
Vortrag. 
Ansätze nach 
em Entwurf 
der we 
Verwaltung 
— — — — 
Definitive 
GFeststellung durch, 
die Gemeindever- 
waltung 
  
  
fl. kr.) dl. 
fl. 
kr. dl. 
  
Erläuterungen 
  
1 
4. 
Der spezielle Vortrag der Einnahmen und 
Ausgaben richtet sich ganz nach dem Formulare IA 
für Gemeinden mit städtischer Verfassung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular I B. 
203
        <pb n="208" />
        Formular II A(für Stiftungen in Gemeinden mit städtischer Verfassung). 
Voranschlag 
der 
Einnahmen und Ausgaben 
der 
.. . . Stiftung 
in del 
Stadt-(Markt-) Gemeinde N. 
pro 18 
204 
  
) 1. 6 2. 3. 42 ö. 6. 
etrag Entwurf Ansätze der » 
nach der letzten Vortrag. des Gemeindebe „Definitive « 
Rechnung 9 Megirratssboismeipeden estkelung Erläuterungen. 
———.. 
KK, MMILM. Ii s Ir i. 
  
  
  
Formular II A. 
  
# —— 
Einnahmen. 
Tit. I. 
Muthmaßliche Einnahmen aus den Vorjahren. 
l 
l 
  
Anmerk. Wird der Voranschlag einer Stiftung mit Genehmig= 
ung der Aufsichtsbehörde auf mehrere rhlh, so ist statt 
  
2— 
des Betrags der letzten Rechnung ein Dur tisbetrag aus 
den letzten drei oder fünf Jahren in die Rubrik I einzu- 
stellen und die Ueberschrift dieser Rubrik hienach entsprechend zu 
ändern. " 
Ferner kann in einem solchen Faul- selbstverständlich zu Tit. I der 
Einnahmen und Tit. I der Ausgaben kein Ansatz gemacht werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
# 
I 
! · 
I
        <pb n="209" />
        Tit. I. 
Erträgnisse des Stiftungsvermögens. 
Cap. 1. An Zinsen von Aktiv-Capitalien 
„ 2. Aus Realitäten 
„ 3. Aus Gewerben und Erwerbsunternehmungen 
„ 4. Aus Rechten 
Tit. III. 
Gegenleistungen. 
Cap. 1. des Staats 
„ 2. der Stiftungen 
„ 3. der Gemeinde 
„ 4. der Privaten 
Tit. IV. 
Sonustige Einnahmen. 
Wiederholung der Einnahmen. 
Tit. 1 
» II 
„ II 
—ie — 
Summa der Einnahmen. 
  
  
  
Aus Sustentationsbeiträgen, Zuschüffen und besonderen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular II A. 
205
        <pb n="210" />
        Ausgaben. 
Tit. I. 
Auf den Bestand der Vorjahre. 
Tit. II. 
Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, Distrikts- 
Cap. 1. 
Cap. 2. 
Cap. 3. 
Cap. 1. 
Cap. 2. 
Cap. 3. 
Cap. 1 
Cap. 2. 
Cap. 3. 
und Kokal-Concurrenzen. 
Tit. III. 
Auf Proceß= und Executionskosten. 
Tit. IV, 
Auf die Verwaltung. 
Besoldungen und Remunerationen der 
Verwalter und Bediensteten 
Regie und Realexigenz 
Pensionen und Alimentationen an frühere 
Bedienstete oder deren Relikten 
Tit. V. 
Auf den Zweck. 
Tit. VI. 
Auf Baureparaturen und Neubauten. 
Ständige Bauausgaben 
Baureparaturen 
Neubauten 
Tit. VII. 
Auf besondere Leistungen. 
Tit. VIII. 
Auf die Schuldentilgung. 
Ziusen von Passiokapitalien 
eimzahlung von Passivkapitalien 
Heimzahlung von Passiovorschüfsen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
200 
Formular II A.
        <pb n="211" />
        Tit. IX. 
Reservefond. 
Wiederholung der Ausgaben. 
Tit. 1 
„ II 
„ III 
1 
„ V 
„ VII 
„ VIII 
» lx 
Summa der Ausgaben fl. kr. 
  
Abgleichung. 
Die Einnahmen betragen #t ..kkr. 
Die Ausgaben Besteht ein Defizit, so 
Verbleibt eine Mehreinnahme von kr. 
. . fl. ist anzugeben, wie dasselbe 
Mindereinnahme von fl. . .. kr. gedeckt werden soll. 
1 r— · 4 r—□—i · · 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular II A. 
207
        <pb n="212" />
        Formular II B. (für Stiftungen in Landgemeinden). 
Voranschlag 
der 
Einnahmen und Ausgaben 
der 
...... .. Stiftung 
in der 
Landgemeinde N. N. 
pro 18 .. 
  
  
  
Betrag Ansätze nach 
nach der letzten em Entwurfe 
- er Gemeinde- 
Rechnung Vortrag. Verwaltung. 
fl. kr. dl. «-»- Tilkusdh 
  
  
—- 
Definitive 
Feststellung durch 
die Gemeindever- 
waltung. 
  
  
Erläuterungen. 
  
| 
Der spezielle Vortrag der Einnahmen und Aus-- i 
gaben richtet sig ganz nach dem Voranschlage für die 
Stiftungen in Gemeinden mit städtischer Verfassung. 1 
(Formular II A). " 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
fl. kr. dl. 
  
  
208 
Formular II B.
        <pb n="213" />
        Allgemeine Einleitung. § 25—27. 209 
Die Voranschläge scheiden sich demnach zunächst: 
Ia) in jene für Gemeinden mit städtischer Verfassung (Formul. I A), 
b) in jene für Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung (Formu= 
lar 18), 
ferner 
IIa) in für Stiftungen in Stadt- oder Marktgemeinden (Formular 
und 
b) in jene für Stiftungen in Landgemeinden (Formular II B). 
Die innere Form, d. h. die Anwendung der verschiedenen Titel 
und Kapitel ist bei 1 A und B und resp. bei II A und B gleich; nur ist 
die äußere Form, d. h. der Rubrikenbau verschieden. 
Für die Voranschläge der Gemeinden mit städtischer Verfassung 
ist nämlich die zweite Rubrik der rechten Seite sowohl im Voranschlag 
der Gemeinde als auch der Stiftungen für die Ansätze der Gemeinde- 
bevollmächtigten bestimmt, und erst die dritte Rubrik für die defini- 
tive Feftstellung, während die Voranschläge für Landgemeinden auf der 
rechten Seite blos 2 Rubriken haben, wovon die erste für die Ansätze 
der Gemeindeverwaltung und die zweite für die definitive Feststel- 
lung durch die Gemeindeverwaltung bestimmt ist. 
Die einzelnen Titel und Kapitel der Voranschläge richten sich genau 
nach dem Schema der bezüglichen Rechnung. 
Die Gemeinderechnungen haben 9 Titel üür die Einnahmen und 12 
für die Ausgaben; die Stiftungsrechnungen und resp. Voranschläge 
haben nur 4 Titel für die Einnahmen und 9 Titel für die Ausgaben; 
daher ebenso auch die Voranschläge. 
#25. Von der Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungs- 
Vermögens. 
Unter Vermögensverwaltung versteht man überhaupt die Sorge für 
bestmöglichste Erhaltung des Gemeinde= oder Stiftungsvermögens und 
die zweckmäßigste Benützung desselben in Beziehung auf möglichst hohe 
Rentabilität bei größtmöglichster, jedoch vernünftiger Beschränkung der 
hierauf zu bestreitenden Lasten. (Objektiver Begriff.) 
8 26. 
Verwaltung im engeren Sinne nennt man auch jene Personen, 
welche mit der Ueberwachung und resp. Sorge für die Erhaltung des 
Gemeinde- und Stiftungsvermögens betraut sind. (Subjektiver Begriff.) 
§ 27. Organe der Verwaltung des Gemeinde= und 
Stiftungsvermögens. 
Für die Besorgung der Einnahmen und Ausgaben sind zunächst die 
Einnehmer da, welche: 
a) für die richtige Erhebung der Einnahmen, 
b) für die Einhaltung der Voranschläge und 
WR0) sürgdie vorschriftsmäßige Ordnung in den Ausgaben zu haften 
aben. 
Die eigentliche Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungsvermögens, 
d. h. die Führung des Gemeindehaushalts, steht dem Gemeinde-Aus- 
schuß, d. h. der Gesammtheit aller Mitglieder desselben zu, und 
Knauth, Gemeindeschreiber.
        <pb n="214" />
        210 Allgemeine Einleitung. §&amp; 28. 
haben dieselben für allen, durch Nichterfüllung ihrer Dienstesobliegen- 
heiten entstehenden, Schaden zu haften. 
Vergl. Art. 133 und 134 des Gemeindegesetzes. 
§ 28. Von der formellen Behandlung des Kassawesens 
in den Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung. 
Dieselbe wurde geregelt durch Allerhöchste Ministerial-Verordnung 
vom 12. Oktober 1869 Nro. 8203, veröffentlicht für den Kreis Unter- 
franken im Kreisamtsblatt Nr. 145 Seite 1689 und folgende. 
Diese Verordnung enthält folgende Bestimmungen: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über die Kassaverwaltung. 
Ziffer 1. Die Gemeinde= und örtlichen Stiftungskassen in den Ge- 
meinden mit Landgemeindeverfassung werden entweder durch die von dem 
Bürgermeister oder seinem gesetzlichen Stellvertreter gemäß Art. 145 
Abs. 1 der Gemeindeordnung damit beauftragten Gemeindeausschußmit- 
glieder oder durch besondere, von dem Gemeindeausschusse unter Be- 
stättigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde (Art. 129 und 134 der 
Gemeindeordnung) aufgestellte und durch den Bürgermeister ver- 
pflichtete Einnehmer verwaltet. 
Ist ein Verwalter auf längere Zeit an der Besorgung der ihm ob- 
liegenden Geschäfte verhindert, so hat er die Aufstellung eines Stellver- 
treters bei dem Bürgermeister zu veranlassen. 
Hinsichtlich der Kautionsleistung der Verwalter hat der Gemeinde- 
ausschuß nach Maßgabe des Art. 134 Abs. 4 der Gemeindeordnung 
das Erforderliche zu verfügen. 
Ziffer 2. Die Verwalter haben im Hinblicke auf die ihnen gemäß 
Art. 134 Abs. 3 der Gemeindeordnung obliegende Haftung, die Kassen- 
geschäfte bezüglich der ihnen anvertrauten Kassen nach Maßgabe der fol- 
genden Vorschriften allein und ausschließlich zu besorgen. 
Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nach Art. 131 
Absatz 2 der Gemeindeordnung in keinem Falle, also nicht einmal 
vorübergehend, eine Kasse führen oder Kassageschäfte für den Verwalter 
vollziehen. 
Baarschaften und Aktivurkunden, welche dem Bürgermeister mittelst 
Zusendung an die Gemeindeverwaltung oder in sonstiger Weise zukommen, 
sind sofort und unverzüglich an den Verwalter der betreffenden Kasse 
gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern. Derartige Empfangsbescheinig- 
ungen werden zweckmäßig in chronologischer Ordnung in ein hiefür an- 
gelegtes Buch eingetragen. 
Ziffer 3. Jeder Verwalter ist für die rechtzeitige und vollstän- 
dige Einhebung der Einnahmen verantwortlich. 
Einnahmen, welche entweder nach dem Voranschlage oder den be- 
sonders festgestellten Hebregistern, den gültigen Tarifen und so weiter, 
in ihrem Betrage feststehen (z. B. Umlagen, Bürgeraufnahmsgebühren), 
werden ohne spezielle Anweisung, auf Grund der dem Verwalter 
bei Beginn des Rechnungsjahres mitzutheilenden Voranschläge, Hebre- 
gister und dergleichen zur Zeit ihrer Fälligkeit erhoben, sonstige Einnah-
        <pb n="215" />
        Allgemeine Einleitung. &amp; 28. 211 
men, insbesondere auch etwaige von anderen Kassen zu beziehende Vor- 
schüsse bedürfen einer schriftlichen, vom Bürgermeister oder dessen Stell- 
vertreter unterzeichneten Einweisung, welche sich auf einen Beschluß des 
Gemeindeausschusses zu gründen hat und von dem Bürgermeister recht- 
zeitig ausgefertigt und dem Verwalter zugestellt werden muß. 
Werden einem Verwalter Zahlungen offerirt (angeboten), bezüg- 
lich deren die vorsiehenden Voraussetzungen nicht vorhanden sind, so hat 
derselbe die Annahme zwar nicht zu verweigern, jedoch innerhalb läng- 
stens 3 Tagen dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, damit die Ver- 
einnahmungsdekretur erlassen oder sonstige Verfügung getroffen werde. 
Ueber jede Einnahme hat der Verwalter eine Empfangsbestät- 
tigung auszustellen. 
Quittungen über heimgezahlte Aktivkapitalien und sonst angefallene 
Stammvermögenstheile (z. B. Erlös aus verkauften Realitäten) sind 
vom Bürgermeister zu kontrasigniren, d. h. gegenzuzeichnen. 
Kann eine Einnahme wegen Saumsal oder Weigerung des Schuld- 
ners nicht erhoben werden, so hat der Verwalter die zwangsweise 
Beitreibung bei dem Bürgermeister zu veranlassen. 
Desgleichen hat der Verwalter in Fällen, in welchen die Gewähr- 
ung eines Nachlasses angezeigt erscheint, die Beschlußfassung des Ge- 
meinde-Ausschusses anzuregen. 
Ziffer 4. Den Verwaltern ist bei Meidung eigener Haft- 
ung untersagt (Art. 135 der Gemeindeordnung), ohne schriftliche An- 
weisung des Bürgermeisters eine Zahlung zu machen. 
Diese Zahlungsanweisungen werden hinsichtlich derjenigen Posten, 
welche nach dem Voranschlage ziffermäßig feststehen, sofort bei Beginn 
des Rechnungsjahres unter Aushändigung des Voranschlags an den 
Verwalter generell verfügt. Für sonstige Ausgaben, insbesondere 
auch für die an andere Kassen gemäß Art. 64 der Gemeindeordnung 
für die Landestheile diesseits des Rheins gewährten Vorschüsse ist da- 
gegen stets eine spezielle — besondere — schriftliche Anweisung zu 
erlassen, welche auf einem Beschluß des Gemeinde-Ausschusses beruhen muß. 
Sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Zahlungs-Anwei- 
sungen können jederzeit nach Beschluß der Gemeinde-Verwaltung zurück- 
gezogen werden und erlöschen an sich mit Ablauf des betreffenden Rech- 
nungsjahres, beziehungsweise mit dem in Ziffer 13 der gegenwärtigen 
Entschließung angeordneten Abschlusse des Currentkasse-Tagebuchs. 
Die nach Vorstehendem zulässigen Zahlungen sind nur an die Em- 
pfangsberechtigten oder deren genügendlegitimirte Stellvertreter 
und gegen sofortige Uebergabe förmlicher Quittungen zu leisten. Jede Quit- 
tung muß den Betrag mit Zahlen und Worten, den Zahlungs grund, 
die Bezeichnung der zahlenden Kasse, das Datum und den Ort der Zah- 
lung, sowie die vollständige Unterschrift des Empfängers enthalten. 
Ziffer 5. Die Gelder und Urkunden der Gemeinden und Stiftun- 
gen dürfen mit den Privatgeldern und Papieren der Verwalter 
nicht vermischt werden. 
Jedem Verwalter ist daher eine aus Gemeinde= und beziehungsweise 
Stiftungsmitteln anzuschaffende, einfach verschließbare Kasse (Hand= oder 
Currentkasse) zur Verfügung zu stellen. 
14
        <pb n="216" />
        212 Allgemeine Einleitung. 8 29 -30. 
Außerdem hat regelmäßig in jeder Gemeinde eine doppelt verschließ- 
bare sogenannte Reservekasse zu bestehen, von deren Anschaffung nur we— 
gen Mangels eines Bedürfnisses und zwar mit Genehmigung der vor— 
gesetzten Verwaltungsbehörde Umgang genommen werden kann. 
II. Abschnitt. 
§ 29. Von der Currentkasse, den Currentkassetagbüchern 
und Rechnungsmanualien. 
Ziffer 6C. Die Currentkasse steht unter dem alleinigen Verschluß 
des Verwalters, welcher auch für deren sichere Aufbewahrung zu sor- 
gen hat. 
Der Verwalter ist verpflichtet, alle eingehenden Gelder und Werth- 
papiere sofort oder doch noch an demselben Tage, an welchem sie in 
seine Hände gelangten, bis zur Verausgabung oder vorschriftsmäßigen 
Ablieferung an die Reservekasse, dann die Voranschläge, Tax= und Heb- 
register, Cassadekreturen, Quittungen und sonstigen Rechnungsbehelfe, fer- 
ner die Currentkassetagbücher und Rechnungs-Manualien — insoferne 
letztere geführt werden — sowie überhaupt alle auf das laufende Rech- 
nungswesen bezüglichen Schriftstücke in der Currentkasse zu hinter- 
egen. 
Uebersteigen die Baarbestände bei einer Kasse, deren etatsmäßige 
Jahreseinnahme 1000 fl. oder weniger beträgt, die Summe von 100 fl., dann 
bei einer Kasse, deren etatsmäßige Jahreseinnahme zwischen 1000 und 
4000 fl. entziffert, die Summe von 200 fl., endlich bei einer Kasse, deren 
etatsmäßige Jahreseinnahme 4001 fl. und darüber, die Summe von 
400 fl., so sind die Mehrbeträge unverzüglich in die Reserve- 
kasse abzuliefern. 
Dem Gemeinde-Ausschusse steht es frei, auch ohne die vorstehenden 
Voraussetzungen die Ablieferung von zeitweise entbehrlichen Currentkasse- 
Baarbeständen an die Reservekasse anzuordnen. 
Ziffer 7. Ueber jeden Fond, über welchen besondere Rechnung 
gestellt wird, ist ein eigenes Currentkasse-Tagebuch nach dem 
vorgeschriebenen Formular zu führen. 
8 30. 
Ziffer 8. Die Currentkassetagbücher müssen jedesmal bei 
Beginn eines Rechnungsjahres neu angelegt, entsprechend geheftet oder 
gebunden, paginirt und mit einem Umschlag versehen werden, auf 
welchem: 
a) der betreffende Fond, 
b) das Verwaltungsjahr und 
c) der Name des Verwalters 
anzugeben sind. 
Ziffer 9. In das Currentkassetagbuch werden zunächst die 
nach dem Abschlusse des letzten Kassetagbuchs aus dem Vorjahre verblie- 
benen Aktiv= und Passivreste und sodann alle für das laufende Rech-
        <pb n="217" />
        Allgemeine Einleitung. 8 31. 213 
nungsjahr anfallenden Einnahmen und Ausgaben in chronologischer 
Ordnung (nach der Reihenfolge der Tage und Monate) eingetragen 
und zwar in der Weise, daß, wie aus dem Formular zu ersehen, die 
Einnahme in ununterbrochener Reihenfolge auf die linke, und die 
Ausgaben auf die gegenüber liegende rechte Seite zu stehen kommen. 
Ziffer 10. Jeder Einnahms= und Ausgabsposten ist sofort nach 
seinem Anfalle oder doch spätestens an demselben Tage speziell 
zu verbuchen. 
Beispiel. 
Ein Verwalter nimmt an einem Tage fünf größere Zinsbeträge 
ein und zwar: 
von Joseph Reuligng 36 fl. 
von Johann Reinhadnrd. 4140 fl. 
von Valtin 9nkk 88680 fl. 
von Valtin Müller 772 fl. 
von Heinrich Götz. 72 fl. 
in Summa 300 fl. 
Es wäre nun höchst unzulässig, in diesem Falle den generellen Ein- 
trag der Art zu machen: Am 1. Oktober 18 anZinsen eingenom- 
men 300 fl. — er muß vielmehr speziell den Betrag eines Jeden 
mit Vortrag seines Namens verbuchen. 
Ausgenommen sind diejenigen Posten, welche in zahlreichen 
kleineren Beträgen, wie z. B. die Taxen und Umlagen, anfallen und 
deshalb in besonderen Registern oder Verzeichnissen einzeln verbucht wer- 
den. Bezüglich dieser Posten genügt ein summarischer Vortrag im 
hassataobus, welcher jedoch mindestens einmal monatlich stattzufin- 
en hat. 
WFT 
Anmerkung. 
Es ist in diesen Fällen nicht genügend, im Umlagen= oder Taxen- 
Hebregister den einzelnen gezahlten Schuldposten einfach zu löschen, son- 
dern es ist nothwendig, daß beigesetzt wird, an welchem Datum Zah- 
lung geleistet wurde, weil sonst der Verwalter außer Stande ist, eine 
Zusammenstellung zu machen, welche Zahlungen im Januar, im Fe- 
bruar, im März u. dgl. angefallen sind. 
8 31. 
Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Reserve— 
kasse abgelieferten oder von dort zurückgezogenen Currentkassebaarschaf- 
ten werden nur intra lineas, d. h. innerhalb der Linien vorgetragen. 
Ziffer 11. Vorschüsse, bezüglich deren auf die im Art. 64 der 
Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins enthaltenen 
Vorschriften verwiesen wird, sind von dem Verwalter, welcher den Vor- 
schuß leistet, in dem betreffenden Currentkassetagbuch in Ausgabe zu stel- 
len und von demjenigen Verwalter, welcher den Vorschuß empfängt, in 
dem Currentkassetagbuch des betreffenden Fonds zu vereinnahmen; 
der letztere Verwalter hat überdies einen Empfangschein auszustellen, 
welcher bis zur Rückzahlung des Vorschusses in derjenigen Kasse, aus 
welcher der Vorschuß gegeben wurde, als Beleg aufzubewahren ist.
        <pb n="218" />
        214 Allgemeine Einkeitung. 56 32—38. 
Definitive Zuschüsse (welche nicht zurückbezahlt zu werden brau- 
chen), welche von einer Kasse an eine andere geleistet werden, müssen in 
dem Kassetagbuch der ersteren als Ausgabe und in dem Kassetagbuch 
der letzteren als Einnahme verbucht werden. 
l32. 
Ziffer 12. Die Tagebuchseinträge müssen deutlich und mit Tinte 
geschrieben werden. Sie haben insbesondere bezüglich der Einnahmen 
a) den Namen des Zahlenden, 
b) die Gattung der Einnahme (z. B. Zins, Umlagen, Pacht, Bürger- 
aufnahmsgelder), 
c) die Zeit, für welche die Zahlung erfolgte und 
d) den Betrag der Zahlung; 
bezüglich der Ausgaben: 
a) die Namen der Empfänger, 
b) den Betreff, für was die Zahlung geleistet wurde, und 
c) den verausgabten Betrag zu enthalten. 
Ferner ist jedem Eintrage außer der fortlaufenden Nummer des 
Tagebuchs und dem Datum, unter welchem die Leistung erfolgte, die 
fortlaufende Nummer der Einnahms= und Ausgabsbelege beizusetzen, 
zu welchem Behufe die Belege nach den Einnahmen und Ausgaben aus- 
geschieden und nach der Reihenfolge ihrer Entstehung geordnet, in 
gesonderte Tekturen zu bringen und mit Bileistift fortlaufend zu 
nummeriren sind. 
Jede Seite des Tagebuchs ist zu summiren und der Seitenbetrag 
auf die nächstfolgende Einnahms= resp. Ausgabsseite zu übertragen. 
Die Tagebücher sind reinlich und frei von Rasuren zu hal- 
ten. Correcturen sind möglichst zu vermeiden und gegebenen Falles nur 
in der Art vorzunehmen, daß der frühere Eintrag noch leserlich bleibt. 
8 33. 
Ziffer 13. Nach Ablauf des Rechnungsjahres sind die Tagebücher 
durch Einstellung der etwaigen durchlaufenden Posten, z. B. der An— 
schläge für Wohnungen, Dienstgründe 2c., dann der bewilligten Nachlässe 
zu ergänzen, hierauf unter Summirung und Abgleichung der Einnahmen 
und Ausgaben abzuschließen und von dem Verwalter zu unterzeichnen. 
Nach dem Abschluß darf kein Eintrag mehr stattfinden, dagegen 
können bis zu diesem Zeitpunkte etwaige nachgeholte Einnahmen und 
Ausgaben des bezüglichen Rechnungsjahres noch eingestellt werden. 
Auf Grundlage der abgeschlossenen Kassetagbücher werden sodann, 
insoferne nicht die Führung von Rechnungs-Manualien stattfindet, die 
Rechnungen nach dem vorgeschriebenen Schema gestellt. Zu diesem Be- 
hufe ist den einzelnen Posten im Currentkassetagbuch die Nummer des 
Titels und Kapitels, unter welcher dieselben in Rechnung erscheinen, in 
der hiefür bestimmten Rubrik beizufügen, auch sind die Belege nach der 
Reihenfolge der Rechnungsposten neu zu ordnen und definitiv mit Tinte 
zu nummeriren.
        <pb n="219" />
        Formulare. 
Formular Nr. I. 
Currentkasse-Tagebuch 
über 
215 
die Gemeindekasse (N. Stiftung) der Landgemeinde N. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
pro 18. 
geführt von dem Verwalter (Einnehmer) N. N. 
vP — — — 
9! „ # 
E . 
S S Verrechung 
S# 
Datum * im Manua 
3 a Erninnahmen Betrag (in der 
Rechnung) 
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E * . 
5 2x!m— 
—m— 1 1 fl. kr. pf. Tit. Cap. 
1 !57 4 i 
12 Jan.1870 13ins aus 300fl. Hypotheken= 
1 (koapital zu 5 Prozent von Jo- 
haun Kuchenmeister zu N. er 1 
„alten für die Zeit vom 29 I 
l Dezember 1868 bis dahin 
" 1069 " 1 5— — 
2c. 2c. s 
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FegkrT 
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3 " Verrechnung 
i7 Datum # im Manual 
3 2 Ausgaben Betragin der 
* Rechnung) 
— 0 
— –E 5 
s#ag, Monat Jahr ifl. kr. pf, Tit.] Cap. 
. 1-x. 
1| Jan. 1870 Zuschuß an die Lokalschulkasse # 
1 6 zur Bestreitung ihrer Auslagen 
· an den Verwalter N. gezahlt « 
  
i 
  
  
  
  
2. 20.
        <pb n="220" />
        Formulare. 
216 
Formular Nr. II. 
Rechnungsmanual 
über die Gemeindekasse (N. Stiftung) der Landgemeinde N. pro 18 
geführt von dem Verwalter N. N. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Sol nach dem 2 
Wirkliche Rackstande, Nachlä 
.. Einnahmen Einnahmen e achlässe 3 Bemerkungen 
Voranschlage wini An h g 
sl. kr. pf. fl. kr. pf. fl. kr. pf.) fl. kr. pf. fl. kr. pfl S 
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Wirkliche Zahlungs- 
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Soll nach dem # 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. des Tagebuchs 
Voranschlage faieiicen Be- Ausgaben Ausgaben Rückstände Bemerkungen 
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        <pb n="221" />
        Allgemeine Einleitung. § 34—387. 217 
8 34. 
Ziffer 14. Für Gemeinden und Stiftungen, deren Rechnungswesen 
von bedeutendem Umfang ist, dann in Gemeinden, in welchen bisher 
schon ohne Rücksicht auf die Größe des Fonds Rechnungsmanualien ge— 
führt wurden, kann von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Führung 
eines eigenen Manuals neben dem Kassetagbuch angeordnet werden. 
In diese Manualien, welche bei Beginn eines jeden Rechnungsjah— 
res neu anzulegen und nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen 
sind, werden zunächst die Aktiv= und Passivreste der Vorrechnung, sowie 
die Ansätze des neuen Voranschlags übertragen und sodann alle Ein- 
nahmen und Ausgaben des laufenden Jahres nach den Titeln und Ka- 
piteln des Rechnungsschemas geordnet eingestellt. 
l 38. 
Die Rechnungsmanunalien müssen wenigstens am Schlusse 
eines jeden Monats aus dem Kassetagbuch ergänzt werden. Hiebei 
ist einerseits den einzelnen Posten des Currentkassetagbuchs die Nummer 
des Titels und Capitels, unter welchen sie in das Manual übertragen 
erscheinen, andrerseits den Vorträgen des Mannals die bezügliche fort- 
laufende Nummer des Kassetagbuchs in den hiefür bestimmten Rubriken 
beizusetzen. 
Mit Ablauf des Rechnungsjahres, nach dem gemäß Ziffer 13 erfolg- 
ten Abschlusse der Currentkassetagbücher werden die Manualien abge- 
schlossen und haben dann, nachdem noch die etwaigen Nückstände in den 
kuthestenenn Rubriken vorgemerkt worden, als Grundlage der Rechnung 
zu dienen. 
III. Abschnitt. 
§l# 36. Von der Reservekasse und dem Reservekassetagebuch. 
Ziffer 15. In der Reservekasse sind die sämmtlichen Aktivur- 
kunden, Staatsobligationen mit Coupons, Hypothekenbriefe 2c. der Ge- 
meinde und aller unter der Gemeindeverwaltung stehenden örtlichen 
Stiftungen und Fonds, die Cautionen der Verwalter, die heimge- 
zahlten Aktivkapitalien, die Erlöse aus veräußerten Stamm-Vermögens- 
theilen, die neu anfallenden Vermögenszuflüsse, sowie endlich die von 
den Currentkasse-Verwaltern entweder freiwillig, oder nach Maßgabe der 
Vorschriften in Ziffer 6 gegenwärtiger Entschließung abgelieferten Cur- 
rentkassebaarbestände aufzubewahren. 
Urkunden und Baarschaften, welche verschiedenen Fonds ange- 
hören, sind nach diesen ausgeschieden und mit den Namen dersel- 
ben versehen, in der Reservekasse getrennt zu halten. 
8 37. 
Ziffer 16. Die Reservekasse muß von zweckentsprechender Beschaf- 
fenheit sein; sie ist an einem zunächst von der Gemeindeverwaltung zu 
bestimmenden sicheren Orte aufzubewahren und steht unter dem doppel- 
ten Verschluß zweier Mitglieder des Gemeindeausschusses, welche von
        <pb n="222" />
        218 Allgemeine Einleitung. &amp; 38—40. 
dem Bürgermeister mit der Führung der Reservekassegeschäfte betraut 
werden. 
Den Bürgermeistern und Beigeordneten ist auch die Be- 
sorgung der Reservekasse-Geschäfte untersagt; dagegen kann den Cur- 
rentkasse-Verwaltern die Betheiligung an Reservekasse-Geschäften nach Be- 
schluß des Gemeinde-Ausschusses in der Weise gestattet werden, daß ein 
Currentkasseverwalter den einen Reservekasseschlüssel, ein mit Current- 
kassegeschäften nicht betrautes Gemeindeausschußmitglied aber den andern 
Schlüssel in Händen hat. Die Beiziehung eines weiteren Gemeindeaus- 
schußmitgliedes zur Reservekasseverwaltung ist dann unnöthig. 
#l 38. 
Ziffer 17. Die mit der Führung der Reservekasse betrauten Ge- 
meindeausschußmitglieder (Reservekassen-Verwalter) dürfen nur von den 
Verwaltern der Currentkassen-Urkunden und Baarschaften der Gemein- 
den oder Stiftungen übernehmen und nur an diese Verwalter Urkun- 
den, Baarschaften und Geldwerthe ausliefern; auch dürfen sie keine 
Ausgabe für die Reservekasse ohne vorherige schriftliche Anweisung des 
Bürgermeisters oder seines gesetzlichen Stellvertreters machen. 
*39.— 
Ziffer 18. Baarschaften und Urkunden, deren Aufbewahrung nach 
Ziffer 15 in der Reservekasse stattzufinden hat, müssen von den Cur- 
rentkasseverwaltern spätestens am dritten Tage, nachdem sie in deren 
Hände gelangt sind, abgeliefert werden. Ueber die geschehene Ablieferung 
ist ein von den beiden Verwaltern der Reservekasse unterzeichneter Em- 
pfangschein auszustellen, welcher in der betreffenden Currentkasse auf- 
bewahrt wird. 
Werden aus der Reservekasse Werthpapiere, Urkunden und Baar- 
schaften an den Verwalter einer Currentkasse abgegeben, so hat dieser 
eine Empfangsbescheinigung auszustellen, welche in der Reserve- 
kasse zu hinterlegen ist. 
*10. 
Ziffer 19. Die Verwalter der Reservekassen sind verpflichtet, alle 
an die Reservekasse eingezahlten oder aus derselben abaegebenen Geld- 
beträge in ein nach dem beiliegenden Formular Nr. III zu führendes 
Tagebuch — Reservekassebuch — einzutragen. 
Desgleichen haben sie über den Stand der Aktivurkunden ein- 
schließlich der Coupons fortlaufende, nach den betheiligten Kassen 
ausgeschiedene Verzeichnisse zu führen, worin jede an die Reservekasse 
abgelieferte oder aus derselben herausgegebene Urkunde vor- 
getragen werden muß. 
Für diese Urkunden-Verzeichnisse ist das beiliegende Formular Nr. 
IV anzuwenden, jedoch können die bereits angelegten Verzeichnisse bis zu 
ihrer Abnützung beibehalten werden. 
Jeder Eintrag in das Reservekassetagbuch oder in das Urkunden- 
verzeichniß ist mit Tinte zu schreiben und von den beiden Reservekasse- 
Verwaltern zu unterzeichnen.
        <pb n="223" />
        Formulare. 
Formular Nr. III. 
Reservekasse-Tagebuch 
der 
Landgemeinde JN. 
  
  
  
  
  
  
  
219 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
pro 18.. 
geführt von den Reservekasse-Verwaltern N. N. und N. N. 
— — — — — — — —— 
5 5 
S 
3 Datum Betre 
S Einnahmen etrag Bemerkungen 
— 
r - HENNpr- 
ngs «ssf 
1iJan.!1870i-VonAloysDerlethz T Baar. 
von Rettersbach Hypo- BE 
thekenkapital zu 500 fl. 
nebst 5prozentigen Zin- 1 
sen vom 18. Januar 
141869 bis dahin 1870525 —— 
— 4 (Unterschrift der 2 Verwalter.) 
„ 
sin 
« 
i s i 
1April187onEiuekönigLVayerischekz ·JmVekzeichniß 
500 fl.-Staatsschulden- der Aktivurkunden 
tilgungs-Obligation zu # sub Nr. .. . nach- 
4 Prozent verzinslich getragen. 
vom 1. Juli 1869 an- - 
fangend mit .. Stück 
Coupons à 20 fl. Z 1 
Nr. 4 500 — — Urkunden. 
Z 
l (Unterschrift der 2 Verwalter.) 
«
        <pb n="224" />
        2 
□ 
0 
Formulare. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* 
2 Datum Bet 
2 Ausgaben etrag Bemerkungen 
8— 
S z 
8 S Monat 
5 st. kr. pf. 
122 Jan. 1870/Die auf Aloys Derleth Im Verzeichniß 
von Rettersbach als der Aktivurkunden 
Schuldner lautende Hy- sub Nr. ge- 
pothek über 500 fl. löscht. 
d. d. 18. Januar 1857 
wurde aus der Reserve- 
kasse behufs vorzuneh- 
mender Löschung ent- 
nommen. 500 ——4 Urkunde. 
(Unterschrift der 2 Verwalter.) 
2 0 Marz 1870 Dem Bangquier Im Verzeichniß 
1 Oehninger zu Würzburg der Aktivurkunden 
# für eine angekaufte sub Nr.. nach- 
Staatsschuldentilgungs- getragen. 
Obligation zu 500 fl. 
mit 4 Prozent verzins- 
i lich vom 1. Juli 1869 
anfangend Nr. 
mit .. Stück Coupons 
à 20 fl. . 495—-—Baar. 
Zinsvergütung auf 9 
Monate vom 1. Juli 
1869 bis 30. Nit 
1870 15 — — Baar. 
(Unterschrift der 2 Verwalter.) 
u. s. w.
        <pb n="225" />
        Formulare. 221 
Formular Nr. IV. 
Verzeichniß der Aktivurkunden 
  
  
der 
Gemeinde N. 
(...... Stiftung in der Gemeinde N.) 
(des Fonds der Gemeinde JN.) 
5 *5 
2 # 
S Smmm Veränderungen im 
9 Vollständige —½8 Jahre 18. 
Bezeichnung de 
8urkunden und der daz 38 Bemerkungen 
gehörigen Coupons 7 ZugangAbgang 
" 5 —— 
2 fl. kr. fl. kr. fl. kr. 
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular zu einem Gegenschein bei abgetragenen Capitalien. 
Gegenschein. 
Ich Endesunterzeichneter bescheinige hiemit, daß ich für das, heute 
ohne vorgängige Kündigung an die hiesige Gemeinde schuldige Capital 
von . . . fl., zu 4½ Prozent verzinslich, nicht mehr und nicht weniger 
als . .. fl. .. kr. Stückzinsen, und zwar für die Zeit vom .. ten. 
18 .. bis .. ten .. .. 18 . .„ an den Gemeinde-Einnehmer N. dahier 
bezahlt habe. 
N. am ten 18
        <pb n="226" />
        222 Allgemeine Einleitung. &amp; 41—43. 
Werden gleichzeitig, mehrere unmittelbar und ohne Zwischen- 
raum aufeinander folgende Einträge gemacht, so genügt die Unterzeich- 
nung des letzten Eintrags. 
§* 1. 
Die Reservekassetagebücher und Urkundenverzeichnisse sind alljähr- 
lich abzuschließen; sie werden uebst den Zahlungsanweisungen des 
Bürgermeisters und den oben erwähnten Empfangsbescheinigungen der 
Currentkasseverwalter in der Reservekasse verwahrt, welche nach dem 
Vollzug der Kassegeschäfte jedesmal von den beiden Reservekasseverwal- 
tern zu verschließen ist. 
IV. Abschnitt. 
§ J2. Von den Kassevisitationen. 
Ziffer 20. Dem Bürgermeister und im Verhinderungsfalle sei- 
nem gesetzlichen Vertreter kommt nach Art. 131 der Gemeindeordnung 
für die Landestheile diesseits des Rheins die Ueberwachung des 
Kassewesen s der Gemeinden und örtlichen Stiftungen zu. Er 
ist verpflichtet, wenigstens einmal die sämmtlichen Reservekassen 
unter Zuziehung eines oder zweier Ausschußmitglieder gründlich zu 
#isitiren. 
Anmerkung. 
Der Ausdruck „mindestens einmal“ schließt nicht aus, daß der Bür- 
germeister auch mehreremal im Jahre, etwa 4mal, alle Quartal, visitirt. 
Hiebei sind zunächst die Kassetagbücher, besonderen Perzeptions-Register 
und Urkunden-Verzeichnisse abzuschließen und deren Ergebnisse unter 
Prüfung der vorhandenen Belege festzustellen, sodann hat die Abzähl- 
ung der Kassenbestände und der Sturz der Aktiv-Urkunden und Mate- 
rialvorräthe zu erfolgen und hierauf eine Vergleichung der hier gefun- 
denen Resultate mit den Ergebnissen der Tagebücher einzutreten. 
Werden hiebei erhebliche Abweichungen und Mängel constatirt, so 
ist ungesäumt das zur Erhaltung des Gemeinde= und Stiftungsvermö- 
gens Erforderliche zu verfügen und an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde 
Anzeige zu erstatten; unbedeutendere Verstöße dagegen sind sofort zu 
berichtigen und die Kassetagbücher 2c. mit den entsprechenden Vormerk- 
ungen hierüber zu versehen. 
Ueber diese Visitation ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in 
der Registratur hinterlegt und aufbewahrt wird. 
8 43. 
Ziffer 22. Abgesehen von der vorstehend angeordneten Visitation 
hat der Bürgermeister unmittelbar nach dem gemäß Ziffer 13 der gegen- 
wärtigen Entschließung vollzogenen Abschluß der Kassetagbücher eine wei- 
tere Visitation der Kassen vorzunehmen und zu Protokoll zu constatiren, 
ob die Kassen= und Urkundenbestände mit den Rechnungsabschlüssen und 
Spezialvorträgen der Rechnungen übereinstimmen. 
Dieses Protokoll ist mit den Rechnungen als Kassenausweis der 
vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorzulegen.
        <pb n="227" />
        Allgemeine Einleitung. §&amp; 44—45. 223 
V. Abschnitt. 
8 AAM. Von der Ueberweisung der Kassen. 
Ziffer 21. In allen Fällen des Uebergangs einer Kasse an 
einen anderen Verwalter hat eine förmliche Ueberweisung der Kasse 
stattzufinden. 
Diese Ueberweisung ist durch den Bürgermeister oder dessen 
gesetzlichen Stellvertreter zu vollziehen und hiebei in Anwesen- 
heit des abtretenden und übernehmenden Verwalters eine Visitation der 
Kassen nach Anleitung der vorstehenden Ziffer 19 vorzunehmen. 
Die desfallsigen Verhandlungen sind schriftlich zu pflegen und 
in denselben die überwiesenen Baarbestände, Urkunden, Materialien, Kasse- 
tagebücher, Register und sonstigen Schriftstücke von Belang, sowie auch 
die überwiesenen Bureaurequisiten und Mobilien zu verzeichnen. 
Das Ueberweisungsprotokoll, welches in der Gemeinde-Registratur 
sorgfältig aufbewahrt werden muß, ist sowohl von dem abtretenden Ver- 
walter oder seinem Stellvertreter, als auch von dem übernehmenden 
Verwalter zu unterzeichnen und dem Ersteren auf Verlangen eine 
Abschrift des Protokolls einzuhändigen. 
Anmerkung. Die Mobllien sind Stück für Stück dem antreten- 
den Verwalter vorzuzeigen. Ueber allenfallsige Defekte hat sich der ab- 
tretende Verwalter auszuweisen. Ist durch seine Schuld etwas zu 
Verlust gegangen, so muß er sich den Ersatz gefallen lassen. 
Nach Vollzug der Ueberweisung hat sich der Verwalter aller weiteren 
Kassengeschäfte zu enthalten. 
Anmerkung. Nach vollzogener Ueberweisung darf also der ab- 
tretende Verwalter weder mehr Einnahmen perzipiren noch Ausgaben 
bestreiten. Hat er aber bereits Ausgaben für das folgende Rechuungs- 
jahr gemacht, z. B. die Kreisamtsblätter und dergleichen im Voraus 
bezahlt, so sind ihm derlei Ausgaben vom neu antretenden Pfleger zu 
vergüten. 
8 As. 
Rückstände, welche dem neuen Verwalter überwiesen werden, sind 
zwar von diesem beizutreiben, jedoch unbeschadet der etwaigen Haftungs- 
verbindlichkeit des abtretenden Pflegers. 
Anmerkung. Die Saumsal der Pfleger in Beitreibung der ge- 
meindlichen Außenstände und Gefälle verursacht im Gemeindehaushalt 
nicht nur bedeutende Stockungen, sondern auch vielfache Verluste. 
Unverantwortlich ist eine solche Saumsal, wenn sie aus der Absicht 
entsteht, es nicht mit den Leuten zu verderben, um bei der nächsten Wahl 
wieder gewählt zu werden. 
Es wird sich daher als recht zweckmäßig erweisen, wenn Bürger- 
meister und Gemeindeverwaltungen bei jeder Monatssitzung die Ver- 
walter auffordern, sich über die Beitreibung der Gefälle und Außen- 
stände auszuweisen. Wenn die Leute einmal an Ordnung gewöhnt sind, 
fällt es ihnen nicht mehr schwer.
        <pb n="228" />
        224 Allgemeine Einleitung. 8746—48. 
Von der Rechnungsstellung über die Verwaltung des 
Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens. 
Auch hierüber wurden durch die Allerhöchste Ministerial-Entschließ- 
ung vom 10. Oktober 1869, Nr. 10698 neue Vorschriften erlassen: 
8 46. 
Ziffer 12. Zur Erzielung einer leichteren Uebersicht über den Stand 
des eigentlichen Haushaltes der Gemeinden und Stiftungen einerseits 
und über die Vermögens-Veränderungen andrerseits ist das Rechnungs- 
schema in zwei Hauptabtheilungen geschieden, welche zwar in bestimmten 
Wechselbeziehungen zu einander stehen, aber gesondert abgeschlossen 
werden. 
In die Hauptabtheilung 1 sind alle für laufende Zwecke ge- 
setzlich bestimmten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, wogegen in 
der Hauptabtheilung II alle Umwandlungen der Vermögensbe- 
standtheile einschließlich der Vermögensmehrungen und Schuldaufnahmen 
zur Verrechnung gelangen. 
§ A-l. 
Ziffer 13. Bei dem speziellen Rechnungsvortrage sind die, in den 
Formularen den einzelnen Titeln und Kapiteln beigefügten Exemplifi- 
kationen und Anmerkungen zu beachten. 
Jeder Einnahms= und Ausgabsposten muß vollständig und 
speziell unter dem betreffenden Titel vorgetragen werden und ist ein 
summarischer Vortrag nur dann zulässig, wenn die betreffen- 
den Einzelposten in einer Spezialrechnung oder in einer besonderen, 
der Rechnung beigefügten und als Bestandtheil derselben erscheinenden 
Uebersicht aufgeführt sind. 
Die Rechnungssteller (Verwalter) bleiben dafür haftbar, daß in 
die Rubriken: „Wirkliche Einnahmen“ und „Wirkliche Ausgaben“ nur 
solche Posten eingesetzt werden, welche wirklich vereinnahmt und resp. 
verausgabt wurden. · 
dDie einzelnen Rechnungstitel und Kapitel müssen entsprechend summirt 
werden. 
Zu dem Abschluß jeder Hauptabtheilung ist zu bemerken, ob der 
Aktivrest baar in das folgende Rechnungsjahr überging, oder etwa zur 
Deckung des Passivrestes der anderen Hauptabtheilung verwendet wurde; 
bei dem Vorhandensein eines Defizits ist das Nöthige bezüglich der 
Deckung zu constatiren. · - 
§48. 
Ziffer 14. Wesentliche Abweichungen des Rechnungsvortrags 
von dem Voranschlag des betreffenden Nechnungsjahres, welcher der Auf- 
sichtsbehörde stets als Beleg mit der Rechnung vorzulegen ist, sind in 
der Nubrik „Bemerkungen" kurz zu erläutern. 
Ziffer 15. Jeder Einnahms= und Ausgabsposten muß rechnungs- 
mäßig belegt sein. Die Belege, für welche der vorgeschriebene Stempel 
anzuwenden ist, sind in fortlaufender Reihe, innerhalb der Hauptabtheil= 
ungen nach den Einnahmen und Ausgaben gesondert zu nummeriren
        <pb n="229" />
        Allgemeine Einleitung. §# 49—51. 225 
* in einen oder mehrere Bände geheftet, der Rechnung beizu— 
gen. 
Mit den neuen Rechnungen sind auch die letzten abgeschlossenen 
Rechnungen, und, soferne auf einen Vortrag früherer Rechnung Be— 
zug genommen ist, auch diese an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde ein- 
zusenden. 
49. 
Ziffer 16. Bezüglich der den Staatsaufsichtsbehörden obliegenden 
Rechnungsprüfung unterscheidet das Gesetz (Art. 89 und 136 der Ge- 
meinde-Ordnung) zwischen den, einer Kreis-Regierung unmittelbar unter- 
geordneten Städten und den übrigen Gemeinden. In den ersteren ist 
die Rechnungs-Revision dem Collegium der Gemeindebevollmächtigten 
überwiesen; die Aufgabe der Staatsaufsichtsbehörden bezüglich der Rech- 
nungen dieser Stadtgemeinden beschränkt sich daher darauf, dassjenige, 
was innerhalb der in Art. 157 Ziffer 1—4 der Gemeinde-Ordnung be- 
zeichneten Grenzen der Staatsaufsicht liegt, im Allgemeinen in den Be- 
reich ihrer Würdigung und Controle zu ziehen und hiernach etwaige 
Anordnungen zu erlassen. 
Dagegen sind die Rechnungen der übrigen, d. h. der einem Bezirks- 
amt untergeordneten Gemeinden mit städtischer oder Landgemeinde-Ver- 
fassung, von den zunächst vorgesetzten Aufsichtsbehörden auch rechnerisch 
zu revidiren und zu bescheiden und es ist daher namentlich auch der 
Kalkul jener Rechnungen, sowie die formale und materielle Nichtigkeit 
der Belege speziell zu prüfen und sodann ein Rechnungsabsolutorium zu 
ertheilen. 
Hiebei wird übrigens ausdrücklich bemerkt, daß die Aufsichtsbehörden 
aus Anlaß der Rechnungsrevision sich keine Competenz aneignen dürfen, 
welche das gesetzliche Maß der Selbstständigkeit der Gemeinden 
beeinträchtigen würde. Die Rechnungen werden nach vollzogener Durch- 
sicht beziehungsweise Revision den Gemeinden zurückgegeben. 
i . 
iffer 17. Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung, 
(Art. 161 und 163) über das Beschwerderecht, die Berufungsfrist und 
das Instanzenverhältniß in Gemeindeangelegenheiten finden auch auf die, 
in Folge der Rechnungsprüfung ergangenen Anordnungen und Aussichts- 
beschlüsse Anwendung, nachdem die früheren Spezialbestimmungen in Be- 
zug auf das Rekursfatale und auf die oberste Instanz in Gemeinde- 
rechnungssachen (Vollzugsinstruktion zum revid. Gemeinde-Edikt vom 
31. Oktober 1837 Ziffer 211 und 212) nach Art. 206 Ziffer 5 der 
Gemeinde-Ordnung vom 29. April ds. Is. als erloschen zu betrachten 
sind. 
*81. 
Ziffer 18. Was die Rechnungen der einem Bezirksamt unterge- 
ordneten Gemeinden mit städtischer Verfassung betrifft, so werden solche, 
wie bereits in Ziffer 16 hervorgehoben, nicht mehr durch die Königlichen 
Knauth, Gemeindeschreiber. 15
        <pb n="230" />
        226 Allgemeine Einleitung. § 52—54. 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, sondern durch die Bezirksämter 
revidirt, jedoch ist in Ansehung der gemäß Art. 157 Abs. III, VI, VIII 
und Art. 158 der Gemeindeordnung erforderlichen Entschließungen die 
Vorschrift des Art. 160 der Gemeindeordnung zu beachten. 
§ 52. Rechnungs--Uebersichten. 
Ziffer 19. Es erscheint zweckmäßig, daß die im Gesetze vorgesehene 
Bekanntmachung der wesentlichsten Ergebnisse der Gemeinde= und Stift- 
ungs-Rechnungen nach den beiliegenden Formularien V und resp. VI, 
deren Unterabtheilungen von den Gemeinden nach Bedarf vermehrt 
werden konnen, erfolge. 
Werden über einzelne Gemeindeanstalten oder Kassen gesonderte Rech- 
nungen geführt, so sind deren Hauptresultate im Anschlusse an die vor- 
stehenden Rechnungsübersichten gleichfalls zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
Mit Rücksicht auf das statistische Interesse, welches den Fortgang 
der Schuldentilgung der Gemeinden gewährt, sind unter Anwendung des 
beiliegenden Formulars VII gesonderte Uebersichten herzustellen, welche 
bis zum 1. Oktober jeden Jahres den vorgesetzten Aufsichtsbehörden vor- 
gelegt, sodann nach den bisherigen Vorschriften mit Beachtung der Er- 
gebnisse der Rechnungsrevision zusammengestellt, und durch die Königl. 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, bis längstens 1. November jeden 
Jahres an das Staatsministerium des Innern eingesendet werden. 
Die formelle Einrichtung der im Art. 90 der Gemeindeordnung vor- 
gesehenen Verwaltungsberichte ist dem Ermessen der betreffenden Magi- 
strate anheim gegeben. 
§. 33. Von den Rechnungsbelegen. 
Einem jeden Verwalter und Rechnungssteller liegt die Verpflichtung 
ob, seine Rechnungssätze zu rechtfertigen und die Nichtigkeit der Ein- 
bern un Ausgaben durch glaubwürdige, vollgültige Dokumente zu 
eweisen. 
Diese Beweisdokumente für die Richtigkeit der verrechneten Einnah- 
men und Ausgaben sind die Rechnungsbelege. 
(Vide Ziffer 15 der neuen Instruktion zur Rechnungsstellung.) 
Die Rechnungsbelege werden eingetheilt: - 
a) in solche, welche die Befugniß zur Verrechnung gewisser Einnah- 
men und Ausgaben ertheilen, und 
b) in solche, welche die Nichtigkeit der verrechneten Größe nach- 
weisen, d. h. daß nicht mehr eingenommen und nicht weniger ver- 
ausgabt worden ist. 
8 34. 
Zu den ersteren gehören: 
1) die Voranschläge, wodurch die ordentlichen Einnahmen und 
Ausgaben festgestellt werden, 
2) die Beschlüsse der Verwaltung, wodurch außerordentliche Ausgaben 
beschlossen werden, 
3) Reskripte und Zahlungsanweisungen der Oberbehörden.
        <pb n="231" />
        15“ 
Formular Nr. III. 
Rechnung 
der 
Stadt-(Markt-, Land-) Gemeinde N. J. 
für das Jahr 18 
Mit Rechnungsbelegen von Nr. 1 bmis in 
cl. 
Rechnungssteller 
  
