—9  _

bei  der  Begehung  von  FF.  zumeist  ein  inniger  Zusammen-'hang
  mit  den  gedachten  reichsgesetzlichen  Übertretungen
besteht,  haben  die  beiden  FG.  die  Verletzungen  des  $  361
Ziff.  9  als  Rügesachen  erklärt  und  damit  die  Zulässigkeit
ihrer  etwaigen  Aburteilung  im  summarischen  Forstrügeverfahren
  statuiert.

Hingegen  unterstehen  bewußte  Übertretungen  in  m.aterieller
  Beziehung  nach  wie  vor  den  allgeneinen  Grundsätzen
  des  RStGB.,  nicht  aber  jenen  der  beiden  Forstgesetze.

Die  Bedeutung  der  letzteren  ist  vielmehr  von  Haus
aus  zugeschnitten  auf  die  von  ihnen  selbst  aufgestellten
Straftatbestände,  nämlich  die  FF.  und  FPÜ.;  dies  gilt  zunächst
  für

a)  Das  diesrheinische  Forstgesetz.
I.

Der  innere  Charakter  dieser  eigentlichen  Forstrügesachen
  ist,  wie  oben  bereits  angedeutet,  ein  fundamental
verschiedener.

Während  die  FPÜ.  zunächst  nur  das  Interesse  gefährden,
  welches  die  Staatsgemeinschaft  an  der
Erhaltung  und  dem  Gedeihen  der  Waldungen  hat,  enthalten
die  FF.  außerdem  noch  einen  unmittelbaren  Eingriff
in  eine  fremde  Rechtssphäre  oder  doch  eine  Gefährdung
  fremder  Rechte  (Jandebeur,  FG.  S.  55;  Mot.
Art.  40-65).

Aus  den  letzten  Worten,  die  den  Motiven  entnommen
sind,  geht  schon  hervor,  daß  der  Gesetzgeber  sich  darüber
klar  war,  daß  die  von  ihm  gewählte  Zweiteilung  eigentlich
eine  Dreiteilung  hätte  sein  sollen.  Es  ist  nicht  an  dem,  daß
die  FF.  lediglich  durch  Entwendungen  und  Beschädigungen
begangen  werden  können;  ihnen  sind  vielmehr  gleichfalls
zuzurechnen  die  bloßen  Gefährdungen  einer  fremden
  Rechtssphäre;  auch  das  ist  Forstfrevel.

Damit  ist  aber  schon  die  innere  Doppelnatur  der  FF.
genügend  gekennzeichnet.  Nur  die  FF.,  begangen  durch
Entwendungen  und  Beschädigungen,  sind  reinkrimineller
Natur,  jene  begangen  durch  Übertretung  forstpolizeilicher
Bestimmungen  und  andere  Gefährden  sind  Delikte