—  10  —

polizeilichen  Charakters,  da  ihren  Tatbestand  nur  eine
Rechtsgefährdung  bildet.  Dieser  Unterschied  ist
vom  Gesetzgeber,  wie  gesagt,  erkannt,  jedoch  nicht  scharf
zum  Ausdruck  gebracht  worden.  So  sind  in  den  Art.  89  ff.
kriminelles  und  polizeiliches  Unrecht  bunt  durcheinander
gewürfelt.  Will  man  die  vom  Gesetzgeber  gewählte  Trennung
  in  ein  Forstpolizei-  und  ein  Forststrafrecht  konsequent
durchführen,  so  schließen  sich  zum  großen  Teile  die  Art.  89,
90-94  näher  an  den  ersten  forstpolizeilichen  als  an  den
zweiten  kriminellen  Teil  des  Gesetzes  an  (vgl.  Brater
8.  7).  Das  angemessenste  Verfahren  hätte  wohl  darin  bestanden,
  den  FF.,  begangen  durch  bloße  Gefährden  (der
Ausdruck  FF.  hätte  hier  ja  unbeschadet  beibehalten  werden
können),  eine  von  den  FF.,  begangen  durch  Entwendung
und  Beschädigung,  getrennte  Behandlung  angedeihen  zu
lassen.  Wie  es  der  Gesetzgeber  für  nötig  befunden  hat,  die
Entwendungen  und  Beschädigungen  in  gesonderten  Abteilungen
  abzuhandeln,  weil  manche  Bestimmungen,  wie  die
über  ausgezeichneten  Rückfall  und  Gewohnheitsfrevel  nur
für  die  erstere  Kategorie  Geltung  haben,  so  wäre  eine  Ausscheidung
  auch  hinsichtlich  der  bloßen  Gefährden  aus  den
beregten  inneren  Gründen  gerechtfertigt  gewesen.

Mit  dieser  Lostrennung  der  auf  FF.  polizeilichen  Gepräges
  bezüglichen  Strafdrohungen  hätte  dann  aber
zweckmäßigerweise  auch  noch  eine  Revision  und  einheitliche
  Darstellung  der  forstpolizeilichen  bezw.  forstwirtschaftlichen
  Gebote  und  Verbote,  die  sich  zerstreut  im
ganzen  Gesetz  finden,  Hand  in  Hand  gehen  müssen.

Die  3.  Abteilung  des  diesrh.  FG.,  die  die  Überschrift
„Forstpolizeiliche  Bestimmungen“  trägt,  hätte  einheitlich
alle,  im  Interesse  der  Erhaltung  der  Wälder  vom  Staate  aufgestellten,
  wirtschaftlichen  Maximen  entwickeln  sollen.  Denn
der  einheitliche  Charakter  dieser  Grundsätze  wird  nicht  etwa
dadurch  alteriert,  daß  die  einen  in  Anschauung  der  Gemeinde-,
  Stiftungs-  und  Körperschaftswaldungen  (Art.  7—13,
15-18),  andere  in  Anschauung  der  Privatwaldungen  (Art.
20,  21)  getroffen  sind,  wieder  andere  nur  für  Forstberechtigte
  und  dritte  Personen,  nicht  aber  für  den  Waldbesitzer
Geltung  haben  (Art.  89,  W}—94,  %,  97).