  
Soll nach den 
i 
Vor= wirklichen 
anschlag Anfalle # 
Einnahmen 
262138 
  
Wirkliche 
Ein- 
nahmen 
i 
Rückstände- 
Nachlässe 
fl. kr. dl. 
Be- 
merkungen 
  
fl. kr. dl. fl. kr. dI. 
!- I. Hauptabtheilung. 
. 
*#“ Rechnung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde 
*-- — (GBetriebsrechnung). 
E 
I 
  
Tit. I. Einnahmen aus den Vorjahren 
Cap. 1. Kassebestand aus voriger Rechnung Summa von 1 
Cap. 2. Einnahmsrückstände # 
Bemerkung zu Cap. 2. Die einzelnen Rückstände sind nach der 
Reihenfolge der Rechnungsjahre, aus welchen sie herrühren und nach 
den einzelnen Rechnungstiteln der Hauptabtheilung! geordnet, speziell 
vorzutragen. Summa von 2 
Cap. 3. Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen. « 
½% Summa von 3 
r Cap.“. Aus zurückbezahlten Vorschußleistungen auf laufende Aus- 
· aben. 
8 Bemerkung zu Cap. 4. Unter dieses Cap. eignen sich nur solche 
  
  
  
  
Posten, welche mit dem Vorbehalte des Rückersatzes oder der seiner- 
zeitigen definitiven Festsetzung unter einem Ausgabetitel der Haupt- 
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
  
227
        <pb n="232" />
        abtheilung 1 verausgabt werden, wie z. B. Prozeßkostenvorschüsse rc. 2c. 
So oft derartige Vorschüsse verausgabt werden, sind dieselben sofort 
hier vorzumerken und bis zur Rückvereinnahmung, definitiven Veraus- 
gabung oder Abschreibung auf Nachlaß als Rückstände fortzuführen. 
Summa von 4 
57 " 3 
7½, i„ 2 
1 
D » 
  
  
Summa von Tit. 1 
Tit. II. 
Einnahmen aus dem unmittelbar rentirenden Gemeindevermögen. 
Cap. 1. An Kapitalzinsen: 
  
  
  
Kapital Schuldner und Schuldurkunde Zinstermin 
  
fl. kr. A. Im Inlande: Tag] Monat Jahr 
a) beim Staate oder der Grundrenten- 
ablösungskasse, 
b) bei Stiftungen, 
e) bei Gemeinden, 
d) bei Gesellschaften, z. B. Privateisen- 
bahngesellschaften, 
e.) bei Creditanstalten, Banken, Spar- 
kassen, 
f) bei Privaten. » 
B. Im Auslande. 
(Nach vorstehender Spezifikation.) 
Anmerkung zu Cap. 1. Die Kapitalien sind einzeln und zwar 
die Nominalwerthe intra lineas vorzutragen und ist der Schuldner 
ie Schuldgattung, das Datum der Urkunde, der Zinsfuß und Zins- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ermin anzugeben, bei Staatsobligationen, Bank= oder Sparkassa- 
  
  
scheinen resp. Aktien ist auch die betreffende Nummer anzuführen un 
40 bemerken, ob die Vinkulirung stattgefunden hat. — Die zur Aus 
leihung gelangten Kapitalien (Hauptabtheilung II. Ausgabe Tit. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
228 
Formulare.
        <pb n="233" />
        Cap. 4) sind hier sofort in Zugang, die heimgezahlten Kapitalien 
(Hauptabtheilung II Einnahmstitel II Cap. 1) in Abgang zu bringen, 
jedoch werden die von den ausgeliehenen und heimgezahlten Kapital- 
beträgen fälligen Zinsen und Zinsraten unter gegenwärtigem Kapitel 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
vereinnahmt. — Bei größerer Zahl von Kapitalien ist es gestattet, 
der Rechnung statt des Sraczial ortrages ein eigenes jederzeit evi- 
dent zu haltendes Kapitalienverzeichniß beizufügen, welches die vor- 
sichenden Angaben zu enthalten hat; in einem solchen Falle genügt 
alsdann ein summarischer Vortrag. Ferner ist hier eine kurze Kapi- 
talienprobe beizufügen. 
apitalienprobe: 
  
Gemäß Verrechnung entzifferten die Kapitalien nach] fl. kr. dl. 
Tit. II Ziffer 1 . . . . « 
Hievon wurde laut Hauptabtheilung II Ein Tit. II 
heimbezahlt. . . . » 
  
Rest 
Nach Hauptabtheilung II Ausgabetitel 1 wurden ange- 
Regt . . . 
. r* 4 
  
  
  
  
mithin beträgt die Summa 
welche mit dem obigen intra lineas vorgetragenen Stande überein- 
stimmt Summa von Cap. 1 
Cap. 2. Aus dem Ertrage der Realitäten 
A. In eigener Regie: 
a) Von Gebäuden (Miethwohnungen, Läden, Speicher, Keller), 
b) Waldungen: 
Erlös von verkauftem Holz 
Anschlag des zu eignem Bedarfe verwendeten Holzes — 
Anschlag des an die Gemeindeangehörigen vertheilten Holzes — 
Sonstige Nutzungen (Streu, Lohrinden, Entschädigungen der 
Holzfrevler) 
e) Aus liegenden Gründen: 
Gutscomplexe 
Gärten 
Aecker 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
229
        <pb n="234" />
        Wiesen 
Weinberge 
d) Steinbrüche, Kies-, Sand= und Lehmgruben 
en Torfstiche 
) Seen, Teichen und Bächen 
gh Bergwerken 
B. In Verpachtung (Nach obiger Spezifikation) — 
C. Geldanschlag der überlassenen Gebäude u. Realitätennutzungen: 
als Befoldungstheile der Gemeindebediensteten, dem Hirten, 
Faselviehhalter 2c. 2c. 
Bemerkung zu Cap. 2. Von den Gebäuden ist die Hausnummer, 
von den Grundstücken, welche einzeln bewirthschaftet oder verpachtet, 
werden, die Plannummer, die Culturart, der Flächeninhalt, sowie 
die Steuergemeinde anzugeben, in welcher die Objekte liegen. Den 
verpachteten Objekten ist überdieß die Pachtdauer und der Verfall- 
termin der Pachtschillinge anzufügen. 
Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Aus Gewerben und Erwerbs-Unternehmungen: 
Von Getreide-, Oel-, Säg= und Schleifmühlen 
Von sonstigen Triebwerken 
Von Ziegel= und Kalköfen 
Von Bräuhäusern und Brennereien 
Von Bäckereien 
Von Wirthschaften 
Von Badereien 
Von Schmieden 
Von Gasanstalten 
Anmerkung. Im Falle gesonderter Rechnungsstellung über eine 
  
  
wärtigen Titel. 
Bemerkung zu Cap. 3. Sind Gewerbe verpachtet, so ist die 
Pachtdauer und der Verfalltermin der Pachtzinse anzugeben. 
Summa von Cap. 3 
Cap. 4. Aus Rechten: 
3a,) An Grundgefällen 
  
Erwerbsunternehmung genügt ein summarischer Vortrag unter gegen- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r1 aa) In Geld 
  
  
  
  
  
  
  
  
230 
Formulare.
        <pb n="235" />
        Name der Pflichtigen 
Ablösungs- 
Kapital 
  
J8 
  
bb) In Naturalien 
Anmerkung zu Cap. 4 lit. a. Bei Bodenzinsen sind die Kapi- 
talbeträge, die Namen der Pflichtigen und die Verfalltermine, bei 
sonstigen Grundgefällen die belasteten Objekte, deren Besitzer und die 
Verfallzeit intra lincas anzuführen. Statt dieses Vortrages intra 
lineas kann auch ein besonderes Register darüber den Rechnungen 
beigefügt werden, in welchem Falle ein summarischer Rechnungsvor- 
rag genügt. 
b) An Forstrechten im .. . . .. Walde 
  
  
  
  
e) Aus dem Schäferei= und Weiderechte 
d) Aus der Fischerei 
  
Jc) Aus der Jagd (Jagdpachtschilling) 
f)) An Grundzinsen von vertheilten Gemeindegründen 
Summa des Cap. 4 
75y 7, 77 3 
77 77 77 2 
7) 77 77 1 
Summa des Tit. II 
Tit. III. 
Einnahmen aus den öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der 
Gemeinde. 
Cap 1. Anstalten für Erziehung und Bildung: 
Volksschulen « · 
» . vorbehaltlich gesonderter Rech— 
Höhere Unterrichtsanstalten nungsstellung 
Fortbildungsschulen 
  
  
  
Eintrittsgelder in Bibliotheken und Sammlungen 
Summa des Cap. 1## 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
231
        <pb n="236" />
        Cap. 2. Einrichtungen für Wohlthätigkeit (soferne nicht eine Ver- 
Cap. 3. Einrichtungen für die Gesundheitspflege: 
  
Cap. 4. Einrichtungen für die Sicherheit der Personen und des 
Cap. 5. Einrichtungen für Industrie und Cultur: 
  
  
  
  
  
  
  
rechnung in der Armenkasserechnung stattfindet): 
Kindergärten und Kleinkinderbewahranstalten « 
Getreidemagazine 
Leihkassen 2c. z0. vorbehaltlich gesonderter Rechnungsstellung 
Sparkassen 
Summa des Cap. 2 
Begräbnißanstalten nungsstellung 
Wasserleitungen (Wasserzinse) 
Gebühren für Benützung gemeindlicher Abzugskanäle 
Bade= und Schwimmanstalten * 
Abdeckereien 
Summa des Cap. 3 
Eigenthums: 
Vergütungen für besondere Wachdienste und Assistenzen der Ge- 
meindebediensteten 
Beiträge zu Löschanstalten (Feuereimergelder) 
  
Beiträge für die Thurmwächter und Eintrittsgelder von dem Be- 
suche der Thürme 
Gebühren für das Läuten (Läutgarben) 
Beiträge zu den Anstalten zum Schutze gegen Wassergefahr 
Vermarkungsgebühren 
Summa des Cap. 4 
Industrieschulen Corbehacklich gesonderter Rechnungsstellung) 
Gewerbemuseen und Industrieausstellungen 
Gebühren für die Benützung der zu Zwecken der Industrie be- 
stehenden Kanäle der Gemeinde 
Gchuhren für Benützung des Faselviehs, Beiträge für Haltung des 
irten 
Baumpflanzungen und Baumschulen 
  
  
  
  
Summa des Cap. 5. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
232 
Formulare.
        <pb n="237" />
        Cap. 6. Anstalten für vande n ter 
Wochenmarkt-, Holzmarkt-, Jahrmarkt-, Schranne- * s 
Hopfenmarkt, Roß-, Vieh= und Wollmarkt- SGebühren 
Gebühren für die miethweise Ueberlassung der Markt= und Dult- 
Stände, dann für die Benützung gemeindlicher Lagerhallen, 
Holzhöfe 2c. 2c. 
Fleischbankgebühren= und Reichnisse 
Waag= und Meßanstalten 
Aichanstalt 
Holzlände 
Erlös für das Obst von den Bäumen der Gemeindewege und für 
das Gras in den Gräben der Gemeindewege 
Gebühren für besondere Bewilligungen, z. B. für Benützung öffent- 
licher Plätze zur Aufstellung von Schaubuden 2c. 2c. 
Summa von Cap. 6 
v co QCM 
  
Summa von Tit. III 
Tit. IV. 
Einnahmen aus der Amtsführung der Gemeindebehörden. 
Taxen 
Strafen 
Geldbußen 
  
Summa des Tit. IV 
Tit. V. « 
Einnahmen aus besonderen der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen 
Abgaben. 
Cap. 1. Heimathgebühren Summa von Cap. 1 
Cap. 2. Bürgeraufnahmsgebühren Summa von Cap. 2 
ap. 3. Gemeinderechtsgebühren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summa von Cap. 3 
Formulare. 
233
        <pb n="238" />
        Cap. 4. Sonstige Abgaben, z. B. für Halten von Hunden 
Summa von Cap. 4 
S—— 
□ 
— 
— 
r 
Summa des Tit. V. 
Tit. VI. 
Einnahmen aus Verbrauchssteuern und Zöllen. 
Cap. 1. Verbrauchsteuern: 
a) Lokalmalz= und Bieraufschlag 
b) Fleischaufschlag 
c) Getreide= und Mehlaufschlag 
d) Abwurfholz 
c) Sonstige Verbrauchsteuern 
Cap. 2. Zölle: 
Pflaster-, Weg= und Brückenzoll (vorbehaltlich gesonderter Rech- 
nungsstellung) 
vorbehaltlich gesonderter Rech- 
nungsstellung 
Summa von Cap. 4 
Summa von Cap. 2 
7?7) ’7 1 
J 
Summa des Tit. VI 
Tit. VII. 
Einnahmen aus Sustentationsbeiträgen, Zuschüffen und besonderen 
Gegenleistungen. 
Cap. 1. Von der Staatskasse Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Von Stiftungen (einschließlich der Verwaltungskostenbei- 
6 träge) Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Von besonders dotirten Kassen der Gemeinde 
Summa des Cap. 3 
Cap. 4. Von anderen Gemeinden 
Summa des Cap. 4 1 
Cap. 5. Von Privaten, z. B. Gegenleistungen für den Bezug von 
  
  
  
  
Gemeindenutzungen gemäß Art. 34 der Gemeindeordnung oder 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
234 
Formulare.
        <pb n="239" />
        Vergütung für die Besorgung der Gemeindedienste durch die Ge— 
meindeverwaltung nach Art. 53 Z. 3 der Gemeindeordnung 
« Summa des Cap. 5 
757 7) 7) 4 
7 1/ 7 
’7" ’ 77 
7?7) "5v 
c#C 
7 
Summa des Tit. VII 
Tit. VIII. 
Sonstige Einnahmen. 
Erlös aus dem Verkaufe entbehrlicher Mobilien, Abfällen bei Bauten, 
Makulaturpapier 2c., Präsentationsgebühren, Schenkungen, welche 
für laufende Ausgaben bestimmt sind 2c. rc. 
Summa des Tit. VIII 
Tit. IX. 
Direkte Gemeindeumlagen. 
Summoa des Tit. IX 
Anmerkung. Werden durch die Gemeindeeinnehmer von den Ge- 
meindeeinwohnern Distriktsumlagen erhoben, so sind diese hier in 
Einnahme und sub Tit. X der Ausgaben in Ausgabe zu verrechnen. 
1 Wiederholung der Einnahmen: 
Tit. 1I... .... 
Tit. . . 
Tit. 1717 . 
Tit. V . 
Tit 
Tit. I. 
Tit. 1011212W 
Tit. vulI . 
Tit. —. 
Summa der Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
235
        <pb n="240" />
        ———.—.—.———.—.—.—.——————r-se——i#ief—-—— dfSf!!fssE““““““"“"““ 
  
Soll nach dem 
wirklichen 
Anfalle 
  
Vor- 
anschlag 
  
fll. kr. dl. fl. kr. dl. 
— 
Ausgaben 
Wirkliche 
Ausgaben 
Zahlungs- 
Rückstände 
  
fi. Ir. di. 
fl. kr. dl. 
Bemerkungen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ausgaben. 
Tit. I. 
Ausgaben auf den Bestand der Vorjahre. 
Cap. 1. Zahlungsrückstände 
Bemerkung zu Cap. 1. Der spezielle Vortrag richtet sich nach 
den Titeln I—X der Hauptabtheilung l 
Summa von Cap. 1 
Cap. 2. Rechnungsberichtigungen und Ersatzposten 
Summa von Cap. 2 
’77 n n 
  
Summa von Tit. 1 
Tit. II. 
Ausgaben auf Erhebung der Einnahmen, Bewirthschaftungskosten 
und Räckvergütungen. 
Cap. 1. Gemeinschaftliche Ausgaben: 
Besoldungen, Remunerationen der Einnehmer (Kassiere, Kämmerer, 
Controleure) 
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Besondere Ausgaben auf das unmittelbar rentirende Ge- 
meindevermögen: 
a) Die Zinsen von Aktivkapitalien (Stempel, Porto, Provisionen, 
Gebühren, Vergütung von Stückzinsen beim Ankauf von Staats- 
Obligationen und dergl.) 
b) Von Realitäten: 
Bewirthschaftungs= und Verpachtungskosten, Besoldungen des 
Forstbetriebs= u. Schutzpersonals, Holzperceptionskosten, Hauer- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
236 
Formulare.
        <pb n="241" />
        löhne, Culturkosten, Holzabfuhrwege, Versteigerungskosten, An- 
schlag des den Gemeindeangehörigen überlassenen Holzes 
e) von Gewerben (Betriebs= und Verpachtungskosten) 
d) von Rechten 
Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Besondere Ausgaben auf die übrigen Gemeindeeinnahmen 
(Tit. III—IX der Einnahmen): Z 
a) die Einnahmen aus den öffentlichen Einrichtungen und Anstal- 
ten der Gemeinde (Tit. III der Einnahmen) 
b) die Einnahmen aus der Amtsführung der Gemeindebehörden 
(Tit. IV der Einnahmen) Z 
c) Einnahmen aus besonderen der Gemeinde zugewiesenen Ab- 
gaben (Tit V der Einnahmen) Rückvergütung von Bürgerauf- 
nahmsgebühren (nach Art. 21 der Gemeindeordnung) 
d) die Einnahmen aus Verbrauchssteuern und Zöllen (Tit. VI der 
Einnahmen); Kosten der Controle, Rückvergütungsbeträge; 
e) die Einnahmen aus Sustentationsbeiträgen, Zuschüssen und be- 
sondern Gegenleistungen (Tit. VII der Einnahmen) 
f)) die zufälligen Einnahmen (Tit. VIII der Einnahmen) 
8) die direkten Gemeindeumlagen (Tit. IX der Einnahmen) 
Summa des Cap. 3 
1 ' 7 2 
n 
Summa des Tit. II 
Tit. III. 
Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, Distrikts= und Lokal- 
concurrenzen. « 
  
taatsconcurrenzen, Kreis= und Distriktsumlagen, Reallasten und son- 
stige auf dem Gemeindevermögen haftende Reichnisse, z. B. Bo- 
denzinse oder auf besonderen Rechtstiteln ruhende Leistungen 
und dergleichen 
Summa des Tit. III 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
237
        <pb n="242" />
        Tit. IV. 
Auf Prozeß= und Executionskosten. 
Bemerkung zu Tit. IV. Die Kosten eines laufenden Preozesses 
sind zwar hier zu verausgaben, jedoch bis zum Rückersatze oder bis 
zur definitiven Feststellung als Aktivausstände zu behandeln und da- 
her unter den Einnahmen Tit. 1 Cap. 4 der I. Hauptabtheilung vor- 
zutragen. Summa von Tit. IV 
Tit. V. 
Auf die Gemeindebehörden und deren Amtsführung. 
Cap. 1. Verwaltungsdienst: 
A. Besoldungen, Funktionsbezüge, Entschädigungen und Remu- 
nerationen des Verwaltungs-Personales lsoweit solche nicht 
unter Tit. II, VI und VIII verrechnet werden] 
Realexigenz: 
Ausgaben für die Kanzlei, Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, 
Druck= u. Lithographiekosten, Beheizung, Beleuchtung, Gesetz-, 
Amts= und andere Blätter, Bureaurequisiten, Bücher, Mobiliar- 
Versicherung, Commissionen, Kosten der Gemeinde= und anderer 
Wahlen 2c. 2c. Summa von Cap. 1 
Cap. 2. Polizeiverwaltung: 
A. Besoldungen, Funktionsbezüge, Entschädigungen und Remu- 
nerationen des Polizei-Personales lder Offizianten, Polizei- 
mannschaft, Nacht= und Flurwächter 2c. 2c.] " 
Realexigenz: 
Ausrüstungskosten der Mannschaft, Ausgaben für die Wach- 
und Detentionslokale, Kosten für aüarstaeneen mirblecgun 
2 
B 
Ausgaben für besondere polizeiliche Anordnungen und derglei 
Summa von Cap. 
Cap. 3. Pensionen und Alimentationen 
Summa von Cap. 3 
57 1 7 2 
  
  
  
  
— ’5)n L « 1 
Summa von Tit. V 
  
  
  
  
  
  
  
238 
Formulare.
        <pb n="243" />
        Tit. VI. 
Auf öffentliche Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde. 
Cap. 1. Für den Cultus: 
Zuschüsse zu ordentlichen Cultusstiftungen "„ 
Summa von Cap. 4 
Cap. 2. Für Erziehung und Bildung: 
Volksschulen und höhere Lehranstalten, Fortbildungsschulen, Turn- 
unterricht, Bibliotheken und Sammlungen (vorbehaltlich geson- 
derter Rechnungsstellung) Summa von Cap. 2 
Cap. 3. Für Wohlthätigkeit: 
Zuschüsse zur Armenkasse, zu örtlichen Wohlthätigkeitsanstalten, 
Leistungen an Vereine für freiwillige Armenpflege, Gebäranstal= 
ten, Kinderbewahranstalten, Getreidemagazine 2c. 2c. lvorbehalt- 
lich gesonderter Rechnungsstellung] Summa von Cap. 3 
Cap. 4. Für Gesundheit: 
Sustentationsbeiträge für Aerzte und Hebammen, Zuschüsse zu 
Krankenanstalten lvorbehaltlich gesonderter Rechnungsstellung, 
Ausgaben für Begräbnißanstalten, Viktualien-Visitationen, Was- 
serleitungen, Canalisirung, Straßen= und Bachreinigung, Bade- 
  
  
  
D 
Z Ordnung! 
und Schwimmanstalten, Abdeckereien, Kosten einer Epidemie oder 
"1A Epizootie, Aufwand für das Veterinärwesen Summa von Cap. 4 
Cap. 5. Auf die Sicherheit der Person und des Eigenthums: 
Beleuchtung, Feuerlöschgeräthe, Feuer= und Thurmwächter, Feuer- 
T schau, Zuschüsse an freiwillige Feuerwehren, Belohnungen aus- 
i ezeichneter Verdienne bei Gefahren, Vorkehrungen gegen Was- 
Fessgefahr, Flurschutz, Sicherheitswachen, Erhaltung der Mark- 
» ungsgränzeneaea Summa von Cap. 5 
Cap. 6. Auf Industrie und Cultur: 
Irndustrieschulen, Gewerbe-Museen, Industrie-Ausstellungen, Unter- 
6 stützung industrieller Unternehmungen, für landwirthschaftliche 
Zeanecke, insbesondere Beiträge zum landwirthschaftlichen Vereine 
6 für Be= und Entwässerungsunternehmungen, für die Obstkultur, 
Baumpflanzungen, landwirthschaftlichen Unterricht, für Hirten, 
Feldwege und dergleichen lnach Art. 55 Abs. IV der Gemeinde- 
Summa des Cap. 6 
  
l 
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
239
        <pb n="244" />
        —— — — — — — 
  
Cap. 7. Für Handel und Verkehr: 
Für die Märkte, Messen und Schrannen einschließlich der Kosten 
für die Dult= und Marktstände, für die Lagerhallen und Holz= 
höfe der Gemeinde, für die Fleischbänke, Waag-, Maß- und 
Aichanstalten, Holzländen, Straßenpflaster, Orts= und Gemeinde- 
wege, Brücken, Stege und Sicherheitsvorrichtungen an denselben, 
Fähren, Wegweiser, Orts= und Warnungstafeln, für Schnee- 
räumen, Baumpflanzungen an Wegen 2c. 2c. 
Summa von Cap. 7 
Cap. 8. Fur öffentliche Anlagen, Ortsverschönerung, Gedenktafeln, 
Erhaltung von Monumenten 2c. 2c. 
Summa von Cap. 8 
  
E—————— 
m 
?7) n 2 
Summa von Tit. VI 
Anmerkung zu Cap. 1—8. Werden an eigens dotirte Kassen 
oder Anstalten aus der Gemeindekasse Zuschüsse geleistet, so sind diese 
hier nur summarisch vorzutragen, wogegen die Verwendung in der 
Spezialrechnung auszuweisen ist. 
Tit. VII. 
  
  
  
  
Auf das Gemeindebauwesen. 
Cap. 1. Auf das Baupersonal (Besoldung, Regie) 
6 Summa von Cap. 1 
Cap. 2. Ständige Bauausgaben (Brandassecuranz-Beiträge, Kamin- 
kehrerlöhne rc. Summa von Cap. 2 
Cap. 3. Anschaffung in die Baumagazine 
Bemerkung zu Cap. 3. Ueber die Bestände, sowie über die Ver- 
endung der Baumaterialien kann von der Aufsichtsbehörde die 
Stellung einer Materialrechnung verlangt werden. 
Summa von Cap. 3 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
240 
Formulare.
        <pb n="245" />
        Knauth, Gemeindeschrelber. 
16 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Cap. 4. Baureparaturen, Unterhaltung der Gemeindeuhren 
Summa von Cap. 4 
Cap. 5. Neubauten (vorbehaltlich eigener Rechnungsstellung) 
Summa von Cap. 5 
ach c#e CO 
. 
’*“# 
Summa des Tit. VII 
Tit. VIII. 
Auf Wehranstalten. 
Summa von Tit. VIII 
Tit. IX. 
Auf öffentliche Feste, Feierlichkeiten und Ehrungen. 
Summa von Tit. IX 
Tit. X. 
Besondere Leistungen. 
Auf Beiträge zu öffentlichen Einrichtungen des Staates, der Kreis= 
oder Distriktsgemeinde, Distriktsumlagen, welche von den Ge- 
meindebewohnern erhoben werden lok. Tit. IX Einnahmen) Leist- 
ungen an auswärtige Gemeinden und Stiftungen, auf Zuschüsse 
an besonders dotirte Kassen der Gemeinde und allmälige Erhöh- 
ung der Dotationen, soferne die Verrechnung nicht unter Tit. III, 
VI und IX stattfindet; sonstige Leistungen 
Summa von Tit. J 
  
Tit. XI. 
Auf Schuldentilgung. 
Cap. 1. Verzinsung von Passivkapitalien 
  
  
Kapitalbetrag Namen der Gläubiger Zinstermin 
fl. fkr. Tag # Monat Jahr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
241
        <pb n="246" />
        I Bemerkung zu Eof- 1. Die Kapitalien sind, insoferne nicht eine 
zelonderte Rechnung geführt wird, einzeln, und zwar die Kapitalbe- 
räge intra lineas, vorzutragen und sind der Gläubiger, die Verfall- 
n der Zinsen und der Zinsfuß anzugeben. 
Die neuen Kapitalsaufnahmen Hauptabtheilung II, Einnahms- 
titel IV] sind hier in Zugang, die zurückbezahlten Passivkapitalien 
[Hauptabtheilung 1, Ausgabentitel XI, Cap. 2) in Abgang zu bringen, 
jedoch werden die von letzteren fä älligen Zinsen und Zinsraten unter 
dem gegenwärtigen Kapitel verausgabt. — Bei größerem Umfange 
kann statt des Vortrages intra lineas ein besonderes Register ange- 
wendet werden, welches die vorstehenden Angaben enthält und der 
Rechnung beigeheftet wird. — In diesem Falle sind nur die Haupt- 
resultate in die Rechnung zu übertragen. 
Zugleich ist folgende Probe intra lineas anzustellen: 
Passivkapitalienprobe: « 
Nach der Vorrechnung Tit. IX Cap. 1 entzifferten 
die Kapitalien .... 
Hievon wurden nach Tit. XI Cap. 2 gegerwärtiger 
Rechnung zurückbezahlt »i- 
Rest .... 
Nach Hauptabtheilung II Einnahme, Tit. IV gegen- 
wärtiger Rechnung wurde neu ausgenommen 
Mithin beträgt die Summa 
welche mit dem eben vorgetragenen Stande übereinstimmt. 
Cap. 2. Heimzahlung von Passiv-Kapitalien Summa von Cap. 2 
Cap. 3. Heimzahlung von Passiv-Vorschüssen 
... kr. 
l 
..kr.I 
...kr. 
...kr. 
...kr. 
Indes-Inkr- 
Summa von Cap. 3 
1 7) 2 
Bemerkung zu Cap. 3. Die Passio-Vorschüsse, worunter die in 
Art. 64 der Gemeinde-Ordnung erwähnten verstanden sind, werden, 
solange sie bestehen, als Zahlungsrückstände fortgeführt; neuaufge- 
nommene Passiv-Vorschüsse [Hauptabtheilung II Tit. V. der Einnah- 
men)j sind sofort hier vorzutragen. I 
» 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summa von Tit. XI 
242 
Formukare.
        <pb n="247" />
        16- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. I. 
„ III. 
I17 . 
v. 
*VI. 
„ VII 
„ VIII. 
„ X 
77 X " 
7½# XI " 
„ XII. 
Summa der 
Abschluß der Rechnung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben. 
Tit. XII. 
Auf sonstige Ausgaben. 
Summa von Tit. XII 
Wiederholung der Ausgaben. 
Ausgaben 
Die Einnahmen betragen . . . . 
Die Ausgaben betragen . . . . . . 
  
Verbleibt eine Mehreinnahme von fl 
Mindereinnahme von kr. 
Der Aktivrest wurde verwendet: 
Zu verzinslichen Anlagen . . . .. fl. . . kr. 
Verbleibt sohin ein Baarbestand von .. . . fl. .. kr. 
welcher in der nächsten Rechnung vorzutragen ist. 
Der Passivrest wurde gedeckt aus dem nach Hauptabtheilung I# 
verbleibenden Aktioreste 2c. 2c. 2c. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
243
        <pb n="248" />
        Wirtliche n ctand f 
I Initütäne Nachlä e 
Einnahmen. nahmen · 
I 
wirklichen An- 
falle 
fl. 3n bl. 
Son nach de 
T Bemerkungen 
   
  
  
  
  
244 
  
fl. kr. dl. fl. kr. 2 fl. kr.)dl.) 
3 . 
l 
E III 
II. Hauptabtheilung. 6 3 
I Vermögensrechnung. 1 i ; 
« l 
! Tit. I. 
Aus dem Vorjahre. 1 - 
Lar- 1. Kassabaarbestand aus kütnüsensteiean büheilen - 
- I » « 
Cap. 2. Aus zurückbezahlten Aktivvorschüssen 
Bemerkung zu Tit. I. Die nach Ausgabstitel II der Hauptab- s 
theilung II geleisteten Aktivvorschüsse sind bis zu ihrer wirklichen 
Rückzahlung oder Verrechnung auf Nachlaß unter dem gegenwärtigen 
Titel als Rückstände fortzuführen und sofort bei ihrer Entstehung « 
hier vorzumerken. 
Summa des Tit. 1 
Tit. II. 
Ü 
1 Einnahmen in Folge Veräußerung oder Veränderung von Vermögens- 
bestandtheilen. 
6 
3 
1 
s 
# 
I 
I 
  
  
  
  
  
Cap. 1. Aus heimgezahlten Aktiokapitalien 
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Aus veräußerten Realitäten und Rechten 
Summa des Cap. 2 
Cap. 3. Aus Gefällsablösungen 
Summa des Cap. 3 
7 / „ 2 
l 
r » » 1 
l 
SummadesTit.Il 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
---..-——.——.——-.————-—·— 
Formulare.
        <pb n="249" />
        Tit. III. 
Neue Fundationszuschüsfse. 
Cap. 1. Vermächtnisse zum Grundstockvermögen 
Cap. 2. Schenkungen zum Grundstockvermögen 
Summa des Tit. III 
Tit. IV. 
Aus Schuldaufnahmen. 
Bemerkung zu Tit. IV. Jede neuausgenommene Schuld ist so- 
fort unter Ausgaben Tit. XI Cap. 1 der Hauptabtheilung 1 entspre- 
chend vorzumerken. 
Summa des Tit. I#sg 
Tit. V. 
Aus Passivvorschüssen. 
Summoa des Tit. V 
Anmerkung. Die Passivvorschüsse sind sofort unter dem Aus- 
haberntitel XI Cap. 3 der Hauptabtheilung 1 vorzumerken und daselbst 
is zur Rückzahlung weiter zu führen. 
Wiederholung der Einnahmen. 
Tit. 1 
Tit. I 
Tit. III “ 4 r 4 4 4 
Tit. IV 
Tit. V . 
Summa der — der Hauptabtheilung II 
x r* r—mi r“ 4 
4 · ** 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
245
        <pb n="250" />
        Soll nach dem Wirkliche Zahlungs- 
mirtihen Ausgaben. Ausgaben Riückstände Bemerkungen. 
fl kr. dl.) 
  
« fl.ikr.jdl.fl.ikr.kdc.’ 
  
  
246 
  
Auf Refundirung und Mehrung des Vermögens. 
  
Tit. I. # 
  
l 
Cap. 1. Ausleihung von Kapitalien: 
3 beim Staate 
Z 
  
b) bei Stiftungen « « 
c)beiGemeinden 
ch bei Gesellschaften (z. B. Privateisenbahngesellschaften) 
e) bei Creditanstalten, Banken 2c. 2c. 
¶) bei Privaten. 
Anmerkung 1 zu Cap. 1. Die hingeliehenen Kapitalien sind sofort 
unter Einnahms-Tit. II Cap. der Hptabth. I entsprechend vorzumerken. · 
Anmerk. 2 zu Cap. 1. Nach Ziff. 11 der zum Vollzuge der allerh. 
Verordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen der Gemein- 
den und Stiftungen betreff., ergangenen Minist.«Entschl. vom 6. Aug. T 
1869 sind die Verhandlungen über Hypothekdarlehen, welche im Laufe 
des Rechnungsjahres bewilligt wurden, mit der Rechnung vorzulegen. II 
Anmerkung 3 zu Cap. 1. Bezüglich der neuerworbenen Werth- 
papiere ist zu constatiren, ob die Vinkulirung stattgefunden hat. * 
Cap. 2. Ankauf von Realitäten und Rechten « 
Cap. 3. Ablösung von Reallasten, Baupflichten und anderen Passio- 
reichnissen 
  
  
Summa des Cap. 3 1 
7 7 n 2 
(I#u #a 1 
Summa des Eit. 1 
Bemerkung zu Tit. I. Hier ist intra lineas zu constatiren, ob 
eine Vermehrung oder Minderung des Vermögens eingetreten ist. 
| 
Bestand bereits nach der Vorrechnung, eine Minderanlage, so ist diese « 
hiebei in Ansatz zu bringen; also z. B. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare.
        <pb n="251" />
        Vermögensprobe. 
Laut Vorrechnung bestand eine Minderanlage von fl. kr. 
Gemäß Tit. II der Einnahmen gegenwärtiger Hauptabthei- 
lung betragen die angefallenen Vermögenstheile fl. kr. 
Gemäß Tit. III dieser Abtheilung betragen die neuen 
Vermögenszuflüsse fl. kr. 
Summa fl. kr. 
Nach dem gegenwärtigen Titel betragen die wiederangeleg- 
ten Vermögensbestandtheile fl. kr. 
i n 
wonach eine Minderur g von fl. kr. 
Mehrung 
bei dem Vermögensstocke eingetreten ist, rhn im Hinblicke auf Art. 26 
der Gem.-Ordn. für die Landestheile diess. d. Rh. hier vorgemerkt 
wird. — Bestand eine Minderanlage aus dem Vorjahre, so sind die 
wesentlichen Bestimmungen des Refundirungsplanes hier vorzutragen. 
Bestand keine solche Minderanlage aus den Vorjahren, so hat 
selbstverständlich die Vermögensprobe nur in der Vergleichung der 
oben angeführten Titel zu bestehen. 
Tit. II. 
Auf Leistung von Aktivvorschüssen. 
Summa des Tit. II 
Bemerkung zu Tit. II. Die geleisteten Aktiovorschüsse sind sofort 
unter Tit. I der Einnahmen der II. Hauptabtheilung vorzumerken. 
Tit 
Tit. II. . . .. 
Summa der Ausgaben der Hauptabth. 11 
Abschluß der Vermögensrechnung. 
Die Einnahmen betragen . .. .. fl. .. kr. 
Die Ausgaben betragen #ffl. kr. 
Aktiv-(Passiv-)Res fffl. kr. 
Der Aktivrest wurde verwendet: 
Der Passivorest wurde gedeckt: 
  
  
rm# 
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
  
  
  
  
  
247
        <pb n="252" />
        248 
Formulare. 
Summarischer Ausweis des Vermögensstandes. 
I. Vermögen: 
a) rentirendes 
1) an Kapitalien 
2) an Realitäten 
3) an Rechten 
b) nicht rentirendes 
1) an Kapitalien 
2) an Realitäten 
3) an Rechten 
4) an Mobilien (nach dem evident zu haltenden und vorzu- 
legenden Inventar) 
5) an Aktivaußenständen 
6) an Aktivkassabestand 
a. der Hauptabtheilung I 
8. der Hauptabtheilung II 
Summa des Vermögens: 
II. Schulden: 
a) Passivkapitalien 
b) Refundirliche Vorschüsse 
c) Zahlungsrückstände 
d) Passivrest 
a. der Hauptabtheilung 1 
8. der Hauptabtheilung 1I 
Summa der Schulden: 
Abgleichung. 
Vermögen: 
Schulden: 
Reiner Vermögensstand — Ueberschuldung.
        <pb n="253" />
        Formular Nr. IV. 
Rechnung 
der 
.. . . . Stiftung 
in der 
Stadt-(Markt-, Land-)Gemeinde N. 
für das Jahr 18.. 
Mit Rechnungsbelegen von Nr. 1 bts inctl. 
Rechnungssteller 
Soll nach den Wirkliche 
  
  
  
  
  
  
* 
2 # S. 
Vor= wirklichen 7 Einnahmen 
anschlag Anfalle nahmen 
  
  
  
uabunzaouagꝭ 
  
  
  
kr. dl. 
  
I 
I 
Ein-«NackstånveNachrc-xsse 
— — 
fl. kr. dl. fl. kr. dl.! fl. kr. dl. fl. kr. dl. fl. 
1 # 
Erste Hauptabtheilung. 
Rechnung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben. 
Einnahmen. 5 6 
l 
  
Iik 
  
Tit I. 
Einnahmen aus den Vorjahren. 
  
  
Cap. 1. Kassabestand nach voriger Rechnung 
Cap. 2. Einnahmsrückstände 
Anmerkung. Die einzelnen Rückstände sind nach der Reihenfolge 
  
der Rechnungsjahre, aus welchen sie herrühren und nach den einzel- 
| 
E 
nen Titeln geordnet vorzutragen. 
H Cap. 3. Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen 
I 
l I 
Cap. 4. Aus Vorschußleistungen auf laufende Ausgaben « 
-5 Anmerkung zu Cap. 4. Unter dieses Capitel eignen sich nur 1 J «!I 
L,Posten,welchemitdemVorbehaltedesRückersatzesoderderseiner- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
249
        <pb n="254" />
        zeitigen definitiven Feststellung unter einem Ausgabstitel der Haupt— 
abtheilung 1 verausgabt werden, z. B. Prozeßkostenvorschüsse rc. 2c. 
So oft derartige Vorschüsse verausgabt werden, sind sie sofort hier 
vorzumerken und bis zur definitiven Verrechnung fortzuführen. 
Tit. II. 
Erträgnisse des Stiftungsvermögens. 
Cap. 1. An Zinsen von Aktivkapitalien 
A. im Inlande 
a) beim Staate 
b) 2c. (nach der Spezifikation des Schemas für die Gemeinde- 
Rechnung Hauptabtheilung 1 Tit. II Cap. 2) 
B. im Auelande 
Anmerkung zu Cap. 1. Die Kapitalien sind einzeln und zwar 
die Nominalwerthe intra lineas vorzutragen und ist der Schuldner 
die Schuldgattung, das Datum der Urkunde, der Zinsfuß und Zins- 
termin anzugeben; bei Staatsobligationen, Bank= oder Sparkassen 
scheinen resp. Aktien ist auch die betreffende Nummer anzuführen 
Die zur Ausleihung gelangten Kapitalien (Hauptabth. II Ausgabetitel 
1) sind hier sofort in Zugang, die heimgezahlten Kapitalien (Haupt- 
abtheilung II Einnahmstitel II Cap. 1) in Abgang zu bringen, 
doch werden die betreffenden Zinsen und Zinsraten unter gegenwär- 
tigen Titel verrechnet. Bei größerem Kanpitalstande ist es gestattet) 
der Rechnung statt des Spezialvortrages ein eigenes, evident zu hal- 
tendes Kapitalienverzeichniß beizufügen, welches die vorstehenden An- 
gaben enthält und dessen Hauptresultate in die Rechnung übertragen 
werden. Ferner ist hier eine kurze Kapitalienprobe anzufügen: 
Kapitalienprobe: 
n Vorrechnung entzifferten die Kapitalien nach 
  
  
kr. 
kr. 
Tit. II Ziffer 1 . . .». . 
Hievon wurden nach Hauptabtheilung II Einnahmetitel 
II heimbezahlt . . . . 
käu- 
Rest 
Nach Hauptabtheil. II Ausgabetitel I wurden angelegt . kr. 
  
