98 II. Das Großherzogtum als Staat usw.! Reichsauslande, wenn nicht in dieser Zeit die Ein- tragung in eine Konsulatsmatrikel erfolgt ist. Für das Verhältnis mit den Vereinigten Staaten von Nord- amerika gilt eine Besonderheit insofern, als nach den sogenannten Bancroft-Verträgen (1868) an die Stelle der zehnjährigen Frist eine fünfjährige getreten ist, hinsichtlich derjenigen Deutschen, die sich fünf Jahre ununterbrochen in den Vereinigten Staaten aufhalten und die dortige Nationalität erworben haben. Schließlich geht die Staatsangehörigkeit durch Verfügung der heimatlichen Zentralbehörde verloren, wenn ein Deutscher im Ausland bei Mobilmachung dem Rückruf keine Folge leistet. 4. Die Staatseinrichtungen. Da das Zusammenleben der Staatsbürger inner- halb des Staatsgebiets in ihrem Verhältnis zuein- ander und zum Staatsoberhaupt einer Regelung bedarf, sind gewisse Staatseinrichtungen erforderlich. Es müssen insbesondere einzelne Staatsbürger zu leitenden Stellungen emporgehoben werden, und zwar hat dieses zur Vermeidung von Unstimmigkeiten auf der Grundlage von Gesetzen zu geschehen, die hin- wiederum unter Mitwirkung der Allgemeinheit zustande kommen. An der Bestellung der Staatsorgane wirken insofern die Staatsbürger in ihrer Gesamtheit mit. Es lassen sich, wenn man von Staatseinrichtungen spricht, unterscheiden diejenigen Einrichtungen, welche dazu dienen, die Staatsorgane zu schaffen „ und die- jenigen Einrichtungen, welche den Zweck haben, im Verein mit dem Staatsoberhaupt den Staat zu. regieren. Dieses sind die Staatsorgane selbst. | Im folgenden werden uns als die wesentlichen Staatseinrichtungen im Großherzogtum Sachsen- Weimar-Eisenach