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satzungen  (z.  B.  Forstdiebstahl,  Feldpolizeibeschädigung)
von  dem  Fortbestande  hätten  ausgenommen  sein  sollen,
weil  das  RStGB.  sich  gleichfalls  mit  dem  genus  ‚Diebstahl,
Sachbeschädigung‘‘  auseinandergesetzt  hat.

Ich  komme  daher  zu  dem  auch  von  Binding  (S.  342
Anm.  13)  vertretenen  Standpunkte,  daß  die  spezifischen
Strafbestimmungen  der  im  $  2  Abs.  2  des  EG.  angeführten
Gesetze,  auch  wenn  sie  sich  als  Sonderrecht  darstellen,  ın
Kraft  geblieben  sind.  Diese  Gesetze  behandeln  zwar  größtenteils
  eine  dem  RStGB.  fremde  Materie;  sie  werden  aber
naturgemäß  auch  solche  Bestimmungen  enthalten,  welche
in  Materien  des  RStGB.  einschlagen.  Mit  der  Aufrechterhaltung
  dieser  Gesetze  überhaupt  sind  aber  notwendig
  auch  diese  letzteren  Bestimmungen  derselben  aufrechterhalten,
  welche  von  den  Bestimmungen  des  RStGB.
abweichen.

„Wie  groB  nun  dies  Gebiet  ist,  das  der  Reichsgesetzgeber
  mit  der  generellen  Aufrechterhaltung  der  besonderen
  Vorschriften  dem  Landesstrafrecht  hat  überlassen
wollen,  darüber  herrscht  viel  Streit.‘‘  Unter  allen  Fragen,
die  das  Verhältnis  zwischen  Reichs-  und  Landesstrafrecht
betreffen,  ist  vielleicht  die  wichtigste,  inwieweit  der  Landesgesetzgeber
  hinsichtlich  der  Vorschriftenimallgemeinen
Teile  des  RStGB.  ungebunden  ist  und  Sonderrecht  statuieren
kann;  denn  damit,  daß  wir  zu  dem  Schlußsatze  gelangt
sind,  daß  der  Landesgesetzgeber  auf  dem  bezeichneten  Gebiete
  spezifische  Strafbestimmungen  erlassen  kann,
ist  noch  nicht  ausgesprochen,  daß  er  auch  von  dem  allgemeinen
  Teile  des  RStGB.  losgebunden  ist  und  hier
ebenso  wie  im  speziellen  Teile  Sonderrecht  statuieren  kann.

Derselbe  Binding,  der  nach  dem  bereits  Ausgeführten
  im  weitesten  Umfange  das  Recht  der  Landesgesetzgebung
  anerkennt  (Binding  S.  348),  auf  den  in  $  2
Abs.  2  EG.  bezeichneten  Gebieten  spezifische  Sonderbestimmungen
  zu  erlassen,  erklärt  an  anderer  Stelle  (S.  306),
daß  dieallgemeinen  strafrechtlichen  Grundsätze  wegen
ihrer  weittragenden  Wichtigkeit  vom  Reichsgesetzgeber  ein
für  allemal  festgelegt  und  für  alle  Fälle  erschöpfend  behandelt
worden  seien.  Würde  ein  Landesgesetz  davon  abweichen,