  
  
GE##. 
  
  
  
  
  
  
Mithin betrögt die Summa .kr. 
welche mit dem obigen intra lineas vorgetragenen Stande übereinstimmt. 
— — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
250 
Formulare.
        <pb n="255" />
        Cap. 2. Aus dem Ertrag der Realitäten 
A. in eigener Regie 
a) von Gebäuden 
b) 2c. (nach der Spezifikation der Hauptabth. I, Tit. II, Cap. 2 
des Schemas für die Gemeinderechnungen) 
B. in Verpachtung (nach vorstehender Spezisthation) 
  
C. Geldanschlag der überlassenen Gebäude= und Reealitätennutz 
ungen. 
Cap. 3. Aus Gewerben und Erwerbsunternehmungen (nach der 
Spezifikation der Hauptabtheilung J, Tit. II, Cap. 3 des Schemas 
für die Gemeinderechnungen) 
Cap. 4. Aus Rechten 
a) Grundgefälle n 
Anmerkuͤng. Bei Bodenzinsen sind die Kapitalbeträge, die Name 
der Pflichtigen und die Verfalltermine, bei sonstigen Grundgefällen die 
belasteten Objekte, deren Besitzer und die Verfaltzeit intra lineas an- 
zuführen. Statt dieses Spezialvortrages kann auch ein besonderes 
Register darüber den Rechnungen beigefügt werden, in welchem Falle 
ein summarischer Rechnungsvortrag genügt. 
b) Sonstige Rechte 
Tit. III. 
Aus Sustentationsbeiträgen, Zuschüfsen und besonderen Gegen- 
leistungen. 
Cap. 1. Des Staates 
Cap. 2. Der Stiftungen 
Cap. 3. Der Gemeinden 
Cap. 4. Der Privaten 
Tit. IV. 
Sonstige Einnahmen. 
Wiederholung der Einnahmen. 
Tit. 1 
„ II 
% III 
„ IV 
Summa aller Einnahmen der Hauptabtheilung 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
25
        <pb n="256" />
        wirklichen 
Bedarfe 
kr. dl. fl.)kr. dl. 
Vor- 
anschlag 
fl 
  
  
  
  
« 
Ausgaben 
Wirkliche 
Ausgaben 
ahlungs- 
Rückstände 
  
fl. kr.) dl. 
  
Bemerkungen 
  
*' 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ausgaben. H 
Tit. I. a0 
Auf den Bestand der Vorjahre. 
Cap. 1. Zahlungsrückstände 
Anmerkung. Der spezielle Vortrag richtet sich nach den Tit. 
I—VII der Hauptabtheilung I1. 
Cap. 2. Rechnungsberichtigungen und Ersatzposten 
Tit. II. 
Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, Distrikts= und Lokal- 
« concurrenzen. 
Staatssteuern, Kreis= und Distriktsumlagen, Reallasten und son- 
stige auf dem Stiftungsvermögen haftende Passivreichnisse. 
Tit. III. 
Auf Prozeß= und Executionskosten. 
Tit. IV. 
Auf die Verwaltung. 
Cap. 1. Besoldungen und Remunerationen der Verwalter und Be- 
diensteten 
(Kassier, Einnehmer, Schreibpersonal, Boten, Forstpersonal) 
Cap. 2. Regie und Realexigenz: 
Schreibmaterialien, Porti, Bureauregquisiten, 
öffentliche Blätter und Druckschriften, Buchbinderlöhne, 
Beleuchtung und Beheizung der Amtslokalitäten u. s. w. 
Bewirthschaftungskosten, Holzhauerlöhne, Kultur= und Vermarkungs- 
kosten u. s. w. 
Mobiliarfeuerversicherungskosten 
Cap. 3. Pensionen und Alimentationen an frühere Bedienstete oder 
D 
l 
I 
  
  
  
  
deren Relikten 
  
  
  
fl. kr.] dl. 
1 
1 
( 
I 
1 
l 
l 
  
  
  
  
Formulare.
        <pb n="257" />
        Tit. V. 
Auf den Zweck. 
Tit. VI. 
Auf Baureparaturen und Neubauten. 
Cap. 1. Ständige Bauausgaben: 
a) Brandassekuranzbeiträge 
b) Kaminkehrerlöhne 
Cap. 2. Baureparaturen 
Cap. 3. Neubauten 
Tit. VII. 
Auf besondere Leistungen. 
Zuschüsse und Leistungen an Bezirks-, Kreis= oder Staatsinstitute, 
überhaupt an andere Kassen, soferne die Verrechnung nicht unter 
Tit. II oder V zu erfolgen hat 
Tit. VIII. 
Auf die Schuldentilgung. 
Cap. 1. Zinsen von Passivkapitalien n 
Anmerkung. Die Kapitalien sind einzeln intra lineas vorzutra- 
gen und ist bezüglich jeder Schuld der Name des Gläubigers, di 
Verfallzeit der Zinsen und der Zinsfuß anzugeben. Die neuen Ka- 
pitalsanlehen (Hauptabtheilung II Einnahmstitel 1V) sind sofort hier 
Zugang, die zurückbezahlten Kapitalien (Cap. 2 gegenwärtigen 
  
  
Titels) in Abgang zu bringen, jedoch die von diesen Kapitalien noch 
zu entrichtenden Zinsen und Zinsraten unter dem gegenwärtigen 
Titel verausgabt. 
Bei größerer Zahl von Passivkapitalien kann der Rechnung ein 
eigenes Register beigeheftet werden, welches die obigen Angaben zu, 
enthalten hat und dessen Resultate alsdann hieher übergetragen 
werden. 
# Außerdem ist folgende Passivkapitalienprobe intra lineas hier 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
einzustellen: 
Formulare. 
  
  
253
        <pb n="258" />
        Passivkapitalienprobe: 
Nach der Vorrechnung betrugen die Passivkapitalien fl. kr. 
Hievon wurden nach Tit. VIII Cap. gegenwärtiger 
Rechnung zurückbezahlt . . . . fl. kr. 
Rest fl. kr. 
Nach Hauptabtheilung II Einnahmentitel Cap. vor- 
liegender Rechnung wurden neu ausgenommen . fl. kr. 
Mithin beträgt die Summe . fl. kr. 
wege mit dem oben intra lineas vorgetragenen Stande überein- 
timmt. 
Cap. 2. Heimzahlung von Passiokapitalien 
Anmerkung. Die wesentlichsten Modalitäten des Schuldentilg- 
ungsplanes sind hier anzugeben. 
Cap. 3. Heimzahlung von Passivvorschüssen 
Anmerkung. Die Passivvorschüsse werden, so lange sie bestehen, 
hier als Zahlungsrückstände in Ansatz gebracht; neue Passivvorschüsse 
(Hauptabtheilung II Einnahmetitel ) sind hier sofort in Zugang 
zu bringen. 
Tit IX. 
Sonstige Ausgaben. 
Wiederholung der Ausgaben. 
Tit. 1 Tit. IV Tit. VII 
7) II 1 7½7 V. 7 VIII 
„ III I „ VI „ IX 
  
  
  
# 
  
  
  
  
K 
— 
Summa der Ausgaben der Hauptabtheilung #l 
Abschlufß. 
Die Einnahmen betragen nach Seite 
Die Ausgaben „ „ 
8 
K RGirt. 
* 
— 
  
Mehreinnahme 
Verbleibt eine Miehrausgabe von fl. kr. 
Die Nehreinnahme befindet sich baar in der Kasse (oder wurde ver- 
wendet) 
Die Mehrausgabe wurde gedeckt aus: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
254 
Formulare.
        <pb n="259" />
        Wirkliche enande N 
Ein- ückstände Nachlässe 
Einnahmen nahmen hlaff 
i 
  
Soll nach dem 
wirklichen An- 
falle 
955J2S 
  
Bemerkungen 
  
  
  
  
  
  
ft. kr. di. fl. tr. di. 
  
st. kr Ib fl. kr. ds. 
« Zweite Hauptabtheilung. 
Bermögensrechnung. 6 
Einnahmen. 
Tit. l. 
Aus dem Vorjahre. 
Cap. 1. Kassabestand aus Vermögensbestandtheilen 
Summa des Cap. 1 
  
  
Cap. 2. Aus zurückbezahlten Aktivvorschüssen 
  
Summa des Cap. 2 
Summa des Tit. 1 
Anmerkung. Die nach Ausgabetitel II Hauptabtheilung 1I ge- 
leisteten Aktivvorschüsse sind bis zu ihrer wirklichen Rückzahlung oder 
Nachlaßverrechnung unter dem gegenwärtigen Titel Cap. 2 als Rück- 
stände fortzuführen und sofort bei ihrer Entstehung hier vorzu- 
merten. 
  
  
Tit. II. 
Einnahmen in Folge Veräußerung oder Veränderung von Ver- 
mögensbestandtheilen. 
i 
Cap. 1. Aus heimgezahlten Aktiokapitalien 1 
I 
I 
  
  
  
  
  
  
  
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Aus veräußerten Realitäten und Rechten 
1 Summa des Cap. 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fermulare. 
255
        <pb n="260" />
        Cap. 3. Aus Gefällsablösungen 
  
Summa des Cap. 3 
n » » 2 
D 7 *r 1 
Summa des Tit. 11 
Tit III. 
Neue Fundationszuflüfse. 
Cap. 1. Vermächtnisse zum Grundstockvermögen 
Summa des Cap. 1 
Cap. 2. Schenkungen zum Grundstockvermögen 
Summa des Cap. 2 
i# 757) ’*7n 1 
Summa des Tit. III 
Tit. IV. 
  
  
  
  
Aus Schuldaufnahmen. 
Anmerkung. Jede neu ausgenommene Schuld ist sofort unter 
Tit. VIII Cap. 1 der Hauptabtheilung 1 entsprechend vorzumerken. 
Summa des Tit. IV 
Tit. WV. 
Aus Passivvorschüssen. 
Summa des LTit. V 
Wiederholung der Einnahmen. 
Tit. 1 
„ I 
„ III 
„ IV 
—I# 
Summa der Einnaohmen der Hauptabtheilung I1. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
56 
Formulare.
        <pb n="261" />
        Knauth, Gemeindeschreiber. 
17 
  
  
u#####t 
—.———— — ——M———— 
Soll nach dem .. 
.. Wirkliche Zahlungs- 
wirtühen An Ausgaben Ausgaben Rüulkstände Bemerkungen 
fl. kr. 
r 
  
  
dl. fl. kr. dl. fl. kr. dl. 
  
I 
Ausgabeu. « 
Tit. I. 
Auf Refundirung und Mehrung des Vermögens. 
Cap. 1. Ausleihung von Kapitalien: 
a) beim Staate 
b) bei Stiftungen 
c) bei Gemeinden 
) bei Gesellschaften, z. B. Privateisenbahngesellschaften 
e) bei Creditanstalten, Banken 2c. 
bei Privaten | 
Anmerkung 1. Die hingeliehenen Kapitalien sind sofort unter 1 
Tit. II Cap. 1 der Hauptabtheilung I entsprechend vorzumerken. 
1 
  
  
  
  
Anmerkung 2. Nach Ziffer 11 der zum Vollzuge der allerhöchst. 
* „Verordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen der Ge- 
Z meinden und Stiftungen betr., ergangenen Minist.-Entschl. vom 6. Aug. 
« 1869 sind die Verhandlungen über Hypothekdarlehen, welche im Laufe « 
des Rechnungsjahres bewilligt wurden, mit der Rechnung vorzulegen. 
Anmerkung 3. Bezüglich der neu erworbenen Werthpapiere ist « 
zu constatiren, ob die Vinkulirung stattgefunden hat. 
Cap. 2. Ankauf von Realitäten und Rechten 
Cap. 3. Ablösung von Reallasten, Baupflichten und anderen Passiv- 
reichnissen 
  
  
  
Anmerkung zu Tit. I. Hier ist intra lineas zu constatiren, ob 
eine Vermehrung oder Minderung des Vermögens eingetreten ist. 
Bestand bereits nach der Vorrechnung eine Minderanlage, so ist diese 
hiebei in Ansatz zu bringen; also z. B.: v 1 
  
  
I 
l 
Summa des Tit. 1 
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare.
        <pb n="262" />
        Vermögensprobe. 
Laut Vorrechnung bestand eine Minderanlage von 
Gemäß Tit. II der Einnahmen Hauptabtheilung II be- 
tragen die angefallenen Vermögenstheile 
Gemäß Tit. III derselben Abtheilung betragen die neuen 
fl. kr. 
fl. 
Vermögenszuflüsse fl. kr. 
fl. 
fl. 
kr. 
kr. 
Nach dem gegenwärtigen Titel betragen die wieder an- 
gelegten Vermögensbestandtheile 
inderun 
wonach eine peinss# von sl. kr. 
bei dem Vermögensstocke eingetreten ist, was im Hinblick auf Art. 26 
der Gem.-Ordn. für die Landestheile diess. d. Rh. hier vorgemerkt 
wird. — Bestand eine Minderanlage aus dem Vorjahre, so sind die 
wesentlichsten Bestimmungen aus dem Refundirungsplane hier vorzu- 
tragen, insoferne der letztere nicht der Rechnung beigelegt wird. — 
Bestand keine Minderanlage aus dem Vorzjahre, so hat selbstverständ- 
lich die Vermögensprobe nur in der Vergleichung der oben angeführ- 
ten Titel zu bestehen. Tit. U 
Auf Leistung von Aktivvorschüfsen. 
Summa des Tit. II 
Anmerkung. Die geleisteten Aktiovorschüsse sind sofort unter 
Tit. I der Einnahmen Hauptabtheilung II vorzumerken. 
rit. 1 Wiederholung der Ausgaben. 
it. 
„ILI 
Summa der Ausgaben der Hauptabtheilung 11 
Abschluß der Vermögensrechnung. 
Die Einnahmen betragen fl. kr. 
Die Ausgaben betragen fl. kr. 
HMehreinnahme 
Verbleibt eine Mindereinnahme von fl. kr. 
Die Mehreinnahmen wurden verwendet: 
Die Mindereinnahme wurde gedeckt: 
kr. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
258 
  
Formulare.
        <pb n="263" />
        Formulare. 259 
Summarischer Ausweis des Vermögensstandes. 
I. Vermögen: 
Ka) rentirendes: 
1. an Kapitalien 
2. an Realitäten 
3. an Rechten 
b) nicht rentirendes: 
. an Kapitalien 
an Realitäten 
an Rechten 
an Mobilien (nach dem evident zu haltenden und vorzu- 
legenden Inventar) 
. an Aktivausständen 
. an Aktivkassabestand 
- 
Summa des Vermögens: 
II. Schulden: 
a) Pasivkapitalien 
b) Refundirliche Vorschüsse 
JPc) Zahlungsrückstände 
4w Pasivrest der Hauptabtheilung 
D 
Sp## der Schulden: 
  
Abgleichung. 
Vermögen: 
Schulden: 
Reiner Vermögensstand: 
(Ueberschuldung) 
17“
        <pb n="264" />
        260 
Titel 
Capitel 
Formulare. 
Formu— 
Summarische 
über 
die wesentlichsten Ergebnisse 
Vortrag 
Stadt-(Markt-) 
pro 
  
Summen Summen 
der der 
Capitel Titel 
fl. kr. dl.fl. kr.) dl. 
  
III 
IV 
#co2 d# te — 
□G□ — 
  
Hauptabtheilung 1. 
(Betriebsrechnung.) 
Einnahmen. 
Einnahmen aus den Vorjahren und zwar: 
Kassabestand . . 
Einnahmsrückstände 
Rechnungsberichtigungen u. Ersatzleistungen 
Zurickerftatteie Vorschußleistungen auf lau- 
fende Ausgaben 
Einnahmen aus dem unmittelbar rentirenden 
Gemeinde-Vermögen. 
An Kapitalszinsen . . . 
„ Realitäten . . . 
„ Gewerben 
Rechten 
Einnahmen aus den öffentlichen Anstalten und 
Einrichtungen der Gemeinde. 
Anstalten für Erziehung und Bildung 
für Wohlthätigkeit 
für die Gesuntheitspstege 
für die Sicherheit der Person 
und des Eigenthums . 
Einrichtungen für Industrie und Cultur 
Anstalten für Handel und Verkehr 
   
  
Einnahmen aus der Amtsführung der Gemein de 
behörden, (Taxen und Strafen).
        <pb n="265" />
        Formulare. 261 
lar Nr. V. 
Uebersicht 
der Gemeinderechnung 
  
  
  
der 
Gemeinde JN. 
18. 
** Summen Summen 
—### er er 
5 Vortrag Capitel!Titel 
  
fl. kr. dl. fl. kr., dl. 
Hauptabtheilung 1. 
(Betriebsrechnung.) 
Jusgaben 
1 Auf den Bestand der Vorjahre. 
1| Zahlungsrückstände 
2 Rechnungsberichtigungen und Ersatzposten 
  
II Auf Erhebung der Einnahmen, Bewirthschaftungs- 
kosten und Rückvergütungen. 
1Gemeinschaftliche Ausgaben für Besoldungen 
der Einnehmer 2c. 6 
2 Besondere Ausgaben auf das unmittelbar 
rentirende Gemeindevermögen 
3 Besondere Ausgaben auf dee ubrigen Ge- 
meinde-Einnahmen . 
  
III Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, z 
Distrikts= und Lokal-Concurrenzen. 
IV Auf Proceß= und Executionskosten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
V Auf die Gemeindebehörden und deren Amts- 
führung. 
1|/Verwaltungsdienst . . . . 
2 Polizeiverwaltung . . . s 
BPenstonenund Alimentationen .
        <pb n="266" />
        262 Formulare. 
  
Summen Summen 
der der 
Vortrag Capitel Titel 
fl. kr. dl.fl. kr. dl. 
Titel 
Capitel 
  
Einnahmen aus besonderen der Gemeinde gesetzlich 
zugewiesenen Abgaben. 
Heimathgebühr . . 
Bürgeraufnahmsgebühren . . 
Gemetnderechtsgebühren. 
Sonstige Abgaben z. B. Hundesteuern 
# — 
VI Einnahmen aus Verbrauchssteuern und Zölen. 
Verbrauchssteuen. . 
Zölle . . 
O 
d 
VII Einnahmen aus Sustentationsbeiträgen, Zu- 
schüssen und besonderen Gegenleistungen. 
Von der Staatskassa 
Von Stiftungen (einschließlich der Verwalt= - 
ungskostenbeiträge) 
Von besonders dotirten Kassen der Geneinde 
Von anderen Gemeinden 
Von Privaten . . . 
  
Otch Tod- 
  
  
  
VIIIESonstige Einnahmen. 
IX Direkte Gemeindeumlagen. 
Summa 
  
  
  
  
  
  
Abschluß der Rechnung über 
Einnahmen 
Ausgaben 
Ueberschuß (Defizit)
        <pb n="267" />
        Formulare. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
** Summen Summen 
— er der 
5 Vortrag Capitelm Titel 
fl. t. fl. kr. dl. 
VI Auf öffentliche Einrichtungen und Anstalten der 6 
Gemeinde. 
1| Für den Cultus . . 
2,,Erzcehunqund Bildung s 
3,,Wohlthattgkett. . . . I 
4 Gesundheit i 
5% Bhücherbeit der Personen und des Eiger- 1 
thums 6 
6„ Industrie und Cultur 
7|. Handel und Verkehr 
8„ öffentliche Anlagen, rtsoerschnerung 
und dergleichen 
l 
VII Ausgaben auf das Gemeindebauwesen. i 
1Auf das Baupersonal . . 
2 Ständige Bauausgaben . . . 
3 Anschaffung in die Vaumagazine . ; 
4 Baureparaturen . 
Neubauten 
VI Auf Wehranunstalten. 
IX Auf öffentliche Feste, Feierlichkeiten u. Ehrungen. 
Besondere Leistungen. 
XI Auf Schuldentilgung. 1 3 
1Verzinsung der Passivkapitalien . i : 
2 Heimzahlung voen Passiokapitalien 1 " 
3Heimzahlung von Passivvorschüssen 7 
I l 
XII Sonstige Ausgaben H 
Summa 
die Haupt-Abtheilung J. 
fl. kr. 
fl. kr. 
fl. kr.
        <pb n="268" />
        204 
Formulare. 
  
  
Summen Summen 
— der er 
6 Vortrag Capitel Titel 
fl. kr. dl.fl. kr. dl. 
Hauptabtheilung II. 
(Vermögensrechnung.) 
Einnahmen. 
1 Einnahme aus dem Vorjahre. 
1Kassa-Baarbestand aus Vermögens-Bestand- 
theilen . . . . 
2AuszurückgezahltenAktivvorschüssen. . 
11 Einnahmen in Folge Veräußerung oder Ver- 
änderung von Vermögensbestandtheilen. 
1/ Aus heimgezahlten Aktiokapitalien . 
2Aus veräußerten Realitäten und Rechten . 
3Aus Gefällsablösungen und dergleichen . 
III Neue Fundationszuflüsse. 
1| Vermächtnisse zum Grundstockvermögen . 
2 Schenkungen zum Grundstockvermögen 
I7ynus Schuldaufnahmen. 
V Aus Passivvorschüssen. # 
Summa der Einnahmen * ½„mW1J1ä05 ÜAF7“9 
Ab- 
der Hauptabtheilung II. 
Einnahmen . 
Aus gaben 
Ueberschuß . 
(Deficit) 
Vermögen. 
a) Rentirendes .—. fl. kr. 
b) Nichtrentirendes . fl. kr. 
Summa fl. kr. 
Abgleich 
Vermögen . . . . 
Schulden 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aktiv-(Passiv-) Stand .
        <pb n="269" />
        Titel 
Capitel 
Formulare. 
Vortrag 
SummenSummen 
der der 
Capitel Titel 
fl. kr. dl.fl. kr. #l. 
*! 
S1 
  
II 
—□— 
Hauptabtheilung II. 
(Vermögensrechnung.) 
Ausgaben. 
Ausleihung von Kapitalien 
Ankauf von Realitäten und Rechten 
Ablösung von Reallasten, Beupflichten und 
anderen Passivreichnissen 
Auf Leistung von Aktivvorschüfssen. 
Summa der Ausgaben 
  
  
Auf Refundirung und Mehrung des Vermögens. 
I l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
schluß 
(Vermögensrechnung.) 
. . . . fl. kr. 
. . . . fl. kr. 
.... fl. kr. 
Schulden. 
fl. kr. 
Summa fl. kr.
        <pb n="270" />
        W Jormulare. 
Formu-= 
Summarische 
über 
die wesentlichsten 
. . . . . . Stiftung in der 
pro 
  
l 
I 
SummenSummen 
. der der 
Vortrag Capitel Titel 
sl. K. dVK. . d. 
Titel 
Capitel 
  
1 
I. Hauptabtheilung. 6 
Rechnung über die laufenden Einnahme 
und Ausgaben. 
Einnahmen. 
1. Einnahmen aus den Vorjahren. 
Kassabestand nach voriger Rechnung « 
Einnahmsrückstände 
Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen 
Aus Vorschußleistungen auf laufende Ausgaben 
E—— 
Aus Zinsen von Aktiokapitalien 
Aus dem Ertrage der Realitäten 
Aus Gewerben und Erwerbsunternehmungen 
Aus Rechten 
III Aus STustentationsbeiträgen, Zuschüssen und be—-— 
sonderen Gegenleistungen. 
des Staates 
der Stiftungen l 
der Gemeinden " 
der Privaten 
l 
! 
II Erträgnisse des Stiftungsvermögens. # 
I 
E———— 
  
S 
IV Sonstige Einnahmen. 
Summa 
  
  
  
  
  
  
Abschluß der Rechnung über 
Einnahmen 
Ausgaben 
Ueberschuß (Deficit
        <pb n="271" />
        Formulare. 267 
lar Nr. VI. 
Uebersicht 
Rechnungs-Ergebnisse 
  
  
der 
Stadt-(Markt-) Gemeinde JN. 
18. 
— Summen Summen 
3 er er 
5 Vortrag Capitel! Titel 
. 
fl. kr. dl.|fl. kr. dl. 
  
I. Hauptabtheilung. 
Rechnung über die laufenden Einnahmen 
und Ausgaben. 
Jugsgaben. 
1 Auf den Bestand der Vorjahre. 
1| Zahlungsrückstände 
2 Rechnungsberichtigungen und Ersatzposten # 
II Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, « 
Distrctts-undLokalconcurrcnzcn 
III Auf Prozeß= und Erekutionskosten 
IV Auf die Verwaltung 
1| Besoldungen und Remunerationen der Verwalter 
und Bediensteten 
2 Regie und Nealexigenz · 
3PensionenundAlimentationenanfrühereBe- 
dienstete oder deren Relikten 
V Auf den Zweck 
VI Auf Baureparaturen und Neubauten. 
Ständige Bauausgaben 
Baureparaturen 
Neubauten 
VII Auf besondere Leistungen 
VIII Auf die Schuldentilgung. 
Zinsen von Passivkapitalien 
Heimzahlung von Passivkapitalien 
Heimzahlung von Passivvorschüssen 
IX Sonstige Ausgaben 
  
J□—Or 
  
  
□dP 
  
Summa 
  
  
  
  
  
die Hauptabtheilung I. 
fl. kr. 
fl. kr. 
fl. kr.
        <pb n="272" />
        268 Formulare. 
E Summen Summen 
2 der er 
5 Vortrag Capitel! Titel 
  
  
Hauptabtheilung II. 
(Vermögensrechnung.) 
Einnahmen. 
1 Aus dem Vorjahre. 
Kassabestand aus Vermögensbestandtheilen 
Aus zurückbezahlten Aktiovorschüssen 
II Einnahmen in Folge Veräußerung oder Ver- 
auderung von Vermögensbestandtheilen. 
Aus heimbezahlten Aktiokapitalien 
Aus veräußerten Realitäten und Rechten 
Aus Gefällsablösungen 
Neue Fundationszuflüsse. 
Vermächtnisse zum Grundstockvermögen 
Schenkungen zum Grundstockvermögen 
IV Aus Schuldaufnahmen 
V Aus Passivvorschüfsen 
— 
III 
2 — 
Summa 
  
  
  
Vermögen. 
a) Rentirendes fl. kr. 
b) Nichtrentirendes fl. kr. 
Summa fl. kr. 
  
fl. kr. dl.|fl. kr. dl.) 
# 
l 
i 
si 
  
  
  
  
  
Ab- 
der Hauptabtheilung 11. 
Einnahmen 
Ausgaben 
Ueberschuß (Defizit) 
  
Abgleich- 
Vermögen 
Schulden 
Aktiv-(Passiv-) Stand
        <pb n="273" />
        Formulare. 
  
  
  
Titel 
Capitel 
  
Summen Summen 
Vortrag der der 
Capitel Titel 
fl. kr. dl.] fl. kr. dl. 
  
Hauptabtheilung II. 
(Vermögensrechnung.) 
Ausgaben. 
Auf Refundirung und Mehrung des Vermögens. 
Ausleihung von Kapitalien 
Ankauf von Realitäten und Rechten 
Ablösung von Reallasten, Baupflichten und an- 
dern Passivreichnissen 
— 
Auf Leistung von Aktivvorschüfsen 
Summa 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
schluß 
(Vermögensrechnung). 
fl. kr. 
fl. kr. 
fl. kr. 
  
  
Schulden. 
Summa 
fl. kr. 
fl. kr. 
fl 
. kr. 
fl. kr. 
fl. kr.
        <pb n="274" />
        Formular Nr. VII. 
Uebersicht 
über 
den Schuldenstand und die Schuldentilgung 
der Gemeinde N. 
im Jahre 18. 
  
  
Schuldenstand des Jahres 18 
  
Zugang 
durch 
neuerliche 
Liquida- 
tionen und 
Recherchen 
fl. kr. ddl. 
nach dem 
Rech- 
nungsab- 
schlusse 
für 18 
Benennung 
der 
Gemeinde 
  
  
  
Summa 
a. nach 
dem Vor- 
anschlag 
(Schulden- 
tilgungs- 
plan) 
  
  
  
fl. kr. di. 
b. 
nach dem 
wirklichen 
Anfalle 
  
Schubdentilgangssond Im Jahre 18 verwendet 
  
  
A. 
auf 
Zinsen- 
zahlung 
"1 
  
  
  
  
fl. kr. dl. 
  
fl. kr. dl. 
  
auf Ab- 
tragung 
von Capi- 
b. 
talien 
fl. 
  
kr. dl. 
  
  
  
  
5s. fr. dl. 
  
  
der hienach 
werbleiben- 
— — ——— 
Betrag 
den 
Schulden 
  
Schulden- 
Zugang 
im Jahre 
18 
fl. str. di. 
  
  
Summa des 
Schulden- 
standes beim 
Rechnungs- 
abschlusse 18 
fl. kr. dl. 
  
  
fl. kr. dl. 
# 1 
. 
I 
i 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i 
I 
fl. kr. dl. 
1 
i 
l 
  
  
I 
I 
I 
I 
I 
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
I 
  
  
I 
  
  
  
I 
  
  
  
  
  
·"»«··«—'—-—1 
  
  
— 
  
  
  
