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sich  z.  B.  wohl  bewußt,  daß  den  Gegenstand  der  bestehenden
  Feldpolizeigesetze  hauptsächlich  Beschädigungen  und
Entwendungen  bilden,  d.  h.  daß  sich  die  Feldpolizeigesetze
  mit  Handlungen  beschäftigen,  die  bereits  der  Reichsgesetzgeber
  in  den  Lebenskreis  seiner  Strafgewalt  gezogen
hatte.  Der  Reichsgesetzgeber  war  sich  darüber  klar,  daß
die  ausdrücklich  genannten  Gesetze  im  Verhältnis  zum
RStGB.  Sonderrecht  statwueren  mußten,  wollten  sie
nicht  ihren  eigensten  Zweck  verfehlen.  ‚Und  daß  er  nicht
gemeint  war,  diesen  Satzungen,  soweit  sie  Materien  des
RStGB.  betrafen,  zu  derogieren,  beweist  die  ausdrückliche
Erwähnung  des  Holzdiebstahls  und  die  Billigung  der  ihn
betreffenden  Vorschriften  des  Landesrechtes.“  Wenn
Heinze  (Verhältnis  S..  76)  gerade  aus  der  ausdrücklichen
Erwähnung  des  Forstdiebstahls  eine  Ausnahme  ableiten  will,
indern  er  vermeint,  daß  der  Landesgesetzgebung  nur  auf
diesem  beschränkten  Gebiete  des  Holzdiebstahls  Geltung
im  Widerspruche  mit  der  Reichsgesetzgebung  zugesprochen
sei,  daß  hingegen  die  anderen  in  &amp;  2  Abs.  2  des  EG.  genannten
  Materien  von  der  Landesgesetzgebung  nicht  in
exzeptioneller  Weise  sollten  geordnet  werden  können,  so  ist
dem  nicht  beizupflichten.  Namentlich  versagt  die  von
Heinze  in  dieser  Beziehung  gegebene  Begründung  völlig.
Er  geht  davon  aus,  daß  die  in  $  2  Abs.  2  bezeichneten  Gebiete
  außer  dem  Holzdiebstahl  der  Tätigkeit  der  Landesgesetzgebung
  darum  offen  geblieben  seien,  weil  sie  von  dem
RStGB.  nicht  ausgebaut  wurden,  daß  hingegen  der  Holzdiebstahl
  —  weil  vom  RStGB.  unter  $  242  bereits  generell
behandelt  —  einer  ausdrücklichen  Erwähnung  im  EG.  $  2
Abs.  2  bedurfte,  wenn  man  trotz  dieser  reichsrechtlichen
Behandlung  abweichende  landesrechtliche  Normierung  zulassen
  wollte.  Dieser  Annahme,  daß  der  Holzdiebstahl  in
$  2  Abs.  2  eine  Sonderstellung  einnehme,  trıtt  Matthießen
in  wohl  begründeter  Weise  entgegen.  Nicht  darauf,  ob  die
einzelnen  in  $  2  Abs.  2  des  EG.  genannten  Gebiete  ihrer
äußeren  Bezeichnung  nach  (z.  B.  „Forstpolizeigesetze‘“)
eine  dem  HStGB.  fremde  Materie  darstellen,  ist  der  entscheidende
  Wert  zu  legen,  sondern  es  ist  zu  prüfen,  ob  diese
Gebiete  inhaltlich  sich  mit  Rechtsproblemen  und