3. Die Staatsbürger. 17 nach ihrem ganzen Inhalte während seiner Regierung zu beobachten, aufrechtzuerhalten und zu schützen.“ Um diese schriftliche Versicherung vom Landes- fürsten in Empfang zu nehmen, wird jeweilig ein außerordentlicher Landtag einberufen. Ist für einen minderjährigen Regierungsnachfolger ein Vormund nicht ernannt, so tritt der dem Grade nach nächste Agnat und bei gleicher Nähe der Ältere ein. Für den Fall der Unmündigkeit des Regenten oder für den Fall einer anderen Verhinderung des Re- gierungsantrittes bestimmt $ 69 des Revidierten Grund- gesetzes, daß der Regierungsverweser (Administrator) gleichfalls die schriftliche Versicherung abzugeben habe, die Verfassung zu bewahren. Bezüglich einer vorübergehenden Abwesen- heit oder Behinderung des Staatsoberhauptes heißt es im $ 63 des Gesetzes über die Neugestal- tung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, daß der volljährige Regierungsnachfolger, und wo ein solcher nicht vorhanden oder ebenfalls abwesend oder behindert ist, das Gesamtministerium ! eintreten soll; es sei denn, daß das Staatsoberhaupt etwas anderes ausdrücklich angeordnet habe. 3. Die Staatsbürger. a) Der Begriff des Staatsbürgers. Staatsbürger!? sind diejenigen Personen, welche unter bestimmten Voraussetzungen berufen sind, zur Verwirklichung der allgemeinen Zwecke des Staates 14 Über den Begriff des G@esamtministeriums vgl. das später Gesagte. 45 Mit dem Begriff des Staatsbürgers deckt sich nicht der Begriff eines Bürgers. Über diesen siehe das später Gesagte. Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 2