270 
Formulare.
        <pb n="275" />
        Allgemeine Einleitung. § 55—56. 271 
Zur zweiten Gattung der Belege gehören z. B. 
a) Protokolle über geschehene Verpachtungen und Versteigerungen 
an den Meistbietenden. 
b) Register. Ueber alle Einnahmen einer Gattung, welche 
von mehreren Pflichtigen erhoben, ferner über alle Aus- 
gaben einer Gattung, welche an mehrere Berechtigte 
ausbezahlt wurden, sind Register, Verzeichnisse herzustellen. 
So gibt es z. B. in der Einnahme Umlagen-, Schulgeld-, Läutgarben- 
Hebregister und dergleichen; in der Ausgabe Taglohns-, Holzmacherlöhne- 
Register und so weiter. 
c) Gegenscheine. Diese werden besonders angewendet zum Nach- 
weis der Einnahmen zurückbezahlter Aktivkapitalien und erlegter 
Zinsen, ferner auch zum Nachweis gemachter Material-Verwendungen. 
d) Quittungen bei allen Ausgaben ohne Unterschied. 
e) Gerichtliche Bescheinigungen von Civil= und Millitär- 
Behörden; von letzteren z. B. bei Vorspannsleistungen in Kriegs- 
und Friedenszeiten. 
f) Curatelgenehmigungen, z. B. bei Aufnahme größerer Passiv- 
kapitalien, bei freiwilliger Veräußerung von Realitäten und Rech- 
ten 2c. (Vide Art. 159 der G.-O.) 
8 56. Erfordernisse zur rechnerischen Giltigkeit der Belege. 
Die Belege zu den Rechnungen müssen vor Allem klar und deut- 
lich, auch in möglichster Kürze abgefaßt sein. 
Alle Aenderungen durch Rasuren (Auskratzen) sind sorgfältig zu 
vermeiden, umsomehr, als sie den Verdacht einer Fälschung erregen. 
Ist ein Irrthum vorgekommen, so wird am Besten der Beleg anders 
geschrieben. Ist dies aber nicht möglich, so ist der Irrthum durch einen 
neuen Vortrag zu berichtigen. 
Amtliche Ausfertigungen, Anweisungen 2c. müssen entweder 
vom Amtsvorstand oder seinem Stellvertreter unterzeichnet 
und mit dem Amtssiegel versehen sein. 
8 56. 
Privat-Urkunden, namentlich Quittungen müssen enthalten: 
a) den Betrag, über welchen quittirt wird, mit Zahlen und Wor— 
ten ausgedrückt; 
b) für was und gegebenen Falles für welche Zeit die Zahlung 
geleistet wurde, z. B. bei Besoldungen für welchen Monat, für 
welches Quartal oder Semester; 
c) Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift des oder der Empfänger; 
d) Quittungen dürfen wohl von einem Dritten geschrieben, müssen 
aber vom Empfänger selbst unterzeichnet werden. 
e) Ist der Empfänger des Schreibens unkundig, so kann er seine 
Unterschrift durch ein Handzeichen (in der Regel 3 Kreuze) ersetzen. 
In diesem Falle muß aber die Beglaubigung desselben entweder 
durch eine verpflichtete Person oder durch 2 unbescholtene Zeugen 
geschehen.
        <pb n="276" />
        272 
H) 
8) 
b) 
i) 
K) 
1 
Allgemeine Einleitung. 9§9 57—58. 
Quittungen und Rechnungsbelege jeder Art müssen in deutscher 
Schrift abgefaßt sein; Belege, welche in einer fremden Schrift 
geschrieben sind, werden zurückgewiesen. 
Ohne gerichtliche Vollmacht ist ein Dritter nicht befugt, für 
einen Anderen Geld in Empfang zu nehmen und hierüber zu 
quittiren. 
Für Minderjährige und Personen, welche unter Curatel stehen, 
darf nur der verpflichtete Curator oder Vormund Gelder in Em- 
pfang nehmen und darüber quittiren. 
Bloße Rechnungen und Conto's, die nicht abquittirt sind, können 
nicht als gültige Rechnungsbelege passiren. 
Außerordentliche Ausgaben bedürfen der besonderen Zahlungs- 
anweisung des Bürgermeisters. Ohne diese darf keine Zahlung 
geleistet werden. 
Conto's für Gemeinden und Stiftungen müssen vor der Zahlungs- 
anweisung revidirt und, wenn dieselben übersetzt sind, moderirt, 
ermäßigt werden. 
m) Werden Zahlungen successive geleistet, so hat sich der Verwalter 
Interims-, Abschlagsquittungen geben zu lassen. Mit der letzten 
Abschlagszahlung werden die Interimsquittungen vernichtet oder 
zurückgegeben und dafür eine Hauptquittung ausgestellt. Es ver- 
steht sich von selbst, daß, wenn in einem Rechnungsjahre Abschlags- 
zahlungen verrechnet wurden, im darauffolgenden Jahre nicht der 
ganze Betrag noch einmal verrechnet werden darf. 
m87. 
Zu Quittungen von 1 fl. und mehr muß der vorgeschriebene Gra- 
dationsstempel verwendet werden. Die Beilegung der entsprechenden 
Gradationsstempel hindert die Giltigkeit der Belege nicht; es wäre aber 
strafbar, die Gradationsstempel weder zu verwenden, noch zu adhibiren 
Dieses Adhibiren der Gradationsstempel geschieht in folgender Weise. 
Die beiden Stempelzeichen am linken obern Rande werden entweder von: 
oben 
nach unten mit einem Schnitte durchschnitten oder mit 2 dicken 
Tintenstrichen von links nach rechts durchstrichen und beigeschrieben: 
zu verwenden oder zu adhibiren. 
„Beikassirt zur Quittung des N. N. von N. über . . fl. .. kr.“ 
Von 1 fl. bis 49 fl. 59¾ kr. ist ein 3 kr. Stempel 
„ 50 fl. „ 99 fl. 59⅜ kr. „ „ 6 kr. „ 
„ 100 fl. „ 299 fl. 59¾⅜¾ kr. „ „ 15 kr. v 
„ 300 fl. „ 4909 fl. 59⅜ kr. „ „ 30 kr. „ 
„ 500 fl. „ 999 fl. 59⅜ kr. „ „ 1 f. „ 
„ 1000 fl. „ 1999 fl. 59⅜⅝ kr. „ „ 2 fl. „ 
2000 fl. „ 2499 fl. 50⅜ kr. „ „ 3 fl. 
868. 
Befreit von der Stempelpflicht sind: 
1) alle Zahlungen unter einem Gulden, 
2) Tag-, Boten= und Holzhauerlöhne, sowie Akkordarbeiten, welche 
durch Taglöhne hergestellt werden,
        <pb n="277" />
        Allgemeine Einleitung. §6 59—62. 273 
3) alle Belege ohne Unterschied zu den Armenrechnungen, 
4) die Quittungen der Aemter, Gerichte und Behörden. 
8 539. 
Haben an einer Quittung resp. Zahlung mehrere Personen An— 
theil, z. B. an der jährlichen Vergütung der Chormusiker, so haben alle 
Empfänger auf einer Quittung zu bescheinigen und genügt die Verwend- 
ung eines Stempels für den Gesammtbetrag. 
8 60. 
Die wesentlichen Eigenschaften einer Rechnung sind: Kürze, 
Klarheit, Deutlichkeit, Vollständigkeit und völlige Ueberzeugung der Rich- 
tigkeit. 
Durch die Kürze werden alle weitschweifigen Beschreibungen erspart 
und ein schneller Ueberblick erzielt. Durch Klarheit und Deutlichkeit wird 
jeder Zweifel abgewendet und die Erkenntniß der Richtigkeit der Rech- 
nung erleichtert. Die Vollständigkeit erwirkt die Ueberzeugung und die 
richtige Beurtheilung über das Verrechnete. 
Aus einer Rechnung müssen folgende Momente zu ersehen sein: 
I. 1) Die angefallenen Einnahmen, 
2) die bestrittenen Ausgaben und 
3) Ses hieraus ergebende Aktivrest, oder das sich entziffernde 
efizit, 
II. der Stand und die Aenderungen des Vermögens. 
Hiernach ist auch das neuerlich vorgeschriebene Rechnungsschema ein- 
gerichtet, welches in 2 Hauptabtheilungen zerfällt. Die Abtheilung 1 
behandelt die laufenden Einnahmen und Ausgaben, die Abtheilung II 
dagegen den Nachweis über den Vermögensstand und die sich am Ver- 
mögen ergebenden Aenderungen, d. h. Zu= und Abgänge. 
r 61. 
Die Einnahmen sowohl als auch die Ausgaben in Abtheilung 1 
werden eingetheilt in solche aus den Vorjahren und solche aus dem 
laufenden Jahre. Hiemit steht denn nun auch Tit. I der Einnahmen 
und Ausgaben in den Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungen in Ver- 
bindung, indem diesem Titel die Einnahmen des Vorjahres in den 4 
einzelnen Capiteln: 
1) Cassebestand aus voriger Rechnung, 
2) Einnahms-Rückstände, 
3) Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen, 
4) an zurückbezahlten Vorschußleistungen auf laufende Ausgaben 
angehören, während die übrigen Einnahms= und Ausgabstitel den 
laufenden Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Rechnungsjahres 
gewidmet sind. 
62. 
Die Nechnungen der Gemeinden und Stiftungen müssen nach dem 
durch Allerhöchste Ministerial-Verordnung bestimmten Formular und 
Schema hergestellt werden. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 18
        <pb n="278" />
        274 Allgemeine Einleitung. 8 68. 
Dasselbe enthält in der Einnahme 8 Rubriken, als: 
1) Soll nach dem Voranschlage, 
2) Soll nach dem wirklichen Anfalle, 
3) Nummer der Belege, 
4) Vortkang der Einnahmen nach den vorgeschriebenen Titeln und 
apiteln, 
5) Wirklich- Einnahmen, 
6) Außenstände, 
7) Nachlässe, 
8) Bemerkungen. 
Für den Vortrag der Ausgaben sind 7 Rubriken bestimmt: 
1) Soll nach dem Voranschlage, 
2) Soll nach dem wirklichen Bedarfe, 
3) Belege-Nummern, 
4) Vortrag der Ausgaben, 
5) Wirkliche Ausgaben, 
6) Zahlungs-Rückstände, 
7) Bemerkungen. 
§ 63. Ausfüllung der Rubriken. 
A. Einnahme. 
Erste Rubrik: Soll nach dem Voranschlag, in welcher die betreffende 
Summe des Voranschlags eingesetzt wird. 
In die zweite Rubrik ist einzustellen, was hätte eingenommen wer- 
den sollen nach dem wirklichen Anfalle. 
Irn die dritte Rubrik, welches Beleg die verrechnete Einnahme 
nachweist und begründet. 
In die vierte Rubrik, wofür die Einnahmen geschahen und an- 
fielen urd beziehungsweise von wem, für welche Zeit, für welche Ob- 
jekte u. s. w. 
In die fünfte Rubrik, was nach Ausweis des Currentkassetagebuchs 
wirklich eingegangen ist. 
In die sechste Rubrik, was von den Einnahmen noch aussteht, 
und in die siebente Rubrik, welche Einnahmsposten wegen Uneinbring- 
lichkeit niedergeschlagen und nachgelassen wurden, während in die 
letzte achte Rubrik allenfallsige Erläuterungen einzutragen sind. 
B. In der Ausgabe. 
In der ersten Rubrik die Soll-Ausgaben nach Maßgabe des auf- 
gestellten Voranschlags. 
In der zweiten Rubrik die Soll-Ausgaben, die hätten bestritten wer- 
den sollen, nach dem wirklichen Bedarf. 
In der dritten Rubrik die Beleg-Nummern, wodurch die verrech- 
neten Ausgaben nach ihrer Größe und wirklichen Leistung bewiesen 
werden. 
In der vierten Rubrik: wofür, an wen und für welche Zeit die 
Ausgaben bestritten wurden. 
In der fünften Rubrik: wieviel von den Soll-Ausgaben wirklich be- 
stritten wurde.
        <pb n="279" />
        Allgemeine Einleitung. § 64—65. 275 
In der sechsten Rubrik: wieviel allenfalls noch zu zahlen ist, und 
in der siebenten Rubrik allenfallsige Erläuterungen. 
Es versteht sich von selbst, daß in der Einnahme der Vortrag in 
den Rubriken 5, 6 und 7 mit dem Vortrage in Rubrik 2 — und ebenso 
in der Ausgabe der Vortrag in Rubrik 5 und 6 mit dem Vortrage in 
Nubrik 2 übereinstimmen muß, was man leicht durch Addition und Ver- 
gleichung findet. 
Erläuternde Beispiele: 
Es hat zum Beispiel Jemand für ein Grundstück jährlich 36 fl. 
Pacht zu zahlen. Diese kommen in Rubrik 2. An seiner Schuld hat 
er 30 fl. bezahlt — (kommt in Rubrik 5) — und ist noch 6 fl. Rest, 
welch’ letzterer Betrag dann in Rubrik 6 eingestellt wird. 
Oder: 
Es hat Jemand 36 fl. Pachtschilling zu zahlen, an welchem Betrag 
er 18 fl. bezahlt hat. Der Pächter kommt aber im Laufe des Jahres 
in so ungünstige Verhältnisse, daß ihm auf spezielles Ansuchen durch 
Beschluß des Gemeinde-Ausschusses die andere Hälfte seiner Schuld nach- 
gelassen wird, welche dann in Rubrik 7 — Nachlässe — eingestellt wird. 
Oder in der Ausgabe: 
Ein Bauunternehmer hat für die Herstellung eines neuen Feuer- 
häuschens zur Unterbringung der Löschgeräthe 400 fl. zu fordern, wofür 
aber 450 fl. im Voranschlag vorgesehen waren. 
Die erste Summe kommt in Rubrik 2, die 450 fl. in Rubrik 1. 
Nun erhält er aber an seinem Guthaben nur 300 fl. — diese kommen 
in Nubrik 5 der Ausgaben, während die 100 fl., welche er noch zu er- 
halten hat, in Rubrik 6 einzusetzen sind. 
Im folgenden Jahre hat er noch 100 fl. zu erhalten und erhält 
sie auch wirklich. In diesem Falle erscheinen diese 100 fl. in Rubrik 1, 
2 und 5 und wird in der Rubrik „Bemerkungen“ eine kurze Erläuterung 
beigefügt. 
8 64. 
Die Rechnungstitel und Capitel müssen zwar genau eingehalten 
werden, jedoch ist es auch gestattet, jene Titel weg zulassen, für welche 
keine Einträge vorhanden sind und nach Bedürfniß den einzelnen Titeln 
neue Capitel anzufügen dder die Capitel in weitere Unter- 
abtheilungen zu spalten. 
8 66. 
Daß jeder Einnahms- und Ausgabsposten belegt werden muß, ist 
bereits gesagt. Dient aber ein Beleg zur Bedeckung mehrerer Po— 
sten, welche unter verschiedenen Titeln zu verrechnen sind, so 
muß auf einem freien Raume des Belegs eine entsprechende Auseinan— 
dersetzung stattfinden und genau angegeben werden, wo die einzelnen 
Beträge verrechnet sind. Der Beleg erhält deßwegen doch nur eine 
Nummer, welche bei der Verrechnung jedes einzelnen Postens allegirt wird. 
18“
        <pb n="280" />
        276 Allgemeine Einleitung. &amp; 66—67. 
Zum Beispiel: 
Auf dem Conto eines Schmiedmeisters kommen folgende Posten vor: 
7 fl. 42 kr. für eine Reparatur an der Feuerspritze, 
2 fl. 42 kr. für eine Reparatur zur Befestigung des Glockenlagers 
mit eisernen Bändern, 
1 fl. 12 kr. für Befestigung des Brunnenstocks, 
— fl. 48 kr. für die Reparatur eines Straßen-Karrens für den Weg- 
macher und 
12 fl. — kr. für 6 neue Feuerhaken, 
24 fl. 24 kr. in Summa. 
Der erste Posten gehört unter Titel VI. Cap. 5, der zweite Posten 
unter Titel VII. Cap. 4, der dritte Posten unter Titel VI. Cap. 4, der 
veerte Posten unter Titel VI. Cap. 7 und der letzte Posten unter Tit. VI. 
ap. 5. 
Die Rechnungsbelege sind nach der Reihenfolge der Rech- 
nungssätze zu ordnen und oben am Kopfe mit fortlaufenden arabi- 
schen Ziffern, welche in ein Quadrangelum eingestellt werden, zu 
nummeriren. Z. B. 
27. 
Diese Nummern müssen genau mit dem Rechnungsvortrag über- 
einstimmen. 
8 66. 
Die Rechnungsposten werden eingetheilt: 
a) in wirkliche, und 
b) in ideale, auch Durchführungs- oder durchlaufende Posten genannt. 
Zu den ersteren gehören jene Einnahms- und Ausgabsposten, welche 
wirklich eingenommen und ausgegeben wurden, oder doch hätten ein- 
genommen oder verausgabt werden sollen. Zu den letzteren dagegen 
gehören jene Posten, welche wohl auch Einnahmen und Ausgaben bilden, 
aber weder in Geld anfallen, noch in Geld ausbezahlt werden, z. B. die 
Nutzgenußanschläge, dann solche Posten, welche sowohl in der Einnahme, 
als auch in der Ausgabe vorgetragen werden; z. B. die Distrikts- 
Umlagen. 
8 67. 
Zu den sog. Durchführungsposten gehören die Anschläge für Wohn- 
ungs= und andere Nutzgenüsse der Gemeindebediensteten an Gütern, Holz, 
Getraide und dergl., welche in natura anfallen, aber auch als solche 
wieder verwendet werden. 
Ebenso sind auch als durchführende Posten zu behandeln das Schul- 
geld der Lehrer, soferne es von den Bürgern erhoben und an die 
Lehrer verabfolgt wird; die Löhne der Hirten, soferne sie durch Beiträge 
von den Pflichtigen erhoben werden; die Beiträge der Bürger für die 
Schleich= und Nachtwächter, für den Polizeidiener u. s. w.
        <pb n="281" />
        Algemeine Einleitung. § 68—69. 277 
Diese müssen sowohl in der Einnahme als auch in der Ausgabe 
in gleicher Größe vorgetragen werden und sind bei diesen Posten in 
der Einnahme Satz und Seite der korrespondirenden Vorträge in der 
Ausgabe zu allegiren und umgekehrt. 
Die Wohnungen der Lehrer sind nach dem noch in Kraft stehenden 
Schulgesetze mit 12 fl. per Jahr, die Wohnungen und Güter anderer Be- 
diensteten nach dem muthmaßlichen Pachtertrag, Getraide nach 
den Normalpreisen und Holz nach der Forsttaxe zu verrechnen. 
§s 68. Allgemeine Vorschriften bei Herstellung einer Ge- 
meinde= und Stiftungs-Rechnung. 
1) Jede Rechnung muß in Folioformat, in der Größe eines gan- 
zen Bogens geschrieben werden. 
2) Die Geldansätze sind stets in dem landesüblichen Münzfuße, 
also nach Gulden, Kreuzern und Pfennigen herzustellen. Dasselbe gilt 
auch für die landesüblichen Getraide-, Flächen= und Flüssigkeitsmaße. 
3) Die Rechnungen sind in duplo zu fertigen. 
4) Dieselben, sowie die Belege sind, letztere gesondert, dauerhaft zu 
binden, indem sie aufbewahrt werden und eine Reihe von vielen 
Jahren als Beweisdokumente dienen sollen. 
5) Es ist gestattet, zur Kostenersparung die Rechnungen kleinerer Stift- 
ungen, die keinen großen Umfang haben, in einen Band zu ver- 
einigen. 
6) Es ist unstatthaft, die Beträge mehrerer Rechnungsbelege in 
einen Rechnungsposten zusammenzuziehen. 
7) Es wird sich für jeden Rechnungssteller als zweckmäßig erweisen, 
das Rechnungskonzept auf lauter einzelne Bögen zu schreiben. 
Wenn nänmlich ein Verstoß vorkommt, darf man ganz einfach nur 
den unrichtigen ganzen oder halben Bogen herausnehmen und einen 
anderen dafür einlegen. 
8) Jede Seite der Rechnung muß fortlaufend paginirt werden, jedoch 
erhalten die linke und rechte Seite nur eine Nummer, weil sie zu- 
sammengehören. 
9) Was das Teitelblatt jeder Rechnung zu enthakten hat, ist auf dem 
Formular angegeben, nämlich: den Namen der Rechnung: Ge- 
meinde oder Stiftung, den Namen der Gemeinde, für welches Jahr 
die Rechnung gestellt wird, welcher Verwalter die Rechnung stellt, 
und wie viele Belege dazu gehören. 
10) Früher war es üblich, der Rechnung die Beantwortung der vor- 
jährigen Revisionsbescheide und eine kurze Vormerkung, z. B. über 
die Bestimmung einer Stiftung u. s. w. vorzusetzen. Die neu er- 
schienenen Vorschriften aber erwähnen hievon nichts. 
8 69. 
11) Beide Rechnungsexemplare, Konzept und Reinschrift, müssen einander 
ganz gleichlautend sein sowohl in Bezug auf die Reihenfolge als 
auch auf den Ziffervortrag der einzelnen Posten. 
12) Beim Zusammenzählen der einzelnen Seiten, dann beim Zusammen— 
stellen der Capitel und Titel ist es gut, die Summen zuerst mit
        <pb n="282" />
        278 Allgemeine Einleitung. § 69. 
Bleistift einzutragen. Stellt sich nämlich eine Irrung heraus, 
so sind solche Zahlen leicht auszuwischen, während durch das Ra— 
diren der mit Tinte geschriebenen Zahlen das Papier Löcher be— 
kommt und der Verdacht einer Fälschung oder Unredlichkeit er- 
regt wird. 
13) Die Schrift des Rechnungsvortrags soll weder zu sehr gedrängt 
noch, zu weit ausgedehnt sein, damit solche gefällig für das Auge 
wird. 
14) Eine hübsche Vertheilung der einzelnen Titel, Capitel und Unter- 
abtheilungen, dann das Unterstreichen der Ueberschriften gibt dem 
Ansehen der Rechnung eine gewisse Eleganz. 
15) Jeder Rechnung muß der dazu gehörige Voranschlag und die letzte 
revidirte Rechnung beigelegt werden und wird auf eine frühere 
Rechnung Bezug genommen, so ist auch diese der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde mit in Vorlage zu bringen. 
16) Daß die sämmtlichen Rechnungen der Gemeinde und örtlichen 
Stiftungen nach vorgängiger Bekanntmachung 14 Tage lang zu 
Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause offen gelegt werden müssen, 
auch der Gemeinde vorzulesen sind und Erinnerungen hiegegen von 
Seite der Umlagenpflichtigen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll 
gegeben werden können, ist schon in Art. 136 des Gemeindegesetzes 
angeordnet. 
17) Der Rechnung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben folgt 
in der II. Hauptabtheilung die Vermögens-Rechnung nach dem im 
vorgeschriebenen Formular ersichtlichen Schema. 
18) Ferner ist jeder Gemeinde= und Stiftungs-Rechnung nach dem vor- 
geschriebenen Formular eine summarische Uebersicht über die 
wesentlichsten Ergebnisse der Rechnung beizusetzen. 
19) Ferner ist angeordnet, daß bis zum 1. Oktober jeden Jahres eine 
Uebersicht über den Schuldenstand und die Schuldentilgung der 
Gemeinden nach dem vorgeschriebenen Formular der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde in Vorlage zu bringen ist. 
20) Der Termin zur Rechnungsstellung ist auf den ersten Mai jedes 
Jahres festgesetzt.
        <pb n="283" />
        Praktische Anleitung zur Anwendung 
der verschiedenen Rechnungstitel. 
A. Gemeinderechnung. 
I. Baupt-Abtheilung: Betriebs-Nechnung. 
Das heißt Rechnung über die laufenden Ausgaben und Einnahmen. 
Tit. I. 
8 70. Einnahmen aus den Vorjahren. 
Dieser Titel umfaßt vier Capitel als Unterabtheilungen. 
Cap. 1. Cassebestand aus voriger Rechnung. 
Man versteht darunter den nach Abschluß der letzten Jahresrech= 
nung verbliebenen Aktivrest an baarem Gelde. Neulinge im Rechnungs- 
fertigen müssen sich hüten, jenen Betrag einzusetzen, den die Rubrik „Soll 
nach dem wirklichen Anfall“ entziffert, denn hierunter sind auch die 
Aktivaußenstände und Nachlässe enthalten, — sondern jener Betrag ist 
einzustellen, welcher unter der Nubrik „Wirkliche Einnahme"“ vorgetragen 
ist, und zwar in der Rubrik 2: „Soll nach dem wirklichen Anfall“ und in 
der Rubrik 5: „Wirkliche Einnahme.“ 
In der Rubrik 1: „Soll nach dem Voranschlag“" wird jene Summe 
eingesetzt, welche hiefür im Jahresvoranschlag vorgesehen ist. 
8 7I. 
Cap. 2. Einnahms-Rückstände. 
Es sind dieses jene Einnahmsposten, welche in früheren Rechnungs- 
jahren hätten eingehen sollen, aber nicht wirklich eingegangen sind und 
sich also noch im Außenstande befinden. 
Die Außenstände sind entweder liquid oder illiguid. 
Liquid sind jene Außenstände, bezüglich deren in quali et quanto, 
in Gattung und Größe kein Widerspruch, kein Zweifel besteht. 
Illiquid sind jene Außenstände, welche vom Schuldner entweder be- 
züglich ihrer Richtigkeit oder bezüglich ihrer Größe widersprochen werden. 
Die Außenstände sind ferner exigibel, erhebbar, oder inexigibel, un- 
erhebbar. Exigibel, erhebbar, sind jene Außenstände, welche nach den 
Vermögensumständen des Schuldners von demselben erhoben werden 
können. Inexigibel, unerhebbar, dagegen sind jene Außenstände, deren Er- 
hebbarkeit die Vermögensverhältnisse der Schuldner nicht zulassen.
        <pb n="284" />
        280 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §J 72—73. 
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur eine momentane, 
so steht es in der Befugniß des Gemeindeausschusses, Zahlungsnachsicht 
anzugönnen; jedoch dar die Verwaltung ihre Haftungspflicht nicht außer 
Acht lassen. 
Unbillig resp. ungesetzlich ist es, Außenstände bis zu ihrer Zahlung 
zu kapitalisiren und Zinsen hieraus zu erheben; doch steht es der Ge- 
meindeverwaltung zu, Vormerkung im Hypothekenbuch zu beantragen. 
Sind Außenstände unerhebbar, so ist in ordentlicher Sitzung deren 
Niederschlagung zu beantragen und hierüber Beschluß zu fassen, in wel- 
chem Falle sie dann unter der Rubrik „Nachlässe“ eingesetzt werden. 
Die einzelnen Rückstände sind nach der Reihenfolge der 
Rechnungsjahre, aus welchen sie herrühren, und nach den einzelnen 
Rechnungstiteln der Hauptabtheilung I geordnet, speziell vorzutragen. 
Dem Wortlaute dieser Bestimmung nach genügt ein summarischer 
Vortrag der Außenstände aus den einzelnen Jahrgängen nicht. 
§ 72. 
Cap. 3. Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen. 
Unter dieses Capitel gehören jene Posten, welche im Vorjahre als 
zu wenig vereinnahmt oder als zu viel verausgabt erscheinen. 
Geschieht die Vereinnahmung derselben auf Grund eines Bescheids 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, so ist derselbe zu allegiren. Ge- 
schieht aber der Vortrag auf Grund eines vom Rechnungssteller selbst 
gefundenen Irrthums, so ist in der Rubrik „Bemerkungen“ die nöthige 
Erläuterung zu geben. 
Cap. 4. Aus zurückbezahlten Vorschußleistungen auf 
laufende Ausgaben. 
Unter dieses Capitel eignen sich nur solche Posten, welche mit dem 
Vorbehalt des Rückersatzes oder der seinerzeitigen definitiven Festsetzung 
unter einem Ausgabstitel der Hauptabtheilung 1 veraus gabt werden, 
wie z. B. Prozeßkostenvorschüsse und dergleichen. 
So oft derartige Vorschüsse verausgabt werden, sind dieselben so- 
fort hier vorzumerken und bis zur Rückvereinnahmung, definitiven Ver- 
ausgabung oder Abschreibung auf Nachlaß als Rückstände fortzuführen. 
Die Cap. 1, 2 und 3 sub Tit. I entsprechen den Titeln I, II und 
III des älteren Formulars zu den Rechnungen. 
Tit. II. 
g 73. Einnahmen aus dem unmittelbar rentirenden Ge- 
meindevermögen. 
Cap. 1. An Kapitalzinsen. 
Dieses Capitel entspricht dem Titel IV des älteren Rechnungs- 
sormulars. 
Aktivkapitalien sind solche, wovon die Gemeinde Gläubigerin 
ist, so daß sie hievon die Zinsen als Rente bezieht. Den Aktivkapitalien 
entgegengesetzt sind die Passivkapitalien, wovon die Gemeinde 
Schuldnerin ist und Zinsen bezahlen muß.
        <pb n="285" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 73. 281 
Die Aktivkapitalien theilen sich: 
A. in solche, welche im Inlande und 
B. in solche, welche im Auslande angelegt sind. 
8 Abtheilungen theilen sich wieder in 6 Unterabtheilungen, 
nämlich: 
a) beim Staate oder der Grundrentenablösungskasse, 
b) bei Stiftungen, 
Jpc) bei Gemeinden, 
d) bei Gesellschaften, z. B. Privateisenbahnbaugesellschaften, 
e) bei Creditanstalten, Banken, Sparkassen und 
f) bei Privaten. 
sihde Kapitalien sind entweder Staatspapiere oder durch Hypotheken 
gesichert. 
Letztere sind den ersteren um deßwillen vorzuziehen, weil selbst im 
ungünstigsten Falle einer Gemeinde die Pfandrealitäten bleiben, während 
bei Staatsbanquerotten Verluste eintreten können. 
Die Staatsobligationen sind mit Coupons (Zinsabschnitten) versehen, 
welche am Verfalltage abgelöst und einkassirt werden. 
Bei Verloosungen von Staatsobligationen ist sorgfältig zu recher- 
chiren, ob die Gemeinde keine der ausgeloosten Obligationen besitzt, indem 
nicht nur letztere erhoben werden müssen, sondern auch der Zins verloren geht. 
Die Staats-Obligationen müssen vinculirt, das heißt auf den Namen 
der Stiftung eingetragen werden. 
Staatsobligationen, welche nicht vinculirt sind, nennt man Au porteur. 
Solche Obligationen können von Jemand, der sie findet oder entwendet, 
erhoben werden; vinculirte Obligationen aber nur von jener Gemeinde 
oder Stiftung, welche Eigenthümerin ist. Daraus leuchtet von selbst 
ein, daß angekaufte Au porteur-Obligationen sofort auf den Namen der 
Stiftung vinculirt werden müssen. 
Bei Hinleihung von Capitalien auf Hypothek muß auf die Aller- 
höchsten Verordnungen vom 31. Juli 1869 und 6. August 1869 Rück- 
sicht genommen werden. Darnach soll 
1) mindestens der doppelte Kapitalwerth an Gebäuden und liegen- 
den Gründen verpfändet werden. 
2) Die Hypotheken-Taxatoren haben ihre Haftbarkeit nach §§. 9 und 
10 der Instruktion für Schätzleute in Hypothekensachen durch Unter- 
schrift und Siegel zu erklären. 
3) Die verpfändeten Gebäude müssen der inländischen Brandassekuranz 
einverleibt sein. 
4) Die Vermögens-, Familien= und Leumunds-Verhältnisse des 
Schuldners müssen gehörig gewürdigt werden. 
5) Die zu verunterpfändenden Realitäten müssen frei vom Hypotheken- 
Nexus sein, oder es muß wenigstens mit der Constituirung der 
neuen Hypothek gleichzeitig die Löschung der früheren geschehen. 
6) Bei Gütern, welche im Lehen= oder Fideicommiß-Verhältnisse stehen, 
müssen vorher alle in den §§. 6, 7 und 8 vorgeschriebenen Consense 
beigebracht werden. 
7) Es ist bei Hinleihung der Capitalien darauf zu sehen, daß diesel- 
ben im höchstmöglichen Zinsfuß hingeliehen werden.
        <pb n="286" />
        282 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 78. 
8) Glaubt sich eine Gemeindeverwaltung bei einem Gläubiger mit 
Verlustgefahr bedroht, so ist das Capital alsbald zu kündigen. 
9) Für allenfalls rückständige Zinsen kann bei Constituirung der Hy- 
pothek eine Zinsencaution verlangt werden. 
10) Die Verwalter haben sich zu merken, die Zinsrückstände rechtzeitig 
beizutreiben, indem bei einem ausbrechenden Concurse nur die Zin- 
sen des letzten Jahres berücksichtigt werden. 
11) Bei den in Oesterreich angelegten Aktivkapitalien ist noch besonders 
zu beachten, daß die Stiftung, welche Gläubigerin ist, weder in 
ihrem Namen noch in ihrem Zwecke eine Aenderung erleiden darf, 
weil nach einem dort bestehenden Gesetze in einem solchen Falle 
nicht allein die Fortentrichtung der Zinsen, sondern auch die Rück- 
zahlung des Capitals verweigert würde. 
(Kreisamtsblatt 1868 für Unterfranken Nr. 103 Seite 1288.) 
Es müssen daher bei Erhebung der Zinsen, sowie der verloosten 
Capitalien die Existenzzeugnisse beigelegt werden, daß die fragliche Stift- 
ung noch in gleicher Art fortbesteht. 
Bezüglich der rechnerischen Behandlung der Einnahmen dieses Capi- 
tels ist Folgendes noch zu beobachten: 
Es haben nämlich unter diesem Capitel nicht nur die Zinsen, son- 
dern auch die Capitalien, die Namen der Schuldner und der Zins- 
termin im Vortrag zu erscheinen. Bei Staatsobligationen sind auch die 
Serien und Catasternummern beizusetzen. 
Die verschiedenen Capitalien müssen, jedoch unbeschadet der vorge- 
schriebenen Unterabtheilungen, nach dem Zinsfuß rangirt werden und 
zwar so, daß die Capitalien mit höherem Zinsfuß vor-, die Kapitalien 
mit niederem Zinsfuß nachgesetzt werden. 
Sind die Capitalien einmal auf diese Weise rangirt, so muß die 
Reihenfolge derselben eingehalten werden. , 
Wird im Laufe des Jahres ein Capital neu hingeliehen, so wird 
es in die entsprechende Unterabtheilung mit Berücksichtigung des Zins— 
fußes eingetragen und in der Rubrik Bemerkungen der Zusatz gemacht: 
Die Zinsen dieses Capitals erscheinen zum erstenmale in nächster 
Rechnung.“ 
Wird im Laufe des Jahres ein Capital abgetragen, so bleibt die 
Nubrik, in welcher die Capitalien vorgetragen werden, leer, und werden 
blos die angefallenen Zinsen vereinnahmt. 
In der Rubrik „Bemerkungen“ wird eingesetzt: 
„ . . fl. Capital von N. N. nach (ohne) ¼ jähriger Kündigung 
am . . ten . . ... 18 zzurückgezahlt worden."“ 
Bei dem Vortrag der Capitalien und Zinsen ist das Rechnungsformular 
zu ergänzen, indem eine Rubrik für den Vortrag der Capitalien und 
eine Rubrik für den Vortrag der Zinstermine vorgesehen wird. 
Die vom Allerhöchsten Staatsministerium erlassenen Vollzugsvor- 
schriften ordnen Folgendes an: 
Die Capitalien sind einzeln, und zwar die Nominalwerthe 
intra lineas vorzutragen und ist der Schuldner, die Schuldgattung, das 
Datum der Urkunde, der Zinsfuß und Zinstermin anzugeben, bei Staats-
        <pb n="287" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 73. 283 
Obligationen, Bank= oder Sparkassescheinen resp. Aktien ist auch die be- 
treffende Nummer anzuführen und zu bemerken, ob die Vinkulirung 
stattgefunden hat. · 
Die zur Ausleihung gelangten Capitalien, Hauptabtheilung 
II Ausgabe-Tit. I Cap. 1, sind sofort in Zugang, die heimgezahl- 
ten Kapitalien, Hauptabtheilung Cap. II Einnahms-Titel II Cap. 1, in 
Abgang zu bringen, jedoch werden die von den ausgeliehenen und 
heimgezahlten Kapitalbeträgen fälligen Zinsen und Zinsraten unter gegen- 
wärtigem Capitel vereinnahmt. 
Bei größerer Zahl von Kapitalien ist es gestattet, der Rechnung 
statt des Spezialvortrags ein eigenes, jederzeit evident gehaltenes Kapi- 
talien-Verzeichniß beizufügen, welches die vorstehenden Angaben zu ent- 
balten hat; in einem solchen Falle genügt alsdann ein summarischer 
ortrag. 
Ferner ist hier eine kurze Kapitalienprobe beizufügen: 
  
  
Soll nach dem 
  
  
  
  
Voranschlagwirklichen Einnahmen. 
Anfall 
fl. kr. dl. fl. kr. dl. fl. kr. dl. 
Kapitalienprobe. — — 
Gemäß Vorrechnung entzifferten die, 
Capitalien nach Tit. II Ziffer . . 
Hievon wurden laut Hauptabtheilung 
II Tit. I heimbezallt ... 
Restt 
Nach Hauptabtheilung II Ausgaben- 
titel I wurden angelgt 
Belege. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I mithin beträgt die Summe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
welche mit dem obigen intra lineas vorgetragenen Stande übereinstimmt. 
Summa von Capitel 1. 
Bei Vereinnahmung von Stückzinsen abgetragener Capitalien ist 
ein Gegenschein als Beleg zu adhibiren, worin der Schuldner be- 
zeugt, daß er für das von ihm abgetragene Capital nicht mehr und 
nicht weniger Stückzinsen bezahlt hat, als so und so viel. 
Wird ein Capital ohne vorgängige Kündigung abgetragen, so hat 
der Schuldner ¼ jährige Zinsen beizulegen. 
Kommt ein Capitalschuldner in Konkurs, und es wird eine Gemeinde 
mit ihrer Capitals= und Zinsenforderung in die Steigschillinge der ver- 
äußerten Hypotheken-Objekte eingewiesen, so wird das Capital in wirk- 
liche Einnahmen gesetzt, die einzelnen Steigschillinge aber sind als eben 
so viele neu hingeliehene Aktivkapitalien zu verausgaben und bis zu 
ihrer völligen Zahlung auch als solche zu behandeln.
        <pb n="288" />
        284 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. &amp; 74. 
Entstehen überdieß bei solchen Concursen für eine Gemeinde Ver- 
luste, so sind solche in die Nubrik Nachlässe einzusetzen. Ein beglaubigter 
Auszug aus dem Prioritäts-Erkenntniß bildet in diesem Falle den Beleg. 
Nur derjenige Zinsbetrag ist in der Rechnung in der Rubrik „Soll 
nach dem wirklichen Anfall“ vorzutragen, welcher wirklich fällig gewor- 
den ist. Wird daher ein Capital vor dem Zinsverfalltermine abgetra- 
gen, so ist nur der Zins vom letzten Hinstermin anfangend bis zum Tag 
der Heimzahlung und, wenn nicht gekündigt wurde, ¼ Jahr weiter in 
Vortrag zu bringen. 
Wird dagegen ein Capital nach dem Zinsverfalltermine abgetragen, 
so muß nebst dem Jahreszinse auch der Stückzins berechnet, nicht aber 
beide Zinsbeträge zusammengezogen, sondern speziell vorgetragen werden. 
5 Die Stückzinsen sind genau nach Monaten und Tagen zu be- 
rechnen. 
Von österreichischen Zinsen müssen 8% Couponssteuer bezahlt wer- 
den, überdieß dem Banquier auch Agio für die Versilberung, welche 
Abgänge sub Tit. II Cap. 2 lit. a der Ausgaben in der Betriebs-Rech- 
nung zu verausgaben sind, in welchem Falle dann aber auch das ganze 
Soll des Zinses in Einnahme zu erscheinen hat. 
Wird ein Capital nur theilweise abgetragen, so wird in die 
Rubrik „Kapitalien“ nur der verbleibende Kapitalrest eingetragen und in 
der Rubrik „Bemerkungen“ eingesetzt: „.. fl. von N. N. an seinem 
Capital von .. . . fl. am . .ten .. ... 18 . . abschläglich abgetra— 
gen,“ welcher Betrag in der II. Hauptabtheilung, Vermögens-Rechnung, in 
Einnahme erscheint. 
Wird im Laufe des Jahres eine Hypothek von einem Schuldner 
auf einen andern übertragen, so ist hierüber in der Rubrik „Bemerk- 
ungen" die nöthige Erläuterung beizusetzen. Beim Vortrag der Aktiv- 
kapitalien ist es gefällig für das Auge, die Familiennamen der Schuld- 
ner mit lateinischer Schrift zu schreiben, d. h. nur die Familiennamen, 
die Vornamen aber mit deutscher Schrift. 
In der Rubrik „Bemerkungen“ kann man auch Band und Folium des 
Hypothekenbuchs oder Hypothekenprotokolls allegiren, wo die Hypothek 
eingetragen ist, wenn auch die neuerlichen Vorschriften dieses nicht spe- 
ciell anordnen. 
874. 
Cap. 2. Aus dem Ertrage der Realitäten. 
Dieses Capitel entspricht dem V. Titel des älteren Rechnungssche- 
ma's und theilt sich vor Allem in die 3 Unterabtheilungen: 
A. in eigener Regie, 
B. in Verpachtung und 
C. Geldanschlag der überlassenen Gebäude und Realitätennutzungen 
als Besoldungstheile der Gemeindebediensteten, für den Hirten, Fasel- 
viehhalter 2c. 
z# Die beiden Unterabtheilungen A und B gliedern sich wieder, wie 
olgt:
        <pb n="289" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. g 76. 285 
a) von Gebäuden (Miethwohnungen, Läden, Speichern, Kellern). 
In der Regel besitzen Gemeinden nur solche Gebäude, welche ent- 
weder allgemeinen oder wirthschaftlichen Zwecken dienen. Dahin gehören 
! S Rathhaus, Schule, Mühlen, Schmieden, Schafscheuern, Back- 
äuser 2c. 
Solche Schmieden, Backhäuser, Mühlen rc. sind nur dann vortheil- 
haft für eine Gemeinde, wenn sie eine namhafte Rente abwerfen. 
Steht aber diese Rente in keinem günstigen Verhältnisse mit den 
für jene Gebäude zu bestreitenden Unterhaltungskosten, so ist es viel 
rathsamer, solche Gebäude bei günstigen Zeitmomenten zu veräußern und 
den Erlös zu kapitalisiren. 
In der Regel werden Gemeindegebäude auf eine längere Reihe von 
Jahren verpachtet, worüber ein Pachtprotokoll aufzunehmen ist, in 
welchem die Pachtbedingungen genau festgestellt werden müssen. 
Das Pachtprotokoll bildet den Beleg zur Bedeckung der Rechnung. 
8 78. 
b) Waldungen. 
Die Bewirthschaftung der Waldungen in Bezug auf Culturen und 
Holzfällungen ist den Forstbehörden anvertraut. Daher können Gemein- 
den ohne Genehmigung der Forstbehörde weder neue Culturen noch will- 
kürliche Holzfällungen vornehmen, noch bei Abtreibung einzelner Wald- 
parzellen den Culturstand ändern, z. B. Laubholzwaldungen in Nadel- 
holzwaldungen und umgekehrt. 
Anordnung, Leitung und Beaussichtigung der forstwirthschaftlichen 
Benützung steht den Forstbehörden, die Verwendung des Materialanfalls 
dagegen den Gemeinden zu. Die Bewirthschaftung richtet sich nach den 
von der Forstbehörde gefertigten Wirthschaftsplänen. 5 
Die Gemeindeverwaltungen haben daher den jährlichen Bedarfs- 
voranschlag nach dem üblichen tabellarischen Formular an Nutz= und 
Brennholz der Forstbehörde zu überreichen. 
Erst nach erfolgter Genehmigung treten die Gemeinden in Funktion, 
indem sie die Holzhauerlöhne und sonstigen Perzeptionskosten verakkor- 
diren und unter Aufsicht und Leitung der vorgesetzten Forstbehörde die 
Fällung vornehmen. 
Nach vollendeter Fällung wird von der Forstbehörde das Ergebniß 
in ein Nummerationsbuch gebracht, in welchem jeder einzelne Material- 
gegenstand, jeder Baustamm, jedes ganze oder halbe Klafter Brennholz, 
jedes Hundert Wellen und jeder Haufen Stangen 2c. seine eigene Num- 
mer erhält. Durch dieses Nummerationsbuch wird eine strenge Con- 
trole über die Verwendung und Verwerthung des angefallenen Mate- 
rials ermöglicht, indem jeder Nummer beigesetzt werden muß, in welcher 
Weise sie verwendet oder verwerthet wurde; ob sie versteigert, als Be- 
soldungs= oder sogenanntes Rechtholz abgegeben oder zu Gemeindege- 
bäuden verwendet worden ist, so daß von Seite einer Verwaltung nur 
schwer eine Veruntreuung, ein Betrug oder eine Unterschlagung vorkom- 
men kann, um so weniger, als die Versteigerungsprotokolle, die Quittun-
        <pb n="290" />
        286 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. g 76. 
gen der Empfänger und Berechtigten und die Gegenscheine der Gemeinde- 
verwaltungen genau mit dem Nummerationsbuch übereinstimmen müssen. 
§ 76. Von der Verwendung des Holjzes. 
Die Gemeinden bedürfen in der Regel Holz zu ihrer eigenen Be- 
nützung, z. B. zur Instandhaltung der Gemeindegebäude, dann zur Be- 
heizung der Schulen und des Rathszimmers, zur Vertheilung an die be- 
rechtigten Bürger, zur Besoldung für die Lehrer und andere Gemeinde- 
bedienstete und dergleichen. 
Das zu diesem Bedarf nöthige Holz ist vor Allem auszuscheiden 
und besonders zu überwachen, daß bestehende Rechte und Observanzen 
nicht ausgedehnt und überschritten werden. 
Bei Vertheilung von Bauholz ist mit aller Gewissenhaftigkeit zu 
verfahren, weswegen der Bedarf der einzelnen Berechtigten jedes Jahr 
von einer eigenen Commission aufzunehmen ist, welche aus mehreren Ver- 
waltungsmitgliedern und einem Bau= oder Zimmermeister gebildet wird. 
Das zur Befriedigung der Berechtigten abgegebene Bauholz ist nach 
den einzelnen Stämmen und nach der Holzgattung ausgeschieden (Eichen-, 
Kiefernstämme) nach laufenden oder Kubikfußen vorzutragen, in welchem 
Verzeichniß die Berechtigten abquittiren und sich selbst überzeugen kön- 
nen, ob sich der Vortrag in Richtigleit verhält. In einer eigenen Ru- 
brik dieses Verzeichnisses muß angegeben werden, wozu das Bauholz ab- 
gegeben wurde; z. B. zur Erbauung einer neuen Scheuer, eines neuen 
Stalles, zur Reparatur des Hauses oder der Scheuer u. s. w. 
Es ist Pflicht der Gemeindeverwaltung, strenge darüber zu wachen, 
daß das abgegebene Bauholz von den Empfängern nicht verkauft, son- 
dern zu dem bestimmten Zwecke verwendet werde. Es ist daher ein Ter- 
min festzusetzen, nach dessen Umlauf die Commission Einsicht zu nehmen 
und gegebenen Falles Anzeige zu machen hat. 
Bei Vertheilung des sogenannten Gab= oder Rechtholzes würde bei 
Vertheilung der Bodenfläche der eine Theil bevortheilt und der andere 
benachtheiligt. Es ist daher zweckmäßiger, mit Zustimmung der Berech- 
tigten das Material zu vertheilen, wobei Niemand benachtheiligt 
wird. In diesem Falle sind auch die Holzhauerlöhne und sonstigen Per- 
zeptionskosten unter die Berechtigten verhältnißmäßig zu repartiren, wo- 
bei es jedoch den letzteren freisteht, unter die Holzhauer einzutreten. 
Ueber dieses Gab= oder Rechtholz ist ein eigenes Register anzule- 
gen, worin jeder Empfänger an betreffender Stelle zu quittiren hat. 
Wird hiefür ein Gegenreichniß geleistet, z. B. /#, /, ¼ der Forst- 
taxe, so ist solches sub Tit. VII Cap. 5 zu vereinnahmen. 
Das Besoldungsholz wird nach der Forsttaxe als Durchführ- 
ungsposten behandelt. Das übrige Holz kommt in der Regel in freier 
Concurrenz zum öffentlichen Verstriche. Ueber jede stattfindende Verstei- 
gerung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem jeder Steigerer bei 
jedem einzelnen Posten durch Unterschriftsleistung bescheinigen muß. Durch 
dieses Verfahren, welches vielleicht lästig sein mag, wird einer Fälschung 
der Strichsprotokolle vorgebeugt. 
Die Bedingnisse über die Zeit der Abfuhr, über die Bezeichnung 
der Abfuhrwege 2c. werden vorher schon festgestellt. Unbekannte Steige-
        <pb n="291" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 77—78. 287 
rer haben sich durch ein Zeugniß über ihre Zahlungsfähigkeit auszu- 
weisen. Wird die Forsttaxe bei einer solchen Versteigerung nicht erreicht, 
so ist wohl in Erwägung zu ziehen, ob nach den Zeit= und sonstigen 
Verhältnissen bei einer zweiten Versteigerung mehr erlöst werden kann. 
Die Schadensersätze für das im Gemeindewalde gefrevelte Holz werden 
alle Semester den Gemeinden vom Kgl. Nentamte mit einer amtlich be- 
glaubigten Bescheinigung übersendet, womit der Rechnungsvortrag belegt 
wird. 
§ 77. 
c) Aus liegenden Gründen. 
Dieselben bestehen in Aeckern, Gärten, Wiesen, Weinbergen u. dgl. 
und zwar entweder in ganzen Gutskomplexen, geschlossenen Gütern, oder 
in vereinzelten Grundstücken. 
Welche Benützungsart die beste sei, ob Selbstregie oder Verpachtung, 
hängt hauptsächlich von lokalen Verhältnissen ab, welche in jedem Falle 
gehörig zu würdigen sind. 
Für Stiftungen, welche einen eigenen Haushalt haben, was z. B. 
bei Spitälern der Fall ist, erscheint es vortheilhaft, die Grundstücke in 
eigener Regie zu benützen, weil viele Arbeiten von den Pfründnern ver- 
richtet und dadurch viele Kosten und Taglöhne erspart werden können 
und verschiedene Anfälle der Oekonomie und des Haushalts wechselseitig 
und zweckmäßig zu verwenden sind. 
In diesem Falle ist es jedoch nothwendig, daß gewissenhafte und 
verlässige Personen zu dieser Oekonomieführung ausersehen, und diese 
unter gehörige Controle gestellt werden. 
Ist Obiges aber nicht der Fall, so ist die Verpachtung der Selbst- 
regie vorzuziehen. 
8 18. 
B. In Verpachtung. 
Hiebei sind folgende Momente zu beobachten: 
1) Eine längere Pachtzeit von 6—9—12 Jahren ist einer kürzeren 
vorzuziehen, indem die Erfahrung lehrt, daß in letzterem Falle die 
Pachtfelder schlecht gehandhabt, schlecht gedüngt und überhaupt 
vernachläßigt werden. 
2) Kommen größere Gutskomplexe zur Verpachtung, so ist in Erwäg- 
ung zu ziehen, ob das Gut in seiner ganzen Ausdehnung, in ein- 
zelnen Theilen oder nach lauter einzelnen Grundstücken verpachtet 
werden soll. 
3) Einer Gutsverpachtung sind hauptsächlich folgende Bedingungen zu 
Grunde zu legen: 
a) Der Jahrespacht ist an dem bestimmten Termine, entweder Mar- 
zun (11. November) oder Petri (22. Februar), pünktlich zu ent- 
richten. 
b) Zur Sicherstellung des Pachtschillings ist unter Umständen eine 
verhältnißmäßige Cautionsleistung zu bedingen.
        <pb n="292" />
        288 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. #&amp; 78. 
e) Die Felder müssen gehörig gebaut und gedüngt und das erzielte 
Stroh wieder zu Dünger auf die Felder verwendet werden. 
d) Die Obstbäume und Grenzsteine müssen erhalten und Abgänge 
auf Kosten des Pächters wieder ersetzt werden. 
e) Haften auf dem Pachtobjekte noch Grundabgaben, so sind solche 
von den Pächtern zu übernehmen. 
f) Bei größeren Gütern ist es räthlich, daß statt des Pachtschillings 
gangbare Getraidearten in naturs entrichtet werden. 
Bei den Wiesen kommt es hauptsächlich darauf an, ob sie nahe 
gelegen und gut zu bewässern sind. 
In diesem Falle ist Selbstregie, resp. die Versteigerung des jährli— 
chen Heu- und Ohmetertrags der Verpachtung vorzuziehen. Im anderen 
Falle erscheint dagegen Verpachtung vortheilhafter. 
Weinberge sind selten vortheilhaft, indem in vielen Jahren die 
Kosten der Bebauung nicht durch den Ertrag gedeckt werden. 
Auch eine Verpachtung ist nicht räthlich, weil die wirthschaftliche Be- 
handlung derselben ihnen erst den eigenen Werth verleiht, was bei einer 
Verpachtung nicht zu erwarten ist. 
Können Weinberge nicht in eine andere Culturart umgeändert wer- 
den, so sind sie in Selbstregie zu behandeln und der Ertrag im Herbst 
zu veräußern. 
Da es eine vorzügliche Pflicht der Verwaltung ist, das ihr anver- 
traute Vermögen in seiner Substanz zu erhalten, so darf die Veräußer- 
ung eines Vermögensbestandtheils nur aus wichtigen, den Verwaltungs= 
zweck befördernden Gründen geschehen. Veräußerte Bestandtheile des 
rentirenden Vermögens sind durch Erwerbung anderer rentirender Objekte 
zeur oder mindestens allmählig nach vorher festgestelltem Plane zu 
ersetzen. 
Abweichungen von diesen Vorschriften können nur mit Genehmigung 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden. 
(Vergleiche Art. 26 des Gemeindegesetzes.) 
Ueber die Vertheilung von Bestandtheilen des Grundstock-Ver- 
mögens sind die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 27 der Gemeinde- 
Ordnung enthalten, auf welche der Kürze halber Bezug genommen 
wird. 
Aus der Rechnung muß im Zusammenhalte mit dem Inventar resp. 
Grundsteuer-Catasterauszug hervorgehen, daß jede Realität der Ge- 
meinde nutzbringend ist, entweder in eigener Regie, oder in Verpachtung, 
oder im Nutzgenuß eines Bediensteten. " 
Von den Gebäuden ist die Haus-Nummer, von den Grundstücken 
die Plan-Nr., die Culturart, der Flächeninhalt und die Steuergemeinde 
anzugeben, in welcher die Objekte liegen. 
Den verpachteten Objekten ist überdieß die Pachtdauer, das Pacht- 
jahr, der Name des Pächters und der Verfalltermin der Pachtschillinge 
anzufügen. 
Ist an Orten, wo die sogenannte Dreifelderwirthschaft noch besteht, 
den Pächtern in demjenigen Jahre, wo das Grundstück in der Brachflur 
liegt, in Folge der Pachtbedingungen Pachtfreiheit zugestanden, so darf
        <pb n="293" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 9 79—80. 289 
deswegen das betreffende Grundstück im Rechnungsvortrag nicht ausge— 
lassen werden, sondern es wird blos ohne Pachtertrag eingesetzt und 
in der Rubrik „Bemerkungen“ beigefügt: „Als in der Brachflur liegend 
pachtfrei“. 
8 79. 
C. Geldanschlag der an Gemeindebedienstete als Be— 
soldungstheile überlassenen Realitäten-Nutzungen. 
Es sind diese Nutzgenußanschläge von Wohnungen, Grundstücken 2c. 
Durchführungsposten, welche in gleicher Größe sowohl in der Einnahme 
als auch in der Ausgabe erscheinen. 
Der Geldanschlag geschieht nach billigem Ermessen, etwa 4 pCt. vom 
reellen Werthe. 
Der Vortrag dieser Nutzgenüsse muß mit Ordnung geschehen und 
müssen die einem jeden Bediensteten 2c. zugewiesenen Realitäten aufein- 
anderfolgend vorgetragen werden. Auch hier sollen bei Gebäuden die 
Haus-Nr., bei Grundstücken die Plan-Nr., der Flächeninhalt, die Cultur- 
art und die Steuergemeinde vorgetragen werden. 
Ueber diese Nutzgenüsse haben die Gemeindebediensteten, Hirten, 
Flurer, Faselviehhalter und dergleichen ebenso zu quittiren, wie über den 
Empfang von Geld= und Naturalbezügen. 
Die an die Gemeindebediensteten überlassenen Nutzgenüsse erscheinen 
zwar in der Einnahme unter einem Capitel, nicht aber in der Ausgabe. 
vr de- den Lehrern überlassenen Nutzgenüsse erscheinen z. B. sub Tit. 
iffer 2, 
Zi Nutzgenüsse der Hebammen sub Tit. VI Cap. 4, 
die Nutzgenüsse der Thurmwächter sub Tit. VI Cap. 5, 
die Nutzgenüsse des Polizeidieners, dann der Nacht= und Flurwäch- 
ter sub Tit. V Cap. 2 Lit. A, · 
die Nutzgenüsse der Hirten sub Tit. VI Cap. 6. 
Bei diesen Vorträgen müssen die Einnahmsposten auf jene in der 
Ausgabe durch Allegation hinweisen und umgekehrt. 
8 80. 
Cap. 3. Aus Gewerben und Gewerbs-Unternehmungen. 
Dieses Capitel entspricht dem Tit. VI des älteren Rechnungsfor— 
mulars, und ist in folgende 9 Unterabtheilungen gegliedert: 
Von Getraide-, Oel-, Säg- und Schleifmühlen. 
Von sonstigen Triebwerken. 
Von Ziegel- und Kalköfen. 
Von Brauhäusern und Brennereien. 
Von Bäckereien. 
Von Wirthschaften. 
Von Badereien. 
Von Schmieden. 
Von Gasanstalten. 
Derlei Gemeindegewerbe werden in der Regel auf mehrere Jahre 
verpachtet und bildet das Pachtprotokoll das Beleg zur Rechnungsbedeckung. 
19 
Kn auth, Gemeindeschreiber.
        <pb n="294" />
        290 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 81. 
Im Falle gesonderter Rechnungsstellung über eine Gewerbsunter- 
nehmung (in eigener Regie) genügt ein summarischer Vortrag unter ge- 
genwärtigem Titel. 
Sind Gewerbe verpachtet, so ist die Pachtdauer und der Verfallter- 
min der Pachtzinse anzugeben. 
8 SI. 
Cap. 4. Aus Rechten. 
Dieses Capitel entspricht dem Titel VII des älteren Rechnungs- 
schemas: Aus Dominikalrenten, und gliedert sich in sechs Unterab- 
theilungen: 
a) An Grundgefällen: 
aa) In Geld. 
bb) In Naturalien. 
Bei Bodenzinsen sind die Kapitalbeträge, die Namen der Pflichtigen 
und die Verfallstermine, bei sonstigen Grundgefällen die belasteten Ob- 
jekte, deren Besitzer und die Verfallzeit intra lineas anzuführen. Statt 
dieses Vortrages intra lineas kann auch ein besonderes Register den 
Rechnungen beigefügt werden, in welchem Falle ein summarischer Rech- 
nungsvortrag genühgt. 
Die neuen Vollzugsvorschriften ordnen für dieses Capitel folgendes 
Rechnungsformular an: 
  
  
  
  
  
  
Soll d I — 
———.... 
Vor= wirklichen lösungs- 
anschlag Anfalle kapital 
fl. kr. dl. fl. kr. dl. ffl. kr. 
  
