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es  allerdings  gelegen,  nur  jenen  Teil  der  FF.,  der  wirkliche
Rechtsverletzungen  und  nicht  bloße  Rechtsgefährdungen  in
sich  schließt,  dem  StGB.  zu  überweisen.  Der  Gesetzgeber
hat  jedoch  diese  Aussonderung  für  untunlich  gehalten  und
den  FF.  schlechthin  ihre  Stellung  im  StGB.  angewiesen,
  so  daß  es  nicht  mehr  angängig  war,  auf  die  als  FF.
bezeichneten  Gefährden  die  Grundsätze  des  PStGB.
analog  anzuwenden.

Die  oben  gedachte  fundamentale  Scheidung  hatte  zur
Folge,  daß  die  eigentlichen  Forstrügesachen,  die  bisher  geschlossen
  dem  polizei  strafrechtlichen  Gebiet  zugehörten,
teils,  nämlich  bezüglich  der  FF.,  als  Übertretungen  im
Sinne  des  StGB.,  teils,  soweit  FPÜ.  in  Frage  standen,  als
Übertretungen  des  PStGB.  zu  beurteilen  waren.  Der
Übertretungscharakter  der  Forstdelikte  ist  nämlich  auch
unter  der  Strafgesetzgebung  vom  Jahre  1861  beibehalten
worden.

Dieses  Verfahren  erschien,  wie  E  del  S.  35  hervorhebt,
angemessen  und  hat  man  deshalb  in  Art.  6  und  7  des  PStG.
bezw.  in  Art.  7  Abs.  1  des  EG.  vom  Jahre  1861  ausdrücklich
  vorgesehen,  „daß  die  in  älteren  Spezialgesetzen  angedrohten
  höheren  Strafen,  welche  das  ın  den  neueren  Gesetzbüchern
  angenommene  höchste  Maß  der  Übertretungsstrafen
  (von  150  fl.  bezw.  42  Tagen  Arrest)  übersteigen,
aufrecht  erhalten  werden  sollen,  ohne  daß  dadurch  die
Tat,  welche  in  der  früheren  Gesetzgebung  nur
als  Übertretung  behandelt  war,  ihre  Eigenschaft
  als  Übertretung  verlieren  würde“  (vgl.
Edel  S.  36).

Der  Übertretungs-Charakter  der  FF.  und  FPÜ.  hat
durch  die  im  Jahre  1871  in  Kraft  tretende  Reichsstrafgesetzgebung
  eine  Änderung  nicht  erfahren.  Der  Unterschied
  von  polizeilichen  und  kriminellen  Übertretungen  hat
nunmehr  seine  frühere  Bedeutung,  wie  später  zu  zeigen  sein
wird,  überhaupt  verloren,  insoferne  beide  unter  dem  geltenden
  Rechte  als  Übertretungen  schlechthin  bezeichnet
werden’).  Darunter  werden  aber  auch  die  FF.  und  FPÜ.

2)  In  prozessualer  Hinsicht  spielt  jedoch  der  Begriff  der  Polizeidelikte
  noch  heute  eine  Rolle,  insoferne  dieselben  z.  B.  nicht  der  Militär-