3. Die Staatsbürger. 19 bildet die Verleihung durch die Behörde eine vierte Art der Erlangung des Staatsbürgertums, Die Verleihung kann eine ausdrückliche und formelle sein oder auch eine indirekte, stillschweigende. Erstere erfolgt durch eine schriftliche Verfügung der Behörde, letztere dadurch, daß der bisherige Staats- fremde eine Anstellung im unmittelbaren oder mittel- baren Staats- oder Kirchendienst erhält. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit kommt in zwei Erscheinungsformen zum Ausdrucke. Es kann sich handeln um die sogenannte „Aufnahme“ und fernerhin um „Naturalisation. Aufgenommen wird ein Deutscher, z. B. ein Württemberger im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, natura- lisiert wird ein Reichsausländer, ein Franzose, Russe usw. Die Voraussetzungen für eine „Aufnahme“ sind erheblich andere, und zwar leichtere wie die für eine Naturalisation. Zur Aufnahme genügt der Nachweis, daß der Aufzunehmende sich in dem Staat, in dem er aufgenommen sein will, „niedergelassen“ habe, wogegen bei der Naturalisation gewisse Bedingungen gestellt werden, so insbesondere Unbescholtenheit des zu Naturalisierenden und Fähigkeit, sich zu ernähren. c) Die Stellung der Staatsbürger im Staat. Das Zusammenleben der einen Staat bildenden Personen setzt voraus, daß sich der einzelne in seinem Verhalten nach dieser oder jener Richtung hin Beschränkungen auferlegt und Rücksichten gegen die anderen übt. Eine solche Notwendigkeit hat dazu geführt, daß sich im Laufe der Zeit bei jedem Staatswesen Staatsbürgerpflichten herausge- bildet haben, die man dann und wann in detaillierten Gesetzen zum äußeren Ausdruck brachte, vielfach auch 2%