— ÚÓÚ Û 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
l 
Zur Erläuterung. 
Grundgefälle sind Lasten, welche auf gewissen Grundstücken ruhen 
und haben ihren Ursprung in den ältesten Zeiten. Sie bestanden vor 
dem Ablösungsgesetze vom Jahre 1848 in verschiedenen Arten: in Groß- 
Klein= und Blutzehnt, Getreidgülten, Handlöhnen und dergleichen. Das 
Ablosungsgeset vom Jahre 1848 hat nun diese Gefälle als ablösbar 
erklärt. - 
Das Ablösungskapital besteht im 18fachen Betrage der bisher stän- 
digen oder fixirten Beträge. 
Den Pflichtigen ist auch gestattet, ihre Lasten in Bodenzinsen 
umzuwandeln, in welchem Falle sie von dem Ablösungskapitale bis zur 
Kapitalsabtragung den 4prozentigen Zins zu entrichten haben.
        <pb n="295" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §&amp; 82. 291 
Die zu diesen Grundgefällen Berechtigten können ihre ständigen 
oder fixirten Gefälle an die Ablösungskasse des Staates abtreten, wofür 
sie dagegen den 20fachen Betrag in 4prozentigen Staatsobligationen er- 
halten; daher der Name: Grundrentenablösungs-Capitalien. 
b) An Forstrechtenmnm Walde. 
Diese Forstrechte können für sogenannte Leseholztage, Streutage 2c. 
2c. bestehen. Das in der Gemeinderegistratur vorhandene Rechtenbuch 
muß hierüber Aufschluß geben, in welchem Umfange und zu welcher Zeit 
jene Forstrechte ausgeübt werden dürfen. Bestehen für eine Gemeinde 
eine gewisse Anzahl Leseholzscheine, so darf diese Zahl nicht überschritten 
werden. Ein eigenes Verzeichniß muß die Namen derzenigen Personen 
enthalten, welche einen Leseholzschein besitzen. Entstehen im Laufe eines 
Jahres Abgänge, so sind die bedürftigsten Einwohner der Gemeinde zu 
bestimmen und ist bei dem betreffenden kgl. Oberförster mittelst Berichts die 
Bitte um Ausfertigung neuer Leseholzscheine zu stellen. 
Ueber den Genuß der Forstrechte ist eine Empfangsbescheinigung 
auszustellen, wozu die Forstbehörde das Formular übersendet. Der 
Einnahmsposten wird durch einen Gegenschein der Forstbehörde belegt. 
Da diese Forstrechte den Gemeindegliedern, nicht aber der Gemeinde- 
kasse zu gut kommen, so sind dieselben als Durchführungsposten 
zu behandeln. 
c) Aus dem Schäferei= und Weiderechte. 
Die Schafwinterweide wird in der Regel nach vorgängiger 
Bek anntmachung an den Meistbietenden verpachtet und bildet das Ver- 
pachtungsprotokoll den Beleg zur Bedeckung der Rechnung. Bei Auf- 
stellung der Bedingnisse ist sich an das ortsübliche Herkommen zu halten. 
8 82. 
Vom Weiderecht. 
Unter Weiderecht versteht man das Recht, auf fremdem Grund 
und Boden mit seinem eigenen Viehe, namentlich Schafen, weiden zu 
dürfen. 
Dieses Weiderecht hatte schon in den frühesten Zeiten gewisse Be- 
schränkungen und ist dasselbe durch das Gesetz vom 28. Mai 1852 (auf 
welches Bezug genommen wird) in seiner Ausdehnung reducirt worden, 
indem solches während der Fruktifikationszeit der Aecker und während 
der Heegzeit der Wiesen nicht mehr ausgeübt werden darf. 
Die Fruktifikationszeit beginnt vom Tage der Bepflanzung und 
dauert bis zur Einärntung der Früchte. Insoweit nicht durch Vertrag 
oder Herkommen die Heegzeit der Wiesen bereits weiter ausgedehnt ist, 
hat solche für jedes Jahr am 1. April zu beginnen und mit der Ein- 
ärntung des Ohmets zu endigen. Läßt ein Wiesenbesitzer letzteres länger 
als gewöhnlich stehen, so muß er sich den Durchtrieb der Schafe gefallen 
lassen, bis ein anderer Weg vorhanden ist. 
Das Weiderecht ist ablösbar und ist vor Allem die freie Ueberein- 
kunft der Betheiligten maßgebend. Eine zweckmäßige Ablösung kann 
nur für eine ganze Markung beantragt werden, wenn sich die Mehrheit 
19*
        <pb n="296" />
        292 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 83. 
der Grundbesitzer hiefür entscheidet, wobei jedoch die Mehrheit nach der 
Zahl der Tagwerke ihres Besitzthums berechnet wird. 
Wenn sich die Betheiligten nicht einigen, so wird die Ablösung amt- 
lich instruirt, wobei es denselben freisteht, eine beliebige Anzahl von 
Schätzleuten und Sachverständigen beiziehen zu lassen. Können sich die 
Parteien auch über die Wahl der Schätzleute nicht einigen, so ernennt 
das Gericht 3 Schätzleute. 
Diese haben nun bei der Abschätzung folgende Momente zu berück- 
sichtigen: 
1) die Ankaufssumme, 
2) die Pachterträgnisse, 
3) den Umfang und die Beschaffenheit der belasteten Gründe, die 
Güte und den Werth des erzeugten Futters mit Rücksicht auf die 
Zahl des zur Weide berechtigten Viehes, 
4) die etwaigen Gegenleistungen und die Ausgaben für die Hut. 
Hieraus ist der Jahresertrag zu bestimmen, welcher jährlich in stän- 
diger Größe zu leisten ist und im 20fachen Betrage abgelöst werden 
ann. 
8 83. 
d) Aus der Fischerei. 
Hat eine Gemeinde in einem Bache oder Flusse das ausschließliche 
Fischrecht, so ist solches zu verpachten und bildet das Verpachtungspro- 
tokoll das Beleg zur Bedeckung der Rechnung. 
e) Aus der Jagd: Jagdpachtschilling. 
Das Jadgdrecht als solches ist seit dem 1. Februar 1849 ohne Ent- 
schädigung aufgehoben und ging somit auf die Grundbesitzer über. 
Selbstständig darf dasselbe jedoch nur ausgeübt werden, bei 
einem zusammenhängenden Grundbesitze von 240 Tagwerken im Flachland, 
oder 400 Tagwerken im Hochgebirg; dann auf allen umzäunten, mit ver- 
schließbaren Thüren versehenen Gärten, Hofräumen und Feldern. Rück- 
sichtlich der übrigen Grundbesitzer hat die Gemeinde im Namen dersel- 
ben das Jagdrecht auszuüben. In der Regel bildet die Gemeinde- 
markung den Jagdbezirk; jedoch ist es gestattet, solche in mehrere 
einzelne Jagdbögen, jedoch nicht unter 210 Tagwerken einzutheilen. 
Das Jagdrecht innerhalb ihrer Gemarkung hat die Gemeindever- 
waltung zu verpachten. Der Pachtschilling gehört rechtlich den Grund- 
holden, jedoch konnen ihn dieselben der Gemeinde= oder auch der Armen- 
kasse zuwenden. 
Nach einer höchsten Ministerial-Entschließung vom 21. Juli 1852 
ist der Verpachtungstermin mindestens 4 Wochen vor der Tagfahrt 
öffentlich bekannt zu machen. 
Die Verpachtungsresultate sind durch einen förmlichen Gemeindebe- 
schluß zu genehmigen. Für einen Jagdbezirk dürfen nicht mehr als 3 
Pächter zugelassen werden. 
Die Gemeinde selbst darf nur in dem Falle und zwar nur 
durch höchstens 3 jagdberechtigte Gemeindeglieder die Jagd ausüben,
        <pb n="297" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 84—85. 293 
wenn sie entweder selbst einen zusammenhängenden Gutskomplex von 240 
vesp. 400 Tagwerken besitzt, oder aber bei der Verpachtung ein zu geringes 
Resultat erzielt wurde. 
Wird die Jagd ausnahmsweise von einer Gemeinde in eigener Regie 
ausgeübt, so ist hierüber eine eigene Jagdnebenrechnung zu führen und 
mit der Gemeinderechnung in Vorlage zu bringen. Diese Jagdneben- 
rechnung entziffert die aus dem Wild erzielten Einnahmen, die für die 
Regie gemachten Ausgaben und den allenfalls (2) verbleibenden 
Gewinn. 
Die wirkliche Ausübung der Jagd ist aber bedingt durch Lösung 
einer für das Kalenderjahr giltigen Jagdkarte, für welche beim k. Be- 
zirksamte eine Taxe von 8 fl. zu erlegen ist, vovon ½ in die Staats- 
kasse und ⅜ in die betreffende Armenkasse fließen. 
Nicht jagdberechtigt sind: 
4) Geisteskranke, 
2) Personen, welche unter Polizeiaufssicht stehen, 
3) Personen, welche öffentliche Unterstützung erhalten, 
) Personen, welche wegen Verbrechens oder Vergehens des Diebstahls, 
der Fälschung, des Betrugs und der Unterschlagung verurtheilt 
worden sind. 
Jagdkarten können verweigert werden: Minderjährigen, Verschwen- 
dern, Wald-, Feld= und Jagdfrevlern, Dienstboten, Handwerksgesellen, 
Bettlern und sicherheitsgefährlichen Personen. 
Das Jagdpachtprotokoll bildet den Beleg der Vereinnahmung. 
§ 84. 
1) An Grundzinsen von vertheilten Gemeindegründen. 
Hier ist der Art. 27 des Gemeindegesetzes maßgebend, wornach das 
an Gemeindeangehörige vertheilte Grundvermögen gegen Auflegung eines 
im 25fachen Betrage ablösbaren Grundzinses zum Besten der Ge- 
meindekasse belastet werden kann. 
Das Hebregister, welches das Verzeichniß der Pflichtigen und die 
Hristrn derselben enthält, bildet den Beleg zur Bedeckung der 
echnung. 
Tit. III. 
§ 85. Einnahmen aus den öffentlichen Einrichtungen und 
Anstalten der Gemeinde. 
Dieser Titel gliedert sich in 6 verschiedene Capitel. 
Cap. 1. Anstalten für Erziehung und Bildung. 
Dieses Capitel enthält folgende 4 Unterabtheilungen: 
Volksschulen. Hierher gehören jedenfalls die zur Erhebung gekom 
menen Schulgelder, und bilden die desfallsigen Verzeichnisse und Heb- 
register die Belege zur Rechnungsbedeckung. Dasselbe gilt auch von 
den höheren Unterrichts-Anstalten (soferne solche Gemeinde-, nicht Staats- 
anstalten sind) und von den Fortbildungsschulen.
        <pb n="298" />
        294 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 6 86—88. 
Bezüglich der Eintrittsgelder in Bibliotheken und Sammlungen bil- 
den die Aufschreibungen und Verzeichnisse der damit betrauten Personen 
die Belege zur Vereinnahmung. 
i86. 
Cap. 2. Einrichtungen für Wohlthätigkeit. 
Soferne die Verrechnung dieser Einnahmen nicht in der Armen- 
kasserechnung stattfindet, haben hier folgende Einnahmen zu erscheinen: 
a) Von Kindergärten und Kinderbewahranstalten, also die wöchent- 
lichen oder monatlichen Beiträge der diese Anstalt besuchenden Kinder; 
ferner die Erübrigungen von b) Getreidemagazinen, c) Leih= und d) Spar- 
kassen. Da aber durch den Vortrag dieser Einnahmen im Einzelnen die 
Rechnung selbst zu umfangreich würde, so ist besondere Rechnungsstellung 
vorbehalten, welche sich nach den aufgestellten Statuten zu richten hat. 
Der Vortrag der Einnahmen kann daher unter Hinweis auf die ge- 
sonderte Rechnung summarisch erfolgen. 
* 87. 
Cap. 3. Einrichtungen für die Gesundheitspflege. 
Hiezu gehören die Einnahmen von örtlichen 
a) Kranken= und 
b) Begräbniß-Anstalten, vorbehaltlich gesonderter Rechnungsstellung. 
Unter a) gehören jedenfalls die Pflichtbeiträge der Dienstboten, 
Gesellen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, dann die angefallenen Rückersätze 
nach Art. 11 des Armengesetzes. 
Unter b) gehören die Einnahmen für Begräbnißplätze fremder 
Personen, wo dieses üblich ist. 
c) Die Einnahmen von Wasserleitungen, Wasserzinsen. 
Wenn z. B. eine größere Gemeinde auf ihre Kosten eine Wasser- 
leitung herstellen läßt, so ist sie unzweifelhaft auch berechtigt, von Den- 
jenigen, welche die fragliche Wasserleitung benützen, entsprechende Bei- 
träge zu erheben. Eine Abschrift des Uebereinkommens oder des Be- 
schlusses und das desfallsige Hebregister bilden die Belege zur Verein- 
nahmung. 
d) Gebühren für Benützung gemeindlicher Abzugskanäle. 
Hier gilt das sub c) Gesagte. 
e) Bade= und Schwimmanstalten. 
Wo solche Eigenthum einer Gemeinde sind, werden dieselben am 
Besten verpachtet und wird die Rechnung durch das Pachtprotokoll belegt. 
1) Abdeckereien. 
Bezüglich dieser gilt dasselbe wie oben sub e). 
8 88. 
Cap. 4. Einnahmen von Einrichtungen für die Sicherheit 
der Personen und des Eigenthums. 
Dieses Capitel hat 6 Unterabtheilungen: 
a) Vergütungen für besondere Wachtdienste und Assistenzen der Ge- 
meindebediensteten.
        <pb n="299" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 89. 295 
Unter diesem Capitel erscheinen jene Einnahmen, welche für Dienst- 
leistungen von Gemeindebediensteten anfallen, aber nicht diesen selbst 
zufallen, sondern in die Gemeindekasse fließen. Eine legale Bescheinigung 
bildet den Beleg zur Rechnungsbedeckung. 
b) Beiträge zu Löschanstalten; Feuereimer. 
Das desfallsige Verzeichniß über die erhobenen Beträge bildet den 
Rechnungsbeleg. 
c) Beiträge für die Thurmwächter und Eintrittsgelder von dem Be- 
suche der Thürme. 
Es hat zum Beispiel in einer Stadt jeder Bürger einen jährlichen 
Beitrag für den Thürmer wegen der Feuerwache zu entrichten. Auch 
kann es üblich sein, daß Eintrittsgelder für den Besuch von Thürmen 
erhoben werden. Diese Beträge erscheinen hier in Einnahme, welche 
durch beglaubigte Verzeichnisse zu belegen sind. 
d) Gebühren für das Läuten (Läutgarben). 
Dieselben sind auf dem Lande in der Regel ein Besoldungstheil 
desjenigen Lehrers, welcher als Kirchendiener das Läuten zu besorgen 
hat. Fallen diese Läutgarben Jemanden in natura zu, so sind sie als 
Durchführungsposten zu behandeln. Werden sie aber eingesammelt und 
versteigert, so erscheint die Einnahme hiefür unter dieser Unterabtheilung. 
Im ersten Falle ist ein beglaubigtes Perzeptionsverzeichniß, im zweiten 
Falle das Strichsprotokoll zur Bedeckung der Rechnung beizulegen. 
e) Beiträge zu den Anstalten zum Schutze gegen Wassersgefahr. Hiezu 
gehören Dämme, Schleußen, Wehre, Abzugskanäle 2c. 
Wer durch solche Anstalten in seinem Eigenthume geschützt wird, ist 
schuldig, auch an den Kosten hiefür Theil zu nehmen. Die Verrechnung 
wird durch das hergestellte Verzeichniß belegt. 
f) Vermarkungsgebühren. 
Vermarkungskosten sind in der Regel zu gleichen Theilen von den- 
jenigen Grundeigenthümern zu tragen, welche an der Vermarkung ein 
Interesse haben. Hat nun eine Gemeinde die desfallsigen Kosten einer 
Vermarkung bestritten, so haben die Grundeigenthümer Rückersatz zu lei- 
sten, welcher unter dieser Unterabtheilung zu verrechnen ist. Als Beleg 
wird eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung beigelegt. 
* 89. 
Cap. 5. Aus Einrichtungen für Industrie und Cultur. 
Dieses Capitel umfaßt 5 Unterabtheilungen. 
a) Einnahmen von Industrieschulen (vorbehaltlich gesonderter Rech- 
nungsstellung). 
Diese Industrieschulen wurden durch Allerhöchste königl. Verordnung 
vom 3. Sept. 1868 ins Leben gerufen. Sub § 14 der organischen Be- 
stimmungen wurde das Schulgeld per Jahr auf 20 fl., per Semester 
auf 12 fl. festgesetzt. 
Diese Einnahmen von Schulgeld sind hier zu verrechnen. 
b) Einnahmen aus Gewerbs-Museen und Industrie-Ausstellungen. 
Dieselben können nur in Städten veranstaltet werden, wo alle Ge- 
werbe vertreten und in Blüthe sind. Einnahmen hieraus sind die erho-
        <pb n="300" />
        296 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 8 90. 
benen Eintrittsgelder. Das hiewegen geführte Tagebuch und eine Be— 
scheinigung, daß nicht mehr vereinnahmt wurde, bilden den Beleg zur 
Bedeckung der Rechnung. 
c) Gebühren für die Benützung der zu Zwecken der Industrie be- 
stehenden Kanäle der Gemeinde. 
Eine Commune läßt zum Beispiel in der Absicht, die Industrie zu 
heben, auf ihre Kosten einen Canal bauen, längs desselben sodann 
Fabriken, Manufakturen, Gerbereien und andere gewerbliche Etablisse- 
ments angelegt werden. Es versteht sich wohl von selbst, daß die In- 
dustriellen, welche den Canal benützen, auf Grund einer getroffenen Ueber- 
einkunft oder eines gefaßten Beschlusses einen jährlichen Beitrag in die 
Gemeindekasse zu leisten haben, welche Beträge hier sub c) verein- 
nahmt werden. Eine Abschrift der geschlossenen Uebereinkunft oder des 
gefaßten Beschlusses bildet den Beleg zur Rechnungsbedeckung. 
(Einschlägig Art. 56 des Gemeindegesetzes.) 
d) Gebühren für Benützung des Faselviehes, Beiträge für Haltung 
der Hirten. 
Da die Gemeindekasse die Kosten für Unterhaltung des Faselviehes 
trägt, so ist sie auch berechtigt, von jedem Viehbesitzer, welcher das Fasel- 
vieh benützt, ein Gegenreichniß zu erheben, worüber die Faselviehhalter 
ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen haben. Am Ende des Jahres 
werden die Beträge erhoben und bildet das beglaubigte Verzeichniß den 
Beleg zur Bedeckung der Rechnung. 
Dasselbe Verhältniß gilt bezüglich der Beiträge für Haltung der 
Hirten. Es ist gewiß billig, daß die Viehbesitzer mit einem jährlichen 
Beitrage zur Zahlung der Hirtenlöhne und zwar nach Maßgabe ihres 
Viehbesitzes beigezogen werden, worüber ein Beschluß zu fassen und der 
Beitrag für jedes Stück Vieh normirt werden muß; z. B. 
für eine Kuh . . . . . 48kr., 
für ein Schwein . . . . 118kr., 
für eine GSunus 6 kr. 
u. s. w. (Vide Art. 55 des Gem.-Gesetzes.) 
Der Beschluß und die beglaubigten Perzeptionsverzeichnisse bilden 
die Belege zur Bedegkung der Rechnung. 
ec) Einnahmen aus Baumpflanzungen und Baunschulen. 
Hierher eignen sich die Einnahmen aus verkauften jungen Bäumchen 
und Pfropfreisern, aus erzieltem Obste und dergleichen. 
Das beglaubigte Perzeptions-Verzeichniß und resp. die Strichs- 
protokolle bilden die Belege zur Rechnungsbedeckung. 
8 90. 
Cap. 6. Einnahmen aus Anstalten für Handel und Verkehr. 
Dieses Capitel umfaßt 8 Unterabtheilungen, und zwar: 
a) Die verschiedenen Marktgebühren, als: Wochenmarkt-, Jahrmarkt-, 
Schranne-, Hopfen-, Vieh-, Wollmarkt= und Holzmarkt-Gebühren. 
Dieselben sind durch Beschluß festzusetzen und bilden die Hebregister 
und Perzeptions-Verzeichnisse, sowie eine Bescheinigung, daß nicht mehr 
anfiel, die Belege zur Rechnungsbedeckung.
        <pb n="301" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 5 91. 297 
b) Gebühren für die miethweise Ueberlassung der Markt= und Durlt- 
stände, dann für die Benützung gemeindlicher Lagerhallen, Holzhöfe. 
Die Verträge einerseits und die Perzeptionsverzeichnisse, sowie eine 
Bescheinigung, daß nicht mehr anfiel, bilden die Belege zur Rechnungs- 
bedeckung. 
Dasselbe gilt: 
c) bezüglich der von den Metzgern zu entrichtenden Fleischbankgebühren 
ber d Benützung der Schirnen zum Feilbieten ihres verkäuflichen 
eisches. 
d) Waag= und Meßanstalten werden in der Regel verpachtet. Ist 
dieses nicht der Fall, so bilden die geführten Verzeichnisse — im 
ersteren Falle aber die Verpachtungsprotokolle — die Belege zur 
Rechnungsbedeckung. 
Dasselbe gilt auch 
e) von der Aichanstalt, wo die Flüssigkeitsmaße abgeaicht werden, und 
) von der Holzlände. 
8) Das Obst an den Gemeindewegen und das Gras in den Gräben 
der Gemeindewege werden alljährlich an den Meistbietenden nach 
vorgängiger Bekanntmachung öffentlich versteigert und bilden die 
Versteigerungsprotokolle die Belege zur Rechnungsbedeckung. 
h) Ferner werden unter diesem Capitel vereinnahmt die Gebühren für 
besondere Bewilligungen, z. B. für Benützung öffentlicher Plätze 
zur Aufstellung von Schaubuden, Caroussels zu Meß= und Jahr- 
marktszeiten, für Panoramas, Menagerien 2c. 
Die Vereinnahmung wird durch ein laufendes Verzeichniß oder 
durch eine Bescheinigung, daß nicht mehr vereinnahmt wurde, belegt. 
Tit. IV. 
§ 91. Einnahmen aus der Amtsführung der Gemeinde- 
behörden.) 
Dieser Einnahmentitel zerfällt in die Unterabtheilungen Taxen, 
Strafen, Geldbußen. Taxen hat eine Gemeinde zu erheben für In- 
struktion der Verehelichungsgesuche und Ausfertigung der Familienstands- 
zeugnisse der Braut, weßwegen auf die einschlägigen Bestimmungen des 
Verehelichungsgesetzes Art. 12 vom 16. April 1868 und § 30 der hiezu 
erlassenen Vollzugs-Instruktionen vom 29. Juni 1868 Bezug genommen 
wird. 
Das über das Gesuch aufzunehmende Protokoll unterliegt einer 
Taxe von 36 kr. 
Die nach Art. 35 des allegirten Gesetzes vorgeschriebene Bekannt- 
machung unterliegt einer Taxe von 36 kr. 
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung darf eine Gebühr von 
6 kr., und für den Fall einer Zustellung durch den Gemeindediener eine 
Insinuationsgebühr von 4 kr. erhoben werden. Hiezu ein 3 ½/ kr.-Stem- 
*) Höchste Ministerialentschl. vom 30. Sept. 1867. Kr.-A.-Bl. Nr. 132 Seite 1486.
        <pb n="302" />
        298 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 92. 
pel für die Bekanntmachung, so entziffert sich für Aufnahme und In— 
struktion eines Verehelichungsgesuches eine Taxe im Gesammtbetrage von 
1 fl. 25½ kr., welche incl. der Schreibgebühr zu 6 kr. in die Gemeinde- 
kasse zu fließen hat. 
Das Familienstandszeugniß der Braut unterliegt keiner Taxe, 
sondern lediglich dem Stempel zu 3½ kr. Dasselbe gilt für die, Er- 
klärung der Gemeindeverwaltung nach Art. 36 des Gesetzes. 
Die mit den Verehelichungsgesuchen häufig verbundenen Verhand- 
lungen über den Heimathserwerb unterliegen nur dann einer Taxe, 
wenn die Heimath auf Grund eines Vertrags — Art. 8 des Gesetzes — 
übertragen wird. 
In diesem Falle unterliegt der desfallsige Antrag resp. das hier- 
über ohne Stempel aufzunehmende Protokoll einer Taxe von 36 kr. 
und der hierauf ergehende Beschluß ebenfalls einer Taxe von 36 kr. 
Die nur als Ausfertigung des ergangenen Beschlusses zu betrach- 
tende Urkunde über den erfolgten Heimathserwerb unterliegt keiner wei- 
teren Taxe, sondern lediglich dem 3½ kr.-Stempel und einer Schreib- 
gebühr von 6 kr. 
Wird die Heimath auf Grund der Art. 6 und 7 des Gesetzes er- 
worben, so sind die Verhandlungen tax= und stempelfrei; für die das 
Heimathsrecht verleihende Urkunde ist eine Taxe von 36 kr. zu erheben. 
Die zur Erhebung gekommenen Tax= und resp. Stempelbeträge 
müssen auf jeder Ausfertigung specificirt werden; auch ist die Nummer 
des Taxregisters beizusetzen, unter welcher sie verbucht sind. 
Außerdem darf eine Gemeinde Taxen erheben für die Ausfertigung 
von Tanzmusikzeugnissen, wofür 36 kr. Taxen, 3½ kr. Stempel und 3 
bis 6 kr. Schreibgebühren verrechnet werden. 
Ueber alle percipirten Taxen ist ein fortla ufendes Register zu füh- 
ren, welches am Schlusse des Rechnungsjahres abzuschließen, zu beglau- 
bigen und in beglaubigter Abschrift der Rechnung als Beleg zu adbibi- 
ren ist. 
* 92. Strafen. 
Hier sind die Artikel 99, 143 und 165 des Gemeindegesetzes maß- 
gebend, desgleichen die Art. 28 und 29 des Gesetzes vom 10. Nov. 1861, 
die Einführung des Straf= und Polizeistrafgesetzbuches betr. Hiernach sind 
die Verwaltungen in den Landgemeinden diesseits des Rheins und die 
Bürgermeister in der Pfalz befugt, die Nichtbefolgung einer Verfügung 
der in Abs. 1 bezeichneten Art mit einer Ungehorsamsstrafe bis zu 3 fl. 
ju bedrohen, und diese im Falle des Ungehorsams für verwirkt zu er- 
ären. 
Nach Art. 165 des Gemeindegesetzes sind Magistrate, Gemeinde- 
bevollmächtigte, Gemeinde= und Ortsausschüsse befugt, gegen diejenigen 
ihrer Mitglieder, welche ohne gültige Entschuldigungsursachen die Sitz- 
ungen versäumen oder als Stimmberechtigte sich der Abstimmung ent- 
halten, Ordnungsstrafen bis zu 25 fl. zu verhängen, welche aber nicht 
in die Gemeinde-, sondern in die Armenkasse zu fließen haben.
        <pb n="303" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §&amp; 93—95. 299 
Nach Art. 166 Absatz 4 kann der Bürgermeister jedoch auch außer 
Len Fülen des Absatzes 3 Geldstrafe bis zu 5 fl. gegen Gemeindebedienstete 
verfügen. 
Derlei Strafen sind sub Tit. IV der Einnahmen in der I. Haupt- 
abtheilung zu verrechnen und bildet eine Abschrift des Beschlusses den 
Beleg zur Rechnungsbedeckung. 
§s93. Geldbußen. 
Nach Art. 100 des Gem.-Ges. Abs. 2 ist bei Vermittlungsverhand- 
lungen der Kläger, falls er nicht erscheint, in eine Geldbuße von 30 kr. 
zum Besten der Gemeindekasse zu verurtheilen. 
Abschrift des Beschlusses oder Auszug aus dem Protokollbuche bildet 
den Rechnungsbeleg. 
Nach Art. 148 des Gemeinde-Gesetzes ist der Bürgermeister befugt, 
Gemeindebürger, welche ohne gültige Entschuldigung nicht bei der Ge- 
meindeversammlung erscheinen oder sich unzeitig aus der Versammlung 
entfernen und sonstige ungebührliche Störungen verursachen, mit ein em 
Gulden Strafe zum Besten der Armenkasse zu bedrohen und die 
verwirkten Strafen auszusprechen. 
Tit. V. 
8 94. Einnahmen ans besonderen, der Gemeinde gesetzlich 
zugewiesenen Abgaben. 
Dieser Titel scheidet sich in 4 Capitel, nämlich: 
Cap. 1. Heimathsgebühren. 
Hier ist der Artikel 11 des Gesetzes vom 16. April 1868 maßgebend, 
wornach die Gemeinden in den Fällen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und7 
berechtigt sind, die Erwerbung des Heimathsrechtes von Bezahlung einer 
Gebühr abhängig zu machen, und ist die Scala hiefür in dem allegirten 
Artikel aufgestellt, über welche hinaus die Gemeinden nicht gehen dürfen. 
Derselbe Artikel bestimmt, daß Derjenige, welcher in einer Gemeinde 
Heimathsgebühren bezahlt hat, solche später, wenn er das Bürgerrecht 
erwirbt, an den Bürgeraufnahmsgebühren in Abzug bringen darf. 
Die Einführung der Heimathsgebühren muß rechtsgültig beschlossen 
und der Tarif öffentlich bekannt gemacht worden sein. 
Der rechnerische Vortrag richtet sich nach der Ausscheidung von Aus- 
ländern und Inländern und sind die Pflichtigen namentlich vorzutragen. 
Der Rechnungsvortrag wird belegt durch eine Bescheinigung der 
Gemeindeverwaltung, daß nicht mehr Heimathgebühren angefallen sind, 
als verrechnet wurden. 
8 95. 
Cap. 2. Bürgeraufnahms-Gebühren. 
Nach Art. 20 des neuen Gemeinde-Gesetzes sind die Gemeinden be- 
fugt, von jedem neu aufgenommenen Gemeindebürger eine Aufnahms-
        <pb n="304" />
        300 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 96—98. 
gebühr zu erheben und die Wirksamkeit des Bürgerrechts von der Be- 
zahlung dieser Gebühr abhängig zu machen. Die Maximalbeträge sind 
in dem allegirten Gesetzesartikel festgestellt. 
Diese Bürgeraufnahms-Gebühren werden unter Cap. 2 vereinnahmt 
und durch eine Bescheinigung der Gemein deverwaltung belegt, daß nicht 
mehr als der verrechnete Betrag anfiel. In der Rubrik „Bemerkungen“ 
kann der gefaßte Gemeindebeschluß allegirt werden. 
8 96. 
Cap. 3. Gemeinderechts-Gebühren. 
Nach Art. 22 Abs. 1 des Gemeinde-Gesetzes sind die Gemeinden 
befugt, die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindevermögens von 
Entrichtung einer Gemeinderechtsgebühr abhängig zu machen, welche aber 
den fünffachen Betrag des Durchschnittswerths der einjährigen Nutzung 
nicht übersteigen darf. 
Diese Gemeinderechtsgebühren kommen sub Cap. 4 in Einnahme 
und zwar am Besten summarisch. Der Rechnungsvortrag wird durch das 
Register und durch eine Bescheinigung belegt, daß nicht mehr erhoben 
wurde. 
8 97. 
Cap. 4. Sonstige Abgaben, z. B. für das Halten von 
Hunden.“) 
Diese Abgaben sind, soferne sie in die Gemeinde= und nicht in die 
Armenkasse fließen, hier zu vereinnahmen und zwar summarisch. Das 
desfallsige Namensverzeichniß bildet den Rechnungsbeleg. 
Tit. VI. 
*98. Einnahmen aus Verbrauchssteuern und Zöllen. 
Dieser Titel entspricht dem Tit. XI des älteren Rechnungsschemas 
und zerfällt in die 2 Capitel 
1) Verbrauchssteuern und 
2) Zölle. 
Capitel 1 gliedert sich in 5 Unterabtheilungen. 
Dergleichen Auflagen haben in der Regel den Vortheil, daß sie 
einen Theil der Gemeindelasten auf fremde Consumenten werfen, da- 
gegen aber den Nachtheil, daß ihre Erhebung sehr schwierig und mit 
bedeutenden Kosten verbunden sind. Ihre Einführung empfiehlt sich da- 
her wohl für Städte, wo die Consumtion, der Verbrauch, größer ist, 
nicht aber für kleine Landgemeinden. 
Die Einführung solcher Aufschläge oder Verbrauchssteuern erfordert 
die Genehmigung der kgl. Kreisregierung und die Einführung des Lokal- 
malzaufschlags die Allerhöchste Genehmigung Sr. Majestät des Königs. 
*) Höchste Ministerial-Entschl. vom 28. April 1866. Kr.-A.-Bl. Nr. 55 Seite 601.
        <pb n="305" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 9 99—101. 30t 
8 99. 
Cap. 1. Verbrauchssteuern.“) 
Wie schon aus dem Wortlaut hervorgeht, werden diese Auflagen 
auf Verbrauchsartikel geschlagen, nämlich: 
a) auf das Bier und Malz, 
b) auf das Fleisch, 
c) auf Getraide und Mehl u. s. w. 
Die Verrechnung dieser Abgaben geschieht auf Grund der von den 
verpflichteten Nachgehern oder Einnehmern geführten Register. Die Nach- 
geher und Einnehmer sind strenge zu controliren, indem in großen 
Städten bedeutende Unterschlagungen vorkommen können. 
Das vorgeschriebene Rechnungsschema schreibt sub 
44) noch für Abwurfholz und 
e) sonstige Verbrauchssteuern, soferne solche auf Artikel gelegt wer- 
den, welche nicht vorgesehen sind. 
Wo für Verbrauchssteuern bedeutende Einnahmen anfallen, ist ge- 
sonderte Rechnungsstellung zulässig, in welchem Falle in der Hauptrech- 
nung der Vortrag selbstverständlich summarisch erfolgt. 
8 100. 
Cap. 2. Pflaster-, Weg- und Brückenzölle. 
Gewisse Gemeinden sind nämlich berechtigt, für Benützung ihres 
Ortspflasters von Fremden tarifmäßige Pflasterzölle zu erheben. Die— 
selbe Eigenschaft kommt auch den Weg= und Brückenzöllen zu. 
Sie können in eigener Regie erhoben oder verpachtet werden. Im 
ersten Falle erhält der betreffende Einnehmer eine Anzahl von Zollschei- 
nen, worüber er entweder jede Woche oder jedes Quartal 2c. abrechnen 
muß. Sind diese Zölle aber verpachtet, so dient das Pachtprotokoll als 
Rechnungsbeleg. 
Tit. VII. 
§ 101. Einnahmen aus Sustentationsbeiträgen, Zuschiüssen 
und besonderen Gegenleistungen. 
Dieser Titel entspricht dem Tit. IX des älteren Rechnungsschemas 
und hat 5 Capitel, nach der Ausscheidung der Quellen, aus welchen die 
Sustentationsbeiträge fließen. 
Sustentations= oder Unterhaltsbeiträge sind jene Beträge, welche 
entweder auf vorausgegangenen, bindenden Verpflichtungen beruhen, 
theils aber zu besonderen Zwecken des Haushaltes, zur Erleichterung 
der Bestreitung der Bedürfnisse zur Gemeindekasse anfallen. 
Dieselben sind entweder ständig oder unständig. Im ersten Falle 
genügt zur Rechnungsbedeckung die Bezugnahme auf die letzte Rechnungz 
im zweiten Falle die Beilage der betreffenden Entschließung. 
*) Allerhöchste Königl. Verordnung vom 28. Juni 1869. (Kreisamtsblatt für 
Unterfranken von 1869 Nr. 90 Seite 1081 u. ff.
        <pb n="306" />
        302 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. S. 102—103. 
Die geleisteten Sustentationsbeiträge dürfen zu nichts Anderem ver- 
wendet werden, als zu dem bestimmten Zwecke. 
Das vorgeschriebene Rechnungsschema macht nun folgende 5 Capitel- 
ausscheidungen, wornach der Rechnungsvortrag zu geschehen hat: 
Cap. 1. Von der Staatskasse. 
Cap. 2. Von Stiftungen einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge. 
Cap. 3. Von besonders dotirten Kassen der Gemeinde. 
Cap. 4. Von anderen Gemeinden. 
Cap. 5. Von Privaten, 
z. B. Gegenleistungen für den Bezug von Gemeindenutzungen gemäß 
Art. 34 der Gemeinde-Ordnung (worauf der Kürze halber Bezug ge- 
nommen wird) oder Vergütung für Besorgung der Gemeindedienste durch 
die Gemeindeverwaltung nach Art. 53 Ziffer 2 der Gemeinde-Ordnung. 
Für Cap. 2, 3, 4 und 5 sind zur Bedeckung der Rechnung Gegen- 
scheine erforderlich. 
Tit. VIII. 
8 102. Sonstige Einnahmen. 
Dieser Titel entspricht dem Titel XXI des älteren Rechnungs- 
schemas: An zufälligen Einnahmen. 
Es werden unter diesem Titel vereinnahmt: 
a) der Erlös aus dem Verkauf entbehrlicher Mobilien, 
b) der Erlös von Abfällen bei Bauten, 
e) der Erlös für verkauftes Makulaturpapier. 
In allen diesen Fällen dient das Versteigerungsprotokoll als Beleg 
zur Rechnungsbedeckung. 
Bei dem Verkaufe von Makulaturpapier ist große Vorsicht anzu- 
wenden, damit nicht wichtige Dokumente und sonstige Behelfe für Maku- 
latur verkauft werden. Dem Verfasser ist ein Fall bekannt, wo mit den 
Eseen Dokumenten und Urkunden die Orgelpfeifen geleimt wor- 
den sind. 
d) Ferner gehören hierher eingegangene Präsentations-Gebühren, und 
e) Schenkungen, welche für laufende Ausgaben gemacht wurden. 
In den beiden letzten Fällen sind Gegenscheine die Belege zur 
Rechnungsbedeckung. Will ein Geber aber nicht genannt sein, so hat 
die Gemeindeverwaltung den Gegenschein selbst auszufertigen. 
Tit. IX. 
#. 103. Direkte Gemeinde-Umlagen. 
Es sind hier die Artikel 42 bis 48 incl. des neuen Gemeindegesetzes 
maßgebend, auf welche sich der Kürze halber bezogen wird. 
Unter Umlagen versteht man die Beiträge derjenigen Personen, 
welche in einer Gemeinde mit einer direkten Steuer angelegt sind, wenn 
sie auch nicht in der Gemeinde wohnen — Ausmärker — zu den Be- 
dürfnissen einer Gemeinde. 
Wer umlagenpflichtig ist und wer nicht, wird in den Art. 43 und 
44 des Gemeinde-Gesetzes bestimmt.
        <pb n="307" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 8 103. 303 
Während früher die Ausmärker nur zu jenen Ausgaben concurri- 
ren mußten, welche für den Flurschutz, dann für Herstellung und Unter- 
haltung der Feldwege nothwendig waren, müssen sie jetzt zu allen 
Umlagen nach Verhältniß des Steuerfußes beitragen. 
Die Bewilligung von Nachlässen an Gemeinde-Umlagen oder son- 
stigen Leistungen darf nach Art. 58 der neuen Gemeinde-Ordnung nur 
aus wichtigen und erheblichen Gründen erfolgen und stehen diese Nach- 
laßertheilungen den Magistraten und Gemeinde-Ausschüssen zu. 
Bei Vertheilung der Umlagen auf die Pflichtigen resp. bei Her- 
stellung des Umlagen-Hebregisters ist in der Regel die von jedem Steuer- 
pflichtigen an das Rentamt zu zahlende Steuerquote der Maßstab. Die 
Rentämter werden demnach durch Art. 46 des Gemeinde-Gesetzes ver- 
pflichtet, den Gemeinde-Verwaltungen behufs Herstellung der Umlagen- 
Hebregister die Einsichts= und Abschriftsnahme der rentamtlichen Steuer- 
liste zu gestatten. 
Bezüglich der Verrechnung bildet das Hebregister den Beleg zur 
Rechnungsbedeckung. 
Bei Herstellung des Umlagen-Hebregisters wird verfahren wie folgt: 
Zuerst wird festgestellt, welcher Betrag durch Umlagen erhoben 
werden soll; dann wird eruirt, wie groß die Steuersumme ist, nach wel- 
cher die Umlagen zu repartiren sind. « 
Hierauf wird berechnet, wie viel auf einen Steuergulden trifft, dann 
legt man sich einen Renner an. 
Zum Beispiel: 
Eine Gemeinde hat 561 fl. — kr. Umlagen zu erheben. Dieselben 
sind auf 765 fl. — kr. Steuern zu vertheilen. 
Es treffen also auf 
einen Steuergulden. . . . .. 44 kr. Umlagen. 
Auf einen halben Gulden treffen 22 kr. 
„ „ Viertelgulden „ . 11 kr. 
„ ¾ Gulden treffen 33 kr. 
„ 10 kr. Steuer treffrern 7 kr. 2 dl. 
„ 5 kr. „ „„„ 3 kr. 3 dl. 
1 kr. 0 kr. 3 dl. 
½ "7 »-O«« 
Das Hebregister ist nämlich so herzustellen, daß die Beträge nach 
den geltenden Münzsorten bezahlt werden können. Es wäre also un— 
praktisch, den Heber für 1/10 kr. oder 1/100 kr. herzustellen. 
Hat man sich nun einen Renner von!1# bis 60 kr. zusammengestellt, so 
berechnet man, wie viel für 1, 2, 3, 4, 5 u. s. w. Gulden zu zahlen ist. 
Ist auf diese Weise der ganze Renner fertig, dann geht man an den 
Eintrag der einzelnen Pflichtigen. Es genügt nicht, ins Hebregister blos 
die Umlagenquote einzutragen, sondern es muß derselben der Steuer- 
betrag vorgesetzt werden, damit sich jeder Pflichtige überzeugen kann, daß 
ihm nicht zu viel aufgerechnet wird. Ferner sind 3 Nubriken zu reser- 
viren, wovon die erste für Abschlags-, die zweite für Totalzahlungen 
und die dritte für den Vortrag der Restanten bestimmt ist. 
Le Richtigkeit der Steuereinträge ist vom Rentamte beglaubigen 
zu lassen.
        <pb n="308" />
        304 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §&amp; 104. 
Wie bei Einführung neuer und Erhöhung schon bestehender Um— 
lagen zu verfahren ist, besagt Art. 47 des Gemeindegesetzes. 
Bezüglich der Beitreibung nicht allein der Umlagen, sondern aller 
gemeindlichen Rückstände steht nach Art. 48 Abs. 3 den Gemeinde- 
Verwaltungen gleiche Exekutivgewalt zu, wie den Rentämtern. 
Restanten werden also fortan einfach ausgepfändet und die Pfänder 
versteigert. Kommen Widersetzungen vor, so wird beim Staatsanwalte 
Anzeige gemacht, und werden auf die Pfandobjekte keine Gebote gelegt, 
so werden sie auf Kosten der Schuldner in fremde Ortschaften gebracht 
und dort versteigert. 
Unter Titel IX gehören auch noch die Distrikts-Umlagen, welche 
hier in Einnahme, und sub Tit. X der Ausgabe als Durchführungs- 
posten zu behandeln sind. 
Mit diesem Titel schließen sich die laufenden Einnahmen und es 
findet daher nunmehr die Rekapitulation (Wiederholung und Zusammen- 
stellung der Summen von den einzelnen Titeln) statt, woraus sich die 
Total-Einnahme 
der laufenden Einnahmen in der Ausscheidung nach Soll-Einnahmen, 
wirklichen Einnahmen, Rückständen und Nachlässen ergibt. 
Ausgaben. 
Tit. I. 
§ 104. Ausgaben auf den Bestand der Vorjahre. 
Dieser Titel scheidet sich in 2 Capitel: 
4) Zahlungsrückstände, 
2) Rechnungsberichtigungen und Ersatzposten, 
und entspricht daher in nur einem Titel den Titeln I und II des älteren 
Rechnungsschemas. 
Cap. 1. Zahlungsrückstände. 
Es sind dieses jene Beträge, welche in den Vorjahren hätten aus- 
gezahlt werden sollen, aber aus Mangel an Mitteln oder aus anderen 
Gründen nicht bezahlt wurden. 
Der Vortrag richtet sich genau nach der Reihenfolge der letzten 
Rechnung. 
Cap. 2. Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen. 
Hierher gehören jene Posten, welche im Vorjahre entweder zu wenig 
verausgabt oder zu viel vereinnahmt wurden. 
Eines besonderen Beleges bedürfen diese Posten dann, wenn von 
den Empfängern Quittungen auszustellen sind. Ist dieses nicht der Fall, 
so genügt die Bezugnahme 
a) auf den Vortrag der letzten Rechung, 
b) auf die Berichtigungen der Verwaltunngsbehörde.
        <pb n="309" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 6 105— 107. 305 
Tit. II. 
§ 106. Ausgaben auf Erhebung der Einnahmen, Be- 
wirthschaftungskosten und Rückvergütungen. 
Dieser Titel hat als Unterabtheilungen drei Capitel: 
Cap. 1. Gemeinschaftliche Ausgaben. 
Hierher gehören in Stadtgemeinden die Besoldungen der Kämmerer 
u Controleure, in den Landgemeinden die Remunerationen der Ein- 
nehmer. 
Als Belege zur Bedeckung der Rechnung dienen: 
a) die Voranschläge, dann 
pb) die abgeschlossenen Dienstverträge, eventuell 
I) die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und 
d) die Quittungen der Empfänger. 
Die Besoldungen des übrigen Verwaltungspersonals, des Bürger- 
meisters und Gemeindeschreibers 2c. kommen nicht hier, sondern sub 
Tit. VI in Ausgabe. 
8 106. 
Cap. 2. Besondere Ausgaben auf das unmittelbar ren- 
tirende Gemeinde-Vermögen. 
Dieses Capitel hat 4 Unterabtheilungen: 
a) Ausgaben auf Erhebung der Zinsen von Aktivkapitalien, als: 
Stempel, Postporto, Provisionen der Banquiers, Vergütung von Stück- 
zinsen beim Ankauf von Staatsobligationen. 
Zum Beispiel: 
Eine Verwaltung kauft am 1. Oktober eine 4prozentige bayerische 
Staatsobligation von 500 fl., bekommt aber hiezu auch den Zinscoupon, 
welcher vom 1. Juli vorher an läuft. In diesem Falle kommt dem 
Banquier ein Zmonatlicher Zinsenersatz von 5 fl. zu gut. Der Conto des 
Bangquiers bildet den Beleg zur Rechnungsbedeckung. 
8 107. 
b) Von Realitäten. 
Hier kommen zur Verausgabung: die Bewirthschaftungs- und Ver— 
waltungskosten, die Besoldungen der Verwalter (Gutsverwalter), die 
Löhne der Dienstboten und Taglöhner, die Anschaffungskosten für Oeko— 
nomiegeräthe, Schiff und Geschirr, Anschaffung von Samengetraide, 
Säuberung und Drainirung der Wiesen, die Kosten für Herstellung 
neuer und Instandhaltung bereits bestehender Holzabfuhrwege, Verstei- 
gerungskosten, und der Anschlag des, den Gemeindeangehörigen überlas- 
senen Holzes, die Besoldungen des Forstbetriebs= und Forstschutzpersonals, 
die fixirten Forstdiäten, die Gehalte der Forstausseher, Waldhüter, Holz- 
hauer= und Holzarkerlöhne, Culturkosten, die Ausgaben für Waldsamen 
oder Waldpflanzen, für Culturanlagen. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 20
        <pb n="310" />
        306 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §&amp; 108. 
Alle Ausgaben, welche sich auf die Forsten beziehen, mit Ausnahme 
der Besoldungsquittungen, sind vom vorgesetzten Oberförster zu kontra— 
signiren. 
Die. Quittungen der Empfänger, beziehungsweise die Akkordverhand- 
lungen bilden die Rechnungsbelege. 
Jc) Ausgaben auf den Betrieb der Gemeindegewerbe und Verpacht- 
ungskosten. 
Es werden z. B. in einer Gemeindemühle neue Mühleinrichtungen 
nach amerikanischer Art, Mehlkästen und Mühlsteine, oder in eine Ge- 
meindeschmiede ein neuer Blasebalg angeschafft resp. eingerichtet. Solche 
Ausgaben kommen unter diese Unterabtheilung. 
d) Ausgaben auf Rechte. 
Hier erscheinen z. B. die Vergütungen der Fruchtmesser oder Sack- 
träger bei Erhebung der Naturalgefälle. 
8 108. 
Cap. 3. Besondere Ausgaben auf Perzeption der übrigen 
Gemeinde-Einnahmen. 
Dieses Capitel entspricht dem Titel IV des älteren Rechnungssche- 
mas und steht in Verbindung mit den sub Tit. III—IX vorgetragenen 
Einnahmen. 
Es gehören also nach den gegebenen Vorschriften unter dieses 
Capitel: 
sub lit. a) Die Kosten für Erhebung der unter Tit. III vorgetra- 
genen Einnahmen, z. B. die Ausgaben für Herstellung der Eintrittskar- 
ten in Bibliotheken und Sammlungen, die Vergütungen der Portiers, 
die Besoldungen des Personals, welches bei den Leih= und Sparkassen 
angestellt ist (Verwalter, Cassiere, Controleure, Diener, Schätzleute, 
Diurnisten 2c.). 
sub lit. b) Die Kosten für Perzeption der sub Tit. IV aufgeführ- 
ten Einnahmen. 
sub lit. e) Die Kosten für Perzeption der unter Tit. V vorgetra- 
genen Einnahmen; ferner die rückvergüteten Bürgeraufnahmsgebühren 
(nach Art. 21 des Gemeindegesetzes). 
sub lit. 4) Die Kosten für Erhebung der Weg-, Brücken= und 
Pflasterzölle, die Besoldung der Einnehmer und Controleure 2c., Tit. VI 
der Einnahmen, dann allenfallsige Rückvergütungen. 
Dienstverträge und Quittungen bilden die Belege. 
sub lit, e) Die Kosten für Perzeption der Sustentationsbeiträge 
Zuschüsse und Gegenleistungen (Tit. VII der Einnahmen). 
szub lit. f) Die Ausgaben für Erhebung der zufälligen Einnahmen 
(Tit. VIII). 
sub lit. g) Die Kosten für Erhebung der direkten Gemeindeumla- 
gen (Tit. IX der Einnahmen).
        <pb n="311" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 109—111. 307 
Es ist also wohl zu beachten, daß unter diesem Tit. II nicht die 
Ausgaben für die dort genannten Anstalten, sondern die Kosten 
für die Perzeption der dort ausfgeführten Einnahmen aufgeführt 
werden. 
Tit. III. 
§ 109. Auf Passivreichnisse, Kreis-, Distrikts= und 
Lokal-Concurrenzen. 
Dieser Titel entspricht dem Titel V des älteren Rechnungsschemas; 
derselbe hat keine Unterabtheilungen. 
Unter diesem Titel werden vorgetragen: die Haus= und Grund- 
steuern, dann die Bodenzinsen für die Gemeinde-Realitäten, 
überhaupt alle auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Lasten und drgl. 
Die Quittungen der Rentämter, Distriktskassiere 2c. bilden die Be- 
lege zur Bedeckung der Rechnung. 
Tit. IV. 
6 110. Auf Prozeß= und Exekutionskosten. 
Hier dürfen nur solche Prozeßkosten passiren, wozu die Gemeinde- 
kasse als unterliegender Streittheil definitiv rechtskräftig verurtheilt wor- 
den ist. Die Deservitenverzeichnisse der Advokaten müssen revidirt und 
gerichtlich festgestellt sein. 
Die Kosten in einem noch schwebenden Prezesse sind bis zu sei- 
ner definitiven Entscheidung als geleistete Aktivvorschüsse zu behandeln. 
Vide Anmerkung zu Cap. 4 Tit. I der Einnabmen. · 
DieQuittungenderköniglichenAdvokatenundTaxquittungenbil- 
den die Belege. 
Tit. V. 
&amp;111. Auf die Gemeindebehörden und deren Amts- 
führung. 
Dieser Titel, welcher als Unterabtheilungen 3 Capitel zählt, ent- 
spricht dem Tit. VII des älteren Rechnungsschemas. 
Cap. 1. Verwaltungsdienst. 
A. Besoldungen, Funktionsbezüge, Entschädigungen und Remu- 
nerationen des Verwaltungspersonals, soweit solche nicht schon unter 
Tit. II, VI und VIII verrechnet werden. 
Es gehören also unter dieses Capitel die Besoldungen des Bürger- 
meisters und Gemeindeschreibers, dann die Gebühren für Gänge der 
Gemeindebevollmächtigten und Ausschußmitglieder außerhalb des Amts- 
bezirks; denn nach Art. 125 Abs. 2 versehen die Beigeordneten und Ge- 
meindebevollmächtigten ihre Stellen unentgeldlich. Baare Auslagen und 
außerordentliche Dienstleistungen werden ihnen vergütet. 
20*
        <pb n="312" />
        308 Anwendung der verschiedenen Nechnungstitel. § 112—113. 
Jedes Ausschußmitglied hat sich ein eigenes Gangheft anzulegen, 
in welchem speziell einzutragen ist, an welchem Tage ein Gang gemacht wurde, 
wohin und zu welchem Zwecke rc., wie weit die Entfernung war und. 
allenfallsige sonstige erläuternde Bemerkungen. Diese Ganghefte der Ausschuß- 
mitglieder sind vom Bürgermeister zu kontrasigniren. Die Quittungen 
unterliegen der Stempelpflicht. 
Nach der Bestimmung des Art. 125 Abs. II erhalten die Bürger- 
meister einen angemessenen Funktionsgehalt. 
Auf Grund des Art. 132 des Gemeindegesetzes steht dem Gemeinde- 
ausschuß die Befugniß zu, den Gemeindeschreiber aufzustellen und seinen 
Funktionsgehalt zu bestimmen. 
Der Gemeindeausschuß bestimmt auch nach Art. 132 Abs. 2 vorbe- 
haltlich der Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde den Funk- 
tionsbezug des Bürgermeisters. Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltung 
und Quittungen sind die Belege. 
* 112. 
B. Real-Exigenz. 
Ausgaben für die Kanzlei-Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, 
Druck= und Lithographiekosten, Beheizung, Beleuchtung, Gesetz-, Amts= und 
andere öffentliche Blätter, Bureau-Nequisiten (Lineale, Tintengeschirre, 
Papierscheeren, Reißfedern, Federmesser 2c.), Bücher, Mobiliarversicherung, 
Commissionen, Kosten der Gemeinde= und anderer Wahlen 2c. 2c. 
Sind derlei Ausgaben in den Voranschlägen vorgesehen, so genügen 
Quittungen als Belege. Sind es aber außerordentliche Ausgaben, so 
bedürfen sie der Beschlußfassung des Gemeindeausschusses und der Zahl- 
ungsanweisung des Bürgermeisters. 
§ 113. 
Cap. 2. Polizeiverwaltung. 
Dieses Capitel entspricht dem Tit. VIII des älteren Rechnungs- 
schemas. 6 
A. Besoldungen, Funktionsbezüge, Entschädigungen und Remunera- 
tionen des Polizeipersonals; in Städten der Offizianten und Polizei- 
Soldaten, in den Landgemeinden der Polizeidiener, in beiden der Nacht- 
und Flurwächter 2c. 2c. 
B. Realexigenz. 
Ausrüstungsgegenstände der Mannschaft (Unisorm und Waffen), 
Ausgaben für die Wach= und Detentionslokale (Beheizung und Beleucht- 
ung der Wachtstube und Detentionslokale, Anschaffungen von Fournituren 
in die Detentionslokale, wollene Decken, Strohmatratzen, hölzerne Prit- 
schen, Trinkgeschirre, s. v. Nachttöpfe u. s. w.), Kosten für Arrestanten- 
Verpflegung, Ausgaben für besondere polizeiliche Anordnungen und 
dergleichen. " 
Es versteht sich von selbst, daß bei allen Ausgaben auf Besoldungen 
an Gemeindebedienstete nicht nur das baare Geld, sondern auch die 
mairatbesg: und Nutzgenußanschläge mit angeführt werden 
müssen.
        <pb n="313" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 114—115. 309 
8 114. 
Cap. 3. Pensionen und Alimentationen. 
Da Gemeinden eine Pensionspflicht nicht zusteht, werden derartige 
Ausgaben nicht oft vorkommen. 
Dagegen erscheinen als Alimentationen die Unterstützungen solcher 
Gemeindebediensteten, welche lange Jahre mit Treue gedient haben und 
denen man auf diese Weise den Dank für ihre treuen Dienste bewei- 
sen wi 
Diese Ausgaben sind durch den Beschluß der Gemeindebehörden und 
durch die Quittungen der Empfänger zu belegen. 
Tit. VI. 
Für öffentliche Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde. 
Dieser Titel entspricht dem Titel X des älteren Rechnungsformu- 
lars und ist in 8 Capitel getheilt, welche so genau spezialisirt sind, daß 
dieselben einer besonderen Erläuterung nicht bedürfen. 
Die erlassenen Vorschriften ordnen zu Cap. 1—8 an: Werden an 
eigens dotirte Kassen (Kirchene-, Schul= und Armenkasse) oder Anstalten 
aus der Gemeindekasse Zuschüsse geleistet, so sind diese hier nur sum- 
marisch vorzutragen, wogegen die Verwendung in der Spezialrechnung 
auszuweisen ist. 
Tit. VII. 
8 115. Auf das Gemeindebauwesen. 
Dieser Titel entspricht dem Titel XI des älteren Rechnungsformu— 
lars und hat auch dieselben 4 Unterabtheilungen, welchen noch eine 5te 
für Neubauten beigefügt ist, worüber früher ein eigener Titel 
bestand. 
Cap. 1 enthält die Ausgaben für das Baupersonal, Besoldung, 
Regie, Diäten der Bau-Inspektoren 2c. 
Cap. 2 enthält die Ausgaben für ständige Bauausgaben, Brand- 
assekuranzbeiträge, Kaminkehrerlöhne. 
Cap. 3 enthält die Ausgaben für Anschaffungen in die Baumaga- 
zine (Bretter, Latten, Nägel, Bauholz und andere Artikel, welche in 
Vorrath angeschafft und allmählig verwendet werden). 
Ueber die Bestände, sowie über die Verwendung der Baumaterialien 
kann von der Aufsichtsbehörde die Stellung einer Materialrechnung ver- 
langt werden. 
Cap. 4 enthält die Ausgaben für Baureparaturen und Unterhalt- 
ung der Gemeinde-Uhr. 
Ueber bedeutendere Reparaturen sind Voranschläge zu machen und 
auf Grund derselben die Verakkordirung im Submissionswege vorzuneh- 
men. Rechnungen über gefertigte Baureparaturen ohne vorgängige 
Verakkordirung müssen der Revision unterstellt und gegebenen Falles ge- 
mindert, abgestrichen werden.
        <pb n="314" />
        310 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 116—118. 
Cap. 5 enthält die Ausgaben auf Neubauten vorbehaltlich geson- 
derter Rechnungsstellung. 
In Städten mit magistratischer Verfassung ist bei Gemeinde= und 
Stiftungsneubauten die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten zu 
erholen; Art. 112 Ziffer 6 des Gemeindegesetzes.“) 
Entweder werden ganze Bauten im Submissionswege an einen ein- 
zigen Unternehmer oder einzelne Arbeiten daran an Gewerbsmeister 
vergeben. Es ist rathsam, eine Garantiezeit festzusetzen und eine Caution 
vom Bau-Unternehmer und Akkordanten zu verlangen. 
Tit. VIII. 
*116. Auf Wehranstalten. 
Unter diesem Titel sind jene Ausgaben zu verrechnen, welche für 
das Militär gemacht wurden und deren Rückvergütung nicht wohl zu 
erwarten steht. 
Tit. IX. 
§ 117. Auf öffentliche Feste, Feierlichkeiten und Ehrungen. 
Hierher eignen sich z. B. die Kosten für Aufzieren von Gemeindege- 
bäuden bei der Frohnleichnamsprozession, die Kosten für landwirthschaft- 
liche Feste, die Ausgaben bei Vorstellung eines neuen Vorgesetzten, die 
Kosten auf den feierlichen Empfang eines Pfarrers und dergl., Kosten 
für Triumphbögen und andere Feierlichkeiten bei der Durchreise Seiner 
Majestät des Königs, Ausgaben für die Feier des Allerhöchsten Ge- 
burts= und Namensfestes rc. 2c. 
Tit. X. 
§ 118. Besondere Leistungen. 
Hierher gehören die Ausgaben auf Beiträge zu öffentlichen Einricht- 
ungen des Staats, der Kreis= oder Distriktsgemeinde, Distriktsumlagen, 
welche von den Gemeindebewohnern erhoben werden, Leistungen an aus- 
wärtige Gemeinden und Stiftungen, Zuschüsse an besonders dotirte 
Kassen der Gemeinde und allmählige Erhöhungen der Dotationen, so- 
Hne die Verausgabung nicht schon unter Titel III, VI und IX statt- 
ndet. 
Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltung, dann die Quittungen der 
Gem einden und Stiftungen 2c. 2c. bilden die Rechnungsbelege. 
*) Frohndeleistung der Gemeinden bei Cultusbauten. (Hohe Regierungsent-- 
schließung vom 2. April 1869. Seite 566 u. folg. des Kreisamtsblattes für Unter- 
franken Nr. 49.)
        <pb n="315" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 119—120. 311 
Tit. XI. 
* 119. Auf die Schuldentilgung. 
Dieser Titel, welcher dem Titel XIV des älteren Rechnungsschemas 
entspricht, zerfällt in drei Unterabtheilungen und Capitel. 
Cap. 1. Verzinsung von Aktivkapitalien. 
Wie bei dem Vortrage der Aktivkapitalzinsen ist auch hier zuerst das 
Rechnungsformular zu ergänzen, indem links eine Rubrik für 
die Passivkapitalien und auf der rechten Seite des linken Foliums eine 
Rubrik für die Zinstermine gezogen werden muß. 
Die erlassenen Vorschriften ordnen zu diesem Capitel 1 Folgendes 
an: Die Capitalien sind, soferne nicht gesonderte Rechnung (Schulden- 
tilgungsrechnung) geführt wird, einzeln, und zwar die Kapitalbeträge 
intra lineas vorzutragen und sind der Gläubiger, die Verfallzeit der Zin- 
sen und der Zinsfuß anzugeben. 
Auch die Passivkapitalien sind nach dem Zinsfuß zu rangiren. 
Die neuen Capitalsaufnahmen (Hauptabtheilung II Einnahms- 
titel IV) sind hier in Zugang, die zurückgezahlten Passiokapitalien 
(Hauptabtheilung 1 Ausgabentitel XI Cap. 2) in Abgang zu bringen, 
jedoch werden die von letzteren fälligen Zinsen und Zinsraten unter ge- 
genwärtigem Capitel verausgabt. Bei größerem Umfang kann statt des 
Vortrags intra lineas ein besonderes Register angewendet werden, wel- 
ches die vorstehenden Angaben enthält und der Rechnung beigehef- 
tet wir 
Wird eine eigene Schuldentilgungsrechnung geführt, so wird unter 
Allegirung von Satz und Seite jener Rechnung der Vortrag sum- 
marisch gemacht. 
Die gegebenen Vollzugsvorschriften ordnen ferner an, daß unmittel- 
bar nach dem Vortrag in Capitel 1 folgende Passivkapitalienprobe intra 
lineas einzustellen sei: 
Passivkapitalienprobe. 
Nach der Vorrechnung Tit. IX Capitel 1 entzifferten die 
  
