6 II. Das Großherzogtum als Staat usw. bildet seit 1871 einen Teil des deutschen Reichs- gebietes (Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871). Es wird von rund 388 000 Staats- bürgern bewohnt (Volkszahl am 1. Dezember 1905). 2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar- Eisenach. a) Die Person des Staatsoberhauptes. Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Er ist Träger der Staatsgewalt, und zwar nach den all- gemeinen im deutschen Staatsrecht geltenden Prinzipien, da etwas Besonderes über seine Eigen- schaft als Staatsoberhaupt im Grundgesetz von Sachsen-Weimar-Eisenach5 nicht verlautet. Die Souveränität des Großherzogs findet eine Einschränkung durch die Stellung des Großherzogtums zum Reich, indem der Großherzog in seiner Be- deutung als Bundesfürst gewissen Entschließungen der Reichsregierung unterliegt. Abgesehen davon, daß seine Kompetenzen hinsichtlich des Militärwesens durch die Reichsverfassung eine bedeutende Schmäle- rung erfahren haben, ist er namentlich auch in der Justiz- und Polizeihoheit beschränkt worden, wie sie ihm als Landesfürsten an sich kraft seiner Souveräni- tät zustehen müßte. Art. 4 der Reichs verfassung zählt diejenigen Materien® auf, in denen das Reich — 6 Revidiertes Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogtums. Nachtrag vom 27. März 1878. In betreff des Inhalts der Verfassung siehe das später über den Landtag Gesagte. 6 Es handelt sich hauptsächlich um die Zoll- und Handelsgesetzgebung, das Maß-, Münz- und Gewichtswesen, das Bankwesen, um Patente und den Schutz des geistigen Eigentums, um die Gesetzgebung, betreffend das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, um das Preß- und Vereinswesen usw.