—  2  —

den  Stamm  setzen  soll,  bis  er  wieder  wächst!“  (Köstlin,
Abhandl.  S.  222ff.;  bei  Rotering  S.  5).

Noch  im  bayer.  StGB.  vom  Jahre  1813  wird  in  Art.  218
der  Diebstahl  an  ‚Holz  ın  Wäldern“  ohne  Rücksicht  auf  den
Wert  des  Gegenstandes  als  Verbrechen,  später  nach
der  Novelle  vom  3.  Oktober  1815  gleich  jedem  anderen
Diebstahl,  also  je  nach  dem  Betrage  der  Eintwendung,  als
Verbrechen,  Vergehen  oder  Polizeiübertretung  behandelt,
wobei  aber  immer  noch  Holzfrevel  im  Werte  von  über  25  ffl.
als  ausgezeichnete  Diebstähle  mit  1—8jährigem  Arbeitshause
zu  bestrafen  waren.

Die  bereits  mit  gedachter  Novelle  begonnene  mildere
Rechtsauffassung  hat  unter  der  Herrschaft  des  Polizeistaates
eine  Fortentwicklung  erfahren,  als  deren  Resultat  die  beiden
Forststrafgesetzgebungen  zu  erachten  sind.

Unter  einem  bedeutungsvollen  Hinweis  auf  den  oben
beregten  früheren  Rechtszustand,  wonach  die  FF.  ‚immer
als  eine  besondere  Klasse  von  Vergehen  im  strengeren
Sinne  behandelt  und  mit  übertrieben  harten  Strafen  verpönt
  waren“,  erklären  die  Motive  zum  revidierten  FStG.
der  Pfalz  vom  Jahre  1831,  daß  es  heute,  bei  anderen  Verhältnissen
  und  Begriffen,  nicht  mehr  angehe,  die  FF.  dem
gemeinen  Vergehen  des  Diebstahles  zu  subsumieren“.  In
der  Regel  durch  die  Not  geboren,  von  der  dürftigsten  Klasse
der  Bürger  begangen,  nur  bezweckend,  sich  das  erste,  für
die  Selbsterhaltung  unentbehrlichste  Lebensbedürfnis  zu
verschaffen,  für  dessen  Befriedigung  die  Natur  selbst  in
vielen  Gegenden  mit  verschwenderischer  Fülle,  in  anderen
mit  kärglichem  Maße  den  Stoff  darbietet,  müssen  die  FF.
als  ein  mehr  entschuldbares  Vergehen  betrachtet  und  können
daher  nicht  mit  den  auf  den  gewöhnlichen  Diebstahl  gesetzten,
  mit  Recht  harten  Strafen  verpönt  werden“  (V.  d.
K.  d.  A.  1831,  Beil.-Bd.  9  S.  27).

Dieser  im  pfälzischen  FG.  zuerst  zum  Ausdrucke  gelangten
  neuen  Rechtsentwicklung  folgend,  schied  auch  das
diesrh.  FG.  sowohl  in  seinem  1.  unerledigt  gebliebenen,  wie
in  dem  2.,  zum  Gesetze  gewordenen  Entwurfe  die  Forstdelikte
  aus  dem  Kreise  der  allgemeinen  Strafgesetzgebung
aus  und  zählte  sie,  FF.  und  FPÜ.,  geschlossen  dem  Polizei-