  
(Passivkapitalien) . ..fl...kr. 
Hievon wurden nach Tit. XI Cap.? gegenwertiger Rech- 
nung zurückbezahlt .. . . fl. .. kr. 
Kist .. . fl. . . kr. 
Nach Hauptabtheilung II Einnahme, Tit. IV gegenwärti— 
ger Rechnung wurden neu aufgenommen .. fl. .. kr. 
Mithin beträgt die Summa fl...kr. 
welche mit dem eben vorgetragenen Stande übereinstimmt. 
120. 
Cap. 2. Heimzahlung von Aktivkapitalien. 
Hier werden die einzelnen Kapitalsbeträge aufgeführt, welche nach 
dem Schuldentilgungsplane im letzten Rechnungsjahre abgeführt wurden. 
Zu Capitel 1 und 2 wird noch Folgendes bemerkt:
        <pb n="316" />
        312 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 121. 
Wenn ein Passivkapital nur theilweise abgetragen wurde, so er- 
scheint im Vortrage des Cap. 1 iotra lineas Rubrik „Kapitalien"“ nicht 
der ganze, sondern nur der noch verbkeibende Capitalsbetrag, wäh- 
rend in der Rubrik „Bemerkung“ erläutert wird, daß am Capital selbst 
(unter Hinweisung auf Cap. 2) so und so viel abgetragen wor- 
den sei. 
Zum Beispiel: 
Eine Gemeinde hat nebst anderen Passivkavpitalien, welche noch nicht 
abgetragen werden, ein solches von 12000 fl. bei N. N. gegen Aprozen= 
tige Verzinsung. 
Die Jahreszinsen betragen also 480 fl., welche in der Rubrik: „Soll 
nach dem wirklichen Bedarf“ eingestellt werden. Nun sind aber im Laufe 
des letzten Jahres am Kapital 4000 fl. abgetragen worden. Es kom- 
men also in die Rubrik „Kapitalien“ nur die verbleibenden 8000 fl., so 
daß die Zusammenstellung dieser Rubrik ebenso den genauen Stand 
der Passivkapitalien entziffert, wie die Zusammenstellung der Rubrik 
„Kapitalien“ sub Tit. II Cap. 1 der Hauptabtheilung I den genauen 
Stand der Aktiv-Capitalien darstellen muß. 
Neu — d. h. im Laufe des letzten Jahres — hingeliehene Capita= 
lien werden gleichfalls vorgetragen; nur werden keine Zinsen einge- 
stellt, sondern die Rubriken werden mit Ausnahme jener für die Kapi- 
talien durchstrichen und in der Rubrik „Bemerkungen“ eingesetzt: „Die 
Zinsen von diesem Passivkapital erscheinen zum erstenmal in nächster 
Rechnung.“ 
Cap. Z3. Heimzahlung von Passiv-Vorschüssen.) 
Dieselben unterscheiden sich von den Passivkapitalien nur dadurch, 
daß keine hypothekarische Sicherheit für sie geleistet wird. Die Vor- 
schriften ordnen hierüber Folgendes an: Die Passivvorschüsse, worunter 
die in Art. 64 der Gemeinde-Ordnung erwähnten verstanden sind, wer- 
den, so lange sie bestehen, als Zahlungsrückstände fortgeführt; neu 
aufgenommene Passivvorschüsse (Hauptabtheilung II Tit. V der Ein- 
nahmeny sind sofort hier vorzutragen. 
Vorschüsse, welche in einem und demselben Jahre wieder zurückbe- 
zahlt werden, erscheinen nur dann im Rechnungsvortrag, wenn hiefür 
Zinsen bezahlt oder vereinnahmt wurden. 
Tit. XII. 
5*# 121. Auf sonstige Ausgaben. 
Unter diesem Titel sind jene Ausgaben einzustellen, wofür man kei- 
nen passenden Titel im Vortrage der Rechnung finden konnte. 
Da dieses der letzte Titel ist, so erfolgt nach demselben die Zu- 
sammenstellung der Ausgaben, und nach dieser der 
Abschluß 
über die laufenden Einnahmen und Ausgaben. « « 
Es ergibt sich hieraus, ob eine Mehreinnahme (ein Aktivrest) oder 
eine Mindereinnahme (ein Defizit) verbleibt.
        <pb n="317" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 122—125. 313 
Ist Ersteres der Fall, so ist anzugeben, wie der Aktivrest verwendet 
wurde, ob zu verzinslichen Anlagen und wie viel? und wie viel Aktiv- 
rest in die nächste Rechnung übergeht. 
  
II. Hauptabthei lung. 
* 122. 
Nach dem Abschluß der ersten Hauptabtheilung über die laufen- 
den Einnahmen und Ausgaben folgt in der II. Hauptabtheilung die 
Rechnung über das Vermögen. 
Dieselbe enthält 5 Titel für die Einnahmen und 2 Titel für die 
Ausgaben und sind die erforderlichen Bemerkungen bereits in den er- 
lassenen Vorschriften enthalten. Da diese Hauptabtheilung II eine Fort- 
setzung der Rechnung, nicht aber blos eine summarische Vermögensüber- 
sicht ist, so folgt daraus, daß auch die Rechnungsposten dieser II. Haupt- 
abtheilung so gut belegt werden müssen, wie die Rechnung über die lau- 
fenden Einnahmen und Ausgaben. 
* 12. 
Zu Tit. II. So zum Beispiel müssen Einnahmen aus veräußer- 
ten Vermögenstheilen mit einer Abschrift der Verkaufsurkunde oder mit 
dem Versteigerungsprotokolle, eventuell mit der Curatelgenehmigung be- 
legt werden. Art. 112 Ziffer 7 und Art. 159 Ziffer 1. 
8 124. 
Zu Tit. III. Einnahmen aus Vermächtnissen muͤssen mit einem 
beglaubigten Auszuge des Testaments, Schenkungen zum Grundstockver- 
mögen mit Gegenscheinen belegt werden. 
125. 
Zu Tit. IV. Schuldaufnahmen müssen durch eine Abschrift des 
Gemeindebeschlusses resp. durch die ertheilte Curatelgenehmigung belegt 
werden. Art. 63 des Gemeindegesetzes. 
Bei dem Vortrag der Ausgaben in der II. Hauptabtheilung ist be- 
sonders zu Tit. I Cap. 1 zu beachten, daß neu hingeliehene Capitalien 
unter Tit. II Cap. 1 der Hauptabtheilung I entsprechend vorzumerken 
find; ferner: Nach Ziffer 11 der zum Vollzug der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 31. Juli 1869 die Capitalsausleihungen der Gemeinden und 
Stiftungen betreffend, ergangenen höchsten Ministerial-Entschließung vom 
6. August 1869 sind die Verhandlungen über Hypothekendarleihen, 
welche im Laufe des Rechnungsjahres bewilligt wurden, mit der Rech- 
nung vorzulegen. 
Bei neu erworbenen Werthpapieren ist zu konstatiren, ob die Vin- 
kulirung stattgefunden hat. 
Nach der Zusammenstellung der 3 Capitel zu Tit. I ist intra lincas 
eine Vermögensprobe einzusetzen, um prüfen zu können, ob das Ver- 
mögen zu= oder abgenommen hat.
        <pb n="318" />
        314 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 126. 
Auch die Vermögensrechnung wird nach dem Zusammentrage der 
Ausgaben abgeschlossen, wie die Rechnung über die laufenden Einnahmen 
und Ausgaben. 
Schließlich ist noch ein: 
„Summarischer Ausweis des Vermögensstandes“ 
beizufügen, wie solcher seither schon üblich war. 
Dieser summarische Ausweis theilt sich in die 3 Abtheilungen: 
I. Vermögen, 
II. Schulden und 
III. Abgleichung, 
wovon I1 und II mit entsprechenden Unterabtheilungen versehen sind, 
wie das vorgeschriebene Schema die Belehrung gibt. « 
§ 126. Stiftungsrechnungen. 
Die Stiftungen aller Art bezwecken: 
1) den Cultus, Gottesverehrung, 
2) Unterricht, Erziehung und Bildung der Jugend und 
3) die Wohlthätigkeit durch Unterstützung der Armen und Noth- 
leidenden. 
Diese Stiftungen stehen entweder: 
a) unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht der Kreisregierungen, 
z. B. die Waisenhäuser, Kreisirrenanstalten, Blinden= und Taub- 
stummenanstalten, 
b) oder unter der Leitung und Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörde, 
z. B. Distriktsspitäler und Distriktskrankenhäuser, oder 
J) sie stehen unter Aufsicht und Leitung der Ortsbehörden. 
Es gibt demnach auch: 
Cultusstiftungs-, 
Schulstiftungs= und 
Wohlthätigkeitsstiftungs-Rechnungen. 
Das Formular ist hiezu sub Nr. IV vom Allerhöchsten Staatsmi- 
nisterium vorgeschrieben worden. 
Der äußeren Form, d. h. dem Rubrikenbau nach, unterscheiden sich 
diese Stiftungs-Nechnungen nicht von den Gemeinderechnungen; nur 
sind theilweise an dere Titel vorgeschrieben. . 
Auch die Stiftungsrechnungen theilen sich in 2 Hauptabtheilungen: 
in die Rechnung über die laufenden Ausgaben und in die Vermögens- 
rechnung; auch ist den Stiftungsrechnungen eine summarische Vermögens- 
Uebersicht beizusetzen, wie den Gemeinderechnungen. 
Was nun die Anwendung der vorgeschriebenen Titel betrifft, so 
diene hierüber Folgendes zur Erläuterung: 
Tit. I. 
mit seinen 4 Capiteln ist dem Vortrage in der Gemeinderechnung gleich, 
worauf daher der Kürze halber Bezug genommen wird.
        <pb n="319" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 127. 315 
Tit. II. 
Erträgnisse des Stiftungsvermögeus. 
Dieser Titel mit seinen 4 Capiteln entspricht ganz dem Titel II. 
der Gemeinderechnung und den Unterabtheilungen hiezu, weshalb auf 
das dort Gesagte Bezug genommen wird. 
Tit. III. 
Aus Sustentationsbeiträgen, Zuschüssen und besonderen 
Gegenleistungen. 
Der Vortrag dieses Titels und die 4 Capitel desselben entsprechen 
dem Vortrag Tit. VII in der Gemeinderechnung und resp. den Unter- 
abtheilungen Cap. 1, 2, 4 und 5 weßhalb auf das dort Gesagte Bezug 
genommen wird. 
Tit. IV. 
Sonstige Einnahmen. 
Unter diesem Titel werden jene Einnahmen vorgetragen, welche sich 
nicht zum Vortrage unter Tit. I, II und III eignen. 
§* 127. 
Ausgaben. 
Tit. I. 
Auf den Bestand der Vorjahre. 
Dieser Titel und seine 2 Capitel als Unterabtheilungen sind gleich 
dem Titel 1 der Ausgaben, Hauptabtheilung 1 in der Gemeinderechnung 
und gilt das dort Gesagte auch hier. 
Tit. II. 
Auf Passivreichnisse, Staatsauflagen, Kreis-, Distrikts= und 
Lokalconcurrenzen. 
Dieser Titel entspricht dem Titel III der Ausgaben Hauptabtheil- 
ung I und wird darauf Bezug genommen. 
Tit. III. 
Auf Prozeß= und Executionskosten. 
Dieser Titel entspricht dem Titel IV der Ausgaben Hauptabth. I 
der Gemeinderechnung, weshalb das dort Gesagte hierher wiederholt 
wird. 
Tit. IV. 
Auf die Verwaltung. 
Dieser Titel ist in 3 Capitel als Unterabtheilungen gegliedert, 
und zwar:
        <pb n="320" />
        316 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 128—129. 
Cap. 1. Besoldungen und Remunnerationen der Verwalter und Be- 
diensteten, 
Cap. 2. Regie und Real-Exigenz, 
Cap. 3. Pensionen und Alimentationen, 
über welche bereits sub Tit. V der Ausgaben in der I. Hauptabth. der 
Gemeinderechnung die allenfalls nothwendigen Erläuterungen gegeben 
wurden. 
Tit. V. 
8 128. Auf den Zweck. 
Dieser Titel ist zum Vortrage derjenigen Ausgaben bestimmt, welche 
für den eigentlichen Stiftungszweck erwachsen sind. Es wird daher eine 
Ausscheidung der verschiedenen Stiftungen nothwendig sein. 
Für die Cultus-Stiftungs-Rechnungen erscheinen unter 
diesem Titel: 
a) die Besoldungsbezüge der Kirchendiener und zwar: 
1) des Pfarrers, 
2) des Organisten, Küsters und Kirchendieners, 
3) der sogenannten Heiligenmeister, 
4) des Calcanten, 
5) der Ministranten, 
6) der Chormusiker, 
7) der Vorbeter und Fahnenträger 2c. 
b) die Ausgaben für Kirchenbedürfnisse, z. B. für katholische Kirchen: 
1) für Wachs, « 
2) für Meßwein, 
3) für große und kleine Hostien, 
4) für Weihrauch, 
5) für die Kirchenwäsche, 
6) für Oel zum ewigen Licht, 
7) für Kohlen, 
8) für Salz und Baumwolle, 
9) für Saiten, 
10) für die Reinigung der Kirche; 
) die Ausgaben für Paramente, als: 
Monstranz, Ciborien, Meßgewänder, Alben, Schultertücher, Kelche, 
Meßkännchen, Leuchter, Glocken u. s. w. 
*+ 129. 
In Schulstiftungs-Rechnungen: 
a) die Besoldungen der Lehrer, an Geld, Naturalien und Nutzgenüs- 
sen und ebenso jene der Arbeitslehrerin, 
b) die Ausgaben für Schulbedürfnisse, als 
für Beheizung, Holz, Wellen, Spalter= und Fuhrlöhne, Stein- 
kohlen, Einheizerlöhne, Anschaffung neuer Oefen, 
für Lehrmittel: Bücher, Wandtafeln, Landkarten, Globen, Tinte, 
Kreide, Schwämme, Tafeln, Bänke, Tische u. s. w.,
        <pb n="321" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §&amp; 130. 317 
für Reinigung, Aufwaschen, Auskehren, Räucherung, Desin- 
fection der Gruben 2c. 
8 130. 
In Wohlthätigkeits-, resp. Armen-Rechnungen: 
sub lit. a) die Ausgaben, welche für die conscribirten Armen in Vor- 
anschlag vorgesehen sind, 
sub lit. b) die außerordentlichen Ausgaben, welche wohl für conseri- 
birte Arme geleistet, aber nicht vorgesehen wurden, endlich 
sub lit. c) die nicht vorgesehenen Unterstützungen an nicht conseri- 
birte Arme. 
Der Vortrag der Ausgaben sür conseribirte und nicht conscribirte Arme 
hat zur Erzielung einer besseren Uebersicht derart zu geschehen, daß zuersehen ist, 
wie viel für jeden einzelnen Armen verausgabt wurde. Vor Be- 
ginn der Armenrechnung legt man die Quittungen für jeden Armen zu- 
sammen. Stehen auf einer Quittung Ausgaben für mehrere Arme, so 
hat entsprechende Ausscheidung zu erfolgen. 
Besteht der Zweck einer Stiftung in der Unterstützung einer 
anderen Stiftung, so daß die Renten in eine andere Kasse hinüber- 
gegeben werden, so erscheinen diese Zuschüsse ebenfalls am geeignetsten 
unter diesem Titel. So z. B. fließen die Zinsen des Armenstiftungs- 
fonds in die Armenkasse zur Bestreitung ihrer Ausgaben. So gibt 
es Stiftungen, deren Renten in die Schulkasse fließen. 
Tit. VI. 
Auf Baureparaturen. 
Dieser Titel entspricht dem Titel VII der Ausgaben in der I. Haupt- 
abtheilung der Gemeinderechnung, weßhalb auf das dort Gesagte Bezug 
genommen wird. 
Tit. VII. 
Auf besondere Leistungen. 
Zuschüsse und Leistungen an Bezirks-, Kreis= oder Staatsinstitute, 
überhaupt an andere Kassen, soferne die Verrechnung nicht unter Tit. II 
oder V zu erfolgen hat. Dieser Titel entspricht dem Tit. X der Aus- 
gaben in der I. Hauptabtheilung der Gemeinderechnung, worauf Bezug 
genommen wird. 
Tit. VIII. 
Auf die Schuldentilgung. 
Hierher wird alles Dasjenige wiederholt, was sub Tit. XI der 
Ausgaben in der I. Hauptabtheilung der Gemeinderechnung gesagt 
wurde. Auch hier ist das Rechnungsformular zu ergänzen und die Ka- 
pitalienprobe beizusetzen, wie in der Gemeinderechnung.
        <pb n="322" />
        318 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 8 131. 
Tit. IX. 
Sonstige Ausgaben. 
Unter diesem Titel werden jene Ausgaben verrechnet, wofür man 
unter den andern Titeln und Unterabtheilungen keine passende Stelle 
gefunden hat. 
Zusammenstellung der Ausgaben und Abschluß der laufenden Ein— 
nahmen und Ausgaben erfolgt ebenfalls wie bei der Gemeinderechnung. 
Der I. Hauptabtheilung über die laufenden Einnahmen und Aus- 
gaben folgt in der II. Hauptabtheilung die Vermögensrechnung wie bei 
der Gemeinderechnung und ebenso der summarische Ausweis des Ver- 
mögens, der Vortrag der Schulden (summarisch) und die Abgleichung des 
Vermögens gegen die Schulden. 
Bisher wurde für die Nechnung der Armenkasse ein eigenes For- 
mular angewendet; da aber die Allerhöchste Ministerialverordnung von 
einer Ausnahme nichts bemerkt, so sind die Armenrechnungen ebenfalls 
nach dem Schema der Stiftungsrechnungen zu fertigen und fällt der 
Schwerpunkt auf den Ausgabentitel V „Auf den Zweck.“ Jeder Rech- 
nung ist das Inventar beizulegen. 
§ 131. Schuldentilgungs-Rechnungen. 
Die Schuldentilgungsrechnungen correspondiren mit dem Tit. IX 
der Ausgaben der Hauptabtheilung der Gemeinderechnung. Wird da 
der Vortrag summarisch gemacht, so ist eine eigene Schuldentilgungs- 
rechnung zu fertigen. Sie hat den Nachweis zu liefern, welcher Betrag 
im abgewichenen Jahre zur Abtragung von Kapitalien und zur Zinsen- 
zahlung verwendet wurde. 
Das Rechnungsschema der Gemeinderechnung ist auch hier anzu- 
wenden. « 
In der Regel werden die Beträge zur Schuldentilgung aus der 
Gemeindekasse herübergeschossen, weßhalb solche sub Tit. VII der Haupt- 
abtheilung I in Einnahme erscheinen und sub Tit. XI der Ausgabe in 
Hauptabtheilung I verausgabt werden, ausgeschieden nach jenen Beträ- 
gen, welche zur Abtragung von Passiokapitalien, und jenen, welche zur 
Zahlung von Zinsen verwendet wurden. 
Das Rechnungsformular ist in der Weise zu vervollständigen, daß 
auf dem linken Folium eine Rubrik für den Vortrag der Passiokapitalien 
und eine solche für den Vortrag der Zinstermine gezogen wird. 
In der Rubrik Kapitalien werden blos jene Kapitalbeträge einge- 
tragen, welche in Wirklichkeit noch bestehen, so daß der Abschluß dieser 
Rubrik mit Evidenz den noch bestehenden Schuldenstand ersehen läßt. 
Die Quittungen der Empfänger, welche der Stempelpflicht unterlie- 
gen, bilden die Belege zur Rechnungsbedeckung. 
Wird eine eigene Schuldentilgungsrechnung gestellt, so werden die 
Belege dieser Rechnung adhibirt; wird aber der Vortrag in der Ge- 
meinderechnung gemacht, so werden die Belege jenen der Gemeinderech- 
nung addhibirt.
        <pb n="323" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 132—133. 319 
(AE Schon bei der Aufnahme eines Passivkapitals ist der Gläubiger 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Abtragung des Passivkapitals 
nicht en bloc, sondern in jährlichen Raten erfolge. 
Ist eine Gemeinde nicht im Stande, in einem Jahre ihrer Verbind- 
lichkeit nach Maßgabe des Schuldentilgungsplanes nachzukommen, so 
muß entweder im darauffolgenden Jahre das Versäumte nachgeholt wer- 
den und zwar durch Mehrabtrag, oder die Curatelbehörde muß um 
Abänderung des Schuldentilgungsplanes angegangen werden. 
§ 132. Baufondsrechnungen.) 
In Folge des Ablösungsgesetzes vom 28. Mai 1852 bezüglich der 
Ablösung der auf den Zehnten ruhenden kirchlichen Baulast sollen be- 
sondere Baufondsrechnungen gestellt werden. 
Es müssen nämlich die in Folge der Ablösung der auf den Zehn- 
ten der Privaten ruhenden kirchlichen Baulast anfallenden Ablösungska- 
pitalien von der Stiftungsverwaltung in besondere Administration ge- 
nommen und, jedoch unvermischt mit dem übrigen Stiftungsvermögen, 
verrechnet werden. 
Wo nicht ein eigener Baufond besteht, ist mit den Ablösungskapi= 
talien ein solcher zu begründen und aus den Rentenüberschüssen der 
Stift ung allmählig zu dotiren. 
Als jährlicher Dotationszuschuß ist in der Regel ein Dritttheil der 
als nachhaltig erkannten Rentenüberschüsse der Stiftung zu be- 
stimmen. 
Verausgabungen aus dem Baufond dürfen zu keinem anderen 
Zwecke als zur Deckung solcher Baukosten gemacht werden, welche sich 
gesetzlich zur Decimatoren= (Zehntherren-) Concurrenz eignen würden. 
Bis derlei Baufälle eintreten, sind sowohl die Kapitalzinsen als 
auch die Dotationszuflüsse immer baldmöglichst verzinslich wieder anzu- 
egen. 
Für Verwaltungskosten der Baufondskapitalien dürfen nicht mehr 
als 5 Prozent der Zinsrente der angelegten Kapitalien verwendet wer- 
den. Das Schema der Stiftungsrechnungen ist als Formular 
anzuwenden. 
§ 133. Naturalrechnungen. 
Wenn eine Gemeinde oder Stiftung auch Natural-Einnahmen und 
Ausgaben hat, so erscheint es zweckmäßig (wenn es auch durch Gesetz 
und Verordnung nicht befohlen ist), über diese Naturalien eigene Neben- 
rechnungen zu stellen und zwar aus dem Grunde, weil der Vortrag in 
der Geldrechnung zu sehr zersplittert ist, während eine eigene Natural- 
nebenrechnung eine schnellere Uebersicht und eine bessere Ueberzeugung 
bietet. Hiebei wird von dem relativen Geldwerth dieser Naturalien 
gänzlich abgesehen. 
  
*) Allerhöchste Ministerial-Entschließung vom 28. April 1868. (Kreisamtsblatt 
für Unterfranken, Nr. 66 Seite 623 und folgende.)
        <pb n="324" />
        320 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. 8 133. 
Der innere Rechnungsbau, d. h. die Reihenfolge der Titel, bleibt 
sich gleich wie bei der Gemeinderechnung, Hauptabtheilung JL, und ist nur 
die aͤußere Rechnungsform in Etwas verschieden. 
Während es nämlich die Geldrechnung mit Gulden, Kreuzern und. 
Pfennigen zu thun hat, behandelt die Naturalrechnung beim Getraide 
Schäffel und Metzen, beim Brennholz Klafter oder Wellenhundert, beim 
Bauholz Cubicfuß, bei Wein Eimer und Maß, bei Heu und Ohmet 
Zentner und Pfund, bei Stroh Schober. 
Der Vortrag nach den Rubriken „Wirklicher Anfall, wirkliche Ein- 
nahmen, Einnahms-Rückstände und Nachlässe“ wird auch in der Na- 
turalrechnung beibehalten; ebenso die Rubrik „Beleg-Nro.“, wobei be- 
merkt wird, daß einfach die Nummern der Rechnungsbelege zu alle- 
giren sind. 
Im Allgemeinen gelten bei den Naturalrechnungen dieselben Grund- 
sätze wie bei der Geldrechnung, nur ist zu beobachten, daß die verschie- 
denen Naturalien in Einnahmen und Ausgaben auseinander zu hal- 
ten sind. 
Einige Beispiele werden dieses am Besten veranschaulichen: 
Eine Gemeinde nimmt z. B. von der verpachteten Gemeindemühle 
14 Schäffel Korn und 2 Schäffel Waizen ein. 
Dieselben kommen in der I. Hauptabtheilung sub Tit. II Cap. 3 
der Einnahme in Vortrag, jedoch das Korn allein und der Waizen 
allein. Von dieser Natural-Einnahme erhalten nun a) vom Korn: 
1) 1 Schäffer der Bürgermeister, 
2) 1 Schäffel der Einnehmer, 
3) 1 Schäffel der Polizeidiener, 
4) 2 Schäffel die Nachtwächter, 
5) 1 Schäffel der Flurer, 
6) 1 Schäffel der Faselviehhalter, 
7) 1 Schäffel der Eberschweinhalter, 
8 6 Schäffel der Lehrer, 
14 Schäffel Korn in Summa. 
9) Die 2 Schäffel Waizen erhält der Lehrer auch. 
  
Diese Posten werden nun verausgabt, wie folgt: 
Pos. 1) Tit. V Cap. 1. a 
2) II 
/ 77J 7) 1. 
7T 3) 1 V 1r 2. a 
/ 4) 7 V 1 2. a 
„ 5) „ V, 2 der Ausgabe 
77 6) 77 VI * 6 # 
„ 7)0 „ VI , 6 
77 8) / VI # 2 
» 9) 7) VI / 2
        <pb n="325" />
        Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. § 133. 321 
Zweites Beispiel. 
Holznatural-Rechnung. 
Eine Gemeinde fällt in einem Jahre: 
1. an Nutzholz: 
30,00 Klafter Eichenholz und 
8000 Klafter Kiefernholz; 
2. an Brennholz: 
70 Klafter Eichenscheitholz, 
120 Klafter Kiefernscheitholz. 
(Ast-, Stockholz und Wellen werden den Holzmachern an Lohnesstatt 
überlassen.) 
1) 
2 
8) 
4) 
5 
6) 
105 
16 
125 
13) 
14) 
15) 
16) 
17) 
18) 
19) 
20) 
21) 
22) 
23) 
24) 
Von dem Nutzholz sub Ziffer 1 werden nun: 
7,33 Klafter Eichenholz an die Berechtigten abgegeben, 
1# Klafter werden zu Gemeindezwecken verwendet, 
21,13 Klafter werden in freier Concurrenz versteigert. 
30,00 Klafter in Summa. 
Von dem Kiefernnutzholz werden: 
11/66 Klafter an die Bauholzberechtigten abgegeben, 
3,28 Klafter werden zu Gemeindezwecken, Reparaturen verwendet, 
un 
65096 Klafter werden in freier Concurrenz versteigert. 
80,00 Klafter in Summa. 
Von dem Brennholz sub Ziffer 2 werden: 
5 Klafter Eichenscheitholz dem Pfarrer, 
3 (2 ,, dem I. Lehrer, 
2 5 „ dem II. Lehrer, 
1 „ „ der Industrielehrerin, 
9 „ „ zur Beheizung der Schulen, 
2 „ v der Hebamme, 
2 v „ dem Bürgermeister, 
2 „ „ dem Einnehmer, 
3 „ den Faselviehhaltern, 
2 (2 „ dem Schäfer, 
1 „ v dem Kuh- 
1 „ „ dem Schwein= Hirten, 
1 „ « dem Gänse- 
36 „ „ werden an die Meistbietenden versteigert. 
  
70 Klafter in Summa. 
Von den 120 Klaftern Kiefernscheitholz werden 
3 Klafter zur Beheizung der Schulen, 
2 „ zur Besoldung des Polizeidieners, 
4 „ den Flurern abgegeben und 
111 „ werden an die Meistbietenden versteigert. 
.120 Klafter in Summa. 
Knauth, Gemeindeschreiber. 21
        <pb n="326" />
        322 Privatrechnungen. 5&amp; 134. 
Das gefällte und gewonnene Holz wird nun sub Tit. II Cap. 2 
lit. A b vereinnahmt und verausgabt wie folgt: 
Pos. 1) Tit. II Cap. 2 Kb 3 
„ 9 ,„ II „ 2„ Ab 
„ 3) „ I „ Ab 1 
„ 4) „ I „ Ab 3 der Einnahme 
77 5) 77 II "5“ A b 2 
Ir 6) IUT II 7 A b 1 
24) 1 Ab1 
„ 7) „ VI Cap. 
„ 8) „ vVI „ 
1 9) » VI 1 
„ 10) „ VI „ 
VI „ 
7 12 1 VI 
1 13) 77 V *1 
„ 14) „ II „ 
77" 15) n VI 77 
W 16) 1 VI 
„ 17) „ VI 
77 18) 1 VI 1 
7F 19) 1 VI 77 
Die Rechnung über die Naturalien wird gerade so behandelt, wie 
die Geldrechnung. 
Entgänge an Holz durch Diebstahl im Walde werden unter der 
Rubrik „Nachlässe“ abgeschrieben. 
Es versteht sich von selbst, daß die Holznatural-Nebenrechnung mit 
dem Nummerationsbuche der Forstbehörde übereinstimmen muß. 
Abgänge am Getraide durch Mäusefraß (7) und Schwand (2) wer- 
den ebenfalls in der Rubrik „Nachlässe“ eingetragen. 
Die Naturalbesoldungen erfordern keine eigene Quittung, son- 
dern es wird hierüber zugleich mit den baaren Geldbezügen gquittirt. 
Wenn die Holzmacher an Lohnesstatt den Abfall an Ast-, Stock- 
und Wellenholz des gefällten Materials erhalten sollen, so steht die Be- 
schlußfassung hierüber dem Gemeindeausschusse zu. 
§ 1314. 
Von einem befähigten Rechnungssteller verlangt man auch die Fer- 
tigung von 
Privat-Rechnun gen, 
nämlich von 
A. Testamentariats-, 
B. Vormundschafts-, 
C. Segquestrations= und 
D. Pfarrei-Intercalar-Rechnungen. 
– 
der Ausgaben 
S——.Üä ———————— — dd—E
        <pb n="327" />
        Privatrechnungen. &amp; 135—137. 323.— 
135. 
A. Testamentariatsrechnungen 
nennt man jene Rechnungen, welche über das hinterlassene Gesammtver- 
Mmögen eines Verstorbenen nach den im Testamente getroffenen Verfüg- 
ungen gestellt werden. 
Die wesentlichsten und nothwendigsten Behelfe zu einer solchen Rech- 
nung sind folgende: 
1) das von den Erbsinteressenten anerkannte und nicht angefochtene 
Testament, 
2) das Inventar über das vorhandene Vermögen und 
3) die Strichprotokolle. 
m 136. 
Bei jeder Testamentsrechnung ist vor Allem Rücksicht zu nehmen 
ob nach den Anordnungen des Testators die Nachlaßgegenstände, seien 
es bewegliche oder unbewegliche, in natura vertheilt werden sollen, 
oder nicht. 
Im ersteren Falle ist wie bei Theilungen der Eltern unter ihre 
Kinder zu verfahren. 
Das Vermögen wird nämlich nach Abzug der etwa vorhandenen 
Schulden taxirt und die Vertheilung nach den im Testamente getroffenen 
letztw illigen Verfügungen an die Interessenten vorgenommen. 
Im letzteren Falle wird der gesammte Nachlaß versteigert, die Steig- 
schillinge perzipirt, die Schulden bezahlt und der Rest unter die Erben 
nach Maßgabe des Testaments vertheilt. 
Es ist ferner zu berücksichtigen, ob minderjährige Erben betheiligt 
sind, für welche ein Vormund aufzustellen ist. Der Testamentsvollzieher 
hat in diesem Falle Anzeige bei der einschlägigen Gerichtsbehörde (Land- 
gericht oder Stadtgericht) zu machen, unter deren Aufsicht dann die 
Vollstreckung des Testaments geschieht. 
Einfacher gestaltet sich die Sache, wenn keine minderjährigen Kinder 
vorhanden sind, und die Verlassenschaftsmasse blos unter erwachsene 
Interessenten zu vertheilen ist. 
– 137. 
Bei einer Testamentsrechnung eignen sich folgende Titel zur Ein- 
nahme: 
Tit. I. An baarem Gelde. 
Tit. II. Erlös aus versteigerten Realitäten (Häusern und Grund- 
stücken). 
Tit. III. Erlös aus versteigerten Mobilien, als: Pretiosen, Uhren, 
Gold= und Silbergeräthen, Möbeln, Betten, Weißzeug, Zinn und 
dergleichen mehr. 
Tit. IV. An Aktivkapitalien, auszuscheiden nach dem In= und. 
Auslande, nach Hypotheken, Staatspapieren und Schuldscheinen. 
Tit. V. An Zinsen aus diesen Kapitalien bis zum Sterbetage. 
21%
        <pb n="328" />
        324 Privatrechnungen. 138—140. 
8 188. 
Für die Ausgaben eignen sich folgende Titel: 
Tit. I. Auf abgezahlte Passiven. 
Die vorhandenen Schulden einer Verlassenschaft sind dadurch zu 
eruiren, daß durch Ausschreiben in öffentlichen Blättern die Gläubiger 
des Verstorbenen unter dem Präjudize des Ausschlusses mit ihren Forder- 
ungen aufzufordern sind, an oder bis zu einem bestimmten Tage ihre 
Forderungen zu liquidiren. 
In zweifelhaften Fällen sind die Gläubiger auf den Rechtsweg zu 
verweisen, am meisten aber dann, wenn die Forderungen durch nichts 
bescheinigt sind. Die Quittungen der Empfänger dienen als Belege. 
Tit. II. An Zinsen von diesen Passiven (berechnet bis zum Tage 
der Abzahlung). 
Tit. IIII. An Legaten und Vermächtnissen, mit Hinweisung auf die 
Testamentsparagraphen, wo dieselben vorgetragen sind. 
Tit. IV. Gebühren für Arzt und Apotheke. 
Tit. V. Gebühren für Bestattung der Leiche. 
Tit. VI. Gerichtskosten (wohin auch der Gradations-Stempel 
Zehört). 
Tit. VII. Auf Regie. 
Ausgaben für das Honorar des Testamentsexekutors, Taxations-, 
Inventarisations-, Strichsprotokolls-, Rechnungsstell-Gebühren, Schreib- 
materialien, Reisediäten und dergleichen mehr. 
§5 139. 
Wird nun die Ausgabe von der Einnahme abgezogen, so resultirt 
jener Betrag, welcher unter die Erben zu vertheilen ist, worüber jeder 
derselben einzig für sich zu quittiren hat. Hat einer oder der andere 
aus der Erbschaftsmasse Realitäten oder Mobilien ersteigert, so muß er 
sich den entsprechenden Betrag aufrechnen lassen, und hat er sogar mehr 
empfangen oder gesteigert, als ihm gebührt, so muß er an die übrigen 
Erben herauszahlen. 
8 140. 
Sind bei der Testamentsvertheilung Minderjährige betheiligt, so 
ist die Testamentsrechnung der Vormundschaftsbehörde zur Revision 
vorzulegen. 
Geschieht aber die Vertheilung an lauter Großjährige, so ist den- 
selben die Testamentsrechnung zu ihrer Anerkennung durch Unterschrift 
vorzulegen. 
Sind in einer Verlassenschaftsmasse viele Außenstände vorhanden, 
wie dieses z. B. in Handlungshäusern, Weinhandlungen und bei reichen 
Privatleuten vorkommt, so sind die Erbsinteressenten zu hören, ob die 
Außenstände vertheilt werden sollen, ohne Rücksicht auf ihre Bonität und. 
Liquidität, oder ob sie die Beitreibung derselben dem Testamentsvollstrecker 
überlassen wollen, welcher dann später Rechnung hierüber stellt. 
Finden sich in einer Verlassenschaftsmasse ausländische Obligationen, 
die oft kaum die Hälfte ihres Nennwerthes haben, so thun die Erben
        <pb n="329" />
        Privatrechnungen. § 141—144. 325 
am besten daran, dieselben auf den Geldmarkt zu bringen, und sie da 
zu verwerthen. 
* 111. 
B. Vormundschaftsrechnungen. 
Vormundschaft nennt man die von der Gerichtsbehörde entweder 
unmittelbar oder durch Testament angeordnete, aber von den Gerichts- 
behörden bestätigte, an einen Volljährigen übertragene Verwaltung des, 
einem Minderjährigen, einem Abwesenden oder Geisteskranken zustehen- 
den Vermögens. 
Der Verwalter heißt Vormund, derjenige aber, dessen Vermögen 
verwaltet wird, heißt Mündel oder Curand. 
§ 112. 
Vor Allem ist cs nöthig, die Größe und die Bestandtheile des Ver- 
mögens kennen zu lernen. Dasselbe kann durch eine Testamentsverfüg- 
ung oder durch eine vorgenommene Theilung an den Mündel kommen, 
und in baarem Gelde, in Realitäten, Mobilien, Außenständen und 
dergleichen bestehen. 
Die erste Handlung eines Vormünders muf also diese sein, sich über 
den Vermögensstand und die Vermögenstheile seines oder seiner Curan-- 
den zu informiren. Das vorhandene Vermögen in seiner Totalität, Ge- 
sammtheit, nennt man den Vermögensstock. 
8 143. 
Eine Vermögenstheilung findet statt: 
A. bei Lebzeiten der Eltern, 
B. nach ihrem Ableben. 
A. Der erste Fall tritt ein: 
1) wenn die Eltern aus Altersschwäche ihr Vermögen nicht mehr ver- 
walten mögen oder können, 
2) wenn sie als Verschwender oder Blödsinnige erkannt werden, 
3) wenn sie aus der Gütergemeinschaft treten und sich von einander 
trennen, 
4) wenn nach dem Ableben des einen Ehegatten der andere Theil zur 
zweiten Ehe schreitet. 
In diesen Fällen, und vorzüglich in den drei ersten, geschieht die 
Vertheilung von Gerichtswegen, im letzteren Falle nur dann, wenn 
minderjährige Kinder da sind. 
B. Nach dem Tode der Eltern 
geschieht die Theilung des Vermögens, und wenn von den Kindern nur 
ein einziges minderjährig ist, durch das Gericht. Wo aber alle Erben 
oder Kinder großjährg sind, können und dürfen sie ihre Vermögensthei- 
lung für sich, ohne jegliche Einmischung des Gerichts vornehmen. 
* 11. 
Bei bedeutenden Vermögensverwaltungen erscheint es räthlich, den 
Vormünder Caution stellen zu lassen.
        <pb n="330" />
        326 Privatrechnungen. § 145—149. 
8 145. 
Sind mehrere Curanden da, deren Vermögen zu vetwalten ist, so 
ist das Vermögen jedes Einzelnen zu separiren, indem der eine mehr, 
der andere weniger zu seiner Subsistenz bedarf, und weil die Entlassung 
eines Jeden aus deCuratel dann keiner Schwierigkeiten bereitet. 
8 146. 
Früher hatte ein Vormünder jedes Jahr Rechnung zu stellen, allein 
da dieses mit Kosten verbunden war, so geschieht es jetzt blos alle 2 
oder 3 Jahre. 
8 1AT. 
Wird einem Vormünder das Vermögen seines oder seiner Curanden 
ausgeantwortet, so muß es seine erste und Hauptsorge sein, dasselbe 
nutzbringend mit der größten Sicherheit anzulegen und in seiner Sub— 
stanz zu erhalten. Sind die anfließenden Renten hieraus so bedeutend, 
daß sie nicht alle für Verpflegung des Curanden nöthig wären, so sind 
solche nutzbringend anzulegen, und dem Capitalstocke beizuschlagen. 
8 148. 
Die Vermögensverwaltung von Seite des Vormunds muß gewissen— 
haft sein, d. h. er muß sich nicht selbst dabei bereichern wollen und un— 
gerechte Vortheile zuwenden. Alle Renten in ihrer ganzen Größe müs- 
sen dem Vermögen des Curanden zufließen und in Rechnung gestellt 
werden. « 
§149. 
Eine Vormundschaftsrechnung ist daher die Rechnungsablage über 
das dem Vormund anvertraute Vermögen eines Curanden. 
In formeller Hinsicht ist Folgendes zu beobachten: 
1) Die Rechnung wird in Foliofdrmat angelegt, jede Seite fortlaufend 
nummerirt. 
2) Vormundschaftsrechnung über das, dem (der) Minderjährigen J. N. 
zugefallene Vermögen. 
Gestellt von dem verpflichteten Vormund N. N. von N. für die 
Zeit vom. tken 18 bis. 
Mit Belegen von Nr. 1 bis inclusive. « 
3) Die Rechnungsform ist wie jene der Gemeinderechnung, nur hat 
die Rubrik: „Soll nach dem Etat“ wegzubleiben. 
4) Die Vormundsrechnungen sind in duplo zu stellen und zwar ein 
P auf 3-Kreuzer-Stempel und ein Exemplar auf freies 
Papier. 
5) Der eigentlichen Rechnungsstellung ist eine sogenannte Vorbemerk— 
ung vorzusetzen, in welcher alle Verhältnisse zu berühren sind, 
welche für die Rechnungsstellung von Einfluß und für die Curatel- 
behörde von Wichtigkeit sind; z. B. wie alt der Mündel und bei 
wem er untergebracht ist, ob es die erste Rechnung ist, welche ge- 
stellt wird, oder die wievielste, wann die letzte Rechnung revidirt 
wurde u. s. w. ·
        <pb n="331" />
        Privatrechnungen. § 150. 327 
6) Alle Ausgaben sind durch vorgeschritebene Quittungen zu belegen; 
ebenso auch die Einnahmen an Stückzinsen durch Gegenscheine der 
Schuldner, wie bei der Gemeinderechnung. 
7) Zusammentrag der Einnahms= und Ausgabstitel, Abschluß der 
Rechnung und summarischer Vermögensausweis, wie bei einer Ge- 
meinderechnung. « 
8)DieVormundsrechnungistamSchlussevomVormundzurAueri 
kennung zu unterzeichnen. 
9) Der Vormund hat ein Journal zu führen, in welchem er alle 
Einnahmen und Ausgaben genau einzutragen hat. Ist er Vor— 
mund über mehrere Mündel, so ist für jeden ein eigenes Journal 
zu führen. « . 
§150. 
In materieller Hinsicht ist zu beachten: 
Der Eintrag der Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach folgen- 
dem Rechnungsschema: 
Einnahmen. 
Tit. I. 
An Aktiv-Rezeß aus voriger Rechnung. 
(Bedarf keiner Erläuterung.) 
Tit. II. 
An eingegangenen Aktiv-Außenständen aus vorigen 
Rechunungen. 
(Bedarf keiner Erläuterung.) 
Tit. III. 
An Rechnungsdefekten und Ersatzposten. 
(Ist klar.) 
Tit. IV. 
An Zinsen von bingeliehenen Kapitalien. 
Beim Vortrag ist dasselbe zu beobachten, wie beim Vortrag in der 
Gemeinde= und Stiftungs-Rechnung. 
½D2 Tit. V. 
An abgetragenen Kapitalien. 
Tit. VI. 
Aus dem Ertrage der Realitäten. 
A. In eigener Regie: 
(Erlös aus verkauften Früchten, Getraide, Obst, Wein, Stroh, 
Kartoffeln, Heu, Ohmet 2c.)
        <pb n="332" />
        328 Privatrechnungen. § 151. 
B. In Verpachtung: 
(Von Häusern und Grundstücken.) 
Tit. VII. 
Sonstige Einnahmen. 
Bei einer erstmaligen Vormundsrechnung fallen die Titel I, I 
und III weg, wofür dann folgende gesetzt werden können: 
Tit. I. 
An baarem Gelde. 
DTit. II. 
An überwiesenen Aktiv-Außenständen. 
Tit. III. 
An überwiesenen Kapitalien, 
in Obligationen, Hypotheken und Schuldscheinen bestehend. 
Das in Kapitalien angelegte baare Geld, sowie die überwiesenen 
Aktivkapitalien kommen sodann sub Tit. I in Ausgabe. 
Bei dem Vortrag der Einnahmen: Aus dem Ertrag der Realitäten 
in Verpachtung ist jedes Grundstück mit genauer Bezeichnung der Plan- 
Nummer, des Flächemnhalts, der Culturart, der Lage und Nebenläger, 
der Pächter, die Angabe der Pachtjahre und der Anfalltermin des Pacht- 
geldes zu benennen. 
11 
Autsogaben. 
Tit. J. 
An hingeliehenen Kapitalien. 
Unter diesem Titel sind jene Kapitalien vorzutragen, 
a) welche bereits schon ausgeliehen waren und wovon dem Vormund 
die Hypotheken und Obligationen überwiesen wurden (dieselben, 
25 sub Tit. III einer erstmaligen Rechnung in Einnahme 
tehen); 
b) jene, welche der Vormund aus dem überwiesenen Baargeldbestand 
neu hingeliehen hat, und welche auch von jenen sub lit. a auszu- 
scheiden sind. 
Tit. II. 
Ausgaben für Bestellung der Felder in eigener Regie. 
Ausgaben für Ackern, Düngen, Säen, Schnitter= und Fuhrlöhne 
und dergleichen. 
Tit. III. 
Auf den Zweck. 
Ausgaben auf Ernährung und Verpflegung, Kleidung, Erziehung 
und Bildung des Curanden. (Die Auslagen für Kost. Verpflegung, 
Kleidung, Schulgeld, Lehrgeld u. s. w.)
        <pb n="333" />
        Privatrechnungen. §&amp; 152. 329 
Tit. IV. 
Auf Gerichtskosten. 
Tit. V. 
Kosten für die Verwaltung des Vermögens und auf 
Rechnungsstellung. 
Tit. VI. 
Sonstige Ausgaben. 
Zusammenstellung der Ausgaben und Rechnungsabschluß. 
Das Rechnungs-Resultat, sowie die Rechnung selbst hat der Vor- 
mund durch Unterschrift anzuerkennen. 
* 182. 
Sequestrationsrechnungen. 
Sequestration heißt die von Gerichtswegen angeordnete Aussicht über 
die Erhaltung, Bewahrung und Verwendung eines strittigen Gegenstandes. 
Daher wird derjenige, dem die Obsorge anvertraut wird, Sequester, der 
Eigenthümer aber, welcher bis jetzt den strittigen Gegenstand besessen, 
Sequestrat genannt. « 
Es hat z. B. Jemand eine bedeutende Schuldenlast kontrahirt. Die 
Gläubiger treten gerichtlich gegen ihn auf und er tritt ihnen einen Theil 
seiner Vermögensrenten zu ihrer Befriedigung auf so lange ab, bis die 
Schulden getilgt sind. Die Gläubiger nehmen dieses Anerbieten an, 
und es wird nun entweder unmittelbar vom Gericht oder ein von den 
Gläubigern gewählter und vom Gerichte bestätigter Sequester aufgestellt, 
dem die Verwaltung des abgetretenen Rentenantheils anvertraut wird, 
welcher also die Perzeption der Renten und die Vertheilung derselben 
in der ihm vom Gerichte bezeichneten Weise zu besorgen hat. 
Die gerichtliche Leitung und Bestätigung sind unerläßliche Be- 
dingungen. 
Vor Allem ist der Soquester in den jährlichen Betrag der Se- 
questrationssumme einzuweisen, sowie die Art und Weise anzugeben, wie 
er sie zu erheben hat. 
Es ist hier zu bemerken: wenn das zu sequestrirende Vermögen in 
liegenden Gütern und Rechten besteht, daß der Sequester nie ohne ge- 
richtliche Bestätigung die aus diesen erlöst werdenden oder anfallenden 
Renten erheben darf. 
Es sei z. B. der Sequestrationsgegenstand ein Oekonomiegut und 
insbesondere dessen Ertrag. 
Hier hat der Segquester sowohl hinsichtlich der Behandlung dieses 
Gutes im Eigenbau als auch in Verpachtung stets nach gerichtlicher 
Instruktion zu handeln. Dasselbe gilt von der Erhaltung des Gutes 
in baulichem Zustande und überhaupt von allen Verwendungen auf das Gut. 
Ist aber blos eine Geldsumme der Segquestrationsgegenstand, so
        <pb n="334" />
        330 Privatrechnungen. 8 162. 
ist dem Sequester anzugeben, wo, wann und von wem er diese Summe 
zu erheben, und an wen und in welchen Größen er sie zu verthei- 
len hat. 
Die durch Veräußerung der im Eigenbaue erzielten Naturalien an- 
fallenden Strichserlöse bilden den Gegenstand der Einnahme, während 
die an die Gläubiger gemachten Zahlungén, dann der Aufwand für In- 
standhaltung des Gutes, für Stenern, Tag= und Dienstbotenlöhne, auf 
Regie und die Verwaltung den Gegenstand der Ausgabe bilden. 
Die hierüber gestellte Rechnung ist der Gerichts= (nicht Verwalt- 
ungs-) Behörde zur Prüfung vorzulegen. 
Dofß alle Einnahms= und Ausgabsposten durch Belege bedeckt sein 
müssen, versteht sich von selbst. 
Die Einnahmsbelege bilden die geführten Register und die Aus- 
gabsbelege die Quittungen der Gläubiger. 
Bleiben im letzten Jahre der Sequestration Baarbeträge übrig, so 
werden solche durch die Gerichtsbehörde dem Sequestrat ausgehändigt. 
Der Titelbau einer Scquestrations-Nechnung wird also folgen- 
der sein: 
Tit. J. 
An Aktivkassabestand aus letzter Rechuung. 
Tit. II. 
An Abktivaußenständen aus den Vorjahren. 
Tit. III. 
An Rechnungsdefekten und Ersatzposten. 
Tit. . 
An Zinsen von Aktiokapitalien. 
Tit. V. 
Aus dem Ertrage der Realitäten und der Biehzucht. 
A. In eigener Regie: 
1) Für Vieh (Kälber, Schweine 2c.). 
2) Für Getraide, Waizen, Korn, Gerste, Haber. 
3) Für sonstige Ernteerträgnisse, Kartoffeln, Rüben, Heu und Ohmet. 
4) Für Verkäufe aus dem Betriebe der Schweizerei, Milch, Butter 2c. 
5 Einnahmen aus dem Betriebe der Brauerei und. Branntwein- 
rennerei. 
B. In Verpachtung: 
Hier erscheinen die erzielten Pachterlöse. 
DTit. VI. 
Sonstige Einnahmen. 
Rekapitulation der Einnahmen.
        <pb n="335" />
        Privatrechnungen. § 153— 154. 331 
4usgahben. 
* 183. 
Tit. I. 
Auf den Unterhalt der Gebäude. 
(Baukosten aller Art.) 
Tit. II. 
Auf Regie. 
Ankauf von Zuchtvieh, 
Ankauf von Saamengetraide, 
Ausgaben für Ackergeräthe (Schmied, Wagner), 
Ausgaben für den Aufseher, die Dienstboten und Taglöhner, 
Ausgaben für Hopfen zur Brauerei u. s. w. 
Tit. III. 
Auf die Verwaltung. 
(Vergütung des Soquesters.) 
Tit. IV. 
Staats-, Distrikts= und Communal-Auflagen. 
(Steuern, Bodenzinse, Umlagen u. s. w.) 
Tit. V. 
Soustige Ausgaben. 
Rekapitulation der Ausgaben und Abschluß. 
Nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen entziffert sich also 
ein Aktivrest vuvo fl... kr., welcher unter die Gläubiger in 
folgender Weise auszuzahlen sst oder ausgezahlt wurde. 
An N. N. zu N. . . . fl. .. kr. 
  
An N. N. zu N. „fl.. kr. 
2c. 2. 
Summa gleich . . . fl. .. kr. 
Die Sequestrations-Rechnung ist am Schlusse vom Sequester zur 
Anerkennung zu unterzeichnen. 
Wenn hierauf vom Gerichte Revisionsbescheide gegeben werden, so 
find solche in derselben Weise zu beantworten, beziehungsweise zu be- 
folgen, wie die Revisionsbescheide zu einer Gemeinde- oder Stiftungs= 
Rechnung. 
8 154. 
Pfarrei-Intercalar-Rechnung. 
Dieses sind jene Rechnungen, welche nach Erledigung einer Pfarrei 
über die gesammten Einkünfte derselben von dem Tage der Erledigung 
bis zum Tage des Eintritts des neuen Pfarrers durch einen besonders
        <pb n="336" />
        332 Privatrechnungen. &amp; 154. 
aufgestellten und verpflichteten Pfarrei-Revenuen-Verwalter (Pfarreiver- 
weser) geführt werden. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
A. In materieller Hinsicht. 
Ziffer 1. 
Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Januar 1742 (norma 
practica) wurde der 22. Februar jeden Jahres als Rechnungstermin 
festgesetzt, und es sind in dieser Verordnung überhaupt die Bestimmungen 
gegeben, nach welchen der abgehende Pfarrer oder dessen Erben mit dem 
Nachfolger desselben sich zu berechnen haben. 
Ziffer 2. 
Allein da nach einer späteren Verordnung vom 26. August 1826 
die Administration der erledigten katholischen Pfarreien in dem ehemali- 
gen Großherzogthume Würzburg, so wie in den an das Königreich 
Bayern übergegangenen Fuldaischen Aemtern zum Besten des Emeriten- 
fonds zu Würzburg, welcher zur Pflege alter, schwächlicher, verdienter 
Priester errichtet ist, im ehemaligen Fürstenthume Aschaffenburg aber zum 
Vortheile des dort bestehenden Kaplaneifonds angeordnet worden und die 
im Jahre 1804 erfolgte Veränderung des Rechnungstermins für die 
Staatskasse sowohl, als auch auf die Gemeinde= und Stiftungskassen 
bezüglich der Berechnung der Intercalargefälle von Einfluß ist, so wur- 
den deßfalls neue Anordnungen und Instrurtionen von der k. Regierung 
unterm 30. Nov. 1830 erlassen. 
Ziffer 3. 
Dieser Instruktion entsprechend wären die Intercalar-Rechnungen 
hinsichtlich ihrer Gefälle auf zweierlei Art anzufertigen und zwar: 
a) nach dem Etatsjahre, 
b) nach dem sogenannten Pfarreijahre von Petri zu Petri. 
Ziffer 4. 
In die Rechnung nach dem Etatsjahre werden aufgenommen 
a) in der Einnahme: 
alle Renten, welche aus öffentlichen Kassen fließen, z. B. vom Staats- 
ärar, vom Rentamte, aus der Gemeinde, aus dem Gotteshause und an- 
deren Stiftungen, 
b) in der Ausgabe: 
alle Beträge, welche an öffentliche Kassen zu leisten sind, als Einkom: 
mensteuer 2c. 
Ziffer 5. 
Nach dem sogenannten Pfarreijahre werden berechnet:
        <pb n="337" />
        Privatrechnungen. g 154. 333 
a) in der Einnahme: 
alle ständigen Gefälle, die nicht aus einer öffentlichen Kasse anfallen, z. 
B. Kapitalzinsen (der Verfalltermin mag sein, welcher er will), die Pacht- 
gelder, dann die Erlöse aus den auf den Pfarreifeldern erzielten Früch- 
ten von Aeckern, Wiesen, Gärten, Weinbergen 2c.; 
b) in der Ausgabe: 
alle jene Beträge, welche zur Erzielung, Einbringung und Verwaltung 
der obengenannten Gefälle und Erträgnisse nothwendig waren, z. B. für 
Dung, Fuhrlöhne, Taglöhne, Schnitter, Drescher, Mäher, für Säuber- 
n der Wiesen, Ausheben der Gräben, etwaige Passivkapitalzinsen 
U. s. w. 
Ziffer 6. 
B. In formeller Hinsicht: 
Wenn der Emeritenfond oder der Kaplaneifond die Jahresrenten 
einer Pfarrei allein bezieht, so genügen 2 nach den oben gegebenen 
Grundsätzen gestellte Intercalarrechnungen; allein da an den Renten 
einer erledigten Pfarrei 
1) entweder der abgegangene Pfarrer, oder im Todesfalle dessen 
Erben und 
2) der nachfolgende Pfarrer auch Theil haben können, so muß auch 
Ziffer 7. 
in beiden Rechnungen nämlich: 
a) für die Gefälle, welche in der Etatsrechnung eingenommen wurden und 
b) für jene, die nach dem Pfarreijahre berechnet werden, 
bezüglich der Antheile der 3 Betheiligten auf die Dauer der Zeit, während wel- 
cher sie die Renten der Pfarrei zu genießen haben, eine Ausscheidung 
getroffen und eine besondere Ratenrechnung angefertigt werden. 
Ziffer 8. 
Ein praktisches Beispiel wird den besten Aufschluß geben: 
Der Pfarrer zu N. stirbt am 2. Mai 1869 und die Pfarrei wird 
erst wieder besetzt am 22. Oktober desselben Jahres. 
Hier bezieht nun von den Renten, welche nach dem Etatsjahre an- 
fallen, d. h. vom 1. Oktober 1868 bis dahin 1869: 
a) der abgekommene Pfarrer oder dessen Erben den Antheil vom 1. 
Oktober 1868 bis 2. Mai 1869, sohin auf 214 Tage (ein Sterb- 
monat wird nie gestattet), 
b) die Emeritenstiftung oder der Kaplaneifond vom 3. Mai bis 1. 
Oktober 1869, sonach noch auf 151 Tage; 
e) der neue Pfarrer kann von diesen Renten nichts in Anspruch neh- 
men, weil er erst am 22. Oktober 1869 die Pfarrei bezieht.
        <pb n="338" />
        334 Privatrechnungen. &amp; 154. 
Von den Renten, die sich auf 628 fl. belaufen sollen, erhält sonach 
der abgegangene Pfarrer oder dessen Erben das Natum auf 214 Tage 
mit 368 fl. 12 kr. und die Stiftung (Emeriten= oder Kaplaneifond) auf 
151 Tage 259 fl. 48 kr. 
Ziffer 9. 
Von den Renten, welche nach dem Pfarreijahre von Petri 
zu Petri berechnet werden, erhält der abgekommene Pfarrer den An- 
theil vom 22. Februar 1869 bis 2. Mai 1869, die Stiftung des Eme- 
riten= oder Kaplaneifonds vom 3. Mai 1869 bis 22. Oktober 1869 und 
der neue Pfarrer vom 22. Oktober 1869 bis Petri 1870. Das Ratum 
des abgegangenen Pfarrers macht 70 Tage, das Ratum der Stiftung 
172 Tage, das Ratum des neuen Pfarrers 123 Tage, nach welchem 
Verhältniß die Geldbeträge auszurechnen sind. 
Ziffer 10. 
Da nun die Pfarrei am 22. Oktober 1869 besetzt würde, so müßte 
noch eine dritte Rechnung (Nebenrechnung) für jene Renten, welche 
während des Etatsjahres 1869/70 anfallen, gefertigt werden, indem auch 
an diesen Renten der Emeriten= oder Kaplaneifond den Antheil vom 1. 
bis 21. Okt. 1869 anzusprechen hat, somit den Antheil von 21 Tagen. 
Ziffer 11. 
So wie nun die Einnahme nach verschiedenen Raten zu berechnen 
war, so müssen auch die Ausgaben in gleichem Verhältniß von den 
Theilhabern bestritten werden. In der Rechnung sind sie nach ihren 
verschiedenen Titeln aufzuführen und wenn Naturalien vorkommen, so 
müssen nebst der Geldrechnung auch noch gehörig belegte Naturalrech- 
nungen gefertigt werden. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Ziffer 12. 
In die Natenrechnungen sind nicht aufzunehmen: 
a) die Stolgebühren, d. h. jene, die der Pfarreiverweser für die pfarr- 
lichen Verrichtungen, als: Copulationen, Kindtaufen und Beerdig- 
ungen erhält, wozu jedoch die Opfer nicht zu zählen sind, 
b) die anfallenden Handlöhne, 
JP) die Rechnungsrevisionsgebühren, 
d) die Lichtmeßkerzen, 
sondern diese zufälligen Einnahmen bezieht derjenige, der die pfarrlichen 
Verrichtungen besorgt und zur Zeit des Anfalls die Pfarrei besitzt. 
Ziffer 13. 
Wenn daher diese Gefälle während der Zeit anfallen, wo die Pfarrei 
von einem Pfarreiverweser gegen ein bestimmtes Honorar oder Taggeld
        <pb n="339" />
        Privatrechnungen. §&amp; 154. 335 
versehen wird, so kommen dieselben nicht in die Natenberechnungen, son- 
dern sie gebühren, wenn sie nicht dem Verweser ausdrücklich bewilligt 
sind — einzig der treffenden Stiftung und müssen in der Administra- 
tionsrechnung verrechnet werden. 
Ziffer 14. 
Das Langstroh, welches auf den Pfarreigütern erzielt wird, bleibt 
dem Nachfolger, das Futterstroh dagegen wird nach dem Pfarreijahre 
ratirt. 
Ziffer 15. 
Das Holz, welches aus Staats-, Stiftungs= und Gemeindewald- 
ungen an die Pfarrei abgegeben wird, wird nach dem Etatsjahre, jenes 
aber, welches aus den, der Pfarrei eigenthümlich zustehenden Wald- 
ungen oder von Privaten zugeschossen wird, wird nach dem Pfarreijahre 
berechnet und zugetheilt. 
Ziffer 16. 
Opfer, die an Festtagen hergebracht sind und jährlich geleistet wer- 
den, sind nach dem Pfarreijahre zu berechnen; zufällige Opfer aber, z. 
B. bei Leichenbegängnissen, werden nach den in §§ 12 und 13 aufge- 
stellten Grundsätzen behandelt. 
Ziffer 17. 
Dem Administrator der Pfarreirevenuen werden in der Regel fol- 
gende Bezüge gestattet: 
a) 5 Prozent der reinen Einnahme, 
b) eine angemessene Vergütung für Rechnungsstellung und Schreib- 
materialien, 
c) Diäten oder Taggelder bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts 
und der Flurmarkung gegen Vorlage einer von der Gerichtsbehörde 
kontrasignirten Spezifikation. 
Ziffer 18. 
Wenn der neue Pfarrer nach bereits bestellter Saat die Pfarrei. 
bezieht, so hat derselbe der Administration die hierauf verwendeten Aus- 
lagen für Samengetraide, Bestellungskosten 2c. ganz zu ersetzen, indem er 
auch ganz allein einärntet. 
Ziffer 19. 
Was die Rechnungsstellung überhaupt anbelangt, so sind alle Posten, 
sowohl die der Einnahme, als auch jene der Ausgabe zu belegen, theils 
durch beglaubigte Auszüge aus den Pfarrbüchern und der Pfarrfassion, 
theils durch Zeugnisse der Gerichtsbehörde, des Pfarreiver wesers, der 
Gemeindeverwaltung und dergleichen. Die Tag-, Flur= und Ackerlöhne,
        <pb n="340" />
        336 Privatrechnungen. 8 164. 
sowie die Auslagen für Bedürfnisse zur Saat sind nebst den vorschrifts- 
mäßigen Quittungen der Empfänger noch mit Zeugnissen erfahrener 
Landwirthe zu belegen. 
Administrations-Rechnungen. 
Ziffer 20. 
Sind nun nach den bezeichneten Grundsätzen die Intercalarrech- 
nungen gestellt, so ist noch eine gesonderte Administrationsrechnung für 
den Emeriten= und Kaplaneifond herzustellen. 
In dieser Administrationsrechnung erscheinen: 
a) die für die treffende Stiftung in den verschiedenen Ratenrechnungen 
resultirenden Einnahmen und Ausgaben, jedoch blos summarisch, 
weil diese Ratenberechnungen, worin jeder Posten schon nachgewie- 
sen ist, die Basis zur Administrationsrechnung bilden, 
b) die Tag-, Menbel= und Holzgelder, dann die sonstigen Bezüge des 
Pfarreiverwesers, wie diese in der Verordnung vom 26. August 
1826 bestimmt oder bewilligt sind, unter Vorlage des Anweisungs- 
dekrets und der Stempelquittung, 
IP) die oben unter Ziffer 12 bezeichneten Anfälle während der Admi- 
nistration, wenn nicht besondere Verfügungen in Mitte liegen, 
d) eine angemessene Vergütung für Schreibmaterialien und Stellung 
dieser Rechnung. 
Ziffer 21. 
Nach Diesem werden Einnahmen und Ausgaben gegeneinander ab- 
geglichen, um den Aktivrezeß festzustellen. Dieser darf jedoch nicht mit 
Außenständen nachgewiesen werden, sondern es liegt dem Administrator 
die Verpflichtung ob, die Ueberweisung des Restes baar zu be- 
thätigen. 
Diese Baarschaft oder dieser Ueberschuß der Administrationsrechnung 
ist nun derjenige Antheil, der sogleich an die Verwaltung des Emeriten- 
oder Kaplaneifonds gegen Quittung einzusenden ist, und erst dann, wenn 
diese Quittung zugleich mit der Administrationsrechnung vorgelegt ist, 
wird die Genehmigung ertheilt. «
        <pb n="341" />
        Knauth, Gemeindeschreibet. 
22 
Formular Nr. 43a. 
Ausweis 
über 
die Materialien in der Gemeinde N. 
  
  
  
Materialbestand am 1. Januar 1870 Materialverwendung bis 1. Jan. 1871 
13 61„ 
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Es versteht sich von selbst, 
daß sich die Eintheilung, 
der Rubriken nach den 
orhandenen Materialien 
verändert. 
Die Beträge des rechten 
oliums werden summirt 
nd von der Summe des 
linken Foliums abgezogen, 
oraus sich der * 
  
  
  
  
Materialstand ergibt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Formulare. 
  
337
        <pb n="342" />
        838 
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Formulare. 
Formu— 
Umlagen- 
der 
Gemeinde 
pro 
Vorbe- 
Die Summe der Gesammtsteuern beträgt 
Die zu repartirenden Umlagen aber betragen 
Mithin trifft auf einen Steuergulden 
  
  
  
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        <pb n="343" />
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Umlagen- 
Betrag 
  
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Umlagen- 
Betrag 
18 
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I. Quartal 
Februar 
März 
April 
Mai 
  
  
  
III. Quartal 
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IV. Quartal 
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Dezember 
  
  
  
  
Summa 
  
  
Nachlässe 
  
  
Rückstände 
  
  
  
  
  
  
Be- 
merkungen 
Nachlässe 
— 
kr 
Hebregister 
merkung. 
43b. 
  
Hievon wurden erhoben 
Formulare. 
fl. 
fl. 
kr. 
kr. 
kr. 
  
339
        <pb n="344" />
        Dienstesobliegenheiten eines Ge- 
meindeschreibers. 
Der Gemeindeschreiber ist zur selbstständigen Thätigkeit ohne Auf- 
trag der Gemeindeverwaltung nicht befugt. Er darf nichts Anderes auf- 
nehmen, als was ihm aufgetragen wird. Dagegen haftet er aber auch 
nicht für die von ihm kundgegebene Darstellung weiter, als daß er sie 
genau in der Weise wiedergibt, als er von der Gemeindeverwaltung 
beauftragt wird. 
In eine sehr unangenehme Situation wird ein Gemeindeschreiber da- 
durch versetzt, wenn ihm zugemuthet wird, thatsächliche Unwahrheiten nieder- 
zuschreiben. In diesem Falle ist ihm die Alternative gestellt, als ehr= und 
willenloses Werkzeug botmäßig zu sein oder bei den Behörden An- 
zeige, sich felbst aber mißliebig zu machen und sich dadurch der Gefahr 
auszusetzen, das Brod eines Gemeindeschreibers zu verlieren, das ihm 
bei seiner Besoldung als Lehrer (welche bekanntermaßen zu wenig zum 
Leben und zu viel zum Sterben bietet) zu verlieren. 
Gewiß wird es jeder Ehrenmann vorziehen, eher zu darben und seine 
Stelle zu quittiren, als sich zu einer Unredlichkeit verleiten zu lassen. 
Es kann nicht geläugnet werden, daß die Stellung der Gemeinde- 
schreiber in Landgemeinden gegen früher, wo sie von der hohen Kreis- 
regierung angestellt wurden und ohne triftige Gründe nicht von ihrer 
Stelle entfernt werden konnten, eine ganz precäre und erbärmliche ge- 
worden ist, nicht nur wegen des subordinirten Verhältnisses, sondern auch 
wegen der Unsicherheit der Stellung selbst bei gewissenhafter Erfüllung 
des Berufs. 
Die verschiedenen schriftlichen Arbeiten, deren Ausfertigung einem 
Gemeindeschreiber obliegen, sind entweder: 
1) Schreiben an gleichgestellte — coordinirte — Stellen, an Bürger- 
meister von Nachbargemeinden; 
2) Berichte an Oberbehörden; 
3) Protokolle; 
4) Zeugnisse; 
5) Bittgesuche; 
6) Beschlüsse. 
Ad 1. 
Die Schreiben an gleichgestellte — coordinirte — Stellen werden 
nicht halbbrüchig, sondern in extenso, in durchlaufender Schrift geschrie- 
ben. Oben rechts am Rande der ersten Seite kommt Ort und Datum 
der Ausfertigung und etwa 3 Finger breit abwärts die Anrede: 
Vom 
Bürgermeister z 7W. 
An 
die Bürgermeisterei z . . ...
        <pb n="345" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 341 
Ein wenig unterhalb der Anrede kommt auf die linke Seite des 
Blattes der Betreff oder das Rubrum zu stehen. Dann folgt die Aus- 
führung des Schreibens, welches mit der Formel geschlossen wird: 
Achtungsvollst zeichnet 
der Bürgermeister 
N. N. 
Ein solches Schreiben braucht bei der Fertigung nicht gesiegelt 
zu werden, d. h. der Unterschrift des Bürgermeisters braucht das Ge— 
meindesiegel nicht beigedruckt zu werden. 
Erfolgt ein solches Schreiben auf Grund einer Requisition, so 
ist diese nach Betreff, Datum und Nummer zu allegiren. 
Jeder gemeindlichen Ausfertigung muß die Nummer des Auslauf- 
Journals beigesetzt sein und zwar auf der ersten Seite oben links am 
Rande; dasselbe ist also auch bei Schreiben zu beobachten. 
Die Correspondenzen der Gemeindebehörden mit gleichgestellten und 
Oberbehörden sind portofrei, wenn dieselben mit der Nummer des Aus- 
lauf-Journals und der Bezeichnung „B.-S.“ (Regierungs-Sache) auf der 
Adresse versehen sind. 
Zwei Muster werden das Gesagte exemplifiziren: 
Formular Nr. 44. 
Nr. exypecch. N. am.ten 18. 
Von 
der Bürgermeisterei zu N. 
An 
die Bürgermeisterei zu JN. 
Betreff: 
Die Begehung der Flurgrenzen. 
Am .. . ... den .. ten dieses Monats früh 8 Uhr anfangend 
werden die Siebener der hiesigen Gemeinde die vorgeschriebene Begehung 
der Flurgrenzen vornehmen. 
Man stellt das dienstfreundliche Ersuchen, hievon die Siebener zu 
N. verständigen zu wollen mit dem Beifügen, sich um 10 Uhr Vormit- 
tags an der Grenze einzufinden. 
Insinuations-Nachweis wolle anher mitgetheilt werden. 
Achtungsvoll zeichnet 
N. N., Bürgermeister.
        <pb n="346" />
        342 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
Formular Nr. 45. 
Nr. exppecch. 
Antwortschreiben hierauf. 
Zell a/M. den .. ten . .. .. . 18.. 
Von 
der Bürgermeisterei zu Zell a / M. 
An 
die Bürgermeisterei zu nm. 
Betreff: 
Begehung der Flurgrenzen. 
Auf das verehrliche Anschreiben rubricirten Betreffs vom ..ften, 
präsentirt am .. ten dieses Monats, wird notifizirt, daß solches den hie- 
sigen Siebnern mitgetheilt wurde, worüber der Insinuationsnachweis 
eiliegt. 
Dieselben werden sich am bestimmten Tage zur festgesetzten Stunde 
an der Grenze der Flurmarkung einfinden. 
Achtungsvoll zeichnet 
N. N., Bürgermeister. 
  
Ad 2. 
Die Correspondenz der Gemeindebehörden mit den Oberbehörden 
geschieht durch Berichte. 
Dieselben sind entweder 
a) abgeforderte, oder 
b) unabgeforderte. 
Im ersten Falle muß Datum und Nro. der Verfügung jener Ober- 
behörde allegirt werden, welche die Berichtserstattung veranlaßt hat. 
Im zweiten Falle werden die Buchstaben: „e. o.“ (ex officio) d. h. 
„Von Amtswegen“ beigesetzt. 
Die Berichte werden halbbrüchig geschrieben und werden die For- 
mulare 46, 47 und 48 die nöthige Aufklärung geben. 
Die Berichte werden wie die Protokolle mit R. S. bezeichnet und 
genießen dann Portofreiheit. 
Formular Nr. 46. 
(Ein abgeforderter Bericht.) 
N. den ten 18 
Bericht des Bürgermeisters 
zu JN. Königliches Bezirksamtl 
Ad Rescr. Nro. 1288 vom 22., 
präsentirt am 23. ds. Mts. 
Curkosten für Emil Fürther 
betreffend. 
In Folge der zur Seite allegirten Ver- 
fügung werden die von den alimentat ions-
        <pb n="347" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 343 
pflichtigen Eltern eingezahlten Curkosten im 
Betrage zu 17 fl. 33 kr. gegen geneigte Ueber- 
Mit 17 fl. 33 kr. baar. sendung einer Empfangsbescheinigung ehrer- 
bietig in Vorlage gebracht. 
Mit schuldiger Verehrung empfiehlt sich 
Eines Königlichen Bezirksamts 
gehorsamer 
Formular Nr. 47. 
Nro. expecl. NMN. am. ten 18 
Bericht des Bürgermeisters 
zu N. Königliches Landgerichtl! 
Ad Rescr. Nr. 6544 vom 22., 
präs. am 26. ds. Mts. 
Verlassenschaft der Eva 
Göttig von J. betreffend. 
Auf die zur Seite allegirte Verfügung 
wird gehorsamst berichtet, daß sich die Erben 
der Verstorbenen eine Gerichtskommission zur 
Eröffnung und Publikation des Testaments 
erbitten. 
Mit schuldiger Verehrung verharrt 
Eines. Königlichen Landgerichts 
gehorsamer 
N. N., Bürgermeister. 
Formular Nr. 48. 
(Anzeigebericht.) 
N. am teen 18 
Bericht des Bürgermeisters 
zu N. An den Herrn Vertreter der Staatsanwaltschaft 
ce. O. am kgl. Landgericht N. 
Anzeige gegen N. N. und 
dessen 2 Söhne Franz und 
Ferdinand wegen nächtli- 
chen Aufpassens und Kör- 
perverletzung. 
Gestern Abend zwischen 11 und 12 Uhr 
wurde der beurlaubte Soldat N. N. von hier
        <pb n="348" />
        344 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
beim Nachhausegehen aus dem Gasthause zur 
Rose dahier vor dem Hause des N. N. meuch- 
lings angefallen und durch mehrere Messer- 
stiche verletzt, von denen einer, am Nacken, 
vom Arzte für lebensgefährlich erklärt wurde. 
Als Zeugen werden benannt: 
N. N., 
N. N., 
N. N. 
Die Wundbeschau und die Vernehmung 
der Zeugen, sowie des Verletzten werden das 
Nähere ergeben. " 
Mit schuldiger Verehrung empfiehlt sich 
Eines 
Kgl. Herrn Staatsanwaltschafts-Vertreters 
gehorsamer 
N. N., Bürgermeister. 
Ad 3. Protokolle. 
Dieselben werden halbbrüchig geschrieben. Am Rande oben rechts 
vom Eingang kommt Ort und Datum der Verhandlung, unmittelbar 
darunter der Betreff oder das Rubrum. Diesem gegenüber diejenigen 
Personen, welche bei der Aufnahme des Protokolls präsent — anwesend, 
gegenwärtig — sind. Dasselbe ist nach geschehener Aufnahme den An- 
wesenden vorzulesen und von diesen unterzeichnen zu lassen, weshalb die 
Formel beigesetzt wird: „V. g. u.“ — Vorgelesen, genehmigt und unter- 
schrieben. 
Es gibt 
a) Vernehmungsprotokolle, bei denen man die zu vernehmende Per- 
son Hets in der 1. Person (ich) sprechen läßt (vide Formular 
r. 49), 
b) Versteigerungs-, 
) Verpachtungs-, 
d) Augenscheins-, 
e) Anzeige= und 
f) Anmeld-Protokolle 
unr werden dieselben durch die Formulare Nr. 50, 51, 52, 53 und 54 
erklärt. 
Bei Exekutions-Versteigerungen, welche im Auftrage des kgl. Land- 
gerichts vorzunehmen sind, werden die Protokolle auf Drei-Kreuzer= 
Stempel geschrieben, ist aber die Civilklage Armensache, so darf 
freies Papier hiezu verwendet werden. 
Kann Jemand das Protokoll nicht unterschreiben, so hat er statt 
seines Namens ein Handzeichen (in der Regel 3 Kreuze) beizusetzen, 
welches Handzeichen vom Protokollführer zu beglaubigen ist.
        <pb n="349" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 345 
Praes. 
Bürgermeister N., 
Gemeindeschreiber N., 
dann 
Gastwirth Martin Schmidt 
von 
hier. 
Formular Nr. 49. 
(Vernehmungs-Protokoll.) 
NNM. am ten.. ten 18 
Betreff: 
Diebstahl zum Nachtheil des Gastwirths 
Martin Schmidt dahier. 
In Folge Auftrags des Herrn Vertreters 
der Staatsanwaltschaft am Königlichen Land- 
gericht N. vom . . ten ds. Mts. Nrcro 
und auf ergangene Ladung erscheint der Gast- 
wirth Martin Schmidt von hier und gibt nach 
Ermahnung zur Angabe der Wahrheit und 
nach Ablesen der Gendarmerie-Anzeige vom 
... ten vor. Monats an, wie folgt: 
Vom 10. auf den 11. ds. Mts. blieb in 
meinem Gasthause eine Frauensperson über 
Nacht, welche ungefähr 30—32 Jahre alt zu 
sein schien und vorgab, Margaretha Beiler zu 
heißen und von Waldaschaff zu sein. Sie 
wolle sich nach Randersacker zum Besuche dort 
wohnender Verwandten begeben. 
Legitimationspapiere hatte dieselbe keine 
bei sich und wurde dieselbe nach ihren An- 
gaben im Fremdenbuch eingetragen. Des 
andern Morgens zahlte sie ihr Schlafgeld und 
ihre sonstige Zeche und entfernte sich auf der 
Straße gegen Würzburg. 
Gegen Mittag wurde meine Ehefrau ge- 
wahr, daß ihr die in der Gendarmerie-Anzeige 
angegebenen Kleidungsstücke fehlten, welche in 
einer Kammer aufbewahrt waren, deren Thüre 
gegen den Hausgang herausgeht und wovon 
der Schlüssel ober der verschlossenen Thüre lag. 
Die Kleidungsstücke mögen einen Werth 
von 7 fl. 30 kr. haben. Unsere sofort ange- 
stellten Bemühungen zur Habhaftwerdung der 
Thäterin blieben bis jetzt erfolglos. 
V. g. u. 
Martin Schmidt, Gastwirth.
        <pb n="350" />
        346 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
Beschluß. 
Ist vorstehendes Protokoll in Original dem Herrn Vertreter der 
Staatsanwaltschaft am k. Landgericht N. nebst Gendarmerie-Anzeige zur 
Erledigung der Verfügung vom . ten dieses Monats in Vorlage zu 
bringen. 
A. U. 8. 
(Siegel.) N. N., Bürgermeister. 
1 N., 
Protokollführer. 
Formular Nr. 50. 
Formular eines Protokolls von einer Mobiliar-Versteigerung. 
N. . den .. ten. .... 18.. 
Mobiliarversteigerung aus der Verlassenschaft 
Praes. der Amalie Göttig ledig von hier. 
Bürgermeister N. 
Gemeindeschreiber N. 
Polizeidiener JN. 
Nach vorgängiger Bekanntmachung bega— 
ben sich heute die Nebengenannten zur festge- 
setzten Stunde in das Sterbehaus der Verleb- 
ten, um die Versteigerung ihrer hinterlassenen 
Mobilien zu bethätigen. 
Nachdem sich auf ein gegebenes Glocken- 
zeichen eine Anzahl Strichsliebhaber eingefun- 
den hatten, wurden denselben vor Allem fol- 
gende Bedingungen bekannt gegeben: 
1) Für die Bonität der zu versteigernden 
Mobilien wird keine Gewährschaft ge- 
leistet. 
2) Nach der Versteigerung stehen die Mo- 
bilien auf Gefahr der Steigerer. 
3) Die Zahlung hat sogleich an den auf- 
gestellten Geldeinnehmer N. N. zu ge- 
schehen. 
Hierauf wurde ausgeboten und das 
gustne der Versteigerung eingetragen, wie 
oulgt:
        <pb n="351" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 347 
  
z veln 
ezeichnung Namen * 
der versteigerten der Ort woher Erlö 
Mobilien Steigerer 
fl. kr. 
—.““ —- . — l# —-.tsenn— 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nach beendigter Versteigerung werden die 
einzelnen Seitenbeträge addirt und zusammen- 
gestellt, um das Gesammtergebniß zu ent- 
ziffern. 
Bei größeren Mobiliar-Versteigerungen 
werden für jeden einzelnen Steigerer seine Be- 
träge zusammengestellt und muß natürlich diese 
Zusammenstellung der Beträge für die einzel- 
nen Steigerer mit der Summe der Seitenbe- 
träge ganz genau übereinstimmen. 
— 
Formular Nr. 51. 
(Formular zu einem Protokoll von einer freiwilligen Haus= und Güter- 
Praes. 
Bürgermeister N. 
Gemeindeschreiber N. 
Polizeidiener N. 
Versteigerung.) 
N. den ten 18 
Freiwillige Haus= und Güterversteigerung des 
Konrad Bohrmann Haus-Nr. 70 dahier. 
Auf freiwilligen Antrag des Konrad 
Bohrmann von hier wurden die nachverzeich-“ 
neten Realitäten desselben in hiesiger Steuerge- 
meinde heute öffentlich versteigert. 
Nachdem sich auf ein gegebenes Glocken- 
zeichen eine Anzahl Steigerer eingefunden hatte,
        <pb n="352" />
        348 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
wurden denselben vor Allem folgende, mit 
Konrad, Bohrmann vereinbarte Bedingungen 
vorgelesen: 
J. 
Für Ruthen= und Flächenmaß, für Rechte 
und Lasten, für Nebenläger und Begrenzung 
wird keine Gewährschaft geleistet. Die Reali- 
täten werden nach Inhalt des Steuercataster- 
auszugs ausgeboten und versteigert. 
II. 
Die ausstehende Ernte, sowie der Obster— 
trag werden mitversteigert. 
III. 
Beim Hause bleibt Alles, was erd-, wand-, 
band-, mauer-, niet= und nagelfest ist, die 
Oesen, die Sparherde, der Waschkessel und 
im Keller die sämmtlichen Fässer und Faß- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
lager. 
IV. 
Der Einzug in das Haus wird auf den 
ten festgesetzt. 
*5•çv — 
5 
s Fläche Verh.-Zahl) ## Beschreibung und 
* S Wulturart Nebenläger 
* —— 
2 Taw. Dez.] r* Ganz 1/100 
I "Ir « « -.
        <pb n="353" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 349 
V. 
Die Zahlung geschieht in 4 Martinifristen 
1870, 1871, 1872 und 1873 mit Beilegung 
5prozentiger Zinsen vom Tage des Zu- 
schlags an. 
VI. 
Bis zur gänzlichen Zahlung des Steig- 
schillings und der Zinsen bleibt das Eigen- 
mercht der versteigerten Realitäten vorbe- 
alten. 
VII. 
Es wird Freiheit der Objekte vom Hypo- 
thekenverbande gewährleistet. 
VIII. 
Jeder Steigerer bleibt an sein heute ge- 
legtes Meistgebot bis zur notariellen Proto- 
kollirung gebunden. 
IX. 
Die Kosten der Versteigerung trägt der 
Verkäufer; alle übrigen haben die Steigerer 
zu tragen. Hierauf wurde ausgeboten und 
es ersteigerten: 
  
