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kommen  wir  auf  den  Gegenstand  der  vorwürfigen  Untersuchung.
  Jene  Freiheit  einerseits,  die  besondere  Natur  des
Forstrechts  andererseits,  lassen  es  ohne  weiteres  erklärlich
scheinen,  daß  trotz  der  Geltung  des  RStGB.  im  bayerischen
Forstpolizeirecht,  sowohl  links  wie  rechts  des
Rheins,  eine  Menge  grundsätzlicher  Normen  sich  finden,  die
von  den  allgemeinen  Maximen  und  Grundsätzen  des
RStGB.  abweichen  und  in  dieser  abweichenden  Gestalt
  fortdauern.

Es  ist  nun  der  Zweck  dieser  Abhandlung,  sowohl  die
vom  pfälzischen  wie  vom  rechtsrheinischen  Forstgesetze  aufgestellten
  allgemeinen  strafrechtlichen  Normen  einer  systematischen
  Betrachtung  zu  unterziehen,  und  zwar  mit  besonderer
  Berücksichtigung  der  sich  hierbei  ergebenden  Abweichungen
  des  Landesrechts  vom  Reichsrechte.  Um  die
Darstellung  übersichtlicher  zu  gestalten,  erscheint  es  angezeigt,
  die  Betrachtung  der  beiden  in  Frage  kommenden  Gesetze
  im  engsten  Anschluß  an  die  Reihenfolge  der  allgemeinen
  Normen  des  RStGB.  zu  halten.

8  1.

Begriff  der  einzelnen  Forstdelikte.

Die  Delikte,  mit  denen  sich  die  Forststrafgesetze  beschäftigen,
  werden  vom  Gesetzgeber  als  ‚Forstrügesachen‘*
bezeichnet.

Dieser  Begriff  ist  generellen  Charakters  und  umschließt
die  sämtlichen,  von  den  beiden  FG.  aufgestellten  Straftatbestände,
  die  sich  jedoch  ihrerseits  nach  inneren  Merkmalen
in  zwei  große  Hauptgruppen,  nämlich  die  Forstfrevel  und
Forstpolizeiübertretungen,  ausscheiden.

Wenn  Art.  50  des  diesrh.  und  Art.  1  Abs.  1  des  pfälzischen
  FStG.  auch  die  in  $  361  Ziff.  9  RStGB.  normierten
Übertretungen  den  Forstrügesachen  in  weiterem  Sinne
zugezählt  haben,  so  ist  dies  lediglich  von  prozessualer  Bedeutung.
  Im  Hinblick  auf  Abs.  3  des  Art.  3  EG.  z.  RStPO.,
wonach  die  Regelung  des  Verfahrens  in  ‚„Forstrügesachen“
und  die  Umgrenzung  dieses  Begriffes  dem  Landesgesetzgeber
  vorbehalten  bleibt,  und  in  der  Erwägung,  daß  gerade