4. Die Staatseinrichtungen. 101 gleichen Gefängnisstrafen an jugendlichen Personen (unter 18 Jahren) bei einer Dauer von mindestens sechs Wochen in lIchtershausen, alle übrigen Ge- fängnis- oder Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen. Die Unterbringung jugendlicher Personen in Zwangserziehungs- und Besserungs- anstalten erfolgt auf Grund einer Übereinkunft mit dem Königreich Sachsen vornehmlich in der Er- ziehungs- und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf bei Freiberg, die Unterbringung der der Landes- polizeibehörde überwiesenen, in einem Arbeitshaus unterzubringenden jugendlichen Personen in der Ge- fängnisanstalt zu Ichtershausen, Außerdem existieren noch die Rettungshäuser zu Tiefenort (für evangelische Knaben) und zu Sannerz und Maberzell (für Kinder katholischer Religion). 2. Das Ministerialdepartement der Finanzen. Dem Departement der Finanzen liegt die oberste Leitung der gesamten Finanzverwaltung ob. Unter seiner Oberaufsicht verwaltet ein vortragender Rat als „Kassedirektor“ das Kasse- und Rechnungs- wesen des Staates, soweit nicht in den anderen De- partements besondere Kassestellen zunächst der speziellen Verwaltung und Aufsicht dieser betreffenden Departements unterliegen. BeiderZentralkasseverwaltungim Finanz- departement sind zu unterscheiden: die Haupt- staatskasse, die Staatsschuldentilgungskasse, die Besoldungs-, Pensions- und Bauverwaltungskasse, die Brandversicherungskasse, die Verwaltungskasse des Finanzdepartements mit besonderer Kostenhebestelle, die Forstbetriebskrankenkasse und die Zahlstelle für Militär- und Invalidenpensionen, Die Abteilung, welche das Rechnungswesen nach- zuprüfen und eventuelle Anstände bei den einzelnen