  
1(4 
Erwerbs= und 
Besitztitel 
  
  
Erlös Unterschrift der 
gerer 
Steigere Steigerer 
  
fl. kr.
        <pb n="354" />
        350 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
Formular Nr. 52. 
(Formular zu einem Verpachtungsprotokoll von Gemeindegründen.) 
NN.. den. ten 18 
Praes. · 
Bürgermeister N. 
Gemeindeschreiber N. Verpachtung mehrerer Gemeindegrundstücke. 
Nachdem mit dem 1. Januar künft. Irs. 
mehrere Gemeindegüter nach Ablauf der 6jäh- 
rigen Pachtperiode pachtlos werden, wurden 
dieselben nach vorgängiger Bekanntmachung 
heute an den Meistbietenden anderweitig ver- 
pachtet unter Zugrundlegung folgender Be- 
dingungen, welche vor dem Ausgebot den An- 
wesenden bekannt gemacht wurden. 
1) Die Pachtzeit dauert 6 Jahre, nämlich 
vom 1. Januar 1870 bis 1. Januar 
1876. 
2) Die Zahlung des Pachtschillings geschieht 
am 1. Juli jeden Jahres an den Ge- 
meinde-Einnehmer. 
3) Die Pächter haben die Felder in gutem 
baulichen Zustand zu erhalten und die- 
selben ausreichend zu düngen. 
4) Die Gemeinde behält sich ausdrücklich 
das Recht vor, den Pachtvertrag zu jeder 
Zeit zu kündigen, wenn ein Pächter nicht 
allen seinen Verpflichtungen pünktlich 
nachkommt. 
5) Den Pächtern liegt die Instandhaltung 
der Versteinung, das Reinigen der Grä- 
ben und das Aufräumen der Grenzsteine, 
endlich auch die Pflege der Obstbäume 
ob, welche auf den zu verpachtenden 
Grundstücken stehen. 
6) Mißjahre und Hagelschlag bilden keinen 
Grund zur Geltendmachung eines An- 
spruchs auf Nachlaß am Pachtschilling. 
Hierauf wurde ausgeboten: 
(Rubrikenbau wie bei einer Güterversteigerung. Die Rubrik: „Erwerbs- 
titel“ bleibt weg.)
        <pb n="355" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 351 
Formular Nr. 53. 
(Formular zu einem Exekutionsversteigerungs-Protokoll.) 
3 kr.-Stempel. 6 NN am. teen 18 
p In Sachen Aaron Stern von Wiesenfeld, der- 
ae malen zu Lohr a'M., gegen Anton Rüfer von 
Bürgermeister N. 
Gemeindeschreiber N. als 
Protokollführer. 
Polizeidiener JN. 
Rodenbach, Forderung von 92 fl. betreff. 
(Kostenliquidation hier 
beizusetzen.) 
In Folge Auftrags des Königlichen 
Landgerichts Lohr vom 16. ds. Mts. Nr. 7598 
verfügten sich heute die Nebengenannten in die 
Wohnung des Beklagten, um nach vorgängiger 
Bekanntmachung die Versteigerung der im 
Auspfändungs= Rapport bezeichneten und 
auf 100 fl. taxirten Pfand-Objekte vorzu- 
nehmen. 
Den anwesenden Steigerern wurden fol- 
gende Bedingungen bekannt gemacht: 
1) Für Bonität der Pfandobjekte wird keine 
Gewährschaft geleistet. 
2) Die Zahlung geschieht sogleich baar an 
den Bürgermeister. 
Hierauf wurde ausgeboten und es erstei- 
gerten, wie folgt: 
  
  
3 Bezeichnung Taxe Erlös 
S der Steigerer 
Objekte .
        <pb n="356" />
        352 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
Beschluß. 
Ist vorstehendes Protokoll dem k. Landgericht Lohr zur Erledigung 
des Dekrets vom 16. ds. Monats Nr. 7598 in Vorlage zu bringen. 
Erlöst wurden . . . fl. kr. 
Hievon gehen ab: 
I!) die Gebühren des Bürgermeisters . fl. kr. 
2) die Gebühren des Gemeindeschreibers fl. kr. 
3) die Gebühren des Volizeidieners . fl. kr. 
4) für Stempel fl. 3 ½ kr. 
v2c. 2. 
Summa fl. kr. 
Es kommen daher zur Einsendung . fl. kr. 
welche beiliegen. 
A. U. 8. 
(Siegel.) 
N., Bürgermeister. 
JN., Gemeindeschreiber. 
———- — — 
Formular Nr. 54. 
(Formular zu einem Verakkordirungs-Protokoll im Submissionswege.) 
NN. den. te 18 
Verakkordirung der Arbeiten zur Erweiterung 
des hiesigen Schulhauses. 
Praes. 
Bürgermeister N., dann die 
Mitglieder des Gemeinde- 
Ausschusses und Gemeinde- 
schreiber N. als Protokoll- 
führer. 
Nach vorgängiger Bekanntmachung in der 
Gemeinde und in mehreren öffentlichen Blät- 
tern wurden heute die Arbeiten zur Erweiter- 
ung des hiesigen Schulhauses an den Wenigst- 
nehmenden verakkordirt unter Zugrundlegung 
folgender Bedingungen, welche den Anwesenden 
durch Ablesen bekannt gemacht wurden: 
1) Die Arbeiten sind nach Maßgabe des 
Kostenvoranschlags herzustellen. 
2) Die Zahlung geschieht nach hergestellter 
meisterhafter Arbeit aus der Gemeinde- 
kasse. Eine eigens hiezu aufgestellte 
Commission wird die Arbeiten prüfen 
und einsehen, und hat sich der betreffende
        <pb n="357" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 353 
Gewerbsmeister einen verhältnißmäßigen 
Abzug gefallen zu lassen, wenn die Arbeit 
für mangelhaft befunden wird. 
3) Zu allen Arbeiten ist gutes Material 
zu verwenden. 
4) Die Arbeiten müssen bis zum ten 
..... 18..vollendetsein. 
5) Fremde, dem Gemeinde-Ausschusse unbe- 
kannte Gewerbsmeister haben sich durch 
legale Zeugnisse über Verläßigkeit, Leu- 
mund und Vermögen auszuweisen. 
lahierauf wurde ausgeboten und es er- 
hielten: 
a) Die Maurer-Arbeiten N. N. von N. mit einem Abgebot von fl., 
also um . . . sl. Laut Unterschrift. 
N. N. 
b) Die Zimmer-Arbeiten N. N. von N. mit einem Abgebot von .. fl., 
also um . .. fl. Laut Unterschrift. 
N. N. 
c) Die Tüncher= und Kleberarbeiten N. N. von N. mit einem Abgebot 
von .. fl., also um . . . fl. Laut Unterschrift. 
N. N. 
d) Die Schreinerarbeiten N. N. von N mit einem Abgebot von .. fl., 
also um . . . fl. Laut Unterschrift. 
N. N. 
e) Die Glaser-Arbeiten N. N. von N. mit einem Abgebot von fl., 
also um .. fl. Laut Unterschrift. 
N. N. 
f) Die Schlosser-Arbeiten N. N. von N. mit einem Abgebot von fl., 
also um . . . fl. Laut Unterschrift. 
N. N. 
Nach vorgängiger Berathung faßte der 
Gemeinde-Ausschuß den 
Beschlufß: 
Es sei der Zuschlag zu ertheilen und die Abgebote zu genehmigen, 
sofort den benannten Meistern die Arbeiten zu übertragen. 
a. U. 8. 
Der Gemeinde-Ausschuß. 
(Siegel.) N. N. 
N., Protokollführer. 
Knauth, Gemeindeschreiker. 23
        <pb n="358" />
        354 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
Formular Nr. 55. 
(Formular zu einem Haussuchungs-Protokoll.) 
N. den. teo. 18 
In Gegenwart der Unter- 
zeichneten. 
Es erscheint heute der Maurermeister 
Kaspar Heß und bringt vor: 
Am 16. ds. Mts., Abends zwischen 5 und 
8 Uhr wurde mir von meinem am Hettstadter 
Weg gelegenen Acker ein Apfelbaum abgehauen 
und entwendet. 
Angestellte Recherchen haben ergeben, daß 
J. N. von hier der Thäter gewesen sei, wel- 
ches die 3 Zeugen 
N. N., 
N. N. und 
N. N. 
aussagen und beweisen werden. Ich bitte vor- 
läufig um Vornahme einer Haussuchung. 
Laut Unterschrift. 
Kaspar Heß, Maurermeister. 
Dem Antrag des Kaspar Heß entspre- 
chend, verfügten sich die Unterzeichneten in die 
Wohnung des N. N., woselbst man diesen zu 
Hause antraf und zunächst von dem Zwvecke 
des Erscheinens der Ortsgerichts-Commission 
verständigte. 
Hierauf nahm man die Haussuchung vor 
und fand man im Futterboden, unterm Stroh 
versteckt, den Stamm von einem Apfelbaume 
und auf dem Holzplatz hinter dem Hause das 
Astholz und Reisig. Auf den Vorhalt, resp. 
die Frage, woher N. N. das fragliche Holz 
habe, gab dieser zu, es vom Acker des Kaspar 
Heß gestohlen zu haben. " 
Der Letztgenannte erkennt das vorgefun- 
dene Holz als ihm gehörend an und taxirt den 
Werth des Apfelbaums, welcher in fruchtbaren 
Obstjahren für . fl. Aepfel eintrug, auf. fl. 
Laut Unterschrift. 
N. N. verweigert die Unterschrift. 
Zur Beglaubigung JN. N., 
Protokollführer.
        <pb n="359" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 355 
Beschluß: 
Ist vorstehendes Protokoll auf Antrag des Kaspar Heß dem Herrn 
Vertreter der Staatsanwaltschaft am k. Landgericht N. zur Bestrafung 
bes N. N. wegen Eigenthumsbeschädigung und Diebstahls in Vorlage zu 
ringen. 
(Siegel.) N. N. 
Formular Nr. 56. 
(Formular zu einem Augenscheinsprotokoll.) 
NN. den ten 18 
In Gegenwart der Unter- 
zeichneten. 
Es erscheint heute der Ortsbürger N. J. 
von hier und bringt vor: 
Ich besitze sub Plan-Nr. 4322 einen 
Acker im Grombühl, zu welchem Joseph Son- 
nenleitner Nebenläger ist. Derselbe, dessen 
Grundstück ober dem meinigen liegt, hat sich 
nun beigehen lassen, auf seinem Grundstück 
einen Graben zu ziehen, wodurch mir das Was- 
ser auf mein Grundstück geleitet und mir 
großer Schaden zugefügt wird. 
Ich bitte um Lokaleinsicht durch eine Com- 
mission der Gemeinde-Verwaltung und der 
Sicbener. 
Laut Unterschrift: 
N. N. 
Dem Antrag des N. N. entsprechend, be- 
gaben sich die Unterzeichneten mit N. N. an 
das von ihm bezeichnete Grundstück, um Augen- 
schein zu nehmen. Das Ergebniß desselben 
ist folgendes: 
Der Acker des Joseph Sonnenleitner liegt 
unmittelbar neben dem Grundstücke des An- 
tragstellers, jedoch ober demselben auf einer 
Anhöhe. Auf diesem Grundstücke und zwar 
durch die ganze Länge desselben hat Jo- 
seph Sonnenleitner einen Graben gezogen von 
etwa 3 Fuß Breite und 1½ Fuß Tiefe, wo- 
durch das Grundstück des N. N. ganz mit Kies 
23-
        <pb n="360" />
        356 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
und Steinen überführt und ruinirt worden 
ist. Der Schaden wird auf . fl. geschätzt. 
Laut Unterschrift: 
(Unterschriften der Siebener.) 
Besch luß. 
Ist vorstehendes Protokoll in Original dem N. N. zu sweiterem ge- 
eigneten Gebrauche zu behändigen. 
A. u. 8. " 
Der Gemeinde-Ausschuß. 
(Unterschriften.) 
N., Protokollführer. 
Formular Nr. 57. 
(Anmelde-Protokoll.) 
N . . den .. ten . . ... 18 
Gesuch des N. N. von hier um Verleihung 
des Bürgerrechts. 
In Gegenwart des Ge- 
meinde-Ausschusses. 
Es erscheint heute N. N., Sohn des Mül- 
lermeisters N. N. von hier, und trägt vor: 
Ich bin hier heimathsberechtigt und bitte 
um Verleihung des Bürgerrechts. Auch beab- 
sichtige ich, mich mit Angelika Stöhr aus Würz- 
burg zu verehelichen. 
Ich übergebe zu diesem Behufe meinen 
Militärpaß als Nachweis über erfüllte Militär- 
pflicht und ein Familienstandszeugniß für meine 
Verlobte mit der Bitte, mein Gesuch nach ge- 
setzlicher Vorschrift zu instruiren. 
Laut Unterschrift: 
N. JN. 
Der Gemeinde-Ausschuß faßte hierauf 
folgenden 
Beschlußt: 
1) sei dem N. N. das Bürgerrecht in hiesiger Gemeinde zu ver— 
eihen, 
2) es sei vorschriftsmäßige Bekanntmachung wegen des Verehelichungs— 
gesuches auszufertigen und anzuheften, und
        <pb n="361" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 357 
3) wird Gesuchsteller aufgefordert, sich bei der am. ten 
stattfindenden Sitzung zu sistiren, um sein Verehelichungszeugniß 
in Empfang zu nehmen und sein Bürgergeld zu erlegen. 
a. u. 8. 
Der Gemeinde-Ausschuß. 
(Unterschriften.) 
N. N., Protokollführer. 
Formular Nr. 59. 
(Formular von einem Sitzungsprotokoll.) 
N. den ten 18. 
In Gegenwart des 
Gemeinde-Ausschusses. 
Heute fand ordentliche Sitzung des Ge- 
meinde-Ausschusses statt. 
Auwesend waren: 
, Bürgermeister, 
. Einnehmer, 
) N. 
) N. 
) N. N. , Bevollmächtigter, 
N. 
N. 
1. 
2 
3 
4) 
5) 
n 
n 
esend waren: 
Bevollmächtigter, 
*h 
#u 
T 
N., 
N., 
Abwe 
1) N. N. 
2) N. N. 
3) N. N. 
Da von diesen N. N. nicht entschuldigt 
war, wird derselbe in eine Ordnungsstrafe 
von 1 fl. genommen. 
Es kamen hierauf folgende Gegenstände 
vor: 
J. 
Bürgermeister N. verliest ein Schreiben 
des Kgl. Bezirks-Amts vom . ten, präsent. am 
. .ten dies. Monats, Nr. 783, wornach vom 
Distriktsrath ##in Zuschuß von 150 fl. zur 
Unterhaltung der Straße bewilligt wurde. 
Resolutum. 
Dieselben sind einstweilen in der Reserve- 
kasse zu deponiren und zu verbuchen, wovon 
die beiden Verwalter der Reservekasse verstän- 
digt wurden.
        <pb n="362" />
        358 
Dienslesobliegenhelten eines Getreindeschreibers. 
= II. 
Die 4 Nachtwächter erscheinen und bringen 
vor, daß sie um die seitherigen geringen Bezüge 
ihre Funktion nicht mehr versehen könnten und 
bitten, es möge ihnen entweder eine entspre- 
chende Zulage gewährt, oder es möchten andere 
Nachtwächter aufgestellt werden. 
Nachdem man die Gesuchsteller hatte ab- 
treten lassen, wurde Berathung gepflogen und 
Beschluß gefaßt: 
„in der Erwägung, daß die Bezüge der 
„Nachtwächter mit ihren anstrengenden 
„Funktionen in keinem Verhältnisse stehen, 
„werden die Bezüge eines Jeden vom 
„ ten 18 anfangend, um 
„ 50 fl. erhöht." 
Dieser Beschluß wurde den Petenten so- 
fort eröffnet. «««"« 
Laut Unterschrift. 
N. N. 
222 
III. 
Wegmacher JN. sistirt sich und trägt vor, 
daß ihm folgende neue Geräthschaften noth- 
wendig seien: 
4) ein Straßenkarren, 
2) eine neue Schaufel, 
3) ein eiserner Kothschieber zum Abziehen 
des Straßenkoths. 
Resolutum. 
Einnehmer wird beauftragt, auf Kosten 
der Gemeindekasse die obigen Geräthschaften 
anzuschaffen und bei der nächsten Sitzung 
Quittung als Vollzugsausweis vorzulegen. 
Da sonst nichts mehr zu erledigen war, 
wurde die Sitzung geschlossen und das Proto- 
koll unterzeichnet. 
(Unterschriften.)
        <pb n="363" />
        Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 359 
Formular Nr. 60. 
(3-kr.-Stempel.) 
Bekanntmachung. 
Vor= und Zuname des Bräutigams 
ob ledig oder verwittwet 
Stand 
Religion 
Wohnort 
Heimath 
geboren zu 
Sohn des 
und der 
  
  
  
  
  
beabsichtigt mit 
Vor= und Zuname der Braut 
ob ledig oder verwittwet 
Religion 
bisheriger Wohnort 
bisherige Heimath 
geboren zu 
Tochterdenn. 
und d. 
eine Ehe zu schließen. 
Personen, welche gegen Schließung dieser Ehe auf Grund civil- 
rechtlicher Bestimmungen Einspruch erheben wollen, haben ihren Einspruch 
binnen 10 Tagen, von der Anheftung dieser Bekanntmachung an ge- 
rechnet, bei der unterzeichneten Gemeinde-Verwaltung oder bei dem kfgl. 
Bezirksamte geltend zu machen. 
, den 18 
  
  
  
  
  
Die Gemeinde-Verwaltung. 
Angeheftet am 18 
Abgenommen am 18
        <pb n="364" />
        360 Dienstesobliegenheiten eines Gemeindeschreibers. 
Die unterzeichnete Gemeinde-Verwaltung bestätigt, daß vorstehende 
Bekanntmachung 10 Tage in der Gemeinde öffentlich angeheftet war. 
Zugleich wird bemerkt, daß 
  
bei der unterzeichneten Gemeinde-Verwaltung erhoben wurde. 
am 18 
Die Gemeinde-Verwaltung.
        <pb n="365" />
        Alphabetisches Register 
über 
den ersten Theil. 
Seite 
A 
Absentenfälle in den Schulen . 60 
Abstellung der Brache . . 133 
Aergernißgebende Betrunkene . 90 
Aktivkapitalien und Urkunden der 
  
Gemeinden 31 
Alterthümliche Linden , deren Er- 
haltung 28 
Alterthümliche Thürme und Thore, 
deren Erhaltung 28 
Anstrtigung der Echuldentilgungs g5 
Aulage der Abtritte, Dung- und 
Versitzgruben 100 
Anmeidung der Conscriptionspflich 
tigen . . 40 
Anzeige von Todesfällen 8 
Ansprüche wehrpflichtiger Jung- 
linge auf Befreiung 41 
Ansteckende Krankheiten 97 
Aufbewahrung der Gemeindegelder 31 
Aufgreifen von Deserteuren . 44 
Aufenthalt, Gesetz über 106 
Aufbewahrung von Schießpulver 117 
Aufstand 110 
Aufhebung und Fixirung der Grund- 
lasten 135 
Aufsichtskommission über die Bucht 
stiere 136 
Aus= und Einlauf- Journal 17 159 
Aufsicht auf beurlaubte Soldaten 44 
Aufsicht über entlassene Sträflinge 112 
Auswanderungen 142 143 
Ausschußmitglieder, deren W 12 
Aussetzung der Wehrpflicht 41 
Auszug aus dem rentamtlichen 
Steuerkataster 27 
Ausästen der Straßen- Alleebäume 122 
Außerordentliche Todesfälle . 149 
Aufstellung von Gedenktafeln . 298 
  
Armenwesen 
Armenpffegen, Aufbringung ihres 
B 
Armenpflegen, Bildung derselben 
Armen-Bes chäftigungsanstalten 
Arme und Arbeitsscheue, deren 
Beaufsichtigung 
Armenhäuser 
Armenpflegen, deren Wirkungskreis 
Arrondirung der Grundstücke 
Augenscheins-Protokoll 
Anmelde-Protokoll 
B 
Badeanstalten . . . 
Badeplätze . . 
Baufällige Gebäude 
Baugesuche 
Bauconspecte 
Baupolizei 
Bauernschulen . . . 
Bauschutt-Ablagerung . . 
Baupflicht, kirchliche 
Beaufsichtigung der Gemeinde-Ein- 
nehmer 
Beaufsichtigung der Arbeitsscheuen 
Bedienstete der Gemeinde . 
Begehung der Flurgrenzen . 
Befähigung zum Geschwornen- 
dienste . . 
Befreiung von demselben 
Befreiung wehrpflichtiger Jüng- 
linge . 
Behehung der Schulen . . 
Beitreibung der Gemeindegefälle 
Benefizien 
Beurlaubte Soldaten, Aussicht aber 
Beschäftigungs-Anstalten 
Besoldung der Lehrer 
Besudelung öffentlicher Brunnen
        <pb n="366" />
        362 
Seite 
Beschädigung durch Feldmäuse und 
Raupen 2c. . 132 
Benützung des Wassers . . 1835 
Benützung der Gemeindegründe 30 
Benützung der Jauche . .132 
Bettler . 111 
Betrunkene, ärgernißgebende . 90 
Bewahranstalten für Kiuder 74 
Bienenzucht 137 
Bildung der Gemeinden «. . 1 
Bilder und Bücher, sittenlose 89 
Brachwirthschaft, Abstellung der- 
selben 133 
Brandassekuranz-= Hebregister 173 
Brandversicherungs-Ausschuß 127 
Branntwein-Kleinverkauf . 103 
Brücken . 123 
Brunnen und Wasserleitungen 29 
Brunnen, deren zweckmäßige Ver- 
theilung 30 
Vrunnen deren äußere berselung 30 
Bürgeraufnahme . 138 
Bürgeraufnahmsgelder 32 162 
Bezüge der Ausschußmitglieder 12 
Berichte an Oberbehörden 242 213 
Bekanntmachung zu Verehelich- 
ungen . 359 360 
C. 
Cataster der Gemeinde . 27 
Caution der Einnehmer 37 
Concubinate . . 89 
Concurrenzrollen 33 164 
Controllversammlungen . . 48 
Collekten . 81 178 
Conscription . 39 
Conseriptionslisten 165—168 
Cultusbaufond . . 53 
GEurrentkasseingbuch. „ Sturz des- 
selben . 37 
D. 
Dachrinnen 123 
Deklamationen, öffentliche . 84 
Denkmäler historische, deren Er— 
haltung . 28 
Deserteure, Aufgreifen derselben . 44 
Dienstsiegel 13 
Dienstzeichen der Bürgermeister und 
Beigeordneten 13 
Dienstboten, Beauffichtigung 93 
Dienstboten-Register . 171 
Distriktshülfskasse . . 77 
Dienstesobliegenheiten der Ge- 
meindeschreiber 340 
Alphabetisches Register. 
Seite 
E. 
Ehetrennungen, eigenmächtige L 
Einkommensteuer-Fassion 24 
Ein- und Auslauf-Journal 17 159 
Eintritt in fremde Kriegsdienste 45 
Einguartierungsgelder, Vertheilung 16 
Einguartierungs-= -Commission 47 
Einsprüche gegen die Goirribtions- 
urlisten 42 
Einwanderungen ## 
Eisenbahnen, Sicherheit derselben 124 
Elementar-Ereignisse . 119 122 
Epidemien, ansteckende arankheiten 97 
Ersatzansprüche für Armenauslagen 63 
Erwerb von Gemeindegründen 30 
Exekutions-Versteigerungsprotokoll 351 
F 
Familienstandszeugnisse zu Verehe- 
lichungen . 176 
L Farbe öffentlicher Gebäude 28 
Fassion der Einkommen-, Gewerbs., 
Kapitalsteuer . 24 
Feier der Sonn= und Festtage 90 
Feldschieder, Feldgeschworne . 132 
Felddiebstahl, Feldfrevel, Feldpo— 
lizei . . 131 
Feuerwerke . 87 
Feuerbeschau . 125 172 
Feuerlöschordnung . 126 
Feuerlöschgeräthe 126 
Feuerwehr 126 
Feuerversicherung 127 
Feuerpolizei 124 
Feuerpolizeiliche Vorschriften 124 
Feuerwerksgegenstände 117 
Firirung der Grundlasten 135 
Flächenrepertorium der Gemeinde 27 
Fleischbeschau . . 102 
Flurgrenzen, deren Begehung . 2 
Flur= und Feldwege . 133 
Fortbildungsschulen .130 
Fremdenbücher 106 171 
Frohnden . 33 
Futterbau . 133 
Fremde Kriegsdienfte, Eintritt in 45 
Frohnden, Verpflichtung hiezu 34 
Frohnden, Befreiung hievon 34 
G 
Gebäude baufällige 118 
Gedenktafeln, Aufstellung vo # 
Gefahren durch zahme und wilde 
Thiere . 119 
Gemeinde- Ausschuß- Sitzungen . 22
        <pb n="367" />
        Alphabetisches Register. 
Seite 
Gemeinden, Bildung derselben 1 
Gemeinde-Bedienstete . 14 1568 
Gemeinde-Beschlüsse . . 21 
Gemeindebuch . . 32 
Gemeindeflur 2 
Gemeinde-Einnehmer, Beaufsichtig- 
ung . 37 
Gemeindedienste, Frohnden . 33 
Gemeindegelder und Urkunden, 
Aufbewahrung 31 
Gemeindegefälle, deren Beitreibung 37 
Gemeindegebäude, Reparaturen 27 
Gemeindegründe, Erwerb und Be- 
nützung . . . 30 
Gemeindsschulden 34 
Gemeinde-Umlagen ç 33 
Gemeindliches Vermittlungsamt . 23 
Gemeinde-Versammlung . 21 
Gemeinde-Visitation . 26 
Gemeinderechte 32 
Gemeindevermögen, bewegliches 32 
Gemeindewege und Wegweiser 121 
Geisteskranke 96 
Geschäftsverkehr mit Militurbehoer= 
den , 48 
Gesänge, öffentliche . . 84 
Geschwornenliste . 24 160 
Getraidemagazine . . 82 
Gewissensfreiheit . 49 
Gewerbssteuerfassion . 24 
Gewerbsmäßige Unzucht 89 
Gewerbe . . 139 
Gewerbsanmeldungen . 174 
Gewerbsniederlegungen 175 
Grasnutzung an Straßenboff 
ungen 123 
Grunlesit der Gemeinde . 27 
Grundlasten, deren Fixirung 135 
Güterversteigerungsprotokolle 347 
Güterverpachtungsprotokoll 350 
H 
Handel und Verkehr . -.139 
Handhabung der Polizeistunde 83 
Häuser, Nummerirung derselben 3 
Hausfrieden, Störung desselben 110 
Hebammen . 95 
Heimath 138 
Heimathsscheine für fremde Pfleg- 
inder 75 
Historische diem, Erhaltung - 
derselben . . 28 
Hunde-Cataster . 104 172 
Hundevisitation . .- . 104 
Hülfskassen . 77 
Haussuchungsprotokoll 354 
  
  
363 
Seite 
I 
Jahrmärkte 87 
Juden, Aufhebung der Ausnahms- 
bestimmungen . . 54 
Jugendverführer 89 
Impfung 96 
Inventar über das bemegliche Ver- 
mögen 32 161 
K 
Kapitalrentensteuer- Fassion 24 
Kartenschlagen . 88 
Kirchenangelegenheiten 49 
Kirchen, Simultangebrauch der- 
selben 49 
Kirchengebäude, Baupflicht . 52 
Kirchweihen . 87 
Kiesgruben sind zu verplanken 118 
Kleinkinderbewahranstalten 71 
Kleinverkauf des Branntweins 103 
Kuppler und Kupplerinen 89 
Krankenkassebeiträge der Dienst. 
boten . 64 98 
Krankheiten, ansteckende . 97 
Krankenzimmer . . 97 
Kreishülfskasse . 77 
Kreisvereine, landwirthschaftliche . 131 
Kriegslastenausgleichungsgelder 46 169 
L 
Lagerbuch der Gemeinde 27 
Landstreicher 111 
Landesverwiesene, Verzeichn aber 113 
Landrathswahlen 10 
Landtagswahlen 9 
Landwirthschaftliche Fortbildungs- 
schulen . 130 
Landwirthschaftliche Lese- Vereine . 130 
Landwirthschaftliche Kreis-Vereine 131 
Lehmgruben sind zu verplanken 118 
Lehrerbesoldung 59 
Leichenäcker . . . 99 
Leichenkasse-Vereine . 99 
Leichenbeschau . . 98 
Leichentransport · 98 
Leihkassen . . . 77 
geimundsdeugnae v4 7 150 152 
Leumundszeugnisse zu den Controll- 
versammlungen . 
M 
Malereien an öffentlichen Gebäuden 28 
Marionettenspieler . . 87
        <pb n="368" />
        364 
  
Seite 
Markungszeichen — VNarksteine . 2 
Maskeraden . . 87 
Menoniten 54 
Militärische Angelegenheiten 39 
Militär-Conscription 39 
Mittellosigkeitszeugnisse far Wehr- 
pflichtige 43 
Mobiliarversicherung 127 
Musiken, öffentliche . 84 
Musikpatente 84 170 
Mühl= und Wasserzraben, Unter- 
haltung der Ufer . 123 
Mobiliarversteigerungen 346 
N 
Nachlässe, Behandlung derselben 37 
Namensveränderungen . 6 
Neubauten der Gemeinden 28 
Nummeriren der Häuser . 3 
O 
Oberpolizeiliche Vorschriften . 20 
Obstkultur . 134 
Offenlage der Conseriptions- Ur- 
listen . . 42 
Oeffentliche Sicherheit . 106 
Orts-Hülfs= und Leihkassen 77 
Ortspolizeiliche Vorschriften 18 
Ortsname . . 3 
Ortstafeln . . 123 
P 
Panoramen . . 87 
Patente . 84 170 
Parreiverhältnisse . 51 
Pferdebedarf für die Armee . 44 
ernn . . 135 
Pflegekinder, fremde . . 75 
Poltzei. Aufsicht 112 
Volizeistunde . 83 
Pumpbrunnen, deren Sicherung 29 
Protokolle . . .344 
Q 
Quartals- Versammlungen der Bür- 
germeister . .25 
R 
Raufringe, verbotenes Tragen 
Rechtenbuch der Gemeinde . 
  
111 
Alphabetisches Register. 
  
  
Seite 
Rechnungsbescheide 38 
Rechnungen der Armenkasse 69 
Register über verkündete Gesete 18 160 
Registratur-Ordnung 15 
Registratur, deren Ueberwachung . 15 
Registratur, deren Instandhaltng 15 
Reinlichkeit in den Dörfern 100 
Religions= und Kirchensachen 49 
Religionsspötterei 111 
Reparatur der Gemeindegebäude 26 
Repertorium der Gemeinde 16 158 
Reponirte Hebregister und Tage- 
bücher . 36 
Rettungsanstalten . . 7 
Rindviehzucht . . .136 
Ruhestörungen. . .109 
S 
Sanitäts-(Gesundheits-)Polizei 95 
Sandgruben sind zu verplanken . 118 
Selbstmorde . . 92 
Sicherheit öffentliche 100 
Sicherheitsgeländer 118 
Sicherheitsgefährliche Gruben und 
Behälter 118 
Sicherheitsgefährliche Ziehbrunnen 20 
Simultankirchen 49 
Sittlichkeit, Verletzung derselben 89 
Sittenpolizeie 82 
Sitzungen des Gemeinde-Aus- 
schusses . . . 22 
Sitzungsprotokolle . .357 
Sonntagsfeier . 90 
Sparkassen . 7 
Spiele, verbotene 88 
Süppenanstalten 79 
Sch 
Schafzucht, Veredlung derselben 137 
Schamhaftigkeit, Verletzung der- 
selben 89 
Schießstätten und Schützenvereine 117 
Schießpulver, Aufbewahrung des- 
selben . 117 
Schlägerei 111 
Schut der öffentlichen Gewässer 
und Ufer 135 
Squf der Singoögel und ihrer 
Nestbrut 92 
Schulden der Gemeinde 34 
Schulwesen . 55 
Schulhäuser 55 
Schulbeheizung 58 
Schulgärten . 58 
Schulgründe . 58 
Schulgeld . 60
        <pb n="369" />
        Alphabetisches Register. 
Seite 
  
Schulabsenten . . 60 
Schlachtthiere, Transport derselben 103 
Schlageisen, verbotenes Tragen 111 
St 
Sterbmatrikel . . . 54 
Steuerfassion . . 24 
Steuer-Vorgeher 13 
Steuercatat terpläne 27 
Steinbrüche mit Sicherheitsgelön- 
dern . 
Stimmliste für Wahlen 157 
Straßenpolizei 120 
Straßen-Alleen . 1#3 
Strafen zur Gemeindekasse 32 162 
Streuen bei Glatteis . 118 
Störung des Gottesdienstes . 114 
Störung des häuslichen Friedens 110 
Störung der öffentlichen Ruhe und 
Sicherheit 109 
Sturz der Current= und Nesere 
Kasse . 37 
T 
Taschenspieler . 7 
Tauf-, Trau= und Sterbmatrikel . 54 
Tabaksbau . 135 
Tanzunterhaltungen öffentliche . 84 
Taxen der Gemeinde . 32 163 
Theatralische Aufführungen . 87 
Theilnahme an Gemeindenutzungen 30 
Thierquälerei 91 
Terminskalender 17 
Thore und Thürme, alterthümliche, 
deren Erhaltun . 28 
Turnplätze für die Schuljugend . 59 
Todesanzeigen . .8154 
Todesfälle, außerordentliche . 119 
Tragen verbotener Waffen . 119 
Transport der Schlachtthiere . 103 
1 
Umzüge, öffentliche 115 
Unterbringung verwahrloster Kin- 
der 75 
unterrichtsstiftungen, deren Ver- 
mögen 36 
untersachunzskosten des ertirter Sol- 
daten . . 48 
Unzucht, gewerbsmäßige . . 89 
Urwahllisten . . .5144 
Urliste der Geschwornen 24 160 
Urliste A u. B der GConseriptions- 
pflichtigen . " 40 
1 
1 
l 
i 
l 
  
  
365 
Seite 
Urliste, deren Offenlage . 42 
Urliste, Einsprüche hiegegen 42 
Urliste, deren Vorlage 42 
Urkunden der Gemeinden, deren 
Aufbewahrung 31 
Umlagen- Hebregister-Formulare 339 
V 
Vaganten 111 
Veränderung der Femiliemamen 6. 
Verbotene Spiele 88 
Verbotene Waffen 111 
Verbrecher- Verhaftung und Ablie- 
ferung 114 
Verehelichung 138 
Verhaltnisse der Pfarreien und Be- 
nefizien 51 
Veräußerung der Gemeindegründe 30 
Verpachtung der Gemeindegründe 30 
Vertheilung der Gemeindegründe 30 31 
Vertheilung von Eingquartierungs- 
geldern 46 
Verkündung der Gesetze und Ver- 
ordnungen 18 
Versammlungen und Vereine 114 
Versammlung der Gemeinde 21 
Verkehr mit Wildpret . .103 
Verkauf von Arzneiwaaren . 106 
Verschönerung der Ortschaften . 100 
Verletzung der Sittlichkeit . 89 
Vermögenszeugnisse 7 150 
egenhenh fe e für Wehrpflich 
tige 7 43 
Verwerlose 76 
Verwahrloste Kinder, deren unter= 
bringung . 75 
Vertheilung, zweckmäßige, der 
Brunnen 30 
Verschwender, deren Beauffichtis 
ung . 76 
Vermittlungsamt 23 176 
Vermögen der Stiftungen . 36 
Verpflegung erkrankter Personen 76 
Verakkordirungsprotokoll 352 
Vernehmungsprotokolle 346 
Viehhandel . 136 
Viehmärkte . 137 
Viktualien— Visitation 101 
Viktualien-Polizei 
Visitation der Gemeinden . 
Vifitation der Hunde u. Schafe 104 105 
Vorladung der Wehrpflichtigen 42 
Vorschriften, ortspolizeiliche 18 
Voranschläge für die Gemeindekasse 98 
; 
Voranschläge für die Armenkasse 
Vorgemerkte üntersuchungskosten 48 177 
Volksfeste . . 87
        <pb n="370" />
        366 
Seite 
Vorzeigen von Thieren . 87 
Vorschriften, feuerpolizeiliche .124 
Volkszählung . . 6 145 
W 
Wahlen, Distriktsraths- 10 
Wahlen, Gemeinde- 11 
Wahlen, Kirchen- . 11 
Wahlen, Landtags- . 9 
Wahlen, Landraths- . -. 10 
Wahlen, Zollparlaments- . 12 
Wahrsagen 88 
Mählbabkeit in den Arnienpfleg- 
schaftsrath . 66 
Waffen verbotene 111 119 
Waldungen der Gemeinden . 31 
Waldbrände . . 129 
Wählerlisten . . .156 
Wasenmeister . . 105 
Wasserbehälter (Reservoirs) . 30 
Wasserleitungen 29 
Wasser, Verunreinigung esselben 29 
Wässer-Ordnung . 136 
  
Alphabetisches Register. 
Warnungstafeln . 
Wege und Wegweiser 
Wehrgeld 
Weidenkultur 
Weinbau 
Wildpret, Verkehr mit 
Wiesenkultur . . . 
Wtrkungskrecs der Lokalarmen- 
Wurthschaftspläne der Gemeinde- 
Waldungen . 
Wirthshausbesuch der schuͤpflichti- 
gen Jugend 
Weblthätigteitsfofiungen, , 
Vermögen 
deren 
3 
Zeugnisse für Wehrpflichtige 
Ziehbrunnen, sicherheitsgefährliche 
Zuchtstiere, Aufsichts- Commission 
Zuschriften (Schreiben) an gleich- 
gestellte Behörden . 
Seite 
118 
121 
51 
47 
134 
134 
103 
133 
61 
31 
86 
36 
43 
136 
340
        <pb n="371" />
        Inhalts - Verzeichniß des II. Theils. 
§ 1 Begriff der Rechnung . 
§ 2 Vom Vermögen 
§ 3 Vom unbeweglichen Vermögen 
* 4 Pflichten des Rechnungsprin- 
cipals 
5 Pflichten der Verwalter und 
Einnehmer 
§ 6 Vom Inventar 
§ 7 8 Von der **2 des 
Inventars 
§ 9 Von den Behelfen zur Her- 
stellung des Inventars . 
10 Von den Voranschlägen 
11 Vom Zweck derselben . 
12 Allgemeine Bestimmungen 
hierüber . 
13 Besondere Bestimmungen 
14 Anfertigung der Voranschläge 
15 Dauer der Voranschläge 
16 17 Von den ständigen und 
unständigen Einnahmen u. Aus- 
gaben 
§ 18 19 Von den Durchschnittsbe- 
rechnungen 
§ 20 Behandlung der Naturalien 
in den Voranschlägen 
§ 21—24 Aufstellung der Voran= 
schläge 
Formulare zu den Voranschlägen 
für Stadtgemeinden 
Formulare zu den Voranschlägen 
für Landgemeinden 
Formulare zu den Voranschlägen 
für Stiftungen in Stadtgemeinden 
Formulare zu den Voranschlägen 
für Stiftungen in Landgemeinden 
5 25 26 Von der Verwaltung des 
Gemeinde= und Stiftungsver- 
mögens 
§5 27 Organe der Verwaltung des 
Gemeinde= und Stiftungs-Ver- 
mögens . . . 
.- 
MMOMMMØ 
Seite 
181 
182 
182 
183 
183 
184 
184 
185 
187 
187 
188 
190 
191 
191 
191 
192 
192 
194 
203 
204 
208 
209 
209 
28 Von der formellen Behandlung 
des Rechnungswesens in Gemein- 
den mit Landgemeindeverfassung 
* 29—33 Von der Currentkasse, 
von den Currentkasse-Tagbüchern 
und Manualen 
Formular zum Currentkassetagebuch 
Formular zum Rechnungsmanual 
5§ 35 Ergänzung der Manuale 
§5 36—40 Von der Reservekasse und 
dem Reservekassetagbuch 
Formular zum Reservekassetagbuch 
für Landgemeinden 
Formular zum Verzeichniß der 
Aktivurkunden 
Formular zu einem Gegenschein . 
§ 41 Vom Abschluß der Reserve- 
kassetagebücher 
§ 42 43 Von den K Kassestürzen oder 
Visitationen . 
84445Vonder Ueberweifung der 
Cassen 
846— 51 Vonder Rechnungsstellung 
§ 52 Vonden Rechnungsübersichten 
§5 53 Von den Rechnungsbelegen 
Formular der Gemeinderechnungen 
Formular der Stiftungsrechnungen 
Formular zum summarischen Aus- 
weis des Vermögensstandes 
Formular zu einer summarischen 
Uebersicht der Rechnungs-Ergeb- 
nisse einer Gemeinderechnung 
Formular zu einer summarischen 
Uebersicht der Rechnungs-Ergeb- 
nisse einer Stiftungsrechnung 
Formular zu einer Uebersicht über 
den Schuldenstand und die 
Schuldentilgung . 
* 55 56 Von der rechnerischen 
Gültigkeit der Belege 
8 57 Von der Stempelpflicht der 
Belege 
Seite 
210 
212 
267 
270 
271 
272
        <pb n="372" />
        368 
g 68 5859 Befreiung der Belege von 
der Stempelpflicht . 
§ 60 Von den wesentlichen Eigen- 
schaften einer Rechnung 
g 61 Von den Rechnungseinnahmen 
#§s 62 Rubrikenbau der Rechnungen 
8 63 Ausfüllung der Rubriken 
§ 64 Von der Weglassung entbehr- 
licher Rechnungstitel . 
65 Von der Bedeckung der Rech- 
nungsposten 
&amp; 66 Von wirklichen und idealen 
Rechnungsposten 
&amp; 67 Von den Durchführungsposten 
§5 68 69 Allgemeine Vorschriften 
bei Herstellung von Gemeinde- 
und Stiftungsrechnungen 
§5 70—103 Praktische Anleitung zur 
Anwendung der verschiedenen 
Rechnungstitel für die Einnah- 
men der Betriebs-Rechnung 
* 104—122 Desgleichen für die 
Ausgaben der Betriebsrechnung 
Seite 
272 
273 
273 
274 
274 8 
276 
275 
276 
276 
277 
279 
304 
  
Inhaltsverzeichniß des II. Theils. 
* 122—125 Von der Vermögens- 
Rechnung der Gemeinde 
§5 126 Von den Stiftungsrech- 
nungen 
§ 128 Von den Ausgaben der 
Cultusstiftungen 
129 Von ie Ausgaben der 
SWulsistun en 
en Ausgaben der 
8 aro . 
131 Schuldentilgungsrechnungen 
132 Baufonds-Rechnungen . 
§ 133 Naturalrechnungen über Ge- 
traide 
134 Naturalrechnungen über Holz 
135 Testamentariats-Rechnungen 
141 Vormundschafts-Rechnungen 
152 Sequestrations = Rechnungen 
454 Pfarrei-Interkalarrechnungen 
Anterüalen * Ausweis, Formular 
iezu. . . . 
Seite 
313 
314 
316 
316 
317 
318 
319 
319 
321 
323 
325 
329 
331 
337
        <pb n="373" />
      </div>
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</TEI>
