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„Auf  diejenigen  Handlungen,  welche  nach  besonderen,
neben  dem  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  bestehenden
  Landesgesetzen  mit  Strafe  bedroht  sind,  kommen
die  in  der  Einleitung  und  dem  ersten  Teile  dieses  Gesetzbuches
  enthaltenen  Vorschriften  insoweit  in  Anwendung,
als  nicht  nach  dem  Inhalte  der  einschlöägigenLandesgesetze
  anders  bestimmt  ist.”

Es  ist  äußerst  dankenswert,  daß  der  bayerische  Gesetzgeber
  mit  klaren  Worten  diesen  seinen  Willen  zum  Ausdruck
  gebracht  hat.  In  praxi  wird  es  wohl  bei  dieser  ausdrücklichen
  gesetzlichen  Bestimmung,  die  sich  als  eine  Art
Anweisung  an  den  Richter  charakterisiert,  sein  Bewenden
haben,  wenn  auch  nach  Laband  (Staatsrecht  Bd.  1  $  59
Nr.  4)  diese  ausdrückliche  Aufrechterhaltung  landesgesetzlicher
  Vorschriften  durch  den  Landesgesetzgeber  den  Richter
der  Pflicht  nicht  überhebt,  zu  prüfen,  ob  das  aufrechterhaltene
  Landesgesetz  nicht  etwa  einer  reichsgesetzlichen
Bestimmung  zuwiderläuft.

Im  übrigen  möchte  ich  bei  dieser  Gelegenheit  doch
darauf  hinweisen,  daß  es  unzutreffend  ist,  wenn  Binding
(S.  308)  meint,  der  bayerische  Gesetzgeber  habe  in  kühner
Weise  sich  vom  allgemeinen  Teil  des  RStGB.  schlechthin
losgesagt  und  denselben  in  die  Stellung  subsidiären  Rechtes
zurückgedrängt.  Diese  Meinung  vertritt  anscheinend  auch
Matthießen  (S.  8).  Darin  liegt  aber  m.  E.  eine  unzulässige
  Deutung  des  Art.  4.  Diese  Gesetzesstelle  besagt  doch
keineswegs,  daß  der  Landesgesetzgeber  schlechthin  allgemeine
  Bestimmungen  sonderrechtlichen  Charakters  aufstellen
kann,  sondern  beschränkt  diese  Befugnis  auf  die  „besonderen,
neben  dem  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  bestehenden
  Landesgesetze“.  Das  sind  aber  gerade  jene,  in
&amp;  2  Abs.  2  EG.  bezeichneten  Gebiete,  hinsichtlich  derer  —
und  zwar  nur  hinsichtlich  derer  —  es  allerdings  heißt:
Landesrecht  bricht  Reichsrecht.  Ich  kann  also  nicht  finden,
daß  in  Art.  4  der  Landesgesetzgeber  sich  in  einen  Gegensatz
  zum  Reichsrecht  stellt.

Nachdem  wir  oben  den  Satz  gewonnen  haben,  daß
das  Forstpolizeirecht  in  seinem  allgemeinen  Teile,  außer  der
Regelung  der  Strafen,  vom  RStGB.  völlig  unabhängig  ist,