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Handlungen  beschäftigen,  die  das  RStGB.  generell  bereits
normiert  hat.  Von  diesem  Gesichtspunkte  ausgehend,  erkennt
  man  aber  sofort,  daß  nicht  nur  der  Holzdiebstahl
bereits  seine  generelle  Regelung  in  $  242  des  RStGB.  gefunden
  hat,  sondern  daß  dieses  in  demselben  Maße  von  dem
wesentlichsten  Inhalte  der  Forst-  und  Feldpolizeigesetze  gilt,
daß  z.B.  das  Forstpolizeirecht  das  genus  ‚Sachbeschädigung“
  ($  303  RStGB.)  in  eingehender  Weise  behandelt.

Es  ist  vielmehr  folgende  Erwägung  maßgebend.

Der  Reichsgesetzgeber  hat  sich  aus  inneren  Gründen
darauf  beschränkt,  die  verschiedenen  strafbaren  Handlungen
von  großen  allgemeinen  Gesichtspunkten  aus  zu  normieren;
es  war  nur  zu  natürlich,  daß  bei  dieser  generell  gehaltenen
Statuierung  eine  Anzahl  deliktischer  Handlungen  nicht  die
speziell  für  sie  erforderliche  Behandlung  erfahren  konnte:
das  genus  ‚„Sachbeschädigung“  in  $  303  RStGB.  umfaßt
selbstverständlich  auch  die  Beschädigungen  forstlichen  oder
feldpolizeilichen  Charakters.  Es  ist  aber  ohne  weiteres  einleuchtend,
  daß  derartige  Handlungen  bei  ihrer  Beurteilung
nicht  losgelöst  werden  dürfen  von  den  lokalen  Verhältnissen,
unter  denen  sie  gerade  zutreffen;  die  einzelnen  Teile  Deutschlands
  werden  schon  wegen  der  verschiedenen  Waldverhältnisse
  zu  dieser  Frage  stets  in  verschiedenster  Weise  Stellung
nehmen.  Es  kommt  noch  hinzu,  daß  es  sich  vielfach  um
Dinge  handelt,  die  man  besser  einer  fachmännischen  Beurteilung,
  etwa  der  eines  Forstmannes,  unterstellt.

Ähnliche  Erwägungen  haben  den  Reichsgesetzgeber
veranlaßt,  auf  allen  diesen  Gebieten  subsidiär  zurückzutreten
und  Raum  zu  lassen  für  eine  spezialisierte  Behandlung  seitens
der  Landesgesetze.  Diese  Betrachtungen  zeigen  auch,  daß
es  ein  Unding  gewesen  wäre,  wenn  dieser  dem  Landesgesetzgeber
  gelassene  freie  Betätigungskreis  seine  Schranken
allüberall  schon  da  gefunden  hätte,  wo  der  Reichsgesetzgeber
  die  betreffenden  Fragen  unter  einem  allgemeinen
Gesichtspunkte  geordnet  hatte.  Wäre  dies  die  Meinung  des
RStGB.  gewesen,  so  hätte  es  einer  ausdrücklichen  Aufrechterhaltung
  der  in  $  2  Abs.  2  EG.  benannten  Gebiete  nicht
bedurft,  da  all  diese  Gesetze  nur  eine  kümmerliche  Scheinexistenz
  fristen  würden,  wenn  gerade  die  wichtigsten  Straf-1*

