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Wo  aber,  wie  in  den  letzteren  Gesetzesstellen,  das  forstwirtschaftliche
  Verbot  mit  einer  Strafdrohung  verknüpft  ist,
hätte  zunächst  diese  sehr  unzweckmäßige  Verschmelzung
von  polizeilichem  Gebote  und  Strafdrohung  beseitigt,  und
dann  der  reine  Tatbestand  in  die  3.  Abteilung  aufgenommen
werden  müssen.  Dieses  Verfahren  lag  auch  im  allgemeinen
dem  1.  Entwurfe  zugrunde.  Die  Strafdrohungen  für  die
Übertretungen  dieser  für  jedermann  verbindlichen  forstwirtschaftlichen
  Gebote  wären  dann  in  einem  besonderen  Teile
nachgefolgt,  wobei  dann.  nichts  im  Wege  gestanden  wäre,
das  vom  Gesetzgeber  gewählte  Verfahren,  unter  „Forstpolizei-Übertretungen‘‘
  nur  eine  bestimmte  Kategorie  polizeilicher
  Straffälle  (Art.  48)  zu  verstehen,  beizubehalten.  Demzufolge
  hätten  sich  dann  an  die  3.  Abteilung  angereiht:

1.  de  polizeilichen  Delikte  des  Waldbesitzers,
d.h.dieFPÜ.im  technischen  Sinne  (Art.  75—78);

2.  die  polizeilichen  Delikte  der  Forstberechtigten
und  dritten  Personen  (Art.  89—94.  96—98),  d.  h.  die
FF.  polizeilichen  Charakters:

3.  die  FF.  krımineller  Natur:

a)  die  Entwendungen  (Art.  79—87);
b)  die  Beschädigungen  und  sonstigen  Rechtsverletzungen
  (Art.  88,  92-96,  99,  100).

11.

Nachdem  wir  nunmehr  die  grundsätzliche  Wesensverschiedenheit
  der  eigentlichen  Forstrügesachen,  die  in
obiger  Einteilung  deutlicher  als  im  geltenden  diesrh.  FG.
zum  Ausdrucke  gelangt,  eingehend  beleuchtet  haben,  erübrigt
  es  noch,  auf  die  rechtliche  (Qualifikation  der
Forstdelikte,  in  Sonderheit  der  FF.,  näher  einzugehen.

Bei  dieser  Gelegenheit  offenbart  sich  nun  ein  nicht  uninteressanter
  Gegensatz  in  der  jeweils  ganz  verschiedenen
Stellungnahme  der  gemeinen  Strafgesetzgebung  zu  den  Forstfreveln.


Im  15.  Jahrhundert  stand  auf  dem  Holzfrevel  des  Ausmärkers,
  des  Nichthofrechtsgenossen,  eine  empfindliche
Strafe:  „daß  man  dem  Täter  den  Kopf  abhauen  und  auf