Einleitung.

Nach  Art.  4  Ziff.  13  der  Reichsverfassung  steht  dem
Reiche  die  gemeinsame  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des
Strafrechts  zu.  Das  auf  Grund  dieser  Verfassungsbestimmung
  für  das  Deutsche  Reich  erlassene  Strafgesetzbuch  hat
aber  nicht  alles  Landesstrafrecht  beseitigt.  Vielmehr  sind
im  EG.  $2  Abs.  2  die  ‚besonderen  Vorschriften  des  Landesstrafrechts‘‘
  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  worden,  d.  h.
alle  jene  Vorschriften,  welche  Gegenstände  betreffen,  rücksichtlich
  derer  das  Reichsstrafgesetzbuch  nichts  bestimmt.

Dieser  an  und  für  sich  selbstverständliche  erläuternde
Zusatz  erhält  seine  legislatorische  Bedeutung  erst  dadurch,
daß  der  Gesetzgeber  in  $  2  Abs.  2  ausdrücklich  einige
solche  Gebiete  nennt,  hinsichtlich  derer  das  Reichsrecht  nur
subsidiär  gelten  will.  Unter  diesen  namentlich  aufgeführten
Materien  befindet  sich  auch  das  Forstpolizeirecht.

Nun  ist  es  eine  äußerst  bestrittene  Frage,  inwieweit
der  Landesgesetzgeber  auf  dem  ihm  zur  Regelung  überlassenen
  Gebiete  des  Forstpolizeirechtes  völlig  unbeschränkt
ist  von  der  Gesetzgebung  des  Reiches,  inwieweit  also  hier
der  Grundsatz  gilt:  ‚Landesrecht  bricht  Reichsrecht‘“.
Manche  Schriftsteller  gehen  davon  aus,  daß  die  in  $  2  Abs.  2
mit  „namentlich‘‘  aufgeführten  Landesgesetze,  also  auch  das
Forstpolizeirecht,  nur  insoweit  aufrecht  erhalten  wurden,
als  sie  wirklich  Materien  betreffen,  rücksichtlich  derer  das
RStGB.  nichts  bestimmt  !).

Dies  ist  unrichtig.  Mit  Binding  (S.  346,  347)  ist
vielmehr  davon  auszugehen,  „daß  der  Gesetzgeber  bei  Aufstellung
  des  EG.  $  2  Abs.  2  das  von  ihm  zitierte  landesrechtliche
  Material  klar  vor  Augen  gehabt  hat”.  Er  war

1)  So  Rüdorff-Stenglein  Anm.  3  zuEG.  $2,  v.  Liszt  $  16/II,
Kayser  S.  46.

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