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so  wäre  dies  einfach  nichtig.  Auch  Berner  (S.  40)  vertritt
  die  Anschauung,  daß  der  Reichsgesetzgeber  sich  nicht
darauf  beschränkt  habe,  die  allgemeinen  Grundsätze  nur  für
einzelne  Materien  zu  regeln,  sondern  daß  diese  Regelung
eine  allgemeine,  abschließende  gewesen  sei.  Einen  völlig  entgegengesetzten
  Standpunkt  nehmen  v.  Liszt,  Olshausen,
  ferner  RGE.  in  StS.  Bd.  2  S.  33  ein,  wonach
das  Landesrecht  an  den  allgemeinen  Teil  des  StGB.  in  keiner
Beziehung  gebunden  sein  solle.  Eine  Mittelmeinung  endlich
  will  unter  den  einzelnen  Bestimmungen  des  allgemeinen
Teiles  zwischen  kategorischen  und  nicht  kategorischen  unterscheiden
  und  führt  aus,  daß  sich  nur  erstere  gegen  jeden
Änderungsversuch  der  Landesgesetzgebung  ablehnend  verhalten
  (so  besonders  Heinze,  Verhältnis  S.  83).

Der  Haupteinwand,  der  gegen  diese  Meinung  mit
Recht  erhoben  wird,  geht  dahin,  daß  es  unmöglich  sein
dürfte,  mit  Sicherheit  die  kategorischen  von  den  nicht  kategorischen
  Bestimmungen  abzusondern,  wie  ja  dies  am  besten
der  Umstand  dartut,  daß  die  Anhänger  dieser  Mittelmeinung
sehr  verschiedene  Ansichten  hegen,  welche  allgemeinen  Bestimmungen
  eine  besondere  Stelle  einzunehmen  bestimmt
sind  und  welche  nicht.

Aber  auch  die  zuerst  angeführte  Rechtsmeinung,  daß
der  allgemeine  Teil  für  alles  Partikularrecht  unbedingt  bindend
  sei,  dürfte  nicht  zutreffend  sein.  Es  ist  Binding
zuzugeben,  daß  die  allgemeinen  Bestimmungen  nicht  lediglich
  im  Hinblick  auf  den  nachfolgenden  besonderen
Teil  gegeben  worden  sind,  daß  sie  sich  vielmehr  auf  die
strafbaren  Handlungen  als  solche  beziehen.  Sie  würden  also
ohne  weiteres  auch  anwendbar  sein  auf  den  Holzdiebstahl,
auf  die  feldpolizeilichen  Beschädigungen,  wenn  dies  nicht
gerade  jene  Gebiete  sein  würden,  auf  denen  das  Reichsrecht
  nur  subsidiär  gelten  wollte.  Es  sind  das  eben  jene
Lebenskreise,  deren  Eigenart  es  als  ein  anerkanntes  Bedürfnis
  (Ziegner-Gnüchtel  S.  231)  erscheinen  läßt,
Sonderrecht  auch  im  allgemeinen  Teile  statuieren  zu  können.
Wenn  Binding  dieses  Bedürfnis  nach  Sonderrecht  hinsichtlich
  der  spezifischen  Strafbestimmungen  im  vollsten
Umfang  anerkennt,  so  ist  meines  Erachtens  nicht  einzu-