Vorwort.

In  forstlichen  Kreisen,  die  mit  dem  Vollzuge  der  beiden
Forstgesetze  betraut  sind,  hat  man  es  wiederholt  als  unangenehme
  Lücke  empfunden,  daß  die  verschiedenen  Kommentere
  der  Forstgesetze  entsprechend  ihrem  Zwecke  sich  von
vorneherein  darauf  beschränken  mußten,  zu  jeder  Gesetzesstelle
  hauptsächlich  die  einschlägige  oberstrichterliche  Judikatur
  heranzuziehen,  ohne  das  innere  Wesen  der  allgemeinen
Materien,  wie  Teilnahme,  Versuch  u.s.  w.  näher  zu  beleuchten.

Sollen  aber  diese  Begriffe,  die  den  eigentlichen  Kern
jedes  Strafrechtes  bilden,  richtig  erkannt  werden,  so  ist  es
unumgänglich  erforderlich,  daß  die  betreffenden  forststrafgesetzlichen
  Bestimmungen  in  eine  Parallele  gesetzt  werden
gu  jenen  des  allgemeinen  Strafrechtes,  dem  sie  ja  entstammen;
nicht  minder  muß  der  historischen  Entwicklung  der  allgemeinen
  Materien  im  Forststrafrechte  an  der  Hand  der  Ständeverhandlungen
  die  gebührende  Beachtung  zu  Teil  werden.

Nur  so  wird  sich  hinter  dem  toten  Buchstaben  des
Gesetzes  der  belebende  Geist  erkennen  lassen.

Dies  aber  ist  im  Interesse  einer  richtigen  Gesetzesanwendung
  nötig,  nicht  nur  für  den  Forstrügerichter,  sondern
in  Sonderheit  auch  für  den  als  öffentlichen  Ankläger  fungierenden
  Forstmann,  der  ja  mit  der  Behandlung  der  Forstrüge-Anzeigen
  in  erster  Linie  sich  zu  befassen  hat.

‘  Diese  Gedanken  haben  mich  veranlaßt,  vorwürfige
Arbeit,  die  als  Dissertation  bei  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen
  Fakultät  an  der  Universität  in  Würzburg  gedient
  hat,  weiteren  Kreisen  zugänglich  zu  machen;  möge
diese  Abhandlung  insonderheit  den  bayerischen  Forstbeamten
bei  Lösung  jener  ungezählten  Rechtsfragen,  die  sich  im
Forststrafrechte  aufrollen,  ein  glücklicher  Ratgeber  sein.

Der  Verfasser.
Schliersee,  im  Mai  1908.