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strafrecht  zu.  Bezüglich  der  FPÜ.  ist  dies  ohne  weiteres
verständlich.  Daß  auch  die  FF.,  die,  wie  bereits  dargelegt,
hauptsächlich  Verletzungen  einer  fremden  Rechtssphäre  bedeuten,
  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  entwendeten
Gegenstandes  und  die  Größe  des  verursachten  Schadens
dem  bloß  polizeilichen  Uhnrechte  eingefügt  wurden,
erklärt  sich  aus  den  damals  im  diesrh.  Bayern  herrschenden
polizeistaatlichen  Bestrebungen,  nicht  nur  die  reinen  Administrativ-
  und  Polizeisachen,  sondern  auch  diegeringeren
  Rechtsverletzungen  der  kriminellen  Gerichtsbarkeit  zu
entziehen  und  dieselben  zur  Mehrung  des  splendor  der  Polizeibehörden
  diesen  zur  Verbescheidung  zuzuweisen.  Man  ging
aber,  wie  gesagt,  noch  weiter  und  wies  die  FF.  schlechthin,
ohne  jede  Berücksichtigung  der  Höhe  des  Schadens,  dem
Polizeistrafrechte  zu.  Nach  den  Motiven  liegen  ‚‚die  Gründe
dieser  Ausdehnung  des  polizeistrafrechtlichen  Gebietes
teils  in  der  lokalen  Verschiedenheit  der  Preise  der  Walderzeugnisse,
  so  daß  es  bei  Berücksichtigung  des  Wertes  vom
Zufalle  abhinge,  ob  jemand  polizeistrafrechtlich  oder  kriminell
  abgestraft  würde,  teils  in  der  außerordentlichen  Häufigkeit
  der  Forstentwendungen  und  Forstbeschädigungen,  woraus
  sich  die  Notwendigkeit  einer  einfachen  und  raschen  Erledigung,
  sowie  einer  erleichterten  Beweisführung  ergibt,  da
es  nicht  so  fast  auf  strenge,  als  vielmehr  auf  schleunige  und
sicher  treffende  Bestrafung  ankommen  kann“  (V.d.K.d.A.
1851,  Mot.  zu  Art.  40-65).

Diese  Auffassung  verlor  ihre  Bedeutung,  als  man  im
Jahre  1861  ein  Polizeistrafgesetzbuch  schuf,  dem  man  prinzipiell
  nur  die  wahren  Polizeiübertretungen  zuteilte,
sei’s  durch  ausdrückliche  Aufnahme  in  das  genannte  Gesetzbuch,
  sei’s  durch  dessen  Bezugnahme  auf  bestehende  Spezialgesetze
  rein  polizeilichen  Charakters.  Das  letztere  ist  in
Art.  230  bezüglich  der  FPÜ.  geschehen.  Hingegen  hat  man
alle  Rechtsverletzungen,  und  zwar  auch  die  causae  minores
wie  die  FF.  dem  kriminellen  Gebiete,  nämlich  dem
gleichzeitig  erlassenen  Strafgesetzbuch  zugeteilt  (Art.  293
StGB.  vom  Jahre  1861).

Im  Sinne  einer  konsequenten  Durchführung  des  Prinzipes
  der  Trennung  von  Polizei-  und  Kriminal-Unrecht  hätte