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sehen,  warum  dies  nicht  auch  hinsichtlich  des  allgemeinen
Teiles  gelten  sollte.  —  Auch  die  andere  herrschende  Meinung,
  welche  jedes  Partikularrecht  vom  allgemeinen  Teile
schlechthin  loslöst,  dürfte  in  dieser  Allgemeinheit  nicht  ganz
zutreffend  sein,  insofern  sie  von  der  falschen  Prämisse  ausgeht,
  daß  die  allgemeinen  Bestimmungen  lediglich  für  die
nachfolgenden  spezifischen  Strafnormen  geschaffen  seien.

Ein  Recht  des  Landesgesetzgebers,  hinsichtlich  des  allgemeinen
  Teiles  Sonderrecht  zu  statuieren,  ist  vielmehr  in
eben  demselben  Umfange  anzuerkennen,  wie  die  andere
korrelate  Befugnis,.von  dem  besonderen  Teile  des  RStGB.
abzuweichen,  d.h.  eben  insoweit,  als  es  $  2  Abs.  2  des
EG.  gestattet;  dies  meint  wohl  auch  Rüdorff-Stenglein
  (S.  55)  mit  den  Worten:  ‚Die  besonderen  Vorschriften
der  Landesgesetzgebung  über  die  Bestrafung  vorbereitender
Handlungen,  des  Versuchs  mit  untauglichen  Mitteln,  des
Komplotts  sind  jedenfalls,  insofern  sie  auf  alle  strafbaren
Handlungen  Anwendung  leiden  wollen,  aufgehoben,  und  es
ist  ebenso  verboten,  künftighin  .solehe  Vorschriften  allgemein
  aufzustellen.  Nur  für  die  nach  $  2  Abs.  2  des
EG.  in  Geltung  bleibenden  besonderen  Landesgesetze  bleibt
es  der  Landesgesetzgebung  unbenommen,  je  nach  Bedürfnis
Abweichungen  von  den  allgemeinen  Grundsätzen  festzusetzen.“

Diese  der  herrschenden  Meinung  am  nächsten  stehende
Ansicht  bedarf  noch  einer  Modifikation,  die  sich  aus  einer
positiven  Gesetzesvorschrift  ergibt.  Nach  $  6  des  EG.  darf
vom  1.  Januar  1871  ab  nur  auf  die  im  RStGB.  enthaltenen
Strafarten  erkannt  werden.  Das  will  besagen,  daß  das
Landesrecht  auch  auf  jenem  Gebiete,  wo  es  dem  Reichsnecht
  vorgeht,  nicht  jede  beliebige,  sondern  nur  gewisse
Strafen  androhen  darf.  Es  bedeutet  das  eine  Einschränkung
des  oben  aufgestellten  Satzes,  daß  das  Landesrecht  auf  den
in  $  2  Abs.  2  des  EG.  bezeichneten  Gebieten  von  den  allgemeinen
  Vorschriften,  also  auch  von  den  Normen  der  $$  13f.
unbeschränkt  abweichen  kann.  Diese  Einschränkung  ist
natürlich  für  den  Landesgesetzgeber  bindender  Natur.

Die  hier  vorgetragene  Auffassung  hat  ihren  gepetzlichen
  Ausdruck  in  Art.  4  des  bayer.  EG.  vom  26.  Dezember
1871  zum  RStGB.  gefunden,  wo  es  heißt: